Abs 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer (BF), einem zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Staatsangehörigen des Kosovo, wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX 2007
Vm 10 Abs 2 AsylG 1997 im Familienverfahren (abgeleitet von seinem Vater) in Österreich Asyl gewährt.Dem Beschwerdeführer (BF), einem zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Staatsangehörigen des Kosovo, wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamts vom römisch 40 2007
Paragraphen 7, in Verbindung mit 10 Absatz 2, AsylG 1997 im Familienverfahren (abgeleitet von seinem Vater) in Österreich Asyl gewährt. Aufgrund von mehreren strafgerichtlichen Verurteilungen und der geänderten Lage im Herkunftsstaat des BF leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Aberkennungsverfahren gegen ihn ein. Mit Bescheid vom XXXX 2020 wurde ihm der Status des Asylberechtigten
G aberkannt und
G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), kein Aufenthaltstitel
G erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Abschiebung in den Kosovo für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.). Dies wurde primär damit begründet, dass die Gründe für die Zuerkennung des Asylstatus weggefallen seien und solche für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen würden. Der BF sei mehrfach in den Kosovo gereist, was erkennen lasse, dass keine weitere Gefährdung vorliege. Er sei zwar mit einer Österreicherin verheiratet und habe eine Tochter, gehe aber keiner Beschäftigung nach und sei – auch innerhalb offener Probezeiten – mehrfach straffällig geworden. Aufgrund von mehreren strafgerichtlichen Verurteilungen und der geänderten Lage im Herkunftsstaat des BF leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Aberkennungsverfahren gegen ihn ein. Mit Bescheid vom römisch 40 2020 wurde ihm der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Abschiebung in den Kosovo für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dies wurde primär damit begründet, dass die Gründe für die Zuerkennung des Asylstatus weggefallen seien und solche für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen würden. Der BF sei mehrfach in den Kosovo gereist, was erkennen lasse, dass keine weitere Gefährdung vorliege. Er sei zwar mit einer Österreicherin verheiratet und habe eine Tochter, gehe aber keiner Beschäftigung nach und sei – auch innerhalb offener Probezeiten – mehrfach straffällig geworden. Der dagegen vom BF erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 21.10.2021, W212 2232497-1/18E, dahingehend teilweise Folge, als die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. zwar als unbegründet abgewiesen, jedoch eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF eine für zwölf Monate gültige „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt wurde. Die Spruchpunkte III., V. und VI. des angefochtenen Bescheids wurden ersatzlos aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass eine Aufenthaltsbeendigung wegen des langen Inlandsaufenthalts des BF und des Familienlebens mit seiner Ehefrau und den beiden Töchtern im Kleinkindalter einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstelle, die Strafgerichte lediglich bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen ausgesprochen hätten und auch das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot das Auslangen gefunden habe. Da der BF einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe und ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erziele, erfülle er die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus.“ Dieses Erkenntnis wurde dem damaligen Rechtsvertreter des BF durch erfolgreiche Hinterlegung im elektronischen Rechtsverkehr am XXXX 2021 zugestellt.Der dagegen vom BF erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 21.10.2021, W212 2232497-1/18E, dahingehend teilweise Folge, als die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zwar als unbegründet abgewiesen, jedoch eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF eine für zwölf Monate gültige „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt wurde. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids wurden ersatzlos aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass eine Aufenthaltsbeendigung wegen des langen Inlandsaufenthalts des BF und des Familienlebens mit seiner Ehefrau und den beiden Töchtern im Kleinkindalter einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstelle, die Strafgerichte lediglich bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen ausgesprochen hätten und auch das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot das Auslangen gefunden habe. Da der BF einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe und ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erziele, erfülle er die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus.“ Dieses Erkenntnis wurde dem damaligen Rechtsvertreter des BF durch erfolgreiche Hinterlegung im elektronischen Rechtsverkehr am römisch 40 2021 zugestellt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen am XXXX verübter Straftaten (Verbrechen der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB und Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB) rechtskräftig zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , folgte eine weitere rechtskräftige Verurteilung zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe wegen am XXXX verübter Straftaten (Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und nach §§ 83 Abs 1, 15 StGB).Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen am römisch 40 verübter Straftaten (Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB und Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB) rechtskräftig zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , folgte eine weitere rechtskräftige Verurteilung zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe wegen am römisch 40 verübter Straftaten (Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG sowie der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und nach Paragraphen 83, Absatz eins, 15, StGB). Im XXXX wurde die Ehefrau des BF vor dem BFA als Zeugin einvernommen.Im römisch 40 wurde die Ehefrau des BF vor dem BFA als Zeugin einvernommen. Mit Schreiben vom XXXX 2023 und vom XXXX 2023 informierte das BFA den BF darüber, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots gegen ihn geplant sei und forderte ihn auf, sich dazu zu äußern und Informationen über seinen Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben zu übermitteln.Mit Schreiben vom römisch 40 2023 und vom römisch 40 2023 informierte das BFA den BF darüber, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots gegen ihn geplant sei und forderte ihn auf, sich dazu zu äußern und Informationen über seinen Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben zu übermitteln. Am XXXX 2023 übermittelte die damalige Rechtsvertretung des BF die ihr erteilte Vollmacht und erstattete am XXXX 2024 die geforderte Stellungnahme. Am XXXX 2024 wurden dem BFA aufforderungsgemäß weitere medizinische Befunde und Unterlagen zu geplanten Rehabilitationsmaßnahmen vorgelegt.Am römisch 40 2023 übermittelte die damalige Rechtsvertretung des BF die ihr erteilte Vollmacht und erstattete am römisch 40 2024 die geforderte Stellungnahme. Am römisch 40 2024 wurden dem BFA aufforderungsgemäß weitere medizinische Befunde und Unterlagen zu geplanten Rehabilitationsmaßnahmen vorgelegt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel
G (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte
Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo fest (Spruchpunkt III.), legte
Abs 4 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.) und erließ
Abs 1 und Abs 3 Z 1 FPG ein mit sechs Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.). Das BFA begründet diese Entscheidung im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF. Er sei nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, und gefährde durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Trotz seines langjährigen Aufenthalts im Inland fehle ihm offensichtlich der nötige gesellschaftliche und familiäre Halt, weshalb er mehrmals (auch während offener Probezeiten) straffällig geworden sei und sich eine Steigerung der Intensität seiner Straftaten gezeigt habe. Er habe nach dem Ablauf der ihm am XXXX 2021 vom BVwG erteilten Aufenthaltsberechtigung keinen weiteren Aufenthaltstitel bei der Niederlassungsbehörde beantragt und halte sich daher nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zwar würden seine Ehefrau, die gemeinsamen Kinder und weitere Verwandte im Bundesgebiet leben; dem Familienleben sei jedoch nur eine untergeordnete Rolle beizumessen. Er habe einen prägenden Teil seines Lebens im Kosovo verbracht und sei der albanischen Sprache mächtig, sodass eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat möglich sei. Seit einem Motorradunfall im Jahr 2021 sei er arbeitsunfähig und beziehe Rehabilitations- und Pflegegeld. Die medizinische Behandlung seiner Verletzungen sei im Kosovo möglich, wenn auch kostspieliger und aufwändiger. In der gebotenen Gesamtbetrachtung sei eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zulässig. Da er von inländischen Gerichten rechtskräftig zu längeren Freiheitsstrafen verurteilt worden sei, gehe von ihm eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die ein Einreiseverbot notwendig mache. Er habe durch seine Straftaten eine Trennung von seinen Kindern bewusst in Kauf genommen und die Möglichkeit, sich legal in Österreich aufzuhalten, aufs Spiel gesetzt. Seine Frau sei berufstätig und könne die Kinder versorgen, zumal es in Wien ausreichende Betreuungsmöglichkeiten gebe. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo fest (Spruchpunkt römisch drei.), legte
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch vier.) und erließ
Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein mit sechs Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf.). Das BFA begründet diese Entscheidung im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF. Er sei nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, und gefährde durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Trotz seines langjährigen Aufenthalts im Inland fehle ihm offensichtlich der nötige gesellschaftliche und familiäre Halt, weshalb er mehrmals (auch während offener Probezeiten) straffällig geworden sei und sich eine Steigerung der Intensität seiner Straftaten gezeigt habe. Er habe nach dem Ablauf der ihm am römisch 40 2021 vom BVwG erteilten Aufenthaltsberechtigung keinen weiteren Aufenthaltstitel bei der Niederlassungsbehörde beantragt und halte sich daher nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zwar würden seine Ehefrau, die gemeinsamen Kinder und weitere Verwandte im Bundesgebiet leben; dem Familienleben sei jedoch nur eine untergeordnete Rolle beizumessen. Er habe einen prägenden Teil seines Lebens im Kosovo verbracht und sei der albanischen Sprache mächtig, sodass eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat möglich sei. Seit einem Motorradunfall im Jahr 2021 sei er arbeitsunfähig und beziehe Rehabilitations- und Pflegegeld. Die medizinische Behandlung seiner Verletzungen sei im Kosovo möglich, wenn auch kostspieliger und aufwändiger. In der gebotenen Gesamtbetrachtung sei eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zulässig. Da er von inländischen Gerichten rechtskräftig zu längeren Freiheitsstrafen verurteilt worden sei, gehe von ihm eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die ein Einreiseverbot notwendig mache. Er habe durch seine Straftaten eine Trennung von seinen Kindern bewusst in Kauf genommen und die Möglichkeit, sich legal in Österreich aufzuhalten, aufs Spiel gesetzt. Seine Frau sei berufstätig und könne die Kinder versorgen, zumal es in Wien ausreichende Betreuungsmöglichkeiten gebe. Mit seiner dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der BF (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) die ersatzlose Aufhebung (gemeint offenbar: Behebung) dieses Bescheids, insbesondere der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots, sowie die Feststellung, dass seine Abschiebung in den Kosovo unzulässig sei, und die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag sowie einen Antrag auf Reduktion der Dauer des Einreiseverbots. