RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2026 GeschäftszahlL527 2285157-2 SpruchL527 2285162-2/11EL527 2285166-2/9EL527 2285160-2/10EL527 2285164-2/10EL527 2285157-2/10E, L
und unter Anschluss einer Stellungnahme samt Antrag, wonach das Bundesverwaltungsgericht als zuständige Stelle über den Antrag auf Wiederaufnahme entscheiden möge, an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Dort langten sie am 16.12.2025, zunächst per E-Mail und anschließend per Fax, und am 18.12.2025 auf dem Postweg ein.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl prüfte daraufhin seine Zuständigkeit für die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren, verneinte sie und leitete die Anträge unter Berufung auf Paragraph 6, Absatz eins,
und unter Anschluss einer Stellungnahme samt Antrag, wonach das Bundesverwaltungsgericht als zuständige Stelle über den Antrag auf Wiederaufnahme entscheiden möge, an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Dort langten sie am 16.12.2025, zunächst per E-Mail und anschließend per Fax, und am 18.12.2025 auf dem Postweg ein. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Antragsteller unter Einräumung von Parteiengehör davon in Kenntnis, dass sich ihre Anträge nach der Aktenlage als verspätet darstellen würden, und forderte sie zur näher bezeichneten Mitwirkung am Verfahren auf. Innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist erstatteten die Antragsteller eine schriftliche Stellungnahme unter Anschluss eines Bescheinigungsmittels und stellten zugleich „aus prozessualer Sicherheit“ Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten]. Soweit in der Folge Aktenbestandteile, insbesondere Aktenseiten und Ordnungszahlen, ohne Nennung einer Verfahrenszahl (des Bundesverwaltungsgerichts) verwendet werden, beziehen sich die betreffenden Verweise auf den verwaltungsbehördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Akt des Erstantragsteller ([L527] 2285162-2). 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person der Antragsteller: Der Erstantragsteller (L527 2285162-2) heißt XXXX , und wurde am XXXX geboren. Die Zweitantragstellerin (L527 2285166-2) heißt XXXX alias XXXX und wurde am XXXX geboren. Der Drittantragsteller (L527 2285160-2) heißt XXXX alias XXXX und wurde am XXXX geboren. Der Viertantragsteller (L527 2285164-2) heißt XXXX alias XXXX und wurde am XXXX geboren. Die Fünftantragstellerin (L527 2285157-2) heißt XXXX und wurde am XXXX geboren. Die Antragsteller sind Drittstaatsangehörige, konkret: Staatsangehörige der Republik Türkei. Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin sind erwachsen und seit 2014 in aufrechter Ehe miteinander verheiratet. Der Drittantragsteller, der Vierantragsteller und die Fünfantragstellerin sind die gemeinsamen, leiblichen, minderjährigen ledigen Kinder des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin. (BVwG 11.06.2025, L527 2285162-1/22E, L527 2285166-1/13E, L527 2285160-1/11E, L527 2285164-1/11E, L527 2285157-1/11E)Der Erstantragsteller (L527 2285162-2) heißt römisch 40 , und wurde am römisch 40 geboren. Die Zweitantragstellerin (L527 2285166-2) heißt römisch 40 alias römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Der Drittantragsteller (L527 2285160-2) heißt römisch 40 alias römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Der Viertantragsteller (L527 2285164-2) heißt römisch 40 alias römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Die Fünftantragstellerin (L527 2285157-2) heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Die Antragsteller sind Drittstaatsangehörige, konkret: Staatsangehörige der Republik Türkei. Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin sind erwachsen und seit 2014 in aufrechter Ehe miteinander verheiratet. Der Drittantragsteller, der Vierantragsteller und die Fünfantragstellerin sind die gemeinsamen, leiblichen, minderjährigen ledigen Kinder des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin. (BVwG 11.06.2025, L527 2285162-1/22E, L527 2285166-1/13E, L527 2285160-1/11E, L527 2285164-1/11E, L527 2285157-1/11E) 1.2. Zu den von den Antragstellern gestellten Anträgen auf internationalen Schutz: Die Antragsteller stellten in Österreich am 21.06.2023 Anträge auf internationalen Schutz. Diese Anträge wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheiden vom 11.12.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI). Diese Anträge wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheiden vom 11.12.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei aus (Spruchpunkt römisch fünf) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs). Die dagegen erhobene(
- n)Beschwerde(
- n)wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Erkenntnissen vom 11.06.2025, L527 2285162-1/22E, L527 2285166-1/13E, L527 2285160-1/11E, L527 2285164-1/11E, L527 2285157-1/11E, zugestellt am 12.06.2025, als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte mit näherer Begründung und unter Berücksichtigung der vom Erstantragsteller vorgelegten Bescheinigungsmittel unter anderem zum Schluss, dass der Erstantragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, dass er in seinem Herkunftsstaat (ungerechtfertigter) Strafverfolgung ausgesetzt (gewesen) wäre, dem ernsthaften Risiko einer Inhaftierung, womöglich unter der EMRK widersprechenden Bedingungen, unterliege oder (sonst) asylrelevante Verfolgung oder EMRK-widrige Behandlung zu gewärtigen (gehabt) hätte. An Bescheinigungsmitteln hatte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere (augenscheinlich) gerichtliche Schreiben zu einem Haftbefehl gegen den Erstantragsteller, eine Bestätigung über die Freiheitsstrafe bzw. Verurteilung, einen zugehörigen Rechtskraftvermerk und ein Resümee, das von der Oberstaatsanwaltschaft in XXXX verfasst worden sei, sowie ein Schreiben des angeblichen Rechtsanwalts des Erstantragstellers in der Türkei ( XXXX ) und ein Schreiben der Anwaltskammer XXXX gewürdigt. Dem Schreiben des Rechtsanwalts war abseits allgemeiner Ausführungen zu Strafverfahren und zum Vorgehen der Justiz in der Türkei insbesondere Folgendes zu entnehmen:Die dagegen erhobene(
- n)Beschwerde(
- n)wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Erkenntnissen vom 11.06.2025, L527 2285162-1/22E, L527 2285166-1/13E, L527 2285160-1/11E, L527 2285164-1/11E, L527 2285157-1/11E, zugestellt am 12.06.2025, als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte mit näherer Begründung und unter Berücksichtigung der vom Erstantragsteller vorgelegten Bescheinigungsmittel unter anderem zum Schluss, dass der Erstantragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, dass er in seinem Herkunftsstaat (ungerechtfertigter) Strafverfolgung ausgesetzt (gewesen) wäre, dem ernsthaften Risiko einer Inhaftierung, womöglich unter der EMRK widersprechenden Bedingungen, unterliege oder (sonst) asylrelevante Verfolgung oder EMRK-widrige Behandlung zu gewärtigen (gehabt) hätte. An Bescheinigungsmitteln hatte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere (augenscheinlich) gerichtliche Schreiben zu einem Haftbefehl gegen den Erstantragsteller, eine Bestätigung über die Freiheitsstrafe bzw. Verurteilung, einen zugehörigen Rechtskraftvermerk und ein Resümee, das von der Oberstaatsanwaltschaft in römisch 40 verfasst worden sei, sowie ein Schreiben des angeblichen Rechtsanwalts des Erstantragstellers in der Türkei ( römisch 40 ) und ein Schreiben der Anwaltskammer römisch 40 gewürdigt. Dem Schreiben des Rechtsanwalts war abseits allgemeiner Ausführungen zu Strafverfahren und zum Vorgehen der Justiz in der Türkei insbesondere Folgendes zu entnehmen: „ XXXX [Erstantragsteller] hat sich an mich gewandt, um zu klären, ob in der Türkei ein Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen ihn anhängig ist. Nachdem mir XXXX [Erstantragsteller] eine Vollmacht ausgestellt hatte, konnte ich durch Nachforschungen im Gerichtsgebäude von XXXX feststellen, dass gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft XXXX Ermittlungs- und Prozessakten registriert sind.„ römisch 40 [Erstantragsteller] hat sich an mich gewandt, um zu klären, ob in der Türkei ein Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen ihn anhängig ist. Nachdem mir römisch 40 [Erstantragsteller] eine Vollmacht ausgestellt hatte, konnte ich durch Nachforschungen im Gerichtsgebäude von römisch 40 feststellen, dass gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 Ermittlungs- und Prozessakten registriert sind. Darüber hinaus wurde bekannt, dass gegen XXXX [Erstantragsteller] vom 2. Strafgericht erster Instanz in XXXX ein Haftbefehl ausgestellt wurde.Darüber hinaus wurde bekannt, dass gegen römisch 40 [Erstantragsteller] vom 2. Strafgericht erster Instanz in römisch 40 ein Haftbefehl ausgestellt wurde. [allgemeiner Ausführungen zu Strafverfahren und zum Vorgehen der Justiz in der Türkei] Unabhängig davon, ob die beschuldigte Straftat tatsächlich begangen wurde, wird XXXX [Erstantragsteller] vorgeworfen, Propaganda für eine bewaffnete terroristische Organisation gemäß Artikel 7/2 des Gesetzes zur Bekämpfung des Terrorismus betrieben zu haben. Diese Straftat wird mit einer Mindesthaftstrafe von vier Jahren geahndet.Unabhängig davon, ob die beschuldigte Straftat tatsächlich begangen wurde, wird römisch 40 [Erstantragsteller] vorgeworfen, Propaganda für eine bewaffnete terroristische Organisation gemäß Artikel 7/2 des Gesetzes zur Bekämpfung des Terrorismus betrieben zu haben. Diese Straftat wird mit einer Mindesthaftstrafe von vier Jahren geahndet. Die Staatsanwaltschaft von XXXX hat in der entsprechenden Ermittlungsakte eine Strafe von mindestens vier Jahren Haft beantragt.Die Staatsanwaltschaft von römisch 40 hat in der entsprechenden Ermittlungsakte eine Strafe von mindestens vier Jahren Haft beantragt. Folgen im Falle einer Rückkehr in die Türkei: Falls XXXX [Erstantragsteller] in die Türkei zurückkehren sollte:Falls römisch 40 [Erstantragsteller] in die Türkei zurückkehren sollte: Er würde unmittelbar nach der Landung festgenommen und inhaftiert werden. Ein faires Gerichtsverfahren ist für XXXX [Erstantragsteller] unter den gegebenen Umständen nicht zu erwarten. […]“ (2285162-1, OZ 7)Ein faires Gerichtsverfahren ist für römisch 40 [Erstantragsteller] unter den gegebenen Umständen nicht zu erwarten. […]“ (2285162-1, OZ 7) Gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts erhoben die Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, Beschwerde(
- n)an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschlüssen vom 07.10.2025, E 2124/2025-7, E 2125/2025-7, E 2126-2128/2025-8, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde(
- n)ab und trat die Beschwerde(
- n)dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Beim Verwaltungsgerichtshof ist keine Revision gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.06.2025 anhängig (OZ 8). 1.3. Zu den von den Antragstellern gestellten Anträgen auf Wiederaufnahme der Verfahren bzw. zu den für eine Wiederaufnahme geltend gemachten Gründen: 1.3.1. Am Donnerstag, 11.12.2025, 15:37 Uhr, übermittelten die Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per E-Mail an BFA-RD-B-Einlaufstelle@bmi.gv.at Anträge auf Wiederaufnahme der abgeschlossenen Verfahren zu den in Österreich gestellten Anträgen auf internationalen Schutz. Die Anträge datieren vom 11.12.2025 und waren ausschließlich an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Regionaldirektion Burgenland) gerichtet. Aus den Anträgen geht nicht hervor, auf welche (verfahrensrechtliche) Bestimmung sie sich stützen. (z. B. OZ 2) Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl prüfte daraufhin seine Zuständigkeit für die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren, verneinte sie und leitete die Anträge unter Berufung auf § 6 Abs 1
und unter Anschluss einer Stellungnahme samt Antrag, wonach das Bundesverwaltungsgericht als zuständige Stelle über den Antrag auf Wiederaufnahme entscheiden möge, an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Dort langten sie am 16.12.2025, zunächst per E-Mail und anschließend per Fax, und am 18.12.2025 auf dem Postweg (Versand/Postaufgabe am 16.12.2025) ein. (OZ 1, 2, 3)Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl prüfte daraufhin seine Zuständigkeit für die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren, verneinte sie und leitete die Anträge unter Berufung auf Paragraph 6, Absatz eins,
und unter Anschluss einer Stellungnahme samt Antrag, wonach das Bundesverwaltungsgericht als zuständige Stelle über den Antrag auf Wiederaufnahme entscheiden möge, an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Dort langten sie am 16.12.2025, zunächst per E-Mail und anschließend per Fax, und am 18.12.2025 auf dem Postweg (Versand/Postaufgabe am 16.12.2025) ein. (OZ 1, 2, 3) 1.3.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte (auch bereits am 11.12.2025) und hat (unter der Internet-Adresse https://www.bfa.gv.at/Kontakt/files/Kundmachung_nach_13_Abs_2_und_5_AVG.pdf) eine Kundmachung nach § 13 Abs 2 und 5
veröffentlicht. Demnach seien die Amtsstunden der Behörde Montag bis Freitag, 07:30 bis 15:30 Uhr, (ausgenommen Feiertage,
- Dezember,
- Dezember und Karfreitag). Elektronische Sendungen (E-Mail, Fax) würden auch dann als rechtzeitig eingebracht gelten, wenn sie zwar außerhalb der Amtsstunden, aber noch am Tag des Fristablaufes beim Bundesamt einlangen (Fristwahrung für die Partei). Die Entscheidungsfristen der Behörde begännen mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen (Fristauslösung für die Behörde).1.3.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte (auch bereits am 11.12.2025) und hat (unter der Internet-Adresse https://www.bfa.gv.at/Kontakt/files/Kundmachung_nach_13_Abs_2_und_5_AVG.pdf) eine Kundmachung nach Paragraph 13, Absatz 2 und 5
veröffentlicht. Demnach seien die Amtsstunden der Behörde Montag bis Freitag, 07:30 bis 15:30 Uhr, (ausgenommen Feiertage,
- Dezember,
- Dezember und Karfreitag). Elektronische Sendungen (E-Mail, Fax) würden auch dann als rechtzeitig eingebracht gelten, wenn sie zwar außerhalb der Amtsstunden, aber noch am Tag des Fristablaufes beim Bundesamt einlangen (Fristwahrung für die Partei). Die Entscheidungsfristen der Behörde begännen mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen (Fristauslösung für die Behörde). 1.3.
