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{'item': 'W123 2306092-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2026 GeschäftszahlW123 2306092-1 Spruch, W123 2306092-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2024, Zl. 1316412508/222274848, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2024, Zl. 1316412508/222274848, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.07.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 23.07.2022 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei erklärte dieser, in Myanmar geboren sowie Staatangehöriger von Myanmar zu sein; seine Volksgruppe sei ihm nicht bekannt. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, nach Europa zu kommen, sei immer schon sein Traum gewesen. Dort wo er gearbeitet habe, habe er kein Geld bekommen; weitere Gründe für seinen Antrag habe er nicht. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen wies er darauf hin, einfach nur in Europa leben zu wollen.
  3. Am 23.11.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) statt, welche auf Bitte des Beschwerdeführers verschoben wurde, weil er sich nicht gut fühlte. Abschließend gab er an, nur seinen in der Erstbefragung genannten Fluchtgrund zu haben.
  4. Am 14.09.2023 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt, in welcher dieser einleitend erklärte, in seiner Erstbefragung falsche Angaben getätigt zu haben. Auf Nachfrage gab er an, in der bengalischen Provinz Dhaka geboren sowie bengalischer Staatsangehöriger zu sein. Da der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf anführte, homosexuell zu sein, wurde die Einvernahme wegen der anwesenden weiblichen Dolmetscherin erneut verschoben.
  5. Am 24.10.2023 wurde der Beschwerdeführer wieder niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen, wobei er neuerlich angab, in Bangladesch geboren sowie bengalischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Bengalen zu sein. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] LA: Nennen Sie bitte Ihre letzten Aufenthaltsorte, bevor Sie nach Österreich gekommen sind? VP: Ich war immer im Dorf. LA: Die Flucht haben Sie vom Dorf angetreten? VP: Ja. Befragt gebe ich an, dass ich keinen Schlepper hatte. […] LA: Wie stellten sich die Wohnverhältnisse in Ihrer Heimat dar. Wohnten Sie in einem Haus oder in einer Wohnung? VP: Mhh? Frage wird wiederholt VP: Eine Wohnung. Ich wohnte alleine. Und ein Freund lebte mit mir. LA: Wie ist Ihr Personenstand, leben Sie in einer Beziehung? VP: Ich bin ledig, hier habe ich einen Freund. Befragt gebe ich an, dass der Freund […], heißt. LA: Erzählen Sie mir etwas über den Freund, z.B. wie lange ist er schon in AUT, den Namen seiner Eltern, was hat er ich Bangladesch gearbeitet … VP: ….. Nachdem ich hierherkam, hat er mir Mut gegeben und mir gesagt, dass ich in Freiheit leben kann und alles machen kann. Ich hatte anfänglich Angst. Frage wird wiederholt VP: Habe ich nicht verstanden. LA: In der zweiten Einvernahme vor dem BFA gaben Sie an, dass Sie homosexuell sind. Ist das richtig? VP: Ja. LA: Weshalb haben Sie das nicht schon früher angegeben? VP: Anfänglich, also als ich hierherkam, wusste ich nicht, dass es legal ist. LA: Was bedeutet es für Sie eine homosexuelle Identität zu haben? VP: Ich mag keine Mädchen, ich finde Jungs schon seitdem ich klein bin attraktiv. LA: Seit wann sind Sie mit Hrn. […] „zusammen“? VP: Ungefähr einem Monat nachdem ich hierherkam, dauert die Beziehung. Wir leben in derselben Wohnung. […] LA: Wann haben Sie erstmals eine Ausreise aus Bangladesch gedacht? VP: Ich habe Bangladesch 22,
  6. Februar. Frage wird wiederholt VP: Gedacht habe ich es schon vier bis fünf Monate bevor, den es gab einen Schlepper aus der Ortschaft, der mir sagte, dass es ein „ XXXX “ gäbe. Wenn ich möchte kann ich gehen, aber sie übernehmen keine Garantie, dass ich überlebe. Befragt gebe ich an, dass ich es angenommen habe.VP: Gedacht habe ich es schon vier bis fünf Monate bevor, den es gab einen Schlepper aus der Ortschaft, der mir sagte, dass es ein „ römisch 40 “ gäbe. Wenn ich möchte kann ich gehen, aber sie übernehmen keine Garantie, dass ich überlebe. Befragt gebe ich an, dass ich es angenommen habe. LA: Was meinten Sie mit „ XXXX “?LA: Was meinten Sie mit „ römisch 40 “? VP: So wurde der Name bekanntgegeben. Das man eben sterben könnte. Befragt gebe ich an, dass man zuerst mit einem Fahrzeug, mit einem Tanker, nach Indien gebracht wird, mit mehreren Leuten. Nach Indien kann ich nichts mehr sagen, aber in Indien wurde ich in einen Raum verbracht und dann wieder in einen Tanker gebracht, welches von Indien mich weiterbrachter. LA: Sie haben einen Antrag auf intern. Schutz gestellt. Wann wurden Sie erstmalig verfolgt? VP: Der Bruder meines Freundes in Bangladesch hatte uns erwischt und wir wurden geschlagen. LA: Nennen Sie bitte einen Zeitpunkt. VP: Ja…. 21, vermutlich … Jahr 21 es kann auch 20 gewesen sein. LA: Nennen Sie mir bitte ausführlich Ihren Fluchtgrund. VP: Mein Freund in Bangladesch heißt […]. Dann wurden wir beide geschlagen. Dann hat mich mein Vater nicht mehr zu Hause gelassen. Der ältere Bruder von […] hat uns erwischt und diese Sachen sind in Bangladesch sehr schlimm. Seine und meine Familie haben es nicht akzeptieren können. Sein älterer Bruder und mein Vater sind sehr wütend – beide geschlagen. Erwischt worden sind wir …. Wir haben so etwas gemacht. LA: Was haben Sie gemacht? VP: Wir haben beide ….. hatten Beziehung. Beim Tun wurden wir erwischt. LA: Wie alt waren Sie da? VP: Damals war ich
  7. LA. In welchem Jahr war das? VP: …. Diese Sachen … LA: Konnten Sie Ihren Fluchtgrund vorbringen? VP: Ja. Der Fluchtgrund wird nochmals vorgelesen und für richtig erklärt. LA: Wann und in welcher Situation hatten Sie zum ersten Mal die Vermutung, dass Sie sich nur oder doch stärker zum eignen Geschlecht hingezogen fühlen? VP: Schon von klein auf. Seit 10, 12,
  8. Zwischen 12 und 13 Jahren habe ich bemerkt, dass ich Jungs attraktiv finde. LA: Wie ist es zum Kontakt mit […] gekommen? Anm: Im Gegensatz zu den vorigen Antworten, kam die Partei in einen Redeschwall. Es besteht die Vermutung, dass die Antwort auswendig gelernt wurde.Anmerkung, Im Gegensatz zu den vorigen Antworten, kam die Partei in einen Redeschwall. Es besteht die Vermutung, dass die Antwort auswendig gelernt wurde. VP: Das Familienhaus von […] und das Familienhaus von mir, ist gleich nebeneinander. Wir waren von kleinauf immer gemeinsam unterwegs und wir verstanden uns. So kam es dazu, dass wir in eine Beziehung kamen. Und alle hatten den Verdacht. Ich ging immer zu ihm, er ging immer zu mir, deswegen hatten alle einen Verdacht. LA: Wie alt waren Sie, als der Bruder Sie mit […] gesehen hat? VP: Als ich erwischt wurde; 19, 18,
  9. LA: Wie hat sich die Vermutung der homosexuellen Neigung in der Folgezeit zum Bewusstsein der homosexuellen sexuellen Identität verdichtet? VP: Mhhhh Anm: Die Frage konnte, obwohl sie wiederholt wurde, nicht beantwortet werden.Anmerkung, Die Frage konnte, obwohl sie wiederholt wurde, nicht beantwortet werden. LA: Wie haben Sie dieses Ereignis erlebt? VP: Sehr gut. LA: Hat diese eine (innere) Festlegung auf das eigene Geschlecht bewirkt oder weitere bi- oder heterosexuelle Aktivitäten nicht ausgeschlossen? VP: Nein. LA: Haben Sie in Bangladesch eine feste, dauerhafte homosexuelle Beziehung zu einer bestimmten Person aufgebaut? Hatten Sie neben […] noch weitere homosexuelle Kontakte? VP: […] war die einzige Person. LA: Was passierte, als Sie vom Bruder des […] verraten wurden? VP: Geschlagen, sofort, Schläge. LA: Von wem? VP: Beide, seinen Bruder hat er geschlagen und auch mich. LA: Was sagte Ihre Familie dazu? VP: Habe ich nicht verstanden? Frage wird wiederholt. VP: Meine Familie …. Das ist in unserem Land gänzlich abscheulich. Wenn mein Vater mich erwischt, wird er mich töten. LA: Haben Ihre Eltern/Geschwistern versucht, Sie von Ihrer homosexuellen Neigung abzubringen (wenn ja: In welcher Phase und mit welchen Mitteln?)? VP: Ja, wurde versucht. LA: Wie? VP: Meine Mutter hat versucht, auf mich einzureden, Mutter und Schwester. LA: Was wissen Sie über die Lage von homosexuellen Personen in Ihrer Heimat, insbesondere über strafrechtliche Normen diesbezüglich? VP: Über das weiß ich nichts. Wir sind ja im Dorf aufgewachsen. Das ist abscheulich und zum Schämen. Jeder lacht darüber. LA: Was wissen Sie über die Lage von homosexuellen Personen in AUT. VP: Mein Freund hat gesagt, dass hier jeder in Freiheit leben kann. Er sagte, ich kann hier in Freiheit alles sagen und erleben. Ich würde hier keinerlei Widerstand haben. LA: Gibt es so etwas wie eine homosexuelle Szene in Österreich? Erzählen Sie mir bitte etwas darüber. VP: Mein Freund sagte, dass es hier legal ist (Antwort deckt sich mit der Antwort der vorigen Frage). VP: Er arbeitet an sechs Tagen. Einen Tag hat er frei und da treffen wir uns. LA: Sie gaben an, dass Sie Mitbewohner sind. Sehen Sie ihn da nicht jeden Tag? VP: Nein. In der Wohnung wo er lebte, ist er ausgezogen. Er lebt jetzt in der […]. LA: Haben Sie noch andere Partner, außer Herrn […]? VP: Nein. Befragt gebe ich an, dass ich hier in Österreich nur mit ihm sexuellen Kontakt hatte. LA: Ich frage Sie nochmals, was können Sie mir über Hrn. […] sagen? VP: Er arbeitet in der Woche an sechs Tagen. Wenn ich Geld benötige gibt er mir etwas. Jetzt lebt er in der […]. LA: Leben Sie Ihre Homosexualität hier in Österreich offen, oder halten Sie sie weiterhin von Ihrem sozialen Umfeld versteckt? VP: Nein, offen lebe ich es nicht aus. LA: Hatten Sie in Bangladesch Probleme mit den Behörden? VP: Ich verstehe nicht. Frage wird wiederholt? VP: Was heißt Behörden. Anm: Der Begriff wird wiederholt.Anmerkung, Der Begriff wird wiederholt. VP: Nein. LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland jemals politisch oder religiös tätig? Mitglied einer Partei oder Organisation? VP: Religiös …. Wir beteten. Ein weitschichtiger Bekannter machte Demonstrationen, ich nahm teil. Ich bekam dafür Essen. LA: Wann und wo hat die Demonstration stattgefunden? VP: Demonstrationen fanden vor Wahlen jeden Tag statt. Im Gemeindeverband […]. Befragt gebe ich an, dass das Ende 21 war. Ich war nur normaler Teilnehmer. LA: Woher hatten Sie das Geld für die Ausreise? VP: Das Geld hat mir meine Schwester gegeben und meine Mutter hat mich unterstützt. Mein Vater nicht, er war sehr wütend. LA: Was war Ihr Zielland? VP: Die haben gesagt …… Ich wollte … später habe ich erfahren, dass es in einigen EU-Ländern legal ist. In meinem Land hätte ich nicht in Freiheit leben können. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Anm: Das LIB wird nicht benötigt. Die VP ist über die Situation im Herkunftsland informiert.Anmerkung, Das LIB wird nicht benötigt. Die VP ist über die Situation im Herkunftsland informiert. LA: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie heute nach Bangladesch zurückkehren würden? VP: Wie soll ich überleben, wenn ich nach Bangladesch zurückkehre. LA: Durch welche Tätigkeit können Sie sich Ihr derzeitiges Leben finanzieren? VP: Ich arbeite im Haushalt. Ich arbeite manchmal am Zeitungsstand. Bei Problemen hilft mir mein Freund. […]“
  10. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt VI.).
  11. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
  12. Mit Schriftsatz vom 09.12.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe den Sachverhalt mangelhaft ermittelt sowie die Beweise nicht nachvollziehbar gewürdigt. Zum Beweis für die homosexuelle Partnerschaft des Beschwerdeführers wurde die Einvernahme seines damaligen Partners als Zeuge beantragt. Bei richtiger rechtlicher Würdigung sei dem Beschwerdeführer wegen seiner Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der homosexuellen Männer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Zumindest sei ihm aufgrund der drohenden Verletzung des Art. 3 EMRK subsidiärer Schutz zu gewähren.
  13. Mit Schriftsatz vom 09.12.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe den Sachverhalt mangelhaft ermittelt sowie die Beweise nicht nachvollziehbar gewürdigt. Zum Beweis für die homosexuelle Partnerschaft des Beschwerdeführers wurde die Einvernahme seines damaligen Partners als Zeuge beantragt. Bei richtiger rechtlicher Würdigung sei dem Beschwerdeführer wegen seiner Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der homosexuellen Männer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Zumindest sei ihm aufgrund der drohenden Verletzung des Artikel 3, EMRK subsidiärer Schutz zu gewähren.
  14. Mit Stellungnahme vom 09.01.2026 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass seine Beziehung mit dem als Zeugen beantragten Mann im Sommer 2025 auseinandergegangen sei und er aktuell eine Beziehung mit einem anderen namentlich genannten Mann führe. Zum Beweis dafür wurde dessen zeugenschaftliche Einvernahme beantragt.
  15. Am 14.01.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer sowie die beiden von ihm beantragten Zeugen einvernommen wurden.
  16. In der Stellungnahme vom 26.01.2026 wies der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf hin, dass sich die Lage für Angehörige sexueller Minderheiten in Bangladesch verschlechtert habe, das Ausleben der Homosexualität des Beschwerdeführers in Österreich glaubhaft sei und ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: 1.
