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{'item': 'W141 2331050-1'}

Obsah (17)§ 38§ 58Artikel 133§ 16§ 24§ 14§ 14bArt. 130§ 9§ 6§ 7§ 17§ 56§ 15§ 44§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2026 GeschäftszahlW141 2331050-1 Spruch, W141 2331050-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 38

in Verbindung mit § 17 und

§ 58in Verbindung mit §§ 44 und 46 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17 und

Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Wagramer Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 06.08.2025 wurde

§ 38

in Verbindung mit § 17 und

§ 58in Verbindung mit §§ 44 und 46 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin Notstandshilfe ab dem 25.07.2025 gebühre. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Wagramer Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 06.08.2025 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17 und

Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin Notstandshilfe ab dem 25.07.2025 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe am 25.07.2025 eingebracht habe. 2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die mit Wirksamkeit 22.08.2025 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der Beschwerdeführerin. Darin brachte sie vor, dass sie sich vom 01.10.2024 bis 30.06.2025 in Familienhospizkarenz aufgrund der Pflege ihres schwersterkrankten Sohnes befunden habe und in dieser Zeit Pflegekarenzgeld bezogen habe. Bereits am 02.06.2025 habe sie die belangte Behörde kontaktiert und sich drüber erkundigt, wann sie sich wiedermelden müsse, um eine Leistung beziehen zu können. Ihr sei daraufhin am 02.06.2025 von einer namentlich genannten Mitarbeiterin der belangten Behörde gesagt worden, sie könne vorab keinen Antrag auf Notstandshilfe stellen, sondern müsse am 01.07.2025 wiederkommen, da an diesem Tag eine Gesetzesänderung in Kraft treten würde. Sie habe sich also am 01.07.2025 zur belangten Behörde begeben und erklärt, dass sich die Situation ihres Sohnes verschlechtert habe, er eine 60%-ige Behinderung habe und wieder in Therapie müsse. Daraufhin habe ihr die belangte Behörde eine Bestätigung über die Abmeldung vom Leistungsbezug als Vorlage beim Sozialministeriumservice ausgestellt, damit sie nochmals einen Antrag auf Familienhospizkarenz und Pflegekarenzgeld stellen könne. Dieser sei jedoch abgewiesen worden. Am 24.07.2025 habe sie die Ablehnung erhalten und am 25.07.2025 habe sie sich wieder zur belangten Behörde begeben, um diese entsprechend zu informieren sowie anzugeben, dass sie weiterhin Leistungen beziehen wolle. Am 08.08.2025 habe sie den gegenständlichen Bescheid erhalten. Um Pflegekarenzgeld beantragen zu können, benötige man eine Bestätigung über die Leistungsabmeldung vom AMS. Dies setze voraus, dass der Leistungsanspruch zu diesem Zeitpunkt bestanden habe. Da ihr Antrag auf Pflegekarenzgeld abgelehnt worden sei, sei es nicht zu einem Ruhen der Leistung

§ 16Al

VG gekommen. Sie habe sich zum Zwecke der Familienhospizkarenz vom Leistungsbezug abgemeldet, jedoch sei es zu der Familienhospizkarenz nicht gekommen.Um Pflegekarenzgeld beantragen zu können, benötige man eine Bestätigung über die Leistungsabmeldung vom AMS. Dies setze voraus, dass der Leistungsanspruch zu diesem Zeitpunkt bestanden habe. Da ihr Antrag auf Pflegekarenzgeld abgelehnt worden sei, sei es nicht zu einem Ruhen der Leistung

Paragraph 16, AlVG gekommen. Sie habe sich zum Zwecke der Familienhospizkarenz vom Leistungsbezug abgemeldet, jedoch sei es zu der Familienhospizkarenz nicht gekommen. Somit habe sie sich am 01.07.2025 rechtzeitig bei der belangten Behörde gemeldet, um ihren Antrag zu stellen. Alle Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung wären zu diesem Zeitpunkt vorgelegen. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher den vorliegenden Bescheid aufheben und ihr Notstandshilfe ab 01.07.2025 zuerkennen. Sie beantrage

§ 24Abs. 3 Vw

GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Das Bundesverwaltungsgericht möge daher den vorliegenden Bescheid aufheben und ihr Notstandshilfe ab 01.07.2025 zuerkennen. Sie beantrage

