Obsah (15)
Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 54§ 6§ 28§ 59§ 17Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2026 GeschäftszahlL503 2309560-1 Spruch, L503 2309560-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) – eigenen Angaben zufolge ein türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 16.8.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.2.2025 wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde dem BF
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.), sowie ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.2.2025 wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 14.3.2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 11.2.
- Am 21.3.2025 langte der Akt beim BVwG ein.
- Am 2.9.2025 führte das BVwG in der Sache des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gab der BF an, er lebe seit Juli 2025 im gemeinsamen Haushalt mit seiner Freundin, einer kroatischen Staatsbürgerin, die als Kellnerin in jenem Restaurant beschäftigt sei, in dem auch der BF arbeite. Sie würden beabsichtigen, zu heiraten, sobald die Dokumente seiner Freundin vorliegen.
- Am 1.10.2025 wies das Standesamt der Marktgemeinde XXXX darauf hin, dass der BF und die kroatische Staatsbürgerin XXXX um einen Termin für eine Eheschließung angefragt hätten. Beigelegt wurden in Kopie unter anderem der Reisepass des BF, ein Auszug aus dem Geburteneintrag und ein Ehefähigkeitszeugnis.
- Am 1.10.2025 wies das Standesamt der Marktgemeinde römisch 40 darauf hin, dass der BF und die kroatische Staatsbürgerin römisch 40 um einen Termin für eine Eheschließung angefragt hätten. Beigelegt wurden in Kopie unter anderem der Reisepass des BF, ein Auszug aus dem Geburteneintrag und ein Ehefähigkeitszeugnis.
- Am 23.10.2025 wies das Standesamt der Marktgemeinde XXXX darauf hin, dass die Ermittlung der Ehefähigkeit abgeschlossen und der Eheschließungstermin für den 15.11.2025 vereinbart worden sei. Es seien keine Verdachtsmomente auf Scheinehe festzustellen.
- Am 23.10.2025 wies das Standesamt der Marktgemeinde römisch 40 darauf hin, dass die Ermittlung der Ehefähigkeit abgeschlossen und der Eheschließungstermin für den 15.11.2025 vereinbart worden sei. Es seien keine Verdachtsmomente auf Scheinehe festzustellen.
- Mit Schriftsatz vom 28.11.2025 legte die rechtliche Vertretung des BF eine Heiratsurkunde (Eheschließung am 15.11.2025) und Meldebestätigungen vor. Betont wurde, dass es sich bei der Gattin des BF um eine kroatische Staatsbürgerin handle, die von ihrem Freizügigkeitsrecht innerhalb der EU Gebrauch mache. Dem BF komme daher ein unmittelbares Aufenthaltsrecht zu. Die Ausstellung einer Aufenthaltskarte
§ 54
NAG werde umgehend beantragt; die Ausstellung der Aufenthaltskarte habe lediglich deklaratorischen Charakter. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei jedenfalls nicht zulässig. Sowohl der BF, als auch seine Gattin würden einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.8. Mit Schriftsatz vom 28.11.2025 legte die rechtliche Vertretung des BF eine Heiratsurkunde (Eheschließung am 15.11.2025) und Meldebestätigungen vor. Betont wurde, dass es sich bei der Gattin des BF um eine kroatische Staatsbürgerin handle, die von ihrem Freizügigkeitsrecht innerhalb der EU Gebrauch mache. Dem BF komme daher ein unmittelbares Aufenthaltsrecht zu. Die Ausstellung einer Aufenthaltskarte
Paragraph 54, NAG werde umgehend beantragt; die Ausstellung der Aufenthaltskarte habe lediglich deklaratorischen Charakter. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei jedenfalls nicht zulässig. Sowohl der BF, als auch seine Gattin würden einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.
- Mit Schriftsatz seiner rechtlichen Vertretung vom 25.1.2026 (OZ 16) zog der BF die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 11.2.2025 hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. zurück.
- Mit Schriftsatz seiner rechtlichen Vertretung vom 25.1.2026 (OZ 16) zog der BF die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 11.2.2025 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der BF trägt den im Spruch angegebenen Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der BF ist Staatsangehöriger der Türkei und gehört der kurdischen Volksgruppe an. Seine Identität steht fest. Der BF reiste im August 2023 in Österreich ein, wo er sich gestützt auf das vorläufige Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz seit nunmehr rund zwei Jahren und fünf Monaten ununterbrochen rechtmäßig aufhält. Der BF ist seit 15.11.2025 mit der kroatischen Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX , standesamtlich verheiratet. Die Ehefrau des BF hat seit 6.9.2021 durchgehend ihren Hauptwohnsitz in Österreich und verfügt seit 19.10.2021 über eine Anmeldebescheinigung. Sie ist in Österreich vollversicherungspflichtig unselbstständig erwerbstätig und hat von ihrem EU-Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht. Seit 31.7.2025 besteht ein gemeinsamer Wohnsitz des BF mit seiner nunmehrigen Ehefrau.Der BF ist seit 15.11.2025 mit der kroatischen Staatsbürgerin römisch 40 , geb. römisch 40 , standesamtlich verheiratet. Die Ehefrau des BF hat seit 6.9.2021 durchgehend ihren Hauptwohnsitz in Österreich und verfügt seit 19.10.2021 über eine Anmeldebescheinigung. Sie ist in Österreich vollversicherungspflichtig unselbstständig erwerbstätig und hat von ihrem EU-Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht. Seit 31.7.2025 besteht ein gemeinsamer Wohnsitz des BF mit seiner nunmehrigen Ehefrau. Der BF ist seit 13.3.2025 vollversicherungspflichtig unselbständig erwerbstätig. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Mit Schriftsatz seiner rechtlichen Vertretung vom 25.1.2026 zog der BF die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 11.2.2025 hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. zurück.Mit Schriftsatz seiner rechtlichen Vertretung vom 25.1.2026 zog der BF die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 11.2.2025 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. zurück.