  18. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Bangladesch, gehört der Volksgruppe der Bengalen an und bekennt sich zur Religionszugehörigkeit des Islam. Der Beschwerdeführer ist in Bangladesch, Division Dhaka, Distrikt XXXX (auch: XXXX ), geboren und aufgewachsen. Er besuchte dort 12 Jahre die Schule und arbeitete als Fischer sowie Landwirt.Der Beschwerdeführer ist in Bangladesch, Division Dhaka, Distrikt römisch 40 (auch: römisch 40 ), geboren und aufgewachsen. Er besuchte dort 12 Jahre die Schule und arbeitete als Fischer sowie Landwirt. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Die Eltern sowie die Geschwister (drei Schwestern und ein Bruder) des Beschwerdeführers leben weiterhin in Bangladesch in dessen Heimatort. Der Beschwerdeführer kann bei seiner Rückkehr mit seiner Familie in Kontakt treten und von dieser Unterstützung erhalten. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Er baute sich einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet auf, steht aber in keiner besonderen Nahebeziehung zu in Österreich lebenden Personen. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist gelegentlich erwerbstätig. Außerdem ist er Mitglied im Verein XXXX und besucht einen Deutschkurs; über ein Deutschzertifikat verfügt er nicht. Es liegen keine sonstigen integrationsbegründenden Merkmale im Bundesgebiet vor.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Er baute sich einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet auf, steht aber in keiner besonderen Nahebeziehung zu in Österreich lebenden Personen. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist gelegentlich erwerbstätig. Außerdem ist er Mitglied im Verein römisch 40 und besucht einen Deutschkurs; über ein Deutschzertifikat verfügt er nicht. Es liegen keine sonstigen integrationsbegründenden Merkmale im Bundesgebiet vor. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.
  19. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er in Bangladesch einer asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass er homosexuell sei und in Bangladesch mit einem Nachbar eine gleichgeschlechtliche Beziehung geführt habe sowie beim Geschlechtsverkehr mit ihm erwischt worden sei. Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Bangladesch in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr nach Bangladesch für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Im Fall seiner Rückkehr nach Bangladesch verfügt der Beschwerdeführer zudem über die Möglichkeit, außerhalb seines Heimatortes zu leben und einer Beschäftigung nachzugehen. 1.
  20. Zum Herkunftsstaat: Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.01.2026 (Version 7) Sicherheitslage Letzte Änderung 2025-12-17 13:18 Die Sicherheitslage in Bangladesch ist instabil und kann sich jederzeit verschlechtern (DFAT 23.7.2025; vgl. BMEIA 7.11.2025). Zu den Sicherheitsrisiken zählen politisch motivierte Gewalt und Zusammenstöße zwischen rivalisierenden Gruppen, insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen, bei politischen Kundgebungen und in Zeiten erhöhter politischer Spannungen (DFAT 23.7.2025). Für Februar 2026 sind Parlamentswahlen, verbunden mit einem Referendum, vorgesehen. Bereits im Vorfeld kommt es zu Protestaktionen und Demonstrationen, die teilweise in gewaltsame Ausschreitungen eskalieren können. Die Präsenz der Sicherheitskräfte in der Öffentlichkeit wurde deutlich verstärkt (AA 21.11.2025).Die Sicherheitslage in Bangladesch ist instabil und kann sich jederzeit verschlechtern (DFAT 23.7.2025; vergleiche BMEIA 7.11.2025). Zu den Sicherheitsrisiken zählen politisch motivierte Gewalt und Zusammenstöße zwischen rivalisierenden Gruppen, insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen, bei politischen Kundgebungen und in Zeiten erhöhter politischer Spannungen (DFAT 23.7.2025). Für Februar 2026 sind Parlamentswahlen, verbunden mit einem Referendum, vorgesehen. Bereits im Vorfeld kommt es zu Protestaktionen und Demonstrationen, die teilweise in gewaltsame Ausschreitungen eskalieren können. Die Präsenz der Sicherheitskräfte in der Öffentlichkeit wurde deutlich verstärkt (AA 21.11.2025). Am
  21. August 2024 führten landesweite Proteste dazu, dass die damalige Premierministerin Sheikh Hasina zurücktrat und das Land verließ. Im Verlauf der Proteste kamen mehr als 1.400 Menschen ums Leben; zahlreiche weitere wurden verletzt [Anm.: zu den Hintergründen der Proteste siehe Politische Lage] (AA 21.11.2025). Unmittelbar nach dem Sturz der Regierung folgten landesweite Unruhen und eine Reihe von gewalttätigen Übergriffen auf vermeintliche Anhänger der AL sowie deren Unternehmen und Häuser. Auch Angehörige der hinduistischen Minderheit sowie Polizeibeamte, denen vorgeworfen wurde, die ehemalige Regierung bei der Durchsetzung ihrer repressiven Politik unterstützt zu haben, wurden Ziel einiger dieser Angriffe. Aus Angst vor Repressalien verließen Polizeibeamte ihre Posten und tauchten unter (EUAA 8.2025; vgl. NYT 19.9.2024). Kriminalität wie Mord, Körperverletzung, Erpressung, Diebstahl, Raub und sexuelle Übergriffe sind weit verbreitet. Es gibt Berichte über eine sich verschlechternde Rechts- und Sicherheitslage mit steigenden Vergewaltigungs- und Mordraten seit dem Sturz der Hasina-Regierung (DFAT 23.7.2025; vgl. EUAA 8.2025).Am
  22. August 2024 führten landesweite Proteste dazu, dass die damalige Premierministerin Sheikh Hasina zurücktrat und das Land verließ. Im Verlauf der Proteste kamen mehr als 1.400 Menschen ums Leben; zahlreiche weitere wurden verletzt [Anm.: zu den Hintergründen der Proteste siehe Politische Lage] (AA 21.11.2025). Unmittelbar nach dem Sturz der Regierung folgten landesweite Unruhen und eine Reihe von gewalttätigen Übergriffen auf vermeintliche Anhänger der AL sowie deren Unternehmen und Häuser. Auch Angehörige der hinduistischen Minderheit sowie Polizeibeamte, denen vorgeworfen wurde, die ehemalige Regierung bei der Durchsetzung ihrer repressiven Politik unterstützt zu haben, wurden Ziel einiger dieser Angriffe. Aus Angst vor Repressalien verließen Polizeibeamte ihre Posten und tauchten unter (EUAA 8.2025; vergleiche NYT 19.9.2024). Kriminalität wie Mord, Körperverletzung, Erpressung, Diebstahl, Raub und sexuelle Übergriffe sind weit verbreitet. Es gibt Berichte über eine sich verschlechternde Rechts- und Sicherheitslage mit steigenden Vergewaltigungs- und Mordraten seit dem Sturz der Hasina-Regierung (DFAT 23.7.2025; vergleiche EUAA 8.2025). Zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung wurden dem Militär erweiterte Polizeibefugnisse (magistracy powers) übertragen, die immer wieder verlängert wurden (EUAA 8.2025, vgl. DAST 11.11.2025). Die aktuelle Verlängerung ist bis
  23. Februar 2026 gültig (Prothom Alo 11.11.2025). Dies bedeutet, dass Militärangehörige im Rang eines Hauptmanns oder höher unter anderem Festnahmen vornehmen, Personen in Gewahrsam nehmen (EUAA 8.2025), Durchsuchungs- und Haftbefehle erlassen sowie Versammlungen auflösen dürfen (NYT 19.9.2024). Es können auch mit kurzfristiger Ankündigung regionale oder landesweite Ausgangsbeschränkungen und -verbote verhängt und Telefon- und Internetverbindungen eingeschränkt werden (BMEIA 7.11.2025). Das ganze Jahr über kam es zu Razzien der Strafverfolgungsbehörden, angeblich um terroristischen Aktivitäten, Drogen und illegalen Schusswaffen entgegenzuwirken (USDOS 12.8.2025).Zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung wurden dem Militär erweiterte Polizeibefugnisse (magistracy powers) übertragen, die immer wieder verlängert wurden (EUAA 8.2025, vergleiche DAST 11.11.2025). Die aktuelle Verlängerung ist bis
  24. Februar 2026 gültig (Prothom Alo 11.11.2025). Dies bedeutet, dass Militärangehörige im Rang eines Hauptmanns oder höher unter anderem Festnahmen vornehmen, Personen in Gewahrsam nehmen (EUAA 8.2025), Durchsuchungs- und Haftbefehle erlassen sowie Versammlungen auflösen dürfen (NYT 19.9.2024). Es können auch mit kurzfristiger Ankündigung regionale oder landesweite Ausgangsbeschränkungen und -verbote verhängt und Telefon- und Internetverbindungen eingeschränkt werden (BMEIA 7.11.2025). Das ganze Jahr über kam es zu Razzien der Strafverfolgungsbehörden, angeblich um terroristischen Aktivitäten, Drogen und illegalen Schusswaffen entgegenzuwirken (USDOS 12.8.2025). Zwischen Jänner 2013 und Mitte 2016 verübten einheimische militante Kräfte eine Welle von Anschlägen in ganz Bangladesch (DFAT 23.7.2025). Nach 2016 leitete die frühere Regierung eine intensive Bekämpfung des islamistischen Extremismus ein (EUAA 8.2025). Seitdem gab es keinen Angriff vergleichbaren Ausmaßes mehr (DFAT 23.7.2025). Berichten zufolge gibt es dennoch noch mehrere gewalttätige islamistische Gruppen, die weiterhin aktiv sind (EUAA 8.2025). Darunter befinden sich Gruppen, wie Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent, der Islamische Staat, Harkat-ul-Jihad al-Islami (HuJI) (EUAA 8.2025; vgl. CIA 24.11.2025), Ansar al-Islam, auch bekannt als Ansarullah Bangla Team (ABT) und Neo-JMB (EUAA 8.2025). Laut lokalen Medien gelang mehr als 2.200 Häftlingen, darunter auch militanten Kämpfern, am und nach dem Tag des Umsturzes vom 5.8.2024 die Flucht aus bangladeschischen Gefängnissen. Zudem wurden seit 5.8.2024 bis zu 174 Häftlinge, die mit militanten Gruppen in Verbindung stehen, gegen Kaution freigelassen (DFAT 23.7.2025).Zwischen Jänner 2013 und Mitte 2016 verübten einheimische militante Kräfte eine Welle von Anschlägen in ganz Bangladesch (DFAT 23.7.2025). Nach 2016 leitete die frühere Regierung eine intensive Bekämpfung des islamistischen Extremismus ein (EUAA 8.2025). Seitdem gab es keinen Angriff vergleichbaren Ausmaßes mehr (DFAT 23.7.2025). Berichten zufolge gibt es dennoch noch mehrere gewalttätige islamistische Gruppen, die weiterhin aktiv sind (EUAA 8.2025). Darunter befinden sich Gruppen, wie Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent, der Islamische Staat, Harkat-ul-Jihad al-Islami (HuJI) (EUAA 8.2025; vergleiche CIA 24.11.2025), Ansar al-Islam, auch bekannt als Ansarullah Bangla Team (ABT) und Neo-JMB (EUAA 8.2025). Laut lokalen Medien gelang mehr als 2.200 Häftlingen, darunter auch militanten Kämpfern, am und nach dem Tag des Umsturzes vom 5.8.2024 die Flucht aus bangladeschischen Gefängnissen. Zudem wurden seit 5.8.2024 bis zu 174 Häftlinge, die mit militanten Gruppen in Verbindung stehen, gegen Kaution freigelassen (DFAT 23.7.2025). An der Nordgrenze zu Indien kommt es vereinzelt zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Truppen der beiden Länder. Auch wenn sich die dortige Lage zeitweise etwas entspannt, bleibt sie grundsätzlich labil (EDA 7.7.2025). Durch die intensiven Auseinandersetzungen in Myanmar zwischen dem dortigen Militär und den Aufständischen kommt es immer wieder auch zu Auswirkungen auf der bangladeschischen Seite der Grenze. Die Sicherheitslage in den Aufnahmelagern für Geflüchtete der Rohingya-Gemeinschaft aus Myanmar ist schlecht. Inzwischen kommt es auch am Tage vermehrt zu teils tödlichen Gewaltakten. In Cox’s Bazar und insbesondere in der Gegend um Teknaf kam es in der Vergangenheit immer wieder zu kriminellen Überfällen, teilweise mit Waffengebrauch (AA 21.11.2025). Relevante Bevölkerungsgruppen Sexuelle Orientierung und Genderidentität (SOGI) Letzte Änderung 2026-01-13 11:57 Einvernehmliche homosexuelle Handlungen sind kriminalisiert (EUAA 8.2025; vgl. HRW 16.1.2025) und stehen gemäß § 377 Strafgesetzbuch unter Strafe (AA 16.8.2024; vgl. DFAT 23.7.2025). Die Strafen reichen von 10 Jahren bis lebenslänglich (HRW 16.1.2025; vgl. EUAA 8.2025). Auch Geldstrafen sind möglich (EUAA 8.2025). Laut verschiedenen Quellen kam die strafrechtliche Durchsetzung des Verbots unter der vorigen Regierung [Anm.: Awami-Liga Regierung] tatsächlich nur selten zur Anwendung (FH 26.2.2025; vgl. AA 16.8.2024, EUAA 8.2025). Die Anwendung des § 377 Strafgesetzbuch wurde oft angedroht, um Homosexuelle zu erpressen, regierungskritische Meinungsäußerungen zu verhindern oder die Anpassung an heterosexuelle Normen zu erzwingen (AA 16.8.2024). So berichten Mitglieder sexueller Minderheiten, dass die Polizei das Gesetz benutzt, um sie - oder aber auch Personen, die unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung als sexuelle Minderheit wahrgenommen werden - zu schikanieren (USDOS 23.4.2024). Gleichzeitig werden auch Gesetze gegen Pornografie, Drogen- oder Alkoholdelikte sowie Beschränkungen bei der Lizenzierung von Veranstaltungsorten häufig gegen sexuelle Minderheiten und deren Veranstaltungsorte eingesetzt (DFAT 23.7.2025).Einvernehmliche homosexuelle Handlungen sind kriminalisiert (EUAA 8.2025; vergleiche HRW 16.1.2025) und stehen gemäß Paragraph 377, Strafgesetzbuch unter Strafe (AA 16.8.2024; vergleiche DFAT 23.7.2025). Die Strafen reichen von 10 Jahren bis lebenslänglich (HRW 16.1.2025; vergleiche EUAA 8.2025). Auch Geldstrafen sind möglich (EUAA 8.2025). Laut verschiedenen Quellen kam die strafrechtliche Durchsetzung des Verbots unter der vorigen Regierung [Anm.: Awami-Liga Regierung] tatsächlich nur selten zur Anwendung (FH 26.2.2025; vergleiche AA 16.8.2024, EUAA 8.2025). Die Anwendung des Paragraph 377, Strafgesetzbuch wurde oft angedroht, um Homosexuelle zu erpressen, regierungskritische Meinungsäußerungen zu verhindern oder die Anpassung an heterosexuelle Normen zu erzwingen (AA 16.8.2024). So berichten Mitglieder sexueller Minderheiten, dass die Polizei das Gesetz benutzt, um sie - oder aber auch Personen, die unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung als sexuelle Minderheit wahrgenommen werden - zu schikanieren (USDOS 23.4.2024). Gleichzeitig werden auch Gesetze gegen Pornografie, Drogen- oder Alkoholdelikte sowie Beschränkungen bei der Lizenzierung von Veranstaltungsorten häufig gegen sexuelle Minderheiten und deren Veranstaltungsorte eingesetzt (DFAT 23.7.2025). Gesellschaftliche Haltung Sexualität ist in Bangladesch mit einem Stigma behaftet und Homosexualität stößt auf gesellschaftliche Missbilligung, die tief verwurzelt ist und durch das Rechtssystem, gesellschaftliche Normen und religiöse Überzeugungen verstärkt wird (EUAA 8.2025). Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber sexuellen Minderheiten in Bangladesch ist sehr konservativ. Nur sehr wenige homosexuelle bzw. bisexuelle Männer und Frauen offenbaren ihre sexuelle Orientierung. Hijras werden zwar stärker akzeptiert, sind aber aufgrund ihrer größeren Sichtbarkeit anfälliger für Missbrauch [weitere Informationen siehe Unterkapitel Drittes Geschlecht - Hijras] (DFAT 23.7.2025). Im Gleichstellungsindex von Equaldex, der den Status der Rechte, Gesetze und Freiheiten von sexuellen Minderheiten sowie die öffentliche Einstellung gegenüber diesen bewertet, belegte Bangladesch im Jahr 2025 den
