VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit – nicht verfahrensgegenständlichem – Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) vom 15.09.2025 wurde
VG), BGBl. 609/1977, ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 42 Bezugstagen ab 28.07.2025 verloren habe.1. Mit – nicht verfahrensgegenständlichem – Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) vom 15.09.2025 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 42 Bezugstagen ab 28.07.2025 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 28.07.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Paketzusteller bei der XXXX ohne triftige Gründe vereitelt bzw. verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 28.07.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Paketzusteller bei der römisch 40 ohne triftige Gründe vereitelt bzw. verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 29.09.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. 3. Mit Bescheid vom 31.10.2025 wurde die Beschwerde vom 29.09.2025 gegen den Bescheid vom 15.09.2025 in Form einer Beschwerdevorentscheidung
GVG) in Verbindung mit § 56 AlVG als unbegründet abgewiesen.3. Mit Bescheid vom 31.10.2025 wurde die Beschwerde vom 29.09.2025 gegen den Bescheid vom 15.09.2025 in Form einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG als unbegründet abgewiesen. 4. In der Folge erging der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 16.12.2025, mit welchem der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt A)
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe des Gesamtbetrages von € 821,52 verpflichtet wurde.4. In der Folge erging der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 16.12.2025, mit welchem der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt A)
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe des Gesamtbetrages von € 821,52 verpflichtet wurde. Unter Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
GVG ausgeschlossen.Unter Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Hinsichtlich Spruchpunkt A) wurde begründend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 28.07.2025 bis 07.09.2025 in der Höhe von täglich € 19,56 vorläufig ausbezahlt worden sei. Die rechtskräftige Entscheidung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Notstandshilfe gehabt habe. Die vorläufig ausbezahlte Notstandshilfe werde daher rückgefordert. Hinsichtlich Spruchpunkt B) führte die belangte Behörde aus, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen werden könne, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Da bereits eine Entscheidung in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anders lautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in gegenständlicher Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und sei daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. 5. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe, eingelangt bei der belangten Behörde am 09.01.2026, das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte er an, dass sein ursprünglicher Einspruch gegen die Leistungseinstellung erfolgreich gewesen sei, weshalb die aktuelle Rückforderung für den Zeitraum 28.07.2025 bis 07.09.2025 in Widerspruch zur bisherigen Entscheidung stehe. Das im Bescheid erwähnte „negative Erkenntnis“ bzw. die rechtskräftige Entscheidung, auf die sich bezogen worden sei, sei ihm nicht zugegangen. Er beantrage daher vollumfänglich Akteneinsicht sowie insbesondere die Übermittlung der Entscheidung sowie des zugehörigen Zustellnachweises. In eventu, sofern die Forderung dem Grunde nach rechtmäßig bestehe, beantrage er aufgrund seiner aktuellen finanziellen Notlage, die sich aus dem Bezug von Notstandshilfe ergebe, eine zinsfreie Ratenzahlung
VG in Höhe von € 25,00 pro Monat.Begründend führte er an, dass sein ursprünglicher Einspruch gegen die Leistungseinstellung erfolgreich gewesen sei, weshalb die aktuelle Rückforderung für den Zeitraum 28.07.2025 bis 07.09.2025 in Widerspruch zur bisherigen Entscheidung stehe. Das im Bescheid erwähnte „negative Erkenntnis“ bzw. die rechtskräftige Entscheidung, auf die sich bezogen worden sei, sei ihm nicht zugegangen. Er beantrage daher vollumfänglich Akteneinsicht sowie insbesondere die Übermittlung der Entscheidung sowie des zugehörigen Zustellnachweises. In eventu, sofern die Forderung dem Grunde nach rechtmäßig bestehe, beantrage er aufgrund seiner aktuellen finanziellen Notlage, die sich aus dem Bezug von Notstandshilfe ergebe, eine zinsfreie Ratenzahlung
Paragraph 25, Absatz 4, AlVG in Höhe von € 25,00 pro Monat.
