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{'item': 'W187 2328914-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2026 GeschäftszahlW187 2328914-2 Spruch, W187 2328914-2/54E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzenden, Dr. Alexander MICKEL als fachkundigen Laienrichter der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Günther FEUCHTINGER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über den Antrag der AAAA , vertreten durch die DDDD , auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung in dem Vergabeverfahren „A08 Innkreis Autobahn, Tunnel Steinhaus/Taxlberg und Noitzmühle – Erneuerung Funkanlagen“ der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle, ASFINAG Bau Management GmbH, Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2−4, 1090 Wien, vom

  1. Dezember 2025 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
  2. Jänner 2026 zu Recht erkannt: A) Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der AAAA , das Bundesverwaltungsgericht möge „nach Durchführung des Nachprüfungsverfahrens die gegenständliche Zuschlagsentscheidung vom 26.11.2025 für nichtig erklären“, ab. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
  3. Nachprüfungsantrag und Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom
  4. Dezember 2025
  5. Mit Schriftsatz vom
  6. Dezember 2025, beim Bundesverwaltungsgericht am
  7. Dezember 2025 eingelangt, beantragte die AAAA , vertreten durch die DDDD , in der Folge Antragstellerin, die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens, die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Nichtigerklärung der angefochtenen Zuschlagsentscheidung, den Ersatz der Pauschalgebühr und die Akteneinsicht, sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren „A08 Innkreis Autobahn, Tunnel Steinhaus/Taxlberg und Noitzmühle – Erneuerung Funkanlagen“, der Auftraggeberin ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle, ASFINAG Bau Management GmbH, Schnirchgasse 17, 1030 Wien. 1.1 Nach der Darstellung des Sachverhalts, Angaben zum Interesse am Vertragsabschluss, der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und Angaben zum drohenden Schaden gab die Antragstellerin an, sich in ihrem subjektiven Recht auf Durchführung eines vergaberechtskonformen Vergabeverfahrens und Teilnahme daran, insbesondere auf Einhaltung der bestandfesten Ausschreibungsbestimmung durch die Auftraggeberin und die Bieter, Ausscheiden von Angeboten, denen (wenn auch nur) ein Ausscheidungsgrund anhaftet, ordnungsgemäße Angebotsprüfung und -bewertung, insbesondere auch Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung in Hinblick auf die beträchtliche Differenz zwischen dem geschätzten Auftragswert und den Angebotspreisen, infolge rechtsrichtiger Vorgangsweise der Auftraggeberin Fassung der Zuschlagsentscheidung zugunsten der Antragstellerin als Erstgereihter und letztlich Zuschlagserteilung an diese und in allen anderen subjektiven Rechten der Antragstellerin, mögen sie auch nicht an dieser Stelle des Nachprüfungsantrages genannt sein, sich aber aus der Gesamtheit des Vorbringens ergeben, verletzt zu erachten. 1.2 Zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zuschlagsentscheidung führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin, die Bietergemeinschaft bestehend aus
  8. BBBB , und
  9. CCCCC , in der Folge in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin, nicht über die erforderlichen Personalressourcen bzw das dafür erforderliche Know-how für die Fertigungs- und Montageplanung der LG 20 „Funkanlage“ verfüge, die zu den kritischen Leistungen zähle und daher nicht an Subunternehmer weitergegeben werden dürfe. Damit könne sie nicht die erforderliche technische Leistungsfähigkeit nachgewiesen haben. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe keinen eigenen Informationssicherheitsbeauftragen, weshalb in dem für den Zuschlag vorgesehenen Alternativangebot, aber auch in deren Hauptangebot, ein wesentlicher Subunternehmer angegeben worden sein müssen. Schließlich widerspreche nach Einschätzung der Antragstellerin das Alternativangebot „Alternative Strahlerkabel“ den technischen Planungshandbüchern der Auftraggeberin für den Tunnelfunk. 1.3 Das Alternativ- und das Hauptangebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin seien aus den genannten Gründen nach § 141 Abs 1 Z 2 und 7 BVergG 2018 auszuscheiden. Das Alternativangebot hätte nach dem als „Muss-Bestimmung“ zu lesenden § 141 Abs 2 BVergG 2018 ausgeschieden werden müssen. Die Auftraggeberin habe nicht geprüft, warum der geschätzte Auftragswert dermaßen von den Angebotspreisen abweiche.1.3 Das Alternativ- und das Hauptangebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin seien aus den genannten Gründen nach Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 2 und 7 BVergG 2018 auszuscheiden. Das Alternativangebot hätte nach dem als „Muss-Bestimmung“ zu lesenden Paragraph 141, Absatz 2, BVergG 2018 ausgeschieden werden müssen. Die Auftraggeberin habe nicht geprüft, warum der geschätzte Auftragswert dermaßen von den Angebotspreisen abweiche.
  10. Erteilung von Auskünften und Stellungnahme vom
  11. Dezember 2025
  12. Mit Schriftsatz vom
  13. Dezember 2025, beim Bundesverwaltungsgericht am
  14. Dezember 2025 eingelangt, erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren, erstattete ausdrücklich keine Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und führte zum Umfang der Akteneinsicht aus.
  15. Vorlage der Unterlagen des Vergabeverfahrens vom
  16. Dezember 2025
  17. Am
  18. Dezember 2025 legte die Auftraggeberin eine Kopie der Unterlagen des Vergabeverfahrens in elektronischer Form vor.
  19. Einstweilige Verfügung vom
  20. Dezember 2025
  21. Mit Beschluss vom
  22. Dezember 2025, W187 2328914-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung statt und untersagte der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, den Zuschlag zu erteilen.
  23. Antrag auf Zustellung in eventu Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, begründete Einwendungen der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin vom
  24. Dezember 2025
  25. Mit Schriftsatz vom
  26. Dezember 2025 beantragte die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin die Neuzustellung der Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens an die im Vergabeverfahren bekannt gegebene E-Mail-Adresse und stellte in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung begründeter Einwendungen. 5.1 Weiters erhob sie begründete Einwendungen. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die Auftraggeberin die geforderten Referenzen abgefragt habe. Das Referenzprojekt sei für die Auftraggeberin ausgeführt worden. Im Angebot habe sie keinen wesentlichen Subunternehmer namhaft gemacht, um die geforderten Eignungskriterien zu erfüllen. 5.2 Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin beabsichtige, die als kritisch festgelegten Leistungen selbst auszuführen und benötige daher keine Subunternehmer. 5.3 Der Informationssicherheitsbeauftragte sei spätestens drei Monate nach Auftragserteilung nachzuweisen. Er sei für die Zuschlagsentscheidung völlig irrelevant. 5.4 Alternativangebote hätten die sich aus der Ausschreibung, den Teilen B1 bis B6, sich ergebende Funktionalität und das Leistungsziel abzudecken. Die Prüfung der Gleichwertigkeit werde ua auf Grundlage der technischen Planungshandbücher durchgeführt. Laut Planungshandbuch PLaHELP 800.600.1000 BAP (Projektierungs- und Ausführungsgrundlagen) seien (potentielle) Auftragnehmer dazu aufgerufen, zweckmäßige Änderungen des Bausolls frühzeitig aufzuzeigen und Alternativen zu berücksichtigen. Die frühzeitigste Form dies aufzuzeigen sei wohl im Rahmen eines Alternativangebotes. In diesem Dokument sei festgelegt: „Die Technischen Planungshandbücher und die ergänzenden Projektierungs- und Ausführungsgrundlagen der ASFINAG werden mit größter Sorgfalt erstellt und durchlaufen umfangreiche Abstimmungszyklen. Trotzdem können örtliche Erfordernisse besondere Anforderungen an eine Planung stellen, welche vielleicht in dem einzelnen Dokument des Planungshandbuches nicht berücksichtigt sind und/oder nicht zu Genüge berücksichtigt sind.“ Sie legten daher kein unverrückbares Leistungssoll fest. Sie stellten einen weiteren Anhaltspunkt zur Ermittlung der geforderten Funktionalitäten dar, welche von einer Alternative zu erbringen seien, um die Gleichwertigkeitsprüfung zu bestehen. Die Auftraggeberin habe Alternativangebote ausdrücklich zugelassen. Der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin sei derzeit weiters völlig unklar, inwiefern das Alternativangebot der RVS widersprechen solle. Die Auftraggeberin habe das Alternativangebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin eingehendst – auch sachverständig – geprüft und sei völlig zu Recht zum Schluss gekommen, dass die von der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin vorgeschlagene alternative Ausführung funktional gleichwertig im Sinne der sich aus den Mindestanforderungen ergebenden Funktionalität sei. 5.5 Die Differenz zwischen der Alternative und dem Hauptangebot der Antragstellerin begründet sich durch technische Optimierungen. Die angebotenen Preise der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin seien auftraggeberseitig vertieft geprüft und als plausibel zusammengesetzt und wirtschaftlich erklärbar befunden worden. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin beantragte, die Anträge der Antragstellerin zurück-, in eventu abzuweisen.
  27. Stellungnahme der Auftraggeberin vom
  28. Dezember 2025
  29. Mit Schriftsatz vom
  30. Dezember 2025 nahm die Auftraggeberin Stellung. Darin führte sie im Wesentlichen aus wie folgt: 6.1 Der Antragstellerin fehle die Antragslegitimation, weil ihr kein Schaden drohe oder entstehen könne. Aus dem Vergabeakt ergebe sich, dass das Angebot der Antragstellerin unvollständig gewesen sei und diese Mängel auch nicht behoben worden seien. Die Antragstellerin habe für einen Subunternehmer einen zu spät datierten Strafregisterauszug vorgelegt und sei dem Auskunftsersuchen der Auftraggeberin vom
  31. September 2025 nicht vollständig nachgekommen. Ihr Angebot sei gemäß § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 auszuscheiden. Das Verwaltungsgericht sei verpflichtet, diese Ausscheidensgründe im Nachprüfungsverfahren aufzugreifen.6.1 Der Antragstellerin fehle die Antragslegitimation, weil ihr kein Schaden drohe oder entstehen könne. Aus dem Vergabeakt ergebe sich, dass das Angebot der Antragstellerin unvollständig gewesen sei und diese Mängel auch nicht behoben worden seien. Die Antragstellerin habe für einen Subunternehmer einen zu spät datierten Strafregisterauszug vorgelegt und sei dem Auskunftsersuchen der Auftraggeberin vom
  32. September 2025 nicht vollständig nachgekommen. Ihr Angebot sei gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 auszuscheiden. Das Verwaltungsgericht sei verpflichtet, diese Ausscheidensgründe im Nachprüfungsverfahren aufzugreifen. 6.2 Die Anforderungen an die technische Leistungsfähigkeit ergäben sich aus Punkt 1.1.30.5 des Teils B.1 „Allgemeine Ausschreibungsbedingungen“, wonach die Anforderungen in Teil B.5, ULG 00B1 definiert seien. Entsprechend den Festlegungen in Teil B.5, den Positionen 00B104C, 00B104D, 00B104E, 00B104H, 00B104I, 00B104M, seien zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit eine ausreichende Personalausstattung, eine Liste über erbrachte Leistungen, eine Geräteausstattung und Referenzprojekte nachzuweisen gewesen. Die kritischen Leistungen seien in Position 00B103B festgelegt und stellten keine Anforderungen an die technische Leistungsfähigkeit dar. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe für den Leistungsteil „Lieferung und Inbetriebnahme der Funkanlage“ einen Subunternehmer namhaft gemacht. Dabei handle es sich nicht um eine kritische Leistung. Für die definierte kritische Leistung „Fertigungs- und Montageplanung für die LG 20“ verfüge sie über die entsprechenden Personalressourcen und auch über das erforderliche Know-how und erbringe daher – ausschreibungskonform – die kritischen Leistungen auch selbst. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe die in Position 00B104M geforderten Referenzen nachgewiesen, darunter auch eine Referenz, die auch die LG 20, eine Funkanlage, beinhalte. 6.3 Nach der Position 00B415B habe der Auftragnehmer einen Informationssicherheitsbeauftragten zu benennen. Dieser habe die geforderten Kenntnisse bis spätestens drei Monate nach der Auftragserteilung nachzuweisen. Dies bedeute, dass nicht bereits mit dem Angebot zwingend ein Informationssicherheitsbeauftragter namhaft gemacht werden habe müssen. 6.4 In Punkt 1.1.33.5 des Teils B.1 würden Einschränkungen und Mindestanforderungen für Alternativangebote geregelt. Unter Position 00B108A „Einschränkungen/Mindestanforderungen Alternativangebote“ in Teil B.5 würden, wie in den Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen beschrieben, die projektspezifischen Einschränkungen und Anforderungen getroffen. Der von der Antragstellerin ins Treffen geführte Widerspruch zu den technischen Planungshand-büchern der Auftraggeberin für den Tunnelfunk sei somit nicht richtig, da die technischen Planungshandbücher gemäß den allgemeinen Regelungen zur Beurteilung der Gleichwertigkeit herangezogen würden und nicht als verbindlich einzuhaltende Mindestanforderungen festgelegt worden seien. Die allgemeine Regel finde sich in Punkt 1.1.32.5 des Teils B.1 „Allgemeine Ausschreibungsbedingungen“. Die projektspezifischen Anforderungen werden als „lex specialis“ wiederum, der Systematik der Ausschreibungsunterlagen der Auftraggeberin folgend, in den projektspezifischen Ausschreibungsbestimmungen in Teil B.5, Position 00108A „Einschränkungen/Mindestanforderungen Alternativangebote“ getroffen. Das von der Antragstellerin angeführte Planungshandbuch sei nicht als einzuhaltende Mindestanforderungen festgelegt worden. Dieses sei nur im Allgemeinen als Grundlage für die Beurteilung der Gleichwertigkeit angeführt worden. Die bestandfest gewordenen Ausschreibungsunterlagen legten jedoch projektspezifische Mindestanforderungen in Bezug auf die Gleichwertigkeit fest. Weitere Einschränkungen, wie zB zur Kabelverlegung, der Strahlerkabelpositionierung, getrennte Verlegung von Strahlerkabeln oder etwa, dass Strahlerkabel jeweils links und rechts der Tunnel-mitte zu montieren seien, seien in den Ausschreibungsunterlagen, insbesondere den projektspezifischen Festlegungen nicht getroffen worden. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin sei mittels zweier Schreiben am
  33. September 2025 und am
  34. Oktober 2025 zu Nachforderungen bzw Aufklärungen aufgefordert worden. Diesen Aufforderungen sei die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin auch – wie aus dem Vergabeakt ersichtlich – fristgerecht und vollständig nachgekommen. Entgegen den Behauptungen der Antragstellerin sei daher die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin nicht vergaberechtswidrig wiederholt und mehrfach aufgefordert worden. 6.5 Nur bei Vorliegen der in § 137 BVergG 2018 genannten Boraussetzungen bestehe eine Verpflichtung zur vertieften Angebotsprüfung. Dem Auftraggeber komme dabei kein Ermessen zu. Es handle sich um eine einzelfallbezogene Rechtsfrage. Der Angebotspreis der Antragstellerin weiche – wie sie selbst ausführe – um etwa 56 % vom geschätzten Auftragswert ab. Da auch der Angebotspreis der präsumtiven Zuschlagsempfängerin um etwa 25 % vom geschätzten Auftragswert abweiche, sei eine vertiefte Preisprüfung geboten gewesen: Diese habe ergeben, dass sämtliche Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar gewesen seien.6.5 Nur bei Vorliegen der in Paragraph 137, BVergG 2018 genannten Boraussetzungen bestehe eine Verpflichtung zur vertieften Angebotsprüfung. Dem Auftraggeber komme dabei kein Ermessen zu. Es handle sich um eine einzelfallbezogene Rechtsfrage. Der Angebotspreis der Antragstellerin weiche – wie sie selbst ausführe – um etwa 56 % vom geschätzten Auftragswert ab. Da auch der Angebotspreis der präsumtiven Zuschlagsempfängerin um etwa 25 % vom geschätzten Auftragswert abweiche, sei eine vertiefte Preisprüfung geboten gewesen: Diese habe ergeben, dass sämtliche Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar gewesen seien. 6.6 Die Tatsache, dass die Angebotspreise über dem geschätzten Auftragswert lägen, stelle keinen Grund für einen Widerruf eines Vergabeverfahrens dar. Die Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens seien in § 149 BVergG 2018 angeführt. Ein Grund für einen zwingenden Widerruf sei nicht gegeben. Der von der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin angebotene Preis sei angemessen und betriebswirtschaftlich erklärbar, sodass ein Grund für einen Widerruf nicht gegeben sei. Die Auftraggeberin beantragt, sämtliche Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.6.6 Die Tatsache, dass die Angebotspreise über dem geschätzten Auftragswert lägen, stelle keinen Grund für einen Widerruf eines Vergabeverfahrens dar. Die Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens seien in Paragraph 149, BVergG 2018 angeführt. Ein Grund für einen zwingenden Widerruf sei nicht gegeben. Der von der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin angebotene Preis sei angemessen und betriebswirtschaftlich erklärbar, sodass ein Grund für einen Widerruf nicht gegeben sei. Die Auftraggeberin beantragt, sämtliche Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.
