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{'item': 'W289 2304538-1'}

Obsah (22)§ 18Art. 133§ 15§ 19§ 14§ 16§ 5§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 2§ 5d§ 29§ 4§ 8§ 18b§ 18a§ 227a§ 12§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2026 GeschäftszahlW289 2304538-1 Spruch, W289 2304538-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 18Al

VG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 05.09.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Feststellung der Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, AlVG, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. Die über den Verfahrensgegenstand hinausgehenden übrigen Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 13.10.2023 stellte der Beschwerdeführer per eAMS-Konto einen Antrag auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachung ab dem 16.10.2023. Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 17.10.2023 wurde der Beschwerdeführer über den Leistungsanspruch ab dem 16.10.2023 informiert.Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 17.10.2023 wurde der Beschwerdeführer über den Leistungsanspruch ab dem 16.10.2023 informiert. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.07.2024 wurde der Beschwerdeführer über seinen Leistungsanspruch ab dem 12.07.2024 bis zum 02.08.2024 informiert. Mit Schreiben vom 18.07.2024 beantragte der Beschwerdeführer beim AMS betreffend die Mitteilung vom 12.07.2024 die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Berechnung seiner aktuellen Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld und begründete dies damit, dass er der Meinung sei, dass ihm 52 (anstatt 30) Wochen Arbeitslosengeld zugesprochen hätten werden müssen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.09.2024 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer

§ 18Abs. 1 und 2 Al

VG ab dem 12.07.2024 bis zum 02.08.2024 Arbeitslosengeld für die Dauer von 22 Tagen gewährt werde. Insgesamt seien 22 Resttage an Fortbezug nach Arbeitslosenschulungsgeld, welches bis XXXX 2024 befristet gewesen sei, gegeben. Der Beschwerdeführer habe anschließend vom 12.07.2024 bis zum 02.08.2024 Arbeitslosengeld bezogen und würde sein Anspruch auf Arbeitslosengeld am 02.08.2024 enden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.09.2024 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer

Paragraph 18, Absatz eins und 2 AlVG ab dem 12.07.2024 bis zum 02.08.2024 Arbeitslosengeld für die Dauer von 22 Tagen gewährt werde. Insgesamt seien 22 Resttage an Fortbezug nach Arbeitslosenschulungsgeld, welches bis römisch 40 2024 befristet gewesen sei, gegeben. Der Beschwerdeführer habe anschließend vom 12.07.2024 bis zum 02.08.2024 Arbeitslosengeld bezogen und würde sein Anspruch auf Arbeitslosengeld am 02.08.2024 enden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass die Dauer des Bezuges durch das AMS unrichtig bemessen worden sei, da die „unbefristete Rahmenfristerstreckung“ für Selbständige vor 2009

§ 15Abs. 5 i

Vm § 18 Abs. 2 AlVG in den Jahren 2023 sowie 2016 nicht berücksichtigt worden sei. Richtigerweise stehe ihm daher ein Anspruch von 52 Wochen zu, weshalb er auch nicht der Deckelung der Notstandshilfe unterliegen würde. Weiters habe er die Bemessung der Bezugsdauer für die Jahre 2006 und 2016 angefochten.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass die Dauer des Bezuges durch das AMS unrichtig bemessen worden sei, da die „unbefristete Rahmenfristerstreckung“ für Selbständige vor 2009

Paragraph 15, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, AlVG in den Jahren 2023 sowie 2016 nicht berücksichtigt worden sei. Richtigerweise stehe ihm daher ein Anspruch von 52 Wochen zu, weshalb er auch nicht der Deckelung der Notstandshilfe unterliegen würde. Weiters habe er die Bemessung der Bezugsdauer für die Jahre 2006 und 2016 angefochten. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2024 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 10.10.2006 bis zum 23.12.2006 sowie vom 27.12.2006 bis zum 27.02.2007 Arbeitslosengeld bezogen habe. Vom 01.07.2016 bis zum 15.07.2016 (15 Tage) sowie vom 18.07.2016 bis zum 12.09.2016 (57 Tage) habe er die Restbezugsdauer des Arbeitslosengeldes aus dem Jahr 2006

§ 19Al

VG fortbezogen. Vom XXXX 2007 bis XXXX 2016 sei der Beschwerdeführer pflichtversichert selbständig erwerbstätig gewesen. Zuletzt sei er vom 01.11.2018 bis zum 30.09.2023 vollversichert beschäftigt gewesen und habe vom 01.10.2023 bis 16.10.2023 Urlaubsersatzleistungen aus diesem Dienstverhältnis bezogen. Am 13.10.2023 habe er per eAMS-Konto einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Da vor der Geltendmachung des Anspruches anwartschaftsbegründende Zeiten

§ 14Abs. 4 Al

VG in der Dauer von zumindest 156 Wochen vorgelegen seien, habe das Arbeitslosengeld

§ 18Abs. 1 Al

VG in der Dauer von 30 Wochen (210 Tage) gewährt werden können. Demnach habe der Beschwerdeführer vom 17.10.2023 bis zum 21.04.2024 (188 Tage) und vom 12.07.2024 bis zum 02.08.2024 (22 Tage) Arbeitslosengeld bezogen. Er würde jedoch in Ansehung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Rahmenfrist mangels einer gesetzlichen Grundlage die Voraussetzungen für die Bezugsdauer von 52 bzw. 39 Wochen

§ 18Abs. 2 lit. a und b Al

VG nicht erfüllen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2024 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 10.10.2006 bis zum 23.12.2006 sowie vom 27.12.2006 bis zum 27.02.2007 Arbeitslosengeld bezogen habe. Vom 01.07.2016 bis zum 15.07.2016 (15 Tage) sowie vom 18.07.2016 bis zum 12.09.2016 (57 Tage) habe er die Restbezugsdauer des Arbeitslosengeldes aus dem Jahr 2006

Paragraph 19, AlVG fortbezogen. Vom römisch 40 2007 bis römisch 40 2016 sei der Beschwerdeführer pflichtversichert selbständig erwerbstätig gewesen. Zuletzt sei er vom 01.11.2018 bis zum 30.09.2023 vollversichert beschäftigt gewesen und habe vom 01.10.2023 bis 16.10.2023 Urlaubsersatzleistungen aus diesem Dienstverhältnis bezogen. Am 13.10.2023 habe er per eAMS-Konto einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Da vor der Geltendmachung des Anspruches anwartschaftsbegründende Zeiten

