RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2026 GeschäftszahlI415 2314070-1 Spruch, I415 2314070-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 07.04.2025 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einen ägyptischen Staatsangehörigen, ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen aushebeln und umgehen hätte wollen und dadurch sowie durch die von ihm begangenen Verbrechen des Suchtgifthandels und der Geldwäscherei öffentlichen Interessen, die maßgeblich für das Wohlergehen und -befinden der Bevölkerung seien, zuwidergehandelt hätte. Es sei eine negative Zukunftsprognose zu treffen und davon auszugehen, dass der BF eine tatsächliche, erhebliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Österreichs darstelle. Eine Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände und seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätte ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt und notwendig sei, um die von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
- Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 07.04.2025 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einen ägyptischen Staatsangehörigen, ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen aushebeln und umgehen hätte wollen und dadurch sowie durch die von ihm begangenen Verbrechen des Suchtgifthandels und der Geldwäscherei öffentlichen Interessen, die maßgeblich für das Wohlergehen und -befinden der Bevölkerung seien, zuwidergehandelt hätte. Es sei eine negative Zukunftsprognose zu treffen und davon auszugehen, dass der BF eine tatsächliche, erhebliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Österreichs darstelle. Eine Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände und seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätte ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt und notwendig sei, um die von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
- Gegen diesen Bescheid hat der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass sich der BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, er habe mehr als drei Jahre mit einer ungarischen Staatsangehörigen in Familiengemeinschaft gelebt und würde das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht auch nach der Aufhebung dieser Lebensgemeinschaft weiterhin aufrecht bestehen. Die belangte Behörde habe nicht dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen von einer Aufenthaltsehe auszugehen sei. Ferner sei die aus seinen Straftaten ergebende kriminelle Energie des BF nicht von derart großem Gewicht, dass daraus eine besondere Gefährlichkeit ableitbar sei. Der BF habe sich während seines zehnjährigen Aufenthaltes in Österreich stets wohlverhalten, seine Beitragstätigkeiten zu einem Suchtgiftdelikt würden keine maßgebliche und nachhaltige Gefährdung darstellen. Es sei ingesamt von einem Überwiegen der privaten Interessen des BF gegenüber den öffentlichen Interessen auszugehen.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 10.06.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
- Am 20.11.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der BF im Beisein einer Vertrauensperson zur Beschwerdesache einvernommen wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes sowie der Rechtsvertreter des BF blieben der Verhandlung entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der 38-jährige kinderlose BF, ein ägyptischer Staatsangehöriger, führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum, seine Identität steht fest. Er spricht muttersprachlich Arabisch. Beim BF wurde eine substituierte isolierte somatotrope Insuffizienz (Wachstumshormonmangel), eine morphologische Empty Sella (hormonelle Erkrankung), eine Hypothyreose bei serologischem Hinweis auf Autoimmunthyreoiditis (Schilddrüsenunterfunktion), eine milde Hyperprolactinämie (Erhöhung des Prolaktinspiegels im Blut) und ein Colon irritabile (Reizdarmsyndrom) diagnostiziert. Ferner wurde er im Jahr 2017 einer beidseitigen Gynäkomastie Operation (Korrektur der Männerbrust) unterzogen. Aufgrund seiner hormonellen gesundheitlichen Probleme wird er derzeit mit dem Medikament Euthyrox sowie Omnitrope (letzteres per Injektionen) behandelt. Entsprechende Behandlungsmöglichkeiten und Medikamente sind für den BF auch in Ägypten zugänglich. Eine lebensbedrohliche Erkrankung liegt nicht vor, der BF ist überdies arbeitsfähig. Der BF stammt aus der Stadt XXXX (auch XXXX ) im Nildelta Ägyptens innerhalb des Gouvernements XXXX . Seine Familie besitzt dort ein Haus, in welchem seine Eltern leben. Mit diesen steht er in Kontakt. Der BF hat in Ägypten eine zwölfjährige Schullaufbahn durchlaufen und im Anschluss daran ein Studium absolviert. Er verfügt über einen Bachelorabschluss im Bereich Wirtschaft und hat in seiner Heimat als IT-Berater gearbeitet. Der BF stammt aus der Stadt römisch 40 (auch römisch 40 ) im Nildelta Ägyptens innerhalb des Gouvernements römisch 40 . Seine Familie besitzt dort ein Haus, in welchem seine Eltern leben. Mit diesen steht er in Kontakt. Der BF hat in Ägypten eine zwölfjährige Schullaufbahn durchlaufen und im Anschluss daran ein Studium absolviert. Er verfügt über einen Bachelorabschluss im Bereich Wirtschaft und hat in seiner Heimat als IT-Berater gearbeitet. Der BF verfügte in Österreich nie über einen Aufenthaltstitel. Er hat am 29.12.2011 in Österreich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Studierender“ gestellt, der im Jahr 2013 abgewiesen wurde. Er war unter der von ihm angegebenen Adresse nicht wohnhaft und unbekannten Aufenthaltes. Im September 2014 hat der BF in XXXX die ungarische Staatsangehörige S.M. geheiratet, die in Österreich über eine im November 2014 ausgestellte Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin verfügte. Im August 2015 hat der BF seinen Herkunftsstaat verlassen, er reiste in weiterer Folge mit einem bis Dezember 2015 gültigen Visum der Kategorie D in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 28.08.2015 stellte er einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin. Mit Bescheid der XXXX vom 10.09.2020, Zl. XXXX wurde der Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zurückgewiesen und festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fällt. Die Behörde stellte fest, dass die Ehe zwischen dem BF und seiner ungarischen Gattin zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltskarte geschlossen wurde. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 29.11.2020 zur Zl. XXXX stattgegeben und der Bescheid vom 10.09.2020 behoben, zumal der BF den verfahrenseinleitenden Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zurückgezogen hat.Im September 2014 hat der BF in römisch 40 die ungarische Staatsangehörige S.M. geheiratet, die in Österreich über eine im November 2014 ausgestellte Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin verfügte. Im August 2015 hat der BF seinen Herkunftsstaat verlassen, er reiste in weiterer Folge mit einem bis Dezember 2015 gültigen Visum der Kategorie D in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 28.08.2015 stellte er einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin. Mit Bescheid der römisch 40 vom 10.09.2020, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zurückgewiesen und festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fällt. Die Behörde stellte fest, dass die Ehe zwischen dem BF und seiner ungarischen Gattin zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltskarte geschlossen wurde. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 29.11.2020 zur Zl. römisch 40 stattgegeben und der Bescheid vom 10.09.2020 behoben, zumal der BF den verfahrenseinleitenden Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zurückgezogen hat. Bei der im September 2014 in XXXX geschlossenen Ehe zwischen dem BF und der S.M. handelt es sich um eine Aufenthaltsehe, die der BF lediglich zum Zwecke des Erwerbs eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts als Angehöriger einer EWR-Bügerin eingegangen ist. Der BF hat zur S.M. keinen Kontakt mehr, sie leben auch nicht im gemeinsamen Haushalt.Bei der im September 2014 in römisch 40 geschlossenen Ehe zwischen dem BF und der S.M. handelt es sich um eine Aufenthaltsehe, die der BF lediglich zum Zwecke des Erwerbs eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts als Angehöriger einer EWR-Bügerin eingegangen ist. Der BF hat zur S.M. keinen Kontakt mehr, sie leben auch nicht im gemeinsamen Haushalt. Der BF ist seit August 2015 in Österreich aufhältig. Er war seit Juli 2017 nahezu durchgehend erwerbstätig, hat eine Ausbildung als Taxifahrer absolviert und ist selbsterhaltungsfähig. Auch derzeit geht er – dies seit August 2025 – einer angemeldeten Beschäftigung in Teilzeit nach. Der BF hat Deutschkurse besucht und verfügt über zertifizierte Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B
- Eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation sowie ein ehrenamtliches Engagement liegt nicht vor. Seine drei Brüder leben ebenfalls in Österreich, ein Bruder ist österreichischer Staatsangehöriger. Der BF lebt bzw. lebte zuletzt mit zwei Brüdern sowie der Frau und Tochter eines Bruders im gemeinsamen Haushalt. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich in Erscheinung getreten. Mit Urteil des XXXX vom 21.10.2024, Zl. XXXX wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 dritter Fall StGB, 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde im Oktober 2024 vollzogen.Mit Urteil des römisch 40 vom 21.10.2024, Zl. römisch 40 wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 12, dritter Fall StGB, 28a Absatz eins, fünfter Fall SMG und des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde im Oktober 2024 vollzogen. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass K.M., N.D., S.D. und der BF I.) vorschriftswidrig Suchtgiftrömisch eins.) vorschriftswidrig Suchtgift A.) im Zeitraum zumindest zwischen Ende 2019 bis
- Juni 2024 der K.M. anderen überlassen hat, nämlich Kokain, beinhaltend Cocain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 57,7 %, in einer nicht mehr festzustellenden, die Grenzmenge (§ 28b SMG) aber jedenfalls um das 25-fache weit übersteigenden Menge an unterschiedliche Abnehmer in einer Vielzahl an Angriffen zum Grammpreis von EUR 100,00, indem er seine Abnehmer mit dem von N.D., S.D. bzw. vom BF gelenkten Taxis abholte und ihnen entweder vor dem Taxi oder während der vermeintlichen Taxifahrt das Suchtgift übergab, und zwar (…)A.) im Zeitraum zumindest zwischen Ende 2019 bis
- Juni 2024 der K.M. anderen überlassen hat, nämlich Kokain, beinhaltend Cocain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 57,7 %, in einer nicht mehr festzustellenden, die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) aber jedenfalls um das 25-fache weit übersteigenden Menge an unterschiedliche Abnehmer in einer Vielzahl an Angriffen zum Grammpreis von EUR 100,00, indem er seine Abnehmer mit dem von N.D., S.D. bzw. vom BF gelenkten Taxis abholte und ihnen entweder vor dem Taxi oder während der vermeintlichen Taxifahrt das Suchtgift übergab, und zwar (…) B.) zu den zu Punkt I.) A.) genannten strafbaren Handlungen des K.M. beigetragen haben, indem sie K.M. mit den von ihnen gelenkten Taxis zu seinen Abnehmern brachten und während der Suchgiftübergabe eine Taxifahrt unternahmen oder auf ihn warteten, wobei pro Fahrt jeweils die Übergabe von zumindest einem Gramm Kokain beinhaltend zumindest 57,7 % Cocain vom Vorsatz der Taxifahrer umfasst waren, und zwarB.) zu den zu Punkt römisch eins.) A.) genannten strafbaren Handlungen des K.M. beigetragen haben, indem sie K.M. mit den von ihnen gelenkten Taxis zu seinen Abnehmern brachten und während der Suchgiftübergabe eine Taxifahrt unternahmen oder auf ihn warteten, wobei pro Fahrt jeweils die Übergabe von zumindest einem Gramm Kokain beinhaltend zumindest 57,7 % Cocain vom Vorsatz der Taxifahrer umfasst waren, und zwar (…) 3.) der BF im Zeitraum zumindest zwischen Mitte 2022 bis Ende Februar 2024 zum Überlassen von zumindest 160 Gramm, demnach zum Überlassen einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, indem er zumindest 160 Fahrten unternahm.3.) der BF im Zeitraum zumindest zwischen Mitte 2022 bis Ende Februar 2024 zum Überlassen von zumindest 160 Gramm, demnach zum Überlassen einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, indem er zumindest 160 Fahrten unternahm. II.) K.M., N.D., S.D. und der BF im Zeitraum zumindest zwischen Mitte 2022 bis Juni 2024 die wahre Natur bzw. Herkunft von Vermögensbestandteilen, die aus einer kriminellen Tätigkeit (Abs. 5) herrührten, verschleiert haben, indem sie Teile der aus dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG stammenden Bargelderlöse (zu Punkt I.) A.)) als Fuhrlohn für Taxifahrten auswiesen. römisch zwei.) K.M., N.D., S.D. und der BF im Zeitraum zumindest zwischen Mitte 2022 bis Juni 2024 die wahre Natur bzw. Herkunft von Vermögensbestandteilen, die aus einer kriminellen Tätigkeit (Absatz 5,) herrührten, verschleiert haben, indem sie Teile der aus dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG stammenden Bargelderlöse (zu Punkt römisch eins.) A.)) als Fuhrlohn für Taxifahrten auswiesen. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Strafgericht im Hinblick auf den BF seinen bisher ordentlichen Lebenswandel sowie sein teilweises Geständnis als mildernd. Demgegenüber fielen erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen sowie das mehrfache Übersteigen der Grenzmenge zu I.) B.) ins Gewicht. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Strafgericht im Hinblick auf den BF seinen bisher ordentlichen Lebenswandel sowie sein teilweises Geständnis als mildernd. Demgegenüber fielen erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen sowie das mehrfache Übersteigen der Grenzmenge zu römisch eins.) B.) ins Gewicht. Fest steht, dass der BF die vorangeführten Straftaten begangen und die beschriebenen Handlungsweisen gesetzt hat. Der Aufenthalt des BF in Österreich stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF stehen aufgrund des von ihm im Verfahren in Vorlage gebrachten, gültigen und als Kopie im Akt erliegenden identitätsbezeugenden Dokumentes (ägyptischer Reisepass), fest. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen auf den dazu vorgelegten medizinischen Befunden, die mit seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung in Einklang zu bringen sind. In diesem Zusammenhang erklärte er derzeit mit Euthyrox sowie Omnitrope medikamentös behandelt zu werden. Dass entsprechende Behandlungsmöglichkeiten und Medikamente für den BF auch in Ägypten verfügbar und zugänglich sind, ergibt sich dabei aus einer Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten vom 03.04.
- So ist in XXXX eine ausreichende Versorgung gewährleistet und hat sich auch die medizinische Versorgung außerhalb XXXX in den letzten Jahren deutlich verbessert, auch wenn diese nicht westeuropäischem Standard entspricht. Es gibt im Großraum XXXX über 100 staatliche Krankenhäuser, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten bieten. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend, häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben und hat Ägypten 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten. Es ist somit ingesamt davon auszugehen, dass die hormonellen, gesundheitlichen Erkrankungen des BF auch in Ägypten behandelbar sind und er Zugang zu entsprechenden Medikamenten erhält. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm die etwaige Inanspruchnahme medizinischer Behandlung in Ägypten nicht möglich sein sollte. Der BF hat auch keine medizinischen Befunde in Vorlage gebracht, aus denen sich Anhaltspunkte für eine schwerwiegende, lebensbedrohliche Erkrankung und eine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit ergeben würden. Vielmehr ist er auch aktuell erwerbstätig und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Es ist davon auszugehen, dass er Zugang zum Gesundheitssystem erhält.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen auf den dazu vorgelegten medizinischen Befunden, die mit seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung in Einklang zu bringen sind. In diesem Zusammenhang erklärte er derzeit mit Euthyrox sowie Omnitrope medikamentös behandelt zu werden. Dass entsprechende Behandlungsmöglichkeiten und Medikamente für den BF auch in Ägypten verfügbar und zugänglich sind, ergibt sich dabei aus einer Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten vom 03.04.
