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{'item': 'G306 2316099-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 55§ 58§ 54§ 9§ 5§ 24§ 2§ 144§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2026 GeschäftszahlG306 2316099-1 Spruch, G306 2316099-1/3E G306 2316097-1/3E G306 2316101-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist die Mutter der mj. Zweit- und Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2 und BF3; allesamt BF).
  2. Die BF1 war im Bundesgebiet von 2013 bis 2017 im Besitz diverser Aufenthaltstitel als „Studierende“.
  3. Am XXXX heiratete die BF1 einen ungarische Staatsangehörigen. Am XXXX .2016 stellte sie aufgrund der Eheschließung einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, welche ihr mit einer Gültigkeit von XXXX .2017 bis XXXX .2022 erteilt wurde.
  4. Am römisch 40 heiratete die BF1 einen ungarische Staatsangehörigen. Am römisch 40 .2016 stellte sie aufgrund der Eheschließung einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, welche ihr mit einer Gültigkeit von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2022 erteilt wurde.
  5. Am XXXX wurde der mj. BF2 während aufrechter Ehe der BF1 im Bundesgebiet geboren.
  6. Am römisch 40 wurde der mj. BF2 während aufrechter Ehe der BF1 im Bundesgebiet geboren.
  7. Am XXXX wurde das Scheidungsverfahren eingeleitet. Am XXXX wurde die Ehe der BF1 rechtskräftig geschieden.
  8. Am römisch 40 wurde das Scheidungsverfahren eingeleitet. Am römisch 40 wurde die Ehe der BF1 rechtskräftig geschieden.
  9. Am XXXX wurde die mj. BF3 im Bundesgebiet geboren.
  10. Am römisch 40 wurde die mj. BF3 im Bundesgebiet geboren.
  11. Am XXXX stellte die BF1 einen Verlängerungsantrag bei der zuständigen NAG Behörde.
  12. Am römisch 40 stellte die BF1 einen Verlängerungsantrag bei der zuständigen NAG Behörde.
  13. Mit Bescheid der NAG Behörde vom XXXX 2024 wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Erstantrages der BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 07.10.2016 wieder aufgenommen und ausgesprochen, dass das Verfahren in den Stand zurücktrete, indem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am XXXX 2018 befunden habe (Spruchpunkt I.). Die Anträge der BF1 vom XXXX .2016 und XXXX .2022 wurden zurückgewiesen und es wurde festgestellt, dass die BF1 nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle (Spruchpunkt II).
  14. Mit Bescheid der NAG Behörde vom römisch 40 2024 wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Erstantrages der BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 07.10.2016 wieder aufgenommen und ausgesprochen, dass das Verfahren in den Stand zurücktrete, indem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am römisch 40 2018 befunden habe (Spruchpunkt römisch eins.). Die Anträge der BF1 vom römisch 40 .2016 und römisch 40 .2022 wurden zurückgewiesen und es wurde festgestellt, dass die BF1 nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle (Spruchpunkt römisch zwei).
  15. Die BF1 brachte dagegen fristgerecht Beschwerde ein. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht (im Folgenden: VwG) zog die BF1 die Beschwerde sowie die Anträge zurück. Aufgrund dessen wurde mit Beschluss/Erkenntnis des VwG vom XXXX .2024 das Beschwerdeverfahren betreffend Spruchpunkt I. des Bescheides der NAG Behörde als gegenstandlos eingestellt und Spruchpunkt II. des Bescheides behoben.Aufgrund dessen wurde mit Beschluss/Erkenntnis des VwG vom römisch 40 .2024 das Beschwerdeverfahren betreffend Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der NAG Behörde als gegenstandlos eingestellt und Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides behoben.
  16. Am 21.02.2025 stellte die BF1 für sich und die mj. BF2 und BF3 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G.10. Am 21.02.2025 stellte die BF1 für sich und die mj. BF2 und BF3 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG.

  1. Am 05.05.2025 wurde die BF1 durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
  2. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des BFA, der im Spruch genannten Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) der BF zugestellt am 06.06.2025, wurden die Anträge der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 58Abs. 9 Z 2 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen.12. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des BFA, der im Spruch genannten Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage der BF zugestellt am 06.06.2025, wurden die Anträge der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fallen würden. Die Ehe habe länger als drei Jahre gedauert, die BF1 habe daher ihr Aufenthaltsrecht

§ 54Abs. 5 Z 1 NAG nicht verloren. Die BF seien begünstige Drittstaatsangehörige und würden somit § 58 Abs. 9 Z 2 Asyl

G erfüllen (bestehendes Aufenthaltsrecht nach dem NAG). Begründend wurde ausgeführt, dass die BF in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fallen würden. Die Ehe habe länger als drei Jahre gedauert, die BF1 habe daher ihr Aufenthaltsrecht

Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG nicht verloren. Die BF seien begünstige Drittstaatsangehörige und würden somit Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG erfüllen (bestehendes Aufenthaltsrecht nach dem NAG).

