RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2026 GeschäftszahlW182 2292041-1 Spruch, W182 2292041-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. VR China, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2024, Zl. 1373134308/232106608, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. VR China, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2024, Zl. 1373134308/232106608, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han an und stellte am 12.10.2023 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.10.2023 sowie in einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 13.12.2023 brachte die BF zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass sie befürchte, aufgrund ihrer Glaubensausübung im Rahmen der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ (Church of Almighty God bzw. CAG) von chinesischen Behörden verfolgt zu werden. Sie sei vor drohender behördlicher Verfolgung geflüchtet, zumal sie gewarnt worden sei, dass Mitglieder ihrer Religionsgemeinschaft verhaftet worden seien. Ihre Religion sei in China verboten, die BF wolle in einem Land mit Religionsfreiheit ihren Glauben frei ausüben. Sie habe im April 2023 China legal verlassen. Die BF konnte keine Personaldokumente vorlegen.
- Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 03.04.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt V.) Unter Spruchpunkt VI. wurde der BF für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 – 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
- Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 03.04.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde der BF für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins, – 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Dazu wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass die BF nicht glaubhaft dartun habe können, dass sie wegen ihrer Zugehörigkeit zur Kirche des Allmächtigen Gottes in China verfolgt worden sei. Zwar sei der Behörde bekannt, dass Angehörige der Kirche des Allmächtigen Gottes in der VR China rigoros verfolgt würden, jedoch habe die BF die Heimat auf legalem Wege verlassen und sich gefahrlos der Ausreisekontrolle unterziehen können. Somit sei davon auszugehen, dass die Behörden der VR China an der Festnahme der BF keinerlei Interesse hätten und aus diesem Grunde auch keinerlei behördliche Verfolgung ihrer Person in der VR China vorliege. Zudem wurde festgestellt, dass die BF entgegen ihrem Vorbringen konfessionslos sei. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ihr die wichtigsten Glaubenslehren ihrer Glaubensrichtung nicht bekannt seien.
- Gegen den Bescheid wurde binnen offener Frist im vollen Umfang Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen das Vorbringen der BF wiederholt und die Feststellung der Behörde bestritten, dass die BF konfessionslos sei. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe die BF die Fragen zu ihrer Religion ausführlich und detailliert beantwortet. Außerdem habe es Probleme bei der Übersetzung gegeben, da nicht alles vollständig von der Dolmetscherin verstanden und daher protokolliert worden sei. Die BF habe ein widerspruchsfreies und nachvollziehbares Vorbringen erstattet. Ihr drohe im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland eine Gefängnisstrafe, Folter oder sogar der Tod aufgrund der Zugehörigkeit zu ihrer Glaubensgemeinschaft. In China gebe es keine Religionsfreiheit. Es wurde u. a. die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt.
- In Stellungnahmen der BF vom 07.11.2025 wurde im Wesentlichen auf den Bericht des BAMF zur Situation von Christen*innen vom 01.01.2024, den Bericht von „UK Visas and Immigration, Country Information and Guidance: Christians, China“ vom März 2024, sowie den „Annual Report on the Chinese Communist Government’s Persecution of The Church of Almighty God, Februar 2025“ der Church of Almighty God vom 21.02.2025 verwiesen. Aus letzterem gehe u.a. hervor, dass nach (unvollständigen) Berichten im Jahr 2024 in China zumindest 19.053 Personen festgenommen, davon 2.175 verurteilt und 1.051 zu einer Haftstrafe von drei oder mehr Jahren verurteilt worden seien. 168 hätten eine Haftstrafe von 7 oder mehr Jahren erhalten und zumindest 24 Mitglieder der Kirche des Allmächtigen Gottes seien aufgrund der Verfolgung gestorben. Laut BAMF-Bericht seien auch Ausreisen mit dem eigenen Reisepass von Personen, nach denen bereits gesucht werde, noch möglich.
- Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.11.2025, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der BF im Beisein eines Dolmetschers der chinesischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die BF brachte im Wesentlichen wie bisher vor, im Herkunftsland Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Kirche des Allmächtigen Gottes (Church of almighty God/CAG) zu befürchten. Zum Beweis ihrer Glaubensüberzeugung und ihrer Zugehörigkeit zur CAG legte sie ein Konvolut an Beweismitteln vor, darunter u. a. Bilder von persönlichen Treffen der BF mit Mitgliedern der CAG; Screenshots über (Online-)Treffen mit Mitgliedern der CAG; Bilder und Videos von ihrer Teilnahme an diversen Protestkundgebungen in XXXX , die sich gegen religiöse Verfolgung und die KPCh richteten, wobei die BF im Verlauf einer Kundgebung im Februar 2025 auch eine Rede gehalten hat, was durch Fotografien dokumentiert ist; zwei Bestätigungsschreiben über die Zugehörigkeit der BF zur CAG von chinesischen Staatsangehörigen, denen in Österreich wegen ihrer Religionszugehörigkeit zur CAG bereits der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde; Ausdrucke einschlägiger religionsspezifischer Postings auf der Facebook-Seite der BF, die dort unter ihrem Namen „ XXXX “ ein Konto besitzt; Screenshots einer chinesischen Internetseite, die sich selbst als „ XXXX “ bezeichnet, auf der die BF als CAG-Mitglied zu sehen ist.Zum Beweis ihrer Glaubensüberzeugung und ihrer Zugehörigkeit zur CAG legte sie ein Konvolut an Beweismitteln vor, darunter u. a. Bilder von persönlichen Treffen der BF mit Mitgliedern der CAG; Screenshots über (Online-)Treffen mit Mitgliedern der CAG; Bilder und Videos von ihrer Teilnahme an diversen Protestkundgebungen in römisch 40 , die sich gegen religiöse Verfolgung und die KPCh richteten, wobei die BF im Verlauf einer Kundgebung im Februar 2025 auch eine Rede gehalten hat, was durch Fotografien dokumentiert ist; zwei Bestätigungsschreiben über die Zugehörigkeit der BF zur CAG von chinesischen Staatsangehörigen, denen in Österreich wegen ihrer Religionszugehörigkeit zur CAG bereits der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde; Ausdrucke einschlägiger religionsspezifischer Postings auf der Facebook-Seite der BF, die dort unter ihrem Namen „ römisch 40 “ ein Konto besitzt; Screenshots einer chinesischen Internetseite, die sich selbst als „ römisch 40 “ bezeichnet, auf der die BF als CAG-Mitglied zu sehen ist. Der BF bzw. ihrer Rechtsvertretung wurden Länderberichte zur Situation in China zu Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme hierzu binnen zwei Wochen eingeräumt, wovon in einer Stellungnahme vom 02.12.2025 Gebrauch gemacht wurde, die inhaltlich im Wesentlichen der Stellungnahme vom 07.11.2025 entspricht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der BF und ihren Fluchtgründen Die BF ist Staatsangehörige der Volksrepublik China und gehört der Volksgruppe der Han an. Sie wurde in der Stadt XXXX in der Provinz Jiangsu geboren. Dort hat sie mit Ausnahme des Zeitraums von Juni 2020 bis März 2021, wo sie in der Stadt XXXX in der Provinz Anhui aufhältig war, an wechselnden Adressen gelebt. Im April 2023 ist sie legal über den Flughafen der Stadt XXXX in der Provinz Zhejiang aus China ausgereist. Sie wurde in der Stadt römisch 40 in der Provinz Jiangsu geboren. Dort hat sie mit Ausnahme des Zeitraums von Juni 2020 bis März 2021, wo sie in der Stadt römisch 40 in der Provinz Anhui aufhältig war, an wechselnden Adressen gelebt. Im April 2023 ist sie legal über den Flughafen der Stadt römisch 40 in der Provinz Zhejiang aus China ausgereist. Die BF gehört der christlichen Vereinigung der „Church of the Almighty God -CAG“ (auch „Kirche des Allmächtigen Gottes“ bzw. „quan neng shen jiao“) an. Sie hat bereits in China im Geheimen ihre Religion praktiziert und war dort auch missionarisch aktiv. Sie engagiert sich auch in Österreich in ihrer Glaubensgemeinschaft und nimmt regelmäßig sowohl online als auch physisch an Gruppentreffen ihrer Glaubensgemeinschaft teil. Sie hat in Österreich auch wiederholt an Kundgebungen gegen Christenverfolgung teilgenommen. Es sind auf YouTube-Kanälen auch mehrere Videos frei abrufbar, darunter auf dem YouTube Kanal „ XXXX “ sowie XXXX “- auf denen die BF bei Demonstrationen für Glaubensfreiheit in China zu sehen ist, wobei sie sich auch als Mitglied der CAG zu erkennen gibt. Weiters ist eine Fotografie der BF als CAG-Mitglied auf einer chinesischen Internetseite, die sich selbst als „ XXXX “ bezeichnet, zu sehen.Die BF gehört der christlichen Vereinigung der „Church of the Almighty God -CAG“ (auch „Kirche des Allmächtigen Gottes“ bzw. „quan neng shen jiao“) an. Sie hat bereits in China im Geheimen ihre Religion praktiziert und war dort auch missionarisch aktiv. Sie engagiert sich auch in Österreich in ihrer Glaubensgemeinschaft und nimmt regelmäßig sowohl online als auch physisch an Gruppentreffen ihrer Glaubensgemeinschaft teil. Sie hat in Österreich auch wiederholt an Kundgebungen gegen Christenverfolgung teilgenommen. Es sind auf YouTube-Kanälen auch mehrere Videos frei abrufbar, darunter auf dem YouTube Kanal „ römisch 40 “ sowie römisch 40 “- auf denen die BF bei Demonstrationen für Glaubensfreiheit in China zu sehen ist, wobei sie sich auch als Mitglied der CAG zu erkennen gibt. Weiters ist eine Fotografie der BF als CAG-Mitglied auf einer chinesischen Internetseite, die sich selbst als „ römisch 40 “ bezeichnet, zu sehen. Bei einer Rückkehr nach China würde die BF von sich aus ihre religiöse Überzeugung nicht aufgeben. Für die BF besteht im Falle einer Rückkehr nach China ein reales Risiko, wegen der Ausübung ihres Glaubens und ihres diesbezüglichen Engagements von chinesischen Behörden verfolgt zu werden. Der BF steht in China keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Sie ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Im Übrigen werden die unter Punkt I. wiedergegebenen Ausführungen im Verfahrensgang der Entscheidung zugrunde gelegt. Im Übrigen werden die unter Punkt römisch eins. wiedergegebenen Ausführungen im Verfahrensgang der Entscheidung zugrunde gelegt. 1.
