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{'item': 'W173 2316081-1'}

Obsah (36)Art. 133§ 13§ 99§ 9§ 90a§ 108§ 25a§ 75§ 38a§§ 3§ 6§ 308§ 2§ 100§ 91§ 38§ 50a§ 12e§ 116d§ 75a§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 311§ 44§ 54§ 13a§ 7Art. 151§ 14§ 19§ 23§ 24§ 1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2026 GeschäftszahlW173 2316081-1 Spruch, W173 2316081-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 28.03.2025, XXXX , stellte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge belangte Behörde) fest, dass Frau Prof.i.R. XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge der BF) vom 01.11.2024 an eine monatliche Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) in der Höhe von brutto € 3.832,96 gebühre. Diese setze sich aus dem Ruhegenuss von € 2.498,27, dem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG 1965 von € 61,53, der Nebengebührzulage von € 120,49 und der anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (in der Folge APG) von € 1.152,67 zusammen. Sie befinde sich seit 01.11.2024

§ 13Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (in der Folge BDG 1979) im Ruhestand.

Es sei in die relevanten Teile ihres Personalaktes Einsicht genommen worden. Hingewiesen wurde auf die dem Bescheid angeschlossenen Berechnungsblätter, die einen Bescheidbestandteil bilden würden. Ihnen seien die einzelnen Rechenschritte zur Berechnung samt den gesetzlichen Grundlagen zu entnehmen. Dazu wurde in den genannten Berechnungsblättern auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt: 1. Mit Bescheid vom 28.03.2025, römisch 40 , stellte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge belangte Behörde) fest, dass Frau Prof.i.R. römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge der BF) vom 01.11.2024 an eine monatliche Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) in der Höhe von brutto € 3.832,96 gebühre. Diese setze sich aus dem Ruhegenuss von € 2.498,27, dem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG 1965 von € 61,53, der Nebengebührzulage von € 120,49 und der anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (in der Folge APG) von € 1.152,67 zusammen. Sie befinde sich seit 01.11.2024

Paragraph 13, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (in der Folge BDG 1979) im Ruhestand. Es sei in die relevanten Teile ihres Personalaktes Einsicht genommen worden. Hingewiesen wurde auf die dem Bescheid angeschlossenen Berechnungsblätter, die einen Bescheidbestandteil bilden würden. Ihnen seien die einzelnen Rechenschritte zur Berechnung samt den gesetzlichen Grundlagen zu entnehmen. Dazu wurde in den genannten Berechnungsblättern auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt: „…………………… Name: XXXX Name: römisch 40 Versicherungsnummer: XXXX Versicherungsnummer: römisch 40 Ruhestand mit Ablauf: 31.10.2024 (§ 13 BDG 1979)Ruhestand mit Ablauf: 31.10.2024 (Paragraph 13, BDG 1979) Anfallsdatum: 01.11.2024 Parallelrechnung

§ 99

Abs.2 PG 1965: Parallelrechnung

Paragraph 99, Absatz 2, PG 1965: Ermittlung des Prozentausmaßes, das sich aus der bis 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung

§ 9

PG 1965 von 17 Jahren und 8 Monaten ergibt: Ermittlung des Prozentausmaßes, das sich aus der bis 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung

Paragraph 9, PG 1965 von 17 Jahren und 8 Monaten ergibt: a)für die Zeit bis 31.12.2003 für 10 Jahre 50% für 6 Jahre je 2,000% 12,000% für 8 Monate je 0,167% 1,336% b)für Zeiten ab 01.01.2004 für 1 Jahre 1,429% 1,429% Ruhebezug nach dem PG 1965 (gerundet) 64, 77% vom Ruhegenuss € 2.498,27 64,77% vom Erhöhungsbetrag

§ 90a

PG 1965 € 61,53gemäß Paragraph 90 a, PG 1965 € 61,53 64,77% von der Nebengebührenzulage € 120,49 Pension nach dem APG 35,23% von der Pension nach dem APG € 1.152,67 (100-64,77) € 3.832,96 Anspruch nach dem PG 1965 brutto ab 01.01.2024 Ruhegenuss € 3.857,14 Nebengebührenzulage € 186,03 Erhöhungsbetrag (§ 90a PG 1965) € 95,00 Erhöhungsbetrag (Paragraph 90 a, PG 1965) € 95,00 Ruhebezug € 4.138,17 Ermittlungsgrundlagen für den Ruhebezug nach dem PG 1965 1.Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (§ 6 PG 1965): 1.Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (Paragraph 6, PG 1965): Jahre Monat Tage Gesamtdienstzeit bis 31.12.2003 16 8 0 Gesamtdienstzeit ab 01.01.2004 17 10 4 Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit insgesamt 34 6 4 Davon: Ruhegenussvordienstzeiten Dienstbehörde: Finanzlandesdirektion für XXXX Anrechnungsart vor 2004 nach 2003 römisch 40 Anrechnungsart vor 2004 nach 2003 Bescheiddatum: 03.04.1989 J M T J M T Aktenzahl: XXXX unbedingt 1 0 0Aktenzahl: römisch 40 unbedingt 1 0 0 Bedingt 0 8 6 Dienstbehörde: Finanzlandesdirektion für Anrechnungsart vor 2004 nach 2003 XXXX J M T J M T römisch 40 J M T J M T Bescheiddatum: 04.08.1989 Aktenzahl: XXXX bedingt 0 2 24Aktenzahl: römisch 40 bedingt 0 2 24 Ruhegenussfähige Beamtendienstzeiten Datum von Datum bis Ausmaß Typ 01.10.1988 31.08.1995 100,00% Vollbeschäftigung 01.03.1996 31.08.1997 100,00% Vollbeschäftigung 01.09.1997 06.09.1998 100,00% § 50a BDG 197901.09.1997 06.09.1998 100,00% Paragraph 50 a, BDG 1979 07.09.1998 05.09.1999 100,00% § 50a BDG 197907.09.1998 05.09.1999 100,00% Paragraph 50 a, BDG 1979 06.09.1999 05.09.2004 100,00% Vollbeschäftigung 06.09.2004 04.09.2005 100,00% § 213a BDG 1979; Freistellung06.09.2004 04.09.2005 100,00% Paragraph 213 a, BDG 1979; Freistellung 05.09.2005 05.11.2006 100,00% Vollbeschäftigung 06.11.2006 02.09.2007 100,00% § 50a BDG 197906.11.2006 02.09.2007 100,00% Paragraph 50 a, BDG 1979 03.09.2007 31.08.2008 100,00% § 50a BDG 197903.09.2007 31.08.2008 100,00% Paragraph 50 a, BDG 1979 01.09.2008 05.09.2010 100,00% Vollbeschäftigung 06.09.2010 04.09.2011 100,00% § 50a BDG 1979; § 116d Abs. 3 GehG06.09.2010 04.09.2011 100,00% Paragraph 50 a, BDG 1979; Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG 05.09.2011 01.09.2013 100,00% Vollbeschäftigung 02.09.2013 31.08.2014 100,00% § 50a BDG 1979; § 116d Abs. 3 GehG02.09.2013 31.08.2014 100,00% Paragraph 50 a, BDG 1979; Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG 01.09.2014 31.08.2015 100,00% Vollbeschäftigung 01.09.2015 31.08.2016 100,00% § 78e BDG 1979; Freistellung01.09.2015 31.08.2016 100,00% Paragraph 78 e, BDG 1979; Freistellung 01.09.2016 03.09.2017 100,00% Vollbeschäftigung 04.09.2017 11.02.2018 100,00% § 50a BDG 197904.09.2017 11.02.2018 100,00% Paragraph 50 a, BDG 1979 12.02.2018 02.09.2018 100,00% § 50a BDG 197912.02.2018 02.09.2018 100,00% Paragraph 50 a, BDG 1979 03.09.2018 01.09.2019 100,00% § 50a BDG 197903.09.2018 01.09.2019 100,00% Paragraph 50 a, BDG 1979 02.09.2019 06.09.2020 100,00% § 50a BDG 197902.09.2019 06.09.2020 100,00% Paragraph 50 a, BDG 1979 05.09.2022 12.02.2023 100,00% § 50a BDG 1979; § 116d Abs. 3 GehG05.09.2022 12.02.2023 100,00% Paragraph 50 a, BDG 1979; Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG 13.02.2023 31.08.2023 100,00% § 50a BDG 1979; § 116d Abs. 3 GehG13.02.2023 31.08.2023 100,00% Paragraph 50 a, BDG 1979; Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG 01.09.2023 03.09.2023 100,00% § 50a BDG 197901.09.2023 03.09.2023 100,00% Paragraph 50 a, BDG 1979 02.09.2024 31.10.2024 100,00% § 50a BDG 1979; § 116d Abs. 3 GehG02.09.2024 31.10.2024 100,00% Paragraph 50 a, BDG 1979; Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG Karenzurlaub Datum von Datum bis 01.09.1995 29.02.1996 07.09.2020 05.09.2021 06.09.2021 04.09.2022 04.09.2023 01.09.2024 2.Ruhegenussberechnungsgrundlage (§ 4 iVm §91 Abs.3 PG 1965): € 3.991,662.Ruhegenussberechnungsgrundlage (Paragraph 4, in Verbindung mit §91 Absatz 3, PG 1965): € 3.991,66 3.Ruhegenussbemessungsgrundlage (§ 5 PG 1965):3.Ruhegenussbemessungsgrundlage (Paragraph 5, PG 1965): 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage € 3.193,33 4. Ausmaß des Ruhegenusses (§ 7 iVm §88 und 90 PG 1965)4. Ausmaß des Ruhegenusses (Paragraph 7, in Verbindung mit §88 und 90 PG 1965) a)für die Zeit bis 31.12.2003 für 10 Jahre 50,000% der Ruhegenussbemessungsgrundlage für 6 Jahre je 2,000% 12,000% der Ruhegenussbemessungsgrundlage für 8 Monate je 0,167% 1,336% der Ruhegenussbemessungsgrundlage b)für Zeiten ab 01.01.2004 für 17 Jahre je1,429% 24,293% der Ruhegenussbemessungsgrundlage für 10 Monate je 0,119% 1,190% der Ruhegenussbemessungsgrundlage Ruhegenuss (gerundet) 88,82 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage € 2.836,32 Ruhegenuss mindestens 40% der Ruhegenussbemessungsgrundlage (§ 7 PG 1965) € 1.596,66Ruhegenuss mindestens 40% der Ruhegenussbemessungsgrundlage (Paragraph 7, PG 1965) € 1.596,66 Ruhegenuss € 2.836,32 Vergleichsberechnung (Vergleichspension) ……………………………… Beitragsgrundlagen ………………………………. Ruhegenussberechnungsgrundlage (§ 4 iVm § 91 Abs. 3 PG 1965)(Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3, PG 1965) Für jeden nach dem 31.Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), bildet die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag die Beitragsgrundlage. Sonderzahlungen bleiben außer Acht. Die ermittelte Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren

§ 108Abs.