  1. Mit Schriftsatz vom 03.07.2025, beim BFA eingebracht am 04.07.2025 Tag, erhoben die BF durch die im Spruch angeführte RV Beschwerden gegen diese Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  2. Mit Schriftsatz vom 03.07.2025, beim BFA eingebracht am 04.07.2025 Tag, erhoben die BF durch die im Spruch angeführte Regierungsvorlage Beschwerden gegen diese Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und die bekämpften Bescheide zu beheben, in eventu die Bescheide aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
  3. Die gegenständliche Beschwerden und die zugehörigen Verwaltungsakte wurden dem BVwG vom BFA am 04.07.2025 vorgelegt, wo sie am 16.07.2025 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Die BF führen die im Spruch angegebenen Identitäten (Namen und Geburtsdaten) und sind serbische Staatsangehörige. 1.
  6. Die BF1 weist seit dem 10.04.2013 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Sie ging ab 30.04.2013 wiederholt – mit Unterbrechungen – Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach. Auch derzeit ist sie als Arbeiterin erwerbstätig. Ab XXXX .2013 war sie im Besitz eines Aufenthaltstitel „Studierender“, welcher ihr wiederholt, zuletzt bis zum XXXX .2017, verlängert wurde.Ab römisch 40 .2013 war sie im Besitz eines Aufenthaltstitel „Studierender“, welcher ihr wiederholt, zuletzt bis zum römisch 40 .2017, verlängert wurde. 1.
  7. Am XXXX heiratete die BF1 den ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , in Serbien. 1.
  8. Am römisch 40 heiratete die BF1 den ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , in Serbien. Aufgrund der Eheschließung stellte die BF1 am XXXX 2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Sie war in der Folge im Besitz eines Aufenthaltstitel als Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers mit einer Gültigkeit von XXXX .2017 bis XXXX .2022.Aufgrund der Eheschließung stellte die BF1 am römisch 40 2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Sie war in der Folge im Besitz eines Aufenthaltstitel als Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers mit einer Gültigkeit von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .
  9. Der (nunmehr Ex-)Ehemann der BF1 weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:  12.09.2016 – 10.03.2022 Hauptwohnsitz  14.09.2020 – 05.04.2023 Nebenwohnsitz  13.03.2024 – 03.12.2024 Hauptwohnsitz Er war im Bundesgebiet zu folgenden Zeiten zur Sozialversicherung angemeldet:  07.02.2017 – 08.02.2017 geringfügig beschäftigter Arbeiter  29.03.2017 – 18.08.2017 Arbeiter  11.09.2017 – 04.10.2017 Arbeiter  08.01.2018 – 07.02.2018 Arbeiter  21.03.2018 – 03.04.2018 Arbeiter  29.05.2018 – 16.07.2018 Arbeiter  17.07.2018 – 08.10.2018 Arbeiter  03.08.2020 – 27.11.2020 Arbeiter  25.01.2021 – 02.02.2021 Arbeiter  15.05.2024 – 31.10.2025 gewerbl. selbständig Erwerbstätiger Am 19.10.2016 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. 1.
  10. Am XXXX XXXX XXXX wurde der mj. BF2 während aufrechter Ehe der BF1 im Bundesgebiet geboren. Er weist seit dem 03.11.2020 eine durchgehende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.1.
  11. Am römisch 40 römisch 40 römisch 40 wurde der mj. BF2 während aufrechter Ehe der BF1 im Bundesgebiet geboren. Er weist seit dem 03.11.2020 eine durchgehende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. In seiner Geburtsurkunde scheint der (nunmehr Ex-)Ehemann der BF1 und ungarische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX , als Vater auf.In seiner Geburtsurkunde scheint der (nunmehr Ex-)Ehemann der BF1 und ungarische Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 , als Vater auf. 1.5 Das Scheidungsverfahren der BF1 wurde am XXXX eingeleitet. Am XXXX wurde die Ehe der BF1 mit dem ungarischen Staatsangehörigen rechtskräftig geschieden.1.5 Das Scheidungsverfahren der BF1 wurde am römisch 40 eingeleitet. Am römisch 40 wurde die Ehe der BF1 mit dem ungarischen Staatsangehörigen rechtskräftig geschieden. 1.
  12. Am XXXX wurde die mj. BF3 geboren. Sie weist seit dem 08.08.2022 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.1.
  13. Am römisch 40 wurde die mj. BF3 geboren. Sie weist seit dem 08.08.2022 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. In ihrer Geburtsurkunde scheint der nunmehrige Lebensgefährte der BF1 und serbische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX , als Vater auf.In ihrer Geburtsurkunde scheint der nunmehrige Lebensgefährte der BF1 und serbische Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 , als Vater auf. Der BF1 kommt die alleinige Obsorge für die mj. BF zu. 1.
