VG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 05.09.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Feststellung der Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, AlVG, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. Die über den Verfahrensgegenstand hinausgehenden übrigen Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 13.10.2023 stellte der Beschwerdeführer per eAMS-Konto einen Antrag auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachung ab dem 16.10.2023. Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 17.10.2023 wurde der Beschwerdeführer über den Leistungsanspruch ab dem 16.10.2023 informiert.Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 17.10.2023 wurde der Beschwerdeführer über den Leistungsanspruch ab dem 16.10.2023 informiert. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.07.2024 wurde der Beschwerdeführer über seinen Leistungsanspruch ab dem 12.07.2024 bis zum 02.08.2024 informiert. Mit Schreiben vom 18.07.2024 beantragte der Beschwerdeführer beim AMS betreffend die Mitteilung vom 12.07.2024 die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Berechnung seiner aktuellen Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld und begründete dies damit, dass er der Meinung sei, dass ihm 52 (anstatt 30) Wochen Arbeitslosengeld zugesprochen hätten werden müssen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.09.2024 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer
VG ab dem 12.07.2024 bis zum 02.08.2024 Arbeitslosengeld für die Dauer von 22 Tagen gewährt werde. Insgesamt seien 22 Resttage an Fortbezug nach Arbeitslosenschulungsgeld, welches bis XXXX 2024 befristet gewesen sei, gegeben. Der Beschwerdeführer habe anschließend vom 12.07.2024 bis zum 02.08.2024 Arbeitslosengeld bezogen und würde sein Anspruch auf Arbeitslosengeld am 02.08.2024 enden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.09.2024 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer
Paragraph 18, Absatz eins und 2 AlVG ab dem 12.07.2024 bis zum 02.08.2024 Arbeitslosengeld für die Dauer von 22 Tagen gewährt werde. Insgesamt seien 22 Resttage an Fortbezug nach Arbeitslosenschulungsgeld, welches bis römisch 40 2024 befristet gewesen sei, gegeben. Der Beschwerdeführer habe anschließend vom 12.07.2024 bis zum 02.08.2024 Arbeitslosengeld bezogen und würde sein Anspruch auf Arbeitslosengeld am 02.08.2024 enden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass die Dauer des Bezuges durch das AMS unrichtig bemessen worden sei, da die „unbefristete Rahmenfristerstreckung“ für Selbständige vor 2009
Vm § 18 Abs. 2 AlVG in den Jahren 2023 sowie 2016 nicht berücksichtigt worden sei. Richtigerweise stehe ihm daher ein Anspruch von 52 Wochen zu, weshalb er auch nicht der Deckelung der Notstandshilfe unterliegen würde. Weiters habe er die Bemessung der Bezugsdauer für die Jahre 2006 und 2016 angefochten.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass die Dauer des Bezuges durch das AMS unrichtig bemessen worden sei, da die „unbefristete Rahmenfristerstreckung“ für Selbständige vor 2009
Paragraph 15, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, AlVG in den Jahren 2023 sowie 2016 nicht berücksichtigt worden sei. Richtigerweise stehe ihm daher ein Anspruch von 52 Wochen zu, weshalb er auch nicht der Deckelung der Notstandshilfe unterliegen würde. Weiters habe er die Bemessung der Bezugsdauer für die Jahre 2006 und 2016 angefochten. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2024 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 10.10.2006 bis zum 23.12.2006 sowie vom 27.12.2006 bis zum 27.02.2007 Arbeitslosengeld bezogen habe. Vom 01.07.2016 bis zum 15.07.2016 (15 Tage) sowie vom 18.07.2016 bis zum 12.09.2016 (57 Tage) habe er die Restbezugsdauer des Arbeitslosengeldes aus dem Jahr 2006