- In ihren Anträgen vom 11.12.2025, z. B. OZ 2, verweisen die Antragsteller auf ein Originaldokument aus der Türkei, welches dem Erstantragsteller am 28.11.2025 zugestellt worden sei. Diesem Dokument sei zu entnehmen, dass gegen den Erstantragsteller in XXXX Ermittlungs- und Strafverfahren aufscheinen würden und die
- Strafabteilung gegen ihn einen Festnahmebefehl erlassen habe. Dem (in der Türkei tätigen) Rechtsanwalt des Erstantragstellers ( XXXX ) seien nur einige Dokumente aus dem Behördenakt vorgezeigt worden. Die entsprechenden Ermittlungen würden grundsätzlich von Seiten der türkischen Behörden geheim gehalten. 1.3.
- In ihren Anträgen vom 11.12.2025, z. B. OZ 2, verweisen die Antragsteller auf ein Originaldokument aus der Türkei, welches dem Erstantragsteller am 28.11.2025 zugestellt worden sei. Diesem Dokument sei zu entnehmen, dass gegen den Erstantragsteller in römisch 40 Ermittlungs- und Strafverfahren aufscheinen würden und die
- Strafabteilung gegen ihn einen Festnahmebefehl erlassen habe. Dem (in der Türkei tätigen) Rechtsanwalt des Erstantragstellers ( römisch 40 ) seien nur einige Dokumente aus dem Behördenakt vorgezeigt worden. Die entsprechenden Ermittlungen würden grundsätzlich von Seiten der türkischen Behörden geheim gehalten. Neben einer Kopie des „Aufgabeschein[s]“ (Sendungsaufkleber) zur Versendung des Originaldokuments aus der Türkei vom 26.11.2025 waren den Anträgen eine Kopie des Dokuments sowie die von einer in Österreich allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherin für die türkische Sprache am 23.10.2025 angefertigte schriftliche Übersetzung des Dokuments angeschlossen. Dem Dokument, das augenscheinlich vom Rechtsanwalt, den der Erstantragsteller in der Türkei bevollmächtigt hat, verfasst wurde, bzw. der Übersetzung ist abseits allgemeiner Ausführungen zu Strafverfahren und zum Vorgehen der Justiz in der Türkei insbesondere Folgendes zu entnehmen: „[…] Aufgrund der von XXXX [Erstantragsteller] erteilten Vollmacht habe ich beim Gericht in XXXX Nachforschungen angestellt und festgestellt, dass bei der Generalstaatsanwaltschaft in XXXX Ermittlungs- und Strafverfahren gegen diese Person aufscheinen.„[…] Aufgrund der von römisch 40 [Erstantragsteller] erteilten Vollmacht habe ich beim Gericht in römisch 40 Nachforschungen angestellt und festgestellt, dass bei der Generalstaatsanwaltschaft in römisch 40 Ermittlungs- und Strafverfahren gegen diese Person aufscheinen. Außerdem habe ich erfahren, dass die
- Strafabteilung im Amtsgericht XXXX einen Festnahmebefehl gegen XXXX [Erstantragsteller] erlassen hat.Außerdem habe ich erfahren, dass die
- Strafabteilung im Amtsgericht römisch 40 einen Festnahmebefehl gegen römisch 40 [Erstantragsteller] erlassen hat. [allgemeiner Ausführungen zu Strafverfahren und zum Vorgehen der Justiz in der Türkei] Wie daraus ersichtlich ist, wird mein Mandant, obwohl noch nicht einmal bekannt ist, ob er eine Straftat begangen hat, gemäß § 314/2 des türkischen Strafgesetzbuches strafrechtlich verfolgt, wonach eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren vorgesehen ist. Demnach wird die Person, gegen die die Staatsanwaltschaft XXXX ermittelt, aufgrund des Gerichtsverfahrens wegen der betreffenden Straftat wahrscheinlich zu einer Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren verurteilt werden.Wie daraus ersichtlich ist, wird mein Mandant, obwohl noch nicht einmal bekannt ist, ob er eine Straftat begangen hat, gemäß Paragraph 314 /, 2, des türkischen Strafgesetzbuches strafrechtlich verfolgt, wonach eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren vorgesehen ist. Demnach wird die Person, gegen die die Staatsanwaltschaft römisch 40 ermittelt, aufgrund des Gerichtsverfahrens wegen der betreffenden Straftat wahrscheinlich zu einer Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren verurteilt werden. Angesichts des landesweit laufenden Gerichtsverfahrens wird XXXX [Erstantragsteller] bei seiner Einreise in die Türkei aufgrund des gegen ihn erlassenen Festnahmebefehls unmittelbar nach dem Verlassen des Flugzeugs festgenommen, inhaftiert und nach Abschluss des Verfahrens bestraft werden. Das gegen meinen Mandanten angestrengte Verfahren wird KEINESFALLS EIN ORDENTLICHES RECHTSSTREITIGES VERFAHREN DARSTELLEN. […]“ (z. B. OZ 2)Angesichts des landesweit laufenden Gerichtsverfahrens wird römisch 40 [Erstantragsteller] bei seiner Einreise in die Türkei aufgrund des gegen ihn erlassenen Festnahmebefehls unmittelbar nach dem Verlassen des Flugzeugs festgenommen, inhaftiert und nach Abschluss des Verfahrens bestraft werden. Das gegen meinen Mandanten angestrengte Verfahren wird KEINESFALLS EIN ORDENTLICHES RECHTSSTREITIGES VERFAHREN DARSTELLEN. […]“ (z. B. OZ 2) 1.3.
- In ihrer nach Verspätungsvorhalt und Aufforderung zur Mitwirkung durch das Bundesverwaltungsgericht erstatteten Stellungnahme vom 07.01.2026, OZ 5, führen die Antragsteller aus, dass das Originaldokument am 26.11.2025 in der Türkei verschickt worden sei; insofern verwiesen sie auf den in Kopie angeschlossenen Post-Aufgabeschein. Zuvor habe der Erstantragsteller das Dokument von seinem Rechtsanwalt in der Türkei ( XXXX ) am 23.10.2025 per E-Mail erhalten und anschließend die Übersetzung beauftragt. Die Übersetzung datiert vom 23.10.
- Das Originaldokument sei sohin binnen der Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Dokuments zur Vorlage gebracht worden.1.3.
- In ihrer nach Verspätungsvorhalt und Aufforderung zur Mitwirkung durch das Bundesverwaltungsgericht erstatteten Stellungnahme vom 07.01.2026, OZ 5, führen die Antragsteller aus, dass das Originaldokument am 26.11.2025 in der Türkei verschickt worden sei; insofern verwiesen sie auf den in Kopie angeschlossenen Post-Aufgabeschein. Zuvor habe der Erstantragsteller das Dokument von seinem Rechtsanwalt in der Türkei ( römisch 40 ) am 23.10.2025 per E-Mail erhalten und anschließend die Übersetzung beauftragt. Die Übersetzung datiert vom 23.10.
- Das Originaldokument sei sohin binnen der Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Dokuments zur Vorlage gebracht worden. 1.
- Zu den von den Antragstellern gestellten Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. zu den für eine Wiedereinsetzung geltend gemachten Gründen: Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen sollte, dass die Anträge auf Wiederaufnahme verspätetet eingebracht worden seien, stellten die Antragsteller in ihrer Stellungnahme vom 07.01.2026, OZ 5, „aus prozessualer Sicherheit“ Anträge auf Wiedereinsetzung. Die Antragsteller seien davon ausgegangen, dass die Frist der Wiederaufnahme erst mit Erhalt des Originaldokuments – und nicht schon mit Erhalt der Kopie am 23.10.2025 – zu laufen beginne. Daher sei ihnen allenfalls ein minderer Grad des Versehens anzulasten. Zur Bescheinigung des Vorbringens wird die Einvernahme des Erstantragstellers angeführt. (OZ 2)
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen waren ohne Weiteres auf Grundlage der vorliegenden Akten (L527 2285162-1, L527 2285166-1, L527 2285160-1, L527 2285164-1, L527 2285157-1 und L527 2285162-2, L527 2285166-2, L527 2285160-2, L527 2285164-2, L527 2285157-2) sowie anhand der verlinkten Website zu treffen. Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Aktenseiten, Schriftstücke, Geschäftszahlen und Ordnungszahlen angegeben. Einwände, dass die Akten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben. Dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Hinweise aufgefallen, dass die Akten unvollständig oder bedenklich wären. Der Vollständigkeit halber weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass es in seinem (ursprünglichen) Verspätungsvorhalt vom 22.12.2025, 2285157-2, OZ 4, versehentlich als Adressatin bzw. Wiederaufnahmewerberin lediglich die Fünftantragstellerin und die Verfahrenszahl L527 2285157-2/4Z angeführt hatte. Die daraufhin fristgerecht eingebrachte Stellungnahme vom 07.01.2026, OZ 5, wurde dessen ungeachtet von allen Antragstellern erstattet und vom Bundesverwaltungsgericht auch entsprechend protokolliert. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht sein Versehen entdeckt hatte, hielt es mit dem Rechtsvertreter der Antragsteller Rücksprache und räumte – inhaltlich unverändert – neuerlich Parteiengehör ein (OZ 7). Innerhalb der eingeräumten Frist erstatteten die Antragsteller keine (weitere) Stellungnahme (OZ 10). Die nach Ablauf der Frist eingebrachte Stellungnahme vom 26.01.2026 entspricht inhaltlich der Stellungnahme vom 07.01.2026 (OZ 10; L527 2285157-2, OZ 4). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum einen den Anforderungen des § 17 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs 3
jedenfalls entsprochen ist und dass zum anderen trotz der nicht fristgerechten Einbringung der Stellungnahme vom 26.01.2026 sämtliche Antragsteller zum Verspätungsvorhalt Stellung genommen und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt haben. Der Vollständigkeit halber weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass es in seinem (ursprünglichen) Verspätungsvorhalt vom 22.12.2025, 2285157-2, OZ 4, versehentlich als Adressatin bzw. Wiederaufnahmewerberin lediglich die Fünftantragstellerin und die Verfahrenszahl L527 2285157-2/4Z angeführt hatte. Die daraufhin fristgerecht eingebrachte Stellungnahme vom 07.01.2026, OZ 5, wurde dessen ungeachtet von allen Antragstellern erstattet und vom Bundesverwaltungsgericht auch entsprechend protokolliert. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht sein Versehen entdeckt hatte, hielt es mit dem Rechtsvertreter der Antragsteller Rücksprache und räumte – inhaltlich unverändert – neuerlich Parteiengehör ein (OZ 7). Innerhalb der eingeräumten Frist erstatteten die Antragsteller keine (weitere) Stellungnahme (OZ 10). Die nach Ablauf der Frist eingebrachte Stellungnahme vom 26.01.2026 entspricht inhaltlich der Stellungnahme vom 07.01.2026 (OZ 10; L527 2285157-2, OZ 4). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum einen den Anforderungen des Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3,
jedenfalls entsprochen ist und dass zum anderen trotz der nicht fristgerechten Einbringung der Stellungnahme vom 26.01.2026 sämtliche Antragsteller zum Verspätungsvorhalt Stellung genommen und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt haben. Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zunächst ist darauf einzugehen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren am 16.12.2025 zunächst per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. E-Mail ist gemäß § 1 Abs 1 BVwG-EVV keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen beim Bundesverwaltungsgericht ist. Ein mittels E-Mails beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten; vgl. mwN VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/
- Überlegungen zur Anwendbarkeit dieser Regelung auch auf Weiterleitungen nach § 6 Abs 1
müssen nicht angestellt werden. Denn jedenfalls die Weiterleitung der Anträge durch die Behörde mittels Fax ist rechtswirksam und begründet mit 16.12.2025 die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Zunächst ist darauf einzugehen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren am 16.12.2025 zunächst per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. E-Mail ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen beim Bundesverwaltungsgericht ist. Ein mittels E-Mails beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten; vergleiche mwN VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0322. Überlegungen zur Anwendbarkeit dieser Regelung auch auf Weiterleitungen nach Paragraph 6, Absatz eins,
müssen nicht angestellt werden. Denn jedenfalls die Weiterleitung der Anträge durch die Behörde mittels Fax ist rechtswirksam und begründet mit 16.12.2025 die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Verfahren der Antragsteller – insbesondere zur gemeinsamen Entscheidung – verbunden werden. Subsumiert man die unter 1.
