5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattgegeben, dieser ersatzlos behoben und
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren (vorangegangene Anträge auf internationalen Schutz): 1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 29.03.2009 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet, welcher mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 16.09.2009, Zl. XXXX , als unbegründet ab- und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof am 25.03.2010, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Der BF stellte in Folge am 02.08.2010 (Verfahrenszahl XXXX ) und am 31.01.2011 (Verfahrenszahl XXXX ) Folgeanträge auf internationalen Schutz, welche wegen entschiedener Sache
Februar 2011 zurückgewiesen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet wurden.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 29.03.2009 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet, welcher mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 16.09.2009, Zl. römisch 40 , als unbegründet ab- und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof am 25.03.2010, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Der BF stellte in Folge am 02.08.2010 (Verfahrenszahl römisch 40 ) und am 31.01.2011 (Verfahrenszahl römisch 40 ) Folgeanträge auf internationalen Schutz, welche wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG im Dezember 2010 bzw. Februar 2011 zurückgewiesen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet wurden.
GVG als verspätet eingebracht zurück.7. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.08.2023, in welcher der BF zu seinem Wiederaufnahmeantrag einvernommen wurde, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.08.2023, römisch 40 den Antrag des BF auf Wiederaufnahme des mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2023, abgeschlossenen Verfahrens
Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG als verspätet eingebracht zurück. Folgeantrag auf internationalen Schutz:
und II.). Es erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gewährte eine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI).11. In Folge wies das Bundesamt den Folgeantrag des BF vom 09.04.2024 auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 25.03.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Es erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gewährte eine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs). Das Bundesamt führte begründend zusammengefasst aus, dass das erste Asylverfahren am 13.04.2023 rechtskräftig abgeschlossen worden sei und auf einem nicht glaubhaften Vorbringen berufe. Es liege weiterhin der Umstand der entschiedenen Sache vor und das Vorbringen des BF zu den Gründen für seinen neuen Antrag auf internationalen Schutz enthalte keinen glaubhaften Kern. Weiters legte die belangte Behörde dar, dass auf der Fotografie des Einberufungsbefehls zwei Daten – 30.03.2023 und 24.03.2023 – ersichtlich seien. Eine Vorlage dieser Beweismittel beim Bundesverwaltungsgericht sei also im klaren Widerspruch zu den Angaben und daher faktisch ausgeschlossen.
GVG iVm § 68 AVG statt und behob den angefochtenen Bescheid und das Asylverfahren war damit zugelassen.13. In Folge gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.05.2025, römisch 40 der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG statt und behob den angefochtenen Bescheid und das Asylverfahren war damit zugelassen. Gegenständliches Verfahren:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, ab (Spruchpunkt I. und II.), erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005 (Spruchpunkt III) und erließ gegen den BF
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 FPG (Spruchpunkt IV). Es wurde festgestellt, dass
9 FPG die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung
1 Z 6 BFA-VG aberkannt sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI-VII.).15. Mit Bescheid vom 09.12.2025 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei) und erließ gegen den BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde festgestellt, dass
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG aberkannt sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI-VII.). Begründet wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt gewesen sei oder pro futuro ausgesetzt sein werde, nicht habe festgestellt werden. Zudem seien keine Umstände amtsbekannt, dass in seinem Heimatland eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschen würde, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Bezüglich einer eventuellen Einziehung zum Militärdienst führte das Bundesamt aus, dass Militärdienstverweigerung keinen Fluchtgrund i.S.d. GFK darstelle und nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund der Tatsache, dass die Teilmobilmachung bereits abgeschlossen worden sei und die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes bestehe, eingezogen werde. Der BF habe auch keine besonderen militärischen Qualifikationen und Eignungen, daher sei nicht ersichtlich, warum die russischen Behörden besonderes Interesse an der Einziehung des BF haben würde. Die vorgelegte Ladung sei von einer Art und Beschaffenheit, dass diese leicht selbst herzustellen wäre, wie auch den Länderinformationen zu entnehmen sei. Daher komme auch diesem Dokument aus Sicht des Bundesamtes keine Glaubwürdigkeit zu.Begründet wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt gewesen sei oder pro futuro ausgesetzt sein werde, nicht habe festgestellt werden. Zudem seien keine Umstände amtsbekannt, dass in seinem Heimatland eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschen würde, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Bezüglich einer eventuellen Einziehung zum Militärdienst führte das Bundesamt aus, dass Militärdienstverweigerung keinen Fluchtgrund i.S.d. GFK darstelle und nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund der Tatsache, dass die Teilmobilmachung bereits abgeschlossen worden sei und die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes bestehe, eingezogen werde. Der BF habe auch keine besonderen militärischen Qualifikationen und Eignungen, daher sei nicht ersichtlich, warum die russischen Behörden besonderes Interesse an der Einziehung des BF haben würde. Die vorgelegte Ladung sei von einer Art und Beschaffenheit, dass diese leicht selbst herzustellen wäre, wie auch den Länderinformationen zu entnehmen sei. Daher komme auch diesem Dokument aus Sicht des Bundesamtes keine Glaubwürdigkeit zu. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde begründete das Bundesamt damit, dass gegen den BF bereits vor Stellung dieses Asylantrages eine Rückkehrentscheidung bestanden habe und für die belangte Behörde fest stehe, dass bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei und daher nicht des Schutzes Österreichs bedürfe. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Sein Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.
