RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2026 GeschäftszahlG314 2308605-1 Spruch, G314 2308605-1/3Z Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX in XXXX gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX 2024, Beitragsnummer XXXX , betreffend die Vorschreibung des ORF-Beitrags und des Kärntner Förderbeitrags für den Musikschulaufwand für den Zeitraum XXXX bis XXXX 2024 die Beschlüsse:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von römisch 40 in römisch 40 gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung der ORF-Beitrags Service GmbH vom römisch 40 2024, Beitragsnummer römisch 40 , betreffend die Vorschreibung des ORF-Beitrags und des Kärntner Förderbeitrags für den Musikschulaufwand für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 2024 die Beschlüsse: A) Die Beschwerde gegen die Vorschreibung des Kärntner Förderbeitrags für den Musikschulaufwand von EUR 55,20 für den Zeitraum XXXX 2024 bis XXXX 2024 wird wegen sachlicher Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.A) Die Beschwerde gegen die Vorschreibung des Kärntner Förderbeitrags für den Musikschulaufwand von EUR 55,20 für den Zeitraum römisch 40 2024 bis römisch 40 2024 wird wegen sachlicher Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen. B) Das Verfahren betreffend die Vorschreibung des ORF-Beitrags von EUR 183,60 für den Zeitraum XXXX 2024 bis XXXX 2024 wird gemäß § 34 Abs 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in dem zu XXXX anhängigen Revisionsverfahren ausgesetzt.B) Das Verfahren betreffend die Vorschreibung des ORF-Beitrags von EUR 183,60 für den Zeitraum römisch 40 2024 bis römisch 40 2024 wird gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in dem zu römisch 40 anhängigen Revisionsverfahren ausgesetzt. C) Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBegründung: Mit der vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) angefochtenen, als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom XXXX 2024 schrieb die ORF-Beitrags-Service GmbH (OBS-GmbH) der Beschwerdeführerin (BF) für den Zeitraum von XXXX 2024 bis XXXX 2024 mit näherer Begründung den ORF-Beitrag von EUR 183,60 sowie den Kärntner Förderbeitrag für den Musikschulaufwand von EUR 55,20 zur Zahlung binnen vier Wochen vor. Die Fertigungsklausel lautet „Mit freundlichen Grüßen ORF-Beitrags-Service GmbH MMag. XXXX und enthält einen unleserlichen Schriftzug, bei dem die Anzahl der Schriftzeichen offenbar nicht der Anzahl der Buchstaben dieses Namens entspricht. Mit der vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) angefochtenen, als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom römisch 40 2024 schrieb die ORF-Beitrags-Service GmbH (OBS-GmbH) der Beschwerdeführerin (BF) für den Zeitraum von römisch 40 2024 bis römisch 40 2024 mit näherer Begründung den ORF-Beitrag von EUR 183,60 sowie den Kärntner Förderbeitrag für den Musikschulaufwand von EUR 55,20 zur Zahlung binnen vier Wochen vor. Die Fertigungsklausel lautet „Mit freundlichen Grüßen ORF-Beitrags-Service GmbH MMag. römisch 40 und enthält einen unleserlichen Schriftzug, bei dem die Anzahl der Schriftzeichen offenbar nicht der Anzahl der Buchstaben dieses Namens entspricht. Gegen diese Erledigung richtete sich die mit XXXX 2024 datierte, an das BVwG gerichtete Beschwerde der BF.Gegen diese Erledigung richtete sich die mit römisch 40 2024 datierte, an das BVwG gerichtete Beschwerde der BF. Die OBS GmbH legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten mit Schreiben vom XXXX 2025 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, gleichzeitig erfolgte eine Vorlage an das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Kärnten.Die OBS GmbH legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten mit Schreiben vom römisch 40 2025 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, gleichzeitig erfolgte eine Vorlage an das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Kärnten. Mit Schreiben vom XXXX 2025 übermittelte das LVwG Kärnten dem BVwG die ihm vorgelegte Beschwerde der BF zuständigkeitshalber. Die Beschwerde richte sich nur gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrags. Die BF erwähne den Kärntner Förderbeitrag für den Musikschulaufwand nicht, sodass für die Behandlung der Beschwerde ausschließlich das BVwG zuständig sei.Mit Schreiben vom römisch 40 2025 übermittelte das LVwG Kärnten dem BVwG die ihm vorgelegte Beschwerde der BF zuständigkeitshalber. Die Beschwerde richte sich nur gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrags. Die BF erwähne den Kärntner Förderbeitrag für den Musikschulaufwand nicht, sodass für die Behandlung der Beschwerde ausschließlich das BVwG zuständig sei. Beim Verwaltungsgerichtshof ist zu XXXX ein Verfahren über eine Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 31.07.2025, L521 2307411-1/3E, anhängig, in der unter anderem die vom Verwaltungsgerichtshof bislang nicht behandelten Fragen aufgeworfen wurden, ob ein Schriftzug wie der, mit dem die angefochtene Erledigung abgezeichnet wurde, eine Unterschrift iSd § 18 Abs 3 AVG darstellt oder lediglich eine Paraphe, ob § 31 Abs 19 ORF-G trotz der Wortfolge „nicht