- festgestellten Beziehungen dem § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005, ergibt sich, dass es sich bei den fünf Antragstellern um Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmung handelt; vgl. auch VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/
- Im Anwendungsbereich des AsylG 2005 bzw. des § 34 AsylG 2005 ist bzw. wäre daher ein Familienverfahren zu führen. Subsumiert man die unter 1.
- festgestellten Beziehungen dem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, ergibt sich, dass es sich bei den fünf Antragstellern um Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmung handelt; vergleiche auch VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/
- Im Anwendungsbereich des AsylG 2005 bzw. des Paragraph 34, AsylG 2005 ist bzw. wäre daher ein Familienverfahren zu führen. Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Z 1); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zuerkannt worden ist (Z 2) oder einem Asylwerber (Z 3) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt gemäß § 34 Abs 1 AsylG 2005 dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Ziffer eins,); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG 2005) zuerkannt worden ist (Ziffer 2,) oder einem Asylwerber (Ziffer 3,) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. § 34 Abs 4 AsylG 2005 verpflichtet die Behörde, Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der § 34 Abs 2 und 3 AsylG 2005 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. U. a. die Bestimmungen des § 34 Abs 4 AsylG 2005 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs 5 AsylG 2005); vgl. auch VwGH 15.11.2018, Ro 2018/19/0004.Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 verpflichtet die Behörde, Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Paragraph 34, Absatz 2 und 3 AsylG 2005 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. U. a. die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005); vergleiche auch VwGH 15.11.2018, Ro 2018/19/
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist § 34 Abs 4 AsylG 2005 dahingehend zu verstehen sei, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Vgl. etwa VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153, VwGH 13.12.2018, Ra 2017/18/0110.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 dahingehend zu verstehen sei, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Vgl. etwa VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153, VwGH 13.12.2018, Ra 2017/18/
- Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Vorgaben für das Familienverfahren - aufgrund des sachlichen Zusammenhangs der aktuellen Anträge auf verfahrensrechtliche Entscheidungen mit den (ursprünglichen) Verfahren zu den Anträgen auf internationalen Schutz - (sinngemäß) auch gegenständlich zu berücksichtigen sind. Dessen ungeachtet kann die Verbindung der Verfahren der Antragsteller, insbesondere zur gemeinsamen Entscheidung, jedenfalls auf § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs 2
gestützt werden.Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Vorgaben für das Familienverfahren - aufgrund des sachlichen Zusammenhangs der aktuellen Anträge auf verfahrensrechtliche Entscheidungen mit den (ursprünglichen) Verfahren zu den Anträgen auf internationalen Schutz - (sinngemäß) auch gegenständlich zu berücksichtigen sind. Dessen ungeachtet kann die Verbindung der Verfahren der Antragsteller, insbesondere zur gemeinsamen Entscheidung, jedenfalls auf Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2,
gestützt werden. Zu A) Frage der Wiederaufnahme der Verfahren: 3.
- Zur Rechtslage: 3.1.
- Gemäß § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG (vgl. auch § 69 Abs 1 Z 2
) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. 3.1.1. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG vergleiche auch Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2,
) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Wie Hengstschläger/Leeb,
§ 70
Rz 7/1 (Stand 1.1.2020, rdb.at) unter Berücksichtigung höchstgerichtlicher Rechtsprechung darlegen, ist ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit der rechtswirksamen Erlassung des Erkenntnisses (durch mündliche Verkündung oder Zustellung) durch Erkenntnis abgeschlossen. Zugleich mit der Erlassung erwächst das Erkenntnis in formelle und materielle Rechtskraft. Die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens hängt nicht davon ab, ob gegen das Erkenntnis noch eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof möglich ist. Auch ein beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof gegen das Erkenntnis anhängiges Verfahren steht der Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht entgegen.Wie Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 70, Rz 7/1 (Stand 1.1.2020, rdb.at) unter Berücksichtigung höchstgerichtlicher Rechtsprechung darlegen, ist ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit der rechtswirksamen Erlassung des Erkenntnisses (durch mündliche Verkündung oder Zustellung) durch Erkenntnis abgeschlossen. Zugleich mit der Erlassung erwächst das Erkenntnis in formelle und materielle Rechtskraft. Die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens hängt nicht davon ab, ob gegen das Erkenntnis noch eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof möglich ist. Auch ein beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof gegen das Erkenntnis anhängiges Verfahren steht der Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht entgegen. § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG setzt voraus, dass nach Eintritt der formellen Rechtskraft Tatsachen oder Beweise neu hervorgekommen sind, die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren. Tatsachen oder Beweise (Beweismittel), die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sind von der Rechtskraft des Erkenntnisses nicht umfasst und stellen daher keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar. Beispielsweise sind nach Abschluss des Verfahrens entstandene Urkunden oder Aussagen im Verfahren vernommener Zeugen keine neu hervorgekommenen Beweismittel im Sinne des § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG. Ebenso wenig bildet die neue Darstellung bereits bekannt gewesener Tatsachen oder die geänderte Würdigung bereits aufgenommener Beweise einen Wiederaufnahmegrund dar. Vgl. mwN Hengstschläger/Leeb,
§ 70Rz 28 ff (Stand 1.1.2020, rdb.at).Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, Vw
GVG setzt voraus, dass nach Eintritt der formellen Rechtskraft Tatsachen oder Beweise neu hervorgekommen sind, die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren. Tatsachen oder Beweise (Beweismittel), die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sind von der Rechtskraft des Erkenntnisses nicht umfasst und stellen daher keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar. Beispielsweise sind nach Abschluss des Verfahrens entstandene Urkunden oder Aussagen im Verfahren vernommener Zeugen keine neu hervorgekommenen Beweismittel im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG. Ebenso wenig bildet die neue Darstellung bereits bekannt gewesener Tatsachen oder die geänderte Würdigung bereits aufgenommener Beweise einen Wiederaufnahmegrund dar. Vgl. mwN Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 70, Rz 28 ff (Stand 1.1.2020, rdb.at). Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 32 Abs 2 VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen, das das Erkenntnis erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Diese zweiwöchige Frist beginnt an dem Tag, zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund, Kenntnis erlangt hat. Entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht seine rechtliche Wertung, somit nicht der Zeitpunkt, ab dem der Antragsteller erkannt hat, dass es sich um einen Wiederaufnahmegrund handelt. Ein nach Ablauf der zweiwöchigen Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen. Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mithilfe eines Zustelldienstes im Sinne des § 2 Z 7 Zustellgesetz an das Verwaltungsgericht übermittelt, wird der Postenlauf gemäß (§ 17 VwGVG in Verbindung mit) § 33 Abs 3
in die Frist nicht eingerechnet. Anderenfalls ist er nur rechtzeitig eingebracht, wenn er vor Ablauf des letzten Tages der zweiwöchigen Frist beim Verwaltungsgericht einlangt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Das heißt, der Antragsteller hat den Zeitpunkt, zu dem er Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt hat, mit Datum oder sonst genau anzugeben sowie darzulegen, an welchem Tag das Erkenntnis ihm gegenüber erlassen wurde. Den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren gemäß § 32 Abs 1 Z 1 bis 4 VwGVG stützt, hat der Antragsteller aus „eigenem Antrieb“ in seinem Antrag „konkretisiert und schlüssig“ darzulegen. Nachträglich, also nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, dürfen die Wiederaufnahmegründe nicht ausgetauscht oder neue Wiederaufnahmegründe geltend gemacht werden. Verspätet vorgebrachte Wiederaufnahmegründe dürfen vom Verwaltungsgericht nicht (mehr) als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden. Vgl. mwN Hengstschläger/Leeb,
§ 70
Rz 49 ff, insbesondere Rz 53, 56, 59 (Stand 1.1.2020, rdb.at).Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen, das das Erkenntnis erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Diese zweiwöchige Frist beginnt an dem Tag, zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund, Kenntnis erlangt hat. Entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht seine rechtliche Wertung, somit nicht der Zeitpunkt, ab dem der Antragsteller erkannt hat, dass es sich um einen Wiederaufnahmegrund handelt. Ein nach Ablauf der zweiwöchigen Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen. Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mithilfe eines Zustelldienstes im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, Zustellgesetz an das Verwaltungsgericht übermittelt, wird der Postenlauf gemäß (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit) Paragraph 33, Absatz 3,
in die Frist nicht eingerechnet. Anderenfalls ist er nur rechtzeitig eingebracht, wenn er vor Ablauf des letzten Tages der zweiwöchigen Frist beim Verwaltungsgericht einlangt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Das heißt, der Antragsteller hat den Zeitpunkt, zu dem er Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt hat, mit Datum oder sonst genau anzugeben sowie darzulegen, an welchem Tag das Erkenntnis ihm gegenüber erlassen wurde. Den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 VwGVG stützt, hat der Antragsteller aus „eigenem Antrieb“ in seinem Antrag „konkretisiert und schlüssig“ darzulegen. Nachträglich, also nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, dürfen die Wiederaufnahmegründe nicht ausgetauscht oder neue Wiederaufnahmegründe geltend gemacht werden. Verspätet vorgebrachte Wiederaufnahmegründe dürfen vom Verwaltungsgericht nicht (mehr) als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden. Vgl. mwN Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 70, Rz 49 ff, insbesondere Rz 53, 56, 59 (Stand 1.1.2020, rdb.at). Unter den Voraussetzungen des § 32 Abs 1 VwGVG kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG stattfinden. (§ 32 Abs 3 VwGVG)Unter den Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG stattfinden. (Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG) 3.1.2. Gemäß § 6 Abs 1
hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins,
hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Dass die Weiterleitung „ohne unnötigen Aufschub“ zu erfolgen hat, bedeutet, dass sie nicht beliebig lange hinausgezögert werden darf. Denn einer Partei soll aus der Unkenntnis der Behördenorganisation und der Zuständigkeitsnormen kein Rechtsnachteil entstehen Dieser Grundsatz erfährt allerdings insofern eine bedeutsame Einschränkung, als die Weiterleitung „auf Gefahr des Einschreiters“ erfolgt. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (z. B. Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird. Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt oder im Sinne des § 33 Abs 3
einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird. Allerdings kann die Untätigkeit der Behörde ein unvorhersehbares und unabwendbares Hindernis im Sinne des § 71
bzw. § 33 VwGVG darstellen. Vgl. mwN Hengstschläger/Leeb,
§ 6
Rz 11 (Stand 1.1.2014, rdb.at).Dass die Weiterleitung „ohne unnötigen Aufschub“ zu erfolgen hat, bedeutet, dass sie nicht beliebig lange hinausgezögert werden darf. Denn einer Partei soll aus der Unkenntnis der Behördenorganisation und der Zuständigkeitsnormen kein Rechtsnachteil entstehen Dieser Grundsatz erfährt allerdings insofern eine bedeutsame Einschränkung, als die Weiterleitung „auf Gefahr des Einschreiters“ erfolgt. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (z. B. Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird. Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt oder im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3,
einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird. Allerdings kann die Untätigkeit der Behörde ein unvorhersehbares und unabwendbares Hindernis im Sinne des Paragraph 71,
bzw. Paragraph 33, VwGVG darstellen. Vgl. mwN Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 6, Rz 11 (Stand 1.1.2014, rdb.at). 3.
