Obsah (12)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 28§ 66§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2026 GeschäftszahlW180 2333074-1 Spruch, W180 2333074-1/4Z TEILERKENNTNIS im namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erken
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 30.07.2013 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 22.12.2025 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Z 13 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.),
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den BF
§ 10Abs. 1 i
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.),
§ 18Abs.
1 Z 1 BFA-VG der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und
§ 55Abs.
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte VII.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 22.12.2025 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF
Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.),
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte römisch sieben.). Zu Spruchpunkt VI. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) enthält der Bescheid keine Begründung. Die Ausführungen unter der Überschrift „Zu Spruchpunkt VI.:“ in Teil „E) Rechtliche Beurteilung“ des Bescheides beziehen sich zur Gänze auf Spruchpunkt VII. des Bescheides (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) und stehen im Übrigen zu diesem im Widerspruch, in dem in der Begründung von einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise ausgegangen und diese begründet wird. Ein Unterkapitel „Zu Spruchpunkt VII.“ ist hingegen in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides nicht enthalten. Zu Spruchpunkt römisch sechs. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) enthält der Bescheid keine Begründung. Die Ausführungen unter der Überschrift „Zu Spruchpunkt römisch sechs.:“ in Teil „E) Rechtliche Beurteilung“ des Bescheides beziehen sich zur Gänze auf Spruchpunkt römisch sieben. des Bescheides (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) und stehen im Übrigen zu diesem im Widerspruch, in dem in der Begründung von einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise ausgegangen und diese begründet wird. Ein Unterkapitel „Zu Spruchpunkt römisch sieben.“ ist hingegen in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides nicht enthalten. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wird ausgeführt, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. 3. Gegen diesen Bescheid brachte der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht die vorliegende Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde ausdrücklich in vollem Umfang – somit auch gegen Spruchpunkt VI. – erhoben, wobei zu letzterem bemerkt wurde, dass die Behörde unverständlicherweise die aufschiebende Wirkung aberkannt habe, es hierfür keine rechtliche Grundlage gebe und die Aberkennung zudem der Rechtsmittelbelehrung widerspreche. Es werde daher angeregt, diesen Fehler schnell zu korrigieren und der Beschwerde jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der Sache wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, dass Bundesverwaltungsgericht möge den Spruchpunkt I. beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu die Spruchpunkte II. bis V. beheben und den BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu Spruchpunkte III. bis VII. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben wird, in eventu den Bescheid
§ 28Abs. 3 Vw
GVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückweisen. 3. Gegen diesen Bescheid brachte der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht die vorliegende Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde ausdrücklich in vollem Umfang – somit auch gegen Spruchpunkt römisch sechs. – erhoben, wobei zu letzterem bemerkt wurde, dass die Behörde unverständlicherweise die aufschiebende Wirkung aberkannt habe, es hierfür keine rechtliche Grundlage gebe und die Aberkennung zudem der Rechtsmittelbelehrung widerspreche. Es werde daher angeregt, diesen Fehler schnell zu korrigieren und der Beschwerde jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der Sache wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, dass Bundesverwaltungsgericht möge den Spruchpunkt römisch eins. beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. beheben und den BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben wird, in eventu den Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid des BFA vom 22.12.2025 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Z 13 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.),
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den BF
§ 10Abs. 1 i
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.),
§ 18Abs.
1 Z 1 BFA-VG der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und
§ 55Abs.
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte VII.).Mit Bescheid des BFA vom 22.12.2025 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF
Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.),
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte römisch sieben.). Zu Spruchpunkt VI. enthält der Bescheid keine Begründung. Zu Spruchpunkt römisch sechs. enthält der Bescheid keine Begründung. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.12.
- Dass der BF in Österreich unbescholten ist, ist einem vom Gericht einholten Strafregisterauszug zu entnehmen. Im Verwaltungsakt finden sich im Übrigen auch keine Hinweise darauf, dass gegen den BF Strafanzeigen vorliegen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) § 18 und § 19 BFA-VG lauten wie folgt:Paragraph 18 und Paragraph 19, BFA-VG lauten wie folgt: „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
- schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
- der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
- der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
- gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
- der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,,
- schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,,
- der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,,
- der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,,
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,,
- gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder,
- der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn,
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder,
- Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung
§ 66FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar. Sichere Herkunftsstaaten § 19
(1)Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten (§ 2 Abs. 1 Z 18 AsylG 2005).Paragraph 19,
(1)Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, AsylG 2005).
(2)Wird über begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission durch den Rat mit einer Mehrheit von vier Fünftel seiner Mitglieder festgestellt, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung von in Artikel 6 Abs. 1 EUV genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat besteht (Art. 7 Abs. 1 EUV), ist Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung nicht abzuerkennen.
(2)Wird über begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission durch den Rat mit einer Mehrheit von vier Fünftel seiner Mitglieder festgestellt, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung von in Artikel 6 Absatz eins, EUV genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat besteht (Artikel 7, Absatz eins, EUV), ist Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung nicht abzuerkennen.
(3)Kommt es – nachdem ein Verfahren nach Art. 7 Abs. 1 EUV eingeleitet worden ist – zu keiner Feststellung nach Art. 7 Abs. 2 EUV oder werden alle in diesem Zusammenhang verhängten Maßnahmen (Art. 7 Abs. 3 EUV) aufgehoben (Art. 7 Abs. 4 EUV), kann Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung wieder aberkannt werden.
