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{'item': 'W242 2323976-1'}

Obsah (15)§ 22aArt. 133§ 34§ 76§ 80§ 68§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40Art. 130§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2026 GeschäftszahlW242 2323976-1 Spruch, W242 2323976-1/14E Schriftliche Ausfertigung des am 04.11.2025 mündlich verkündeten Erkenn

§ 22aAbs. 3 und 4 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A)

Paragraph 22 a, Absatz 3 und 4 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), stellte am 04.07.2023 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) wies diesen Antrag des BF mit Bescheid vom 31.08.2023 ab und erließ eine Rückkehrentscheidung.
  2. Am 05.09.2023 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG. Dieser Festnahmeauftrag wurde vom BFA am 13.05.2024 mit der Begründung widerrufen, dass der BF seinen Aufenthaltsort bekannt gegeben habe und nicht anzunehmen sei, dass er sich dem Verfahren wieder entziehen werde.2. Am 05.09.2023 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Dieser Festnahmeauftrag wurde vom BFA am 13.05.2024 mit der Begründung widerrufen, dass der BF seinen Aufenthaltsort bekannt gegeben habe und nicht anzunehmen sei, dass er sich dem Verfahren wieder entziehen werde.

  1. Am 12.05.2024 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 23.05.2024 wurde dieser (Folge-)Antrag des BF wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen. Zudem wurden eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen.
  2. Am 12.05.2024 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 23.05.2024 wurde dieser (Folge-)Antrag des BF wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Zudem wurden eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen.
  3. Am 14.06.2024 erließ das BFA erneut einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG.4. Am 14.06.2024 erließ das BFA erneut einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG.

  1. Am 31.03.2025 stellte der BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 21.06.2025 wurde dieser (Folge-)Antrag des BF wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen.
  2. Am 31.03.2025 stellte der BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 21.06.2025 wurde dieser (Folge-)Antrag des BF wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG zurückgewiesen.
  3. Am 07.05.2025 erließ das BFA erneut einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG.6. Am 07.05.2025 erließ das BFA erneut einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG.

  1. Mit Urteil eine österreichischen Landesgerichtes vom 18.06.2025 (GZ: XXXX ) wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1
  2. Fall, 27 Abs. 2a
  3. Fall, 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  4. Mit Urteil eine österreichischen Landesgerichtes vom 18.06.2025 (GZ: römisch 40 ) wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  5. Fall, 27 Absatz 2 a,
  6. Fall, 27 Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  7. Am 04.07.2025 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
  8. Mit Bescheid des BFA vom 04.07.2025 wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.9. Mit Bescheid des BFA vom 04.07.2025 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

  1. Am 09.07.2025 gab der BF im Rahmen eines Rückkehrberatungsgesprächs an, rückkehrwillig zu sein. Am 10.07.2025 fand ein weiteres Rückkehrberatungsgespräch zur Stellung eines Antrags auf Unterstützungsleistung im Rahmen der freiwilligen Rückkehr statt.
  2. Im Zuge eines Rückkehrberatungsgesprächs am 25.07.2025 gab der BF an, wegen der unzureichenden wirtschaftlichen Versorgungslage im Herkunftsstaat nicht mehr rückkehrwillig zu sein.
  3. In einem Aktenvermerk des BFA

§ 80Abs.

6 FPG vom 28.07.2025 wurde festgehalten, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliege.12. In einem Aktenvermerk des BFA

Paragraph 80, Absatz 6, FPG vom 28.07.2025 wurde festgehalten, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliege.

  1. Am 28.07.2025 wurde der Antrag des BF auf freiwillige Rückkehr zurückgezogen.
  2. In einem Aktenvermerk des BFA

§ 80Abs.

6 FPG vom 25.08.2025 wurde festgehalten, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliege.14. In einem Aktenvermerk des BFA

Paragraph 80, Absatz 6, FPG vom 25.08.2025 wurde festgehalten, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliege.