  14. Am XXXX .2022 stellte die BF1 einen Verlängerungsantrag betreffend ihren Aufenthaltstitel als Angehörige eines EWR-Bürgers bei der zuständigen NAG Behörde.1.
  15. Am römisch 40 .2022 stellte die BF1 einen Verlängerungsantrag betreffend ihren Aufenthaltstitel als Angehörige eines EWR-Bürgers bei der zuständigen NAG Behörde. Mit Bescheid der NAG Behörde vom XXXX .2024 wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Erstantrages der BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 07.10.2016 wieder aufgenommen und ausgesprochen, dass das Verfahren in den Stand zurücktrete, indem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am XXXX .2018 befunden habe (Spruchpunkt I.). Die Anträge der BF1 vom XXXX .2016 und XXXX 2022 wurden zurückgewiesen und es wurde festgestellt, dass die BF1 nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle (Spruchpunkt II).Mit Bescheid der NAG Behörde vom römisch 40 .2024 wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Erstantrages der BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 07.10.2016 wieder aufgenommen und ausgesprochen, dass das Verfahren in den Stand zurücktrete, indem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am römisch 40 .2018 befunden habe (Spruchpunkt römisch eins.). Die Anträge der BF1 vom römisch 40 .2016 und römisch 40 2022 wurden zurückgewiesen und es wurde festgestellt, dass die BF1 nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle (Spruchpunkt römisch zwei). Die BF1 brachte dagegen fristgerecht Beschwerde ein. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem VwG zog die BF1 die Beschwerde sowie die Anträge zurück. Aufgrund dessen wurde mit Beschluss/Erkenntnis des VwG vom XXXX .2024 das Beschwerdeverfahren betreffend Spruchpunkt I. des Bescheides der NAG Behörde als gegenstandlos eingestellt und Spruchpunkt II. des Bescheides behoben.Aufgrund dessen wurde mit Beschluss/Erkenntnis des VwG vom römisch 40 .2024 das Beschwerdeverfahren betreffend Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der NAG Behörde als gegenstandlos eingestellt und Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides behoben. 1.
  16. Am 21.02.2025 stellte die BF1 für sich und die mj. BF2 und BF3 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G.1.8. Am 21.02.2025 stellte die BF1 für sich und die mj. BF2 und BF3 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG. Mit oben im Spruch genannten Bescheiden des BFA wurden die Anträge der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 58Abs. 9 Z 2 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen.Mit oben im Spruch genannten Bescheiden des BFA wurden die Anträge der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG. 2.
  3. Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  4. Die Feststellungen zu den Identitäten der BF (Namen und Geburtsdaten) sowie deren Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem Akteninhalt. Insbesondere liegen im Akt die serbischen Reisepässe der BF (BF1: AS 73ff, 111ff des Aktes der BF1; BF2: AS 127ff des Aktes der BF1, AS 75ff des Aktes des BF2; BF3: AS 123ff des Aktes der BF1, AS 15ff des Aktes der BF3) ein, an deren Echtheit und Richtigkeit jeweils keine Zweifel aufgekommen sind. 2.2.
  5. Die Feststellungen betreffend die BF1 fußen auf der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR) und das Zentrale Melderegister (ZMR), dem Sozialversicherungsdatenauszug sowie der im Akt einliegenden Kopie der Geburtsurkunde (AS 33 des Aktes der BF1), dem Auszug aus dem Geburtenbuch (AS 141 des Aktes der BF1) und den vorgelegten Lohnzetteln (AS 37ff Akt der BF1). 2.2.
  6. Die Feststellungen zur Eheschließung, der Scheidung, dem NAG Verfahren sowie die Feststellungen betreffend den (nunmehr Ex-)Ehemann der BF1 gründen auf dem Akteninhalt, insbesondere dem Bescheid der NAG Behörde (AS 227ff des Aktes der BF1), dem Beschluss bzw. Erkenntnis des VwG (AS 217ff des Aktes der BF1), den Angaben der BF1 (AS 104, 266 des Aktes der BF1), insbesondere den Ausführungen der NAG Behörde (AS 222f des Aktes der BF1), sowie der Einsichtnahme in das ZMR und den Sozialversicherungsdatenauszug betreffend den Exmann der BF. 2.2.
  7. Die Feststellungen zu den mj. BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Geburtseintrag des BF2 (AS 133 des Aktes der BF1, AS 35 des Aktes des BF2) und der BF3 (AS 135 des Aktes der BF1, AS 33 des Aktes der BF3) und der Geburtsurkunde des BF2 (AS 139 des Aktes der BF1, AS 33 des Aktes des BF2). Auch wurden in den Antragsformularen der verfahrensgegenständlichen Anträge