Paragraph 14, Absatz 4, AlVG in der Dauer von zumindest 156 Wochen vorgelegen seien, habe das Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz eins, AlVG in der Dauer von 30 Wochen (210 Tage) gewährt werden können. Demnach habe der Beschwerdeführer vom 17.10.2023 bis zum 21.04.2024 (188 Tage) und vom 12.07.2024 bis zum 02.08.2024 (22 Tage) Arbeitslosengeld bezogen. Er würde jedoch in Ansehung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Rahmenfrist mangels einer gesetzlichen Grundlage die Voraussetzungen für die Bezugsdauer von 52 bzw. 39 Wochen

Paragraph 18, Absatz 2, Litera a und b AlVG nicht erfüllen. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein und führte ergänzend aus, dass die belangte Behörde nicht seine vollständigen Beitragszeiten berücksichtigt habe. Diese würden seinem Vorbingen zufolge 22,5 Jahre an arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen seit dem 01.04.1989 sowie durchgängige 34,6 Jahre an Pflichtversicherungszeiten umfassen. Insbesondere seien die Pflichtversicherungszeiten aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Zeitraum vom XXXX 2007 bis zum XXXX 2016 nicht berücksichtigt worden, obwohl sie

„unbefristeter Rahmenfristerstreckung“ angerechnet hätten werden müssen. Darüber hinaus habe die Entscheidung der belangten Behörde weder die spezifischen, relevanten gesetzlichen Bestimmungen des AlVG noch relevante OGH-Entscheidungen sowie die durch die AlVG-Novelle eingeführte Regelung zur „unbefristeten Rahmenfristerstreckung“ für selbständig Erwerbstätige, die ihre selbständige Tätigkeit vor dem 01. Jänner 2009 aufgenommen hätten, ausreichend berücksichtigt. Es seien fünf Jahre in Beschäftigung nach dem ASVG (01.11.2018 bis 16.10.2023)

§ 14Abs. 4 Al

VG direkt anrechenbar, da es sich hierbei um arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen innerhalb der letzten 15 Jahre handle. Die Pflichtversicherung von XXXX Jahren nach dem GSVG ( XXXX 2007 bis XXXX 2016) sei nach seiner Auffassung durch die unbefristete Rahmenfrist

§ 15Abs. 5 Al

VG für Selbständige, die ihre Tätigkeit vor 01. Jänner 2009 begonnen hätten, indirekt anrechenbar. Diese Regelung hebe die Begrenzung der 15-Jahre-Rückrechnung für diese Zeiten auf. Die Bezugsdauer von 52 Wochen sei nach § 18 Abs. 2 lit. b AlVG für Personen über 50 Jahre vorgesehen, wenn 468 Wochen (neun Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 15 Jahren nachgewiesen würden. Er habe 17,5 Jahre anrechenbare Zeiten, womit ihm seiner Ansicht nach insgesamt eine Bezugsdauer von 52 Wochen Arbeitslosengeld zustünden. Die vollständige und korrekte Anrechnung aller Pflichtversicherungszeiten sowie die Anwendung der „unbefristeten Rahmenfrist“ seien laut dem Beschwerdeführer

§ 15Abs. 5 Al

VG und der Übergangsregelung der AlVG-Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 unzureichend berücksichtigt worden.Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein und führte ergänzend aus, dass die belangte Behörde nicht seine vollständigen Beitragszeiten berücksichtigt habe. Diese würden seinem Vorbingen zufolge 22,5 Jahre an arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen seit dem 01.04.1989 sowie durchgängige 34,6 Jahre an Pflichtversicherungszeiten umfassen. Insbesondere seien die Pflichtversicherungszeiten aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Zeitraum vom römisch 40 2007 bis zum römisch 40 2016 nicht berücksichtigt worden, obwohl sie

„unbefristeter Rahmenfristerstreckung“ angerechnet hätten werden müssen. Darüber hinaus habe die Entscheidung der belangten Behörde weder die spezifischen, relevanten gesetzlichen Bestimmungen des AlVG noch relevante OGH-Entscheidungen sowie die durch die AlVG-Novelle eingeführte Regelung zur „unbefristeten Rahmenfristerstreckung“ für selbständig Erwerbstätige, die ihre selbständige Tätigkeit vor dem 01. Jänner 2009 aufgenommen hätten, ausreichend berücksichtigt. Es seien fünf Jahre in Beschäftigung nach dem ASVG (01.11.2018 bis 16.10.2023)

Paragraph 14, Absatz 4, AlVG direkt anrechenbar, da es sich hierbei um arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen innerhalb der letzten 15 Jahre handle. Die Pflichtversicherung von römisch 40 Jahren nach dem GSVG ( römisch 40 2007 bis römisch 40 2016) sei nach seiner Auffassung durch die unbefristete Rahmenfrist

Paragraph 15, Absatz 5, AlVG für Selbständige, die ihre Tätigkeit vor 01. Jänner 2009 begonnen hätten, indirekt anrechenbar. Diese Regelung hebe die Begrenzung der 15-Jahre-Rückrechnung für diese Zeiten auf. Die Bezugsdauer von 52 Wochen sei nach Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, AlVG für Personen über 50 Jahre vorgesehen, wenn 468 Wochen (neun Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 15 Jahren nachgewiesen würden. Er habe 17,5 Jahre anrechenbare Zeiten, womit ihm seiner Ansicht nach insgesamt eine Bezugsdauer von 52 Wochen Arbeitslosengeld zustünden. Die vollständige und korrekte Anrechnung aller Pflichtversicherungszeiten sowie die Anwendung der „unbefristeten Rahmenfrist“ seien laut dem Beschwerdeführer

Paragraph 15, Absatz 5, AlVG und der Übergangsregelung der AlVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, unzureichend berücksichtigt worden. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und war vom XXXX 2007 bis zum XXXX 2016 selbständig erwerbstätig.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und war vom römisch 40 2007 bis zum römisch 40 2016 selbständig erwerbstätig. Der Beschwerdeführer stand vom 10.10.2006 bis zum 23.12.2006 (75 Tage) sowie vom 27.12.2006 bis zum 27.02.2007 (63 Tage) im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Vom 01.07.2016 bis zum 15.07.2016 und vom 18.07.2016 bis zum 12.09.2016 bezog der Beschwerdeführer

§ 19Al

VG die Restbezugsdauer von 72 Tagen des Arbeitslosengeldes aus dem Jahr 2006. Sodann bezog er Notstandshilfe vom 13.09.2016 bis zum 31.10.2018.Der Beschwerdeführer stand vom 10.10.2006 bis zum 23.12.2006 (75 Tage) sowie vom 27.12.2006 bis zum 27.02.2007 (63 Tage) im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Vom 01.07.2016 bis zum 15.07.2016 und vom 18.07.2016 bis zum 12.09.2016 bezog der Beschwerdeführer

Paragraph 19, AlVG die Restbezugsdauer von 72 Tagen des Arbeitslosengeldes aus dem Jahr