  1. Am 27.08.2025 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
  2. In einem Aktenvermerk vom 27.08.2025 hielt das BFA fest, es bestünden zum jetzigen Zeitpunkt im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme, dass der am 27.08.2025 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Die Anhaltung in Schubhaft bleibe aufrecht, da die Voraussetzungen dafür vorlägen.
  3. In einem Aktenvermerk vom 27.08.2025 hielt das BFA fest, es bestünden zum jetzigen Zeitpunkt im Sinne des Paragraph 76, Absatz 6, FPG Gründe zur Annahme, dass der am 27.08.2025 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Die Anhaltung in Schubhaft bleibe aufrecht, da die Voraussetzungen dafür vorlägen.
  4. In einem Aktenvermerk des BFA

§ 80Abs.

6 FPG vom 22.09.2025 wurde festgehalten, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliege.17. In einem Aktenvermerk des BFA

Paragraph 80, Absatz 6, FPG vom 22.09.2025 wurde festgehalten, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliege.

  1. Im Zuge eines Rückkehrberatungsgesprächs am 24.09.2025 gab der BF an, nicht rückkehrwillig zu sein.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 15.10.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.08.2025 wegen entschiedener Sache

§ 68AVG zurückgewiesen.19.

Mit Bescheid des BFA vom 15.10.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.08.2025 wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG zurückgewiesen.

  1. Im Zuge eines weiteren Rückkehrberatungsgesprächs am 22.10.2025 gab der BF erneut an, nicht rückkehrwillig zu sein.
  2. Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.10.2025 eine Stellungnahme

§ 22aAbs.

4 BFA-VG.21. Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.10.2025 eine Stellungnahme

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG.

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 31.10.2025 (GZ: I403 2324433-1) wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 15.10.2025 als unbegründet abgewiesen.
  2. Am 04.11.2025 wurde dem BF vom BFA eine Information über die bevorstehende Abschiebung ausgehändigt, wonach er am 15.11.2025 abgeschoben werde.
  3. Am 04.11.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung, eines Vertreters der belangten Behörde und unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache statt.
  4. Mit Schreiben vom 06.11.2025 beantragte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der unter I. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.1.
  7. Der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. 1.
  8. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
  9. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger Marokkos. Die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
  10. Der BF stellte am 04.07.2023 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das BFA wies diesen Antrag des BF mit Bescheid vom 31.08.2023 ab und erließ eine Rückkehrentscheidung. Am 12.05.2024 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 23.05.2024 wurde dieser (Folge-)Antrag des BF wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen. Zudem wurden eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten am 13.06.2024 in Rechtskraft.Am 12.05.2024 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 23.05.2024 wurde dieser (Folge-)Antrag des BF wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Zudem wurden eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten am 13.06.2024 in Rechtskraft. Am 31.03.2025 stellte der BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 21.06.2025 wurde dieser (Folge-)Antrag des BF wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen.Am 31.03.2025 stellte der BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 21.06.2025 wurde dieser (Folge-)Antrag des BF wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Am 27.08.2025 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 15.10.2025 wurde dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

§ 68AVG zurückgewiesen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 31.10.2025 (GZ: I403 2324433-1) wurde die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid des BFA als unbegründet abgewiesen. Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass dem Vorbringen des BF, er wäre Unteroffizier bei der marokkanischen Armee gewesen, kein glaubhafter Kern zukomme.Am 27.08.2025 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 15.10.2025 wurde dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 31.10.2025 (GZ: I403 2324433-1) wurde die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid des BFA als unbegründet abgewiesen. Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass dem Vorbringen des BF, er wäre Unteroffizier bei der marokkanischen Armee gewesen, kein glaubhafter Kern zukomme. 1.2.3. Mit Bescheid des BFA vom 04.07.2025 (Zl. XXXX ) wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.2.3. Mit Bescheid des BFA vom 04.07.2025 (Zl. römisch 40 ) wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.2.

