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{'item': 'G314 2329830-1'}

Obsah (7)§ 67Art 133§ 70§ 18§ 25a§ 9§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2026 GeschäftszahlG314 2329830-1 Spruch, G314 2329830-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richt

§ 67

Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“ „

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“ C) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger ungarischer Staatsangehöriger, hält sich seit XXXX in Österreich auf. Er wurde am XXXX verhaftet; am XXXX wurde über ihn wegen des Verdachts des Suchtgifthandels die Untersuchungshaft verhängt. Hierauf leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein und forderte ihn mit Schreiben vom XXXX auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht. Am XXXX wurde er rechtskräftig zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger ungarischer Staatsangehöriger, hält sich seit römisch 40 in Österreich auf. Er wurde am römisch 40 verhaftet; am römisch 40 wurde über ihn wegen des Verdachts des Suchtgifthandels die Untersuchungshaft verhängt. Hierauf leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein und forderte ihn mit Schreiben vom römisch 40 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht. Am römisch 40 wurde er rechtskräftig zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA daraufhin gegen den BF

§ 67

Abs 1 und 2 FPG ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte

§ 70

Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde

§ 18Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).

Dies wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen Suchtgifthandels und der demnach zu erstellenden negativen Zukunftsprognose begründet. Er halte sich zwar seit XXXX im Bundesgebiet auf und habe hier Vermögen in Form einer Eigentumswohnung und einen Freundes- und Bekanntenkreis, aber keine familiären Anknüpfungen. Sein Verbleib erfülle den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG, weil dadurch die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA daraufhin gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte

Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Dies wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen Suchtgifthandels und der demnach zu erstellenden negativen Zukunftsprognose begründet. Er halte sich zwar seit römisch 40 im Bundesgebiet auf und habe hier Vermögen in Form einer Eigentumswohnung und einen Freundes- und Bekanntenkreis, aber keine familiären Anknüpfungen. Sein Verbleib erfülle den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG, weil dadurch die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch die BBU GmbH, am XXXX .2025 eine Beschwerde, mit der er primär dessen ersatzlose Behebung und den Ausspruch, dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei, anstrebt. Hilfsweise stellt er einen Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und auf Einvernahme von drei Zeugen zum Beweis für sein „Familien- und Privatleben“, einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag und einen Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er seit XXXX durchgehend in Österreich lebe und hier erwerbstätig sei. Er lebe in einer partnerschaftlichen Beziehung und habe einen engen Freundeskreis in Österreich. Er bereue seine Straftaten und versuche, sich als Freigänger ein delinquenzfreies Leben aufzubauen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch die BBU GmbH, am römisch 40 .2025 eine Beschwerde, mit der er primär dessen ersatzlose Behebung und den Ausspruch, dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei, anstrebt. Hilfsweise stellt er einen Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und auf Einvernahme von drei Zeugen zum Beweis für sein „Familien- und Privatleben“, einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag und einen Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er seit römisch 40 durchgehend in Österreich lebe und hier erwerbstätig sei. Er lebe in einer partnerschaftlichen Beziehung und habe einen engen Freundeskreis in Österreich. Er bereue seine Straftaten und versuche, sich als Freigänger ein delinquenzfreies Leben aufzubauen. Am XXXX .2025 erhob der BF, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Leopold Hirsch, eine weitere Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .

