RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2026 GeschäftszahlW207 2318225-1 Spruch, W207 2318225-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 29bSt
VO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den – auf die Beschwerdeführerin zutreffenden – Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen sowie einen Nachweis bezüglich der akademischen Grade bei. Die Beschwerdeführerin stellte am 13.04.2022 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf
Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den – auf die Beschwerdeführerin zutreffenden – Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen sowie einen Nachweis bezüglich der akademischen Grade bei. Die belangte Behörde holte in der Folge zunächst ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 23.06.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.06.2022, ein, in dem die Funktionseinschränkungen
- „Rheumatoide Polyarthritis“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da Mehrgelenksbeteiligung, jedoch unter Dauermedikation stabilisiert, bei geringen Funktionseinbußen.“), und
- „Karpaltunnelsyndrom links“, bewertet nach der Positionsnummer 04.05.06 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da leichtgradige sensible Ausfälle“), sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurden. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes festgehalten: „Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400m und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet sind. Bei genügender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, genügend, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar.“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.06.2022 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 23.06.2022 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Am 08.07.2022 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in der sie sich im Wesentlichen gegen die Einstufung des Leidens 1 wendete und zusammengefasst ausführte, dass bei ihr eine Mehrgelenks- und Weichteilbeteiligung sowie zusätzliche degenerative Veränderungen bestehen würden, welche zu erheblichen dauerhaften Funktionseinbußen führen würden. Das Entzündungsgeschehen sei bisher nicht zum Stillstand gekommen und die persistierenden entzündungsbedingten Schmerzen müssten mit Tramadol gemildert werden. Darüber hinaus würden die Medikamente Ebetrexat und Cimzia immunsupprimierend wirken, was die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmögliche. Des Weiteren sei das Sulcus nervi ulnaris Syndrom links, welches das sichere Greifen und Halten von Gegenständen beeinträchtige, nicht berücksichtigt worden. Sie benütze keine Gehhilfen, da sie dafür nicht die nötige Stützfunktion der oberen Extremitäten aufbringen könne. Schließlich wendete sich die Beschwerdeführerin noch gegen die durchgeführte Untersuchung und führte aus, dass die ausgewiesenen Untersuchungen überwiegend nicht vorgenommen worden seien. Die Kurzatmigkeit sei nicht dokumentiert worden und die Beurteilung des Gangbildes sei anhand einer Wegstrecke von maximal 10 Metern erfolgt. Der Stellungnahme wurden weitere medizinische Unterlagen beigelegt. Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten Befunde holte die belangte Behörde in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, vom 27.07.2022 ein, in dem die Funktionseinschränkungen
- „Polymyalgia Rheumatica sowie degenerative Gelenksabnützungen“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da Mehrgelenksbeteiligung, jedoch unter Dauermedikation stabilisiert, bei geringen Funktionseinbußen.“),
- „Sulcus ulnaris Syndrom links“, bewertet nach der Positionsnummer 04.05.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da geringgradig ohne signifikante Muskelschwäche“), und
- „Karpaltunnelsyndrom links“, bewertet nach der Positionsnummer 04.05.06 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da leichtgradige sensible Ausfälle“), sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurden. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes festgehalten: „Die Antragswerberin nimmt gegen ihr rheumatische Leiden immunmodulierende Medikation. Ein hochgradiges Immundefizit, mit rezidivierenden, außergewöhnlichen Infektionen, welches einer schweren Erkrankung des Immunsystems gleichzusetzen wäre, ist dadurch aber nicht begründbar. Es liegen keine Befunde vor, die eine anhaltende, hochgradige Infektionsanfälligkeit mit rezidivierenden, außergewöhnlichen Infekten oder Problemkeimen dokumentieren.“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.07.2022 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Aktengutachten vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. In Folge einer gewährten Fristerstreckung brachte die Beschwerdeführerin am 01.09.2022 eine mit 31.08.2022 datierte Stellungnahme ein, in der sie sich wiederum gegen die Einschätzung des Leidens 1 wendete und ausführte, dass dieses nicht therapeutisch stabilisiert sei. Sie leide unter fortschreitenden Gelenksdeformationen und massiven Schmerzen. Zudem leide sie an einer entzündlichen Stenose des terminalen Ileums. Aufgrund der immunsupprimierenden Medikamente könne sie keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen. Sie gehöre zur Covid-19-Hochrisikogruppe und leide an rezidivierenden Infekten des Respirations- und Urogenitaltrakts. Im Übrigen wiederholte sie ihre Einwendungen aus der Stellungnahme vom 08.07.
- Der Stellungnahme wurden medizinische Unterlagen angeschlossen. Daraufhin holte die belangte Behörde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten nunmehr einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.12.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.10.2022, ein, in dem die Funktionseinschränkungen
- „Rheumatische und degenerative Erkrankung des Stütz- und Bewegungsapparates“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da geringgradige funktionelle Einschränkung vor allem im Bereich der Schultergelenke und Kniegelenke und der Lendenwirbelsäule, unter medikamentöser Therapie stabilisiert, klinisch keine entzündliche Aktivität objektivierbar ist.“),
- „Sulcus ulnaris Syndrom links“, bewertet nach der Positionsnummer 04.05.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da geringgradig ausgeprägt.“), und
- „Karpaltunnelsyndrom links“, bewertet nach der Positionsnummer 04.05.06 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da geringgradig ausgiebig“), sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurden. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde der Beschwerdeführerin als zumutbar erachtet. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.04.2022 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da sie mit einem Grad der Behinderung von 30 % die Voraussetzungen nicht erfülle. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 31.01.2023 Beschwerde, worin sie zusammengefasst ausführte, dass der Grad der Behinderung viel zu gering angesetzt worden sei und nicht der Einschätzungsverordnung entspreche. Die Biologika-Therapie habe wegen ungenügendem Ansprechen bereits mehrfach umgestellt werden müssen. Eine neuerliche Therapieumstellung scheitere derzeit an der Verfügbarkeit von Biologika, die die bestehende chronische Darmerkrankung nicht verschlimmern würden. Des Weiteren seien die erhöhte Infektanfälligkeit, die massiven Schmerzen, die rasche Ermüdbarkeit sowie die Morgensteifigkeit und Unbeweglichkeit nach längerem Sitzen, die das selbständige Aufstehen und das rechtzeitige Erreichen des Ausstieges in öffentlichen Verkehrsmitteln erschwere, nicht berücksichtigt worden. Zudem könne sie keine Haltegriffe erreichen und die nächste Bushaltestelle liege 300 Meter von ihrer Wohnung entfernt. Schließlich wendete sich die Beschwerdeführerin auch gegen die zuletzt durchgeführte Untersuchung. Der Beschwerde wurden weitere medizinische Beweismittel beigelegt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.06.2023, W218 2266471-1/4E, wurde der Bescheid vom 09.12.2022 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, in der Begründung der Einstufung des Leidens 1 sei ausgeführt worden, dass die Funktionseinschränkung unter Medikation stabilisiert sei, obwohl einem vorliegenden rheumatologischen Befund zu entnehmen sei, dass die Krankheitsaktivität schwer zu beeinflussen sei. Für die Beurteilung wäre die Beiziehung eines Facharztes/einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie erforderlich gewesen. Auch sei nicht auf die Einwendungen, ob durch die bestehende Medikation ein Immundefekt vorliege, Bezug genommen worden. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.06.2023, W218 2266471-1/4E, wurde der Bescheid vom 09.12.2022 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, in der Begründung der Einstufung des Leidens 1 sei ausgeführt worden, dass die Funktionseinschränkung unter Medikation stabilisiert sei, obwohl einem vorliegenden rheumatologischen Befund zu entnehmen sei, dass die Krankheitsaktivität schwer zu beeinflussen sei. Für die Beurteilung wäre die Beiziehung eines Facharztes/einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie erforderlich gewesen. Auch sei nicht auf die Einwendungen, ob durch die bestehende Medikation ein Immundefekt vorliege, Bezug genommen worden. Daraufhin holte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 30.10.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.09.2023, ein, in dem die Funktionseinschränkungen
- „axiale Spondylarthritis, degenerative Veränderungen an Stütz- und Bewegungsapparat“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „unterer Rahmensatz, da unter Therapie keine maßgeblichen Schübe dokumentiert“),
- „Sulcus ulnaris Syndrom“, bewertet nach der Positionsnummer 04.05.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „unterer Rahmensatz, da geringfügig ausgeprägt.“), und
- „Carpaltunnelsyndrom“, bewertet nach der Positionsnummer 04.05.06 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da Therapieoptionen bestehen“), sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurden. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes festgehalten: „Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist, bei hierorts gutem Allgemein- und Ernährungszustand sowie freiem und ausreichend sicherem Gangbild, durch die vorliegenden Befunde nicht erheblich erschwert.“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.11.2023 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 30.10.2023 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.12.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.04.2022 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abermals abgewiesen, da sie mit einem Grad der Behinderung von 30 % die Voraussetzungen nicht erfülle. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 15.01.2024 Beschwerde, worin sie zusammengefasst ausführte, dass die belangte Behörde entgegen dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes kein rheumatologisches Gutachten eingeholt habe. Die beigezogene Gutachterin habe sich weder mit ihrem Vorbringen noch mit ihren Beschwerden auseinandergesetzt und die Sorgfalt hinsichtlich der Untersuchung sei bescheiden ausgefallen. Der Grad der Behinderung sei viel zu gering angesetzt und es sei nicht geprüft worden, wie sich ihre Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirke und mit welchen Schmerzen diese verbunden sei. Es sei auch außer Acht gelassen worden, dass ihr eine Fortbewegung nur langsam, ohne physiologisches Abrollen der Füße über die Großzehen, und nur mit der Möglichkeit zum Anlehen oder Anhalten möglich sei. Aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit nach längerem Sitzen sei das selbständige Aufstehen und Erreichen des Ausstiegs nur mit großem Zeitaufwand oder fremder Hilfe möglich. Aufgrund der Kraft- und Gefühlsstörungen im Bereich der oberen Extremitäten und der Bewegungseinschränkung der Schultergelenke sei auch ein sicheres Anhalten nicht möglich. Es sei nicht festgestellt worden, ab welcher Gehstrecke bzw. bei welchen Bewegungsabläufen Schmerzen auftreten würden. Selbst die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke von 300 Metern sei aufgrund von massiven Schmerzen und der raschen Ermüdbarkeit nicht möglich. Es sei nur eine Wegstrecke von 50 Metern zumutbar, schmerzfreies Gehen sei überhaupt nicht möglich. Der Beschwerde wurde ein weiterer medizinischer Befund beigelegt. In der Folge holte das Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 08.04.