- So ist in römisch 40 eine ausreichende Versorgung gewährleistet und hat sich auch die medizinische Versorgung außerhalb römisch 40 in den letzten Jahren deutlich verbessert, auch wenn diese nicht westeuropäischem Standard entspricht. Es gibt im Großraum römisch 40 über 100 staatliche Krankenhäuser, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten bieten. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend, häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben und hat Ägypten 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten. Es ist somit ingesamt davon auszugehen, dass die hormonellen, gesundheitlichen Erkrankungen des BF auch in Ägypten behandelbar sind und er Zugang zu entsprechenden Medikamenten erhält. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm die etwaige Inanspruchnahme medizinischer Behandlung in Ägypten nicht möglich sein sollte. Der BF hat auch keine medizinischen Befunde in Vorlage gebracht, aus denen sich Anhaltspunkte für eine schwerwiegende, lebensbedrohliche Erkrankung und eine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit ergeben würden. Vielmehr ist er auch aktuell erwerbstätig und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Es ist davon auszugehen, dass er Zugang zum Gesundheitssystem erhält. Die Feststellungen zu den weiteren Personenmerkmalen des BF (Herkunft, Muttersprache, Schul- und Berufsausbildung sowie Berufserfahrung, familiäre Anbindungen an Ägypten sowie Aufenthalt und Kontakt zu seinen Angehörigen) gründen auf seinen Angaben im Verfahren und ist kein Grund ersichtlich, an diesen zu zweifeln. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt im März 2025 gab der BF unter anderem an, dass er im Haus seiner Familie in Ägypten leben könnte. Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich gestellten Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln, zum Ausgang der Verfahren sowie zur Ausreise aus Ägypten im August 2015 gründen auf einer Einsichtnahme in die vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsakten und die in diesem Zusammenhang getroffenen Entscheidungen, auf den Angaben des BF sowie auf den Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Aus letzterem ergibt sich ferner, dass der BF in Österreich nie über einen Aufenthaltstitel verfügte. Die Feststellung, wonach es sich bei der im September 2014 in XXXX geschlossenen Ehe zwischen dem BF und der S.M. um eine Aufenthaltsehe handelt, die der BF lediglich zum Zwecke des Erwerbs eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts als Angehöriger einer EWR-Bügerin eingegangen ist, gründet auf folgenden Erwägungen:Die Feststellung, wonach es sich bei der im September 2014 in römisch 40 geschlossenen Ehe zwischen dem BF und der S.M. um eine Aufenthaltsehe handelt, die der BF lediglich zum Zwecke des Erwerbs eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts als Angehöriger einer EWR-Bügerin eingegangen ist, gründet auf folgenden Erwägungen: Dass der BF im September 2014 die ungarische Staatsangehörige S.M. ehelichte, ist unbestritten und durch den in den Akten einliegenden Eheschließungsvertrag zweifelsfrei belegt. Im gegenständlichen Verfahren legte der BF dar, dass er mit der S.M. nicht mehr in Kontakt stünde und sie getrennt voneinander leben würden, was dementsprechend festzustellen war. Aufgrund der im Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin durchgeführten umfangreichen Erhebungen ist der Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach die zwischen dem BF mit der ungarischen Staatsangehörigen S.M. geschlossene Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren sei, nach Ansicht des erkennenden Richters beizutreten. Nachdem der von ihm am 29.12.2011 in Österreich gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Studierender“ im Jahr 2013 abgewiesen wurde, heiratete der BF im Jahr 2014 eine ungarische Staatsangehörige und beantragte in weiterer Folge die Erteilung eines Visum D bei der österreichischen Botschaft in XXXX , um seiner in Österreich lebenden Ehefrau nachzufolgen. Dabei wurde bereits in Zusammenhang mit der Visumsbeantragung erstmals der Verdacht einer Scheinehe geäußert. Wie sich aus dem Bericht der österreichischen Botschaft XXXX vom 20.01.2015 ergibt, wurde die Botschaft bereits im März 2014 von den ungarischen Behörden über ein ungarisch-ägyptisches Heiratsnetzwerk informiert, das sich in Ungarn vermehrt auf die Städte XXXX und XXXX konzentrierte. Der BF heiratete im September 2014 ebenfalls eine ungarische Frau, die aus XXXX stammt. Er selbst gab vor der Behörde an, dass er sie vor der Eheschließung niemals persönlich getroffen habe und würde er mit seiner Frau in ungarischer Sprache kommunizieren. Dem Ersuchen, ungarische Sprachkenntnisse zu demonstrieren, konnte er jedoch nicht entsprechen. In der Folge behauptete er, dass sie sich in englischer Sprache unterhalten würden, dem Bericht zufolge wies er jedoch lediglich geringe Fremdsprach- bzw. Englischkenntnisse auf. Der BF war zudem nicht in der Lage über auf der Passdatenseiten hinausgehende persönliche Daten seiner Ehefrau darzulegen, seine Gattin verlegte auch erst kurz nach der Eheschließung ihren Wohnsitz nach Österreich zum Bruder des BF und nahm ebendort eine Erwerbstätigkeit auf. Die österreichische Botschaft stellte daher schon in diesem Zusammenhang den Verdacht einer Scheinehe an, was sich in Anbetracht der dargelegten Umstände auch durchaus als nachvollziehbar erweist.Nachdem der von ihm am 29.12.2011 in Österreich gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Studierender“ im Jahr 2013 abgewiesen wurde, heiratete der BF im Jahr 2014 eine ungarische Staatsangehörige und beantragte in weiterer Folge die Erteilung eines Visum D bei der österreichischen Botschaft in römisch 40 , um seiner in Österreich lebenden Ehefrau nachzufolgen. Dabei wurde bereits in Zusammenhang mit der Visumsbeantragung erstmals der Verdacht einer Scheinehe geäußert. Wie sich aus dem Bericht der österreichischen Botschaft römisch 40 vom 20.01.2015 ergibt, wurde die Botschaft bereits im März 2014 von den ungarischen Behörden über ein ungarisch-ägyptisches Heiratsnetzwerk informiert, das sich in Ungarn vermehrt auf die Städte römisch 40 und römisch 40 konzentrierte. Der BF heiratete im September 2014 ebenfalls eine ungarische Frau, die aus römisch 40 stammt. Er selbst gab vor der Behörde an, dass er sie vor der Eheschließung niemals persönlich getroffen habe und würde er mit seiner Frau in ungarischer Sprache kommunizieren. Dem Ersuchen, ungarische Sprachkenntnisse zu demonstrieren, konnte er jedoch nicht entsprechen. In der Folge behauptete er, dass sie sich in englischer Sprache unterhalten würden, dem Bericht zufolge wies er jedoch lediglich geringe Fremdsprach- bzw. Englischkenntnisse auf. Der BF war zudem nicht in der Lage über auf der Passdatenseiten hinausgehende persönliche Daten seiner Ehefrau darzulegen, seine Gattin verlegte auch erst kurz nach der Eheschließung ihren Wohnsitz nach Österreich zum Bruder des BF und nahm ebendort eine Erwerbstätigkeit auf. Die österreichische Botschaft stellte daher schon in diesem Zusammenhang den Verdacht einer Scheinehe an, was sich in Anbetracht der dargelegten Umstände auch durchaus als nachvollziehbar erweist. Zur Überprüfung des Sachverhalts wurden in weiterer Folge fremdenpolizeiliche Erhebungen in Österreich veranlasst, die den Verdacht einer Aufenthaltsehe erhärteten. Bei den am 24.02.2015 und 09.03.2015 durchgeführten Hauserhebungen an der Wohnadresse der S.M. in XXXX konnte diese jeweils nicht persönlich angetroffen werden, ein nach § 117 Abs. 1 FPG gegen die S.M. und den BF eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft Wien im Juni 2015 eingestellt. Im August 2015 reiste der BF schießlich in das Bundesgebiet ein. Darauffolgende Versuche, den BF und die S.M. am 22.06.2016, 04.07.2016, 12.07.2016 und 15.07.2016 an ihrer gemeinsamen Wohnadresse anzutreffen, verliefen allesamt erfolglos. Beim Erhebungsversuch am 12.07.2016 hing an der besagten Wohnungstüre ein Plasikbeutel mit Werbematerial, dieser befand sich auch am 15.07.2016 noch dort. Zur Überprüfung des Sachverhalts wurden in weiterer Folge fremdenpolizeiliche Erhebungen in Österreich veranlasst, die den Verdacht einer Aufenthaltsehe erhärteten. Bei den am 24.02.2015 und 09.03.2015 durchgeführten Hauserhebungen an der Wohnadresse der S.M. in römisch 40 konnte diese jeweils nicht persönlich angetroffen werden, ein nach Paragraph 117, Absatz eins, FPG gegen die S.M. und den BF eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft Wien im Juni 2015 eingestellt. Im August 2015 reiste der BF schießlich in das Bundesgebiet ein. Darauffolgende Versuche, den BF und die S.M. am 22.06.2016, 04.07.2016, 12.07.2016 und 15.07.2016 an ihrer gemeinsamen Wohnadresse anzutreffen, verliefen allesamt erfolglos. Beim Erhebungsversuch am 12.07.2016 hing an der besagten Wohnungstüre ein Plasikbeutel mit Werbematerial, dieser befand sich auch am 15.07.2016 noch dort. Am 04.05.2017 erschien vor der im Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin zuständigen Magistratsabteilung schließlich eine Person, die im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme unter anderem zu Protokoll gab, ein Gespräch zwischen dem BF und seinem Bruder wahrgenommen zu haben. Die Person, die anonym bleiben wollte, führte unter anderem aus: „Ich habe zugehört wie XXXX (=BF) mit M. (Bruder des BF) diskutiert hat. M. sagte „jetzt habe ich so viel bezahlt für deine Frau, damit du herkommen und im Lokal helfen kannst. Und du hast immer noch keine Karte und ich zahle alles alleine“. Die beiden stritten dann auch und das ist zu diesem Thema schon öfter so gewesen, dass es Streit zwischen den Brüdern gab (…). Ich glaube, die Gattin ist aus Ungarn und kommt derzeit nicht zu XXXX nach XXXX , obwohl er das unbedingt möchte um sein Visum zu bekommen und XXXX weiß, dass das komisch ausschaut, wenn die Gattin nie da ist. Aber seine Frau findet, sie habe zu wenig Geld bis jetzt bekommen. Sie will einen bestimmten Betrag bekommen. Nur dann würde sie extra wieder nach XXXX kommen (…)“. Am 04.05.2017 erschien vor der im Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin zuständigen Magistratsabteilung schließlich eine Person, die im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme unter anderem zu Protokoll gab, ein