1 AVG zurückgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.05.2025, XXXX statt und behob den angefochtenen Bescheid und das Asylverfahren war damit zugelassen.Der BF verblieb trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und nach Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages mit oa. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin über Monate rechtswidrig im Bundesgebiet und brachte am 09.04.2024 erneut einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein, welcher vom Bundesamt mit Bescheid vom 25.03.2025 wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.05.2025, römisch 40 statt und behob den angefochtenen Bescheid und das Asylverfahren war damit zugelassen. Mit gegenständlichen Bescheid vom 09.12.2025 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 09.04.2024 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, ab (Spruchpunkt I. und II.), erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005 (Spruchpunkt III) und erließ gegen den BF
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 FPG (Spruchpunkt IV). Es wurde festgestellt, dass
9 FPG die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung
1 Z 6 BFA-VG aberkannt sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI-VII.). Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 06.01.2026 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.Mit gegenständlichen Bescheid vom 09.12.2025 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 09.04.2024 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei) und erließ gegen den BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde festgestellt, dass
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG aberkannt sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI-VII.). Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 06.01.2026 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Der BF ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
5 BFA-VG.Gegenstand des vorliegenden Teilerkenntnisses ist nur die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG bzw. die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Die Entscheidung hinsichtlich aller übrigen angefochtenen Spruchpunkte ergeht gesondert zu einem späteren Zeitpunkt.
1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (Z 1), schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Z 2), der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat (Z 3), der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Z 4), das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z 5), gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z 6), oder der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen (Z 7).
Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (Ziffer eins,), schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Ziffer 2,), der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat (Ziffer 3,), der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Ziffer 4,), das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Ziffer 5,), gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Ziffer 6,), oder der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen (Ziffer 7,). Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Ablauf der Frist steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Abs. 6 leg. cit.).Ein Ablauf der Frist steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Absatz 6, leg. cit.). Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen (vgl. auch BVwG vom 20.07.2015, W182 1263962-2/4E, W182 1315030-2/4E).Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen vergleiche auch BVwG vom 20.07.2015, W182 1263962-2/4E, W182 1315030-2/4E). Im vorliegenden Fall stützt das Bundesamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides auf § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG, wonach einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung abzuerkennen ist, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden ist.Im vorliegenden Fall stützt das Bundesamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG, wonach einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung abzuerkennen ist, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden ist. Der BF machte im gegenständlichen Verfahren mit der Anhaltung und Befragung seines Vaters sowie den Erhalt eines Einberufungsbefehls und einer drohenden Verhaftung sowie zwangsweisen Einziehung zum Ukrainekrieg ein mögliches reales Risiko einer Verletzung einer zu berücksichtigten Konventionsbestimmung, insbesondere
, 3 EMRK geltend.Der BF machte im gegenständlichen Verfahren mit der Anhaltung und Befragung seines Vaters sowie den Erhalt eines Einberufungsbefehls und einer drohenden Verhaftung sowie zwangsweisen Einziehung zum Ukrainekrieg ein mögliches reales Risiko einer Verletzung einer zu berücksichtigten Konventionsbestimmung, insbesondere
