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{'item': 'W213 2275670-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2026 GeschäftszahlW213 2275670-1 Spruch, W 213 2275670-1/16E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Alber

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Mit Dienstrechtsmandat vom 07.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Versetzung zur österreichischen Botschaft in XXXX mit einer Funktion nach § 2 Abs. 3 Z 4 lit a AVV, ab 16.08.2022 ein Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 8 GehG für seine Kinder XXXX und XXXX in Höhe von monatlich € 355,82 (€ 177,91 pro Kind) zugesprochen.römisch eins.
  2. Mit Dienstrechtsmandat vom 07.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Versetzung zur österreichischen Botschaft in römisch 40 mit einer Funktion nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, Litera a, AVV, ab 16.08.2022 ein Kinderzuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 8, GehG für seine Kinder römisch 40 und römisch 40 in Höhe von monatlich € 355,82 (€ 177,91 pro Kind) zugesprochen. I.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.2023 wurde der Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 8 GehG für die Kinder XXXX und XXXX ab 01.02.2023 auf monatlich € 380,34 (€ 190,17 pro Kind) erhöht, jedoch gleichzeitig berücksichtigungswürdige Zuwendungen des Arbeitsgebers der Ehegattin des Beschwerdeführers XXXX für ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder in Höhe von € 294,28 (€ 147,14 pro Kind) in Abzug gebracht. Somit habe sich ab 01.02.2023 ein auszuzahlender Kinderzuschlag in Höhe von € 86,06 (€ 43,03 pro Kind) ergeben.römisch eins.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.2023 wurde der Kinderzuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 8, GehG für die Kinder römisch 40 und römisch 40 ab 01.02.2023 auf monatlich € 380,34 (€ 190,17 pro Kind) erhöht, jedoch gleichzeitig berücksichtigungswürdige Zuwendungen des Arbeitsgebers der Ehegattin des Beschwerdeführers römisch 40 für ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder in Höhe von € 294,28 (€ 147,14 pro Kind) in Abzug gebracht. Somit habe sich ab 01.02.2023 ein auszuzahlender Kinderzuschlag in Höhe von € 86,06 (€ 43,03 pro Kind) ergeben. I.
  5. Mit Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 30.01.2023, wurde der Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 8 GehG für die Kinder XXXX und XXXX ab 16.08.2022 bis inklusive Dezember 2022 in Höhe von monatlich € 355,82 (€ 177,91 pro Kind) zuerkannt, jedoch gleichzeitig berücksichtigungswürdige Zuwendungen des Arbeitsgebers der Ehegattin des Beschwerdeführers XXXX für ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder in Höhe von € 282,88 (€ 141,44 pro Kind) in Abzug gebracht, sohin dem Beschwerdeführer ein auszuzahlender Kinderzuschlag für die Kinder XXXX und XXXX in Höhe von € 72,94 (€ 36,47 pro Kind) zustehe. Für den Monat Jänner 2023 stehe dem Beschwerdeführer ein Kinderzuschlag in Höhe von € 380,34 (€ 190,17 pro Kind), reduziert um die berücksichtigungswürdigen Zuwendungen des Arbeitsgebers der Ehegattin in Höhe von € 294,28 (€ 147,14 pro Kind) was zu einem Auszahlungsbetrag des Kinderzuschlages in Höhe von € 86,06 (€ 43,03 pro Kind) führe. Ab 01.02.2023 betrage der Auszahlungsbetrag des Kinderzuschlages ebenfalls monatlich € 86,06 (€ 43,03 pro Kind).römisch eins.
  6. Mit Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 30.01.2023, wurde der Kinderzuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 8, GehG für die Kinder römisch 40 und römisch 40 ab 16.08.2022 bis inklusive Dezember 2022 in Höhe von monatlich € 355,82 (€ 177,91 pro Kind) zuerkannt, jedoch gleichzeitig berücksichtigungswürdige Zuwendungen des Arbeitsgebers der Ehegattin des Beschwerdeführers römisch 40 für ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder in Höhe von € 282,88 (€ 141,44 pro Kind) in Abzug gebracht, sohin dem Beschwerdeführer ein auszuzahlender Kinderzuschlag für die Kinder römisch 40 und römisch 40 in Höhe von € 72,94 (€ 36,47 pro Kind) zustehe. Für den Monat Jänner 2023 stehe dem Beschwerdeführer ein Kinderzuschlag in Höhe von € 380,34 (€ 190,17 pro Kind), reduziert um die berücksichtigungswürdigen Zuwendungen des Arbeitsgebers der Ehegattin in Höhe von € 294,28 (€ 147,14 pro Kind) was zu einem Auszahlungsbetrag des Kinderzuschlages in Höhe von € 86,06 (€ 43,03 pro Kind) führe. Ab 01.02.2023 betrage der Auszahlungsbetrag des Kinderzuschlages ebenfalls monatlich € 86,06 (€ 43,03 pro Kind). I.
  7. Die belangte Behörde erließ auf Antrag des Beschwerdeführers vom 28.04.2023 den nunmehr bekämpften Bescheid vom 17.05.2023, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:römisch eins.