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Jetzige Beschwerden: Pat. kommt langsam gehend schmerzgeplagt und sehr klagsam in die Ordination, sie legt sich ohne Aufforderung umgehend auf die Untersuchungsliege, ob ihrer Schmerzen. Die Anamnese wird somit im Liegen erhoben und die Pat. steht erst nach Aufforderung zur körperlichen Untersuchung auf. Die Pat. beklagt Schmerzen in allen Gelenken — eine Besserung ist trotz der langjährigen Therapie mit Biologica und regelmäßiger rheumatologischer Kontrollen bis dato nicht eingetreten. Darüber hinaus schmerzt sie sitzen, aufgrund der chronischen Sacroileitis. Eine Besserung durch Bewegung (wie üblicherweise bei Sacroileitis) erfährt die Pat. allerdings nicht, vermeintlich aufgrund der zusätzlichen ausgeprägten degenerativen Beschwerden. Des Weiteren beklagt die Pat. Parästhesien in Armen und Beinen, sowie Beschwerden auch in der Feinmotorik. Die Pat. kann teilweise keinen Stift halten und nicht unterschreiben. Ein Carpaltunnelsyndrom sowie ein Sulcus nervus ulnaris Syndrom sind laut NLG linksseitig vorliegend — bis dato wurde keine OP durchgeführt, eine ergotherapeutische Hilfsmittelversorgung liegt nicht vor (z.B.: Schienenanpassung). Insgesamt scheint ein chronifiziertes Schmerzsyndrom im Vordergrund — anamnestisch ist die Pat. regelmäßig in der Schmerzambulanz des XXX vorstellig. Befund liegen bis auf ABL 95 keine vor.Insgesamt scheint ein chronifiziertes Schmerzsyndrom im Vordergrund — anamnestisch ist die Pat. regelmäßig in der Schmerzambulanz des römisch 30 vorstellig. Befund liegen bis auf ABL 95 keine vor. Relevante Befunde aus dem Akt: Befundbericht Dr. E., FA für Innere Medizin und Rheumatologie, 21.12.2023, ABL 152: Axiale Spondylarthritis mit peripherer Gelenksbeteiligung Chron. Sacroileitis bds., Befundbericht Dr. E., FA für Innere Medizin und Rheumatologie, 22.08.2022, ABL 124ff: Axiale Spondylarthritis mit peripherer Gelenks- und Weichteilbeteiligung, chron. Sakroileitis bds. Cimzia alle 2 Wochen und Ebetrexat Befundbericht XXX, 22.06.2016, Rheumaambulanz, ABL 96:Befundbericht römisch 30 , 22.06.2016, Rheumaambulanz, ABL 96: In Betreuung des XXX seit 08/2015 wegen einer axialen SpA, Salazopyrin wurde 10/2015 bisIn Betreuung des römisch 30 seit 08 aus 2015, wegen einer axialen SpA, Salazopyrin wurde 10 aus 2015, bis 03/2016 abgesetzt wegen fehlender Wirkung 03 aus 2016, abgesetzt wegen fehlender Wirkung Besuch Schmerzambulanz, 20.12.2028, ABL 93: Chronifizierte Beschwerden Empfehlung bei stechenden Gelenksbeschwerden mit: Novalgin, Vimovo, Gabapentin, Tramal, Pantoprazol, Akupunktur Ultraschall Radiologie, 03.06.2022, ABL 80/50: Sulcus nervus ulnaris Syndrom links mit habitueller Luxation des Nervs bei Beugung im Ellbogen, derzeit kein Hinweis auf Atrophie an der Hand Befundbericht Dr. E., FA für Rheumatologie, 28.02.2022, ABL 78/48/10: Aufgrund der erhöhten Infektionsgefahr durch die immunmodulierende Therapie und die dauerhafte Gehbehinderung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich Röntgen MRT der HWS/BWS, 07.02.2022, ABL 74/ABL 46: Steilstellung mit leichter Spondylosis deformans und Intervertebralarthrosen. Multisegmentale flüssigkeitsäquivalente Strukturveränderungen im Knochenmark am ehesten im Sinne von entzündlichen Infiltrationen, kleine Protrusionen der Disci C5 bis TH 1 mit kurzen Kontaktstrecken zu den Nervenwurzeln. MRT der linken Schulter, 24.01.2022, ABL 72/44/38 und ABL 64, 24.09.2021: Bekannte Synovitis im linken Schultergelenk, unverändert die anteriore Labrumläsion MRT des rechten Kniegelenks, 24.01.2022, ABL 71/44/38: Degenerative Rupturen durch das med. Meniskushinterhorn, Chondropathie, geringer Erguss mit reaktiver Anfärbung MRT der ISG, 11.06.2021, ABL 62/34: Chronische Sacroileitis mit verstärkter subchondraler Fettmarkskonversion bds. Rö Befunde Hände, Vorfüße, Schultern, WS, Knie, 13.12.2021 und 20.05.2021, ABL 70 und ABL 60/30 Befundübersicht Dr. L., 19.05.2021, ABL 58/28/2: Polymyalgia rheumatica, M 35.3 Axiale Spondylarthritis M45 Arztbrief Dr. P., 22.02.2022, ABL 8ff: Sensomot. Defizit linke OE cvs NLG vom 29.03.2022, ABL 12: Incipientes CTS links und sensible Schädigung des N. ulnaris links zum 5.Finger Medikamente: Aclasta, Cal-D-Vita, Ebetrexat, Gabapentin, Lyrica, Novalgin, Pantoprazol, Protopic, Tramal, Vimovo Status: Größe: 170 cm Gewicht: 52 kg Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Hörvermögen gut (Zimmerlautstärke), Sehvermögen: gut Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse: ob Herz: Herztöne arrhythmisch, rein, normofrequent, Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich WS: unauffällig OE: frei, Nacken und Schürzengriff möglich, grobe Kraft seitengleich Schulter: bds. endlagig schmerzbedingt in der Beweglichkeit eingeschränkt, frisieren erfolgt mit erhöhtem Kraftaufwand EBO und Handgelenke: DS über den Epicondylen Finger: Polyarthrosen, keine synovitischen Schwellungen Hüfte und Knie: endlagig schmerzbedingt in der Beweglichkeit eingeschränkt, keine Schwellung Parästhesien in den Fingern und in beiden OE und UE Status psychicus: Pat. wirkt sehr angespannt, klagsam, Orientierung in allen Qualitäten erhalten, Ductus weitschweifig aber kohärent Gangbild: Langsam, frei, Hilfsmittel werden nicht verwendet, Pat. kommt in normaler Alltagskleidung zur Untersuchung Zusammenfassung: Frage 1 und 2.) Leiden 1 Axiale Spondylarthritis PosNr.: 02.02.02 GdB 40 % Oberer Rahmensatz da entzündliche Veränderungen vorliegen, die chronische Sacroileitis und die Therapie mit dem TNF Blocker ist hier miterfasst. Leiden 2 Degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat, chronisches Schmerzsyndrom PosNr.: 04.11.02 GdB 30 % Unterer Rahmensatz bei ubiquitären Schmerzen unter bestehender Polypharmazie, Kontrollen in einer Schmerzambulanz, stationäre Aufnahmen sind nicht dokumentiert. Leiden 3 Nervus Sulcus Ulnaris Syndrom, Carpaltunnelsyndrom PosNr.: 04.05.05 GdB 20% Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz da incipiente Syndrome, mit bestehenden Therapieoptionen. Gesamtgrad der Behinderung 50% Das führende Leiden 1 wird aufgrund der negativen Leidensbeeinflussung durch die Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht. Frage 3.) Im Rahmen der neuerlichen Befundzusammenschau sowie der Untersuchung der Pat., wird eine abweichende Beurteilung im Vergleich zum SVGA ABL 144 ff getroffen. Die Pat. leidet seit Jahren an einer axialen Spondylarthritis und ist laufend in fachärztlicher Behandlung. Derzeit ist eine Therapie mit dem Biologikum Cimzia etabliert, worunter es zu keiner wesentlichen Krankheitskontrolle gekommen ist. Eine Umstellung auf ein anderes Biologikum wäre hier aus rheumatologischer Sicht aber durchaus in Erwägung zu ziehen. Generell ist die Gabe von Biologica, wie hier Cimzia (Certolizumab Pegol) eine immunmodulierende Therapie, wodurch es zu einer Entzündungshemmung im Körper kommen sollte. Es besteht aufgrund der Wirkung auf das Immunsystem eine leichte Erhöhung der Anfälligkeit zu viralen und bakteriellen Infektionen. Im Vorfeld der Therapie wird jedoch üblicherweise der Impfstatus eines Pat. erhoben und eine Durchuntersuchung im Hinblick auf Tuberkulose, Hepatitis, HIV und Malignome durchgeführt. Bei negativem Ergebnis kann eine Biologikatherapie begonnen werden, engmaschige fachärztliche Kontrollen sind dennoch empfohlen. Pat. die eine solche Therapie erhalten sind jedoch unter keinen Umständen vom öffentlichen Leben ausgeschlossen, ganz im Gegenteil haben üblicherweise Pat. aufgrund der Krankheitsmodulation die Möglichkeit, einer umfassenden Teilhabe am beruflichen und sozialen Leben. Betreffend den Befund der chronischen Sakroileitis vom 21.12.2023: Eine Sakroileitis ist oftmals ein Leitsymptom einer axialen Spondylarthritis und kann über einen längeren Zeitraum persistieren und weiter chronifizieren. Entzündliche Veränderungen bessern sich insbesondere bei der Sacroileitis allerdings auch bei hoher Krankheitsaktivität durch Bewegung. Auch aufgrund der chronischen Sacroileitis wäre evtl. der Therapieversuch mit einem alternativen Biologikum möglich. Die rheumatischen und degenerativen Beschwerden, respektive das chronische Schmerzsyndrom wurden hier in einer eigenen Positionsnummer erfasst und so dokumentiert, da aufgrund des Beschwerdemusters und der etablierten Polypharmazie besser nachvollziehbar. Das hier erfasste Leiden 3 subsummiert die nervalen Leiden der oberen Extremität, da in der funktionellen Einschränkung nicht differenzierbar. Aufgrund der Komplexität der Beschwerden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit rein rheumatologisch nicht erklärbar sind und aufgrund der bestehenden Polypharmazie wäre ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich Neurologie/Anästhesie im Bedarfsfall ergänzend einzuholen. Frage 4.) Bezugnehmend auf die Stellungnahme der Pat. ist folgendes festzuhalten: Bei der Pat. besteht eine chronische Gelenksentzündung, die rheumatologische Diagnose lautet „axiale Spondylarthritis" mit therapeutisch bis dato schwer zu beeinflussenden Krankheitsaktivität. Aufgrund der von der Pat. geschilderten Beschwerden insbesondere auch aufgrund der chronischen Sakroileitis, wurde hier eine höhere Einschätzung vorgenommen. Die Therapie mit dem Biologikum ist hier miterfasst. Die degenerativen Veränderungen insbesondere das chronische Schmerzsyndrom, werden unter anderem auch nach Vorlage des Befundes aus der Schmerzambulanz XXX, ABL 95 in einer eigenen Positionsnummer eingeschätzt.Bei der Pat. besteht eine chronische Gelenksentzündung, die rheumatologische Diagnose lautet „axiale Spondylarthritis" mit therapeutisch bis dato schwer zu beeinflussenden Krankheitsaktivität. Aufgrund der von der Pat. geschilderten Beschwerden insbesondere auch aufgrund der chronischen Sakroileitis, wurde hier eine höhere Einschätzung vorgenommen. Die Therapie mit dem Biologikum ist hier miterfasst. Die degenerativen Veränderungen insbesondere das chronische Schmerzsyndrom, werden unter anderem auch nach Vorlage des Befundes aus der Schmerzambulanz römisch 30 , ABL 95 in einer eigenen Positionsnummer eingeschätzt. Bei unzureichendem Ansprechen auf die etablierte Therapie mit dem Biologikum Cimzia würde allerdings eine Umstellung auf ein anderes Biologikum durchaus in Frage kommen. Es sind zahlreiche Präparate derzeit in Österreich zugelassen und erhältlich. Die Argumentation in der Stellungnahme, eine Umstellung würde an der Verfügbarkeit der Biologika scheitern, entzieht sich meiner Kenntnis, da nicht korrekt, da zahlreiche Biologika für die o.g. Diagnose rezeptierbar sind. Betreffend die Unzumutbarkeit: Die Pat. kommt tatsächlich sehr klagsam in die Ordination, das Gangbild ist verlangsamt. Hilfsmittel werden nicht verwendet. Aus rheumatologischer Sicht sind die genannten Einschränkungen