  1. Beantragt wurde neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung die Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend, dass das Aufenthaltsverbot lediglich angedroht werde, hilfsweise die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots auf ein Mindestmaß oder die Aufhebung und Rückverweisung. Zudem enthält die Beschwerde den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wird ausgeführt, dass der BF seit XXXX durchgehend in Österreich lebe, hier erwerbstätig und sein berufliches Fortkommen gefährdet sei, zumal er für seine Zeit nach der Haftentlassung eine Einstellungszusage seiner bisherigen Arbeitgeberin habe. Außerdem habe er in Österreich ein ausgeprägtes soziales Umfeld und eine Eigentumswohnung. Er bereue seine Straftaten und habe sich mit seinem Fehlverhalten intensiv auseinandergesetzt. Am römisch 40 .2025 erhob der BF, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Leopold Hirsch, eine weitere Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .
  2. Beantragt wurde neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung die Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend, dass das Aufenthaltsverbot lediglich angedroht werde, hilfsweise die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots auf ein Mindestmaß oder die Aufhebung und Rückverweisung. Zudem enthält die Beschwerde den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wird ausgeführt, dass der BF seit römisch 40 durchgehend in Österreich lebe, hier erwerbstätig und sein berufliches Fortkommen gefährdet sei, zumal er für seine Zeit nach der Haftentlassung eine Einstellungszusage seiner bisherigen Arbeitgeberin habe. Außerdem habe er in Österreich ein ausgeprägtes soziales Umfeld und eine Eigentumswohnung. Er bereue seine Straftaten und habe sich mit seinem Fehlverhalten intensiv auseinandergesetzt. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerden und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, erstere als unbegründet abzuweisen. Eine Gegenäußerung zur Beschwerde wurde nicht erstattet. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX in der ungarischen Stadt XXXX geborener ungarischer Staatsangehöriger. Er beherrscht die ungarische Sprache. Deutschkenntnisse auf einem bestimmten Sprachniveau können nicht festgestellt werden. Der BF ist ein am römisch 40 in der ungarischen Stadt römisch 40 geborener ungarischer Staatsangehöriger. Er beherrscht die ungarische Sprache. Deutschkenntnisse auf einem bestimmten Sprachniveau können nicht festgestellt werden. Der BF war im Bundesgebiet erstmals von XXXX bis XXXX als Arbeiter erwerbstätig; während dieser Zeit war er mit Nebenwohnsitz in XXXX gemeldet. Seit XXXX hält er sich im Wesentlichen kontinuierlich in Österreich auf. Er war von Ende XXXX bis Anfang XXXX mit Nebenwohnsitz in XXXX gemeldet, seither bestehen fast durchgehend Hauptwohnsitzmeldungen. Er ist seit XXXX Eigentümer einer Eigentumswohnung in XXXX , die er vor seiner nunmehrigen Inhaftierung bewohnte. Der BF war im Bundesgebiet erstmals von römisch 40 bis römisch 40 als Arbeiter erwerbstätig; während dieser Zeit war er mit Nebenwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Seit römisch 40 hält er sich im Wesentlichen kontinuierlich in Österreich auf. Er war von Ende römisch 40 bis Anfang römisch 40 mit Nebenwohnsitz in römisch 40 gemeldet, seither bestehen fast durchgehend Hauptwohnsitzmeldungen. Er ist seit römisch 40 Eigentümer einer Eigentumswohnung in römisch 40 , die er vor seiner nunmehrigen Inhaftierung bewohnte. Mit XXXX wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Er war im Bundesgebiet nach der oben genannten Beschäftigung wieder von XXXX bis XXXX unselbständig erwerbstätig. Von XXXX bis XXXX bezog er erstmals Arbeitslosengeld. Darauf folgten Beschäftigungsverhältnisse von XXXX bis XXXX und der Bezug von Arbeitslosengeld von XXXX bis XXXX . Von XXXX bis XXXX war er wieder als Arbeiter erwerbstätig und bezog danach von XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld. Es folgte ein Beschäftigungsverhältnis von XXXX bis XXXX ; von XXXX bis XXXX bezog er wieder Arbeitslosengeld und war daneben zum Teil geringfügig beschäftigt. Es folgten (vollversicherte) Beschäftigungsverhältnisse