VG fortbezogen. Vom XXXX 2007 bis XXXX 2016 sei der Beschwerdeführer pflichtversichert selbständig erwerbstätig gewesen. Zuletzt sei er vom 01.11.2018 bis zum 30.09.2023 vollversichert beschäftigt gewesen und habe vom 01.10.2023 bis 16.10.2023 Urlaubsersatzleistungen aus diesem Dienstverhältnis bezogen. Am 13.10.2023 habe er per eAMS-Konto einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Da vor der Geltendmachung des Anspruches anwartschaftsbegründende Zeiten
VG in der Dauer von zumindest 156 Wochen vorgelegen seien, habe das Arbeitslosengeld
VG in der Dauer von 30 Wochen (210 Tage) gewährt werden können. Demnach habe der Beschwerdeführer vom 17.10.2023 bis zum 21.04.2024 (188 Tage) und vom 12.07.2024 bis zum 02.08.2024 (22 Tage) Arbeitslosengeld bezogen. Er würde jedoch in Ansehung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Rahmenfrist mangels einer gesetzlichen Grundlage die Voraussetzungen für die Bezugsdauer von 52 bzw. 39 Wochen
VG nicht erfüllen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2024 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 10.10.2006 bis zum 23.12.2006 sowie vom 27.12.2006 bis zum 27.02.2007 Arbeitslosengeld bezogen habe. Vom 01.07.2016 bis zum 15.07.2016 (15 Tage) sowie vom 18.07.2016 bis zum 12.09.2016 (57 Tage) habe er die Restbezugsdauer des Arbeitslosengeldes aus dem Jahr 2006
Paragraph 19, AlVG fortbezogen. Vom römisch 40 2007 bis römisch 40 2016 sei der Beschwerdeführer pflichtversichert selbständig erwerbstätig gewesen. Zuletzt sei er vom 01.11.2018 bis zum 30.09.2023 vollversichert beschäftigt gewesen und habe vom 01.10.2023 bis 16.10.2023 Urlaubsersatzleistungen aus diesem Dienstverhältnis bezogen. Am 13.10.2023 habe er per eAMS-Konto einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Da vor der Geltendmachung des Anspruches anwartschaftsbegründende Zeiten
Paragraph 14, Absatz 4, AlVG in der Dauer von zumindest 156 Wochen vorgelegen seien, habe das Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz eins, AlVG in der Dauer von 30 Wochen (210 Tage) gewährt werden können. Demnach habe der Beschwerdeführer vom 17.10.2023 bis zum 21.04.2024 (188 Tage) und vom 12.07.2024 bis zum 02.08.2024 (22 Tage) Arbeitslosengeld bezogen. Er würde jedoch in Ansehung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Rahmenfrist mangels einer gesetzlichen Grundlage die Voraussetzungen für die Bezugsdauer von 52 bzw. 39 Wochen
Paragraph 18, Absatz 2, Litera a und b AlVG nicht erfüllen. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein und führte ergänzend aus, dass die belangte Behörde nicht seine vollständigen Beitragszeiten berücksichtigt habe. Diese würden seinem Vorbingen zufolge 22,5 Jahre an arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen seit dem 01.04.1989 sowie durchgängige 34,6 Jahre an Pflichtversicherungszeiten umfassen. Insbesondere seien die Pflichtversicherungszeiten aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Zeitraum vom XXXX 2007 bis zum XXXX 2016 nicht berücksichtigt worden, obwohl sie
„unbefristeter Rahmenfristerstreckung“ angerechnet hätten werden müssen. Darüber hinaus habe die Entscheidung der belangten Behörde weder die spezifischen, relevanten gesetzlichen Bestimmungen des AlVG noch relevante OGH-Entscheidungen sowie die durch die AlVG-Novelle eingeführte Regelung zur „unbefristeten Rahmenfristerstreckung“ für selbständig Erwerbstätige, die ihre selbständige Tätigkeit vor dem 01. Jänner 2009 aufgenommen hätten, ausreichend berücksichtigt. Es seien fünf Jahre in Beschäftigung nach dem ASVG (01.11.2018 bis 16.10.2023)
VG direkt anrechenbar, da es sich hierbei um arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen innerhalb der letzten 15 Jahre handle. Die Pflichtversicherung von XXXX Jahren nach dem GSVG ( XXXX 2007 bis XXXX 2016) sei nach seiner Auffassung durch die unbefristete Rahmenfrist