  1. Sodann bezog er Notstandshilfe vom 13.09.2016 bis zum 31.10.
  2. Der Beschwerdeführer stand zuletzt vom 01.11.2018 bis zum 30.09.2023 beim Dienstgeber XXXX in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Vom 01.10.2023 bis zum 16.10.2023 erhielt er aus diesem Dienstverhältnis eine Urlaubsersatzleistung.Der Beschwerdeführer stand zuletzt vom 01.11.2018 bis zum 30.09.2023 beim Dienstgeber römisch 40 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Vom 01.10.2023 bis zum 16.10.2023 erhielt er aus diesem Dienstverhältnis eine Urlaubsersatzleistung. Am 13.10.2023 stellte der Beschwerdeführer mit Geltendmachung ab 16.10.2023 per eAMS-Konto den nunmehr einschlägigen Antrag auf Arbeitslosengeld. Am 16.10.2023 ruhte der Anspruch noch wegen der Urlaubsersatzleistung. Aufgrund seiner neuen Anwartschaft wurde dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld für 210 Tage (30 Wochen) zuerkannt und vom 17.10.2023 bis zum 21.04.2024 (188 Tage) Arbeitslosengeld in der Höhe von € 72,01 täglich ausbezahlt. Vom XXXX 2024 bis zum XXXX 2024 sowie vom XXXX 2024 bis zum XXXX 2024 hingegen erhielt der Beschwerdeführer „Arbeitslosengeld - Schulung“, weshalb sich die Bezugsdauer gem. § 18 Abs. 4 AlVG um diese Dauer verlängerte. Vom XXXX 2024 bis zum XXXX 2024 ruhte der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld aufgrund eines Auslandsaufenthaltes

§ 16Abs. 1 lit. g Al

VG.Aufgrund seiner neuen Anwartschaft wurde dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld für 210 Tage (30 Wochen) zuerkannt und vom 17.10.2023 bis zum 21.04.2024 (188 Tage) Arbeitslosengeld in der Höhe von € 72,01 täglich ausbezahlt. Vom römisch 40 2024 bis zum römisch 40 2024 sowie vom römisch 40 2024 bis zum römisch 40 2024 hingegen erhielt der Beschwerdeführer „Arbeitslosengeld - Schulung“, weshalb sich die Bezugsdauer gem. Paragraph 18, Absatz 4, AlVG um diese Dauer verlängerte. Vom römisch 40 2024 bis zum römisch 40 2024 ruhte der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld aufgrund eines Auslandsaufenthaltes

Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG. Mit Mitteilung vom 12.07.2024 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er von 12.07.2024 bis 02.08.2024 (noch) Arbeitslosengeld aufgrund der Bemessungsgrundlage von € 6.265,00 iHv tgl. € 72,01 erhalte. Am 18.07.2024 begehrte der Beschwerdeführer die Erlassung des gegenständlichen Feststellungsbescheides über den Leistungsanspruch betreffend die Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 12.07.2024. Vom 12.07.2024 bis zum 02.08.2024 (22 Tage) wurde dem Beschwerdeführer das (verbleibende) Arbeitslosengeld in der Höhe von € 72,01 täglich ausbezahlt. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 15.10.2023 bis 15.10.2013 (die letzten 10 Jahre vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld) folgende arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen (oder sonstige anwartschaftsbegründende Zeiten) aufweist: 01.11.2018 bis 30.09.2023 Angestellter bei XXXX 1795 Tage01.11.2018 bis 30.09.2023 Angestellter bei römisch 40 1795 Tage 01.10.2023 bis 15.10.2023 Urlaubsersatzleistung XXXX 15 Tage01.10.2023 bis 15.10.2023 Urlaubsersatzleistung römisch 40 15 Tage Summe 1810 Tage Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer auch im Zeitraum 15.10.2023 bis 15.10.2008 betrachtet (die letzten 15 Jahre vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld) nur jene arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen (oder sonstige anwartschaftsbegründende Zeiten) aufweist: 01.11.2018 bis 30.09.2023 Angestellter bei XXXX 1795 Tage01.11.2018 bis 30.09.2023 Angestellter bei römisch 40 1795 Tage 01.10.2023 bis 15.10.2023 Urlaubsersatzleistung XXXX 15 Tage01.10.2023 bis 15.10.2023 Urlaubsersatzleistung römisch 40 15 Tage Summe 1810 Tage Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom XXXX 2007 bis zum XXXX 2016 selbständig erwerbstätig war. Er hat in der Zeit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht in die Arbeitslosenversicherung optiert. Für diese Zeiten wurden seitens des Beschwerdeführers keine Arbeitslosenentgeltsbeiträge entrichtet. Er war während dieses Zeitraums nicht

§ 5

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) von der Pflichtversicherung ausgenommen.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom römisch 40 2007 bis zum römisch 40 2016 selbständig erwerbstätig war. Er hat in der Zeit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht in die Arbeitslosenversicherung optiert. Für diese Zeiten wurden seitens des Beschwerdeführers keine Arbeitslosenentgeltsbeiträge entrichtet. Er war während dieses Zeitraums nicht

Paragraph 5, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) von der Pflichtversicherung ausgenommen. Für einen längeren Arbeitslosengeldbezug von 39 bzw. 52 Wochen reichen die Versicherungszeiten des Beschwerdeführers in der Arbeitslosenversicherung nicht aus. 2. Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der wesentliche Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall unstrittig und handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage. Die Feststellung zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers stützt sich auf den im Akt des AMS befindlichen Antrag auf Arbeitslosengeld sowie aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf des AMS. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie der „Arbeitslosengeld – Schulung“ und dem Ruhen des Anspruches aufgrund der Urlaubsersatzleistung sowie eines Auslandsaufenthaltes des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Datenauszug des AMS und sind unstrittig. Die Feststellungen zum beantragten Feststellungsbescheid stützt sich auf das im Akt einliegende Schreiben des Beschwerdeführers an das AMS, worin er die Ausstellung eines Bescheides über den Leistungsanspruch betreffend die Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 12.07.2024 begehrte. Die Feststellungen zu den arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen (oder sonstigen anwartschaftsbegründenden Zeiten) sowie zu den Zeiten als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger stützen sich auf den unbedenklichen im Akt einliegenden Datenauszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellung, dass seitens des Beschwerdeführers für die Zeiträume seiner gewerblichen Tätigkeit keine Arbeitslosenentgeltbeiträge entrichtet wurden bzw. er in diesem Zeitraum nicht in die Arbeitslosenversicherung eingetreten ist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug sowie daraus, dass seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt behauptet (und auch nicht nachgewiesen) wurde, entsprechende Beiträge entrichtet bzw. einen derartigen Antrag gestellt zu haben. In seinem Vorlageantrag bestätigte er zudem selbst, dass die Anteile seiner „Pflichtversicherungszeiten aus selbständiger Erwerbstätigkeit“ im Zeitraum von 2007 bis 2016 nicht berücksichtigt worden seien. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit als gewerblich selbständig Erwerbstätiger nicht