  8. Die belangte Behörde erließ auf Antrag des Beschwerdeführers vom 28.04.2023 den nunmehr bekämpften Bescheid vom 17.05.2023, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte: „Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten erkennt Ihnen gemäß § 21a Z 8 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in Verbindung und unter Anrechnung gemäß § 21g Absatz 11 GehG an monatlichem Kinderzuschlag für Ihre Kinder für die folgenden Zeiträume folgende Beträge zu:„Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten erkennt Ihnen gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 8, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in Verbindung und unter Anrechnung gemäß Paragraph 21 g, Absatz 11 GehG an monatlichem Kinderzuschlag für Ihre Kinder für die folgenden Zeiträume folgende Beträge zu: - Für XXXX ab
  9. Jänner 2019 bis einschließlich
  10. Juni 2019 einen monatlichen Kinderzuschlag im Ausmaß von EUR 184,25, dies jedoch abzüglich der gemäß § 21g Absatz 11 GehG zu berücksichtigenden Zuwendungen des Arbeitgebers Ihrer Ehegattin XXXX für das gemeinsame Kind XXXX ab
  11. Jänner 2019 bis
  12. Juni 2019 in Höhe von EUR 79,24, sodass sich die monatlichen Zuerkennungs- und Auszahlungsbeträge (an Kinderzuschlag nach gebotener Anrechnung und Abzug) für das gemeinsame Kind XXXX für den Zeitraum von
  13. Jänner 2019 bis
  14. Juni 2019 mit einer Höhe von EUR 105,01 ergeben und zuerkannt werden.- Für römisch 40 ab
  15. Jänner 2019 bis einschließlich
  16. Juni 2019 einen monatlichen Kinderzuschlag im Ausmaß von EUR 184,25, dies jedoch abzüglich der gemäß Paragraph 21 g, Absatz 11 GehG zu berücksichtigenden Zuwendungen des Arbeitgebers Ihrer Ehegattin römisch 40 für das gemeinsame Kind römisch 40 ab
  17. Jänner 2019 bis
  18. Juni 2019 in Höhe von EUR 79,24, sodass sich die monatlichen Zuerkennungs- und Auszahlungsbeträge (an Kinderzuschlag nach gebotener Anrechnung und Abzug) für das gemeinsame Kind römisch 40 für den Zeitraum von
  19. Jänner 2019 bis
  20. Juni 2019 mit einer Höhe von EUR 105,01 ergeben und zuerkannt werden. - Für XXXX ab
  21. Jänner 2019 bis einschließlich
  22. Dezember 2019 einen monatlichen Kinderzuschlag im Ausmaß von EUR 184,25 und ab
  23. Jänner 2020 bis
  24. Juli 2020 einen monatlichen Kinderzuschlag von EUR 171,82 EUR, dies jedoch abzüglich der gemäß § 21g Absatz 11 GehG zu berücksichtigenden Zuwendungen des Arbeitgebers Ihrer Ehegattin XXXX für das gemeinsame Kind XXXX ab
  25. Jänner 2019 bis
  26. Juni 2019 in Höhe von EUR 79,24 und ab
  27. Juli 2019 bis
  28. Dezember 2019 in Höhe von EUR 87,44 und ab
  29. Jänner 2020 bis
  30. Juni 2020 in der Höhe von EUR 89,22 und ab
  31. Juli 2020 bis
  32. Juli 2020 in der Höhe von EUR 91,90, sodass sich die monatlichen Zuerkennungs- und Auszahlungsbeträge (an Kinderzuschlag nach gebotener Anrechnung und Abzug) für das gemeinsame Kind XXXX für den Zeitraum von
  33. Jänner 2019 bis
  34. Juni 2019 in Höhe von EUR 105,01 und ab
  35. Juli 2019 bis
  36. Dezember 2019 in der Höhe von EUR 96,81 und ab
  37. Jänner 2020 bis
  38. Juni 2020 in der Höhe von EUR 82,60 und ab
  39. Juli 2020 bis
  40. Juli 2020 in der Höhe von EUR 79,92 ergeben und zuerkannt werden.- Für römisch 40 ab
  41. Jänner 2019 bis einschließlich
  42. Dezember 2019 einen monatlichen Kinderzuschlag im Ausmaß von EUR 184,25 und ab
  43. Jänner 2020 bis
  44. Juli 2020 einen monatlichen Kinderzuschlag von EUR 171,82 EUR, dies jedoch abzüglich der gemäß Paragraph 21 g, Absatz 11 GehG zu berücksichtigenden Zuwendungen des Arbeitgebers Ihrer Ehegattin römisch 40 für das gemeinsame Kind römisch 40 ab
  45. Jänner 2019 bis
  46. Juni 2019 in Höhe von EUR 79,24 und ab
  47. Juli 2019 bis
  48. Dezember 2019 in Höhe von EUR 87,44 und ab
  49. Jänner 2020 bis
  50. Juni 2020 in der Höhe von EUR 89,22 und ab
  51. Juli 2020 bis
  52. Juli 2020 in der Höhe von EUR 91,90, sodass sich die monatlichen Zuerkennungs- und Auszahlungsbeträge (an Kinderzuschlag nach gebotener Anrechnung und Abzug) für das gemeinsame Kind römisch 40 für den Zeitraum von
  53. Jänner 2019 bis
  54. Juni 2019 in Höhe von EUR 105,01 und ab
  55. Juli 2019 bis
  56. Dezember 2019 in der Höhe von EUR 96,81 und ab
  57. Jänner 2020 bis
  58. Juni 2020 in der Höhe von EUR 82,60 und ab
  59. Juli 2020 bis
  60. Juli 2020 in der Höhe von EUR 79,92 ergeben und zuerkannt werden. - Für XXXX ab
  61. Jänner 2019 bis einschließlich
  62. Dezember 2019 einen monatlichen Kinderzuschlag im Ausmaß von EUR 184,25 und ab
  63. Jänner 2020 bis
  64. Dezember 2020 einen monatlichen Kinderzuschlag von EUR 171,82 und ab
  65. Jänner 2021 bis
  66. Dezember 2021 einen monatlichen Kinderzuschlag von EUR 174,33 und ab
  67. Jänner 2022 bis
  68. August 2022 einen monatlichen Kinderzuschlag von EUR 177,91, dies jedoch abzüglich der gemäß § 21g Absatz 11 GehG zu berücksichtigenden Zuwendungen des Arbeitgebers Ihrer Ehegattin XXXX für das gemeinsame Kind XXXX ab
  69. Jänner 2019 bis
  70. Juni 2019 in Höhe von EUR 79,24 und ab
  71. Juli 2019 bis
  72. Dezember 2019 in Höhe von EUR 87,44 und ab
  73. Jänner 2020 bis
  74. Juni 2020 in der Höhe von EUR 89,22 und ab
  75. Juli 2020 bis
  76. Dezember 2020 in der Höhe von EUR 91,90 und ab
  77. Jänner 2021 bis
  78. Juni 2021 in der Höhe von EUR 96,99 und ab
  79. Juli 2021 bis
  80. Dezember 2021 in der Höhe von EUR 104,99 und ab
  81. Jänner 2022 bis
  82. Juni 2022 in Höhe von EUR 125,57 und von
  83. Juli 2022 bis
  84. August 2022 in der Höhe von EUR 141,44, sodass sich die monatlichen Zuerkennungs- und Auszahlungsbeträge (an Kinderzuschlag nach gebotener Anrechnung und Abzug) für das gemeinsame Kind XXXX für den Zeitraum von
  85. Jänner 2019 bis
  86. Juni 2019 in Höhe von EUR 105,01 und ab
  87. Juli 2019 bis
  88. Dezember 2019 in der Höhe von EUR 96,81 und ab
  89. Jänner 2020 bis
  90. Juni 2020 in der Höhe von EUR 82,60 und ab
  91. Juli 2020 bis
  92. Dezember 2020 in der Höhe von EUR 79,92 und ab
  93. Jänner 2021 bis
  94. Juni 2021 in der Höhe von EUR 77,34 und ab
  95. Juli 2021 bis
  96. Dezember 2021 in der Höhe von EUR 69,34 und ab
  97. Jänner 2022 bis