- Zur Situation in China Sicherheitsbehörden Sicherheitsbehörden sind das Ministerium für Staatssicherheit, das Ministerium für Öffentliche Sicherheit und die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) der Volksbefreiungsarmee. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst (ÖB Peking 2024; CIA 6.6.2024). Das Ministerium für Öffentliche Sicherheit kontrolliert die zivile Nationalpolizei; ihre Hauptaufgabe ist die Strafverfolgung im Inland und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, einschließlich der Bekämpfung von Ausschreitungen und Terrorismus (CIA 6.6.2024). Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader u. a. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlung im Zuge von Immobilienspekulation durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor. Die Zuständigkeiten des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit sind die innere Sicherheit, Wirtschaft und Kommunikationssicherheit, neben der Verantwortung für Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheit auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen. Es besteht ein enges Netz an lokalen Partei-Büros welche mittels freiwilliger „Blockwarte“ die Bewegungen der Bewohner einzelner Viertel überwachen und mit der Polizei zusammenarbeiten (ÖB Peking 2024). Quellen: ● CIA - Central Intelligence Agency [USA] (6.6.2024): CIA - Central Intelligence Agency, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/china/#military-and-security, Zugriff 10.6.2024 ● ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich]
(2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024) Folter und unmenschliche Behandlung China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter (AA 26.10.2022; vgl.ÖB Peking 2024). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch das Erzwingen von Geständnissen (USDOS 23.4.2024). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind, sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken wird in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 26.10.2022).China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter (AA 26.10.2022; vgl.ÖB Peking 2024). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch das Erzwingen von Geständnissen (USDOS 23.4.2024). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind, sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Artikel 54,) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken wird in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 26.10.2022). In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente. Die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB Peking 2024). Es gibt glaubwürdige Berichte, dass die Behörden das Folterverbot routinemäßig ignorieren, insbesondere in politisch sensiblen Fällen (USDOS 23.4.2024). Der Vorwurf der Folter im Gewahrsam ist weit verbreitet (DFAT 22.12.2021). Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und bei verdächtigen Todesfällen in Gewahrsam die Norm dar (FH 29.2.2024a). Die chinesische Führung erklärte 2014 das Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit infrage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen "Vorzeigefällen", in denen einzelne Polizisten nach tödlicher Folter (und öffentlicher Empörung) entlassen werden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB Peking 2024). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 26.10.2022). Bürger und Anwälte, die Wiedergutmachung für Misshandlungen einfordern, werden oft mit Repressalien oder mit Gefängnisstrafen belegt (FH 29.2.2024a). Neben der Anwendung zur Erlangung von Geständnissen werden Folter und andere Formen der Nötigung häufig eingesetzt, um politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 29.2.2024a). Die medizinische Versorgung wird insbesondere Menschenrechtsverteidiger in Haft bewusst verweigert (ÖB Peking 12.2021). Die Unterdrückung Andersdenkender im Ausland löste nach wie vor Besorgnis aus, auch der von den staatlichen Stellen Chinas auf andere Länder ausgeübte Druck, chinesische Staatsangehörige zwangsweise in ihr Heimatland zurückzuführen, wo ihnen willkürliche Inhaftierung, Folter und andere Menschenrechtsverletzungen drohen (AI 24.4.2024). Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 23.4.2024; vgl. DFAT 22.12.2021). Einige Aktivisten und Organisationen beschuldigen die Regierung, gewaltsam Organe politischer Gefangener zu entnehmen, darunter auch von religiösen und spirituellen Anhängern wie Falun Gong-Praktizierenden und muslimischen Gefangenen in Xinjiang (USDOS 23.4.2024).Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 23.4.2024; vergleiche DFAT 22.12.2021). Einige Aktivisten und Organisationen beschuldigen die Regierung, gewaltsam Organe politischer Gefangener zu entnehmen, darunter auch von religiösen und spirituellen Anhängern wie Falun Gong-Praktizierenden und muslimischen Gefangenen in Xinjiang (USDOS 23.4.2024). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich] ● AI - Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; China 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107862.html, Zugriff 10.6.2024 ● DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People's Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 15.2.2023 ● FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024 ● ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich]
(2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024) ● ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (12.2021): Asylbericht 2021: Volksrepublik China (Stand: Dezember 2021) ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024 Allgemeine Menschenrechtslage Im März 2004 wurde der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung als „Grundprinzip“ verankert. Die Anpassung der Gesetze an die neue Verfassungsbestimmung verläuft jedoch schleppend. 1998 hat China den VN-Pakt über zivile und politische Rechte unterzeichnet, diesen jedoch bisher nicht ratifiziert (ÖB Peking 2024). Menschenrechte gelten im ideologischen System des Sozialismus chinesischer Prägung nicht als universale Individualrechte und Freiheitsansprüche gegen Staatswillkür und Behördenunrecht, sondern sie werden vielmehr einem vage formulierten Konzept verordneter kollektiver Wohlfahrt und Sicherheit untergeordnet. Dies führt zu einer absoluten Priorisierung wirtschaftlicher und sozialer vor bürgerlichen und politischen Rechten (AA 26.10.2022). Die Menschenrechtslage in China hat sich seit dem Amtsantritt Xi Jinpings 2012/13 kontinuierlich verschlechtert (AA 26.10.2022). Die chinesische Führung geht vor allem gegen regierungskritische Blogger, Kunstschaffende, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Militärgegner und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften sowie generell gegen all jene Menschen, die als Bedrohung für das System empfunden werden, weiterhin hart vor (AA 26.10.2022).Die Menschenrechtslage in China hat sich seit dem Amtsantritt römisch zehn i Jinpings 2012/13 kontinuierlich verschlechtert (AA 26.10.2022). Die chinesische Führung geht vor allem gegen regierungskritische Blogger, Kunstschaffende, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Militärgegner und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften sowie generell gegen all jene Menschen, die als Bedrohung für das System empfunden werden, weiterhin hart vor (AA 26.10.2022). Chinas autoritäres Regime ist in den letzten Jahren zunehmend repressiver geworden. Die regierende Kommunistische Partei Chinas (KPCh) übt eine strenge Kontrolle über alle Aspekte des Lebens und des Regierens aus, einschließlich der staatlichen Bürokratie, der Medien, der Online-Sprache, der religiösen Praxis, der Universitäten, der Unternehmen und der Zivilgesellschaft. KPCh-Generalsekretär Xi Jinping hat seine persönliche Macht in einem Maße gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr der Fall war. Nach einem mehrjährigen harten Vorgehen gegen politisch Andersdenkende, unabhängige NGOs und Menschenrechtsverteidiger wurde die chinesische Zivilgesellschaft weitgehend dezimiert (FH 29.2.2024a).Chinas autoritäres Regime ist in den letzten Jahren zunehmend repressiver geworden. Die regierende Kommunistische Partei Chinas (KPCh) übt eine strenge Kontrolle über alle Aspekte des Lebens und des Regierens aus, einschließlich der staatlichen Bürokratie, der Medien, der Online-Sprache, der religiösen Praxis, der Universitäten, der Unternehmen und der Zivilgesellschaft. KPCh-Generalsekretär römisch zehn i Jinping hat seine persönliche Macht in einem Maße gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr der Fall war. Nach einem mehrjährigen harten Vorgehen gegen politisch Andersdenkende, unabhängige NGOs und Menschenrechtsverteidiger wurde die chinesische Zivilgesellschaft weitgehend dezimiert (FH 29.2.2024a). Im Jahr 2023 kam es in China zu Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit an überwiegend muslimischen Uiguren und Angehörigen anderer ethnischer und religiöser Minderheitengruppen in Xinjiang. Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch die Regierung; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Regierung; Folter durch die Regierung; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Regierung, darunter seit 2017 mehr als eine Million Uiguren und Angehörige anderer überwiegend muslimischer Minderheitengruppen in außergerichtlichen Internierungslagern und Gefängnissen; das Fehlen einer unabhängigen Justiz und die Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Justiz- und Rechtssystem; politische Gefangene; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, einschließlich allgegenwärtiger technischer Überwachung und Kontrolle; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit, erhebliche Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Einschränkungen der Religionsfreiheit, Einschränkungen der Freizügigkeit und der Aufenthaltsfreiheit, schwerwiegende und unangemessene Einschränkungen der politischen Partizipation, Gewaltverbrechen gegen Angehörige nationaler, rassischer und ethnischer Minderheiten, einschließlich der Uiguren, und einige der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich] ● FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024 ● ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich]
(2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024) ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024 Meinungs- und Pressefreiheit Pressefreiheit Die Verfassung (Art. 35) gewährt das Recht auf Freiheit der Presse (AA 26.10.2022; vgl. BS 2.7.2024). Die Regierung verstößt jedoch gegen dieses Recht (BS 2.7.2024). Es ist durch Individuen nicht einklagbar und wird in der Praxis stark eingeschränkt (AA 26.10.2022).Die Verfassung (Artikel 35,) gewährt das Recht auf Freiheit der Presse (AA 26.10.2022; vergleiche BS 2.7.2024). Die Regierung verstößt jedoch gegen dieses Recht (BS 2.7.2024). Es ist durch Individuen nicht einklagbar und wird in der Praxis stark eingeschränkt (AA 26.10.2022). Somit gehört China laut der NGO „Reporter ohne Grenzen“ zu den Ländern mit den stärksten Einschränkungen der Presse- und Meinungsfreiheit (AA 26.10.2022). Es nimmt dort den 175. Platz von 180 Ländern ein (RSF 2024). China hat eines der restriktivsten Medienumfelder der Welt und das ausgefeilteste Zensursystem, insbesondere im Internet (FH 29.2.2024a). Die meisten Fernseh-, Radio- und Printmedien werden von staatlichen Organen kontrolliert und/oder sind in deren Besitz (BS 2.7.2024; vgl. FH 29.2.2024a).China hat eines der restriktivsten Medienumfelder der Welt und das ausgefeilteste Zensursystem, insbesondere im Internet (FH 29.2.2024a). Die meisten Fernseh-, Radio- und Printmedien werden von staatlichen Organen kontrolliert und/oder sind in deren Besitz (BS 2.7.2024; vergleiche FH 29.2.2024a). Sämtliche Medien, von Print bis hin zu online Spielen, werden von den Behörden rigoros zensiert (ÖB Peking 2024). Nur Journalisten mit einer offiziellen Akkreditierung der Regierung dürfen Nachrichten in gedruckter Form oder online veröffentlichen. Die KPCh überwacht ständig alle Formen der journalistischen Veröffentlichungen, einschließlich gedruckter Nachrichten, Fernsehberichte, Online-Nachrichten und Livestreaming. Journalisten und Redakteure zensieren sich selbst, um innerhalb der von der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) vorgegebenen Grenzen zu bleiben. Bei Überschreitung dieser Grenzen drohen ernsthafte Strafen, wobei diese Grenzen oft vage sind, nach Ermessen geändert und auch rückwirkend durchgesetzt werden können (USDOS 23.4.2024). Ausländische wie auch inländische Journalisten, Blogger und Intellektuelle werden - zusehends unter Einsatz moderner Technologie, wie z. B. Drohnen - genauestens überwacht. Drohungen und Belästigungen von Journalisten sind äußerst häufig (ÖB Peking 2024). Als Sprachrohr von Partei und Staat bleibt es Hauptaufgabe der Medien, die "Einheit von Volk, Staat und Partei" und die politischen Ziele der Staatsführung zu propagieren. Politische Inhalte, die für den Erhalt des Systems und der Herrschaft zentral sind, unterstehen einer strengen staatlichen Kontrolle. Verstöße gegen die Regeln werden teilweise empfindlich bestraft, etwa mit Verlust des Arbeitsplatzes oder Inhaftierung (AA 26.10.2022). Offiziell haben nur staatlich geführte Medienkanäle die Genehmigung der Regierung, über Führungspersonen der Kommunistischen Partei (KPCh) oder andere als "sensibel" erachtete Themen zu berichten. Zwar schreiben die KPCh und die Regierung nicht alle zu veröffentlichenden Inhalte vor, doch haben sie die uneingeschränkte Befugnis anzuordnen, wann und wie über bestimmte Themen berichtet wird, oder nicht berichtet wird. Das Propaganda-Ministerium der Regierung gibt tägliche