§ 5

GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen war, stützt sich auf den Versicherungsauszug und darauf, dass der Beschwerdeführer nie behauptet hat, entsprechende Tätigkeiten ausgeübt zu haben, die allenfalls unter § 5 GSVG zu subsumieren wären.Die Feststellung, dass seitens des Beschwerdeführers für die Zeiträume seiner gewerblichen Tätigkeit keine Arbeitslosenentgeltbeiträge entrichtet wurden bzw. er in diesem Zeitraum nicht in die Arbeitslosenversicherung eingetreten ist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug sowie daraus, dass seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt behauptet (und auch nicht nachgewiesen) wurde, entsprechende Beiträge entrichtet bzw. einen derartigen Antrag gestellt zu haben. In seinem Vorlageantrag bestätigte er zudem selbst, dass die Anteile seiner „Pflichtversicherungszeiten aus selbständiger Erwerbstätigkeit“ im Zeitraum von 2007 bis 2016 nicht berücksichtigt worden seien. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit als gewerblich selbständig Erwerbstätiger nicht

Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen war, stützt sich auf den Versicherungsauszug und darauf, dass der Beschwerdeführer nie behauptet hat, entsprechende Tätigkeiten ausgeübt zu haben, die allenfalls unter Paragraph 5, GSVG zu subsumieren wären. Im Hinblick auf die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, wonach die Voraussetzungen für eine Bezugsdauer von 52 Wochen vorlägen, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).3.
  3. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde, Zurückweisung der über den Verfahrensgegenstand hinausgehenden übrigen Anträge: 3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) in der maßgeblichen Fassung lauten auszugsweise: „Arbeitslosenversicherung selbständig Erwerbstätiger § 3.

(1)Erwerbstätige Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegen oder

§ 5

GSVG von dieser Pflichtversicherung ausgenommen sind, können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden, wenn diese nicht auf Grund ihres Lebensalters

§ 1Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind.Paragraph 3,

(1)Erwerbstätige Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegen oder

Paragraph 5, GSVG von dieser Pflichtversicherung ausgenommen sind, können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden, wenn diese nicht auf Grund ihres Lebensalters

Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind.

(2)Personen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, werden in die Arbeitslosenversicherung einbezogen, wenn sie fristgerecht ihren Eintritt in die Arbeitslosenversicherung erklären. Diese Personen sind von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen unmittelbar nach Einlangen der Meldung oder sonstigen Kenntnisnahme der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung oder Ausnahme von der Pflichtversicherung

§ 5

GSVG schriftlich auf die maßgeblichen Umstände der Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung, insbesondere die Frist für den zulässigen Eintritt in die Arbeitslosenversicherung, die Bindungsdauer der Entscheidung für oder gegen die Einbeziehung und die Wahlmöglichkeit der Beitragsgrundlage hinzuweisen.

(2)Personen, die die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen, werden in die Arbeitslosenversicherung einbezogen, wenn sie fristgerecht ihren Eintritt in die Arbeitslosenversicherung erklären. Diese Personen sind von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen unmittelbar nach Einlangen der Meldung oder sonstigen Kenntnisnahme der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung oder Ausnahme von der Pflichtversicherung

Paragraph 5, GSVG schriftlich auf die maßgeblichen Umstände der Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung, insbesondere die Frist für den zulässigen Eintritt in die Arbeitslosenversicherung, die Bindungsdauer der Entscheidung für oder gegen die Einbeziehung und die Wahlmöglichkeit der Beitragsgrundlage hinzuweisen.

(3)Die Frist für den Eintritt in die Arbeitslosenversicherung

Abs. 2 beträgt sechs Monate ab der Verständigung durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen. Der Eintritt ist schriftlich mitzuteilen. Wird der Eintritt in die Arbeitslosenversicherung binnen drei Monaten ab der Verständigung mitgeteilt, so erfolgt die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung ab dem Beginn der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung oder deren Ausnahme von der Pflichtversicherung

§ 5GSVG begründenden Erwerbstätigkeit, frühestens ab 1.

Jänner 2009, in den übrigen Fällen ab dem Beginn des auf das Einlangen der Mitteilung folgenden Kalendermonats. Werden Erwerbstätige rückwirkend in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen, so erfolgt die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung nur, wenn auch eine laufende Pflichtversicherung besteht, und frühestens ab dem Beginn des auf die Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung folgenden Kalendermonats.

(3)Die Frist für den Eintritt in die Arbeitslosenversicherung

Absatz 2, beträgt sechs Monate ab der Verständigung durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen. Der Eintritt ist schriftlich mitzuteilen. Wird der Eintritt in die Arbeitslosenversicherung binnen drei Monaten ab der Verständigung mitgeteilt, so erfolgt die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung ab dem Beginn der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung oder deren Ausnahme von der Pflichtversicherung

Paragraph 5, GSVG begründenden Erwerbstätigkeit, frühestens ab 1. Jänner 2009, in den übrigen Fällen ab dem Beginn des auf das Einlangen der Mitteilung folgenden Kalendermonats. Werden Erwerbstätige rückwirkend in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen, so erfolgt die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung nur, wenn auch eine laufende Pflichtversicherung besteht, und frühestens ab dem Beginn des auf die Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung folgenden Kalendermonats.

(4)Personen, die den Eintritt in die Arbeitslosenversicherung erklären, haben eine der

§ 2AMPFG zur Auswahl stehenden Beitragsgrundlagen auszuwählen.

Die gewählte Beitragsgrundlage gilt ab dem Beginn der Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung. Die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung und die gewählte Beitragsgrundlage gelten, soweit kein zulässiger Austritt erfolgt, für alle (künftigen) Zeiträume, in denen die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.

(4)Personen, die den Eintritt in die Arbeitslosenversicherung erklären, haben eine der

Paragraph 2, AMPFG zur Auswahl stehenden Beitragsgrundlagen auszuwählen. Die gewählte Beitragsgrundlage gilt ab dem Beginn der Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung. Die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung und die gewählte Beitragsgrundlage gelten, soweit kein zulässiger Austritt erfolgt, für alle (künftigen) Zeiträume, in denen die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen.