Gespräch zwischen dem BF und seinem Bruder wahrgenommen zu haben. Die Person, die anonym bleiben wollte, führte unter anderem aus: „Ich habe zugehört wie römisch 40 (=BF) mit M. (Bruder des BF) diskutiert hat. M. sagte „jetzt habe ich so viel bezahlt für deine Frau, damit du herkommen und im Lokal helfen kannst. Und du hast immer noch keine Karte und ich zahle alles alleine“. Die beiden stritten dann auch und das ist zu diesem Thema schon öfter so gewesen, dass es Streit zwischen den Brüdern gab (…). Ich glaube, die Gattin ist aus Ungarn und kommt derzeit nicht zu römisch 40 nach römisch 40 , obwohl er das unbedingt möchte um sein Visum zu bekommen und römisch 40 weiß, dass das komisch ausschaut, wenn die Gattin nie da ist. Aber seine Frau findet, sie habe zu wenig Geld bis jetzt bekommen. Sie will einen bestimmten Betrag bekommen. Nur dann würde sie extra wieder nach römisch 40 kommen (…)“. Am 12.06.2017 wurden sowohl der BF als auch die S.M. jeweils niederschriftlich einvernommen, wobei sie sich fortlaufend in Widersprüche verstrickten. Die S.M. wurde im Übrigen auch bereits am 13.04.2015 von Beamten der XXXX XXXX zum Sachverhalt befragt. Nachdem sie im April 2015 noch vermeinte, den BF im Internet kennengelernt zu haben und in der Folge nach XXXX geflogen zu sein, gab sie in ihrer Einvernahme im Jahr 2017 an, dass sie im September 2013 Urlaub in XXXX gemacht und mit ihrer Reisegruppe in einem Restaurant gewesen sei, dabei hätte sie den BF kennengelernt, der ebendort mit Freunden aufhältig gewesen sei. Dass sie bereits zuvor über das Internet in Kontakt gestanden sind, behauptete sie dabei nicht mehr. Der BF sprach wiederum davon, dass er die S.M. im September 2013 in einem Kaffeehaus, in dem er gearbeitet hätte und sie oft alleine aufhältig gewesen sei, kennengelernt hätte. Dies nachdem er im Zusammenhang mit seiner Visumsbeantragung noch vermeinte, dass dies beim „Chatten“ der Fall gewesen sei und er ein persönliches Treffen vor der Eheschließung selbst verneinte. Auf diesen Umstand vom erkennenden Richter angesprochen, verwies er lediglich darauf, dass es sich um ein Missverständnis handeln würde, er hätte dies nie so angegeben, was durch den Akteninhalt jedoch klar widerlegt ist. Den Angaben der S.M. zufolge hätte es darüber hinaus eine einjährige Verlobungszeit samt Verlobungsring gegeben und seien bei der Hochzeit rund 30 Leute – inklusive einer Freundin – anwesend gewesen, im April 2015 waren es laut ihren Angaben noch rund 50 Personen. In vollkommenem Widerspruch dazu behauptete der BF, dass es gar keine Verlobung gegeben hätte und bei der Feier lediglich seine zwei Brüder und seine Eltern vor Ort gewesen seien. Die S.M. sei in weiterer Folge noch etwa zwei Wochen in XXXX verblieben, sie selbst sprach in diesem Zusammenhang lediglich von einer Woche. Die Tatsache, dass der BF und seine Gattin somit den Ablauf ihres Kennenlernens, ihrer Verlobung und ihrer Heirat nicht gleichbleibend und übereinstimmend darzulegen vermochten, nährt den Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe nur noch mehr. Davon abgesehen vermeinte der BF, dass er seine Schwiegermutter nicht persönlich kenne und sie auch noch nie in Österreich gewesen sei. Divergierend dazu gab die S.M. an, dass der BF ihre Mutter bereits in XXXX getroffen habe. Auch die Angaben des BF und der S.M. zu ihrem letzten Hochzeitstag, zu ihrer Schul- und Berufsausbildung sowie zu den von ihnen an den Vortagen konsumierten Speisen gestalteten sich widersprüchlich und damit wenig überzeugend. Anfang des Jahres 2019 erfolgte schließlich eine weitere Hauserhebung an der Wohnadresse des BF und seiner Ehegattin, wobei beide abermals nicht angetroffen werden konnten und sie auch zwei befragten Nachbarn gänzlich unbekannt waren.Am 12.06.2017 wurden sowohl der BF als auch die S.M. jeweils niederschriftlich einvernommen, wobei sie sich fortlaufend in Widersprüche verstrickten. Die S.M. wurde im Übrigen auch bereits am 13.04.2015 von Beamten der römisch 40 römisch 40 zum Sachverhalt befragt. Nachdem sie im April 2015 noch vermeinte, den BF im Internet kennengelernt zu haben und in der Folge nach römisch 40 geflogen zu sein, gab sie in ihrer Einvernahme im Jahr 2017 an, dass sie im September 2013 Urlaub in römisch 40 gemacht und mit ihrer Reisegruppe in einem Restaurant gewesen sei, dabei hätte sie den BF kennengelernt, der ebendort mit Freunden aufhältig gewesen sei. Dass sie bereits zuvor über das Internet in Kontakt gestanden sind, behauptete sie dabei nicht mehr. Der BF sprach wiederum davon, dass er die S.M. im September 2013 in einem Kaffeehaus, in dem er gearbeitet hätte und sie oft alleine aufhältig gewesen sei, kennengelernt hätte. Dies nachdem er im Zusammenhang mit seiner Visumsbeantragung noch vermeinte, dass dies beim „Chatten“ der Fall gewesen sei und er ein persönliches Treffen vor der Eheschließung selbst verneinte. Auf diesen Umstand vom erkennenden Richter angesprochen, verwies er lediglich darauf, dass es sich um ein Missverständnis handeln würde, er hätte dies nie so angegeben, was durch den Akteninhalt jedoch klar widerlegt ist. Den Angaben der S.M. zufolge hätte es darüber hinaus eine einjährige Verlobungszeit samt Verlobungsring gegeben und seien bei der Hochzeit rund 30 Leute – inklusive einer Freundin – anwesend gewesen, im April 2015 waren es laut ihren Angaben noch rund 50 Personen. In vollkommenem Widerspruch dazu behauptete der BF, dass es gar keine Verlobung gegeben hätte und bei der Feier lediglich seine zwei Brüder und seine Eltern vor Ort gewesen seien. Die S.M. sei in weiterer Folge noch etwa zwei Wochen in römisch 40 verblieben, sie selbst sprach in diesem Zusammenhang lediglich von einer Woche. Die Tatsache, dass der BF und seine Gattin somit den Ablauf ihres Kennenlernens, ihrer Verlobung und ihrer Heirat nicht gleichbleibend und übereinstimmend darzulegen vermochten, nährt den Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe nur noch mehr. Davon abgesehen vermeinte der BF, dass er seine Schwiegermutter nicht persönlich kenne und sie auch noch nie in Österreich gewesen sei. Divergierend dazu gab die S.M. an, dass der BF ihre Mutter bereits in römisch 40 getroffen habe. Auch die Angaben des BF und der S.M. zu ihrem letzten Hochzeitstag, zu ihrer Schul- und Berufsausbildung sowie zu den von ihnen an den Vortagen konsumierten Speisen gestalteten sich widersprüchlich und damit wenig überzeugend. Anfang des Jahres 2019 erfolgte schließlich eine weitere Hauserhebung an der Wohnadresse des BF und seiner Ehegattin, wobei beide abermals nicht angetroffen werden konnten und sie auch zwei befragten Nachbarn gänzlich unbekannt waren. Nach Ansicht des erkennenden Richters lassen die soeben dargestellten Umstände – nämlich der bereits im Zuge der Visumsbeantragung hervorgekommene und durchaus begründete Verdacht des Eingehens einer Scheinehe im Rahmen eines ungarisch-ägyptischen Heiratsnetzwerkes, die teils völlig widersprüchlichen Angaben des BF und seiner Gattin insbesondere zu ihrem Kennenlernen, ihrer Verlobung und ihrer Hochzeit, die erfolglos gebliebenen Hauserhebungen an ihrer gemeinsamen Wohnadresse sowie die Angaben eines der Behörde namentlich bekannten Zeugens – in einer Gesamtbetrachtung den Schluss zu, dass es sich bei der im September 2014 zwischen dem BF und der S.M. in XXXX geschlossenen Ehe, um eine Aufenthaltsehe handelt, die der BF nur zum Zwecke des Erwerbs eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts als Angehöriger einer EWR-Bügerin eingegangen ist. Der dahingehend auch im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung wurde letztlich auch in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert entgegengetreten, es wurde nur pauschal darauf verwiesen, dass die belangte Behörde nicht dargelegt hätte, aufgrund welcher Überlegungen vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen sei. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.03.2025 entgegnete der BF auf den Vorwurf der Scheinehe angesprochen, ebenso nur lapidar: „Ja möchte ich. Ich verstehe nicht wie man das als Scheinehe bezeichnen kann. Jedes Mal, wenn wir einen Termin bekommen haben sind wir auch gemeinsam hingegangen“ sowie „Es ist nach wie vor eine echte Ehe. Wir leben nur getrennt. Wir möchten uns nicht scheiden lassen, aber wir sind seit 2020 getrennt“ (AS 226). Vor dem erkennenden Richter führte er in diesem Zusammenhang wiederum lediglich aus: „Nein, ich habe hierzu nichts zusagen. Ich möchte nur wissen, warum es so lange gedauert hat?“, wobei er sich darauf bezog, dass ihm bislang kein Aufenthaltstitel ausgestellt worden sei: „Ich bekam seit 2015 bis dato kein Visum und deshalb frage ich, warum es so lange gedauert hat? Ich habe einen Bescheid vom AMS, dass ich arbeiten darf und ich habe lange Zeit Vollzeit gearbeitet, aber ich bekomme keinen legalen Aufenthaltstitel. Ich habe auch zur Coronazeit gearbeitet. Ich war Vollzeit angemeldet“ (S 6 Verhandlungsprotokoll). Dahingehend bleibt festzuhalten, dass der Antrag des BF auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin mit Bescheid vom 10.09.2020 zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fällt. Die Behörde stellte fest, dass die Ehe zwischen dem BF und seiner ungarischen Gattin zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltskarte geschlossen wurde. Nachdem der BF den verfahrenseinleitenden Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Beschwerdeverfahren zurückgezogen hat, wurde der Bescheid vom 10.09.2020 jedoch behoben. Einen neuerlichen Antrag stellte der BF in der Folge nicht.Nach Ansicht des erkennenden Richters lassen die soeben dargestellten Umstände – nämlich der bereits im Zuge der Visumsbeantragung hervorgekommene und durchaus begründete Verdacht des Eingehens einer Scheinehe im Rahmen eines ungarisch-ägyptischen Heiratsnetzwerkes, die teils völlig widersprüchlichen Angaben des BF und seiner Gattin insbesondere zu ihrem Kennenlernen, ihrer Verlobung und ihrer Hochzeit, die erfolglos gebliebenen Hauserhebungen an ihrer gemeinsamen Wohnadresse sowie die Angaben eines der Behörde namentlich bekannten Zeugens – in einer Gesamtbetrachtung den Schluss zu, dass es sich bei der im September 2014 zwischen dem BF und der S.M. in römisch 40 geschlossenen Ehe, um eine Aufenthaltsehe handelt, die der BF nur zum Zwecke des Erwerbs eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts als Angehöriger einer EWR-Bügerin eingegangen ist. Der dahingehend auch im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung wurde letztlich auch in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert entgegengetreten, es wurde nur pauschal darauf verwiesen, dass die belangte Behörde nicht dargelegt hätte, aufgrund welcher Überlegungen vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen sei. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.03.2025 entgegnete der BF auf den Vorwurf der Scheinehe angesprochen, ebenso nur lapidar: „Ja möchte ich. Ich verstehe nicht wie man das als Scheinehe bezeichnen kann. Jedes Mal, wenn wir einen Termin bekommen haben sind wir auch gemeinsam hingegangen“ sowie „Es ist nach wie vor eine echte Ehe. Wir leben nur getrennt. Wir möchten uns nicht scheiden lassen, aber wir sind seit 2020 getrennt“ (AS 226). Vor dem erkennenden Richter führte er in diesem Zusammenhang wiederum lediglich aus: „Nein, ich habe hierzu nichts zusagen. Ich möchte nur wissen, warum es so lange gedauert hat?“, wobei er sich darauf bezog, dass ihm bislang kein Aufenthaltstitel ausgestellt worden sei: „Ich bekam seit 2015 bis dato kein Visum und deshalb frage ich, warum es so lange gedauert hat? Ich habe einen Bescheid vom AMS, dass ich arbeiten darf und ich habe lange Zeit Vollzeit gearbeitet, aber ich bekomme keinen legalen Aufenthaltstitel. Ich habe auch zur Coronazeit gearbeitet. Ich war Vollzeit angemeldet“ (S 6 Verhandlungsprotokoll). Dahingehend bleibt festzuhalten, dass der Antrag des BF auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin mit Bescheid vom 10.09.2020 zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fällt. Die Behörde stellte fest, dass die Ehe zwischen dem BF und seiner ungarischen Gattin zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltskarte geschlossen wurde. Nachdem der BF den verfahrenseinleitenden Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Beschwerdeverfahren zurückgezogen hat, wurde der Bescheid vom 10.09.2020 jedoch behoben. Einen neuerlichen Antrag stellte der BF in der Folge nicht. Dem eingeholten AJ-WEB Auszug ist betreffend die Person des BF zu entnehmen, dass er seit Juli 2017 nahezu durchgehend erwerbstätig war und auch derzeit einer angemeldeten Beschäftigung nachgeht. Der Besuch von Deutschkursen bzw. der Erwerb von Deutschkenntnissen auf dem Sprachniveau B1, ist durch die von ihm vorgelegten Sprachzertifikate belegt. Eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation sowie ein ehrenamtliches Engagement hat der BF weder behauptet noch nachgewiesen. Die Feststellung zu seinen familiären Anbindungen an Österreich fußt auf seinen Angaben im Verfahren, wobei ein Bruder des BF sowie dessen Frau und Tochter ihn auch zur Beschwerdeverhandlung begleitet haben. Im Zuge dessen erklärte der BF, dass er mit zwei Brüdern sowie der Frau und Tochter eines Bruders im gemeinsamen Haushalt leben würde. Einen Tag nach der mündlichen Verhandlung hat der BF an einem anderen Ort seinen Hauptwohnsitz angemeldet, dies ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF, zu den seiner Verurteilung zu Grunde liegenden strafbaren Handlung sowie zu den in Zusammenhang mit der Strafbemessung berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründen, beruhen auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie auf der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung. Dass der Aufenthalt des BF in Österreich eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wird im Folgenden unter Punkt 3.
- darzulegen sein.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
- Rechtslage: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,).“ Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367). Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Abs. 4 Z 10 leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner ägyptischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Absatz 4, Ziffer 10, leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner ägyptischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Im September 2014 heiratete der BF in XXXX die ungarische Staatsangehörige S.M., die in Österreich über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin verfügte und damit ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch nahm. Infolge der Eheschließung kam dem BF als Ehegatte einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu. Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, ist auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. ein Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG vorliegt (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234, mwN). Eine solch bindende feststellende Entscheidung iSd § 54 Abs. 7 NAG liegt fallgegenständlich aufgrund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der erfolgten Behebung des Bescheides vom 10.09.2020 nicht vor und fällt der BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG.Im September 2014 heiratete der BF in römisch 40 die ungarische Staatsangehörige S.M., die in Österreich über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin verfügte und damit ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch nahm. Infolge der Eheschließung kam dem BF als Ehegatte einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu. Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, ist auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. ein Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG vorliegt vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234, mwN). Eine solch bindende feststellende Entscheidung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG liegt fallgegenständlich aufgrund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der erfolgten Behebung des Bescheides vom 10.09.2020 nicht vor und fällt der BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG. § 67 Abs. 1 FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262). Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt. Hält sich der Unionsbürger allerdings bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt der fünfte Satz des § 67 Abs. 1 FPG für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie. Das gilt auch für begünstigte Drittstaatsangehörige (VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396).Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt. Hält sich der Unionsbürger allerdings bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt der fünfte Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie. Das gilt auch für begünstigte Drittstaatsangehörige (VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396). Im Hinblick darauf, dass die Bestimmungen des § 67 Abs. 1 FPG 2005 idF FrÄG 2011 der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben dienen und es keinen Hinweis dafür gibt, dass der (österreichische) Gesetzgeber den Schutz gegenüber diesen Vorgaben noch weiter erhöhen wollte, ist, ungeachtet dessen, dass der Wortlaut des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG 2005 idF FrÄG 2011 lediglich auf den Aufenthalt, nicht aber ausdrücklich auf den rechtmäßigen Aufenthalt abstellt, davon auszugehen, dass lediglich Letzterer dazu führen kann, dass die in § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG 2005 idF FrÄG 2011 enthaltene Privilegierung hinsichtlich des im FPG 2005 enthaltenen „strengsten“ Gefährdungsmaßstabes zur Anwendung kommen kann (vgl. VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228).Im Hinblick darauf, dass die Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz eins, FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben dienen und es keinen Hinweis dafür gibt, dass der (österreichische) Gesetzgeber den Schutz gegenüber diesen Vorgaben noch weiter erhöhen wollte, ist, ungeachtet dessen, dass der Wortlaut des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 lediglich auf den Aufenthalt, nicht aber ausdrücklich auf den rechtmäßigen Aufenthalt abstellt, davon auszugehen, dass lediglich Letzterer dazu führen kann, dass die in Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthaltene Privilegierung hinsichtlich des im FPG 2005 enthaltenen „strengsten“ Gefährdungsmaßstabes zur Anwendung kommen kann vergleiche VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228). Die gegenständlich vom BF geschlossene Aufenthaltsehe steht sowohl der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes als auch einem (für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts maßgeblichen) unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht entgegen (vgl. VwGH 20.12.2021, Ro 2020/22/0020), mag er sich auch bereits seit dem Jahr 2015 in Österreich aufhalten. Zumal die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren somit nicht erfüllt ist, gelangt fallbezogen der einfache Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die gegenständlich vom BF geschlossene Aufenthaltsehe steht sowohl der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes als auch einem (für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts maßgeblichen) unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht entgegen vergleiche VwGH 20.12.2021, Ro 2020/22/0020), mag er sich auch bereits seit dem Jahr 2015 in Österreich aufhalten. Zumal die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren somit nicht erfüllt ist, gelangt fallbezogen der einfache Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der BF trat in Österreich strafgerichtlich in Erscheinung, konkret wurde er mit Urteil vom 21.10.2024 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 dritter Fall StGB, 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 Z 2 StGB rechtskräftig verurteilt und hat er damit ein Verhalten gesetzt, das geradezu den öffentlichen Interessen widerstrebt. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), wird dabei auch keinesweg verkannt, dass sich im Rahmen der Strafbemessung sein bisher ordentlicher Lebenswandel bzw. seine Unbescholtenheit sowie sein teilweises Geständnis mildernd auswirkten und konnte letztlich auch mit einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten das Auslangen gefunden werden. Besonders schwer fiel jedoch das Zusammentreffen von zwei Verbrechen sowie das mehrfache Übersteigen der Grenzmenge zu I.) B.) ins Gewicht.Der BF trat in Österreich strafgerichtlich in Erscheinung, konkret wurde er mit Urteil vom 21.10.2024 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 12, dritter Fall StGB, 28a Absatz eins, fünfter Fall SMG und des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer 2, StGB rechtskräftig verurteilt und hat er damit ein Verhalten gesetzt, das geradezu den öffentlichen Interessen widerstrebt. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), wird dabei auch keinesweg verkannt, dass sich im Rahmen der Strafbemessung sein bisher ordentlicher Lebenswandel bzw. seine Unbescholtenheit sowie sein teilweises Geständnis mildernd auswirkten und konnte letztlich auch mit einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten das Auslangen gefunden werden. Besonders schwer fiel jedoch das Zusammentreffen von zwei Verbrechen sowie das mehrfache Übersteigen der Grenzmenge zu römisch eins.) B.) ins Gewicht. Wie sich aus dem Strafurteil ergibt, hat der K.M. im Zeitraum zumindest zwischen Ende 2019 bis
