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{'item': 'G311 2317326-1'}

Obsah (19)§ 55Art 133§ 57§ 10§ 52§ 53§ 46a§ 58§ 2§ 31§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 46§ 19§ 68§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2026 GeschäftszahlG311 2317326-1 Spruch, G311 2317326-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 55Abs.

1 Z 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit E-Mail der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom XXXX wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) zur Kenntnis gebracht, dass der Beschwerdeführer (BF) im Zuge von Ermittlungen betreffend Herstellung und Inverkehrbringung von besonders geschützten Urkunden (zumeist Totalfälschungen von kroatischen Personalausweisen) ausgeforscht und am XXXX von Exekutivorganen festgenommen, erkennungsdienstlich behandelt, einvernommen und auf freiem Fuß angezeigt wurde. Dabei sei auch eine Überschreitung seines erlaubten visafreien Aufenthalts im Bundesgebiet sowie die Ausübung einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit festgestellt worden. Mit E-Mail der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom römisch 40 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) zur Kenntnis gebracht, dass der Beschwerdeführer (BF) im Zuge von Ermittlungen betreffend Herstellung und Inverkehrbringung von besonders geschützten Urkunden (zumeist Totalfälschungen von kroatischen Personalausweisen) ausgeforscht und am römisch 40 von Exekutivorganen festgenommen, erkennungsdienstlich behandelt, einvernommen und auf freiem Fuß angezeigt wurde. Dabei sei auch eine Überschreitung seines erlaubten visafreien Aufenthalts im Bundesgebiet sowie die Ausübung einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit festgestellt worden. Mit Parteiengehör des BFA vom XXXX wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass ein Verfahren betreffend aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet worden sei und wurde er aufgefordert, das Bundesgebiet und den Schengenraum ehestmöglich zu verlassen sowie eine schriftliche Stellungnahme binnen zwei Wochen abzugeben. Mit Parteiengehör des BFA vom römisch 40 wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass ein Verfahren betreffend aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet worden sei und wurde er aufgefordert, das Bundesgebiet und den Schengenraum ehestmöglich zu verlassen sowie eine schriftliche Stellungnahme binnen zwei Wochen abzugeben. Mit E-Mail vom XXXX langte eine schriftliche Stellungnahme seines bevollmächtigten Rechtsvertreters bei der belangten Behörde ein. Darin wurde ausgeführt, dass er über einen slowakischen Aufenthaltstitel verfüge und wurde beantragt von einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen. Mit E-Mail vom römisch 40 langte eine schriftliche Stellungnahme seines bevollmächtigten Rechtsvertreters bei der belangten Behörde ein. Darin wurde ausgeführt, dass er über einen slowakischen Aufenthaltstitel verfüge und wurde beantragt von einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen. Mit Bescheid des BFA, Zl. XXXX vom XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien nach § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 Z 3 FPG wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seinen visafreien Aufenthalt überschritten habe und keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen war. Mit Bescheid des BFA, Zl. römisch 40 vom römisch 40 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien nach Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seinen visafreien Aufenthalt überschritten habe und keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen war. Mit E-Mail seines Rechtsvertreters vom XXXX wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der BF am XXXX Österreich verlassen habe. Mit E-Mail seines Rechtsvertreters vom römisch 40 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der BF am römisch 40 Österreich verlassen habe. Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX zu XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 15 Abs. 1, 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148 zweiter Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von 360 Tagessätzen verurteilt.Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach Paragraphen 15, Absatz eins, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von 360 Tagessätzen verurteilt. Mit Parteiengehör des BFA vom XXXX wurde der BF davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt werde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem schengenweiten Einreiseverbot zu erlassen und wurde ihm abermals die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben.Mit Parteiengehör des BFA vom römisch 40 wurde der BF davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt werde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem schengenweiten Einreiseverbot zu erlassen und wurde ihm abermals die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom XXXX nahm der BF von dieser Möglichkeit Gebrauch und reichte eine Stellungnahme ein. Darin wurde abermals beantragt von fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere von der Verhängung einer Rückkehrentscheidung bzw. eines Einreiseverbotes, Abstand zu nehmen. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom römisch 40 nahm der BF von dieser Möglichkeit Gebrauch und reichte eine Stellungnahme ein. Darin wurde abermals beantragt von fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere von der Verhängung einer Rückkehrentscheidung bzw. eines Einreiseverbotes, Abstand zu nehmen. Am XXXX fand eine niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde im Beisein seines Rechtsvertreters sowie seiner nunmehrigen Ehefrau statt. Am römisch 40 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde im Beisein seines Rechtsvertreters sowie seiner nunmehrigen Ehefrau statt. Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Zl. XXXX vom XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien nach § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Zl. römisch 40 vom römisch 40 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien nach Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