VG für Selbständige, die ihre Tätigkeit vor 01. Jänner 2009 begonnen hätten, indirekt anrechenbar. Diese Regelung hebe die Begrenzung der 15-Jahre-Rückrechnung für diese Zeiten auf. Die Bezugsdauer von 52 Wochen sei nach § 18 Abs. 2 lit. b AlVG für Personen über 50 Jahre vorgesehen, wenn 468 Wochen (neun Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 15 Jahren nachgewiesen würden. Er habe 17,5 Jahre anrechenbare Zeiten, womit ihm seiner Ansicht nach insgesamt eine Bezugsdauer von 52 Wochen Arbeitslosengeld zustünden. Die vollständige und korrekte Anrechnung aller Pflichtversicherungszeiten sowie die Anwendung der „unbefristeten Rahmenfrist“ seien laut dem Beschwerdeführer
VG und der Übergangsregelung der AlVG-Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 unzureichend berücksichtigt worden.Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein und führte ergänzend aus, dass die belangte Behörde nicht seine vollständigen Beitragszeiten berücksichtigt habe. Diese würden seinem Vorbingen zufolge 22,5 Jahre an arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen seit dem 01.04.1989 sowie durchgängige 34,6 Jahre an Pflichtversicherungszeiten umfassen. Insbesondere seien die Pflichtversicherungszeiten aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Zeitraum vom römisch 40 2007 bis zum römisch 40 2016 nicht berücksichtigt worden, obwohl sie
„unbefristeter Rahmenfristerstreckung“ angerechnet hätten werden müssen. Darüber hinaus habe die Entscheidung der belangten Behörde weder die spezifischen, relevanten gesetzlichen Bestimmungen des AlVG noch relevante OGH-Entscheidungen sowie die durch die AlVG-Novelle eingeführte Regelung zur „unbefristeten Rahmenfristerstreckung“ für selbständig Erwerbstätige, die ihre selbständige Tätigkeit vor dem 01. Jänner 2009 aufgenommen hätten, ausreichend berücksichtigt. Es seien fünf Jahre in Beschäftigung nach dem ASVG (01.11.2018 bis 16.10.2023)
Paragraph 14, Absatz 4, AlVG direkt anrechenbar, da es sich hierbei um arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen innerhalb der letzten 15 Jahre handle. Die Pflichtversicherung von römisch 40 Jahren nach dem GSVG ( römisch 40 2007 bis römisch 40 2016) sei nach seiner Auffassung durch die unbefristete Rahmenfrist
Paragraph 15, Absatz 5, AlVG für Selbständige, die ihre Tätigkeit vor 01. Jänner 2009 begonnen hätten, indirekt anrechenbar. Diese Regelung hebe die Begrenzung der 15-Jahre-Rückrechnung für diese Zeiten auf. Die Bezugsdauer von 52 Wochen sei nach Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, AlVG für Personen über 50 Jahre vorgesehen, wenn 468 Wochen (neun Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 15 Jahren nachgewiesen würden. Er habe 17,5 Jahre anrechenbare Zeiten, womit ihm seiner Ansicht nach insgesamt eine Bezugsdauer von 52 Wochen Arbeitslosengeld zustünden. Die vollständige und korrekte Anrechnung aller Pflichtversicherungszeiten sowie die Anwendung der „unbefristeten Rahmenfrist“ seien laut dem Beschwerdeführer
Paragraph 15, Absatz 5, AlVG und der Übergangsregelung der AlVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, unzureichend berücksichtigt worden. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und war vom XXXX 2007 bis zum XXXX 2016 selbständig erwerbstätig.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und war vom römisch 40 2007 bis zum römisch 40 2016 selbständig erwerbstätig. Der Beschwerdeführer stand vom 10.10.2006 bis zum 23.12.2006 (75 Tage) sowie vom 27.12.2006 bis zum 27.02.2007 (63 Tage) im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Vom 01.07.2016 bis zum 15.07.2016 und vom 18.07.2016 bis zum 12.09.2016 bezog der Beschwerdeführer
VG die Restbezugsdauer von 72 Tagen des Arbeitslosengeldes aus dem Jahr 2006. Sodann bezog er Notstandshilfe vom 13.09.2016 bis zum 31.10.2018.Der Beschwerdeführer stand vom 10.10.2006 bis zum 23.12.2006 (75 Tage) sowie vom 27.12.2006 bis zum 27.02.2007 (63 Tage) im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Vom 01.07.2016 bis zum 15.07.2016 und vom 18.07.2016 bis zum 12.09.2016 bezog der Beschwerdeführer
Paragraph 19, AlVG die Restbezugsdauer von 72 Tagen des Arbeitslosengeldes aus dem Jahr
