in Verbindung mit § 17 und
VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17 und
Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Wagramer Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 06.08.2025 wurde
in Verbindung mit § 17 und
VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin Notstandshilfe ab dem 25.07.2025 gebühre. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Wagramer Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 06.08.2025 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17 und
Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin Notstandshilfe ab dem 25.07.2025 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe am 25.07.2025 eingebracht habe. 2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die mit Wirksamkeit 22.08.2025 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der Beschwerdeführerin. Darin brachte sie vor, dass sie sich vom 01.10.2024 bis 30.06.2025 in Familienhospizkarenz aufgrund der Pflege ihres schwersterkrankten Sohnes befunden habe und in dieser Zeit Pflegekarenzgeld bezogen habe. Bereits am 02.06.2025 habe sie die belangte Behörde kontaktiert und sich drüber erkundigt, wann sie sich wiedermelden müsse, um eine Leistung beziehen zu können. Ihr sei daraufhin am 02.06.2025 von einer namentlich genannten Mitarbeiterin der belangten Behörde gesagt worden, sie könne vorab keinen Antrag auf Notstandshilfe stellen, sondern müsse am 01.07.2025 wiederkommen, da an diesem Tag eine Gesetzesänderung in Kraft treten würde. Sie habe sich also am 01.07.2025 zur belangten Behörde begeben und erklärt, dass sich die Situation ihres Sohnes verschlechtert habe, er eine 60%-ige Behinderung habe und wieder in Therapie müsse. Daraufhin habe ihr die belangte Behörde eine Bestätigung über die Abmeldung vom Leistungsbezug als Vorlage beim Sozialministeriumservice ausgestellt, damit sie nochmals einen Antrag auf Familienhospizkarenz und Pflegekarenzgeld stellen könne. Dieser sei jedoch abgewiesen worden. Am 24.07.2025 habe sie die Ablehnung erhalten und am 25.07.2025 habe sie sich wieder zur belangten Behörde begeben, um diese entsprechend zu informieren sowie anzugeben, dass sie weiterhin Leistungen beziehen wolle. Am 08.08.2025 habe sie den gegenständlichen Bescheid erhalten. Um Pflegekarenzgeld beantragen zu können, benötige man eine Bestätigung über die Leistungsabmeldung vom AMS. Dies setze voraus, dass der Leistungsanspruch zu diesem Zeitpunkt bestanden habe. Da ihr Antrag auf Pflegekarenzgeld abgelehnt worden sei, sei es nicht zu einem Ruhen der Leistung
VG gekommen. Sie habe sich zum Zwecke der Familienhospizkarenz vom Leistungsbezug abgemeldet, jedoch sei es zu der Familienhospizkarenz nicht gekommen.Um Pflegekarenzgeld beantragen zu können, benötige man eine Bestätigung über die Leistungsabmeldung vom AMS. Dies setze voraus, dass der Leistungsanspruch zu diesem Zeitpunkt bestanden habe. Da ihr Antrag auf Pflegekarenzgeld abgelehnt worden sei, sei es nicht zu einem Ruhen der Leistung
Paragraph 16, AlVG gekommen. Sie habe sich zum Zwecke der Familienhospizkarenz vom Leistungsbezug abgemeldet, jedoch sei es zu der Familienhospizkarenz nicht gekommen. Somit habe sie sich am 01.07.2025 rechtzeitig bei der belangten Behörde gemeldet, um ihren Antrag zu stellen. Alle Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung wären zu diesem Zeitpunkt vorgelegen. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher den vorliegenden Bescheid aufheben und ihr Notstandshilfe ab 01.07.2025 zuerkennen. Sie beantrage
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Das Bundesverwaltungsgericht möge daher den vorliegenden Bescheid aufheben und ihr Notstandshilfe ab 01.07.2025 zuerkennen. Sie beantrage