Vm § 10 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 42 Bezugstagen ab 28.07.2025 verloren hat.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2025 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 42 Bezugstagen ab 28.07.2025 verloren hat. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 29.09.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 29.09.2025 Notstandshilfe für den Zeitraum von 28.07.2025 bis 31.08.2025, sohin für die Dauer von 35 Tagen, in der Höhe von € 684,60 vorläufig zur Auszahlung gebracht. Im November 2025 wurden dem Beschwerdeführer € 586,80 zur Auszahlung gebracht, wobei € 136,92 dem verbleibenden siebentägigen Sanktionszeitraum zuzurechnen waren. Insgesamt wurden dem Beschwerdeführer sohin € 821,52 vorläufig aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde zur Auszahlung gebracht. Mit Bescheid vom 31.10.2025 wurde die Beschwerde vom 29.09.2025 gegen den Bescheid vom 15.09.2025 in Form einer Beschwerdevorentscheidung
GVG) in Verbindung mit § 56 AlVG als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 31.10.2025 wurde die Beschwerde vom 29.09.2025 gegen den Bescheid vom 15.09.2025 in Form einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer vom Zustellorgan am 07.11.2025 an seiner Wohnsitzadresse XXXX , XXXX Wien, zuzustellen versucht. Da der Beschwerdeführer jedoch nicht angetroffen werden konnte, wurde das Dokument in der zuständigen Postfiliale zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt und hierin der Beginn der Abholfrist mit 10.11.2025 und deren Ende mit 24.11.2025 angegeben.Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer vom Zustellorgan am 07.11.2025 an seiner Wohnsitzadresse römisch 40 , römisch 40 Wien, zuzustellen versucht. Da der Beschwerdeführer jedoch nicht angetroffen werden konnte, wurde das Dokument in der zuständigen Postfiliale zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt und hierin der Beginn der Abholfrist mit 10.11.2025 und deren Ende mit 24.11.2025 angegeben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2025 gestellt hat. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gestellt. Vom Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für den Monat Dezember 2025 wurden von der belangten Behörde bereits € 303,18 einbehalten.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
G) ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
Paragraph 13, Absatz eins, des Zustellgesetzes (ZustG) ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument
G im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument
Paragraph 17, Absatz eins, ZustG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Von der Hinterlegung ist der Empfänger
G schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.Von der Hinterlegung ist der Empfänger
Paragraph 17, Absatz 2, ZustG schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Das hinterlegte Dokument ist
G mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Das hinterlegte Dokument ist
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist
4 auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist
Paragraph 17, Absatz 4, auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Die subjektive Unmöglichkeit der Behebung der hinterlegten Sendung ist für die Rechtswirksamkeit der Zustellung rechtlich ohne Belang (VwGH 29.10.1991, 91/11/0077). Darin kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt (§ 71 Abs. 1 Z 1 AVG; VwGH 21.7.2011, 2007/18/0827 bis 0828; VwGH 13.10.2016, Ra 2015/08/0213).Die subjektive Unmöglichkeit der Behebung der hinterlegten Sendung ist für die Rechtswirksamkeit der Zustellung rechtlich ohne Belang (VwGH 29.10.1991, 91/11/0077). Darin kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt (Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG; VwGH 21.7.2011, 2007/18/0827 bis 0828; VwGH 13.10.2016, Ra 2015/08/0213). Die im Verwaltungsverfahren vorgesehene Belehrung über ein Rechtsmittel bezieht sich nicht auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder die Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. VwGH 27.11.2003, 2003/15/0114).Die im Verwaltungsverfahren vorgesehene Belehrung über ein Rechtsmittel bezieht sich nicht auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder die Wiederaufnahme des Verfahrens vergleiche VwGH 27.11.2003, 2003/15/0114). Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2025 infolge einer versuchten Zustellung an den Empfänger
G in der zuständigen Postfiliale hinterlegt und der Beschwerdeführer
G von der Hinterlegung verständigt. Die Zustellung wurde daher
G mit Beginn der Abholfrist am Montag, dem 10.11.2025, bewirkt. Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Vorlageantrags endete somit mit Ablauf des Montags, dem 24.11.2025.Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2025 infolge einer versuchten Zustellung an den Empfänger
Paragraph 17, Absatz eins, ZustG in der zuständigen Postfiliale hinterlegt und der Beschwerdeführer
Paragraph 17, Absatz 2, ZustG von der Hinterlegung verständigt. Die Zustellung wurde daher
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mit Beginn der Abholfrist am Montag, dem 10.11.2025, bewirkt. Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Vorlageantrags endete somit mit Ablauf des Montags, dem 24.11.2025. Selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer hätte die Beschwerdevorentscheidung trotz ordnungsgemäßer Hinterlegung nicht erhalten, hätte er dies mittels Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Zulässigkeit geltend machen müssen. Da bereits im Bescheid vom 16.12.2025 angegeben war, dass die belangte Behörde von einer rechtskräftig entschiedenen Sache ausging und der Beschwerdeführer den Erhalt zudem in seiner Eingabe vom 09.01.2026 ausdrücklich bestritten hat, ist die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls verstrichen.Selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer hätte die Beschwerdevorentscheidung trotz ordnungsgemäßer Hinterlegung nicht erhalten, hätte er dies mittels Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Zulässigkeit geltend machen müssen. Da bereits im Bescheid vom 16.12.2025 angegeben war, dass die belangte Behörde von einer rechtskräftig entschiedenen Sache ausging und der Beschwerdeführer den Erhalt zudem in seiner Eingabe vom 09.01.2026 ausdrücklich bestritten hat, ist die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls verstrichen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2025 ist daher – ungeachtet des tatsächlichen Zuganges dieses Dokuments an den Beschwerdeführer – rechtskräftig. Zur Rückforderung: Gegenstand des Verfahrens ist die Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 821,52.
VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid vom 15.09.2025 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 42 Bezugstagen ab 28.07.2025 verloren hat. Aufgrund seiner Beschwerde vom 29.09.2025 wurde ihm im Zeitraum vom 28.07.2025 bis 07.09.2025 der Betrag von € 821,52 vorläufig zur Auszahlung gebracht. Da die Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2025 nunmehr in Rechtskraft erwachsen ist, gebührte dem Beschwerdeführer diese Leistung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jedoch nicht. Die belangte Behörde hat die ausgesprochene Rückforderung daher zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG gestützt.Die belangte Behörde hat die ausgesprochene Rückforderung daher zu Recht auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG gestützt. Zur Höhe des Rückforderungsbetrages: Die Höhe des Rückforderungsbetrages ergibt sich aus der Multiplikation des Tagsatzes mit der Anzahl der Tage, während derer Leistungen wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden: € 19,56 x 42 = € 821,52 Der noch aushaftende Betrag ist durch die Subtraktion bereits einbehaltener Beträge von der so ermittelten Gesamtschuld zu ermitteln, wobei sich die Höhe der einbehaltenen Beträge aus der Differenz zwischen dem Betrag des Anspruchs, der ohne Einbehaltung gebührt hätte, und dem tatsächlichen Auszahlungsbetrag ergibt: € 821,52 - (€ 19,56 x 31 – € 303,18) = € 518,34 Von der belangten Behörde wurde sohin zutreffend berechnet, dass die Gesamtrückforderung € 821,52 beträgt, wovon unter Berücksichtigung der für den Monat Dezember einbehaltenen Leistung in Höhe von € 303,18 aktuell noch € 518,34 aushaftet. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein separater Abspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.12.2025. Zum Antrag auf Ratenzahlung: Rückforderungen, die
Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
VG mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.Rückforderungen, die
Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
Paragraph 25, Absatz 4, AlVG mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen. Bei Unmöglichkeit der Forderungseinbringung in einem Betrag auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners ist eine Ratenzahlung auf Antrag zwingend zu gewähren und es steht dem Arbeitsmarktservice nicht frei, ein derartiges Ansinnen willkürlich abzulehnen, um die gerichtliche Exekution einleiten zu lassen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ließen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Insbesondere wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass die – durch öffentliche Urkunden belegte – Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt ist. Behauptet aber jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 7.9.2023, Ra 2022/15/0097). Dies ist nicht erfolgt. Ungeachtet der Plausibilität dieses Vorbringens kommt es daher auf die Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2025 nicht erhalten zu haben, nicht mehr an. Selbst wenn er das Dokument nicht erhalten hätte, wäre die Beschwerdevorentscheidung nunmehr mangels fristgerechter Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Rechtskraft erwachsen, sodass man selbst bei vollständiger Wahrunterstellung seines Vorbringens zu keinem anderen Ergebnis gelangen könnte. Der Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Der Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere wurde aus den soeben dargelegten Gründen jedenfalls nicht unvertretbar von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere wurde aus den soeben dargelegten Gründen jedenfalls nicht unvertretbar von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2332626.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.