  25. Platz von 197 Ländern (Equaldex o.D.). Ein Bericht des International Republican Institute, einer amerikanischen Nonprofit Organisation, aus dem Jahr 2021 stellte fest, dass sexuelle Minderheiten in Bangladesch weitverbreitete Erfahrungen mit Diskriminierung, Ausgrenzung und Gewalt machen. 45 % der Befragten gaben an, täglich oder wöchentlich „Diskriminierung, Gewalt oder Belästigung“ ausgesetzt zu sein. Die Mehrheit berichtete von Diskriminierung im Gesundheitswesen, im Bildungswesen und am Arbeitsplatz. Die Hälfte sagte, sie habe ihre sexuelle Orientierung und/oder Geschlechtsidentität vor ihrer Familie geheim gehalten (DFAT 23.7.2025; vgl. IRI 2021).Im Gleichstellungsindex von Equaldex, der den Status der Rechte, Gesetze und Freiheiten von sexuellen Minderheiten sowie die öffentliche Einstellung gegenüber diesen bewertet, belegte Bangladesch im Jahr 2025 den
  26. Platz von 197 Ländern (Equaldex o.D.). Ein Bericht des International Republican Institute, einer amerikanischen Nonprofit Organisation, aus dem Jahr 2021 stellte fest, dass sexuelle Minderheiten in Bangladesch weitverbreitete Erfahrungen mit Diskriminierung, Ausgrenzung und Gewalt machen. 45 % der Befragten gaben an, täglich oder wöchentlich „Diskriminierung, Gewalt oder Belästigung“ ausgesetzt zu sein. Die Mehrheit berichtete von Diskriminierung im Gesundheitswesen, im Bildungswesen und am Arbeitsplatz. Die Hälfte sagte, sie habe ihre sexuelle Orientierung und/oder Geschlechtsidentität vor ihrer Familie geheim gehalten (DFAT 23.7.2025; vergleiche IRI 2021). Lokale Quellen berichten, dass Mitglieder sexueller Minderheiten manchmal von ihren Eltern aus dem Elternhaus vertrieben werden. In anderen Fällen üben Eltern Druck auf LGBTQ-Kinder aus, heterosexuelle Ehen zu akzeptieren, oder sperren sie ein, um die Familie nicht zu „entehren“. Viele Angehörige sexueller Minderheiten erleben Mobbing in der Schule, was zu hohen Abbruchquoten führt. Nur sehr wenige offen lebende Angehörige sexueller Minderheiten besuchen eine Universität. Diejenigen, die es tun, werden von Kommilitonen und Lehrkräften gemobbt (DFAT 23.7.2025). Es gibt Berichte, dass sogenannte Konversionstherapien weit verbreitet sind (EUAA 8.2025; vgl. USDOS 23.4.2024).Lokale Quellen berichten, dass Mitglieder sexueller Minderheiten manchmal von ihren Eltern aus dem Elternhaus vertrieben werden. In anderen Fällen üben Eltern Druck auf LGBTQ-Kinder aus, heterosexuelle Ehen zu akzeptieren, oder sperren sie ein, um die Familie nicht zu „entehren“. Viele Angehörige sexueller Minderheiten erleben Mobbing in der Schule, was zu hohen Abbruchquoten führt. Nur sehr wenige offen lebende Angehörige sexueller Minderheiten besuchen eine Universität. Diejenigen, die es tun, werden von Kommilitonen und Lehrkräften gemobbt (DFAT 23.7.2025). Es gibt Berichte, dass sogenannte Konversionstherapien weit verbreitet sind (EUAA 8.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). Für Transgender-Personen sind einige rechtliche Anerkennungen vorhanden, jedoch werden sie in der Praxis stark diskriminiert (FH 26.2.2025). Lokale Quellen berichten, dass homosexuelle Frauen und Transgender-Männer in Bangladesch deutlich weniger sichtbar sind als homosexuelle Männer und Transgender-Frauen, was teilweise auf strenge kulturelle Normen für Frauen zurückzuführen ist. Nach Angaben von lokalen Quellen können Transgender-Männer höheren Sicherheitsrisiken ausgesetzt sein, wenn ihre Transgender-Identität preisgegeben wird (DFAT 23.7.2025). Als Reaktion auf die weitverbreitete Diskriminierung von Mitgliedern sexueller Minderheiten und die Ermordung zweier wichtiger Aktivisten im Jahr 2016 hat sich der LGBTQ-Aktivismus in Bangladesch fast vollständig ins Internet verlagert (FH 16.10.2024). Auch die Dhaka Pride findet [Anm.: seit ihrem Bestehen] aufgrund der rechtlichen und sozialen Hindernisse für die LGBTQ-Community in Bangladesch ausschließlich online statt (InBa o.D.). Lokale Quellen berichten, das Attentat von 2016 habe weiterhin eine abschreckende Wirkung auf die Interessenvertretung und die öffentliche Diskussion von Themen mit Bezug auf sexuelle Minderheiten (DFAT 23.7.2025). Durch religiöse Fundamentalisten kommt es zu Vergeltungsmaßnahmen gegen Personen, die öffentlich über LGBTQ-Rechte sprechen. Ebenso wird die Arbeit von NGOs im Bereich der Rechte sexueller Minderheiten durch Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen beeinträchtigt (FH 26.2.2025). Gleichzeitig herrscht auch aufgrund der vagen Formulierungen im Digital Security Act (DSA) und Cyber Security Act (CSA) ein Klima der Selbstzensur, wodurch Reporter und Redakteure bei der Berichterstattung mit Bezug auf sexuelle Minderheiten übermäßig vorsichtig sind. Außerdem führen Fehl- und Desinformationen auf Social-Media-Platformen dazu, dass Mitglieder sexueller Minderheiten im realen Leben Opfer von Gewalt werden (FH 16.10.2024). Situation nach dem politischen Umbruch Der politische Umbruch im Jahr 2024 [Anm.: Informationen zu den Ereignissen im Jahr 2024 finden sich im Kapitel Politische Lage] wirkt sich auch auf die LGBTQ-Community aus (InBa 2.2025; vgl. EUAA 8.2025). So hat sich seit dem Regierungswechsel die Situation für Angehörige sexueller Minderheiten und LGBTQ-Aktivisten verschlechtert (HRW 16.1.2025; vgl. DFAT 23.7.2025, EUAA 8.2025). Obwohl LGBTQ-Themen selbst nicht im Mittelpunkt der Proteste von 2024 standen (ILGA Asia 10.10.2024), sehen sich viele LGBTQ-Aktivisten in Bangladesch nun vertärkt Drohungen und Diskriminierung ausgesetzt, aber auch die Community selbst einer steigenden Gefahr von Gewalt (InBa 2.2025; vgl. Washington Blade 9.8.2024, ILGA Asia 10.10.2024, DFAT 23.7.2025). Zudem werden Bedenken hinsichtlich der engen Zusammenarbeit der Übergangsregierung mit LGBTQ-feindlichen rechtsextremen Parteien und dem Aufstieg rechtsgerichteter islamischer und LGBTQ-feindlicher Parteien (z. B. Jamaat-e-Islami) geäußert (ILGA Asia 10.10.2024; vgl. EUAA 8.2025, DFAT 23.7.2025). In der Folge kam es zu einer Zunahme von Schikanen und einer "Sündenbockmentalität" gegenüber sexuellen Minderheiten (InBa 2.2025; vgl. EUAA 8.2025). Die Fortschritte bei der Inklusion von Transgender-Personen unter der inzwischen abgesetzten Regierung werden als gefährdet betrachtet (InBa 2.2025; vgl. Washington Blade 9.8.2024, ILGA Asia 10.10.2024).Der politische Umbruch im Jahr 2024 [Anm.: Informationen zu den Ereignissen im Jahr 2024 finden sich im Kapitel Politische Lage] wirkt sich auch auf die LGBTQ-Community aus (InBa 2.2025; vergleiche EUAA 8.2025). So hat sich seit dem Regierungswechsel die Situation für Angehörige sexueller Minderheiten und LGBTQ-Aktivisten verschlechtert (HRW 16.1.2025; vergleiche DFAT 23.7.2025, EUAA 8.2025). Obwohl LGBTQ-Themen selbst nicht im Mittelpunkt der Proteste von 2024 standen (ILGA Asia 10.10.2024), sehen sich viele LGBTQ-Aktivisten in Bangladesch nun vertärkt Drohungen und Diskriminierung ausgesetzt, aber auch die Community selbst einer steigenden Gefahr von Gewalt (InBa 2.2025; vergleiche Washington Blade 9.8.2024, ILGA Asia 10.10.2024, DFAT 23.7.2025). Zudem werden Bedenken hinsichtlich der engen Zusammenarbeit der Übergangsregierung mit LGBTQ-feindlichen rechtsextremen Parteien und dem Aufstieg rechtsgerichteter islamischer und LGBTQ-feindlicher Parteien (z. B. Jamaat-e-Islami) geäußert (ILGA Asia 10.10.2024; vergleiche EUAA 8.2025, DFAT 23.7.2025). In der Folge kam es zu einer Zunahme von Schikanen und einer "Sündenbockmentalität" gegenüber sexuellen Minderheiten (InBa 2.2025; vergleiche EUAA 8.2025). Die Fortschritte bei der Inklusion von Transgender-Personen unter der inzwischen abgesetzten Regierung werden als gefährdet betrachtet (InBa 2.2025; vergleiche Washington Blade 9.8.2024, ILGA Asia 10.10.2024). Auch die Fälle von Online-Belästigung haben signifikant zugenommen, doch Angst, Stigmatisierung oder mangelndes Vertrauen in die verfügbaren Unterstützungsmechanismen werden als Gründe dafür genannt, Fälle nicht zu melden (UN Women 2024; auch zit. in EUAA 8.2025). Im August 2024 kam es an einigen Bildungseinrichtungen zu Protesten und Vorwürfen von Studenten gegen vermeintlich männliche homosexuelle Lehrkräfte und Professoren, die daraufhin suspendiert wurden und ein Unterrichtsverbot bekamen (EUAA 8.2025; vgl. E76C 28.10.2024, E76C 4.11.2024).Auch die Fälle von Online-Belästigung haben signifikant zugenommen, doch Angst, Stigmatisierung oder mangelndes Vertrauen in die verfügbaren Unterstützungsmechanismen werden als Gründe dafür genannt, Fälle nicht zu melden (UN Women 2024; auch zit. in EUAA 8.2025). Im August 2024 kam es an einigen Bildungseinrichtungen zu Protesten und Vorwürfen von Studenten gegen vermeintlich männliche homosexuelle Lehrkräfte und Professoren, die daraufhin suspendiert wurden und ein Unterrichtsverbot bekamen (EUAA 8.2025; vergleiche E76C 28.10.2024, E76C 4.11.2024). Bewegungsfreiheit, Ein- und Ausreise Letzte Änderung 2026-01-12 12:48 Bewegungsfreiheit im Inland Artikel 36 der Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, sich in Bangladesch frei zu bewegen (DFAT 23.7.2025; vgl. AA 16.8.2024), sich an jedem Ort aufzuhalten und niederzulassen sowie Bangladesch zu verlassen und wieder einzureisen. Es gibt keine rechtlichen Hindernisse für die Binnenbewegung innerhalb Bangladeschs, mit Ausnahme der Chittagong Hill Tracts (CHT) (DFAT 23.7.2025; vgl. FH 26.2.2025, AA 16.8.2024) und der Flüchtlingslager der Rohingya [Anm.: Weitere Informationen siehe Kapitel Rohingya] (FH 26.2.2025). Der Zugang zu großen Teilen der CHT ist eingeschränkt, und Militärkontrollpunkte verhindern die freie Bewegung der Einheimischen in den CHT [Anm.: Weitere Informationen siehe Kapitel CHT] (DFAT 23.7.2025). Ein landesweites Meldewesen besteht nicht. Illegale Grenzübertritte in die Nachbarländer sind möglich und kommen vor (AA 16.8.2024).Artikel 36 der Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, sich in Bangladesch frei zu bewegen (DFAT 23.7.2025; vergleiche AA 16.8.2024), sich an jedem Ort aufzuhalten und niederzulassen sowie Bangladesch zu verlassen und wieder einzureisen. Es gibt keine rechtlichen Hindernisse für die Binnenbewegung innerhalb Bangladeschs, mit Ausnahme der Chittagong Hill Tracts (CHT) (DFAT 23.7.2025; vergleiche FH 26.2.2025, AA 16.8.2024) und der Flüchtlingslager der Rohingya [Anm.: Weitere Informationen siehe Kapitel Rohingya] (FH 26.2.2025). Der Zugang zu großen Teilen der CHT ist eingeschränkt, und Militärkontrollpunkte verhindern die freie Bewegung der Einheimischen in den CHT [Anm.: Weitere Informationen siehe Kapitel CHT] (DFAT 23.7.2025). Ein landesweites Meldewesen besteht nicht. Illegale Grenzübertritte in die Nachbarländer sind möglich und kommen vor (AA 16.8.2024). Hinsichtlich der Wahl der Ausbildung oder des Arbeitsplatzes gibt es nur wenige gesetzliche Beschränkungen (FH 26.2.2025). Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte (AA 16.8.2024). Großstädte wie Dhaka und Chittagong bieten bessere Beschäftigungsmöglichkeiten. Bangladescher können aus verschiedenen Gründen umziehen (DFAT 23.7.2025). Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde und teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden (AA 16.8.2024). Laut deutschem Auswärtigen Amt fallen Neuankömmlinge wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 16.8.2024). Das australische Außen- und Handelsministerium (DFAT) geht davon aus, dass Frauen ohne Zugang zu familiären oder anderen Unterstützungsnetzwerken wahrscheinlich größere Schwierigkeiten bei der Umsiedlung haben als Männer, insbesondere wenn sie arm, alleinstehend oder Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt sind [Anm.: Weitere Informationen zu geschlechterspezifischer Gewalt siehe Kapitel Frauen] (DFAT 23.7.2025). Ein- und Ausreise Die bangladeschischen Behörden führen an der Grenze Kontrollen durch. Sie führen eine Ausreisekontrollliste (Exit Control List) von verurteilten Straftätern und Personen, die von Sicherheitskräften und Geheimdiensten gesucht werden. Das Ministerium für Einwanderung und Reisepässe (Department of Immigration and Passports) nutzt die Ausreisekontrollliste in erster Linie, um über die Ausstellung von Pässen zu entscheiden, kann sie aber auch dazu verwenden, um Personen daran zu hindern, Bangladesch zu verlassen. Die Gründe, aus denen einer Person die Ausreise verweigert werden kann, werden nicht veröffentlicht (DFAT 23.7.2025). DFAT berichtet über Kenntnisse von Fällen, in denen Personen, die Bangladesch verlassen wollten, festgenommen oder daran gehindert wurden. Darunter befanden sich vor dem Sturz der Hasina-Regierung auch BNP-Führungskräfte und einfache BNP-Mitglieder. Laut DFAT-Quellen vor Ort konnten Mitglieder der BNP nach August 2024 wieder frei aus Bangladesch aus- und einreisen. Für Mitglieder der Awami-Liga können Einschränkungen gelten, insbesondere für Personen, die im Verdacht stehen, während der Regierungszeit der Hasina-Regierung Verstöße begangen zu haben (DFAT 23.7.2025). Gerichte haben gegen einige Mitglieder der Awami-Liga Reiseverbote verhängt (DFAT 23.7.2025; vgl. DAST 23.12.2024).DFAT berichtet über Kenntnisse von Fällen, in denen Personen, die Bangladesch verlassen wollten, festgenommen oder daran gehindert wurden. Darunter befanden sich vor dem Sturz der Hasina-Regierung auch BNP-Führungskräfte und einfache BNP-Mitglieder. Laut DFAT-Quellen vor Ort konnten Mitglieder der BNP nach August 2024 wieder frei aus Bangladesch aus- und einreisen. Für Mitglieder der Awami-Liga können Einschränkungen gelten, insbesondere für Personen, die im Verdacht stehen, während der Regierungszeit der Hasina-Regierung Verstöße begangen zu haben (DFAT 23.7.2025). Gerichte haben gegen einige Mitglieder der Awami-Liga Reiseverbote verhängt (DFAT 23.7.2025; vergleiche DAST 23.12.2024). Landgrenzen Bangladesch ist weitgehend von Indien umgeben und verfügt über eine Reihe von Landgrenzübergängen. Einige Teile der Grenze sind eingezäunt, andere sind offen. Die Grenzen werden sowohl von indischen als auch von bangladeschischen Streitkräften patrouilliert, die Versuche, die Grenze zu überqueren, abwehren können. Es gibt zwei Hauptgrenzübergänge zu Myanmar (DFAT 23.7.2025). Ausreise bei Auslandsbeschäftigung Es ist strafbar, Bangladesch auf andere Weise als gemäß den im Gesetz über Auslandsbeschäftigung und Migranten von 2013 (Overseas Employment and Migrants Act 2013) festgelegten Verfahren zu verlassen. Bangladescher benötigen einen gültigen Reisepass und, je nach Zielland, ein Visum (DFAT 23.7.2025). Zudem benötigt jeder Wanderarbeiter eine Registrierung und Freigabe der Ausreise durch das Amt für Arbeitskräfte, Beschäftigung und Training (Bureau of Manpower, Employment and Training, BMET), die so genannte BMET Clearance. Im Zuge der gesetzlich vorgeschriebenen Registrierung werden der Beruf und die Tätigkeit des Wanderarbeiters erfasst und in ein Register eingetragen. Wird die Freigabe erteilt, stempelt das BMET den Reisepass mit einem Siegel, das die Registrierungsnummer enthält, und stellt eine elektronische Karte für die Freigabe der Migration aus, die die erforderlichen Informationen zur Migration, einschließlich biometrischer Daten enthält (ILO o.D.). Das Gesetz soll Bangladescher vor Menschenhandel schützen und nicht etwa illegale Ausreisen oder abgelehnte Asylanträge strafrechtlich verfolgen. Seine Bestimmungen werden laut DFAT selten durchgesetzt. Dem DFAT sind keine Fälle bekannt, dass Personen nach einer gescheiterten Asylsuche in Australien unter diesem Gesetz strafverfolgt wurden. Es schätzt diese Möglichkeit als unwahrscheinlich ein (DFAT 23.7.2025). Grundversorgung und Wirtschaft Wirtschaft und Arbeitsmarkt Letzte Änderung 2026-01-13 08:10 Wirtschaft Anhaltendes Wirtschaftswachstum verwandelte Bangladesch von einem der ärmsten Länder der Welt im Jahr 1971 in ein Land mit niedrigem mittlerem Einkommen ab dem Jahr 2015 (DFAT 23.7.2025; vgl. WB 17.10.2024, EUAA 8.2025). Im Jahr 2024 betrug das Bruttoinlandsprodukt (BIP) des Landes 451,1 Mrd. USD [ca. 390.41 Mrd. EUR] und das BIP pro Kopf laut Quellen zwischen 2.622 USD [ca. 2.270 EUR] (WKO 4.2025) und ca. 2.800 USD [ca. 2.446 EUR] (DFAT 23.7.2025; vgl. EUAA 8.2025). Indikatoren der menschlichen Entwicklung wie Lebenserwartung, Kindersterblichkeit, durchschnittliche Bildungsdauer (DFAT 23.7.2025), Alphabetisierungsrate und Zugang zu Elektrizität haben sich verbessert (WB 17.10.2024).Anhaltendes Wirtschaftswachstum verwandelte Bangladesch von einem der ärmsten Länder der Welt im Jahr 1971 in ein Land mit niedrigem mittlerem Einkommen ab dem Jahr 2015 (DFAT 23.7.2025; vergleiche WB 17.10.2024, EUAA 8.2025). Im Jahr 2024 betrug das Bruttoinlandsprodukt (BIP) des Landes 451,1 Mrd. USD [ca. 390.41 Mrd. EUR] und das BIP pro Kopf laut Quellen zwischen 2.622 USD [ca. 2.270 EUR] (WKO 4.2025) und ca. 2.800 USD [ca. 2.446 EUR] (DFAT 23.7.2025; vergleiche EUAA 8.2025). Indikatoren der menschlichen Entwicklung wie Lebenserwartung, Kindersterblichkeit, durchschnittliche Bildungsdauer (DFAT 23.7.2025), Alphabetisierungsrate und Zugang zu Elektrizität haben sich verbessert (WB 17.10.2024). Derzeit befindet sich Bangladesch in einer Phase des wirtschaftlichen und politischen Übergangs. In den Jahren 2023 und 2024 kam es zu einem langsameren Wirtschaftswachstum und schlechteren Arbeitsmarktbedingungen (WB 4.2025). Einer vorläufigen Schätzung des Bangladesh Bureau of Statistics (BBS) zufolge betrug das Wirtschaftswachstum im Geschäftsjahr 2024-2025 3,97 % (EUAA 8.2025; vgl. TBS News 27.5.2025). Im Jahr 2023 waren es noch 5,8 % (WKO 4.2025). Für das Geschäftsjahr 2025-2026 wird ein Wachstum von 6,5 % prognostiziert (DFAT 23.7.2025).Derzeit befindet sich Bangladesch in einer Phase des wirtschaftlichen und politischen Übergangs. In den Jahren 2023 und 2024 kam es zu einem langsameren Wirtschaftswachstum und schlechteren Arbeitsmarktbedingungen (WB 4.2025). Einer vorläufigen Schätzung des Bangladesh Bureau of Statistics (BBS) zufolge betrug das Wirtschaftswachstum im Geschäftsjahr 2024-2025 3,97 % (EUAA 8.2025; vergleiche TBS News 27.5.2025). Im Jahr 2023 waren es noch 5,8 % (WKO 4.2025). Für das Geschäftsjahr 2025-2026 wird ein Wachstum von 6,5 % prognostiziert (DFAT 23.7.2025). Durch die instabile Lage im Land während des Aufstandes im Juli und August 2024 kam zu einer Beeinträchtigung der Geschäftsbetriebe durch die Proteste, Bewegungseinschränkungen und Internetabschaltungen (EUAA 8.2025). Die Inflation betrug im Jahr 2024 9,7 % (WKO 4.2025) bis 9,89 % (EUAA 8.2025) und wird für das Jahr 2025 auf 10,0 % (WKO 4.2025) bis 10,2 % prognostiziert (ADB 4.2025). Private und öffentliche Investitionen sind ins Stocken geraten, und das industrielle Wachstum hat sich abgeschwächt (WB 4.2025). Die Übergangsregierung unter Dr. Mohammad Yunus hat verschiedene Maßnahmen zur Stabilisierung des Bankensektors und der Gesamtwirtschaft ergriffen sowie verschiedene Kommissionen, Ausschüsse und Arbeitsgruppen eingerichtet. Die von diesen Ausschüssen vorgeschlagenen Reformen wurden jedoch noch nicht umgesetzt [Anm.: Stand April 2025] (WB 4.2025). Das australische Außen- und Handelsministerium (Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT) sieht eine Stabilisierung der Wirtschaft nach den Störungen durch die Monsunrevolution 2024 sowie den Rückgängen bei privaten und öffentlichen Investitionen (DFAT 23.7.2025). Die Wirtschaft steht allerdings weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, darunter die hohe Inflation, Anfälligkeiten im Finanzsektor (WB 4.2025; vgl. DFAT 23.7.2025), die politische Instabilität sowie Naturkatastrophen und Arbeiterproteste im ersten Quartal 2025 (ADB 4.2025).Die Übergangsregierung unter Dr. Mohammad Yunus hat verschiedene Maßnahmen zur Stabilisierung des Bankensektors und der Gesamtwirtschaft ergriffen sowie verschiedene Kommissionen, Ausschüsse und Arbeitsgruppen eingerichtet. Die von diesen Ausschüssen vorgeschlagenen Reformen wurden jedoch noch nicht umgesetzt [Anm.: Stand April 2025] (WB 4.2025). Das australische Außen- und Handelsministerium (Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT) sieht eine Stabilisierung der Wirtschaft nach den Störungen durch die Monsunrevolution 2024 sowie den Rückgängen bei privaten und öffentlichen Investitionen (DFAT 23.7.2025). Die Wirtschaft steht allerdings weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, darunter die hohe Inflation, Anfälligkeiten im Finanzsektor (WB 4.2025; vergleiche DFAT 23.7.2025), die politische Instabilität sowie Naturkatastrophen und Arbeiterproteste im ersten Quartal 2025 (ADB 4.2025). Arbeitsmarkt Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft beschäftigt, wobei Reis das am weitesten verbreitete Anbauprodukt ist. Auch das verarbeitende Gewerbe und der Dienstleistungssektor spielen eine wichtige Rolle. Die Bekleidungsindustrie beschäftigt schätzungsweise vier Millionen Menschen, davon 80 % Frauen. Rücküberweisungen von Arbeitnehmern aus dem Ausland (22 Mrd. US-Dollar im Jahr 2023) stellen nach Textil- und Bekleidungsexporten Bangladeschs zweitgrößte Devisenquelle dar und machen 6 % des BIP aus (DFAT 23.7.2025). Eine schwache Rechts- und Ordnungslage, ein ungünstiges Umfeld für Unternehmen und mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten entmutigen Arbeitssuchende, insbesondere Frauen, und veranlassen viele dazu, den [Anm.: formellen] Arbeitsmarkt zu verlassen. Die Erwerbsquote sank von 60,9 % auf 59,2 %, hauptsächlich aufgrund eines Rückgangs der Frauenbeteiligung von 41,6 % auf 38,9 %. Fast 4 % der Arbeitnehmer verloren in der zweiten Jahreshälfte 2024 ihren Arbeitsplatz. Die Löhne für Geringqualifizierte sanken um 2 % und für Hochqualifizierte um 0,5 % (WB 4.2025). Laut Weltbank und DFAT liegt die Arbeitslosenquote zwischen 3,6 % (WB 4.2025) und 4,5 % (DFAT 23.7.2025). Die Jugendarbeitslosigkeit ist höher und betrug 2024 11,5 % (2023: 10,9 %) (WKO 4.2025). Bis zu 85 % der Erwerbstätigen arbeiten im informellen Sektor (DFAT 23.7.2025; vgl. USDOS 12.8.2025), das entspricht 70,47 Mio. Erwerbstätigen (USDOS 12.8.2025). Die Bedingungen im informellen Sektor sind im Allgemeinen schlecht (DFAT 23.7.2025). Der gesetzliche Schutz für Arbeitnehmer ist unzureichend und wird selten durchgesetzt (USDOS 12.8.2025). Es gibt nicht genügend Arbeitsplätze, um alle neuen Arbeitsmarktteilnehmer aufzunehmen, daher gehen viele Bangladescher für die Arbeit ins Ausland (DFAT 23.7.2025).Bis zu 85 % der Erwerbstätigen arbeiten im informellen Sektor (DFAT 23.7.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025), das entspricht 70,47 Mio. Erwerbstätigen (USDOS 12.8.2025). Die Bedingungen im informellen Sektor sind im Allgemeinen schlecht (DFAT 23.7.2025). Der gesetzliche Schutz für Arbeitnehmer ist unzureichend und wird selten durchgesetzt (USDOS 12.8.2025). Es gibt nicht genügend Arbeitsplätze, um alle neuen Arbeitsmarktteilnehmer aufzunehmen, daher gehen viele Bangladescher für die Arbeit ins Ausland (DFAT 23.7.2025). Ein nationales Mindestlohn-Gremium legt branchenspezifische monatliche Mindestlöhne fest. Der Mindestlohn ist nicht an die Inflation gekoppelt, das Gremium passt die Löhne in einigen Branchen jedoch gelegentlich an die Lebenshaltungskosten an. Keiner der festgelegten Mindestlöhne bietet Stadtbewohnern einen ausreichenden Lebensstandard, viele der Mindestlöhne liegen jedoch über der Armutsgrenze (USDOS 12.8.2025). Grundversorgung, Wohnraum, Hygiene und Wasserversorgung Letzte Änderung 2026-01-13 11:57 Grundversorgung Obwohl sich die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert hat (AA 16.8.2024), waren im April 2025 15,5 Mio. Menschen (16,6 % der analysierten Stichprobe von 96,6 Mio. Einwohnern) von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen (IPC 5.6.2025). Im Jahr 2022 gaben bangladeschische Haushalte laut einer Umfrage der BBS durchschnittlich 46 % ihres Einkommens für Lebensmittel aus. Im Jahr 2024 erreichten die Lebenshaltungskosten, einschließlich Lebensmitteln, ihren höchsten Stand seit einem Jahrzehnt (EUAA 8.2025). […] Laut "Hunger-Karte" des World Food Programme (WFP) leben in Bangladesch 51,1 Mio. Menschen mit unzureichender Ernährung. In sieben von acht übergeordneten Verwaltungseinheiten gibt es eine hohe Rate (Prävalenz) von Menschen mit unzureichender Ernährung. Nur eine Verwaltungseinheit (Chittagong) weist eine moderat hohe Prävalenz auf [siehe Karte] (WFP 8.2025). Ein Hauptfaktor der aktuellen Ernährungsunsicherheit sind die schweren Überschwemmungen und der tropische Wirbelsturm des Jahres 2024, die erhebliche Schäden in der Landwirtschaft verursachten. Hinzu kamen wirtschaftliche Schocks wie Inflation, Währungsabwertung, höheren Importkosten, Einkommensverluste sowie hohe Lebensmittelpreise (IPC 5.6.2025). Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen bzw. subventionierte Lebensmittel ausgegeben. Es gibt keine anderen staatlichen Hilfen für bedürftige Personen (AA 16.8.2024) oder Familien- und Haushaltsbeihilfen (ISSA 1.1.2024) Nichtstaatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht. (AA 16.8.2024). [Anm.: eine Auflistung einzelner Sozialbeihilfen bzw. Leistungen durch Arbeitgeber gibt es im Kapitel Armut und Soziale Absicherung]. Wohnraum Der Großteil der Bevölkerung hat Zugang zu Strom, sauberem Wasser und Wohnraum. Laut der jüngsten nationalen Volkszählung aus dem Jahr 2022 lebten jedoch über 1,7 Millionen Menschen in städtischen Slums unter "unhygienischen und ungeplanten Bedingungen mit sehr schlechten Wohnverhältnissen". Andere Quellen gehen von höheren Zahlen aus (EUAA 8.2025). So gab das UNDP 2020 an, dass etwa 60 Millionen Menschen in städtischen Slums lebten (UNDP 2020). Laut einem Medienbericht lebten im Jahr 2022 allein in der Hauptstadt Dhaka 4,4 Millionen Menschen in Slums (Dhaka Tribune 1.10.2022). Bangladesch erlebt eine rasante Urbanisierung, wobei sich die städtische Bevölkerung im Zeitraum 2000–2023 von 30 auf 70 Millionen mehr als verdoppelt hat. Dies hat zu einer erheblichen Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum geführt, wobei derzeit ein Defizit von etwa 6 Millionen Einheiten besteht. Jährlich werden nur 31 500 Wohnungen gebaut, was 1 % der Nachfrage entspricht. Infolgedessen sind die Slums gewachsen, darunter auch die Slumbevölkerung in Dhaka, die zwischen 2010 und 2020 um 20 % zugenommen hat. Gleichzeitig können sich die meisten Menschen aufgrund der hohen Zinssätze keinen Eigenheimkauf leisten (EUAA 8.2025). Insbesondere informelle urbane Siedlungsgebiete (Slums) sind überschwemmungsgefährdet und es fehlt an Wohn- und Versorgungsinfrastruktur (BMZ 25.7.2025). Hygiene und Wasserversorgung Im Jahr 2024 hatten 59 Prozent der Bevölkerung Zugang zu sicherem Trinkwasser. Damit ist ein leichter Anstieg gegenüber dem Jahr 2015 erkennbar, als der Anteil bei 56 Prozent lag (JMP 26.8.2025). Trotz Fortschritten bei der Wasserversorgung und der sanitären Versorgung haben damit knapp über 40 Prozent der Bevölkerung Bangladeschs noch keinen Zugang zu sauberem Wasser (Prothom Alo 5.9.2025). Hauptfaktoren für konatminiertes Wasser sind dabei Fäkalbakterien wie Kolibakterien (E. coli) (JMP 26.8.2025). Darüber hinaus konsumieren mehrere Millionen Menschen mit Arsen kontaminiertes Wasser (ANN 15.5.2025). Außerdem hatten im Jahr 2024 37 % (2015: 25 %) der Bevölkerung Zugang zu sicher betriebenen sanitären Einrichtungen. Werden auch Gemeinschaftseinrichtungen miteingerechnet haben 54 % (2015: 46 %) der Bevölkerung Zugang zu sanitären Einrichtungen (JMP 26.8.2025). Armut und Soziale Absicherung Letzte Änderung 2026-01-13 11:57 Armut Die Weltbank prognostiziert für 2025 eine nationale Armutsquote von 22,9 % (2024: 20,5 %) (DFAT 23.7.2025; vgl. WB 4.2025). Die extreme Armut, gemessen an der internationalen Armutsgrenze von 2,15 US-Dollar [Anm.: pro Tag], wird 2025 voraussichtlich auf 9,3 % (2024: 7,7 %) steigen, womit weitere drei Millionen Menschen in extreme Armut gelangen können (WB 4.2025). Die Ungleichheit stieg im Jahr 2024 geringfügig und soll 2025 weiter ansteigen (WB 4.2025). Lediglich in ländlichen Gebieten soll sich die Ungleichheit leicht verringert haben, während sie in städtischen Gebieten anstieg (WB 17.10.2024). Die Weltbank geht davon aus, dass drei von fünf Haushalten aufgrund der wirtschaftlichen Herausforderungen, insbesondere aufgrund der sich zwischen 2023 und 2024 verschlechternden Arbeitsmarktbedingungen, unter größeren finanziellen Druck gerieten und Ersparnisse aufgebraucht haben. Geldüberweisungen aus dem Ausland an Haushalte haben jedoch dazu beigetragen, den privaten Konsum und die Aktivitäten im Dienstleistungssektor aufrechtzuerhalten und einen größeren Anstieg der Ungleichheit abzuschwächen, trotz Arbeitsplatzverlusten und erhöhter Inflation, die zu einem Rückgang der Realeinkommen führte. Jährlich verlassen über eine Million Menschen das Land, womit für Haushalte, die Überweisungen erhalten, weiterhin eine bessere Widerstandsfähigkeit angesichts der wirtschaftlichen Herausforderungen angenommen wird (WB 4.2025).Die Weltbank prognostiziert für 2025 eine nationale Armutsquote von 22,9 % (2024: 20,5 %) (DFAT 23.7.2025; vergleiche WB 4.2025). Die extreme Armut, gemessen an der internationalen Armutsgrenze von 2,15 US-Dollar [Anm.: pro Tag], wird 2025 voraussichtlich auf 9,3 % (2024: 7,7 %) steigen, womit weitere drei Millionen Menschen in extreme Armut gelangen können (WB 4.2025). Die Ungleichheit stieg im Jahr 2024 geringfügig und soll 2025 weiter ansteigen (WB 4.2025). Lediglich in ländlichen Gebieten soll sich die Ungleichheit leicht verringert haben, während sie in städtischen Gebieten anstieg (WB 17.10.2024). Die Weltbank geht davon aus, dass drei von fünf Haushalten aufgrund der wirtschaftlichen Herausforderungen, insbesondere aufgrund der sich zwischen 2023 und 2024 verschlechternden Arbeitsmarktbedingungen, unter größeren finanziellen Druck gerieten und Ersparnisse aufgebraucht haben. Geldüberweisungen aus dem Ausland an Haushalte haben jedoch dazu beigetragen, den privaten Konsum und die Aktivitäten im Dienstleistungssektor aufrechtzuerhalten und einen größeren Anstieg der Ungleichheit abzuschwächen, trotz Arbeitsplatzverlusten und erhöhter Inflation, die zu einem Rückgang der Realeinkommen führte. Jährlich verlassen über eine Million Menschen das Land, womit für Haushalte, die Überweisungen erhalten, weiterhin eine bessere Widerstandsfähigkeit angesichts der wirtschaftlichen Herausforderungen angenommen wird (WB 4.2025). Das Land hat in den letzten Jahrzehnten erhebliche Fortschritte bei der Armutsbekämpfung erzielt, vor allem dank seiner Programme für ein soziales Sicherheitsnetz (Social Safety Net Programs, SSNP) (Borgen Project 16.5.2025; vgl. DTDA o.D.). Die Grundlage für dieses soziale Sicherheitsnetz wurde mit der 2015 eingeführten Nationalen Strategie für soziale Sicherheit (National Social Security Strategy, NSSS) gebildet, deren politischen Instrumente Krankengeld, Mutterschaftsgeld und -schutz, Altersrenten, Arbeitsunfälle und Arbeitslosenunterstützung für Arbeitnehmer in der formellen Wirtschaft abdecken. Allerdings verlief die Umsetzung des NSSS und seines Aktionsplans schleppend, was hauptsächlich auf begrenzte finanzielle Mittel und Kapazitätsengpässe zurückzuführen ist (DTDA o.D.). Die Anzahl der Programme sank von 138 im Geschäftsjahr 2015 auf 115 im Geschäftsjahr 2024, bevor sie im Geschäftsjahr 2025 wieder auf 140 anstieg (Razzaque/Rahman/IGC 3.2025). Das soziale Schutzsystem ist durch die Fragmentierung in unterschiedliche Programme, die sich hauptsächlich auf die Verteilung von Nahrungsmitteln und Geldtransfers konzentrieren, gefährdet (DTDA o.D.).Das Land hat in den letzten Jahrzehnten erhebliche Fortschritte bei der Armutsbekämpfung erzielt, vor allem dank seiner Programme für ein soziales Sicherheitsnetz (Social Safety Net Programs, SSNP) (Borgen Project 16.5.2025; vergleiche DTDA o.D.). Die Grundlage für dieses soziale Sicherheitsnetz wurde mit der 2015 eingeführten Nationalen Strategie für soziale Sicherheit (National Social Security Strategy, NSSS) gebildet, deren politischen Instrumente Krankengeld, Mutterschaftsgeld und -schutz, Altersrenten, Arbeitsunfälle und Arbeitslosenunterstützung für Arbeitnehmer in der formellen Wirtschaft abdecken. Allerdings verlief die Umsetzung des NSSS und seines Aktionsplans schleppend, was hauptsächlich auf begrenzte finanzielle Mittel und Kapazitätsengpässe zurückzuführen ist (DTDA o.D.). Die Anzahl der Programme sank von 138 im Geschäftsjahr 2015 auf 115 im Geschäftsjahr 2024, bevor sie im Geschäftsjahr 2025 wieder auf 140 anstieg (Razzaque/Rahman/IGC 3.2025). Das soziale Schutzsystem ist durch die Fragmentierung in unterschiedliche Programme, die sich hauptsächlich auf die Verteilung von Nahrungsmitteln und Geldtransfers konzentrieren, gefährdet (DTDA o.D.). Entwicklungsprogramme des Staates für gefährdete Gruppen Das Programm zur Entwicklung gefährdeter Gruppen (Vulnerable Group Development Program, VGD) unterstützt vor allem Frauen, die unter extremer Ernährungsunsicherheit leiden (Borgen Project 16.5.2025; vgl. SEBA o.D.). Aufgrund der Geschlechterungleichheit im Land sind Frauen oft am stärksten von Armut und Hunger betroffen. Ziele des Programms sind, die Versorgung mit nahrhaften Lebensmitteln und in Zusammenarbeit mit BRAC, Bangladeschs größter NGO, die Vermittlung grundlegender Lese-, Schreib- sowie Ernährungskompetenzen. Durch die Bereitstellung von Lebensmitteln und Bildung hilft das Programm gefährdeten Frauen, langfristig aus der Armut zu kommen, anstatt nur kurzfristig Hilfe zu leisten (Borgen Project 16.5.2025). Das Programm zur Entwicklung gefährdeter Gruppen (Vulnerable Group Development Program, VGD) unterstützt vor allem Frauen, die unter extremer Ernährungsunsicherheit leiden (Borgen Project 16.5.2025; vergleiche SEBA o.D.). Aufgrund der Geschlechterungleichheit im Land sind Frauen oft am stärksten von Armut und Hunger betroffen. Ziele des Programms sind, die Versorgung mit nahrhaften Lebensmitteln und in Zusammenarbeit mit BRAC, Bangladeschs größter NGO, die Vermittlung grundlegender Lese-, Schreib- sowie Ernährungskompetenzen. Durch die Bereitstellung von Lebensmitteln und Bildung hilft das Programm gefährdeten Frauen, langfristig aus der Armut zu kommen, anstatt nur kurzfristig Hilfe zu leisten (Borgen Project 16.5.2025). Darauf aufbauend hat die Regierung ein weiteres Programm zur Einkommensgenerierung für die Entwicklung benachteiligter Gruppen (Income Generating for Vulnerable Group Development, IGVGD) konzipiert. Es unterstützt Frauen mit niedrigem Einkommen dabei, von der Nahrungsmittelhilfe durch das VGD-Programm zu selbstständigen Arbeitskräften mit einem stabilen Einkommen zu werden (Borgen Project 16.5.2025). Die Frauen im Programm erlernen wichtige berufliche Fähigkeiten (Borgen Project 16.5.2025; vgl. SEBA o.D.), wie Geflügelzucht und Schneiderei (Borgen Project 16.5.2025). Sie können außerdem kleine Kredite oder Zuschüsse erhalten (Borgen Project 16.5.2025; vgl. SEBA o.D.), um ein eigenes Unternehmen zu gründen (Borgen Project 16.5.2025).Darauf aufbauend hat die Regierung ein weiteres Programm zur Einkommensgenerierung für die Entwicklung benachteiligter Gruppen (Income Generating for Vulnerable Group Development, IGVGD) konzipiert. Es unterstützt Frauen mit niedrigem Einkommen dabei, von der Nahrungsmittelhilfe durch das VGD-Programm zu selbstständigen Arbeitskräften mit einem stabilen Einkommen zu werden (Borgen Project 16.5.2025). Die Frauen im Programm erlernen wichtige berufliche Fähigkeiten (Borgen Project 16.5.2025; vergleiche SEBA o.D.), wie Geflügelzucht und Schneiderei (Borgen Project 16.5.2025). Sie können außerdem kleine Kredite oder Zuschüsse erhalten (Borgen Project 16.5.2025; vergleiche SEBA o.D.), um ein eigenes Unternehmen zu gründen (Borgen Project 16.5.2025). Leistungen durch den Arbeitgeber Abfindung bei Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld wird in Bangladesch seit vielen Jahren nicht mehr gewährt (DTDA o.D.). Bei Eintritt einer Arbeitslosigkeit ist derzeit nur eine Abfindung vorgesehen. Die Arbeitsrechtsänderung von 2013 verpflichtet Arbeitgeber, entlassenen Arbeitnehmern mit mindestens sechs Monaten Betriebszugehörigkeit im Falle einer Kündigung, Krankheit oder Entlassung (Personalabbau) eine Abfindung zu zahlen. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit: Bei weniger als zehn Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit werden 30 Tage des Lohns für jedes Dienstjahr ausgezahlt; bei mindestens zehn Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit 45 Tage des Lohns für jedes Dienstjahr (ISSA 1.1.2024). Krankengeld Formal Angestellte haben im Falle einer Krankheit Anspruch auf ein vom Arbeitgeber gedecktes Krankengeld. Dabei wird das Gehalt zu 100 % für insgesamt 14 Tage jährlich ausbezahlt. Ausgenommen sind Selbstständige, Hausangestellte, Familienarbeiter, Landarbeiter in kleinen landwirtschaftlichen Betrieben, Beschäftigte in gemeinnützigen Organisationen, Beschäftigte in Behörden und Einrichtungen sowie Seeleute. Für die Inanspruchnahme muss der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest eines zugelassenen Arztes vorlegen. Alle legalen Einwohner sind miteingeschlossen, einschließlich Nicht-Staatsbürger (ISSA 1.1.2024). Mutterschaftsgeld Im Falle einer Schwangerschaft erhalten Mütter vom Arbeitgeber ein Mutterschaftsgeld (ISSA 1.1.2024), in der Form von bezahltem Urlaub (DTDA o.D.). Dieses entspricht dem Durchschnitt ihres Gehalts der letzten drei Monate vor der Ankündigung der Schwangerschaft und wird für den Zeitraum von acht Wochen vor sowie bis acht Wochen nach der Geburt ausbezahlt. Insgesamt wird es für zwei Lebendgeburten gewährt. Zum voraussichtlichen Geburtstermin muss die Person mindestens sechs Monate beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein. Ab der dritten Geburt ist nur ein unbezahlter Urlaub vorgesehen. Stirbt die Mutter während der Geburt oder bis zu acht Wochen nach der Geburt, wird die Leistung an die Person gezahlt, die das Kind betreut (ISSA 1.1.2024). Es gibt Unterschiede bei der Einhaltung der Gesetze zwischen den Branchen. So gibt es beispielsweise in der Bekleidungsindustrie keine interne Mutterschaftsregelung. Viele Arbeiterinnen fühlen sich unter Druck gesetzt, vor Ablauf der acht Wochen nach der Entbindung wieder an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren, während andere dazu veranlasst werden, "freiwillig" zu kündigen (DTDA o.D.). Todesfallleistungen (Arbeitgeberhaftung) Sterbegeld und Todesfallentschädigung Ein Anspruch auf Sterbegeld für eine begünstigte Person oder einen Hinterbliebener eines Angestellten besteht bei einem mindestens zwei Jahre, ununterbrochene Betriebszugehörigkeit beim selben Arbeitgeber. Der Tod muss während der Dienstzeit oder am Arbeitsplatz eingetreten sein. Eine Versicherungspflicht besteht für alle Angestellten mit legalem Wohnsitz, ausgenommen sind Selbstständige, Hausangestellte, Familienangehörige, Landarbeiter in kleinen Betrieben, Mitarbeiter von gemeinnützigen Organisationen, bestimmte Beschäftigte im öffentlichen Dienst und Seeleute (ISSA 1.1.2024). Für den Bezug der Todesfallentschädigung muss der Tod in Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit eintreten. Der Leistungsberechtigte erhält eine Einmalzahlung in der Höhe von 200.000 Taka [ca. 1.410,10 EUR]. Eine Versicherungspflicht der Arbeitgeber zugunsten ihrer Arbeitnehmer mit legalem Wohnsitz besteht bei nicht-verwaltungsbezogenen Tätigkeiten bei Eisenbahnen, Häfen, Postdiensten, Immobilienunternehmen, Produktionsbetrieben mit fünf oder mehr Beschäftigten sowie in bestimmten Branchen mit manuellen Tätigkeiten oder gefährlichen Arbeitsbedingungen. Ausgeschlossen sind Selbstständige, Hausangestellte, mithelfende Familienangehörige, Landarbeiter in kleinen Betrieben und bestimmte Beschäftigte im öffentlichen Dienst (ISSA 1.1.2024). Arbeitsunfall, vorübergehende und permanente Erwerbsunfähigkeit Bei einem Arbeitsunfall trägt der Arbeitgeber die Kosten für die notwendige medizinische Versorgung bis zur Genesung. Bei einer vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erhalten Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für zwei Monate 100 % des Durchschnittsgehalts der letzten 12 Monate. Für die darauffolgenden zwei Monate werden 66,7 % des Durchschnittsgehalts gezahlt und für jeden weiteren Monat 50 % des Durchschnittsgehalts. Insgesamt gilt der Leistungsanspruch jedoch höchstens für ein Jahr bei Arbeitsunfällen bzw. für zwei Jahre bei Berufskrankheiten. Für die Anspruchsvoraussetzungen muss eine mindestens dreitägige Arbeitsunfähigkeit vorliegen (ISSA 1.1.2024). Bei einer permanenten Erwerbsunfähigkeit von 100 % in Folge eines Arbeitsunfalles wird ein Fixbetrag von 250.000 Taka [ca. 1.762,60 EUR] bezahlt. Bei einer Teilinvalidität wird ein Prozentsatz der vollen Erwerbsunfähigkeitsentschädigung gezahlt. Die Berechnung dieses Betrags erfolgt unter Berücksichtigung des Grades des festgestellten Verlusts der Erwerbsfähigkeit. Berufskrankheiten sind für bestimmte Berufe gemäß einer gesetzlichen Liste versichert (ISSA 1.1.2024). Rückkehr Letzte Änderung 2026-01-13 09:08 Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 16.8.2024). Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 16.8.2024; vgl. DFAT 23.7.2025). Der International Organization for Migration (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten "General Diary" gebeten. Nach IOM Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist (AA 16.8.2024).Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 16.8.2024). Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 16.8.2024; vergleiche DFAT 23.7.2025). Der International Organization for Migration (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten "General Diary" gebeten. Nach IOM Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist (AA 16.8.2024). Behandlung von Rückkehrern durch die Behörden Bangladesch hat eine große Diaspora und eine ausgeprägte Auswanderungskultur. Jedes Jahr verlassen Hunderttausende Bangladescher das Land, um Arbeit zu suchen, und kehren später wieder zurück (DFAT 23.7.2025). Laut der internationalen Entwicklungsorganisation BRAC und Berichten der Tageszeitung Daily Star vom Mai 2025 sind in den letzten sechs Jahren mehr als 470 000 bangladeschische Wanderarbeiter in ihre Heimat zurückgekehrt (DAST 8.5.2025; vgl. EUAA 8.2025).Bangladesch hat eine große Diaspora und eine ausgeprägte Auswanderungskultur. Jedes Jahr verlassen Hunderttausende Bangladescher das Land, um Arbeit zu suchen, und kehren später wieder zurück (DFAT 23.7.2025). Laut der internationalen Entwicklungsorganisation BRAC und Berichten der Tageszeitung Daily Star vom Mai 2025 sind in den letzten sechs Jahren mehr als 470 000 bangladeschische Wanderarbeiter in ihre Heimat zurückgekehrt (DAST 8.5.2025; vergleiche EUAA 8.2025). Laut australischem Außen- und Handelsministerium (DFAT) hat die Regierung weder die Kapazitäten noch die Absicht, alle zu überwachen. Bei Personen mit einem bestimmten politischen Profil wird laut DFAT möglicherweise ihre Einreise nach Bangladesch vermerkt, was jedoch für die überwiegende Mehrheit der zurückkehrenden Bangladescher unwahrscheinlich ist. Zusätzliche Kontrollen, einschließlich der Überprüfung von Mobiltelefonen, werden bei der Rückkehr in der Regel nicht durchgeführt. Mitglieder der Bangladesh Nationalist Party (BNP), darunter auch solche, gegen die inländische Gerichtsverfahren anhängig waren oder weiterhin anhängig sind, sind seit dem Regierungswechsel im August 2024 nach Bangladesch zurückgekehrt. Nach Kenntnis des DFAT wurden diese Personen bei ihrer Rückkehr nicht negativ beachtet und hatten auch keine negativen Konsequenzen zu befürchten (DFAT 23.7.2025). Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z. B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt (AA 16.8.2024). Auch dem DFAT sind keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer aufgrund politischer Aktivitäten, einschließlich politischer Online-Aktivitäten, die sie in Australien ausgeübt haben, an der Grenze angehalten und festgenommen wurden (DFAT 23.7.2025). Doppelbestrafung Die Verfassung und die Strafprozessordnung von 1898 verbieten die Doppelbestrafung. Es sind keine Fälle bekannt, in denen bangladeschische Staatsbürger, die im Ausland wegen Straftaten vor Gericht standen, nach ihrer Rückkehr in Bangladesch erneut vor Gericht gestellt wurden (DFAT 23.7.2025). Finanzielle und soziale Situation von Rückkehrern Im Rahmen von Sammelflügen werden die Rückkehrer von der Immigrationsbehörde nach Ankunft registriert. Aufgrund diverser Bemühungen, bessere Unterstützung für Rückkehrende gewährleisten zu können und das Migrationsmanagement zu verbessern, hat die Regierung mit Unterstützung der IOM eine digitale Plattform namens Returning Migrants Management Information System (ReMiMIS) etabliert, um Daten der Rückkehrer zu erheben und Dienstleistungen gezielter anbieten zu können (AA 16.8.2024). Laut IOM sind in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich, die dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind aufgrund der großen Familien, enger und weitverzweigter Verwandtschaftsverhältnisse sowie noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen regelmäßig nicht auf sich allein gestellt. IOM spricht in diesem Zusammenhang von der wichtigen Rolle der "social networks of family and neighbourhoods", denen eine wichtige inoffizielle Schutzfunktion zukomme (AA 16.8.2024). Laut Quellen vor Ort ist die Auswanderung oft ein langwieriger Prozess, bei dem Großfamilien und Gemeinschaften Ressourcen für ein Mitglied (in der Regel den ältesten Sohn) sparen und verpfänden, damit dieses zum Arbeiten ins Ausland gehen können. So kann es vorkommen, dass ganze Gemeinschaften investierten und eine Rendite erwarten (DFAT 23.7.2025). Die hohen Kosten für die Migration, die an Schleuser oder Rekrutierungsbüros zu entrichten sind, können bis zu USD 10.000 ausmachen (AA 16.8.2024). Viele Migranten bzw. Rückkehrer sind hoch verschuldet (AA 16.8.2024; vgl. DFAT 23.7.2025; EUAA 8.2025). Infolgedessen kann es zu einem Stigma für gescheiterte und zurückkehrende Migranten kommen (DFAT 23.7.2025). So berichtet eine NGO, dass zurückkehrende Migranten in der Regel die Erzählung einer Erfolgsgeschichte mitbringen, auf der sie eine neue Identität aufbauen. Allerdings gibt die NGO auch an, dass Rückkehrer ständig anhand ihrer Leistungen im Ausland bewertet werden. Dadurch können soziale Netzwerke dazu neigen, erfolglose Rückkehrer nicht zu unterstützen (EUAA 8.2025). Viele Rückkehrer schaffen dennoch einen nahtlosen Übergang (DFAT 23.7.2025).Laut Quellen vor Ort ist die Auswanderung oft ein langwieriger Prozess, bei dem Großfamilien und Gemeinschaften Ressourcen für ein Mitglied (in der Regel den ältesten Sohn) sparen und verpfänden, damit dieses zum Arbeiten ins Ausland gehen können. So kann es vorkommen, dass ganze Gemeinschaften investierten und eine Rendite erwarten (DFAT 23.7.2025). Die hohen Kosten für die Migration, die an Schleuser oder Rekrutierungsbüros zu entrichten sind, können bis zu USD 10.000 ausmachen (AA 16.8.2024). Viele Migranten bzw. Rückkehrer sind hoch verschuldet (AA 16.8.2024; vergleiche DFAT 23.7.2025; EUAA 8.2025). Infolgedessen kann es zu einem Stigma für gescheiterte und zurückkehrende Migranten kommen (DFAT 23.7.2025). So berichtet eine NGO, dass zurückkehrende Migranten in der Regel die Erzählung einer Erfolgsgeschichte mitbringen, auf der sie eine neue Identität aufbauen. Allerdings gibt die NGO auch an, dass Rückkehrer ständig anhand ihrer Leistungen im Ausland bewertet werden. Dadurch können soziale Netzwerke dazu neigen, erfolglose Rückkehrer nicht zu unterstützen (EUAA 8.2025). Viele Rückkehrer schaffen dennoch einen nahtlosen Übergang (DFAT 23.7.2025). Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) Es gibt staatliche Aufnahmeeinrichtungen/Waisenhäuser für Minderjährige. Hierbei muss eine finanzielle Unterstützung für die Unterbringung, Verpflegung, Schulgeld, Kleidung etc. der Jugendlichen von dritter Seite bereitgestellt werden. Zuständig ist das Ministerium für Angelegenheiten von Frauen und Kindern (Ministry of Women and Children Affairs). Nach Auskunft von IOM können auch über die Nationale Vereinigung der Anwältinnen von Bangladesch (Bangladesh National Women Lawyers Association, BNWLA) Aufnahmeeinrichtungen vermittelt werden (AA 16.8.2024) [Anmerkung: Zur allgemeinen Lage von Kindern/Minderjährigen siehe Kapitel Kinder]. IOM Büro am Flughafen Dhaka Die IOM ist am Flughafen Dhaka mit einem Büro und Mitarbeitern präsent und kann im Rahmen von Betreuungs- und Integrationsvereinbarungen die Betreuung vor Ort übernehmen. Diese Hilfe umfasst die Betreuung und Begleitung anlässlich der Ankunft, soweit erforderlich die Vermittlung von Kontakten zur Familie des Rückkehrers und zu anderen Organisationen, die weiterführende Hilfe leisten können. Ferner leistet IOM praktische Reintegrationsbetreuung und -begleitung (AA 16.8.2024). EU Reintegration Programme (EURP) Das EURP von Frontex bietet in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation, der seit 1972 in Bangladesch tätigen internationalen Entwicklungsorganisation BRAC, Unterstützung bei der Reintegration an (Frontex o.D.; vgl. BMI o.D.). Diese umfasst ein Post-Arrival-Paket im Wert von € 615, das der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft im Heimatland dient und u. a. eine temporäre Unterkunft bis zu drei Tagen sowie unmittelbare medizinische Unterstützung beinhaltet. Sofern keine oder weniger Sofortleistungen in Anspruch genommen werden, wird der anteilige Betrag von € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt. Darüber hinaus wird im Rahmen einer längerfristigen Reintegrationsunterstützung ein Post-return-Paket in der Höhe von € 2.000 ausgegeben. Die Rückkehrwilligen erhalten Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mithilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr erstellt wird. Sie umfassen unter anderem Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt sowie bei der Einschulung mitausreisender Kinder, weiters Bildungsmaßnahmen und Trainings, rechtliche & administrative Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, medizinische und psychosoziale Unterstützung sowie Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (BMI o.D.).Das EURP von Frontex bietet in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation, der seit 1972 in Bangladesch tätigen internationalen Entwicklungsorganisation BRAC, Unterstützung bei der Reintegration an (Frontex o.D.; vergleiche BMI o.D.). Diese umfasst ein Post-Arrival-Paket im Wert von € 615, das der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft im Heimatland dient und u. a. eine temporäre Unterkunft bis zu drei Tagen sowie unmittelbare medizinische Unterstützung beinhaltet. Sofern keine oder weniger Sofortleistungen in Anspruch genommen werden, wird der anteilige Betrag von € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt. Darüber hinaus wird im Rahmen einer längerfristigen Reintegrationsunterstützung ein Post-return-Paket in der Höhe von € 2.000 ausgegeben. Die Rückkehrwilligen erhalten Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mithilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr erstellt wird. Sie umfassen unter anderem Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt sowie bei der Einschulung mitausreisender Kinder, weiters Bildungsmaßnahmen und Trainings, rechtliche & administrative Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, medizinische und psychosoziale Unterstützung sowie Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (BMI o.D.). Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates Letzte Änderung 2025-01-09 14:36 [Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen]. Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen. Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen: ● Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU ● Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung ● Übernahme der Heimreisekosten ● Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900 ● Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar. Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person. Finanzielle Starthilfe Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr: ● Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person ● Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie ● Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden. Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich): ● Freiwillige Ausreise ● Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit ● Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung ● Nachhaltigkeit der Ausreise ● Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr ● Keine schwere Straffälligkeit Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden Reintragrationsunterstützung Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern: ● Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP) ● IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV) IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier) ● Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III) Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus römisch drei) ● OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“) ● ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“) Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
  27. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
  28. Zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
  29. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete, den beigezogenen Dolmetscher für die Sprache Bengalisch nicht „clearly“ zu verstehen (vgl. S 2ff in OZ 6), ist dies als ein bloßer Versuch zu werten, das Verfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen:2.1.