(5)Personen, deren nicht genützte Eintrittsmöglichkeit in die Arbeitslosenversicherung oder deren Austritt aus der Arbeitslosenversicherung acht Jahre oder ein Vielfaches von acht Jahren zurückliegt, können (neuerlich) in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden. Der Antrag ist bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen jeweils binnen sechs Monaten nach Ende des (letzten) achtjährigen Bindungszeitraums einzubringen. Die Frist von sechs Monaten erstreckt sich um Zeiträume, in denen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. Die (neuerliche) Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung erfolgt ab dem Vorliegen der Voraussetzungen, frühestens mit Beginn des folgenden Kalendermonats.
(5)Personen, deren nicht genützte Eintrittsmöglichkeit in die Arbeitslosenversicherung oder deren Austritt aus der Arbeitslosenversicherung acht Jahre oder ein Vielfaches von acht Jahren zurückliegt, können (neuerlich) in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden. Der Antrag ist bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen jeweils binnen sechs Monaten nach Ende des (letzten) achtjährigen Bindungszeitraums einzubringen. Die Frist von sechs Monaten erstreckt sich um Zeiträume, in denen die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vorliegen. Die (neuerliche) Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung erfolgt ab dem Vorliegen der Voraussetzungen, frühestens mit Beginn des folgenden Kalendermonats.
(6)Personen, deren (zuletzt erfolgte) Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung

Abs. 1 oder Abs. 5 acht Jahre oder ein Vielfaches von acht Jahren zurück liegt, können aus der Arbeitslosenversicherung austreten. Der Austritt ist der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen jeweils binnen sechs Monaten nach Ende des (letzten) achtjährigen Bindungszeitraums mitzuteilen. Die Frist von sechs Monaten erstreckt sich um Zeiträume, in denen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. Die Arbeitslosenversicherung endet mit dem Ende des auf die Mitteilung des Austritts folgenden Kalendermonats.

(6)Personen, deren (zuletzt erfolgte) Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung

Absatz eins, oder Absatz 5, acht Jahre oder ein Vielfaches von acht Jahren zurück liegt, können aus der Arbeitslosenversicherung austreten. Der Austritt ist der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen jeweils binnen sechs Monaten nach Ende des (letzten) achtjährigen Bindungszeitraums mitzuteilen. Die Frist von sechs Monaten erstreckt sich um Zeiträume, in denen die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vorliegen. Die Arbeitslosenversicherung endet mit dem Ende des auf die Mitteilung des Austritts folgenden Kalendermonats.

(7)Für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung im Sinne der Abs. 1 bis 6 ist, soweit diese für Pflichtversicherte in der Arbeitslosenversicherung den Krankenversicherungsträgern obliegt (wie insbesondere die Feststellung der Versicherung, die Beitragseinhebung und Beitragsabfuhr) die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zuständig. Soweit dieses Bundesgesetz oder das AMPFG keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten die vom jeweiligen Sozialversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
(7)Für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung im Sinne der Absatz eins bis 6 ist, soweit diese für Pflichtversicherte in der Arbeitslosenversicherung den Krankenversicherungsträgern obliegt (wie insbesondere die Feststellung der Versicherung, die Beitragseinhebung und Beitragsabfuhr) die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zuständig. Soweit dieses Bundesgesetz oder das AMPFG keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten die vom jeweiligen Sozialversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
(8)Personen, die

dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in andere Staaten entsandt werden, sind zur Arbeitslosenversicherung zugelassen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung weitere Personengruppen, die im Interesse Österreichs Hilfe im Ausland leisten, zur Arbeitslosenversicherung zulassen. Die Arbeitslosenversicherung dieser Personen beginnt mit Antragstellung, frühestens ab Beginn der Tätigkeit, und endet mit Ende der Tätigkeit. Für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung dieser Personen ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.

(8)Personen, die

dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, in andere Staaten entsandt werden, sind zur Arbeitslosenversicherung zugelassen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung weitere Personengruppen, die im Interesse Österreichs Hilfe im Ausland leisten, zur Arbeitslosenversicherung zulassen. Die Arbeitslosenversicherung dieser Personen beginnt mit Antragstellung, frühestens ab Beginn der Tätigkeit, und endet mit Ende der Tätigkeit. Für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung dieser Personen ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig. […] Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Anwartschaft § 14.
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Paragraph 14,
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

§ 14Abs. 1 erster Satz erfüllt.

(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt.

(3)In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit kann durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, daß die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(4)Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
  1. a)Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;
  2. b)die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
  3. c)Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
  4. d)Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
  5. e)Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag

§ 5dAMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag

Paragraph 5 d, AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, entrichtet wurde; f) Zeiten einer

§ 1Abs.

2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;f) Zeiten einer

Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit; g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.

(5)Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
(6)Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(6)Die in den Absatz 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(7)Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2.
(7)Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Absatz 2,
(8)Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung

Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.

(8)Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung

Absatz 4, Litera a, sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden. § 15.

(1)Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im InlandParagraph 15,
(1)Die Rahmenfrist (Paragraph 14, Absatz eins bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
  1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
  2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;
  3. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
  4. Umschulungsgeld bezogen hat oder sich einer Ausbildung oder einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
  5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;
  6. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld bezogen hat;
  7. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;
  8. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des Paragraph 17, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, bezogen hat;
  9. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;
  10. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, bezogen hat;
  11. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
  12. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes

§ 29

oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes

Paragraph 29, oder Paragraph 32, krankenversichert war oder im Sinne des Paragraph 31, Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte; 11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und

§ 4Abs.

1 Z 11 ASVG versichert ist;11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, ASVG versichert ist; 12. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnimmt und

§ 8Abs.

1 Z 4a ASVG versichert ist;12. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, teilnimmt und

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, ASVG versichert ist; 13. Pflegekarenzgeld bezogen hat.

(2)Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland
  1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
  2. eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
  3. eine der in Absatz eins, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(3)Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
  1. Krankengeld oder Rehabilitationsgeld oder Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;
  2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;
  3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit

§ 8

gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit

Paragraph 8, gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat; 4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3

§ 5des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl.

Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und

§ 18bASVG oder § 77 Abs.

6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung versichert war;4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3

Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und

Paragraph 18 b, ASVG oder Paragraph 77, Absatz 6, ASVG oder Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG in der Pensionsversicherung versichert war; 5. ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder

§ 18a

ASVG oder

§ 8Abs.

1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder § 4a Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung

§ 227aASVG erworben hat;5.

ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder

Paragraph 18 a, ASVG oder

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung

Paragraph 227 a, ASVG erworben hat;

  1. Kinderbetreuungsgeld oder Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, bezogen hat.
  2. Kinderbetreuungsgeld oder Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, bezogen hat.

(4)Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(4)Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Absatz 3, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(5)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder

§ 5

GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder

§ 5GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.

(5)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder

Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder

Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.

(6)Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, daß auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.
(7)Zeiten, die

§ 14anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden. […]

(7)Zeiten, die

Paragraph 14, anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden. […] Dauer des Bezuges § 18.

