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{'item': 'W179 2283280-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2026 GeschäftszahlW179 2283280-1 Spruch, W179 2283280-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Kommunikationsbehörde Austria (kurz: KommAustria) als nunmehr belangte Behörde – nach Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung von Rechtsverletzungen – im Rahmen der ihr obliegenden monatlichen Werbebeobachtung Verstöße der beschwerdeführenden Partei in ihrem am XXXX von XXXX Uhr ausgestrahlten Fernsehprogramm „ XXXX “ fest. Dabei stellte die belangte Behörde in Spruchpunkt 1.a. Verstöße gegen § 43 Abs 2 AMD-G – indem die beschwerdeführende Partei (i). um ca XXXX Uhr, (ii). um ca XXXX Uhr, (iii). um ca XXXX Uhr, (iv). um ca XXXX Uhr, (v). um ca XXXX Uhr, (vi). um ca XXXX Uhr und (vii). um ca XXXX Uhr Werbung nicht eindeutig von anderen Programmteilen getrennt hat – fest. Außerdem stellte die belangte Behörde einen Verstoß gegen § 38 Abs 2 Z 4 AMD-G (Spruchpunkt 1.b.) sowie einen Verstoß gegen § 45 Abs 1 AMD-G (Spruchpunkt 1.c.) fest und erkannte gemäß § 62 Abs 3 AMD-G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung (Spruchpunkt 2.) sowie Übermittlung der entsprechenden Aufzeichnung gemäß § 29 Abs 1 AMD-G (Spruchpunkt 3.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Kommunikationsbehörde Austria (kurz: KommAustria) als nunmehr belangte Behörde – nach Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung von Rechtsverletzungen – im Rahmen der ihr obliegenden monatlichen Werbebeobachtung Verstöße der beschwerdeführenden Partei in ihrem am römisch 40 von römisch 40 Uhr ausgestrahlten Fernsehprogramm „ römisch 40 “ fest. Dabei stellte die belangte Behörde in Spruchpunkt 1.a. Verstöße gegen Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G – indem die beschwerdeführende Partei (i). um ca römisch 40 Uhr, (ii). um ca römisch 40 Uhr, (iii). um ca römisch 40 Uhr, (iv). um ca römisch 40 Uhr, (v). um ca römisch 40 Uhr, (vi). um ca römisch 40 Uhr und (vii). um ca römisch 40 Uhr Werbung nicht eindeutig von anderen Programmteilen getrennt hat – fest. Außerdem stellte die belangte Behörde einen Verstoß gegen Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 4, AMD-G (Spruchpunkt 1.b.) sowie einen Verstoß gegen Paragraph 45, Absatz eins, AMD-G (Spruchpunkt 1.c.) fest und erkannte gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AMD-G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung (Spruchpunkt 2.) sowie Übermittlung der entsprechenden Aufzeichnung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AMD-G (Spruchpunkt 3.). Der beschwerdeführenden Partei wurde in Spruchpunkt 2. aufgetragen, den Spruchpunkt 1. binnen sechs Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung in ihrem Fernsehprogramm „ XXXX “ an einem Samstag zwischen XXXX Uhr durch Verlesung und Einblendung des Texts im Bild in folgender Weise zu veröffentlichen:Der beschwerdeführenden Partei wurde in Spruchpunkt 2. aufgetragen, den Spruchpunkt 1. binnen sechs Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung in ihrem Fernsehprogramm „ römisch 40 “ an einem Samstag zwischen römisch 40 Uhr durch Verlesung und Einblendung des Texts im Bild in folgender Weise zu veröffentlichen: „Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter Folgendes festgestellt: Die XXXX hat am XXXX im Fernsehprogramm „ XXXX “ vor und nach der Sendung „ XXXX “ Produktplatzierungshinweise ausgestrahlt, obwohl diese Sendung keine Produktplatzierung enthielt. Weiters hat sie an diesem Tag im Zeitraum zwischen XXXX Uhr mehrfach Werbung ausgestrahlt, ohne diese von anderen Programmteilen eindeutig zu trennen. Zudem hat sie in der Sendestunde von XXXX Uhr die höchstzulässige Werbedauer von zwölf Minuten pro Stunde überschritten. Damit wurde gegen die Bestimmungen des AudiovisueIIe Mediendienste-Gesetzes verstoßen.“Die römisch 40 hat am römisch 40 im Fernsehprogramm „ römisch 40 “ vor und nach der Sendung „ römisch 40 “ Produktplatzierungshinweise ausgestrahlt, obwohl diese Sendung keine Produktplatzierung enthielt. Weiters hat sie an diesem Tag im Zeitraum zwischen römisch 40 Uhr mehrfach Werbung ausgestrahlt, ohne diese von anderen Programmteilen eindeutig zu trennen. Zudem hat sie in der Sendestunde von römisch 40 Uhr die höchstzulässige Werbedauer von zwölf Minuten pro Stunde überschritten. Damit wurde gegen die Bestimmungen des AudiovisueIIe Mediendienste-Gesetzes verstoßen.“ Zusätzlich wurde der beschwerdeführenden Partei in Spruchpunkt 3. aufgetragen „binnen weiterer zwei Wochen der KommAustria Nachweise der Veröffentlichung gemäß Spruchpunkt 2. in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln.“ 2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die erhobene Beschwerde, wobei ausschließlich Spruchpunkt 1. a. (i). des Bescheides angefochten wird. [Die Spruchpunkte 2. (Veröffentlichungspflicht) und 3. (Nachweis der erfolgten Veröffentlichung) werden ebenso wenig angefochten.] Die beschwerdeführende Partei macht geltend, dass die belangte Behörde betreffend die Werbung um ca XXXX Uhr zu Unrecht eine Verletzung von § 43 Abs 2 AMD-G festgestellt habe und somit der Bescheid im angefochtenen Umfang inhaltlich rechtswidrig sei und beantragt:2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die erhobene Beschwerde, wobei ausschließlich Spruchpunkt 1. a. (i). des Bescheides angefochten wird. [Die Spruchpunkte 2. (Veröffentlichungspflicht) und 3. (Nachweis der erfolgten Veröffentlichung) werden ebenso wenig angefochten.] Die beschwerdeführende Partei macht geltend, dass die belangte Behörde betreffend die Werbung um ca römisch 40 Uhr zu Unrecht eine Verletzung von Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G festgestellt habe und somit der Bescheid im angefochtenen Umfang inhaltlich rechtswidrig sei und beantragt: „[…] den angefochtenen Bescheid der KommAustria XXXX dahingehend abzuändern, dass die im Spruchpunkt 1. a. (