von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX . Zwischen XXXX und XXXX bezog er letztmalig Arbeitslosengeld und war danach von XXXX bis XXXX vollversichert erwerbstätig. Mit römisch 40 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Er war im Bundesgebiet nach der oben genannten Beschäftigung wieder von römisch 40 bis römisch 40 unselbständig erwerbstätig. Von römisch 40 bis römisch 40 bezog er erstmals Arbeitslosengeld. Darauf folgten Beschäftigungsverhältnisse von römisch 40 bis römisch 40 und der Bezug von Arbeitslosengeld von römisch 40 bis römisch 40 . Von römisch 40 bis römisch 40 war er wieder als Arbeiter erwerbstätig und bezog danach von römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeld. Es folgte ein Beschäftigungsverhältnis von römisch 40 bis römisch 40 ; von römisch 40 bis römisch 40 bezog er wieder Arbeitslosengeld und war daneben zum Teil geringfügig beschäftigt. Es folgten (vollversicherte) Beschäftigungsverhältnisse von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 . Zwischen römisch 40 und römisch 40 bezog er letztmalig Arbeitslosengeld und war danach von römisch 40 bis römisch 40 vollversichert erwerbstätig. Von XXXX bis XXXX erwarb und besaß der BF Suchtgift („Speed“, Kokain, Marihuana und Ecstasy) zum Eigenkonsum. Außerdem fuhr er zwischen XXXX und XXXX insgesamt drei Mal zum Zwecke der Suchtgiftbeschaffung in die Niederlande und transportierte Suchtmittel („Speed“, enthaltend ca. 10 % Amphetamin, Ecstasy-Tabletten, enthaltend ca. 30 % MDMA, Marihuana, enthaltend ca. 1 % Delta-9-THC und 14 % THCA und Kokain, enthaltend ca. 75 % Cocain) in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (1.000 g „Speed“ im XXXX oder XXXX ; 1.000 g „Speed“, 200 Ecstasy-Tabletten, 500 g Marihuana und 300 g Kokain im XXXX oder XXXX sowie 1.000 g „Speed“, 30 Ecstasy-Tabletten, 500 g Marihuana und 400 g Kokain) von dort am Landweg nach Österreich. Schließlich überließ der BF zwischen XXXX und XXXX in mehreren Angriffen Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge entgeltlich an verschiedene Abnehmer, und zwar insgesamt 504 g Kokain, 335 g Marihuana und 196 g „Speed“, wobei es am XXXX in Bezug auf ein Paket mit 75 g Marihuana, 86 g „Speed“ und 16 g Kokain beim Versuch blieb, weil der Empfänger das in einer Gondelbahn hinterlegte Suchtgift nicht abholte. Von römisch 40 bis römisch 40 erwarb und besaß der BF Suchtgift („Speed“, Kokain, Marihuana und Ecstasy) zum Eigenkonsum. Außerdem fuhr er zwischen römisch 40 und römisch 40 insgesamt drei Mal zum Zwecke der Suchtgiftbeschaffung in die Niederlande und transportierte Suchtmittel („Speed“, enthaltend ca. 10 % Amphetamin, Ecstasy-Tabletten, enthaltend ca. 30 % MDMA, Marihuana, enthaltend ca. 1 % Delta-9-THC und 14 % THCA und Kokain, enthaltend ca. 75 % Cocain) in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (1.000 g „Speed“ im römisch 40 oder römisch 40 ; 1.000 g „Speed“, 200 Ecstasy-Tabletten, 500 g Marihuana und 300 g Kokain im römisch 40 oder römisch 40 sowie 1.000 g „Speed“, 30 Ecstasy-Tabletten, 500 g Marihuana und 400 g Kokain) von dort am Landweg nach Österreich. Schließlich überließ der BF zwischen römisch 40 und römisch 40 in mehreren Angriffen Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge entgeltlich an verschiedene Abnehmer, und zwar insgesamt 504 g Kokain, 335 g Marihuana und 196 g „Speed“, wobei es am römisch 40 in Bezug auf ein Paket mit 75 g Marihuana, 86 g „Speed“ und 16 g Kokain beim Versuch blieb, weil der Empfänger das in einer Gondelbahn hinterlegte Suchtgift nicht abholte. Aufgrund dieser Taten wurde der BF am XXXX festgenommen. Am XXXX wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde er wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (vorschriftswidrige Ein- und Ausfuhr von Suchtgift in das 25-fache der Grenzmenge übersteigendem Ausmaß) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG (vorschriftswidriges Überlassen in das 15-fache der Grenzmenge übersteigendem Ausmaß) sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG (vorschriftswidriger Erwerb und Besitz ausschließlich zum persönlichen Gebrauch) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ein durch den Verkauf von Suchtgift erlangter Betrag von EUR 50.000 wurde für verfallen erklärt. Bei der Strafbemessung