(1)Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.Paragraph 18,
(1)Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.
(2)Die Bezugsdauer erhöht sich
  1. a)auf 39 Wochen, wenn in den letzten zehn Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 312 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 40. Lebensjahr vollendet hat,
  2. b)auf 52 Wochen, wenn in den letzten 15 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 468 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 50. Lebensjahr vollendet hat,
  3. c)auf 78 Wochen nach Absolvierung einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung, die nach dem 31. Dezember 2010 begonnen hat.
(3)Bei der Festsetzung der Bezugsdauer sind die im § 14 Abs. 4 angeführten Zeiten zu berücksichtigen.
(3)Bei der Festsetzung der Bezugsdauer sind die im Paragraph 14, Absatz 4, angeführten Zeiten zu berücksichtigen.
(4)Die Bezugsdauer verlängert sich um die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen

§ 12Abs. 5. […]“

(4)Die Bezugsdauer verlängert sich um die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen

Paragraph 12, Absatz 5, […]“ 3.3 Die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) lautet: „Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen § 5.

(1)Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwarParagraph 5,
(1)Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar
  1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder
  2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz. und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am
  3. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
(2)Der Antrag im Sinne des Abs. 1 ist bis zum
  1. Oktober 1999 zu stellen. Verordnungen auf Grund dieses Antrages können rückwirkend mit
  2. Jänner 2000 erlassen werden.
(2)Der Antrag im Sinne des Absatz eins, ist bis zum
  1. Oktober 1999 zu stellen. Verordnungen auf Grund dieses Antrages können rückwirkend mit
  2. Jänner 2000 erlassen werden.
(3)Die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist jedenfalls dann als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche (Anwartschaften) auf einer bundesgesetzlichen oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung über die kranken- oder pensionsrechtliche Versorgung beruhen.
(3)Die Gleichwertigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, ist jedenfalls dann als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche (Anwartschaften) auf einer bundesgesetzlichen oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung über die kranken- oder pensionsrechtliche Versorgung beruhen.
(4)Die Sozialversicherungsträger haben auf Ersuchen jener gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Kammern), deren Mitglieder nach den Abs. 1 bis 3 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, Auskünfte auf automationsunterstütztem Weg über den Dachverband (§ 183) darüber zu erteilen, ob und bei welchem Versicherungsträger nach Abs. 1 Z 2 ein Kammermitglied in der Krankenversicherung nach § 14b pflichtversichert bzw. nach § l4a oder nach dem ASVG verpflichtend selbstversichert ist. Kosten, die dem Dachverband dadurch erwachsen, sind diesem von der ersuchenden Stelle zur Gänze zu erstatten.“
(4)Die Sozialversicherungsträger haben auf Ersuchen jener gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Kammern), deren Mitglieder nach den Absatz eins bis 3 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, Auskünfte auf automationsunterstütztem Weg über den Dachverband (Paragraph 183,) darüber zu erteilen, ob und bei welchem Versicherungsträger nach Absatz eins, Ziffer 2, ein Kammermitglied in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 b, pflichtversichert bzw. nach Paragraph l4a oder nach dem ASVG verpflichtend selbstversichert ist. Kosten, die dem Dachverband dadurch erwachsen, sind diesem von der ersuchenden Stelle zur Gänze zu erstatten.“ 3.4. Zur Abgrenzung des Verfahrensgegenstandes: Vom Verfahrensgegenstand umfasst ist einzig die Frage, ob Arbeitslosengeld für eine Dauer, die über 30 Wochen hinausgeht, zu gewähren ist oder nicht. Vom Verfahrensgegenstand nicht erfasst hingegen ist die Frage der richtigen Bezugshöhe und Dauer von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in den vergangenen Jahren 2006 bzw. 2016, zumal

§ 24Abs. 2 Al

VG die Berichtigung des Arbeitslosengeldes nur in einem Zeitraum zulässig ist, der zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Insbesondere aber hat der Beschwerdeführer keinen Feststellungsbescheid betreffend die Jahre 2006 und 2016 bei der belangten Behörde beantragt und erging hierzu auch kein Bescheid. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag können daher dahingestellt bleiben und waren die über den Verfahrensgegenstand hinausgehenden übrigen Anträge daher als unzulässig zurückzuweisen.Vom Verfahrensgegenstand umfasst ist einzig die Frage, ob Arbeitslosengeld für eine Dauer, die über 30 Wochen hinausgeht, zu gewähren ist oder nicht. Vom Verfahrensgegenstand nicht erfasst hingegen ist die Frage der richtigen Bezugshöhe und Dauer von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in den vergangenen Jahren 2006 bzw. 2016, zumal

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG die Berichtigung des Arbeitslosengeldes nur in einem Zeitraum zulässig ist, der zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Insbesondere aber hat der Beschwerdeführer keinen Feststellungsbescheid betreffend die Jahre 2006 und 2016 bei der belangten Behörde beantragt und erging hierzu auch kein Bescheid. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag können daher dahingestellt bleiben und waren die über den Verfahrensgegenstand hinausgehenden übrigen Anträge daher als unzulässig zurückzuweisen. 3.5. Zur Sache: 3.5.1. Die mögliche Bezugsdauer von Arbeitslosengeld richtet sich – dem Versicherungsprinzip entsprechend – nach der nachgewiesenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeit innerhalb einer bestimmten Rahmenfrist.

§ 18Abs. 1 Al

VG beträgt der Mindestanspruch, für den Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen gewährt wird, 20 Wochen. Eine längere Bezugsdauer ist nur bei Erreichung bestimmter Altersgrenzen in Kombination mit entsprechenden Versicherungszeiten möglich. Dadurch soll der Schwierigkeit der Vermittlung älterer Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt Rechnung getragen werden (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 25. Lfg 2025, § 18 AlVG, Rz 416, 417).3.5.1. Die mögliche Bezugsdauer von Arbeitslosengeld richtet sich – dem Versicherungsprinzip entsprechend – nach der nachgewiesenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeit innerhalb einer bestimmten Rahmenfrist.

Paragraph 18, Absatz eins, AlVG beträgt der Mindestanspruch, für den Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen gewährt wird, 20 Wochen. Eine längere Bezugsdauer ist nur bei Erreichung bestimmter Altersgrenzen in Kombination mit entsprechenden Versicherungszeiten möglich. Dadurch soll der Schwierigkeit der Vermittlung älterer Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt Rechnung getragen werden (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 25. Lfg 2025, Paragraph 18, AlVG, Rz 416, 417).

§ 18Abs. 1 Al

VG wird das Arbeitslosengeld für 30 Wochen gewährt, wenn vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.

Paragraph 18, Absatz eins, AlVG wird das Arbeitslosengeld für 30 Wochen gewährt, wenn vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.