Anleitungen heraus, welche Themen in allen Medien veröffentlicht werden sollen und wie darüber zu berichten ist. Chinesische Reporter, die für private Medienunternehmen arbeiten, bestätigen, dass sie zunehmend unter Druck gesetzt werden, sich an die Anforderungen der Regierung hinsichtlich der Auswahl und des Inhalts von Artikeln zu halten (USDOS 23.4.2024). Bürgerjournalisten ["citizen journalists", Blogger] sehen sich mit einem schwierigen Klima konfrontiert, da die Behörden versuchen, die über soziale Medien veröffentlichten Inhalte zu kontrollieren. Dabei handelt es sich in der Regel um Blogs, die unabhängig in sozialen Medien betrieben wurden, ohne offizielle Unterstützung durch etablierte Medien. Nicht akkreditierte Reporter müssen mit rechtlichen Konsequenzen oder sogar strafrechtlichen Anklagen rechnen (USDOS 23.4.2024). Ausländische Fernsehsender werden bei China betreffenden Meldungen sensiblen Inhalts in der Regel abgeschaltet, Internetseiten und Social Media Dienste wie Facebook, Twitter, Instagram und YouTube sind dauerhaft gesperrt, Inhalte mit sensiblen Schlüsselwörtern werden blockiert (ÖB Peking 2024). Internet Die Regierung kontrolliert und zensiert die Internetnutzung im Inland streng und überwacht auch die private Online-Kommunikation. Gesetzlich ist es der Regierung erlaubt, „Cybersicherheitsrisiken und -bedrohungen, die aus dem Inland oder aus dem Ausland stammen, zu überwachen, abzuwehren und zu bewältigen“. Die Nutzung des Internets zur „Schaffung oder Verbreitung falscher Informationen zur Störung der wirtschaftlichen oder sozialen Ordnung“ ist unter Strafe gestellt. Gesetzlich haben die Sicherheitsbehörden außerdem die Befugnis, bei „größeren Sicherheitsvorfällen“ die Kommunikationsnetze in einer ganzen Region zu unterbrechen (USDOS 23.4.2024). Die staatliche Verwaltung der Telekommunikationsinfrastruktur ermöglicht die Sperrung von Websites, die Entfernung von Smartphone-Anwendungen vom heimischen Markt und die massenhafte Löschung von Beiträgen und Benutzerkonten in sozialen Medien, die sich mit verbotenen Themen befassen. Tausende von Websites wurden gesperrt, viele davon seit Jahren, darunter wichtige Nachrichten- und Social-Media-Drehscheiben wie die New York Times, die British Broadcasting Corporation (BBC), YouTube, X und Facebook (FH 29.2.2024a).Die staatliche Verwaltung der Telekommunikationsinfrastruktur ermöglicht die Sperrung von Websites, die Entfernung von Smartphone-Anwendungen vom heimischen Markt und die massenhafte Löschung von Beiträgen und Benutzerkonten in sozialen Medien, die sich mit verbotenen Themen befassen. Tausende von Websites wurden gesperrt, viele davon seit Jahren, darunter wichtige Nachrichten- und Social-Media-Drehscheiben wie die New York Times, die British Broadcasting Corporation (BBC), YouTube, römisch zehn und Facebook (FH 29.2.2024a). Meinungsfreiheit inklusive soziale Medien Laut Verfassung besteht das Recht auf Redefreiheit (AA 26.10.2022; vgl. BS 2.7.2024). Allerdings werden von der offiziellen politischen Linie abweichende Meinungsäußerungen, insbesondere wenn sie die Führungsrolle der KP in Staat und Gesellschaft infrage stellen, mit allen Mitteln unterdrückt (ÖB Peking 2024).Laut Verfassung besteht das Recht auf Redefreiheit (AA 26.10.2022; vergleiche BS 2.7.2024). Allerdings werden von der offiziellen politischen Linie abweichende Meinungsäußerungen, insbesondere wenn sie die Führungsrolle der KP in Staat und Gesellschaft infrage stellen, mit allen Mitteln unterdrückt (ÖB Peking 2024). Die Möglichkeit von Bürgern zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und etwas abgestuft in den sozialen Medien sind teilweise vorhanden und wird geduldet, ist aber immer mit unkalkulierbaren persönlichen Risiken verbunden. De facto unterliegt die Meinungsfreiheit nach wie vor strenger Reglementierung. Kritik an Partei und Regierung – v. a. bei Verbreitung über Flugblätter oder (elektronische) Medien – wird immer wieder als Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft (AA 26.10.2022). Soziale Medien werden überwacht. Jede Diskussion in sozialen Medien ist für die Behörden sichtbar (DFAT 22.12.2021). Soziale Medien stehen besonders im Fokus der staatlichen Einflussnahme. Kritische Beiträge oder Webseiten werden mit erheblichem personellem und technischem Aufwand zensiert bzw. gesperrt (AA 26.10.2022). Der Zugang zu Internetseiten und Social Media Diensten wie Facebook, Twitter, Instagram und YouTube ist dauerhaft blockiert (ÖB Peking 2024). Sowohl im Internet wie auch in der realen Welt unterliegen Diskussionen über eine Vielzahl von Themen einer drakonischen Zensur. 2023 hat die chinesische Aufsichtsbehörde für das Internet neue Richtlinien zur Regulierung von Blogs und Social-Media-Konten für die sogenannten "Medien in Eigenregie" (zimeiti) eingeführt. Den neuen Bestimmungen zufolge tragen die Kontoinhaber die Verantwortung dafür, dass die von ihnen veröffentlichten Beiträge sachlich korrekt sind und die Quellen angegeben werden, wenn sie sich zu aktuellen Themen oder der internationalen Politik äußern. Daraufhin führten Social-Media-Unternehmen neue Richtlinien ein und verlangten von Influencern und anderen Personen mit einer großen Anzahl von Followern fortan die Offenlegung ihrer Klarnamen, was Besorgnis hinsichtlich des Rechts auf Privatsphäre auslöste (AI 24.4.2024). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich] ● AI - Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; China 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107862.html, Zugriff 10.6.2024 ● BS - Bertelsmann Stiftung (2.7.2024): BTI 2024 China Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/CHN, Zugriff 2.7.2024 ● DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People's Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 15.2.2023 ● FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024 ● ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich]
(2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024) ● RSF - Reporter ohne Grenzen
(2024): Weltkarte der Pressefreiheit, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/weltkarte#map-CHN,, Zugriff 5.7.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition In Art. 35 der Verfassung wird das Recht auf Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit postuliert (AA 26.10.2022; vgl. BS 2.7.2024). In Artikel 35, der Verfassung wird das Recht auf Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit postuliert (AA 26.10.2022; vergleiche BS 2.7.2024). Diese Verfassungsrechte sind jedoch für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch die Regierung stark eingeschränkt. Jeder Anschein von Organisation wird als Bedrohung für die Stabilität verstanden und umfassend unterbunden. Art. 296 des Strafgesetzbuches sanktioniert "rechtswidrige Versammlungen" mit bis zu fünf Jahren Haft, was immer wieder als Delikt gegen Aktivisten vorgebracht wird (AA 26.10.2022). Diese Verfassungsrechte sind jedoch für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch die Regierung stark eingeschränkt. Jeder Anschein von Organisation wird als Bedrohung für die Stabilität verstanden und umfassend unterbunden. Artikel 296, des Strafgesetzbuches sanktioniert "rechtswidrige Versammlungen" mit bis zu fünf Jahren Haft, was immer wieder als Delikt gegen Aktivisten vorgebracht wird (AA 26.10.2022). Die Verfassung schützt das Demonstrationsrecht der Bürger. Doch in der Praxis erhalten Demonstranten selten eine Genehmigung zur Abhaltung von Demonstrationen und riskieren Strafen für Versammlungen ohne Erlaubnis (FH 29.2.2024a). Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist wesentlich eingeschränkt (ÖB Peking 2024). Spontane Demonstrationen bieten ein gewisses Ventil für den Unmut über lokale Missstände, obwohl sie zunehmend mit Polizeigewalt und strafrechtlicher Verfolgung statt mit begrenzten Zugeständnissen seitens der Behörden beantwortet werden. Auch Proteste einzelner Personen, bei denen eine Person beispielsweise ein Plakat in der Öffentlichkeit hält, können strafrechtlich geahndet werden. Der bewaffneten Polizei wurde vorgeworfen, bei früheren Protesten, insbesondere in Xinjiang, das Feuer eröffnet zu haben (FH 29.2.2024a). Oftmals werden Kundgebungen durch vorab verhängte Hausarreste im Keim erstickt. Auch rund um sensible Jahrestage werden "sensible" Personen unter Hausarrest gestellt (ÖB Peking 2024). Eine parlamentarische Opposition zur Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) gibt es nicht. Die in der Politischen Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes organisierten acht "demokratischen Parteien" sind nach ehemals sowjetischem Muster "gleichgeschaltet". Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich unmittelbar der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie aus Sicht der Regierung die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates, die Nationale Sicherheit oder das internationale Ansehen Chinas gefährden. Die Schwelle ist immer dann erreicht, wenn die chinesischen Sicherheitsbehörden annehmen, dass ein - noch so loses - Netzwerk gebildet werden könnte (AA 26.10.2022). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich] ● BS - Bertelsmann Stiftung (2.7.2024): BTI 2024 China Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/CHN, Zugriff 2.7.2024 ● FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024 ● ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich]
(2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024) Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen sehr hart (AA 26.10.2022; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 29.2.2024a). Dies gilt sowohl für politische Gefangene als auch für Straftäter. Die Behörden hielten Gefangene und Inhaftierte regelmäßig in überfüllten Einrichtungen fest (USDOS 23.4.2024).Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen sehr hart (AA 26.10.2022; vergleiche USDOS 23.4.2024, FH 29.2.2024a). Dies gilt sowohl für politische Gefangene als auch für Straftäter. Die Behörden hielten Gefangene und Inhaftierte regelmäßig in überfüllten Einrichtungen fest (USDOS 23.4.2024). Oft sind die Bedingungen lebensbedrohlich oder entwürdigend (USDOS 23.4.2024). Es gibt Berichte zu unzureichender Ernährung, regelmäßigen Misshandlungen und Entzug von medizinischen Hilfeleistungen (FH 29.2.2024a). Die medizinische Versorgung in Haftanstalten ist regelmäßig unzureichend und wird insbesondere Menschenrechtsverteidiger in Haft bewusst verweigert (ÖB Peking 2024). Der Mangel an zeitgerechter und angemessener medizinischer Versorgung stellt ein ernstes Problem dar (USDOS 23.4.2024). In vielen Fällen sind die sanitären Einrichtungen, Belüftung, Heizung, Beleuchtung und der Zugang zu Trinkwasser unzureichend. Viele Gefangene sind auf zusätzliche Nahrung, Medikamente und warme Kleidung angewiesen, die ihnen von Verwandten zur Verfügung gestellt werden, sofern sie diese erhalten durften. Die Gefangenen berichten häufig, dass sie auf dem Boden schlafen müssen, weil es keine Betten gibt (USDOS 23.4.2024). Zwangsarbeit ist in Gefängnissen und anderen Hafteinrichtungen die Norm (FH 29.2.2024a). Zahlreiche ehemalige Gefangene und Inhaftierte berichten über verschiedene Formen der Folter, physische und psychische Misshandlungen sowie Zwangsernährung und Zwangsverabreichung von Medikamenten (USDOS 23.4.2024). Nachrichten über Hungerstreiks oder Revolten in Gefängnissen werden als Staatsgeheimnisse behandelt und kommen kaum an die Öffentlichkeit. Dies erschwert Transparenz und Missbrauchsbekämpfung (ÖB Peking 2024). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich] ● FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024 ● ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich]
(2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024) ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024 Todesstrafe China gehört zu den Staaten, in denen die Todesstrafe verhängt und vollstreckt wird (ÖB Peking 2024). Die Todesstrafe wird bei 46 Verbrechen angewendet, von denen 21 keine Gewaltverbrechen sind (ÖB Peking 2024; vgl. AA 26.10.2022), darunter auch Straftaten wie Drogenhandel, die nach dem Völkerrecht und internationalen Standards nicht als schwerste Verbrechen gelten (AI 24.4.2024). Die tatsächliche Zahl der Hinrichtungen ist ein Staatsgeheimnis (ÖB Peking 2024; vgl.: AA 26.10.2022), jedoch dürften in China insgesamt mehr Menschen jährlich hingerichtet werden als in allen anderen Staaten zusammen (ÖB Peking 2024). Amnesty International spricht vom weltweit führenden Scharfrichter (eng. "World’s leading executioner" (AI 18.5.2023).Die Todesstrafe wird bei 46 Verbrechen angewendet, von denen 21 keine Gewaltverbrechen sind (ÖB Peking 2024; vergleiche AA 26.10.2022), darunter auch Straftaten wie Drogenhandel, die nach dem Völkerrecht und internationalen Standards nicht als schwerste Verbrechen gelten (AI 24.4.2024). Die tatsächliche Zahl der Hinrichtungen ist ein Staatsgeheimnis (ÖB Peking 2024; vergleiche, AA 26.10.2022), jedoch dürften in China insgesamt mehr Menschen jährlich hingerichtet werden als in allen anderen Staaten zusammen (ÖB Peking 2024). Amnesty International spricht vom weltweit führenden Scharfrichter (eng. "World’s leading executioner" (AI 18.5.2023). Durch die verstärkte Praxis der außergerichtlichen Mediation, bei der der Mörder die Familie des Todesopfers finanziell entschädigen kann, konnten einige Todesurteile abgewendet werden (ÖB Peking 2024). Da etwa 90 Prozent der Todesurteile für Schwerverbrechen wie Mord, Raubmord, Vergewaltigung oder Drogenschmuggel verhängt werden, wird die Beschränkung der Todesstrafe, u. a. etwa für einige Wirtschaftsdelikte, absehbar nicht zu einer signifikanten Abnahme von Todesurteilen führen (AA 26.10.2022). Derzeit wird die Todesstrafe verstärkt wegen „Staatsverbrechen“, teilweise ohne Transparenz, verhängt (ÖB Peking 2024). Todesurteile werden entweder zur sofortigen Vollstreckung oder mit zweijährigem Vollstreckungsaufschub verhängt. In letzterem Fall werden die Urteile nach Ablauf der Frist, falls sich der Delinquent in dieser Zeit regelkonform verhalten hat, regelmäßig in lebenslange Strafen umgewandelt. Todesurteile zur sofortigen Vollstreckung müssen vom Obersten Volksgericht bestätigt werden. Im Rahmen dieses Verfahrens werden offiziellen Angaben zufolge etwa 10 % dieser Todesurteile aufgehoben (AA 26.10.2022). Die Regierung behauptet, die Transplantation von Organen hingerichteter Gefangener beendet zu haben. Gleichzeitig übersteigen Umfang und Geschwindigkeit der Transplantationsindustrie bei Weitem das, was im Rahmen des freiwilligen Spendensystems möglich ist. Im Jahr 2021 äußerte sich eine Gruppe von UN-Menschenrechtsexperten besorgt über anhaltende Berichte über die Beschaffung von Organen von ethnischen und religiösen Minderheiten (FH 29.2.2024a). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich] ● AI - Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; China 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107862.html, Zugriff 10.6.2024 ● AI - Amnesty International (18.5.2023): Death sentences and executions 2022 - Amnesty International, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/6548/2023/en, Zugriff 8.7.2024 ● FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024 ● ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich]