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 3. Mit Bescheid vom 21.10.2025 wurde die Beschwerde vom 22.08.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 AlVG abgewiesen.3. Mit Bescheid vom 21.10.2025 wurde die Beschwerde vom 22.08.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von 01.09.2023 bis 18.10.2023 und von 06.01.2024 bis 25.02.2024 im Bezug von Arbeitslosengeld und von 26.02.2024 bis 30.09.2024 im Bezog von Notstandshilfe gestanden sei. Am 24.09.2024 habe sie niederschriftlich erklärt, sich ab 01.10.2024 vom Bezug der Notstandhilfe abzumelden, um sich für die Zeit von 01.10.2024 bis 30.06.2025 der Begleitung eines „schwerkranken“ Kindes zu widmen. Daraufhin sei Ihr Leistungsanspruch ab 01.10.2024 eingestellt worden, sie sei jedoch für die Zeit von 01.10.2024 bis 30.06.2025 weiterhin zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) gemeldet worden. Zusätzlich sei ihr seitens des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Pflegekarenzgeld für die Zeit von 01.10.2024 bis 30.06.2025 gewährt worden. Am 02.06.2025 habe sie vorgesprochen und angegeben, ihre Familienhospizkarenz verlängern zu wollen. Es sei mit ihr vereinbart worden, dass sie diesbezüglich am 01.07.2025 nochmals vorsprechen solle. Am 01.07.2025 habe die Beschwerdeführerin neuerlich bei der belangten Behörde vorgesprochen und niederschriftlich erklärt, sich ab 01.07.2025 vom Bezug der Notstandhilfe abzumelden, um sich für die Zeit von 01.07.2025 bis 31.03.2026 der Begleitung eines „schwerkranken“ Kindes zu widmen. Es sei ihr eine Bestätigung ihrer Abmeldung aufgrund einer Familienhospiz-, Pflegekarenz oder Rehabilitationsbegleitung für die Zeit von 01.07.2025 bis 31.03.2026 aufgrund der Begleitung eines schwersterkrankten Kindes zur Vorlage beim Sozialministeriumservice ausgefolgt worden. Für die Zeit von 01.07.2025 bis 24.07.2025 sei die Beschwerdeführerin weiterhin zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) gemeldet gewesen. Am 25.07.2025 habe sie vorgesprochen und gemeldet, ihr Antrag auf Pflegekarenzgeld sei abgewiesen worden und sie wolle sich daher wieder arbeitslos melden, woraufhin ihr das Formular zur Beantragung der Notstandshilfe ausgefolgt worden sei. Die Beweiswürdigung stütze sich auf widerspruchsfrei auf den Leistungsakt, die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice, die Auskunft des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sowie auf das Beschwerdevorbringen. Unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthalte § 46 AlVG eine abschließende Regelung der Rechtsfolgen einer unterlassenen fristgerechten Antragstellung, welche eine nachträgliche Sanierung selbst bei fehlendem Verschulden nicht zulasse.Unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthalte Paragraph 46, AlVG eine abschließende Regelung der Rechtsfolgen einer unterlassenen fristgerechten Antragstellung, welche eine nachträgliche Sanierung selbst bei fehlendem Verschulden nicht zulasse. Bei der Zuerkennung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung handle es sich um die Zuerkennung eines materiell rechtlichen Anspruches. Materiellrechtliche Fristen und Termine seien im Gegensatz zu verfahrensrechtlichen weder erstreckbar noch einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich. Daher könnten auch die Gründe, warum eine Person ihren Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt beantrage, keine Berücksichtigung finden. Eine rückwirkende Zuerkennung sei an sich nicht möglich. Lediglich für den Fall, dass die verspätete Zuerkennung eines Anspruches auf ein Verschulden des Arbeitsmarktservice zurückzuführen sei, könne die Leistung ab einem früheren Zeitpunkt als dem tatsächlichen Zuerkennungszeitpunkt zuerkannt werden. Da die Beschwerdeführerin sich erst am 25.07.2025 „wiedergemeldet“ habe, da ihr Antrag auf Pflegekarenzgeld durch das Sozialministeriumservice mit Mitteilung vom 18.07.2025 abgelehnt worden sei, liege ein Verschulden der belangten Behörde nicht vor, sodass der Leistungsbezug daher erst mit dem Tag der „Wiedermeldung“ am 25.07.2025 gebühre.