4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes aufzuwerten (§ 4 Abs. 1 PG 1965).Die ermittelte Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren

Paragraph 108, Absatz 4 und 108 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes aufzuwerten (Paragraph 4, Absatz eins, PG 1965). Gebührt ein Ruhebezug erstmals im Jahr 2024, bildet die Summe der 388 höchsten Beitragsgrundlagen geteilt durch 388 die Ruhegenussberechnungsgrundlage (§ 91 Abs. 3 PG 1965). Gebührt ein Ruhebezug erstmals im Jahr 2024, bildet die Summe der 388 höchsten Beitragsgrundlagen geteilt durch 388 die Ruhegenussberechnungsgrundlage (Paragraph 91, Absatz 3, PG 1965). Zeiten der Kindererziehung

§ 25aAbs.

3 und 7 PG 1965 und die Zeiten einer Dienstfreistellung aufgrund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5 PG). Zeiten der Kindererziehung

Paragraph 25 a, Absatz 3 und 7 PG 1965 und die Zeiten einer Dienstfreistellung aufgrund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 PG). Liegen weniger als die im § 91 Abs. 3 PG 1965 zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so sind zusätzlich folgende Beitragsmonate zu ermitteln (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5 PG 1965):Liegen weniger als die im Paragraph 91, Absatz 3, PG 1965 zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so sind zusätzlich folgende Beitragsmonate zu ermitteln (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 PG 1965):

  1. a)Zunächst sind für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, und für den ein Überweisungsbetrag geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen zu ermitteln. Sonderzahlen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben außer Betracht.
  2. a)Zunächst sind für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, und für den ein Überweisungsbetrag geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen zu ermitteln. Sonderzahlen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den Paragraphen 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben außer Betracht.
  3. b)Bei Bedarf sind weiters für jeden nach dem 31.Dezmeber 1979 liegenden Kalendermonat eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, für den ein Überweisungsbetrag geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Beitrag in der Pensionsversicherung nach den §§ 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben außer Betracht.
  4. b)Bei Bedarf sind weiters für jeden nach dem 31.Dezmeber 1979 liegenden Kalendermonat eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, für den ein Überweisungsbetrag geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Beitrag in der Pensionsversicherung nach den Paragraphen 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den Paragraphen 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben außer Betracht. Betragsmonat Beitragsgrund-lage Ausmaß Aufwertungsfaktor Beitragsgrundlage (aufgewertet) 2024/10 2024/09 € 7.253,30 € 7.253,30 62,99% 62,61% 1,000 1,000 € 7.253,30 € 7.253,30 2023/08 € 6.645,30 51,70% 1,000 € 6.645,30 2023/07 € 6.645,30 51,70% 1,000 € 6.645,30 2023/06 € 6.645,30 51,70% 1,000 € 6.645,30 …….. ……. …….. …… …….. 1996/04 1996/03 1995/08 1995/07 1995/06 1995/05 1995/04 S 29.942,00 S 29.942,00 S 26.655,00 S 26.655,00 S 25.814,00 S 25.814,00 S 25.814,00 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 1,633 1,633 1,673 1,673 1,673 1,673 1,673 € 3.553,36 € 3.553,36 € 3.240,76 € 3.240,76 € 3.138,51 € 3.138,51 € 3.138,51 ……. 1989/01 ……… S 17.652,00 ….. 100% ….. 2,088 ... € 2.678,53 ……………………………………. Anzahl der Beitragsmonate: 388 Summe der 388 höchsten Beitragsgrundlagen: € 1.548.764,21 geteilt durch 388 Ruhegenussberechnungsgrundlage. € 3.991,66 …………………………………………………. Beitragsgrundlagen Der Vergleichsberechnung GL 2003 ………………………………………… Ruhegenussberechnungsgrundlage (§ 4 iVm § 91 Abs. 3 PG 1965 in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung)(Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3, PG 1965 in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung) Für jeden nach dem 31.Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), bildet die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag die Beitragsgrundlage. Sonderzahlungen bleiben außer Betracht. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren

§ 108Abs.4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes aufzuwerten (§ 4 Abs.

1 PG 1965). Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren

Paragraph 108, Absatz 4 und 108 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes aufzuwerten (Paragraph 4, Absatz eins, PG 1965). Gebührt ein Ruhebezug erstmals im Jahr 2024, bildet die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlaben geteilt durch 216 die Ruhegenussberechnungsgrundlage (§ 4 Abs. 1 PG 1965). Gebührt ein Ruhebezug erstmals im Jahr 2024, bildet die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlaben geteilt durch 216 die Ruhegenussberechnungsgrundlage (Paragraph 4, Absatz eins, PG 1965). Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand ab dem vollendeten 61.Lebensjahr reduziert ich die Anzahl der heranzuziehenden Beitragsgrundlagen (§ 4 Abs. 1 PG 1965). Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand ab dem vollendeten 61.Lebensjahr reduziert ich die Anzahl der heranzuziehenden Beitragsgrundlagen (Paragraph 4, Absatz eins, PG 1965). Betragsmonat Beitragsgrund-lage Ausmaß Aufwertungsfaktor Beitragsgrundlage (aufgewertet) 2024/10 € 7.253,30 62,99% 1,000 € 7.253,30 2024/09 € 7.253,30 62,61% 1,000 € 7.253,30 2023/08 € 6.645,30 51,70% 1,000 € 6.645,30 2023/07 € 6.645,30 51,70% 1,000 € 6.645,30 2023/06 € 6.645,30 51,70% 1,000 € 6.645,30 ………. ………. ……. ……. ……… 1999/11 S 33.113,10 100% 1,591 € 3.828,61 1999/10 S 33.113,10 100% 1,591 € 3.828,61 Anzahl der Beitragsmonate: 180 Summe der 180 höchsten Beitragsgrundlagen: € 869.690,56 geteilt durch 180 Ruhegenussberechnungsgrundlage. € 4.831,61 …………………………………………………. Ermittlung der Pension nach dem APG ………………………………………………… Stichtag: 01.11.2024 Versicherungsmonate 439 Monate Bemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 1 APG): Bemessungsgrundlage (Paragraph 5, Absatz eins, APG): Pensionskonto-Gesamtgutschrift € 37.551,17 Pension nach dem APG (Gesamtgutschrift geteilt durch 14) € 2.682,23 Berechnung der Pension nach dem APG Monatserster nach Erreichen des APG-Regelpensionsalters (60,0 Jahre) 01.11.2019 Anzahl der Monate zwischen dem Stichtag und dem APG-Regelpensionsalter 60 Monate Zuschlag um 0.425 % pro Monat (insgesamt höchstens 15,30%) 15,300% Berechnung: Gesamtgutschrift/14 100,000% € 2.682,23 Zuschlag +15,300% € 410,38 Leistung nach § 5 APG 115,300% € 3.092,61Leistung nach Paragraph 5, APG 115,300% € 3.092,61 Die Leistung nach dem APG Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2024: Bemessungsgrundlage (§ 34 APG)Bemessungsgrundlage (Paragraph 34, APG) Leistung nach dem APG 3.092,61 Gesamtgutschrift € 35.099,94 6,2% von der Gesamtgutschrift durch 14 € 155,44 Berechnung: 6,2% Gesamtgutschrift/14 100,000% € 155,44 Zuschlag + 15,300% € 23,78 Erhöhung nach APG 115,300 € 179,22 Die Leistung nach dem APG € 3.271,83 ePK Beitragsgrundlage: ……………………………………………. ePK Beitragsgrundlage Maßgebend für die Jahresbeitragsgrundlagen ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Gehalt, ruhegenussfähige Zulagen, anspruchsbegründende Nebengebühren sowie Sonderzahlungen). Im Pensionskonto werden Beitragsgrundlagen bis zur jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach den ASVG (Sonderzahlungen bis zur doppelten monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG) berücksichtigt. Von der Jahressumme der Beitragsgrundlagen werden 1,78 Prozent (gesetzlich festgelegter Kontoprozentsatz) dem Pensionskonto gutgeschrieben (Teilgutschrift). Die Gesamtgutschrift eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe der Teilgutschriften des betreffenden Kalenderjahres plus der Gesamtgutschrift des dem betreffenden Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahres, die mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des dem betreffenden Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahres zu vervielfachen ist. In dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, hat keine Aufwertung der Gesamtgutschrift des vorangegangenen Kalenderjahres zu erfolgen. Die Gesamtgutschrift eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe der Teilgutschriften des betreffenden Kalenderjahres plus der Gesamtgutschrift des dem betreffenden Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahres, die mit der Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, ASVG) des dem betreffenden Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahres zu vervielfachen ist. In dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, hat keine Aufwertung der Gesamtgutschrift des vorangegangenen Kalenderjahres zu erfolgen. Jahre Jahres Beitragsgrundlagen- Summe Konto- prozentsatz Teilgutschrift Aufwertung Folgejahr Gesamtgutschrift 2024 2023 2022 2021 2020 …… 1997 1996 1995 1994 ….. 1978 € 14.485,30 € 54.207,19 € 26.391,22 € 0,00 € 27.430,82 .….. € 32.303,15 € 27.881,37 € 21.182,16 € 30.366,48 …… € 860,73 1,78 1,78 1,78 1,78 1,78 ….. 1,78 1,78 1,78 1,78 ….. 1,78 € 257,84 € 964,89 € 469,76 € 0,00 € 488,27 ….. € 575,00 € 496,29 € 377,04 € 540,52 …… € 15,32 1,000 1,035 1,031 1,021 1,033 …… 1,027 1,036 1,045 1,043 …… 1,097 € 37.551,71 € 37.293,33 € 35.099,94 € 33.588,92 € 32.898,06 …… € 5.623,28 € 4.915,56 € 4.265,70 € 3.721,21 ……. € 15,32 ………………………………………”