(2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024) Religionsfreiheit Genaue Zahlenangaben zu Religionsanhängern sind unklar. Laut der Weltreligionsdatenbank 2020 der Boston University gibt es 499 Millionen Anhänger von Volksreligionen und ethnischen Religionen (34 %), 474 Millionen Agnostiker (33 %), 228 Millionen Buddhisten (16 %), 106 Millionen Christen (7,4 %), 100 Millionen Atheisten (7 %), 23,7 Millionen Muslime (1,7 %) und Anhänger anderer Religionen, die zusammen weniger als 1 % der Bevölkerung ausmachen, darunter 5,9 Millionen Taoisten, 1,8 Millionen Konfuzianer, 20.500 Sikhs und 2.900 Juden (USDOS 26.6.2024). Die chinesische Verfassung sieht Religionsfreiheit vor (USDOS 26.6.2024; vgl. ÖB Peking 2024). Gleichzeitig werden jedoch nur fünf Religionsgemeinschaften offiziell anerkannt: Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam und Taoismus (FH 29.2.2024a; vgl. ÖB Peking 2024). Alle religiösen Gruppierungen müssen sich folglich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen: Vereinigung der Buddhisten Chinas, Chinesische Taoistenvereinigung, Islamische Gesellschaft Chinas, Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken, Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" und Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat (AA 26.10.2022).Die chinesische Verfassung sieht Religionsfreiheit vor (USDOS 26.6.2024; vergleiche ÖB Peking 2024). Gleichzeitig werden jedoch nur fünf Religionsgemeinschaften offiziell anerkannt: Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam und Taoismus (FH 29.2.2024a; vergleiche ÖB Peking 2024). Alle religiösen Gruppierungen müssen sich folglich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen: Vereinigung der Buddhisten Chinas, Chinesische Taoistenvereinigung, Islamische Gesellschaft Chinas, Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken, Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" und Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat (AA 26.10.2022). Alle religiösen Gruppen müssen ein strenges Zertifizierungsverfahren durchlaufen, um von den Behörden offiziell anerkannt zu werden. Diejenigen, die sich weigern, werden als illegal eingestuft und verfolgt, einschließlich unabhängige buddhistische Gruppen (FH 29.2.2024a). Traditionelle Glaubensrichtungen wie Buddhismus, Taoismus und Volksreligion werden von der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) gefördert, während Islam und Christentum als ausländische Religionen betrachtet und damit zunehmenden Repressalien ausgesetzt sind (ÖB Peking 2024). Mitgliedern der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) ist die Ausübung religiöser Praktiken untersagt. Sie müssen atheistisch leben (BAMF 25.5.2021). Art. 36 der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, welche die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Zahlreiche Regelungen schränken die Religionsfreiheit erheblich ein (AA 26.10.2022).Artikel 36, der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, welche die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Zahlreiche Regelungen schränken die Religionsfreiheit erheblich ein (AA 26.10.2022). Seit 2016 Präsident Xi zur "Sinisierung" der Religionen aufrief, hat der Staat die Kontrolle über die Religionen verstärkt (HRW 11.1.2024). Die chinesische Führung hat sich die Assimilierung der fünf in China anerkannten Religionen an die „Erfordernisse der sozialistischen Gesellschaft“ zum Ziel gesetzt. Diese Strategie wird seitdem jährlich von der obersten Staatsführung gepriesen und weitflächig in allen Begegnungen mit dem Thema Religion zitiert (AA 26.10.2022).Seit 2016 Präsident römisch zehn i zur "Sinisierung" der Religionen aufrief, hat der Staat die Kontrolle über die Religionen verstärkt (HRW 11.1.2024). Die chinesische Führung hat sich die Assimilierung der fünf in China anerkannten Religionen an die „Erfordernisse der sozialistischen Gesellschaft“ zum Ziel gesetzt. Diese Strategie wird seitdem jährlich von der obersten Staatsführung gepriesen und weitflächig in allen Begegnungen mit dem Thema Religion zitiert (AA 26.10.2022). Der Parteistaat verfügt über einen vielschichtigen Apparat, um alle Aspekte religiöser Aktivitäten zu kontrollieren, u. a. durch die Überprüfung religiöser Führer auf politische Zuverlässigkeit, die Begrenzung der Zahl religiöser Autoritäten wie Priester und Imame, die Forderung nach ideologischer Konformität innerhalb der religiösen Lehre und die Installation von Sicherheitskameras in religiösen Einrichtungen (FH 29.2.2024a). Unnachgiebig ist das Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten dort, wo die chinesische Regierung die „drei Übel“ – Terrorismus, Extremismus und Separatismus – im Spiel wähnt. Dies betrifft v. a. Musliminnen und Muslime in Xinjiang sowie Buddhistinnen und Buddhisten in den tibetischen Gebieten. Im Übrigen variiert das Verhalten der Behörden von Provinz zu Provinz stark (AA 26.10.2022). Bestimmte Religionen und religiöse Gruppen, darunter tibetische Buddhisten, uigurische Muslime, Falun Gong-Praktizierende und christliche „Hauskirchen“, werden hart verfolgt. In Xinjiang werden friedliche religiöse Praktiken routinemäßig unter dem Vorwurf des „religiösen Extremismus“ bestraft, was für viele uigurische, kasachische und Hui-Muslime zu Inhaftierung, Gefängnisstrafen und Indoktrination führt. Die Behörden setzen auch digitale Überwachung ein, um die religiösen Aktivitäten uigurischer und türkischer Muslime zu unterdrücken; die Polizei ist dafür bekannt, Einwohner zu verhören, die Texte aus dem Koran auf ihren Smartphones gespeichert haben (FH 29.2.2024a). Mitglieder religiöser Minderheiten in China - darunter Christen, Muslime, tibetische Buddhisten und Falun-Gong-Praktizierende - berichteten über gesellschaftliche Diskriminierungen in Bezug auf Beschäftigung, Wohnraum und Geschäftsmöglichkeiten (USDOS 26.6.2024). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich] ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.5.2021): Länderreport China, Situation der Tibeter und Tibeterinnen - 36, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-36-China.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 9.7.2024 ● FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024 ● HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - China, https://www.ecoi.net/en/document/2103179.html, Zugriff 9.7.2024 ● ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich]
(2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024) ● USDOS - United States Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: China, https://www.ecoi.net/en/document/2111843.html, Zugriff 8.7.2024 Christen Das Christentum ist in China rasant gewachsen (NZZ 4.10.2023) und umfasst Schätzungen zufolge 44 bis 100 Mio. Gläubige (AA 9.8.2024). Eine Schätzung von Open Doors [Anm.: ein internationales überkonfessionelles christliches Hilfswerk, das jährlich den Weltverfolgungsindex, zur Dokumentation der Verfolgung und Diskriminierung von Christen veröffentlicht], basierend auf die World Christian Database, geht von 96,7 Mio. Christen aus (OpD 2025). Das US-Außenministerium (USDOS) schätzt, dass der Anteil der christlichen Bevölkerung Chinas zwischen 5,1 % (USDOS 26.6.2024), entspricht in etwa 72 Mio. Menschen (DFAT 27.12.2024), und 7,4 % (106 Mio. Menschen) liegt (USDOS 26.6.2024). Genaue Zahlen von Gläubigen sind jedoch schwer zu erheben, da viele ihren Glauben nur zu Hause oder in staatlich nicht anerkannten Kirchen praktizieren (BAMF 1.2024; vgl. Pew 30.8.2023, USDOS 26.6.2024) und somit in der amtlichen Statistik nicht geführt werden (BAMF 1.2024; vgl. USDOS 26.6.2024). Selbst amtlich anerkannte religiöse Organisationen verfügen über keine exakten Zahlen (USDOS 26.6.2024). Als Zentren des Christentums gelten die Provinzen Zhejiang (insbesondere die Stadt Wenzhou), Anhui, Henan, Jiangsu und Fujian sowie mit geringeren Anteilen Yunnan, Liaoning und Jilin (BAMF 1.2024).Das Christentum ist in China rasant gewachsen (NZZ 4.10.2023) und umfasst Schätzungen zufolge 44 bis 100 Mio. Gläubige (AA 9.8.2024). Eine Schätzung von Open Doors [Anm.: ein internationales überkonfessionelles christliches Hilfswerk, das jährlich den Weltverfolgungsindex, zur Dokumentation der Verfolgung und Diskriminierung von Christen veröffentlicht], basierend auf die World Christian Database, geht von 96,7 Mio. Christen aus (OpD 2025). Das US-Außenministerium (USDOS) schätzt, dass der Anteil der christlichen Bevölkerung Chinas zwischen 5,1 % (USDOS 26.6.2024), entspricht in etwa 72 Mio. Menschen (DFAT 27.12.2024), und 7,4 % (106 Mio. Menschen) liegt (USDOS 26.6.2024). Genaue Zahlen von Gläubigen sind jedoch schwer zu erheben, da viele ihren Glauben nur zu Hause oder in staatlich nicht anerkannten Kirchen praktizieren (BAMF 1.2024; vergleiche Pew 30.8.2023, USDOS 26.6.2024) und somit in der amtlichen Statistik nicht geführt werden (BAMF 1.2024; vergleiche USDOS 26.6.2024). Selbst amtlich anerkannte religiöse Organisationen verfügen über keine exakten Zahlen (USDOS 26.6.2024). Als Zentren des Christentums gelten die Provinzen Zhejiang (insbesondere die Stadt Wenzhou), Anhui, Henan, Jiangsu und Fujian sowie mit geringeren Anteilen Yunnan, Liaoning und Jilin (BAMF 1.2024). "Sinisierung" und Kontrolle christlicher Kirchen Die staatlich anerkannten Kirchenverbände sind die protestantische Patriotische Drei-Selbst-Bewegung (TSPM) und die Chinesische Patriotische Katholische Vereinigung (CCPA) (BAMF 1.2024; vgl. OpD 1.8.2024). Christliche Kirchen, die diesen Kirchenverbänden nicht angehören, gelten als illegal (OpD 1.8.2024). Nicht registrierte protestantische Kirchen werden als "Hauskirchen"(jiating jiaohui) bezeichnet, für nicht registrierte katholische Gemeinden wird der Begriff "Untergrundkirchen" (dixia jiaohui) verwendet. Der behördliche Umgang mit Haus- und Untergrundkirchen kann sich von Ort zu Ort stark unterscheiden. Ursächlich hierfür sind offene Formulierungen in der Verordnung für religiöse Angelegenheiten und die Tatsache, dass jede Provinzverwaltung eigene Vorschriften für religiöse Angelegenheiten erlassen kann. So werden Aktivitäten bestimmter staatlich nicht anerkannter religiöser Gruppen von einigen Lokalregierungen geduldet, während Behörden andernorts gegen legale Zusammenkünfte zur Pflege des Glaubens vorgehen (BAMF 1.2024). Das Missionieren ist generell verboten, und wer es dennoch versucht, gerät ins Blickfeld der Behörden (DFAT 27.12.2024).Die staatlich anerkannten Kirchenverbände sind die protestantische Patriotische Drei-Selbst-Bewegung (TSPM) und die Chinesische Patriotische Katholische Vereinigung (CCPA) (BAMF 1.2024; vergleiche OpD 1.8.2024). Christliche Kirchen, die diesen Kirchenverbänden nicht angehören, gelten als illegal (OpD 1.8.2024). Nicht registrierte protestantische Kirchen werden als "Hauskirchen"(jiating jiaohui) bezeichnet, für nicht registrierte katholische Gemeinden wird der Begriff "Untergrundkirchen" (dixia jiaohui) verwendet. Der behördliche Umgang mit Haus- und Untergrundkirchen kann sich von Ort zu Ort stark unterscheiden. Ursächlich hierfür sind offene Formulierungen in der Verordnung für religiöse Angelegenheiten und die Tatsache, dass jede Provinzverwaltung eigene Vorschriften für religiöse Angelegenheiten erlassen kann. So werden Aktivitäten bestimmter staatlich nicht anerkannter religiöser Gruppen von einigen Lokalregierungen geduldet, während Behörden andernorts gegen legale Zusammenkünfte zur Pflege des Glaubens vorgehen (BAMF 1.2024). Das Missionieren ist generell verboten, und wer es dennoch versucht, gerät ins Blickfeld der Behörden (DFAT 27.12.2024). Die KPCh verfolgt eine Politik der "Sinisierung" der Kirchen. Damit werden die Kirchen unter die Kontrolle der Partei gestellt, und sie werden verpflichtet, ihre Lehren, Bräuche und Moral an die traditionelle chinesische Kultur anzupassen (USDOS 26.6.2024; vgl. OpD 1.8.2024, China Source 24.3.2025). Es kommt zur Entfernung von Kreuzen und Tafeln mit christlichen Begriffen wie "Jesus" und "Christus" aus und an Kirchengebäuden (CECC 12.2024; vgl. BAMF 1.2024), und werden wie die Bilder von Jesus Christus oder der Jungfrau Maria durch