18 Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zusammengefasst wurde begründend ausgeführt, dass seine nunmehrige Ehefrau in Österreich lebe, dennoch habe kein schützenswertes Familienleben festgestellt werden können. Der BF sei von einem österreichischen Gericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Durch die Begehung einer Straftat habe der BF unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiere. Er habe dadurch Grundinteressen der Gesellschaft massiv verletzt und stelle somit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom XXXX , beim BFA per E-Mail am selben Tag einlangend, erhob der BF im vollen Umfang Beschwerde. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass der BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Seine Ehegattin gehe ein geregelten Erwerbstätigkeit nach, verfüge demnach über ein entsprechendes Einkommen und komme für den Unterhalt des BF auf. Der BF sei immer wieder rechtmäßig ein- und ausgereist um seine Ehefrau zu besuchen. Der BF sei von einem österreichischen Gericht zwar zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie einer Geldstrafe verurteilt worden, jedoch bereue er sein Fehlverhalten. Ansonsten habe sich der BF immer wohlverhalten und sei ein Einreiseverbot und eine Rückkehrentscheidung aufgrund des bestehenden Privat- und Familienlebens des BF nicht gerechtfertigt. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom römisch 40 , beim BFA per E-Mail am selben Tag einlangend, erhob der BF im vollen Umfang Beschwerde. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass der BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Seine Ehegattin gehe ein geregelten Erwerbstätigkeit nach, verfüge demnach über ein entsprechendes Einkommen und komme für den Unterhalt des BF auf. Der BF sei immer wieder rechtmäßig ein- und ausgereist um seine Ehefrau zu besuchen. Der BF sei von einem österreichischen Gericht zwar zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie einer Geldstrafe verurteilt worden, jedoch bereue er sein Fehlverhalten. Ansonsten habe sich der BF immer wohlverhalten und sei ein Einreiseverbot und eine Rückkehrentscheidung aufgrund des bestehenden Privat- und Familienlebens des BF nicht gerechtfertigt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid in allen Punkten aufheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am XXXX beim BVwG eingelangt. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am römisch 40 beim BVwG eingelangt. Am XXXX langte ein Schriftsatz einer serbischen Anwaltskanzlei datiert mit XXXX , welcher mit „Beschwerde“ betitelt war, beim BVwG ein. Darin wurde ausgeführt, dass der BF seit XXXX mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und einen Aufenthaltstitel für Österreich anstrebe. Darüberhinaus habe er in Serbien ein zweijähriges Kind, welches er im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Österreich habe holen wollen. Das gegenständliche Einreiseverbot würde Art. 8 EMRK widersprechen. Beigelegt wurde unter anderem eine serbische Heiratsurkunde vom XXXX . Am römisch 40 langte ein Schriftsatz einer serbischen Anwaltskanzlei datiert mit römisch 40 , welcher mit „Beschwerde“ betitelt war, beim BVwG ein. Darin wurde ausgeführt, dass der BF seit römisch 40 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und einen Aufenthaltstitel für Österreich anstrebe. Darüberhinaus habe er in Serbien ein zweijähriges Kind, welches er im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Österreich habe holen wollen. Das gegenständliche Einreiseverbot würde Artikel 8, EMRK widersprechen. Beigelegt wurde unter anderem eine serbische Heiratsurkunde vom römisch 40 . Mit Teilerkenntnis vom XXXX wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und dies wie folgt begründet: Mit Teilerkenntnis vom römisch 40 wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und dies wie folgt begründet: „Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248).„Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248). Eine solche Begründung ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, vielmehr wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet, also mit jener Begründung, die für die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen herangezogen wurde.“ Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF, sein Rechtsvertreter, eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch sowie die Ehefrau des BF als Zeugin teilnahmen. Die belangte Behörde war zu Verhandlung nicht erschienen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF, sein Rechtsvertreter, eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch sowie die Ehefrau des BF als Zeugin teilnahmen. Die belangte Behörde war zu Verhandlung nicht erschienen. Am XXXX langte ein Schriftsatz hinsichtlich einer Richtigstellung beim BFA ein. Darin wurde ausgeführt, dass sich der BF hinsichtlich des Zeitpunkts des Kennenlernens seiner Ehefrau geirrt habe und die diesbezüglichen Angaben seiner Ehefrau in der Beschwerdeverhandlung korrekt seien. Am römisch 40 langte ein Schriftsatz hinsichtlich einer Richtigstellung beim BFA ein. Darin wurde ausgeführt, dass sich der BF hinsichtlich des Zeitpunkts des Kennenlernens seiner Ehefrau geirrt habe und die diesbezüglichen Angaben seiner Ehefrau in der Beschwerdeverhandlung korrekt seien. Am XXXX erging eine Aufforderung binnen zwei Wochen eine Kopie des aktuellen slowakischen Aufenthaltstitels beim BVwG vorzulegen. Bislang langte kein entsprechendes Dokument ein. Am römisch 40 erging eine Aufforderung binnen zwei Wochen eine Kopie des aktuellen slowakischen Aufenthaltstitels beim BVwG vorzulegen. Bislang langte kein entsprechendes Dokument ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die im Spruch angeführte Identität steht fest. Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in XXXX /Serbien geboren. (vgl. Kopie des serbischen Reisepasses Nr. XXXX gültig bis XXXX )Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die im Spruch angeführte Identität steht fest. Der BF führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 /Serbien geboren. vergleiche Kopie des serbischen Reisepasses Nr. römisch 40 gültig bis römisch 40 ) Der BF hat im Heimatland die Grundschule besucht und seine Muttersprache ist Walachisch. Er gehört der Volksgruppe der Roma an. Der BF ist verheiratet und hat insgesamt fünf volljährige Kinder. Er ist gesund und arbeitsfähig. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 3 ff.)Der BF hat im Heimatland die Grundschule besucht und seine Muttersprache ist Walachisch. Er gehört der Volksgruppe der Roma an. Der BF ist verheiratet und hat insgesamt fünf volljährige Kinder. Er ist gesund und arbeitsfähig. vergleiche Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 3 ff.) Der BF ist seit XXXX mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , geb. am XXXX verheiratet. Vor seiner Eheschließung hat der BF den Namen XXXX geführt. (vgl. Kopie der serbischen Heiratsurkunde vom XXXX ) Der BF ist seit römisch 40 mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , geb. am römisch 40 verheiratet. Vor seiner Eheschließung hat der BF den Namen römisch 40 geführt. vergleiche Kopie der serbischen Heiratsurkunde vom römisch 40 ) Seine Mutter und sein zweijähriger Sohn, leben in XXXX /Serbien. Vier erwachsene Kinder leben in Deutschland und der BF lediglich zu einem Sohn Kontakt. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 4 f.) Seine Mutter und sein zweijähriger Sohn, leben in römisch 40 /Serbien. Vier erwachsene Kinder leben in Deutschland und der BF lediglich zu einem Sohn Kontakt. vergleiche Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 4 f.) Der Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet ist nicht bekannt. Laut Zentralem Melderegister (ZMR) scheint erstmals von XXXX bis XXXX eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Desweiteren war der BF von XXXX bis XXXX durchgehend hauptwohnsitzlich in Österreich gemeldet. Von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX (bei Ehefrau) sowie von XXXX bis XXXX (bei Ehefrau) war der BF mit Nebenwohnsitz gemeldet (vgl. ZMR-Auszug vom XXXX und XXXX ; Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 4 f., 7 f.).Der Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet ist nicht bekannt. Laut Zentralem Melderegister (ZMR) scheint erstmals von römisch 40 bis römisch 40 eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Desweiteren war der BF von römisch 40 bis römisch 40 durchgehend hauptwohnsitzlich in Österreich gemeldet. Von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 (bei Ehefrau) sowie von römisch 40 bis römisch 40 (bei Ehefrau) war der BF mit Nebenwohnsitz gemeldet vergleiche ZMR-Auszug vom römisch 40 und römisch 40 ; Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 4 f., 7 f.). Der BF verfügte über einen Aufenthaltstitel für die Slowakei, welcher zuletzt bis XXXX gültig war. Ein aktuell gültiger slowakischer Aufenthaltstitel wurde vom BF trotz Aufforderung bislang nicht vorgelegt. Es ist somit davon auszugehen, dass der BF über kein aktuell gültiges Aufenthaltsrecht in der Slowakei verfügt. (vgl. Kopie slowakischer Aufenthaltstitel XXXX , AS 33; Aufforderung BVwG vom XXXX )Der BF verfügte über einen Aufenthaltstitel für die Slowakei, welcher zuletzt bis römisch 40 gültig war. Ein aktuell gültiger slowakischer Aufenthaltstitel wurde vom BF trotz Aufforderung bislang nicht vorgelegt. Es ist somit davon auszugehen, dass der BF über kein aktuell gültiges Aufenthaltsrecht in der Slowakei verfügt. vergleiche Kopie slowakischer Aufenthaltstitel römisch 40 , AS 33; Aufforderung BVwG vom römisch 40 ) Der BF wurde im Zuge von Ermittlungen hinsichtlich der Herstellung und des Inverkehrbringens von besonders geschützten Urkunden (zumeist Totalfälschungen von kroatischen Personalausweisen) ausgeforscht und angezeigt. Der BF hat sich mit einem gefälschten kroatischen Dokument unter der Verwendung der Aliasidentität XXXX , geb. am XXXX im Bundesgebiet ausgegeben. Laut Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) scheint eine weitere Aliasidentität als XXXX , geb. am XXXX auf. (vgl. E-Mail der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , AS 1 ff.; Bericht LPD XXXX vom XXXX , AS 7 ff.; IZR-Auszug vom XXXX und XXXX )Der BF wurde im Zuge von Ermittlungen hinsichtlich der Herstellung und des Inverkehrbringens von besonders geschützten Urkunden (zumeist Totalfälschungen von kroatischen Personalausweisen) ausgeforscht und angezeigt. Der BF hat sich mit einem gefälschten kroatischen Dokument unter der Verwendung der Aliasidentität römisch 40 , geb. am römisch 40 im Bundesgebiet ausgegeben. Laut Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) scheint eine weitere Aliasidentität als römisch 40 , geb. am römisch 40 auf. vergleiche E-Mail der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , AS 1 ff.; Bericht LPD römisch 40 vom römisch 40 , AS 7 ff.; IZR-Auszug vom römisch 40 und römisch 40 ) Der BF ging unter Verwendung der Aliasidentität XXXX von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX jeweils einer geringfügigen Beschäftigung sowie von XXXX bis XXXX einer Beschäftigung als Arbeiter im Bundesgebiet nach. (vgl. AJWEB Auszug XXXX vom XXXX , AS 15