  1. Mit Eingabe vom 06.11.2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  2. Mit ihrer am 18.11.2025 eingebrachten Ergänzung zum Vorlageantrag wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Begehren. Sie gab weiters an, für die Zeit von 01.10.2024 bis 30.06.2025 aufgrund einer Familienhospizkarenz zur Begleitung eines schwersterkrankten Kindes im Sinne des § 14b AVRAG vom Leistungsbezug abgemeldet gewesen zu sein. Am 01.07.2025 habe sie sich wieder bei der belangten Behörde abgemeldet und bekanntgegeben, dass sie die Familienhospizkarenz verlängern möchte, da sich der Gesundheitszustand ihres Sohnes verschlechtert habe. Die belangte Behörde habe ihr sodann am 01.07.2025 die Bestätigung über die Abmeldung vom Leistungsbezug ausgehändigt. Es sei eine Niederschrift aufgenommen worden, aus der hervorgehe, dass die Vorlage von schriftlichen Unterlagen als Nachweis für die gemachten Angaben erforderlich sei, eine Vorlage dieser Unterlagen jedoch nie stattgefunden habe. Eine Bestätigung über den Abmeldegrund hätte jedoch erst nach Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen durch das AMS ausgestellt werden dürfen.Sie gab weiters an, für die Zeit von 01.10.2024 bis 30.06.2025 aufgrund einer Familienhospizkarenz zur Begleitung eines schwersterkrankten Kindes im Sinne des Paragraph 14 b, AVRAG vom Leistungsbezug abgemeldet gewesen zu sein. Am 01.07.2025 habe sie sich wieder bei der belangten Behörde abgemeldet und bekanntgegeben, dass sie die Familienhospizkarenz verlängern möchte, da sich der Gesundheitszustand ihres Sohnes verschlechtert habe. Die belangte Behörde habe ihr sodann am 01.07.2025 die Bestätigung über die Abmeldung vom Leistungsbezug ausgehändigt. Es sei eine Niederschrift aufgenommen worden, aus der hervorgehe, dass die Vorlage von schriftlichen Unterlagen als Nachweis für die gemachten Angaben erforderlich sei, eine Vorlage dieser Unterlagen jedoch nie stattgefunden habe. Eine Bestätigung über den Abmeldegrund hätte jedoch erst nach Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen durch das AMS ausgestellt werden dürfen. Weiters regle § 46 Abs. 5 AlVG, dass wenn die Unterbrechung länger als 62 Tage dauere, der Anspruch erneut mittels Antragsformulars geltend zu machen sei. Da ihr Leistungsbezug für neun Monate aufgrund der Familienhospizkarenz unterbrochen gewesen sei, hätte ihr am 01.07.2025 ein Antragsformular ausgehändigt werden müssen. Sie habe die Fortsetzung ihres Leistungsbezuges nicht gesetzeskonform geltend gemacht, weshalb auch eine Abmeldung vom Leistungsbezug nicht durchgeführt werden habe können. Auch aus diesem Grund sei die Abmeldung und die Ausstellung einer Bestätigung durch die belangte Behörde inkorrekt.Weiters regle Paragraph 46, Absatz 5, AlVG, dass wenn die Unterbrechung länger als 62 Tage dauere, der Anspruch erneut mittels Antragsformulars geltend zu machen sei. Da ihr Leistungsbezug für neun Monate aufgrund der Familienhospizkarenz unterbrochen gewesen sei, hätte ihr am 01.07.2025 ein Antragsformular ausgehändigt werden müssen. Sie habe die Fortsetzung ihres Leistungsbezuges nicht gesetzeskonform geltend gemacht, weshalb auch eine Abmeldung vom Leistungsbezug nicht durchgeführt werden habe können. Auch aus diesem Grund sei die Abmeldung und die Ausstellung einer Bestätigung durch die belangte Behörde inkorrekt. Auch sei darauf hinzuweisen, dass sie die Maßnahme der Familienhospizkarenz

§ 14b

AVRAG bereits in ihrem vollen Ausmaß von neun Monaten ausgeschöpft gehabt habe und eine Verlängerung daher nicht möglich gewesen sei. Eine neuerliche Geltendmachung bedürfe eines neuen Anlassfalles. Unter Verweis auf einschlägige Literaturmeinungen sei eine Prüfung der Voraussetzungen durch die belangte Behörde vorgesehen, was jedoch auch in ihrem Fall nicht durchgeführt worden sei. Eine Abmeldung vom Leistungsbezug hätte durch die belangte Behörde nicht erfolgen dürfen.Auch sei darauf hinzuweisen, dass sie die Maßnahme der Familienhospizkarenz

Paragraph 14 b, AVRAG bereits in ihrem vollen Ausmaß von neun Monaten ausgeschöpft gehabt habe und eine Verlängerung daher nicht möglich gewesen sei. Eine neuerliche Geltendmachung bedürfe eines neuen Anlassfalles. Unter Verweis auf einschlägige Literaturmeinungen sei eine Prüfung der Voraussetzungen durch die belangte Behörde vorgesehen, was jedoch auch in ihrem Fall nicht durchgeführt worden sei. Eine Abmeldung vom Leistungsbezug hätte durch die belangte Behörde nicht erfolgen dürfen. Da der belangten Behörde bekannt gewesen sei, dass sie bereits die vollen neun Monate Familienhospizkarenz ausgeschöpft habe, hätte ihr vorrangig ein Antrag ausgehändigt werden müssen. Daher sei ihr Antrag auf Abmeldung wegen Familienhospizkarenz gleichzeitig als Antrag auf Notstandshilfe zu werten, da nur ein neuer Antrag möglich gewesen wäre, für welchen jedoch davor ein Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung Voraussetzung sei. Der Niederschrift sei zudem zu entnehmen, dass sie sich vom Notstandshilfebezug wegen Familienhospizkarenz abmelde. Eine Abmeldung könne aber nur erfolgen, wenn eine Leistung zuerkannt worden sei. Es sei daher aufgrund der erfolgten Abmeldung anzunehmen, dass ihr die Notstandshilfe zuerkannt worden sei, andernfalls eine Abmeldung nicht möglich gewesen wäre. Da die Voraussetzungen für die Abmeldung für die Familienhospizkarenz nicht vorgelegen seien und damit der Abmeldungsgrund nicht eingetreten sei, gebühre ihr die zuerkannte Notstandshilfe weiter.