  1. Der BF befand sich vom 04.07.2025, 08:00 Uhr, bis zum 04.07.2025, 15:45 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft. Seit dem 04.07.2025, 15:45 Uhr, befindet er sich im Stande der Schubhaft. 1.2.
  2. Der BF ist haftfähig. Es liegen beim BF keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Er ist gesund. Der BF nimmt Quetialan FTBL 25mg ein. Dem BF steht während der Anhaltung jederzeit eine medizinische Versorgung zur Verfügung. 1.
  3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
  4. Der BF war außerhalb von Haftanstalten lediglich von 06.07.2023 bis11.07.2023 und von 13.05.2024 bis 26.05.2024 ordnungsgemäß gemeldet. 1.3.
  5. Der BF reiste mehrfach aus dem Bundesgebiet aus, um in anderen Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz zu stellen. Er suchte am 03.08.2023 in der Schweiz, am 28.12.2023 und am 16.01.2025 in den Niederlanden und am 01.02.2024 in Deutschland um Asyl an. 1.3.
  6. Am 04.07.2025 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab er unter anderem an, dass er immer Asylanträge gestellt habe, wenn ihm eine Inhaftierung gedroht habe. 1.3.
  7. Am 09.07.2025 gab der BF im Rahmen eines Rückkehrberatungsgesprächs an, rückkehrwillig zu sein. Am 10.07.2025 fand ein weiteres Rückkehrberatungsgespräch zur Stellung eines Antrags auf Unterstützungsleistung im Rahmen der freiwilligen Rückkehr statt. Im Zuge eines Rückkehrberatungsgesprächs am 25.07.2025 gab der BF an, wegen der unzureichenden wirtschaftlichen Versorgungslage im Herkunftsstaat nicht mehr rückkehrwillig zu sein. Am 28.07.2025 wurde der Antrag des BF auf freiwillige Rückkehr zurückgezogen. Auch bei Rückkehrgesprächen am 24.09.2025 und am 22.10.2025 gab der BF an, nicht rückkehrwillig zu sein. 1.3.
  8. Der BF trat mehrmals in den Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen. Von 12.08.2025, 16:00 Uhr, bis 14.08.2025, 07:00 Uhr, und von 08.09.2025, 09:50 Uhr, bis 19.09.2025, 15:20 Uhr, befand sich der BF im Hungerstreik. Am 16.10.2025 verschluckte der BF Metallstücke, um einer Abschiebung nach Marokko zu entgehen. 1.3.
  9. Der BF kooperiert nicht mit den Behörden, ist nicht vertrauenswürdig und nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Der BF ist hochmobil. Im Fall einer Entlassung aus der Schubhaft ist evident die Gefahr gegeben, dass der BF erneut untertaucht, sich vor den Behörden verborgen hält und sich allenfalls ins Ausland absetzt. 1.3.
  10. Er verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte, über keine gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. In der Schweiz lebt die minderjährige Tochter des BF. Zu dieser hat der BF keinen Kontakt mehr und er leistet keinen Unterhalt. 1.3.
  11. Mit Urteil eine österreichischen Landesgerichtes vom 18.06.2025 (GZ: XXXX ) wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1
  12. Fall, 27 Abs. 2a
  13. Fall, 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.3.
  14. Mit Urteil eine österreichischen Landesgerichtes vom 18.06.2025 (GZ: römisch 40 ) wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  15. Fall, 27 Absatz 2 a,
  16. Fall, 27 Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Von 05.05.2025 bis 04.07.2025 befand sich der BF in Strafhaft. 1.3.
  17. Das BFA überprüfte die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in den gesetzlich vorgesehenen Intervallen. In Aktenvermerken des BFA

§ 80Abs.

6 FPG vom 28.07.2025, 25.08.2025 und 22.09.2025 wurde festgehalten, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliege.1.3.9. Das BFA überprüfte die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in den gesetzlich vorgesehenen Intervallen. In Aktenvermerken des BFA

Paragraph 80, Absatz 6, FPG vom 28.07.2025, 25.08.2025 und 22.09.2025 wurde festgehalten, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliege. 1.3.