  98. Juni 2022 in Höhe von EUR 52,34 und von
  99. Juli bis
  100. August 2022 in Höhe von EUR 36,47 ergeben und zuerkannt werden.- Für römisch 40 ab
  101. Jänner 2019 bis einschließlich
  102. Dezember 2019 einen monatlichen Kinderzuschlag im Ausmaß von EUR 184,25 und ab
  103. Jänner 2020 bis
  104. Dezember 2020 einen monatlichen Kinderzuschlag von EUR 171,82 und ab
  105. Jänner 2021 bis
  106. Dezember 2021 einen monatlichen Kinderzuschlag von EUR 174,33 und ab
  107. Jänner 2022 bis
  108. August 2022 einen monatlichen Kinderzuschlag von EUR 177,91, dies jedoch abzüglich der gemäß Paragraph 21 g, Absatz 11 GehG zu berücksichtigenden Zuwendungen des Arbeitgebers Ihrer Ehegattin römisch 40 für das gemeinsame Kind römisch 40 ab
  109. Jänner 2019 bis
  110. Juni 2019 in Höhe von EUR 79,24 und ab
  111. Juli 2019 bis
  112. Dezember 2019 in Höhe von EUR 87,44 und ab
  113. Jänner 2020 bis
  114. Juni 2020 in der Höhe von EUR 89,22 und ab
  115. Juli 2020 bis
  116. Dezember 2020 in der Höhe von EUR 91,90 und ab
  117. Jänner 2021 bis
  118. Juni 2021 in der Höhe von EUR 96,99 und ab
  119. Juli 2021 bis
  120. Dezember 2021 in der Höhe von EUR 104,99 und ab
  121. Jänner 2022 bis
  122. Juni 2022 in Höhe von EUR 125,57 und von
  123. Juli 2022 bis
  124. August 2022 in der Höhe von EUR 141,44, sodass sich die monatlichen Zuerkennungs- und Auszahlungsbeträge (an Kinderzuschlag nach gebotener Anrechnung und Abzug) für das gemeinsame Kind römisch 40 für den Zeitraum von
  125. Jänner 2019 bis
  126. Juni 2019 in Höhe von EUR 105,01 und ab
  127. Juli 2019 bis
  128. Dezember 2019 in der Höhe von EUR 96,81 und ab
  129. Jänner 2020 bis
  130. Juni 2020 in der Höhe von EUR 82,60 und ab
  131. Juli 2020 bis
  132. Dezember 2020 in der Höhe von EUR 79,92 und ab
  133. Jänner 2021 bis
  134. Juni 2021 in der Höhe von EUR 77,34 und ab
  135. Juli 2021 bis
  136. Dezember 2021 in der Höhe von EUR 69,34 und ab
  137. Jänner 2022 bis
  138. Juni 2022 in Höhe von EUR 52,34 und von
  139. Juli bis
  140. August 2022 in Höhe von EUR 36,47 ergeben und zuerkannt werden. - Für XXXX ab
  141. Jänner 2019 bis einschließlich
  142. Dezember 2019 einen monatlichen Kinderzuschlag im Ausmaß von EUR 138,19 und ab
  143. Jänner 2020 bis
  144. Dezember 2020 einen monatlichen Kinderzuschlag von EUR 128,87 und ab
  145. Jänner 2021 bis
  146. Dezember 2021 einen monatlichen Kinderzuschlag von EUR 130,75 und ab
  147. Jänner 2022 bis
  148. Jänner 2022 einen monatlichen Kinderzuschlag von EUR 133,44 und ab
  149. Februar bis
  150. Februar 2022 einen Kinderzuschlag von EUR 142,97 und ab
  151. März 2022 bis
  152. August 2022 einen monatlichen Kinderzuschlag von EUR 177,91, dies jedoch abzüglich der gemäß § 21g Absatz 11 GehG zu berücksichtigenden Zuwendungen des Arbeitgebers Ihrer Ehegattin XXXX für das gemeinsamen Kind XXXX ab
  153. Jänner 2019 bis
  154. Juni 2019 in Höhe von EUR 79,24 und ab
  155. Juli 2019 bis
  156. Dezember 2019 in Höhe von EUR 87,44 und ab
  157. Jänner 2020 bis
  158. Juni 2020 in der Höhe von EUR 89,22 und ab
  159. Juli 2020 bis
  160. Dezember 2020 in der Höhe von EUR 91,90 und ab
  161. Jänner 2021 bis
  162. Juni 2021 in der Höhe von EUR 96,99 und ab
  163. Juli 2021 bis
  164. Dezember 2021 in der Höhe von EUR 104,99 und ab
  165. Jänner 2022 bis
  166. Juni 2022 in Höhe von EUR 125,57 und von
  167. Juli 2022 bis
  168. August 2022 in der Höhe von EUR 141,44, sodass sich die monatlichen Zuerkennungs- und Auszahlungsbeträge (an Kinderzuschlag nach gebotener Anrechnung und Abzug) für das gemeinsame Kind XXXX für den Zeitraum von
  169. Jänner 2019 bis
  170. Juni 2019 in Höhe von EUR 58,95 und ab
  171. Juli 2019 bis
  172. Dezember 2019 in der Höhe von EUR 50,75 und ab
  173. Jänner 2020 bis
  174. Juni 2020 in der Höhe von EUR 39,65 und ab
  175. Juli 2020 bis
  176. Dezember 2020 in der Höhe von EUR 36,97 und ab
  177. Jänner 2021 bis
  178. Juni 2021 in der Höhe von EUR 33,76 und ab
  179. Juli 2021 bis
  180. Dezember 2021 in der Höhe von EUR 25,76 und ab
  181. Jänner 2022 bis
  182. Jänner 2022 in der Höhe von EUR 7,87 und ab
  183. Februar 2022 bis
  184. Februar 2022 in der Höhe von EUR 17,40 und von
  185. März 2022 bis
  186. Juni 2022 in Höhe von EUR 52,34 und von
  187. Juli bis
  188. August 2022 in Höhe von EUR 36,47 ergeben und zuerkannt werden.“- Für römisch 40 ab
  189. Jänner 2019 bis einschließlich
  190. Dezember 2019 einen monatlichen Kinderzuschlag im Ausmaß von EUR 138,19 und ab
  191. Jänner 2020 bis
  192. Dezember 2020 einen monatlichen Kinderzuschlag von EUR 128,87 und ab
  193. Jänner 2021 bis
  194. Dezember 2021 einen monatlichen Kinderzuschlag von EUR 130,75 und ab
  195. Jänner 2022 bis
  196. Jänner 2022 einen monatlichen Kinderzuschlag von EUR 133,44 und ab
  197. Februar bis
  198. Februar 2022 einen Kinderzuschlag von EUR 142,97 und ab
  199. März 2022 bis
  200. August 2022 einen monatlichen Kinderzuschlag von EUR 177,91, dies jedoch abzüglich der gemäß Paragraph 21 g, Absatz 11 GehG zu berücksichtigenden Zuwendungen des Arbeitgebers Ihrer Ehegattin römisch 40 für das gemeinsamen Kind römisch 40 ab
  201. Jänner 2019 bis
  202. Juni 2019 in Höhe von EUR 79,24 und ab
  203. Juli 2019 bis
  204. Dezember 2019 in Höhe von EUR 87,44 und ab
  205. Jänner 2020 bis
  206. Juni 2020 in der Höhe von EUR 89,22 und ab
  207. Juli 2020 bis
  208. Dezember 2020 in der Höhe von EUR 91,90 und ab
  209. Jänner 2021 bis
  210. Juni 2021 in der Höhe von EUR 96,99 und ab
  211. Juli 2021 bis
  212. Dezember 2021 in der Höhe von EUR 104,99 und ab
  213. Jänner 2022 bis
  214. Juni 2022 in Höhe von EUR 125,57 und von
  215. Juli 2022 bis
  216. August 2022 in der Höhe von EUR 141,44, sodass sich die monatlichen Zuerkennungs- und Auszahlungsbeträge (an Kinderzuschlag nach gebotener Anrechnung und Abzug) für das gemeinsame Kind römisch 40 für den Zeitraum von
  217. Jänner 2019 bis
  218. Juni 2019 in Höhe von EUR 58,95 und ab
  219. Juli 2019 bis
  220. Dezember 2019 in der Höhe von EUR 50,75 und ab
  221. Jänner 2020 bis
  222. Juni 2020 in der Höhe von EUR 39,65 und ab
  223. Juli 2020 bis
