← Österreich

{'item': 'W154 2322780-3'}

Obsah (12)§ 22aArt. 133§ 76§ 34§ 68§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 24§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2026 GeschäftszahlW154 2322780-3 Spruch, W154 2322780-3/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder BFA) vom 23.06.2025 zur im Spruch angeführten Zahl wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer in Folge persönlich zugestellt, seither wird er in Schubhaft angehalten.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder BFA) vom 23.06.2025 zur im Spruch angeführten Zahl wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer in Folge persönlich zugestellt, seither wird er in Schubhaft angehalten. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2025, 17.11.2025, 12.12.2025 und 02.01.2026 wurde jeweils festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt des Beschwerdeführers am 19.01.2026 neuerlich zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft

§ 22aAbs.

4 BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme.Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt des Beschwerdeführers am 19.01.2026 neuerlich zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme. Dem Beschwerdeführer wurde die verfahrensgegenständliche Stellungnahme des BFA unter Fristsetzung zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer wurde zugleich über die Möglichkeit einer Rechtsberatung informiert. Ebenso wurde die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) über das gegenständliche Verfahren informiert und ersucht, den Beschwerdeführer in der Schubhaft aufzusuchen und zu beraten. Der Beschwerdeführer gab am 26.01.2026 die Bevollmächtigung der ausgewiesenen Rechtsvertretung, BBU, bekannt. Mit Stellungnahme vom selben Tag führte der Beschwerdeführer – zusammengefasst – aus, dass in der verfahrensgegenständlichen Stellungnahme bislang keine Fortschritte hinsichtlich der Identifizierung des Beschwerdeführers oder der Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) aufgezeigt worden seien. Nach Angaben der belangten Behörde seien die Unterlagen des Beschwerdeführers bereits im November zur weiteren Identifizierung und Überprüfung an die zuständigen Stellen in Ankara übermittelt worden; eine Rückmeldung stehe bislang aus. Es sei weder ersichtlich, wie lange diese Überprüfung in Anspruch nehmen werde, noch bestünden konkrete Hinweise darauf, dass die Identifizierung – nachdem diese bislang erfolglos geblieben sei – in absehbarer Zeit abgeschlossen werden könne. Derzeit lägen – so der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme unter Anführung höchstgerichtlicher Rechtsprechung - somit keine objektiven Anhaltspunkte vor, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass ein HRZ fristgerecht erlangt werden könne. Neben dem unabsehbaren Abschluss des Identifizierungsverfahrens durch die türkischen Behörden sei auch die danach notwendige Ausstellung eines HRZ sowie die tatsächliche Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nicht mit der von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vorausgesetzten „gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgsversprechend“. Die Stellungnahme verweist auch darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zukommen dürfe, weshalb der Vorwurf der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe sich unkooperativ verhalten, ins Leere gehe. Auch verfüge der Beschwerdeführer über eine Wohnmöglichkeit bei einer näher genannten Freundin, deren zeugenschaftliche Einvernahme hierzu beantragt werde. Es stehe sohin ein gelinderes Mittel zur Verfügung. Zudem leide der Beschwerdeführer an behandlungsbedürftigen Magenschmerzen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung sei nach der ständigen Judikatur des VwGH nicht nur bei der Prüfung der Haftfähigkeit, sondern auch bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu berücksichtigen. Angesichts der Tatsache, dass der BF an Magenschmerzen, gegen die er täglich Tabletten nehme, leide und sich in einer schlechten psychischen Verfassung befinde, sei die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht verhältnismäßig und ein gelinderes Mittel ausreichend. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 25.05.2023 in Österreich einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.12.2023 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen. Zudem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Bescheid vom 16.12.2023). Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 16.12.2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2024, GZ. XXXX , mit der Maßgabe, dass die Abschiebung des BF „in die Türkei“ zulässig ist, als unbegründet abgewiesen (Erkenntnis vom 12.08.2024). Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2024, Ra XXXX , zurückgewiesen (Beschluss VwGH vom 15.10.2024).Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 25.05.2023 in Österreich einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.12.2023 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen. Zudem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Bescheid vom 16.12.2023). Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 16.12.2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2024, GZ. römisch 40 , mit der Maßgabe, dass die Abschiebung des BF „in die Türkei“ zulässig ist, als unbegründet abgewiesen (Erkenntnis vom 12.08.2024). Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2024, Ra römisch 40 , zurückgewiesen (Beschluss VwGH vom 15.10.2024). Am 19.05.2025 tauchte der Beschwerdeführer unter. Er war sodann unbekannten Aufenthaltes (Auszug aus dem ZMR). Am 22.06.2025 wurden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in ein Freibad wegen des Verdachts der sexuellen Belästigung beordert. Als Beschuldigter wurde der Beschwerdeführer von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen. Nach Einvernahme zum Vorwurf des strafrechtlichen Deliktes und entsprechender Anzeige wurde der Beschwerdeführer

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) überstellt (Tagesdokumentation der LPD vom 22.06.2025; Abschlussbericht der LPD vom 24.06.2025; Festnahmeauftrag vom 22.05.2025). Am 22.06.2025 wurden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in ein Freibad wegen des Verdachts der sexuellen Belästigung beordert. Als Beschuldigter wurde der Beschwerdeführer von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen. Nach Einvernahme zum Vorwurf des strafrechtlichen Deliktes und entsprechender Anzeige wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) überstellt (Tagesdokumentation der LPD vom 22.06.2025; Abschlussbericht der LPD vom 24.06.2025; Festnahmeauftrag vom 22.05.2025). Mit Mandatsbescheid vom 23.06.2025 ordnete das Bundesamt die Schubhaft über den Beschwerdeführer