- Zu den gegenständlichen Verfahren: Die Antragsteller begehren mit ihrem Schriftsatz vom 11.12.2025 die Wiederaufnahme der Verfahren zu ihren in Österreich gestellten Anträgen auf internationalen Schutz. Sie beziehen sich, freilich ohne ausdrückliche Nennung der gesetzlichen Bestimmung, aber inhaltlich doch erkennbar, auf den Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG. Die Verfahren zu den Anträgen auf internationalen Schutz wurden durch die Zustellung der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.06.2025, L527 2285162-1/22E, L527 2285166-1/13E, L527 2285160-1/11E, L527 2285164-1/11E, L527 2285157-1/11E, am 12.06.2025 abgeschlossen. Die Erkenntnisse sind in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen. Folglich ist für eine (allfällige) Wiederaufnahme das Bundesverwaltungsgericht zuständig und Anträge auf Wiederaufnahme sind bei diesem einzubringen (§ 32 Abs 1, 2, 3 VwGVG). Die dreijährige Frist des § 32 Abs 2 und 3 VwGVG ist grundsätzlich gewahrt. Die Antragsteller begehren mit ihrem Schriftsatz vom 11.12.2025 die Wiederaufnahme der Verfahren zu ihren in Österreich gestellten Anträgen auf internationalen Schutz. Sie beziehen sich, freilich ohne ausdrückliche Nennung der gesetzlichen Bestimmung, aber inhaltlich doch erkennbar, auf den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG. Die Verfahren zu den Anträgen auf internationalen Schutz wurden durch die Zustellung der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.06.2025, L527 2285162-1/22E, L527 2285166-1/13E, L527 2285160-1/11E, L527 2285164-1/11E, L527 2285157-1/11E, am 12.06.2025 abgeschlossen. Die Erkenntnisse sind in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen. Folglich ist für eine (allfällige) Wiederaufnahme das Bundesverwaltungsgericht zuständig und Anträge auf Wiederaufnahme sind bei diesem einzubringen (Paragraph 32, Absatz eins, 2, 3, VwGVG). Die dreijährige Frist des Paragraph 32, Absatz 2 und 3 VwGVG ist grundsätzlich gewahrt. Es sind jedoch weder die weiteren formellen noch die materiellen Voraussetzungen dafür, den Anträgen auf Wiederaufnahme der Verfahren stattzugeben bzw. die Wiederaufnahme amtswegig zu verfügen, erfüllt: 3.2.
- Tatsächlich wäre – entgegen dem Vorbringen der Antragsteller – hinsichtlich des Beginns der Frist für das Stellen/Einbringen eines Wiederaufnahmeantrags nicht auf den Tag, an dem der Erstantragsteller das Originaldokument erhalten hat (28.11.2025), sondern (spätestens) auf den Tag, an dem er eine Kopie des Dokuments per E-Mail erhalten hat (23.10.2025), abzustellen. Denn spätestens am 23.10.2025 hatten die Antragsteller Kenntnis von diesem Beweis(mittel) und dem darin enthaltenen Tatsachenvorbringen. Der Fristbeginn ist nach dem Gesetz nicht daran geknüpft, dass einem Antragsteller das betreffende Beweismittel im Original vorliegt. Das Vorhandensein des Beweismittels im Original bzw. der Zugang dazu mag für die Möglichkeit einer kriminaltechnischen Überprüfung und für die Würdigung desselben durch das Verwaltungsgericht relevant sein. Aus dem Gesetz und seinem Zweck kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Frist nach § 32 Abs 2 VwGVG nicht schon dann beginnen soll, sobald der Antragsteller vom Beweismittel Kenntnis bzw. eine Kopie erlangt, sondern erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller über das Original verfügt. Vom Beginn der Frist mit 23.10.2025 ausgehend, erweisen sich die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren als verspätetet und sind gemäß § 31 Abs 1 in Verbindung mit § 32 VwGVG zurückzuweisen, wurden sie doch erst am 11.12.2025, wenn auch beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und damit unrichtig, eingebracht. In Anbetracht dessen ist rechtlich ohne Belang, ob die Behörde die Anträge „ohne unnötigen Aufschub“ an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat, wo sie am 16.12.2025 einlangten. 3.2.
- Tatsächlich wäre – entgegen dem Vorbringen der Antragsteller – hinsichtlich des Beginns der Frist für das Stellen/Einbringen eines Wiederaufnahmeantrags nicht auf den Tag, an dem der Erstantragsteller das Originaldokument erhalten hat (28.11.2025), sondern (spätestens) auf den Tag, an dem er eine Kopie des Dokuments per E-Mail erhalten hat (23.10.2025), abzustellen. Denn spätestens am 23.10.2025 hatten die Antragsteller Kenntnis von diesem Beweis(mittel) und dem darin enthaltenen Tatsachenvorbringen. Der Fristbeginn ist nach dem Gesetz nicht daran geknüpft, dass einem Antragsteller das betreffende Beweismittel im Original vorliegt. Das Vorhandensein des Beweismittels im Original bzw. der Zugang dazu mag für die Möglichkeit einer kriminaltechnischen Überprüfung und für die Würdigung desselben durch das Verwaltungsgericht relevant sein. Aus dem Gesetz und seinem Zweck kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Frist nach Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG nicht schon dann beginnen soll, sobald der Antragsteller vom Beweismittel Kenntnis bzw. eine Kopie erlangt, sondern erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller über das Original verfügt. Vom Beginn der Frist mit 23.10.2025 ausgehend, erweisen sich die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren als verspätetet und sind gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, VwGVG zurückzuweisen, wurden sie doch erst am 11.12.2025, wenn auch beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und damit unrichtig, eingebracht. In Anbetracht dessen ist rechtlich ohne Belang, ob die Behörde die Anträge „ohne unnötigen Aufschub“ an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat, wo sie am 16.12.2025 einlangten. Den - im Zusammenhang ausschließlich mit der Frage des Beginns der Frist für das Stellen von Anträgen auf Wiederaufnahme der Verfahren - gestellten Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war, wie das Bundesverwaltungsgericht unter 3.
- noch näher begründen wird, nicht stattzugeben. Dementsprechend vermögen die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daran, dass die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren nicht fristgerecht gestellt wurden, nichts zu ändern. 3.2.
- Selbst wenn man dem (unzutreffenden) Vorbringen der Antragsteller, dass sie – in Gestalt des dem Erstantragsteller am 28.11.2025 zugegangenen Originaldokuments – erst am 28.11.2025 vom Wiederaufnahmegrund bzw. den diesen begründenden Sachverhalt Kenntnis erlangt hätten, folgte, erwiesen sich die Anträge als verspätet. Die zweiwöchige Frist des § 32 Abs 2 VwGVG endete am bzw. – präziser – mit Ablauf des 12.12.
- Indem sie die Anträge durch ihren Rechtsvertreter am 11.12.2025 per E-Mail beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einbrachten, wahrten die Antragsteller die Frist nicht. Wie bereits ausgeführt, fallen die Anträge nämlich in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und waren bei diesem einzubringen. Ungeachtet dessen, ob man auf die Weiterleitung durch die Behörde per E-Mail, per Fax oder auf dem Postweg abstellt, kann von einer rechtswirksamen Einbringung der Anträge beim Bundesverwaltungsgericht (frühestens) am 16.12.2025 ausgegangen werden. Zu diesem Zeitpunkt war die zweiwöchige Frist bereits abgelaufen. Damit sind die Anträge – auch unter der Annahme des Fristbeginns mit 28.11.2025 – verspätet und folglich gemäß § 31 Abs 1 in Verbindung mit § 32 VwGVG zurückzuweisen.3.2.
- Selbst wenn man dem (unzutreffenden) Vorbringen der Antragsteller, dass sie – in Gestalt des dem Erstantragsteller am 28.11.2025 zugegangenen Originaldokuments – erst am 28.11.2025 vom Wiederaufnahmegrund bzw. den diesen begründenden Sachverhalt Kenntnis erlangt hätten, folgte, erwiesen sich die Anträge als verspätet. Die zweiwöchige Frist des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG endete am bzw. – präziser – mit Ablauf des 12.12.
- Indem sie die Anträge durch ihren Rechtsvertreter am 11.12.2025 per E-Mail beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einbrachten, wahrten die Antragsteller die Frist nicht. Wie bereits ausgeführt, fallen die Anträge nämlich in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und waren bei diesem einzubringen. Ungeachtet dessen, ob man auf die Weiterleitung durch die Behörde per E-Mail, per Fax oder auf dem Postweg abstellt, kann von einer rechtswirksamen Einbringung der Anträge beim Bundesverwaltungsgericht (frühestens) am 16.12.2025 ausgegangen werden. Zu diesem Zeitpunkt war die zweiwöchige Frist bereits abgelaufen. Damit sind die Anträge – auch unter der Annahme des Fristbeginns mit 28.11.2025 – verspätet und folglich gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, VwGVG zurückzuweisen. Darauf, ob die Behörde – wie sie in ihrer Stellungnahme mit näherer Begründung vorbringt – die Anträge „ohne unnötigen Aufschub“ weitergeleitet hat, muss – ungeachtet der Erwägungen oben unter 3.2.
- – nicht (näher) eingegangen werden. Die Antragsteller hatten anlässlich des Verspätungsvorhalts die Möglichkeit, sich zum betreffenden Vorgang zu äußern, brachten insofern aber nichts vor. Namentlich stellten sie auch keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, dass die Behörde (zu lange) untätig geblieben wäre und dies ein unvorhersehbares und unabwendbares Hindernis dargestellt hätte. Abgesehen davon ist der Zweck des Gebots der Weiterleitung „ohne unnötigen Aufschub“ zu bedenken. Dem Schutz rechtsunkundiger Personen vor Rechtsnachteilen, die aus Unkenntnis der Zuständigkeitsnormen resultieren können, wird fraglos ein höherer Stellenwert einzuräumen sein als dem Schutz rechtskundiger Personen. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung in unterschiedlichen Zusammenhängen davon aus, dass an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strenger bzw. hoher (Sorgfalts-)Maßstab anzulegen ist; vgl. etwa VwGH 03.12.2025, Ra 2022/20/0050, VwGH 26.11.2025, Ra 2023/04/0020, VwGH 20.05.2025, Ra 2025/08/0049, VwGH 26.03.2025, Ra 2025/20/0040, VwGH 27.09.2023, Ra 2021/01/
- Die Antragsteller sind freilich durch einen Rechtsanwalt, also durch einen beruflichen und rechtskundigen Parteienvertreter vertreten, der die Anträge (unrichtig beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) einbrachte.Darauf, ob die Behörde – wie sie in ihrer Stellungnahme mit näherer Begründung vorbringt – die Anträge „ohne unnötigen Aufschub“ weitergeleitet hat, muss – ungeachtet der Erwägungen oben unter 3.2.
- – nicht (näher) eingegangen werden. Die Antragsteller hatten anlässlich des Verspätungsvorhalts die Möglichkeit, sich zum betreffenden Vorgang zu äußern, brachten insofern aber nichts vor. Namentlich stellten sie auch keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, dass die Behörde (zu lange) untätig geblieben wäre und dies ein unvorhersehbares und unabwendbares Hindernis dargestellt hätte. Abgesehen davon ist der Zweck des Gebots der Weiterleitung „ohne unnötigen Aufschub“ zu bedenken. Dem Schutz rechtsunkundiger Personen vor Rechtsnachteilen, die aus Unkenntnis der Zuständigkeitsnormen resultieren können, wird fraglos ein höherer Stellenwert einzuräumen sein als dem Schutz rechtskundiger Personen. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung in unterschiedlichen Zusammenhängen davon aus, dass an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strenger bzw. hoher (Sorgfalts-)Maßstab anzulegen ist; vergleiche etwa VwGH 03.12.2025, Ra 2022/20/0050, VwGH 26.11.2025, Ra 2023/04/0020, VwGH 20.05.2025, Ra 2025/08/0049, VwGH 26.03.2025, Ra 2025/20/0040, VwGH 27.09.2023, Ra 2021/01/
- Die Antragsteller sind freilich durch einen Rechtsanwalt, also durch einen beruflichen und rechtskundigen Parteienvertreter vertreten, der die Anträge (unrichtig beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) einbrachte. 3.2.