Bilder von Xi Jinping oder kommunistische Propaganda ersetzt (BAMF 1.2024; vgl. USCIRF 9.2024). Die Regierung zensiert religiöse Texte, verbreitet von der KPCh genehmigte religiöse Materialien und ordnet Geistliche an, die Ideologie der KPCh zu predigen. Während die staatlich kontrollierten christlichen Religionsgemeinschaften die staatlichen Einschränkungen der Religion durchsetzen, entscheiden sich Millionen Christen, diesen Organisationen nicht beizutreten und stattdessen unabhängig ihren Glauben auszuüben (USCIRF 9.2024). Inzwischen bietet die Regierung auch Anreize für Bürger, illegale religiöse Aktivitäten zu melden; Leiter von Kirchen und Gemeinden werden zunehmend unter Druck gesetzt, sich staatlich anerkannten Kirchen anzuschließen. Registrierungspflichten und Verordnungen zur Religion aus dem Jahr 2018 werden immer strenger angewandt - einschließlich der zusätzlichen Erweiterungen dieser Verordnungen aus den Folgejahren, insbesondere der Vorschriften für religiöse Veranstaltungsorte, die am 1.9.2023 in Kraft traten. Hinzu kamen außerdem neue Restriktionen in Bezug auf das Internet, soziale Medien und NGOs. Insgesamt betrachtet schränken diese Verordnungen die Freiheit erheblich ein. Es gab Razzien, und Kirchen wurden geschlossen, Leiter verhaftet und christliches Material beschlagnahmt (OpD 1.8.2024).Die KPCh verfolgt eine Politik der "Sinisierung" der Kirchen. Damit werden die Kirchen unter die Kontrolle der Partei gestellt, und sie werden verpflichtet, ihre Lehren, Bräuche und Moral an die traditionelle chinesische Kultur anzupassen (USDOS 26.6.2024; vergleiche OpD 1.8.2024, China Source 24.3.2025). Es kommt zur Entfernung von Kreuzen und Tafeln mit christlichen Begriffen wie "Jesus" und "Christus" aus und an Kirchengebäuden (CECC 12.2024; vergleiche BAMF 1.2024), und werden wie die Bilder von Jesus Christus oder der Jungfrau Maria durch Bilder von römisch zehn i Jinping oder kommunistische Propaganda ersetzt (BAMF 1.2024; vergleiche USCIRF 9.2024). Die Regierung zensiert religiöse Texte, verbreitet von der KPCh genehmigte religiöse Materialien und ordnet Geistliche an, die Ideologie der KPCh zu predigen. Während die staatlich kontrollierten christlichen Religionsgemeinschaften die staatlichen Einschränkungen der Religion durchsetzen, entscheiden sich Millionen Christen, diesen Organisationen nicht beizutreten und stattdessen unabhängig ihren Glauben auszuüben (USCIRF 9.2024). Inzwischen bietet die Regierung auch Anreize für Bürger, illegale religiöse Aktivitäten zu melden; Leiter von Kirchen und Gemeinden werden zunehmend unter Druck gesetzt, sich staatlich anerkannten Kirchen anzuschließen. Registrierungspflichten und Verordnungen zur Religion aus dem Jahr 2018 werden immer strenger angewandt - einschließlich der zusätzlichen Erweiterungen dieser Verordnungen aus den Folgejahren, insbesondere der Vorschriften für religiöse Veranstaltungsorte, die am 1.9.2023 in Kraft traten. Hinzu kamen außerdem neue Restriktionen in Bezug auf das Internet, soziale Medien und NGOs. Insgesamt betrachtet schränken diese Verordnungen die Freiheit erheblich ein. Es gab Razzien, und Kirchen wurden geschlossen, Leiter verhaftet und christliches Material beschlagnahmt (OpD 1.8.2024). Im Jahr 2018 verabschiedeten die katholische und protestantische Kirche unter der Leitung ihrer Dachverbände erstmals Fünfjahrespläne zur Sinisierung ihrer eigenen Institutionen. Diese sahen u. a. vor, dass Kirchenarchitektur und Gottesdienste, einschließlich der Hymnen und Lieder sowie der Kleidung der Geistlichen, "chinesische Elemente" enthalten müssen. Am 19.12.2023 wurde in Beijing ein neuer "Entwurf des Fünf-Jahres-Arbeitsplans zur tiefgreifenden Förderung der Sinisierung des Christentums (2023-2027)" vorgestellt und gebilligt (BAMF 1.2024). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2114531/Deutschland._Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China,_09.08.2024.pdf, Zugriff 9.4.2025 [Login erforderlich] ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.2024): Länderkurzinformation China - Situation von Christinnen und Christen, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30077930/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_China_-_Situation_von_Christinnen_und_Christen,_01.01.2024._(Länderkurzinformation_–_Öffentlich).pdf?nodeid=30077706&vernum=-2, Zugriff 2.4.2025 ● CECC - Congressional-Executive Commission on China [USA] (12.2024): Annual Report 2024, https://www.cecc.gov/sites/evo-subsites/cecc.house.gov/files/2024-12/2024-CECC-Annual-Report.pdf, Zugriff 10.4.2025 ● China Source - China Source (24.3.2025): Faith Under Party Rule - The Sinicization of Religion in China, https://www.chinasource.org/resource-library/articles/faith-under-party-rule, Zugriff 9.4.2025 ● DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (27.12.2024): DFAT Country Information Report People’s Republic of China - 2024, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-china.pdf, Zugriff 2.4.2025 ● NZZ - Neue Zürcher Zeitung (4.10.2023): Christentum in China wächst: Jetzt greift die Regierung durch, https://www.nzz.ch/international/christentum-in-china-waechst-jetzt-greift-die-regierung-durch-ld.1753088, Zugriff 4.11.2024 ● OpD - Open Doors
(2025): Weltverfolgungsindex 2025: Länderprofil China, https://downloads.opendoors.de/wvi/wvi_2025/country_dossier/china_wvi_2025_laenderprofil.pdf, Zugriff 9.4.2025 ● OpD - Open Doors (1.8.2024): China, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/china, Zugriff 5.8.2024 ● Pew - Pew Research Center (30.8.2023): Measuring Religion in China, https://www.pewresearch.org/wp-content/uploads/sites/20/2023/08/PF_2023.08.30_religion-china_REPORT.pdf, Zugriff 9.4.2025 ● USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (9.2024): Sinicization of Religion: China's Coercive Religious Policy, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2024-09/2024 China Factsheet Sinicization.pdf, Zugriff 11.4.2025 ● USDOS - United States Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: China, https://www.ecoi.net/en/document/2111843.html, Zugriff 8.7.2024 Protestantische Kirche und die protestantischen "Hauskirchen" Insbesondere der Protestantismus gewinnt viele Anhänger. Nach Angaben der SARA sind unter der "Drei-Selbst-Bewegung" (Three Self Patriotic Movement, TSPM) 38 Mio. Protestanten und mehr als 60.000 Kirchen registriert (AA 9.8.2024), mit einem religiösen Personal von 57.000 Personen. Internationale Schätzungen gehen von 58 Mio. protestantischen Gläubigen aus (BAMF 1.2024). Die 1949 gegründete Patriotische Drei-Selbst-Bewegung (TSPM) ist der offizielle Dachverband der protestantischen Kirchen in China. Das Wort „Drei-Selbst“ ist eine chinesische Abkürzung für die drei Prinzipien der Kirche: Selbstverwaltung, Selbstfinanzierung und Selbstevangelisierung (DFAT 27.12.2024). Als Hauskirchen (jiating jiaohui) werden nicht registrierte protestantische Kirchen bezeichnet (BAMF 1.2024; vgl. BW o.D.c). Einige dieser Kirchen haben Millionen von Mitgliedern, sodass die Bezeichnung "Hauskirchen" und die alternative Übersetzung "Familienkirchen" irreführend sein können. Die Hauskirchen weigern sich, der staatlich kontrollierten TSPM beizutreten. Die Mehrheit der chinesischen Protestanten gehört den Hauskirchen an (BW o.D.c).Als Hauskirchen (jiating jiaohui) werden nicht registrierte protestantische Kirchen bezeichnet (BAMF 1.2024; vergleiche BW o.D.c). Einige dieser Kirchen haben Millionen von Mitgliedern, sodass die Bezeichnung "Hauskirchen" und die alternative Übersetzung "Familienkirchen" irreführend sein können. Die Hauskirchen weigern sich, der staatlich kontrollierten TSPM beizutreten. Die Mehrheit der chinesischen Protestanten gehört den Hauskirchen an (BW o.D.c). Seit mehreren Jahren geht die chinesische Regierung verstärkt gegen protestantische Hauskirchen vor (BAMF 1.2024; vgl. OpD 2025). Tausende Hauskirchen und religiöse Einrichtungen, darunter auch christliche Schulen und Hochschulen sowie dem TSPM unterstehende Kirchen, wurden seit 2014 geschlossen oder abgerissen(BAMF 1.2024). Zudem werden Gottesdienste unterdrückt sowie Aktivitäten und Teilnehmer überwacht (CECC 12.2024). Dabei geraten größere Kirchen eher ins Visier der Behörden, während kleinere Gruppen sich u. U. weiter zu nicht genehmigten Treffen zusammenfinden können (BAMF 1.2024). Kirchenleiter (Pfarrer und Gemeindeälteste) werden wegen Gesetzesverstößen verhaftet und inhaftiert (DFAT 27.12.2024). Auch Frauen leiten häufig Kirchen, insbesondere Hauskirchen und sind daher dem Risiko der Inhaftierung genauso ausgesetzt wie Männer. Im Allgemeinen wird berichtet, dass christliche Konvertitinnen mit muslimischem und buddhistischem Hintergrund dem größten Druck ausgesetzt sind. In einigen Fällen werden ihre Ehemänner unter Druck gesetzt, sich von ihren [Anm. konvertierten] Frauen scheiden zu lassen, weil sie als "Verräterinnen" an ihrer ethnischen Gruppe angesehen werden. Obwohl sie einem ähnlichen Druck ausgesetzt sind wie Frauen, sind Männer und Jungen stärker gefährdet, körperlich misshandelt zu werden, z. B. von Polizeibeamten geschlagen zu werden. Männliche christliche Führungspersönlichkeiten werden von der Regierung besonders überwacht (OpD 2025). Quellen des australischen Außen- und Handelsministeriums (DFAT) in China berichten, dass im Jahr 2023 Gemeindemitglieder nicht registrierter Kirchen weniger von Verhaftungen und Inhaftierung betroffen waren und stattdessen eher mündlich verwarnt wurden, ihre Gottesdienste nur in registrierten Kirchen zu besuchen (DFAT 27.12.2024).Seit mehreren Jahren geht die chinesische Regierung verstärkt gegen protestantische Hauskirchen vor (BAMF 1.2024; vergleiche OpD 2025). Tausende Hauskirchen und religiöse Einrichtungen, darunter auch christliche Schulen und Hochschulen sowie dem TSPM unterstehende Kirchen, wurden seit 2014 geschlossen oder abgerissen(BAMF 1.2024). Zudem werden Gottesdienste unterdrückt sowie Aktivitäten und Teilnehmer überwacht (CECC 12.2024). Dabei geraten größere Kirchen eher ins Visier der Behörden, während kleinere Gruppen sich u. U. weiter zu nicht genehmigten Treffen zusammenfinden können (BAMF 1.2024). Kirchenleiter (Pfarrer und Gemeindeälteste) werden wegen Gesetzesverstößen verhaftet und inhaftiert (DFAT 27.12.2024). Auch Frauen leiten häufig Kirchen, insbesondere Hauskirchen und sind daher dem Risiko der Inhaftierung genauso ausgesetzt wie Männer. Im Allgemeinen wird berichtet, dass christliche Konvertitinnen mit muslimischem und buddhistischem Hintergrund dem größten Druck ausgesetzt sind. In einigen Fällen werden ihre Ehemänner unter Druck gesetzt, sich von ihren [Anm. konvertierten] Frauen scheiden zu lassen, weil sie als "Verräterinnen" an ihrer ethnischen Gruppe angesehen werden. Obwohl sie einem ähnlichen Druck ausgesetzt sind wie Frauen, sind Männer und Jungen stärker gefährdet, körperlich misshandelt zu werden, z. B. von Polizeibeamten geschlagen zu werden. Männliche christliche Führungspersönlichkeiten werden von der Regierung besonders überwacht (OpD 2025). Quellen des australischen Außen- und Handelsministeriums (DFAT) in China berichten, dass im Jahr 2023 Gemeindemitglieder nicht registrierter Kirchen weniger von Verhaftungen und Inhaftierung betroffen waren und stattdessen eher mündlich verwarnt wurden, ihre Gottesdienste nur in registrierten Kirchen zu besuchen (DFAT 27.12.2024). Harte Verfolgungsmaßnahmen wenden die Behörden auch gegen nicht-han-chinesische protestantische Gläubige an, darunter Nisu- und Nu-Protestanten in der Provinz Yunnan und kirgisische Protestanten in Umerziehungslagern des Autonomen Gebiets Xinjiang (BAMF 1.2024). Verhaftungen und Verurteilungen treffen besonders häufig Geistliche, aber auch einfache Kirchenmitglieder (BAMF 1.2024; vgl. USCIRF 9.2024) und erfolgen oft unter dem Vorwurf des „Betrugs“ oder „illegaler Geschäftstätigkeiten“ (BAMF 1.2024; vgl. CECC 12.2024, OpD 2025). Auch Auslandsreisen zur Teilnahme an christlichen Konferenzen können eine Strafverfolgung auslösen. Mit z. T. langjährigen Haft- und hohen Geldstrafen (eineinviertel bis sieben Jahre bzw. umgerechnet ca. 1.400 bis 28.000 €) belegten die Behörden in den vergangenen Jahren außerdem Personen, die christliche Medien produzierten und/oder verkauften (BAMF 1.2024). Ab 2019 intensivierten die Provinzbehörden in ganz China außerdem die „Bekämpfung der christlichen Infiltration aus dem Ausland“. Die Maßnahme richtet sich insbesondere gegen in China aktive US-amerikanische und südkoreanische Gemeinden und verfolgt das Ziel, diese ausfindig zu machen und zu eliminieren (BAMF 1.2024).Harte Verfolgungsmaßnahmen wenden die Behörden auch gegen nicht-han-chinesische protestantische Gläubige an, darunter Nisu- und Nu-Protestanten in der Provinz Yunnan und kirgisische Protestanten in Umerziehungslagern des Autonomen Gebiets Xinjiang (BAMF 1.2024). Verhaftungen und Verurteilungen treffen besonders häufig Geistliche, aber auch einfache Kirchenmitglieder (BAMF 1.2024; vergleiche USCIRF 9.2024) und erfolgen oft unter dem Vorwurf des „Betrugs“ oder „illegaler Geschäftstätigkeiten“ (BAMF 1.2024; vergleiche CECC 12.2024, OpD 2025). Auch Auslandsreisen zur Teilnahme an christlichen Konferenzen können eine Strafverfolgung auslösen. Mit z. T. langjährigen Haft- und hohen Geldstrafen (eineinviertel bis sieben Jahre bzw. umgerechnet ca. 1.400 bis 28.000 €) belegten die Behörden in den vergangenen Jahren außerdem Personen, die christliche Medien produzierten und/oder verkauften (BAMF 1.2024). Ab 2019 intensivierten die Provinzbehörden in ganz China außerdem die „Bekämpfung der christlichen Infiltration aus dem Ausland“. Die Maßnahme richtet sich insbesondere gegen in China aktive US-amerikanische und südkoreanische Gemeinden und verfolgt das Ziel, diese ausfindig zu machen und zu eliminieren (BAMF 1.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2114531/Deutschland._Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China,_09.08.2024.pdf, Zugriff 9.4.2025 [Login erforderlich] ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.2024): Länderkurzinformation China - Situation von Christinnen und Christen, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30077930/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_China_-_Situation_von_Christinnen_und_Christen,_01.01.2024._(Länderkurzinformation_–_Öffentlich).pdf?nodeid=30077706&vernum=-2, Zugriff 2.4.2025 ● BW - Bitter Winter: A magazine on religious liberty and human rights (o.D.c): House Churches, https://bitterwinter.org/Vocabulary/house-churches/?_gl=1*r1v8l1*_up*MQ..*_ga*MTc5MzA4ODUwNy4xNzQzNTc5NDQx*_ga_BXXPYMB88D*MTc0MzY4MTU5My4zLjEuMTc0MzY4MTgxMS4wLjAuMA.., Zugriff 3.4.2025 ● CECC - Congressional-Executive Commission on China [USA] (12.2024): Annual Report 2024, https://www.cecc.gov/sites/evo-subsites/cecc.house.gov/files/2024-12/2024-CECC-Annual-Report.pdf, Zugriff 10.4.2025 ● DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (27.12.2024): DFAT Country Information Report People’s Republic of China - 2024, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-china.pdf, Zugriff 2.4.2025 ● OpD - Open Doors