  1. ff)Der BF ging unter Verwendung der Aliasidentität römisch 40 von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 jeweils einer geringfügigen Beschäftigung sowie von römisch 40 bis römisch 40 einer Beschäftigung als Arbeiter im Bundesgebiet nach. vergleiche AJWEB Auszug römisch 40 vom römisch 40 , AS 15
  2. ff)Unter der Identität XXXX ist der BF darüberhinaus von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX einer Erwerbstätigkeit als Arbeiter sowie von XXXX bis XXXX einer geringfügigen Beschäftigung bei verschiedenen Dienstgebern nachgegangen. (vgl. AJWEB Auszug XXXX vom XXXX und XXXX ) Unter der Identität römisch 40 ist der BF darüberhinaus von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 einer Erwerbstätigkeit als Arbeiter sowie von römisch 40 bis römisch 40 einer geringfügigen Beschäftigung bei verschiedenen Dienstgebern nachgegangen. vergleiche AJWEB Auszug römisch 40 vom römisch 40 und römisch 40 ) Hinsichtlich des BF liegt im Bundesgebiet eine strafgerichtliche Verurteilung vor (Strafregisterauszug vom XXXX ).Hinsichtlich des BF liegt im Bundesgebiet eine strafgerichtliche Verurteilung vor (Strafregisterauszug vom römisch 40 ). Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu XXXX , rechtskräftig am XXXX , von einem Schöffengericht wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 15 Abs. 1, 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148 zweiter Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, welche bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde, sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von 360 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, I. er hat mit J.S. im bewussten und gewollten Zusammenwirken Verfügungsberechtigten der S.C. Bank AG mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges, im monatlichen Durchschnitt den Betrag von EUR 400,00 übersteigendes, fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei sie bereits zwei solcher Taten begangen haben, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich der wahrheitswidrigen Vorgabe, rückzahlungswillige und rückzahlungsfähige Darlehnsnehmer zu sein, unter Verwendung einer falschen oder gefälschten Urkunde, nämlich eines total gefälschten kroatischen Personalausweises lautend auf XXXX , geb. am XXXX , Nr. XXXX , zu einer Handlung, nämlich zur Gewährung von Darlehen für Finanzierung von teils hochpreisigen PKW, zu verleiten versucht, die das Unternehmen in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigen hätten sollen, und zwar 1. am XXXX online von einem nicht näher bekannten Ort aus zur Gewährung eines Darlehens iHv EUR 45.000,00; 2. am XXXX in K. zur Ankaufskreditfinanzierung einer VW Passat iHv EUR 7.990,00; 3. am XXXX in M. zu Ankaufskreditfinanzierung eines Mercedes Benz CLS iHv EUR 22.900,00; 4. am XXXX in D. zur Ankaufskreditfinanzierung eines BMW 432d Gran Coupe iHv EUR 28.000,00; 5. am XXXX in S. zur Ankaufskreditfinanzierung eines Porsche Panamera iHv EUR 38.480,00; 6. am XXXX von einem nicht näher bekannten Ort aus zur Ankaufsfinanzierung eines Porsche Panamera iHv EUR 32.900,00; II. der BF alleine eine falsche Urkunde, nämlich einen totalgefälschten kroatischen Personalausweis, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, mithin die im § 223 Abs. 2 StGB mit Strafe bedrohte Handlung in Beziehung auf eine ausländische öffentliche Urkunde begangen, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist und zwar indem er den gefälschten Personalausweis zu nachfolgenden Handlungen gebrauchte, nämlich 1. am XXXX online von unbekannter Örtlichkeit aus zur Eröffnung eines Girokontos bei einer Bank; 2. am XXXX in H. zur Anmeldung eines Wohnsitzes bei der Stadtgemeinde XXXX ; 3. am XXXX in W. zur Eröffnung eines Girokontos bei einer Bank; 4. am XXXX in D., indem er sich damit im Rahmen einer Personenkontrolle gegenüber Exekutivbeamten der Polizeiinspektion XXXX , XXXX und XXXX auswies. Als mildernd wurde dabei das Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung, sowie der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch blieben, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, die Schadenshöhe, die teilweise Begehung der Tat mit Mittätern, die Tatwiederholung sowie die mehrfache Qualifikation des Grunddeliktes gewertet. (vgl. Urteil des LG XXXX vom XXXX zu XXXX , AS 167 ff.)Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , von einem Schöffengericht wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach Paragraphen 15, Absatz eins, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, welche bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde, sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von 360 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, römisch eins. er hat mit J.S. im bewussten und gewollten Zusammenwirken Verfügungsberechtigten der S.C. Bank AG mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges, im monatlichen Durchschnitt den Betrag von EUR 400,00 übersteigendes, fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei sie bereits zwei solcher Taten begangen haben, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich der wahrheitswidrigen Vorgabe, rückzahlungswillige und rückzahlungsfähige Darlehnsnehmer zu sein, unter Verwendung einer falschen oder gefälschten Urkunde, nämlich eines total gefälschten kroatischen Personalausweises lautend auf römisch 40 , geb. am römisch 40 , Nr. römisch 40 , zu einer Handlung, nämlich