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 3. Mit Bescheid vom 21.10.2025 wurde die Beschwerde vom 22.08.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 AlVG abgewiesen.3. Mit Bescheid vom 21.10.2025 wurde die Beschwerde vom 22.08.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von 01.09.2023 bis 18.10.2023 und von 06.01.2024 bis 25.02.2024 im Bezug von Arbeitslosengeld und von 26.02.2024 bis 30.09.2024 im Bezog von Notstandshilfe gestanden sei. Am 24.09.2024 habe sie niederschriftlich erklärt, sich ab 01.10.2024 vom Bezug der Notstandhilfe abzumelden, um sich für die Zeit von 01.10.2024 bis 30.06.2025 der Begleitung eines „schwerkranken“ Kindes zu widmen. Daraufhin sei Ihr Leistungsanspruch ab 01.10.2024 eingestellt worden, sie sei jedoch für die Zeit von 01.10.2024 bis 30.06.2025 weiterhin zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) gemeldet worden. Zusätzlich sei ihr seitens des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Pflegekarenzgeld für die Zeit von 01.10.2024 bis 30.06.2025 gewährt worden. Am 02.06.2025 habe sie vorgesprochen und angegeben, ihre Familienhospizkarenz verlängern zu wollen. Es sei mit ihr vereinbart worden, dass sie diesbezüglich am 01.07.2025 nochmals vorsprechen solle. Am 01.07.2025 habe die Beschwerdeführerin neuerlich bei der belangten Behörde vorgesprochen und niederschriftlich erklärt, sich ab 01.07.2025 vom Bezug der Notstandhilfe abzumelden, um sich für die Zeit von 01.07.2025 bis 31.03.2026 der Begleitung eines „schwerkranken“ Kindes zu widmen. Es sei ihr eine Bestätigung ihrer Abmeldung aufgrund einer Familienhospiz-, Pflegekarenz oder Rehabilitationsbegleitung für die Zeit von 01.07.2025 bis 31.03.2026 aufgrund der Begleitung eines schwersterkrankten Kindes zur Vorlage beim Sozialministeriumservice ausgefolgt worden. Für die Zeit von 01.07.2025 bis 24.07.2025 sei die Beschwerdeführerin weiterhin zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) gemeldet gewesen. Am 25.07.2025 habe sie vorgesprochen und gemeldet, ihr Antrag auf Pflegekarenzgeld sei abgewiesen worden und sie wolle sich daher wieder arbeitslos melden, woraufhin ihr das Formular zur Beantragung der Notstandshilfe ausgefolgt worden sei. Die Beweiswürdigung stütze sich auf widerspruchsfrei auf den Leistungsakt, die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice, die Auskunft des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sowie auf das Beschwerdevorbringen. Unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthalte § 46 AlVG eine abschließende Regelung der Rechtsfolgen einer unterlassenen fristgerechten Antragstellung, welche eine nachträgliche Sanierung selbst bei fehlendem Verschulden nicht zulasse.Unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthalte Paragraph 46, AlVG eine abschließende Regelung der Rechtsfolgen einer unterlassenen fristgerechten Antragstellung, welche eine nachträgliche Sanierung selbst bei fehlendem Verschulden nicht zulasse. Bei der Zuerkennung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung handle es sich um die Zuerkennung eines materiell rechtlichen Anspruches. Materiellrechtliche Fristen und Termine seien im Gegensatz zu verfahrensrechtlichen weder erstreckbar noch einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich. Daher könnten auch die Gründe, warum eine Person ihren Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt beantrage, keine Berücksichtigung finden. Eine rückwirkende Zuerkennung sei an sich nicht möglich. Lediglich für den Fall, dass die verspätete Zuerkennung eines Anspruches auf ein Verschulden des Arbeitsmarktservice zurückzuführen sei, könne die Leistung ab einem früheren Zeitpunkt als dem tatsächlichen Zuerkennungszeitpunkt zuerkannt werden. Da die Beschwerdeführerin sich erst am 25.07.2025 „wiedergemeldet“ habe, da ihr Antrag auf Pflegekarenzgeld durch das Sozialministeriumservice mit Mitteilung vom 18.07.2025 abgelehnt worden sei, liege ein Verschulden der belangten Behörde nicht vor, sodass der Leistungsbezug daher erst mit dem Tag der „Wiedermeldung“ am 25.07.2025 gebühre.