  35. Fristerstreckungsantrag der Antragstellerin vom
  36. Dezember 2025
  37. Mit Schriftsatz vom
  38. Dezember 2025 ersuchte die Antragstellerin um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme.
  39. Stellungnahme der Antragstellerin vom
  40. Jänner 2026
  41. Mit Schriftsatz vom
  42. Jänner 2026 nahm die Antragstellerin Stellung. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die Antragslegitimation angesichts der Rechtsprechung seit der Entscheidung Fastweb gegeben sei. Die Auftraggeberin habe im Vergabeverfahren die vorgelegten Unterlagen niemals bemängelt. Die erste Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen, die mit dem Angebot nicht vorzulegen gewesen seien, sei aber noch nicht als Mangelbehebung iSd der §§ 138f BVergG 2018 zu werten. Die Auftraggeberin hätte ein Mängelbehebungsverfahren durchführen müssen. Die Antragstellerin habe einen Informationssicherheitsbeauftragten mit dem Angebot namhaft gemacht. Die Auftraggeberin diskriminiere die Antragstellerin, wenn die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin keinen Informationssicherheitsbeauftragten mit dem Angebot namhaft gemacht habe. Die Personalausstattung, die Geräteliste und die darin enthaltenen Geräte müssten zur Durchführung des Auftrags geeignet sein. Die Größe der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin gewährleiste nicht, dass sie auch geeignetes Personal für die Errichtung von Funkanlagen beschäftige. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe bei der Antragstellerin angefragt, ob sie als Subunternehmerin zur Verfügung stehe. Zu hinterfragen sei, ob auf der Geräteliste, die die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin abgegeben habe, auch die zur Durchführung der kritischen Aufgaben nötigen seien. Zu hinterfragen seien auch die Referenzen auf die Planung der Funkanlage. All diese Informationen unterlägen nicht als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis der Geheimhaltung und auch nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen. Die umfangreichen Schwärzungen ließen eher Argumentationsschwäche der Antragsgegnerin annehmen, als dass sie in der Lage wäre, das Antragsvorbringen zu entkräften. Die Antragstellerin beantragte beschlussförmige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts darüber, ob die geschwärzten Passagen objektiv der Geheimhaltung unterlägen. Die Schwärzungen seien zu weitgehend. Zum Widerruf des Vergabeverfahrens sei aber zu replizieren, dass schon aufgrund eines Wert- und Größenschlusses die Nicht-Nennung eines Informationssicherheitsbeauftragten und das völlige Unterbleiben der Vorlage von Nachweisen zu diesem vergaberechtlich nicht besser zu behandeln sein werde als die Nennung und Vorlage von Unterlagen, die ohne Mangelbehebungsverfahren erst im Nachprüfungsverfahren bemängelt worden seien. Wenn also die Antragstellerin auszuscheiden sei, dann auch die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin – dann sei auch zur Frage des Widerrufs alles klar.
  43. Mit Schriftsatz vom
  44. Jänner 2026 nahm die Antragstellerin Stellung. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die Antragslegitimation angesichts der Rechtsprechung seit der Entscheidung Fastweb gegeben sei. Die Auftraggeberin habe im Vergabeverfahren die vorgelegten Unterlagen niemals bemängelt. Die erste Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen, die mit dem Angebot nicht vorzulegen gewesen seien, sei aber noch nicht als Mangelbehebung iSd der Paragraphen 138 f, BVergG 2018 zu werten. Die Auftraggeberin hätte ein Mängelbehebungsverfahren durchführen müssen. Die Antragstellerin habe einen Informationssicherheitsbeauftragten mit dem Angebot namhaft gemacht. Die Auftraggeberin diskriminiere die Antragstellerin, wenn die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin keinen Informationssicherheitsbeauftragten mit dem Angebot namhaft gemacht habe. Die Personalausstattung, die Geräteliste und die darin enthaltenen Geräte müssten zur Durchführung des Auftrags geeignet sein. Die Größe der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin gewährleiste nicht, dass sie auch geeignetes Personal für die Errichtung von Funkanlagen beschäftige. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe bei der Antragstellerin angefragt, ob sie als Subunternehmerin zur Verfügung stehe. Zu hinterfragen sei, ob auf der Geräteliste, die die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin abgegeben habe, auch die zur Durchführung der kritischen Aufgaben nötigen seien. Zu hinterfragen seien auch die Referenzen auf die Planung der Funkanlage. All diese Informationen unterlägen nicht als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis der Geheimhaltung und auch nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen. Die umfangreichen Schwärzungen ließen eher Argumentationsschwäche der Antragsgegnerin annehmen, als dass sie in der Lage wäre, das Antragsvorbringen zu entkräften. Die Antragstellerin beantragte beschlussförmige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts darüber, ob die geschwärzten Passagen objektiv der Geheimhaltung unterlägen. Die Schwärzungen seien zu weitgehend. Zum Widerruf des Vergabeverfahrens sei aber zu replizieren, dass schon aufgrund eines Wert- und Größenschlusses die Nicht-Nennung eines Informationssicherheitsbeauftragten und das völlige Unterbleiben der Vorlage von Nachweisen zu diesem vergaberechtlich nicht besser zu behandeln sein werde als die Nennung und Vorlage von Unterlagen, die ohne Mangelbehebungsverfahren erst im Nachprüfungsverfahren bemängelt worden seien. Wenn also die Antragstellerin auszuscheiden sei, dann auch die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin – dann sei auch zur Frage des Widerrufs alles klar.
  45. Stellungnahme der Auftraggeberin vom
  46. Jänner 2026
  47. Mit Schriftsatz vom
  48. Jänner 2026 nahm die Auftraggeberin Stellung. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die vorgenommenen Schwärzungen zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin vorgenommen worden seien und dem Bundesverwaltungsgericht eine vollständige Information vorliege. Der Antragstellerin komme keine Antragslegitimation für einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zu, weil ihr Angebot auszuscheiden sei, weil sie Auskunftsersuchen betreffend eine namhaft gemachte Subunternehmerin nicht beantwortet habe. Der Informationssicherheitsbeauftragte sei bis zu drei Monate nach der Zuschlagserteilung namhaft zu machen. Für ein Verfahren zu Behebung von Mängeln bestehe kein Raum. Das Vorbringen der Antragstellerin sei teilweise zu unsubstantiiert, um darauf einzugehen. Weitergehende Angaben zu den technischen Einzelheiten des Alternativangebots seien nicht zu machen. Die unterschiedliche Behandlung der Angebote beruhe auf unterschiedlichen Sachverhalten und stelle keine Ungleichbehandlung dar. Ein Widerruf komme nicht in Betracht. Die Auftraggeberin beantragt, sämtliche Anträge der Antragstellerin zurück-, in eventu abzuweisen.
  49. Stellungnahme der Antragstellerin vom
  50. Jänner 2026
  51. Mit Schriftsatz vom
  52. Jänner 2026, beim Bundesverwaltungsgericht am
  53. Jänner 2026 eingelangt, nahm die Antragstellerin Stellung. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass es im Leistungsverzeichnis keinen Leistungsteil „Lieferung und Inbetriebnahme“ gebe. Es sei unüblich, eine Funkanlage nur zu liefern und nicht auch zu planen. Es werde bestritten, dass die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin für die LG 20 im jeweils eigenen Unternehmen über die erforderlichen Ressourcen wie Know-how und Personal verfüge. Die Antragstellerin kenne kein ASFINAG-Projekt der Bietergemeinschaft im Referenzzeitraum von zehn Jahren, das die Anforderungen an das „Referenzprojekt EM2“ erfülle. In Punkt 3.20.3.5 in Teil B.3 „Technische Vertragsbestimmungen für E&M Einrichtungen Funkanlagen“ seien getrennte Strahlerkabel vorgesehen. Alle Pläne sähen solche vor. Die Position 209505 V „Fertigungs- und Montageplanung ASF“ verweise auf das ASFINAG-Planungshandbuch PLaPB 800.
  54. Dieses sehe durchgängig die getrennte Verlegung von Strahlerkabeln vor. Damit ordne die Ausschreibung selbst die getrennte Verlegung von Strahlerkabeln an. Das ordne auch das Technische Planungshandbuch „Technische Richtlinie Tunnel-Funk (TFu)“ in Punkt 3.20.1.10 an, das zur Gleichwertigkeitsprüfung bei Alternativangeboten heranzuziehen sei. Punkt „1.2 Haftung“ im Planungshandbuch PLaHELP 800.600.1000 BAP „Projektierungs- und Ausführungsgrundlagen“ eröffne keinen Spielraum für Abweichungen oder Alternativen des Ausführenden. In Punkt 4.2.9.1 dieses Dokuments sei nicht von einer Änderung der Planung, sondern von der Anpassung des Bau-Solls an die Planung die Rede. Der Zuschlag auf die Alternative sei rechtswidrig.
  55. Mit Schriftsatz vom
  56. Jänner 2026, beim Bundesverwaltungsgericht am
  57. Jänner 2026 eingelangt, nahm die Antragstellerin Stellung. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass es im Leistungsverzeichnis keinen Leistungsteil „Lieferung und Inbetriebnahme“ gebe. Es sei unüblich, eine Funkanlage nur zu liefern und nicht auch zu planen. Es werde bestritten, dass die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin für die LG 20 im jeweils eigenen Unternehmen über die erforderlichen Ressourcen wie Know-how und Personal verfüge. Die Antragstellerin kenne kein ASFINAG-Projekt der Bietergemeinschaft im Referenzzeitraum von zehn Jahren, das die Anforderungen an das „Referenzprojekt EM2“ erfülle. In Punkt 3.20.3.5 in Teil B.3 „Technische Vertragsbestimmungen für E&M Einrichtungen Funkanlagen“ seien getrennte Strahlerkabel vorgesehen. Alle Pläne sähen solche vor. Die Position 209505 römisch fünf „Fertigungs- und Montageplanung ASF“ verweise auf das ASFINAG-Planungshandbuch PLaPB 800.
  58. Dieses sehe durchgängig die getrennte Verlegung von Strahlerkabeln vor. Damit ordne die Ausschreibung selbst die getrennte Verlegung von Strahlerkabeln an. Das ordne auch das Technische Planungshandbuch „Technische Richtlinie Tunnel-Funk (TFu)“ in Punkt 3.20.1.10 an, das zur Gleichwertigkeitsprüfung bei Alternativangeboten heranzuziehen sei. Punkt „1.2 Haftung“ im Planungshandbuch PLaHELP 800.600.1000 BAP „Projektierungs- und Ausführungsgrundlagen“ eröffne keinen Spielraum für Abweichungen oder Alternativen des Ausführenden. In Punkt 4.2.9.1 dieses Dokuments sei nicht von einer Änderung der Planung, sondern von der Anpassung des Bau-Solls an die Planung die Rede. Der Zuschlag auf die Alternative sei rechtswidrig.
  59. Stellungnahme der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin vom
  60. Jänner 2026
  61. Mit Schriftsatz vom
  62. Jänner 2026 nahm die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin Stellung. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie die subjektive Auslegung oder Interpretation der in der bestandsfesten Ausschreibungslage festgelegten Eignungskriterien durch die Antragstellerin für unzulässig bzw rechtlich irrelevant erachte. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Bieter müssten sich die Bieter darauf verlassen können, dass ein Auftraggeber gerade nicht mehr von den bestandsfesten Bedingungen seiner Ausschreibungsunterlage abweiche. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe die von der Auftraggeberin geforderten Nachweise erbracht. Entgegen den Behauptungen der Antragstellerin genössen die zum Nachweis der Eignung vorgelegten Unterlagen und Informationen sehr wohl Vertraulichkeitsschutz. Dies sei unter Verweis auf § 27 Abs 1 und 2 BVergG 2018 schon in den Materialien zu § 80 BVergG 2018 festgehalten. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe telefonisch bei der Antragstellerin angefragt, ob diese für Subunternehmerleistungen zur Verfügung stünde. Diese habe aber abgelehnt. Um ein tatsächliches Angebot zu einem definierten Leistungsumfang oder gar Zurverfügungstellung von Eignungsnachweisen habe die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin nie angefragt. Daraus könne nicht abgeleitet werden, dass die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin für die Ausführung des Auftrags nicht geeignet sei. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin beantragte, den Anträgen der Antragstellerin nicht Folge zu geben.
  63. Mit Schriftsatz vom
  64. Jänner 2026 nahm die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin Stellung. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie die subjektive Auslegung oder Interpretation der in der bestandsfesten Ausschreibungslage festgelegten Eignungskriterien durch die Antragstellerin für unzulässig bzw rechtlich irrelevant erachte. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Bieter müssten sich die Bieter darauf verlassen können, dass ein Auftraggeber gerade nicht mehr von den bestandsfesten Bedingungen seiner Ausschreibungsunterlage abweiche. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe die von der Auftraggeberin geforderten Nachweise erbracht. Entgegen den Behauptungen der Antragstellerin genössen die zum Nachweis der Eignung vorgelegten Unterlagen und Informationen sehr wohl Vertraulichkeitsschutz. Dies sei unter Verweis auf Paragraph 27, Absatz eins und 2 BVergG 2018 schon in den Materialien zu Paragraph 80, BVergG 2018 festgehalten. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe telefonisch bei der Antragstellerin angefragt, ob diese für Subunternehmerleistungen zur Verfügung stünde. Diese habe aber abgelehnt. Um ein tatsächliches Angebot zu einem definierten Leistungsumfang oder gar Zurverfügungstellung von Eignungsnachweisen habe die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin nie angefragt. Daraus könne nicht abgeleitet werden, dass die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin für die Ausführung des Auftrags nicht geeignet sei. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin beantragte, den Anträgen der Antragstellerin nicht Folge zu geben.
  65. Stellungnahme der Auftraggeberin vom
  66. Jänner 2026
  67. Mit Schriftsatz vom
  68. Jänner 2026, beim Bundesverwaltungsgericht am
  69. Jänner 2026 eingelangt, nahm die Auftraggeberin erneut Stellung. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin nicht gegen eine Bestimmung der Ausschreibung verstoßen habe, wenn sie – ebenso wie die Antragstellerin – die Lieferung und Inbetriebnahme der Funkanlage an einen Subunternehmer weitergebe. Die Planung erfolge üblicherweise durch eine andere Person. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe ein entsprechendes Referenzprojekt angegeben. Die Verlegung eines Strahlerkabels anstelle von zwei Strahlerkabeln widerspreche nicht der Ausschreibung und sei in Europa üblich. Die Auftraggeberin legte eine Liste von Lösungen mit einem Strahlerkabel in Europa vor und wiederholte den Antrag, sämtliche Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.