  1. Mit Schreiben vom 23.04.2025 erhob die BF eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.03.
  2. Sie ging dabei davon aus, sowohl Bundesdienstzeiten im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen (in der Folge BMF) als auch als Lehrerin im Panstellenbereich des Bildungsministerium (in der Folge BMB) aufzuweisen. Beim BMF sei sie vom 01.10.1988 bis zum 31.08.1995 vollbeschäftigt gewesen. Vom 01.09.1995 bis 29.02.1996 habe sie einen Karenzurlaub in Anspruch genommen. Sie habe in dieser Zeit begonnen, vom 04.09.1995 an bis 29.02.1995 im Planstellenbereich des BMB als Vertragslehrerin für rechtskundliche Fächer an der BHAK XXXX tätig zu sein. Nach Ablauf ihres Karenzurlaubes sei ab 01.03.1996 von einem fiktiven Dienstantritt beim BMB auszugehen, da eine Dienstzuteilung an den Landesschulrat für XXXX durch das BMF bis zu ihrer Übernahme in den Planstellenbereich des BMB erfolgt sei. Ab 01.04.1996 habe sie dem BMB angehört, da sie mit 01.04.1996 in den Planstellenbereich des BMB übernommen worden sei.
  3. Mit Schreiben vom 23.04.2025 erhob die BF eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.03.
  4. Sie ging dabei davon aus, sowohl Bundesdienstzeiten im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen (in der Folge BMF) als auch als Lehrerin im Panstellenbereich des Bildungsministerium (in der Folge BMB) aufzuweisen. Beim BMF sei sie vom 01.10.1988 bis zum 31.08.1995 vollbeschäftigt gewesen. Vom 01.09.1995 bis 29.02.1996 habe sie einen Karenzurlaub in Anspruch genommen. Sie habe in dieser Zeit begonnen, vom 04.09.1995 an bis 29.02.1995 im Planstellenbereich des BMB als Vertragslehrerin für rechtskundliche Fächer an der BHAK römisch 40 tätig zu sein. Nach Ablauf ihres Karenzurlaubes sei ab 01.03.1996 von einem fiktiven Dienstantritt beim BMB auszugehen, da eine Dienstzuteilung an den Landesschulrat für römisch 40 durch das BMF bis zu ihrer Übernahme in den Planstellenbereich des BMB erfolgt sei. Ab 01.04.1996 habe sie dem BMB angehört, da sie mit 01.04.1996 in den Planstellenbereich des BMB übernommen worden sei. Ihre erworbenen Versicherungsmonate und Beitragsgrundlagen vom 04.09.1995 bis 29.02.1996 seien allerdings bei der Pensionsfestlegung unberücksichtigt geblieben. Diese seien unzulässig vom Pensionskonto der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge PVA) erfasst. Ihr Antrag an die belangte Behörde auf Übertragung dieser Versicherungszeiten von der PVA an die BVAEB sei nicht erledigt geworden, sondern sei ungeachtet dessen über ihre Gesamtpension mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen worden. Dabei handle es sich nicht nur um einen Verfahrensfehler. Vielmehr würde auch ihre mit dem angefochtenen Bescheid zugesprochene Gesamtpension auf unrichtigen Entscheidungsgrundlagen basieren. Dies betreffe sowohl die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit als auch die ruhegenussfähigen Monatsbezüge, die Ruhegenussbemessungsgrundlage, das Ausmaß des Ruhegenusses und die Beitragsgrundlagen. Begründend führte die BF aus, der Zeitraum vom 04.09.1995 bis 29.02.1995, während dessen sie als Bundesvertragslehrerin an der BHAK XXXX gearbeitet habe, sei nicht anders zu qualifizieren als der anschließende Zeitraum ab 01.03.
  5. Der genannte Zeitraum vom 04.09.1995 bis 29.02.1996 sei daher ebenfalls unter den ruhegenussfähigen Beamtendienstzeiten zu führen und den bei ihrer Dienstbehörde erworbenen Versicherungsmonaten zuzuordnen. Ihr Übertritt als Beamtin in den Planstellenbereich des BMB hätte auch gar nicht anders funktioniert können. Dieser aufgezeigte Fehler habe auch in der Folge Auswirkungen auf die Ruhegenussbemessungsgrundlage, zumal die Ruhegenussberechnungsgrundlage falsch errechnet worden sei. Schließlich münde der Fehler in einen unrichtig berechneten Ruhegenuss und in eine unrichtig berechnete Vergleichspenison. Begründend führte die BF aus, der Zeitraum vom 04.09.1995 bis 29.02.1995, während dessen sie als Bundesvertragslehrerin an der BHAK römisch 40 gearbeitet habe, sei nicht anders zu qualifizieren als der anschließende Zeitraum ab 01.03.
  6. Der genannte Zeitraum vom 04.09.1995 bis 29.02.1996 sei daher ebenfalls unter den ruhegenussfähigen Beamtendienstzeiten zu führen und den bei ihrer Dienstbehörde erworbenen Versicherungsmonaten zuzuordnen. Ihr Übertritt als Beamtin in den Planstellenbereich des BMB hätte auch gar nicht anders funktioniert können. Dieser aufgezeigte Fehler habe auch in der Folge Auswirkungen auf die Ruhegenussbemessungsgrundlage, zumal die Ruhegenussberechnungsgrundlage falsch errechnet worden sei. Schließlich münde der Fehler in einen unrichtig berechneten Ruhegenuss und in eine unrichtig berechnete Vergleichspenison. Jedenfalls seien mit Stichtag 01.11.2024 sowohl die errechneten Versicherungsmonate als auch die errechnete Pensionskonto-Gesamtgutschrift nicht korrekt ermittelt worden. Sie weise insgesamt 451 und nicht 445 Versicherungsmonat auf, wie sie von der belangten Behörde veranschlagt worden seien. Davon betroffen sei ihre Tätigkeit als Lehrerin an der BHAK XXXX vom 01.09.1995 bis 29.02.1996, die zu den von ihr während ihrer Beamtendienstzeit erworbenen Versicherungsmonaten hinzuzurechnen sei. Die errechnete Pensionskonto-Gesamtgutschrift betrage auch nicht € 1.496,43 sondern € 2.789,
  7. Jedenfalls seien mit Stichtag 01.11.2024 sowohl die errechneten Versicherungsmonate als auch die errechnete Pensionskonto-Gesamtgutschrift nicht korrekt ermittelt worden. Sie weise insgesamt 451 und nicht 445 Versicherungsmonat auf, wie sie von der belangten Behörde veranschlagt worden seien. Davon betroffen sei ihre Tätigkeit als Lehrerin an der BHAK römisch 40 vom 01.09.1995 bis 29.02.1996, die zu den von ihr während ihrer Beamtendienstzeit erworbenen Versicherungsmonaten hinzuzurechnen sei. Die errechnete Pensionskonto-Gesamtgutschrift betrage auch nicht € 1.496,43 sondern € 2.789,
  8. Die BF bezog sich auch auf die mit der Novelle zum GehG 1956 einhergehende Novelle zur Bestimmung des Besoldungsdienstalters. Es müsse eine erforderliche amtswegige Neufestsetzung ihres Besoldungsdienstalters erfolgen. In Hinblick darauf habe sie schon bei der Bildungsdirektion XXXX bisher erfolglos urgiert. Die Neufestsetzung ihres Besoldungsdienstalters sei auch nicht von der belangten Behörde bei der Berechnung ihrer Gesamtpension berücksichtigt worden, sodass auch im Hinblick darauf der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Die BF bezog sich auch auf die mit der Novelle zum GehG 1956 einhergehende Novelle zur Bestimmung des Besoldungsdienstalters. Es müsse eine erforderliche amtswegige Neufestsetzung ihres Besoldungsdienstalters erfolgen. In Hinblick darauf habe sie schon bei der Bildungsdirektion römisch 40 bisher erfolglos urgiert. Die Neufestsetzung ihres Besoldungsdienstalters sei auch nicht von der belangten Behörde bei der Berechnung ihrer Gesamtpension berücksichtigt worden, sodass auch im Hinblick darauf der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Der Beschwerde angeschlossen war ein Schreiben des Landesschulrates für XXXX an die BF vom 07.09.1995, aus dem hervorging, dass die BF ab 04.09.1995 während der Dauer des ihr gewährten Karenzurlaubes

§ 75BDG 1979 d.h.

bis 29.02.1996 als Vertragslehrerin IIL/11v für rechtskundliche Fächer an der BHKA XXXX in Verwendung genommen werde. Hinzu kam noch das der Beschwerde angeschlossene Schreiben der FLD für XXXX vom 26.02.1996, in dem der BF mitgeteilt wurde, dass sie

§ 38a

BDG 1979 beginnend mit 01.03.1996 bis zu ihrer Übernahme in den Planstellenbereich des BMB diesem dienstzugeteilt werde. Außerdem lag der Beschwerde ein Bescheid des BMB vom 28.02.1996 bei, dem zu entnehmen war, dass die BF

§§ 3

bis 5 BDG 1979 mit Wirksamkeit ab 01.04.1996 auf die Planstelle einer Professorin der Verwendungsgruppe L1 in den Planstellenbereich der HAK und HS des Bundes ernannt und gleichzeitig der BHAK XXXX zur Dienstleistung zugewiesen werde.Der Beschwerde angeschlossen war ein Schreiben des Landesschulrates für römisch 40 an die BF vom 07.09.1995, aus dem hervorging, dass die BF ab 04.09.1995 während der Dauer des ihr gewährten Karenzurlaubes

Paragraph 75, BDG 1979 d.h. bis 29.02.1996 als Vertragslehrerin IIL/11v für rechtskundliche Fächer an der BHKA römisch 40 in Verwendung genommen werde. Hinzu kam noch das der Beschwerde angeschlossene Schreiben der FLD für römisch 40 vom 26.02.1996, in dem der BF mitgeteilt wurde, dass sie

Paragraph 38 a, BDG 1979 beginnend mit 01.03.1996 bis zu ihrer Übernahme in den Planstellenbereich des BMB diesem dienstzugeteilt werde. Außerdem lag der Beschwerde ein Bescheid des BMB vom 28.02.1996 bei, dem zu entnehmen war, dass die BF

Paragraphen 3 bis 5 BDG 1979 mit Wirksamkeit ab 01.04.1996 auf die Planstelle einer Professorin der Verwendungsgruppe L1 in den Planstellenbereich der HAK und HS des Bundes ernannt und gleichzeitig der BHAK römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen werde. In dem weiteren ihrer Beschwerde angeschlossenen Schreiben der FLD für XXXX vom 22.04.1996, das an die BF adressiert war, wurde Nachfolgendes ausgeführt: In dem weiteren ihrer Beschwerde angeschlossenen Schreiben der FLD für römisch 40 vom 22.04.1996, das an die BF adressiert war, wurde Nachfolgendes ausgeführt: „…………….. Betr.: Dienstantritt nach Karenzurlaub Auf Grund Ihres (fiktiven) Dienstantrittes am 1.März 1996 wird mitgeteilt, daß Ihnen gem. § 10 Abs. 1 Ziff.3 und Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 i.d.dzt.geltenden Fassung ab 1.März 1996 die Bezüge der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe A gebühren.Auf Grund Ihres (fiktiven) Dienstantrittes am 1.März 1996 wird mitgeteilt, daß Ihnen gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziff.3 und Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 i.d.dzt.geltenden Fassung ab 1.März 1996 die Bezüge der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse römisch fünf in der Verwendungsgruppe A gebühren. Für die nächste Vorrückung kommt der 1.Jänner 1998 in Betracht. ……………….“ Der Beschwerde lag zudem ein Versicherungsdatenauszug für die BF mit Stand 18.04.2025 bei. Darin schien auszugsweise Nachfolgendes auf: „…………… Zeiten Die nachfolgenden Daten wurden von den angegebenen Stellen gemeldet von bis Art des Monats/meldende Stelle Nr.*) …………….. 01.10.1988 31.08.1995 öffentlich Bedienstete 13 FIN.LDS.DION.F. XXXX FIN.LDS.DION.F. römisch 40 04.09.1995 29.02.1996 Angestellte 14 Bildungsdirektion für XXXX Bildungsdirektion für römisch 40 01.03.1996 31.03.31.