AVRAG bereits in ihrem vollen Ausmaß von neun Monaten ausgeschöpft gehabt habe und eine Verlängerung daher nicht möglich gewesen sei. Eine neuerliche Geltendmachung bedürfe eines neuen Anlassfalles. Unter Verweis auf einschlägige Literaturmeinungen sei eine Prüfung der Voraussetzungen durch die belangte Behörde vorgesehen, was jedoch auch in ihrem Fall nicht durchgeführt worden sei. Eine Abmeldung vom Leistungsbezug hätte durch die belangte Behörde nicht erfolgen dürfen.Auch sei darauf hinzuweisen, dass sie die Maßnahme der Familienhospizkarenz
Paragraph 14 b, AVRAG bereits in ihrem vollen Ausmaß von neun Monaten ausgeschöpft gehabt habe und eine Verlängerung daher nicht möglich gewesen sei. Eine neuerliche Geltendmachung bedürfe eines neuen Anlassfalles. Unter Verweis auf einschlägige Literaturmeinungen sei eine Prüfung der Voraussetzungen durch die belangte Behörde vorgesehen, was jedoch auch in ihrem Fall nicht durchgeführt worden sei. Eine Abmeldung vom Leistungsbezug hätte durch die belangte Behörde nicht erfolgen dürfen. Da der belangten Behörde bekannt gewesen sei, dass sie bereits die vollen neun Monate Familienhospizkarenz ausgeschöpft habe, hätte ihr vorrangig ein Antrag ausgehändigt werden müssen. Daher sei ihr Antrag auf Abmeldung wegen Familienhospizkarenz gleichzeitig als Antrag auf Notstandshilfe zu werten, da nur ein neuer Antrag möglich gewesen wäre, für welchen jedoch davor ein Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung Voraussetzung sei. Der Niederschrift sei zudem zu entnehmen, dass sie sich vom Notstandshilfebezug wegen Familienhospizkarenz abmelde. Eine Abmeldung könne aber nur erfolgen, wenn eine Leistung zuerkannt worden sei. Es sei daher aufgrund der erfolgten Abmeldung anzunehmen, dass ihr die Notstandshilfe zuerkannt worden sei, andernfalls eine Abmeldung nicht möglich gewesen wäre. Da die Voraussetzungen für die Abmeldung für die Familienhospizkarenz nicht vorgelegen seien und damit der Abmeldungsgrund nicht eingetreten sei, gebühre ihr die zuerkannte Notstandshilfe weiter.
ihrer Anschauung nicht erfolgt ist. Der Inhalt der Niederschrift vom 01.07.2025 sowie jener der am selben Tag ausgestellten Bestätigung ist zwischen den Verfahrensparteien ohnedies unstrittig. Dass diese den Inhalt der von der Beschwerdeführerin getätigten Angaben falsch wiedergibt, wurde ebenso nicht behauptet. Soweit von der Beschwerdeführerin vorgebracht wurde, dass es sich dabei um eine – offenbar konkludente – Antragstellung gehandelt oder allenfalls um eine Zuerkennung von Notstandshilfe handeln könnte, handelt es sich hierbei ganz offenbar um ihre rechtliche Interpretation. Aus diesem Vorbringen geht jedenfalls nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin von einem anderen Sachverhalt ausgeht als die belangte Behörde, hat sie doch schließlich zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass eine Antragstellung mittels des vorgesehenen Antragsformulars erst am 25.07.2025 erfolgt ist. Die Feststellungen zum Verfahren betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin auf Pflegekarenzgeld gründen auf den von ihr übermittelten Unterlagen. Es kann somit festgehalten werden, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt zwischen den Verfahrensparteien gänzlich unstrittig ist. Die vorliegenden Divergenzen betreffen lediglich Rechtsfragen, hierunter insbesondere die Auslegung der Niederschrift vom 01.07.2025 sowie welche Rechtsfolgen hieraus allenfalls abgeleitet werden könnten. Auf die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Frage eines möglichen Verschuldens der belangten Behörde kommt es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr an (siehe dazu sogleich II.3.). Selbst unter vollständiger Zugrundelegung des glaubwürdigen und unstrittigen Tatsachenvorbringens der Beschwerdeführerin konnte daher kein anderes Ergebnis bewirkt werden.Es kann somit festgehalten werden, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt zwischen den Verfahrensparteien gänzlich unstrittig ist. Die vorliegenden Divergenzen betreffen lediglich Rechtsfragen, hierunter insbesondere die Auslegung der Niederschrift vom 01.07.2025 sowie welche Rechtsfolgen hieraus allenfalls abgeleitet werden könnten. Auf die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Frage eines möglichen Verschuldens der belangten Behörde kommt es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr an (siehe dazu sogleich römisch zwei.3.). Selbst unter vollständiger Zugrundelegung des glaubwürdigen und unstrittigen Tatsachenvorbringens der Beschwerdeführerin konnte daher kein anderes Ergebnis bewirkt werden. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht
Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Das Arbeitslosengeld gebührt
VG ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach § 16 ruht.Das Arbeitslosengeld gebührt
Paragraph 17, Absatz eins, AlVG ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach Paragraph 16, ruht. Das Arbeitslosengeld gebührt
Abs. 2 leg. cit. für jene Tage rückwirkend, an denen die rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war, weilDas Arbeitslosengeld gebührt
Absatz 2, leg. cit. für jene Tage rückwirkend, an denen die rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war, weil
Abs. 3 leg. cit. die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen, so kann
Absatz 3, leg. cit. die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich
VG soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich
Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird. Der Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG ist
VG mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen.Der Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG ist
Paragraph 46, Absatz eins, AlVG mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen. Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist
VG die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut
Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen
diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden. Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist
Paragraph 46, Absatz 5, AlVG die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut
Absatz eins, zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (Paragraph 16,) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. Paragraph 17, Absatz 2, ist bei Wiedermeldungen
diesem Absatz und Absatz 6, gleichfalls anzuwenden. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht
VG während des Bezuges von Pflegekarenzgeld.Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht
Paragraph 16, Absatz eins, Litera i, AlVG während des Bezuges von Pflegekarenzgeld. Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132).Mit der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen vergleiche VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Im Erkenntnis vom
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ließen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, da völlig unstrittig ist, dass eine länger als 62-tägige Bezugsunterbrechung vorgelegen ist und seither keine Antragstellung mittels des bundeseinheitlichen Antragsformulars erfolgt ist. Eine Verhandlungspflicht hätte allenfalls im Falle der Behauptung, eine solche Geltendmachung wäre erfolgt oder die Bezugsunterbrechung hätte weniger als 62 Tage gedauert bestehen können, sowie in jenem Falle, dass der Zeitpunkt der Antragstellung mittels des bundeseinheitlichen Antragsformulars strittig gewesen wäre (vgl. VwGH 03.12.2024, Ra 2024/08/0011). Die Behauptung einer konkludenten Antragstellung reicht hierfür aber nicht aus, da hieraus keineswegs ein rechtmäßiger Bezug von Notstandshilfe resultieren könnte. Gleiches gilt ungeachtet der Auslegung der Niederschrift vom 01.07.2025 auch für die Behauptung, die belangte Behörde wäre von einer Anmeldung und sofortigen Abmeldung am 01.07.2025 ausgegangen, da auch hieraus ohne die erfolgte Geltendmachung mittels des bundeseinheitlichen Antragsformulars kein rechtmäßiger Notstandshilfebezug entstehen kann. Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch bei großzügiger Auslegung keinesfalls zum Erfolg ihrer Beschwerde führen könnte, konnte ungeachtet des Parteiantrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Im vorliegenden Fall ließen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, da völlig unstrittig ist, dass eine länger als 62-tägige Bezugsunterbrechung vorgelegen ist und seither keine Antragstellung mittels des bundeseinheitlichen Antragsformulars erfolgt ist. Eine Verhandlungspflicht hätte allenfalls im Falle der Behauptung, eine solche Geltendmachung wäre erfolgt oder die Bezugsunterbrechung hätte weniger als 62 Tage gedauert bestehen können, sowie in jenem Falle, dass der Zeitpunkt der Antragstellung mittels des bundeseinheitlichen Antragsformulars strittig gewesen wäre vergleiche VwGH 03.12.2024, Ra 2024/08/0011). Die Behauptung einer konkludenten Antragstellung reicht hierfür aber nicht aus, da hieraus keineswegs ein rechtmäßiger Bezug von Notstandshilfe resultieren könnte. Gleiches gilt ungeachtet der Auslegung der Niederschrift vom 01.07.2025 auch für die Behauptung, die belangte Behörde wäre von einer Anmeldung und sofortigen Abmeldung am 01.07.2025 ausgegangen, da auch hieraus ohne die erfolgte Geltendmachung mittels des bundeseinheitlichen Antragsformulars kein rechtmäßiger Notstandshilfebezug entstehen kann. Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch bei großzügiger Auslegung keinesfalls zum Erfolg ihrer Beschwerde führen könnte, konnte ungeachtet des Parteiantrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden somit in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; vgl. etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden somit in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; vergleiche etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht ging unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH 11.11.2015, Ro 2014/08/0053), wonach die Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen darstellt, vertretbar davon aus, dass selbst unter vollständiger Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin in rechtlicher Hinsicht jedenfalls die gegenständliche Entscheidung zu treffen war. Die abschließende Normierung lässt es schlicht nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterbliebenen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. etwa Erkenntnis vom 23. Mai 2012, 2011/08/0041). Es ist nicht ersichtlich, dass die mit 01.07.2025 in Kraft getretene Novellierung des AlVG zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Weiters wurde aus den dargelegten Gründen vertretbar von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht ging unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH 11.11.2015, Ro 2014/08/0053), wonach die Bestimmung des Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen darstellt, vertretbar davon aus, dass selbst unter vollständiger Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin in rechtlicher Hinsicht jedenfalls die gegenständliche Entscheidung zu treffen war. Die abschließende Normierung lässt es schlicht nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterbliebenen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist vergleiche etwa Erkenntnis vom 23. Mai 2012, 2011/08/0041). Es ist nicht ersichtlich, dass die mit 01.07.2025 in Kraft getretene Novellierung des AlVG zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Weiters wurde aus den dargelegten Gründen vertretbar von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2331050.1.00
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