  1. Am 02.01.2026 ist der Verwaltungsakt hiergerichtlich eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin stand vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum zuletzt von 01.09.2023 bis 18.10.2023 und von 06.01.2024 bis 25.02.2024 in Bezug von Arbeitslosengeld. Von 26.02.2024 bis 30.09.2024 bezog sie Notstandshilfe. Am 19.09.2024 wurde mit der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde eine Niederschrift, deren Gegenstand als „Kranken- und Pensionsversicherung bei Familienhospizkarenz, Pflegekarenz oder Rehabilitationsbegleitung eines Kindes“ angegeben war, aufgenommen. Nach Information über die Bestimmungen des § 32 Abs. 1 und 2 AlVG tätigte die Beschwerdeführerin nachstehende Angaben:Nach Information über die Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz eins und 2 AlVG tätigte die Beschwerdeführerin nachstehende Angaben: „Ich, XXXX , melde mich mit 01.10.2024 vom Bezug meines Arbeitslosengeldes bzw. meiner Notstandshilfe ab, um mich der„Ich, römisch 40 , melde mich mit 01.10.2024 vom Bezug meines Arbeitslosengeldes bzw. meiner Notstandshilfe ab, um mich der ☒ Familienhospizkarenz (Sterbebegleitung von nahen Angehörigen) - § 14a AVRAGFamilienhospizkarenz (Sterbebegleitung von nahen Angehörigen) - Paragraph 14 a, AVRAG ☐ Begleitung eines schwersterkrankten Kindes - §14b AVRAG ☐ Pflegekarenz (Pflege von nahen Angehörigen) - § 14c AVRAGPflegekarenz (Pflege von nahen Angehörigen) - Paragraph 14 c, AVRAG ☐ Rehabilitationsbegleitung eines Kindes - §14e AVRAG Zu widmen. Begleitete bzw. zu pflegende Person: Name: XXXX Name: römisch 40 Geburtsdatum: XXXX Geburtsdatum: römisch 40 Verwandtschaftsverhältnis: Kind Art der Erkrankung: Autismus Bei Pflegekarenz zusätzlich Angabe der Pflegestufe: 2 Zeitraum, für den die Familienhospizkarenz, die Pflegekarenz oder die Rehabilitationsbegleitung eines Kindes in Anspruch genommen wird: 01.10.2024 bis 30.06.
  3. ☒ die Vorlage von schriftlichen Unterlagen (zB Beleg über Spitalsaufenthalt, medizinische Befunde, ärztliche Bestätigung über den Rehabilitationsaufenthalt) als Nachweis der oben gemachten Angaben ist erforderlich. ☒ Die erforderlichen Unterlagen lege ich dieser Niederschrift bei. ☐ Folgende Unterlagen reiche ich dem AMS bis nach: Ich wurde informiert, dass ● mit dieser Abmeldung die Einstellung des Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezuges erfolgt und die Einbeziehung in die besondere Kranken- und Pensionsversicherung verbunden ist, ● Gründe, die zum Wegfall dieser Sozialversicherung führen (wie z.B. Tod bzw Genesung des Angehörigen, Beschäftigungsaufnahme, etc) dem AMS umgehend zu melden sind, ● eine anschließende (Weiter-)Gewährung des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe entsprechend zu beantragen ist, und zwar bei Unterbrechung des Leistungsbezuges über 62 Tagen durch neue Antragstellung bei der regionalen Geschäftsstelle, bei einer Unterbrechung bis zu 62 Tagen durch Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle, ● im Fall der Beanspruchung einer weiteren Familienhospizkarenz / Pflegekarenz oder Freistellung bei Rehabilitationsbegleitung eines Kindes die Beantragung einer Verlängerung der Karenz / Freistellung bzw eine neue Abmeldung vom Leistungsbezug oder von der Vormerkung persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle erforderlich ist. Ich wurde darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Beantragung des Pflegekarenzgeldes beim Sozialministeriumservice (vormals Bundessozialamt) besteht.“ Die Niederschrift wurde von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterzeichnet. Am 24.09.2024 wurde eine weitgehend inhaltsgleiche Niederschrift aufgenommen, in der jedoch nach der erfolgten Belehrung über die Bestimmung des § 32 Abs. 1 und 2 AlVG nachstehende Angaben getätigt wurden:Am 24.09.2024 wurde eine weitgehend inhaltsgleiche Niederschrift aufgenommen, in der jedoch nach der erfolgten Belehrung über die Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins und 2 AlVG nachstehende Angaben getätigt wurden: „Ich, XXXX , melde mich mit 01.10.2024 vom Bezug meines Arbeitslosengeldes bzw. meiner Notstandshilfe ab, um mich der„Ich, römisch 40 , melde mich mit 01.10.2024 vom Bezug meines Arbeitslosengeldes bzw. meiner Notstandshilfe ab, um mich der ☐ Familienhospizkarenz (Sterbebegleitung von nahen Angehörigen) - § 14a AVRAGFamilienhospizkarenz (Sterbebegleitung von nahen Angehörigen) - Paragraph 14 a, AVRAG ☒ Begleitung eines schwersterkrankten Kindes - §14b AVRAG ☐ Pflegekarenz (Pflege von nahen Angehörigen) - § 14c AVRAGPflegekarenz (Pflege von nahen Angehörigen) - Paragraph 14 c, AVRAG ☐ Rehabilitationsbegleitung eines Kindes - §14e AVRAG Zu widmen.“ Nach der wortgleichen Rechtsbelehrung wurden in Abweichung von der Niederschrift vom 19.09.2024 zusätzlich noch nachstehende Angaben getätigt: „Die Niederschrift ☐ wurde vorgelesen ☒ zur Durchsicht vorgelegt. ☐ Auf die Verlesung der Niederschrift oder Vorlage zur Durchsicht wurde verzichtet. ☒ Eine Ausfertigung dieser Niederschrift wurde der Partei ausgefolgt.“ Auch diese Niederschrift wurde von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterzeichnet. Daraufhin wurde ihr Leistungsanspruch ab 01.10.2024 eingestellt. Sie wurde jedoch für die Zeit von 01.10.2024 bis 30.06.2025 weiterhin zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) gemeldet. Zusätzlich wurde ihr seitens des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Pflegekarenzgeld für die Zeit von 01.10.2024 bis 30.06.2025 gewährt. Am 02.06.2025 sprach die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde vor und gab an, ihre Familienhospizkarenz verlängern zu wollen. Aufgrund einer bevorstehenden Gesetzesnovelle wurde mit ihr vereinbart, dass sie am 01.07.2025 erneut vorsprechen soll. Es wurde daher am 01.07.2025 im Zuge der persönlichen Vorsprache durch die Beschwerdeführerin neuerlich eine Niederschrift über den Gegenstand „Kranken- und Pensionsversicherung