allerdings nicht vollständig nachvollziehbar, denn es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Gelenksbeweglichkeit, keine synovitischen, sprich entzündlichen Gelenksschwellungen. Auch die chronifizierte Sacroileitis führt üblicherweise nicht zu einer Einschränkung, die das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400m in 10 min verunmöglicht. Gelenksveränderungen an den oberen Extremitäten, die eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen würden, sind weder in der Bildgebung dokumentiert, noch im klinisch rheumatologischen Status nachvollziehbar. Die angegebenen neurologischen Defizite sind aus rheumatologischer sachverständigen Sicht nicht beurteilbar. Internistische Leiden laut EVO die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen sind nicht vorliegend, folgende Einschränkungen würden darunterfallen: […] Infrastrukturelle Gegebenheiten sind nicht Gegenstand der medizinischen Begutachtung und können somit nicht in die Beurteilung mit aufgenommen werden. Frage 5.) Eine Nachuntersuchung ist aus internistischer Sicht nicht indiziert, da von keiner kalkülsrelevanten Besserung ausgegangen wird. […]“ Mit Schreiben vom 07.05.2024 nahm die Beschwerdeführerin zum eingeholten Sachverständigengutachten Stellung und führte aus, dass die beigezogene Sachverständige durch ihre Tätigkeit für die belangte Behörde befangen sei. Auch beruhe das Gutachten nicht auf einer sorgfältigen Untersuchung, insbesondere seien die Gelenksfunktionen, die Entzündungsaktivität sowie das Ausmaß der beteiligten Gelenke, der Körperregionen und der organischen Folgebeteiligung nicht untersucht worden. Die Synovitis und die Knochenödeme seien mehrfach radiologisch dokumentiert. Auch die Erforderlichkeit einer Hilfestellung im Alltag und die Notwendigkeit einer Begleitperson, da sie ansonsten die lange Anfahrt zur Untersuchung nicht bewältigen hätte können, seien nicht erwähnt worden. Darüber hinaus würden Schmerzen beim Ein- und Ausatmen eine Kurzatmigkeit verursachen, was die Bewältigung von Wegstrecken zusätzlich erschwere. Auch die chronisch entzündliche Darmstörung mit häufigen Durchfällen sei nicht berücksichtigt worden. Im Übrigen wendete sich die Beschwerdeführerin erneut gegen die vorgenommene Einstufung des Grades der Behinderung. In der Folge holte das Bundesverwaltungsgericht auch ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 03.12.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: Kommt in Begleitung der Tochter (XXX Pass), seit > 10a habe sie Schmerzen in diversen Gelenken sie stehe in rheumatologischer Behandlung, sie stehe in größeren Abständen (anamnestisch zuletzt 9/24 dann wieder 1/25) in der Schmerzambulanz XXX in Behandlung (kein Befund) in den letzten Jahren kein stat. oder teilstat. Aufenthalt aus meinem FachgebietAnamnese: Kommt in Begleitung der Tochter (römisch 30 Pass), seit > 10a habe sie Schmerzen in diversen Gelenken sie stehe in rheumatologischer Behandlung, sie stehe in größeren Abständen (anamnestisch zuletzt 9/24 dann wieder 1/25) in der Schmerzambulanz römisch 30 in Behandlung (kein Befund) in den letzten Jahren kein stat. oder teilstat. Aufenthalt aus meinem Fachgebiet Nervenärztliche Betreuung: derzeit keine Subjektive derzeitige Beschwerden: Schmerzen in den Gelenken, Gefühlstörung in den OE und UE Sozialanamnese: lebt mit Tochter, XXX Krankenstand, kein Pflegegeld, keine ErwachsenvertretungSozialanamnese: lebt mit Tochter, römisch 30 Krankenstand, kein Pflegegeld, keine Erwachsenvertretung Medikamente (neurologisch/ psychiatrisch): keine aktuelle Med. Liste (zeigt eine Liste von 15.9.23) Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen Faustschluss, Fingerspreizen möglich, keine Atrophien im Thenar und Hypothenarbereich. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich schwach auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Fersen/ Einbeinstand bds. schmerzgehemmt möglich die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird in den UE distal betont nicht eindeutig verteilt bds. als gestört angegeben sowie in den Fußsohlen bds. Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel etwas verlangsamt Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, Affekt ausgeglichen, Stimmungslage dysthym, in beiden Skalenbereichen affizierbar, Ein und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität. 1.) Diagnosen:
- Axiale Spondylarthritis 02.02.
- 40 % Oberer Rahmensatz, da entzündliche Veränderungen vorliegen, Sacroileitis und Therapie mit TNF Blocker miterfasst
- Carpaltunnelsyndrom li. 04.05.06 10% Unterer Rahmensatz, da vorwiegend sensible Ausfälle objektivierbar, keine Atrophien
- Sulcus Ulnarissyndrom li. 04.05.05 10 % Unterer Rahmensatz, da vorwiegend sensible Ausfälle objektivierbar, keine Atrophien 2.) Gesamt GdB 40 % GdB2+3 erhöhen wegen Geringfügigkeit nicht. 3.) Aus nervenärztlicher Sicht liegt derzeit keine relevanten fachspezifische Behandlung bzw. Facharztbefund mit Fachstatus vor, daher kann ich die Position 2 im Gutachten OZ9 aus meinem Fachgebiet nicht bestätigen, ebenso liegt kein ärztlich bestätigter Nachweis der derzeitigen Medikation vor. Ebenso kann ich die Position 3 (Gutachten OZ9) aus meinem Fachgebiet nicht nachvollziehen, da derzeit sensible Ausfälle im Bereich der Handflächen vorliegen ohne Atrophien der betreffenden Muskulatur. 4.) Dauerzustand“ Am 29.01.2025 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu dem eingeholten Sachverständigengutachten ein, worin die Beschwerdeführerin die Unparteilichkeit des Gutachters anzweifelte und die Aufzeichnungen zur Untersuchung beanstandete. Zudem wendete sie sich gegen die Einstufung des Grades der Behinderung. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2025, W218 2266471-2/23E, wurde der Beschwerde der Beschwerdeführerin stattgegeben und ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung von 50 v.H. vorliegen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass es dem eingeholten internistischen Sachverständigengutachten folge, da die Fachärztin schlüssig und nachvollziehbar auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen sei. Dem eingeholten neurologischen Sachverständigengutachten habe hingegen nicht gefolgt werden können, da der Facharzt die divergierenden Schlussfolgerungen nicht schlüssig und nachvollziehbar darlegen habe können. Mit Schreiben vom 17.03.2025 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen unbefristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. Zur Beurteilung der von der Beschwerdeführerin weiters beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ holte die belangte Behörde überdies ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.05.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.05.2025, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: Bezüglich Vorgeschichte siehe internist. Vorgutachten für das BVwG vom 08.04.2024, ges. GdB 50% und neurologisches GA für das BVWG vom 03.12.2024, ges. GdB 40%. Öffentliche Verkehrsmittel in beiden GA zumutbar. Zwischenanamnese: Ambulante Schmerztherapie. Derzeitige Beschwerden: Ich habe Schmerzen in der Wirbelsäule, in den Ellenbogen, am rechten Handgelenk, die Knie, das Bein, die Hüfte, die Leiste. Der Bauch tut auch weh. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Capsaicin, Pantoprazol, Neuromultivit, CalDVita, Protopic, Cimzia Fertigspr., Ebetrexat, Celecoxib, Aclasta, Tramal, Novalgin, Lyrica, Gabapentin, Pregabalin Laufende Therapie: Schmerztherapie im XXX. Laufende Therapie: Schmerztherapie im römisch 30 . Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: Lehrerin im Krankenstand Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Im Akt liegen keine neuen Befunde auf. 03/25 Nervenleitgeschwindigkeit beschreibt Peronaeusläsion rechts und Sulcus Ulnaris Syndrom links. 04/25 MR ges. Wirbelsäule beschreibt Spondylarthropathie, Degeneration mit Discopathie, insbes. an der Halswirbelsäule. 04/25 Röntgenbefund beschreibt unauffällige Hüfte, Degeneration an der Symphyse, incip. SI-Arthrosen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: normal Größe und Gewicht wurden erfragt und nicht gemessen. Größe: 170,00 cm Gewicht: 52,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird an der linken Hand als kribbelnd, streckseitig an der Hand als fehlend, sonst als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Rechtes Handgelenk: eine locker angewickelt elastische Bandage wird abgenommen. Das Handgelenk ist vom äußeren Aspekt her unauffällig, nicht verdickt oder verbreitert. Strecken im Handgelenk wird endlagenschmerzhaft angegeben. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit Armheben ist rechts deutlich über die Horizontale möglich, links wird der Arm bis knapp über die Horizontale gehoben. Beim Nackengriff reicht rechts die Hand zum Hinterhaupt, links die Fingerkuppen zum Hinterhaupt. beim Kreuzgriff reicht rechts die Daumenkuppe bis TH12 beidseits. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Untere Extremitäten: Der Barfußgang wird überaus umständlich ausgeführt, teilweise wird der rechte Fuß mit der Streckseite der Zehen über den Boden geschliffen. Zehenballen- und Fersenstand wird nicht ausgeführt, Einbeinstand wird nur links mit Anhalten ausgeführt. Zwischendurch werden einige Schritte völlig unauffällig, symmetrische, bei gleicher Schrittlänge ausgeführt. Anhocken wird nicht ausgeführt. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse, insbesondere an den Unterschenkeln. Die Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird an den Fußsohlen als kribbelnd, sonst als ungestört angegeben. Kniegelenke: ergussfrei und bandfest., rechts wird Endlagenschmerz angegeben. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Ein aktives Vorfußheben wird rechts nicht ausgeführt. Beweglichkeit Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule Im Stehen wird überwiegend das linke Bein belastet, der rechte Beckenkamm steht etwas tiefer. Ausgleichsskoliose an der Lendenwirbelsäule. Verstärkte Brustkyphose mit Scheitel um TH9, regelrechte Lendenlordose. Deutlich Hartspann, zervikal, Klopfschmerz (es wird extrem zart geklopft), wird über der mittleren Lendenwirbelsäule und über C7 angegeben. Kein wesentlicher Druckschmerz. Beweglichkeit Halswirbelsäule: allseits 1/2 eingeschränkt Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: Beim Vorwärtsbeugen reichen die Hände zu den Kniegelenken, Seitwärtsneigen und Rotation je ½ eingeschränkt. Es besteht insgesamt nur deutlich eingeschränkte Mitarbeit bei der klinischen Untersuchung. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt in Konfektionsschuhen ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist verlangsamt, teilweise gering rechtshinkend, sicher. Aus- und Ankleiden wird überwiegend im Sitzen durchgeführt. Bei der Untersuchung anwesend ist eine männliche Person, die sich nicht vorstellt. Die Person schreibt eifrig bei der gesamten Untersuchung handschriftlich mit. Nach der Untersuchung wird die Person gefragt, wer sie sei. Dies wird mit „ein Bekannter“ beantwortet. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Axiale Spondylarthritis 2 Nervus Sulcus Ulnaris Syndrom, Carpaltunnelsyndrom 3 Teillähmung des Nervus peronaeus 4 Degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat, chronisches Schmerzsyndrom Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Funktionell ist keine wesentliche Änderung eingetreten. Leiden 3 wird zusätzlich berücksichtigt. Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung -
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Gutachterliche Stellungnahme: Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.05.2025 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schriftsatz vom 09.06.2025, eingelangt am Folgetag, brachte die Beschwerdeführerin unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen eine Stellungnahme ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Das Verfahren ist nun bereits seit 13.04.2022 anhängig und erweckt bei mir den Anschein, dass es im Wesentlichen auf die Zermürbung der Antragstellerin hinausläuft. Das aktuelle Gutachten lässt neuerlich medizinisch-wissenschaftliche Objektivität und Verlässlichkeit missen, die Befundung erfolgte nicht auf Grund von überprüfbaren Messwerten, sondern durch ungefähre Schätzung. Auch die Vorgehensweise, den Gesundheitszustand ohne entsprechende Untersuchung zu bewerten, ist mir seit Antragstellung bei allen Gutachtern des Sozialministeriumsservices, die offenbar keinerlei Kontrolle bzw. Dienstaufsicht unterliegen, untergekommen. Auch Dr. K. befundet u.a. eine Untersuchung meines Abdomens, die er nicht durchgeführt hat. Eine internistische Untersuchung hat trotz systemischen rheumatologischen Hauptleidens nämlich nicht stattgefunden. Auch geht nicht hervor, auf welche Gelenke sich Dr. K. bezieht, wenn er floskelhaft befundet "Übrige Gelenke bandfest und klinisch unauffällig" - eine Untersuchung aller Gelenke geht sich in knapp 20 Minuten wohl nicht aus. Eine sorgfältige funktionale Untersuchung der Hände hätte zudem nicht nur eine gestörte Sensibilität sondern auch eine Verminderung der Muskelkraft ergeben. Des Weiteren bestehen meinerseits Zweifel am Sehvermögen des Arztes, wenn er beispielsweise eine deutliche Schwellung am (bandagierten) rechten Handgelenk (als Unfallchirurg) nicht erkennen kann. Wie er zur Befundung der freien Beweglichkeit der Zehen kommt, ist mir ebenso rätselhaft, da beide Großzehengrundgelenke arthrosebedingt auch im Ruhezustand äußerst schmerzhaft und annähernd steif sind. Hr. K. hat sich bei seiner Befundung hauptsächlich auf die neu vorgelegten Befunde konzentriert, die zuvor beigebrachten und unter degenerativen Veränderungen zusammengefassten, aber nicht berücksichtigt. Zudem hätte die demyelinisierende motorische Teillähmung des N. Peroneus meines Erachtens nach amtswegig zu einer Erhöhung des GdB führen müssen und weniger zur Befundung eines zeitweisen symmetrischen Gangbildes. "Es besteht insgesamt nur deutlich eingeschränkte Mitarbeit bei der klinischen Untersuchung" stellt zudem eine desavouierende und äußerst subjektive Vermutung dar, keine objektive Befundung. Ich nehme täglich u.a. mindestens sechs verschiedene Schmerzmedikamente und bin seit längerer Zeit wöchentlich (!) im XXX in der Schmerzambulanz in Behandlung. Dennoch befundet Dr. K., dass mir das Gehen über "einen Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von 300 bis 400 m ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung" zumutbar ist. Er orientiert sich dabei u.a. am Gutachten von Dr. S., dessen Gutachten vom Bundesverwaltungsgericht allerdings verworfen wurde. Tatsächlich ist jeder Schritt mit enormen Schmerzen verbunden, das Zurücklegen der angegebenen Entfernung nicht ohne Pausen möglich, die Überwindung von Niveauunterschieden (Stiegen, Schrägen) eine besondere Herausforderung. An manchen Tagen ist es mir schmerzbedingt überhaupt nicht möglich, die Wohnung zu verlassen. Dazu kommen starke Müdigkeit und Erschöpfung durch ständige Entzündungen im ganzen Körper bzw. als Nebenwirkungen von Medikamenten.Ich nehme täglich u.a. mindestens sechs verschiedene Schmerzmedikamente und bin seit längerer Zeit wöchentlich (!) im römisch 30 in der Schmerzambulanz in Behandlung. Dennoch befundet Dr. K., dass mir das Gehen über "einen Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von 300 bis 400 m ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung" zumutbar ist. Er orientiert sich dabei u.a. am Gutachten von Dr. S., dessen Gutachten vom Bundesverwaltungsgericht allerdings verworfen wurde. Tatsächlich ist jeder Schritt mit enormen Schmerzen verbunden, das Zurücklegen der angegebenen Entfernung nicht ohne Pausen möglich, die Überwindung von Niveauunterschieden (Stiegen, Schrägen) eine besondere Herausforderung. An manchen Tagen ist es mir schmerzbedingt überhaupt nicht möglich, die Wohnung zu verlassen. Dazu kommen starke Müdigkeit und Erschöpfung durch ständige Entzündungen im ganzen Körper bzw. als Nebenwirkungen von Medikamenten. Schließlich darf ich anmerken, dass Dr. K. meiner Begleitperson den Zutritt ins Untersuchungszimmer verweigerte und es kostete einiges an Untersuchungszeit ihre Anwesenheit durchzusetzen, zumal meine Begleitperson mich beim Gehen stützt und ich mich sicherer fühle (ich bin letztes Jahr zwei Mal gestürzt). Gegenständliches Gutachten ist augenscheinlich die abträgliche Antwort Dr. K. auf mein Beharren bzgl der Anwesenheit meiner Begleitperson, die sich sehr wohl bei erster Gelegenheit namentlich vorgestellt hat und auch einen amtlichen Lichtbildausweis vor sich liegen hatte. Name der Beschwerdeführerin“ Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.06.2025 ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Die BW erhebt Einspruch und legt neue Befunde vor. Der Nervenleitgeschwindigkeit-Befund von 03/25 ist im GA angeführt und berücksichtigt. Relevant sind die Vorgutachten für das BVwG vom 08.04.2024, ges. GdB 50% und neurologisches GA für das BVWG vom 03.12.2024, ges. GdB 40%, nicht ein GA von
- Alle bisher durchgeführten Gutachten sind zum Schluss gekommen, dass die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Gegenüber den Vorgutachten von 2024 ist es funktionell zu keiner wesentlichen Änderungen gekommen. Auch im gegenständlichen Gutachten ist der Endgefertigte zum Schluss gekommen, dass eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich ist. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Eine unterstützende Hilfe durch eine Begleitperson war zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht erforderlich. Nach neuerlicher Prüfung sämtlicher vorgebrachten Beschwerden, des eigenen klinischen Befundes und der vorhandenen Befunde ergibt sich keine geänderte Beurteilung, insbesondere hinsichtlich des Zusatzeintrages der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. […]“ Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.04.2022 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die diesbezügliche ärztliche Stellungnahme befinde sich in der Beilage und sei ein Teil der Begründung des Bescheides. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dem Bescheid wurden das Sachverständigengutachten vom 20.05.2025 und die gutachterliche Stellungnahme vom 16.06.2025 angeschlossen. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf
§ 29bSt
VO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Mit E-Mail vom 07.08.2025 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.06.2025 ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Das Sozialministeriumservice lässt allerdings weiterhin keinerlei Willen erkennen, ein rechtskonformes Verfahren durchzuführen. Eine sorgfältige Ermittlung durch einen Arzt, der mit den Auswirkungen meines systemischen Hauptleidens vertraut ist, erfolgte nicht. Der generalisierte Entzündungsprozess bei einer entzündlich-rheumatischen Erkrankung beschränkt sich als Autoimmunerkrankung nicht nur auf den Bewegungsapparat, schon gar nicht ausschließlich auf die Gelenke. Eine hohe, therapeutisch schwer beeinflussbaren Krankheitsaktivität wurde mir (s. Vorakt) mehrfach bescheinigt, die rheumatische Erkrankung hat sich bislang auch unter Dauermedikation mit Biologika nicht stabilisiert und bereits auf andere Organe (z.B. Darm, Nervensystem) ausgeweitet. Befundmäßig belegt leide ich in diesem Zusammenhang u.a. an einer chronisch entzündlichen Darmstenose, einer demyelinisierenden motorischen Lähmung des Peroneusnervs, sowie Polyneuropathie. Das Gutachten setzt sich nach wie vor nicht mit meinen Leiden auseinander. Das Gutachten Dr. K. lässt neuerlich medizinisch-wissenschaftliche Objektivität und Verlässlichkeit missen, die Befundung erfolgte nicht auf Grund von überprüfbaren Messwerten, sondern durch ungefähre Schätzung. Eine deutliche entzündungsbedingte Schwellung am (bandagierten) rechten Handgelenk konnte er (als Unfallchirurg) ebenso wenig erkennen, wie eine 8 cm lange Operationsnarbe und ein Streckdefizit am „unauffälligen" rechten Kniegelenk. Wie er zur Befundung der freien Beweglichkeit der Zehen kommt, ist mir ebenso rätselhaft, da beide Großzehengrundgelenke Arthrose bedingt auch im Ruhezustand pochend schmerzhaft und annähernd steif sind. "Es besteht insgesamt nur deutlich eingeschränkte Mitarbeit bei der klinischen Untersuchung" stellt zudem eine desavouierende, eine Gegendarstellung von vornherein boykottierende und äußerst subjektive Vermutung dar, keine objektive Befundung. Eine Sachverständigenäußerung, die sich in der Abgabe des Urteiles erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich das Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, (nachvollziehbar) erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (vgl. VwGH 05.11.2020, Ra 2020/11/0146). Die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht.Das Gutachten setzt sich nach wie vor nicht mit meinen Leiden auseinander. Das Gutachten Dr. K. lässt neuerlich medizinisch-wissenschaftliche Objektivität und Verlässlichkeit missen, die Befundung erfolgte nicht auf Grund von überprüfbaren Messwerten, sondern durch ungefähre Schätzung. Eine deutliche entzündungsbedingte Schwellung am (bandagierten) rechten Handgelenk konnte er (als Unfallchirurg) ebenso wenig erkennen, wie eine 8 cm lange Operationsnarbe und ein Streckdefizit am „unauffälligen" rechten Kniegelenk. Wie er zur Befundung der freien Beweglichkeit der Zehen kommt, ist mir ebenso rätselhaft, da beide Großzehengrundgelenke Arthrose bedingt auch im Ruhezustand pochend schmerzhaft und annähernd steif sind. "Es besteht insgesamt nur deutlich eingeschränkte Mitarbeit bei der klinischen Untersuchung" stellt zudem eine desavouierende, eine Gegendarstellung von vornherein boykottierende und äußerst subjektive Vermutung dar, keine objektive Befundung. Eine Sachverständigenäußerung, die sich in der Abgabe des Urteiles erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich das Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, (nachvollziehbar) erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar vergleiche VwGH 05.11.2020, Ra 2020/11/0146). Die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht. Die Vorgehensweise, den Gesundheitszustand ohne entsprechende Untersuchung zu bewerten, ist mir allerdings seit Antragstellung bei allen Gutachtern des Sozialministeriumsservices, die offenbar keinerlei Kontrolle bzw. Dienstaufsicht unterliegen, untergekommen. Auch Dr. K. befundet u.a. eine Untersuchung meines Abdomens, die er nicht durchgeführt hat. Eine internistische Untersuchung hat trotz systemischen rheumatologischen Hauptleidens nämlich nicht stattgefunden. Auch geht nicht hervor, auf welche Gelenke sich Dr. K. bezieht, wenn er floskelhaft befundet: "Übrige Gelenke bandfest und klinisch unauffällig". Zudem weist das Gutachten formale Mängel auf. Ungeachtet der Tatsache, dass ein neues Leiden (demyelinisierende motorische Lähmung des Peroneusnervs) hinzukam, wurde für die Einzelleiden kein GdB ausgewiesen. Obwohl der Antrag für die Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt, übernahm Dr. K. lediglich den Gesamt-GdB aus den vom Gericht beauftragten Sachverständigengutachten des Vorjahres. Die motorische Lähmung des Peroneusnervs hätte meines Erachtens nach amtswegig zu einer Erhöhung des GdB führen müssen (vgl. § 43.