VG.Aufgrund seiner neuen Anwartschaft wurde dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld für 210 Tage (30 Wochen) zuerkannt und vom 17.10.2023 bis zum 21.04.2024 (188 Tage) Arbeitslosengeld in der Höhe von € 72,01 täglich ausbezahlt. Vom römisch 40 2024 bis zum römisch 40 2024 sowie vom römisch 40 2024 bis zum römisch 40 2024 hingegen erhielt der Beschwerdeführer „Arbeitslosengeld - Schulung“, weshalb sich die Bezugsdauer gem. Paragraph 18, Absatz 4, AlVG um diese Dauer verlängerte. Vom römisch 40 2024 bis zum römisch 40 2024 ruhte der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld aufgrund eines Auslandsaufenthaltes
Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG. Mit Mitteilung vom 12.07.2024 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er von 12.07.2024 bis 02.08.2024 (noch) Arbeitslosengeld aufgrund der Bemessungsgrundlage von € 6.265,00 iHv tgl. € 72,01 erhalte. Am 18.07.2024 begehrte der Beschwerdeführer die Erlassung des gegenständlichen Feststellungsbescheides über den Leistungsanspruch betreffend die Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 12.07.2024. Vom 12.07.2024 bis zum 02.08.2024 (22 Tage) wurde dem Beschwerdeführer das (verbleibende) Arbeitslosengeld in der Höhe von € 72,01 täglich ausbezahlt. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 15.10.2023 bis 15.10.2013 (die letzten 10 Jahre vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld) folgende arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen (oder sonstige anwartschaftsbegründende Zeiten) aufweist: 01.11.2018 bis 30.09.2023 Angestellter bei XXXX 1795 Tage01.11.2018 bis 30.09.2023 Angestellter bei römisch 40 1795 Tage 01.10.2023 bis 15.10.2023 Urlaubsersatzleistung XXXX 15 Tage01.10.2023 bis 15.10.2023 Urlaubsersatzleistung römisch 40 15 Tage Summe 1810 Tage Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer auch im Zeitraum 15.10.2023 bis 15.10.2008 betrachtet (die letzten 15 Jahre vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld) nur jene arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen (oder sonstige anwartschaftsbegründende Zeiten) aufweist: 01.11.2018 bis 30.09.2023 Angestellter bei XXXX 1795 Tage01.11.2018 bis 30.09.2023 Angestellter bei römisch 40 1795 Tage 01.10.2023 bis 15.10.2023 Urlaubsersatzleistung XXXX 15 Tage01.10.2023 bis 15.10.2023 Urlaubsersatzleistung römisch 40 15 Tage Summe 1810 Tage Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom XXXX 2007 bis zum XXXX 2016 selbständig erwerbstätig war. Er hat in der Zeit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht in die Arbeitslosenversicherung optiert. Für diese Zeiten wurden seitens des Beschwerdeführers keine Arbeitslosenentgeltsbeiträge entrichtet. Er war während dieses Zeitraums nicht
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) von der Pflichtversicherung ausgenommen.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom römisch 40 2007 bis zum römisch 40 2016 selbständig erwerbstätig war. Er hat in der Zeit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht in die Arbeitslosenversicherung optiert. Für diese Zeiten wurden seitens des Beschwerdeführers keine Arbeitslosenentgeltsbeiträge entrichtet. Er war während dieses Zeitraums nicht
Paragraph 5, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) von der Pflichtversicherung ausgenommen. Für einen längeren Arbeitslosengeldbezug von 39 bzw. 52 Wochen reichen die Versicherungszeiten des Beschwerdeführers in der Arbeitslosenversicherung nicht aus. 2. Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der wesentliche Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall unstrittig und handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage. Die Feststellung zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers stützt sich auf den im Akt des AMS befindlichen Antrag auf Arbeitslosengeld sowie aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf des AMS. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie der „Arbeitslosengeld – Schulung“ und dem Ruhen des Anspruches aufgrund der Urlaubsersatzleistung sowie eines Auslandsaufenthaltes des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Datenauszug des AMS und sind unstrittig. Die Feststellungen zum beantragten Feststellungsbescheid stützt sich auf das im Akt einliegende Schreiben des Beschwerdeführers an das AMS, worin er die Ausstellung eines Bescheides über den Leistungsanspruch betreffend die Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 12.07.2024 begehrte. Die Feststellungen zu den arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen (oder sonstigen anwartschaftsbegründenden Zeiten) sowie zu den Zeiten als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger stützen sich auf den unbedenklichen im Akt einliegenden Datenauszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellung, dass seitens des Beschwerdeführers für die Zeiträume seiner gewerblichen Tätigkeit keine Arbeitslosenentgeltbeiträge entrichtet wurden bzw. er in diesem Zeitraum nicht in die Arbeitslosenversicherung eingetreten ist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug sowie daraus, dass seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt behauptet (und auch nicht nachgewiesen) wurde, entsprechende Beiträge entrichtet bzw. einen derartigen Antrag gestellt zu haben. In seinem Vorlageantrag bestätigte er zudem selbst, dass die Anteile seiner „Pflichtversicherungszeiten aus selbständiger Erwerbstätigkeit“ im Zeitraum von 2007 bis 2016 nicht berücksichtigt worden seien. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit als gewerblich selbständig Erwerbstätiger nicht
GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen war, stützt sich auf den Versicherungsauszug und darauf, dass der Beschwerdeführer nie behauptet hat, entsprechende Tätigkeiten ausgeübt zu haben, die allenfalls unter § 5 GSVG zu subsumieren wären.Die Feststellung, dass seitens des Beschwerdeführers für die Zeiträume seiner gewerblichen Tätigkeit keine Arbeitslosenentgeltbeiträge entrichtet wurden bzw. er in diesem Zeitraum nicht in die Arbeitslosenversicherung eingetreten ist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug sowie daraus, dass seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt behauptet (und auch nicht nachgewiesen) wurde, entsprechende Beiträge entrichtet bzw. einen derartigen Antrag gestellt zu haben. In seinem Vorlageantrag bestätigte er zudem selbst, dass die Anteile seiner „Pflichtversicherungszeiten aus selbständiger Erwerbstätigkeit“ im Zeitraum von 2007 bis 2016 nicht berücksichtigt worden seien. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit als gewerblich selbständig Erwerbstätiger nicht
Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen war, stützt sich auf den Versicherungsauszug und darauf, dass der Beschwerdeführer nie behauptet hat, entsprechende Tätigkeiten ausgeübt zu haben, die allenfalls unter Paragraph 5, GSVG zu subsumieren wären. Im Hinblick auf die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, wonach die Voraussetzungen für eine Bezugsdauer von 52 Wochen vorlägen, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde, Zurückweisung der über den Verfahrensgegenstand hinausgehenden übrigen Anträge: 3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) in der maßgeblichen Fassung lauten auszugsweise: „Arbeitslosenversicherung selbständig Erwerbstätiger § 3.
GSVG von dieser Pflichtversicherung ausgenommen sind, können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden, wenn diese nicht auf Grund ihres Lebensalters
Paragraph 5, GSVG von dieser Pflichtversicherung ausgenommen sind, können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden, wenn diese nicht auf Grund ihres Lebensalters
Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind.
GSVG schriftlich auf die maßgeblichen Umstände der Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung, insbesondere die Frist für den zulässigen Eintritt in die Arbeitslosenversicherung, die Bindungsdauer der Entscheidung für oder gegen die Einbeziehung und die Wahlmöglichkeit der Beitragsgrundlage hinzuweisen.