  1. i)getroffene Feststellung, dass die XXXX in ihrem am XXXX von XXXX Uhr ausgestrahlten Fernsehprogramm XXXX gegen die Bestimmung des § 43 Abs 2 AMD-G verstoßen hat, indem sie um ca. XXXX Uhr Werbung nicht eindeutig von anderen Programmteilen getrennt hat, ersatzlos aufgehoben wird„[…] den angefochtenen Bescheid der KommAustria römisch 40 dahingehend abzuändern, dass die im Spruchpunkt 1. a. (
  2. i)getroffene Feststellung, dass die römisch 40 in ihrem am römisch 40 von römisch 40 Uhr ausgestrahlten Fernsehprogramm römisch 40 gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G verstoßen hat, indem sie um ca. römisch 40 Uhr Werbung nicht eindeutig von anderen Programmteilen getrennt hat, ersatzlos aufgehoben wird in eventu den angefochtenen Bescheid der KommAustria XXXX dahingehend abzuändern, dass das mit Schreiben der KommAustria XXXX gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Rechtsverletzungsverfahren in Bezug auf die in Spruchpunkt 1. a. (
  3. i)getroffene festgestellte Rechtsverletzung, dass die XXXX in ihrem am XXXX von XXXX Uhr ausgestrahlten Fernsehprogramm XXXX gegen die Bestimmung des § 43 Abs 2 AMD-G verstoßen hat, indem sie um ca. XXXX Uhr Werbung nicht eindeutig von anderen Programmteilen getrennt hat, eingestellt wird.“den angefochtenen Bescheid der KommAustria römisch 40 dahingehend abzuändern, dass das mit Schreiben der KommAustria römisch 40 gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Rechtsverletzungsverfahren in Bezug auf die in Spruchpunkt 1. a. (
  4. i)getroffene festgestellte Rechtsverletzung, dass die römisch 40 in ihrem am römisch 40 von römisch 40 Uhr ausgestrahlten Fernsehprogramm römisch 40 gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G verstoßen hat, indem sie um ca. römisch 40 Uhr Werbung nicht eindeutig von anderen Programmteilen getrennt hat, eingestellt wird.“ Eine mündliche Verhandlung wird nicht beantragt. Die beschwerdeführende Partei bringt im Wesentlichen vor, sie habe um XXXX Uhr keine gegen das Trennungsgebot verstoßende Werbung ausgestrahlt, da das „Split-Screen-advertising“ und die darauffolgende Werbung nicht irreführend gewesen seien und „kein zusätzliches Trennelement“ erforderlich gewesen sei.Die beschwerdeführende Partei bringt im Wesentlichen vor, sie habe um römisch 40 Uhr keine gegen das Trennungsgebot verstoßende Werbung ausgestrahlt, da das „Split-Screen-advertising“ und die darauffolgende Werbung nicht irreführend gewesen seien und „kein zusätzliches Trennelement“ erforderlich gewesen sei. 3. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor und verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung sowie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 4. In der Folge reicht die belangte Behörde ein Schreiben der Beschwerdeführerin nach, mit welchem diese der KommAustria die aufgetragene Veröffentlichung gemäß Spruchpunkt 2. nachweist. In dieser aufgetragenen Veröffentlichung ist Spruchpunkt 1.a. summarisch dargestellt, wodurch auch der, in der gegenständlichen Beschwerde angefochtene, Spruchpunkt 1. a. (i). von der Veröffentlichung erfasst ist. 5. Sodann wird das Beschwerdeverfahren mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes der zuvor zuständig gewesenen Richterin XXXX abgenommen und der nun zuständigen Gerichtabteilung W179 neu zugewiesen.5. Sodann wird das Beschwerdeverfahren mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes der zuvor zuständig gewesenen Richterin römisch 40 abgenommen und der nun zuständigen Gerichtabteilung W179 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1. Aufgrund des von der belangten Behörde durchgeführten und vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften Ermittlungsverfahrens wird – wie schon durch die belangte Behörde – folgender (vorliegend) entscheidungswesentliche – und von der beschwerdeführenden Partei unbestritten gebliebene – Sachverhalt festgestellt: „Die XXXX ist eine zur Firmenbuchnummer XXXX eingetragene Gesellschaft mit Sitz in Wien. „Die römisch 40 ist eine zur Firmenbuchnummer römisch 40 eingetragene Gesellschaft mit Sitz in Wien. Sie ist aufgrund des Bescheides der KommAustria vom XXXX Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung des Satellitenfernsehprogramms „ XXXX “. Darüber hinaus veranstaltet sie mehrere Abruf- und Zusatzdienste.Sie ist aufgrund des Bescheides der KommAustria vom römisch 40 Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung des Satellitenfernsehprogramms „ römisch 40 “. Darüber hinaus veranstaltet sie mehrere Abruf- und Zusatzdienste. Zu den ausgestrahlten Sendungen Werbeblock nach Split-Screen-Werbung 1. Am XXXX wird im Satellitenfernsehprogramm „ XXXX “ der XXXX nach der Sendung „ XXXX “ um ca. XXXX Uhr im Split-Screen ein Werbespot für „ XXXX “ ausgestrahlt. Dabei ist die Werbung im linken oberen Bildbereich angesiedelt und an den Seiten sowie unterhalb umrahmt. Innerhalb dieses Rahmens, der teilweise in den Senderfarben von „ XXXX “ gehalten ist XXXX ist links unten in weißer Farbe der Schriftzug „Werbung“ ersichtlich (siehe Abbildung 1).1. Am römisch 40 wird im Satellitenfernsehprogramm „ römisch 40 “ der römisch 40 nach der Sendung „ römisch 40 “ um ca. römisch 40 Uhr im Split-Screen ein Werbespot für „ römisch 40 “ ausgestrahlt. Dabei ist die Werbung im linken oberen Bildbereich angesiedelt und an den Seiten sowie unterhalb umrahmt. Innerhalb dieses Rahmens, der teilweise in den Senderfarben von „ römisch 40 “ gehalten ist römisch 40 