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er seit XXXX mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei; auch die drei gemeinsamen Kinder seien österreichische Staatsbürger. Infolge seines Motorradunfalls sei er stark beeinträchtigt und pflegebedürftig; er weise einen Behinderungsgrad von 90 Prozent auf. In seinem Herkunftsstaat habe er kein Unterstützungsnetzwerk, keine pflegenden Angehörigen und keinen Krankenversicherungsschutz. Er sei weiterhin arbeitsunfähig und auf Rehabilitationsmaßnahmen angewiesen. Das Gesundheitssystem im Kosovo sei nicht in der Lage, eine ausreichende Versorgung zu gewährleisten. Aufgrund des langjährigen Inlandsaufenthalts liege eine Aufenthaltsverfestigung vor. Die angefochtene Entscheidung greife in sein Privat- und Familienleben ein, wobei das BFA keine Einzelfallprüfung durchgeführt und auch die Prüfung möglicher Alternativen unterlassen habe. Eine Aufenthaltsbeendigung widerspreche dem Kindeswohl. Der Ehefrau und den Kindern des BF sei es nicht zumutbar, ihn in den Kosovo zu begleiten. Mit seiner dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der BF (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) die ersatzlose Aufhebung (gemeint offenbar: Behebung) dieses Bescheids, insbesondere der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots, sowie die Feststellung, dass seine Abschiebung in den Kosovo unzulässig sei, und die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag sowie einen Antrag auf Reduktion der Dauer des Einreiseverbots. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er seit römisch 40 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei; auch die drei gemeinsamen Kinder seien österreichische Staatsbürger. Infolge seines Motorradunfalls sei er stark beeinträchtigt und pflegebedürftig; er weise einen Behinderungsgrad von 90 Prozent auf. In seinem Herkunftsstaat habe er kein Unterstützungsnetzwerk, keine pflegenden Angehörigen und keinen Krankenversicherungsschutz. Er sei weiterhin arbeitsunfähig und auf Rehabilitationsmaßnahmen angewiesen. Das Gesundheitssystem im Kosovo sei nicht in der Lage, eine ausreichende Versorgung zu gewährleisten. Aufgrund des langjährigen Inlandsaufenthalts liege eine Aufenthaltsverfestigung vor. Die angefochtene Entscheidung greife in sein Privat- und Familienleben ein, wobei das BFA keine Einzelfallprüfung durchgeführt und auch die Prüfung möglicher Alternativen unterlassen habe. Eine Aufenthaltsbeendigung widerspreche dem Kindeswohl. Der Ehefrau und den Kindern des BF sei es nicht zumutbar, ihn in den Kosovo zu begleiten. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Der BF übermittelte dem BVwG in der Folge aufforderungsgemäß verschiedene Unterlagen, unter anderem einen Beschluss des Bezirksgerichts XXXX über die Bewilligung eines Strafaufschubs
VG bis XXXX . Der BF übermittelte dem BVwG in der Folge aufforderungsgemäß verschiedene Unterlagen, unter anderem einen Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 über die Bewilligung eines Strafaufschubs
Paragraph 5, Absatz eins, StVG bis römisch 40 . Am XXXX 2026 und am XXXX 2026 langten beim BVwG Mitteilungen des Landesgerichts XXXX bzw. des Bezirksgerichts XXXX ein, wonach der BF am XXXX 2025 neuerlich Anträge auf Strafaufschub gestellt habe, über die noch nicht entschieden worden sei.Am römisch 40 2026 und am römisch 40 2026 langten beim BVwG Mitteilungen des Landesgerichts römisch 40 bzw. des Bezirksgerichts römisch 40 ein, wonach der BF am römisch 40 2025 neuerlich Anträge auf Strafaufschub gestellt habe, über die noch nicht entschieden worden sei. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX in der Stadt XXXX geborener Staatsangehöriger des Kosovo. Er ist dort aufgewachsen und hat acht Jahre lang die Schule besucht, jedoch keine weiterführende (Berufs-)Ausbildung abgeschlossen. Seine Erstsprache ist Albanisch; er beherrscht die deutsche Sprache auf gutem Niveau. Der BF ist ein am römisch 40 in der Stadt römisch 40 geborener Staatsangehöriger des Kosovo. Er ist dort aufgewachsen und hat acht Jahre lang die Schule besucht, jedoch keine weiterführende (Berufs-)Ausbildung abgeschlossen. Seine Erstsprache ist Albanisch; er beherrscht die deutsche Sprache auf gutem Niveau. Dem am XXXX verstorbenen Vater des BF wurde XXXX im Bundesgebiet Asyl gewährt. Im XXXX reiste der damals minderjährige BF nach Österreich zu seinem Vater und stellte hier am XXXX durch diesen als gesetzlichen Vertreter einen Asylantrag. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX 2007 wurde diesem Antrag stattgegeben und dem BF in Österreich Asyl gewährt. Dem am römisch 40 verstorbenen Vater des BF wurde römisch 40 im Bundesgebiet Asyl gewährt. Im römisch 40 reiste der damals minderjährige BF nach Österreich zu seinem Vater und stellte hier am römisch 40 durch diesen als gesetzlichen Vertreter einen Asylantrag. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 2007 wurde diesem Antrag stattgegeben und dem BF in Österreich Asyl gewährt. Der BF hält sich seither im Wesentlichen durchgehend im Bundesgebiet auf. Er ist seit XXXX (mit Ausnahme des Zeitraums von XXXX bis XXXX ) mit einem Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Von XXXX bis XXXX wurde er in österreichischen Justizanstalten in Untersuchungshaft angehalten.Der BF hält sich seither im Wesentlichen durchgehend im Bundesgebiet auf. Er ist seit römisch 40 (mit Ausnahme des Zeitraums von römisch 40 bis römisch 40 ) mit einem Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Von römisch 40 bis römisch 40 wurde er in österreichischen Justizanstalten in Untersuchungshaft angehalten. Der BF ist seit XXXX mit XXXX (Familienname vor der Eheschließung: XXXX ) verheiratet. Am XXXX , am XXXX bzw. am XXXX kamen die gemeinsamen Kinder XXXX und XXXX zur Welt. Die Ehegattin und die Kinder des BF sind österreichische Staatsbürger. Die Kinder besuchen einen öffentlichen Kindergarten in XXXX , wo sie zusammen mit ihrer Mutter wohnen. Der BF selbst ist an einer Adresse in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der BF ist seit römisch 40 mit römisch 40 (Familienname vor der Eheschließung: römisch 40 ) verheiratet. Am römisch 40 , am römisch 40 bzw. am römisch 40 kamen die gemeinsamen Kinder römisch 40 und römisch 40 zur Welt. Die Ehegattin und die Kinder des BF sind österreichische Staatsbürger. Die Kinder besuchen einen öffentlichen Kindergarten in römisch 40 , wo sie zusammen mit