(3)Kommt es – nachdem ein Verfahren nach Artikel 7, Absatz eins, EUV eingeleitet worden ist – zu keiner Feststellung nach Artikel 7, Absatz 2, EUV oder werden alle in diesem Zusammenhang verhängten Maßnahmen (Artikel 7, Absatz 3, EUV) aufgehoben (Artikel 7, Absatz 4, EUV), kann Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung wieder aberkannt werden.
(4)Weitere sichere Herkunftsstaaten sind
- Australien;
- Island;
- Kanada;
- Liechtenstein;
- Neuseeland;
- Norwegen;
- die Schweiz;
- das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
(5)Die Bundesregierung ist ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass
- Beschwerden von Asylwerbern, die aus einem in Abs. 4 genannten Herkunftsstaat stammen, die aufschiebende Wirkung nicht mehr aberkannt werden kann und
- Beschwerden von Asylwerbern, die aus einem in Absatz 4, genannten Herkunftsstaat stammen, die aufschiebende Wirkung nicht mehr aberkannt werden kann und
- andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.
- andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten. Dabei ist vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen.“ § 1 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 in der Fassung BGBl. II Nr. 129/2022, lautet:Paragraph eins, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,, lautet: „§
- Als sichere Herkunftsstaaten gelten
- Bosnien und Herzegowina;
- Kosovo;
- Mongolei;
- Mazedonien;
- Montenegro;
- Serbien;
- Albanien;
- Ghana;
- Marokko;
- Algerien;
- Tunesien;
- Georgien;
- Armenien;
- Benin;
- Senegal;
- Namibia;
- Südkorea;
- Uruguay.“
- Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das Bundesverwaltungsgericht dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil-)Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003).
- Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das Bundesverwaltungsgericht dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil-)Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003). Das Bundesverwaltungsgericht deutet § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung des FrÄG 2017 so, dass es bei Vorliegen einer Beschwerde in der Hauptsache auch von einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auszugehen hat und dass es (im Sinne der vorzierten Judikatur des VwGH) diese – sowohl im Fall der Bestätigung dieser Aberkennung als auch im Fall einer Abänderung iSd Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist mit (Teil-)Erkenntnis zu erledigen hat (vgl. dazu näher BVwG 10.04.2018, W230 2190973-1, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht deutet Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung des FrÄG 2017 so, dass es bei Vorliegen einer Beschwerde in der Hauptsache auch von einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auszugehen hat und dass es (im Sinne der vorzierten Judikatur des VwGH) diese – sowohl im Fall der Bestätigung dieser Aberkennung als auch im Fall einer Abänderung iSd Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist mit (Teil-)Erkenntnis zu erledigen hat vergleiche dazu näher BVwG 10.04.2018, W230 2190973-1, mwN). Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.
- Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Bescheid nicht begründete. Zum in Rede stehenden Spruchpunkt finden sich, wie unter Pkt. II.
- festgestellt, keine Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung.
- Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Bescheid nicht begründete. Zum in Rede stehenden Spruchpunkt finden sich, wie unter Pkt. römisch zwei.
- festgestellt, keine Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung. Im Spruch selbst wird ausgeführt, der Beschwerde werde „
§ 18Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz“ die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Nach dieser Bestimmung kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn „der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt“. Da Syrien weder in § 19 Abs. 4 BFA-VG, noch in der auf Grund der Ermächtigung in § 19 Abs. 5 leg.cit. erlassenen Herkunftsstaaten-Verordnung der Bundesregierung angeführt ist, handelt es sich um keinen sicheren Herkunftsstaat. Die Voraussetzungen für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach der im Spruch genannten Gesetzesstelle des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG lagen daher nicht vor; die Aberkennung war daher rechtswidrig. Im Spruch selbst wird ausgeführt, der Beschwerde werde „
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz“ die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach dieser Bestimmung kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn „der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt“. Da Syrien weder in Paragraph 19, Absatz 4, BFA-VG, noch in der auf Grund der Ermächtigung in Paragraph 19, Absatz 5, leg.cit. erlassenen Herkunftsstaaten-Verordnung der Bundesregierung angeführt ist, handelt es sich um keinen sicheren Herkunftsstaat. Die Voraussetzungen für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach der im Spruch genannten Gesetzesstelle des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG lagen daher nicht vor; die Aberkennung war daher rechtswidrig. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und Spruchpunkt VI. ersatzlos zu beheben. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und Spruchpunkt römisch sechs. ersatzlos zu beheben. Durch die Behebung des angefochtenen Spruchteils VI. kommt der Beschwerde somit aufschiebende Wirkung zu. Somit war es nicht mehr erforderlich, ausdrücklich der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Übrigen ist ein derartiger Antrag gar nicht zulässig (VwGH vom 13.12.2017, R 2017/19/0003).Durch die Behebung des angefochtenen Spruchteils römisch sechs. kommt der Beschwerde somit aufschiebende Wirkung zu. Somit war es nicht mehr erforderlich, ausdrücklich der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Übrigen ist ein derartiger Antrag gar nicht zulässig (VwGH vom 13.12.2017, R 2017/19/0003). 4. Eine mündliche Verhandlung entfiel, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich nämlich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich nämlich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W180.2333074.1.00