  1. öffentlich Bedienstet 13 FIN.LDS.DION.F. XXXX FIN.LDS.DION.F. römisch 40 01.04.1996 31.08.1999 öffentlich Bedienstete 15 Bildungsdirektion für XXXX Bildungsdirektion für römisch 40 01.09.1999 06.09.2020 öffentlich Bedienstete 16 Bildungsdirektion für XXXX Bildungsdirektion für römisch 40 07.09.2020 04.09.2022 Selbstversicherung § 16 Abs. 1 ASVG 1707.09.2020 04.09.2022 Selbstversicherung Paragraph 16, Absatz eins, ASVG 17 05.09.2022 03.09.2023 öffentlich Bedienstete 16 Bildungsdirektion für XXXX Bildungsdirektion für römisch 40 04.09.2023 01.09.2024 Selbstversicherung § 16 Abs. 1 ASVG 1704.09.2023 01.09.2024 Selbstversicherung Paragraph 16, Absatz eins, ASVG 17 02.09.2024 31.10.2024 öffentlich Bedienstete 16 Bildungsdirektion für XXXX Bildungsdirektion für römisch 40 01.11.2024 laufend Ruhegenuss nach öffentl. Beschäftigung 17 *) Laufende Nummer des Dienstgebers oder einer sonstigen meldenden Stelle, siehe den Anschließenden Listenteil über Dienstgeber Beitragsgrundlagen Beitragspflichtiges Einkommen/Sonderzahlungen pro Jahr und Versicherungsverhältnis bzw. Beitragsgrundlagen zur Weiterversicherung. Jahr allgemein Sonderzahlung W Dienstgeber, meldende Stelle Nr.*) ……………………. 1994 367.664,00 50.188,00 ATS Republik Österreich 12 1995 256.777,00 34.688,00 ATS Republik Österreich 12 91.166,00 14.999,00 ATS Bildungsdirektion für XXXX 1491.166,00 14.999,00 ATS Bildungsdirektion für römisch 40 14 1996 333.735,00 49.903,00 ATS Republik Österreich 12 48.846,00 7.863,00 ATS Bildungsdirektion für XXXX 1448.846,00 7.863,00 ATS Bildungsdirektion für römisch 40 14 1997 385.715,00 58.786,00 ATS Republik Österreich 12 ……………………. 2021 10.468 keine € 12 2022 22.680,00 3.711,22 € Republik Österreich 16 12.624,20 2.093,77 € Bildungsdirektion für XXXX 1712.624,20 2.093,77 € Bildungsdirektion für römisch 40 17 7.244,36 keine € 17 2023 47.143,56 7.063,63 € Republik Österreich 12 27.918,70 € Bildungsdirektion für XXXX 1627.918,70 € Bildungsdirektion für römisch 40 16 3.581,37 keine € 17 2024 12.120,00 2.365,30 € Republik Österreich 12 8,985,41 1.489,90 € Bildungsdirektion für XXXX 168,985,41 1.489,90 € Bildungsdirektion für römisch 40 16 7.353,98 1.206,21 € 17 7.634,88 keine € 17 2025 15.384,52 1.923,06 € 17 *) Laufende Nummer des Dienstgebers oder einer sonstigen meldenden Stelle, siehe den Anschließenden Listenteil über Dienstgeber Information über Dienstgeber und meldende Stellen Diese Aufstellung enthält nähere Informationen zu den vorher angeführten Dienstgebern bzw. meldenden Stellen. Bei Dienstgeberinformationen sind die zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Versicherungsdatenauszuges aktuellen und die gegebenenfalls früher geltenden Bezeichnungen und Anschriften sowie der jeweils zuständige Versicherungsträger samt Beitragskontosnummer angeführt. Bei Arbeitslosenzeiten scheint nur die zuletzt zuständige gewesene Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (Arbeitsamt) auf. Nr. Dienstgeber/meldende Stelle ………………. 11 Meldende Stelle: AMS Wien Dresdnerstraße 110 1200 Wien 12 Dienstgeber/meldende Stelle Republik Österreich Hansenstraße 4 1010Wien Beitragskontonummer: 94000001 – Bundesministerium für Finanzen 13 Dienstgeber/meldende Stelle Finanzlandesdirektion XXXX Finanzlandesdirektion römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Frühere Bezeichnung (bis 09.12.1999): FIN.LDS:DIO.F. XXXX FIN.LDS:DIO.F. römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Beitragskontonummer: 00930000 -BVAEB-oeffent.Bedienstete 14 Dienstgeber/meldende Stelle: Bildungsdirektion für XXXX Bildungsdirektion für römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Beitragskontonummer: 25000126 – Österr. Gesundheitskasse 15 Dienstgeber/meldende Stelle Bildungsdirektion für XXXX Bildungsdirektion für römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Beitragskontonummer: 00610000 – BEAEB-oeffentl. Bedienstet……………….. 16 Dienstgeber/meldende Stelle: Bildungsdirektion für XXXX Bildungsdirektion für römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Beitragskontonummer: 006670000 – BVAEB-Oeffentl.Bedienstete 16 Dienstgeber/meldende Stelle Bildungsdirektion für XXXX Bildungsdirektion für römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Beitragskontonummer: 00670000 - BVAEB-Oeffentl.Bedienstete 17 Meldende Stelle: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau Josefstädter Straße 80 1080 Wien Erklärungen…………………….“
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.06.2025, XXXX , wurde die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 28.03.2025 unter Spruchpunkt
  3. zu ihrem Beschwerdevorbringen zu den Zeiträumen 04.09.1995 bis 29.02.1996 bzw. 01.09.2023 bis 03.09.2023 abgewiesen. Unter Spruchpunkt
  4. wurde ihr Beschwerdevorbringen zum Besoldungsdienstalter zurückgewiesen.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.06.2025, römisch 40 , wurde die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 28.03.2025 unter Spruchpunkt
  6. zu ihrem Beschwerdevorbringen zu den Zeiträumen 04.09.1995 bis 29.02.1996 bzw. 01.09.2023 bis 03.09.2023 abgewiesen. Unter Spruchpunkt
  7. wurde ihr Beschwerdevorbringen zum Besoldungsdienstalter zurückgewiesen. Begründend wurde zu Spruchpunkt
  8. zur Qualifizierung des Zeitraums 01.02.1995 bis 29.02.1996 ausgeführt, dass entgegen der Rechtsansicht der BF

§ 6Abs.

2 PG 1965 ihre Zeiten des Karenzurlaubes nicht als ruhegenussfähige Bundesdienstzeiten zu qualifizierten seien. Aus dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des BMF vom 17.08.1995 gehe auch hervor, dass der von ihr beantragte Karenzurlaub vom 01.09.1995 bis zum 29.02.1996

§ 75BDG 1979 unter Entfall der Bezüge gewährt worden sei.

Ihrer Beschäftigung als Vertragslehrerin an der BHAK XXXX ab 04.09.1995 bis 29.02.1996 sei sie während ihrer rechtskräftig gewährten Karenzurlaubszeit (01.02.1995 bis 29.02.1995) nachgegangen. Eine tatsächliche Anrechnung dieser Zeit als ruhegenussfähige Beamtendienstzeit durch ihren Dienstgeber in Form eines Bescheides sei jedenfalls nicht erfolgt. Auch eine allfällige Berücksichtigung dieses Zeitraums in Form von Ruhegenussvordienstzeiten scheide aus. Es handle sich auch nicht um vor ihrer Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erworbene Dienstzeiten. Hinzukommend fehle es auch an einem dazu in Rechtskraft erwachsenen Anerkennungsbescheides ihres Dienstgebers. Begründend wurde zu Spruchpunkt 1. zur Qualifizierung des Zeitraums 01.02.1995 bis 29.02.1996 ausgeführt, dass entgegen der Rechtsansicht der BF

Paragraph 6, Absatz 2, PG 1965 ihre Zeiten des Karenzurlaubes nicht als ruhegenussfähige Bundesdienstzeiten zu qualifizierten seien. Aus dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des BMF vom 17.08.1995 gehe auch hervor, dass der von ihr beantragte Karenzurlaub vom 01.09.1995 bis zum 29.02.1996

Paragraph 75, BDG 1979 unter Entfall der Bezüge gewährt worden sei. Ihrer Beschäftigung als Vertragslehrerin an der BHAK römisch 40 ab 04.09.1995 bis 29.02.1996 sei sie während ihrer rechtskräftig gewährten Karenzurlaubszeit (01.02.1995 bis 29.02.1995) nachgegangen. Eine tatsächliche Anrechnung dieser Zeit als ruhegenussfähige Beamtendienstzeit durch ihren Dienstgeber in Form eines Bescheides sei jedenfalls nicht erfolgt. Auch eine allfällige Berücksichtigung dieses Zeitraums in Form von Ruhegenussvordienstzeiten scheide aus. Es handle sich auch nicht um vor ihrer Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erworbene Dienstzeiten. Hinzukommend fehle es auch an einem dazu in Rechtskraft erwachsenen Anerkennungsbescheides ihres Dienstgebers. Zum Vorbringen der BF zu einem Überweisungsbetrag für den genannten Zeitraum werde auf die Bestimmungen der §§ 311 Abs. 2 bzw. 308 ASVG hingewiesen. Ein solcher komme

§ 308

ASVG für die Zeit bei Aufnahme eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses in Frage. § 311 Abs. 2 leg.cit. setze dazu ein Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis mit anschließender Aufnahme eines solches voraus. Dies treffe auf ihren Fall bei einem gewährten Karenzurlaubes

§ 75

BDG 1979 vom 01.02.1995 bis 29.02.1996 jedenfalls nicht zu, zumal in dieser Konstellation kein Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorliege, sondern dieses ruhend gestellt werde. Von einer bedingten oder unbedingten Anrechnung dieser Zeit als ruhegenussfähige Vordienstzeit durch ihren damaligen Dienstgeber sei ebenso wenig auszugehen, sodass auch die Voraussetzungen für den Überweisungsbetrag

§ 308Abs.