- Juni 2024 anderen vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain, in einer nicht mehr festzustellenden, die Grenzmenge (§ 28b SMG) aber jedenfalls um das 25-fache weit übersteigenden Menge an unterschiedliche Abnehmer in einer Vielzahl an Angriffen zum Grammpreis von EUR 100,00 überlassen, wobei der BF zu den Handlungen des K.M. beigetragen hat, indem er den K.M. mit dem von ihm gelenkten Taxi zu seinen Abnehmern brachte und während der Suchgiftübergabe eine Taxifahrt unternahm oder auf ihn wartete, wobei pro Fahrt jeweils die Übergabe von zumindest einem Gramm Kokain beinhaltend zumindest 57,7 % Cocain vom Vorsatz des BF umfasst war. Er hat zumindest 160 (!) derartige Fahrten zum Überlassen von zumindest 160 Gramm, demnach zum Überlassen einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge unternommen und damit zu den strafbaren Handlungen des K.M. beigetragen. Der BF war dem Strafgericht zufolge in den Tatplan eingeweiht, er hatte zwar keine Kenntnis über die jeweiligen tatsächlich überlassenen Suchtgiftmengen, er hielt es allerdings ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass pro Abnehmer zumindest ein Gramm Kokain beinhaltend Cocain in einer Reinheit von zumindest 57,7 % übergeben wurden und wusste und wollte diese Übergaben durch seine Handlungen unterstützen. Als Taxifahrer hatte er zwar eine untergeordnete Rolle inne, die hohe Anzahl an Fahrten und der lange Tatzeitraum zwischen Mitte 2022 bis Ende Februar 2024 verdeutlichen jedoch unzweifelhaft die beim BF offensichtlich vorhandene kriminelle Energie und sah er sich während des gesamten Zeitraumes nicht dazu veranlasst, sein strafrechtswidriges Verhalten einzustellen. Ein strafbares Verhalten ist auch als deutlich gravierender und verwerflicher anzusehen, wenn es sich – wie im vorliegenden Fall – auf eine sogenannte „harte“ Droge, wie insbesondere Kokain, (vgl. VwGH 09.10.2008, 2008/11/0116) sowie auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN), bezieht. Der BF hielt es ab der ersten Beitragshandlung ernstlich für möglich und fand sich billigend damit ab, dass er jeweils durch die kontinuierliche Tatbegehungen Beitragshandlungen zur Überlassung einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge begehen und durch weitere Teilakte wiederholen werde.Wie sich aus dem Strafurteil ergibt, hat der K.M. im Zeitraum zumindest zwischen Ende 2019 bis
- Juni 2024 anderen vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain, in einer nicht mehr festzustellenden, die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) aber jedenfalls um das 25-fache weit übersteigenden Menge an unterschiedliche Abnehmer in einer Vielzahl an Angriffen zum Grammpreis von EUR 100,00 überlassen, wobei der BF zu den Handlungen des K.M. beigetragen hat, indem er den K.M. mit dem von ihm gelenkten Taxi zu seinen Abnehmern brachte und während der Suchgiftübergabe eine Taxifahrt unternahm oder auf ihn wartete, wobei pro Fahrt jeweils die Übergabe von zumindest einem Gramm Kokain beinhaltend zumindest 57,7 % Cocain vom Vorsatz des BF umfasst war. Er hat zumindest 160 (!) derartige Fahrten zum Überlassen von zumindest 160 Gramm, demnach zum Überlassen einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge unternommen und damit zu den strafbaren Handlungen des K.M. beigetragen. Der BF war dem Strafgericht zufolge in den Tatplan eingeweiht, er hatte zwar keine Kenntnis über die jeweiligen tatsächlich überlassenen Suchtgiftmengen, er hielt es allerdings ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass pro Abnehmer zumindest ein Gramm Kokain beinhaltend Cocain in einer Reinheit von zumindest 57,7 % übergeben wurden und wusste und wollte diese Übergaben durch seine Handlungen unterstützen. Als Taxifahrer hatte er zwar eine untergeordnete Rolle inne, die hohe Anzahl an Fahrten und der lange Tatzeitraum zwischen Mitte 2022 bis Ende Februar 2024 verdeutlichen jedoch unzweifelhaft die beim BF offensichtlich vorhandene kriminelle Energie und sah er sich während des gesamten Zeitraumes nicht dazu veranlasst, sein strafrechtswidriges Verhalten einzustellen. Ein strafbares Verhalten ist auch als deutlich gravierender und verwerflicher anzusehen, wenn es sich – wie im vorliegenden Fall – auf eine sogenannte „harte“ Droge, wie insbesondere Kokain, vergleiche VwGH 09.10.2008, 2008/11/0116) sowie auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge vergleiche VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN), bezieht. Der BF hielt es ab der ersten Beitragshandlung ernstlich für möglich und fand sich billigend damit ab, dass er jeweils durch die kontinuierliche Tatbegehungen Beitragshandlungen zur Überlassung einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge begehen und durch weitere Teilakte wiederholen werde. Gerade Suchtgiftdelinquenz stellt – auch nach gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen – ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). Der Verwaltungsgerichtshof hat das – auch im vorliegenden Fall verwirklichte – Verbrechen des Suchtgifthandels als typischerweise „schweres Verbrechen“ bezeichnet (so etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456, mwN) und schon wiederholt ausgesprochen, dass bei schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einer Außerlandesbringung entgegenstehen (vgl. VwGH, 24.10.2019, Ra 2019/21/0207 mwN). Auch der EGMR hat Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und billigt daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen (vgl. jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110) und vertritt zudem die Auffassung, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (vgl. EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Der BF hat durch die beschriebenen Handlungsweisen das Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 12 dritter Fall StGB, 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG begangen und damit zweifelsfrei seine völlige Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht.Gerade Suchtgiftdelinquenz stellt – auch nach gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen – ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). Der Verwaltungsgerichtshof hat das – auch im vorliegenden Fall verwirklichte – Verbrechen des Suchtgifthandels als typischerweise „schweres Verbrechen“ bezeichnet (so etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456, mwN) und schon wiederholt ausgesprochen, dass bei schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einer Außerlandesbringung entgegenstehen vergleiche VwGH, 24.10.2019, Ra 2019/21/0207 mwN). Auch der EGMR hat Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und billigt daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen vergleiche jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,) und vertritt zudem die Auffassung, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ vergleiche EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Der BF hat durch die beschriebenen Handlungsweisen das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraphen 12, dritter Fall StGB, 28a Absatz eins, fünfter Fall SMG begangen und damit zweifelsfrei seine völlige Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht. Während der BF in den Taxis unterwegs war und die Suchtgiftgeschäfte durch den K.M. abgewickelt wurden, lief über den gesamten Zeitraum der Taxameter des Taxis. Der K.M. übergab dem BF – und weiteren Mittätern – jeweils Teile des Suchtgifterlöses als vermeintlichen Fuhrlohn. Er hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass dieser Fuhrlohn aus einer kriminellen Tätigkeit, nämlich dem Suchtgifthandel durch den K.M., sohin einem mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechen, herrührte und dass er hierdurch die wahre Natur bzw. Herkunft des Suchtgifterlöses verschleiert, weswegen der BF auch das Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 Z 2 StGB verwirklicht hat. Das vom BF damit an den Tag gelegte Verhalten weist in einer Gesamtbetrachtung auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Während der BF in den Taxis unterwegs war und die Suchtgiftgeschäfte durch den K.M. abgewickelt wurden, lief über den gesamten Zeitraum der Taxameter des Taxis. Der K.M. übergab dem BF – und weiteren Mittätern – jeweils Teile des Suchtgifterlöses als vermeintlichen Fuhrlohn. Er hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass dieser Fuhrlohn aus einer kriminellen Tätigkeit, nämlich dem Suchtgifthandel durch den K.M., sohin einem mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechen, herrührte und dass er hierdurch die wahre Natur bzw. Herkunft des Suchtgifterlöses verschleiert, weswegen der BF auch das Verbrechen der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer 2, StGB verwirklicht hat. Das vom BF damit an den Tag gelegte Verhalten weist in einer Gesamtbetrachtung auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Insoweit in der Beschwerdeschrift darauf verwiesen wurde, dass die sich aus seinen Straftaten ergebende kriminelle Energie des BF nicht von derart großem Gewicht sei, dass daraus eine besondere Gefährlichkeit ableitbar sei, bleibt festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Der BF befindet sich seit Oktober 2024 zwar nicht mehr in Strafhaft, jedoch nach wie vor in offener Probezeit. Er wird den Wegfall der durch sein besonders verpöntes Fehlverhalten unzweifelhaft indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen und ist die Zeit jedenfalls zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Dies umso mehr, als der BF bis zuletzt keine Verantwortung für sein Handeln übernahm und ein mittlerweile entwickeltes Unrechtsbewusstsein und damit ein positiver Gesinnungswandel gerade nicht zu erkennen war. So vermeinte er in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt wiederholt, dass er definitiv unschuldig und lediglich ohne sein Wissen in die Sache verwickelt worden sei, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass der K.M. in seinem Taxi Suchtgift verkaufe. Auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht führte der BF aus, dass es sich um ein Missverständnis handle und er über den Drogenverkauf gar nicht informiert gewesen sei. Der BF hat somit bis zuletzt die von ihm gesetzten strafbaren Handlungen verleugnet, sich nicht schuldig bekannt und ist offenkundig nicht bereit sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen, ein positiver Gesinnungswandel kann ihm daher jedenfalls nicht attestiert werden. Diese mangelnde Verantworungsübernahme und das sich aus seinen strafbaren Handlungen ergebende Persönlichkeitsbild lassen in einer Gesamtbetrachtung keinen Schluss zu, dass sich der BF in Zukunft wohlverhalten werde und kann nicht ausgeschlossen werden, dass er neuerlich einschlägige Rechtsverstöße begeht. Im Übrigen hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass gerade bei Suchtgiftdelinquenz erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist.Insoweit in der Beschwerdeschrift darauf verwiesen wurde, dass die sich aus seinen Straftaten ergebende kriminelle Energie des BF nicht von derart großem Gewicht sei, dass daraus eine besondere Gefährlichkeit ableitbar sei, bleibt festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Der BF befindet sich seit Oktober 2024 zwar nicht mehr in Strafhaft, jedoch nach wie vor in offener Probezeit. Er wird den Wegfall der durch sein besonders verpöntes Fehlverhalten unzweifelhaft indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen und ist die Zeit jedenfalls zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Dies umso mehr, als der BF bis zuletzt keine Verantwortung für sein Handeln übernahm und ein mittlerweile entwickeltes Unrechtsbewusstsein und damit ein positiver Gesinnungswandel gerade nicht zu erkennen war. So vermeinte er in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt wiederholt, dass er definitiv unschuldig und lediglich ohne sein Wissen in die Sache verwickelt worden sei, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass der K.M. in seinem Taxi Suchtgift verkaufe. Auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht führte der BF aus, dass es sich um ein Missverständnis handle und er über den Drogenverkauf gar nicht informiert gewesen sei. Der BF hat somit bis zuletzt die von ihm gesetzten strafbaren Handlungen verleugnet, sich nicht schuldig bekannt und ist offenkundig nicht bereit sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen, ein positiver Gesinnungswandel kann ihm daher jedenfalls nicht attestiert werden. Diese mangelnde Verantworungsübernahme und das sich aus seinen strafbaren Handlungen ergebende Persönlichkeitsbild lassen in einer Gesamtbetrachtung keinen Schluss zu, dass sich der BF in Zukunft wohlverhalten werde und kann nicht ausgeschlossen werden, dass er neuerlich einschlägige Rechtsverstöße begeht. Im Übrigen hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass gerade bei Suchtgiftdelinquenz erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist. Im Falle des BF kommt hinzu, dass die von ihm im September 2014 in XXXX geschlossenen Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist. Der BF hat die Ehe zum Schein geschlossen und ist diese lediglich zum Zwecke des Erwerbs eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts als Angehöriger einer EWR-Bügerin eingegangen, ein gemeinsames Familienleben führten der BF und die S.M. nicht. Den die Einreise und den Aufenthalt Fremder regelnden Vorschriften und deren Befolgung kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu, sodass ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Aufenthaltsehen besteht (vgl. VwGH 18.04.2019, Ra 2019/22/0080, mwN) und rechtfertigt das Eingehen einer Aufenthaltsehe auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Annahme nach § 67 Abs. 1 FPG (VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228, mwN).Im Falle des BF kommt hinzu, dass die von ihm im September 2014 in römisch 40 geschlossenen Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist. Der BF hat die Ehe zum Schein geschlossen und ist diese lediglich zum Zwecke des Erwerbs eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts als Angehöriger einer EWR-Bügerin eingegangen, ein gemeinsames Familienleben führten der BF und die S.M. nicht. Den die Einreise und den Aufenthalt Fremder regelnden Vorschriften und deren Befolgung kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu, sodass ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Aufenthaltsehen besteht vergleiche VwGH 18.04.2019, Ra 2019/22/0080, mwN) und rechtfertigt das Eingehen einer Aufenthaltsehe auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Annahme nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG (VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228, mwN). Der BF hat im Ergebnis sowohl durch die von ihm begangenen strafbaren Handlungen als auch durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe zweifelsohne seine mangelnde Rechtstreue zum Ausdruck gebracht und weist sein Verhalten auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere im Suchtgiftbereich, ist angesichts der massiven negativen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen ein Grundinteresse der Gesellschaft, dies vor allem auch zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und lässt eine Beschreibung der Umstände, unter welchen der BF die Taten begangen hat (insbesondere hohe Anzahl an Taxifahrten, langer Tatzeitraum, mehrfaches Übersteigen der Grenzmenge), Rückschlüsse auf seine erhebliche kriminelle Energie zu. Ferner besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Aufenthaltsehen. Der BF hat insgesamt wesentlichen öffentlichen Interessen zuwidergehandelt und rechtfertigt sein Fehlverhalten sowie das sich daraus ergebende Charakterbild in einer Gesamtbetrachtung jedenfalls die Annahme, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, sodass der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG fallbezogen als erfüllt anzusehen ist.Der BF hat im Ergebnis sowohl durch die von ihm begangenen strafbaren Handlungen als auch durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe zweifelsohne seine mangelnde Rechtstreue zum Ausdruck gebracht und weist sein Verhalten auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere im Suchtgiftbereich, ist angesichts der massiven negativen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen ein Grundinteresse der Gesellschaft, dies vor allem auch zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und lässt eine Beschreibung der Umstände, unter welchen der BF die Taten begangen hat (insbesondere hohe Anzahl an Taxifahrten, langer Tatzeitraum, mehrfaches Übersteigen der Grenzmenge), Rückschlüsse auf seine erhebliche kriminelle Energie zu. Ferner besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Aufenthaltsehen. Der BF hat insgesamt wesentlichen öffentlichen Interessen zuwidergehandelt und rechtfertigt sein Fehlverhalten sowie das sich daraus ergebende Charakterbild in einer Gesamtbetrachtung jedenfalls die Annahme, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, sodass der Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG fallbezogen als erfüllt anzusehen ist. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. Die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes führen. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).Die gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes führen. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013) oder zwischen Onkel/Tanten und Neffen/Nichten (EKMR vom 9.2.1993, 16580/90). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,) oder zwischen Onkel/Tanten und Neffen/Nichten (EKMR vom 9.2.1993, 16580/90). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Derartige Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, sind im Hinblick auf die Beziehung zwischen dem BF und seinen im Bundesgebiet lebenden Brüdern nicht erkenntlich und wurden solche auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren substantiiert dargetan, mag er zuletzt auch mit zwei Brüdern sowie der Frau und Tochter eines Bruders im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Der Aktenlage ist weder ein finanzielles noch ein anderweitig gelagertes Abhängigkeitsverhältnis vom BF zu entnehmen und wurde auch nicht vorgebracht, dass der BF seine in Österreich lebenden Brüder nennenswert bei der Bestreitung ihres Alltags unterstützt oder diese maßgeblich auf seinen Verbleib im Bundesgebiet angewiesen wären. Auch wenn grundsätzlich ein persönliches Naheverhältnis zu diesen bestehen vermag, so sind damit keine zusätzlichen Merkmale einer besonderen Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, hervorgekommen, welche das Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens annehmen ließen. Derartige Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, sind im Hinblick auf die Beziehung zwischen dem BF und seinen im Bundesgebiet lebenden Brüdern nicht erkenntlich und wurden solche auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren substantiiert dargetan, mag er zuletzt auch mit zwei Brüdern sowie der Frau und Tochter eines Bruders im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Der Aktenlage ist weder ein finanzielles noch ein anderweitig gelagertes Abhängigkeitsverhältnis vom BF zu entnehmen und wurde auch nicht vorgebracht, dass der BF seine in Österreich lebenden Brüder nennenswert bei der Bestreitung ihres Alltags unterstützt oder diese maßgeblich auf seinen Verbleib im Bundesgebiet angewiesen wären. Auch wenn grundsätzlich ein persönliches Naheverhältnis zu diesen bestehen vermag, so sind damit keine zusätzlichen Merkmale einer besonderen Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, hervorgekommen, welche das Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens annehmen ließen. Insoweit durch die Beendigung seines Aufenthaltes das Recht des BF auf regelmäßige persönliche Kontakte mit seinen Brüdern eingeschränkt wird, so gilt anzumerken, dass er letztlich durch die Begehung der festgestellten Vorsatztaten eine Trennung von diesen bereits angesichts der damit verbundenen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat und liegt eine dahingehende Einschränkung demnach in seiner eigenen Verantwortung, ganz abgesehen davon, dass ihm damit überdies klar sein musste, dass seine strafrechtswidrige Delinquenz auch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach sich ziehen kann. Dem BF und seinen Verwandten erscheint es im konkreten Fall durchaus zumutbar, den Kontakt über moderne Kommunikationsmittel bzw. Urlaubsaufenthalte in Ägypten oder ganz allgemein in Drittstaaten aufrecht zu erhalten, ganz abgesehen davon, dass es ihm grundsätzlich auch nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG und nach Ablauf des gegen ihn erlassenen befristeten Aufenthaltsverbotes wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Über weitere maßgebliche private Beziehungen oder familiäre Anbindungen an Österreich verfügt der BF nicht, bei der im September 2014 geschlossenen Ehe handelt es sich um eine Aufenthaltsehe und hat der BF zur S.M. auch gar keinen Kontakt mehr. Insoweit der BF in Österreich Freund- bzw. Bekanntschaften geschlossen hat, ist darauf hinzuweisen, dass diese privaten Bindungen zwar durch eine Rückkehr nach Ägypten gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Vielmehr steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mit Verweis auf VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mit Verweis auf VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Der BF hält sich seit August 2015 und damit seit rund zehn Jahren und fünf Monaten im Bundesgebiet auf und ist sein Aufenthalt im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur unzweifelhaft als so lange zu werten, dass dieser sein Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich zu stärken vermag. Er war auch seit Juli 2017 nahezu durchgehend erwerbstätig, hat eine Ausbildung als Taxifahrer absolviert und ist selbsterhaltungsfähig. Auch derzeit geht er – dies seit August 2025 – einer angemeldeten Beschäftigung in Teilzeit nach. Ferner hat er Deutschkurse besucht und verfügt über zertifizierte Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B
- Es ist ihm damit sowohl in beruflicher als auch in sprachlicher Hinsicht durchaus eine Integration gelungen. Eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation sowie ein ehrenamtliches Engagement liegt im Übrigen nicht vor, doch kann gegenständlich jedenfalls nicht gesagt werden, dass der BF die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht dazu genützt hat, um sich zu integrieren. Doch selbst bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Dazu zählt unter anderem das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054). Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN). Doch selbst bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Dazu zählt unter anderem das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054). Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer vergleiche VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN). Dahingehend bleibt gegenständlich auf die umseits festgestellte, strafgerichtliche Verurteilung des BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 dritter Fall StGB, 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 Z 2 StGB zu verweisen. Durch die von ihm gesetzten, besonders verpönten strafbaren Handlungen hat der BF eindrucksvoll zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und ist darin in einer Gesamtbetrachtung zweifelsfrei ein Fehlverhalten zu erblicken, welches das persönliche Interesse des BF an einem weiteren Verbleib in Österreich auch vor dem Hintergrund seines über zehn Jahre andauernden Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale maßgeblich mindert. Auch das Schließen einer „Aufenthaltsehe“ stellt fallbezogen einen Umstand dar, der das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärkt bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativiert (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117) und stellt sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet vor diesem Hintergrund auch als unrechtmäßig dar, was ebenfalls klar zu seinen Lasten ausschlägt.Dahingehend bleibt gegenständlich auf die umseits festgestellte, strafgerichtliche Verurteilung des BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 12, dritter Fall StGB, 28a Absatz eins, fünfter Fall SMG und des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu verweisen. Durch die von ihm gesetzten, besonders verpönten strafbaren Handlungen hat der BF eindrucksvoll zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und ist darin in einer Gesamtbetrachtung zweifelsfrei ein Fehlverhalten zu erblicken, welches das persönliche Interesse des BF an einem weiteren Verbleib in Österreich auch vor dem Hintergrund seines über zehn Jahre andauernden Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale maßgeblich mindert. Auch das Schließen einer „Aufenthaltsehe“ stellt fallbezogen einen Umstand dar, der das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärkt bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativiert vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117) und stellt sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet vor diesem Hintergrund auch als unrechtmäßig dar, was ebenfalls klar zu seinen Lasten ausschlägt. Gleichzeitig hat der kinderlose und arbeitsfähige BF in Ägpyten sprachliche, kulturelle und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Seine Familie besitzt dort ein Haus, in welchem nach wie vor seine Eltern leben und steht er mit diesen auch in Kontakt. Der BF ist auch nicht lebensbedrohlich erkrankt, seine gesundheitlichen Beschwerden sind auch in Ägypten behandelbar und verfügt er über Schulausbildung, einen Bachelorabschluss im Bereich Wirtschaft und Berufserfahrung. Dem BF ist es nach Ansicht des erkennenden Richters daher jedenfalls möglich und zumutbar, sich wieder in Ägypten niederzulassen. Im Ergebnis ist aufgrund der vorliegenden Umstände (strafgerichtliche Verurteilung in Zusammenschau mit dem Eingehen einer Aufenthaltsehe zwecks Erlangung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes) davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, zumal es zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Bevölkerung und der Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF) geboten ist. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind trotz der langen Aufenthaltsdauer und des Vorhandenseines gewisser integrationsbegründender Merkmale insgesamt höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist daher jedenfalls verhältnismäßig. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen und wurde das Aufenthaltsverbot daher dem Grunde nach zu Recht verhängt.Im Ergebnis ist aufgrund der vorliegenden Umstände (strafgerichtliche Verurteilung in Zusammenschau mit dem Eingehen einer Aufenthaltsehe zwecks Erlangung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes) davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, zumal es zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Bevölkerung und der Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF) geboten ist. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind trotz der langen Aufenthaltsdauer und des Vorhandenseines gewisser integrationsbegründender Merkmale insgesamt höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist daher jedenfalls verhältnismäßig. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen und wurde das Aufenthaltsverbot daher dem Grunde nach zu Recht verhängt. Auch die vom BFA verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von sieben Jahren stellt sich angesichts der Art und Weise der von ihm begangenen strafbaren Handlungen, seiner im Verfahren zu Tage getretenen mangelnden Verantwortungsübernahme, seines damit einhergehenden Persönlichkeitsbildes und des Umtandes, dass er zum Zwecke des Erwerbs eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts als Angehöriger einer EWR-Bügerin eine Aufenthaltsehe eingegangen ist, um auf diesem Wege nach Österreich zu gelangen, vor dem Hintergrund einer zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren als angemessen dar, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtskonformen Verhalten zu veranlassen. Eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes kommt somit fallbezogen auch unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer und der von ihm gesetzten Integrationsschritte, nicht in Betracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
- Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172, mwN).Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172, mwN). Im Falle des BF besteht zwar die Notwendigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Form eines Aufenthaltsverbotes, jedoch ist der belangten Behörde darin beizupflichten, dass davon ausgegangen werden kann, dass der BF während des ihm gewährten einmonatigen Durchsetzungsaufschubes kein Verhalten setzen wird, das die sofortige Umsetzung der Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfordern würde. Die Gewährung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes wird zu keiner weiteren darüberhinausgehenden nachhaltigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht somit der Einschätzung des Bundesamtes an. Insofern war die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Insofern war die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung mit der einzelfallbezogenen Erstellung einer Gefährdungsprognose, mit der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG sowie mit der Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbotes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung mit der einzelfallbezogenen Erstellung einer Gefährdungsprognose, mit der Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG sowie mit der Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbotes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I415.2314070.1.00