  224. Dezember 2020 in der Höhe von EUR 36,97 und ab
  225. Jänner 2021 bis
  226. Juni 2021 in der Höhe von EUR 33,76 und ab
  227. Juli 2021 bis
  228. Dezember 2021 in der Höhe von EUR 25,76 und ab
  229. Jänner 2022 bis
  230. Jänner 2022 in der Höhe von EUR 7,87 und ab
  231. Februar 2022 bis
  232. Februar 2022 in der Höhe von EUR 17,40 und von
  233. März 2022 bis
  234. Juni 2022 in Höhe von EUR 52,34 und von
  235. Juli bis
  236. August 2022 in Höhe von EUR 36,47 ergeben und zuerkannt werden.“ In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Bescheid deswegen erlassen werde, zumal der Kinderzuschlag für den Zeitraum von
  237. Januar 2019 bis
  238. August 2022 ausgezahlt, aber nicht bescheidmäßig festgelegt worden sei und der Beschwerdeführer eine bescheidmäßige Entscheidung für seinen Antrag vom
  239. Dezember 2019 am
  240. April 2023 gefordert habe. Es seien zu hohe Auszahlungen während des genannten Zeitraums getätigt worden, da die gesetzlich vorgeschriebene Gegenrechnung der Zuwendungen der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden sei. Der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) habe ebenfalls Leistungen für die gemeinsamen Kinder erbracht und gemäß § 21g Abs. 11 GehG habe eine Anrechnung erfolgen sollen. Der bescheidmäßige Zuspruch liege in allen Zeiträumen des Spruches unter den tatsächlichen an den Beschwerdeführer ausgeschütteten Beträgen, daher erfolgen keine weiteren Auszahlungen, sondern bezüglich des Differenzbetrages die von ihm zu Unrecht empfangenen Leistungen gemäß § 13a GehG einbringlich gemacht.In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Bescheid deswegen erlassen werde, zumal der Kinderzuschlag für den Zeitraum von
  241. Januar 2019 bis
  242. August 2022 ausgezahlt, aber nicht bescheidmäßig festgelegt worden sei und der Beschwerdeführer eine bescheidmäßige Entscheidung für seinen Antrag vom
  243. Dezember 2019 am
  244. April 2023 gefordert habe. Es seien zu hohe Auszahlungen während des genannten Zeitraums getätigt worden, da die gesetzlich vorgeschriebene Gegenrechnung der Zuwendungen der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden sei. Der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) habe ebenfalls Leistungen für die gemeinsamen Kinder erbracht und gemäß Paragraph 21 g, Absatz 11, GehG habe eine Anrechnung erfolgen sollen. Der bescheidmäßige Zuspruch liege in allen Zeiträumen des Spruches unter den tatsächlichen an den Beschwerdeführer ausgeschütteten Beträgen, daher erfolgen keine weiteren Auszahlungen, sondern bezüglich des Differenzbetrages die von ihm zu Unrecht empfangenen Leistungen gemäß Paragraph 13 a, GehG einbringlich gemacht. I.
  245. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.06.2023 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Einbehalt eines vermeintlichen Übergenusses von Februar 2020 bis Juli 2022 rechtswidrig sei, da die Auszahlung auf einem rechtskräftigen Dienstrechtsmandat basiere. Der Behörde seien die notwendigen Informationen über seine Kinder und die Tätigkeit seiner Ehegattin, ebenfalls Mitarbeiterin der Behörde, stets vorliegend gewesen. Nachträgliche Kürzungen von Februar 2020 bis Juli 2022, die im Änderungsbescheid vom 30.01.2023 nicht berücksichtigt wurden, seien rechtswidrig. Der Beschwerdeführer bezog sich auf frühere Ausführungen und führt weiter aus, dass die Behörde ihre rechtliche Begründung nur durch die Zitierung von Gesetzesstellen stütze, ohne diese näher zu erläutern. Er schlussfolgert, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich und formell rechtswidrig sei.römisch eins.
  246. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.06.2023 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Einbehalt eines vermeintlichen Übergenusses von Februar 2020 bis Juli 2022 rechtswidrig sei, da die Auszahlung auf einem rechtskräftigen Dienstrechtsmandat basiere. Der Behörde seien die notwendigen Informationen über seine Kinder und die Tätigkeit seiner Ehegattin, ebenfalls Mitarbeiterin der Behörde, stets vorliegend gewesen. Nachträgliche Kürzungen von Februar 2020 bis Juli 2022, die im Änderungsbescheid vom 30.01.2023 nicht berücksichtigt wurden, seien rechtswidrig. Der Beschwerdeführer bezog sich auf frühere Ausführungen und führt weiter aus, dass die Behörde ihre rechtliche Begründung nur durch die Zitierung von Gesetzesstellen stütze, ohne diese näher zu erläutern. Er schlussfolgert, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich und formell rechtswidrig sei. I.
  247. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 26.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Darin brachte die Behörde zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde grundsätzlich gegen den Bescheid des BMEIA vom 17.05.2023 XXXX richte, inhaltlich aber sich auf den Bescheid vom 30.01.2023 und den Abänderungsbescheid desselben Datums (GZ: 2023-0.062.535) beziehe. Die letzteren Bescheide seien jedoch getrennt vom gegenständlichen Bescheid zu betrachten und seien nicht Teil des aktuellen Anfechtungsgegenstandes. Der Beschwerdeführer habe zunächst zwei Rechtswidrigkeitsvorwürfe in Bezug auf den Bescheid vom 17.05.2023 geltend gemacht, nämlich die angebliche Rechtswidrigkeit des Inhalts und die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Jedoch gehe er in der Beschwerdeschrift nicht weiter darauf ein. Der Beschwerdeführer behaupte fälschlicherweise, dass die Kinderzulage von Februar 2020 bis Juli 2022 auf einem rechtskräftigen Dienstrechtsmandat basiere, die nachträgliche Kürzung rechtswidrig sei und die Einbehaltung eines Übergenusses ebenfalls rechtswidrig sei. Alle diese Behauptungen werden widerlegt, da das letzte Dienstrechtsmandat vom 12.06.2015 stamme und keine weiteren ergangen seien. Die Auszahlung der Kinderzulage seien lediglich bemessen und ausgeschüttet worden, nicht jedoch bescheidmäßig bestimmt. Daher liege keine Rechtswidrigkeit vor. Die bescheidmäßige Kürzung für den genannten Zeitraum sei erstmalig aufgrund eines kürzlich gestellten Antrags des Beschwerdeführers erfolgt und sei rechtens. Die Beschwerde sei in diesem Punkt unbegründet.römisch eins.