zur Gewährung von Darlehen für Finanzierung von teils hochpreisigen PKW, zu verleiten versucht, die das Unternehmen in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigen hätten sollen, und zwar 1. am römisch 40 online von einem nicht näher bekannten Ort aus zur Gewährung eines Darlehens iHv EUR 45.000,00; 2. am römisch 40 in K. zur Ankaufskreditfinanzierung einer VW Passat iHv EUR 7.990,00; 3. am römisch 40 in M. zu Ankaufskreditfinanzierung eines Mercedes Benz CLS iHv EUR 22.900,00; 4. am römisch 40 in D. zur Ankaufskreditfinanzierung eines BMW 432d Gran Coupe iHv EUR 28.000,00; 5. am römisch 40 in S. zur Ankaufskreditfinanzierung eines Porsche Panamera iHv EUR 38.480,00; 6. am römisch 40 von einem nicht näher bekannten Ort aus zur Ankaufsfinanzierung eines Porsche Panamera iHv EUR 32.900,00; römisch zwei. der BF alleine eine falsche Urkunde, nämlich einen totalgefälschten kroatischen Personalausweis, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, mithin die im Paragraph 223, Absatz 2, StGB mit Strafe bedrohte Handlung in Beziehung auf eine ausländische öffentliche Urkunde begangen, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist und zwar indem er den gefälschten Personalausweis zu nachfolgenden Handlungen gebrauchte, nämlich 1. am römisch 40 online von unbekannter Örtlichkeit aus zur Eröffnung eines Girokontos bei einer Bank; 2. am römisch 40 in H. zur Anmeldung eines Wohnsitzes bei der Stadtgemeinde römisch 40 ; 3. am römisch 40 in W. zur Eröffnung eines Girokontos bei einer Bank; 4. am römisch 40 in D., indem er sich damit im Rahmen einer Personenkontrolle gegenüber Exekutivbeamten der Polizeiinspektion römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 auswies. Als mildernd wurde dabei das Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung, sowie der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch blieben, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, die Schadenshöhe, die teilweise Begehung der Tat mit Mittätern, die Tatwiederholung sowie die mehrfache Qualifikation des Grunddeliktes gewertet. vergleiche Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 , AS 167 ff.) 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, sowie des aktenkundigen Strafurteils, denen in der gegenständlichen Beschwerde sowie in der Beschwerdeverhandlung nicht entgegengetreten wurde. Überdies ist eine Kopie des serbischen Reisepasses des BF aktenkundig. Die Feststellungen hinsichtlich seiner Schulausbildung, seiner Muttersprache, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seines Familienstandes, seiner familiären Verhältnisse im Ausland und insbesondere in Serbien und seines gesundheitlichen Zustandes basieren auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, welche diesbezüglich glaubhaft waren. Die Eheschließung mit der einer österreichischen Staatsbürgerin geht aus der vorgelegten serbischen Heiratsurkunde hervor. Daraus ergibt sich auch, dass der BF vor seiner Eheschließung den Namen XXXX geführt hat. Die Eheschließung mit der einer österreichischen Staatsbürgerin geht aus der vorgelegten serbischen Heiratsurkunde hervor. Daraus ergibt sich auch, dass der BF vor seiner Eheschließung den Namen römisch 40 geführt hat. Der Zeitpunkt der erstmaligen Einreise des BF in das Bundesgebiet ist nicht bekannt. Seine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet ergeben aus den eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister. Dass der BF über einen zuletzt bis XXXX gültigen slowakischen Aufenthaltstitel verfügt hat, wird durch eine aktenkundige Kopie dessen belegt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts erging eine Aufforderung an den BF einen aktuell gültigen slowakischen Aufenthaltstitel vorzulegen. Der BF ist dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen und wurde bislang kein solches Dokument in Vorlage gebracht und ist somit davon auszugehen, dass der BF über keinen aktuell gültigen Aufenthaltstitel für die Slowakei verfügt. Dass der BF über einen zuletzt bis römisch 40 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel verfügt hat, wird durch eine aktenkundige Kopie dessen belegt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts erging eine Aufforderung an den BF einen aktuell gültigen slowakischen Aufenthaltstitel vorzulegen. Der BF ist dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen und wurde bislang kein solches Dokument in Vorlage gebracht und ist somit davon auszugehen, dass der BF über keinen aktuell gültigen Aufenthaltstitel für die Slowakei verfügt. Die Erwerbstätigkeiten des BF unter seiner Identität XXXX und XXXX ergeben sich aus den jeweils eingeholten Sozialversicherungsdatenauszügen. Die Erwerbstätigkeiten des BF unter seiner Identität römisch 40 und römisch 40 ergeben sich aus den jeweils eingeholten Sozialversicherungsdatenauszügen. Das Strafurteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , aus welchem sich die rechtskräftige Verurteilung des BF im Bundesgebiet ergibt, ist aktenkundig. Das Strafurteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , aus welchem sich die rechtskräftige Verurteilung des BF im Bundesgebiet ergibt, ist aktenkundig. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Zur Nichterteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G:3.1. Zur Nichterteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG: Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. […]“ Die Behörde ist im Rahmen der