- Außerdem liegt jedenfalls – unbeschadet der vorangegangenen Erwägungen – kein Wiederaufnahmegrund vor. Die Wiederaufnahmeanträge stützen sich maßgeblich darauf, dass den Antragstellern „zwischenzeitig“ ein „Originaldokument“, verfasst vom türkischen Anwalts des Erstantragstellers, zur Verfügung stehe. Bei diesem Dokument handelt es sich jedoch tatsächlich nicht um einen neuen Beweis im Sinne des § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG. Denn dieses Dokument wurde erst am 23.10.2025, also nach dem rechtskräftigen Abschluss der Verfahren zu den Anträgen auf internationalen Schutz, ausgestellt. Das Beweismittel war also zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses der Verfahren noch nicht vorhanden und stellt folglich keinen Grund für eine Wiederaufnahme nach § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG dar. 3.2.
- Außerdem liegt jedenfalls – unbeschadet der vorangegangenen Erwägungen – kein Wiederaufnahmegrund vor. Die Wiederaufnahmeanträge stützen sich maßgeblich darauf, dass den Antragstellern „zwischenzeitig“ ein „Originaldokument“, verfasst vom türkischen Anwalts des Erstantragstellers, zur Verfügung stehe. Bei diesem Dokument handelt es sich jedoch tatsächlich nicht um einen neuen Beweis im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG. Denn dieses Dokument wurde erst am 23.10.2025, also nach dem rechtskräftigen Abschluss der Verfahren zu den Anträgen auf internationalen Schutz, ausgestellt. Das Beweismittel war also zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses der Verfahren noch nicht vorhanden und stellt folglich keinen Grund für eine Wiederaufnahme nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG dar. Auch im Übrigen enthält die Begründung der Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für Tatsachen oder Beweise, die bei Abschluss der Verfahren zu den Anträgen auf internationalen Schutz bereits vorhanden, den Antragstellern oder dem Bundesverwaltungsgericht aber nicht zugänglich waren. Das Bundesverwaltungsgericht weist zum einen auf die Zeitangaben der Antragsteller hin. Daraus ist ersichtlich, wann das in Rede stehende Dokument ausgestellt, übersetzt und den Antragstellern zunächst per E-Mail und später per Post übermittelt wurde. Nichts davon liegt zeitlich vor dem rechtskräftigen Abschluss der Verfahren zu den Anträgen auf internationalen Schutz. Nachvollziehbare Angaben zu Tatsachen oder Beweisen, die bereits vor oder bei Abschluss der Verfahren vorhanden, den Antragstellern oder dem Bundesverwaltungsgericht aber nicht zugänglich waren, erstatteten die Antragsteller nicht. Zum anderen ist beachtlich, dass das Schreiben des türkischen Rechtsanwalts vom 23.10.2025 auch kein neues Tatsachenvorbringen im Sinne des § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG enthält. Das Bundesverwaltungsgericht erinnert an die unter 1.
- und 1.3.
- getroffenen Feststellungen. Das Schreiben vom 23.10.2025 entspricht inhaltlich (im Wesentlichen) einem Schreiben, das bereits in den vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgelegt wurde und Berücksichtigung fand: Gegen den Erstantragsteller würden in der Türkei Ermittlungs- bzw. Strafverfahren geführt werden. Gegen ihn sei ein Haftbefehl erlassen worden. Im Falle der Rückkehr in die Türkei würde er festgenommen und inhaftiert werden und er hätte kein faires Verfahren zu erwarten. Auch vor diesem Hintergrund liegen keine neuen Tatsachen vor bzw. wurde keine neuen Tatsachen geltend gemacht.Auch im Übrigen enthält die Begründung der Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für Tatsachen oder Beweise, die bei Abschluss der Verfahren zu den Anträgen auf internationalen Schutz bereits vorhanden, den Antragstellern oder dem Bundesverwaltungsgericht aber nicht zugänglich waren. Das Bundesverwaltungsgericht weist zum einen auf die Zeitangaben der Antragsteller hin. Daraus ist ersichtlich, wann das in Rede stehende Dokument ausgestellt, übersetzt und den Antragstellern zunächst per E-Mail und später per Post übermittelt wurde. Nichts davon liegt zeitlich vor dem rechtskräftigen Abschluss der Verfahren zu den Anträgen auf internationalen Schutz. Nachvollziehbare Angaben zu Tatsachen oder Beweisen, die bereits vor oder bei Abschluss der Verfahren vorhanden, den Antragstellern oder dem Bundesverwaltungsgericht aber nicht zugänglich waren, erstatteten die Antragsteller nicht. Zum anderen ist beachtlich, dass das Schreiben des türkischen Rechtsanwalts vom 23.10.2025 auch kein neues Tatsachenvorbringen im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG enthält. Das Bundesverwaltungsgericht erinnert an die unter 1.
- und 1.3.
- getroffenen Feststellungen. Das Schreiben vom 23.10.2025 entspricht inhaltlich (im Wesentlichen) einem Schreiben, das bereits in den vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgelegt wurde und Berücksichtigung fand: Gegen den Erstantragsteller würden in der Türkei Ermittlungs- bzw. Strafverfahren geführt werden. Gegen ihn sei ein Haftbefehl erlassen worden. Im Falle der Rückkehr in die Türkei würde er festgenommen und inhaftiert werden und er hätte kein faires Verfahren zu erwarten. Auch vor diesem Hintergrund liegen keine neuen Tatsachen vor bzw. wurde keine neuen Tatsachen geltend gemacht. Der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG ist folglich nicht erfüllt. Das muss zum einen – sofern man nicht ohnedies vom Vorliegen einer Zurückweisungsgrunds ausgeht – zur Abweisung der Wiederaufnahmeanträge gemäß § 31 in Verbindung mit § 32 VwGVG führen und bedeutet zum anderen, dass auch keine amtswegige Wiederaufnahme zu verfügen war. Mit Blick auf dieses Ergebnis wäre selbst dann, wenn – entgegen der begründeten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts – den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben bzw. (überhaupt) von der Rechtzeitigkeit der Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren auszugehen wäre, für die Antragsteller nichts gewonnen. Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist folglich nicht erfüllt. Das muss zum einen – sofern man nicht ohnedies vom Vorliegen einer Zurückweisungsgrunds ausgeht – zur Abweisung der Wiederaufnahmeanträge gemäß Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 32, VwGVG führen und bedeutet zum anderen, dass auch keine amtswegige Wiederaufnahme zu verfügen war. Mit Blick auf dieses Ergebnis wäre selbst dann, wenn – entgegen der begründeten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts – den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben bzw. (überhaupt) von der Rechtzeitigkeit der Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren auszugehen wäre, für die Antragsteller nichts gewonnen. 3.2.
- Aus den unter 3.2.
- bis 3.2.
- angestellten Erwägungen war den Anträgen auf Wiederaufnahme der Verfahren nicht Folge zu geben; sie waren grundsätzlich zurück- bzw. jedenfalls aber abzuweisen (vgl. VwGH 17.09.2009, 2009/07/0006 und mwN Hengstschläger/Leeb,
§ 70
Rz 73 [Stand 1.1.2020, rdb.at]) und die Wiederaufnahme war auch nicht amtswegig zu verfügen. 3.2.
- Aus den unter 3.2.
- bis 3.2.
- angestellten Erwägungen war den Anträgen auf Wiederaufnahme der Verfahren nicht Folge zu geben; sie waren grundsätzlich zurück- bzw. jedenfalls aber abzuweisen vergleiche VwGH 17.09.2009, 2009/07/0006 und mwN Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 70, Rz 73 [Stand 1.1.2020, rdb.at]) und die Wiederaufnahme war auch nicht amtswegig zu verfügen. Zu B) Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: 3.3. Zur Rechtslage: Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird für Verwaltungsbehörden in den §§ 71 f
, für die Verwaltungsgerichte in § 33 VwGVG geregelt. Für die Wiedereinsetzung in Bezug auf Versäumungen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist daher ausschließlich § 33 VwGVG maßgeblich und §§ 71 f
sowie die Judikatur und Lehre dazu fungieren bloß als Auslegungshilfe. Dementsprechend richtet sich eine allfällige Wiedereinsetzung bei der Versäumung der Wiederaufnahmefrist des § 32 Abs 2 VwGVG nach § 33 VwGVG. So mwN Hengstschläger/Leeb,
§ 72
Rz 8/1, 8/2 (Stand 1.1.2020, rdb.at).Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird für Verwaltungsbehörden in den Paragraphen 71, f
, für die Verwaltungsgerichte in Paragraph 33, VwGVG geregelt. Für die Wiedereinsetzung in Bezug auf Versäumungen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist daher ausschließlich Paragraph 33, VwGVG maßgeblich und Paragraphen 71, f
sowie die Judikatur und Lehre dazu fungieren bloß als Auslegungshilfe. Dementsprechend richtet sich eine allfällige Wiedereinsetzung bei der Versäumung der Wiederaufnahmefrist des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG nach Paragraph 33, VwGVG. So mwN Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 72, Rz 8/1, 8/2 (Stand 1.1.2020, rdb.at). Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei gemäß § 33 Abs 1 VwGVG auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Als „Ereignis“ ist nicht nur tatsächliches, in der Außenwelt stattfindendes, sondern prinzipiell jedes, auch inneres, psychisches Geschehen, ein psychologischer Vorgang – einschließlich der „menschlichen Unzulänglichkeit“ anzusehen Das Ereignis muss für das Versäumen der Frist kausal und vor Ablauf der versäumten Frist eingetreten sein. Ein Ereignis ist dann unvorhergesehen, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte. Dabei kommt es auf die subjektiven Verhältnisse der Partei, die tatsächlichen Umstände und den konkreten Ablauf der Ereignisse an. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann, was anhand der Möglichkeiten des Durchschnittsmenschen zu beurteilen ist. Ein dem Vertreter widerfahrendes Ereignis stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn es für diesen selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und ihn an der Versäumung der Frist oder mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig, wobei unter „Frist“ ein von vornherein bestimmter Zeitraum (mit einem Endzeitpunkt) zu verstehen ist, innerhalb dessen Rechtshandlungen vorzunehmen sind. Ein Rechtsnachteil tritt, wie Hengstschläger/Leeb,
§ 72
Rz 31 f (Stand 1.1.2020, rdb.at) mit näherer Begründung darlegen, dann ein, wenn die Partei eine Prozesshandlung, die zur Wahrung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen notwendig und zweckmäßig bzw. möglich ist, nicht mehr vornehmen kann. Ob die versäumte Rechtshandlung auch zum intendierten Erfolg geführt hätte, ist unerheblich. Unter einem minderen Grad des Versehens ist leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Ein Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen und hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Allerdings wird von der Judikatur an die Sorgfaltspflichten bei beruflichen rechtskundigen Parteienvertretern ein strengerer Maßstab angelegt als bei anderen (rechtsunkundigen) Personen. Vgl. näher und mwN Hengstschläger/Leeb,
§ 72
Rz 12 f, 31 f, 34, 36, 38, 39, 40, 43 ff (Stand 1.1.2020, rdb.at).Als „Ereignis“ ist nicht nur tatsächliches, in der Außenwelt stattfindendes, sondern prinzipiell jedes, auch inneres, psychisches Geschehen, ein psychologischer Vorgang – einschließlich der „menschlichen Unzulänglichkeit“ anzusehen Das Ereignis muss für das Versäumen der Frist kausal und vor Ablauf der versäumten Frist eingetreten sein. Ein Ereignis ist dann unvorhergesehen, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte. Dabei kommt es auf die subjektiven Verhältnisse der Partei, die tatsächlichen Umstände und den konkreten Ablauf der Ereignisse an. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann, was anhand der Möglichkeiten des Durchschnittsmenschen zu beurteilen ist. Ein dem Vertreter widerfahrendes Ereignis stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn es für diesen selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und ihn an der Versäumung der Frist oder mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig, wobei unter „Frist“ ein von vornherein bestimmter Zeitraum (mit einem Endzeitpunkt) zu verstehen ist, innerhalb dessen Rechtshandlungen vorzunehmen sind. Ein Rechtsnachteil tritt, wie Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 72, Rz 31 f (Stand 1.1.2020, rdb.at) mit näherer Begründung darlegen, dann ein, wenn die Partei eine Prozesshandlung, die zur Wahrung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen notwendig und zweckmäßig bzw. möglich ist, nicht mehr vornehmen kann. Ob die versäumte Rechtshandlung auch zum intendierten Erfolg geführt hätte, ist unerheblich. Unter einem minderen Grad des Versehens ist leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Ein Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen und hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Allerdings wird von der Judikatur an die Sorgfaltspflichten bei beruflichen rechtskundigen Parteienvertretern ein strengerer Maßstab angelegt als bei anderen (rechtsunkundigen) Personen. Vgl. näher und mwN Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 72, Rz 12 f, 31 f, 34, 36, 38, 39, 40, 43 ff (Stand 1.1.2020, rdb.at). Mangelnde Rechtskenntnis bzw. ein Rechtsirrtum kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen und eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen. Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei (ihren Vertreter) an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft. Der Verwaltungsgerichtshof hat eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit beispielsweise angenommen, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum durch Rücksprache mit dem Rechtsvertreter oder Einholung von Informationen bei der Behörde bzw. bei einem Rechtskundigen hätte vermieden werden können. Bei rechtskundigen Parteien, oder wenn ein rechtskundiger Parteienvertreter einschreitet, ist ein strengerer Sorgfaltsmaßstab anzulegen als bei Rechtsunkundigen. Demnach wird eine bloß leichte Fahrlässigkeit, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen vermag, nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden können. So mwN Hengstschläger/Leeb,
§ 72Rz 68 ff (Stand 1.1.2020, rdb.at).Mangelnde Rechtskenntnis bzw.