  70. Mündliche Verhandlung
  71. Am
  72. Jänner 2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Sie hatte folgenden Verlauf: „… Der vorsitzende Richter übergibt der Antragstellerin und der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin je eine Kopie der OZ 53 und unterbricht die Verhandlung um 11:13 Uhr. Die Verhandlung wird um 11:18 Uhr wieder aufgenommen. DDDD , Rechtsvertreter der Antragstellerin: Die mit Beilage 9 bekanntgegebenen Referenzprojekte richten sich nicht nach den Planungshandbüchern der Auftraggeberin. Die Leistungsgruppe LG 20 betrifft die ausführende Funkplanung, das ist im Wesentlichen die Werks- und Montageplanung. Wenn die Auftraggeberin auf den Baubereich Bezug nimmt, so ist dazu anzumerken, dass gerade dort die Detail-, Werks-, Polier- und Montageplanung üblicherweise im Leistungsumfang des ausführenden Auftragnehmers enthalten ist und nicht Bestandteil der auftraggeberseitigen Planung ist. Etwa für das Baunebengewerbe, wenn man beispielsweise an den Metallbau denkt, gilt das umso mehr. Hier ist das nicht anders. Eine kurze Anmerkung zum Schriftsatz vom 15.01.2026, 26: Im Zuge der Nachreichung wurde von der Antragstellerin ein aktueller Strafregisterauszug verlangt, einen solchen „aktuellen“ Strafregisterauszug hat die Antragstellerin auch nachgereicht. Es wird auf den Vergabeakt verwiesen. EEEEE , Mitarbeiter der in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung: Die präsumtive Zuschlagsempfängerin schließt sich grundsätzlich dem Vortrag der Auftraggeberin an. Zur vorgelegten Beilage 9 wird ausgeführt, dass diese zur Beurteilung der Eignung völlig irrelevant ist. Diese wurde im Zuge eines Ersuchens von Auftraggeberseite, damit diese mehr Information über den bekanntgegebenen Subunternehmer der präsumtiven Zuschlagsempfängerin hat, vorgelegt. FFFF , Mitarbeiter der Auftraggeberin: Der Gegenstand der ausgeschriebenen Leistung findet sich auch in Teil B.
  73. Die Mindestanforderungen an die Personalausstattung finden sich im Teil B.
  74. Ob die Mindestanzahl von 5 Mitarbeitern tatsächlich die einzige diesbezügliche Festlegung ist, kann ich ohne nachzusehen nicht beantworten. GGGG , Rechtsvertreter der Auftraggeberin: Als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit auch für die Personalressourcen und das Know-How für die Planung der LG 20 „Funkanlagen“ legt die Ausschreibung nur den Nachweis von Referenzen und der Personalausstattung fest. Übereinstimmend wird festgehalten, dass Punkt 1.1.21 „Angebotsprüfung“ in Teil B.1 die einzige Festlegung der Ausschreibung über die Angebotsprüfung darstellt. GGGG : Für den Nachweis der Personalressourcen und das Know-How für die Planung der LG 20 „Funkanlage“ war kein spezieller Nachweis mit dem Angebot oder auch Nachreichung vorzulegen. Lediglich eine einschlägige Unternehmensreferenz war verlangt. Das von der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger in genannte Referenzprojekt umfasst eine Reihe von Leistungsgruppen der EM-Definitionen, wie z.B. Verteilungen, Sicherheitsstromversorgung, Lüftungsanlage, Notrufeinrichtungen, Funkanlagen, Gebäude und Nischenausstattungen und viele Kabelleitungen und Informationsübertragungssysteme. DDDD : Das Gericht möge prüfen, ob unter den auf Aufforderung nachgereichten K7 Blättern der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin auch solche sind, die die LG 20 betreffen. Dies hätte einen Hinweis gegeben, dass kritische Leistungen an Subunternehmen weitergegeben werden sollen. Alle Verhandlungsteilnehmer der Antragstellerin verlassen um 12:15 Uhr den Verhandlungssaal. … Die Verhandlung wird um 13:07 Uhr unterbrochen und um 13:19 Uhr fortgesetzt. Die Antragstellerin betritt wieder den Verhandlungssaal. Vorsitzender Richter: Es wurde das Alternativprojekt der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin erörtert. Dabei wurde festgestellt, dass es in dem Unternehmen ausreichend Personal und Know-How zur Planung zu Funkanlagen gibt. Es konnte nachvollzogen werden, dass es auch die Planung selbst vornehmen wird. In den K7-Blättern ergibt sich kein Hinweis auf eine Subunternehmerleistung für die Planung. Festgestellt wurde auch, dass Einstrahlerkabellösungen durchaus üblich und teilweise in Österreich auch gebräuchlich sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit des Alternativangebots zum Amtsentwurf war eingehend und wurde auch durch einen externen Sachverständigen vorgenommen. HHHH , Mitarbeiter der Antragstellerin: Wir haben nie behauptet, dass eine Einstrahlerkabellösung nicht funktioniert. Sie entspricht nicht den Planungshandbüchern. Die Parteien bringen nichts mehr vor. Der vorsitzende Richter erklärt das Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs 3 AVG iVm § 333 BVergG 2018 wegen Entscheidungsreife für geschlossen.Der vorsitzende Richter erklärt das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 333, BVergG 2018 wegen Entscheidungsreife für geschlossen. …“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  75. Feststellungen 1.1 Allgemeines 1.1 Die Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) schreibt unter der Bezeichnung „A08 Innkreis Autobahn, Tunnel Steinhaus/Taxlberg und Noitzmühle – Erneuerung Funkanlagen“ einen Bauauftrag mit dem CPV-Code 45230000-8 „Bauarbeiten für Rohrleitungen, Fernmelde- und Stromleitungen, für Autobahnen, Straßen, Flugplätze und Eisenbahnen; Nivellierungsarbeiten“ in einem offenen Verfahren nach den Regeln für den Oberschwellenbereich nach dem Bestangebotsprinzip aus, wobei mit Qualitätskriterien 15 Punkte und mit dem Angebotspreis 85 Punkte erzielt werden können. Der geschätzte Auftragswert liegt beträgt für das Basisangebot € 1.825.254,44 ohne USt. Alternativangebote sind zugelassen. Vergebende Stelle ist die ASFINAG Bau Management GmbH. Sie ist im Sinne des § 1007 ABGB unumschränkt bevollmächtigt und beauftragt, das gegenständliche Vorhaben im „Vollmachtsnamen“ abzuwickeln. Die Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte in Österreich am
  76. Juli 2025 zur Zahl PROVIA ID-Nr: 138809 und in der Europäischen Union im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union S-123/2025 zur Zahl 423613-
  77. (Angaben der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens).1.1 Die Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) schreibt unter der Bezeichnung „A08 Innkreis Autobahn, Tunnel Steinhaus/Taxlberg und Noitzmühle – Erneuerung Funkanlagen“ einen Bauauftrag mit dem CPV-Code 45230000-8 „Bauarbeiten für Rohrleitungen, Fernmelde- und Stromleitungen, für Autobahnen, Straßen, Flugplätze und Eisenbahnen; Nivellierungsarbeiten“ in einem offenen Verfahren nach den Regeln für den Oberschwellenbereich nach dem Bestangebotsprinzip aus, wobei mit Qualitätskriterien 15 Punkte und mit dem Angebotspreis 85 Punkte erzielt werden können. Der geschätzte Auftragswert liegt beträgt für das Basisangebot € 1.825.254,44 ohne USt. Alternativangebote sind zugelassen. Vergebende Stelle ist die ASFINAG Bau Management GmbH. Sie ist im Sinne des Paragraph 1007, ABGB unumschränkt bevollmächtigt und beauftragt, das gegenständliche Vorhaben im „Vollmachtsnamen“ abzuwickeln. Die Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte in Österreich am
  78. Juli 2025 zur Zahl PROVIA ID-Nr: 138809 und in der Europäischen Union im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union S-123/2025 zur Zahl 423613-
  79. (Angaben der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens). 1.2 Angebotsdeckblatt 1.2 Das Angebotsdeckblatt in der Fassung der ersten Berichtigung lautet wie folgt: „… Die Ausschreibung besteht aus: Davon zwingend mit dem Angebot abzugebende Unterlagen (Ausscheidenssanktion!): Angebotsdeckblatt und Formblätter B.1 Allg. Ausschreibungsbestimmungen B.2 Baubeschreibung/Pläne/Gutachten Funkanlagen B.3 Technische Vertragsbestimmungen für E&M Einrichtungen B.3 Instandhaltung IH Anlagen B.4 Allg. rechtliche Vertragsbestimmungen B.5 Leistungsverzeichnis B.6 Bietererklärung • Angebotsdeckblatt • ausgepreistes Leistungsverzeichnis und onlv-Datenträger • Formblätter: • Subunternehmerverzeichnis (falls relevant) • Ausbildung und Berufserfahrung • Personalentwicklung Bei Alternativen: Deklarationsblatt für Alternativen Art des Vergabeverfahrens: Sonstige Unterlagen: (vom Bieter gegebenenfalls zu ergänzen) Offenes Verfahren Oberschwellenbereich Bauleistung Begleitschreiben □ Ja □ Nein Eigenerklärung des Bieters □ Ja □ Nein …“ Im Angebotsschreiben findet sich auch das Formblatt „Subunternehmerverzeichnis“, in dem ein Bieter die Subunternehmer gemäß Teil B.1, Punkt 1.1.29 sowie Position 00B103D entsprechend den in der Tabelle angeführten Informationen bekanntzugeben hat. Weiters finden sich die Formblätter „Verpflichtungserklärung des Subunternehmers“ und „Solidarhaftung des Subunternehmers“, die jeder Subunternehmer für den von ihm zu übernehmenden Teil des Auftrags auszufüllen hatte. Weitere Formblätter sind die „Eigenerklärung des Bieters“ und die „Erklärung berufliche Zuverlässigkeit“. Im Formblatt „Verbindlicher Personaleinsatzplan“ hat jeder Bieter den Projektleiter und eine allfällige zweite Schlüsselperson sowie den Bauleiter und eine allfällige zweite Schlüsselperson anzugeben. Im Formblatt „Deklarationsblatt für Alternativangebote“ hat ein Bieter für jedes Alternativangebot deklarativ Angaben zu dem Alternativangebot zu machen. Im Formblatt „Beziehungen des Bieters bzw. der Mitglieder der Bietergemeinschaft zu am gegenständlichen Projekt beteiligten Auftragnehmern des AG“ waren die Beziehungen zu der Lechner & Partner ZT KG zu machen. Das Formblatt „Erklärung mittlerer Mindestgesamtjahresumsatz“ ist auszufüllen. Im Formblatt „Erklärung personelle Ausstattung“ hat ein Bieter die entsprechende personelle Ausstattung gemäß den Eignungskriterien in Teil B.
  80. nachzuweisen. In den Formblättern „Erklärung hinsichtlich durchgeführter Arbeiten“ und „Personenbezogene Referenzprojekte“ waren Referenzen für das Unternehmen und den Projektleiter sowie im Formblatt „Ausbildung und Berufserfahrung“ die Ausbildung und Berufserfahrung des Projektleiters anzugeben. (Datei „Angebotsdeckblatt_Funk_1_BERICHTIGUNG.pdf“ in OZ 30 des Verfahrensakts) 1.3 Teil B.1 „Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen“ 1.3 Der Teil B.1 „Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen“: lautet wie folgt: „… B.1 Ausschreibungsbestimmungen Die Ausschreibungsbestimmungen regeln alle Aspekte im Zusammenhang mit gegenständlichen Vergabeverfahren. Sie bestehen aus
  81. den allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen
  82. den projektspezifischen Ausschreibungsbestimmungen (LG00, ULG 00B1) 1.1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen … 1.1.21 Angebotsprüfung Die Prüfung der Angebote erfolgt nach den Bestimmungen der gegenständlichen Ausschreibungsunterlagen. Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten oder werden Mängel festgestellt, die das Angebot bzw. den Bieter mit einer Ausscheidung bzw. einem Ausschluss bedrohen und diese Mängel behebbar iSd BVergG sind, so hat der Bieter die Möglichkeit, innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten (angemessenen) Frist eine verbindliche schriftliche Aufklärung abzugeben. Erfolgt seitens des Bieters keine fristgerechte Aufklärung, so wird – sofern in der Aufforderung zur Verbesserung nicht anderes festgelegt ist – das Angebot ausgeschieden. Die Wahl des Angebotes für den Zuschlag wird nach den hierfür in den vorstehenden Vergabegrundlagen enthaltenen Kriterien und Bestimmungen getroffen. 1.1.27 Bietergemeinschaften / Arbeitsgemeinschaften Bietergemeinschaften sind zulässig. … 1.1.28 Kritische Leistungen Der Auftraggeber kann kritische Leistungen iSd § 98 Abs. 4 BVergG 2018 definieren.Der Auftraggeber kann kritische Leistungen iSd Paragraph 98, Absatz 4, BVergG 2018 definieren. Kritische Leistungen sind vom Bieter/Mitglied einer Arbeits- oder Bietergemeinschaft oder von einem mit diesem verbundenen Unternehmen selbst auszuführen. D.h. für die Ausführung von kritischen Leistungen dürfen keine Subunternehmer iSd BVergG herangezogen werden. Wenn kritische Leistungen festgelegt werden, sind diese im Teil B.5, ULG 00B1 definiert. 1.1.29 Subunternehmer Die Weitergabe von Teilen der Leistung an Subunternehmer ist zulässig. Die Weitergabe der Gesamtleistung ist unzulässig, ausgenommen an verbundene Unternehmen. Der Bieter hat hinsichtlich aller Teile des Auftrages die beabsichtigte Vergabe von Subaufträgen bekannt zu geben. Sofern beabsichtigt ist verbundene Unternehmen mit der Durchführung von Leistungsteilen zu beauftragen, sind diese Konzernunternehmen als Subunternehmer bekannt zu geben. Vertretungsbefugte Organe des Bieters müssen nicht als Subunternehmer genannt werden. Alle Subunternehmer sind im Angebot zu nennen und in der entsprechenden Liste (Formblatt ‚Subunternehmerverzeichnis‘) vollständig anzuführen. Auch werkvertragsähnliche Dienstverhältnisse werden als Subunternehmer gewertet. Der Auftraggeber kann iSd § 98 BVergG 2018 festlegen, dass der Bieter nur jene Subunternehmer im Angebot bekannt zu geben hat, die wesentliche Teile des Auftrags ausführen.Der Auftraggeber kann iSd Paragraph 98, BVergG 2018 festlegen, dass der Bieter nur jene Subunternehmer im Angebot bekannt zu geben hat, die wesentliche Teile des Auftrags ausführen. Wenn wesentliche Teile festgelegt werden, sind diese im Teil B.5, ULG 00B1 definiert. 1.1.29.1 Erforderliche Subunternehmer (Eignung) Wenn der Bieter nicht selbst über die erforderliche Befugnis, technische oder finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, kann er einen geeigneten Subunternehmer namhaft machen (erforderlicher Subunternehmer). Die für die Eignung erforderlichen Subunternehmer sind im Angebot zu nennen und in der entsprechenden Liste (Formblatt ‚Subunternehmerverzeichnis‘) vollständig anzuführen. Für diese erforderlichen Subunternehmer ist folgender Nachweis vorzulegen:  Nachweis über die Verfügungsmöglichkeit des Subunternehmers (Formblatt ‚Verpflichtungserklärung des Subunternehmers‘) Sollte der Subunternehmer zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bieters genannt werden, ist eine Erklärung des Subunternehmers vorzulegen, wonach dieser sich verpflichtet, im Auftragsfall mit dem Bieter solidarisch zu haften.  