bei Familienhospizkarenz, Pflegekarenz oder Rehabilitationsgeld eines Kindes“ aufgenommen. Nach Information über die Bestimmungen des § 32 Abs. 1 und 2 AlVG tätigte die Beschwerdeführerin nachstehende Angaben:Nach Information über die Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz eins und 2 AlVG tätigte die Beschwerdeführerin nachstehende Angaben: „Ich, XXXX , melde mich mit 01.07.2025 vom Bezug meines Arbeitslosengeldes bzw. meiner Notstandshilfe ab, um mich der„Ich, römisch 40 , melde mich mit 01.07.2025 vom Bezug meines Arbeitslosengeldes bzw. meiner Notstandshilfe ab, um mich der ☐ Familienhospizkarenz (Sterbebegleitung von nahen Angehörigen) - § 14a AVRAGFamilienhospizkarenz (Sterbebegleitung von nahen Angehörigen) - Paragraph 14 a, AVRAG ☒ Begleitung eines schwersterkrankten Kindes - §14b AVRAG ☐ Pflegekarenz (Pflege von nahen Angehörigen) - § 14c AVRAGPflegekarenz (Pflege von nahen Angehörigen) - Paragraph 14 c, AVRAG ☐ Rehabilitationsbegleitung eines Kindes - §14e AVRAG Zu widmen. Begleitete bzw. zu pflegende Person: Name: XXXX Name: römisch 40 Geburtsdatum: XXXX Geburtsdatum: römisch 40 Verwandtschaftsverhältnis: Kind Art der Erkrankung: Autismus Bei Pflegekarenz zusätzlich Angabe der Pflegestufe: 2 Zeitraum, für den die Familienhospizkarenz, die Pflegekarenz oder die Rehabilitationsbegleitung eines Kindes in Anspruch genommen wird: 01.07.2025 bis 31.03.
  4. ☒ die Vorlage von schriftlichen Unterlagen (zB Beleg über Spitalsaufenthalt, medizinische Befunde, ärztliche Bestätigung über den Rehabilitationsaufenthalt) als Nachweis der oben gemachten Angaben ist erforderlich. ☐ Die erforderlichen Unterlagen lege ich dieser Niederschrift bei. ☐ Folgende Unterlagen reiche ich dem AMS bis nach: Ich wurde informiert, dass ● mit dieser Abmeldung die Einstellung des Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezuges erfolgt und die Einbeziehung in die besondere Kranken- und Pensionsversicherung verbunden ist, ● Gründe, die zum Wegfall dieser Sozialversicherung führen (wie z.B. Tod bzw Genesung des Angehörigen, Beschäftigungsaufnahme, etc) dem AMS umgehend zu melden sind, ● eine anschließende (Weiter-)Gewährung des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe entsprechend zu beantragen ist, und zwar bei Unterbrechung des Leistungsbezuges über 62 Tagen durch neue Antragstellung bei der regionalen Geschäftsstelle, bei einer Unterbrechung bis zu 62 Tagen durch Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle, ● im Fall der Beanspruchung einer weiteren Familienhospizkarenz / Pflegekarenz oder Freistellung bei Rehabilitationsbegleitung eines Kindes die Beantragung einer Verlängerung der Karenz / Freistellung bzw eine neue Abmeldung vom Leistungsbezug oder von der Vormerkung persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle erforderlich ist. Ich wurde darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Beantragung des Pflegekarenzgeldes beim Sozialministeriumservice (vormals Bundessozialamt) besteht.“ Die Niederschrift wurde von der Beschwerdeführerin neuerlich eigenhändig unterzeichnet. Der Beschwerdeführerin wurde daraufhin eine Bestätigung ihrer Abmeldung aufgrund einer Familienhospiz-, Pflegekarenz oder Rehabilitationsbegleitung für die Zeit von 01.07.2025 bis 31.03.2026 aufgrund der Begleitung eines schwersterkrankten Kindes zur Vorlage beim Sozialministeriumservice ausgefolgt. Für die Zeit von 01.07.2025 bis 24.07.2025 wurde sie weiterhin zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) gemeldet. Der Beschwerdeführerin wurde jedoch im Zeitraum 01.10.2024 bis 24.07.2025 kein Antragsformular auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ausgehändigt, noch brachte sie – weder physisch, noch elektronisch – mittels des bundeseinheitlichen Antragsformulars einen Antrag auf solche Leistungen ein. Ihr wurden für diesen Zeitraum auch weder Arbeitslosengeld, noch Notstandshilfe rechtskräftig zuerkannt oder tatsächlich zur Auszahlung gebracht. Am 25.07.2025 sprach sie im Arbeitsmarktservice vor und gab bekannt, dass ihr Antrag auf „Familienhospizverlängerung“ abgelehnt wurde und sie sich daher arbeitslos melden will. Ihr wurde daher an diesem Tag das bundeseinheitliche Antragsformular zur Beantragung der Notstandshilfe ausgehändigt, woraufhin sie diesen noch am 25.07.2025 bei der belangten Behörde einbrachte. Ab 25.07.2025 wurde ihr Notstandshilfe in der Höhe von tgl. € 38,21 zuerkannt.
  5. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 20.01.2026, die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Unstrittig ist dabei, dass der Beschwerdeführerin vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum Notstandshilfe zuletzt bis inklusive 30.09.2024 gebührt hat und diese bis dahin auch tatsächlich zur Auszahlung gebracht wurde. Die Feststellungen zu den Niederschriften vom 19.09.2024 und vom 24.09.2024 ergeben sich aus den im Verfahrensakt einliegenden Ausfertigungen dieser Urkunden. Diese wurden, samt den hierin erteilten Rechtsbelehrungen, von der Beschwerdeführerin persönlich unterzeichnet. Die hierin festgehaltenen Tatsachen wurden auch nicht bestritten. Dass sich die Beschwerdeführerin bereits am 02.06.2025 über das weitere Vorgehen informiert hat, woraufhin vereinbart wurde, dass sie am 01.07.2025 persönlich vorsprechen solle, wurde von den Verfahrensparteien übereinstimmend angegeben. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde angegeben hat, sich am 01.07.2025 rechtzeitig beim AMS gemeldet zu haben „um [ihren] Antrag zu stellen“ kann letztlich dahingestellt bleiben, mit welcher Intention sie bei der belangten Behörde vorsprach. Diesem Vorbringen kann jedenfalls nicht die Behauptung entnommen werden, mittels des bundeseinheitlichen Antragsformulars einen Antrag physisch oder elektronisch gestellt zu haben, zumal die Beschwerdeführerin ja selbst moniert, dass ihr das Antragsformular ausgehändigt werden hätte sollen, was schließlich logisch bedingt, dass dies