§ 55Asyl

G betreffend den BF2 als Vater der ungarische Exmann der BF1 und betreffend die BF3 der serbische Lebensgefährte der BF1 angeführt (AS 2 des Aktes des BF2; AS 2 des Aktes der BF3).Auch wurden in den Antragsformularen der verfahrensgegenständlichen Anträge

Paragraph 55, AsylG betreffend den BF2 als Vater der ungarische Exmann der BF1 und betreffend die BF3 der serbische Lebensgefährte der BF1 angeführt (AS 2 des Aktes des BF2; AS 2 des Aktes der BF3). Die BF1 gab in ihrer Einvernahme durch das BFA an, der Vater beider Kinder sei ihr serbischer Lebensgefährte. Dieser sei im Besitz eines slowakischen Aufenthaltstitels und liege sein Hauptwohnsitz dort. Sie führe eine Partnerschaft mit dem Genannten (AS 100f des Aktes der BF1). Sie habe die alleinige Obsorge für beide Kinder (AS 100 des Aktes der BF1). Die NAG Behörde führte in ihrem Bescheid vom XXXX 2024 aus, die BF1 habe zunächst vor NAG Behörde angegeben, dass der serbische Staatsangehörige der Vater des BF2 sei (AS 222 des Aktes der BF1). Später habe sie ausgeführt, dass der ungarische Staatsangehörige (ihr Exmann) der Vater des BF2 und der serbische Staatsangehörige der Vater der BF3 sei (AS 224 des Aktes der BF1).Die NAG Behörde führte in ihrem Bescheid vom römisch 40 2024 aus, die BF1 habe zunächst vor NAG Behörde angegeben, dass der serbische Staatsangehörige der Vater des BF2 sei (AS 222 des Aktes der BF1). Später habe sie ausgeführt, dass der ungarische Staatsangehörige (ihr Exmann) der Vater des BF2 und der serbische Staatsangehörige der Vater der BF3 sei (AS 224 des Aktes der BF1). In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die BF3 nach der Scheidung geboren worden sei. Sie sei daher zu keinem Zeitpunkt begünstigte Drittstaatsangehörige gewesen. Der Exmann der BF1 sei bereits vor Geburt des BF2 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen, sodass auch dieser nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle. Der Exmann habe das Bundesgebiet bereits vor Einleitung des Scheidungsverfahrens verlassen, womit sich auch die BF1 nicht mehr auf die Freizügigkeitsbestimmungen berufen könne (AS 267 des Aktes der BF1).

  1. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Vorweg ist festzuhalten, dass – wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat – Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens war daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in den im Spruch bezeichneten Bescheiden, ob diese Zurückweisung nach § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG zu Recht erfolgte. Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens war daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in den im Spruch bezeichneten Bescheiden, ob diese Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG zu Recht erfolgte. 3.
  2. Zur Abweisung der Beschwerden der BF1 und des mj. BF2: 3.1.
  3. Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 NAG lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
  4. Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte Paragraph 54, NAG lautet auszugsweise wie folgt: § 54.

(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Paragraph 54,
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht. […]
(4)Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
  1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
  4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
  5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf. […]
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag

Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.

(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag

Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Der mit „Arten und Form der Aufenthaltstitel“ betitelte § 54 AsylG lautet auszugsweise:Der mit „Arten und Form der Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 54, AsylG lautet auszugsweise: § 54. […]Paragraph 54, […]

(5)Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt: Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ „Begünstigte Drittstaatsangehörige fallen einerseits

§ 54Abs. 5 Asyl

G 2005 nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstücks des genannten Bundesgesetzes, weshalb ein Antrag auf einen der dort geregelten Aufenthaltstitel (hier: auf einen solchen nach § 55 AsylG 2005) nicht inhaltlich zu prüfen, sondern zurückzuweisen wäre. Andererseits kann gegen einen begünstigen Drittstaatsangehörigen keine Rückkehrentscheidung nach § 52 FrPolG 2005 erlassen werden, sondern es sind die Bestimmungen des
  2. Abschnitts des
  3. Hauptstücks des FrPolG 2005, die in § 66 und in § 67 aufenthaltsbeendende Maßnahmen (u.a.) gegen begünstigte Drittstaatsangehörige (Ausweisung und Aufenthaltsverbot) regeln, einschlägig (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0115).“ (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0304)