§ 18Abs. 2 lit. a Al

VG erhöht sich die Bezugsdauer auf 39 Wochen, wenn in den letzten zehn Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 312 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 40. Lebensjahr vollendet hat.

Paragraph 18, Absatz 2, Litera a, AlVG erhöht sich die Bezugsdauer auf 39 Wochen, wenn in den letzten zehn Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 312 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 40. Lebensjahr vollendet hat.

§ 18Abs. 2 lit. b Al

VG erhöht sich die Bezugsdauer auf 52 Wochen, wenn in den letzten 15 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 468 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 50. Lebensjahr vollendet hat.

Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, AlVG erhöht sich die Bezugsdauer auf 52 Wochen, wenn in den letzten 15 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 468 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das

  1. Lebensjahr vollendet hat. 3.5.
  2. Der Beschwerdeführer stand, wie festgestellt, vom 01.11.2018 bis zum 30.09.2023 beim Dienstgeber XXXX in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Vom 01.10.2023 bis 16.10.2023 erhielt der Beschwerdeführer aus diesem Dienstverhältnis eine Urlaubsersatzleistung.3.5.
  3. Der Beschwerdeführer stand, wie festgestellt, vom 01.11.2018 bis zum 30.09.2023 beim Dienstgeber römisch 40 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Vom 01.10.2023 bis 16.10.2023 erhielt der Beschwerdeführer aus diesem Dienstverhältnis eine Urlaubsersatzleistung. Der Beschwerdeführer hatte gegenständlich mit Geltendmachung am 16.10.2023 Arbeitslosengeld beantragt. Er ist am XXXX geboren und hatte das
  4. Lebensjahr vor Geltendmachung am 16.10.2023 bereits vollendet. Am 16.10.2023 ruhte der Anspruch noch gem. § 16 Abs. 1 lit. l AlVG wegen der Urlaubsersatzleistung.Der Beschwerdeführer hatte gegenständlich mit Geltendmachung am 16.10.2023 Arbeitslosengeld beantragt. Er ist am römisch 40 geboren und hatte das
  5. Lebensjahr vor Geltendmachung am 16.10.2023 bereits vollendet. Am 16.10.2023 ruhte der Anspruch noch gem. Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG wegen der Urlaubsersatzleistung. Aufgrund seiner neuen Anwartschaft wurde dem Beschwerdeführer aus nachstehenden Gründen zu Recht Arbeitslosengeld für 210 Tage (30 Wochen) zuerkannt und vom 17.10.2023 bis zum 21.04.2024 (188 Tage) sowie vom 12.07.2024 bis 02.08.2024 (22 Tage), sohin gesamt 210 Tage, Arbeitslosengeld in der Höhe von € 72,01 täglich ausbezahlt. Nach § 18 Abs. 2 lit. b AlVG würde eine Bezugsdauer von 52 Wochen nämlich voraussetzen, dass in den letzten 15 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches 468 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen bzw. nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer weist innerhalb der letzten 15 Jahre vor der Geltendmachung des Anspruches jedoch nur 258,57 Wochen (1810 Tage / 7 Tage = 258,57 Wochen) anrechenbare Zeiten auf.Nach Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, AlVG würde eine Bezugsdauer von 52 Wochen nämlich voraussetzen, dass in den letzten 15 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches 468 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen bzw. nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer weist innerhalb der letzten 15 Jahre vor der Geltendmachung des Anspruches jedoch nur 258,57 Wochen (1810 Tage / 7 Tage = 258,57 Wochen) anrechenbare Zeiten auf. Nach § 18 Abs. 1 lit. a AlVG würde eine Bezugsdauer von 39 Wochen wiederum voraussetzen, dass in den letzten 10 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches 312 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen bzw. nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer weist jedoch auch innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Geltendmachung des Anspruches nur jene 258,57 Wochen anrechenbare Zeiten auf, weshalb die Voraussetzungen für eine verlängerte Bezugsdauer nicht erreicht wurden.Nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, AlVG würde eine Bezugsdauer von 39 Wochen wiederum voraussetzen, dass in den letzten 10 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches 312 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen bzw. nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer weist jedoch auch innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Geltendmachung des Anspruches nur jene 258,57 Wochen anrechenbare Zeiten auf, weshalb die Voraussetzungen für eine verlängerte Bezugsdauer nicht erreicht wurden.

§ 18Abs. 3 Al

VG sind bei der Bezugsdauer die in § 14 Abs. 4 AlVG angeführten Zeiten zu berücksichtigen. Wie aus den Feststellungen ersichtlich, weist der Beschwerdeführer jedoch keine unter § 14 Abs. 4 AlVG genannten, erworbenen Zeiten auf, die allenfalls zusätzlich zu den bereits anerkannten 258,57 Wochen zu berücksichtigen wären.

Paragraph 18, Absatz 3, AlVG sind bei der Bezugsdauer die in Paragraph 14, Absatz 4, AlVG angeführten Zeiten zu berücksichtigen. Wie aus den Feststellungen ersichtlich, weist der Beschwerdeführer jedoch keine unter Paragraph 14, Absatz 4, AlVG genannten, erworbenen Zeiten auf, die allenfalls zusätzlich zu den bereits anerkannten 258,57 Wochen zu berücksichtigen wären. Zwar ist festzuhalten, dass in § 3 AlVG seit der AlVG-Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 für Personen, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegen oder

§ 5

GSVG von dieser Pflichtversicherung ausgenommen sind, seit 01.01.2009 die Möglichkeit zur Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung vorgesehen ist. Die Versicherung in der Arbeitslosenversicherung tritt dabei jedoch nicht ex lege ein, sondern setzt nach § 3 Abs. 2 erster Satz AlVG eine Eintrittserklärung („Opting-in“) - innerhalb der in § 3 Abs. 3 AlVG näher bezeichneten Frist - voraus. Rechtsfolge des Opting-in ist die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung nach § 2 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (vgl. Pfeil in AlV-Komm [68. Lfg.] § 3 Rz 7). Zwar ist festzuhalten, dass in Paragraph 3, AlVG seit der AlVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, für Personen, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegen oder

Paragraph 5, GSVG von dieser Pflichtversicherung ausgenommen sind, seit 01.01.2009 die Möglichkeit zur Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung vorgesehen ist. Die Versicherung in der Arbeitslosenversicherung tritt dabei jedoch nicht ex lege ein, sondern setzt nach Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz AlVG eine Eintrittserklärung („Opting-in“) - innerhalb der in Paragraph 3, Absatz 3, AlVG näher bezeichneten Frist - voraus. Rechtsfolge des Opting-in ist die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung nach Paragraph 2, Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz vergleiche Pfeil in AlV-Komm [68. Lfg.] Paragraph 3, Rz 7).