  1. Am 28.10.2025 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft vor. Am 04.11.2025 wurde eine mündliche Verhandlung zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt. 1.3.
  2. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde durch das BFA bereits im August 2023 eingeleitet, jedoch konnte es aufgrund des wiederholten und langen Untertauchens des BF für längere Zeit nicht fortgeführt werden. Mit Schreiben vom 03.10.2025 bestätigte die marokkanische Botschaft die Identität des BF und erfolgte eine HRZ-Zusage. Für den BF wurde durch die marokkanischen Behörden ein HRZ ausgestellt und wurde die Abschiebung vom BFA für den 15.11.2025 fixiert. Dies wurde dem BF am 04.11.2025 nachweislich mitgeteilt. 1.3.
  3. Das Verhalten des BF, insbesondere das mehrmalige und länger andauernde Untertauchen ist für die lange Verfahrensdauer zur Außerlandesbringung maßgeblich.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
  6. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
  7. Dass der BF ein volljähriger Staatsangehöriger Marokkos ist, steht aufgrund seiner diesbezüglich gleichbleibenden Angaben und der Identifizierung durch die marokkanische Botschaft unzweifelhaft fest. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder er asylberechtigt oder subsidiär schutzberechtigt ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. 2.2.
  8. Die Feststellungen zu den Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich und den entsprechenden Asylverfahren ergeben sich unzweifelhaft aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten in Verbindung mit einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR). 2.2.
  9. Der Bescheid des BFA vom 04.07.2025, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, erliegt im Akt. 2.2.
  10. Dass der BF vom 04.07.2025, 08:00 Uhr, bis zum 04.07.2025, 15:45 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft und seit dem 04.07.2025, 15:45 Uhr, in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage, insbesondere aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. 2.2.
  11. Für eine Haft- oder Prozessunfähigkeit des BF liegen keine Anhaltspunkte vor. Der BF gab im Zuge der Verhandlung am 04.11.2025 an, an keinen chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen zu leiden, gesund zu sein und keine Probleme zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 4). Auch aus der Patientenkartei gehen keine diesbezüglichen Hinweise hervor. Dass der BF Quetialan FTBL 25mg einnimmt, ergibt sich aus dem Bericht zur aktuellen Verordnung von Medikamenten vom 04.11.
  12. Auch im polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 04.07.2025 wurde die Haftfähigkeit festgestellt. 2.
  13. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
  14. Die Zeiträume, in denen der BF ordnungsgemäß gemeldet war, ergeben sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). 2.3.
  15. Dass der BF mehrfach aus dem österreichischen Bundesgebiet ausreiste sowie an den genannten Daten und in den genannten Staaten um Asyl ansuchte, steht aufgrund der entsprechenden EURODAC-Treffermeldungen fest. 2.3.
  16. Die Niederschrift der Einvernahme vom 04.07.2025 erliegt im Akt. 2.3.
  17. Die Rückkehrberatungsprotokolle erliegen im Akt. Mit E-Mail vom 28.07.2025 bat die Rechtsvertretung das BFA darum, die Zurückziehung des Antrags des BF auf freiwillige Rückkehr zur Kenntnis zu nehmen, da der BF nicht mehr ausreisewillig sei (AS 152). 2.3.
  18. Die Zeiträume, in denen der BF sich in Hungerstreik befand, ergeben sich unzweifelhaft aus der Patientenkartei und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Die Feststellung, dass der BF am 16.10.2025 Metallstücke verschluckte, um einer Abschiebung nach Marokko zu entgehen, ergibt sich aus der Vorfallsmeldung vom 16.10.2025, der Patientenkartei und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. 2.3.
  19. Die Feststellungen zur mangelnden Kooperationsbereitschaft des BF und seiner mangelnden Vertrauenswürdigkeit sowie dazu, dass er hochmobil ist, ergeben sich daraus, dass sich der BF im Verborgenen aufhielt, er quer durch Europa reiste, um in mehreren Mitgliedstaaten Asylanträge zu stellen und er auch in diesen Mitgliedstaaten Außerlandesbringungen mehrmals durch Untertauchen entging, sowie er Straftaten beging. Dass er sich nicht an die österreichische Rechtsordnung hält, steht zudem bereits aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung fest. 2.3.
  20. Der BF gab im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am 04.07.2025 selbst an, dass er in Österreich über keine Familienangehörigen verfüge (AS 46). Die Behauptung des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass er eine Beziehung führe (Verhandlungsprotokoll S. 7), ist nicht glaubhaft. Der BF konnte weder den Familiennamen noch die genaue Adresse der Person nennen, mit der er angeblich eine Beziehung führt (siehe Verhandlungsprotokoll S. 7, 8). Dass kein relevantes Familienleben mit seinem Onkel, der in Österreich lebe (Verhandlungsprotokoll S. 10) besteht, steht fest, da nie ein gemeinsamer Haushalt bestand und der BF weder den Familiennamen seines Onkels noch dessen Adresse nennen konnte (Verhandlungsprotokoll S. 10,11). Zudem erwähnte der BF diesen Onkel im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 04.07.2025 nicht. Der BF gab selbst an, dass er mit seiner Tochter keinen Kontakt mehr habe und er keinen Unterhalt leiste. Er habe keinen Kontakt mehr mit ihr, seit er mit deren Mutter Probleme habe (Verhandlungsprotokoll S. 9). Dass der BF über keine beruflichen Anknüpfungspunkte und keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes in Österreich verfügt, steht fest, da der BF, wie er auch selbst angab (Verhandlungsprotokoll S. 10), in Österreich nie erwerbstätig war. Die Behauptung in der mündlichen Verhandlung, dass er über ein Konto mit EUR 7.000,00 verfüge, von dem er Geld abhebe und womit er seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreite (Verhandlungsprotokoll S. 9, 10), ist nicht glaubhaft, da der BF im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 04.07.2025 angab, das Geld für seine Miete stamme von seiner Schwester, die in den Niederlanden lebe, und dass er seinen Lebensunterhalt sonst – neben der finanziellen Unterstützung durch seine Schwester – durch den Verkauf von Kleidung und Handys finanziere (AS 45). Soziale Anknüpfungspunkte oder ein gesicherter Wohnsitz sind anhand der Aktenlage nicht ersichtlich. 2.3.
  21. Das Urteil eines Landesgerichtes, mit dem der BF wegen der festgestellten Straftaten verurteilt wurde, erliegt im Akt. Zudem geht die strafgerichtliche Verurteilung aus einem Strafregisterauszug hervor. Die Dauer der Anhaltung in Strafhaft, steht aufgrund der Entlassungsbestätigung der Justizanstalt fest (AS 56). 2.3.
  22. Die Aktenvermerke des BFA