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an (Mandatsbescheid vom 23.06.2025). Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.06.2025 um 13:30 Uhr persönlich übergeben (s. Übernahmebestätigung).Mit Mandatsbescheid vom 23.06.2025 ordnete das Bundesamt die Schubhaft über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an (Mandatsbescheid vom 23.06.2025). Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.06.2025 um 13:30 Uhr persönlich übergeben (s. Übernahmebestätigung). Am 03.07.2025 wurde der Beschwerdeführer dem türkischen Generalkonsulat in Wien vorgeführt. Das Gespräch wurde in türkischer Sprache geführt und es wurden vom zuständigen Mitarbeiter des türkischen Konsulats keine Verständigungsschwierigkeiten mitgeteilt. Der Beschwerdeführer zeigte sich nicht besonders kooperativ und betonte mehrmals, nicht in die Türkei zurückkehren zu wollen. Der zuständige Mitarbeiter des türkischen Generalkonsulates konnte im Personenregister keine Person mit der vom Beschwerdeführer angegebenen Identität finden. Eine Suche nach den Namen der Eltern des Beschwerdeführers verlief ebenfalls erfolglos. Der Mitarbeiter des türkischen Generalkonsulats forderte ihn zur Vorlage eines identitätsnachweisenden Dokumentes auf. Der Beschwerdeführer zeigte sich diesbezüglich unkooperativ und gab an, keine Dokumente zu besitzen (Stellungnahme HRZ-Abteilung des BFA vom 11.12.2025). Am 21.10.2025 fand eine Schubhaftverhandlung vor dem BVwG statt. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, dass die “Personen, die er als seine Familie ansehe”, in Österreich aufhältig seien. Auf Nachfrage äußerte er, dass dies sein leiblicher Onkel väterlicherseits und seine Tante mütterlicherseits sowie deren Kinder seien. Sein Vater heiße XXXX seine Mutter XXXX . Der Beschwerdeführer habe seinem Onkel, der auch in Österreich sei, seinen Reisepass gegeben und diesen nicht zurückbekommen, weil er auf illegalen Weg nach Österreich eingereist sei. Sein Onkel habe ihm gesagt, dass er den Pass des Beschwerdeführers weggeworfen habe. Nach Schluss der Verhandlung wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 21.10.2025 festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Am 21.10.2025 fand eine Schubhaftverhandlung vor dem BVwG statt. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, dass die “Personen, die er als seine Familie ansehe”, in Österreich aufhältig seien. Auf Nachfrage äußerte er, dass dies sein leiblicher Onkel väterlicherseits und seine Tante mütterlicherseits sowie deren Kinder seien. Sein Vater heiße römisch 40 seine Mutter römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe seinem Onkel, der auch in Österreich sei, seinen Reisepass gegeben und diesen nicht zurückbekommen, weil er auf illegalen Weg nach Österreich eingereist sei. Sein Onkel habe ihm gesagt, dass er den Pass des Beschwerdeführers weggeworfen habe. Nach Schluss der Verhandlung wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 21.10.2025 festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Am 30.10.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt einvernommen. Er gab als letzte Meldeadresse in der Türkei die Stadt XXXX im Bezirk Midyat an und behauptete, die Straße nicht zu kennen. Er äußerte, das HRZ-Formular nicht ausfüllen und nicht in die Türkei zurückkehren zu wollen. Der Beschwerdeführer verweigerte schließlich das Ausfüllen des Formulars (Niederschrift 30.10.2025). Am 30.10.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt einvernommen. Er gab als letzte Meldeadresse in der Türkei die Stadt römisch 40 im Bezirk Midyat an und behauptete, die Straße nicht zu kennen. Er äußerte, das HRZ-Formular nicht ausfüllen und nicht in die Türkei zurückkehren zu wollen. Der Beschwerdeführer verweigerte schließlich das Ausfüllen des Formulars (Niederschrift 30.10.2025). Am 05.11.2025 wurde der Beschwerdeführer erneut dem türkischen Generalkonsulat Wien vorgeführt. Im Rahmen dieses Interviews wurde er neuerlich nach seiner Identität und den Daten seiner engsten Familienangehörigen befragt. Er behauptete, seine Kimlik-Nummer (einzigartige personenbezogene Nummer), nicht zu kennen und konnte unter der von ihm behaupteten Identität im Personenregister des türkischen Generalkonsulats nicht gefunden werden. Der zuständige Mitarbeiter des türkischen Generalkonsulats teilte mit, dass der Beschwerdeführer einen anderen Namen für seinen Vater, als vom BFA im Rahmen der HRZ-Beantragung bekanntgegeben, behauptet hat. Jedoch konnte unter keinem der beiden angeführten Namen eine Person im Personenregister des türkischen Generalkonsulats Wien gefunden werden (Stellungnahme HRZ-Abteilung des BFA vom 11.12.2025). Am 17.11.2025 fand eine Verhandlung im Schubhaftüberprüfungsverfahren vor dem BVwG statt. In dieser gab der Beschwerdeführer an, nicht in die Türkei zurückkehren, sondern in Österreich bleiben zu wollen. Er gab an, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe und sein Onkel und seine Tante als seine Eltern angeführt wurden. Er habe dann die richtigen Namen angegeben. Nach Schluss der Verhandlung wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 17.11.2025 festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist (Niederschrift 17.11.2025). Am 11.12.