ist links unten in weißer Farbe der Schriftzug „Werbung“ ersichtlich (siehe Abbildung 1). Abbildung 1: Split-Screen-Werbespot für XXXX Abbildung 1: Split-Screen-Werbespot für römisch 40 Abbildung 2: Split-Screen-Werbespot für XXXX mit Programmhinweis XXXX Abbildung 2: Split-Screen-Werbespot für römisch 40 mit Programmhinweis römisch 40 Unmittelbar anschließend folgt um ca. XXXX Uhr ebenfalls in einem Split-Screen ein Werbespot für „ XXXX “ (siehe Abbildung 2). Dabei befindet sich der Spot ebenfalls im linken oberen Bildbereich und darunter in weißer Farbe gehalten der Schriftzug „Werbung“. Darüber hinaus ist rechts unten das Wort „Gleich“ zusammen mit dem Titel der nachfolgenden Sendung „ XXXX “ in weißer Farbe eingeblendet.Unmittelbar anschließend folgt um ca. römisch 40 Uhr ebenfalls in einem Split-Screen ein Werbespot für „ römisch 40 “ (siehe Abbildung 2). Dabei befindet sich der Spot ebenfalls im linken oberen Bildbereich und darunter in weißer Farbe gehalten der Schriftzug „Werbung“. Darüber hinaus ist rechts unten das Wort „Gleich“ zusammen mit dem Titel der nachfolgenden Sendung „ römisch 40 “ in weißer Farbe eingeblendet. Unmittelbar im Anschluss an den Werbespot für „ XXXX “ wird um ca. XXXX Uhr ein Werbeblock ausgestrahlt. Dieser beginnt im Vollbild mit einem Spot für „ XXXX “. Unmittelbar im Anschluss an den Werbespot für „ römisch 40 “ wird um ca. römisch 40 Uhr ein Werbeblock ausgestrahlt. Dieser beginnt im Vollbild mit einem Spot für „ römisch 40 “. 2. Nach Programmhinweisen für die Sendungen „ XXXX “ und „ XXXX “ wird um ca. XXXX Uhr ein weiterer Split-Screen-Werbespot, diesmal für „ XXXX “, ausgestrahlt (siehe Abbildung 3). 2. Nach Programmhinweisen für die Sendungen „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ wird um ca. römisch 40 Uhr ein weiterer Split-Screen-Werbespot, diesmal für „ römisch 40 “, ausgestrahlt (siehe Abbildung 3). Abbildung 3: Split-Screen-Werbespot für „ XXXX “ mit Programmhinweis „ XXXX “Abbildung 3: Split-Screen-Werbespot für „ römisch 40 “ mit Programmhinweis „ römisch 40 “ Dieser Split-Screen ist – wie die sonstigen Split-Screen-Werbespots im Beobachtungszeitraum („ XXXX “ um ca. XXXX Uhr, „ XXXX “ um ca. XXXX Uhr und „ XXXX “ um ca. XXXX Uhr) – so arrangiert, dass im Split-Screen einerseits der Spot, andererseits die Schriftzüge „Werbung“ (linker unterer Bildbereich) sowie „Jetzt“ zusammen mit dem Titel der nachfolgenden Sendung und einem Countdown sichtbar sind (rechter unterer Bildbereich).Dieser Split-Screen ist – wie die sonstigen Split-Screen-Werbespots im Beobachtungszeitraum („ römisch 40 “ um ca. römisch 40 Uhr, „ römisch 40 “ um ca. römisch 40 Uhr und „ römisch 40 “ um ca. römisch 40 Uhr) – so arrangiert, dass im Split-Screen einerseits der Spot, andererseits die Schriftzüge „Werbung“ (linker unterer Bildbereich) sowie „Jetzt“ zusammen mit dem Titel der nachfolgenden Sendung und einem Countdown sichtbar sind (rechter unterer Bildbereich). Unmittelbar nach dem Split-Screen-Werbespot für „ XXXX “ fängt die Sendung „ XXXX “ an.“Unmittelbar nach dem Split-Screen-Werbespot für „ römisch 40 “ fängt die Sendung „ römisch 40 “ an.“ 2. Beweiswürdigung: 1. Die erhobene Beschwerde rügt ausschließlich die behördliche rechtliche Würdigung zu Spruchpunkt 1. a. (i)., bekämpft allerdings nicht die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen; ebenso wenig bestreitet die beschwerdeführende Partei die behördliche Beweiswürdigung, weshalb der im angefochtenen Bescheid festgestellte und vom Bundesverwaltungsgericht überprüfte und für zutreffend befundene Sachverhalt auch dieser Entscheidung als entscheidungswesentlich zu Grunde gelegt werden kann. 3. Rechtliche Beurteilung: 1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. 2. Gemäß § 6 BVwGG iVm § 36 KommAustria-Gesetz (KOG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs 2 VwGVG), durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Somit liegt Senatszuständigkeit vor.2. Gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 36, KommAustria-Gesetz (KOG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (Paragraph 9, Absatz 2, VwGVG), durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Somit liegt Senatszuständigkeit vor. 3.1. Anzuwendendes Recht: 3. Aus § 62 Abs 1 AMD-G ergibt sich, dass die Feststellung einer Rechtsverletzung nach dem Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz eine zeitraumbezogene Entscheidung ist (vgl VwGH 07.06.2022, Ro 2022/03/0038).3. Aus Paragraph 62, Absatz eins, AMD-G ergibt sich, dass die Feststellung einer Rechtsverletzung nach dem Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz eine zeitraumbezogene Entscheidung ist vergleiche VwGH 07.06.2022, Ro 2022/03/0038). 4. Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G), BGBl I Nr 84/2001 idF BGBl I Nr 55/2022, lauten wortwörtlich (auszugsweise) wie folgt:4. Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 84 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 55 aus 2022,, lauten wortwörtlich (auszugsweise) wie folgt: „Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist: […]Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes ist: […] 40. Werbung: jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die in Fernsehprogrammen vom Anbieter (Fernsehwerbung) oder als Bestandteil eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf vom Anbieter entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet oder bereitgestellt wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. Werbung umfasst weiters jede Äußerung zur Unterstützung einer Sache oder Idee, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung verbreitet wird (ideelle Werbung); […]“ „Erkennbarkeit und Trennung § 43.