übersteigen“ so auszulegen ist, dass auf seiner Grundlage für die Jahre 2024 bis 2026 ohne weiteres Verfahren ein ORF-Beitrag von EUR 15,30 pro Monat vorgeschrieben werden kann, und ob die Einführung des ORF-Beitrags eine wesentliche Änderung einer bestehenden Beihilfe ist, von der die Europäische Kommission gemäß Art 108 Abs 3 AEUV notifiziert hätte werden müssen (bzw. ob dazu eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen ist). Beim Verwaltungsgerichtshof ist zu römisch 40 ein Verfahren über eine Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 31.07.2025, L521 2307411-1/3E, anhängig, in der unter anderem die vom Verwaltungsgerichtshof bislang nicht behandelten Fragen aufgeworfen wurden, ob ein Schriftzug wie der, mit dem die angefochtene Erledigung abgezeichnet wurde, eine Unterschrift iSd Paragraph 18, Absatz 3, AVG darstellt oder lediglich eine Paraphe, ob Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G trotz der Wortfolge „nicht übersteigen“ so auszulegen ist, dass auf seiner Grundlage für die Jahre 2024 bis 2026 ohne weiteres Verfahren ein ORF-Beitrag von EUR 15,30 pro Monat vorgeschrieben werden kann, und ob die Einführung des ORF-Beitrags eine wesentliche Änderung einer bestehenden Beihilfe ist, von der die Europäische Kommission gemäß Artikel 108, Absatz 3, AEUV notifiziert hätte werden müssen (bzw. ob dazu eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen ist). Beim BVwG sind neben diesem noch zahlreiche weitere Verfahren anhängig, in denen diese Rechtsfragen ebenfalls zu lösen sind. Zu Spruchteil A): Die Beschwerde richtet sich gegen den gesamten Inhalt der Erledigung vom XXXX 2024, also auch gegen die Vorschreibung des Kärntner Förderbeitrags für den Musikschulaufwand (arg.: „Die belangte Behörde hat am XXXX 2024 den Bescheid … erlassen und die ORF Beiträge mit dem Betrag in Höhe von EUR 183,60 sowie den Kärntner Förderungsbeitrag in der Höhe von EUR 55,20 festgesetzt. Dagegen wird Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.“ Seite 2 des Beschwerdeschriftsatzes).Die Beschwerde richtet sich gegen den gesamten Inhalt der Erledigung vom römisch 40 2024, also auch gegen die Vorschreibung des Kärntner Förderbeitrags für den Musikschulaufwand (arg.: „Die belangte Behörde hat am römisch 40 2024 den Bescheid … erlassen und die ORF Beiträge mit dem Betrag in Höhe von EUR 183,60 sowie den Kärntner Förderungsbeitrag in der Höhe von EUR 55,20 festgesetzt. Dagegen wird Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.“ Seite 2 des Beschwerdeschriftsatzes). Über Beschwerden gegen Bescheide nach dem K-LMFG entscheidet jedoch nicht das BVwG, sondern gemäß § 5 Abs 4 K-LMFG das LVwG Kärnten.Über Beschwerden gegen Bescheide nach dem K-LMFG entscheidet jedoch nicht das BVwG, sondern gemäß Paragraph 5, Absatz 4, K-LMFG das LVwG Kärnten. Da insoweit keine (sachliche) Zuständigkeit des BVwG besteht, ist die Beschwerde gegen die Vorschreibung des Kärntner Förderbeitrags für den Musikschulaufwand, die vom LVwG Kärnten an das BVwG weitergeleitet wurde, zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung entfällt insoweit aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung entfällt insoweit aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG. Zu Spruchteil B): In Bezug auf die Beschwerde gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrags besteht grundsätzlich eine sachliche Zuständigkeit des BVwG. Gemäß § 34 Abs 3 VwGVG kann das BVwG ein Verfahren über eine Bescheidbeschwerde mit Beschluss aussetzen, wenn – wie hier – in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichts anhängig ist, in dem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das BVwG ein Verfahren über eine Bescheidbeschwerde mit Beschluss aussetzen, wenn – wie hier – in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichts anhängig ist, in dem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Da beim BVwG in einer erheblichen Anzahl von anhängigen Verfahren dieselben Rechtsfragen zu lösen sind, die auch in dem zu XXXX geführten Revisionsverfahren aufgeworfen wurden und zu denen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt, sind die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs 3 VwGVG erfüllt. Da beim BVwG in einer erheblichen Anzahl von anhängigen Verfahren dieselben Rechtsfragen zu lösen sind, die auch in dem zu römisch 40 geführten Revisionsverfahren aufgeworfen wurden und zu denen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt, sind die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG erfüllt. Die Revision gegen diese Beschlüsse ist nicht zu zulassen, weil das BVwG in diesem Zusammenhang keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hat. Bei Spruchteil A) kann sich das BVwG am eindeutigen Wortlaut von § 5 Abs 4 K-LMFG orientieren. Die Revision gegen diese Beschlüsse ist nicht zu zulassen, weil das BVwG in diesem Zusammenhang keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hat. Bei Spruchteil A) kann sich das BVwG am eindeutigen Wortlaut von Paragraph 5, Absatz 4, K-LMFG orientieren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G314.2308605.1.00
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