ihrer Mutter wohnen. Der BF selbst ist an einer Adresse in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Mutter und mehrere Geschwister sowie Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen des BF leben ebenfalls im Bundesgebiet. Er hat keine Verwandten, die in anderen Mitgliedstaaten leben (unter „Mitgliedstaaten“ sind hier und im Folgenden jene Staaten zu verstehen, für die die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gilt, also alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; vgl. VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021).Die Mutter und mehrere Geschwister sowie Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen des BF leben ebenfalls im Bundesgebiet. Er hat keine Verwandten, die in anderen Mitgliedstaaten leben (unter „Mitgliedstaaten“ sind hier und im Folgenden jene Staaten zu verstehen, für die die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gilt, also alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; vergleiche VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021). Einem Bruder des BF, XXXX , wurde XXXX der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt; zugleich wurden gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen; er verbüßt derzeit eine mehrjährige Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX . Einem weiteren Bruder des BF, XXXX , wurde der Status des Asylberechtigten ebenfalls aberkannt und rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung und ein fünfjähriges Einreiseverbot ausgesprochen. XXXX hält sich derzeit nicht im Bundesgebiet auf.Einem Bruder des BF, römisch 40 , wurde römisch 40 der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt; zugleich wurden gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen; er verbüßt derzeit eine mehrjährige Freiheitsstrafe in der Justizanstalt römisch 40 . Einem weiteren Bruder des BF, römisch 40 , wurde der Status des Asylberechtigten ebenfalls aberkannt und rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung und ein fünfjähriges Einreiseverbot ausgesprochen. römisch 40 hält sich derzeit nicht im Bundesgebiet auf. Dem BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.10.2021, W212 2232497-1/18E, unter anderem ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für zwölf Monate erteilt. Er hat seither keinen Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet oder für einen anderen Mitgliedstaat gestellt und hält sich derzeit ohne gültige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet auf. Der BF war ab XXXX in Österreich immer wieder unselbständig erwerbstätig; zwischenzeitig bezog er Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Überbrückungshilfe. Zuletzt stand er im XXXX in einem Beschäftigungsverhältnis, wobei er von XXXX bis XXXX und wieder von XXXX bis XXXX Krankengeld bezog. Seit XXXX bezieht er Pflegegeld, seit XXXX Rehabilitationsgeld. Er ist derzeit als nicht arbeitsfähig einzustufen.Der BF war ab römisch 40 in Österreich immer wieder unselbständig erwerbstätig; zwischenzeitig bezog er Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Überbrückungshilfe. Zuletzt stand er im römisch 40 in einem Beschäftigungsverhältnis, wobei er von römisch 40 bis römisch 40 und wieder von römisch 40 bis römisch 40 Krankengeld bezog. Seit römisch 40 bezieht er Pflegegeld, seit römisch 40 Rehabilitationsgeld. Er ist derzeit als nicht arbeitsfähig einzustufen. Am XXXX erlitt der BF beim einem Motorradunfall schwerste Verletzungen (u.a. Polytrauma mit multiplen Geschichtsschädelfrakturen, Scapulafraktur, offener Humerusfraktur und Radiusfraktur links sowie Unterarmfraktur rechts), die bis dato medizinische Behandlungen (Operationen, Rehabilitationsaufenthalt, Medikamente) erfordern.Am römisch 40 erlitt der BF beim einem Motorradunfall schwerste Verletzungen (u.a. Polytrauma mit multiplen Geschichtsschädelfrakturen, Scapulafraktur, offener Humerusfraktur und Radiusfraktur links sowie Unterarmfraktur rechts), die bis dato medizinische Behandlungen (Operationen, Rehabilitationsaufenthalt, Medikamente) erfordern. Der BF wurde im Bundesgebiet bislang insgesamt fünf Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, wobei die ersten drei Verurteilungen bereits bei der Entscheidung des BVwG vom 21.10.2021 berücksichtigt wurden. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, die zunächst für eine dreijährige Probezeit bedingt und XXXX endgültig nachgesehen wurde. Diesem Schuldspruch lag zugrunde, dass er seiner damaligen Freundin zwischen XXXX und XXXX bei mehreren Gelegenheiten Körperverletzungen zugefügt hatte. Im Rahmen der Strafbemessung wurde seine bisherige Unbescholtenheit als mildernd gewertet, die Faktenmehrheit und die teils besonders grausame Vorgangsweise dagegen als erschwerend. Der BF wurde im Bundesgebiet bislang insgesamt fünf Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, wobei die ersten drei Verurteilungen bereits bei der Entscheidung des BVwG vom 21.10.2021 berücksichtigt wurden. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, die zunächst für eine dreijährige Probezeit bedingt und römisch 40 endgültig nachgesehen wurde. Diesem Schuldspruch lag zugrunde, dass er seiner damaligen Freundin zwischen römisch 40 und römisch 40 bei mehreren Gelegenheiten Körperverletzungen zugefügt hatte. Im Rahmen der Strafbemessung wurde seine bisherige Unbescholtenheit als mildernd gewertet, die Faktenmehrheit und die teils besonders grausame Vorgangsweise dagegen als erschwerend. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Erpressung (§§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB, § 12 dritter Fall StGB) unter Bedachtnahme auf die vorangegangene Verurteilung
GB zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, die zunächst für eine dreijährige Probezeit bedingt und XXXX endgültig nachgesehen wurde. Diesem Schuldspruch lag zugrunde, dass er im XXXX zu einer von mehreren Personen (darunter seinem Bruder) durchgeführten Erpressung dadurch beigetragen hatte, dass er zur Bekräftigung der Bedrohung des Opfers mit einer Vermögensschädigung und einer erheblichen Verstümmelung bei der Geldübergabe anwesend gewesen war und das vom Opfer übergebene Geld (EUR 4.000) nachgezählt hatte. Im Rahmen der Strafbemessung wurden (unter Einbeziehung der Strafbemessungsgründe der Vorverurteilung) auch der untergeordnete Tatbeitrag als mildernd und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen als erschwerend gewertet.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Erpressung (Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB, Paragraph 12, dritter Fall StGB) unter Bedachtnahme auf die vorangegangene Verurteilung