- Beweiswürdigung Die Identität des BF konnte anhand der vorgelegten Dokumente, insbesondere seines Reisepasses, festgestellt werden. Die Feststellungen zu seiner Einreise und zu seinem Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur geschlossenen Ehe beruhen insbesondere auf der vorgelegten Heiratsurkunde vom 15.11.
- Die näheren Feststellungen zu seiner Ehefrau, zum gemeinsamen Wohnsitz und zur unselbständigen Erwerbstätigkeit sowohl des BF, als auch seiner Ehefrau beruhen auf Abfragen des Zentralen Melderegisters, auf Abfragen beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger sowie Abfragen des Zentralen Fremdenregisters durch das BVwG und den damit übereinstimmenden Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF folgt aus einer Strafregisterabfrage. Dass der BF im Wege seiner rechtlichen Vertretung die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. zurückgezogen hat, folgt aus dem Schriftsatz vom 25.1.2026.Dass der BF im Wege seiner rechtlichen Vertretung die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. zurückgezogen hat, folgt aus dem Schriftsatz vom 25.1.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs. 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen bein-haltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen bein-haltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Zu A) 3.
- Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Der BF hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter im Rahmen der Eingabe vom 25.1.2026 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).Der BF hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter im Rahmen der Eingabe vom 25.1.2026 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173). Die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. bis III. bewirkt, dass die Spruchpunkte I. bis III. des gegenständlich angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides spruchgemäß einzustellen war (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. bewirkt, dass die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des gegenständlich angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des Bescheides spruchgemäß einzustellen war vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). 3.
- Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte IV. bis VI.:3.
- Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs.: Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG kommt gegen begünstigte Drittstaatsangehörige von vornherein nicht in Betracht (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274; 26.02.2020, Ra 2019/20/0523). Gem. § 2 Abs 4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger unter anderem der Ehegatte einer EU-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG kommt gegen begünstigte Drittstaatsangehörige von vornherein nicht in Betracht vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274; 26.02.2020, Ra 2019/20/0523). Gem. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger unter anderem der Ehegatte einer EU-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat. Der BF hat am 15.11.2025 die freizügigkeitsberechtigte kroatische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX , geheiratet. Diese ist seit dem 6.9.2021 (ununterbrochen und hauptwohnsitzlich) in Österreich wohnhaft. Sie macht von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch, verfügt über eine Anmeldebescheinigung und ist in Österreich unselbständig vollversicherungspflichtig erwerbstätig. Der BF ist seit dem 31.7.2025 am selben Wohnsitz wie seine nunmehrige Ehefrau gemeldet und führt mit dieser ein gemeinsames Familienleben.Der BF hat am 15.11.2025 die freizügigkeitsberechtigte kroatische Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 , geheiratet. Diese ist seit dem 6.9.2021 (ununterbrochen und hauptwohnsitzlich) in Österreich wohnhaft. Sie macht von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch, verfügt über eine Anmeldebescheinigung und ist in Österreich unselbständig vollversicherungspflichtig erwerbstätig. Der BF ist seit dem 31.7.2025 am selben Wohnsitz wie seine nunmehrige Ehefrau gemeldet und führt mit dieser ein gemeinsames Familienleben. Der BF ist damit als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG iVm § 54 Abs. 1 NAG iVm § 51 Abs. 1 NAG anzusehen. Eine Feststellung nach § 54 Abs. 7 NAG, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fällt, liegt nicht vor.Der BF ist damit als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, NAG anzusehen. Eine Feststellung nach Paragraph 54, Absatz 7, NAG, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fällt, liegt nicht vor. Im Hinblick auf den Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen (iVm § 54 Abs. 1 NAG) ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG unzulässig und ist deshalb im vorliegenden Fall auch nicht darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0014).Im Hinblick auf den Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, NAG) ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG unzulässig und ist deshalb im vorliegenden Fall auch nicht darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0014). Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) sowie die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei (Spruchpunkt V.) waren daher zu beheben. In Ermangelung des Vorliegens einer Rückkehrentscheidung kommt auch die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 FPG (Spruchpunkt VI.) nicht mehr in Betracht, sodass auch Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben war.Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) sowie die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei (Spruchpunkt römisch fünf.) waren daher zu beheben. In Ermangelung des Vorliegens einer Rückkehrentscheidung kommt auch die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins, FPG (Spruchpunkt römisch sechs.) nicht mehr in Betracht, sodass auch Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben war. Die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides waren daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben.Die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides waren daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zu begünstigten Drittstaatsangehörigen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zu begünstigten Drittstaatsangehörigen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L503.2309560.1.00