(1)Fernsehwerbung und Teleshopping müssen leicht als solche erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein.Paragraph 43,
(1)Fernsehwerbung und Teleshopping müssen leicht als solche erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein.
(2)Fernsehwerbung und Teleshopping müssen durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt sein.
(3)Dauerwerbesendungen sind zusätzlich zu den Anforderungen nach den vorstehenden Absätzen während ihrer gesamten Dauer mit dem eindeutig erkennbaren Schriftzug „Dauerwerbesendung“ zu kennzeichnen.“ „Feststellung der Rechtsverletzung § 62.
(1)Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Mediendiensteanbieter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen.Paragraph 62,
(1)Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Mediendiensteanbieter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen. […]“ 3.
  1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
  2. Gemäß § 2 Z 40 AMD-G ist Werbung „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die in Fernsehprogrammen vom Anbieter (Fernsehwerbung) oder als Bestandteil eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf vom Anbieter entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet oder bereitgestellt wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.“ Daraus ergeben sich die Tatbestandselemente der werblichen Gestaltung einer Äußerung und der Entgeltlichkeit der Ausstrahlung dieser Äußerung, wobei – mit Ausnahme der ideellen Werbung – eine doppelte Entgeltlichkeit vorausgesetzt wird. Die geforderte doppelte Entgeltlichkeit liegt vor, wenn das Produkt gegen Entgelt angeboten wird und die Äußerung gegen Entgelt übertragen wird. Die Entgeltlichkeit des Produkts ist grundsätzlich weit zu verstehen (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, Seite 456 f).
  3. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 40, AMD-G ist Werbung „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die in Fernsehprogrammen vom Anbieter (Fernsehwerbung) oder als Bestandteil eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf vom Anbieter entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet oder bereitgestellt wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.“ Daraus ergeben sich die Tatbestandselemente der werblichen Gestaltung einer Äußerung und der Entgeltlichkeit der Ausstrahlung dieser Äußerung, wobei – mit Ausnahme der ideellen Werbung – eine doppelte Entgeltlichkeit vorausgesetzt wird. Die geforderte doppelte Entgeltlichkeit liegt vor, wenn das Produkt gegen Entgelt angeboten wird und die Äußerung gegen Entgelt übertragen wird. Die Entgeltlichkeit des Produkts ist grundsätzlich weit zu verstehen (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, Seite 456 f).
  4. Zur Auslegung des Werbebegriffs der einzelnen medienrechtlichen Vorschriften wie ORF-G, PrivatradioG und AMD-G kann auf die Rechtsprechung des VwGH zu diesen Gesetzen wechselseitig Rückgriff genommen werden (vgl VwGH 21.10.2011, Zl 2009/03/0173).
  5. Zur Auslegung des Werbebegriffs der einzelnen medienrechtlichen Vorschriften wie ORF-G, PrivatradioG und AMD-G kann auf die Rechtsprechung des VwGH zu diesen Gesetzen wechselseitig Rückgriff genommen werden vergleiche VwGH 21.10.2011, Zl 2009/03/0173).
  6. Die zur vergleichbaren Bestimmung des § 1a Z 8 ORF-G ergangene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt für die Entgeltlichkeit nicht auf eine tatsächliche Entgeltlichkeit, sondern darauf ab, ob grundsätzlich anhand eines objektiven Maßstabs und nach dem üblichen Verkehrsgebrauch davon auszugehen ist, dass Entgelt bzw eine Gegenleistung zu leisten wäre (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2019/03/0087; VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0007; VwGH 26.02.2016, Ra 2016/03/0021). Die Vereinbarung oder Leistung eines Entgelts oder einer sonstigen Gegenleistung ist gerade keine Voraussetzung des § 2 Z 40 AMD-G (vgl VwGH 19.11.2008, 2005/04/0172).
  7. Die zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph eins a, Ziffer 8, ORF-G ergangene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt für die Entgeltlichkeit nicht auf eine tatsächliche Entgeltlichkeit, sondern darauf ab, ob grundsätzlich anhand eines objektiven Maßstabs und nach dem üblichen Verkehrsgebrauch davon auszugehen ist, dass Entgelt bzw eine Gegenleistung zu leisten wäre vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2019/03/0087; VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0007; VwGH 26.02.2016, Ra 2016/03/0021). Die Vereinbarung oder Leistung eines Entgelts oder einer sonstigen Gegenleistung ist gerade keine Voraussetzung des Paragraph 2, Ziffer 40, AMD-G vergleiche VwGH 19.11.2008, 2005/04/0172).
  8. Betreffend die werbliche Äußerung stellt § 2 Z 40 AMD-G auf die bloße Eignung ab, das bislang uninformierte oder unentschlossene Publikum für den Erwerb zu gewinnen und schließt daraus unmittelbar auf das Ziel, den Absatz dieser Produkte oder Dienstleistungen zu fördern (vgl VwGH 22.07.2020, Ra 2020/03/0047; VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0007).