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ „Begünstigte Drittstaatsangehörige fallen einerseits

Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstücks des genannten Bundesgesetzes, weshalb ein Antrag auf einen der dort geregelten Aufenthaltstitel (hier: auf einen solchen nach Paragraph 55, AsylG 2005) nicht inhaltlich zu prüfen, sondern zurückzuweisen wäre. Andererseits kann gegen einen begünstigen Drittstaatsangehörigen keine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FrPolG 2005 erlassen werden, sondern es sind die Bestimmungen des
  2. Abschnitts des
  3. Hauptstücks des FrPolG 2005, die in Paragraph 66 und in Paragraph 67, aufenthaltsbeendende Maßnahmen (u.a.) gegen begünstigte Drittstaatsangehörige (Ausweisung und Aufenthaltsverbot) regeln, einschlägig vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0115).“ vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0304) Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte § 58 AsylG lautet auszugsweise:Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte Paragraph 58, AsylG lautet auszugsweise: §
  4. […]Paragraph 58, […]

(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.

§ 5des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl.

I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder

§ 24

FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.

Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder

Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge. […] „Begünstigte Drittstaatsangehörige fallen einerseits

§ 54Abs. 5 Asyl

G 2005 nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstücks des genannten Bundesgesetzes, weshalb ein Antrag auf einen der dort geregelten Aufenthaltstitel (hier: auf einen solchen nach § 55 AsylG 2005) nicht inhaltlich zu prüfen, sondern zurückzuweisen wäre. Andererseits kann gegen einen begünstigen Drittstaatsangehörigen keine Rückkehrentscheidung nach § 52 FrPolG 2005 erlassen werden, sondern es sind die Bestimmungen des
  2. Abschnitts des
  3. Hauptstücks des FrPolG 2005, die in § 66 und in § 67 aufenthaltsbeendende Maßnahmen (u.a.) gegen begünstigte Drittstaatsangehörige (Ausweisung und Aufenthaltsverbot) regeln, einschlägig (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0115).“ (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0304)„Begünstigte Drittstaatsangehörige fallen einerseits

Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstücks des genannten Bundesgesetzes, weshalb ein Antrag auf einen der dort geregelten Aufenthaltstitel (hier: auf einen solchen nach Paragraph 55, AsylG 2005) nicht inhaltlich zu prüfen, sondern zurückzuweisen wäre. Andererseits kann gegen einen begünstigen Drittstaatsangehörigen keine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FrPolG 2005 erlassen werden, sondern es sind die Bestimmungen des
  2. Abschnitts des
  3. Hauptstücks des FrPolG 2005, die in Paragraph 66 und in Paragraph 67, aufenthaltsbeendende Maßnahmen (u.a.) gegen begünstigte Drittstaatsangehörige (Ausweisung und Aufenthaltsverbot) regeln, einschlägig vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0115).“ vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0304) „Begünstigten Drittstaatsangehörigen kann

§ 54Abs. 5 Asyl

G 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen - insbesondere also auch nicht ein solcher nach § 55 AsylG 2005 - erteilt werden.“ (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014, VwGH 18.02.2025, Ra 2022/17/0085)„Begünstigten Drittstaatsangehörigen kann

Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen - insbesondere also auch nicht ein solcher nach Paragraph 55, AsylG 2005 - erteilt werden.“ (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014, VwGH 18.02.2025, Ra 2022/17/0085) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem

  1. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach § 55 AsylG 2005) ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt (VwGH vom 04.04.2019, Zl. Ra 2019/21/0009; vgl. § 54 Abs. 5 und § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005; siehe auch die ErläutRV zum FNG 2014, 1803 BlgNR
  2. GP 49, sowie § 52 Abs. 3 AsylG 2005).Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  3. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach Paragraph 55, AsylG 2005) ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt (VwGH vom 04.04.2019, Zl. Ra 2019/21/0009; vergleiche Paragraph 54, Absatz 5 und Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005; siehe auch die ErläutRV zum FNG 2014, 1803 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 49, sowie Paragraph 52, Absatz 3, AsylG 2005). „Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, ist auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. ein Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG 2005 vorliegt (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143; VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462).“ (VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255)„Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, ist auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005 zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. ein Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 vorliegt vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143; VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462).“ (VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255) „Liegt eine rechtskräftige Feststellung

§ 54Abs. 7 NAG 2005 vor, ist gegen den Drittstaatsangehörigen keine Ausweisung nach § 66 Fr