wurden der bisherige ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis und die Sicherstellung von (vergleichsweise geringen) Suchtgiftmengen als mildernd gewertet, hingegen das Zusammentreffen Verbrechen mit Vergehen, das beträchtliche Überschreiten der jeweils relevanten Grenzmengen (nämlich das ca. 70-fache der Grenzmenge bei der Ein- und Ausfuhr und das ca. 28-fache der Grenzmenge in Bezug auf das Überlassen) und die mehrfache Verwirklichung alternativer Mischdelikte als erschwerend. Eine teilbedingte Strafnachsicht scheiterte mit Blick auf die langen Tatzeiträume und die inkriminierten Suchtgiftmengen, zumal der BF über mehrere Jahre gewerbsmäßig vorging. Aufgrund dieser Taten wurde der BF am römisch 40 festgenommen. Am römisch 40 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde er wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (vorschriftswidrige Ein- und Ausfuhr von Suchtgift in das 25-fache der Grenzmenge übersteigendem Ausmaß) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG (vorschriftswidriges Überlassen in das 15-fache der Grenzmenge übersteigendem Ausmaß) sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG (vorschriftswidriger Erwerb und Besitz ausschließlich zum persönlichen Gebrauch) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ein durch den Verkauf von Suchtgift erlangter Betrag von EUR 50.000 wurde für verfallen erklärt. Bei der Strafbemessung wurden der bisherige ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis und die Sicherstellung von (vergleichsweise geringen) Suchtgiftmengen als mildernd gewertet, hingegen das Zusammentreffen Verbrechen mit Vergehen, das beträchtliche Überschreiten der jeweils relevanten Grenzmengen (nämlich das ca. 70-fache der Grenzmenge bei der Ein- und Ausfuhr und das ca. 28-fache der Grenzmenge in Bezug auf das Überlassen) und die mehrfache Verwirklichung alternativer Mischdelikte als erschwerend. Eine teilbedingte Strafnachsicht scheiterte mit Blick auf die langen Tatzeiträume und die inkriminierten Suchtgiftmengen, zumal der BF über mehrere Jahre gewerbsmäßig vorging. Der BF verbüßt die Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX , wo er im gelockerten Vollzug angehalten wird. Unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft ist das urteilsmäßige Strafende am XXXX . Eine bedingte Entlassung ist frühestens ab XXXX möglich. Der BF verbüßt die Freiheitsstrafe in der Justizanstalt römisch 40 , wo er im gelockerten Vollzug angehalten wird. Unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft ist das urteilsmäßige Strafende am römisch 40 . Eine bedingte Entlassung ist frühestens ab römisch 40 möglich. De BF hat keine Familienangehörigen, die in Österreich leben, aber mehrere enge Freunde und eine Frau, mit der er eine partnerschaftliche Beziehung führt. Er ist gesund und arbeitsfähig. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes des BVwG. Die Feststellungen werden ebenfalls anhand des Akteninhalts, insbesondere der Angaben des BF in der Beschwerde, seiner Sozialversicherungsdaten, der Polizeiberichte und des Strafurteils, sowie anhand von Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) getroffen. Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinem Reisepass, dessen Datenblatt dem BVwG in Kopie vorliegt, hervor. Ungarischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel, zumal der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht XXXX am XXXX eine Ungarischdolmetscherin beigezogen wurde. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für Deutschkenntnisse des BF; solche werden insbesondere auch von ihm selbst nicht behauptet. Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinem Reisepass, dessen Datenblatt dem BVwG in Kopie vorliegt, hervor. Ungarischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel, zumal der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 am römisch 40 eine Ungarischdolmetscherin beigezogen wurde. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für Deutschkenntnisse des BF; solche werden insbesondere auch von ihm selbst nicht behauptet. Der BF war laut ZMR in Österreich zwischen XXXX und XXXX sowie zwischen XXXX und XXXX mit Nebenwohnsitz gemeldet; seit XXXX XXXX st er – mit einer einmaligen Unterbrechung von 7 Tagen im XXXX – mit Hauptwohnsitz an verschiedenen Adressen in XXXX gemeldet. Die Feststellung, wonach ihm eine Eigentumswohnung gehört, ergibt sich aus der entsprechenden Konstatierung im Strafurteil und dem korrespondierenden Beschwerdevorbringen sowie aus dem Grundbuch. Damit im Einklang steht, dass er laut ZMR Eigentümer der bis zur Inhaftierung bewohnten Unterkunft ist. Der BF war laut ZMR in Österreich zwischen römisch 40 und römisch 40 sowie zwischen römisch 40 und römisch 40 mit Nebenwohnsitz gemeldet; seit römisch 40 römisch 40 st er – mit einer einmaligen Unterbrechung von 7 Tagen im römisch 40 – mit Hauptwohnsitz an verschiedenen Adressen in römisch 40 gemeldet. Die Feststellung, wonach ihm eine Eigentumswohnung gehört, ergibt sich aus der entsprechenden Konstatierung im Strafurteil und dem korrespondierenden Beschwerdevorbringen sowie aus dem Grundbuch. Damit im Einklang steht, dass er laut ZMR Eigentümer der bis zur Inhaftierung bewohnten Unterkunft ist. Die Erwerbstätigkeit des BF in Österreich und der Bezug von Arbeitslosengeld sind in den Sozialversicherungsdaten dokumentiert, die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung im IZR. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich, die zugrundeliegenden Taten und die Strafbemessungsgründe werden anhand des vorliegenden Polizeiberichts, des Strafurteils und des Strafregisters festgestellt. Die Feststellungen zur Festnahme, zur Untersuchungshaft und zum Strafvollzug basieren auf der aktenkundigen Vollzugsinformation, die mit der Wohnsitzmeldung des BF in der Justizanstalt XXXX laut ZMR, der Verständigung vom Strafantritt und der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil korrespondiert.Die strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich, die zugrundeliegenden Taten und die Strafbemessungsgründe werden anhand des vorliegenden Polizeiberichts, des Strafurteils und des Strafregisters festgestellt. Die Feststellungen zur Festnahme, zur Untersuchungshaft und zum Strafvollzug basieren auf der aktenkundigen Vollzugsinformation, die mit der Wohnsitzmeldung des BF in der Justizanstalt römisch 40 laut ZMR, der Verständigung vom Strafantritt und der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil korrespondiert. Es gibt keine aktenkundigen Hinweise auf familiäre Anknüpfungen des BF im Inland. In Bezug auf die festgestellten Freundschaften mit in Österreich lebenden Personen und die Partnerschaft mit einer hier lebenden Frau kann dem insoweit glaubhaften Beschwerdevorbringen gefolgt werden, zumal es aufgrund des langen Inlandsaufenthalts des BF nachvollziehbar ist, dass er hier soziale Kontakte geknüpft hat. Da die entsprechenden Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, kann die in der Beschwerde beantragte Einvernahme der drei Zeugen unterbleiben (vgl VwGH 05.06.2025, Ra 2022/08/0041).Es gibt keine aktenkundigen Hinweise auf familiäre Anknüpfungen des BF im Inland. In Bezug auf die festgestellten Freundschaften mit in Österreich lebenden Personen und die Partnerschaft mit einer hier lebenden Frau kann dem insoweit glaubhaften Beschwerdevorbringen gefolgt werden, zumal es aufgrund des langen Inlandsaufenthalts des BF nachvollziehbar ist, dass er hier soziale Kontakte geknüpft hat. Da die entsprechenden Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, kann die in der Beschwerde beantragte Einvernahme der drei Zeugen unterbleiben vergleiche VwGH 05.06.2025, Ra 2022/08/0041). Es gibt keine Beweisergebnisse für gesundheitliche Probleme des BF. Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter, aus bis zu seiner Festnahme im XXXX ausgeübten Erwerbstätigkeit sowie aus dem Vorbringen, nach Haftentlassung diese Stelle erneut antreten zu wollen.Es gibt keine Beweisergebnisse für gesundheitliche Probleme des BF. Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter, aus bis zu seiner Festnahme im römisch 40 ausgeübten Erwerbstätigkeit sowie aus dem Vorbringen, nach Haftentlassung diese Stelle erneut antreten zu wollen. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Der in der Beschwerde enthaltene Antrag, die (ordentliche) Revision zuzulassen, impliziert nicht nur schon im Vorhinein die Erfolglosigkeit der Beschwerde, sondern ist auch überflüssig, weil das BVwG