  9. Betreffend die werbliche Äußerung stellt Paragraph 2, Ziffer 40, AMD-G auf die bloße Eignung ab, das bislang uninformierte oder unentschlossene Publikum für den Erwerb zu gewinnen und schließt daraus unmittelbar auf das Ziel, den Absatz dieser Produkte oder Dienstleistungen zu fördern vergleiche VwGH 22.07.2020, Ra 2020/03/0047; VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0007).
  10. Der Beitrag für „ XXXX “ am XXXX um ca XXXX Uhr, welcher im Split-Screen im Satellitenfernsehprogramm „ XXXX “ der XXXX ausgestrahlt wurde, erfüllt unzweifelhaft den Tatbestand des § 2 Z 40 AMD-G. Dies gilt ebenfalls für den Beitrag betreffend „ XXXX “, welcher im Anschluss an den Beitrag für „ XXXX “ um ca XXXX Uhr im Vollbild ausgestrahlt wurde. In beiden Beiträgen wird für Waren geworben, welche gegen Entgelt angeboten werden. Die Beiträge sind außerdem aufgrund ihrer Gestaltung mit der Absicht der Absatzförderung entworfen und werden von einer Fernsehveranstalterin üblicherweise nur gegen Entgelt gesendet. Somit handelt es sich bei beiden Beiträgen um Fernsehwerbung im Sinne des § 2 Z 40 AMD-G. Dies wurde auch von der beschwerdeführenden Partei weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch in ihrer Beschwerde substantiiert bestritten.
  11. Der Beitrag für „ römisch 40 “ am römisch 40 um ca römisch 40 Uhr, welcher im Split-Screen im Satellitenfernsehprogramm „ römisch 40 “ der römisch 40 ausgestrahlt wurde, erfüllt unzweifelhaft den Tatbestand des Paragraph 2, Ziffer 40, AMD-G. Dies gilt ebenfalls für den Beitrag betreffend „ römisch 40 “, welcher im Anschluss an den Beitrag für „ römisch 40 “ um ca römisch 40 Uhr im Vollbild ausgestrahlt wurde. In beiden Beiträgen wird für Waren geworben, welche gegen Entgelt angeboten werden. Die Beiträge sind außerdem aufgrund ihrer Gestaltung mit der Absicht der Absatzförderung entworfen und werden von einer Fernsehveranstalterin üblicherweise nur gegen Entgelt gesendet. Somit handelt es sich bei beiden Beiträgen um Fernsehwerbung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 40, AMD-G. Dies wurde auch von der beschwerdeführenden Partei weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch in ihrer Beschwerde substantiiert bestritten.
  12. Nach § 43 Abs 1 und Abs 2 AMD-G muss Fernsehwerbung leicht als solche erkennbar und durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt sein. Die Erkennbarkeit der Werbung nach § 43 Abs 1 AMD-G und die eindeutige Trennung der Werbung von anderen Programmteilen nach § 43 Abs 2 AMD-G sind zwei kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, Seite 585; VwGH 12.12.2007, 2005/04/0243, RS 3; VwGH 14.11.2007, 2005/04/0152). Erkennbarkeits- und Trennungsgebot verfolgen das Ziel des Schutzes des Publikums vor Irreführung über die Bedeutung des Sendegeschehens. In diesem Zusammenhang sei auch anzumerken, dass gemäß § 43 Abs 1 AMD-G es nicht ausreichend ist, dass Fernsehwerbung erkennbar ist, sondern das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass diese „leicht als solche erkennbar“ ist.
  13. Nach Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, AMD-G muss Fernsehwerbung leicht als solche erkennbar und durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt sein. Die Erkennbarkeit der Werbung nach Paragraph 43, Absatz eins, AMD-G und die eindeutige Trennung der Werbung von anderen Programmteilen nach Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G sind zwei kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, Seite 585; VwGH 12.12.2007, 2005/04/0243, RS 3; VwGH 14.11.2007, 2005/04/0152). Erkennbarkeits- und Trennungsgebot verfolgen das Ziel des Schutzes des Publikums vor Irreführung über die Bedeutung des Sendegeschehens. In diesem Zusammenhang sei auch anzumerken, dass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, AMD-G es nicht ausreichend ist, dass Fernsehwerbung erkennbar ist, sondern das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass diese „leicht als solche erkennbar“ ist.
  14. Aufgrund der Aufmachung der Werbespots für „ XXXX “ und für „ XXXX “ sowie des Split-Screens mit dem Hinweis „Werbung“ und der Gestaltung des Werbeblocks beginnend mit dem Spot für „ XXXX “ ist die Erkennbarkeit iSd § 43 Abs 1 AMD-G zweifellos gegeben.
  15. Aufgrund der Aufmachung der Werbespots für „ römisch 40 “ und für „ römisch 40 “ sowie des Split-Screens mit dem Hinweis „Werbung“ und der Gestaltung des Werbeblocks beginnend mit dem Spot für „ römisch 40 “ ist die Erkennbarkeit iSd Paragraph 43, Absatz eins, AMD-G zweifellos gegeben.
  16. In der Folge stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, dass die Werbung für „ XXXX “ um ca XXXX Uhr, welche im Split-Screen mit dem Programmhinweis „ XXXX “ ausgestrahlt wurde, nicht eindeutig vom nachfolgenden Werbeblock um ca XXXX Uhr getrennt war und somit gegen § 43 Abs 2 AMD-G verstoße.
  17. In der Folge stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, dass die Werbung für „ römisch 40 “ um ca römisch 40 Uhr, welche im Split-Screen mit dem Programmhinweis „ römisch 40 “ ausgestrahlt wurde, nicht eindeutig vom nachfolgenden Werbeblock um ca römisch 40 Uhr getrennt war und somit gegen Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G verstoße.