ein Rechtsirrtum kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen und eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen. Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei (ihren Vertreter) an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft. Der Verwaltungsgerichtshof hat eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit beispielsweise angenommen, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum durch Rücksprache mit dem Rechtsvertreter oder Einholung von Informationen bei der Behörde bzw. bei einem Rechtskundigen hätte vermieden werden können. Bei rechtskundigen Parteien, oder wenn ein rechtskundiger Parteienvertreter einschreitet, ist ein strengerer Sorgfaltsmaßstab anzulegen als bei Rechtsunkundigen. Demnach wird eine bloß leichte Fahrlässigkeit, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen vermag, nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden können. So mwN Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 72, Rz 68 ff (Stand 1.1.2020, rdb.at). Ein Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 33 Abs 1 VwGVG ist binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. (§ 33 Abs 3 VwGVG)Ein Antrag auf Wiedereinsetzung nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. (Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG) Als fristenauslösendes Ereignis, mit dem das Hindernis wegfällt, kommt etwa der Zeitpunkt in Betracht, zu dem die Partei ihren Irrtum, der – wie ausgeführt – ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 33 Abs 1 VwGVG sein kann, erkennt bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müsste, oder zu dem der Vertreter einer Partei von seinem Irrtum Kenntnis erlangt, unabhängig davon, ob dieser Irrtum der vertretenen Partei selbst schon vorher bekannt geworden ist. Vgl. mwN Hengstschläger/Leeb,
§ 72
Rz 101 (Stand 1.1.2020, rdb.at).Als fristenauslösendes Ereignis, mit dem das Hindernis wegfällt, kommt etwa der Zeitpunkt in Betracht, zu dem die Partei ihren Irrtum, der – wie ausgeführt – ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG sein kann, erkennt bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müsste, oder zu dem der Vertreter einer Partei von seinem Irrtum Kenntnis erlangt, unabhängig davon, ob dieser Irrtum der vertretenen Partei selbst schon vorher bekannt geworden ist. Vgl. mwN Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 72, Rz 101 (Stand 1.1.2020, rdb.at). Wie Hengstschläger/Leeb,
§ 72
Rz 102 (Stand 1.1.2020, rdb.at) weiter ausführen, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels bereits auszugehen, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste. Macht der Wiedereinsetzungswerber aber beispielsweise geltend, dass ihm erst mit Zustellung des die verspätete Berufung zurückweisenden Bescheides die Versäumung der Berufungsfrist bekannt geworden ist, und er in diesem Fall naturgemäß erst nach Einbringung der versäumten Berufung den Wiedereinsetzungsantrag erheben konnte, steht § 71 Abs 2
einem solchen Antrag nicht entgegen. Wenn er den Tatsachenirrtum über die Berufungsfrist erstmals im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides, mit dem die Berufung zurückgewiesen wurde, erkennen konnte und musste, begann auch die Wiedereinsetzungsfrist erst mit der Zustellung des Zurückweisungsbescheids zu laufen. Wie Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 72, Rz 102 (Stand 1.1.2020, rdb.at) weiter ausführen, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels bereits auszugehen, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste. Macht der Wiedereinsetzungswerber aber beispielsweise geltend, dass ihm erst mit Zustellung des die verspätete Berufung zurückweisenden Bescheides die Versäumung der Berufungsfrist bekannt geworden ist, und er in diesem Fall naturgemäß erst nach Einbringung der versäumten Berufung den Wiedereinsetzungsantrag erheben konnte, steht Paragraph 71, Absatz 2,
einem solchen Antrag nicht entgegen. Wenn er den Tatsachenirrtum über die Berufungsfrist erstmals im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides, mit dem die Berufung zurückgewiesen wurde, erkennen konnte und musste, begann auch die Wiedereinsetzungsfrist erst mit der Zustellung des Zurückweisungsbescheids zu laufen. Es obliegt der Partei, die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags zu behaupten und glaubhaft zu machen. Daher hat der Antrag alle für die Beurteilung seiner Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben zu enthalten. Es schadet allerdings nicht, wenn der Zeitpunkt, zu dem das Hindernis weggefallen ist, nicht ausdrücklich genannt wird, sich allerdings aus einer verständigen Würdigung der Angaben im Wiedereinsetzungsantrag ergibt. Sind die Angaben zur Rechtzeitigkeit mangelhaft, ist grundsätzlich mittels Verbesserungsauftrags nach (§ 17 VwGVG in Verbindung mit) § 13 Abs 3
vorzugehen. Ein Verbesserungsfall liegt jedoch beispielsweise dann nicht vor, wenn die Frage der Rechtzeitigkeit schon aufgrund eigener Akten oder sonstigen Amtswissens der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts in Verbindung mit dem Inhalt des Schriftsatzes beurteilt werden kann, sodass ein Verbesserungsauftrag nur eine unnötige Verzögerung des Verfahrens bedeuten würde. Aufgrund der in § 33 VwGVG normierten Befristung des Wiedereinsetzungsantrags ist es – außerhalb des Anwendungsbereiches von § 13 Abs 3
– unzulässig, Angaben bezüglich der Rechtzeitigkeit des Anbringens erst nach Ablauf dieser Frist nachzutragen. Ein Austausch der Angaben würde einem Nachtrag gleichkommen. Vgl. mwN Hengstschläger/Leeb,
§ 72Rz 111 ff (Stand 1.1.2020, rdb.at).
Des Weiteren hat der Wiedereinsetzungsantrag die Gründe zu enthalten, auf die er sich stützt, und ihr Vorliegen ist glaubhaftzumachen. Es ist also konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das den Antragsteller an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Auch dass ihm kein Verschulden bzw. nur ein einen minderen Grad des Versehens zur Last zu legen ist, ist im Antrag glaubhaft zu machen. Ebenso wenig wie ein nachträgliches Vorbringen zur Rechtzeitigkeit kommt ein Nachschießen von Wiedereinsetzungsgründen bzw. ihre Auswechslung nach Ablauf der gesetzlichen Frist in Betracht. Vgl. mwN Hengstschläger/Leeb,
§ 72
Rz 115 ff (Stand 1.1.2020, rdb.at).Es obliegt der Partei, die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags zu behaupten und glaubhaft zu machen. Daher hat der Antrag alle für die Beurteilung seiner Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben zu enthalten. Es schadet allerdings nicht, wenn der Zeitpunkt, zu dem das Hindernis weggefallen ist, nicht ausdrücklich genannt wird, sich allerdings aus einer verständigen Würdigung der Angaben im Wiedereinsetzungsantrag ergibt. Sind die Angaben zur Rechtzeitigkeit mangelhaft, ist grundsätzlich mittels Verbesserungsauftrags nach (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit) Paragraph 13, Absatz 3,
vorzugehen. Ein Verbesserungsfall liegt jedoch beispielsweise dann nicht vor, wenn die Frage der Rechtzeitigkeit schon aufgrund eigener Akten oder sonstigen Amtswissens der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts in Verbindung mit dem Inhalt des Schriftsatzes beurteilt werden kann, sodass ein Verbesserungsauftrag nur eine unnötige Verzögerung des Verfahrens bedeuten würde. Aufgrund der in Paragraph 33, VwGVG normierten Befristung des Wiedereinsetzungsantrags ist es – außerhalb des Anwendungsbereiches von Paragraph 13, Absatz 3,
– unzulässig, Angaben bezüglich der Rechtzeitigkeit des Anbringens erst nach Ablauf dieser Frist nachzutragen. Ein Austausch der Angaben würde einem Nachtrag gleichkommen. Vgl. mwN Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 72, Rz 111 ff (Stand 1.1.2020, rdb.at). Des Weiteren hat der Wiedereinsetzungsantrag die Gründe zu enthalten, auf die er sich stützt, und ihr Vorliegen ist glaubhaftzumachen. Es ist also konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das den Antragsteller an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Auch dass ihm kein Verschulden bzw. nur ein einen minderen Grad des Versehens zur Last zu legen ist, ist im Antrag glaubhaft zu machen. Ebenso wenig wie ein nachträgliches Vorbringen zur Rechtzeitigkeit kommt ein Nachschießen von Wiedereinsetzungsgründen bzw. ihre Auswechslung nach Ablauf der gesetzlichen Frist in Betracht. Vgl. mwN Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 72, Rz 115 ff (Stand 1.1.2020, rdb.at). Gemäß § 33 Abs 4 VwGVG hat über den Antrag bis zur Vorlage der Beschwerde die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs 3 VwGVG ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat über den Antrag bis zur Vorlage der Beschwerde die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Der Wiedereinsetzungsantrag ist zurückzuweisen, wenn er beispielsweise verspätet eingebracht wurde oder die Partei einem Verbesserungsauftrag gemäß (§ 17 VwGVG in Verbindung mit) § 13 Abs 3
nicht fristgerecht nachgekommen ist. Ist der Antrag hingegen unbegründet, z. B. weil die Partei an der Versäumung ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft, ist er abzuweisen. Sind die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung gemäß § 33 VwGVG hingegen erfüllt, ist dem Antrag stattzugeben. Vgl. mwN Hengstschläger/Leeb,
§ 72
Rz 145 ff (Stand 1.1.2020, rdb.at).Der Wiedereinsetzungsantrag ist zurückzuweisen, wenn er beispielsweise verspätet eingebracht wurde oder die Partei einem Verbesserungsauftrag gemäß (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit) Paragraph 13, Absatz 3,
nicht fristgerecht nachgekommen ist. Ist der Antrag hingegen unbegründet, z. B. weil die Partei an der Versäumung ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft, ist er abzuweisen. Sind die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 33, VwGVG hingegen erfüllt, ist dem Antrag stattzugeben. Vgl. mwN Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 72, Rz 145 ff (Stand 1.1.2020, rdb.at). Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren gemäß § 33 Abs 5 VwGVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet nach § 33 Abs 6 VwGVG keine Wiedereinsetzung statt.Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet nach Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG keine Wiedereinsetzung statt. 3.4. Zu den gegenständlichen Verfahren: Das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen allfälliger Versäumung der zweiwöchigen Frist zum Stellen von Wiederaufnahmeanträgen erstattete Vorbringen bezieht sich ausschließlich auf die Frage des Beginns dieser Frist, nämlich entweder mit Erhalt des Originaldokuments am 28.11.2025 oder bereits mit Erhalt einer Kopie des Dokuments am 23.10.2025. Die Antragsteller machen insofern geltend, dass sie mit ihrer Annahme, die Frist beginne erst mit Erhalt des Originaldokuments, allenfalls einem Irrtum unterlegen wären. Ein (derartiger) Rechtsirrtum bzw. die mangelnde Rechtskenntnis kann, wie aus den Erwägungen unter 3.3. folgt, grundsätzlich und sofern das Verschulden leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt, ein eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigendes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen. Die zweiwöchige Frist für das Stellen eines Wiedereinsetzungsantrags beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Antragsteller bzw. ihre anwaltliche Rechtsvertretung den Irrtum erkannte(
- n)bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte(
- n)erkennen müssen. 3.4.1. Aus den unter 1.4. getroffenen Feststellungen ist ersichtlich, dass die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dahingehend, also zur Rechtzeitigkeit, kein konkretes Vorbringen enthalten. Allenfalls aus dem Gesamtzusammenhang ließe sich – zugunsten der Antragsteller – annehmen, dass diese vermeinen, mit Zustellung des Verspätungsvorhalts des Bundesverwaltungsgerichts den Irrtum erkannt zu haben. Dem, also dem Wegfall des Hindernisses (erst) mit Zustellung des Verspätungsvorhalts, ist entgegenzuhalten, dass die Antragsteller durch einen beruflichen und rechtskundigen Parteienvertreter vertreten sind. Dieses Vertretungsverhältnis bestand bereits in den Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und besteht in den Wiederaufnahmeverfahren jedenfalls mit der Einbringung der entsprechenden Anträge beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.12.2025. Spätestens mit diesem Zeitpunkt muss der rechtskundige Vertreter der Antragsteller – und damit auch diese (vgl. VfSlg. 11186/1986, VfSlg. 11902/1988, VfSlg. 11706/1988) – freilich den Irrtum erkannt haben bzw. hätte er ihn – bei gehöriger Aufmerksamkeit – erkennen müssen. Zum einen war nämlich den Anträgen auf Wiederaufnahme der Verfahren die vom Erstantragsteller beauftragte und von einer in Österreich ansässigen Dolmetscherin vorgenommene sowie mit 23.10.2025 datierte Übersetzung des fraglichen Dokuments in die deutsche Sprache angeschlossen. Daraus war für den Rechtsvertreter zu ersehen, dass die Antragsteller bereits spätestens am 23.10.2025 vom allfälligen Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt haben. Zum anderen ist die betreffende Rechtsfrage, also die Frage nach dem Beginn der Frist, wie aus den Erwägungen oben unter 3.2. hervorgeht, keine, deren Beantwortung diffizile rechtliche Überlegungen erfordert. Gegenteiliges wurde, wie der Vollständigkeit festzuhalten ist, auch nicht vorgebracht. Ebenso wenig wurde glaubhaft gemacht, dass der berufliche und rechtskundige Parteienvertreter seinerseits in Bezug auf den Beginn der Frist für das Stellen der Wiederaufnahmeanträge einem Irrtum unterlegen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erinnert daran, dass die Antragsteller zur Bescheinigung der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließlich die Einvernahme des Erstantragstellers anführen. Daraus ist zu schließen, dass allein er sich über den Beginn der Frist allenfalls geirrt habe, nicht aber (auch) der Rechtsvertreter. Im Falle eines Rechtsirrtums bzw. von Unkenntnis des beruflichen und rechtskundigen Parteienvertreters hätten die Antragsteller gewiss auch dessen Einvernahme als Bescheinigungsmittel angeführt. Die zweiwöchige Frist des § 33 Abs 3 VwGVG begann demnach (spätestens; vgl. oben unter 3.2.) am 11.12.2025 und endete somit – unter Berücksichtigung von gesetzlichen Feiertagen, Samstag, Sonntag und § 17 VwGVG in Verbindung mit § 33
– am bzw. – präziser – mit Ablauf des 29.12.