(2025): Weltverfolgungsindex 2025: Länderprofil China, https://downloads.opendoors.de/wvi/wvi_2025/country_dossier/china_wvi_2025_laenderprofil.pdf, Zugriff 9.4.2025 ● USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (9.2024): Sinicization of Religion: China's Coercive Religious Policy, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2024-09/2024 China Factsheet Sinicization.pdf, Zugriff 11.4.2025 Religiöse Bewegungen, eingestuft als "xie jiao" ("häretische Lehren") Einige in der Fachliteratur auch als "Neue Religiöse Bewegungen" bezeichnete Gruppen sind als "häretische [auch heterodoxe] Lehren" (xie jiao) ausdrücklich verboten (BAMF 1.2024; DFAT 27.12.2024). Der Ausdruck xie jiao, der seit der späten Ming-Ära verwendet wird, wird oft fälschlicherweise als "evil cults" ("böse Sekten") übersetzt (BW 24.3.2025). Eine weitere Bezeichnung ist auch "illegal cults" ("illegale Sekten") (DFAT 27.12.2024). Tatsächlich bedeutet der Begriff "Organisationen, die heterodoxe Lehren fördern" (BW 24.3.2025) und bezeichnet die Bewegungen, die von den Behörden als regierungsfeindlich, sozial gefährlich (DFAT 27.12.2024) und nicht "wirklich" religiös angesehen werden (BW 24.3.2025). Die China Anti-xie-jiao Association (außerhalb Chinas auch als China Anti-Cult Association, CACA [Anm.: dt.: Chinesischen Anti-Kult-Vereinigung] bezeichnet) (BW o.D.b) veröffentlicht eine inoffizielle Liste von xie jiao, die 23 Bewegungen umfasst. Daneben soll es auch eine offizielle Liste der xie jiao geben, die von der Regierung veröffentlicht wird. Diese Liste kann sich schnell ändern, sodass es schwierig ist, jederzeit festzustellen, ob eine bestimmte religiöse Bewegung verboten ist (DFAT 27.12.2024). Laut einer anderen Quelle liegen dagegen keine offiziellen Regierungs- oder Rechtsdokumente vor, die der Öffentlichkeit zugänglich sind und eine bestimmte Gruppe als xie jiao definieren (CSW 16.1.2024). Die CACA gilt zwar offiziell als private Vereinigung, ist aber in Wirklichkeit eng mit der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) verbunden und wird allgemein als Teil ihres Apparats angesehen (BW o.D.b). Neben der CACA und dem Anti-Xie-Jiao-Büro des Ministeriums für öffentliche Sicherheit ist auch die Zentrale Kommission für politische und rechtliche Angelegenheiten für die "häretische Lehren" zuständig (BAMF 1.2024). Die Liste der CACA ist in vier Kategorien unterteilt: Bewegungen, die Qigong verwenden (oder, der Liste zufolge, missbrauchen), Buddhismus, Christentum und Ufologie. Für jede Kategorie werden die Bewegungen in unterschiedlichen Reihen angeordnet, und zwar nach abnehmender "Gefährlichkeit" (BW 31.8.2022): BW 31.8.2022; vgl. *USDOS 26.6.2024 BW 31.8.2022; vergleiche *USDOS 26.6.2024 Qigong
- Falun Gong; Riyue Qigong Buddhismus
- Guanyin Method oder Supreme Master Ching Hai International Association; True Buddha School
- Guanyin Method oder Supreme Master Ching Hai International Association; , True Buddha School
- Yuandunfamen; Huazang Zongmen Christentum
- The Church of Almighty God (Die Kirche des Allmächtigen Gottes); Association of Disciples (Mentu Hui*); Shouters
- The Church of Almighty God (Die Kirche des Allmächtigen Gottes); , Association of Disciples (Mentu Hui*); Shouters
- Three Grades of Servants (San Ban Puren*); Bloody Holy Spirit
- Full Scope Church (Quan Fanwei Jiaohui*); Unification Church
- Mainland China Administrative Deacon Station (eine Abspaltung der Shouters, deren Anführer Wang Yongmin voraussichtlich bis 2028 im Gefängnis bleiben wird); Lingling Sect (aka Efficacious Spirit Movement)
- Mainland China Administrative Deacon Station (eine Abspaltung der Shouters, deren Anführer Wang Yongmin voraussichtlich bis 2028 im Gefängnis bleiben wird); , Lingling Sect (aka Efficacious Spirit Movement)
- South China Church; Anointed King
- World Mission Society Church of God (eine südkoreanische Gruppe mit Präsenz in China)
- Taiwan’s New Testament Church; Dami Mission
- Lord God’s Teachings Church; Children of God/The Family (international und in China kaum noch existent)
- Lord God’s Teachings Church; , Children of God/The Family (international und in China kaum noch existent) Ufologie
- Galactic Federation Rechtliche Lage Zum Verbot von Sekten regelt der "Runderlass des Ministeriums für öffentliche Sicherheit zu bestimmten Fragen der Identifizierung und des Verbots von Sekten" (Gong Tong Zi [2000] Nr. 39) (VA der ÖB Peking 14.2.2025): ● dass sich Organisatoren, Planer, Befehlshaber und Mitglieder in Schlüsselpositionen, die verdächtigt werden, Sekten zu organisieren oder für kriminelle Aktivitäten zu nutzen, strafrechtlich zu verantworten haben, wobei Selbstanzeigen strafmildernd oder im Einzelfall auch strafbefreiend wirken können; ● Personen, die zur Teilnahme an Sektenaktivitäten verleitet oder gezwungen wurden, werden nicht als Sektenmitglieder behandelt und müssen nicht registriert werden; ● Die überwiegende Mehrheit der einfachen Personen, die sich an Sektenaktivitäten beteiligen, sollen erzogen werden, damit sie sich der Gefahren von Sekten vollständig bewusst werden und sich bewusst gegen die Kontrolle und den Einfluss von Sekten stellen, sich davon befreien und ihnen widerstehen, ihre Vorstellung von der Rechtsordnung verbessern und die Gesetze des Landes einhalten (VA der ÖB Peking 14.2.2025). Aktivitäten im Namen von verbotenen Sekten werden aufgelöst und die Organisatoren strafrechtlich verfolgt. Der bloße Glaube an die Ideen der entsprechenden Sekten ist nicht verboten - jedoch gibt es das Primat, dass die Verwaltung auf entsprechende Anhänger von Sekten erzieherisch einwirkt. Das würde es beispielsweise ausschließen, dass sie in der öffentlichen Verwaltung oder bei sonstigen staatlichen Arbeitgebern angestellt werden, wenn sie sich nicht von der verbotenen Sekte lossagen. Aufgrund des Erziehungsprimates ist es vorstellbar, dass lokale Verwaltungen auf Personen, die einer Sekte anhängen, bei Behördengängen erzieherisch einwirken und dadurch Verwaltungsvorgänge erschwert oder bei entsprechend "uneinsichtigem" Verhalten auch unmöglich gemacht werden. Es geht indes nicht um bestimmte Glaubensinhalte, sondern die Anhängerschaft zu einer gesetzlich verbotenen Sekte steht im Vordergrund. Sanktioniert werden dabei die nach außen gerichteten Aktivitäten für eine solche verbotene Vereinigung (VA der ÖB Peking 14.2.2025). Allerdings nach Artikel 300 des Strafgesetzbuches können sowohl Führungspersonal als auch einfache xie jiao-Mitglieder für religiöse Aktivitäten jeglicher Art mit drei bis sieben Jahren Haft und einer Geldstrafe, in schweren Fällen mit bis zu lebenslanger Haft und einer Geldstrafe geahndet werden. In minder schweren Fällen kann u. a. eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren und/oder eine Geldstrafe verhängt werden. Missionierung im persönlichen Umfeld, die Versammlung in privaten Räumen oder der Besitz von Schrifttum einer als xie jiao eingestuften Glaubensgemeinschaft können für eine Strafverfolgung ausreichen (BAMF 1.2024). Artikel 300 kann allerdings auch für Bewegungen angewendet werden, die nicht in der xie-jiao-Liste aufgeführt sind; oder auf Bewegungen, die zwar auf lokaler Ebene als xie jiao eingestuft werden können, aber keine nationale oder internationale Bedeutung haben (BW 31.8.2022). Ausreise von Mitgliedern (z. B. wenn polizeilich bekannt) Die bloße Teilnahme an Veranstaltungen einer verbotenen Sekte hindert die Ausreise nicht, maßgeblich ist, was als "Mitgliedschaft" angesehen wird. Erst wenn eine Person Aktivitäten einer verbotenen Sekte fördert (z. B. durch Finanzierung von Sektenaktivitäten, Organisation von Veranstaltungen, Verbreitung von Werbung für die Sekte u. Ä.), kann die Ausreise beschränkt werden (VA der ÖB Peking 14.2.2025) [für die Regelung von Ausreiseverboten siehe Kapitel Regulierung der Aus- und Einreise und Gesetzliche Grundlagen für die Verweigerung der Ausreise]. Die Förderung illegaler Sekten wird möglicherweise als Straftat oder als Gefährdung nationaler Interessen angesehen. Insbesondere bei in China verbotenen, aber im Ausland aktiven Sekten, die in China eine große Zahl von Menschen erreichen, ist davon auszugehen, dass die chinesische Verwaltung aktive Förderer solcher in China illegaler Sekten als Gefährdung nationaler Interessen ansehen würde. Es kann deshalb vermutet werden, dass Personen, die als einflussreich innerhalb der verbotenen Sekte gelten und Personen, die als erfolgreiche Agitatoren aufgefallen und polizeibekannt sind, an der Ausreise gehindert werden. Da die Verwaltung hier einen Ermessensspielraum hat, der nur schwer nachprüfbar ist, kann es im Einzelfall schwer sein, eine Prognose abzugeben (VA der ÖB Peking 14.2.2025). Nach einer Auskunft der Menschenrechtsorganisation ChinaAid aus dem Jahr 2021 können Personen, die wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zu einer nicht registrierten Kirche bei der Polizei vorgeladen wurden, "technisch" immer noch mit ihrem eigenen Reisepass ausreisen, da eine Vorladung allein nicht automatisch die Verhängung eines Ausreiseverbots nach sich zieht. Hierfür müsste ChinaAid zufolge die Aufnahme in das Warnsystem des Büros für öffentliche Sicherheit erfolgen, was in der Regel bei Personen mit hohem Bekanntheitsgrad passiert. Es seien sogar Fälle bekannt, in denen es lokale Behörden gerade Personen, die als im „politischen Sinne problematisch“ gelten, ermöglichten, das Land dauerhaft zu verlassen, um sich des „Problems“ so zu entledigen. Ebenso gebe es aber zahlreiche Fälle, in denen Personen, welchen Verbindungen zu illegalen Glaubensgemeinschaften unterstellt werden, keine Reisepässe ausgestellt bekommen oder sich Ausreisekontrollen unterziehen müssen. Dies kann laut ChinaAid und der Organisation Christian Solidarity Worldwide sowohl religiöses Führungspersonal und deren Familien als auch einfache Mitglieder betreffen. Eine weitere Maßnahme, von der nach einer Auskunft aus dem Jahr 2023 jedoch auch im Falle polizeilicher Ermittlungen nicht einheitlich Gebrauch gemacht wird, ist die Konfiszierung von Reisepässen (BAMF 1.2024). Quellen ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.2024): Länderkurzinformation China - Situation von Christinnen und Christen, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30077930/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_China_-_Situation_von_Christinnen_und_Christen,_01.01.2024._(Länderkurzinformation_–_Öffentlich).pdf?nodeid=30077706&vernum=-2, Zugriff 2.4.2025 ● BW - Bitter Winter: A magazine on religious liberty and human rights (o.D.b): China Anti-Xie jiao Association, https://bitterwinter.org/Vocabulary/china-anti-xie-jiao-association, Zugriff 4.4.2025 ● BW - Bitter Winter: A magazine on religious liberty and human rights (24.3.2025): Xie Jiao, https://bitterwinter.org/Vocabulary/xie-jiao/?_gl=1*hegwyp*_up*MQ..*_ga*NjA5MTgzNTc5LjE3NDM3NzUzNDc.