4 ASVG nicht erfüllt sein könnten. Die Zeit für den vom BMF gewährten Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge

§ 75

BDG 1979 vom 01.09.1995 bis 29.02.1996 könne weder als Ruhegenussvordienstzeit noch als ruhegenussfähige Beamtendienstzeit iSd PG 1965 gewertet werden. Diese Zeit könnten nicht bei den erworbenen Versicherungsmonaten, nicht bei der Berechnung der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage, bei der Ruhebezugsbemessung oder der Berechnung der Vergleichspension berücksichtigt werden. Ihre diesbezügliche Beitragsgrundlage für den genannten Zeitraum scheine bei der PVA auf. Eine Übertragung sei während eines aufrechten Beamtendienstverhältnisses gesetzlich nicht vorgesehen.Zum Vorbringen der BF zu einem Überweisungsbetrag für den genannten Zeitraum werde auf die Bestimmungen der Paragraphen 311, Absatz 2, bzw. 308 ASVG hingewiesen. Ein solcher komme

Paragraph 308, ASVG für die Zeit bei Aufnahme eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses in Frage. Paragraph 311, Absatz 2, leg.cit. setze dazu ein Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis mit anschließender Aufnahme eines solches voraus. Dies treffe auf ihren Fall bei einem gewährten Karenzurlaubes

Paragraph 75, BDG 1979 vom 01.02.1995 bis 29.02.1996 jedenfalls nicht zu, zumal in dieser Konstellation kein Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorliege, sondern dieses ruhend gestellt werde. Von einer bedingten oder unbedingten Anrechnung dieser Zeit als ruhegenussfähige Vordienstzeit durch ihren damaligen Dienstgeber sei ebenso wenig auszugehen, sodass auch die Voraussetzungen für den Überweisungsbetrag

Paragraph 308, Absatz 4, ASVG nicht erfüllt sein könnten. Die Zeit für den vom BMF gewährten Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge

Paragraph 75, BDG 1979 vom 01.09.1995 bis 29.02.1996 könne weder als Ruhegenussvordienstzeit noch als ruhegenussfähige Beamtendienstzeit iSd PG 1965 gewertet werden. Diese Zeit könnten nicht bei den erworbenen Versicherungsmonaten, nicht bei der Berechnung der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage, bei der Ruhebezugsbemessung oder der Berechnung der Vergleichspension berücksichtigt werden. Ihre diesbezügliche Beitragsgrundlage für den genannten Zeitraum scheine bei der PVA auf. Eine Übertragung sei während eines aufrechten Beamtendienstverhältnisses gesetzlich nicht vorgesehen. Zum von ihr reklamierten Zeitraum vom 01.09.2023 bis 03.09.2023 werde auf den Bescheid der Bildungsdirektion XXXX vom 28.12.2023 zur Gewährung ihrer beantragten Herabsetzung der Lehrverpflichtung vom 13.02.2023 bis zum 03.09.2023 auf ein Ausmaß von 10,34 WE bei einem Monatsbezug von 51,70% sowie das Besoldungssystem des Bundes verwiesen. Diese sei vom ihrem Dienstgeber entsprechend verbucht und von der belangten Behörde übernommen worden. Diesem könnte für den Zeitraum vom 01.09.2023 bis 03.09.2023 keine Leistung erhöhter Pensionsbeiträge entnommen werden, was auch aus dem Entgeltnachweis ersichtlich sei. Im September 2023 habe sie eben nur einen Grundbezug von brutto € 343,56 erhalten, auf dessen Basis auch ihr Pensionsbeitrag beruhe. Dies gestalte sich hingegen bei ihrem Bezug im vorhergehenden Monat August 2023 bei einem Bruttogrundbezug von € 3.434,36 anders. Es habe sich darauf basierend eine Bemessungsgrundlage für den laufenden Pensionsbeitrag von € 6.645,30 ergeben. Zum von ihr reklamierten Zeitraum vom 01.09.2023 bis 03.09.2023 werde auf den Bescheid der Bildungsdirektion römisch 40 vom 28.12.2023 zur Gewährung ihrer beantragten Herabsetzung der Lehrverpflichtung vom 13.02.2023 bis zum 03.09.2023 auf ein Ausmaß von 10,34 WE bei einem Monatsbezug von 51,70% sowie das Besoldungssystem des Bundes verwiesen. Diese sei vom ihrem Dienstgeber entsprechend verbucht und von der belangten Behörde übernommen worden. Diesem könnte für den Zeitraum vom 01.09.2023 bis 03.09.2023 keine Leistung erhöhter Pensionsbeiträge entnommen werden, was auch aus dem Entgeltnachweis ersichtlich sei. Im September 2023 habe sie eben nur einen Grundbezug von brutto € 343,56 erhalten, auf dessen Basis auch ihr Pensionsbeitrag beruhe. Dies gestalte sich hingegen bei ihrem Bezug im vorhergehenden Monat August 2023 bei einem Bruttogrundbezug von € 3.434,36 anders. Es habe sich darauf basierend eine Bemessungsgrundlage für den laufenden Pensionsbeitrag von € 6.645,30 ergeben. Die Nachentrichtung von Pensionsbeiträgen falle

§ 2Abs.

6 DVG 1983 in den Zuständigkeitsbereich der Dienstbehörde. Es liege an der BF, sich noch für eine Nachentrichtung der fehlenden Pensionsbeiträge zu entscheiden, sodass in der Folge eine neue Ruhegenussberechnung zu erfolgen hätte und ein neuer Pensionsbescheid zu ergehen habe. Die Nachentrichtung von Pensionsbeiträgen falle

Paragraph 2, Absatz 6, DVG 1983 in den Zuständigkeitsbereich der Dienstbehörde. Es liege an der BF, sich noch für eine Nachentrichtung der fehlenden Pensionsbeiträge zu entscheiden, sodass in der Folge eine neue Ruhegenussberechnung zu erfolgen hätte und ein neuer Pensionsbescheid zu ergehen habe. Für Zeiten vor dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund seien § 100 Abs. 4 PG 1965 zufolge die Abschnitte 3 und 4 des APG anzuwenden. Danach könnten zwar Zeiten vor der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder bei einer Beurlaubung gegen Entfall des Entgeltes im Pensionskonto berücksichtigt werden. Voraussetzung sei jedoch, dass dafür ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG bzw. § 311 Abs. 2 leg.cit. geleistete worden sei. Dazu hätten

§ 308

ASVG wieder diese Zeiten vom Dienstgeber bedingt oder unbedingt angerechnet werden müssen, was auf den Karenzurlaub der BF vom 01.09.1995 bis 29.02.1996 nicht zutreffe. Infolge Fehlens der genannten Voraussetzungen scheide eine Anrechnung der Zeiten des Karenzurlaubes im Rahmen des § 100 PG 1965 aus. Für Zeiten vor dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund seien Paragraph 100, Absatz 4, PG 1965 zufolge die Abschnitte 3 und 4 des APG anzuwenden. Danach könnten zwar Zeiten vor der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder bei einer Beurlaubung gegen Entfall des Entgeltes im Pensionskonto berücksichtigt werden. Voraussetzung sei jedoch, dass dafür ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG bzw. Paragraph 311, Absatz 2, leg.cit. geleistete worden sei. Dazu hätten

Paragraph 308, ASVG wieder diese Zeiten vom Dienstgeber bedingt oder unbedingt angerechnet werden müssen, was auf den Karenzurlaub der BF vom 01.09.1995 bis 29.02.1996 nicht zutreffe. Infolge Fehlens der genannten Voraussetzungen scheide eine Anrechnung der Zeiten des Karenzurlaubes im Rahmen des Paragraph 100, PG 1965 aus. Darüber hinaus sei

§ 100Abs. 3 Z 1 PG 1965 i

Vm § 11 Z 1 APG eine Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG zu berücksichtigen. Die Bemessungsgrundlage für Pensionsbeiträge für den Zeitraum vom 01.09.2023 bis 03.09.2023 habe nur brutto € 343,56 betragen, die dem elektronischen Pensionskonto gutzuschreiben gewesen seien. Darüber hinaus sei

Paragraph 100, Absatz 3, Ziffer eins, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 11, Ziffer eins, APG eine Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG zu berücksichtigen. Die Bemessungsgrundlage für Pensionsbeiträge für den Zeitraum vom 01.09.2023 bis 03.09.2023 habe nur brutto € 343,56 betragen, die dem elektronischen Pensionskonto gutzuschreiben gewesen seien. Für die Berechnung der Gesamtpension seien bei der BF (Pensionsantritt Jahr 2024) entsprechend der Übergangsregel

§ 91Abs.

3 PG 1965 die 388 höchsten Beitragsgrundlagen für die Bemessung des Ruhebezug maßgebend. Die Anrechnung weiterer Monate hätte für die BF auch keine pensionsmathematische Auswirkung zur Folge. Für die Berechnung der Gesamtpension seien bei der BF (Pensionsantritt Jahr 2024) entsprechend der Übergangsregel

Paragraph 91, Absatz 3, PG 1965 die 388 höchsten Beitragsgrundlagen für die Bemessung des Ruhebezug maßgebend. Die Anrechnung weiterer Monate hätte für die BF auch keine pensionsmathematische Auswirkung zur Folge. Zu Spruchpunkt 2 verwies die belangte Behörde das Vorbringen zur fehlenden erforderlichen Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht allenfalls gebührende Aktivbezüge, sondern allein die tatsächliche Besoldung maßgebend sei. Es handelt sich dabei auch nicht um eine Vorfrage

§ 38AVG.

Die Pensionsbehörde habe ihrer Bemessung nur die tatsächliche Besoldung der BF zugrunde zu legen. Das diesbezügliche Begehren sei daher zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt 2 verwies die belangte Behörde das Vorbringen zur fehlenden erforderlichen Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht allenfalls gebührende Aktivbezüge, sondern allein die tatsächliche Besoldung maßgebend sei. Es handelt sich dabei auch nicht um eine Vorfrage

Paragraph 38, AVG. Die Pensionsbehörde habe ihrer Bemessung nur die tatsächliche Besoldung der BF zugrunde zu legen. Das diesbezügliche Begehren sei daher zurückzuweisen.

  1. Mit Schreiben vom 07.07.2025 brachte die BF einen Vorlageantrag ein. Sie hielt dabei an ihrem bisherigen Vorbringen fest.
  2. Am 16.07.2025 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der BF wurde auf Grund ihres Antrags uneingeschränkt Akteneinsicht gewährt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen 1.1.Frau Prof.i.R. XXXX , geb. am XXXX , steht seit dem 01.10.1988 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. 1.1.Frau Prof.i.R. römisch 40 , geb. am römisch 40 , steht seit dem 01.10.1988 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. 1.
  4. Vor ihrer Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis war die BF vorerst ab dem 01.07.1976 zeitweise als Angestellte und Arbeiterin bei verschiedenen Dienst- und Arbeitgebern beschäftigt und bezog auch Arbeitslosengeld. 1.
  5. Nach ihrer Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ab 01.10.1988 und Übernahme in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen (in der Folge BMF) war sie als Betriebsprüferin bei der Finanzlandesdirektion für XXXX (in der Folge FLD) tätig. Bei diesem Dienstgeber beantragte die BF am 29.06.1995 einen Karenzurlaub. Mit Bescheid vom 17.08.1995 wurde der BF ihrem Antrag entsprechend ein Karenzurlaub

§ 75BDG 1979 für die Zeit vom 01.09.1995 bis zum 29.02.1996 gewährt.