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt einvernommen. Er sagte aus, dass er nicht lüge, sondern alles richtig angegeben habe. Sein Vater heiße XXXX , seine Mutter XXXX . Befragt nach seiner letzten Meldeadresse in der Türkei gab der Beschwerdeführer an, diese nicht zu kennen und nannte dann XXXX . Er wolle in Österreich bleiben und würde bei einer Freundin Unterkunft nehmen (Niederschrift 11.12.2025). Am 11.12.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt einvernommen. Er sagte aus, dass er nicht lüge, sondern alles richtig angegeben habe. Sein Vater heiße römisch 40 , seine Mutter römisch 40 . Befragt nach seiner letzten Meldeadresse in der Türkei gab der Beschwerdeführer an, diese nicht zu kennen und nannte dann römisch 40 . Er wolle in Österreich bleiben und würde bei einer Freundin Unterkunft nehmen (Niederschrift 11.12.2025). Am 11.12.2025 wurde der Beschwerdeführer auch erneut dem türkischen Generalkonsulat vorgeführt. Der Beschwerdeführer weigerte sich nach wie vor in die Türkei auszureisen und machte dieselben Angaben zu seiner Identität, sowie zur Identität seiner Eltern, wie bisher. Der Beschwerdeführer wurde erneut vom zuständigen Mitarbeiter des türkischen Generalkonsulats darauf aufmerksam gemacht, dass die von ihm gemachten Identitätsangaben im türkischen Personenregister nicht existieren. Der BF beharrte dennoch darauf, dass seine Angaben der Wahrheit entsprächen (Stellungnahme HRZ-Abteilung des BFA vom 11.12.2025). Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger und besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedstaates. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügt weder in Österreich noch einem anderen EU-Mitgliedsstaat über einen gültigen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer wird seit 23.06.2025 durchgehend in Schubhaft angehalten. Der Beschwerdeführer zeigt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt hinsichtlich seines Gesundheitszustandes physisch und psychisch ausreichend stabil (s. dazu das amtsärztliche Gutachten vom 26.01.2026 sowie den Auszug aus der Patientenkartei des Beschwerdeführers, im Akt einliegend). Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der Beschwerdeführer hat am 22.06.2025 in Mistelbach das Opfer durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt, indem er mit seiner Hand die linke Gesäßbacke des Opfers ergriff und diese zwei Mal knetete. Er wurde deshalb mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom 21.08.2025 wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs. 1 und 1a StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen á € 4,-- (insgesamt € 280,--), bei Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen, verurteilt. Mildernd wurde dabei der bisherige ordentliche Lebenswandel, als erschwerend kein Umstand berücksichtigt. Ein Vorgehen nach den Diversionsbestimmungen §§ 198ff StPO war mangels Bereitschaft des Angeklagten zur Verantwortungsübernahme nicht möglich. (Urteil vom 21.08.2025). Der Beschwerdeführer hat am 22.06.2025 in Mistelbach das Opfer durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt, indem er mit seiner Hand die linke Gesäßbacke des Opfers ergriff und diese zwei Mal knetete. Er wurde deshalb mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom 21.08.2025 wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach Paragraph 218, Absatz eins und eins a StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen á € 4,-- (insgesamt € 280,--), bei Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen, verurteilt. Mildernd wurde dabei der bisherige ordentliche Lebenswandel, als erschwerend kein Umstand berücksichtigt. Ein Vorgehen nach den Diversionsbestimmungen Paragraphen 198 f, f, StPO war mangels Bereitschaft des Angeklagten zur Verantwortungsübernahme nicht möglich. (Urteil vom 21.08.2025). Der Beschwerdeführer stellte am 25.05.2023 einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Gegen den Beschwerdeführer bestand bei Schubhaftanordnung eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Seiner Ausreiseverpflichtung war er nicht nachgekommen. Am 18.12.2025 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde ihm durch das BFA ein Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft

§ 76(6) FPG nachweislich zugestellt.

Am 18.12.2025 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde ihm durch das BFA ein Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft

Paragraph 76,

(6)FPG nachweislich zugestellt. Mit Bescheid des BFA vom 12.01.2026, dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt am 15.01.2026, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.12.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt sowie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt.Mit Bescheid des BFA vom 12.01.2026, dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt am 15.01.2026, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.12.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt sowie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Zum Entscheidungszeitpunkt befindet sich das Verfahren in der Rechtsmittelfrist. Gegenwärtig ist diesbezüglich beim erkennenden Gericht kein Beschwerdeverfahren anhängig. Der Beschwerdeführer weist in Österreich Hauptwohnsitzmeldungen von 29.05.2023 bis 19.05.2025 auf. Dann tauchte er unter, hielt sich sodann in Österreich im Verborgenen auf und entzog sich bewusst dem Zugriff der Behörden, um einer Abschiebung zu entgehen. Er wurde am 22.06.2025 zufällig von Organen des öffentlichen als Beschuldigter betreten und seither in verschiedenen Polizeianhaltezentren angehalten. Der Beschwerdeführer hat bisher keine Dokumente bzw. Kopien von Dokumenten vorgelegt, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Er ist auch nicht gewillt, identitätsbescheinigende Dokumente vorzulegen oder an der Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) entsprechend mitzuwirken. Der Beschwerdeführer ist unkooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht rückkehrwillig. Bei seiner Entlassung aus der Schubhaft wird er erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um einer Abschiebung zu entgehen. Der Beschwerdeführer gibt an, einen Onkel vs. sowie eine Tante ms., die zugleich die Ehefrau des Onkels väterlicherseits sei und deren fünf Kinder in Österreich als Familienangehörige zu haben. Zudem hat er Bekannte bzw. Freunde in Österreich, bei denen er während seines Aufenthaltes im Verborgenen Unterkunft genommen hat und im Falle der Entlassung aus der Schubhaft bei einer Freundin Unterkunft nehmen und Verpflegung erhalten kann. Sämtliche Kontakte in Österreich sowie die Verpflegungs- und Wohnmöglichkeiten sind allerdings nicht geeignet, ihn von einem neuerlichen Untertauchen abzuhalten. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach und verfügt über kein nennenswertes Vermögen. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Das türkische Generalkonsulat Wien stellt HRZ für Abschiebungen in die Türkei aus, so auch im Jahr

