GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Arbeitsmarktservice Wien XXXX (in der Folge: AMS) hat mit Bescheid vom 08.10.2025 festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) die Notstandshilfe
Vm § 46 AlVG ab dem 08.09.2025 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von 05.08.2025 bis 06.08.2025 krank gemeldet gewesen sei und sich erst am 08.09.2025 wieder beim AMS gemeldet habe.Das Arbeitsmarktservice Wien römisch 40 (in der Folge: AMS) hat mit Bescheid vom 08.10.2025 festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) die Notstandshilfe
Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraph 46, AlVG ab dem 08.09.2025 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von 05.08.2025 bis 06.08.2025 krank gemeldet gewesen sei und sich erst am 08.09.2025 wieder beim AMS gemeldet habe. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.10.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie von 05.08.2025 bis 06.08.2025 krankgemeldet gewesen sei. Noch am 05.08.2025 habe sie dem AMS seine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung mit dem Ende 06.08.2025 per Email geschickt. Am 11.08.2025 sei sie dann sogar persönlich beim AMS gewesen und habe die Arbeitsunfähigkeitsmeldung direkt in den Postkasten geworfen. Nach der alten Fassung des § 46 Abs. 5 AlVG sei eine Wiedermeldung rechtzeitig gewesen, wenn sie binnen einer Woche erfolgte. In der seit 01.07.2025 geltenden Fassung des § 46 Abs. 5 AlVG sei die Bestimmung, dass eine Wiedermeldung binnen einer Woche ausreiche, gestrichen worden. Jedoch enthalte die neue Bestimmung keine Regelung, die besagt, dass die Wiedermeldung nur am Tag nach dem Ende des Unterbrechungsgrundes erfolgen dürfe und nicht z.B. schon am letzten Tag des Unterbrechungsgrundes. Daher sei die gegenständliche Verwaltungspraxis des AMS nicht vom Gesetz gedeckt. Die Beschwerdeführerin habe das Ende des Krankenstandes sofort am 05.08.2025 per Email gemeldet und sei daher die Unterbrechung des Leistungsbezuges von 07.08.2025 bis 07.09.2025 rechtswidrig.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.10.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie von 05.08.2025 bis 06.08.2025 krankgemeldet gewesen sei. Noch am 05.08.2025 habe sie dem AMS seine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung mit dem Ende 06.08.2025 per Email geschickt. Am 11.08.2025 sei sie dann sogar persönlich beim AMS gewesen und habe die Arbeitsunfähigkeitsmeldung direkt in den Postkasten geworfen. Nach der alten Fassung des , Paragraph 46, Absatz 5, AlVG sei eine Wiedermeldung rechtzeitig gewesen, wenn sie binnen einer Woche erfolgte. In der seit 01.07.2025 geltenden Fassung des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG sei die Bestimmung, dass eine Wiedermeldung binnen einer Woche ausreiche, gestrichen worden. Jedoch enthalte die neue Bestimmung keine Regelung, die besagt, dass die Wiedermeldung nur am Tag nach dem Ende des Unterbrechungsgrundes erfolgen dürfe und nicht z.B. schon am letzten Tag des Unterbrechungsgrundes. Daher sei die gegenständliche Verwaltungspraxis des AMS nicht vom Gesetz gedeckt. Die Beschwerdeführerin habe das Ende des Krankenstandes sofort am 05.08.2025 per Email gemeldet und sei daher die Unterbrechung des Leistungsbezuges von 07.08.2025 bis 07.09.2025 rechtswidrig. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 27.11.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die neue gesetzliche Bestimmung des § 46 Abs. 5 AlVG mit 01.07.2025 in Kraft getreten sei. In den Leistungsmitteilungen vom 14.04.2025 sowie vom 17.07.2025 sei die Beschwerdeführerin bereits auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen ab 01.07.2025 hingewiesen worden, wonach sie sich ab 01.07.2025 nach einer Unterbrechung sofort beim AMS melden müsse. Die Beschwerdeführerin sei von 05.08.2025 bis 06.08.2025 krank gewesen. Nach der Unterbrechung habe sie sich erst wieder am 08.09.2025 telefonisch beim AMS gemeldet, sodass ihr die Notstandshilfe erst ab diesem Tag gebühre. Eine Wiedermeldung sei zwingend nach dem Ende des Unterbrechungstatbestandes erforderlich und vermöge eine Bekanntgabe des (voraussichtlichen) Endes eines Ruhens- oder Unterbrechungstatbestandes vor Ende desselben die gesetzlich vorgesehene Wiedermeldung nicht zu ersetzen.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 27.11.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die neue gesetzliche Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG mit 01.07.2025 in Kraft getreten sei. In den Leistungsmitteilungen vom 14.04.2025 sowie vom 17.07.2025 sei die Beschwerdeführerin bereits auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen ab 01.07.2025 hingewiesen worden, wonach sie sich ab 01.07.2025 nach einer Unterbrechung sofort beim AMS melden müsse. Die Beschwerdeführerin sei von 05.08.2025 bis 06.08.2025 krank gewesen. Nach der Unterbrechung habe sie sich erst wieder am 08.09.2025 telefonisch beim AMS gemeldet, sodass ihr die Notstandshilfe erst ab diesem Tag gebühre. Eine Wiedermeldung sei zwingend nach dem Ende des Unterbrechungstatbestandes erforderlich und vermöge eine Bekanntgabe des (voraussichtlichen) Endes eines Ruhens- oder Unterbrechungstatbestandes vor Ende desselben die gesetzlich vorgesehene Wiedermeldung nicht zu ersetzen. Mit Schreiben vom 15.12.2025 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte sie zunächst ihr Beschwerdevorbringen. Sie führte weiters