Paragraphen 31, 40, StGB zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, die zunächst für eine dreijährige Probezeit bedingt und römisch 40 endgültig nachgesehen wurde. Diesem Schuldspruch lag zugrunde, dass er im römisch 40 zu einer von mehreren Personen (darunter seinem Bruder) durchgeführten Erpressung dadurch beigetragen hatte, dass er zur Bekräftigung der Bedrohung des Opfers mit einer Vermögensschädigung und einer erheblichen Verstümmelung bei der Geldübergabe anwesend gewesen war und das vom Opfer übergebene Geld (EUR 4.000) nachgezählt hatte. Im Rahmen der Strafbemessung wurden (unter Einbeziehung der Strafbemessungsgründe der Vorverurteilung) auch der untergeordnete Tatbeitrag als mildernd und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen als erschwerend gewertet. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls (§ 127 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die zunächst für eine dreijährige Probezeit bedingt und XXXX – nach Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre – endgültig nachgesehen wurde. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls (Paragraph 127, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die zunächst für eine dreijährige Probezeit bedingt und römisch 40 – nach Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre – endgültig nachgesehen wurde. Am XXXX fixierte der BF ein Opfer nach dem gemeinsamen Konsum von Alkohol und Kokain gegen dessen Willen und Unmutsbekundungen, setzte sich auf ihr Becken, berührte und küsste trotz Gegenwehr zunächst ihre Brüste, betastete ihre Vagina unterhalb der Unterhose und versuchte, sie zum Beischlaf zu nötigen, wobei es beim Versuch blieb, weil das Opfer unter einem Vorwand aus der Wohnung flüchten konnte. Der BF zerrte sie zunächst in die Wohnung zurück und hielt ihr den Mund zu, um sie dazu zu nötigen, davon Abstand zu nehmen, Hilfe zu verständigen und die Wohnung zu verlassen, bevor sie endgültig in den Hausflur flüchten konnte. Aufgrund dieser Taten wurde der BF durch das Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX , wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (§§ 15, 201 Abs 1 StGB) und des Vergehens der Nötigung (§§ 15, 105 Abs 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Als mildernd wertete das Strafgericht, dass es beim Versuch geblieben war, als erschwerend dagegen die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen. Die Dauer der Freiheitsstrafe wurde unter anderem damit begründet, dass der BF trotz dreier bedingt nachgesehener Freiheitsstrafen erneut einschlägig straffällig geworden war und diese geboten sei, den „offenbar völlig uneinsichtigen Angeklagten in Zukunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.“Am römisch 40 fixierte der BF ein Opfer nach dem gemeinsamen Konsum von Alkohol und Kokain gegen dessen Willen und Unmutsbekundungen, setzte sich auf ihr Becken, berührte und küsste trotz Gegenwehr zunächst ihre Brüste, betastete ihre Vagina unterhalb der Unterhose und versuchte, sie zum Beischlaf zu nötigen, wobei es beim Versuch blieb, weil das Opfer unter einem Vorwand aus der Wohnung flüchten konnte. Der BF zerrte sie zunächst in die Wohnung zurück und hielt ihr den Mund zu, um sie dazu zu nötigen, davon Abstand zu nehmen, Hilfe zu verständigen und die Wohnung zu verlassen, bevor sie endgültig in den Hausflur flüchten konnte. Aufgrund dieser Taten wurde der BF durch das Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 , wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB) und des Vergehens der Nötigung (Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Als mildernd wertete das Strafgericht, dass es beim Versuch geblieben war, als erschwerend dagegen die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen. Die Dauer der Freiheitsstrafe wurde unter anderem damit begründet, dass der BF trotz dreier bedingt nachgesehener Freiheitsstrafen erneut einschlägig straffällig geworden war und diese geboten sei, den „offenbar völlig uneinsichtigen Angeklagten in Zukunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.“ Am XXXX , somit knapp zwei Jahre nach dem schweren Motorradunfall, besaß der BF einen Pfefferspray entgegen einem Waffenverbot und besprühte damit mehrere Personen, wodurch zwei davon für ca. zwei Stunden brennende und schmerzende Augen erlitten; fünf weitere Personen erlitten lediglich ein kurzfristiges Brennen, sodass es insoweit beim Versuch blieb. Hierfür wurde er durch das Bezirksgericht XXXX mit Urteil vom XXXX , wegen der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG, der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung als mildernd wurden das Tatsachengeständnis und der teilweise Versuch gewertet, als erschwerend dagegen zwei einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeit, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die Vielzahl der Opfer. Am römisch 40 , somit knapp zwei Jahre nach dem schweren Motorradunfall, besaß der BF einen Pfefferspray entgegen einem Waffenverbot und besprühte damit mehrere Personen, wodurch zwei davon für ca. zwei Stunden brennende und schmerzende Augen erlitten; fünf weitere Personen erlitten lediglich ein kurzfristiges Brennen, sodass es insoweit beim Versuch blieb. Hierfür wurde er durch das Bezirksgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 , wegen der Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und der versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung als mildernd wurden das Tatsachengeständnis und der teilweise Versuch gewertet, als erschwerend dagegen zwei einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeit, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die Vielzahl der Opfer. Der BF hat die beiden zuletzt gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen bislang nicht angetreten, weil ihm diesbezüglich mehrmals ein Aufschub des Strafvollzugs wegen Vollzugsuntauglichkeit