PolG 2005 bzw. kein Aufenthaltsverbot nach § 67 FrPolG 2005 zu erlassen, sondern eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FrPolG 2005 (samt Nebenaussprüchen), allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot nach § 53 FrPolG 2005. Dem Fremden ist als Ehegatten einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, die Stellung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd. § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 (nur) solange zugekommen, bis eine rechtskräftige Feststellung

§ 54Abs. 7 NAG 2005 vorlag (vgl. Vw

GH 24.01.2019, Ra 2019/21/0004).“ (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0087)„Liegt eine rechtskräftige Feststellung

Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 vor, ist gegen den Drittstaatsangehörigen keine Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 bzw. kein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FrPolG 2005 zu erlassen, sondern eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FrPolG 2005 (samt Nebenaussprüchen), allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, FrPolG 2005. Dem Fremden ist als Ehegatten einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, die Stellung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005 (nur) solange zugekommen, bis eine rechtskräftige Feststellung

Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 vorlag vergleiche VwGH 24.01.2019, Ra 2019/21/0004).“ (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0087) 3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Ein Drittstaatsangehöriger ist

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Ein Drittstaatsangehöriger ist

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

§ 2Abs.

4 Z 11 FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des

  1. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Alle BF sind Staatsangehörige von Serbien. 3.1.
  2. Am XXXX heiratete die BF1 einen im Bundesgebiet mit Wohnsitz gemeldeten, ungarischen Staatsangehörigen, welchem eine Anmeldebescheinigung als „Arbeitnehmer“ ausgestellt wurde. Das Scheidungsverfahren wurde am XXXX eingeleitet. Am XXXX wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. 3.1.
  3. Am römisch 40 heiratete die BF1 einen im Bundesgebiet mit Wohnsitz gemeldeten, ungarischen Staatsangehörigen, welchem eine Anmeldebescheinigung als „Arbeitnehmer“ ausgestellt wurde. Das Scheidungsverfahren wurde am römisch 40 eingeleitet. Am römisch 40 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Der BF1 wurde aufgrund der Eheschließung ein Aufenthaltstitel als Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers mit einer Gültigkeit von XXXX .2017 bis XXXX 2022 ausgestellt. Die BF1 ist derzeit iSd § 54 Abs. 5 NAG iVm § 51 Abs. 1 Z 1 NAG erwerbstätig. Der BF1 wurde aufgrund der Eheschließung ein Aufenthaltstitel als Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers mit einer Gültigkeit von römisch 40 .2017 bis römisch 40 2022 ausgestellt. Die BF1 ist derzeit iSd Paragraph 54, Absatz 5, NAG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG erwerbstätig. Aufgrund der Ehedauer von über drei Jahren blieb das Aufenthaltsrecht der BF1 grundsätzlich auch nach der Scheidung

§ 54Abs.

5 Z 1 NAG erhalten.Aufgrund der Ehedauer von über drei Jahren blieb das Aufenthaltsrecht der BF1 grundsätzlich auch nach der Scheidung

Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG erhalten. Eine Feststellung

§ 54Abs.