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G 2005 nicht vorliegen. Weder ist der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist er zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurde der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG. Die Behörde ist im Rahmen der

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vorliegen. Weder ist der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist er zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurde der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Somit war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Somit war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen. 3.2. Zur Rückkehrentscheidung und zum Einreiseverbot: Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet (auszugsweise):Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet (auszugsweise): „§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. […]“

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Staatsangehörige von Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 (EU-Visum- Verordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige von Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, vom 14.11.2018 (EU-Visum- Verordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Art. 6 Abs. 1 und 2 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, lauten:Artikel 6, Absatz eins und 2 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, lauten: „Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige

(1)Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
  1. a)Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:
  2. i)Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.
  3. ii)Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.
  4. b)Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
(25)vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist. Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates
(25)vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.
  1. c)Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
  2. d)Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
  3. e)Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
(2)Für die Durchführung von Absatz 1 wird der Tag der Einreise als der erste Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Tag der Ausreise als der letzte Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten angesehen. Rechtmäßige Aufenthalte aufgrund eines Aufenthaltstitels oder eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt werden bei der Berechnung der Länge des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet (auszugsweise) wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet (auszugsweise) wie folgt: „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. […]
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.[…]“
  11. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt., […]“ In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 15.09.2022, Ra 2022/21/0068 mwN). Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Der BF ist Staatsangehöriger Serbiens und sohin Drittstaatsangehöriger