Abgabe einer Erklärung über die solidarische Haftung des Subunternehmers gegenüber dem Auftraggeber (Formblatt ‚Solidarhaftung des Subunternehmers‘). Sollte der Subunternehmer zum Nachweis betreffend Ausbildung und Bescheinigung über die berufliche Befähigung (gemäß Anhang XI Abs. 2 Z 4 BVergG 2018) oder zum Nachweis über die einschlägige berufliche Erfahrung (Referenzen) genannt werden, so hat der hierfür genannte Subunternehmer die Leistung, für die diese Kapazitäten benötigt werden, gemäß den Vorgaben in § 86 BVergG 2018 tatsächlich zu erbringen.Sollte der Subunternehmer zum Nachweis betreffend Ausbildung und Bescheinigung über die berufliche Befähigung (gemäß Anhang römisch elf Absatz 2, Ziffer 4, BVergG 2018) oder zum Nachweis über die einschlägige berufliche Erfahrung (Referenzen) genannt werden, so hat der hierfür genannte Subunternehmer die Leistung, für die diese Kapazitäten benötigt werden, gemäß den Vorgaben in Paragraph 86, BVergG 2018 tatsächlich zu erbringen. Hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen durch unabhängige bzw. akkreditierte Prüfstellen oder Prüfanstalten sowie Ziviltechniker, Zivilingenieure, technische Büros wird festgelegt, dass diese nicht als Subunternehmer im Angebot genannt werden müssen. Diese sind erst bis spätestens 21 Kalendertage vor Erbringung der zugehörigen Leistung – unter Anschluss aller zur Prüfung der Eignung des betreffenden Subunternehmers erforderlichen Nachweise – dem Auftraggeber bekannt zu geben. Allenfalls abweichende Regelungen finden sich in Pos. 00B103D. 1.1.30 Eignungskriterien 1.1.30.1 Allgemeines Eignungskriterien können vom Bieter alleine bzw. gemeinsam mit einem oder mehreren Subunternehmern nachgewiesen werden. Der Bieter sowie jeder Subunternehmer muss allerdings über die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis verfügen und die Anforderungen an die berufliche Leistungsfähigkeit erfüllen. Für den Zuschlag kommen nur Bieter in Frage, die über die notwendige Eignung (Mindestqualifikation) verfügen und bei denen kein Ausschlussgrund gemäß § 78 BVergG vorliegt.Für den Zuschlag kommen nur Bieter in Frage, die über die notwendige Eignung (Mindestqualifikation) verfügen und bei denen kein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 78, BVergG vorliegt. … Das Alter der geforderten Nachweise darf, sofern nicht anders festgelegt, 12 Monate nicht überschreiten. Stichtag ist das Ende der Angebotsfrist. Für den Nachweis der Eignung ist die Abgabe einer Kopie ausreichend. Über Verlangen der vergebenden Stelle ist der Nachweis mittels einer beglaubigten Abschrift zu führen. … Folgende Nachweise gemäß §§ 80 ff BVergG 2018 sind vom Bieter vorzulegen:Folgende Nachweise gemäß Paragraphen 80, ff BVergG 2018 sind vom Bieter vorzulegen: … 1.1.30.5 Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit Der Bieter muss nachweisen, dass seine technische Leistungsfähigkeit gegeben ist. Konkrete Anforderungen an die technische Leistungsfähigkeit sind im Teil B.5, ULG 00B1 definiert. … 1.1.32 Alternativangebote und Abänderungsangebote 1.1.32.1 Zulassung von Alternativangeboten und Abänderungsangeboten Es ist nicht zulässig, dass ein Bieter/Auftragnehmer zur Planung von Alternativangeboten bzw. Abänderungsangeboten, Dienstleister (z.B. Planer, Geologen, Gutachter) heranzieht (z.B. als Subunternehmer oder Berater), welche für den Auftraggeber mit der Erstellung des Amtsentwurfs oder mit Vorarbeiten (im Sinn des § 25 BVergG 2018) für dieses Projekt tätig waren.Es ist nicht zulässig, dass ein Bieter/Auftragnehmer zur Planung von Alternativangeboten bzw. Abänderungsangeboten, Dienstleister (z.B. Planer, Geologen, Gutachter) heranzieht (z.B. als Subunternehmer oder Berater), welche für den Auftraggeber mit der Erstellung des Amtsentwurfs oder mit Vorarbeiten (im Sinn des Paragraph 25, BVergG 2018) für dieses Projekt tätig waren. Alternativangebote § 96 BVergG 2018Alternativangebote Paragraph 96, BVergG 2018 Alternativangebote für die Gesamtleistung oder für Teile der Leistung sind zugelassen. Jedes Alternativangebot muss die Formalerfordernisse eines ausschreibungskonformen Hauptangebotes erfüllen. Jedes Alternativangebot hat einen gesonderten Gesamtpreis zu enthalten. Alternativangebote sind nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig. Pauschalangebote Pauschalangebote sind unzulässig und werden ausgeschieden. ‚Mehrwertalternativen‘ Bei Alternativangeboten, bei welchen die festgelegten Mindestanforderungen übererfüllt werden (Mehrwertalternativen), wird die Übererfüllung nicht bewertet. Dies gilt auch für Abänderungsangebote. Abänderungsangebote § 97 BVergG 2018Abänderungsangebote Paragraph 97, BVergG 2018 … 1.1.32.5 Einschränkungen und Mindestanforderungen für Alternativangebote Einschränkungen: Alternativangebote, welche mit der Ausschreibung technisch, wirtschaftlich und rechtlich gleichwertig und vergleichbar sind, werden mit nachstehenden Einschränkungen zum gegenständlichen Vergabeverfahren zugelassen: Allgemeine Einschränkungen: • Rechtliche Alternativangebote sind nicht zulässig. • Bauzeitverlängerungen sind nicht zulässig. • Bauzeitverkürzungen sind nicht zulässig, außer sie sind als Zuschlagskriterien vorgesehen. • Randbalkenlose Brücken sind nicht zulässig. • Nachlässe aus der Verknüpfung mit anderen Baulosen sind nicht zulässig. • Wird durch ein Alternativangebot das der gegenständlichen Ausschreibung zugrunde liegende Gründungskonzept geändert, so muss diese Änderung – bei sonstiger Ausscheidung – durch ein geotechnisches (geomechanisches, hydrologisches) Gutachten des Bieters, im Hinblick auf den Nachweis der Gleichwertigkeit nachgewiesen werden. Dabei sind die Bodenkennwerte (Bohrprofile, geotechnische Laboruntersuchungen und Grundwasserstandsdaten des Amtsentwurfes – soweit vorhanden – und eigene Erkundungen des Bieters – soweit erforderlich – zu Grunde zu legen (vgl. Erlass des BMwA, GZ 800.040/35 – VI/B/7a/97: Allgemeine bautechnische Angelegenheiten; geotechnische Maßnahmen vom 18.11.1997).• Wird durch ein Alternativangebot das der gegenständlichen Ausschreibung zugrunde liegende Gründungskonzept geändert, so muss diese Änderung – bei sonstiger Ausscheidung – durch ein geotechnisches (geomechanisches, hydrologisches) Gutachten des Bieters, im Hinblick auf den Nachweis der Gleichwertigkeit nachgewiesen werden. Dabei sind die Bodenkennwerte (Bohrprofile, geotechnische Laboruntersuchungen und Grundwasserstandsdaten des Amtsentwurfes – soweit vorhanden – und eigene Erkundungen des Bieters – soweit erforderlich – zu Grunde zu legen vergleiche Erlass des BMwA, GZ 800.040/35 – VI/B/7a/97: Allgemeine bautechnische Angelegenheiten; geotechnische Maßnahmen vom 18.11.1997). Projektspezifische Einschränkungen: Für weitere Einschränkungen wird ergänzend auf den Teil B.5 (LG00) verwiesen. Mindestanforderungen: Alternativangebote dürfen das in der Ausschreibung beschriebene Bau-Soll abändern, wobei sowohl obige Einschränkungen als auch vor allem nachstehende Mindestanforderungen einzuhalten sind. Allgemeine Mindestanforderungen: Bei Alternativen sind die sich aus der Ausschreibung (B1 bis B6) ergebende Funktionalität der Bauleistungen (für die Verkehrsteilnehmer und/oder die Betreiber) und das Leistungsziel abzudecken. Alle Verweise auf das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) sind auf das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) zu beziehen. Die Gleichwertigkeitsprüfung wird weiters auf Basis nachfolgender Grundlagen durchgeführt: • rechtliche Rahmenbedingungen (einschlägige Gesetze, Verordnungen und individuellen Rechtsakte (z.B. Bescheide); siehe aber auch unten Mindestanforderungen iZm behördlichen Genehmigungen); • B.3 Technische Vertragsbestimmungen und die projektspezifischen Vertragsbestimmungen der B.5 (LG00); • technische Bestimmungen und Auflagen aus Bescheiden und Verträgen (liegen den Ausschreibungsunterlagen bei); • harmonisierte Europäische Normen (hEN); • vom BMVIT bzw. BMK verbindlich erklärte Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS); • ÖNORMEN; • technische Planungshandbücher der ASFINAG, veröffentlicht unter www.asfinag.net (die jeweils letztgültige veröffentlichte Version); • vom BMVIT bzw. BMK nicht verbindlich erklärte Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS); • technische Vorschreibungen aus Erlässen und Dienstanweisungen des BMVIT bzw. BMK und • Richtlinien und Merkblätter der österreichischen Bautechnik Vereinigung (ÖBV) und des österreichischen Baustoffrecyclingverbandes (BRV). Ergeben sich aus dieser Aufzählung Widersprüche, gelten die Grundlagen in der angegebenen Reihenfolge. Zur Überprüfung der Gleichwertigkeit müssen die Alternativen eine ausreichende Planungstiefe aufweisen, die auf Aufforderung dem Auftraggeber nachzuweisen ist. … Unabhängig von den erforderlichen Behördenverfahren gelten im Weiteren folgende Bestimmungen: Projektspezifische zusätzliche Mindestanforderungen: Für weitere Mindestanforderungen wird auf den Teil B.5 (LG00) verwiesen. Genehmigungsrisiko bei Alternativangeboten: Sollte sich im Zuge der Auftragsabwicklung herausstellen, dass ein Alternativangebot, welches behördliche Genehmigungen erfordert,

(1)nicht genehmigt wird,
(2)nicht rechtzeitig genehmigt wird oder
(3)nicht genehmigungsfähig ist, so hat der Auftragnehmer dieses Risiko zu tragen und gegebenenfalls die Leistungen gemäß Hauptangebot zu maximal dem mit dem Alternativangebot garantierten Angebotssumme auszuführen. Insbesondere wird auf folgende Risiken und daraus allenfalls resultierenden Kosten verwiesen: • Änderungen der Bauzeit bzw. der zeitgebundene Kosten; • Rückbau bereits umgesetzter, nicht genehmigungsfähiger Leistungen; • Adaptierungen oder Ergänzungen von Umweltausgleichsmaßnahmen; • Kosten Dritter (ÖBA, BauKG, BK, sonstige Auftragnehmer); • Forcierungskosten bei Verzögerungen. … 1.1.34 Angebotsbewertung Konkrete Festlegungen zur Angebotsbewertung finden sich im Teil B.5, BLV.
  1. …“ (Datei „Angebotsdeckblatt_Funk_1_BERICHTIGUNG.pdf“ in OZ 30 des Verfahrensakts) 1.4 Teil B.2 „Baubeschreibung/Pläne/Gutachten EM“ 1.4 Der Teil B.2 „Baubeschreibung/Pläne/Gutachten EM“: lautet wie folgt: „… B.2 BAUBESCHREIBUNG/PLÄNE/GUTACHTEN … 2.1 Bauumfang und -bereich … Die gegenständliche Baumaßnahme (Ausschreibung) umfasst im Wesentlichen die Errichtung der Elektromaschinellen Ausrüstung für nachstehende Gewerke: TUNNEL • Allgemeine Elektrotechnik und Leittechnik (AET) • Tunnel – Funk (TFu) • sowie weitere Leistungsgruppen gem. B5 Diese Gewerke/Anlagen werden aus dem Leistungsbuch Technische Infrastruktur (LB-TI) mit den folgenden Leistungsgruppen abgedeckt: • 01 Baustellengemeinkosten • 03 Verteilungen • 06 Erdung- und Potentialausgleich • 09 Konstruktionen • 10 Rohr- und Tragsysteme • 20 Funkanlage • 22 Informationsübertragung • 24 Strukturierte Verkabelung • 25 Informationsverarbeitung • 26 Leitungen • 27 Kabel • 33 Sonstige Anlagen • 35 De- und Wiedermontagen • 36 Regieleistungen • 37 Ersatzmaterialien • 40 Projektmanagement, Engineering • 41 Bauarbeiten • 95 Instandhaltung … 2.2 Projektbeschreibung … 2.2.4 Aufbau der Ausschreibung HG01 Allgemeines, Übergeordnete Leistung HG02 Tunnel und freie Strecke OG01 Tunnel Steinhaus OG02 Tunnel Noitzmühle HG03 Instandhaltung (Optional) Die Hauptgruppen sind jeweils in mehrere Obergruppen unterteilt. … 2.3 Baubeschreibung Tunnel Steinhaus/Taxlberg und Noitzmühle 2.3.1 Beschreibung der EM-Bauleistungen Funkanlage Die gegenständliche Baumaßnahme umfasst im Wesentlichen die Erneuerung der funktechnischen Einrichtungen des Tunnels Steinhaus und Galerie Taxlberg, sowie des Tunnel Noitzmühle und der Freien Strecke. Im Zuge des Projektes werden, unter laufendem Betrieb die neu zu errichteten Anlagen parallel zu den bestehenden Anlagen errichtet und in Betrieb genommen. Insgesamt sind vom AN Funk folgende Leistungen zu erbringen: • Niederspannungsanlagen Ausbau von Niederspannungsverteilern, welche durch den AN BuS zur Verfügung gestellt werden. • Errichtung und Sanierung der Erdungsanlagen, Herstellung von Potentialausgleichsanlagen • Rohr und Tragsysteme Lieferung und Montage von Rohr- und Tragsystemen, Umbauten an bestehenden Rohr- und Tragsystemen. Erweiterung der erforderlichen Unterkonstruktionen. • Errichtung der Funkanlage: Lieferung, Montage, Anschluss und Inbetriebsetzung der Funkanlage im Tunnel Steinhaus und Tunnel Noitzmühle bestehend aus Strahler- und Ableitkabel, sowie Austausch aller Leistungs- und Datenkomponenten in den Betriebsgebäuden, Demontage und Entsorgung, Errichtung von Provisorien und Inbetriebnahme der bestehenden Funkanlage im Tunnel Steinhaus und Noitzmühle. • Inbetriebsetzungen, Inbetriebnahmen, Tests Inbetriebsetzung und Inbetriebnahme Test gem. PLaHELP 800.605 PuT gemeinsam mit folgenden weiterten AN's, Durchführung der koordinativen Aufgaben dazu: • ASFINAG SG / AVB bzw. deren Rahmenvertragspartner • ASFINAG MSG (Netzwerk und Prise) • AN BuS • Wartung und Instandhaltung Die detaillierten Aufgaben ergeben sich aus den Abschnitten B3 und B
  2. … 2.3.8 Abkürzungen, Begriffe und Prozesse Alle EM-spezifischen Abkürzungen, Begriffe und Prozesse sind in der Projektierungs- und Ausführungsgrundlage der ASFiNAG (PLaHELP 800.600 Begriffe, Abkürzungen und Prozesse) definiert und unter www.asfinag.net/plahelp abrufbar. …“ (Datei „B.2 Baubeschreibung Funkanlagen 250618.pdf“ in OZ 30 des Verfahrensakts) 1.5 Teil B.3 „Technische Vertragsbestimmungen für E&M Einrichtungen Funkanlagen“ 1.5 Der Teil B.3 „Technische Vertragsbestimmungen für E&M Einrichtungen Funkanlagen“: lautet wie folgt: „… B.3 TECHNISCHE VERTRAGSBESTIMMUNGEN Die technischen Vertragsbestimmungen gelten für die Regelung der Vertragsverhältnisse bei der Durchführung von Bauleistungen zwischen dem Auftraggeber (AG) einerseits und den/die Auftragnehmer (AN) andererseits. Sie unterteilen sich in: 3.1 Allgemeine technische Bestimmungen 3.1.1 Allgemeines 3.1.2 Sonstige technische Bestimmungen 3.1.3 Besondere EM technische Bestimmungen 3.1.4 Projektspezifische technische Bestimmungen 3.2 bis 3.45 Leistungsgruppenabhängige technische Bestimmungen … 3.1 Allgemeine Technische Bestimmungen Produktspezifische Leistungen: Es ist nicht Intention der ausschreibenden Stelle, wenn dies nicht ausdrücklich angeführt und im Sinne des BVergG begründet ist, produktspezifische Leistungen auszuschreiben. Daher gilt bei allen Beschreibungen, insbesondere bei der Leistungsbeschreibung, im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG des europäischen Parlaments und des Rates, bei allen Leistungsbeschreibungen insbesondere im Leistungsverzeichnis der Begriff ‚oder Gleichwertiges nach Wahl des Bieters‘ als beigefügt. Technische Produktbeschreibungen und Spezifikation sind in den ASFINAG Planungshanbüchern in dem Dokument ‚Technische Spezifikation‘ definiert. Technische Vertragsbestimmungen: Als solche gelten die Vorschriften und Richtlinien, Fachnormen, Vorschreibungen, Anleitungen, Merkblätter u. d. gl. in der jeweils gültigen Version 14 Tage vor Ende der Angebotsfrist der Ausschreibung, soweit die nachfolgenden ‚Technischen Bestimmungen‘ keine anderen Bestimmungen enthalten. Es gilt nachfolgende Rangordnung in nachfolgender Reihenfolge:
(1)Technische Vertragsbestimmungen (B3)
(2)Technische Bestimmungen und Auflagen aus Bescheiden, Verhandlungsschriften, Verträgen und Vorschreibungen und UVP (liegt beim AG zur Einsicht auf)
(3)Gesetze, einschlägige Gesetze insbesondere das Elektrotechnikgesetz und die Straßenverkehrsordnung (StVO) für Beschilderungen etc.