ihrer Anschauung nicht erfolgt ist. Der Inhalt der Niederschrift vom 01.07.2025 sowie jener der am selben Tag ausgestellten Bestätigung ist zwischen den Verfahrensparteien ohnedies unstrittig. Dass diese den Inhalt der von der Beschwerdeführerin getätigten Angaben falsch wiedergibt, wurde ebenso nicht behauptet. Soweit von der Beschwerdeführerin vorgebracht wurde, dass es sich dabei um eine – offenbar konkludente – Antragstellung gehandelt oder allenfalls um eine Zuerkennung von Notstandshilfe handeln könnte, handelt es sich hierbei ganz offenbar um ihre rechtliche Interpretation. Aus diesem Vorbringen geht jedenfalls nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin von einem anderen Sachverhalt ausgeht als die belangte Behörde, hat sie doch schließlich zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass eine Antragstellung mittels des vorgesehenen Antragsformulars erst am 25.07.2025 erfolgt ist. Die Feststellungen zum Verfahren betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin auf Pflegekarenzgeld gründen auf den von ihr übermittelten Unterlagen. Es kann somit festgehalten werden, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt zwischen den Verfahrensparteien gänzlich unstrittig ist. Die vorliegenden Divergenzen betreffen lediglich Rechtsfragen, hierunter insbesondere die Auslegung der Niederschrift vom 01.07.2025 sowie welche Rechtsfolgen hieraus allenfalls abgeleitet werden könnten. Auf die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Frage eines möglichen Verschuldens der belangten Behörde kommt es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr an (siehe dazu sogleich II.3.). Selbst unter vollständiger Zugrundelegung des glaubwürdigen und unstrittigen Tatsachenvorbringens der Beschwerdeführerin konnte daher kein anderes Ergebnis bewirkt werden.Es kann somit festgehalten werden, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt zwischen den Verfahrensparteien gänzlich unstrittig ist. Die vorliegenden Divergenzen betreffen lediglich Rechtsfragen, hierunter insbesondere die Auslegung der Niederschrift vom 01.07.2025 sowie welche Rechtsfolgen hieraus allenfalls abgeleitet werden könnten. Auf die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Frage eines möglichen Verschuldens der belangten Behörde kommt es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr an (siehe dazu sogleich römisch zwei.3.). Selbst unter vollständiger Zugrundelegung des glaubwürdigen und unstrittigen Tatsachenvorbringens der Beschwerdeführerin konnte daher kein anderes Ergebnis bewirkt werden. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Gegenständlich ist strittig, ob der Beschwerdeführerin Notstandshilfe bereits ab 01.07.2025 gebührt, obwohl sie den Antrag auf Notstandshilfe infolge einer länger als 62-tägigen Bezugsunterbrechung erst am 25.07.2025 mittels des bundeseinheitlichen Antragsformulars gestellt hat.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht

Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht

Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Das Arbeitslosengeld gebührt

§ 17Abs. 1 Al

VG ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach § 16 ruht.Das Arbeitslosengeld gebührt

Paragraph 17, Absatz eins, AlVG ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach Paragraph 16, ruht. Das Arbeitslosengeld gebührt

Abs. 2 leg. cit. für jene Tage rückwirkend, an denen die rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war, weilDas Arbeitslosengeld gebührt

Absatz 2, leg. cit. für jene Tage rückwirkend, an denen die rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war, weil

  1. der Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt,
  2. die regionale Geschäftsstelle wegen höherer Gewalt wie Naturkatastrophen oder Epidemien nicht erreichbar oder geschlossen war oder
  3. ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 271 Abs. 1 Z 10 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt,
  4. ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 10, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt, und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen, so kann

Abs. 3 leg. cit. die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen, so kann

Absatz 3, leg. cit. die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich

§ 44Abs. 1 Z 2 Al

VG soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich

Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird. Der Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG ist

§ 46Abs. 1 Al

VG mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen.Der Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG ist

Paragraph 46, Absatz eins, AlVG mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen. Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist

§ 46Abs. 5 Al

VG die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut

Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen

diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden. Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist

Paragraph 46, Absatz 5, AlVG die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut

Absatz eins, zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (Paragraph 16,) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. Paragraph 17, Absatz 2, ist bei Wiedermeldungen

diesem Absatz und Absatz 6, gleichfalls anzuwenden. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht

§ 16Abs. 1 lit. i Al

VG während des Bezuges von Pflegekarenzgeld.Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht

Paragraph 16, Absatz eins, Litera i, AlVG während des Bezuges von Pflegekarenzgeld. Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132).Mit der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen vergleiche VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Im Erkenntnis vom