VG gewährt wurde, zuletzt bis XXXX . Am XXXX hat er einen weiteren Aufschub der Freiheitsstrafen beantragt. Über diese Anträge wurde noch nicht entschieden; die Anordnung des Strafvollzugs ist vorläufig
VG gehemmt. Ein Zeitpunkt des Strafantritts des BF und (damit zusammenhängend) seiner möglichen Entlassung aus den offenen Freiheitsstrafen von insgesamt drei Jahren und sieben Monaten ist derzeit nicht absehbar.Der BF hat die beiden zuletzt gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen bislang nicht angetreten, weil ihm diesbezüglich mehrmals ein Aufschub des Strafvollzugs wegen Vollzugsuntauglichkeit
Paragraph 5, Absatz eins, StVG gewährt wurde, zuletzt bis römisch 40 . Am römisch 40 hat er einen weiteren Aufschub der Freiheitsstrafen beantragt. Über diese Anträge wurde noch nicht entschieden; die Anordnung des Strafvollzugs ist vorläufig
Paragraph 7, Absatz 3, StVG gehemmt. Ein Zeitpunkt des Strafantritts des BF und (damit zusammenhängend) seiner möglichen Entlassung aus den offenen Freiheitsstrafen von insgesamt drei Jahren und sieben Monaten ist derzeit nicht absehbar. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang wird anhand des unbedenklichen Inhalts der Akten des Verwaltungsverfahrens und der verwaltungsgerichtlichen Verfahren, insbesondere auch anhand des Erkenntnisses des BVwG vom 21.10.2021, W212 2232497-1/18E, festgestellt. Da sich hinsichtlich der den BF betreffenden persönlichen Daten und familiären Verhältnisse seither keine wesentlichen Änderungen ergeben haben, was sich zum Teil auch aus den XXXX und XXXX erlassenen Strafurteilen ergibt, können diese entsprechend festgestellt werden. Die Geburtsurkunden der Kinder des BF und die Heiratsurkunde liegen vor. Die Wohnsitzmeldungen des BF, seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder werden anhand des Zentralen Melderegisters (ZMR) festgestellt. Die Erwerbstätigkeit des BF im Inland und der Bezug von Arbeitslosengeld, Notstands- bzw. Überbrückungshilfe, Krankengeld und Rehabilitationsgeld ergeben sich aus seinen Sozialversicherungsdaten. Eine Bestätigung, dass die Kinder des BF den Kindergarten besuchen, wurde vorgelegt.Da sich hinsichtlich der den BF betreffenden persönlichen Daten und familiären Verhältnisse seither keine wesentlichen Änderungen ergeben haben, was sich zum Teil auch aus den römisch 40 und römisch 40 erlassenen Strafurteilen ergibt, können diese entsprechend festgestellt werden. Die Geburtsurkunden der Kinder des BF und die Heiratsurkunde liegen vor. Die Wohnsitzmeldungen des BF, seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder werden anhand des Zentralen Melderegisters (ZMR) festgestellt. Die Erwerbstätigkeit des BF im Inland und der Bezug von Arbeitslosengeld, Notstands- bzw. Überbrückungshilfe, Krankengeld und Rehabilitationsgeld ergeben sich aus seinen Sozialversicherungsdaten. Eine Bestätigung, dass die Kinder des BF den Kindergarten besuchen, wurde vorgelegt. Der im Oktober XXXX erlittene Motorradunfall und die daraus resultierenden psychischen und physischen Einschränkungen sind durch die dem Akt einliegende Krankengeschichte des BF (Seite 540 ff der Verwaltungsakten) und das Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung vom Oktober XXXX (Seite 554 ff der Verwaltungsakten) belegt. Aus dem vom BF zuletzt vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX (OZ 7) geht hervor, dass dieser Unfall auslösend für den ihm bis XXXX gewährten Strafaufschub war, weshalb von einer entsprechenden Schwere der erlittenen Verletzungen und ihrer weiteren Behandlungsbedürftigkeit auszugehen ist. Einhergehend mit der mangelnden Vollzugstauglichkeit des BF und des Bezugs von Rehabilitationsgeld ist auch festzustellen, dass er derzeit nicht arbeitsfähig ist. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem aktenkundigen Behindertenpass (Seite 700 der Verwaltungsakten).Der im Oktober römisch 40 erlittene Motorradunfall und die daraus resultierenden psychischen und physischen Einschränkungen sind durch die dem Akt einliegende Krankengeschichte des BF (Seite 540 ff der Verwaltungsakten) und das Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung vom Oktober römisch 40 (Seite 554 ff der Verwaltungsakten) belegt. Aus dem vom BF zuletzt vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 (OZ 7) geht hervor, dass dieser Unfall auslösend für den ihm bis römisch 40 gewährten Strafaufschub war, weshalb von einer entsprechenden Schwere der erlittenen Verletzungen und ihrer weiteren Behandlungsbedürftigkeit auszugehen ist. Einhergehend mit der mangelnden Vollzugstauglichkeit des BF und des Bezugs von Rehabilitationsgeld ist auch festzustellen, dass er derzeit nicht arbeitsfähig ist. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem aktenkundigen Behindertenpass (Seite 700 der Verwaltungsakten). Die Feststellungen betreffend XXXX und XXXX basieren auf den sie betreffenden ZMR-Eintragungen und den Erkenntnissen des BVwG zu G311 2201998-2/8E vom 04.04.2019 und zu W212 2216542-1/8E vom 13.10.2021. Die Feststellungen betreffend römisch 40 und römisch 40 basieren auf den sie betreffenden ZMR-Eintragungen und den Erkenntnissen des BVwG zu G311 2201998-2/8E vom 04.04.2019 und zu W212 2216542-1/8E vom 13.10.2021. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF werden anhand seines Strafregisterauszugs und der vorliegenden Strafurteile festgestellt; die Strafbemessungsgründe sind jeweils den Urteilen entnommen. Die dem BF gewährten Strafaufschübe sind durch den vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichts XXXX belegt. Aus den Mitteilungen des Landesgerichts XXXX (OZ 10) und des Bezirksgerichts XXXX (OZ 11) ist ersichtlich, dass er wegen seiner gesundheitlichen Situation erneut einen Aufschub des Vollzugs der offenen Freiheitsstrafen beantragt hat. Da derzeit ein Zeitpunkt eines etwaigen Strafantritts nicht bekannt ist, ergibt sich denklogisch auch, dass ein möglicher Entlassungszeitpunkt nicht festgestellt werden kann. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF werden anhand seines Strafregisterauszugs und der vorliegenden Strafurteile festgestellt; die Strafbemessungsgründe sind jeweils den Urteilen entnommen. Die dem BF gewährten Strafaufschübe sind durch den vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 belegt. Aus den Mitteilungen des Landesgerichts römisch 40 (OZ 10) und des Bezirksgerichts römisch 40 (OZ 11) ist ersichtlich, dass er wegen seiner gesundheitlichen Situation erneut einen Aufschub des Vollzugs der offenen Freiheitsstrafen beantragt hat. Da derzeit ein Zeitpunkt eines etwaigen Strafantritts nicht bekannt ist, ergibt sich denklogisch auch, dass ein möglicher Entlassungszeitpunkt nicht festgestellt werden kann. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 07.11.2024, Ro 2022/10/0021). Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Der BF ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Seit der Entscheidung des BVwG vom 21.10.2021, W212 2232497-1/18E, kommt ihm nicht mehr der Status eines Asylberechtigten zu. Mit dieser Entscheidung wurde ihm aufgrund seiner privaten und familiären Verankerung im Bundesgebiet ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“