(4)ÖVE, Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik
(5)Fernmeldetechnische Vorschriften FZA
(6)IEC- und CEE-Vorschriften
(7)ÖNORMEN und EN Normen (soweit diese nicht bereits in innerstaatliches Recht umgesetzt wurden)
(8)Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau RVS (herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen im ÖIAV)
(9)Technische Vorschreibungen aus Erlässen und Dienstanweisungen des Bundes-ministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie – BMVIT, Radetzkystraße 2, 1030 Wien
(10)Planungshandbücher und Planungsrichtlinien der ASFiNAG veröffentlicht unter www.asfinag.net
(11)DIN-Normen
(12)VBG 125, Besondere Bestimmungen für Sicherheitszeichen des Verbandes der betrieblichen Genossenschaften
(13)EU-Richtlinien, Technische EU-Prüfzeichen oder Vorschriften und Normen aus an-deren Mitgliedsstaaten des EWR sind den innerstaatlichen Bestimmungen gleich-wertig. … 3.1.4 Projektspezifische technische Bestimmungen Abweichungen zu den festgelegten Ausführungsvorgaben sind in den projektspezifischen technischen Bestimmungen im Teil B5 / LG00 enthalten. Leistungsgruppenabhängige technische Bestimmungen Die Gliederung der leistungsgruppenabhängigen technischen Bestimmungen erfolgt in Anlehnung an die Gliederungsmerkmale der standardisierten Leistungsbeschreibungen (LB-TI). Alle Anlagen von 3.2 bis 3.95 sind – sofern sinnvoll möglich – gegliedert in: nn.1) Allgemeine Anlagenbeschreibung nn.2) Aufstellungsplätze, Montagepunkte nn.3) Anlagenaufbau nn.4) Funktionsbeschreibung (sofern logisch möglich) …“ (Datei „B.3_A08 Sanierung Tunnel Teilprojekt Funkanlagen 250618.pdf“ in OZ 30 des Verfahrensakts) 1.6 Teil B.4 „Allgemeine rechtliche Vertragsbestimmungen“ 1.6 Der Teil B.4 „Allgemeine rechtliche Vertragsbestimmungen“: lautet wie folgt: „… B.4 Allgemeine rechtliche Vertragsbestimmungen Einleitung Die Gliederung dieser allgemeinen rechtlichen Vertragsbestimmungen folgt der Gliederung der ÖNORM B 2118 idF 2023-05-01 (in der Folge ‚ÖNORM‘). Die jeweiligen Änderungen/Ergänzungen zu den Bestimmungen der ÖNORM werden im Rahmen dieser allgemeinen rechtlichen Vertragsbestimmungen angeführt und gelten nur für diese allgemeinen rechtlichen Vertragsbestimmungen. Hinsichtlich der projektspezifischen rechtlichen Vertragsbestimmungen wird auf die dortigen Änderungen/Ergänzungen zur ÖNORM (siehe ‚LG 00‘) verwiesen.Die Gliederung dieser allgemeinen rechtlichen Vertragsbestimmungen folgt der Gliederung der ÖNORM B 2118 in der Fassung 2023-05-01 (in der Folge ‚ÖNORM‘). Die jeweiligen Änderungen/Ergänzungen zu den Bestimmungen der ÖNORM werden im Rahmen dieser allgemeinen rechtlichen Vertragsbestimmungen angeführt und gelten nur für diese allgemeinen rechtlichen Vertragsbestimmungen. Hinsichtlich der projektspezifischen rechtlichen Vertragsbestimmungen wird auf die dortigen Änderungen/Ergänzungen zur ÖNORM (siehe ‚LG 00‘) verwiesen. 1. Anwendungsbereich (es gilt Punkt 1. ÖNORM mit folgenden Ergänzungen) Für diesen Auftrag gelten die projektspezifischen rechtlichen Vertragsbestimmungen (siehe ‚LG 00‘), subsidiär dazu diese allgemeinen rechtlichen Vertragsbestimmungen für Bauaufträge, subsidiär zu den projektspezifischen und allgemeinen rechtlichen Vertragsbestimmungen – unabhängig vom Auftragswert – die Bestimmungen der ÖNORM und im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftrag-nehmers (in der Folge nur ‚AN') sind – sofern sie vergaberechtlich überhaupt zulässig sind – für den Auftraggeber (in der Folge nur ‚AG‘) nur dann verbindlich, wenn er sie ausdrücklich schriftlich, mittels Fax oder elektronisch anerkennt. Mit der Einreichung des Angebots, mit der Annahme bzw. mit der Ausführung des Auftrags anerkennt der AN die Geltung des vorstehenden Absatzes. Die Vertragsbedingungen gelten uneingeschränkt auch für alle Vertragsanpassungen so-wie Mehr-, Minder- und Regieleistungen. … 5. Vertrag (es gilt Punkt 5 der ÖNORM mit folgenden Ergänzungen/Änderungen) 5.1 Vertragsbestandteile … 5.1.3 Reihenfolge der Vertragsbestandteile (Punkt 5.1.3 der ÖNORM gilt nicht und wird wie folgt geändert) Ergeben sich aus dem Vertrag Widersprüche, gelten die Vertragsbestandteile in nachfolgender Reihenfolge: 1. Schlussbrief; 2. Angebotsdeckblatt; 3. B.6 [inkl. LG00B6]; 4. B.5 [inkl. LG00B5] (Ergänzend zum LV sind sämtliche Bestimmungen des Vertrages, insbesondere die Ergänzungen des Teiles B 3, bei der Kalkulation und Ausführung zu berücksichtigen. Klarstellend wird festgehalten, dass Ergänzungen keinen Widerspruch im Sinne der vertraglichen Widerspruchsregel darstellen. Verweise auf Dokumente außerhalb des Vertrages (z.B. Richtlinien, Normen, RVS), insbesondere aus dem LV, sind stets nachrangig zu sämtlichen Vertragsbestandteilen); 5. B.4 [inkl. LG00B4]; 6. B.3 [inkl. LG00B3]; 7. B.2 [inkl. LG00B2] (Pläne vor Gutachten, beide vor der Baubeschreibung); 8. B.1 [inkl. LG00B1]; 9. Normen technischen Inhalts (auch dann, wenn in den vorgenannten Bestimmungen hierauf verwiesen wird); 10. die ÖNORMEN (Werkvertragsnormen der Serien B 22xx und H 22xx) mit vornormierten Vertragsinhalten, die für einzelne Sachgebiete gelten; 11. die ÖNORM B 2118 sowie die ÖNORMEN B 2111; 12. Richtlinien technischen Inhalts. 13. Allgemeine gesetzliche Bestimmungen (UGB und ABGB) Innerhalb der jeweiligen Ausschreibungsteile gelten die projektspezifischen Bestimmungen für den Einzelfall vorrangig zu den allgemeinen Bestimmungen. Die projektspezifischen Bestimmungen der LG00 gelten auf gleicher Ebene wie die dazugehörigen BTeile. …“ (Datei „B.4_Allgemein_Rechtliche_Vertragsbestimmungen.pdf“ in OZ 30 des Verfahrensakts) 1.7 Teil B.5 „Leistungsverzeichnis“ 1.7 Der Teil B.5 „Leistungsverzeichnis“ in der Fassung der ersten Berichtigung lautet wie folgt: „… 00 Projektspezifische Bestimmungen Die Bestimmungen der LG 00 gelten für das gesamte Leistungsverzeichnis (LV). Sämtliche Verweise aus den Normen, den verwendeten Standardleistungsbüchern und sonstigen Richtlinien auf die ÖNORM B2110, gelten sinngemäß für die ÖNORM B2118, wenn in der Ausschreibung im Teil B.4 die ÖNORM B2118 als Vertragsgrundlage festgelegt wurde. … 00B1 Ausschreibungsbestimmungen Ständige Vorbemerkungen: 1. Ausschreibungsbestimmungen – siehe B.1 Vorrangig zu den ‚Allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen‘ (Teil B.1) gelten folgende projektspezifische Ausschreibungsbestimmungen. 00B101 Definition EM 00B101A Definition EM Unter Elektrotechnische und Maschinelle Anlagen (EM) werden folgende Anlagen (Betriebs- und Sicherheitsausrüstung BuS) und Systeme beispielhaft verstanden. Ergänzende Erläuterungen und Definitionen / Anlagen sind auch in den entsprechenden RVS (z.B. 09.02 Tunnelausrüstung) bzw. in den ASFINAG internen Planungshandbücher (www.asfinag.net ) sowie in der LB-TI zu finden. Leittechnik, Prozessvisualisierung 1. Errichtung, Erneuerung oder Erweiterung einer Leittechnik / Prozessvisualisierung mit mindestens 2500 Datenpunkten Steuerungs- / Überwachungseinrichtungen 1. Brandmeldeanlagen oder 2. CO/Trübsichtanlagen oder 3. Längsströmungsmessungen oder 4. Notrufanlagen oder 5. Videoanlagen oder 6. Verkehrssteuerungsanlagen oder 7. Park- und Leiteinrichtungen oder 8. Funkanlagen Energieverteilung / Netzwerkverteilung 1. Energieverteilungen für Normal-/ SSV- oder Aggregatenetz oder 2. Mittelspannungsanlagen oder 3. Trafostationen oder 4. CN.as Linieninfrastruktur (Kabelverlegung, Lichtwellenleiter-Spleiß, Übertragungssysteme) Beleuchtung 1. Tunnel-Einfahrtbeleuchtung oder 2. Tunnel-Durchfahrtsbeleuchtung oder 3. Hallen- /Stadionbeleuchtungen oder 4. Straßen- und Parkplatzbeleuchtung Technische Anlagen / Objektausrüstungen 1. Beschallungsanlage oder 2. Fluchtwegkennzeichnung oder 3. LED-Bordsteinreflektoren oder 4. Wechselverkehrszeichen im Tunnel oder Portalvorfeld oder 5. Höhenkontrolle oder 6. Lüftungsanlage oder 7. Pumpstationen oder 8. Kläranlagen oder 9. Energieerzeugungsanlagen oder 10. Raumlüftungs- und/oder Klimaanlagen oder 11. Ab-/Zuluft-/Druckentlastungsklappen oder 12. Gewässerschutzanlage Mechanische Einrichtungen 1. Notrufnischenabschlüsse oder 2. Feuerlöschnischenabschlüsse oder 3. Türen und Tore oder 4. Kabeltrassensysteme oder 5. Verblendungen (z.B. für Ulmenschlitze) oder 6. Kabelböden oder 7. Stahlbau (Verkehrszeichenbrücken, Kragarme etc.) … 00B103 Kritische Leistungen und Subunternehmer Im Sinne des BVergG wird festgelegt, dass insb (
  1. i)die bloße Lieferung von Waren oder Bestandteilen, die zur Erbringung einer Leistung erforderlich ist, (
  2. ii)die Überlassung von Arbeitskräften, im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, (iii) die bloße Vermietung von Maschinen und Geräten sowie (
  3. iv)die Vermietung von Maschinen und Geräten inkl Bedienpersonal nicht als Subunternehmerleistungen iZm der Erbringung von kritischen Leistungen gelten. Der Bieter hat durch Vorlage von geeigneten Unterlagen (nach Aufforderung des AG) nachzuweisen, dass keine Subunternehmerleistungen iZm der Erbringung von kritischen Leistungen vorliegen.‘ Die nachfolgend genannten Tätigkeiten stellen jedenfalls keine kritischen Leistungen dar, auch wenn sie in den nachfolgend angeführten kritischen Leistungen beinhaltet sind. • Durchführung von Kontroll-, Konformitäts- und Eignungsprüfungen, Druckprüfungen, Kanal-TV, Stahl- und Schweißprüfungen, etc. • Leistungen von Sachverständigen, Ziviltechniker, Ingenieurbüros und technischen Büros, sofern nicht explizit als kritische Leistung festgelegt wurde (z.B. Fertigungs- und Montageplanung EM gemäß LB-TI) • Abfallbehandlung und -verwertung sowie die Materialaufbereitung (Brechen, Sieben, etc.) • Reinigungsdienstleistungen • Dokumentationsaufgaben – sofern nicht explizit als kritische Leistung festgelegt wurde (z.B. Dokumentationsaufgaben EM gemäß LB-TI) • Bewachung der Baustelle • Druck- und Kopierleistungen • Beweissicherung (Objekte, Bauwerke, hydrologisch, etc.) • Vermessungsleistungen • Arbeiten mit Fahrzeugkränen • Betonabtrag mittels Hydrodemolierung • Betonbohr- und Schneidearbeiten • Pflasterungsarbeiten jeglicher Art • Landschaftsbauarbeiten • Winterdienstarbeiten (Schneeräumung,etc.) • Reinigungsleistungen, Wasserstrahlen, Höchstdruckwasserstrahlen • EM Leistungen für Leistungen gemäß Leistungsbuch LB-VI 00B103B Kritische Leistungen EM (LB-TI) Folgende Leistungen werden als kritische Leistungen im Sinne der B.1 definiert: Leistungen, die durch das benannte Schlüsselpersonal zu erbringen sind: • Leistungen des Projektleiters • Fertigungs- und Montageplanung für die LG 20 Von den o.a kritischen Leistungen sind die nachfolgenden Leistungen ausgenommen: Keine Die oben definierten Leistungen sind jedenfalls, ausgenommen der projektspezifischen Ausnahmen, vom Bieter, einem Mitglied einer Bietergemeinschaft, oder von einem mit diesem verbundenen Unternehmen, selbst auszuführen. Dh, es dürfen für die Ausführung von kritischen Leistungen keine Subunternehmer iSd BVergG herangezogen werden. 00B104 Eignung … 00B104C Personalausstattung - letzten 3 Jahre In Ergänzung zu den allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen (B1) muss der Bieter seine technische Leistungsfähigkeit durch Erfüllung nachfolgend definierter Anforderungen nachweisen. Als Mindestanforderung wird festgelegt, dass der Bieter den Nachweis über mindestens 5 Mitarbeiter zum Stichtag 01.01. jeweils der letzten drei Jahre vor dem Jahr der Angebotsöffnung bzw. für den seit Unternehmensgründung bestehenden Zeitraum bei Unternehmen, die jünger als drei Jahre sind) zu erbringen hat. Bei Bietergemeinschaften kann die Personalausstattung der einzelnen Mitglieder aufaddiert werden. Als Mitarbeiter gelten Dienstnehmer (Vollzeit, Teilzeit, Lehrlinge, geringfügig Beschäftigte), freie Dienstnehmer und auf Werkvertragsbasis beschäftigte Personen und vertretungsbefugte Organe des Bieters/der Bietergemeinschaft, wie z.B. Geschäftsführer (Hinweis: freie Dienstnehmer und auf Werkvertragsbasis beschäftigte Personen sind im Subunternehmerverzeichnis anzuführen, falls diese als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit oder für die Zuschlagskriterien herangezogen werden). 00B104D Personalausstattung-Stichtag In Ergänzung zu den allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen (B1) muss der Bieter seine technische Leistungsfähigkeit durch Erfüllung nachfolgend definierter Anforderungen nachweisen. Als Mindestanforderung wird festgelegt, dass der Bieter den Nachweis über mindestens 5 Mitarbeiter zum Zeitpunkt "Ende der Angebotsfrist" zu erbringen hat. Bei Bietergemeinschaften kann die Personalausstattung der einzelnen Mitglieder aufaddiert werden. Als Mitarbeiter gelten Dienstnehmer (Vollzeit, Teilzeit, Lehrlinge, geringfügig Beschäftigte), freie Dienstnehmer und auf Werkvertragsbasis beschäftigte Personen und vertretungsbefugte Organe des Bieters/der Bietergemeinschaft, wie z.B. Geschäftsführer (Hinweis: freie Dienstnehmer und auf Werkvertragsbasis beschäftigte Personen sind im Subunternehmerverzeichnis anzuführen, falls diese als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit oder für die Zuschlagskriterien herangezogen werden). 00B104E Liste über erbrachte Leistungen Zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Bieters ist ergänzend zur B.1 zumindest folgendes nachzuweisen: Eine Liste (Formblatt ‚Erklärung hinsichtlich durchgeführter Arbeiten‘) von in den letzten fünf Jahren oder für einen kürzeren Zeitraum, falls das Unternehmen noch nicht so lange besteht mindestens jedoch 2 Jahre erbrachten Bauleistungen. Aus dieser Liste müssen folgende Angaben hervorgehen: • Projektsbezeichnung • AG • Kontaktaufnahmemöglichkeit • Datum der Auftragserteilung • Zeit und Ort der Bauausführung • ursprüngliche Auftragssumme • ob die Arbeiten den anerkannten Regeln der Technik entsprachen und ob sie ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Sofern davon Leistungen in Arbeitsgemeinschaften (im Sinne der Bestimmungen des österreichischen Rechts oder eine gleichwertige ‚Konstruktion‘ eines Firmenzusammenschlusses mit dem Kennzeichen der Solidarhaftung gegenüber dem AG) erbracht wurden, ist der Anteil des Unternehmers an der Leistungserbringung anzugeben. Die vergebende Stelle behält sich vor, Auftraggeber-Bestätigungen über die ordnungsgemäße Ausführung der erbrachten Leistung (nicht jedoch für ASFiNAG-Projekte) nachzufordern. 00B104H Geräteausstattung Es ist eine Erklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Baugeräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung des Bauvorhabens verfügen wird. 00B104I Referenzprojekte EM Zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Bieters ist ergänzend zur B.1 zumindest folgendes nachzuweisen: Referenzprojekte im Bereich EM gemäß der Definition in Pos. 00B101A.
