1 AVG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vom 08.07.2025, AZ: römisch 40 betreffend Verweigerung der Akteneinsicht
Paragraph 17, Absatz eins, AVG beschlossen: A) I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. II. Der Bescheid vom 08.07.2025 wird ersatzlos behoben. römisch zwei. Der Bescheid vom 08.07.2025 wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 LSD-BG, da der BF der Aufforderung zur Unterlagenübermittlung nicht nachgekommen sei.
Paragraph 27, Absatz eins, LSD-BG, da der BF der Aufforderung zur Unterlagenübermittlung nicht nachgekommen sei.
1 AVG kein Recht auf Akteneinsicht bei der ÖGK bezüglich deren Anzeige
1 LSD-BG hat. Begründend legte die Behörde dar, dass sie im Verfahren nach dem LSD-BG eine Anzeige an das Magistratische Bezirksamt erstattet habe und als Partei agiere, nicht aber als Behörde. Die Anzeigenlegung der ÖGK stelle kein behördliches Verfahren dar, da die ÖGK keinen individuellen Verwaltungsakt der Hoheitsverwaltung setze. Der Bescheid werde durch das Magistratische Bezirksamt erlassen. 9. In der Folge sprach die ÖGK mit hier beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 08.07.2025, Zl. römisch 40 , aus, dass der BF
Paragraph 17, Absatz eins, AVG kein Recht auf Akteneinsicht bei der ÖGK bezüglich deren Anzeige
Paragraph 27, Absatz eins, LSD-BG hat. Begründend legte die Behörde dar, dass sie im Verfahren nach dem LSD-BG eine Anzeige an das Magistratische Bezirksamt erstattet habe und als Partei agiere, nicht aber als Behörde. Die Anzeigenlegung der ÖGK stelle kein behördliches Verfahren dar, da die ÖGK keinen individuellen Verwaltungsakt der Hoheitsverwaltung setze. Der Bescheid werde durch das Magistratische Bezirksamt erlassen.
2 LSD-BG zur Vorlage von Lohnunterlagen betreffend vier seiner Dienstnehmer aufgefordert. 1.1. Der BF ist Inhaber eines Einzelunternehmens und wurde seitens der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) mit Schreiben vom 17.08.2022
Paragraph 14, Absatz 2, LSD-BG zur Vorlage von Lohnunterlagen betreffend vier seiner Dienstnehmer aufgefordert. Am 27.07.2023 erstattete die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) Anzeige an den Magistrat der Stadt Wien infolge Verdachts einer Verwaltungsübertretung wegen Nichtvorlage der geforderten Unterlagen. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 29.01.2024 wurde über den BF eine Geldstrafe verhängt. Dagegen erhob er mit Schreiben vom 27.02.2024 Beschwerde und wurde diese mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien 22.01.2025, GZ: XXXX , abgewiesen.Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 29.01.2024 wurde über den BF eine Geldstrafe verhängt. Dagegen erhob er mit Schreiben vom 27.02.2024 Beschwerde und wurde diese mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien 22.01.2025, GZ: römisch 40 , abgewiesen. 1.2. Mit Schreiben vom 06.02.2024 ersuchte der BF die ÖGK erstmals um eine Aktenabschrift. In der Beschwerde vom 27.02.2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien machte der BF ebenso eine Verweigerung der Akteneinsicht durch die ÖGK geltend und begehrte vollständige Akteneinsicht in den gesamten „Prüfakt
LSD-BG“. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 12.12.2024 wiederholte der BF sein Begehren nach Akteneinsicht und wurde an die ÖGK verwiesen. Schließlich begehrte der BF mit E-Mail vom 11.03.2025 die Erlassung eines Bescheids über die Verweigerung der Akteneinsicht durch die ÖGK. 1.3. Die ÖGK sprach mit hier beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 08.07.2025 aus, dass der BF
1 AVG kein Recht auf Akteneinsicht bei der ÖGK bezüglich deren Anzeige
1 LSD-BG hat. 1.3. Die ÖGK sprach mit hier beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 08.07.2025 aus, dass der BF
Paragraph 17, Absatz eins, AVG kein Recht auf Akteneinsicht bei der ÖGK bezüglich deren Anzeige
Paragraph 27, Absatz eins, LSD-BG hat.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde 3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten (auszugsweise): „Akteneinsicht § 17.
1 AVG kein Recht auf Akteneinsicht bei der ÖGK bezüglich deren Anzeige
1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) zukommt.Mit Bescheid vom 08.07.2025 sprach die ÖGK schließlich aus, dass dem BF
Paragraph 17, Absatz eins, AVG kein Recht auf Akteneinsicht bei der ÖGK bezüglich deren Anzeige
Paragraph 27, Absatz eins, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) zukommt. Dabei verkennt die belangte Behörde jedoch, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens keinen Bescheid, sondern nur eine Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs. 2 AVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst und nur im Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Manz 2014, Rz 13 zu § 17 AVG).Dabei verkennt die belangte Behörde jedoch, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens keinen Bescheid, sondern nur eine Verfahrensanordnung iSd Paragraph 63, Absatz 2, AVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst und nur im Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Manz 2014, Rz 13 zu Paragraph 17, AVG). Eine solche Verweigerung der Akteneinsicht ist demgemäß nicht selbstständig anfechtbar, sondern mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den in der betreffenden Sache ergehenden Bescheid zu relevieren (vgl. VwSlg. 15.906 A/2002). Eine solche Verweigerung der Akteneinsicht ist demgemäß nicht selbstständig anfechtbar, sondern mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den in der betreffenden Sache ergehenden Bescheid zu relevieren vergleiche VwSlg. 15.906 A/2002). Die bescheidförmige Erledigung des Begehrens des BF auf Gewährung von Akteneinsicht erweist sich folglich als rechtswidrig, da die belangte Behörde eine (nicht gesondert bekämpfbare) Verfahrensanordnung zu erlassen gehabt hätte. Im Zeitpunkt der Stellung des Antrages am 06.02.2024 war das Verfahren noch anhängig und hat für den BF die Möglichkeit bestanden die Verweigerung der Akteneinsicht in einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien an das Verwaltungsgericht Wien zu relevieren, was - soweit ersichtlich – auch geschehen ist. Ein unmittelbar gegen die Verweigerung erhobenes Rechtsmittel ist – unabhängig von der äußeren (Bescheid-)Form – als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Manz 2014, Rz 13 zu § 17 AVG).Ein unmittelbar gegen die Verweigerung erhobenes Rechtsmittel ist – unabhängig von der äußeren (Bescheid-)Form – als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Manz 2014, Rz 13 zu Paragraph 17, AVG). Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen und der angefochtene Bescheid zu beheben. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gegenständlich wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde aber für nicht erforderlich erachtet, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W151.2317592.1.00
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