§ 14Abs. 8 Al

VG gilt dies aber nur, wenn für diese Zeiten tatsächlich Beiträge entrichtet wurden (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 25. Lfg 2025, § 14 AlVG, Rz 345).

Paragraph 14, Absatz 8, AlVG gilt dies aber nur, wenn für diese Zeiten tatsächlich Beiträge entrichtet wurden (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,

  1. Lfg 2025, Paragraph 14, AlVG, Rz 345). Die festgestellten Zeiten des Beschwerdeführers als selbständig Erwerbstätiger, während der er in der GSVG pflichtversichert war – jedoch ohne ein entsprechendes „Opting-in“ in die Arbeitslosenversicherung sowie ohne entsprechende Beitragsentrichtung – vermögen sohin die anrechenbaren Zeiten nach § 18 Abs. 2 lit. a und b AlVG nicht zu erweitern. Anderes hätte betreffend seine selbständige Tätigkeit lediglich für den Fall gegolten, dass der Beschwerdeführer eine Eintrittserklärung nach § 3 Abs. 2 erster Satz AlVG („Opting-in“) – innerhalb der in § 3 Abs. 3 AlVG näher bezeichneten Frist – sowie die Leistung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung entrichtet hätte. Er hat jedoch nie von der in § 3 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Optierung in die Arbeitslosenversicherung Gebrauch gemacht oder derartige Beiträge entrichtet und wurde dies auch nicht behauptet.Die festgestellten Zeiten des Beschwerdeführers als selbständig Erwerbstätiger, während der er in der GSVG pflichtversichert war – jedoch ohne ein entsprechendes „Opting-in“ in die Arbeitslosenversicherung sowie ohne entsprechende Beitragsentrichtung – vermögen sohin die anrechenbaren Zeiten nach Paragraph 18, Absatz 2, Litera a und b AlVG nicht zu erweitern. Anderes hätte betreffend seine selbständige Tätigkeit lediglich für den Fall gegolten, dass der Beschwerdeführer eine Eintrittserklärung nach Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz AlVG („Opting-in“) – innerhalb der in Paragraph 3, Absatz 3, AlVG näher bezeichneten Frist – sowie die Leistung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung entrichtet hätte. Er hat jedoch nie von der in Paragraph 3, Absatz eins, AlVG vorgesehenen Optierung in die Arbeitslosenversicherung Gebrauch gemacht oder derartige Beiträge entrichtet und wurde dies auch nicht behauptet. Hinsichtlich der mehrfachen Berufung des Beschwerdeführers auf § 15 Abs. 5 AlVG idF BGBl. I Nr. 104/2007 („unbefristete Rahmenfrist“) in seinem Beschwerdevorbringen und Vorlageschreiben hingegen ist insbesondere festzuhalten, dass eine Erstreckung der für die Berechnung der Bezugsdauer vorgesehenen Rahmenfrist iSd § 15 AlVG, innerhalb derer die für die Bezugsdauerfestsetzung erforderlichen Anwartschaftszeiten liegen müssen, gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 09.02.1993, Zl. 92/08/0103; Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  2. Lfg 2025, § 18 AlVG, Rz 418). § 15 Abs. 5 AlVG sieht sohin die Erstreckung der Rahmenfrist, die für die Beurteilung des Vorliegens der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld maßgeblich ist, vor, nicht aber die Erstreckung der Frist, die für die Beurteilung der Bezugsdauer maßgeblich ist.Hinsichtlich der mehrfachen Berufung des Beschwerdeführers auf Paragraph 15, Absatz 5, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, („unbefristete Rahmenfrist“) in seinem Beschwerdevorbringen und Vorlageschreiben hingegen ist insbesondere festzuhalten, dass eine Erstreckung der für die Berechnung der Bezugsdauer vorgesehenen Rahmenfrist iSd Paragraph 15, AlVG, innerhalb derer die für die Bezugsdauerfestsetzung erforderlichen Anwartschaftszeiten liegen müssen, gesetzlich nicht vorgesehen ist vergleiche VwGH 09.02.1993, Zl. 92/08/0103; Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  3. Lfg 2025, Paragraph 18, AlVG, Rz 418). Paragraph 15, Absatz 5, AlVG sieht sohin die Erstreckung der Rahmenfrist, die für die Beurteilung des Vorliegens der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld maßgeblich ist, vor, nicht aber die Erstreckung der Frist, die für die Beurteilung der Bezugsdauer maßgeblich ist. Insofern der Beschwerdeführer im Vorlageantrag eine diskriminierende Verkürzung seiner Bezugsdauer moniert, ist er darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs innerhalb der jeweiligen Risikogemeinschaft der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht. Es gilt daher in der Sozialversicherung auch nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung, sodass auch in Kauf genommen werden muss, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner (adäquaten) Versicherungsleistung kommt (vgl. schon VfSlg. 14.842/1997 mwN). Dem Gesetzgeber ist daher nicht entgegenzutreten, wenn er für eine längere Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Verlust der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verlangt (VfGH vom 25.02.2019, E 1494/2018-5). Insofern der Beschwerdeführer im Vorlageantrag eine diskriminierende Verkürzung seiner Bezugsdauer moniert, ist er darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs innerhalb der jeweiligen Risikogemeinschaft der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht. Es gilt daher in der Sozialversicherung auch nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung, sodass auch in Kauf genommen werden muss, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner (adäquaten) Versicherungsleistung kommt vergleiche schon VfSlg. 14.842 aus 1997, mwN). Dem Gesetzgeber ist daher nicht entgegenzutreten, wenn er für eine längere Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Verlust der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verlangt (VfGH vom 25.02.2019, E 1494/2018-5). 3.5.
  4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 lit. a und b AlVG (312 Wochen in den letzten 10 Jahren bzw. 468 Wochen in den letzten 15 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches) nicht erfüllt hat und eine Verlängerung dieser Fristen (im Gegensatz zur für die Anwartschaft nach § 14 Abs. 1 AlVG festgesetzte Rahmenfrist) nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 09.02.1993, 92/08/0130).3.5.
  5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Litera a und b AlVG (312 Wochen in den letzten 10 Jahren bzw. 468 Wochen in den letzten 15 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches) nicht erfüllt hat und eine Verlängerung dieser Fristen (im Gegensatz zur für die Anwartschaft nach Paragraph 14, Absatz eins, AlVG festgesetzte Rahmenfrist) nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ausgeschlossen ist vergleiche VwGH 09.02.1993, 92/08/0130). Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde zu bestätigen. 3.
  6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde ebenfalls nicht vorgetragen, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde ebenfalls nicht vorgetragen, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W289.2304538.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.