In diesem Bescheid wurde die BF auch darauf hingewiesen, dass die Zeiten des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen sind, soweit in den Besoldungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Während der Zeit dieses Karenzurlaubes

§ 75

BDG 1979 übte die BF ab 04.09.1995 bis zum 29.02.1996 eine Tätigkeit als Vertragslehrerin IIL/11 für rechtskundliche Fächer an der der Bundeshandelsakademie und der Bundeshandelsschule in XXXX (in der Folge BHAK XXXX ) aus. Anschließend wurde sie von ihrer damaligen Dienstbehörde – FLD XXXX – mit Schreiben vom 26.02.1996 beginnend mit 01.03.1996 bis zu ihrer Übernahme in den Planstellenbereich des BMB, Landesschulrat für XXXX , diesem dienstzugeteilt. 1.3. Nach ihrer Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ab 01.10.1988 und Übernahme in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen (in der Folge BMF) war sie als Betriebsprüferin bei der Finanzlandesdirektion für römisch 40 (in der Folge FLD) tätig. Bei diesem Dienstgeber beantragte die BF am 29.06.1995 einen Karenzurlaub. Mit Bescheid vom 17.08.1995 wurde der BF ihrem Antrag entsprechend ein Karenzurlaub

Paragraph 75, BDG 1979 für die Zeit vom 01.09.1995 bis zum 29.02.1996 gewährt. In diesem Bescheid wurde die BF auch darauf hingewiesen, dass die Zeiten des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen sind, soweit in den Besoldungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Während der Zeit dieses Karenzurlaubes

Paragraph 75, BDG 1979 übte die BF ab 04.09.1995 bis zum 29.02.1996 eine Tätigkeit als Vertragslehrerin IIL/11 für rechtskundliche Fächer an der der Bundeshandelsakademie und der Bundeshandelsschule in römisch 40 (in der Folge BHAK römisch 40 ) aus. Anschließend wurde sie von ihrer damaligen Dienstbehörde – FLD römisch 40 – mit Schreiben vom 26.02.1996 beginnend mit 01.03.1996 bis zu ihrer Übernahme in den Planstellenbereich des BMB, Landesschulrat für römisch 40 , diesem dienstzugeteilt. Mit 01.04.1996 wurde sie von der Ministerin des BMB in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Professorin im Panstellenbereich der BHAK übernommen und der BHAK XXXX zugeteilt. Dort beantragte sie mehrfach die Kürzung ihrer Dienstzeit sowie Karenzurlaube

§ 75BDG 1979, die ihr gewährt wurden.

Beispielsweise wurde ihr ihrem Antrag entsprechend mit Bescheid ihrer Dienstbehörde Bildungsdirektion für XXXX vom 28.12.2023

§ 50ai

Vm § 213 BDG 1979 für die Zeit vom 05.09.2022 bis 12.02.2023 eine Herabsetzung ihrer Lehrverpflichtung auf 10,53 WE zugesprochen und in Verbindung damit

§ 12eAbs. 1 Z 1 Geh

G 1956 der Monatsbezug im Ausmaß von 52,65% gekürzt. Darin wurde auch ihrem Antrag folgende für den Zeitraume vom 13.02.2023 bis 03.09.2023 ihre Lehrverpflichtung auf 10,34 WE und damit einhergehend der Monatsbezug im Ausmaß vom 51,70% herabgesetzt. Es wurde im genannten Bescheid aufgezeigt, dass die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag

§ 116dAbs.

3 leg.cit. auch die durch die Herabsetzung der Lehrverpflichtung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen umfasst. Mit 01.04.1996 wurde sie von der Ministerin des BMB in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Professorin im Panstellenbereich der BHAK übernommen und der BHAK römisch 40 zugeteilt. Dort beantragte sie mehrfach die Kürzung ihrer Dienstzeit sowie Karenzurlaube

Paragraph 75, BDG 1979, die ihr gewährt wurden. Beispielsweise wurde ihr ihrem Antrag entsprechend mit Bescheid ihrer Dienstbehörde Bildungsdirektion für römisch 40 vom 28.12.2023

Paragraph 50 a, in Verbindung mit Paragraph 213, BDG 1979 für die Zeit vom 05.09.2022 bis 12.02.2023 eine Herabsetzung ihrer Lehrverpflichtung auf 10,53 WE zugesprochen und in Verbindung damit

Paragraph 12 e, A, b, s, 1 Ziffer eins, GehG 1956 der Monatsbezug im Ausmaß von 52,65% gekürzt. Darin wurde auch ihrem Antrag folgende für den Zeitraume vom 13.02.2023 bis 03.09.2023 ihre Lehrverpflichtung auf 10,34 WE und damit einhergehend der Monatsbezug im Ausmaß vom 51,70% herabgesetzt. Es wurde im genannten Bescheid aufgezeigt, dass die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag

Paragraph 116 d, Absatz 3, leg.cit. auch die durch die Herabsetzung der Lehrverpflichtung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen umfasst. Mit Bescheid vom 01.01.2023 der Bildungsdirektion für XXXX wurde ihr anschließend ihrem Antrag folgend

§ 75

BDG 1979 vom 04.09.2023 bis 01.09.2024 ein Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge gewährt. Darin wurde sie ebenso ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Zeit des Karenzurlaubs

§ 75aAbs.

1 leg. cit. für Rechte, die von der Dauer dieses Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen sind. Mit Bescheid vom 01.01.2023 der Bildungsdirektion für römisch 40 wurde ihr anschließend ihrem Antrag folgend

Paragraph 75, BDG 1979 vom 04.09.2023 bis 01.09.2024 ein Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge gewährt. Darin wurde sie ebenso ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Zeit des Karenzurlaubs

Paragraph 75 a, Absatz eins, leg. cit. für Rechte, die von der Dauer dieses Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen sind. Im September 2024 teilte die PVA der BF ihren Pensionswert zum 01.01.2024 mit monatlich € 100,55 mit 22 Versicherungsmonate mit einer Gesamtgutschrift von € 1.407,74 mit. Es handelte sich dabei um die Höhe ihrer monatlichen Bruttopension bis zum 60. Lebensjahr ohne Berücksichtigung des Erwerbs von allfälligen weiteren Versicherungsmonaten. 1.4. Mit Ablauf des Monats Oktober 2024 trat die BF altersbedingt

§ 13BDG 1979 in den Ruhestand.

Sie weist eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 34 Jahren 6 Monaten und 4 Tage auf. Die Ruhegenussvordienstzeiten betragen

dem Bescheid der FLD für XXXX vom 03.04.1989 unbedingt 1 Jahr sowie bedingt 8 Monate und 6 Tage sowie

dem Bescheid vom 04.08.1989 bedingt 2 Monate und 24 Tage. Die von der BF mehrfach gewährten Karenzurlaube

§ 75

BDG 1979 sowie die antragsgemäß gewährten Kürzungen der Wochendienstzeiten in Verbindung mit den entsprechenden Gehaltkürzungen wurden bei der Ermittlung ihrer ruhegenussfähigen Beamtendienstzeit gesetzeskonform berücksichtigt. Diese schlugen sich damit einhergehend im Rahmen der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage auf die Beitragsgrundlagen nieder. Die dazu auf den vorgegebenen Grundlagen ihres Dienstgebers basierende Berechnung der Gesamtpension wurde durch die belangte Behörde korrekt durchgeführt. 1.4. Mit Ablauf des Monats Oktober 2024 trat die BF altersbedingt

Paragraph 13, BDG 1979 in den Ruhestand. Sie weist eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 34 Jahren 6 Monaten und 4 Tage auf. Die Ruhegenussvordienstzeiten betragen

dem Bescheid der FLD für römisch 40 vom 03.04.1989 unbedingt 1 Jahr sowie bedingt 8 Monate und 6 Tage sowie

dem Bescheid vom 04.08.1989 bedingt 2 Monate und 24 Tage. Die von der BF mehrfach gewährten Karenzurlaube

Paragraph 75, BDG 1979 sowie die antragsgemäß gewährten Kürzungen der Wochendienstzeiten in Verbindung mit den entsprechenden Gehaltkürzungen wurden bei der Ermittlung ihrer ruhegenussfähigen Beamtendienstzeit gesetzeskonform berücksichtigt. Diese schlugen sich damit einhergehend im Rahmen der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage auf die Beitragsgrundlagen nieder. Die dazu auf den vorgegebenen Grundlagen ihres Dienstgebers basierende Berechnung der Gesamtpension wurde durch die belangte Behörde korrekt durchgeführt. 1.

  1. Der BF gebührt vom 01.11.2024 an eine monatliche Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) in der Höhe von brutto € 3.832,
  2. Diese setze sich aus dem Ruhegenuss von € 2.498,27, dem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG 1965 von € 61,53, der Nebengebührenzulage von € 120,49 und der anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (in der Folge APG) von € 1.152,67 zusammen.1.
  3. Der BF gebührt vom 01.11.2024 an eine monatliche Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) in der Höhe von brutto € 3.832,
  4. Diese setze sich aus dem Ruhegenuss von € 2.498,27, dem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG 1965 von € 61,53, der Nebengebührenzulage von € 120,49 und der anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (in der Folge APG) von € 1.152,67 zusammen.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt und Gerichtsakt, in die der BF uneingeschränkt Akteneinsicht gewährt wurde. Die ruhegenussfähigen Beamtendienstzeit wurden von der BF soweit bestritten, als davon die Zeit vom 01.09.1995 bis 29.02.1996 und vom 01.09.2023 bis 03.09.2023 betroffen ist. Die Berücksichtigung dieser Zeiten betreffen in der Folge auch die Versicherungsmonate, die Beitragsgrundlagen, die Berechnung der Höhe der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage sowie daraus folgend das Ausmaß des Ruhebezugs und die Ermittlung ihrer Pension nach dem APG im Hinblick auf die Versicherungsmonate und die Pensionskonto-Gesamtgutschrift. Strittig ist auch, ob der belangten Behörde eine amtswegige durchzuführende Neuberechnung ihres Besoldungsdienstalters und eine daraus resultierend allfällige Gehaltsnachzahlung bei der Berechnung ihrer Gesamtpension außer Acht gelassen hat. Es handelt sich hierbei um zu lösenden Rechtsfragen. Dazu wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist in den im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist in den im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs.

1 leg.cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Vorausgeschickt wird, dass die BF mit Ablauf des 31.10.2024

§ 13BDG 1979 in den Ruhestand versetzt wurde.

Der Anspruch auf eine Gesamtpension

PG 1965 gebührte erstmals mit dem auf diesen Tag folgenden Monatsersten, somit am 01.11.2024. Für die Bemessung des Ruhebezuges ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 27.6.2013, 2012/12/0149) der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung maßgebend. Es sind daher grundsätzlich die einschlägigen gesetzlichen Regelungen in der am 01.11.2024 geltenden Fassung des PG 1965 anzuwenden, sofern nicht die Bestimmungen

PG 1965 in der Fassung am 31.12.2003 heranzuziehen sind.Vorausgeschickt wird, dass die BF mit Ablauf des 31.10.2024

Paragraph 13, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt wurde. Der Anspruch auf eine Gesamtpension

PG 1965 gebührte erstmals mit dem auf diesen Tag folgenden Monatsersten, somit am 01.11.2024. Für die Bemessung des Ruhebezuges ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.6.2013, 2012/12/0149) der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung maßgebend. Es sind daher grundsätzlich die einschlägigen gesetzlichen Regelungen in der am 01.11.2024 geltenden Fassung des PG 1965 anzuwenden, sofern nicht die Bestimmungen

PG 1965 in der Fassung am 31.12.2003 heranzuziehen sind. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A 3.1.
  2. Rechtsgrundlagen: Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) Ruhegenußermittlungsgrundlagen § 3a. Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.Paragraph 3 a, Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Ruhegenußberechnungsgrundlage § 4.

(1)Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:Paragraph 4,
(1)Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
  1. Für jeden nach dem
  2. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 22 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.
  3. Für jeden nach dem
  4. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.
  5. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren

den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren

den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, aufzuwerten. 3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind

§ 91Abs.