  18. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass aufgrund der ausdrücklichen alternativen Aufzählung der Trennung durch „räumliche Mittel“ die Einblendung von Werbung in Form eines „Split-Screens“ möglich ist. Bei der Technik des „Split-Screen-advertising“ wird nur auf einem Teil des übertragenen Bildes Werbung gezeigt, während auf dem übrigen Teil des Bildes redaktionelle Inhalte parallel gesendet werden können – vorausgesetzt, dass das gewählte Mittel und die Darstellung dieses Mittels die sonstigen Anforderungen des § 43 AMD-G erfüllt (vgl VwGH 06.11.2024, Ro 2023/03/0034; EuGH 17.2.2016, C-314/14, Sanoma Media Finland).
  19. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass aufgrund der ausdrücklichen alternativen Aufzählung der Trennung durch „räumliche Mittel“ die Einblendung von Werbung in Form eines „Split-Screens“ möglich ist. Bei der Technik des „Split-Screen-advertising“ wird nur auf einem Teil des übertragenen Bildes Werbung gezeigt, während auf dem übrigen Teil des Bildes redaktionelle Inhalte parallel gesendet werden können – vorausgesetzt, dass das gewählte Mittel und die Darstellung dieses Mittels die sonstigen Anforderungen des Paragraph 43, AMD-G erfüllt vergleiche VwGH 06.11.2024, Ro 2023/03/0034; EuGH 17.2.2016, C-314/14, Sanoma Media Finland).
  20. Dabei kommt dem Fernsehveranstalter ein gewisser Gestaltungsspielraum bei der Wahl der zur Trennung verwendeten Mittel zu, solange beim Zuseher jeder Zweifel ausgeschlossen ist, ob nach einem bestimmten Trennungselement Werbung oder redaktionelles Programm folgt (BKS 27.06.2008, 611.941/0001-BKS/2008).
  21. In Fällen, in denen ein redaktioneller Programmteil mit einem „Split-Screen-advertising“ endet bzw in dieses übergeht, und nach diesem Element Werbung folgt, ist kein zusätzliches (optisches oder akustisches) Trennelement zwischen Split-Screen und nachfolgender Werbung erforderlich, sofern die Erkennbarkeit und die Unterscheidbarkeit gegeben sind. Dies gilt auch für den umgekehrten Fall (EuGH 17.2.2016, C-314/14, Sanoma Media Finland; Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, Seite 587).
  22. In der Beschwerde argumentierte die Beschwerdeführerin, dass aus der EuGH-Entscheidung vom 17.02.2026 in der Rechtssache Sanoma Media Finland Oy / Nelonen Media gegen Viestintävirasto der Schluss folgen würde, „dass Werbung, die auf einen Werbung enthaltenden Split-Screen folgt, grundsätzlich kein zusätzliches Trennmittel“ erfordere. Dieser Schlussfolgerung kann aufgrund der selbst zitierten Entscheidung des EuGH nicht derart pauschal gefolgt werden. Aus dieser Entscheidung ergibt sich zweifelsfrei, dass ein Split-Screen zwar ein passendes Trennmittel im Sinne des § 43 Abs 2 AMD-G ist, die Ausgestaltung dieses Trennmittel jedoch die sonstigen Anforderungen des § 43 Abs 2 AMD-G erfüllen muss. Es genügt somit nicht nur ein passendes Trennmittel zu verwenden, dieses muss auch eindeutig genug sein, um Werbung von anderen Inhalten zu trennen.
  23. In der Beschwerde argumentierte die Beschwerdeführerin, dass aus der EuGH-Entscheidung vom 17.02.2026 in der Rechtssache Sanoma Media Finland Oy / Nelonen Media gegen Viestintävirasto der Schluss folgen würde, „dass Werbung, die auf einen Werbung enthaltenden Split-Screen folgt, grundsätzlich kein zusätzliches Trennmittel“ erfordere. Dieser Schlussfolgerung kann aufgrund der selbst zitierten Entscheidung des EuGH nicht derart pauschal gefolgt werden. Aus dieser Entscheidung ergibt sich zweifelsfrei, dass ein Split-Screen zwar ein passendes Trennmittel im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G ist, die Ausgestaltung dieses Trennmittel jedoch die sonstigen Anforderungen des Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G erfüllen muss. Es genügt somit nicht nur ein passendes Trennmittel zu verwenden, dieses muss auch eindeutig genug sein, um Werbung von anderen Inhalten zu trennen.
  24. Die Trennung der Werbung betreffend „ XXXX “ mittels Split-Screen – einerseits von der Ankündigung der Sendung „ XXXX “ und andererseits vom im Anschluss ausgestrahlten Werbeblock (beginnend mit der Werbung betreffend „ XXXX “ im Vollbild) – ist somit ein geeignetes Trennmittel iSd § 43 Abs 2 AMD-G. Die belangte Behörde hat somit zu Recht nach Feststellung eines Split-Screen-Elements in weiterer Folge die Eindeutigkeit der räumlichen Trennung geprüft, da das Tatbestandsmerkmal der Eindeutigkeit des § 43 Abs 2 AMD-G nach Feststellung eines Trennmittels zu prüfen ist (VwGH 14.11.2007, 2005/04/0152).
  25. Die Trennung der Werbung betreffend „ römisch 40 “ mittels Split-Screen – einerseits von der Ankündigung der Sendung „ römisch 40 “ und andererseits vom im Anschluss ausgestrahlten Werbeblock (beginnend mit der Werbung betreffend „ römisch 40 “ im Vollbild) – ist somit ein geeignetes Trennmittel iSd Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G. Die belangte Behörde hat somit zu Recht nach Feststellung eines Split-Screen-Elements in weiterer Folge die Eindeutigkeit der räumlichen Trennung geprüft, da das Tatbestandsmerkmal der Eindeutigkeit des Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G nach Feststellung eines Trennmittels zu prüfen ist (VwGH 14.11.2007, 2005/04/0152).