Paragraph 5, GSVG schriftlich auf die maßgeblichen Umstände der Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung, insbesondere die Frist für den zulässigen Eintritt in die Arbeitslosenversicherung, die Bindungsdauer der Entscheidung für oder gegen die Einbeziehung und die Wahlmöglichkeit der Beitragsgrundlage hinzuweisen.
Abs. 2 beträgt sechs Monate ab der Verständigung durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen. Der Eintritt ist schriftlich mitzuteilen. Wird der Eintritt in die Arbeitslosenversicherung binnen drei Monaten ab der Verständigung mitgeteilt, so erfolgt die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung ab dem Beginn der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung oder deren Ausnahme von der Pflichtversicherung
Jänner 2009, in den übrigen Fällen ab dem Beginn des auf das Einlangen der Mitteilung folgenden Kalendermonats. Werden Erwerbstätige rückwirkend in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen, so erfolgt die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung nur, wenn auch eine laufende Pflichtversicherung besteht, und frühestens ab dem Beginn des auf die Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung folgenden Kalendermonats.
Absatz 2, beträgt sechs Monate ab der Verständigung durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen. Der Eintritt ist schriftlich mitzuteilen. Wird der Eintritt in die Arbeitslosenversicherung binnen drei Monaten ab der Verständigung mitgeteilt, so erfolgt die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung ab dem Beginn der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung oder deren Ausnahme von der Pflichtversicherung
Paragraph 5, GSVG begründenden Erwerbstätigkeit, frühestens ab 1. Jänner 2009, in den übrigen Fällen ab dem Beginn des auf das Einlangen der Mitteilung folgenden Kalendermonats. Werden Erwerbstätige rückwirkend in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen, so erfolgt die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung nur, wenn auch eine laufende Pflichtversicherung besteht, und frühestens ab dem Beginn des auf die Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung folgenden Kalendermonats.
Die gewählte Beitragsgrundlage gilt ab dem Beginn der Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung. Die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung und die gewählte Beitragsgrundlage gelten, soweit kein zulässiger Austritt erfolgt, für alle (künftigen) Zeiträume, in denen die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.
Paragraph 2, AMPFG zur Auswahl stehenden Beitragsgrundlagen auszuwählen. Die gewählte Beitragsgrundlage gilt ab dem Beginn der Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung. Die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung und die gewählte Beitragsgrundlage gelten, soweit kein zulässiger Austritt erfolgt, für alle (künftigen) Zeiträume, in denen die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen.
Abs. 1 oder Abs. 5 acht Jahre oder ein Vielfaches von acht Jahren zurück liegt, können aus der Arbeitslosenversicherung austreten. Der Austritt ist der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen jeweils binnen sechs Monaten nach Ende des (letzten) achtjährigen Bindungszeitraums mitzuteilen. Die Frist von sechs Monaten erstreckt sich um Zeiträume, in denen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. Die Arbeitslosenversicherung endet mit dem Ende des auf die Mitteilung des Austritts folgenden Kalendermonats.
Absatz eins, oder Absatz 5, acht Jahre oder ein Vielfaches von acht Jahren zurück liegt, können aus der Arbeitslosenversicherung austreten. Der Austritt ist der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen jeweils binnen sechs Monaten nach Ende des (letzten) achtjährigen Bindungszeitraums mitzuteilen. Die Frist von sechs Monaten erstreckt sich um Zeiträume, in denen die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vorliegen. Die Arbeitslosenversicherung endet mit dem Ende des auf die Mitteilung des Austritts folgenden Kalendermonats.
dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in andere Staaten entsandt werden, sind zur Arbeitslosenversicherung zugelassen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung weitere Personengruppen, die im Interesse Österreichs Hilfe im Ausland leisten, zur Arbeitslosenversicherung zulassen. Die Arbeitslosenversicherung dieser Personen beginnt mit Antragstellung, frühestens ab Beginn der Tätigkeit, und endet mit Ende der Tätigkeit. Für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung dieser Personen ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.
dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, in andere Staaten entsandt werden, sind zur Arbeitslosenversicherung zugelassen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung weitere Personengruppen, die im Interesse Österreichs Hilfe im Ausland leisten, zur Arbeitslosenversicherung zulassen. Die Arbeitslosenversicherung dieser Personen beginnt mit Antragstellung, frühestens ab Beginn der Tätigkeit, und endet mit Ende der Tätigkeit. Für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung dieser Personen ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig. […] Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt.