§ 25aAbs 1 Vw

GG jedenfalls auszusprechen und zu begründen hat, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Ein auf die Zulassung der Revision gerichteter Antrag ist nicht vorgesehen. Dazu kommt, dass die Beschwerde nicht einmal ansatzweise aufzeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hier durch eine Entscheidung des VwGH zu klären sein könnte. Daher ist auch der in der Beschwerde der BBU GmbH gestellte Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision als unzulässig zurückzuweisen. Der in der Beschwerde enthaltene Antrag, die (ordentliche) Revision zuzulassen, impliziert nicht nur schon im Vorhinein die Erfolglosigkeit der Beschwerde, sondern ist auch überflüssig, weil das BVwG

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG jedenfalls auszusprechen und zu begründen hat, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Ein auf die Zulassung der Revision gerichteter Antrag ist nicht vorgesehen. Dazu kommt, dass die Beschwerde nicht einmal ansatzweise aufzeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hier durch eine Entscheidung des VwGH zu klären sein könnte. Daher ist auch der in der Beschwerde der BBU GmbH gestellte Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchteil B) Die in der Beschwerde kritisierte Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Als ungarischer Staatsangehöriger ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Gegen ihn kann daher

§ 67

Abs 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Als ungarischer Staatsangehöriger ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Gegen ihn kann daher

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Der BF ist volljährig und hält sich seit XXXX kontinuierlich im Bundesgebiet auf. Trotzdem ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Der BF hat während der gesamten Dauer seines Inlandsaufenthalts Suchtgift zum Eigenbedarf erworben und besessen, ab XXXX mehrmals Suchtgift in letztlich übergroßen Mengen aus den Niederlanden nach Österreich geschmuggelt und ab XXXX erhebliche Suchtgiftmengen verkauft. Er setzte die Suchtgiftdelinquenz bis zu seiner Festnahme im XXXX fortsetzte. Ein derartiges, strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers führt dazu, dass diesem in Österreich kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, weil vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd § 55 Abs 3 NAG auszugehen ist. Dies ist nach Art 27 der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG (§ 2 Abs 4 Z 18 FPG) dann der Fall, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (siehe VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Eine solche Gefährdung liegt hier insbesondere angesichts des durch einen langen Tatzeitraum hindurch fortgesetzten Handels mit übergroßen Suchtgiftmengen vor, sodass sein Aufenthalt im Bundesgebiet trotz der Tätigkeit als Arbeitnehmer nie rechtmäßig war. Der BF ist volljährig und hält sich seit römisch 40 kontinuierlich im Bundesgebiet auf. Trotzdem ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Der BF hat während der gesamten Dauer seines Inlandsaufenthalts Suchtgift zum Eigenbedarf erworben und besessen, ab römisch 40 mehrmals Suchtgift in letztlich übergroßen Mengen aus den Niederlanden nach Österreich geschmuggelt und ab römisch 40 erhebliche Suchtgiftmengen verkauft. Er setzte die Suchtgiftdelinquenz bis zu seiner Festnahme im römisch 40 fortsetzte. Ein derartiges, strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers führt dazu, dass diesem in Österreich kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, weil vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG auszugehen ist. Dies ist nach Artikel 27, der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) dann der Fall, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (siehe VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Eine solche Gefährdung liegt hier insbesondere angesichts des durch einen langen Tatzeitraum hindurch fortgesetzten Handels mit übergroßen Suchtgiftmengen vor, sodass sein Aufenthalt im Bundesgebiet trotz der Tätigkeit als Arbeitnehmer nie rechtmäßig war. Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Erlassung eines Aufenthaltsverbots jedoch nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der erforderlichen Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Adressaten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und etwa strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Erlassung eines Aufenthaltsverbots jedoch nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der erforderlichen Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Adressaten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und etwa strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Im konkreten Fall handelt es sich bei den vom BF verwirklichten Taten um qualifizierte Formen der Suchtgiftkriminalität, zumal der Suchtgifthandel über viele Jahre betrieben wurde und sich auf übergroße Suchtgiftmengen bezog. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der BF durch den Suchtgiftverkauf insgesamt EUR 50.000 lukrierte und das beträchtliche Überschreiten der jeweils strafsatzbestimmenden Suchtgiftquanten als Erschwerungsgrund gewertet wurde. Es handelt sich daher nicht um einen einmaligen Fehltritt des BF, sondern um eine über viele Jahre hindurch andauernde Delinquenz. Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist außerdem unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist nämlich (u.a.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67