§ 80Abs.

6 FPG erliegen im Akt.2.3.9. Die Aktenvermerke des BFA

Paragraph 80, Absatz 6, FPG erliegen im Akt. 2.3.

  1. Die Vorlage der Verwaltungsakten zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft und die Durchführung der mündlichen Verhandlung ergeben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage. 2.3.
  2. Dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch das BFA bereits im August 2023 eingeleitet wurde, steht aufgrund des ausgefüllten Personalbogens/Formblattes und des darauf notierten Aktenvermerks fest (AS 4). Die weiteren Feststellungen zum HRZ ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der Stellungnahme vom BFA vom 28.10.2025 und den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Information über die bevorstehende Abschiebung am 15.11.2025 vom 04.11.2025 erliegt im Akt und aus dieser geht hervor, dass sie dem BF am 04.11.2025 übergeben wurde. 2.3.
  3. Dass das Verhalten des BF für die lange Verfahrensdauer zur Außerlandesbringung maßgeblich ist, ergibt sich eindeutig aus der Aktenlage, insbesondere dem wiederholten Untertauchen des BF, den Asylantragstellungen in Österreich sowie in mehreren anderen europäischen Ländern und der mangelnden Mitwirkung an seinen Verfahren.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
  5. Die §§ 76, 77 und 80 FPG lauten:3.1.
  6. Die Paragraphen 76, 77 und 80 FPG lauten: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.”
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.” § 22a BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.” 3.1.2. Zur maßgeblichen Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

§ 22aAbs.

4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

§ 22aAbs.

4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt – ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG – einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt – ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG – einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.1.

  1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
  2. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, weshalb der BF

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten wird.3.1.4. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, weshalb der BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten wird. 3.1.