7 NAG (Aufenthaltsehe) liegt ebenfalls nicht vor.Eine Feststellung

Paragraph 54, Absatz 7, NAG (Aufenthaltsehe) liegt ebenfalls nicht vor. In der Beschwerde wurde jedoch vorgebracht, dass der Exmann der BF1 bereits vor Einleitung des Scheidungsverfahrens das Bundesgebiet verlassen habe. Der Exmann der BF1 war in diesem Zeitpunkt bis 02.02.2021 im Bundesgebiet erwerbstätig und bis 10.03.2022 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Der Ausnahmetatbestand des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG 2005 setzt betreffend das Weiterbestehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bei Scheidung voraus, dass sich der Unionsbürger bis zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie im sogenannten "Aufnahmemitgliedstaat" Österreich aufgehalten hat. Wird das gerichtliche Scheidungsverfahren erst nach dem Wegzug eingeleitet, erlischt das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen hingegen (vgl. VwGH 15.03.2018, Ro 2018/21/0002; EuGH 30.6.2016, NA, C-115/15; EuGH (Große Kammer) 16.7.2015, Singh u.a., C-218/14).Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG 2005 setzt betreffend das Weiterbestehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bei Scheidung voraus, dass sich der Unionsbürger bis zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens nach Maßgabe von Artikel 7, Absatz eins, der Freizügigkeitsrichtlinie im sogenannten "Aufnahmemitgliedstaat" Österreich aufgehalten hat. Wird das gerichtliche Scheidungsverfahren erst nach dem Wegzug eingeleitet, erlischt das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen hingegen vergleiche VwGH 15.03.2018, Ro 2018/21/0002; EuGH 30.6.2016, NA, C-115/15; EuGH (Große Kammer) 16.7.2015, Singh u.a., C-218/14). Das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen erlischt unabhängig von der Dauer selbst im Falle eines dreijährigen gemeinsamen Aufenthaltes im Bundesgebiet, wenn das gerichtliche Scheidungsverfahren erst nach dem Wegzug eingeleitet wurde (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2021/22/0142). (Ra 2021/21/0169 30.03.2023, Ra 2019/09/0132 26.04.2021)Das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen erlischt unabhängig von der Dauer selbst im Falle eines dreijährigen gemeinsamen Aufenthaltes im Bundesgebiet, wenn das gerichtliche Scheidungsverfahren erst nach dem Wegzug eingeleitet wurde vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2021/22/0142). (Ra 2021/21/0169 30.03.2023, Ra 2019/09/0132 26.04.2021) Damit sich der Fremde auf die Ausnahmebestimmung des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG 2005 berufen kann, muss ein etwaiges Scheidungsverfahren vor dem Wegzug des Ehepartners eingeleitet werden. (Ra 2020/21/0076 24.08.2021)Damit sich der Fremde auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG 2005 berufen kann, muss ein etwaiges Scheidungsverfahren vor dem Wegzug des Ehepartners eingeleitet werden. (Ra 2020/21/0076 24.08.2021) Das von einem Unionsbürger abgeleitete Aufenthaltsrecht des einem Drittstaat angehörenden Ehepartners endet mit dem Wegzug des Unionsbürgers nur dann nicht, wenn der Unionsbürger (erst) nach Einleitung des Scheidungsverfahrens den Mitgliedstaat, in dem sich sein Ehepartner aufhält, verlässt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittstaat niederzulassen (VwGH 30.3.2023, Ra 2021/21/0169). Die insoweit bezogene Rechtsprechung des EuGH (EuGH 16.7.2015, Singh u.a., C-218/14) ist zu Art. 13 Abs. 2 UAbs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG ergangen. Der EuGH hat im genannten Urteil auch ausdrücklich festgehalten, dass ein durch Wegzug erloschenes Aufenthaltsrecht durch einen späteren Scheidungsantrag nicht wiederauflebt. § 54 Abs. 5 Z 1 NAG kommt auf Grund des Wegzugs des Ehepartners vor Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht zum Tragen. Es kommt nicht darauf an, ob dem Drittstaatsangehörigen die Einleitung des Scheidungsverfahrens vor dem Wegzug seines Ehepartners überhaupt möglich gewesen wäre, sondern darauf, dass eine "Aufrechterhaltung" des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach seiner Beendigung (durch Wegzug des Unionsbürgers) eben nicht mehr möglich ist. Somit ist es maßgeblich, ob der Unionsbürger aus dem Aufnahmemitgliedstaat wegzieht, womit sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht endet, oder bloß innerhalb Österreichs umzieht. (Ra 2022/22/0071 28.11.2023)Das von einem Unionsbürger abgeleitete Aufenthaltsrecht des einem Drittstaat angehörenden Ehepartners endet mit dem Wegzug des Unionsbürgers nur dann nicht, wenn der Unionsbürger (erst) nach Einleitung des Scheidungsverfahrens den Mitgliedstaat, in dem sich sein Ehepartner aufhält, verlässt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittstaat niederzulassen (VwGH 30.3.2023, Ra 2021/21/0169). Die insoweit bezogene Rechtsprechung des EuGH (EuGH 16.7.2015, Singh u.a., C-218/14) ist zu Artikel 13, Absatz 2, UAbs. 1 Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG ergangen. Der EuGH hat im genannten Urteil auch ausdrücklich festgehalten, dass ein durch Wegzug erloschenes Aufenthaltsrecht durch einen späteren Scheidungsantrag nicht wiederauflebt. Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG kommt auf Grund des Wegzugs des Ehepartners vor Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht zum Tragen. Es kommt nicht darauf an, ob dem Drittstaatsangehörigen die Einleitung des Scheidungsverfahrens vor dem Wegzug seines Ehepartners überhaupt möglich gewesen wäre, sondern darauf, dass eine "Aufrechterhaltung" des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach seiner Beendigung (durch Wegzug des Unionsbürgers) eben nicht mehr möglich ist. Somit ist es maßgeblich, ob der Unionsbürger aus dem Aufnahmemitgliedstaat wegzieht, womit sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht endet, oder bloß innerhalb Österreichs umzieht. (Ra 2022/22/0071 28.11.2023) 3.1.4. Im gegenständlichen Fall ist es jedoch unerheblich, ob der Exmann der BF1 tatsächlich bereits vor Einleitung des Scheidungsverfahrens das Bundesgebiet verlassen hat oder nicht; dies aufgrund folgender Überlegungen:

§ 144Abs.