  26. Die belangte Behörde gelangte daraufhin zum Ergebnis, dass aufgrund des im Split-Screen enthaltenen Programmhinweises „ XXXX “ die Trennung zum anschließenden Werbeblock jedoch nicht eindeutig sei, da dies beim durchschnittlichen Zuseher den Eindruck erwecke, dass „unmittelbar anschließend die angekündigte Sendung folgt“. Die Beschwerdeführerin bringt gegensätzlich vor, es sei für den „durchschnittlich aufmerksamen Zuseher offenkundig“, dass nach dem Split-Screen mit dem eindeutigen Hinweis „Werbung“ und dem Programmhinweis „ XXXX “ nicht sofort das angekündigte Programm, sondern ein Werbeblock folgt – auch da dieser Werbeblock mit einem weiteren Split-Screen mit dem Programmhinweis „ XXXX “ samt 30-Sekunden-Countdown endet.
  27. Die belangte Behörde gelangte daraufhin zum Ergebnis, dass aufgrund des im Split-Screen enthaltenen Programmhinweises „ römisch 40 “ die Trennung zum anschließenden Werbeblock jedoch nicht eindeutig sei, da dies beim durchschnittlichen Zuseher den Eindruck erwecke, dass „unmittelbar anschließend die angekündigte Sendung folgt“. Die Beschwerdeführerin bringt gegensätzlich vor, es sei für den „durchschnittlich aufmerksamen Zuseher offenkundig“, dass nach dem Split-Screen mit dem eindeutigen Hinweis „Werbung“ und dem Programmhinweis „ römisch 40 “ nicht sofort das angekündigte Programm, sondern ein Werbeblock folgt – auch da dieser Werbeblock mit einem weiteren Split-Screen mit dem Programmhinweis „ römisch 40 “ samt 30-Sekunden-Countdown endet.
  28. Zunächst ist anzumerken, dass die in § 43 Abs 2 AMD-G geforderte Eindeutigkeit der Trennung „vom Gesichtspunkt des durchschnittlichen Konsumenten zu betrachten“ ist (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, Seite 171; vgl VwGH 07.09.2009, 2008/04/0013 zu § 19 Abs 3 PrR-G).
  29. Zunächst ist anzumerken, dass die in Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G geforderte Eindeutigkeit der Trennung „vom Gesichtspunkt des durchschnittlichen Konsumenten zu betrachten“ ist (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, Seite 171; vergleiche VwGH 07.09.2009, 2008/04/0013 zu Paragraph 19, Absatz 3, PrR-G).
  30. Unmittelbar anschließend an den Split-Screen-Werbespot für „ XXXX “, welcher im abgetrennten Bereich nur den Hinweis „Werbung“ enthält, wurde die Split-Screen-Werbung betreffend „ XXXX “, mit demselben Hinweis „Werbung“ und nun zusätzlich dem Programmhinweis „ XXXX “, ausgestrahlt. Direkt auf diesen Werbespot folgte ein Werbeblock beginnend mit einem Spot für „ XXXX “ im Vollbild.
  31. Unmittelbar anschließend an den Split-Screen-Werbespot für „ römisch 40 “, welcher im abgetrennten Bereich nur den Hinweis „Werbung“ enthält, wurde die Split-Screen-Werbung betreffend „ römisch 40 “, mit demselben Hinweis „Werbung“ und nun zusätzlich dem Programmhinweis „ römisch 40 “, ausgestrahlt. Direkt auf diesen Werbespot folgte ein Werbeblock beginnend mit einem Spot für „ römisch 40 “ im Vollbild.
  32. Die Verwendung der Worte „ XXXX “ erweckt beim durchschnittlichen Zuseher den Eindruck, dass nach dem Werbespot für „ XXXX “ das Programm „ XXXX “ beginnt. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird das Wort „gleich“, als Ausdruck einer zeitlichen Komponente, als „so schnell wie möglich“ aufgefasst – jedenfalls nicht erst nach einer weiteren Unterbrechung. Der durchschnittliche Konsument versteht folglich beim Programmhinweis „ XXXX “, dass die angekündigte Sendung unmittelbar anschließend, also sofort, nach dem „Split-Screen-advertising“ beginnt und nicht erst nach einem weiteren Werbeblock.
  33. Die Verwendung der Worte „ römisch 40 “ erweckt beim durchschnittlichen Zuseher den Eindruck, dass nach dem Werbespot für „ römisch 40 “ das Programm „ römisch 40 “ beginnt. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird das Wort „gleich“, als Ausdruck einer zeitlichen Komponente, als „so schnell wie möglich“ aufgefasst – jedenfalls nicht erst nach einer weiteren Unterbrechung. Der durchschnittliche Konsument versteht folglich beim Programmhinweis „ römisch 40 “, dass die angekündigte Sendung unmittelbar anschließend, also sofort, nach dem „Split-Screen-advertising“ beginnt und nicht erst nach einem weiteren Werbeblock.
  34. Dieser Eindruck wird durch den Aspekt verstärkt, dass dieses „Split-Screen-advertising“ in ein Vollbild übergeht, wodurch ein durchschnittlicher Zuseher in Verbindung mit dem Wort „ XXXX “ erwartet, dass nun das redaktionelle Programm startet. Dabei ist auch zu beachten, dass direkt vor der Split-Screen-Werbung für „ XXXX “ die Werbung betreffend „ XXXX “ im selben Split-Screen, jedoch ohne Programmhinweis „ XXXX “, ausgestrahlt wurde. Der durchschnittliche Konsument wird auch aufgrund dieses Unterschiedes der Split-Screen-Werbungen – also des Erscheinens des Programmhinweises „ XXXX “ – im Zeitpunkt der Werbung betreffend „ XXXX “ annehmen, dass nach diesem Split-Screen-Werbespot die Sendung „ XXXX “ anfängt (vgl BKS 17.11.2008, 611.009/0021-BKS/2008).