  1. Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG und Sicherungsbedarf aus.3.1.
  2. Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und Sicherungsbedarf aus.

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF ist seiner Meldeverpflichtung im Bundesgebiet nicht nachgekommen, ist untergetaucht und in verschiedene europäische Länder gereist, wo er wiederholt Asylanträge gestellt hat. Auch in diesen anderen europäischen Staaten tauchte der BF wiederholt unter, bevor eine Überstellung nach der Dublin III-VO nach Österreich erfolgen konnte. Während seiner Anhaltung in Schubhaft versuchte der BF sich zweimal durch einen Hungerstreik und einmal durch das Verschlucken von Metallstücken aus der Schubhaft freizupressen bzw. dadurch seine Außerlandesbringung zu verhindern. In Österreich stellte der BF bereits vier Asylanträge, wobei die Asylanträge in sämtlichen Asylverfahren abgewiesen oder wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Er hat sich damit dem Zugriff der Behörden entzogen, wodurch er seine Abschiebung verhindert bzw. zumindest erschwert hat. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist daher erfüllt.Der BF ist seiner Meldeverpflichtung im Bundesgebiet nicht nachgekommen, ist untergetaucht und in verschiedene europäische Länder gereist, wo er wiederholt Asylanträge gestellt hat. Auch in diesen anderen europäischen Staaten tauchte der BF wiederholt unter, bevor eine Überstellung nach der Dublin III-VO nach Österreich erfolgen konnte. Während seiner Anhaltung in Schubhaft versuchte der BF sich zweimal durch einen Hungerstreik und einmal durch das Verschlucken von Metallstücken aus der Schubhaft freizupressen bzw. dadurch seine Außerlandesbringung zu verhindern. In Österreich stellte der BF bereits vier Asylanträge, wobei die Asylanträge in sämtlichen Asylverfahren abgewiesen oder wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Er hat sich damit dem Zugriff der Behörden entzogen, wodurch er seine Abschiebung verhindert bzw. zumindest erschwert hat. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist daher erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der nunmehr vierte Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde rechtskräftig zurückgewiesen und gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der BF hat sich bereits mehrmals den Asylverfahren entzogen. Es wurde ein HRZ ausgestellt und wurde die Abschiebung für den 15.11.2025 terminisiert. Der BF wurde über den Abschiebetermin in Kenntnis gesetzt und ist bis dato ausreiseunwillig. Aufgrund der Tatsache, dass er tatsächlich in sein Heimatland abgeschoben werden wird, ist ein verstärkter Wille, sich der Abschiebung zu entziehen, anzunehmen. Dies wird auch durch den Umstand, dass der BF in Hungerstreik war und gefährliche Gegenstände verschluckte untermauert. Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG daher ebenso jedenfalls gegeben.Der nunmehr vierte Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde rechtskräftig zurückgewiesen und gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der BF hat sich bereits mehrmals den Asylverfahren entzogen. Es wurde ein HRZ ausgestellt und wurde die Abschiebung für den 15.11.2025 terminisiert. Der BF wurde über den Abschiebetermin in Kenntnis gesetzt und ist bis dato ausreiseunwillig. Aufgrund der Tatsache, dass er tatsächlich in sein Heimatland abgeschoben werden wird, ist ein verstärkter Wille, sich der Abschiebung zu entziehen, anzunehmen. Dies wird auch durch den Umstand, dass der BF in Hungerstreik war und gefährliche Gegenstände verschluckte untermauert. Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG daher ebenso jedenfalls gegeben. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Weiters verfügt der BF über keine relevanten familiären oder berücksichtigungswürdigen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich und auch über keine gesicherte Unterkunft. Das er über finanzielle Mittel aus einer legalen Herkunft verfügt, hat er nicht glaubhaft dargelegt. Dass der BF in der Schweiz über eine Tochter verfügt, kommt in diesem Zusammenhang keine Relevanz zu, zumal zu dieser auch kein Kontakt besteht. In einer Gesamtbetrachtung sind daher keine Hinweise auf eine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des BF in Österreich hervorgekommen (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher erfüllt.Der BF geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Weiters verfügt der BF über keine relevanten familiären oder berücksichtigungswürdigen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich und auch über keine gesicherte Unterkunft. Das er über finanzielle Mittel aus einer legalen Herkunft verfügt, hat er nicht glaubhaft dargelegt. Dass der BF in der Schweiz über eine Tochter verfügt, kommt in diesem Zusammenhang keine Relevanz zu, zumal zu dieser auch kein Kontakt besteht. In einer Gesamtbetrachtung sind daher keine Hinweise auf eine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des BF in Österreich hervorgekommen vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher erfüllt. Sowohl das Vorverhalten des BF (wobei er sich nicht rückkehrwillig zeigte und seine Ausreiseverpflichtung verletzte) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein besonderes hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch ein Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch ein Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.