  1. Abschiebungen in die Türkei finden statt. Es gibt täglich mehrere Linienflüge mit der Turkish Airlines nach Istanbul. Ein Verfahren zum Erhalt eines HRZ betreffend den Beschwerdeführer wurde am 06.12.2024 seitens des Bundesamtes eingeleitet und das Antragsformular am 13.01.2025 an das türkische Konsulat übermittelt. Der Beschwerdeführer wurde im Stande der Schubhaft am 03.07.2025, am 05.11.2025 und am 11.12.2025 dem türkischen Konsulat vorgeführt. Er ist im Verfahren zur Erteilung des HRZ nicht kooperativ. Er hat weder identitätsbezeugende Dokumente noch Kopien derartiger Dokumente vorgelegt, lediglich seine türkische Staatsangehörigkeit wurde seitens des türkischen Generalkonsulats bestätigt. Eine Identifizierung der Person des Beschwerdeführers scheiterte bislang. Die Unterlagen und Angaben des Beschwerdeführers wurden deshalb an die türkischen Behörden in Ankara zur weiteren Überprüfung weitergeleitet und werden durch die türkischen Behörden in der Türkei in Ankara überprüft. Ein HRZ kann nach Genehmigung durch zuständige Behörden aus Ankara vom türkischen Generalkonsulat Wien ausgestellt werden. Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt erfahrungsgemäß 6 Monate. Die tatsächliche Verfahrensdauer variiert stark und ist von der Qualität der übermittelten Unterlagen abhängig. Erfahrungsgemäß erfolgt die Identifizierung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer. Die Mitwirkung der betroffenen Person durch richtige Identitätsangaben, sowie Angaben zu den Familienangehörigen in der Türkei, kann den Identifizierungsprozess verkürzen. Die Vorlage von identitätsnachweisenden Dokumenten bzw. der Kimlik-Nummer kann den Identifizierungsprozess und die Verfahrensdauer beträchtlich verringern. Eine Abschiebung in die Türkei kann nach Erteilung der HRZ-Zustimmung je nach Verfügbarkeit freier Flüge innerhalb weniger Tage erfolgen. Die HRZ-Ausstellung durch das türkische Generalkonsulat Wien kann jederzeit nach Erteilung der Genehmigung durch zuständige Behörden in Ankara erfolgen. In der Praxis wird das BFA über die Erteilung der Genehmigung vom türkischen Generalkonsulat verständigt. Es wird durch die zuständige Abteilung des BFA der nächstmögliche Flug nach Istanbul gebucht und die Flugdaten an das türkische Generalkonsulat Wien übermittelt. Das HRZ wird umgehend nach Vorlage der Flugdaten durch das BFA vom türkischen Generalkonsulat Wien ausgestellt. Die Identifizierung des Beschwerdeführers, die Ausstellung eines HRZ und die anschließende Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei ist innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft betreffend ( XXXX ) sowie das Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ( XXXX ) sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei).Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft betreffend ( römisch 40 ) sowie das Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ( römisch 40 ) sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei). Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln, welche in den Verwaltungsakten des Bundesamtes und den oben genannten Akten des Bundesverwaltungsgerichtes einliegen sowie aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei und der Stellungnahme des Bundesamtes vom 19.01.2026 sowie der Stellungnahme der HRZ-Abteilung des Bundesamtes vom 11.12.
  3. Die mit Beschwerdevorlage erfolgte Stellungnahme der Behörde wurde dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer ist mit Stellungnahme vom 26.01.2026 den Angaben des Bundesamtes nicht substantiiert entgegengetreten. Der Verfahrensverlauf ist aus den genannten Unterlagen schlüssig zu erkennen und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Der Beschwerdeführer hat nach wie vor keine Dokumente vorgelegt, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Seine Identität steht daher nicht fest. Bei der im Spruch genannten Identität handelt es sich um eine bloße Verfahrensidentität. Anhaltspunkte dafür, dass er nicht volljährig ist, die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates oder einen Aufenthaltstitel in Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaates besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da der Erstantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 16.12.2023 abgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2024 als unbegründet abgewiesen wurde sowie die dagegen erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 15.10.2024 zurückgewiesen wurde und der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.12.2025 mit zum Entscheidungszeitpunkt in der Rechtsmittelfrist befindlichem Bescheid des BFA vom 12.01.2026

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, handelt es sich beim Beschwerdeführer gegenwärtig weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Da der Erstantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 16.12.2023 abgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2024 als unbegründet abgewiesen wurde sowie die dagegen erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 15.10.2024 zurückgewiesen wurde und der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.12.2025 mit zum Entscheidungszeitpunkt in der Rechtsmittelfrist befindlichem Bescheid des BFA vom 12.01.2026