G für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wurde. In der Folge hat er keinen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Es liegt auch kein anderer Fall eines rechtmäßigen Aufenthalts (vgl. § 31 Abs 1 FPG) vor, sodass er sich derzeit nicht rechtmäßig in Österreich aufhält. Der BF ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Seit der Entscheidung des BVwG vom 21.10.2021, W212 2232497-1/18E, kommt ihm nicht mehr der Status eines Asylberechtigten zu. Mit dieser Entscheidung wurde ihm aufgrund seiner privaten und familiären Verankerung im Bundesgebiet ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraphen 54, f AsylG für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wurde. In der Folge hat er keinen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Es liegt auch kein anderer Fall eines rechtmäßigen Aufenthalts vergleiche Paragraph 31, Absatz eins, FPG) vor, sodass er sich derzeit nicht rechtmäßig in Österreich aufhält. Da er auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“; siehe §§ 41 ff FPG) fällt, ist
G zunächst von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) zu prüfen. Da er auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“; siehe Paragraphen 41, ff FPG) fällt, ist
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG zunächst von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) zu prüfen. Es liegen keine Gründe für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels vor, weil der Aufenthalt des BF nie geduldet iSd § 46a FPG war und er überdies von inländischen Gerichten wegen Verbrechen (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt wurde. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Daher ist die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung
G nicht korrekturbedürftig und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen.Es liegen keine Gründe für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels vor, weil der Aufenthalt des BF nie geduldet iSd Paragraph 46 a, FPG war und er überdies von inländischen Gerichten wegen Verbrechen (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt wurde. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Daher ist die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG nicht korrekturbedürftig und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt, ist diese Entscheidung
G mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Abs 1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben eingreift, ist
Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe z.B. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben eingreift, ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe z.B. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Für die Frage, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist, ist auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen (siehe VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127), zumal die Frist eines Einreiseverbots
Abs 4 FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise des betreffenden Drittstaatsangehörigen beginnt. Für die Frage, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist, ist auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen (siehe VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127), zumal die Frist eines Einreiseverbots
Paragraph 53, Absatz 4, FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise des betreffenden Drittstaatsangehörigen beginnt.
Abs 4 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzugs aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Diese Regelung wird vom Verwaltungsgerichtshof so interpretiert, dass die Durchsetzbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch in jenen Fällen aufgeschoben wird, in denen über den Fremden auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung eine Freiheitsstrafe unbedingt verhängt, aber - etwa auf Grund eines Strafaufschubs nach § 39 Abs 1 SMG - noch nicht (zur Gänze) vollzogen wurde (siehe VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0445 mwN). Hier wurde der BF wegen mit Strafe bedrohten Handlungen zu zwei unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt, die aufgrund von Strafaufschüben nach § 5 Abs 1 StVG noch nicht vollzogen wurden.
Abs 4 FPG ist daher in sinngemäßer Anwendung dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Durchsetzbarkeit einer gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung für die Gesamtdauer des Strafaufschubs und des anschließenden Strafvollzugs aufgeschoben, sodass er während dieser Zeit nicht abgeschoben werden kann.
Paragraph 59, Absatz 4, FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzugs aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Diese Regelung wird vom Verwaltungsgerichtshof so interpretiert, dass die Durchsetzbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch in jenen Fällen aufgeschoben wird, in denen über den Fremden auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung eine Freiheitsstrafe unbedingt verhängt, aber - etwa auf Grund eines Strafaufschubs nach Paragraph 39, Absatz eins, SMG - noch nicht (zur Gänze) vollzogen wurde (siehe VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0445 mwN). Hier wurde der BF wegen mit Strafe bedrohten Handlungen zu zwei unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt, die aufgrund von Strafaufschüben nach Paragraph 5, Absatz eins, StVG noch nicht vollzogen wurden.