  4. a)Beschränkung des Alters von Referenzen: Es werden grundsätzlich nur Referenzprojekte mit einer Auftragserteilung maximal 10 Jahre vor dem Zeitpunkt der Angebotsöffnung anerkannt und gewertet.
  5. b)Auftragsbearbeitung: Es werden nur Referenzen gewertet, welche zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung abgeschlossen oder mindestens 1 Jahr bearbeitet wurden. Bei einem Gesamtauftrag (z.B. Tunnelausrüstung und freie Strecke) werden einzelne Teilleistungen (z.B. Tunnelausrüstung) nur dann als Referenz gewertet, wenn die entsprechende Teilleistung bereits abgeschlossen oder zumindest 1 Jahr bearbeitet wurde. Eine Referenz bzw eine Teilleistung gilt dann als ein Jahr bearbeitet, wenn ab Baubeginn mindestens 1 Jahr Arbeiten im Referenzprojekt vor Ort durchgeführt wurden. Betreffend Tunnel: Gewertet werden Tunnel im A/S/B/L-Netz (Straßen), Bahntunnel, U-Bahntunnel Betreffend Tunnellänge wird folgendes festgelegt: Es ist sowohl die Addition von zwei Einzelröhren eines Richtungsverkehrstunnel als auch die Addition der einzelnen Tunnellängen in einer Tunnelkette unzulässig. Erfüllen aber die einzelnen Tunnel der Kette die angeführten Kriterien, kann der einzelne Tunnel jeweils als eigenständige Referenz angegeben werden. D.h. zB: 2 Richtungsverkehrstunnel mit 200 m und 1 Richtungsverkehrstunnel mit 2700 m ergeben KEIN Referenzprojekt mit einer Länge > 3000 m. Sind sie aber Teil einer Tunnelkette so ergeben sich 2 Referenzprojekte < 500 m und 1 Referenzprojekt 500 – 3000 m. Hat der Bieter 2 Projekte in der Klassifizierung Referenzprojekt < 500 m und 1 Projekt in der Klassifizierung Referenzprojekt 500 – 3000 m, so darf das höherwertigere Projekt für die Anzahl der ‚Referenzprojekte‘ abgestuft werden. Somit ist die Eignung aus 2+1 = ‚3‘ Referenzprojekte < 500 m erfüllt. Diese eventuell erforderliche ‚Rückstufung‘ für die Bewertung gilt analog für alle größeren Referenzprojekte sofern notwendig. Betreffend Auftragssumme wird folgendes festgelegt: Wurden im Referenzprojekt Einzelgewerke ausschrieben, und der Bieter hat zwei oder mehr Aufträge im gleichen Referenzprojekt erhalten, so dürfen diese für den Nachweis der Auftragssumme addiert werden. Es sind immer nur die Kosten für den EM-Teil inklusive Optionen exklusive Instandhaltung /Wartung & Inspektion – Anteil (LG 95) für die Bewertung ausschlaggebend. Zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit hat der Nachweis wie folgt über Referenzprojekte EM zu erfolgen. Dies ist dann der Fall, wenn die Kriterien gemäß Position 00B104J, K bzw. L erfüllt sind. 00B104M Z Referenznachweis für Projektgröße 2 (500 – 3000
  6. m)[C] 2 Projekte EM mit einer Tunnellänge zwischen 500 m – 3000 m und einer Auftragssumme > 1,0 Mio. Euro sowie dem Projektinhalt der LG 20 (Funkanlage) mit jeweils mind. einem Unterpunkt gemäß Definition EM in Pos. 00B101A oder [D] 1 Projekt EM mit einer Tunnellänge > 3000 m und einer Auftragssumme > 1,5 Mio. Euro sowie dem Projektinhalt der LG 20 (Funkanlage) mit jeweils mind. einem Unterpunkt gemäß Definition EM in Pos. 00B101A 00B105 Zuschlagsprinzip und Angebotsbewertung 00B105D Bestbieter – mit opt. Leistungen (10 Zeilen) Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden zufolge BVergG übrig bleiben, wird der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt. Übersicht Angebotsbewertung: Zuschlagskriterium Qualität Erzielbare Punkte Verlängerung der Beweislastumkehr (00B106G) 1,00 Beschäftigung Facharbeiter:in (00B106H) 2,00 Beschäftigung ältere Arbeiter: innen (00B106I) 2,00 Erhöhung der Arbeitssicherheit - Math (00B106K) 3,00 Baustellenausweis (00B106Y) 1,00 Personenbezogene Qualifikation des Schlüsselpersonals – Projektleiter (00B107A) 3,00 Effizienzsteigerung durch Digitalisierung (00B107M) 3,00 – – – – – – Summe Punkte Qualität 15,00 Zuschlagskriterium Preis Summe Punkte Preis 85,00 … 00B108 Alternativ-/Abänderungsangebote 00B108A Einschränkungen/Mindestanforderungen Alternativangebote Projektspezifische Einschränkungen für Alternativangebote: • Alternativangebote dürfen zu keinem Behördenverfahren nach STSG §7a führen. • Alternativangebote dürfen keine weiteren Einschränkungen des Verkehrs gegenüber dem Amtsentwurf haben. • Alternativen müssen sich vollkommen in den mit der Verkehrsbehörde abgestimmten Bauablauf integrieren und mit den in den Planunterlagen zur Ausschreibung dargestellten Raum- und Platzverhältnissen das Auslangen finden. • Der vorgegebene Bauablauf und die damit vorgegebenen Termine sind einzuhalten. Dies gilt insbesondere für jene Bereiche und Termine im Bauablauf, die andere Gewerke berühren. • Es dürfen keinerlei Änderungen erfolgen, die sonstige Bedingungen berühren, die in den Behördenverfahren (UVP-Feststellungsverfahren, Wasserrecht, Naturschutz, Forstrecht etc.) festgelegt wurden. Projektspezifische Mindestanforderungen für Alternativangebote: Gleichwertigkeit hinsichtlich: • Tragsicherheit, • Gebrauchstauglichkeit, • Dauerhaftigkeit, • Konformität mit der RVS … 00B4 Rechtliche Vertragsbestimmungen Ständige Vorbemerkungen: 1. Rechtliche Vertragsbestimmungen – siehe B.4 Vorrangig zu den ‚Allgemeinen rechtlichen Vertragsbestimmungen für Bauaufträge‘ (Teil B.4) gelten folgende projektspezifische rechtliche Vertragsbestimmungen. … 00B450 Zusätzliche rechtliche Vertragsbestimmungen für EM Vorrangig zu den vor angeführten projektspezifischen rechtlichen Vertragsbestimmungen gelten folgende zusätzliche projektspezifische rechtliche Vertragsbestimmungen. 00B451 Ergänzende Informationssicherheitstechnische Vertragsbestimmungen … 00B451B Pflicht Nennung eines Informationssicherheitsbeauftragten Der AN hat einen Informationssicherheitsbeauftragten zu benennen, der dem Auftraggeber als Ansprechpartner für alle informationssicherheitstechnischen Belange dient. Dieser Informationssicherheitsbeauftragte hat nachzuweisen, dass er über entsprechende Kenntnisse verfügt (z.B. Ausbildung gemäß ISO/IEC 27001; umfassende Kenntnisse zur sicheren Softwareentwicklung; Mitwirkung an Projekten, in welchen das NIS-Gesetz oder ähnlich hohes Sicherheitsniveau Anwendung findet). Diese Kenntnisse sind bis spätestens 3 Monate nach Auftragserteilung nachzuweisen. Der Informationssicherheitsbeauftragte stellt sämtliche Anforderungen (z.B: gemäß 00B452) für die Rahmenbedingungen zum IT Betriebsumfeld sicher. … 20 V Funkanlage Ständige Vorbemerkungen: 1. Anlagenkonzeption Alle Anlagenteile sind aufeinander abgestimmt und gemäß den Plänen und/oder technischen Beschreibungen errichtet. Alle damit verbundenen Aufwendungen sind mit dem EP abgegolten. 2. Leistungsumfang Es gelten die Bestimmungen in den Ständigen Vorbemerkungen der LB. Ergänzend zu den Ständigen Vorbemerkungen der LB ist mit den EP auch das ‚Anschließen‘ der Geräte abgegolten. 3. Abkürzungen und Beschreibungen Es gelten die allgemeinen Abkürzungen und Beschreibungen in den Ständigen Vorbemerkungen der LB. 4. Aufmaß- und Abrechnungsregeln Verrechnung bei Abrechnung nach Stk: Die Vergütung erfolgt nach den Planmaßen der zur Ausführung genehmigten Pläne bzw. den vom Auftraggeber zugestimmten Abänderungen. Verrechnung bei Abrechnung nach: Die Vergütung erfolgt nach dem tatsächlich erbrachten Ausmaß. …“ (Datei „B.5 A08 Leistungsverzeichnis Funkanlagen 1_BERICHTIGUNG.pdf“ in OZ 30 des Verfahrensakts) 1.8. Teil B.6 „Bietererklärung“ 1.8 Der Teil B.6 „Bietererklärung“: lautet wie folgt: „… 6.3 Auf Anforderung nachzureichende Unterlagen Die folgenden Unterlagen sind, als integrierender Bestandteil des Angebotes soweit sie nicht bereits mit dem Angebot als dessen Bestandteil mit abgegeben wurden bzw zwingend abzugeben waren, binnen der im Aufforderungsschreiben angeführten Frist nachzureichen: 6.3.1. Formblatt ‚Verpflichtungserklärung des Subunternehmers‘ 6.3.2. Formblatt ‚Eigenerklärung des Bieters‘ sofern nicht bereits im Angebotsdeckblatt als zwingend abzugeben gefordert 6.3.3. Formblatt ‚Verbindlicher Personaleinsatzplan‘ 6.3.4. Formblatt ‚Beziehungen des Bieters bzw. der Mitglieder der Bietergemeinschaft zu am gegenständlichen Projekt beteiligten Auftragnehmern des AG' 6.3.5. Formblatt ‚Erklärung Mindestumsatz‘ 6.3.6. Formblatt ‚Erklärung personelle Ausstattung‘ 6.3.7. Formblatt ‚Erklärung hinsichtlich durchgeführter Arbeiten‘ 6.3.8. Datenträger gemäß ÖNORM A 2063 bzw. B 2063 6.3.9. Kalkulationsformblätter K3 sofern nicht im Angebotsdeckblatt verlangt 6.3.10. Kalkulationsformblätter K4 sofern nicht im Angebotsdeckblatt verlangt 6.3.11. Kalkulationsformblätter K7 für im Angebotsdeckblatt geforderte und zusätzliche Positionen als PDF-Datei, zwecks Aktivierbarkeit der Suchfunktion 6.3.12. Zusätzliche Kalkulationsformblätter K2 6.3.13. Zusätzliche Kalkulationsformblätter K5 und K6 6.3.14. Bieterlückenverzeichnis 6.3.15. Auflistung der angebotenen Materialien mit Angabe des Fabrikates und Type und Produktdeklarationslisten 6.3.16. Sämtliche Material- und Systemeignungsnachweise bzw. Prüfzeugnisse 6.3.17. Personaleinsatz und Geräteeinsatzliste 6.3.18. Technischer Bericht zur Bauausführung 6.3.19. Planunterlagen als Ergänzung zum technischen Bericht mit jenen Angaben, die durch planliche Darstellungen besser erläutert werden können 6.3.20. Bauprogramm (schriftliche Darstellung und Beschreibung der einzelnen Bauabläufe) 6.3.21. Bauzeitplan (Balken- oder Weg/Zeit-Diagramm) inkl. Darstellung des kritischen Weges im Format pdf und in digital bearbeitbarer Form 6.3.22. Baustelleneinrichtungsplan 6.3.23. Sonstige in den Ausschreibungsunterlagen geforderte Unterlagen 6.3.24 Aktuelle Registerauskunft für Verbände der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption nicht älter als 30 KT. Bei Alternativangeboten bzw. Abänderungsangeboten: 6.3.24. Technischer Bericht zum Alternativangebot bzw. Abänderungsangebot zur Bauausführung mit allen Änderungen und Ergänzungen und den damit zusammenhängenden Eingriffen in das AG-Projekt mit Übersichtsplänen in Entwurfsqualität 6.3.25. Bauprogramm zum Alternativangebot bzw. Abänderungsangebot (schriftliche Darstellung und Beschreibung der einzelnen Bauabläufe) mit allen Änderungen und Ergänzungen und den damit zusammenhängenden Eingriffen in das AG- Projekt 6.3.26. Bauzeitplan zum Alternativangebot bzw. Abänderungsangebot (Balken- oder Weg/Zeit-Diagramm) mit allen Änderungen und Ergänzungen und den damit zusammenhängenden Eingriffen in das AG-Projekt 6.3.27. Geotechnisches Gutachten zum Alternativangebot bzw. Abänderungsangebot über alle geotechnisch relevanten Änderungen (Gründung, Stützmaßnahmen, etc.) 6.3.28. Unterlagen zur Beurteilung neuer Methoden zum Alternativangebot bzw. Abänderungsangebot für Bauvorhaben bzw. Bauweisen, die in Österreich noch nicht angewendet oder erprobt sind 6.3.29. Statische Nachweise zum Alternativangebot bzw. Abänderungsangebot für den Bau- und Endzustand 6.3.30. Nachvollziehbare Massenermittlung zum Alternativangebot bzw. Abänderungsangebot 6.3.31. Technische Beschreibung der geplanten Änderungen 6.3.32. Beurteilung der Auswirkungen auf bestehende Genehmigungen / Erforderlichkeit zusätzlicher Genehmigungen 6.3.33. Schriftliche Bestätigung der jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde 6.3.34. Garantierte Angebotssumme (aus Sicht des Bieters) iSd B.4 bzw. ÖNORM B2118 inkl. allen mit dem Alternativangebot bzw. Abänderungsangebot in Zusammenhang stehenden und beeinflussten Positionen als Zusammenstellung in einem LV“ (Datei „B.6_Bietererklaerung.pdf“ in OZ 30 des Verfahrensakts) 1.9 Berichtigungen und Fragebeantwortungen 1.9 Die Auftraggeberin berichtigte die Ausschreibung in der 1. Berichtigung vom 21. Juli 2025, in dem sie ein neu gefasstes Angebotsdeckblatt und ein neu gefasstes Leistungsverzeichnis bekanntgab. In der 1. bis 3. Berichtigung der Ausschreibung vom 21. Juli 2025, vom 13. August 2025 und vom 18. August 2025 beantwortete sie auch Bieterfragen (Dateien „A08 Erneuerung Funk 1_BERICHTIGUNG.pdf“, „Berichtigung_der_Ausschreibung_A08 Erneuerung Funk 2_BERICHTIGUNG.pdf“ und „Berichtigung_der_Ausschreibung_A08 Erneuerung Funk 3_BERICHTIGUNG.pdf“ in OZ 30 des Verfahrensakts). Diese Antworten betreffen die gegenständlich aufgeworfenen Fragen nicht. 1.10 Angebotsöffnung 1.10 Die Angebotsöffnung fand am 27. August 2025 von 11.00 Uhr bis 11.30 Uhr elektronisch über die Beschaffungsplattform ohne Anwesenheit von Bietern statt. Das Protokoll über die Öffnung der Angebote wurde den Bietern unmittelbar danach über die Beschaffungsplattform übermittelt. Dabei öffnete die Auftraggeberin folgende Angebote mit den genannten Angebotspreisen einschließlich der Option ohne USt: ● Bietergemeinschaft BBBB / CCCC (Alternative Strahlerkabelverlegung) € 2.294.518,83 ● BBBB / CCCC Hauptangebot € 2.484.966,49 ● AAAA Hauptangebot € 2.859.533,70 (Datei „138809_Oeffnungsprotokoll_signiert.pdf“ in OZ 30 des Verfahrensakts) 1.11 Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin 1.11 die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin gab eine Hauptangebot und ein Alternativangebot mit der Bezeichnung „Alternative Strahlerkabelmontage“ ab. Sie füllte dazu jeweils ein Angebotsdeckblatt und alle erforderlichen Beilagen, darunter das Formblatt „Erklärung personelle Ausstattung“, in dem sie für die BBBB über 100 und die CCCC über 200, insgesamt über 300 Mitarbeiter angab, für das Alternativangebot insbesondere das Formblatt „Deklarationsblatt für Alternativangebote“ dazu aus. Sie nannte einen Projektleiter und einen Bauleiter namentlich. Für die Lieferung und Inbetriebnahme der Funkanlage machte die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin in ihrem Hauptangebot und ihrem Alternativangebot jeweils im Angebotsdeckblatt eine Subunternehmerin namhaft (Dateien „Angebotsdeckblatt_Funk_1_BERICHTIGUNG_sign_signiert