  248. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 26.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Darin brachte die Behörde zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde grundsätzlich gegen den Bescheid des BMEIA vom 17.05.2023 römisch 40 richte, inhaltlich aber sich auf den Bescheid vom 30.01.2023 und den Abänderungsbescheid desselben Datums (GZ: 2023-0.062.535) beziehe. Die letzteren Bescheide seien jedoch getrennt vom gegenständlichen Bescheid zu betrachten und seien nicht Teil des aktuellen Anfechtungsgegenstandes. Der Beschwerdeführer habe zunächst zwei Rechtswidrigkeitsvorwürfe in Bezug auf den Bescheid vom 17.05.2023 geltend gemacht, nämlich die angebliche Rechtswidrigkeit des Inhalts und die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Jedoch gehe er in der Beschwerdeschrift nicht weiter darauf ein. Der Beschwerdeführer behaupte fälschlicherweise, dass die Kinderzulage von Februar 2020 bis Juli 2022 auf einem rechtskräftigen Dienstrechtsmandat basiere, die nachträgliche Kürzung rechtswidrig sei und die Einbehaltung eines Übergenusses ebenfalls rechtswidrig sei. Alle diese Behauptungen werden widerlegt, da das letzte Dienstrechtsmandat vom 12.06.2015 stamme und keine weiteren ergangen seien. Die Auszahlung der Kinderzulage seien lediglich bemessen und ausgeschüttet worden, nicht jedoch bescheidmäßig bestimmt. Daher liege keine Rechtswidrigkeit vor. Die bescheidmäßige Kürzung für den genannten Zeitraum sei erstmalig aufgrund eines kürzlich gestellten Antrags des Beschwerdeführers erfolgt und sei rechtens. Die Beschwerde sei in diesem Punkt unbegründet. Nach den unzutreffenden Behauptungen des Beschwerdeführers wäre die mit € 0,00 bemessene Kinderzulage vom 12.06.2015 hypothetisch betrachtet als eine Abweisung der Kinderzulage zu betrachten, zumal im Zuge der Übersiedlung zu entscheiden gewesen sei, welche Kinder mitübersiedelten und daher kein weiteres Dienstrechtsmandat ergangen sei, sondern lediglich einfache Schreiben der BMEIA, mit denen der Beschwerdeführer über die Bemessung des Kinderzuschlages informiert worden sei. So wäre der Beschwerdeführer bei jeder diesbezüglichen Zahlungsannahme schlechtgläubig. Somit wäre hypothetisch gesehen auch jeglicher Zuspruch im nunmehr angefochtenen Bescheid jedenfalls eine Besserstellung des Beschwerdeführers. Für die Zulässigkeit eines Abänderungsbescheides nach § 13 Abs. 1 DVG sei das Wissen oder Wissenmüssen des ursprünglichen Bescheidadressaten entscheidend. Der Beschwerdeführer hätte somit die relevanten Aspekte gemäß § 21g GehG zeitnah melden müssen, was er versäumt habe. Daher liege weder ein rechtlicher- noch ein Verfahrensmangel im angefochtenen Bescheid vor.Für die Zulässigkeit eines Abänderungsbescheides nach Paragraph 13, Absatz eins, DVG sei das Wissen oder Wissenmüssen des ursprünglichen Bescheidadressaten entscheidend. Der Beschwerdeführer hätte somit die relevanten Aspekte gemäß Paragraph 21 g, GehG zeitnah melden müssen, was er versäumt habe. Daher liege weder ein rechtlicher- noch ein Verfahrensmangel im angefochtenen Bescheid vor. Mit E-Mail vom 28.04.2023 habe der Beschwerdeführer für die Behörde überraschender Weise ein bescheidmäßiges Absprechen hinsichtlich seines Antrages vom 18.12.2019 eingefordert. Die Kinderzulage, die Gegenstand des Antrages vom 18.12.2019 gewesen sei, sei bereits seinerzeit bemessen und ausgeschüttet worden. I.
  249. Zu dem dem Beschwerdeführer eingeräumten Parteiengehör nahm dieser mit Schreiben vom 19.12.2023 Stellung und brachte zusammengefasst vor, dass er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für notwendig erachte, um den maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere Bezugszeiträume und ausbezahlte Beträge, zu klären. Das Bundesverwaltungsgericht solle entscheiden, ob die an die Ehegattin ausbezahlten Beträge auf die Kinderzulage angerechnet werden müssen (Behauptung der Behörde) oder ob diese Beträge bereits als reduzierte Kinderzulage gelten (Behauptung des Beschwerdeführers), was zu einer unzulässigen Doppelanrechnung führen würde. Zudem soll geklärt werden, ob der Beschwerdeführer die an ihn ausbezahlten Beträge gutgläubig empfangen und verbraucht habe. Der Beschwerdeführer halte daher seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufrecht.römisch eins.
  250. Zu dem dem Beschwerdeführer eingeräumten Parteiengehör nahm dieser mit Schreiben vom 19.12.2023 Stellung und brachte zusammengefasst vor, dass er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für notwendig erachte, um den maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere Bezugszeiträume und ausbezahlte Beträge, zu klären. Das Bundesverwaltungsgericht solle entscheiden, ob die an die Ehegattin ausbezahlten Beträge auf die Kinderzulage angerechnet werden müssen (Behauptung der Behörde) oder ob diese Beträge bereits als reduzierte Kinderzulage gelten (Behauptung des Beschwerdeführers), was zu einer unzulässigen Doppelanrechnung führen würde. Zudem soll geklärt werden, ob der Beschwerdeführer die an ihn ausbezahlten Beträge gutgläubig empfangen und verbraucht habe. Der Beschwerdeführer halte daher seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufrecht. I.
  251. Am 16.04.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt in welcher der Beschwerdeführer als Partei sowie dessen Gattin, XXXX , als Zeugin einvernommen wurden.römisch eins.
  252. Am 16.04.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt in welcher der Beschwerdeführer als Partei sowie dessen Gattin, römisch 40 , als Zeugin einvernommen wurden. I.
  253. Mit Schriftsatz vom 07.05.2024 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er am 18.12.2019 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Zuerkennung des Kinderzuschlags für seine vier – damals mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden – Kinder gestellt habe. Die belangte Behörde habe diesen Antrag für mehrere Jahre nicht erledigt. Im Zuge des bereits bestehenden Rechtsstreits, der nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei (zur hg. GZ: W257 2270568-1; dg. GZ: Ra 2024/12/0048), habe er im April 2023 auf Erledigung seines Antrags aus 2019 bzw. um bescheidmäßiges Absprechen über die Höhe des Kinderzuschlags bestanden. Die belangte Behörde habe sodann den hier angefochtenen Bescheid, XXXX , erlassen. Der ihm zustehende Kinderzuschlag für seine Kinder sei für den Zeitraum Jänner 2019 bis Juli 2022 bemessen und rückwirkend gekürzt worden. römisch eins.