  35. Dieser Eindruck wird durch den Aspekt verstärkt, dass dieses „Split-Screen-advertising“ in ein Vollbild übergeht, wodurch ein durchschnittlicher Zuseher in Verbindung mit dem Wort „ römisch 40 “ erwartet, dass nun das redaktionelle Programm startet. Dabei ist auch zu beachten, dass direkt vor der Split-Screen-Werbung für „ römisch 40 “ die Werbung betreffend „ römisch 40 “ im selben Split-Screen, jedoch ohne Programmhinweis „ römisch 40 “, ausgestrahlt wurde. Der durchschnittliche Konsument wird auch aufgrund dieses Unterschiedes der Split-Screen-Werbungen – also des Erscheinens des Programmhinweises „ römisch 40 “ – im Zeitpunkt der Werbung betreffend „ römisch 40 “ annehmen, dass nach diesem Split-Screen-Werbespot die Sendung „ römisch 40 “ anfängt vergleiche BKS 17.11.2008, 611.009/0021-BKS/2008).
  36. In der Beschwerde wird auch vorgebracht, dass durch die Verwendung zweier Arten von Split-Screens – zuerst mit dem Programmhinweis „ XXXX “, danach mit dem Programmhinweis „ XXXX “ und zusätzlichem 30-Sekunden-Countdown – für den durchschnittlichen Zuseher eindeutig sei, dass das redaktionelle Programm nach dem zweiten Split-Screen beginne.
  37. In der Beschwerde wird auch vorgebracht, dass durch die Verwendung zweier Arten von Split-Screens – zuerst mit dem Programmhinweis „ römisch 40 “, danach mit dem Programmhinweis „ römisch 40 “ und zusätzlichem 30-Sekunden-Countdown – für den durchschnittlichen Zuseher eindeutig sei, dass das redaktionelle Programm nach dem zweiten Split-Screen beginne.
  38. Da der Zuseher jedoch nicht beide Split-Screen-Elemente gleichzeitig vor sich hat, muss die Split-Screen-Werbung mit dem Programmhinweis „ XXXX “ für sich eindeutig sein. Die Eindeutigkeit darf sich nicht erst im Kontext der später nachfolgenden Split-Screen-Werbung mit dem Programmhinweis „ XXXX “ und zusätzlichem 30-Sekunden-Countdown ergeben.
  39. Da der Zuseher jedoch nicht beide Split-Screen-Elemente gleichzeitig vor sich hat, muss die Split-Screen-Werbung mit dem Programmhinweis „ römisch 40 “ für sich eindeutig sein. Die Eindeutigkeit darf sich nicht erst im Kontext der später nachfolgenden Split-Screen-Werbung mit dem Programmhinweis „ römisch 40 “ und zusätzlichem 30-Sekunden-Countdown ergeben.
  40. Die Eindeutigkeit des „Split-Screen-advertising“ betreffend den Werbespot für „ XXXX “ am XXXX um ca XXXX Uhr ist somit für einen durchschnittlich aufmerksamen Zuseher nicht gegeben, weshalb die Erfordernisse der eindeutigen Trennung iSd § 43 Abs 2 AMD-G zum nachfolgenden Werbeblock um ca XXXX Uhr insgesamt nicht erfüllt sind. Die belangte Behörde ist daher zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass das „Split-Screen-advertising“ betreffend „ XXXX “ mit den Worten „Werbung“ und „ XXXX “ nicht vom nachfolgenden Werbeblock um ca XXXX Uhr eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel getrennt war und somit § 43 Abs 2 AMD-G verletzt wurde.
  41. Die Eindeutigkeit des „Split-Screen-advertising“ betreffend den Werbespot für „ römisch 40 “ am römisch 40 um ca römisch 40 Uhr ist somit für einen durchschnittlich aufmerksamen Zuseher nicht gegeben, weshalb die Erfordernisse der eindeutigen Trennung iSd Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G zum nachfolgenden Werbeblock um ca römisch 40 Uhr insgesamt nicht erfüllt sind. Die belangte Behörde ist daher zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass das „Split-Screen-advertising“ betreffend „ römisch 40 “ mit den Worten „Werbung“ und „ römisch 40 “ nicht vom nachfolgenden Werbeblock um ca römisch 40 Uhr eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel getrennt war und somit Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G verletzt wurde.
  42. Die Beschwerde ist somit ausweislich § 28 Abs 1 u Abs 2 VwGVG iVm § 2 Z 40, § 43 Abs 2 AMD-G iVm § 36, § 37 KOG als unbegründet abzuweisen.
  43. Die Beschwerde ist somit ausweislich Paragraph 28, Absatz eins, u Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 40,, Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G in Verbindung mit Paragraph 36,, Paragraph 37, KOG als unbegründet abzuweisen. 3.
  44. Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
  45. In der Beschwerde werden weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung angesprochen. Außerdem hat sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt als geklärt erwiesen. Es sind fallbezogen ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die betreffend § 43 Abs 2 AMD-G gegenständlich nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die anwaltlich vertretene beschwerdeführende Partei hat die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt und in der Beschwerde den behördlich festgestellten Sachverhalt nicht (substantiiert) bestritten. Die belangte Behörde verzichtete ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung.
  46. In der Beschwerde werden weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung angesprochen. Außerdem hat sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt als geklärt erwiesen. Es sind fallbezogen ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die betreffend Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G gegenständlich nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die anwaltlich vertretene beschwerdeführende Partei hat die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt und in der Beschwerde den behördlich festgestellten Sachverhalt nicht (substantiiert) bestritten. Die belangte Behörde verzichtete ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung. Da dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung ferner Art 6 EMRK oder Art 47 GRC nicht entgegenstehen, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung somit entfallen.Da dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung ferner Artikel 6, EMRK oder Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung somit entfallen. 3.
  47. Zu Spruchpunkt B) Revision:
  48. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
  49. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die beschwerdeführende Partei durch Unterlassung einer eindeutigen Trennung des Werbespots von anderen Sendungs- und Programmteilen die Bestimmung des § 43 Abs 2 AMD-G verletzt hat. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die beschwerdeführende Partei durch Unterlassung einer eindeutigen Trennung des Werbespots von anderen Sendungs- und Programmteilen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G verletzt hat.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt, zumal die Rechtslage auf dem Boden der zitierten Rechtsprechung eindeutig ist. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt, zumal die Rechtslage auf dem Boden der zitierten Rechtsprechung eindeutig ist. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W179.2283280.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.