  1. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs 5 AlVG (VwGH
  3. 2010, 2010/08/0134).Im Erkenntnis vom
  4. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  5. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG (VwGH
  6. 2010, 2010/08/0134). Zwar ermöglicht § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, nunmehr § 17 Abs. 3 AlVG) es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, weil mit § 17 Abs. 3 AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil es der arbeitslosen Person weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN).Zwar ermöglicht Paragraph 17, Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, nunmehr Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 3, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, weil mit Paragraph 17, Absatz 3, AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil es der arbeitslosen Person weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN). Es handelt sich bei § 17 Abs. 3 AlVG daher lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an die Beschwerdeführerin richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welche die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch hat, kann auch nicht durch das BVwG substituiert werden.Es handelt sich bei Paragraph 17, Absatz 3, AlVG daher lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an die Beschwerdeführerin richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welche die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch hat, kann auch nicht durch das BVwG substituiert werden. Da der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin während des Bezuges von Pflegekarenzgeld von 01.10.2024 bis 30.06.2025, sohin länger als 62 Tage, ruhte, bestand der Anspruch erst wieder ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung. Ungeachtet des Umstandes, dass weder aufgrund des festgestellten Sachverhalts, noch anhand des Vorbringens der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden kann, dass am 01.07.2025 überhaupt eine Wiedermeldung erfolgt ist, hätte es daher ohnedies einer Geltendmachung mittels des bundeseinheitlichen Antragsformulars bedurft. Eine solche ist unstrittig nicht erfolgt. Zur Auslegung der Niederschrift vom 01.07.2025 ist anzumerken, dass hier ganz offenbar lediglich ein vorformuliertes Muster verwendet wurde, um der Beschwerdeführerin eine „Verlängerung“ des Pflegekarenzgeldes zu ermöglichen, da offenbar für derartige Konstellationen keine eigenen Vorlagen existieren. Der Beschwerdeführerin ist daher sicherlich darin zuzustimmen, dass die hierin festgehaltene Abmeldung vom Notstandshilfebezug „mit 01.07.2025“ terminologisch unscharf bzw. allenfalls auch falsch ist. Angesichts der konkreten Situation, in der keinem der Beteiligten unklar sein konnte, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt keine Notstandshilfe bezog, kann die von ihr abgegebene Erklärung aber nur so verstanden werden, dass sie auch ab 01.07.2025 keine Notstandshilfe zu beziehen wünschte und dies entsprechend festhalten ließ, um Pflegekarenzgeld in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen wäre es aber auch an der Beschwerdeführerin gelegen, ihre Erklärung entsprechend zu modifizieren oder etwaige Anmerkungen festhalten zu lassen, um mögliche Unklarheiten zu vermeiden. Soweit dennoch behauptet wurde, es handle sich um eine – möglicherweise konkludente – Antragstellung, ist darauf hinzuweisen, dass eine wirksame Antragstellung nur mittels des bundeseinheitlichen Antragsformulars erfolgen kann. Soweit – durchaus nicht unzutreffend – vorgebracht wurde, dass eine Abmeldung den vorherigen Bezug impliziere, ist dieser Umstand offenbar wie ausgeführt auf die verwendete Formatvorlage zurückzuführen. Selbst wenn die Verfahrensparteien aber tatsächlich und übereinstimmend davon ausgegangen wären, dass am 01.07.2025 ein aufrechter Notstandshilfebezug vorgelegen wäre, wäre für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewonnen gewesen. Diesfalls hätten die Verfahrensparteien lediglich über das Bestehen eines aufrechten Bezuges geirrt. Ein, allenfalls auch gemeinsamer, Irrtum über das Vorliegen eines Notstandshilfebezuges begründet aber noch keinen tatsächlichen rechtmäßigen Notstandshilfebezug, zumal die Niederschrift in ihrer konkreten Ausgestaltung jedenfalls kein rechtskraftfähiger Bescheid, sondern ein Beweismittel ist. Auf ein mögliches Verschulden der belangten Behörde kommt es im gegenständlichen Verfahren nicht an, da das Bundesverwaltungsgericht nicht zu einem Vorgehen nach § 17 Abs. 3 AlVG berechtigt ist. Diesfalls wären etwaige Ansprüche im Amtshaftungsweg geltend zu machen.Auf ein mögliches Verschulden der belangten Behörde kommt es im gegenständlichen Verfahren nicht an, da das Bundesverwaltungsgericht nicht zu einem Vorgehen nach Paragraph 17, Absatz 3, AlVG berechtigt ist. Diesfalls wären etwaige Ansprüche im Amtshaftungsweg geltend zu machen. Da somit unstrittig eine länger als 62-tägige Bezugsunterbrechung vorlag und eine neuerliche Antragstellung unstrittig nicht mittels des bundeseinheitlichen Antragsformulars erfolgt ist, kommt eine Zuerkennung der Notstandshilfe vor dem 25.07.2025 nicht in Frage. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
  7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ließen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, da völlig unstrittig ist, dass eine länger als 62-tägige Bezugsunterbrechung vorgelegen ist und seither keine Antragstellung mittels des bundeseinheitlichen Antragsformulars erfolgt ist. Eine Verhandlungspflicht hätte allenfalls im Falle der Behauptung, eine solche Geltendmachung wäre erfolgt oder die Bezugsunterbrechung hätte weniger als 62 Tage gedauert bestehen können, sowie in jenem Falle, dass der Zeitpunkt der Antragstellung mittels des bundeseinheitlichen Antragsformulars strittig gewesen wäre (vgl. VwGH 03.12.2024, Ra 2024/08/0011). Die Behauptung einer konkludenten Antragstellung reicht hierfür aber nicht aus, da hieraus keineswegs ein rechtmäßiger Bezug von Notstandshilfe resultieren könnte. Gleiches gilt ungeachtet der Auslegung der Niederschrift vom 01.07.2025 auch für die Behauptung, die belangte Behörde wäre von einer Anmeldung und sofortigen Abmeldung am 01.07.2025 ausgegangen, da auch hieraus ohne die erfolgte Geltendmachung mittels des bundeseinheitlichen Antragsformulars kein rechtmäßiger Notstandshilfebezug entstehen kann. Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch bei großzügiger Auslegung keinesfalls zum Erfolg ihrer Beschwerde führen könnte, konnte ungeachtet des Parteiantrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Im vorliegenden Fall ließen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, da völlig unstrittig ist, dass eine länger als 62-tägige Bezugsunterbrechung vorgelegen ist und seither keine Antragstellung mittels des bundeseinheitlichen Antragsformulars erfolgt ist. Eine Verhandlungspflicht hätte allenfalls im Falle der Behauptung, eine solche Geltendmachung wäre erfolgt oder die Bezugsunterbrechung hätte weniger als 62 Tage gedauert bestehen können, sowie in jenem Falle, dass der Zeitpunkt der Antragstellung mittels des bundeseinheitlichen Antragsformulars strittig gewesen wäre vergleiche VwGH 03.12.2024, Ra 2024/08/0011). Die Behauptung einer konkludenten Antragstellung reicht hierfür aber nicht aus, da hieraus keineswegs ein rechtmäßiger Bezug von Notstandshilfe resultieren könnte. Gleiches gilt ungeachtet der Auslegung der Niederschrift vom 01.07.2025 auch für die Behauptung, die belangte Behörde wäre von einer Anmeldung und sofortigen Abmeldung am 01.07.2025 ausgegangen, da auch hieraus ohne die erfolgte Geltendmachung mittels des bundeseinheitlichen Antragsformulars kein rechtmäßiger Notstandshilfebezug entstehen kann. Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch bei großzügiger Auslegung keinesfalls zum Erfolg ihrer Beschwerde führen könnte, konnte ungeachtet des Parteiantrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden somit in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; vgl. etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden somit in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; vergleiche etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht ging unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH 11.11.2015, Ro 2014/08/0053), wonach die Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen darstellt, vertretbar davon aus, dass selbst unter vollständiger Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin in rechtlicher Hinsicht jedenfalls die gegenständliche Entscheidung zu treffen war. Die abschließende Normierung lässt es schlicht nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterbliebenen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. etwa Erkenntnis vom 23. Mai 2012, 2011/08/0041). Es ist nicht ersichtlich, dass die mit 01.07.2025 in Kraft getretene Novellierung des AlVG zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Weiters wurde aus den dargelegten Gründen vertretbar von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht ging unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH 11.11.2015, Ro 2014/08/0053), wonach die Bestimmung des Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen darstellt, vertretbar davon aus, dass selbst unter vollständiger Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin in rechtlicher Hinsicht jedenfalls die gegenständliche Entscheidung zu treffen war. Die abschließende Normierung lässt es schlicht nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterbliebenen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist vergleiche etwa Erkenntnis vom 23. Mai 2012, 2011/08/0041). Es ist nicht ersichtlich, dass die mit 01.07.2025 in Kraft getretene Novellierung des AlVG zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Weiters wurde aus den dargelegten Gründen vertretbar von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2331050.1.00

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