*_ga_BXXPYMB88D*MTc0Mzc3NTM0Ni4xLjAuMTc0Mzc3NTM0Ni4wLjAuMA.., Zugriff 7.4.2025 ● BW - Bitter Winter: A magazine on religious liberty and human rights (31.8.2022): Xie Jiao: China Updates the List—With Some New Entries, https://bitterwinter.org/xie-jiao-china-updates-the-list-some-new-entries, Zugriff 7.4.2025 ● CSW - Christian Solidarity Worldwide (16.1.2024): china: Briefing: ’Socialist rule of law’ in China, https://www.csw.org.uk/2024/01/16/report/6149/article.htm, Zugriff 7.4.2025 ● DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (27.12.2024): DFAT Country Information Report People’s Republic of China - 2024, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-china.pdf, Zugriff 2.4.2025 ● USDOS - United States Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: China, https://www.ecoi.net/en/document/2111843.html, Zugriff 8.7.2024 ● VA der ÖB Peking - Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Peking (14.2.2025): BFA; Anfrage der Staatendokumentation zur "ZHAOHUI" (Hauskirche) und Kirche des allmächtigen Gottes in China Die Kirche des Allmächtigen Gottes - The Church of Almighty God (CAG) Organisation der Kirche Die Kirche des Allmächtigen Gottes (Church of the Almighty God, CAG; chin.: Quanneng Shen Jiaohui), ist eine Neue Religiöse Bewegung, die dem protestantischen Christentum zugerechnet wird (BAMF 1.2024). Die CAG ist auch bekannt unter dem Namen Eastern Lightning (Dongfang Shandian) (BAMF 1.2024; vgl. DFAT 27.12.2024, BW o.D.a). Entstanden ist die CAG 1991 in der Provinz Henan (BAMF 1.2024) und im November 1995 wurde sie als "xie jiao" (DFAT 27.12.2024; vgl. BW o.D.a), als "evil cult" (CECC 1.2.2024) oder "häretische Lehre" verboten (BAMF 1.2024).Die Kirche des Allmächtigen Gottes (Church of the Almighty God, CAG; chin.: Quanneng Shen Jiaohui), ist eine Neue Religiöse Bewegung, die dem protestantischen Christentum zugerechnet wird (BAMF 1.2024). Die CAG ist auch bekannt unter dem Namen Eastern Lightning (Dongfang Shandian) (BAMF 1.2024; vergleiche DFAT 27.12.2024, BW o.D.a). Entstanden ist die CAG 1991 in der Provinz Henan (BAMF 1.2024) und im November 1995 wurde sie als "xie jiao" (DFAT 27.12.2024; vergleiche BW o.D.a), als "evil cult" (CECC 1.2.2024) oder "häretische Lehre" verboten (BAMF 1.2024). Die CAG operiert im Geheimen, sowohl um Entdeckung zu vermeiden als auch aus allgemeinen Gründen der Glaubensausübung (DFAT 27.12.2024). Als Gründer gilt der administrative Leiter der CAG Zhao Weishan. Zhao und dessen Ehefrau Yang Xiangbin erhielten 2001 in den Vereinigten Staaten Asyl und leiten die Kirche seitdem von New York aus. Nach unterschiedlichen Schätzungen bewegt sich die Zahl ihrer Anhängerinnen und Anhänger zwischen mehreren Zehntausend und mehreren Millionen. Offizielle chinesische Quellen gehen von vier Millionen Mitgliedern aus, wobei ausländische Beobachtende diese Zahl für zu hoch angesetzt halten. Die Mitglieder sind mehrheitlich weiblich, mittleren Alters und entstammen häufig ärmlichen Verhältnissen und ländlichen Regionen, wo sie in vielen Fällen allein für Haushalt und Kinderbetreuung zuständig sind, während ihre Ehepartner als Binnenmigranten in (weit entfernten) Großstädten leben. Die CAG ist aber zunehmend auch in der urbanen Mittelschicht aktiv und in ganz China sowie in zahlreichen weiteren Ländern (u. a. in den USA, EU-Ländern, Südkorea, Japan und der Schweiz) vertreten (BAMF 1.2024). In China selbst leben die Anhänger überwiegend im Nord- und Südosten des Landes (DFAT 27.12.2024). Eine Kirchengemeinde umfasst üblicherweise 20 bis 50 Mitglieder, die Kirchenleiter sind Unterdistrikt- und Distriktleitern unterstellt und diese wiederum Leitungspersonen, welche für die Kirchen einer oder mehrerer Provinzen zuständig sind. Die Gruppen treffen sich in Privatwohnungen oder an anderen unverdächtigen Orten. Aus Geheimhaltungsgründen kennen sich die Mitglieder oft nur unter Aliasnamen (BAMF 1.2024). Laut eines Berichts des australischen Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT) von 2021 gebe es in der CAG-Bewegung keine formelle Liturgie oder Sakramente, aber wöchentliche Studientreffen. Die Leitung könne sich schnell ändern. Mitglieder der Kirche mögen die Hierarchie und die Führung der Kirche leugnen oder nicht verstehen, aber das DFAT wisse, dass es eine Hierarchie gebe. Aufgrund der Geheimhaltung, die die Kirche umgebe, könne es sein, dass die Mitglieder nicht zu einem gemeinsamen Verständnis gelangen würden und Fragen zur Praxis könnten von verschiedenen Anhängern tatsächlich unterschiedlich beantwortet werden. CAG-Mitglieder würden im Allgemeinen das Werk „Das fleischgewordene Wort (The Word made the Flesh auch the Word Appears in the Flesh), den zentralen religiösen Text der Gruppe lesen (UK Home-Office, März 2024). Lehre der Glaubensgemeinschaft Anhänger der CAG glauben, dass Jesus im
- Jahrhundert als Frau, genannt „Allmächtiger Gott“, auf die Erde zurückkehrte (DFAT 27.12.2024; vgl. BW o.D.a), die die Läuterung der Menschheit und die Ankunft des tausendjährigen Königreiches lehrt (BW o.D.a). Über die Identität und Existenz der zentralen weiblichen Figur, des „Allmächtigen Gottes“, ist wenig bekannt, was möglicherweise an der von der Religion erzwungenen Geheimhaltung liegt (DFAT 27.12.2024). Während einige Gelehrten davon ausgehen, dass es sich um Yang Xiangbing handelt (BAMF 1.2024), wies die CAG selbst die Behauptung zurück, die weibliche Figur sei "Yang" oder "Deng" genannt worden, oder dass sie aus der Provinz Henan stamme (DFAT 27.12.2024). Auch werden weder Yang Xiangbin noch Zhao Weishan im Schrifttum der CAG erwähnt und der Name Yang Xiangbin ist vielen (vor allem jüngeren) Mitgliedern nicht bekannt, zumal der zivile Name des Allmächtigen Gottes der Lehre nach niemals ausgesprochen werden darf (BAMF 1.2024). Der zentrale Text der CAG heißt „Das Wort erscheint im Fleisch“, ein 2.400 Seiten langes Buch mit den Aussprüchen des Allmächtigen Gottes, das jedes Mitglied studieren muss. Anhänger der CAG glauben, dass sie sich in einem ständigen tödlichen Kampf gegen den „Großen Roten Drachen“ befinden, der laut Wissenschaftlern ein Hinweis auf die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) ist, und dass die Mitgliedschaft in der Gruppe Rettung vor einer drohenden Apokalypse bringt. Sie glauben, dass der „Allmächtige Gott“ kam, um das „dritte und letzte Zeitalter der Menschheit“ oder „das Zeitalter des Königreichs“ einzuläuten, das auf das „Zeitalter des Gesetzes“ (des Alten Testaments) und das „Zeitalter der Gnade“ (Jesu, Zeit des Neuen Testaments) folgt (DFAT 27.12.2024; vgl. BAMF 1.2024). Im Allgemeinen sind die Anhängerinnen und Anhänger der CAG jedoch der Meinung, dass die Bibel veraltet, überholt und (als Folge von Kopien und Übersetzungen) von menschlichen Irrtümern durchsetzt sei (BAMF 1.2024).Anhänger der CAG glauben, dass Jesus im
- Jahrhundert als Frau, genannt „Allmächtiger Gott“, auf die Erde zurückkehrte (DFAT 27.12.2024; vergleiche BW o.D.a), die die Läuterung der Menschheit und die Ankunft des tausendjährigen Königreiches lehrt (BW o.D.a). Über die Identität und Existenz der zentralen weiblichen Figur, des „Allmächtigen Gottes“, ist wenig bekannt, was möglicherweise an der von der Religion erzwungenen Geheimhaltung liegt (DFAT 27.12.2024). Während einige Gelehrten davon ausgehen, dass es sich um Yang Xiangbing handelt (BAMF 1.2024), wies die CAG selbst die Behauptung zurück, die weibliche Figur sei "Yang" oder "Deng" genannt worden, oder dass sie aus der Provinz Henan stamme (DFAT 27.12.2024). Auch werden weder Yang Xiangbin noch Zhao Weishan im Schrifttum der CAG erwähnt und der Name Yang Xiangbin ist vielen (vor allem jüngeren) Mitgliedern nicht bekannt, zumal der zivile Name des Allmächtigen Gottes der Lehre nach niemals ausgesprochen werden darf (BAMF 1.2024). Der zentrale Text der CAG heißt „Das Wort erscheint im Fleisch“, ein 2.400 Seiten langes Buch mit den Aussprüchen des Allmächtigen Gottes, das jedes Mitglied studieren muss. Anhänger der CAG glauben, dass sie sich in einem ständigen tödlichen Kampf gegen den „Großen Roten Drachen“ befinden, der laut Wissenschaftlern ein Hinweis auf die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) ist, und dass die Mitgliedschaft in der Gruppe Rettung vor einer drohenden Apokalypse bringt. Sie glauben, dass der „Allmächtige Gott“ kam, um das „dritte und letzte Zeitalter der Menschheit“ oder „das Zeitalter des Königreichs“ einzuläuten, das auf das „Zeitalter des Gesetzes“ (des Alten Testaments) und das „Zeitalter der Gnade“ (Jesu, Zeit des Neuen Testaments) folgt (DFAT 27.12.2024; vergleiche BAMF 1.2024). Im Allgemeinen sind die Anhängerinnen und Anhänger der CAG jedoch der Meinung, dass die Bibel veraltet, überholt und (als Folge von Kopien und Übersetzungen) von menschlichen Irrtümern durchsetzt sei (BAMF 1.2024). Berichterstattung, öffentliche und wissenschaftliche Wahrnehmung Laut australischem Außen- und Handelsministerium (DFAT) wird die CAG von einer geringen Anzahl ausländischer Forscher wissenschaftlich untersucht, wobei die Mehrheit dieser Forscher der Religion gegenüber wohlwollend eingestellt sei. In den westlichen Medien findet CAG gelegentlich Erwähnung, jedoch basieren laut DFAT die Berichte in der Regel auf Informationen christlicher Gruppierungen, die der Kirche gegenüber häufig kritisch eingestellt sind (DFAT 27.12.2024). CAG-Mitglieder werden von Staatsmedien fragwürdiger Methoden bei der Missionierung und verschiedener Verbrechen beschuldigt. Demnach soll die CAG insbesondere unter protestantischen Christen aggressiv missionieren mit dem Ziel, protestantische Hauskirchen zu unterwandern und zu übernehmen, was zu ihrem negativen Bild in chinesischen christlichen Gemeinden beiträgt. Wissenschaftliche Untersuchungen entkräften diese Vorwürfe zum Teil und legen nahe, dass sie Teil einer behördlichen Desinformationskampagne sind, die den Ruf der Glaubensgemeinschaft schädigen und eine Strafverfolgung rechtfertigen soll (BAMF 1.2024). Verfolgungssituation Nach eigenen, nicht überprüfbaren Angaben der CAG haben chinesische Behörden von 2011 bis 2022 mehr als 430.000 Kirchenmitglieder festgenommen. 231 Mitglieder sollen seit Gründung der CAG im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen gestorben sein. Bereits Ende 2012 gab es eine Verhaftungswelle, nachdem CAG-Mitglieder Gerüchte über die Apokalypse am
- Dezember desselben Jahres verbreitet hatten. Damals wurden 1.300 Kirchenmitglieder in 16 Provinzen festgenommen. Aus den 161 in diesem Zusammenhang veröffentlichten Urteilen geht hervor, dass die meisten Angeklagten zu Haftstrafen von drei Jahren oder mehr verurteilt wurden. Weil die chinesischen Behörden im Juni 2021 Millionen von Gerichtsurteile, darunter Hunderte gegen CAG-Mitglieder, aus der öffentlichen Datenbank des Obersten Volksgerichts entfernen ließen und eine neue restriktive Veröffentlichungspolitik einführten, ist ein Abgleich mit offiziellen Zahlen nicht mehr möglich (BAMF 1.2024). Obwohl die CAG seit 1995 verboten sei, sei sie erst Ende Dezember 2012 zum Ziel religiöser Unterdrückung geworden. Chinesische Regierungsquellen würden den weitreichenden Einfluss der CAG auf dem chinesischen Festland bestätigen. So gehe beispielsweise aus einer Anklageschrift aus dem Jahr 2019 aus Jiangsu hervor, dass es Ende 2018 allein in der Jiangsu's Xuzhou Präfektur 28.000 CAG Mitglieder gegeben hätte. 2.096 Namen von inhaftierten Personen würden [laut der im Jahr 2000 erstellten Political Prisoner Database] CAG-Praktizierende sein, dies seien etwa 8% aller unorthodoxen religiösen Gefangenen. Von ihnen hätten sich 578 in Gefängnissen oder zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts in Haftanstalten oder anderen Einrichtungen des Strafvollzugs befunden. Der Jahresbericht 2020 der Kirche des Allmächtigen Gottes über die Verfolgung der CAG durch die chinesische Kommunistische Regierung, der im Februar 2021 veröffentlicht worden sei, stellte fest, dass nach unvollständigen Statistiken allein zwischen 2011 und Ende 2020 mehr als 420.000 Christen der CAG von den chinesischen Behörden verhaftet worden seien. Die dokumentierte Zahl der Gläubigen, die infolge der Gläubigen, die seit der Gründung der Kirche durch Verfolgung ums Leben gekommen seien, liege bei
- Trotz der verheerenden Folgen der COVID-19 Epidemie habe die KPCh Verhaftungen, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen von Eigentum, brutale Folter, Gehirnwäsche und Bekehrung sowie langfristige Überwachung und Schikanieren von CAG-Christen in großem Umfang weiterbetrieben. Unvollständige Statistiken gehen davon aus, dass im Jahr 2020 mindestens 42.807 CAG-Christen direkt von den Behörden verfolgt worden seien. [es konnten seitens des UK Home-Office keine Informationen darüber gefunden werden, wie Verfolgung von der CAG definiert werde]. Die Zahlen würden zeigen, dass mindestens 7.055 verhaftet, 5.587 gefoltert oder einer Gehirnwäsche unterzogen worden seien. Davon hätten 360 Personen Haftstrafen von drei Jahren oder mehr erhalten, 57 hätten Strafen von sieben Jahren oder mehr erhalten, und drei hätten schwere Haftstrafen von 10 Jahren oder mehr erhalten.' Die von der KPCh-Justiz im Jahr 2020 gegen CAG-Christen verhängten Strafen seien im Durchschnitt höher bzw. härter geworden, wobei die längste Strafe 15 Jahre betragen habe. Die interne KPCh-Politik spiele eine entscheidende Rolle bei den Urteilen der Gerichte. Gerichte und Staatsanwaltschaften hätten sich in vielen Regionen an der Unterdrückung der CAG beteiligt, um die Direktiven des Zentralkomitees für den dreijährigen „uneingeschränkten Krieg“ des Zentralkomitees auszuführen, der in dessen internem Dokument beschrieben sei. Dabei würde eine „verstärkte Führerschaft bei der Bearbeitung von Fällen“, ein „einheitliches Denken bei der Strafverfolgung und Durchsetzung“ sowie eine “gute Ausbildung und Führung der beteiligten Anwälte“ gefordert werden. Viele Anwälte hätten erklärt, dass die Verteidigung in Fällen der CAG völlig nutzlos sei. Das UK Home-Office habe keine anderen Quellen finden können, die die von der CAG angeführten Zahlen zur Verfolgung bestätigen könnten. Der CAG-Bericht enthalte auch keine weiteren Einzelheiten über die Anzahl der Anwälte mit denen gesprochen worden sei, oder Fallbeispiele (UK Home-Office, März 2024). Die US Commission on International Religious Freedom habe in ihrer Opferliste 236 Mitglieder der CAG identifiziert. Der Aufenthaltsort von 88 Mitgliedern der CAG sei zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts im Februar 2024 unbekannt gewesen. Die übrigen 148 würden als inhaftiert geführt. Alle 148 seien wegen der Zugehörigkeit zu einer Sekte angeklagt und zu Haftstrafen zwischen 5 und 15 Jahren verurteilt worden (UK Home-Office, März 2024). Nach aktuellem Bericht der CAG wurden 2024 mindestens 19.053 Anhänger verhaftet, 2.175 verurteilt, davon 168 zu sieben bis 14 Jahren, und 24 CAG-Mitglieder verstarben im Zuge der Verfolgung. Obwohl es sich beim Jahresbericht um ein Dokument der CAG selbst handelt, betrachtet Bitter Winter [Anm.: Online-Magazin über Religionsfreiheit und Menschenrechte in China, herausgegeben von CESNUR, dem Zentrum für Studien zu neuen Religionen (Turin, Italien)] die Daten als zuverlässig und beruft sich auf die ständige Beobachtung der chinesischen Medien, Pressemitteilungen und Bekanntmachungen zur öffentlichen Sicherheit, in denen häufig von Massenverhaftungen und schweren Strafen gegen CAG-Mitglieder berichtet wird (BW 28.2.2025). Aus regelmäßig veröffentlichten Berichten des staatlichen Chinesischen Anti-Kult-Netzwerks (CACA) über „Bestrafungen nach dem Gesetz“ von Anhängern „häretischer Lehren“ geht hervor, dass nicht nur Führungspersonen zu Haftstrafen nach Artikel 300 des Strafgesetzbuchs verurteilt werden, sondern auch einfache Mitglieder, die an „kriminellen Aktivitäten“ wie dem Vervielfältigen und Verbreiten von CAG-Literatur beteiligt sind (BAMF 1.2024). Quellen ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.2024): Länderkurzinformation China - Situation von Christinnen und Christen, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30077930/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_China_-_Situation_von_Christinnen_und_Christen,_01.01.2024._(Länderkurzinformation_–_Öffentlich).pdf?nodeid=30077706&vernum=-2, Zugriff 2.4.2025 ● BW - Bitter Winter: A magazine on religious liberty and human rights (o.D.a): The Church of Almighty God, https://bitterwinter.org/Vocabulary/the-church-of-almighty-god/?