  254. Mit Schriftsatz vom 07.05.2024 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er am 18.12.2019 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Zuerkennung des Kinderzuschlags für seine vier – damals mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden – Kinder gestellt habe. Die belangte Behörde habe diesen Antrag für mehrere Jahre nicht erledigt. Im Zuge des bereits bestehenden Rechtsstreits, der nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei (zur hg. GZ: W257 2270568-1; dg. GZ: Ra 2024/12/0048), habe er im April 2023 auf Erledigung seines Antrags aus 2019 bzw. um bescheidmäßiges Absprechen über die Höhe des Kinderzuschlags bestanden. Die belangte Behörde habe sodann den hier angefochtenen Bescheid, römisch 40 , erlassen. Der ihm zustehende Kinderzuschlag für seine Kinder sei für den Zeitraum Jänner 2019 bis Juli 2022 bemessen und rückwirkend gekürzt worden. Die belangte Behörde rechtfertige ihren Bescheid mit den folgenden Argumenten: Zum einen hätte der Beschwerdeführer auf das bescheidmäßige Absprechen über die von ihm gestellten Anträge bestanden. Zum anderen hätte seine Frau ebenfalls eine gleichwertige Leistung erhalten, die nun in Abzug zu bringen sei. Durch diesen Bescheid werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Mit dem hier beschwerdegegenständlichen Bescheid habe die belangte Behörde – für einen bereits vergangenen Zeitraum – über die ihm zustehenden Kinderzuschläge abgesprochen. Die belangte Behörde verkenne, dass ein solches Vorgehen rechtswidrig sei. Ist ein Bescheid nicht pro futuro gerichtet, sondern liegt sein „Wirksamwerden“ in der Vergangenheit – sei er also „rückwirkend“ –, so müsse dies zum einen im Spruch deutlich zum Ausdruck kommen, zum anderen müsse es für ein solches Vorgehen der Behörde auch eine rechtliche Grundlage geben (vgl VwGH 28.01.2004, Zl 2000/12/0297; VwSlgNF 13.740A). Die Rückwirkung des angefochtenen Bescheids resultiere in seinem Fall daraus, dass die belangte Behörde seinen Antrag auf Zuerkennung des Kinderzuschlags mehr als drei Jahre unbearbeitet gelassen und erst im vierten Jahr nach Antragstellung über seinen Anspruch auf Kinderzuschlag abgesprochen habe. Hätte die belangte Behörde also unverzüglich über seinen Antrag abgesprochen, wäre auch keine Rückwirkung eingetreten. Diese Säumnis der Behörde dürfe nun nicht zu seinen Lasten gehen.Durch diesen Bescheid werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Mit dem hier beschwerdegegenständlichen Bescheid habe die belangte Behörde – für einen bereits vergangenen Zeitraum – über die ihm zustehenden Kinderzuschläge abgesprochen. Die belangte Behörde verkenne, dass ein solches Vorgehen rechtswidrig sei. Ist ein Bescheid nicht pro futuro gerichtet, sondern liegt sein „Wirksamwerden“ in der Vergangenheit – sei er also „rückwirkend“ –, so müsse dies zum einen im Spruch deutlich zum Ausdruck kommen, zum anderen müsse es für ein solches Vorgehen der Behörde auch eine rechtliche Grundlage geben vergleiche VwGH 28.01.2004, Zl 2000/12/0297; VwSlgNF 13.740A). Die Rückwirkung des angefochtenen Bescheids resultiere in seinem Fall daraus, dass die belangte Behörde seinen Antrag auf Zuerkennung des Kinderzuschlags mehr als drei Jahre unbearbeitet gelassen und erst im vierten Jahr nach Antragstellung über seinen Anspruch auf Kinderzuschlag abgesprochen habe. Hätte die belangte Behörde also unverzüglich über seinen Antrag abgesprochen, wäre auch keine Rückwirkung eingetreten. Diese Säumnis der Behörde dürfe nun nicht zu seinen Lasten gehen. Durch die tatsächlich erfolgte Ausbezahlung des Kinderzuschlags in voller Höhe habe die belangte Behörde außerdem eine Vertrauenslage geschaffen. Das Vertrauen in die Rechtsordnung sei mitunter auch durch den Gleichheitssatz geschützt (VfSlg 12.186). Der Verfassungsgerichtshof vertrete dazu in ständiger Rechtsprechung, dass das grundlose Abgehen einer Behörde von ihrer jahrelang vertretenen Rechtsauffassung eine Verletzung von Treu und Glauben darstelle; ein solcherart erlassener Bescheid sei damit gleichheitswidrig (VfSlg 12.186 mwN). Der hier gegenständliche Bescheid sei wider Treu und Glauben ergangen. Die Behörde habe ihm – in Kenntnis seiner und der Tätigkeit seiner Gattin und in Kenntnis der erhaltenen Zulagen/Zuschläge – den Kinderzuschlag in voller Höhe ausgeschüttet. Ein bescheidmäßiger Abspruch über den von ihm gestellten Antrag erst auf seine Aufforderung hin erfolgt. Die belangte Behörde habe sich also Jahre später dazu entschieden, ihre Rechtsansicht und ihre Behördenpraxis zu ändern. Diese Änderung in der Behördenpraxis führe nun dazu, dass es zu einem doppelten (weil: wechselseitigen) Abzug von gleichartigen Leistungen sowohl bei ihm als auch seiner Gattin komme. Die von der Behörde bis zu diesem Rechtsstreit vertretene Rechtsansicht sei auch keinesfalls unrichtig gewesen. Der Bescheid sei aber auch deshalb gleichheitswidrig, weil die belangte Behörde - hätte sie seinerzeit fristgerecht über seinen Antrag auf Kinderzuschlag auch bescheidmäßig abgesprochen - dann dahingehend abgesprochen, dass ihm dieser für seine Kinder vollumfänglich, d.h. ungekürzt, zustehe. Hätte die Behörde sodann ihre Rechtsansicht bzw. Behördenpraxis geändert, hätte sie nur mehr bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage in den rechtskräftigen Bescheid eingreifen dürfen. Die derzeit einzige (freilich: reelle) Möglichkeit eines Eingriffs in einen rechtskräftigen Bescheid stelle dabei § 13 DVG dar. Aber auch nach dieser Bestimmung dürfte ein solcher „Abänderungsbescheid“ bloß in die Zukunft gerichtet sein; einem Bescheid nach § 13 Abs 1 DVG komme mithin bloß Wirkung pro futuro, nicht jedoch eine Rückwirkung zu (vgl zB VwGH 13.03.2013, Zl 2012/12/0081). Eine rückwirkende Abänderung – so wie in seinem Fall: eine rückwirkende Kürzung des Kinderzuschlags – wäre mithin selbst bei erfolgtem bescheidmäßigen Absprechen über seinen Antrag unzulässig gewesen. Dasselbe müsse für den Kinderzuschlag für jene Zeiträume gelten, über die – trotz entsprechender Antragstellung – nicht bescheidmäßig abgesprochen worden sei.Der Bescheid sei aber auch deshalb gleichheitswidrig, weil die belangte Behörde - hätte sie seinerzeit fristgerecht über seinen Antrag auf Kinderzuschlag auch bescheidmäßig abgesprochen - dann dahingehend abgesprochen, dass ihm dieser für seine Kinder vollumfänglich, d.h. ungekürzt, zustehe. Hätte die Behörde sodann ihre Rechtsansicht bzw. Behördenpraxis geändert, hätte sie nur mehr bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage in den rechtskräftigen Bescheid eingreifen dürfen. Die derzeit einzige (freilich: reelle) Möglichkeit eines