- Indem sie die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch ihren Rechtsvertreter (frühestens) am 07.01.2026 (nach Ende der Amtsstunden; vgl. OZ 5 und § 21 Geschäftsordnung BVwG; vgl. allerdings § 19 Abs 2 BVwGG) beim Bundesverwaltungsgericht einbrachten, wahrten die Antragsteller die Frist nicht. Damit sind die Anträge verspätet und folglich gemäß § 31 Abs 1 in Verbindung mit § 33 VwGVG zurückzuweisen.3.4.
- Aus den unter 1.
- getroffenen Feststellungen ist ersichtlich, dass die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dahingehend, also zur Rechtzeitigkeit, kein konkretes Vorbringen enthalten. Allenfalls aus dem Gesamtzusammenhang ließe sich – zugunsten der Antragsteller – annehmen, dass diese vermeinen, mit Zustellung des Verspätungsvorhalts des Bundesverwaltungsgerichts den Irrtum erkannt zu haben. Dem, also dem Wegfall des Hindernisses (erst) mit Zustellung des Verspätungsvorhalts, ist entgegenzuhalten, dass die Antragsteller durch einen beruflichen und rechtskundigen Parteienvertreter vertreten sind. Dieses Vertretungsverhältnis bestand bereits in den Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und besteht in den Wiederaufnahmeverfahren jedenfalls mit der Einbringung der entsprechenden Anträge beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.12.
- Spätestens mit diesem Zeitpunkt muss der rechtskundige Vertreter der Antragsteller – und damit auch diese vergleiche VfSlg. 11186 aus 1986,, VfSlg. 11902 aus 1988,, VfSlg. 11706 aus 1988,) – freilich den Irrtum erkannt haben bzw. hätte er ihn – bei gehöriger Aufmerksamkeit – erkennen müssen. Zum einen war nämlich den Anträgen auf Wiederaufnahme der Verfahren die vom Erstantragsteller beauftragte und von einer in Österreich ansässigen Dolmetscherin vorgenommene sowie mit 23.10.2025 datierte Übersetzung des fraglichen Dokuments in die deutsche Sprache angeschlossen. Daraus war für den Rechtsvertreter zu ersehen, dass die Antragsteller bereits spätestens am 23.10.2025 vom allfälligen Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt haben. Zum anderen ist die betreffende Rechtsfrage, also die Frage nach dem Beginn der Frist, wie aus den Erwägungen oben unter 3.
- hervorgeht, keine, deren Beantwortung diffizile rechtliche Überlegungen erfordert. Gegenteiliges wurde, wie der Vollständigkeit festzuhalten ist, auch nicht vorgebracht. Ebenso wenig wurde glaubhaft gemacht, dass der berufliche und rechtskundige Parteienvertreter seinerseits in Bezug auf den Beginn der Frist für das Stellen der Wiederaufnahmeanträge einem Irrtum unterlegen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erinnert daran, dass die Antragsteller zur Bescheinigung der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließlich die Einvernahme des Erstantragstellers anführen. Daraus ist zu schließen, dass allein er sich über den Beginn der Frist allenfalls geirrt habe, nicht aber (auch) der Rechtsvertreter. Im Falle eines Rechtsirrtums bzw. von Unkenntnis des beruflichen und rechtskundigen Parteienvertreters hätten die Antragsteller gewiss auch dessen Einvernahme als Bescheinigungsmittel angeführt. Die zweiwöchige Frist des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG begann demnach (spätestens; vergleiche oben unter 3.2.) am 11.12.2025 und endete somit – unter Berücksichtigung von gesetzlichen Feiertagen, Samstag, Sonntag und Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 33,
– am bzw. – präziser – mit Ablauf des 29.12.2025. Indem sie die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch ihren Rechtsvertreter (frühestens) am 07.01.2026 (nach Ende der Amtsstunden; vergleiche OZ 5 und Paragraph 21, Geschäftsordnung BVwG; vergleiche allerdings Paragraph 19, Absatz 2, BVwGG) beim Bundesverwaltungsgericht einbrachten, wahrten die Antragsteller die Frist nicht. Damit sind die Anträge verspätet und folglich gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, VwGVG zurückzuweisen. In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung von § 17 VwGVG in Verbindung mit § 18 Abs 1
, wonach die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen ist, sowie des Zwecks eines Verbesserungsauftrags und der mit einem solchen verbundenen Möglichkeiten war von einem Vorgehen nach § 17 VwGVG in Verbindung § 13 Abs 3
gegenständlich abzusehen. Ein Verbesserungsauftrag würde nur eine unnötige Verzögerung der Verfahren bedeuten. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Auslegung der Wiedereinsetzungsanträge – zugunsten der Antragsteller – ohnedies davon ausgegangen, dass sie den Wegfall des Hindernisses mit dem Erhalt des Verspätungsvorhalts datieren. Dieser (angenommene) Fristbeginn erwies sich zwar als unzutreffend, ein späterer Zeitpunkt ist allerdings – angesichts des Verfahrensablaufs (vgl. die getroffenen Feststellungen) – in jedem Fall ausgeschlossen, sodass insofern keine (für die Antragsteller vorteilhafte) Verbesserung in Betracht kommen kann. Eine wirksame Verbesserung dahingehend, dass sich (auch) der Parteienvertreter hinsichtlich des Fristbeginns geirrt habe und dieses Hindernis erst mit Zustellung des Verspätungsvorhalts weggefallen sei, ist – unbeschadet der vorangegangenen Erwägungen – auch nicht möglich. Denn ein derartiges Vorbringen wäre nicht als zulässige Verbesserung mangelhafter Anträge, sondern als erstmalige Geltendmachung eines neuen, anderen Wiedereinsetzungsgrunds zu qualifizieren und käme dem – nicht fristgerechten (§ 33 Abs 3 VwGVG) – Stellen eines neuerlichen, aber anders begründeten Antrags auf Wiedereinsetzung gleich.In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung von Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins,
, wonach die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen ist, sowie des Zwecks eines Verbesserungsauftrags und der mit einem solchen verbundenen Möglichkeiten war von einem Vorgehen nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung Paragraph 13, Absatz 3,
gegenständlich abzusehen. Ein Verbesserungsauftrag würde nur eine unnötige Verzögerung der Verfahren bedeuten. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Auslegung der Wiedereinsetzungsanträge – zugunsten der Antragsteller – ohnedies davon ausgegangen, dass sie den Wegfall des Hindernisses mit dem Erhalt des Verspätungsvorhalts datieren. Dieser (angenommene) Fristbeginn erwies sich zwar als unzutreffend, ein späterer Zeitpunkt ist allerdings – angesichts des Verfahrensablaufs vergleiche die getroffenen Feststellungen) – in jedem Fall ausgeschlossen, sodass insofern keine (für die Antragsteller vorteilhafte) Verbesserung in Betracht kommen kann. Eine wirksame Verbesserung dahingehend, dass sich (auch) der Parteienvertreter hinsichtlich des Fristbeginns geirrt habe und dieses Hindernis erst mit Zustellung des Verspätungsvorhalts weggefallen sei, ist – unbeschadet der vorangegangenen Erwägungen – auch nicht möglich. Denn ein derartiges Vorbringen wäre nicht als zulässige Verbesserung mangelhafter Anträge, sondern als erstmalige Geltendmachung eines neuen, anderen Wiedereinsetzungsgrunds zu qualifizieren und käme dem – nicht fristgerechten (Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG) – Stellen eines neuerlichen, aber anders begründeten Antrags auf Wiedereinsetzung gleich. 3.4.
- Im Übrigen sind die Erwägungen oben unter 3.2.
- in Erinnerung zu rufen: Demnach erwiesen sich die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren – selbst ausgehend vom (vorgebrachten) Beginn der Frist mit Erhalt des Originaldokuments am 28.11.2025 – als verspätetet. Die Frist endete nämlich am 12.12.2025, die Anträge wurden jedoch erst am 16.12.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Im Zusammenhang mit der unrichtigen Einbringung haben die Antragsteller allerdings ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis nicht einmal behauptet. Insofern wären die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren – unabhängig von der Entscheidung über die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – zurückzuweisen. 3.4.
- Ungeachtet der Frage, ob die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fristgerecht beantragt wurde, sind aber ohnehin (auch) die materiellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Anträge nicht erfüllt, sodass diese jedenfalls gemäß § 31 Abs 1 in Verbindung mit § 33 VwGVG abzuweisen sind:3.4.
- Ungeachtet der Frage, ob die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fristgerecht beantragt wurde, sind aber ohnehin (auch) die materiellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Anträge nicht erfüllt, sodass diese jedenfalls gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, VwGVG abzuweisen sind: Der Irrtum der Antragsteller selbst, dass die Frist für das Stellen von Anträgen auf Wiederaufnahme der Verfahren erst mit Erhalt des Originaldokuments und nicht bereits mit Erhalt einer Kopie beginne, hätte – legt man den bei berufsmäßigen und rechtskundigen Parteienvertretern rechtlich geforderten Kenntnisstand und Sorgfaltsmaßstab zugrunde – durch Rücksprache mit dem Rechtsvertreter vermieden werden können. Das Unterlassen der gebotenen Rücksprache mit dem – auch tatsächlich längst zur Verfügung stehenden (vgl. oben unter 1.