  30. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete, den beigezogenen Dolmetscher für die Sprache Bengalisch nicht „clearly“ zu verstehen vergleiche S 2ff in OZ 6), ist dies als ein bloßer Versuch zu werten, das Verfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen: Insbesondere ergab sich im gesamten behördlichen Verfahren kein Hinweis auf etwaige Kommunikationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers. Vielmehr ist dem Protokoll der Erstbefragung (vgl. AS 4) sowie der Niederschrift vom 24.10.2023 (vgl. AS 51) zu entnehmen, dass bei diesen Amtshandlungen ebenfalls der in der Beschwerdeverhandlung anwesende Dolmetscher herangezogen wurde, wobei der Beschwerdeführer nach Rückübersetzung jeweils abschließend bestätigte, alles verstanden zu haben (vgl. AS 9 und AS 58f). Ferner übersetzte in den Einvernahmen des Beschwerdeführers am 23.11.2022 sowie am 14.09.2023 jeweils die Schwester des vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Dolmetschers (vgl. AS 25, AS 31 und S 4 in OZ 6). Auch anhand der dabei aufgenommenen Niederschriften sind keine Probleme in der Verständigung mit dem Beschwerdeführer ersichtlich. Ebenso wenig wurde im Beschwerdeschriftsatz oder in der Stellungnahme vom 09.01.2026 (OZ 5) ein dahingehendes Vorbringen auch nur angedeutet.Insbesondere ergab sich im gesamten behördlichen Verfahren kein Hinweis auf etwaige Kommunikationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers. Vielmehr ist dem Protokoll der Erstbefragung vergleiche AS 4) sowie der Niederschrift vom 24.10.2023 vergleiche AS 51) zu entnehmen, dass bei diesen Amtshandlungen ebenfalls der in der Beschwerdeverhandlung anwesende Dolmetscher herangezogen wurde, wobei der Beschwerdeführer nach Rückübersetzung jeweils abschließend bestätigte, alles verstanden zu haben vergleiche AS 9 und AS 58f). Ferner übersetzte in den Einvernahmen des Beschwerdeführers am 23.11.2022 sowie am 14.09.2023 jeweils die Schwester des vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Dolmetschers vergleiche AS 25, AS 31 und S 4 in OZ 6). Auch anhand der dabei aufgenommenen Niederschriften sind keine Probleme in der Verständigung mit dem Beschwerdeführer ersichtlich. Ebenso wenig wurde im Beschwerdeschriftsatz oder in der Stellungnahme vom 09.01.2026 (OZ 5) ein dahingehendes Vorbringen auch nur angedeutet. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer – nachdem seine Befragung durch den erkennenden Richter aufgrund der zunächst stets geäußerten Verständigungsprobleme abgebrochen werden musste (vgl. S 2ff in OZ 6) – im Anschluss an die Befragung der beantragten Zeugen nach anfänglichen Schwierigkeiten auf einmal problemlos einvernommen werden (vgl. S 23ff in OZ 6). Sein Rechtfertigungsversuch, wieso er den Dolmetscher auf einmal so gut verstehe, ist allerdings als reine Schutzbehauptung anzusehen. Dazu meinte der Beschwerdeführer nämlich, dass er Schwierigkeiten bei „großen“ Fragen habe; er verstehe es jedoch, wenn man ihn „klein“ frage (vgl. S 26 in OZ 6). Jedoch vermochte der Beschwerdeführer zu Beginn der mündlichen Verhandlung offenbar den Vorhalt des erkennenden Richters zu der sich aus dem Erstbefragungsprotokoll und der Niederschrift vom 24.10.2023 jeweils ergebenden problemlosen Verständigung mit dem auch vor dem Bundesverwaltungsgericht anwesenden Dolmetscher noch verstehen, zumal er sich begründend darauf berief, damals noch nicht gewusst zu haben, dass er sagen könne, wenn er jemanden nicht „clearly“ verstehe (vgl. S 3 in OZ 6). Ferner konnte er nachgefragt ausführen, dass er dies von einem Anwalt erfahren habe (vgl. S 4 in OZ 6). Im Gegensatz dazu habe der Beschwerdeführer in der Folge aber die Frage, mit welchem Anwalt er gesprochen habe, auf einmal nicht verstanden (vgl. S 4 in OZ 6). Dabei erschließt sich aber nicht, dass er diese einfach gehaltene Fragestellung im Gegensatz zum vergleichsweise komplexen Vorhalt über die Verständigung bei früheren Amtshandlungen nicht verstanden haben will. Diese Erklärungen lassen somit darauf schließen, dass der Beschwerdeführer offenbar bloß für ihn vorteilhafte Antworten geben wollte, während er anderen Fragen durch die behaupteten Verständigungsprobleme ausweichen wollte. Im Übrigen kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer – unter der Annahme, er sei aufgrund zu „großer“ bzw. zu schwieriger Fragestellungen an deren Beantwortung gehindert gewesen – nicht schon anfänglich darauf hingewiesen habe, dass die Frage zu lang oder zu umständlich formuliert seien, sondern bloß meinte, dass er den Dolmetscher nicht klar verstehen könne.Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer – nachdem seine Befragung durch den erkennenden Richter aufgrund der zunächst stets geäußerten Verständigungsprobleme abgebrochen werden musste vergleiche S 2ff in OZ 6) – im Anschluss an die Befragung der beantragten Zeugen nach anfänglichen Schwierigkeiten auf einmal problemlos einvernommen werden vergleiche S 23ff in OZ 6). Sein Rechtfertigungsversuch, wieso er den Dolmetscher auf einmal so gut verstehe, ist allerdings als reine Schutzbehauptung anzusehen. Dazu meinte der Beschwerdeführer nämlich, dass er Schwierigkeiten bei „großen“ Fragen habe; er verstehe es jedoch, wenn man ihn „klein“ frage vergleiche S 26 in OZ 6). Jedoch vermochte der Beschwerdeführer zu Beginn der mündlichen Verhandlung offenbar den Vorhalt des erkennenden Richters zu der sich aus dem Erstbefragungsprotokoll und der Niederschrift vom 24.10.2023 jeweils ergebenden problemlosen Verständigung mit dem auch vor dem Bundesverwaltungsgericht anwesenden Dolmetscher noch verstehen, zumal er sich begründend darauf berief, damals noch nicht gewusst zu haben, dass er sagen könne, wenn er jemanden nicht „clearly“ verstehe vergleiche S 3 in OZ 6). Ferner konnte er nachgefragt ausführen, dass er dies von einem Anwalt erfahren habe vergleiche S 4 in OZ 6). Im Gegensatz dazu habe der Beschwerdeführer in der Folge aber die Frage, mit welchem Anwalt er gesprochen habe, auf einmal nicht verstanden vergleiche S 4 in OZ 6). Dabei erschließt sich aber nicht, dass er diese einfach gehaltene Fragestellung im Gegensatz zum vergleichsweise komplexen Vorhalt über die Verständigung bei früheren Amtshandlungen nicht verstanden haben will. Diese Erklärungen lassen somit darauf schließen, dass der Beschwerdeführer offenbar bloß für ihn vorteilhafte Antworten geben wollte, während er anderen Fragen durch die behaupteten Verständigungsprobleme ausweichen wollte. Im Übrigen kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer – unter der Annahme, er sei aufgrund zu „großer“ bzw. zu schwieriger Fragestellungen an deren Beantwortung gehindert gewesen – nicht schon anfänglich darauf hingewiesen habe, dass die Frage zu lang oder zu umständlich formuliert seien, sondern bloß meinte, dass er den Dolmetscher nicht klar verstehen könne. Abgesehen davon vermag auch seine Argumentation, wonach er zuvor nicht gewusst habe, dass er sagen könne, wenn er jemanden nicht „clearly“ verstehe (vgl. S 3 in OZ 6), keinesfalls zu überzeugen. Da der Beschwerdeführer nicht nur auf wiederholte Nachfrage stets bestätigte, den Dolmetscher bzw. die Dolmetscherin zu verstehen (vgl. AS 5, AS 9, AS 27, AS 33f und AS 58f), sondern von der belangten Behörde bei sämtlichen Einvernahmen auch anfangs darauf hingewiesen wurde, bei Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen zu können (vgl. AS 25, AS 31, AS 51 und AS 53), wäre es ihm jedenfalls zumutbar gewesen, etwaige Probleme in der Kommunikation mit dem Dolmetscher bzw. der Dolmetscherin anzumerken.Abgesehen davon vermag auch seine Argumentation, wonach er zuvor nicht gewusst habe, dass er sagen könne, wenn er jemanden nicht „clearly“ verstehe vergleiche S 3 in OZ 6), keinesfalls zu überzeugen. Da der Beschwerdeführer nicht nur auf wiederholte Nachfrage stets bestätigte, den Dolmetscher bzw. die Dolmetscherin zu verstehen vergleiche AS 5, AS 9, AS 27, AS 33f und AS 58f), sondern von der belangten Behörde bei sämtlichen Einvernahmen auch anfangs darauf hingewiesen wurde, bei Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen zu können vergleiche AS 25, AS 31, AS 51 und AS 53), wäre es ihm jedenfalls zumutbar gewesen, etwaige Probleme in der Kommunikation mit dem Dolmetscher bzw. der Dolmetscherin anzumerken. Schließlich bleibt noch festzuhalten, dass die Verständigung mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenem Dolmetscher nicht nur in zahlreichen anderen Verfahren des erkennenden Richters problemlos verlief (s. etwa W123 2295912-1, W123 2287274-3 und W123 2292849-1), sondern auch im vorliegenden Verfahren keine Schwierigkeiten bei der Einvernahme der ebenfalls bengalisch sprechenden Zeugen entstanden (vgl. AS 5ff und AS 14ff). Sofern einer der Zeugen sowie der Beschwerdeführer dazu auf dessen Herkunft aus einem Dorf Bezug nahmen (vgl. S 13 und S 24 in OZ 6), ist darauf hinzuweisen, dass der Dolmetscher erklärte, dass nicht nur er selbst in Standard-/ Hochsprache Bengali, sondern auch die drei einvernommenen Personen auf diese Weise gesprochen hätten (vgl. S 24 in OZ 6). Diese Wahrnehmung des bei der Beschwerdeverhandlung übersetzenden Dolmetschers deckt sich zudem auch mit der niederschriftlich festgehaltenen Anmerkung der am 23.11.2022 von der belangten Behörde beigezogenen Dolmetscherin, wonach der Beschwerdeführer akzentfreies Bengali spreche (vgl. AS 26). Angesichts dessen kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Herkunft aus einem ländlichen Gebiet einen derart starken Dialekt spricht, dass es für ihn schwierig gewesen sei, den Dolmetscher zu verstehen.Schließlich bleibt noch festzuhalten, dass die Verständigung mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenem Dolmetscher nicht nur in zahlreichen anderen Verfahren des erkennenden Richters problemlos verlief (s. etwa W123 2295912-1, W123 2287274-3 und W123 2292849-1), sondern auch im vorliegenden Verfahren keine Schwierigkeiten bei der Einvernahme der ebenfalls bengalisch sprechenden Zeugen entstanden vergleiche AS 5ff und AS 14ff). Sofern einer der Zeugen sowie der Beschwerdeführer dazu auf dessen Herkunft aus einem Dorf Bezug nahmen vergleiche S 13 und S 24 in OZ 6), ist darauf hinzuweisen, dass der Dolmetscher erklärte, dass nicht nur er selbst in Standard-/ Hochsprache Bengali, sondern auch die drei einvernommenen Personen auf diese Weise gesprochen hätten vergleiche S 24 in OZ 6). Diese Wahrnehmung des bei der Beschwerdeverhandlung übersetzenden Dolmetschers deckt sich zudem auch mit der niederschriftlich festgehaltenen Anmerkung der am 23.11.2022 von der belangten Behörde beigezogenen Dolmetscherin, wonach der Beschwerdeführer akzentfreies Bengali spreche vergleiche AS 26). Angesichts dessen kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Herkunft aus einem ländlichen Gebiet einen derart starken Dialekt spricht, dass es für ihn schwierig gewesen sei, den Dolmetscher zu verstehen. Sein Aussageverhalten lässt im Ergebnis vielmehr darauf schließen, dass der Beschwerdeführer versuchte, das Verfahren zu verzögern sowie auftretende Ungereimtheiten in seinen Darstellungen mit Kommunikationsproblemen rechtfertigen zu können. Vor diesem Hintergrund in Zusammenschau mit den in der Folge dargelegten massiven Diskrepanzen in seinen Aussagen ist der Beschwerdeführer als Person als unglaubwürdig zu qualifizieren. 2.1.
  31. Die Feststellungen zur Herkunft, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seinen familiären Verhältnissen basieren auf seinen diesbezüglichen Angaben in den Einvernahmen vor der belangten Behörde am 14.09.2023 sowie am 14.10.2023, von welchen auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausging. Etwaige Gründe, davon abzugehen, sind im Verfahren nicht zutage getreten. Die Arbeitserfahrung und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergaben sich aus seinen dahingehenden Erklärungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, an welchen keine näheren Zweifel aufkamen. Ferner war aufgrund des unglaubhaften Fluchtvorbringens (s.u., Pkt. 2.2.) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr mit seiner Familie in Kontakt treten und von dieser unterstützt werden könnte. Betreffend seine Schulbildung war seine Angabe im Rahmen der Erstbefragung zugrunde zu legen, wonach er 12 Jahre die Grundschule besucht habe (vgl. AS 4). Nachdem er eine geringere Schulbildung zwar schon vor der belangten Behörde betreffend seine Alphabetisierung vage andeutete (vgl. AS 53: „Ein wenig. Befragt gebe ich an, dass ich Schule …. 4, 5 ….“; s.a. AS 33), behauptete der Beschwerdeführer auch vor dem erkennenden Richter, dass er nur bis zur bis zur
  32. oder
  33. Klasse eine Dorfschule besucht habe (vgl. S 28 in OZ 6). Auf Vorhalt seiner abweichenden Aussage in der Erstbefragung stellte der Beschwerdeführer aber bloß die Vermutung auf, dass er es falsch gesagt habe (vgl. S 28 in OZ 6). Dabei erschließt sich aber nicht, weshalb der Beschwerdeführer vor der Polizei eine höhere Schulbildung anführen sollte, zumal er damals offenbar habe vorgeben wollen, ein in Myanmar geborener und in Bangladesch aufgewachsener Rohingya zu sein (vgl. AS 3ff; s.a. AS 26f), die in Bangladesch marginalisiert werden und nur beschränkten Zugang zu Bildung haben. Darüber hinaus gab einer der befragten Zeugen an, der Beschwerdeführer habe ihm mitgeteilt, dass er bis zur Matura gelernt habe (vgl. S 9 in OZ 6), was für die Richtigkeit seiner Angabe in der Erstbefragung spricht. Ebenso ging der andere Zeuge wegen der Lese- und Schreibkompetenz des Beschwerdeführers von einer Schulbildung aus (vgl. S 18 in OZ 6). Daher kann aber nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nur wenig lesen und schreiben könne, sondern ist entsprechend seiner Aussage in der Erstbefragung, welche auch durch einen Zeugen bestätigt wurde, davon auszugehen, dass er 12 Jahre die Schule besuchte.Betreffend seine Schulbildung war seine Angabe im Rahmen der Erstbefragung zugrunde zu legen, wonach er 12 Jahre die Grundschule besucht habe vergleiche AS 4). Nachdem er eine geringere Schulbildung zwar schon vor der belangten Behörde betreffend seine Alphabetisierung vage andeutete vergleiche AS 53: „Ein wenig. Befragt gebe ich an, dass ich Schule …. 4, 5 ….“; s.a. AS 33), behauptete der Beschwerdeführer auch vor dem erkennenden Richter, dass er nur bis zur bis zur
  34. oder
  35. Klasse eine Dorfschule besucht habe vergleiche S 28 in OZ 6). Auf Vorhalt seiner abweichenden Aussage in der Erstbefragung stellte der Beschwerdeführer aber bloß die Vermutung auf, dass er es falsch gesagt habe vergleiche S 28 in OZ 6). Dabei erschließt sich aber nicht, weshalb der Beschwerdeführer vor der Polizei eine höhere Schulbildung anführen sollte, zumal er damals offenbar habe vorgeben wollen, ein in Myanmar geborener und in Bangladesch aufgewachsener Rohingya zu sein vergleiche AS 3ff; s.a. AS 26f), die in Bangladesch marginalisiert werden und nur beschränkten Zugang zu Bildung haben. Darüber hinaus gab einer der befragten Zeugen an, der Beschwerdeführer habe ihm mitgeteilt, dass er bis zur Matura gelernt habe vergleiche S 9 in OZ 6), was für die Richtigkeit seiner Angabe in der Erstbefragung spricht. Ebenso ging der andere Zeuge wegen der Lese- und Schreibkompetenz des Beschwerdeführers von einer Schulbildung aus vergleiche S 18 in OZ 6). Daher kann aber nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nur wenig lesen und schreiben könne, sondern ist entsprechend seiner Aussage in der Erstbefragung, welche auch durch einen Zeugen bestätigt wurde, davon auszugehen, dass er 12 Jahre die Schule besuchte. Die festgestellten persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie die dazu vorgelegten Urkunden. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. 2.