FPG, das in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist außerdem unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist nämlich (u.a.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG, das in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

§ 9

Abs 3 BFA-VG ist das Privat- und Familienleben insbesondere im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, zu berücksichtigen.Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist das Privat- und Familienleben insbesondere im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, zu berücksichtigen. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340; zuletzt VwGH 08.08.2023, Ra 2023/17/0116). Diese Rechtsprechungslinie betrifft allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (siehe VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde nicht in Frage (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340; zuletzt VwGH 08.08.2023, Ra 2023/17/0116). Diese Rechtsprechungslinie betrifft allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (siehe VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde nicht in Frage vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Der BF hält sich mittlerweile seit mehr als zehn Jahren durchgehend in Österreich auf, wobei er während der letzten Monate in Haft war. Er war hier lange berufstätig und hat soziale Kontakte und Freundschaften geknüpft, sodass trotz des Fehlens eines Familienlebens im Inland – die Beziehung zu seiner Partnerin hat auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht die Intensität einer Lebensgemeinschaft erreicht, wie nicht zuletzt das Fehlen eines gemeinsamen Wohnsitzes vor seiner Inhaftierung zeigt - erhebliche private Interessen an einem Verbleib in Österreich bestehen. Da er jedoch während der gesamten Zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet Suchtgift konsumiert, eingeführt und verkauft hat, werden diese maßgeblich relativiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Im Hinblick auf die verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen hat auch der EGMR wiederholt ein bestimmtes Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, gebilligt (vgl. das Urteil des EGMR vom 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Im Hinblick auf die verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen hat auch der EGMR wiederholt ein bestimmtes Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, gebilligt vergleiche das Urteil des EGMR vom 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974). Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe zB VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Der BF ist noch in Haft, sodass noch kein insoweit beachtlicher Beobachtungszeitraum vorliegt (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060). Dieser ist jedoch entsprechend lange anzusetzen, da einerseits die Wiederholungsgefahr bei qualifizierten Suchtgiftdelikten der vorliegenden Art (Suchtgifthandel nach § 28 a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 3 SMG) erfahrungsgemäß besonders hoch ist und andererseits nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (siehe z.B. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Auch aus dem Status eines Strafhäftlings als „Freigänger“ oder aus der Anhaltung im gelockerten Vollzug lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2022/21/0192). Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe zB VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Der BF ist noch in Haft, sodass noch kein insoweit beachtlicher Beobachtungszeitraum vorliegt vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060). Dieser ist jedoch entsprechend lange anzusetzen, da einerseits die Wiederholungsgefahr bei qualifizierten Suchtgiftdelikten der vorliegenden Art (Suchtgifthandel nach Paragraph 28, a Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG) erfahrungsgemäß besonders hoch ist und andererseits nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (siehe z.B. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Auch aus dem Status eines Strafhäftlings als „Freigänger“ oder aus der Anhaltung im gelockerten Vollzug lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten vergleiche VwGH 29.01.2025, Ra 2022/21/0192). Die vorzunehmende einzelfallbezogene Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit ihren gegenläufigen persönlichen Interessen ergibt demnach, dass der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF verhältnismäßig ist. Aufgrund der qualifizierten grenzüberschreitenden Suchtgiftkriminalität besteht ein besonders großes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. Der BF kann die Kontakte zu in Österreich lebenden Bezugspersonen durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, soziale Medien) sowie durch Besuche außerhalb Österreichs pflegen. Es ist ihm vor diesem Hintergrund auch zumutbar, nach der Haftentlassung eine Erwerbstätigkeit außerhalb Österreichs aufzunehmen. Der Umstand, dass ihm eine Eigentumswohnung in Österreich gehört, führt in der gebotenen Gesamtbetrachtung ebenfalls nicht zur Unzulässigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zumal er diese vermieten oder verkaufen kann. Das Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67

Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Mit Blick auf die erstmalige strafgerichtliche Verurteilung des BF und die geständige Verantwortung im Strafverfahren, gewichtige Milderungsgründe, die dazu führten, dass der Strafrahmen (Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren) bei weitem nicht ausgeschöpft wurde, sowie auf die lange Aufenthaltsdauer im Inland ist ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung wirksam zu begegnen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher in diesem Sinn abzuändern.Mit Blick auf die erstmalige strafgerichtliche Verurteilung des BF und die geständige Verantwortung im Strafverfahren, gewichtige Milderungsgründe, die dazu führten, dass der Strafrahmen (Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren) bei weitem nicht ausgeschöpft wurde, sowie auf die lange Aufenthaltsdauer im Inland ist ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung wirksam zu begegnen. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher in diesem Sinn abzuändern. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids:

§ 70

Abs 3 FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18

Abs 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Da der BF in Österreich bereits kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet begann, Suchtgift zu konsumieren und damit Handel in letztlich übergroßen Mengen zu betreiben, wobei diesem Verhalten erst durch seine Inhaftierung Einhalt geboten werden konnte, ist seine sofortige Ausreise nach dem Strafvollzug im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, zumal aufgrund der qualifizierten Suchtgiftdelinquenz eine sehr große Wiederholungsgefahr besteht. Daher ist weder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs zu beanstanden. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids sind vielmehr als rechtskonform zu bestätigen. Da der BF in Österreich bereits kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet begann, Suchtgift zu konsumieren und damit Handel in letztlich übergroßen Mengen zu betreiben, wobei diesem Verhalten erst durch seine Inhaftierung Einhalt geboten werden konnte, ist seine sofortige Ausreise nach dem Strafvollzug im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, zumal aufgrund der qualifizierten Suchtgiftdelinquenz eine sehr große Wiederholungsgefahr besteht. Daher ist weder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs zu beanstanden. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids sind vielmehr als rechtskonform zu bestätigen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei einer Einvernahme des BF und der beantragten Zeugen in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung

§ 21Abs 7 BFA-VG.

Angesichts der Straftaten, die zur Verurteilung des BF in Österreich führten, liegt ein eindeutiger Fall vor, zumal das BVwG von der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptungen zu seinem Privat- und Familienleben ausgeht.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei einer Einvernahme des BF und der beantragten Zeugen in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Angesichts der Straftaten, die zur Verurteilung des BF in Österreich führten, liegt ein eindeutiger Fall vor, zumal das BVwG von der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptungen zu seinem Privat- und Familienleben ausgeht. Zu Spruchteil C): Die Revision gegen Beschluss und Erkenntnis ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidungen, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründen, nicht zuzulassen, zumal sich das BVwG an bestehender Rechtsprechung des VwGH orientieren konnte.Die Revision gegen Beschluss und Erkenntnis ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidungen, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründen, nicht zuzulassen, zumal sich das BVwG an bestehender Rechtsprechung des VwGH orientieren konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G314.2329830.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.