_gl=1*dscnun*_up*MQ..*_ga*MTc5MzA4ODUwNy4xNzQzNTc5NDQx*_ga_BXXPYMB88D*MTc0MzU3OTQ0MC4xLjEuMTc0MzU3OTUyMy4wLjAuMA.., Zugriff 3.4.2025 ● BW - Bitter Winter: A magazine on religious liberty and human rights (28.2.2025): The Transnational Persecution of The Church of Almighty God: An Appeal, https://bitterwinter.org/the-transnational-persecution-of-the-church-of-almighty-god-an-appeal/?fbclid=IwZXh0bgNhZW0CMTEAAR3XncE2VoJHpTo5GubAJ1CaAV2tOSrvFqDE2F9PnF90izHwCoEiMg_agg4_aem_aP4Buft_yHgwqWddDBesWg, Zugriff 15.4.2025 ● CECC - Congressional-Executive Commission on China [USA] (1.2.2024): Testimony of Benedict Rogers before the Congressional-Executive Commission on China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2106468/Congressional Executive Commission on China Written Testimony by Benedict Rogers.pdf, Zugriff 2.4.2025 ● DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (27.12.2024): DFAT Country Information Report People’s Republic of China - 2024, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-china.pdf, Zugriff 2.4.2025 ● UK Home-Office - Country Information and Guidance - China: Background Information, including actors of protection and internal relocation – Version 2.0, March 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426114/1226_1520428482_china-background-cpin-v2-0-march-2018.pdf Rückkehr Grundsätzlich haben chinesische Staatsbürger nach ihrer Rückkehr nach China das Recht, sich wieder im Land niederzulassen und sich unter entsprechenden Bedingungen auch im "Hukou-System" registrieren zu lassen. Die Rückkehrsituation für mittellose, kinderreiche Personen ohne Aussicht auf einen Arbeitsplatz und ohne familiäre Anbindung in China ist, insbesondere auf dem Land, als schwierig zu beurteilen (ÖB Peking 2024). Rückkehr nach Asylantragstellung, oppositioneller Betätigung Ein im Ausland gestellter Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht grundsätzlich kein Straftatbestand (AA 26.10.2022). Allerdings ist zu erwarten, dass die chinesischen Behörden über das Verhalten chinesischer Asylsuchender während ihres Aufenthalts außerhalb Chinas informiert sind und möglicherweise wissen, dass sie einen Asylantrag gestellt haben (DFAT 22.12.2021). Ebenso kann angenommen, dass rückgeführte Personen in China unter genauer Beobachtung stehen und Befragungen ausgesetzt sind (AA 26.10.2022). Personen, die China illegal, d. h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis im Normalfall aber nur gelegentlich und dann nur mit Geldbuße geahndet. Bei Angehörigen von sensiblen, generalverdachtsmäßig als staatsgefährdend angesehenen Minderheiten (besonders Tibeterinnen und Tibeter, Uigurinnen und Uiguren) stellt sich die Lage jedoch in aller Regel anders dar. Hier ist oft mit einem Verschwinden dieser Personen und ungewissem Verbleib auf unbefristete Zeit zu rechnen (AA 26.10.2022). Viele chinesische Staatsangehörige, die im Ausland politisch heiklen Aktivitäten nachgehen, werden an der Rückkehr nach China gehindert, während diejenigen, die im Ausland Zuflucht suchen, oft zwangsrepatriiert und verhaftet werden (FH 29.2.2024a). Oppositionelle Betätigung im Ausland kann zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen, Separatismus, Terrorismus) begangen wurden. Es ist festzuhalten, dass alle Maßnahmen der Regierung gegen sogenannte "illegale religiöse und politische Gruppierungen" als Staatsgeheimnis eingestuft sind und jemand, der versucht, das Ausland darüber zu informieren, hat Grund zur Befürchtung, mit einer Anklage wegen Verrats von Staatsgeheimnissen belangt zu werden. Alle von der Regierung als Separatismus eingestuften Tätigkeiten zur Unterstützung der Rechte von Angehörigen ethnischer Minderheiten sind Staatsverbrechen. Es gibt besonders in solch politisch motivierten Fällen keine Aussicht auf faire Verfahren (ÖB Peking 2024). China respektiert weder Asylrecht noch Refoulement-Verbote (ÖB Peking 2024). Die Strafverfolgungsbehörden führen weiterhin nordkoreanische Überläufer zurück, denen bei ihrer Rückkehr Inhaftierung oder Hinrichtung drohen (FH 29.2.2024a). Uiguren Seit 2011 werden unter chinesischem Druck immer wieder Uiguren u. a. aus Ägypten, Kasachstan, Malaysia, Pakistan, Thailand und weiteren Ländern nach China ausgeliefert oder ausgewiesen (AA 26.10.2022). Es gibt auch Berichte, wonach die chinesischen Behörden die Rückkehr von Uiguren mit Aufenthaltsrecht in EU-Mitgliedstaaten zur "Umerziehung" in ihren Heimatorten in Xinjiang erzwingen. Oftmals werden dafür in China lebende Familienmitglieder als Faustpfand benutzt. Über den Verbleib der rückkehrenden Personen ist oft nichts bekannt (AA 26.10.2022). Die Behörden weigerten sich, Pässe von Uiguren, Tibetern und anderen im Ausland lebenden Personen zu verlängern (USDOS 23.4.2024). Gespräche mit Uiguren zeigen, dass die Erneuerung von Reisepässen in den chinesischen Konsulaten immer wieder abgelehnt wird. Dann besteht die einzige Möglichkeit darin, mit einem Einweg-Reisedokument nach China zu reisen, um dort die Erneuerung des Passes zu "beantragen". Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der chinesische Staat Uiguren, die eine Verbindung zum Ausland haben, interniert und inhaftiert hat (TG 4.11.2021). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich] ● DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People's Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 15.2.2023 ● FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024 ● ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich]
(2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024) ● TG - The Geopolitics (4.11.2021): Uyghurs Without Passports: Forced Legibility and Illegibility - Uyghur Human Rights Project, https://thegeopolitics.com/uyghurs-without-passports-forced-legibility-and-illegibility/, Zugriff 4.11.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunft der BF ergeben sich aufgrund ihrer diesbezüglich glaubhaften, gleichbleibenden Angaben in Zusammenschau mit den von ihr dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen. Die Feststellungen hinsichtlich ihrer religiösen Überzeugung und damit einhergehend ihrer Zugehörigkeit zur christlichen Vereinigung der „Church of the Almighty God -CAG“ (auch „Kirche des Allmächtigen Gottes“ bzw. „quan neng shen jiao“),“ stützten sich auf ihre eigenen Angaben, im Besonderen jene in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Im Zuge dieser Befragung konnte die BF glaubhaft darlegen, dass sie sich zu der zum Christentum zählenden Vereinigung „Church of the Almighty God -CAG“ (auch „Kirche des Allmächtigen Gottes“ bzw. „quan neng shen jiao“), bekennt. Dies u.a. deshalb, da sie die an sie im Zusammenhang mit ihrer religiösen Einstellung gestellten Fragen plausibel beantworten konnte und ihre Kenntnis von der Glaubenslehre – entgegen der bisherigen Einschätzung des Bundesamtes – in der Beschwerdeverhandlung überzeugend unter Beweis stellen konnte. Auch war sie in der Lage Inhalt und Titel der Bände des zentralen Textes der CAG, the Word Appears in the Flesh, sowie Bedeutung und Inhalt der drei Zeitalter wiederzugeben, und waren ihr auch die zentralen Ereignisse im Leben von Jesus Christus sowie deren religiöse Bedeutung bekannt. Zudem konnte sie in der Beschwerdeverhandlung überzeugend ihre Kenntnis über Struktur, Organisation und Hierarchien innerhalb der CAG dartun, die im Wesentlichen mit den diesbezüglichen Informationen im Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada, The Church of Almighty God (CAG) (quan neng shen jiao 全能神教; Quannengshen 全能神), also known as "Eastern Lightning" including its leaders, location and activities; treatment of members by authorities; religious texts used; whether all members have access to religious texts (2019–October 2021), vom 14.10.2021, übereinstimmte. Die BF konnte zudem glaubhaft dartun, missionarisch aktiv geworden zu sein. Letztlich konnte sie ihre diesbezüglichen Angaben auch durch die Vorlage eines Konvoluts an Bildmaterial, das sie bei diversen Aktivitäten der CAG bis hin zur Teilnahme an Kundgebungen gegen die Verfolgung von Christen in XXXX zeigt, wo sie auch als Rednerin bei einer solchen Veranstaltung erkennbar ist, nachweisen. Dazu konnte die BF in der Beschwerdeverhandlung auch plausibel den Inhalt ihre damaligen Rede schildern, wobei sie in der Verhandlung auch entsprechende Englischkenntnisse dartun konnte, die es glaubhaft erscheinen lassen, dass sie diese Rede – wie von ihr behauptet - in englischer Sprache gehalten hat. Die BF konnte darüber hinaus auch auf öffentlich zugängliche Videos verweisen, die tlw. in der Beschwerdeverhandlung abgespielt wurden, in der sie bei der Teilnahme an den Protestkundgebungen identifiziert werden konnte. Das gleiche gilt für eine chinesische Internetseite, wo Fotos von ihr in Zusammenhang mit der CAG veröffentlicht wurden.Die Feststellungen hinsichtlich ihrer religiösen Überzeugung und damit einhergehend ihrer Zugehörigkeit zur christlichen Vereinigung der „Church of the Almighty God -CAG“ (auch „Kirche des Allmächtigen Gottes“ bzw. „quan neng shen jiao“),“ stützten sich auf ihre eigenen Angaben, im Besonderen jene in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Im Zuge dieser Befragung konnte die BF glaubhaft darlegen, dass sie sich zu der zum Christentum zählenden Vereinigung „Church of the Almighty God -CAG“ (auch „Kirche des Allmächtigen Gottes“ bzw. „quan neng shen jiao“), bekennt. Dies u.a. deshalb, da sie die an sie im Zusammenhang mit ihrer religiösen Einstellung gestellten Fragen plausibel beantworten konnte und ihre Kenntnis von der Glaubenslehre – entgegen der bisherigen Einschätzung des Bundesamtes – in der Beschwerdeverhandlung überzeugend unter Beweis stellen konnte. Auch war sie in der Lage Inhalt und Titel der Bände des zentralen Textes der CAG, the Word Appears in the Flesh, sowie Bedeutung und Inhalt der drei Zeitalter wiederzugeben, und waren ihr auch die zentralen Ereignisse im Leben von Jesus Christus sowie deren religiöse Bedeutung bekannt. Zudem konnte sie in der Beschwerdeverhandlung überzeugend ihre Kenntnis über Struktur, Organisation und Hierarchien innerhalb der CAG dartun, die im Wesentlichen mit den diesbezüglichen Informationen im Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada, The Church of Almighty God (CAG) (quan neng shen jiao 全能神教; Quannengshen 全能神), also known as "Eastern Lightning" including its leaders, location and activities; treatment of members by authorities; religious texts used; whether all members have access to religious texts (2019–October 2021), vom 14.10.2021, übereinstimmte. Die BF konnte zudem glaubhaft dartun, missionarisch aktiv geworden zu sein. Letztlich konnte sie ihre diesbezüglichen Angaben auch durch die Vorlage eines Konvoluts an Bildmaterial, das sie bei diversen Aktivitäten der CAG bis hin zur Teilnahme an Kundgebungen gegen die Verfolgung von Christen in römisch 40 zeigt, wo sie auch als Rednerin bei einer solchen Veranstaltung erkennbar ist, nachweisen. Dazu konnte die BF in der Beschwerdeverhandlung auch plausibel den Inhalt ihre damaligen Rede schildern, wobei sie in der Verhandlung auch entsprechende Englischkenntnisse dartun konnte, die es glaubhaft erscheinen lassen, dass sie diese Rede – wie von ihr behauptet - in englischer Sprache gehalten hat. Die BF konnte darüber hinaus auch auf öffentlich zugängliche Videos verweisen, die tlw. in der Beschwerdeverhandlung abgespielt wurden, in der sie bei der Teilnahme an den Protestkundgebungen identifiziert werden konnte. Das gleiche gilt für eine chinesische Internetseite, wo Fotos von ihr in Zusammenhang mit der CAG veröffentlicht wurden. In einer Gesamtschau ihrer Angaben hegt das Bundesverwaltungsgericht daher keinen Zweifel an der religiösen Einstellung der BF und ihrer Zugehörigkeit zur CAG. Weiters war die BF aber auch in der Lage, die Vorfälle, die zu ihrer Ausreise aus China geführt haben, im Wesentlichen gleichbleibend zu schildern. Auch der Umstand, dass die BF trotz Kontrolle legal mit einem Reisepass aus China ausreisen konnte, steht nicht grundsätzlich im Widerspruch zu den Verhältnissen im Herkunftsland. So war es in China für einige bereits verfolgte oder von Verfolgung bedrohte Anhänger der CAG möglich, mit ihren eigenen Dokumenten legal auszureisen, nicht nur, weil es in China Korruption gibt, sondern auch, weil das Fahndungsregister und auch die Ausreisekontrollen nicht immer vollständig sind (vgl. dazu etwa Bitter Winter/Massimo Introvigne: Church of Almighty God Refugees Asylum Claims 8 - The Passport Issue/The Freiburg Decis