  36. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
  37. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes konnte der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund, homosexuell zu sein und deshalb einer asylrelevanten Gefahr bei einer Rückkehr nach Bangladesch ausgesetzt zu sein, aufgrund der aufgetretenen Diskrepanzen in grundlegenden Aspekten seines Vorbringens nicht glaubhaft machen. 2.2.
  38. Erhebliche Divergenzen bestehen vor allem in seinen Darstellungen betreffend die Reaktion seiner Familie auf die gleichgeschlechtliche Orientierung des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer in seiner behördlichen Einvernahme noch, dass sein Vater ihn nicht mehr nach Hause gelassen habe (vgl. AS 55). Konträr dazu behauptete er vor dem Bundesverwaltungsgericht auf einmal, sein Vater habe ihn eingesperrt (vgl. S 25 in OZ 6). Dem Beschwerdeführer wäre aber jedenfalls zumutbar gewesen gleichbleibend anzuführen, ob ihn sein Vater von zu Hause weggeschickt oder dort festgehalten habe. Ferner habe er seinen weiteren Schilderungen in der Beschwerdeverhandlung zufolge dann „irgendwie“ das Zuhause verlassen und sei nach Dhaka gekommen (vgl. S 26 in OZ 6). Im weiteren Verlauf der Verhandlung verneinte der Beschwerdeführer auf Nachfrage nunmehr aber, dass sein Vater ihm dies verboten habe (vgl. S 31f in OZ 6). Auch wenn sein Vater davon nichts gewusst habe und sehr wütend auf ihn gewesen sei (vgl. S 32 in OZ 6), wäre demnach aber wiederum davon auszugehen, dass er ohne Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit zu Hause gelebt habe und damit nicht eingesperrt gewesen sei.2.2.
  39. Erhebliche Divergenzen bestehen vor allem in seinen Darstellungen betreffend die Reaktion seiner Familie auf die gleichgeschlechtliche Orientierung des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer in seiner behördlichen Einvernahme noch, dass sein Vater ihn nicht mehr nach Hause gelassen habe vergleiche AS 55). Konträr dazu behauptete er vor dem Bundesverwaltungsgericht auf einmal, sein Vater habe ihn eingesperrt vergleiche S 25 in OZ 6). Dem Beschwerdeführer wäre aber jedenfalls zumutbar gewesen gleichbleibend anzuführen, ob ihn sein Vater von zu Hause weggeschickt oder dort festgehalten habe. Ferner habe er seinen weiteren Schilderungen in der Beschwerdeverhandlung zufolge dann „irgendwie“ das Zuhause verlassen und sei nach Dhaka gekommen vergleiche S 26 in OZ 6). Im weiteren Verlauf der Verhandlung verneinte der Beschwerdeführer auf Nachfrage nunmehr aber, dass sein Vater ihm dies verboten habe vergleiche S 31f in OZ 6). Auch wenn sein Vater davon nichts gewusst habe und sehr wütend auf ihn gewesen sei vergleiche S 32 in OZ 6), wäre demnach aber wiederum davon auszugehen, dass er ohne Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit zu Hause gelebt habe und damit nicht eingesperrt gewesen sei. 2.2.
  40. Außerdem bejahte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde die Frage, ob seine Eltern oder Geschwister versucht hätten, ihn von seiner homosexuellen Neigung abzubringen. Nachgefragt führte er dazu aber nur aus, dass seine Mutter (und seine Schwester) versucht habe, auf ihn einzureden (vgl. AS 57). Demgegenüber wies er in der Beschwerdeverhandlung zusammengefasst darauf hin, dass „sie“ (gemeint: seine Eltern) gedacht hätten, dass er vielleicht gesund werde, weil sie ihn von Ärzten untersuchen lassen hätten, aber es habe sich um keine „freiwillige Krankheit“ gehandelt (vgl. S 32 in OZ 6). Wäre der Beschwerdeführer aufgrund seiner sexuellen Orientierung aber tatsächlich ärztlichen Untersuchungen zugeführt worden (s.a. S 25f in OZ 6), so wäre von ihm jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er darauf schon vor der belangten Behörde hingewiesen hätte.2.2.
  41. Außerdem bejahte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde die Frage, ob seine Eltern oder Geschwister versucht hätten, ihn von seiner homosexuellen Neigung abzubringen. Nachgefragt führte er dazu aber nur aus, dass seine Mutter (und seine Schwester) versucht habe, auf ihn einzureden vergleiche AS 57). Demgegenüber wies er in der Beschwerdeverhandlung zusammengefasst darauf hin, dass „sie“ (gemeint: seine Eltern) gedacht hätten, dass er vielleicht gesund werde, weil sie ihn von Ärzten untersuchen lassen hätten, aber es habe sich um keine „freiwillige Krankheit“ gehandelt vergleiche S 32 in OZ 6). Wäre der Beschwerdeführer aufgrund seiner sexuellen Orientierung aber tatsächlich ärztlichen Untersuchungen zugeführt worden (s.a. S 25f in OZ 6), so wäre von ihm jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er darauf schon vor der belangten Behörde hingewiesen hätte. 2.2.
  42. Zudem fällt auf, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Wohnverhältnissen im Vorfeld seiner Ausreise erheblich divergieren. So gab er im Zuge seiner Einvernahme vom 14.09.2023 betreffend seinen letzten Aufenthaltsort an, dass er etwas weniger als ein Jahr in Dhaka verbracht und zuvor in seinem Heimatdorf gelebt habe (vgl. AS 34). In seiner weiteren Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.10.2023 meinte der Beschwerdeführer auf dieselbe Frage aber plötzlich, dass er „immer im Dorf“ gewesen sei. Ferner bejahte er auf Nachfrage, die Flucht von seinem Dorf aus angetreten zu sein (vgl. AS 53). Zu seinen Wohnverhältnissen in seiner Heimat erklärte er ferner, dass er alleine mit einem Freund in einer Wohnung gelebt habe (vgl. AS 54). Seiner Beschreibung vor dem Bundesverwaltungsgericht zufolge habe er aber, nachdem er erwischt worden sei, sein Zuhause bei seiner Familie verlassen und sei nach Dhaka gekommen, wo er heimlich untergebracht worden sei und mit Hilfe eines Schleppers schließlich das Land verlassen habe (vgl. S 25f in OZ 6). In der näheren Befragung dazu meinte er nunmehr, er sei dann nach „Dhaka, XXXX “ gegangen und „mal da, mal dort“ gewesen (vgl. S 31 in OZ 6). Demnach wäre aber davon auszugehen, dass er sich dann in der Stadt XXXX aufgehalten habe. Angesichts seiner früheren Darstellungen wäre aber anzunehmen gewesen, dass er – sofern man nicht von seiner Angabe ausginge, wonach er bis zu seiner Flucht in seinem Heimatdorf verblieben sei – in die Stadt Dhaka umgezogen sei, zumal auch sein Heimatort in der Division Dhaka gelegen ist und somit nicht angenommen werden kann, er habe sich bei seinen früheren Angaben auf die gleichnamige Division bezogen.2.2.
  43. Zudem fällt auf, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Wohnverhältnissen im Vorfeld seiner Ausreise erheblich divergieren. So gab er im Zuge seiner Einvernahme vom 14.09.2023 betreffend seinen letzten Aufenthaltsort an, dass er etwas weniger als ein Jahr in Dhaka verbracht und zuvor in seinem Heimatdorf gelebt habe vergleiche AS 34). In seiner weiteren Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.10.2023 meinte der Beschwerdeführer auf dieselbe Frage aber plötzlich, dass er „immer im Dorf“ gewesen sei. Ferner bejahte er auf Nachfrage, die Flucht von seinem Dorf aus angetreten zu sein vergleiche AS 53). Zu seinen Wohnverhältnissen in seiner Heimat erklärte er ferner, dass er alleine mit einem Freund in einer Wohnung gelebt habe vergleiche AS 54). Seiner Beschreibung vor dem Bundesverwaltungsgericht zufolge habe er aber, nachdem er erwischt worden sei, sein Zuhause bei seiner Familie verlassen und sei nach Dhaka gekommen, wo er heimlich untergebracht worden sei und mit Hilfe eines Schleppers schließlich das Land verlassen habe vergleiche S 25f in OZ 6). In der näheren Befragung dazu meinte er nunmehr, er sei dann nach „Dhaka, römisch 40 “ gegangen und „mal da, mal dort“ gewesen vergleiche S 31 in OZ 6). Demnach wäre aber davon auszugehen, dass er sich dann in der Stadt römisch 40 aufgehalten habe. Angesichts seiner früheren Darstellungen wäre aber anzunehmen gewesen, dass er – sofern man nicht von seiner Angabe ausginge, wonach er bis zu seiner Flucht in seinem Heimatdorf verblieben sei – in die Stadt Dhaka umgezogen sei, zumal auch sein Heimatort in der Division Dhaka gelegen ist und somit nicht angenommen werden kann, er habe sich bei seinen früheren Angaben auf die gleichnamige Division bezogen. In diesem Kontext ist ferner festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zunächst erklärte, dass er keinen Schlepper gehabt habe (vgl. AS 53). Im weiteren Verlauf seiner Einvernahme behauptete er aber auf einmal, dass ihm ein Schlepper aus der Ortschaft über „ XXXX “, bei welchen keine Überlebensgarantie übernommen werde, erzählt habe und der Beschwerdeführer dieses Angebot angenommen habe (vgl. AS 55). Somit sei der Beschwerdeführer also doch schlepperunterstützt nach Europa gelangt.In diesem Kontext ist ferner festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zunächst erklärte, dass er keinen Schlepper gehabt habe vergleiche AS 53). Im weiteren Verlauf seiner Einvernahme behauptete er aber auf einmal, dass ihm ein Schlepper aus der Ortschaft über „ römisch 40 “, bei welchen keine Überlebensgarantie übernommen werde, erzählt habe und der Beschwerdeführer dieses Angebot angenommen habe vergleiche AS 55). Somit sei der Beschwerdeführer also doch schlepperunterstützt nach Europa gelangt. 2.2.
  44. Des Weiteren ergibt sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, dass er Ende des Jahres 2021 als „normaler Teilnehmer“ an einer von einem weitschichtigen Bekannten organisierten Demonstration in seinem Gemeindeverband teilgenommen habe (vgl. AS 58). Dies steht aber im groben Widerspruch zu seiner Darstellung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er etwa ein Jahr vor seiner Ausreise in Dhaka heimlich untergebracht worden sei und sich darüber gesorgt habe, dass sein Vater ihn zurückhole. Ferner habe er nach Verlassen seines Heimatortes befürchtet, dass sein Vater ihn umbringe, wenn dieser den Beschwerdeführer finde (vgl. S 26 und S 32 in OZ 6). Wäre der Beschwerdeführer aber tatsächlich von diesen Ängsten betroffen gewesen, so wäre keinesfalls anzunehmen, dass er neuerlich in den Gemeindeverband seines Heimatortes zurückgekehrt sei, um dort zu demonstrieren.2.2.
  45. Des Weiteren ergibt sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, dass er Ende des Jahres 2021 als „normaler Teilnehmer“ an einer von einem weitschichtigen Bekannten organisierten Demonstration in seinem Gemeindeverband teilgenommen habe vergleiche AS 58). Dies steht aber im groben Widerspruch zu seiner Darstellung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er etwa ein Jahr vor seiner Ausreise in Dhaka heimlich untergebracht worden sei und sich darüber gesorgt habe, dass sein Vater ihn zurückhole. Ferner habe er nach Verlassen seines Heimatortes befürchtet, dass sein Vater ihn umbringe, wenn dieser den Beschwerdeführer finde vergleiche S 26 und S 32 in OZ 6). Wäre der Beschwerdeführer aber tatsächlich von diesen Ängsten betroffen gewesen, so wäre keinesfalls anzunehmen, dass er neuerlich in den Gemeindeverband seines Heimatortes zurückgekehrt sei, um dort zu demonstrieren. 2.2.
  46. Außerdem vermag sein Fluchtvorbringen angesichts der variierenden Zeitangaben des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. So gab er etwa in der Erstbefragung noch an, er habe Ende 2020 den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst und sei Ende 2020 aus seinem Wohnort zu Fuß illegal nach Indien gegangen, wo er sich ca. ein Jahr aufgehalten habe (vgl. AS 6f). Demgegenüber erklärte er vor der belangten Behörde auf einmal, erst am 03.02.2022 Bangladesch verlassen zu haben; an seine Ausreise habe er etwa vier bis fünf Monate zuvor gedacht (vgl. AS 55). Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung noch gehemmt gewesen sei, seine sexuelle Orientierung preiszugeben und sich daher insoweit unrichtiger Angaben bedient habe, erschließt sich nicht, weshalb er zum Zeitpunkt seiner Ausreise sowie zu seiner Reiseroute falsch aussagen sollte, zumal er unter anderem auch zu seinem Wohnsitz sowie seinen familiären Verhältnissen (vgl. AS 5) im weiteren Verlauf des Verfahrens bei seinen damaligen Angaben blieb. Darüber hinaus nahm der Beschwerdeführer auf dahingehenden Vorhalt des erkennenden Richters überhaupt nicht auf eine etwaige Sorge betreffend seine Homosexualität Bezug, sondern verneinte dies bloß und wiederholte das vor der belangten Behörde genannte Datum (vgl. S 29 in OZ 6). Er vermochte die aufgetretene Diskrepanz damit nicht einmal ansatzweise aufklären.2.2.
  47. Außerdem vermag sein Fluchtvorbringen angesichts der variierenden Zeitangaben des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. So gab er etwa in der Erstbefragung noch an, er habe Ende 2020 den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst und sei Ende 2020 aus seinem Wohnort zu Fuß illegal nach Indien gegangen, wo er sich ca. ein Jahr aufgehalten habe vergleiche AS 6f). Demgegenüber erklärte er vor der belangten Behörde auf einmal, erst am 03.02.2022 Bangladesch verlassen zu haben; an seine Ausreise habe er etwa vier bis fünf Monate zuvor gedacht vergleiche AS 55). Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführe

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