(1).pdf“ und „Angebotsdeckblatt_Funk_1_BERICHTIGUNG_sign_signiert
(1).pdf“ in OZ 30 des Verfahrensakts). Diese gab auch die notwendige Verpflichtungserklärung ab. (Dateien „Verpflichtungserklõrung des Subunternehmers.pdf“ in OZ 30 des Verfahrensakts). Im Alternativangebot bietet die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin eine Lösung an, bei der sie nur ein anstelle von zwei Strahlerkabel pro Röhre einsetzt und die Menge der Strahlerkabel, Ableit- und Transportkabel, Installationszubehör sowie Installation reduziert (Datei „A8_Funk_Beschreibung_Alternative.pdf“ in OZ 30 des Verfahrensakts). Als Referenzprojekt gab die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin ein Projekt über den Neubau eines Tunnels mit einer Länge von 4.402 m, einer Zeit der Leistungserbringung vom September 2018 bis Mitte 2025 und einem Wert ohne USt von € 89,88 Mio an, das sie für die Auftraggeberin ausführte (Datei „230720 AG-Referenz XXXX.pdf“ in der Datei „Beilagen.zip“ in OZ 30 des Verfahrensakts). Im Angebotsdeckblatt gab sie dazu an, dass der Anteil der „E & M“ € 1,79 Mio betrug.Als Referenzprojekt gab die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin ein Projekt über den Neubau eines Tunnels mit einer Länge von 4.402 m, einer Zeit der Leistungserbringung vom September 2018 bis Mitte 2025 und einem Wert ohne USt von € 89,88 Mio an, das sie für die Auftraggeberin ausführte (Datei „230720 AG-Referenz römisch 40 .pdf“ in der Datei „Beilagen.zip“ in OZ 30 des Verfahrensakts). Im Angebotsdeckblatt gab sie dazu an, dass der Anteil der „E & M“ € 1,79 Mio betrug. Sie gab die Referenzprojekte A und B für den Projektleiter an, belegte jedoch nur das Referenzprojekt A (Datei „Personenreferenz_PL_EM.pdf“ in der Datei „Beilagen.zip“ in OZ 30 des Verfahrensakts). Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin verfügt in ihrem Unternehmen zumindest sieben Personen, die Tunnelfunkanlagen planen können. Sie vertritt die namhaft gemacht Subunternehmerin, ein Unternehmen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in Österreich (Aussagen in der mündlichen Verhandlung). In den K7-Blättern für die LG 20 findet sich kein Hinweis, dass Subunternehmerleistungen für die Planung der Funkanlage kalkuliert wurden (Einsicht in die K7-Blätter im Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin). 1.12 Angebot der Antragstellerin 1.12 Die Antragstellerin gab ein Hauptangebot ab (Unterlagen des Vergabeverfahrens in OZ 30 des Verfahrensakts). Sie führte selbst in der Vergangenheit bereits Tunnelfunkanlagen als Lösungen mit nur einem Strahlerkabel für die gegenständliche Auftraggeberin aus (Aussagen in der mündlichen Verhandlung). 1.13 Angebotsprüfung 1.13 Mit Schreiben vom
  1. September 2025 forderte die vergebende Stelle die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin auf, eignungsrelevante Unterlagen für die Subunternehmerin, für das Alternativangebot Referenzprojekte, in denen die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin eine vergleichbare Einkabellösung für Tunnelfunk umgesetzt hat, samt näheren technischen Angaben, ein technisches Konzept und Komponenten bestehend aus einem Systemschema/Blockschaltbild, einem Filter- und Duplex-Konzept und einer Komponentendokumentation, Angaben zur Redundanz, Ausfallsicherheit und Wartung, bestehend aus der Leckkabel-Umschaltung, dem Einspeisekonzept und der Redundanzmaßnahme, einer Risiko- und Zuverlässigkeitsanalyse, der Überwachung und Störungsmeldung sowie einem Wartungskonzept, Angaben zur Erweiterbarkeit und Zukunftssicherheit betreffend Zukunftsvorsorge für neue Dienste/Mobilfunk, und zur Erfüllung der Ausschreibungsanforderungen in Form eines Vergleichs zur Zweikabellösung, den Nachweis für das Referenzprojekt B des Projektleiters sowie unter dem Titel der vertieften Preisprüfung K7-Blätter für näher genannte Positionen wegen aufgefallener Unstimmigkeiten und K3-Blätter zur Kosten- bzw Preisermittlung mit detaillierten Angaben vorzulegen. (Datei „Aufklaerung_Angebote_Vergabeplattform BBBB CCCC Funk.pdf“ in OZ 30 des Verfahrensakts) Mit Schreiben vom
  2. Oktober 2025 übermittelte die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin die geforderten Unterlagen (Datei „A8_Antwort_Bieterfragen_Funk signed.pdf“ in OZ 30 des Verfahrensakts). In der Beilage 2a beantwortete die Subunternehmerin die Fragen zum Alternativangebot (Datei „2.a Antwortschreiben.pdf“ in OZ 30 des Verfahrensakts). Mit Schreiben vom
  3. Oktober 2025 forderte die vergebende Stelle die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin auf, weitere, insbesondere technische Angaben zum Alternativangebot zu machen. Diese betreffen die Referenzprojekte und Datengrundlagen, das Filter- und Duplex-Konzept, die Risiko- und Zuverlässigkeitsanalyse (RAM), den Brandschutz und die Kabelspezifikation, den Vergleich zur ausgeschriebenen Zweikabellösung sowie die Kabelposition und Brandschutzaspekte (Datei „
  4. Aufklaerung_Angebote_ BBBB CCCC Funk.pdf“ in OZ 30 des Verfahrensakts). Als Anlage zum Schreiben vom
  5. Oktober 2025 (Datei „A8_Antwortschreiben Bieterfragen 2_signed.pdf“ in OZ 30 des Verfahrensakts) sandte die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin entsprechende technische Dokumente. In einem beigelegten Schreiben der Subunternehmerin vom
  6. Oktober 2025 beantwortete sie die Fragen der vergebenden Stelle und verwies teilweise auf beiliegende technische Angaben (Datei „
  7. Aufklarung_ID138809_V2 20251017.pdf“ in OZ 30 des Verfahrensakts). Die vergebende Stelle holte das Gutachten eines Ziviltechnikerbüros, eines staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulent für Elektrotechnik, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierter Sachverständigen, über die Beantwortung der Bieterfragen durch die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin ein. Dieses sieht die Fragen zu Referenzprojekten und Datengrundlagen, Filter- und Duplex-Konzept, Risiko- und Zuverlässigkeitsanalyse, Brandschutz und Kabelspezifikation, Vergleich Ein- vs. Zweikabellösung sowie Kabelposition und Brandschutzaspekte zusammengefasst als ausreichend, nachvollziehbar und plausibel beantwortet an. Als offene Punkte sieht es die Frage nach der optimalen Kabelposition, die RAM-Analyse und die Messbedingungen für die > 80 dB Isolation. Dennoch sieht das Gutachten die RAM-Analyse als angemessen ausgeführt. Die von der Subunternehmerin vorgebrachte Argumentation zugunsten der Einkabellösung erweist sich als technisch nachvollziehbar und realistisch. Zusammenfassend merkt das Gutachten an, dass die Nachreichung der Subunternehmerin – inklusive aller Anlagen – sorgfältig geprüft wurde. Aus technischer Perspektive sind die Antworten auf die Bieterfragen 1.1 bis 1.6 im Wesentlichen sinnvoll, vollständig und nachvollziehbar. Kleinere Unschärfen (etwa zur Kabelpositionierung) ändern nichts am insgesamt positiven Eindruck. Die Risikoanalyse ist solide, und die dargelegte Überzeugung für das Einkabel-System ist technisch fundiert und durch Referenzen belegt. Als Quellen nennt das Gutachten abschließend die von der Subunternehmerin im Schreiben vom
  8. Oktober 2025 gemachten Angaben und die beigefügten Dokumente, nämlich Referenzprojektliste, Mont-Blanc-Messberichte, Filterdiagramme, Risikoanalyse-Auszüge, Kabeldatenblätter und Brandschutzbestätigungen. (Datei „Nachreichung_Bewertung__2_A8_Hasenzagl.pdf“ in OZ 30 des Verfahrensakts) 1.14 Vergabebericht 1.14 In dem Vergabebericht datiert mit November 2025 fasste die Auftraggeberin das Vergabeverfahren einschließlich der Angebotsprüfung zusammen, schloss die wesentlichen Unterlagen als Beilagen an und schlug die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin für die Vergabe vor. In Punkten 4.1.4 und 4.2.4 „Prüfung der Preisangemessenheit“ ist jeweils ausgeführt, dass eine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt wurde, auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Nach ausführlicher Darstellung der Prüfhandlungen und -schritte einschließlich der Aufforderung zur Vorlage von Kalkulationsformblättern in einzelnen Positionen hält der Vergabebericht fest, dass sämtliche Preise betriebswirtschaftlich waren und nachvollziehbar sind. In Punkt 4.3 „Sensitivitätsanalyse (Zusammenschau mehrerer Angebote)“ ist ausgeführt, dass diese durchgeführt wurde und nicht zu einem Bietersturz führt. (Datei „Vergabebericht_A8_Funk_2025_OV_s.pdf“ in OZ 30 des Verfahrensakts) Es finden sich die Beilage 04 01 „Bestpreisermittlung“ mit einer Darstellung der Bewertung der Preise im Rahmen der Zuschlagskriterien (Datei „Beilage 0401 Bestpreisbieterermittlung.pdf“ in OZ 30 des Verfahrensakts), Beilage 04 02 „Preisspiegel nach Angebotssummen“ mit einer Darstellung der Summen nach Leistungsverzeichnis, allfälliger Aufschläge und Nachlässe, dem Gesamtpreis, dem USt-Betrag, dem Angebotspreis und der prozentuellen Differenz (Datei „Beilage 0402 Preisspiegel nach Angebotssummen.pdf“ in OZ 30 des Verfahrensakts), der Beilage 04 03 „Preisspiegel nach HG Summen“ mit einer Darstellung der Preise der HG 01, HG 02, HG 03 und der Summe des Leistungsverzeichnisses gegliedert in Lohn, Sonstiges und Positionspreis samt prozentueller Unterschiede (Datei „Beilage 0403 Preisspiegel nach HG-Summen.pdf“ in OZ 30 des Verfahrensakts), der Beilage 04 04 „Preisspiegel nach LG Summen“ mit einer Darstellung der Leistungsgruppen gegliedert in Lohn, Sonstiges und Positionspreis samt prozentueller Unterschiede (Datei „Beilage 0404 Preisspiegel nach LG-Summen.pdf“ in OZ 30 des Verfahrensakts), Beilage 04 05 „Preisspiegel nach OG Summen“ mit einer Darstellung der Obergruppen gegliedert in Lohn, Sonstiges und Positionspreis samt prozentueller Unterschiede (Datei „Beilage 0405 Preisspiegel nach OG-Summen.pdf“ in OZ 30 des Verfahrensakts) und der Beilage 04 06 „Preisspiegel nach Positionen“ mit einer Darstellung der einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses gegliedert in Lohn, Sonstiges und Positionspreis samt prozentueller Unterschiede (Datei „Beilage 0406 Preisspiegel nach Positionen.pdf“ in OZ 30 des Verfahrensakts). Die Preisspiegel stellen die Kostenschätzung, die beiden Hauptangebote und das Alternativangebot dar. In allen Preisspiegeln ist die jeweils billigste Position fett und blau, die teuerste Position rot und der Billigstbieter fett und grün hervorgehoben. In den Beilagen 04 07 „Auswertung Qualität Zuschlagskriterien AAAA “ (Datei „Beilage 0407 Auswertung Qualität Zuschlagskriterien_ AAAA .pdf“ in OZ 30 des Verfahrensakts) und 04 08 „Auswertung Qualität Zuschlagskriterien BIGE BBBB CCCC “ (Datei „Beilage 0408 Auswertung Qualität Zuschlagskriterien_BIGE BBBB CCCC .pdf“ in OZ 30 des Verfahrensakts) findet eine getrennte Bewertung der Angebote anhand der qualitativen Zuschlagskriterien statt. Unter Punkt 4.2.5 „Prüfung Alternativangebot/Abänderungsangebot“ verweist der Prüfbericht grundsätzlich auf den Anhang, beschreibt aber das Alternativangebot und fasst zusammen, „dass aufgrund der definierten Mindestanforderungen an Alternativangebote das Alternativangebot der Bieterin die inhaltlichen Anforderungen an ein Alternativangebot im Sinn unserer Ausschreibungsunterlagen erfüllt“. Die technische Bewertung des Alternativangebots durch das Ziviltechnikerbüro ist ein Anhang zum Vergabebericht (Datei „Beilage 0604 Zusammenfassung u technische Bewertung Aufklärung Bieter BIGE BBBB CCCC .pdf“ in OZ 30 des Verfahrensakts). In dem Dokument „Prüfung von Alternativangeboten“ als Anhang zum Vergabebericht setzt sich die vergebende Stelle mit dem Alternativangebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin auseinander und prüft nach der Beschreibung des Alternativangebots die Einhaltung der Anforderungen an Alternativen gemäß Punkt 1.1.26.5 in Teil B.1 „Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen“, und nennt die Grundlagen der Prüfung der Gleichwertigkeit, wie sie in diesem Punkt aufgezählt sind. Diese ergeben eine Ausschreibungskonformität des Alternativangebots. Weiters ist die Prüfung auf projektspezifische Einschränkungen/Mindestanforderungen an Alternativangebote gemäß Position 00B108A „Einschränkungen/Mindestanforderungen Alternativangebote“ in Teil B.5 „Leistungsverzeichnis“ dokumentiert, die zu dem Schluss kommt, dass die gegenständliche Alternative alle projektspezifischen Einschränkungen für Alternativangebote einhält, die projektspezifischen Mindestanforderungen erfüllt und Gleichwertigkeit hinsichtlich Tragsicherheit, Gebrauchstauglichkeit, Dauerhaftigkeit und Konformität mit der RVS gegeben ist. Die technische Gleichwertigkeit wird bestätigt (Datei „Beilage 0700 Anhang zum Vergabebericht_Alternativangebote_A08 Funk_20251113.pdf“ in OZ 30 des Verfahrensakts). In Punkt 6 „Gesamtbewertung“ wird das Alternativangebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin mit insgesamt 96,80 Punkten, das Hauptangebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin mit 89,82 Punkten und das Hauptangebot der Antragstellerin mit 75,73 Punkten bewertet. 1.15 Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung 1.15 Am