- zu den Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof) – rechtskundigen und berufsmäßigen Parteienvertreter stellt einen über bloß leichte Fahrlässigkeit hinausgehenden Sorgfaltsverstoß dar und schließt daher, also wegen eines über den minderen Grad des Versehens hinausgehenden Verschuldens, die Wiedereinsetzung aus (vgl. oben unter 3.3.).Der Irrtum der Antragsteller selbst, dass die Frist für das Stellen von Anträgen auf Wiederaufnahme der Verfahren erst mit Erhalt des Originaldokuments und nicht bereits mit Erhalt einer Kopie beginne, hätte – legt man den bei berufsmäßigen und rechtskundigen Parteienvertretern rechtlich geforderten Kenntnisstand und Sorgfaltsmaßstab zugrunde – durch Rücksprache mit dem Rechtsvertreter vermieden werden können. Das Unterlassen der gebotenen Rücksprache mit dem – auch tatsächlich längst zur Verfügung stehenden vergleiche oben unter 1.
- zu den Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof) – rechtskundigen und berufsmäßigen Parteienvertreter stellt einen über bloß leichte Fahrlässigkeit hinausgehenden Sorgfaltsverstoß dar und schließt daher, also wegen eines über den minderen Grad des Versehens hinausgehenden Verschuldens, die Wiedereinsetzung aus vergleiche oben unter 3.3.). Ein – freilich nicht einmal behaupteter – Irrtum (auch) des Rechtsvertreters hinsichtlich des Fristbeginns würde ebenso ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden bedeuten. Auch in diesem Zusammenhang ist an den strengen Maßstab, der an rechtskundige Parteienvertreter anzulegen ist, zu erinnern. Die Beantwortung der Frage nach dem Beginn der Frist für das Stellen von Anträgen auf Wiederaufnahme der Verfahren erfordert, wie dargelegt, gegenständlich keine diffizilen rechtlichen Erwägungen, sondern ist einem Rechtskundigen jedenfalls unter Berücksichtigung des § 32 VwGVG und der einschlägigen Literatur (vgl. insbesondere Hengstschläger/Leeb,
§ 70[Stand 1.1.2020, rdb.at]) sowie Judikatur möglich.
Daher kann bei einem diesbezüglichen Irrtum eines rechtskundigen Parteienvertreters nicht angenommen werden, dass Verschulden im Grad bloß leichter Fahrlässigkeit vorliege.Ein – freilich nicht einmal behaupteter – Irrtum (auch) des Rechtsvertreters hinsichtlich des Fristbeginns würde ebenso ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden bedeuten. Auch in diesem Zusammenhang ist an den strengen Maßstab, der an rechtskundige Parteienvertreter anzulegen ist, zu erinnern. Die Beantwortung der Frage nach dem Beginn der Frist für das Stellen von Anträgen auf Wiederaufnahme der Verfahren erfordert, wie dargelegt, gegenständlich keine diffizilen rechtlichen Erwägungen, sondern ist einem Rechtskundigen jedenfalls unter Berücksichtigung des Paragraph 32, VwGVG und der einschlägigen Literatur vergleiche insbesondere Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 70, [Stand 1.1.2020, rdb.at]) sowie Judikatur möglich. Daher kann bei einem diesbezüglichen Irrtum eines rechtskundigen Parteienvertreters nicht angenommen werden, dass Verschulden im Grad bloß leichter Fahrlässigkeit vorliege. Schließlich sind neuerlich auf die Erwägungen oben unter 3.2.
- Bezug zu nehmen: Demnach erwiesen sich die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren selbst ohne den (allfälligen) Irrtum der Antragsteller bzw. ihres rechtskundigen Vertreters über den Fristbeginn als verspätet. Denn die zweiwöchige Frist für das Stellen der Wiederaufnahmeanträge endete – ausgehend vom (angenommenen) Beginn der Frist mit Erhalt des Originaldokuments am 28.11.2025 – am 12.12.2025, die Anträge wurden jedoch erst am 16.12.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Vor diesem Hintergrund kann die (alleinige) Kausalität des Irrtums über den Fristbeginn für das verspätete Stellen der Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren nicht erkannt werden. Auch ohne den Irrtum über den Fristbeginn hätten die Antragsteller die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren – ceteris paribus (insbesondere: unrichtige Einbringung am vorletzten Tag der Frist nach Ablauf der Amtsstunden, Weiterleitung an das zuständige Bundesverwaltungsgericht nach Ablauf der Frist) – nicht fristgerecht gestellt. Im Zusammenhang mit der unrichtigen Einbringung haben sie ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis nicht einmal behauptet. 3.4.
- Der Vollständigkeit halber hält das Bundesverwaltungsgericht auch an dieser Stelle fest, dass es für die Antragsteller – im Ergebnis – ohnehin dahingestellt bleiben kann, ob den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben bzw. ob diese zurück- oder abgewiesen werden. Auch eine Stattgabe führte nicht zur Bewilligung der Wiederaufnahme der Verfahren, denn der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG ist nicht erfüllt. 3.4.
- Der Vollständigkeit halber hält das Bundesverwaltungsgericht auch an dieser Stelle fest, dass es für die Antragsteller – im Ergebnis – ohnehin dahingestellt bleiben kann, ob den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben bzw. ob diese zurück- oder abgewiesen werden. Auch eine Stattgabe führte nicht zur Bewilligung der Wiederaufnahme der Verfahren, denn der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist nicht erfüllt. 3.4.
- Aus den unter 3.2.
- bis 3.2.
- angestellten Erwägungen war den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Folge zu geben; sie waren grundsätzlich zurück- bzw. jedenfalls aber abzuweisen; vgl. VwGH 17.09.2009, 2009/07/0006.3.4.
- Aus den unter 3.2.
- bis 3.2.
- angestellten Erwägungen war den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Folge zu geben; sie waren grundsätzlich zurück- bzw. jedenfalls aber abzuweisen; vergleiche VwGH 17.09.2009, 2009/07/
- Zu C) Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl: Wie unter 1.3.
- festgestellt, beantragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner im Zuge der Weiterleitung der Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren nach § 6 Abs 1
abgegebenen Stellungnahme, dass das Bundesverwaltungsgericht als zuständige Stelle über den Antrag auf Wiederaufnahme entscheiden möge.Wie unter 1.3.1. festgestellt, beantragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner im Zuge der Weiterleitung der Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren nach Paragraph 6, Absatz eins,
abgegebenen Stellungnahme, dass das Bundesverwaltungsgericht als zuständige Stelle über den Antrag auf Wiederaufnahme entscheiden möge. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erweist sich als unzulässig und war daher zurückzuweisen. Denn weder die Weiterleitung nach § 6 Abs 1
noch die Wiederaufnahmeanträge der Antragsteller begründen eine Parteistellung der Behörde in den gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und ebenso wenig ein Recht der Behörde auf Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht. Partei des Verfahrens zu einem Antrag auf Wiederaufnahme ist nur der Antragsteller bzw. sind nur die Antragsteller. Es handelt sich um ein Einparteienverfahren. Vgl. mwN Reisner § 33 VwGVG Rz 43, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017).Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erweist sich als unzulässig und war daher zurückzuweisen. Denn weder die Weiterleitung nach Paragraph 6, Absatz eins,
noch die Wiederaufnahmeanträge der Antragsteller begründen eine Parteistellung der Behörde in den gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und ebenso wenig ein Recht der Behörde auf Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht. Partei des Verfahrens zu einem Antrag auf Wiederaufnahme ist nur der Antragsteller bzw. sind nur die Antragsteller. Es handelt sich um ein Einparteienverfahren. Vgl. mwN Reisner Paragraph 33, VwGVG Rz 43, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017). Entfall der mündlichen Verhandlung: § 24 VwGVG enthält Vorgaben, unter welchen Voraussetzungen einerseits das Verwaltungsgericht eine Verhandlung durchzuführen hat, andererseits eine Verhandlung entfallen kann. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zwischen unterschiedlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren(sarten) (z. B. Bescheidbeschwerde-, Säuminsbeschwerde- und Maßnahmenbeschwerdeverfahren, Verfahren zu einem Wiederaufnahmeantrag, Verfahren zu einem Wiedereinsetzungsantrag) wird in § 24 Abs 1 VwGVG nicht differenziert. Im Unterschied dazu werden in § 24 Abs 2 VwGVG – unter anderem nach Verfahren(sarten) differenziert – bestimmte Konstellationen genannt, in denen grundsätzlich die Verhandlung entfallen kann. So ist dies unter anderem dann der Fall, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist (§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG). Vernünftigerweise ist nicht anzunehmen, dass jedoch etwa bei einer Zurückweisung von anderen Rechtsmitteln, Rechtsbehelfen oder Anträgen grundsätzlich eine Verhandlung durchzuführen sein sollte. Im Übrigen ist zu bedenken, dass weder die Antragsteller (dezidiert) noch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Durchführung gestellt haben. Stellen rechtskundige bzw. rechtskundig vertretene Parteien keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung, ist (grundsätzlich) von einem (konkludenten) Verzicht auszugehen (vgl. mwN VwGH 19.06.2020, Ro 2019/11/0017). Ob der Umstand, dass die Einvernahme des Erstantragstellers im Zusammenhang mit der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als Bescheinigungsmittel angeführt wurde, die Annahme eines Verzichts auf eine Verhandlung verbietet, kann (letztlich) dahingestellt bleiben. Wesentlich ist, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung, namentlich auch die Einvernahme des Erstantragstellers, eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf vorangegangenen Erwägungen. Daher konnte gegenständlich – mit Blick auf die (zu den von den Parteien gestellten Anträgen) dargelegten Zurückweisungs- sowie Abweisungsgründe – gemäß § 24 (insbesondere Abs 4) VwGVG eine mündliche Verhandlung im Einklang mit Art 6 EMRK und Art 47 GRC entfallen.Paragraph 24, VwGVG enthält Vorgaben, unter welchen Voraussetzungen einerseits das Verwaltungsgericht eine Verhandlung durchzuführen hat, andererseits eine Verhandlung entfallen kann. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zwischen unterschiedlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren(sarten) (z. B. Bescheidbeschwerde-, Säuminsbeschwerde- und Maßnahmenbeschwerdeverfahren, Verfahren zu einem Wiederaufnahmeantrag, Verfahren zu einem Wiedereinsetzungsantrag) wird in Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht differenziert. Im Unterschied dazu werden in Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG – unter anderem nach Verfahren(sarten) differenziert – bestimmte Konstellationen genannt, in denen grundsätzlich die Verhandlung entfallen kann. So ist dies unter anderem dann der Fall, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Vernünftigerweise ist nicht anzunehmen, dass jedoch etwa bei einer Zurückweisung von anderen Rechtsmitteln, Rechtsbehelfen oder Anträgen grundsätzlich eine Verhandlung durchzuführen sein sollte. Im Übrigen ist zu bedenken, dass weder die Antragsteller (dezidiert) noch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Durchführung gestellt haben. Stellen rechtskundige bzw. rechtskundig vertretene Parteien keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung, ist (grundsätzlich) von einem (konkludenten) Verzicht auszugehen vergleiche mwN VwGH 19.06.2020, Ro 2019/11/0017). Ob der Umstand, dass die Einvernahme des Erstantragstellers im Zusammenhang mit der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als Bescheinigungsmittel angeführt wurde, die Annahme eines Verzichts auf eine Verhandlung verbietet, kann (letztlich) dahingestellt bleiben. Wesentlich ist, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung, namentlich auch die Einvernahme des Erstantragstellers, eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf vorangegangenen Erwägungen. Daher konnte gegenständlich – mit Blick auf die (zu den von den Parteien gestellten Anträgen) dargelegten Zurückweisungs- sowie Abweisungsgründe – gemäß Paragraph 24, (insbesondere Absatz 4,) VwGVG eine mündliche Verhandlung im Einklang mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC entfallen. Zu D) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. insbesondere die in der zitierten Literatur angeführten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. insbesondere die in der zitierten Literatur angeführten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L527.2285157.2.00