Der Beschwerdeführer hat durch seine Ausführungen im gegenständlichen Verfahren, mit der Vorlage des Einberufungsbefehls in Original samt Postkuvert sowie insbesondere in der Beschwerdeschrift darauf aufmerksam gemacht, dass die belangte Behörde die Echtheit des Einberufungsbefehls pauschal mit der leichten Fälschungsmöglichkeit anzweifelte, ohne das Dokument einer konkreten Echtheitsüberprüfung zu unterziehen oder konkrete Anhaltspunkte für eine Fälschung darzulegen. Damit wurde der verfahrensgegenständlich relevante Sachverhalt nicht gänzlich unsubstantiiert bestritten, hat hierin Ausführungen erstattet, die zumindest einer weitergehenden Überprüfung zuzuführen sind, bzw. erscheint das Vorbringen des BF in einer Grobprüfung nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Angaben des BF als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der relevanten Art 2,3 und 8 EMRK reichen.Der Beschwerdeführer hat durch seine Ausführungen im gegenständlichen Verfahren, mit der Vorlage des Einberufungsbefehls in Original samt Postkuvert sowie insbesondere in der Beschwerdeschrift darauf aufmerksam gemacht, dass die belangte Behörde die Echtheit des Einberufungsbefehls pauschal mit der leichten Fälschungsmöglichkeit anzweifelte, ohne das Dokument einer konkreten Echtheitsüberprüfung zu unterziehen oder konkrete Anhaltspunkte für eine Fälschung darzulegen. Damit wurde der verfahrensgegenständlich relevante Sachverhalt nicht gänzlich unsubstantiiert bestritten, hat hierin Ausführungen erstattet, die zumindest einer weitergehenden Überprüfung zuzuführen sind, bzw. erscheint das Vorbringen des BF in einer Grobprüfung nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Angaben des BF als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der relevanten Artikel 2,,3 und 8 EMRK reichen. Das Bundesamt hat es insbesondere Unterlassen konkrete Feststellungen in Bezug auf das Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet zu treffen und hat wie auch im Beschwerdeschriftsatz zum Teil zu Recht kritisiert wurde, es unterlassen, weiterführende Ermittlungen und Nachforschungen in Bezug auf den vorgelegten Einberufungsbefehls in Original und den Aufenthaltsstatus seines Bruders in Deutschland vor dem Vorbringen sein Bruder XXXX sei als russischer Soldat in der Ukraine desertiert, anzustrengen.Das Bundesamt hat es insbesondere Unterlassen konkrete Feststellungen in Bezug auf das Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet zu treffen und hat wie auch im Beschwerdeschriftsatz zum Teil zu Recht kritisiert wurde, es unterlassen, weiterführende Ermittlungen und Nachforschungen in Bezug auf den vorgelegten Einberufungsbefehls in Original und den Aufenthaltsstatus seines Bruders in Deutschland vor dem Vorbringen sein Bruder römisch 40 sei als russischer Soldat in der Ukraine desertiert, anzustrengen. Eine ergänzende Befragung sowie Erhalt eines persönlichen Eindrucks des BF im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Veranlassung einer Dokumentenüberprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht zu den nicht bloß unsubstantiierten Vorbringen des BF in Bezug auf einer drohenden Inhaftierung, Einziehung zum Ukrainekrieg und/oder einer unterstellten oppositionellen Gesinnung ist notwendig. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde deshalb innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden, bzw. kann in casu mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK darstellen könnte.Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde deshalb innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden, bzw. kann in casu mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK darstellen könnte. Der Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher ersatzlos zu beheben und kommt der Beschwerde damit ex lege die aufschiebende Wirkung zu.Der Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher ersatzlos zu beheben und kommt der Beschwerde damit ex lege die aufschiebende Wirkung zu. Soweit sich die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet, wird darüber vom Bundesverwaltungsgericht gesondert entschieden. Zum Absehen der mündlichen Verhandlung:
6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der dies vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der dies vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Gegenstand ist nur die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Gegenstand ist nur die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W272.2267196.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.