1 Z 1 ABGB ist Vater des Kindes der Mann, der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist.

§ 54Abs. 1 Z 4 PSt

G hat eine Geburtsurkunde (u.a.) den Namen der Eltern des Kindes zu enthalten.

Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB ist Vater des Kindes der Mann, der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist.

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, PStG hat eine Geburtsurkunde (u.a.) den Namen der Eltern des Kindes zu enthalten. Der BF2 wurde während aufrechter Ehe der BF1 mit dem ungarischen Staatsangehörigen geboren. Dieser wird auch in der Geburtsurkunde als Vater geführt. Der Exmann der BF1 ist sohin der Vater des mj. BF2 im rechtlichen Sinn, unabhängig davon, ob dieser der biologische Vater des BF2 ist oder nicht. Der BF2 ist sohin rechtlich gesehen der mj. Sohn eines ungarischen Staatsangehörigen, der von seinem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat. Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten

§ 54Abs.

4 NAG. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten

Paragraph 54, Absatz 4, NAG. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt. Dem mj. BF2 kommt sohin ein unionrechtliches Aufenthaltsrecht iSd § 54 Abs. 4 NAG zu.Dem mj. BF2 kommt sohin ein unionrechtliches Aufenthaltsrecht iSd Paragraph 54, Absatz 4, NAG zu. Die BF1 ist die Mutter des mj. BF

  1. Ihr kommt die alleinige Obsorge für den mj. BF2 zu. Aufgrund dessen kommt der BF1 – ungeachtet des Zeitpunktes des Wegzuges ihres Exmannes aus dem Bundesgebiet – ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd § 54 Abs. 4 sowie Abs. 5 Z 3 NAG zu.Die BF1 ist die Mutter des mj. BF
  2. Ihr kommt die alleinige Obsorge für den mj. BF2 zu. Aufgrund dessen kommt der BF1 – ungeachtet des Zeitpunktes des Wegzuges ihres Exmannes aus dem Bundesgebiet – ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd Paragraph 54, Absatz 4, sowie Absatz 5, Ziffer 3, NAG zu. 3.1.5.

§ 58Abs. 9 Z 2 Asyl

G ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG verfügt.3.1.5.

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG verfügt. Die Zurückweisung der Anträge der BF1 und des BF2 durch das BFA

§ 58Abs. 9 Z 2 Asyl

G ist daher nicht zu beanstanden.Die Zurückweisung der Anträge der BF1 und des BF2 durch das BFA

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG ist daher nicht zu beanstanden. Im Ergebnis erweist sich die erfolgte Zurückweisung der Anträge der BF1 und des BF2 durch die belangte Behörde sohin als zulässig und waren die Beschwerden demzufolge spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Stattgabe der Beschwerde der mj. BF3: 3.2.
  2. Die mj. BF3 wurde nach der Scheidung der BF1 geboren. Ihr Vater ist ein serbischer Staatsangehöriger. Die mj. BF3 ist keine Angehörige eines EWR-Bürgers. Sie fällt nicht unter den Personenkreis der begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG. Auch kann sie kein (unionrechtliches) Aufenthaltsrecht von der BF1 oder dem BF2 „ableiten“.3.2.
  3. Die mj. BF3 wurde nach der Scheidung der BF1 geboren. Ihr Vater ist ein serbischer Staatsangehöriger. Die mj. BF3 ist keine Angehörige eines EWR-Bürgers. Sie fällt nicht unter den Personenkreis der begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG. Auch kann sie kein (unionrechtliches) Aufenthaltsrecht von der BF1 oder dem BF2 „ableiten“. Entgegen den Ausführungen des BFA kommt der mj. BF3 daher kein Aufenthaltsrecht (nach dem NAG) zu. Demzufolge liegt der Zurückweisungstatbestand des § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG nicht vor.Demzufolge liegt der Zurückweisungstatbestand des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG nicht vor. Die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG

§ 58Abs. 9 Z 2 Asyl

G erweist sich sohin als unzulässig.Die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, AsylG

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG erweist sich sohin als unzulässig. 3.2.

  1. Demzufolge ist der Beschwerde der BF3 stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Für das vom BFA in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides der verfahrensgegenständliche Antrag der BF3 unerledigt ist. Über diesen Antrag wird die Behörde in der Sache selbst abzusprechen haben. 3.
  2. Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist den angefochtenen Bescheiden ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in den Beschwerden auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt war. Was das Vorbringen der BF in den Beschwerden betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt war. Was das Vorbringen der BF in den Beschwerden betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G306.2316099.1.00

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