GVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im
, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde. Entsprechend der Bestimmung des § 34 Abs. 1 VwGVG beginnt im
1 B-VG – ein solches liegt den gegenständlichen Fristsetzungsanträgen zu Grunde – die Entscheidungsfrist daher mit Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG beginnt im
, Absatz eins, B-VG – ein solches liegt den gegenständlichen Fristsetzungsanträgen zu Grunde – die Entscheidungsfrist daher mit Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Wie aus den obigen Ausführungen zu erkennen ist, wird das Bundesverwaltungsgericht erst dann für die Bearbeitung einer Beschwerde zuständig, wenn die Vorlage durch die Behörde erfolgt. Die Vorlage der Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht ist nachweislich erst am 16.01.2026 erfolgt. Eine Säumigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Zeitpunkt des Einlangens der Fristsetzungsanträge lag somit nicht vor, weshalb die Fristsetzungsanträge unzulässig sind und als unzulässig zurückzuweisen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W185.2295661.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.