aus, dass, wenn sie am 05.08.2025 mitteile, dass sie bis 06.08.2025 krank gemeldet sei, dies impliziere, dass sie ab dem 07.08.2025 wieder gesund sei und sich mit diesem Tag auch wiedermelde. Der Zweck der neuen Regelung des § 46 AlVG solle eine zeitnahe Wiedermeldung nach der Unterbrechung sein. Wenn die Beschwerdeführerin jedoch bereits mit der Krankmeldung gleichzeitig eine Wiedermeldung vornehme, teile sie dem AMS damit mit, dass der Unterbrechungsgrund ab dem Tag nach Ende des zweitägigen Unterbrechungszeitraumes nicht mehr vorliege. Weiters solle der Verlust der Leistung bei verspäteter Rückmeldung einen sanktionierenden Charakter haben. Dass jedoch eine rechtzeitige, frühzeitige Meldung des feststehenden Endes des Unterbrechungsgrundes auch sanktioniert werden solle, widerspreche dem Zweck dieser Regelung.Mit Schreiben vom 15.12.2025 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte sie zunächst ihr Beschwerdevorbringen. Sie führte weiters aus, dass, wenn sie am 05.08.2025 mitteile, dass sie bis 06.08.2025 krank gemeldet sei, dies impliziere, dass sie ab dem 07.08.2025 wieder gesund sei und sich mit diesem Tag auch wiedermelde. Der Zweck der neuen Regelung des Paragraph 46, AlVG solle eine zeitnahe Wiedermeldung nach der Unterbrechung sein. Wenn die Beschwerdeführerin jedoch bereits mit der Krankmeldung gleichzeitig eine Wiedermeldung vornehme, teile sie dem AMS damit mit, dass der Unterbrechungsgrund ab dem Tag nach Ende des zweitägigen Unterbrechungszeitraumes nicht mehr vorliege. Weiters solle der Verlust der Leistung bei verspäteter Rückmeldung einen sanktionierenden Charakter haben. Dass jedoch eine rechtzeitige, frühzeitige Meldung des feststehenden Endes des Unterbrechungsgrundes auch sanktioniert werden solle, widerspreche dem Zweck dieser Regelung. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 19.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 19.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 09.01.2026 langte eine Vollmachtsbekanntgabe beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien XXXX .
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien römisch 40 .
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 46 Abs. 5 AlVG in der bis 30.06.2025 geltende Fassung lautete: „Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.“Paragraph 46, Absatz 5, AlVG in der bis 30.06.2025 geltende Fassung lautete: „Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.“ § 46 Abs. 5 AlVG in der seit 01.07.2025 geltenden Fassung lautet: „Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut
Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen
diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.“Paragraph 46, Absatz 5, AlVG in der seit 01.07.2025 geltenden Fassung lautet: „Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut
Absatz eins, zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (Paragraph 16,) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. Paragraph 17, Absatz 2, ist bei Wiedermeldungen
diesem Absatz und Absatz 6, gleichfalls anzuwenden.“ Bis zum 30.06.2025 normierte § 46 Abs. 5 AlVG sohin für den Fall, dass dem AMS das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt war, weil dieses z.B. bereits vorab bekanntgegeben wurde, dass eine Wiedermeldung beim AMS nicht erforderlich war. Mit BGBl. I Nr. 66/2024 wurde diese Bestimmung geändert und trat die Änderung mit 01.07.2025 in Kraft. Seither wird nicht mehr darauf abgestellt, ob dem AMS das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt ist. Bei Unterbrechungen von bis zu 62 Tagen hat der Arbeitslose telefonisch, über das elektronische Kommunikationssystem des AMS oder durch persönliche Vorsprache mitzuteilen, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Ob dem AMS das Ende der Unterbrechung schon im Vorhinein bekannt ist, spielt keine Rolle.Bis zum 30.06.2025 normierte Paragraph 46, Absatz 5, AlVG sohin für den Fall, dass dem AMS das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt war, weil dieses z.B. bereits vorab bekanntgegeben wurde, dass eine Wiedermeldung beim AMS nicht erforderlich war. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024, wurde diese Bestimmung geändert und trat die Änderung mit 01.07.2025 in Kraft. Seither wird nicht mehr darauf abgestellt, ob dem AMS das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt ist. Bei Unterbrechungen von bis zu 62 Tagen hat der Arbeitslose telefonisch, über das elektronische Kommunikationssystem des AMS oder durch persönliche Vorsprache mitzuteilen, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Ob dem AMS das Ende der Unterbrechung schon im Vorhinein bekannt ist, spielt keine Rolle. Wie festgestellt, wurde die Beschwerdeführerin seitens des AMS mehrfach über die ab 01.07.2025 neu geltenden Regelungen zur Wiedermeldung nach einer Unterbrechung informiert. Am 05.08.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin dem AMS eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Zeitraum von 05.08.2025 bis 06.08.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass gegenständlich Einzelfallfragen zum Thema Wiedermeldung nach Unterbrechungen des Leistungsbezuges in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass gegenständlich Einzelfallfragen zum Thema Wiedermeldung nach Unterbrechungen des Leistungsbezuges in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W228.2330442.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.