I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag
Paragraph 5 d, AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, entrichtet wurde; f) Zeiten einer
2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;f) Zeiten einer
Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit; g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.
Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.
Absatz 4, Litera a, sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden. § 15.
oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes
Paragraph 29, oder Paragraph 32, krankenversichert war oder im Sinne des Paragraph 31, Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte; 11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und
1 Z 11 ASVG versichert ist;11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, ASVG versichert ist; 12. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnimmt und
1 Z 4a ASVG versichert ist;12. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, teilnimmt und
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, ASVG versichert ist; 13. Pflegekarenzgeld bezogen hat.
gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit
Paragraph 8, gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat; 4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3
Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und
6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung versichert war;4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3
Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und
Paragraph 18 b, ASVG oder Paragraph 77, Absatz 6, ASVG oder Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG in der Pensionsversicherung versichert war; 5. ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder
ASVG oder
1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder § 4a Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung
ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder
Paragraph 18 a, ASVG oder
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung
Paragraph 227 a, ASVG erworben hat;
GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder
Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder
Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.
Paragraph 14, anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden. […] Dauer des Bezuges § 18.
Paragraph 12, Absatz 5, […]“ 3.3 Die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) lautet: „Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen § 5.
VG die Berichtigung des Arbeitslosengeldes nur in einem Zeitraum zulässig ist, der zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Insbesondere aber hat der Beschwerdeführer keinen Feststellungsbescheid betreffend die Jahre 2006 und 2016 bei der belangten Behörde beantragt und erging hierzu auch kein Bescheid. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag können daher dahingestellt bleiben und waren die über den Verfahrensgegenstand hinausgehenden übrigen Anträge daher als unzulässig zurückzuweisen.Vom Verfahrensgegenstand umfasst ist einzig die Frage, ob Arbeitslosengeld für eine Dauer, die über 30 Wochen hinausgeht, zu gewähren ist oder nicht. Vom Verfahrensgegenstand nicht erfasst hingegen ist die Frage der richtigen Bezugshöhe und Dauer von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in den vergangenen Jahren 2006 bzw. 2016, zumal
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG die Berichtigung des Arbeitslosengeldes nur in einem Zeitraum zulässig ist, der zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Insbesondere aber hat der Beschwerdeführer keinen Feststellungsbescheid betreffend die Jahre 2006 und 2016 bei der belangten Behörde beantragt und erging hierzu auch kein Bescheid. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag können daher dahingestellt bleiben und waren die über den Verfahrensgegenstand hinausgehenden übrigen Anträge daher als unzulässig zurückzuweisen. 3.5. Zur Sache: 3.5.1. Die mögliche Bezugsdauer von Arbeitslosengeld richtet sich – dem Versicherungsprinzip entsprechend – nach der nachgewiesenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeit innerhalb einer bestimmten Rahmenfrist.
VG beträgt der Mindestanspruch, für den Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen gewährt wird, 20 Wochen. Eine längere Bezugsdauer ist nur bei Erreichung bestimmter Altersgrenzen in Kombination mit entsprechenden Versicherungszeiten möglich. Dadurch soll der Schwierigkeit der Vermittlung älterer Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt Rechnung getragen werden (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 25. Lfg 2025, § 18 AlVG, Rz 416, 417).3.5.1. Die mögliche Bezugsdauer von Arbeitslosengeld richtet sich – dem Versicherungsprinzip entsprechend – nach der nachgewiesenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeit innerhalb einer bestimmten Rahmenfrist.