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, handelt es sich beim Beschwerdeführer gegenwärtig weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Die Feststellung zur durchgehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 23.06.2025 ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 23.06.2025 samt Übernahmebestätigung, den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2025, 17.11.2025, 12.12.2025 und 02.01.2026 betreffend die weitere Fortsetzung der Anhaltung und den damit in Einklang stehenden Eintragungen in die Anhaltedatei. Es haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer die Haftfähigkeit oder Verhältnismäßigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde. Dass er während seiner Anhaltung in Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und wurde ihm, wie sich aus der Patientenkartei ergibt, bei Bedarf auch immer wieder zuteil. Entsprechende Behauptungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 26.01.2026 gehen daher ins Leere. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom 21.08.2025 (OZ 6 in Zl. 2329566-1), wobei dieses nach wie vor nicht rechtskräftig ist und sohin auch in der Strafregisterauskunft nicht aufscheint (s. OZ 2). Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet und zur unbegründeten Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid des Bundesamtes vom 16.12.2023, mit dem der Antrag vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen wurde. Da die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2024 als unbegründet abgewiesen und die dagegen erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2024 zurückgewiesen wurde, lag bei Schubhaftanordnung eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 21.10.2025 ergibt sich, dass er seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, woran sich kein Grund zu zweifeln ergeben hat. Die Feststellungen zu seinen Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Aus dem Melderegister geht somit hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 19.05.2025 – abgesehen von seinen Anhaltungen im PAZ – keine Hauptwohnsitzmeldung mehr in Österreich aufweist. Da er den Behörden keine neue Adresse bzw. Kontaktmöglichkeit angegeben hat, ist er untergetaucht und hat sich im Verborgenen aufgehalten. Aus seinen eigenen Angaben, wonach er Angst hatte, abgeschoben zu werden und er deshalb auch keine neue Adresse gemeldet hat, ergibt sich, dass er untergetaucht ist um seiner Abschiebung zu entgehen und er sich bewusst den Behörden und damit deren Zugriff entzogen hat. Dass der Beschwerdeführer am 22.06.2025 nicht von sich aus zu den Behörden gegangen ist, sondern zufällig von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, nämlich als Beschuldigter aufgegriffen wurde, ergibt sich aus der aktenkundigen Tagesdokumentation der LPD vom 22.06.2025 und dem korrelierenden Abschlussbericht der LPD vom 24.06.

  1. Dass der BF seither in PAZ angehalten wird, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei. Dass der Beschwerdeführer bisher keine identitätsbestätigende Dokumente oder Kopien in Vorlage gebracht hat, ergibt sich aus seinen Angaben und den Verwaltungs- und Gerichtsakten, in denen keine entsprechenden Dokumente einliegen. Hinweise darauf, dass er bemüht war, entsprechende Dokumente in Vorlage zu bringen, ergeben sich weder aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten noch aus seinen Angaben. Dass er vielmehr nicht gewillt ist, bei den Bemühungen der Vorbereitung seiner Außerlandesbringung mitzuwirken, ergibt sich aus seinem in den Verwaltungs- und Gerichtsakten dokumentierten Gesamtverhalten, wobei auf seine widersprüchliche Angaben zum Verbleib seiner Dokumente (Reisepass, Personalausweis) verwiesen werden muss. Aus seinen vielfach abgeänderte Angaben lässt sich nur der Schluss ziehen, dass er den Verbleib seiner Identitätsdokumente zu verschleiern versucht und daher nicht bemüht ist, diese in Vorlage zu bringen und seine wahre Identität damit preiszugeben. Auch hat der Beschwerdeführer betreffend seinen Geburts- bzw. Wohnort in der Türkei sowie hinsichtlich seiner Eltern unterschiedliche Angaben getätigt. Weiters füllte er ein HRZ-Formular nur teilweise aus und zeigte sich auch beim türkischen Generalkonsulat unkooperativ und nicht rückkehrwillig. Aufgrund seines Gesamtverhaltens ist evident, dass er nicht bemüht ist, an der Beschaffung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken. So ist er unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist, hat einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, ist seiner Ausreiseverpflichtung sodann nicht nachgekommen, sondern vielmehr untergetaucht und hat sich sodann vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten um einer Abschiebung zu entgehen. Wie eben ausgeführt, ist er auch hinsichtlich der Erlangung eines HRZ nicht gewillt, mitzuwirken. In Zusammenschau mit seiner nach wie vor bestehenden Rückkehrunwilligkeit muss davon ausgegangen werden, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird, um einer Abschiebung zu entgehen, wie er es bisher bereits getan hat. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Kontakten des Beschwerdeführers in Österreich, die bereits vor seiner Anhaltung in Schubhaft bestanden haben, ergeben sich aus seinen Angaben in den bisherigen Einvernahmen und Verhandlungen. Die familiären und sozialen Kontakte sowie Unterkunft- und Verpflegungsmöglichkeiten haben ihn allerdings auch bisher nicht davon abgehalten, unterzutauchen und sich vor den Behörden entzogen zu halten, weshalb selbst bei bestehenden Unterkunft- und Verpflegungsmöglichkeiten – wie mit Stellungnahme vom 26.01.2026 betont und die Einvernahme einer näher bezeichneten Zeugin hierzu beantragt wurde - nicht davon auszugehen ist, dass er sich nunmehr für die Behörden zur Verfügung halten würde. Mit Blick auf die vom BVwG unterstellte, tatsächliche Wohnmöglichkeit der Besagten, durfte von ihrer Einvernahme Abstand genommen werden, zumal es dabei nicht an der fehlenden Unterkunftsmöglichkeit liegt, sondern die genannte Person den Beschwerdeführer nicht davon abhalten würde, sich neuerlich dem Verfahren bzw. seiner Abschiebung zu entziehen. Dass er über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich verfügt und keiner legalen Tätigkeit nachgeht, ergibt sich aus seinen Angaben. Dass er mittellos ist, ergibt sich ebenso aus seinen Angaben und der Einsicht in die Anhaltedatei, wonach er lediglich über € 50,-- verfügt. Die Feststellungen zur Ausstellung von HRZ durch das türkische Konsulat in Wien und Abschiebungen in die Türkei, sowie betreffend das Verfahren zur Erlangung eines HRZ für den Beschwerdeführer ergeben sich aus der Stellungnahme der HRZ-Abteilung des Bundesamtes vom 11.12.2025 und den Angaben in der Verhandlung am 21.10.
  2. Dass Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer bei den Interviewterminen nicht direkt vom türkischen Generalskonsulat in Wien identifiziert werden konnte. Da das türkische Generalkonsulat jedoch (zumindest) die türkische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestätigt hat, die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zur Identifizierung seiner Person nunmehr von den türkischen Behörden in der Türkei in Ankara geprüft werden und diesbezüglich noch keine negative Rückmeldung vorliegt, ist die Identifizierung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden in Ankara entgegen dem unsubstantiierten Vorbringen in der Stellungnahme vom 26.01.2026 maßgeblich wahrscheinlich. Die Angaben der HRZ-Abteilung in der Stellungnahme vom 11.12.2025 legen dar, dass die durchschnittliche Verfahrensdauer zur Überprüfung der Unterlagen in der Türkei 6 Monate beträgt und die tatsächliche Verfahrensdauer von der Qualität der übermittelten Unterlagen abhängig ist und daher variiert. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch entsprechende Mitwirkung, insbesondere durch die Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten oder Kopien davon oder der Angabe seiner Kimlik-Nummer, die Identifizierung seiner Person beschleunigen kann. Aus der Stellungnahme der HRZ-Fachabteilung vom 11.12.2025 ergibt sich, dass HRZ vom türkischen Generalkonsulat in Wien grundsätzlich ausgestellt werden und regelmäßig Abschiebungen in die Türkei stattfinden. Nach erfolgter Identifizierung durch die türkischen Behörden kann ein Heimreisezertifikates umgehend nach Übermittlung der Flugdaten durch das Bundesamt vom türkischen Generalkonsulat Wien ausgestellt werden und die Abschiebung nach Erteilung der HRZ-Zustimmung innerhalb weniger Tage erfolgen. Da die Identifizierung des BF und HRZ-Zustimmung wie ausgeführt zeitnah in den folgenden Monaten maßgeblich wahrscheinlich ist und nach der Ausstellung eines Heimreisezertifikats somit eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei erfolgen kann, ist seine Abschiebung in die Türkei innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer von 18 Monaten maßgeblich wahrscheinlich.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Fortsetzungsausspruch: §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. […] Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a. […]Paragraph 22 a, […]
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde. […]