(1)BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idF. der Novelle BGBl. I Nr. 59/2018), zumal eine wesentliche Funktionseinbuße der Fußhebefunktion hinzukam und ich letztes Jahr mehrmals gestürzt bin (dies habe ich vor Ort u.a. auch über einen Spitalsbefund belegt).Zudem weist das Gutachten formale Mängel auf. Ungeachtet der Tatsache, dass ein neues Leiden (demyelinisierende motorische Lähmung des Peroneusnervs) hinzukam, wurde für die Einzelleiden kein GdB ausgewiesen. Obwohl der Antrag für die Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt, übernahm Dr. K. lediglich den Gesamt-GdB aus den vom Gericht beauftragten Sachverständigengutachten des Vorjahres. Die motorische Lähmung des Peroneusnervs hätte meines Erachtens nach amtswegig zu einer Erhöhung des GdB führen müssen vergleiche Paragraph 43,
(1)BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,), zumal eine wesentliche Funktionseinbuße der Fußhebefunktion hinzukam und ich letztes Jahr mehrmals gestürzt bin (dies habe ich vor Ort u.a. auch über einen Spitalsbefund belegt). Im Zuge des Parteiengehörs geht Dr. K. auch nicht auf die Vorbringen aus meiner Stellungnahme (s. Anlage) ein, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf eine im Wortlaut mit dem Gutachten idente Zusammenfassung seines Gutachtens. Des Weiteren wurde nicht geprüft, wie sich meine Gesundheitsschädigungen konkret auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, (vgl. VwGH 22.10.2002, ZI. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Dabei wurde nicht auf meine tatsächliche Fähigkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. eingegangen (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080)Des Weiteren wurde nicht geprüft, wie sich meine Gesundheitsschädigungen konkret auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, vergleiche VwGH 22.10.2002, ZI. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Dabei wurde nicht auf meine tatsächliche Fähigkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. eingegangen (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080) Vielmehr befasste sich der Sachverständige mit der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nur in sehr allgemeiner Form und formelhaft: Eine kurze Wegstrecke ohne übermäßige Schmerzen wäre möglich, das Ein- und Aussteigen nicht durch Gehbehelfe behindert, die Beine könnten gehoben, Niveauunterschiede überwunden werden. Zudem bestünde ausreichend Kraft und Beweglichkeit der oberen Extremitäten, bei erhaltenen Greifformen. Dabei ist mir selbst die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke von 300 m aufgrund massiver Schmerzen und der entzündungsbedingt raschen Ermüdbarkeit nicht möglich. Schon das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 23.6.2022 hielt demgegenüber nur eine Wegstrecke von 200 m (die Hälfte (!) der mir von Dr. K. jetzt zugemuteten Wegstrecke) für zumutbar, mein Gesundheitszustand hat sich seither, befundmäßig belegt, verschlechtert. Zusätzlich wurde außer Acht gelassen, dass mir eine Fortbewegung nur langsam, ohne physiologisches Abrollen der Füße über die Großzehe und mit der Möglichkeit zum Anlehnen oder Anhalten in Reichweite (Sessellehne, etc.) möglich ist. Es erfordert zudem einiges an Konzentration, die Fußheberschwäche zu kompensieren und nicht über den Fuß zu stolpern und zu stürzen. Da das Ein- und Aussteigen aber rasch zu erfolgen hat, ist für mich mit dieser Stresssituation u.a. eine erhöhte Sturzgefahr verbunden. Weiters ist meine Beweglichkeit durch die lange anhaltende Morgensteifigkeit und nach längerem Sitzen derart eingeschränkt, dass das selbständige Aufstehen und damit etwa das rechtzeitige Erreichen des Ausstiegs in öffentlichen Verkehrsmitteln nur mit großem Zeitaufwand oder fremder Hilfe möglich ist. Ebenso wenig ist mir durch Kraft- und Gefühlsstörungen ein sicheres Anhalten im Stehen möglich. Erschwerend kommt noch meine eingeschränkte Beweglichkeit im Schultergelenk, die ein Anhalten über Kopf verunmöglicht, hinzu. Es wurde nicht festgestellt, ab welcher Gehstrecke bzw. bei welchen Bewegungsabläufen angesichts der genannten Gesundheitsschädigungen Schmerzen auftreten (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
- Oktober 2011, ZI. 2009/11/0032). Der Gutachter nahm von vornherein Schmerzen bei der Fortbewegung als zumutbar an. Die Anmerkung „ohne übermäßige Schmerzen" fällt in diesem Zusammenhang sehr vage aus. Ich nehme täglich u.a. mindestens sechs verschiedene Schmerzmedikamente und bin seit längerer Zeit wöchentlich (!) im XXX in der Schmerzambulanz in Behandlung. Dennoch befundet Dr. K., dass mir das Gehen über "einen Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von 300 bis 400 m ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung" zumutbar wäre. Der Sachverständige stützt seine Schlussfolgerungen u.a. am Gutachten von Dr. S., dessen Gutachten vom Bundesverwaltungsgericht allerdings verworfen wurde. Tatsächlich ist jeder Schritt mit enormen Schmerzen verbunden. Schmerzfreies Gehen ist überhaupt nicht möglich, da die Schmerzen auch im Ruhezustand vorhanden sind. Das Zurücklegen der angegebenen Entfernung ist nicht ohne Pausen zu schaffen, die Überwindung von Niveauunterschieden (Stiegen, Schrägen) stellt eine besondere Herausforderung dar, die ich, wenn überhaupt, nur sehr langsam bewältigen kann. An manchen Tagen, etwa wenn durch die Entzündung der Wirbelsäule noch Nervenirritationen der Beinnerven hinzukommen, ist es mir schmerzbedingt überhaupt nicht möglich, die Wohnung zu verlassen. Dazu kommen starke Müdigkeit und Erschöpfung durch ständige Entzündungen im ganzen Körper bzw. als Nebenwirkungen von Medikamenten.Es wurde nicht festgestellt, ab welcher Gehstrecke bzw. bei welchen Bewegungsabläufen angesichts der genannten Gesundheitsschädigungen Schmerzen auftreten vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
- Oktober 2011, ZI. 2009/11/0032). Der Gutachter nahm von vornherein Schmerzen bei der Fortbewegung als zumutbar an. Die Anmerkung „ohne übermäßige Schmerzen" fällt in diesem Zusammenhang sehr vage aus. Ich nehme täglich u.a. mindestens sechs verschiedene Schmerzmedikamente und bin seit längerer Zeit wöchentlich (!) im römisch 30 in der Schmerzambulanz in Behandlung. Dennoch befundet Dr. K., dass mir das Gehen über "einen Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von 300 bis 400 m ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung" zumutbar wäre. Der Sachverständige stützt seine Schlussfolgerungen u.a. am Gutachten von Dr. S., dessen Gutachten vom Bundesverwaltungsgericht allerdings verworfen wurde. Tatsächlich ist jeder Schritt mit enormen Schmerzen verbunden. Schmerzfreies Gehen ist überhaupt nicht möglich, da die Schmerzen auch im Ruhezustand vorhanden sind. Das Zurücklegen der angegebenen Entfernung ist nicht ohne Pausen zu schaffen, die Überwindung von Niveauunterschieden (Stiegen, Schrägen) stellt eine besondere Herausforderung dar, die ich, wenn überhaupt, nur sehr langsam bewältigen kann. An manchen Tagen, etwa wenn durch die Entzündung der Wirbelsäule noch Nervenirritationen der Beinnerven hinzukommen, ist es mir schmerzbedingt überhaupt nicht möglich, die Wohnung zu verlassen. Dazu kommen starke Müdigkeit und Erschöpfung durch ständige Entzündungen im ganzen Körper bzw. als Nebenwirkungen von Medikamenten. Auf Grund schwerer Verfahrensmängel beantrage ich daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sowie die Ausstellung eines Parkausweises zur Ermöglichung meiner gesellschaftlichen Teilhabe. Abgesehen vom wiederholt respektlosen Umgang der Gutachterinnen mit mir, erfolgte das Verfahren nicht „im Interesse der Raschheit", sondern wurde zermürbend über Gebühr verschleppt. Da das Verfahren bereits seit 13.04.2022 anhängig ist, erwachsen mir zum einen erhebliche zeitliche und finanzielle Aufwendungen zur Rechtsdurchsetzung (Inanspruchnahme von Beratung, Recherche, mehrmaliger Schriftsatz, etc.) oder für Parkscheine, Parkvignette, Taxikosten, etc., zum anderen verjähren bestimmte an den Parkausweis gebundene Vergünstigungen, wie etwa die motorbezogene Versicherungssteuer. Daher begehre ich außerdem die Festsetzung eines vom Gericht noch zu pauschalierenden finanziellen Ausgleichs. Name der Beschwerdeführerin“ Der Beschwerde wurden keine neuen medizinischen Unterlagen beigelegt. Die belangte Behörde legte am 27.08.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 13.04.2022 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf
§ 29bSt
VO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt.Die Beschwerdeführerin stellte am 13.04.2022 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf
Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt. Am 17.03.2025 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen unbefristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. Hingegen wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 20.06.2025 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in ihren Behindertenpass ab. Gegen diese mit Bescheid vom 20.06.2025 ergangene Abweisung ihres Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde ein. Die Beschwerdeführerin leidet aktuell unter den folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
- Axiale Spondylarthritis;
- Nervus Sulcus Ulnaris Syndrom, Carpaltunnelsyndrom;
- Teillähmung des Nervus peroneus;
- Degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat, chronisches Schmerzsyndrom. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin aktuell zumutbar. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.05.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 16.06.2025), welches im Ergebnis auch das vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren betreffend die Feststellung des Grades der Behinderung (im Folgenden: Vorverfahren) eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 08.04.2024 bestätigt, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und zum Gegenstand der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem unzweifelhaften Erklärungswert des Inhaltes der Beschwerde. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.05.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 16.06.2025), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.05.2025, welches im Ergebnis auch das vom Bundesverwaltungsgericht im Vorverfahren eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 08.04.2024 bestätigt. Unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde von dem beigezogenen medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen nachvollziehbar festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin aktuell zumutbar ist. Der von der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin gelangte unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestehen, sodass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund zehn Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 Metern, ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich ist. Die Verwendung von Gehbehelfen, die das Ein- und Aussteigen behindern würden, ist behinderungsbedingt nicht erforderlich. Die Beine können gehoben und Niveauunterschiede können überwunden werden. Darüber hinaus besteht auch ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten und die Greifformen sind erhalten. Schließlich liegt auch kein Immundefekt vor, im Rahmen dessen es trotz Therapie zu einer erhöhten Infektanfälligkeit oder wiederholt außergewöhnlichen Infekten kommen würde. Diese Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in seinen Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.05.2025 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: normal […] Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird an der linken Hand als kribbelnd, streckseitig an der Hand als fehlend, sonst als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Rechtes Handgelenk: eine locker angewickelt elastische Bandage wird abgenommen. Das Handgelenk ist vom äußeren Aspekt her unauffällig, nicht verdickt oder verbreitert. Strecken im Handgelenk wird endlagenschmerzhaft angegeben. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit Armheben ist rechts deutlich über die Horizontale möglich, links wird der Arm bis knapp über die Horizontale gehoben. Beim Nackengriff reicht rechts die Hand zum Hinterhaupt, links die Fingerkuppen zum Hinterhaupt. beim Kreuzgriff reicht rechts die Daumenkuppe bis TH12 beidseits. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Untere Extremitäten: Der Barfußgang wird überaus umständlich ausgeführt, teilweise wird der rechte Fuß mit der Streckseite der Zehen über den Boden geschliffen. Zehenballen- und Fersenstand wird nicht ausgeführt, Einbeinstand wird nur links mit Anhalten ausgeführt. Zwischendurch werden einige Schritte völlig unauffällig, symmetrische, bei gleicher Schrittlänge ausgeführt. Anhocken wird nicht ausgeführt. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse, insbesondere an den Unterschenkeln. Die Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird an den Fußsohlen als kribbelnd, sonst als ungestört angegeben. Kniegelenke: ergussfrei und bandfest., rechts wird Endlagenschmerz angegeben. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Ein aktives Vorfußheben wird rechts nicht ausgeführt. Beweglichkeit Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule Im Stehen wird überwiegend das linke Bein belastet, der rechte Beckenkamm steht etwas tiefer. Ausgleichsskoliose an der Lendenwirbelsäule. Verstärkte Brustkyphose mit Scheitel um TH9, regelrechte Lendenlordose. Deutlich Hartspann, zervikal, Klopfschmerz (es wird extrem zart geklopft), wird über der mittleren Lendenwirbelsäule und über C7 angegeben. Kein wesentlicher Druckschmerz. Beweglichkeit Halswirbelsäule: allseits 1/2 eingeschränkt Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: Beim Vorwärtsbeugen reichen die Hände zu den Kniegelenken, Seitwärtsneigen und Rotation je ½ eingeschränkt. Es besteht insgesamt nur deutlich eingeschränkte Mitarbeit bei der klinischen Untersuchung. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt in Konfektionsschuhen ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist verlangsamt, teilweise gering rechtshinkend, sicher. Aus- und Ankleiden wird überwiegend im Sitzen durchgeführt. […] Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig“). Daraus ergibt sich, auch bestätigt durch die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass bei der Beschwerdeführerin zwar durchaus Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule und Beschwerden im Bereich der oberen und unteren Extremitäten mit einer daraus resultierenden Gangbildbeeinträchtigung vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, diese Einschränkungen konnten jedoch nicht in einem derartigen Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – machen würde, objektiviert werden.Daraus ergibt sich, auch bestätigt durch die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass bei der Beschwerdeführerin zwar durchaus Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule und Beschwerden im Bereich der oberen und unteren Extremitäten mit einer daraus resultierenden Gangbildbeeinträchtigung vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, diese Einschränkungen konnten jedoch nicht in einem derartigen Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – machen würde, objektiviert werden. Nun wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 07.08.2025 zwar ein, dass ihr selbst die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke von 300 Metern aufgrund der massiven Schmerzen und der entzündungsbedingten raschen Ermüdbarkeit nicht möglich sei. Sie könne sich nur langsam – ohne physiologisches Abrollen der Füße über die Großzehe – und nur mit Anlehn- und Anhaltemöglichkeiten in Reichweite fortbewegen. Jeder Schritt sei mit enormen Schmerzen verbunden und die Kompensation der Fußheberschwäche zur Vermeidung von Stürzen erfordere einiges an Konzentration. Das Zurücklegen der angegebenen Entfernung sei nicht ohne Pause möglich und Niveauunterschiede würden eine besondere Herausforderung darstellen. Aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit nach längerem Sitzen sei auch das selbständige Aufstehen und Erreichen des Ausstiegs in öffentlichen Verkehrsmitteln nur mit großem Zeitaufwand oder mit fremder Hilfe möglich. Schließlich könne sie die Wohnung an manchen Tagen gar nicht verlassen. Das Vorliegen von höhergradigen Schmerzzuständen mit einer daraus resultierenden derart maßgeblichen Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nahezu unmöglich und unzumutbar machen würde, ist anhand der Ergebnisse der aktuellen persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin aber insgesamt nicht ausreichend objektiviert. So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der letzten persönlichen Untersuchung am 19.05.2025 zu ihren derzeitigen Beschwerden zwar an, dass sie Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, der Ellbogen, des rechten Handgelenks, der Knie, der Beine, der Hüfte, der Leiste und des Bauches habe. Im Zuge der persönlichen Untersuchung am 19.05.2025 zeigte sich das Gangbild ohne Gehhilfen auch verlangsamt und teilweise gering rechtshinkend, aber insgesamt sicher. Des Weiteren wurde der Barfußgang überaus umständlich ausgeführt, wobei der rechte Fuß teilweise mit der Streckseite der Zehen über den Boden geschliffen wurde. Auch der Zehenballen- und Fersenstand wurde nicht ausgeführt und der Einbeinstand wurde nur links mit Anhalten gezeigt. Doch hielt der beigezogene Gutachter fest, dass bei der klinischen Untersuchung insgesamt nur eine eingeschränkte Mitarbeit der Beschwerdeführerin bestanden habe und zwischendurch auch einige Schritte völlig unauffällig, symmetrisch und mit gleicher Schrittlänge ausgeführt wurden. Des Weiteren wurde die Sensibilität an den Fußsohlen als kribbelnd angegeben und rechts wurde keine aktive Vorfußhebung ausgeführt. Abgesehen davon zeigte sich die Sensibilität im Bereich der unteren Extremitäten aber ungestört und die Gelenke der unteren Extremitäten stellten sich – bis auf einen Endlagenschmerz im Bereich des rechten Kniegelenks – bandfest, klinisch unauffällig und frei beweglich dar. Im Bereich der Wirbelsäule zeigte sich ein deutlicher Hartspann zervikal und ein Klopfschmerz, aber kein wesentlicher Druckschmerz bei einer insgesamt eingeschränkten Wirbelsäulenbeweglichkeit in sämtlichen Segmenten. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin durchaus Funktionseinschränkungen und Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule sowie Beschwerden im Bereich der unteren Extremitäten bestehen. Dennoch zeigte sich das Gangbild nicht maßgeblich eingeschränkt und insgesamt sicher, wobei zwischendurch auch einige völlig unauffällige Schritte ausgeführt wurden. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung konnte damit weder eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung noch eine erhebliche Gangunsicherheit festgestellt werden, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern in etwa zehn Minuten verunmöglichen würde. Im Besonderen sind anhand des objektivierten – nicht maßgeblich eingeschränkten – Gangbildes sowie der festgestellten Gelenksfunktionen auch keine höhergradigen Schmerzzustände abzuleiten, aufgrund derer eine erhebliche Einschränkung beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ausreichend nachvollziehbar wäre. In diesem Sinne führte bereits die im Vorverfahren vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie in ihrem Gutachten vom 08.04.2024 aus, dass die genannten Einschränkungen aus rheumatologischer Sicht nicht vollständig nachvollziehbar seien. Zwar erschien die Beschwerdeführerin zu der diesem Gutachten zugrundeliegenden Untersuchung vom 08.04.2024 schmerzgeplagt und sehr klagsam, wobei sich das Gangbild auch verlangsamt darstellte. Doch wie die Gutachterin – in Einklang mit dem von ihr erhobenen Fachstatus – festhielt, seien keine erheblichen Einschränkungen der Gelenksbeweglichkeit und auch keine synovitischen bzw. entzündlichen Gelenksschwellungen festzustellen gewesen. Des Weiteren führte die Gutachterin aus, dass auch eine chronifizierte Sacroileitis üblicherweise nicht zu einer Einschränkung führe, die das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400 Metern in zehn Minuten verunmöglichen würde. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden, besonders da sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung vom 08.04.2024 die Schulter-, Hüft- und Kniegelenke zwar schmerzbedingt endlagig bewegungseingeschränkt zeigten und im Bereich der Ellbogen und der Handgelenke auch ein Druckschmerz über den Epicondylen festzustellen war, insgesamt aber keine (synovitischen) Gelenksschwellungen objektivierbar waren. Dem hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 07.05.2024 zwar entgegen, dass Veränderungen wie eine Synovitis, Begleitergüsse und Knochenödeme mehrfach radiologisch dokumentiert seien. Dies ist auch nicht als unrichtig anzusehen, da etwa in den MRT-Befunden der linken Schulter und des rechten Kniegelenks vom 24.09.2021 (AS 69 und 60 des Verwaltungsaktes) und vom 24.01.2022 (AS 61 des Verwaltungsaktes) sowie im MRT-Befund des linken Kniegelenks und der linken Schulter vom 11.06.2021 (AS 77 f des Verwaltungsaktes) jeweils eine Synovitis dokumentiert ist. Doch auch wenn in verschiedenen Gelenken eine Synovitis radiologisch beschrieben sein mag, so ist darauf hinzuweisen, dass radiologische Veränderungen keineswegs zwingend mit tatsächlich vorliegenden erheblichen Funktionseinschränkungen einhergehen müssen, und können diese Entzündungen anhand des erhobenen Fachstatus – bei einer nur endlagig eingeschränkten Beweglichkeit und fehlenden Schwellungen – nicht in einem Ausmaß objektiviert werden, welches zu einer tatsächlichen maßgeblichen Bewegungseinschränkung und höhergradigen Schmerzzuständen führen würde. Insbesondere zeigten sich auch im Rahmen der aktuellen Untersuchung vom 19.05.2025 keine synovitischen Schwellungen, vielmehr waren die Gelenke klinisch unauffällig ohne höhergradigere Bewegungseinschränkungen. Abgesehen davon sind auch anhand der von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen keine höhergradigen Schmerzzustände abzuleiten. Zwar wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ein, seit längerer Zeit wöchentlich in der Schmerzambulanz eines näher genannten Krankenhauses in Behandlung zu stehen. In Bezug auf diese behauptete engmaschige Behandlung liegen aber keine belegenden medizinischen Befunde bzw. Dokumentationen vor. Es wird nicht verkannt, dass bei der Beschwerdeführerin laut dem vorliegenden Medikationsplan vom 08.05.2025 (AS 247 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde) eine Schmerztherapie mit verschiedenen Schmerzmitteln etabliert ist. Doch sind gemäß § 1 Abs. 5 letzter Satz der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen auch alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird dazu ausgeführt, dass im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen sind. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.Abgesehen davon sind auch anhand der von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen keine höhergradigen Schmerzzustände abzuleiten. Zwar wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ein, seit längerer Zeit wöchentlich in der Schmerzambulanz eines näher genannten Krankenhauses in Behandlung zu stehen. In Bezug auf diese behauptete engmaschige Behandlung liegen aber keine belegenden medizinischen Befunde bzw. Dokumentationen vor. Es wird nicht verkannt, dass bei der Beschwerdeführerin laut dem vorliegenden Medikationsplan vom 08.05.2025 (AS 247 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde) eine Schmerztherapie mit verschiedenen Schmerzmitteln etabliert ist. Doch sind gemäß Paragraph eins, Absatz 5, letzter Satz der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen auch alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird dazu ausgeführt, dass im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen sind. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen in Bezug auf die Schmerztherapie ist mangels Vorliegens entsprechender schmerztherapeutischer Unterlagen aber im vorliegenden Fall nicht ausreichend dokumentiert und nicht objektiviert, sodass die von der Beschwerdeführerin eingewendeten Schmerzen schon aus diesem Grund nicht dazu geeignet sind, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen. Vor diesem Hintergrund gehen auch die Beschwerdeeinwendungen, wonach nicht festgestellt worden sei, ab welcher Gehstrecke bzw. bei welchen Bewegungsabläufen Schmerzen auftreten würden, ins Leere. Im Übrigen sei in Bezug auf die bei der Beschwerdeführerin weiters etablierte Biologika-Therapie auch noch auf die Ausführungen in dem vom Bundesverwaltungsgericht im Vorverfahren eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 08.04.2024 verwiesen, wonach es unter dem Biologikum Cimzia zwar zu keiner wesentlichen Krankheitskontrolle gekommen sei, aus rheumatologischer Sicht aber durchaus eine Umstellung auf ein anders Biologikum in Erwägung zu ziehen wäre; in Österreich seien derzeit zahlreiche Präparate zugelassen und erhältlich. Dennoch ist ausgehend vom aktuellen Medikationsplan vom 08.05.2025 (AS 247 des Verwaltungsaktes) weiterhin eine Therapie mit Cimzia etabliert. Unter Berücksichtigung dessen sind damit auch in Bezug auf die Biologika-Therapie die Therapieoptionen nicht ausgeschöpft. Zwar wendete die Beschwerdeführerin im Verfahren wiederholt ein, dass eine Therapieumstellung an der Verfügbarkeit von Biologika, welche die bereits bestehende chronische Darmerkrankung nicht noch verschlimmern würden, scheitere. Doch auch dieser Umstand ist nicht durch entsprechende medizinisch-fachärztliche Befunde bzw. Atteste belegt und ist eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen damit auch in Bezug auf die Biologika-Therapie nicht hinreichend dokumentiert. In Gesamtschau des objektivierten, nicht maßgeblich eingeschränkten Gangbildes sowie der guten Beweglichkeit im Bereich der unteren Extremitäten sind damit keine Funktionseinschränkungen oder Schmerzzustände in einem Ausmaß objektivierbar, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern in rund zehn Minuten verunmöglichen würde. Es wird nicht verkannt, dass im vorliegenden Befund des behandelnden Rheumatologen vom 21.12.2023 (AS 181 f des Verwaltungsaktes) ausgeführt wird, dass die zumutbare Gehstrecke 50 Meter in der Ebene betrage und die Beschwerdeführerin öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen solle. Doch ist anhand des vorliegenden Befundes nicht erkennbar, auf Grundlage welcher Untersuchungsmethoden die angeführte Gehstreckenlimitierung festgestellt wurde, und beinhaltet der Befund auch keine Statuserhebung, anhand derer die angeführte Gangleistungsminderung ausreichend nachvollziehbar wäre. Mangels Nachvollziehbarkeit erweist sich das Vorbringen zur zumutbaren Gehstrecke von 50 Metern damit als nicht ausreichend schlüssig. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aber noch die Ansicht vertritt, dass ihr bereits im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 23.06.2022 nur eine Wegstrecke von 200 Metern zugemutet worden sei, so ist darauf hinzuweisen, dass ihr in dem im Rede stehenden Gutachten ebenfalls eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern als zumutbar erachtet wurde. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin überdies eingewendeten lang anhaltenden Morgensteifigkeit und der eingeschränkten Beweglichkeit nach längerem Sitzen, welche ihr das rechtzeitige Erreichen des Ausstieges in öffentlichen Verkehrsmitteln erschweren würde, wird festgehalten, dass keine medizinischen Unterlagen vorliegen, welche maßgebliche Anlaufschwierigkeiten dokumentieren würden, sodass diese ebenfalls nicht objektiviert sind. Im Übrigen wird nochmals darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die Biologika-Therapie und die Schmerztherapie eine Ausschöpfung der zumutbaren Therapieoptionen nicht belegt ist. Was nun schließlich aber noch die befunddokumentierte axonal-demyelinisierende motorische Läsion des Nervus Peroneus rechts betrifft, so ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung vom 19.05.2025 zwar rechts keine aktive Vorfußhebung zeigte. Eine Gangunsicherheit konnte aber nicht festgestellt werden und liegen diesbezüglich auch keine belegenden medizinischen Unterlagen vor. Abgesehen davon wäre es der Beschwerdeführerin auch möglich, zur Verbesserung einer allfälligen – aus einer Vorfußheberschwäche resultierenden – Stolperneigung eine Peroneusschiene zu tragen; diese stellt eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit gemäß § 1 Abs. 5 letzter Satz der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar. Was nun schließlich aber noch die befunddokumentierte axonal-demyelinisierende motorische Läsion des Nervus Peroneus rechts betrifft, so ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung vom 19.05.2025 zwar rechts keine aktive Vorfußhebung zeigte. Eine Gangunsicherheit konnte aber nicht festgestellt werden und liegen diesbezüglich auch keine belegenden medizinischen Unterlagen vor. Abgesehen davon wäre es der Beschwerdeführerin auch möglich, zur Verbesserung einer allfälligen – aus einer Vorfußheberschwäche resultierenden – Stolperneigung eine Peroneusschiene zu tragen; diese stellt eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 5, letzter Satz der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar. Darüber hinaus ist anhand der im Rahmen der persönlichen Untersuchung vom 19.05.2025 festgestellten freien Beweglichkeit im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten auch keine maßgebliche Einschränkung beim Überwinden der für gewöhnlich wenigen Stufen beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel objektiviert und wurde eine solche von der Beschwerdeführerin auch nicht ausreichend substantiiert behauptet. So führte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zwar aus, dass es einiges an Konzentration erfordere, um die Fußheberschwäche zu kompensieren und nicht zu stolpern, was in Stresssituationen, wie beim raschen Ein- und Aussteigen, zu einer erhöhten Sturzgefahr führe. In diesem Zusammenhang sei aber nochmals auf den Umstand verwiesen, dass in Bezug auf die bestehende Teillähmung des Nervus Peroneus weitere Kompensationsmöglichkeiten in Form einer Peroneusschiene zur Verfügung stehen, sodass der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin sowie die weiters behaupteten Stürze ins Leere gehen. Zudem haben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Einschränkung im Bereich der oberen Extremitäten ergeben. In diesem Zusammenhang führte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zwar aus, dass ihr ein sicheres Anhalten aufgrund von Kraft- und Gefühlsstörungen nicht möglich sei bzw. die eingeschränkte Beweglichkeit im Schultergelenk auch das Anhalten über Kopf verunmögliche. Hierzu sei festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der persönlichen Untersuchung am 19.05.2025 die Sensibilität im Bereich der linken Hand als kribbelnd und streckseitig an der Hand als fehlend angab. Abgesehen davon zeigte sich die Sensibilität aber ungestört, die Muskelverhältnisse stellten sich symmetrisch dar und das Heben des Armes war rechts bis deutlich über die Horizontale und links bis knapp über die Horizontale möglich. Auch beim Nackengriff reichten rechts die Hand und links die Fingerkuppen bis zum Hinterhaupt. Die übrigen Gelenke im Bereich der oberen Extremitäten waren klinisch unauffällig und seitengleich frei beweglich, ebenso war der Grob- und Spitzgriff uneingeschränkt durchführbar und auch der Faustschluss zeigte sich komplett. Die oberen Extremitäten – insbesondere die rechte obere Extremität, die auch kompensierend wirken kann – können damit ausreichend gehoben werden und sind ausreichend beweglich, um Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten. Der im Befund des behandelnden Rheumatologen vom 25.08.2022 (AS 123 f des Verwaltungsaktes) wiedergegebene Untersuchungsbefund, wonach im Bereich der Schulter links eine Abduktion bis 45 Grad und rechts bis 60 Grad möglich sei, erweist sich damit als nicht mehr ausreichend aktuell. Darüber hinaus war kein maßgebliches Kraftdefizit objektivierbar und ist ein solches auch in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht dokumentiert. Vielmehr wurden im vorliegenden Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Neurologie vom 22.02.2022 (AS 37 des Verwaltungsaktes) annähernd normale Kraftverhältnisse mit einem Kraftgrad von 5 bzw. 5- (von 5) angegeben. Dass aufgrund des Funktionsausfalles ein sicheres Greifen und Halten von Gegenständen nicht möglich wäre – wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 08.07.2022 behauptete –, ist vor diesem Hintergrund damit insgesamt nicht nachvollziehbar. Es wird nicht verkannt, dass bei der Beschwerdeführerin – belegt durch das im Verfahren vorgelegte Konvolut an radiologischen Befunden – im Bereich der Gelenke durchaus nicht unbeträchtliche radiologische Veränderungen bestehen. In Anbetracht der erhobenen Fachstatus zeigen sich die daraus resultierenden tatsächlichen Funktionseinschränkungen aber nicht in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde, dies insbesondere vor dem Hintergrund der nicht belegten Ausschöpfung der zumutbaren Therapieoptionen. Darüber hinaus haben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ergeben. Zwar wendete die Beschwerdeführerin im Verfahren eine Dyspnoe ein und wird eine solche auch im vorliegenden Befund des behandelnden Rheumatologen vom 21.12.2023 (AS 181 des Verwaltungsaktes) erwähnt. Doch brachte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine lungenfachärztlichen oder kardiologischen Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage, welche das Vorliegen einer maßgeblichen Einschränkung der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit mit einer daraus resultierenden Einschränkung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel belegen würden. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aber noch ausführt, dass sie aufgrund der ständigen Entzündungen im ganzen Körper sowie der Nebenwirkungen der Medikamente unter einer starken Müdigkeit und Erschöpfung leide, so sei angemerkt, dass auch diese behauptete Erschöpfung anhand der von ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht in einem Ausmaß objektivierbar ist, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Im Übrigen sei festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der seit der Antragstellung im Jahr 2022 durchgeführten persönlichen Untersuchungen – soweit dies in den jeweiligen Gutachten beurteilt wurde – durchgehend in einem altersentsprechenden bzw. einem guten Allgemeinzustand befand, was ebenfalls nicht auf einen maßgeblichen dauerhaften Erschöpfungszustand schließen lässt. Hinsichtlich des weiteren Einwandes der Beschwerdeführerin, wonach die bei ihr etablierten Medikamente Cimzia und Ebetrexat immunsupprimierend wirken würden, was ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmögliche, sei zudem festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin keine Immunschwäche in einem Ausmaß dokumentiert ist, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Zwar brachte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ein Schreiben der European Medicines Agency betreffend das Medikament Cimzia in Vorlage, worin als sehr häufige Nebenwirkungen u.a. bakterielle Infektionen und Virusinfektionen angeführt werden. Das Vorliegen einer erheblichen Schwächung des Immunsystems mit gehäuften Infektionen bzw. das Vorliegen wiederholt außergewöhnlicher Infekte ist bei der Beschwerdeführerin aber nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt. So werden in den vorliegenden Befunden eines näher genannten Facharztes für Innere Medizin und Rheumatologie vom 25.08.2022 (AS 123 des Verwaltungsaktes) und vom 21.12.2023 (AS 181 des Verwaltungsaktes) zwar rezidivierende Infekte des Respirations- und Urogenitaltrakts mit einer Häufigkeit von acht bis zehn Mal pro Jahr erwähnt. Überdies behauptete die Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 03.10.2022, dass sie etwa vier Mal im Jahr Antibiotika benötige. Konkrete Dokumentationen, wie etwa Behandlungsdokumentationen, bezüglich der behaupteten Infekte liegen hingegen nicht vor. Darüber hinaus liegen auch keine Unterlagen zur Art und Ausprägung der Infekte vor, sodass auch keine außergewöhnlichen Infekte belegt sind. In Gesamtschau der vorliegenden medizinischen Unterlagen ist damit eine aus der etablierten Medikation resultierende, schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems mit wiederholt auftretenden außergewöhnlichen Infekten nicht ausreichend konkret dargetan. Daran vermag auch das Attest des behandelnden Rheumatologen vom 28.02.2022 (AS 41 des Verwaltungsaktes), wonach der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der erhöhten Infektionsgefahr durch die immunmodulierende Therapie nicht möglich sei, nichts zu ändern, zumal darin ebenfalls keine Ausführungen zur Häufigkeit und Ausprägung allfälliger Infekte getroffen werden. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch noch auf die Ausführungen der vom Bundesverwaltungsgericht im Vorverfahren beigezogenen Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie im Gutachten vom 08.04.2024 zu verweisen, wonach die Gabe von Biologika, wie Cimzia, eine immunmodulierende Therapie sei, die zu einer Entzündungshemmung im Körper führen solle. Aufgrund der Wirkung auf das Immunsystem bestehe eine leichte Erhöhung der Anfälligkeit für virale und bakterielle Infektionen. Patienten mit einer solchen Therapie seien jedoch unter keinen Umständen vom öffentlichen Leben ausgeschlossen, ganz im Gegenteil hätten Patienten aufgrund der Krankheitsmodulation üblicherweise die Möglichkeit, umfassend am beruflichen und sozialen Leben teilzuhaben. Darüber hinaus wendete die Beschwerdeführerin noch ein, an einer Stenose im terminalen Ileum zu leiden und sehr oft Durchfälle zu haben. Eine die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichende Darmerkrankung ist anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen aber nicht objektiviert. So brachte die Beschwerdeführerin in Bezug auf die von ihr behaupteten Durchfälle keine belegenden medizinischen Unterlagen in Vorlage und sind diese damit auch nicht dokumentiert. Abgesehen davon behauptete die Beschwerdeführerin im Verfahren auch gar nicht, an einer Stuhlinkontinenz, an einem imperativen Stuhldrang oder dauerhaft an deutlich gehäuften unkontrollierbaren Durchfällen zu leiden. Insgesamt ist daher bei der Beschwerdeführerin kein Krankheitsbild des Darmtraktes objektivierbar, welches ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde – wie auch schon betreffend sämtlicher zuvor durchgeführter persönlicher Untersuchungen – nun aber noch eine Beanstandung der persönlichen Untersuchung vom 19.05.2025 zum Ausdruck bringt, als sie ausführt, dass die Befundung nicht aufgrund von überprüfbaren Messwerten, sondern durch ungefähre Schätzung erfolgt sei und der Gutachter die entzündungsbedingte Schwellung am rechten Handgelenk, eine Operationsnarbe und ein Streckdefizit am rechten Kniegelenk sowie die Steifheit ihrer Großzehen nicht erkannt habe, so ist festzuhalten, dass sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 20.05.2025 keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass bei der Beschwerdeführerin keine fachgerechte bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchung durchgeführt worden wäre. Eine solche Annahme ergibt sich auch nicht aus dem diesbezüglich nicht ausreichend substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin, besonders da sie auch keine aktuellen medizinischen Unterlagen inklusive Statuserhebung in Vorlage brachte, welche dem erhobenen Fachstatus entgegenstehen würden. Zwar liegt im Verwaltungsakt ein Befund ihres behandelnden Rheumatologen vom 25.08.2022 (AS 123 f des Verwaltungsaktes) auf, in dem im Bereich der Kniegelenke beidseits eine Extension bis 10 Grad angeführt wird. Ebenso wurde im Rahmen der nachfolgenden Untersuchungen vom 03.10.2022 und vom 20.09.2023 jeweils ein Streckdefizit im Bereich des rechten Kniegelenkes erwähnt. Aktuelle Befunde, welche nach wie vor das Bestehen eines Streckdefizites dokumentieren würden, liegen hingegen nicht vor. Außerdem liegen keine medizinischen Unterlagen vor, die eine Schwellung des rechten Handgelenkes oder eine Steifheit der Großzehen dokumentieren würden. Unabhängig davon aber wäre – selbst bei Vorliegen eines Streckdefizites im Bereich des Kniegelenkes, einer Schwellung des Handgelenkes und einer Steifheit der Großzehen – daraus noch keine maßgebliche Einschränkung beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel abzuleiten, besonders da – wie bereits ausgeführt wurde – weder eine höhergradigere Einschränkung der oberen und unteren Extremitäten noch eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung objektiviert werden konnte. Bezüglich des weiteren Einwandes, wonach der Gutachter eine Untersuchung des Abdomens befundet habe, die er nicht durchgeführt habe, sei festgehalten, dass für das Bundesverwaltungsgericht anhand der im Gutachten diesbezüglich angeführten Statuserhebung „Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz“ keine Relevanz für die verfahrensgegenständliche Entscheidung erkennbar ist, sodass auch dieser Einwand ins Leere geht. Wenn die Beschwerdeführerin überdies in ihrer Stellungnahme vom 09.06.2025 noch zum Ausdruck bringt, dass bei der floskelhaften Befundung „Übrige Gelenke bandfest und klinisch unauffällig“ nicht ersichtlich sei, auf welche Gelenke sich der Gutachter beziehe, sei angemerkt, dass sich der Gutachter ganz offenkundig auf die jeweiligen Gelenke der oberen und unteren Extremitäten bezieht. Dass eine solche Untersuchung in knapp 20 Minuten nicht möglich sei, wurde von der Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargetan und behauptete sie auch gar nicht, dass eine Untersuchung der Gelenke der oberen und unteren Extremitäten nicht stattgefunden hätte. Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang nochmals darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin keine aktuellen medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte, welche eine Schwellung bzw. sonstige Auffälligkeit im Bereich der Gelenke dokumentieren würden. Dass sich der aktuell beigezogene Gutachter – wie in der Stellungnahme vom 09.06.2025 behauptet – in relevanter Weise an dem vom Bundesverwaltungsgericht verworfenen neurologischen Sachverständigengutachten vom 03.12.2024 orientiert hätte, ist für das Bundesverwaltungsgericht zudem nicht erkennbar. In Gesamtschau haben sich damit keine Anhaltspunkte ergeben, dass die gegenständliche Untersuchung vom 19.05.2025 nicht fachgerecht durchgeführt oder der erhobene Fachstatus inkorrekt wiedergegeben worden wäre. Vor diesem Hintergrund vermag daher auch der weitere Einwand in der Stellungnahme vom 09.06.2025, wonach der Begleitperson der Beschwerdeführerin zunächst der Zutritt verweigert worden sei, mag dies nun zutreffend sein oder nicht, nichts an der Schlüssigkeit des Gutachtens zu ändern. Wenn die Beschwerdeführerin schließlich aber noch die Geeignetheit des von der belangten Behörde aktuell beigezogenen Gutachters in Zweifel zu ziehen versucht, als sie ausführt, dass keine sorgfältige Ermittlung durch einen Arzt, der mit den Auswirkungen ihres systemischen Hauptleidens vertraut sei, erfolgt sei, so ist festzuhalten, dass sich in Gesamtschau der obigen Ausführungen keine Anhaltspunkte ergeben haben, dass der beigezogene Facharzt über keine ausreichende Fachkunde verfügen würde, um im konkreten Fall der Beschwerdeführerin die (Un-)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu beurteilen. Besonders hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auf den Umstand, dass auch die im Vorverfahren vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie hinsichtlich der Auswirkungen der rheumatologischen Erkrankung der Beschwerdeführerin zu keiner anderen Beurteilung kam und diese die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ebenfalls für zumutbar erachtete. Hierbei wird nicht außer Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 07.05.2024 auch die internistische-rheumatologische Untersuchung vom 08.04.2024 beanstandete, als sie ausführte, dass keine sorgfältige Untersuchung durchgeführt worden sei, etwa seien die Gelenksfunktionen, die Entzündungsaktivität und das Ausmaß der beteiligten Gelenke, der Körperregionen sowie der organischen Folgebeteiligung nicht untersucht worden. In diesem Zusammenhang sei aber abermals darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte, welche dem am 08.04.2024 bzw. dem aktuell am 19.05.2025 erhobenen Fachstatus entgegentreten würden. In Anbetracht dessen geht auch der Einwand in der Stellungnahme vom 07.05.2024, wonach die befasste Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie aufgrund ihrer Tätigkeit für die belangte Behörde befangen sei, ins Leere. Zusammenfassend ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass im Verfahren eine Vielzahl von medizinischen Sachverständigengutachten unterschiedlicher Fachrichtungen eingeholt wurden, welche allesamt zu dem Ergebnis kamen, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin ist diesen Sachverständigengutachten insgesamt nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aber noch die Ansicht vertritt, dass die demyelinisierende Teillähmung des Nervus Peroneus zu einer amtswegigen Erhöhung des Grades der Behinderung führen hätte müssen, sei der Vollständigkeit halber noch festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 07.08.2025 ausschließlich gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2025 wendet, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen wurde. Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist damit auch ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung und nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung. Der Umstand, dass in dem im nunmehrigen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten kein Grad der Behinderung ausgewiesen wurde, vermag daher – entgegen dem Beschwerdevorbringen – keinen Mangel bzw. keine Unschlüssigkeit des gegenständlichen Gutachtens darzutun. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin daher im Beschwerdeverfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen des aktuell beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; die Beschwerdeführerin legte – wie bereits ausgeführt – weder mit der Beschwerde noch im Beschwerdeverfahren weitere Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen einer erheblichen Einschränkung der unteren und oberen Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit, eine erhebliche Schwächung des Immunsystems oder eine anhaltend schwere Erkrankung des Verdauungstraktes im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin daher im Beschwerdeverfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen des aktuell beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; die Beschwerdeführerin legte – wie bereits ausgeführt – weder mit der Beschwerde noch im Beschwerdeverfahren weitere Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen einer erheblichen Einschränkung der unteren und oberen Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit, eine erhebliche Schwächung des Immunsystems oder eine anhaltend schwere Erkrankung des Verdauungstraktes im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde im Verfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten im Verfahren damit nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde im Verfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten im Verfahren damit nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen sohin keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.05.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 16.06.2025), welches im Ergebnis auch das vom Bundesverwaltungsgericht im Vorverfahren eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 08.04.2024 bestätigt. Dieses Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Was schließlich aber noch den von der Beschwerdeführerin beantragten pauschalierten finanziellen Ausgleich für die ihr aufgrund der langen Verfahrensdauer im Verfahren vor der belangten Behörde erwachsenen zeitlichen und finanziellen Aufwendungen betrifft, so ist festzuhalten, dass das Bundesbehindertengesetz keine rechtliche Bestimmung hinsichtlich eines solchen Kostenersatzes beinhaltet. Ein derartiger finanzieller Ausgleich kann damit vom Bundesverwaltungsgericht schon aus diesem Grund nicht festgesetzt werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Abweisung der Beschwerde In Bezug auf den Beschwerdegegenstand sei der Vollständigkeit halber zunächst festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 07.08.2025 ausdrücklich und ausschließlich gegen die mit Bescheid vom 20.06.2025 ergangene Abweisung ihres Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wendet. Eine Beschwerde gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.03.2025 ist hingegen nicht aktenkundig. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.In Bezug auf den Beschwerdegegenstand sei der Vollständigkeit halber zunächst festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 07.08.2025 ausdrücklich und ausschließlich gegen die mit Bescheid vom 20.06.2025 ergangene Abweisung ihres Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wendet. Eine Beschwerde gegen den gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.03.2025 ist hingegen nicht aktenkundig. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 42.
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. …
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laien