3 oder

Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind

Paragraph 91, Absatz 3, oder

Ziffer 4, oder Ziffer 5, weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate. 4. Zeiten der Kindererziehung

§ 25aAbs.

3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs. 3 dritter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.4. Zeiten der Kindererziehung

Paragraph 25 a, Absatz 3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von Paragraph 25 a, Absatz 3, dritter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.

  1. Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
  2. Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 91 Abs. 3, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so sind zusätzlich folgende Beitragsmonate zu ermitteln:
  3. Liegen weniger als die nach Ziffer 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3,, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so sind zusätzlich folgende Beitragsmonate zu ermitteln: a) Zunächst sind für jeden nach dem
  4. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, und für den ein Überweisungsbetrag

§ 311Abs.

2 ASVG (§ 175 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978 - GSVG, § 167 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978 - BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.a) Zunächst sind für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, und für den ein Überweisungsbetrag

Paragraph 311, Absatz 2, ASVG (Paragraph 175, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, - GSVG, Paragraph 167, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, - BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den Paragraphen 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht. b) Bei Bedarf sind weiters für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, für den ein Überweisungsbetrag

§ 308

ASVG (§ 172 GSVG, § 164 BSVG) in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG (§ 172 Abs. 6 GSVG, § 164 Abs. 6 BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Beitrag in der Pensionsversicherung nach den §§ 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.b) Bei Bedarf sind weiters für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, für den ein Überweisungsbetrag

Paragraph 308, ASVG (Paragraph 172, GSVG, Paragraph 164, BSVG) in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG (Paragraph 172, Absatz 6, GSVG, Paragraph 164, Absatz 6, BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Beitrag in der Pensionsversicherung nach den Paragraphen 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den Paragraphen 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht. Liegen auch danach weniger als die erforderlichen Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

(2)Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 oder einer Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 78f BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1 350 Euro (Anm. 1) und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro (Anm. 1), wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.
(2)Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 oder einer Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt nach Paragraph 78 f, BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1 350 Euro Anmerkung 1) und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer eins, zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro Anmerkung 1), wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.
(2a)Die Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach § 75c BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1 350 Euro (Anm. 1) und für jeden restlichen Tag den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren.
(2a)Die Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 75 c, BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1 350 Euro Anmerkung 1) und für jeden restlichen Tag den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer eins, zu addieren.
(2b)An die Stelle des Betrages von 1 350 Euro in den Abs. 2 und 2a tritt ab
  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
(2b)An die Stelle des Betrages von 1 350 Euro in den Absatz 2 und 2 a tritt ab
  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins, ASVG) vervielfachte Betrag.
(2c)Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 50e BDG 1979 herabgesetzt ist, erhöht sich um die Beitragsgrundlage

§ 44Abs. 1 Z 19 ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, bezogen wird.

(2c)Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 50 e, BDG 1979 herabgesetzt ist, erhöht sich um die Beitragsgrundlage

Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 19, ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, bezogen wird.

(3)Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder schriftlich mitzuteilen. (____________ Anm. 1:

BGBl. II Nr. 423/2023 für 2024: 2 163,78 EuroAnmerkung 1:

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 423 aus 2023, für 2024: 2 163,78 Euro

BGBl. II Nr. 412/2024 für 2025: 2 300,10 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2024, für 2025: 2 300,10 Euro

BGBl. II Nr. 2/2026 für 2026: 2 468,01 Euro)

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2026, für 2026: 2 468,01 Euro) Ruhegenußbemessungsgrundlage § 5.

(1)80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.Paragraph 5,
(1)80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2)Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.
(2a)Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 90a Abs. 1 und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.
(2a)Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 b, BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Absatz 2, 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Absatz 2 und der Paragraphen 90 a, Absatz eins und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.
(2b)Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 236b BDG 1979 ist Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach dieser Bestimmung vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt waren.
(2b)Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 236 b, BDG 1979 ist Absatz 2, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach dieser Bestimmung vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt waren.
(3)Bleibt der Beamte nach Vollendung seines
  1. Lebensjahres im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des
  2. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.
(4)Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn
(4)Eine Kürzung nach Absatz 2, findet nicht statt, wenn
  1. der Beamte im Dienststand verstorben ist oder
  2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil sie oder er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheiten nach den §§ 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG. Dienstbeschädigungen und Beschädigtenrenten nach dem Heeresentschädigungsgesetz – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, sind Dienstunfällen und Versehrtenrenten nach dem B-KUVG gleichzuhalten.
  3. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (Paragraphen 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Absatz 2, rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf Paragraph 40, ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil sie oder er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Absatz 2, statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheiten nach den Paragraphen 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG. Dienstbeschädigungen und Beschädigtenrenten nach dem Heeresentschädigungsgesetz – HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind Dienstunfällen und Versehrtenrenten nach dem B-KUVG gleichzuhalten.
(5)Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht unterschreiten und 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht überschreiten. (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,) (Anm.: Abs. 7 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 7, mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten) Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit § 6.
(1)Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen ausParagraph 6,
(1)Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
  1. a)der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
  2. b)den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
  3. c)den angerechneten Ruhestandszeiten,
  4. d)den zugerechneten Zeiträumen,
  5. e)den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
(2)Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
  1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
  2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(2a)Die Zeit, die der Beamte als Militärperson auf Zeit zurückgelegt hat, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, die als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegte Zeit als Ruhegenußvordienstzeit.
(2b)Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.
(2b)Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit. (Anm.: Abs. 2c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)Anmerkung, Absatz 2 c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,)
(3)Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt. ABSCHNITT VIIIABSCHNITT römisch acht ANRECHNUNG VON RUHEGENUSSVORDIENSTZEITEN, ANRECHNUNG IM RUHESTAND VERBRACHTER ZEITEN Anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten § 53.
(1)Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.Paragraph 53,
(1)Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Absatz 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.
(2)Folgende Ruhegenußvordienstzeiten sind anzurechnen:
  1. a)die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstiges Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,
  2. b)die als Lehrkraft an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit,
  3. c)die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit,
  4. d)die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146,
  5. d)die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146,
  6. e)die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,
  7. f)die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlaß eines Krieges,
  8. g)die Zeit, die dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist,
  9. g)die Zeit, die dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist,
  10. h)die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist,
  11. i)die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlußprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr,
  12. j)die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten nicht Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren,
  13. k)die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist,
  14. l)die Zeit einer nach den am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Regelungen des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung,
  15. m)die Zeit eines Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften,
  16. n)die Zeit eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG.
(2a)Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die sie oder er

§ 54Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.

(2a)Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die sie oder er

Paragraph 54, Absatz 3, von der Anrechnung ausgeschlossen hat.

(3)Folgende Ruhegenußvordienstzeiten können angerechnet werden:
  1. a)die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit,
  2. b)die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,
  3. c)die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, daß die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist.
(4)Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit liegen und für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet werden.
(4)Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen können auch andere als die in den Absatz 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit liegen und für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet werden.
(5)Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenußvordienstzeit ist unzulässig.
(6)Die Dienstbehörde hat die Ruhegenußvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten anzurechnen. Bei Universitätsassistenten hat die Dienstbehörde die Ruhegenußvordienstzeiten spätestens im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Definitivstellung anzurechnen. Bei Militärpersonen auf Zeit hat die Dienstbehörde die Ruhegenußvordienstzeiten spätestens im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Überstellung in ein unbefristetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis anzurechnen. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 138/1997Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, § 91.
(1)Auf Beamte und Hinterbliebene, die am
  1. Dezember 2002 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen sind die §§ 4, 5, 12 und 22 in der am
  2. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Paragraph 91,
(1)Auf Beamte und Hinterbliebene, die am
  1. Dezember 2002 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen sind die Paragraphen 4, 5, 12 und 22 in der am
  2. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/2004)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2004,)
(3)Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so sind die Zahlen „480“ in § 4 Abs. 1 Z 3 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:
(3)Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so sind die Zahlen „480“ in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen: Jahr Zahl 2004 24 2005 36 2006 48 2007 60 2008 72 2009 84 2010 96 2011 110 2012 126 2013 144 2014 164 2015 186 2016 208 2017 230 2018 252 2019 274 2020 296 2021 319 2022 342 2023 365 2024 388 2025 411 2026 434 2027 457
(5)Der Beitrag

§ 13aAbs. 2 beträgt für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten,

(5)Der Beitrag

Paragraph 13 a, Absatz 2, beträgt für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten,

  1. die erstmals ab dem
  2. Jänner 2003 gebühren, 2,17%,
  3. die erstmals ab dem
  4. Jänner 2004 gebühren, 2,04%,
  5. die erstmals ab dem
  6. Jänner 2005 gebühren, 1,92%,
  7. die erstmals ab dem
  8. Jänner 2006 gebühren, 1,79%,
  9. die erstmals ab dem
  10. Jänner 2007 gebühren, 1,66%,
  11. die erstmals ab dem
  12. Jänner 2008 gebühren, 1,53%,
  13. die erstmals ab dem
  14. Jänner 2009 gebühren, 1,41%,
  15. die erstmals ab dem
  16. Jänner 2010 gebühren, 1,28%,
  17. die erstmals ab dem
  18. Jänner 2011 gebühren, 1,15%,
  19. die erstmals ab dem
  20. Jänner 2012 gebühren, 1,02%,
  21. die erstmals ab dem
  22. Jänner 2013 gebühren, 0,89%,
  23. die erstmals ab dem
  24. Jänner 2014 gebühren, 0,77%,
  25. die erstmals ab dem
  26. Jänner 2015 gebühren, 0,64%,
  27. die erstmals ab dem
  28. Jänner 2016 gebühren, 0,51%.
  29. die erstmals ab dem
  30. Jänner 2017 gebühren, 0,38%,
  31. die erstmals ab dem
  32. Jänner 2018 gebühren, 0,26%,
  33. die erstmals ab dem
  34. Jänner 2019 gebühren, 0,13%.

(6)Von ab dem 1. Jänner 2020 gebührenden Ruhegenüssen und Versorgungsgenüssen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, auf die die §§ 92 bis 94 nicht anzuwenden sind, ist kein Beitrag nach § 13a zu entrichten. Die in Abs. 5 Z 1 bis 17 genannten Beitragssätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage

§ 13aAbs. 2 sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen.

(6)Von ab dem 1. Jänner 2020 gebührenden Ruhegenüssen und Versorgungsgenüssen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, auf die die Paragraphen 92 bis 94 nicht anzuwenden sind, ist kein Beitrag nach Paragraph 13 a, zu entrichten. Die in Absatz 5, Ziffer eins bis 17 genannten Beitragssätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage

Paragraph 13 a, Absatz 2, sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen.