§ 22aAbs.

4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht.

Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

§ 22aAbs.

4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).In einem

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Mit Bescheid des BFA vom 23.06.2025 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG verhängt. Er wird seither durchgehend in Schubhaft angehalten. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Mit Bescheid des BFA vom 23.06.2025 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängt. Er wird seither durchgehend in Schubhaft angehalten. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 02.01.2026 festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin in Schubhaft, es ist daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG neuerlich eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 02.01.2026 festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin in Schubhaft, es ist daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG neuerlich eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, Bestehen von Fluchtgefahr sowie Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – weiterhin möglich ist. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, Bestehen von Fluchtgefahr sowie Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – weiterhin möglich ist. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus: Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus: Dabei ist

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Vielmehr ist er untergetaucht und hat sich vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten, um seiner Abschiebung zu entgehen. Dadurch hat er seine Abschiebung behindert bzw. umgangen. Zudem behindert er seine Rückkehr, indem er im Verfahren zur Erlangung eines HRZ nicht entsprechend mitwirkt, zumal er insbesondere keine identitätsbescheinigenden Dokumente in Vorlage bringt. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist somit jedenfalls erfüllt.Dabei ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Vielmehr ist er untergetaucht und hat sich vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten, um seiner Abschiebung zu entgehen. Dadurch hat er seine Abschiebung behindert bzw. umgangen. Zudem behindert er seine Rückkehr, indem er im Verfahren zur Erlangung eines HRZ nicht entsprechend mitwirkt, zumal er insbesondere keine identitätsbescheinigenden Dokumente in Vorlage bringt. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist somit jedenfalls erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.12.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2024 als unbegründet abgewiesen und die dagegen erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2024 zurückgewiesen. Es liegt daher eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 19.05.2025 untergetaucht ist und sich vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten hat um eine Abschiebung zu umgehen, ist insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.12.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2024 als unbegründet abgewiesen und die dagegen erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2024 zurückgewiesen. Es liegt daher eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 19.05.2025 untergetaucht ist und sich vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten hat um eine Abschiebung zu umgehen, ist insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG ist der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH vom 16.04.2021, Ra 2020/21/0037). Der Beschwerdeführer ging in Österreich keinen legalen beruflichen Tätigkeiten nach und verfügt weder über ein Einkommen, noch über ein existenzsicherndes Vermögen noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Seine familiären und sozialen Kontakte in Österreich sowie die Verpflegungs- und Unterkunftsmöglichkeiten, so auch nunmehr jene der in der Stellungnahme vom 26.01.2026 namhaft gemachten Zeugin, wohnhaft in XXXX , haben ihn bislang nicht dazu verhalten, sich den Behörden zur Verfügung zu stellen, weshalb auch in diesem fortgeschrittenen Verfahrensstadium nicht davon auszugehen ist. Vielmehr ist der Beschwerdeführer am 19.05.2025 untergetaucht um seiner Abschiebung zu entgehen. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei Entlassung aus der Schubhaft neuerlich untertauchen wird und auch die Unterstützungsmöglichkeiten aus seinem familiären bzw. sozialen Umfeld – wie auch bisher – nicht ausreichen, um ihn vor einer weiteren Umgehung seiner Abschiebung abzuhalten. Es liegt daher keine der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende familiäre, soziale oder berufliche bzw. wirtschaftliche Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich vor, weshalb auch Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG weiterhin vorliegt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH vom 16.04.2021, Ra 2020/21/0037). Der Beschwerdeführer ging in Österreich keinen legalen beruflichen Tätigkeiten nach und verfügt weder über ein Einkommen, noch über ein existenzsicherndes Vermögen noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Seine familiären und sozialen Kontakte in Österreich sowie die Verpflegungs- und Unterkunftsmöglichkeiten, so auch nunmehr jene der in der Stellungnahme vom 26.01.2026 namhaft gemachten Zeugin, wohnhaft in römisch 40 , haben ihn bislang nicht dazu verhalten, sich den Behörden zur Verfügung zu stellen, weshalb auch in diesem fortgeschrittenen Verfahrensstadium nicht davon auszugehen ist. Vielmehr ist der Beschwerdeführer am 19.05.2025 untergetaucht um seiner Abschiebung zu entgehen. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei Entlassung aus der Schubhaft neuerlich untertauchen wird und auch die Unterstützungsmöglichkeiten aus seinem familiären bzw. sozialen Umfeld – wie auch bisher – nicht ausreichen, um ihn vor einer weiteren Umgehung seiner Abschiebung abzuhalten. Es liegt daher keine der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende familiäre, soziale oder berufliche bzw. wirtschaftliche Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich vor, weshalb auch Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG weiterhin vorliegt. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist sein gesamtes Verhalten vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Sowohl sein Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim Beschwerdeführer ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Er hat klar zum Ausdruck gebracht, dass er unwillig ist, in die Türkei zurückzukehren. Er ist im Mai 2025 untergetaucht und hat sich bewusst vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten, um einer Abschiebung zu entgehen. Er wirkt im Verfahren zur Erlassung eines HRZ nicht mit, sondern verzögert dieses. Es liegt keine einer Entziehungsabsicht entgegenstehende familiäre, soziale, berufliche oder wirtschaftliche Verankerung seiner Person in Österreich vor. Es ist sohin von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Im Falle des Beschwerdeführers besteht ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung. Er hat durch die unrechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet, durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz, durch die Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung sowie durch sein Untertauchen und seinen Aufenthalt im Verborgenen zur Umgehung einer Abschiebung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter die bestehende Rechtsordnung beabsichtigt. Insbesondere ist auch aufgrund der seiner mangelnden Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines HRZ offenkundig, dass er nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren. Durch die gegen den Beschwerdeführer bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich zudem ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Ausreise des BF, klar erkennen. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass diese nicht entsprechend verfestigt sind. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder beruflich noch wirtschaftlich verankert. Er konnte somit im Inland keine entsprechenden Anknüpfungspunkte vorweisen, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Sicherung seiner Abschiebung ist daher ein höherer Stellenwert als den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers zuzuschreiben. Es liegen beim Beschwerdeführer keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Das Verfahren hat basierend auf dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 26.01.2026 in Zusammenschau mit der beigebrachten Patientenkartei des Beschwerdeführers auch nicht ergeben, dass er durch die Inhaftierung einer unverhältnismäßigen gesundheitlichen Belastung ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer hat während der Anhaltung in Schubhaft Zugang zu medizinischer Behandlung. Der Beschwerdeführer wird seit 23.06.2025 durchgehend in Schubhaft angehalten. Die Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft ist insbesondere auf seine mangelnde Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zurückzuführen, da er keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt und unterschiedliche Angaben betreffend seine Familienangehörigen sowie seinen Geburts- bzw. Wohnort in der Türkei gemacht hat, sich geweigert hat, das Formular zur HRZ-Erlangung auszufüllen bzw. nur teilweise ausgefüllt hat und sich auch vor dem türkischen Generalkonsulat in Wien unkooperativ gezeigt hat. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen, wurden dagegen nicht festgestellt. Er wurde mehrmals zu Interviewterminen vor das türkische Generalkonsulat geführt und vom Bundesamt zur Erlangung eines HRZ einvernommen, wobei er sich am 30.10.2025 weigerte, das HRZ-Formular auszufüllen und dieses am 11.12.2025 schließlich nur teilweise ausfüllte. Der Beschwerdeführer ist für seine noch immer andauernde Anhaltung in Schubhaft daher selbst verantwortlich, zumal aufgrund seiner mangelnden Mitwirkung, insbesondere durch die Nichtvorlage identitätsbezeugender Dokumente und unterschiedlicher Angaben zu seinen Familienangehörigen und seinem Geburts- bzw. Wohnort, seine Identifizierung durch das türkische Generalkonsulat bislang nicht möglich war und deshalb die Unterlagen zur Überprüfung an die türkischen Behörden in Ankara übermittelt werden mussten. Da die Feststellung seiner Identität zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes somit aus Gründen, die der Beschwerdeführer zu vertreten hat, nicht möglich war, liegt der Tatbestand des § 80 Abs. 4 Z 1 und 2 FPG vor. Der Beschwerdeführer kann daher für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden. Der Beschwerdeführer wird seit 23.06.2025 durchgehend in Schubhaft angehalten. Die Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft ist insbesondere auf seine mangelnde Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zurückzuführen, da er keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt und unterschiedliche Angaben betreffend seine Familienangehörigen sowie seinen Geburts- bzw. Wohnort in der Türkei gemacht hat, sich geweigert hat, das Formular zur HRZ-Erlangung auszufüllen bzw. nur teilweise ausgefüllt hat und sich auch vor dem türkischen Generalkonsulat in Wien unkooperativ gezeigt hat. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen, wurden dagegen nicht festgestellt. Er wurde mehrmals zu Interviewterminen vor das türkische Generalkonsulat geführt und vom Bundesamt zur Erlangung eines HRZ einvernommen, wobei er sich am 30.10.2025 weigerte, das HRZ-Formular auszufüllen und dieses am 11.12.2025 schließlich nur teilweise ausfüllte. Der Beschwerdeführer ist für seine noch immer andauernde Anhaltung in Schubhaft daher selbst verantwortlich, zumal aufgrund seiner mangelnden Mitwirkung, insbesondere durch die Nichtvorlage identitätsbezeugender Dokumente und unterschiedlicher Angaben zu seinen Familienangehörigen und seinem Geburts- bzw. Wohnort, seine Identifizierung durch das türkische Generalkonsulat bislang nicht möglich war und deshalb die Unterlagen zur Überprüfung an die türkischen Behörden in Ankara übermittelt werden mussten. Da die Feststellung seiner Identität zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes somit aus Gründen, die der Beschwerdeführer zu vertreten hat, nicht möglich war, liegt der Tatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und 2 FPG vor. Der Beschwerdeführer kann daher für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden. Der Beschwerdeführer wird seit 23.06.2025 in Schubhaft angehalten, sohin verbleiben zur Erreichung der Höchstdauer noch 11 weitere Monate. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund der Bestätigung der türkischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers durch das türkische Generalkonsulat, der Überprüfung der Unterlagen des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden in Ankara davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden zeitnah in den folgenden Monaten identifiziert werden kann und sodann ein HRZ ausgestellt wird. Es finden regelmäßig Abschiebungen in die Türkei statt, die unmittelbar nach erfolgter Identifizierung stattfinden können. Hierzu muss insbesondere ins Treffen geführt werden, dass sich seit der letzten Überprüfung keine neuen Umstände zugetragen haben, welche eine andere Einschätzung ergeben könnten und wurden auch mit Stellungnahme vom 26.01.2026 keine stichhaltigen Argumente dargetan, die eine andere Einschätzung der Lage ergeben hätten können. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die seit 23.06.2025 aufrechte Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und seiner mangelnden Vertrauenswürdigkeit, insbesondere da er in der Vergangenheit bereits untergetaucht ist und sich bewusst vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten hat um einer Abschiebung zu entgehen sowie aufgrund seines unkooperativen Verhaltens auch im Verfahren zur Erlangung eines HRZ, wird ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung nicht als zielführend eingestuft, zeigte der Beschwerdeführer damit doch auf, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nützen, um eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Es besteht daher die besonders erhöhte Gefahr des – neuerlichen – Untertauchens des Beschwerdeführers und können daher eine finanzielle Sicherheitsleistung, die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Die familiären und sozialen Kontakte sowie die Verpflegungs- und Unterkunftsmöglichkeiten haben ihn auch bisher nicht vom Untertauchen abgehalten, sodass im nunmehr bereits weit fortgeschrittenen Verfahrensstatus nicht zu erwarten ist, dass er bei Entlassung aus der Schubhaft durch die Verpflichtung zu einem gelinderen Mittel, dazu verhalten werden könnte, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und seiner mangelnden Vertrauenswürdigkeit, insbesondere da er in der Vergangenheit bereits untergetaucht ist und sich bewusst vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten hat um einer Abschiebung zu entgehen sowie aufgrund seines unkooperativen Verhaltens auch im Verfahren zur Erlangung eines HRZ, wird ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung nicht als zielführend eingestuft, zeigte der Beschwerdeführer damit doch auf, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nützen, um eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Es besteht daher die besonders erhöhte Gefahr des – neuerlichen – Untertauchens des Beschwerdeführers und können daher eine finanzielle Sicherheitsleistung, die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Die familiären und sozialen Kontakte sowie die Verpflegungs- und Unterkunftsmöglichkeiten haben ihn auch bisher nicht vom Untertauchen abgehalten, sodass im nunmehr bereits weit fortgeschrittenen Verfahrensstatus nicht zu erwarten ist, dass er bei Entlassung aus der Schubhaft durch die Verpflichtung zu einem gelinderen Mittel, dazu verhalten werden könnte, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es ist daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist dabei jedenfalls auch gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein.Es ist daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist dabei jedenfalls auch gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der eingelangten Stellungnahmen des Bundesamtes sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26.01.2026 geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere wurde die tatsächliche Wohnmöglichkeit bei der in der Stellungnahme genannten Person als gegeben angenommen/unterstellt, weshalb auf ihre beantragte zeugenschaftliche Einvernahme verzichtet werden durfte; dies deshalb, weil die Beurteilung, ob die Wohnmöglichkeit den Beschwerdeführer vom – neuerlichen – Untertauchen abhalten würde, eine Beurteilung seines Gesamtverhaltens samt Prognoseerstellung im Zuge der rechtlichen Beurteilung erfordert. Auch sonst wurde zu den Ermittlungsergebnissen Parteiengehör gewährt. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Stellungnahme vom 26.01.2026 der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des Bundesamtes vom 19.01.2026 jedoch nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt stand daher fest. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der eingelangten Stellungnahmen des Bundesamtes sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26.01.2026 geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere wurde die tatsächliche Wohnmöglichkeit bei der in der Stellungnahme genannten Person als gegeben angenommen/unterstellt, weshalb auf ihre beantragte zeugenschaftliche Einvernahme verzichtet werden durfte; dies deshalb, weil die Beurteilung, ob die Wohnmöglichkeit den Beschwerdeführer vom – neuerlichen – Untertauchen abhalten würde, eine Beurteilung seines Gesamtverhaltens samt Prognoseerstellung im Zuge der rechtlichen Beurteilung erfordert. Auch sonst wurde zu den Ermittlungsergebnissen Parteiengehör gewährt. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Stellungnahme vom 26.01.2026 der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des Bundesamtes vom 19.01.2026 jedoch nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt stand daher fest. B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W154.2322780.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.