  1. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegeneinander abzuwägen. Der BF verfügt weder über familiäre noch berücksichtigungswürdige soziale Beziehungen in Österreich. Er verfügt über keine gesicherte Wohnmöglichkeit, ist mittellos und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er ist gesund. Sein bisheriges Verhalten zeigt, dass er nicht bereit ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und behördliche Anordnungen zu beachten. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass der BF sich freiwillig nach Marokko begeben wird. Maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 04.07.2025 geht hervor, dass der BF aus amtsärztlicher Sicht haftfähig ist. Auch aus der Patientenkartei ergeben sich keine Hinweise für eine relevante Erkrankung. Der Gesundheitszustand des BF ist daher nicht geeignet die Verhältnismäßigkeitsprüfung zu seinen Gunsten ausfallen zu lassen. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet, die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten ändern wird. Durch die gegen den BF bestehende aufenthaltsbeendende Maßnahme wurde durch die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargelegt, dass ein Verbleib des BF im Inland auf keiner rechtlichen Grundlage basiert. Daraus lässt sich insgesamt ein hohes öffentliches Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Der BF wird seit 04.07.2025, 15:45 Uhr, in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf seine mangelnde Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zurückzuführen, da er bisher weder ein identitätsbezeugendes Dokument noch eine Kopie eines derartigen Dokumentes vorgelegt hat. Zudem stellte er während der Anhaltung in Schubhaft einen vierten Asylantrag in Österreich. Es gibt keine Anhaltspunkte für Verzögerungen seitens des BFA. Es konnte ein HRZ erwirkt werden. Die Abschiebung ist für den 15.11.2025 geplant. Es kann daher davon ausgegangen werden das der BF innerhalb der zulässigen Hafthöchstdauer abgeschoben werden wird. Die Dauer der Feststellung der Identität des BF zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, ist auf Gründe, die der BF zu vertreten hat, zurückzuführen. Der BF ist für seine noch immer andauernde Anhaltung in Schubhaft daher selbst verantwortlich. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.
  2. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF gezeigten, nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (Unwilligkeit zur Ausreise nach Marokko, Verletzung der Meldeverpflichtung, Mobilität innerhalb der EU, Verurteilung nach dem SMG) nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht. Durch sein Verhalten hat der BF eindeutig gezeigt, dass bei ihm keinerlei Vertrauenswürdigkeit bzw. Kooperationswille vorliegt, die jedoch zwingendes Kriterium für die Anwendung eines gelinderen Mittels sind.3.1.
  3. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF gezeigten, nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (Unwilligkeit zur Ausreise nach Marokko, Verletzung der Meldeverpflichtung, Mobilität innerhalb der EU, Verurteilung nach dem SMG) nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht. Durch sein Verhalten hat der BF eindeutig gezeigt, dass bei ihm keinerlei Vertrauenswürdigkeit bzw. Kooperationswille vorliegt, die jedoch zwingendes Kriterium für die Anwendung eines gelinderen Mittels sind. Mit der Verhängung eines gelinderen Mittels kann im gegenständlichen Fall daher weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. 3.1.
  4. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es ist daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es ist daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ausreichend Rechtsprechung des VwGH vorhanden ist und diese nicht als uneinheitlich zu qualifizieren ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W242.2323976.1.00

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