Eingriffs in einen rechtskräftigen Bescheid stelle dabei Paragraph 13, DVG dar. Aber auch nach dieser Bestimmung dürfte ein solcher „Abänderungsbescheid“ bloß in die Zukunft gerichtet sein; einem Bescheid nach Paragraph 13, Absatz eins, DVG komme mithin bloß Wirkung pro futuro, nicht jedoch eine Rückwirkung zu vergleiche zB VwGH 13.03.2013, Zl 2012/12/0081). Eine rückwirkende Abänderung – so wie in seinem Fall: eine rückwirkende Kürzung des Kinderzuschlags – wäre mithin selbst bei erfolgtem bescheidmäßigen Absprechen über seinen Antrag unzulässig gewesen. Dasselbe müsse für den Kinderzuschlag für jene Zeiträume gelten, über die – trotz entsprechender Antragstellung – nicht bescheidmäßig abgesprochen worden sei. Möchte man nun davon ausgehen, dass bei einem Nicht-Absprechen über einen gestellten Antrag ein Eingriff dergestalt zulässig ist, dass eine Rechtssetzung mit „rückwirkendem“ Effekt erfolgen dürfe, so werde den §§ 21a, 21g und den einschlägigen Verfahrensbestimmungen ein gleichheitswidriges – weil willkürliches – Ergebnis unterstellt. Eine Rückwirkung sei also weder in jenen Fällen zulässig, in denen bescheidmäßig abgesprochen worden sei, noch in jenen Fällen, in denen die Behörde rechtswidrigerweise untätig geblieben sei. Die langjährige Untätigkeit der belangten Behörde dürfe nun nicht zu ihren Gunsten wirken. Richtigerweise dürfe ein Bescheid über die Zuerkennung bzw. die Höhe des Kinderzuschlags nur pro futuro Wirkung entfalten.Möchte man nun davon ausgehen, dass bei einem Nicht-Absprechen über einen gestellten Antrag ein Eingriff dergestalt zulässig ist, dass eine Rechtssetzung mit „rückwirkendem“ Effekt erfolgen dürfe, so werde den Paragraphen 21 a, 21 g und den einschlägigen Verfahrensbestimmungen ein gleichheitswidriges – weil willkürliches – Ergebnis unterstellt. Eine Rückwirkung sei also weder in jenen Fällen zulässig, in denen bescheidmäßig abgesprochen worden sei, noch in jenen Fällen, in denen die Behörde rechtswidrigerweise untätig geblieben sei. Die langjährige Untätigkeit der belangten Behörde dürfe nun nicht zu ihren Gunsten wirken. Richtigerweise dürfe ein Bescheid über die Zuerkennung bzw. die Höhe des Kinderzuschlags nur pro futuro Wirkung entfalten. Überdies sähen sowohl das nationale Recht (§ 21g Abs. 11 GehG) als auch das Unionsrecht (Art 67 Abs. 2 EU-Beamtenstatut) in ihren jeweils einschlägigen Bestimmungen vor, dass gleiche bzw gleichartige Zuwendungen bei der Leistung einer Kinderzulage/eines Kinderzuschlags zu berücksichtigen seien. Überdies sähen sowohl das nationale Recht (Paragraph 21 g, Absatz 11, GehG) als auch das Unionsrecht (Artikel 67, Absatz 2, EU-Beamtenstatut) in ihren jeweils einschlägigen Bestimmungen vor, dass gleiche bzw gleichartige Zuwendungen bei der Leistung einer Kinderzulage/eines Kinderzuschlags zu berücksichtigen seien. Aus diesen Bestimmungen folge zunächst, dass diesen ein „Antikumulationsprinzip“ inhärent sei. Sowohl der nationale als auch der Unionsgesetzgeber wollten offenbar vermeiden, dass Ehegatten übermäßig hohe Kinderzulagen/Kinderzuschläge erhalten. Ziel und Zweck der Regelung sei also, dass beide Ehegatten gemeinsam maximal die höchste Kinderzulage/Leistung, die dem – so gesehen – „privilegierten“ Beamten zustehe, erhalten. Hinsichtlich des Themas Gutgläubiger Bezug und Verjährung eines allfälligen Rückforderungsanspruchs wurde angeführt, selbst wenn der Beschwerdeführer zu viel an Kinderzuschlag erhalten haben sollte, sei zum jeweiligen Zeitpunkt des Empfangs des Kinderzuschlags gutgläubig gewesen. Jedenfalls seien die Ansprüche auf Rückforderung der Kinderzuschläge für den Zeitraum Februar 2019 bis Mai 2020 verjährt (§ 13b Abs 2 GehG); der beschwerdegegenständliche Bescheid sei am 19.05.2023 erlassen worden. Ansprüche auf Rückforderung von „zu Unrecht empfangenen Leistungen“ verjährten binnen drei Jahren ab Entrichtung.Hinsichtlich des Themas Gutgläubiger Bezug und Verjährung eines allfälligen Rückforderungsanspruchs wurde angeführt, selbst wenn der Beschwerdeführer zu viel an Kinderzuschlag erhalten haben sollte, sei zum jeweiligen Zeitpunkt des Empfangs des Kinderzuschlags gutgläubig gewesen. Jedenfalls seien die Ansprüche auf Rückforderung der Kinderzuschläge für den Zeitraum Februar 2019 bis Mai 2020 verjährt (Paragraph 13 b, Absatz 2, GehG); der beschwerdegegenständliche Bescheid sei am 19.05.2023 erlassen worden. Ansprüche auf Rückforderung von „zu Unrecht empfangenen Leistungen“ verjährten binnen drei Jahren ab Entrichtung. Abschließend weise er darauf hin, dass das BVwG in der – mittlerweile beim VwGH anhängigen – Angelegenheit über den ihm zustehenden Kinderzuschlag ab Februar 2023 bereits begründend ausgeführt habe, dass ihm iSd §13 Abs 1 DVG ein „Wissen“ oder „Wissen Müssen“ eines Verstoßes gegen zwingende gesetzliche Vorschriften, nicht vorgeworfen werden könne (vgl BVwG 06.03.2024, W257 2270568-1/12E, Seite 14).Abschließend weise er darauf hin, dass das BVwG in der – mittlerweile beim VwGH anhängigen – Angelegenheit über den ihm zustehenden Kinderzuschlag ab Februar 2023 bereits begründend ausgeführt habe, dass ihm iSd §13 Absatz eins, DVG ein „Wissen“ oder „Wissen Müssen“ eines Verstoßes gegen zwingende gesetzliche Vorschriften, nicht vorgeworfen werden könne vergleiche BVwG 06.03.2024, W257 2270568-1/12E, Seite 14). Auftragsgemäß lege er die Gehaltszettel seiner Gattin für den Zeitraum 08/2019 bis 07/2022 vor. Es zeige sich folgendes Bild:Auftragsgemäß lege er die Gehaltszettel seiner Gattin für den Zeitraum 08 aus 2019, bis 07 aus 2022, vor. Es zeige sich folgendes Bild: Zeitraum Dependent Cild Allowance (ungekürzt) Dependent Cild Allowance (Höhe der Kürzung) Dependent Cild Allowance (ausbezahlt) 08/2019 - 11/201908 aus 2019, - 11/2019 € 1640,44 € 1323,49 € 316,95 12/2019 € 1673,24 € 1323,49 € 349,75 01/2020 - 11/202001 aus 2020, - 11/2020 € 1673,24 € 1317,36 € 355,88 12/2020 01/2021 - 11/2021 01 aus 2021, - 11 aus 2021, € 1684,96 € 1296,99 € 387,97 12/2021 € 1716,96 € 1296,99 € 419,97 01/2022 - 05/202201 aus 2022, - 05/2022 € 1716,96 € 1255,87 € 461,09 06/2022 € 1758,16 € 1255,87 € 502,29 07/2022 € 1758,16 € 1271,54 € 486,62 Ergänzend werde auf Folgendes hinwiesen: a. Die DCA sei von seiner Frau für alle ihre vier Kinder bezogen worden; das europäische System stelle hierbei lediglich auf die „Unterhaltsberechtigung“ ab. b. Den österreichischen Kinderzuschlag habe er im Zeitraum von Februar 2020 bis inkl. Juni 2020 für drei Kinder, ab Juli 2020 für zwei seiner vier Kinder erhalten. c. Aus dem Gehaltszettel für Dezember 2020 sei weder die DCA, noch ein entsprechender Abzug ersichtlich. Der Grund hierfür sei nicht bekannt. I.