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG. Der BF ist Staatsangehöriger Serbiens und sohin Drittstaatsangehöriger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF durfte unter den Einreisevoraussetzungen des Art 4 Abs. 1 iVm Anhang II der EU-Visum-VO und Art. 6 Abs. 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex in das Bundesgebiet einreisen und sich hier aufhalten.Der BF durfte unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der EU-Visum-VO und Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Grenzkodex in das Bundesgebiet einreisen und sich hier aufhalten. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen kann, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellt. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; 30.07.2014, 2013/22/0281).In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; 30.07.2014, 2013/22/0281). Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von 360 Tagessätzen verurteilt. Der Verurteilung lag das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zugrunde. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von 360 Tagessätzen verurteilt. Der Verurteilung lag das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zugrunde. Bei der hinsichtlich des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen mithin dessen strafgerichtliche Verurteilung und das von ihm gesetzte Verhalten im Mittelpunkt. Die Verhinderung von Betrugsdelikten stellt ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Das Verhalten des BF ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen. Der BF hat seine Tathandlungen gewerbsmäßig begangen. Er hat auch nicht davor zurückgeschreckt einen total gefälschten Ausweis zu gebrauchen und sich mit einer anderen Identität auszugeben. Als erschwerend wurde vom Strafgericht unter anderem die hohe Schadenssumme, die mehrfache Tatwiederholung sowie die mehrfache Deliktsqualifikation gewertet. In Anbetracht dieser Umstände sowie des großen öffentlichen Interesses an der Bekämpfung solcher Straftaten, das sowohl unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit als auch anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben ist, ist der Auffassung der belangten Behörde, dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltet und die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegeben sind, nicht entgegenzutreten.In Anbetracht dieser Umstände sowie des großen öffentlichen Interesses an der Bekämpfung solcher Straftaten, das sowohl unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit als auch anderer in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben ist, ist der Auffassung der belangten Behörde, dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltet und die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegeben sind, nicht entgegenzutreten. Selbst wenn der BF derzeit noch über einen aufrechten slowakischen Aufenthaltstitel verfügt, kommt gegenständlich § 52 Abs. 6 Satz 1 FPG nicht in Betracht, da seine Ausreise aufgrund seines bisherigen Fehlverhaltens jedenfalls aus Gründen der öffentliche Ordnung und Sicherheit erforderlich.Selbst wenn der BF derzeit noch über einen aufrechten slowakischen Aufenthaltstitel verfügt, kommt gegenständlich Paragraph 52, Absatz 6, Satz 1 FPG nicht in Betracht, da seine Ausreise aufgrund seines bisherigen Fehlverhaltens jedenfalls aus Gründen der öffentliche Ordnung und Sicherheit erforderlich. § 52 Abs. 6 FPG normiert, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, welcher im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 leg. cit., zu erlassen. Paragraph 52, Absatz 6, FPG normiert, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, welcher im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, leg. cit., zu erlassen. Wie bereits zuvor ausgeführt, stellt der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, und hat die belangte Behörde daher zutreffend die Rückkehrentscheidung erlassen. Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen

Art. 8Abs.

2 MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes.Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen

Artikel 8

, Absatz 2, MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua.) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot

§ 67FPG, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot i

Sd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0062 mwN).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (ua.) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0062 mwN). Im gegenständlichen Fall war auch aufgrund der im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalles von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und in weiterer Folge eines Einreiseverbotes dennoch kein Abstand zu nehmen:Im gegenständlichen Fall war auch aufgrund der im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalles von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und in weiterer Folge eines Einreiseverbotes dennoch kein Abstand zu nehmen: Der BF weist familiäre Anbindungen im Bundesgebiet auf. So ist er seit XXXX mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Da sich der BF jedoch lediglich bislang immer nur im Rahmen seines visafreien Aufenthalts im Bundesgebiet aufhalten durfte, durften er und seine Ehefrau nicht darauf vertrauen, ihr Familienleben ausschließlich in Österreich führen zu können. Bislang weist der BF auch nur von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX eine gemeinsame Nebenwohnsitzmeldung mit seiner Ehefrau auf. Die Ehefrau hat in der Beschwerdeverhandlung selbst angegeben, dass sich ihr Ehemann meistens in der Slowakei aufhalte und sie ihn immer nur für wenige Tage sehe. Demgegenüber weist der BF weiter starke Anbindungen zu seinem Heimatland auf. Er hat seine Schulausbildung im Heimatland absolviert und spricht die Landessprache. Darüberhinaus weist er familiäre Anbindungen im Heimatland in Form seiner Mutter und seines zweijährigen Sohnes, für welchen er sorgepflichtig ist, auf. Aufgrund der Angaben in der Beschwerde sowie der Vorlage der serbischen Heiratsurkunde, welche eine Eheschließung im XXXX in Serbien belegt und am XXXX ausgestellt wurde, ist anzunehmen, dass sich der BF auch immer wieder in Serbien aufhält. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls davon auszugehen, dass es dem BF möglich sein wird, sich wieder in die Gesellschaft seines Heimatlandes einzugliedern.Der BF weist familiäre Anbindungen im Bundesgebiet auf. So ist er seit römisch 40 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Da sich der BF jedoch lediglich bislang immer nur im Rahmen seines visafreien Aufenthalts im Bundesgebiet aufhalten durfte, durften er und seine Ehefrau nicht darauf vertrauen, ihr Familienleben ausschließlich in Österreich führen zu können. Bislang weist der BF auch nur von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 eine gemeinsame Nebenwohnsitzmeldung mit seiner Ehefrau auf. Die Ehefrau hat in der Beschwerdeverhandlung selbst angegeben, dass sich ihr Ehemann meistens in der Slowakei aufhalte und sie ihn immer nur für wenige Tage sehe. Demgegenüber weist der BF weiter starke Anbindungen zu seinem Heimatland auf. Er hat seine Schulausbildung im Heimatland absolviert und spricht die Landessprache. Darüberhinaus weist er familiäre Anbindungen im Heimatland in Form seiner Mutter und seines zweijährigen Sohnes, für welchen er sorgepflichtig ist, auf. Aufgrund der Angaben in der Beschwerde sowie der Vorlage der serbischen Heiratsurkunde, welche eine Eheschließung im römisch 40 in Serbien belegt und am römisch 40 ausgestellt wurde, ist anzunehmen, dass sich der BF auch immer wieder in Serbien aufhält. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls davon auszugehen, dass es dem BF möglich sein wird, sich wieder in die Gesellschaft seines Heimatlandes einzugliedern. Da sich der BF jedoch seit mehr als einem Jahr in einer aufrechten Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin befindet, diese Beziehung bereits seit mehr als drei Jahren besteht, und seine Ehefrau im Bundesgebiet einer geregelten selbstständigen Erwerbstätigkeit in Form einer eigenen Reinigungsfirma nachgeht, scheint eine Verhängung eines Einreiseverbotes für die Dauer von vier Jahren als nicht verhältnismäßig. Es konnte daher mit einer Befristung von achtzehn Monaten das Auslangen gefunden werden. Aus diesem Grund war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf achtzehn Monate herabzusetzen und der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. insoweit Folge zu geben.Aus diesem Grund war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf achtzehn Monate herabzusetzen und der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. insoweit Folge zu geben. 3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung:

§ 52Abs.

9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Serbien ist ein sicherer Herkunftsstaat

§ 19Abs. 5 Z 2 BFA-VG i

Vm § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Diese Einstufung als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Serbien ist ein sicherer Herkunftsstaat

Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Diese Einstufung als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Der BF hat in der Beschwerde bzw. auch im gesamten Verfahren keine Gründe vorgebracht, derentwegen eine Abschiebung nach Serbien nicht möglich sei. Es ist auch anzunehmen, dass sich der BF in jüngerer Vergangenheit immer wieder in Serbien aufgehalten hat. Die Beschwerde ist daher zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde ist daher zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise: Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte § 55 FPG lautet:Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte Paragraph 55, FPG lautet:

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5)Die Einräumung einer Frist

Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

(5)Die Einräumung einer Frist

Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. Mit Teilerkenntnis vom XXXX wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben und die aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb es gegenständlich an der Grundlage für das Absehen einer Frist für die freiwillige Ausreise im Sinne des § 55 Abs. 4 FPG fehlt.Mit Teilerkenntnis vom römisch 40 wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben und die aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb es gegenständlich an der Grundlage für das Absehen einer Frist für die freiwillige Ausreise im Sinne des Paragraph 55, Absatz 4, FPG fehlt. Daher war

§ 55Abs.

1 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzusetzen. Daher war

Paragraph 55, Absatz eins, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzusetzen. Die gesetzlich vorgesehene Frist von 14 Tagen

§ 55Abs.

2 FPG ist gegenständlich als ausreichend zu bewerten.Die gesetzlich vorgesehene Frist von 14 Tagen

Paragraph 55, Absatz 2, FPG ist gegenständlich als ausreichend zu bewerten. Daher war der Beschwerde zu Spruchpunkt VI. insoweit stattzugeben und dieser Spruchpunkt zu ändern.Daher war der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch sechs. insoweit stattzugeben und dieser Spruchpunkt zu ändern. Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G311.2317326.1.00

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