  9. November 2025 übermittelte die Auftraggeberin der Antragstellerin folgende Zuschlagsentscheidung zu Gunsten des Alternativangebots der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin im Wege der elektronischen Vergabeplattform. „… Begründung der Zuschlagsentscheidung gemäß § 143 BVergG 2018Begründung der Zuschlagsentscheidung gemäß Paragraph 143, BVergG 2018 Das erfolgreiche Angebot erreichte bei den für die Ermittlung des Bestbieters in Frage kommenden Zuschlagskriterien (siehe Teil D.1 der Ausschreibungsunterlagen) die höchste Punktezahl und liegt damit in der Bieterreihung an der ersten Stelle. Die gemäß § 143 BVergG 2018 relevanten Merkmale und Vorteile sind in der nachfolgenden Tabelle abgebildet und gründen auf den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Regelungen zur Bewertung der Angebote.Die gemäß Paragraph 143, BVergG 2018 relevanten Merkmale und Vorteile sind in der nachfolgenden Tabelle abgebildet und gründen auf den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Regelungen zur Bewertung der Angebote. In der nachstehenden tabellarischen Aufstellung sind demnach ausgewiesen:
  10. Die jeweils erreichte Punkteanzahl im Kriterium Preis und Qualität, sowie die sich daraus ergebende Gesamtpunkteanzahl des ermittelten Bestbieters (Platz 1).
  11. Die jeweils erreichte Punkteanzahl im Kriterium Preis und Qualität sowie die sich daraus ergebende Gesamtpunkteanzahl Ihres Angebotes. Zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit und Transparenz der durchgeführten Angebotsbewertung werden ferner auch die jeweils in den einzelnen Subkriterien erreichten Unterpunkte gesondert ausgewiesen und erläutert. Bestbieter: Zuschlagsermittlung und Kriterien Schätzkosten bzw. max. mögl. Punkte BIGE BBBB / CCCC – ALTERNATIVE STRAHLERKABEL AAAA Grundleistung 1 701 704,44 1 963 039,64 2 483 377,50 Option 123 550,00 331 479,19 376 156,20 Gesamtpreis (netto) 1 825 254,44 2 294 518,83 2 859 533,70 100% Grundleist. + 50% Option 1 763 479,44 2 128 779,24 2 671 455,60 Preis in % vom Billigsten 100,00% 124,62% Punkte Preis (gewichtet) 85 85,00 67,73 Verlängerung Beweislastumkehr 1 1,00 1,00 Beschäftigung Facharbeiter:innen 2 2,00 0,00 Beschäftigung älterer Arbeiter:innen 2 0,00 0,00 Erhöhung der Arbeitssicherheit math. 3 3,00 1,50 Baustellenausweis 1 1,00 1,00 Schlüsselpersonals – Projektleiter 3 1,80 3,00 Effizienzsteigerung durch Digitalisierung 3 3,00 1,50 Punkte Qualität (gewichtet) 15 11,80 8,00 Punkte Gesamt 100 96,80 75,73 Reihung der Bieter 1 3 Als Grund für die Ablehnung Ihres Angebotes darf mitgeteilt werden, dass auf Grund der erfolgten Preis- und Qualitätsbewertung Ihr Angebot nicht an erster Stelle liegt und daher für eine Zuschlagserteilung nicht in Frage kommt.“ (Datei „Absage_A08 Funk_138809_ AAAA .pdf“ in OZ 30 des Verfahrensakts) 1.16 Stand des Vergabeverfahrens 1.16 Die Auftraggeberin hat weder das Vergabeverfahren widerrufen noch den Auftrag erteilt. (Angaben der Auftraggeberin) 1.17 Pauschalgebühren 1.17 Die Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von € 4.
  12. (gegenständlicher Verfahrensakt)
  13. Beweiswürdigung 2.1 Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. So weit sie sich auf Unterlagen des Vergabeverfahrens beziehen, wurden sie elektronisch vorgelegt und im Verfahrensakt in der OZ 13 protokolliert. 2.2 Diese Quellen sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Auskünfte und Unterlagen des Antragstellers betreffen einerseits mit der Auftraggeberin gemeinsame Dokumente, andererseits Vorbringen, das nur der Antragsteller erstatten konnte. Die Echtheit und Richtigkeit von in den Schriftsätzen herangezogenen Unterlagen hat keine der Verfahrensparteien bestritten. 2.3 Die teilweise Führung der mündlichen Verhandlung unter Ausschluss der Antragstellerin war zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin notwendig, da sie Lebensläufe und Ausbildungsnachweise vorlegte, dass sie über zumindest sieben Mitarbeiter verfügt, die eine Tunnelfunkanlage planen können. Gleiches gilt für den Namen des im Auftrag der Auftraggeberin prüfenden Ziviltechnikerbüros. So sind lediglich die inhaltlichen Ergebnisse der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin bekannt gegeben worden, ohne damit Namen offenzulegen. In der mündlichen Verhandlung ergab sich, dass die Antragstellerin ebenfalls bereits Tunnelfunklösungen errichtet hat, die nur ein Strahlerkabel verwenden. Damit steht die grundsätzliche Tauglichkeit einer solchen Lösung außer Zweifel. Überdies sind solche Lösungen an vielen Stellen in Österreich in Betrieb. Es gibt Auftraggeber, die in ihren Tunnels ausschließlich Tunnelfunk mit nur einem Strahlerkabel ausschreiben. Die Antragstellerin hat, wie sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, nicht die grundsätzliche Tauglichkeit einer solchen Lösung bezweifelt, sondern die Zulässigkeit auf Grundlage der gegenständlichen Ausschreibung hinterfragt. Damit ist die eigentliche zu klärende Frage nicht die technische Gleichwertigkeit, sondern die Zulässigkeit eines solchen Alternativangebots nach den Festlegungen der Ausschreibung. Die jeweils zitierten Aussagen aus der mündlichen Verhandlung, die der Feststellung des Sachverhalts zugrunde gelegt wurden, waren glaubhaft und blieben unbestritten, sodass von ihrer Richtigkeit auszugehen ist. 2.4 Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.
  14. Rechtliche Beurteilung 3.1 Anzuwendendes Recht 3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2025/54, lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2025/54, lauten: „Einzelrichter §
  15. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“ 3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2024/147, lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2024/147, lauten: „Anwendungsbereich §
  16. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. … Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)…“ 3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl I 2018/65 idF BGBl II 2019/91, lauten:3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl römisch eins 2018/65 in der Fassung BGBl römisch zwei 2019/91, lauten: Begriffsbestimmungen § 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:Paragraph 2, Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend: 1. … 2. Alternativangebot ist ein Angebot über einen alternativen Leistungsvorschlag des Bieters. 3. … 22. Kriterien:
  1. a)….
  2. c)Eignungskriterien sind die vom Auftraggeber festgelegten, nicht diskriminierenden, mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehenden und zu diesem verhältnismäßigen Mindestanforderungen betreffend die Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit (Eignung) an den Bewerber oder Bieter, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachzuweisen sind.
  3. d)… 34. Subunternehmer ist ein Unternehmer, der Teile des an den Auftragnehmer erteilten Auftrages ausführt. Die bloße Lieferung von Waren oder Bestandteilen, die zur Erbringung einer Leistung erforderlich sind, ist keine Subunternehmerleistung. 35. … Grundsätze des Vergabeverfahrens § 20.
(1)Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.Paragraph 20,
(1)Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.
(2)… Eigenerklärung, Verlangen der Nachweise durch den öffentlichen Auftraggeber § 80.
(1)Der öffentliche Auftraggeber hat festzulegen, mit welchen Nachweisen gemäß den §§ 81 bis 87 ein Unternehmer, der an einem Vergabeverfahren teilnimmt, seineParagraph 80,
(1)Der öffentliche Auftraggeber hat festzulegen, mit welchen Nachweisen gemäß den Paragraphen 81 bis 87 ein Unternehmer, der an einem Vergabeverfahren teilnimmt, seine
  1. berufliche Befugnis,
  2. berufliche Zuverlässigkeit,
  3. finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie
  4. technische Leistungsfähigkeit zu belegen hat. Nachweise dürfen nur so weit festgelegt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages sachlich gerechtfertigt ist. Falls erforderlich und sofern dies sachlich gerechtfertigt ist, kann der öffentliche Auftraggeber besondere Festlegungen treffen, wie Arbeits- und Bietergemeinschaften die Anforderungen an die Eignung zu erfüllen haben.
(2)Der Bewerber oder Bieter kann seine Eignung sowie gegebenenfalls die Erfüllung der Auswahlkriterien auch durch die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung, ABl. Nr. L 3 vom 06.01.2016 S. 16, belegen. Im Unterschwellenbereich ist stattdessen auch die Vorlage einer Erklärung darüber, dass der Bewerber oder Bieter die vom öffentlichen Auftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllt und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen kann (Eigenerklärung), zulässig. In einer solchen Eigenerklärung sind die Befugnisse anzugeben, über die der Unternehmer konkret verfügt.
(2)Der Bewerber oder Bieter kann seine Eignung sowie gegebenenfalls die Erfüllung der Auswahlkriterien auch durch die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung, Amtsblatt Nummer L 3 vom 06.01.2016 Seite 16, belegen. Im Unterschwellenbereich ist stattdessen auch die Vorlage einer Erklärung darüber, dass der Bewerber oder Bieter die vom öffentlichen Auftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllt und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen kann (Eigenerklärung), zulässig. In einer solchen Eigenerklärung sind die Befugnisse anzugeben, über die der Unternehmer konkret verfügt.
(3)Der öffentliche Auftraggeber kann die Vorlage, Vervollständigung bzw. Erläuterung bestimmter Nachweise binnen einer angemessenen Frist von bestimmten Bewerbern oder Bietern bzw. Parteien der Rahmenvereinbarung verlangen, sofern dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Bei der Vergabe von Aufträgen und beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen im Oberschwellenbereich hat der öffentliche Auftraggeber vor Zuschlagserteilung bzw. vor Abschluss der Rahmenvereinbarung die Vorlage der festgelegten Nachweise vom Zuschlagsempfänger bzw. von der bzw. den Parteien der Rahmenvereinbarung jedenfalls zu verlangen; bei einer Vergabe in Losen gilt dies nur, wenn der geschätzte Wert des einzelnen Loses den in § 12 Abs. 1 genannten jeweiligen Schwellenwert erreicht.
(3)Der öffentliche Auftraggeber kann die Vorlage, Vervollständigung bzw. Erläuterung bestimmter Nachweise binnen einer angemessenen Frist von bestimmten Bewerbern oder Bietern bzw. Parteien der Rahmenvereinbarung verlangen, sofern dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Bei der Vergabe von Aufträgen und beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen im Oberschwellenbereich hat der öffentliche Auftraggeber vor Zuschlagserteilung bzw. vor Abschluss der Rahmenvereinbarung die Vorlage der festgelegten Nachweise vom Zuschlagsempfänger bzw. von der bzw. den Parteien der Rahmenvereinbarung jedenfalls zu verlangen; bei einer Vergabe in Losen gilt dies nur, wenn der geschätzte Wert des einzelnen Loses den in Paragraph 12, Absatz eins, genannten jeweiligen Schwellenwert erreicht.
(4)Im Falle der Angebotslegung durch eine Arbeitsgemeinschaft oder eine Bietergemeinschaft hat jedes Mitglied die Befugnis für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nachzuweisen.
(5)Der Unternehmer muss jene Nachweise nicht vorlegen, die der öffentliche Auftraggeber direkt über eine für den öffentlichen Auftraggeber kostenlos zugängliche Datenbank erhalten kann. Enthält ein auf diese Weise verfügbarer Nachweis personenbezogene Daten, muss der Unternehmer der Verwendung seiner Daten zugestimmt haben.
(6)… Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit § 85.
(1)Als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit gemäß § 80 Abs. 1 Z 4 kann der öffentliche Auftraggeber je nach Art, Menge, Umfang oder Verwendung

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