(7)Beamten des Exekutivdienstes und Wachebeamten, die frühestens mit Ablauf des
  1. April 1996 aus dem Dienststand ausgeschieden sind und bei denen bei der Ermittlung des Ruhegenusses § 4 Abs. 3 in der am
  2. Jänner 1998 geltenden Fassung angewendet worden ist, sowie deren Hinterbliebenen ist auf Antrag des Beamten oder seiner Hinterbliebenen ihr Ruhe(Versorgungs)genuß, die Ruhe(Versorgungs) genußzulage und die Nebengebührenzulage unter Anwendung des § 83a Abs. 1 bis 3 oder des § 145a des Gehaltsgesetzes 1956 neu zu bemessen.
(7)Beamten des Exekutivdienstes und Wachebeamten, die frühestens mit Ablauf des
  1. April 1996 aus dem Dienststand ausgeschieden sind und bei denen bei der Ermittlung des Ruhegenusses Paragraph 4, Absatz 3, in der am
  2. Jänner 1998 geltenden Fassung angewendet worden ist, sowie deren Hinterbliebenen ist auf Antrag des Beamten oder seiner Hinterbliebenen ihr Ruhe(Versorgungs)genuß, die Ruhe(Versorgungs) genußzulage und die Nebengebührenzulage unter Anwendung des Paragraph 83 a, Absatz eins bis 3 oder des Paragraph 145 a, des Gehaltsgesetzes 1956 neu zu bemessen.
(8)Die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge jeweils zuständige Dienstbehörde erster Instanz hat in den Fällen des Abs. 7 die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne des § 83a Abs. 1 bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956 mit Bescheid festzustellen.
(8)Die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge jeweils zuständige Dienstbehörde erster Instanz hat in den Fällen des Absatz 7, die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne des Paragraph 83 a, Absatz eins bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956 mit Bescheid festzustellen.
(9)Ist

Abs. 7 ein Ruhe(Versorgungs)bezug neu zu bemessen, so kann auch die Jubiläumszuwendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 83a Abs. 2 oder des § 145a des Gehaltsgesetzes 1956 gewährt werden.

(9)Ist

Absatz 7, ein Ruhe(Versorgungs)bezug neu zu bemessen, so kann auch die Jubiläumszuwendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 83 a, Absatz 2, oder des Paragraph 145 a, des Gehaltsgesetzes 1956 gewährt werden.

(10)§ 25a ist nur auf Beamte und deren Hinterbliebene anzuwenden, deren Ausscheiden aus dem Dienststand frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2002 wirksam wird.
(10)Paragraph 25 a, ist nur auf Beamte und deren Hinterbliebene anzuwenden, deren Ausscheiden aus dem Dienststand frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2002 wirksam wird. Anwendung des APG § 100.
(1)Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.Paragraph 100,
(1)Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.
(2)Die Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt für alle Beamten – mit Ausnahme der nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung Zugewiesenen – der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau. Für die nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten obliegt die Einrichtung und Führung des Pensionskontos dem jeweiligen Unternehmen.
(2)Die Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt für alle Beamten – mit Ausnahme der nach Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung Zugewiesenen – der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau. Für die nach Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten obliegt die Einrichtung und Führung des Pensionskontos dem jeweiligen Unternehmen.
(3)Für Zeiten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
  1. § 11 Z 1 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.
  2. Paragraph 11, Ziffer eins, APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.
  3. § 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind – rückwirkend ab
  4. Jänner 2005 – an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.
  5. Paragraph 11, Ziffer 2, APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, e und g ASVG zu erfassen ist. Paragraph 8, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG ist nicht anzuwenden. Die in Paragraph 52, ASVG (Paragraph 27 e, GSVG, Paragraph 24 e, BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind – rückwirkend ab
  6. Jänner 2005 – an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.
  7. § 11 Z 3 APG ist nicht anzuwenden.
  8. Paragraph 11, Ziffer 3, APG ist nicht anzuwenden.
  9. Die den Beitragsleistungen der Beamtinnen und Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind ab
  10. Jänner 2005 im Pensionskonto erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.
  11. Die Beitragsgrundlagen für Zeiten einer Familienhospizkarenz und für nach dem
  12. Dezember 1987 liegende Zeiten eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach § 75c BDG 1979 oder eines sonstigen Karenzurlaubes, der zum Zwecke der Pflege eines behinderten Kindes gewährt wurde, entsprechen jenen nach § 4 Abs. 2 bis 2b.
  13. Die Beitragsgrundlagen für Zeiten einer Familienhospizkarenz und für nach dem
  14. Dezember 1987 liegende Zeiten eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 75 c, BDG 1979 oder eines sonstigen Karenzurlaubes, der zum Zwecke der Pflege eines behinderten Kindes gewährt wurde, entsprechen jenen nach Paragraph 4, Absatz 2 bis 2 b,
(4)Für Zeiten vor dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
  1. Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG geleistet wurde, entspricht jener Beitragsgrundlage, die diese Zeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung gehabt hätten. § 310 ASVG ist nicht anzuwenden.
  2. Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG geleistet wurde, entspricht jener Beitragsgrundlage, die diese Zeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung gehabt hätten. Paragraph 310, ASVG ist nicht anzuwenden.
  3. Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 311 Abs. 2 ASVG an den Bund geleistet wurde, entspricht der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag oder den besonderen Pensionsbeitrag.
  4. Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 311, Absatz 2, ASVG an den Bund geleistet wurde, entspricht der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag oder den besonderen Pensionsbeitrag.
  5. Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach § 56 geleistet wurde oder zu leisten war, entspricht der Bemessungsgrundlage dieses besonderen Pensionsbeitrages, höchstens jedoch der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG.
  6. Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach Paragraph 56, geleistet wurde oder zu leisten war, entspricht der Bemessungsgrundlage dieses besonderen Pensionsbeitrages, höchstens jedoch der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG.
  7. § 11 Z 3 APG ist auf Zeiten, für die kein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG geleistet wurde, nicht anzuwenden.
  8. Paragraph 11, Ziffer 3, APG ist auf Zeiten, für die kein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG geleistet wurde, nicht anzuwenden.
(5)Bei der Bemessung der Pension nach dem APG ist § 105 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(5)Bei der Bemessung der Pension nach dem APG ist Paragraph 105, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
(6)§ 34 APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.
(6)Paragraph 34, APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.
(7)§ 37 APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.
(7)Paragraph 37, APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden. Führung des Pensionskontos; Erhebung der personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 § 101.
(1)Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten sind von der für die Beamtin oder den Beamten zuständigen Dienstbehörde nach den Vorgaben des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu erheben.Paragraph 101,
(1)Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten sind von der für die Beamtin oder den Beamten zuständigen Dienstbehörde nach den Vorgaben des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu erheben.
(2)Der vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis jeweils zuletzt zuständige Versicherungsträger stellt den Dienstbehörden auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die Zeit vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Verfügung. Kontomitteilung § 102.
(1)Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau informiert ab dem Jahr 2008 die Beamtin oder den Beamten auf Verlangen über das Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten.Paragraph 102,
(1)Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau informiert ab dem Jahr 2008 die Beamtin oder den Beamten auf Verlangen über das Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten.
(2)Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass das Pensionskonto auch mit Hilfe automatisierter Verfahren eingesehen werden kann.
(3)Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und die Beamtin oder der Beamte darüber zu informieren. Beamtendienstgesetz 1979 (BDG 1979) Karenzurlaub § 75.
(1)Dem Beamten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.Paragraph 75,
(1)Dem Beamten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2)Eine Beamtin oder ein Beamter,
  1. die oder der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
  2. wenn die Ernennungserfordernisse

Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllt werden: die oder der im Rahmen eines vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Bildungsdirektorin oder zum Bildungsdirektor

§ 7

des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017, bestellt wird sowie die oder der

Art. 151Abs.

61 Z 1 B-VG oder

§ 14

BD-EG mit der Funktion der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors betraut wird oder2. wenn die Ernennungserfordernisse

Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllt werden: die oder der im Rahmen eines vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Bildungsdirektorin oder zum Bildungsdirektor

Paragraph 7, des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, bestellt wird sowie die oder der

Artikel 151

, Absatz 61, Ziffer eins, B-VG oder

Paragraph 14, BD-EG mit der Funktion der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors betraut wird oder 2b. wenn die Ernennungserfordernisse

Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllt werden: die oder der im Rahmen eines vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Leiterin oder zum Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst

§ 19BD-EG bestellt wird oder2b.

wenn die Ernennungserfordernisse

Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllt werden: die oder der im Rahmen eines vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Leiterin oder zum Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst

Paragraph 19, BD-EG bestellt wird oder 3. die oder der durch Dienstvertrag mit der Funktion einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs

§ 7Abs.

11 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76, betraut wird oder3. die oder der durch Dienstvertrag mit der Funktion einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs

Paragraph 7, Absatz 11, des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76, betraut wird oder 4. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor

§ 23des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl.

I Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor

§ 24UG einer Universität gewählt wird oder4.

die oder der zur Rektorin oder zum Rektor

Paragraph 23, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor

Paragraph 24, UG einer Universität gewählt wird oder 5. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Vizerektorin oder zum Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule

§ 1Abs.

1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird oder5. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Vizerektorin oder zum Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule

Paragraph eins, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Hochschulgesetzes 2005 (HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, bestellt wird oder 6. die oder der zur Generaldirektorin oder zum Generaldirektor des Militärstabs der Europäischen Union bestellt wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft oder Funktion gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(3)Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG.
(3)Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach Paragraph 160, Absatz 2, eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG.
(4)Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
(4)Absatz 3, gilt nicht für Karenzurlaube, 1. die zur Betreuung
  1. a)eines eigenen Kindes,
  2. b)eines Wahl- oder Pflegekindes oder
  3. c)eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind, 2. auf die ein Rechtsanspruch besteht oder 3. die kraft Gesetzes eintreten. Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte § 75a.
(1)Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.Paragraph 75 a,
(1)Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2)Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:
(2)Abweichend von Absatz eins, ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:
  1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubs;
  2. wenn der Karenzurlaub a) zur Ausbildung der Beamtin oder des Beamten für ihre oder seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre; b) zur aa) Begründung eines Dienstverhältnisses

den §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oderaa) Begründung eines Dienstverhältnisses

den Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder

  1. bb)Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder
  2. cc)Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist, gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre;
  3. c)zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre.

(3)Die Zeit eines Karenzurlaubs

Abs. 2 ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf Antrag für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit zu berücksichtigen.

(3)Die Zeit eines Karenzurlaubs

Absatz 2, ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf Antrag für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit zu berücksichtigen.

(4)Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.
(4)Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ABSCHNITT VII.ABSCHNITT römisch sieben. Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen. Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis. Überweisungsbetrag und Beitragserstattung § 308.
(1)Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs. 2) aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen VorschriftenParagraph 308,
(1)Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Absatz 2,) aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften
  1. a)Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, Ersatzmonate nach § 229, § 228 Abs. 1 Z. 1 und 4 bis 6, § 227 Abs. 1 Z 1, soweit sie leistungswirksam sind, Z 2, 3 und 7 bis 9 dieses Bundesgesetzes,
  2. a)Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, Ersatzmonate nach Paragraph 229,, Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins und 4 bis 6, Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins,, soweit sie leistungswirksam sind, Ziffer 2, 3 und 7 bis 9 dieses Bundesgesetzes,
  3. b)Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,
  4. b)Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,
  5. c)Beitragsmonate nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach § 107 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes,
  6. c)Beitragsmonate nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt an, so hat der nach Abs. 5 zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 22,8 % der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6 für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat und von je 3,25 % dieser Berechnungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt.für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt an, so hat der nach Absatz 5, zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Die

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