Paragraph 59, Absatz 4, FPG ist daher in sinngemäßer Anwendung dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Durchsetzbarkeit einer gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung für die Gesamtdauer des Strafaufschubs und des anschließenden Strafvollzugs aufgeschoben, sodass er während dieser Zeit nicht abgeschoben werden kann. Sowohl bei der Gefährdungsprognose als auch bei der Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG ist auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des BF aus der Strafhaft abzustellen, wobei bei schwerwiegenden Verbrechen (wie hier) auch nach dem Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe das weitere Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert sein kann, aber dennoch nicht ausgeschlossen ist, dass schon der Strafvollzug zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führt. Neben konkreten Feststellungen zu den begangenen Straftaten, zu deren Hintergrund und zu den Begleitumständen samt den für die Strafbemessung maßgeblichen Milderungs- und Erschwerungsgründen ist bei der Entscheidung über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme daher auch die weitere Entwicklung während der Strafhaft einzubeziehen (siehe VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0224). Sowohl bei der Gefährdungsprognose als auch bei der Interessenabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG ist auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des BF aus der Strafhaft abzustellen, wobei bei schwerwiegenden Verbrechen (wie hier) auch nach dem Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe das weitere Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert sein kann, aber dennoch nicht ausgeschlossen ist, dass schon der Strafvollzug zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führt. Neben konkreten Feststellungen zu den begangenen Straftaten, zu deren Hintergrund und zu den Begleitumständen samt den für die Strafbemessung maßgeblichen Milderungs- und Erschwerungsgründen ist bei der Entscheidung über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme daher auch die weitere Entwicklung während der Strafhaft einzubeziehen (siehe VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0224). In der vorliegenden Konstellation ist es somit wegen der nicht absehbaren Entwicklungen während eines allfälligen weiteren Strafaufschubs und des anschließenden Strafvollzugs bis zum derzeit noch unbekannten Haftentlassungszeitpunkt des BF derzeit noch nicht möglich, eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bezogene Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot vorzunehmen. Eine solche Maßnahme kann daher nicht schon vor dem Antritt der Strafhaft, sondern erst zeitnah zu deren Beendigung erlassen werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es noch nicht möglich, abzusehen, wann der BF die Haftstrafe antreten wird, welche Entwicklung er im Strafvollzug durchleben wird, wie sich das Verhältnis zu seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern bis zu seiner möglichen Haftentlassung entwickeln und in welchem Gesundheitszustand er dann sein wird. All diese Aspekte haben wesentlichen Einfluss auf die Gefährdungsprognose bzw. auf die nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung, zumal der BF das Haftübel – abgesehen von der mehrmonatigen Untersuchungshaft XXXX , die schon länger zurückliegt - noch nicht verspürt hat und insbesondere noch nie in Strafhaft war. In der vorliegenden Konstellation ist es somit wegen der nicht absehbaren Entwicklungen während eines allfälligen weiteren Strafaufschubs und des anschließenden Strafvollzugs bis zum derzeit noch unbekannten Haftentlassungszeitpunkt des BF derzeit noch nicht möglich, eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bezogene Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot vorzunehmen. Eine solche Maßnahme kann daher nicht schon vor dem Antritt der Strafhaft, sondern erst zeitnah zu deren Beendigung erlassen werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es noch nicht möglich, abzusehen, wann der BF die Haftstrafe antreten wird, welche Entwicklung er im Strafvollzug durchleben wird, wie sich das Verhältnis zu seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern bis zu seiner möglichen Haftentlassung entwickeln und in welchem Gesundheitszustand er dann sein wird. All diese Aspekte haben wesentlichen Einfluss auf die Gefährdungsprognose bzw. auf die nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung, zumal der BF das Haftübel – abgesehen von der mehrmonatigen Untersuchungshaft römisch 40 , die schon länger zurückliegt - noch nicht verspürt hat und insbesondere noch nie in Strafhaft war. In Hinblick auf die oben zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung ist die gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben, weil vor dem Antritt der unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen von insgesamt drei Jahren und sieben Monaten weder eine auf den maßgeblichen Zeitpunkt bezogene Gefährdungsprognose noch eine entsprechende Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG möglich ist. Das BFA wird die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF vielmehr in zeitlicher Nähe zur möglichen Beendigung der Strafhaft - auch unter dem Gesichtspunkt seiner bis dahin allenfalls geänderten persönlichen Verhältnisse – neuerlich prüfen müssen. In Hinblick auf die oben zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung ist die gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben, weil vor dem Antritt der unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen von insgesamt drei Jahren und sieben Monaten weder eine auf den maßgeblichen Zeitpunkt bezogene Gefährdungsprognose noch eine entsprechende Interessenabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG möglich ist. Das BFA wird die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF vielmehr in zeitlicher Nähe zur möglichen Beendigung der Strafhaft - auch unter dem Gesichtspunkt seiner bis dahin allenfalls geänderten persönlichen Verhältnisse – neuerlich prüfen müssen. Im Ergebnis ist die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung mangels der Möglichkeit der Erstellung einer validen Gefährlichkeitsprognose und Interessenabwägung derzeit nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit der darauf aufbauenden Spruchpunkte III. bis V. des angefochtenen Bescheids, die daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde ebenfalls ersatzlos zu beheben sind. Im Ergebnis ist die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung mangels der Möglichkeit der Erstellung einer validen Gefährlichkeitsprognose und Interessenabwägung derzeit nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit der darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheids, die daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde ebenfalls ersatzlos zu beheben sind. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen unter Berücksichtigung der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung geklärt werden konnte, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung
Abs 7 BFA-VG, weil von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist.Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen unter Berücksichtigung der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung geklärt werden konnte, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist. Zu Spruchteil B): Die Revision ist zuzulassen, weil – soweit überblickbar – noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der über den vorliegenden Einzelfall hinaus relevanten Frage der Auswirkungen eines Strafaufschubs wegen Vollzugsuntauglichkeit
VG auf die Erlassung und die Durchsetzbarkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen existiert und insbesondere zu klären ist, ob die in diesem Zusammenhang zu einem Strafaufschub
Abs 1 SMG ergangene Rechtsprechung auf eine Konstellation wie die vorliegende übertragen werden kann. Die Revision ist zuzulassen, weil – soweit überblickbar – noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der über den vorliegenden Einzelfall hinaus relevanten Frage der Auswirkungen eines Strafaufschubs wegen Vollzugsuntauglichkeit
Paragraph 5, Absatz eins, StVG auf die Erlassung und die Durchsetzbarkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen existiert und insbesondere zu klären ist, ob die in diesem Zusammenhang zu einem Strafaufschub
Paragraph 39, Absatz eins, SMG ergangene Rechtsprechung auf eine Konstellation wie die vorliegende übertragen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G314.2232467.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.