6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. […]“ Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. § 22 BFA-VG „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ lautet:Paragraph 22, BFA-VG „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ lautet: „§ 22.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (§ 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005).Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz ist weiters nur zulässig, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005). Zuletzt wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2022 ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Zuletzt wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2022 ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 sind keine glaubhaften Umstände dargetan worden oder hervorgekommen, die gegen die Abschiebung des arbeitsfähigen und gesunden Fremden in seinen Heimatstaat Ägypten im Sinne dieser Bestimmungen sprechen. Unter dem Gesichtspunkt des Privat- und Familienlebens war unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen wie das behördlich nicht gemeldete Wohnen bei seinem Cousin, das gute Verhältnis zu seinen beiden Onkeln in Österreich, sowie dem Umstand, dass seine slowakische Freundin, mit der er seinen Aussagen folgend nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, von ihm im vierten Monat schwanger sei, kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 8 EMRK zu erkennen. Auch im Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind keine glaubhaften Umstände dargetan worden oder hervorgekommen, die gegen die Abschiebung des arbeitsfähigen und gesunden Fremden in seinen Heimatstaat Ägypten im Sinne dieser Bestimmungen sprechen. Unter dem Gesichtspunkt des Privat- und Familienlebens war unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen wie das behördlich nicht gemeldete Wohnen bei seinem Cousin, das gute Verhältnis zu seinen beiden Onkeln in Österreich, sowie dem Umstand, dass seine slowakische Freundin, mit der er seinen Aussagen folgend nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, von ihm im vierten Monat schwanger sei, kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 8, EMRK zu erkennen. Sein Privat- und Familienleben hat aufgrund der aktenkundigen Straffälligkeit des Fremden, der aufgrund der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und des Besitzes falscher besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, wobei sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt wurde, zurückzutreten. Weiters hat der Fremde beharrlich die rechtskräftige Rückkehrentscheidung vom 28.06.2022 ignoriert und war seit August 2020 im Bundesgebiet lediglich in Summe gut ein Jahr behördlich gemeldet, obwohl er seinen Aussagen folgend in diesen fünfeinhalb Jahren lediglich ein Jahr in XXXX verbracht haben will. Daraus ergibt sich, dass der überwiegende Aufenthalt des Fremden ein unrechtmäßiger war. Zudem hat der Fremde dieses Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Weitere Integrationsverfestigungen sprachlicher oder beruflicher Natur hat der Fremde gar nicht erst behauptet. Ebenso ist der Fremde kein Vereinsmitglied. Sein Privat- und Familienleben hat aufgrund der aktenkundigen Straffälligkeit des Fremden, der aufgrund der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und des Besitzes falscher besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, wobei sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt wurde, zurückzutreten. Weiters hat der Fremde beharrlich die rechtskräftige Rückkehrentscheidung vom 28.06.2022 ignoriert und war seit August 2020 im Bundesgebiet lediglich in Summe gut ein Jahr behördlich gemeldet, obwohl er seinen Aussagen folgend in diesen fünfeinhalb Jahren lediglich ein Jahr in römisch 40 verbracht haben will. Daraus ergibt sich, dass der überwiegende Aufenthalt des Fremden ein unrechtmäßiger war. Zudem hat der Fremde dieses Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Weitere Integrationsverfestigungen sprachlicher oder beruflicher Natur hat der Fremde gar nicht erst behauptet. Ebenso ist der Fremde kein Vereinsmitglied. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein aufrechtes Privat- und Familienleben mit seinen Verwandten und seiner slowakischen Freundin nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Zudem ist es dem Fremden möglich und zumutbar, die Beziehung zu seiner slowakischen Freundin in der Slowakei fortzuführen. Im gegenständlichen Fall des Fremden liegen auch unter Beachtung des Kindeswohles keine derart außergewöhnlichen Umstände vor, die – unter Beachtung des bisher Ausgeführten – eine Verletzung des Art. 8 EMRK erkennen ließen. Dem Fremden steht es frei, seine Freundin und das ungeborene Kind in den EU-Nachbarstaat Slowakei zu begleiten. Zudem ist es dem Fremden möglich und zumutbar, die Beziehung zu seiner slowakischen Freundin in der Slowakei fortzuführen. Im gegenständlichen Fall des Fremden liegen auch unter Beachtung des Kindeswohles keine derart außergewöhnlichen Umstände vor, die – unter Beachtung des bisher Ausgeführten – eine Verletzung des Artikel 8, EMRK erkennen ließen. Dem Fremden steht es frei, seine Freundin und das ungeborene Kind in den EU-Nachbarstaat Slowakei zu begleiten. Weiters liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend vor, dass es der Freundin des Fremden nicht möglich oder unzumutbar wäre, bei Aufrechterhaltung des Wohnsitzes in XXXX den Kontakt mit dem Fremden über moderne Kommunikationsmittel (etwa über das Internet oder Telefon) oder insbesondere über regelmäßige Besuche aufrechtzuerhalten. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass XXXX in der Slowakei nur rund 80 km von XXXX entfernt liegt, wäre diese Distanz für seine Freundin – im Falle eines Verbleibs in XXXX – auch täglich mit dem Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln in den EU-Nachbarstaats Österreichs zu bewältigen. Weiters liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend vor, dass es der Freundin des Fremden nicht möglich oder unzumutbar wäre, bei Aufrechterhaltung des Wohnsitzes in römisch 40 den Kontakt mit dem Fremden über moderne Kommunikationsmittel (etwa über das Internet oder Telefon) oder insbesondere über regelmäßige Besuche aufrechtzuerhalten. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass römisch 40 in der Slowakei nur rund 80 km von römisch 40 entfernt liegt, wäre diese Distanz für seine Freundin – im Falle eines Verbleibs in römisch 40 – auch täglich mit dem Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln in den EU-Nachbarstaats Österreichs zu bewältigen. Im Ergebnis ist damit nicht anzunehmen, dass eine Rückkehrentscheidung für ihn eine Verletzung seiner in Art. 8 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde. Im Ergebnis ist damit nicht anzunehmen, dass eine Rückkehrentscheidung für ihn eine Verletzung seiner in Artikel 8, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde. Entsprechend den obigen Ausführungen stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine
6 oder Nr. 13 zur EMRK dar. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Entsprechend den obigen Ausführungen stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine
6 oder Nr. 13 zur EMRK dar. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Abschließend bleibt grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch die Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichen Gehören zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Fremden Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 09.01.2026 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 21.01.2026 durch die Behörde einvernommen, und es wurden ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.Abschließend bleibt grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durch die Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichen Gehören zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Fremden Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 09.01.2026 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 21.01.2026 durch die Behörde einvernommen, und es wurden ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Entsprechend den obigen Ausführungen stellt – nach einer Grobprüfung des Aktes – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine
6 oder Nr. 13 zur EMRK dar. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Entsprechend den obigen Ausführungen stellt – nach einer Grobprüfung des Aktes – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine
6 oder Nr. 13 zur EMRK dar. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist. Da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist. Da Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen. Gemäß § 22 Abs. 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.