Paragraph 18, Absatz eins, AlVG beträgt der Mindestanspruch, für den Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen gewährt wird, 20 Wochen. Eine längere Bezugsdauer ist nur bei Erreichung bestimmter Altersgrenzen in Kombination mit entsprechenden Versicherungszeiten möglich. Dadurch soll der Schwierigkeit der Vermittlung älterer Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt Rechnung getragen werden (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 25. Lfg 2025, Paragraph 18, AlVG, Rz 416, 417).
VG wird das Arbeitslosengeld für 30 Wochen gewährt, wenn vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.
Paragraph 18, Absatz eins, AlVG wird das Arbeitslosengeld für 30 Wochen gewährt, wenn vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.
VG erhöht sich die Bezugsdauer auf 39 Wochen, wenn in den letzten zehn Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 312 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 40. Lebensjahr vollendet hat.
Paragraph 18, Absatz 2, Litera a, AlVG erhöht sich die Bezugsdauer auf 39 Wochen, wenn in den letzten zehn Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 312 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 40. Lebensjahr vollendet hat.
VG erhöht sich die Bezugsdauer auf 52 Wochen, wenn in den letzten 15 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 468 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 50. Lebensjahr vollendet hat.
Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, AlVG erhöht sich die Bezugsdauer auf 52 Wochen, wenn in den letzten 15 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 468 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das
VG sind bei der Bezugsdauer die in § 14 Abs. 4 AlVG angeführten Zeiten zu berücksichtigen. Wie aus den Feststellungen ersichtlich, weist der Beschwerdeführer jedoch keine unter § 14 Abs. 4 AlVG genannten, erworbenen Zeiten auf, die allenfalls zusätzlich zu den bereits anerkannten 258,57 Wochen zu berücksichtigen wären.
Paragraph 18, Absatz 3, AlVG sind bei der Bezugsdauer die in Paragraph 14, Absatz 4, AlVG angeführten Zeiten zu berücksichtigen. Wie aus den Feststellungen ersichtlich, weist der Beschwerdeführer jedoch keine unter Paragraph 14, Absatz 4, AlVG genannten, erworbenen Zeiten auf, die allenfalls zusätzlich zu den bereits anerkannten 258,57 Wochen zu berücksichtigen wären. Zwar ist festzuhalten, dass in § 3 AlVG seit der AlVG-Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 für Personen, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegen oder
GSVG von dieser Pflichtversicherung ausgenommen sind, seit 01.01.2009 die Möglichkeit zur Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung vorgesehen ist. Die Versicherung in der Arbeitslosenversicherung tritt dabei jedoch nicht ex lege ein, sondern setzt nach § 3 Abs. 2 erster Satz AlVG eine Eintrittserklärung („Opting-in“) - innerhalb der in § 3 Abs. 3 AlVG näher bezeichneten Frist - voraus. Rechtsfolge des Opting-in ist die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung nach § 2 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (vgl. Pfeil in AlV-Komm [68. Lfg.] § 3 Rz 7). Zwar ist festzuhalten, dass in Paragraph 3, AlVG seit der AlVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, für Personen, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegen oder
Paragraph 5, GSVG von dieser Pflichtversicherung ausgenommen sind, seit 01.01.2009 die Möglichkeit zur Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung vorgesehen ist. Die Versicherung in der Arbeitslosenversicherung tritt dabei jedoch nicht ex lege ein, sondern setzt nach Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz AlVG eine Eintrittserklärung („Opting-in“) - innerhalb der in Paragraph 3, Absatz 3, AlVG näher bezeichneten Frist - voraus. Rechtsfolge des Opting-in ist die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung nach Paragraph 2, Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz vergleiche Pfeil in AlV-Komm [68. Lfg.] Paragraph 3, Rz 7).
VG gilt dies aber nur, wenn für diese Zeiten tatsächlich Beiträge entrichtet wurden (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 25. Lfg 2025, § 14 AlVG, Rz 345).
Paragraph 14, Absatz 8, AlVG gilt dies aber nur, wenn für diese Zeiten tatsächlich Beiträge entrichtet wurden (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde ebenfalls nicht vorgetragen, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde ebenfalls nicht vorgetragen, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W289.2304538.1.00
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