  255. Die belangte Behörde hielt dem mit Schreiben vom 23.05.2024 entgegen, dass vor dem Juli 2022 lediglich bei Dienstrechtsmandat vom 12.06.2015 ergangen sei das zum Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 8 GehG den Betrag € 0,00 enthalte. In der Folge sei kein weiteres Dienstrechtsmandat mehr ergangen, sondern lediglich einfache Schreiben des BMEIA, mit denen der Beschwerdeführer über die Bemessung des Kinderzuschlages und dessen bevorstehende Bezugsanweisung in Kenntnis gesetzt worden sei, so zum Beispiel mit Schreiben des BMEIA vom 08.10.2015.römisch eins.
  256. Die belangte Behörde hielt dem mit Schreiben vom 23.05.2024 entgegen, dass vor dem Juli 2022 lediglich bei Dienstrechtsmandat vom 12.06.2015 ergangen sei das zum Kinderzuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 8, GehG den Betrag € 0,00 enthalte. In der Folge sei kein weiteres Dienstrechtsmandat mehr ergangen, sondern lediglich einfache Schreiben des BMEIA, mit denen der Beschwerdeführer über die Bemessung des Kinderzuschlages und dessen bevorstehende Bezugsanweisung in Kenntnis gesetzt worden sei, so zum Beispiel mit Schreiben des BMEIA vom 08.10.
  257. Soweit der Beschwerdeführer ausführe, die belangte Behörde (BMEIA) habe seinen Antrag vom 18.12.2019 auf Zuerkennung des Kinderzuschlags für mehrere Jahre nicht erledigt, werde dem dahingehend entgegengetreten, dass seitens des BMEIA der Kinderzuschlag hinsichtlich des Zeitraumes 01.01.2019 bis einschließlich 15.08.2022 berechnet und ausgeschüttet, nicht aber bescheidmäßig bestimmt worden sei. Der Antrag auf Zuerkennung des Kinderzuschlags sei also durchaus und zwar zeitnahe erledigt worden, es sei jedoch von einer bescheidmäßigen Erledigung Abstand genommen worden. Eine solche sei im E-Mail des Beschwerdeführers vom 18.12.2019 auch nicht gefordert worden. Erst dreieinhalb Jahre später, im April 2023, habe der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er seine E-Mail vom 18.12.2019 in diesem Sinne verstanden wissen wolle. Der Beschwerdeführer führe einerseits aus, der beschwerdegegenständliche Bescheid hätte nicht über einen bereits vergangenen Zeitraum ergehen dürfen. Genau das habe der Beschwerdeführer jedoch selbst im April 2023 beantragt. Der Beschwerdeführer behaupte, die belangte Behörde hätte in Kenntnis seiner Tätigkeit und der Tätigkeit seiner Gattin den Kinderzuschlag in voller Höhe ausgeschüttet und wolle sich daher hinsichtlich des nunmehr angefochtenen Bescheids benachteiligt sehen. Dabei unternehme der Beschwerdeführer aber eine eklatante Umkehr der in § 21g Absatz 12 GehG festgeschriebenen Pflichten. Der Beschwerdeführer führe einerseits aus, der beschwerdegegenständliche Bescheid hätte nicht über einen bereits vergangenen Zeitraum ergehen dürfen. Genau das habe der Beschwerdeführer jedoch selbst im April 2023 beantragt. Der Beschwerdeführer behaupte, die belangte Behörde hätte in Kenntnis seiner Tätigkeit und der Tätigkeit seiner Gattin den Kinderzuschlag in voller Höhe ausgeschüttet und wolle sich daher hinsichtlich des nunmehr angefochtenen Bescheids benachteiligt sehen. Dabei unternehme der Beschwerdeführer aber eine eklatante Umkehr der in Paragraph 21 g, Absatz 12 GehG festgeschriebenen Pflichten. Die Leistungen des EAD an die Gattin des Beschwerdeführers änderten sich (halb-)jährlich und damit auch die Beträge der dortigen Kinderzulage. Der Beschwerdeführer hätte also zwischen Dezember 2019 und Dezember 2023 zumindest sechs Meldungen gemäß § 21g Absatz 12 GehG an das BMEIA vornehmen müssen, um der gesetzlichen Vorgabe zu entsprechen. Und jede betragliche Änderung sei auch eine relevante Sachverhaltsänderung gewesen und hätte jedenfalls eine bescheidmäßig neue Entscheidung ermöglicht. Nun seine eigenen Unterlassungen und deren Folgen dem BMEIA als belangter Behörde zuschreiben und sich selbst in Treu und Glauben verletzt sehen zu wollen, sei eine deutliche Abkehr des Beschwerdeführers von der gesetzlichen Pflichtenverteilung.Die Leistungen des EAD an die Gattin des Beschwerdeführers änderten sich (halb-)jährlich und damit auch die Beträge der dortigen Kinderzulage. Der Beschwerdeführer hätte also zwischen Dezember 2019 und Dezember 2023 zumindest sechs Meldungen gemäß Paragraph 21 g, Absatz 12 GehG an das BMEIA vornehmen müssen, um der gesetzlichen Vorgabe zu entsprechen. Und jede betragliche Änderung sei auch eine relevante Sachverhaltsänderung gewesen und hätte jedenfalls eine bescheidmäßig neue Entscheidung ermöglicht. Nun seine eigenen Unterlassungen und deren Folgen dem BMEIA als belangter Behörde zuschreiben und sich selbst in Treu und Glauben verletzt sehen zu wollen, sei eine deutliche Abkehr des Beschwerdeführers von der gesetzlichen Pflichtenverteilung. Soweit der Beschwerdeführer ein Judikat des EuGH vom 7.05.1987 (RS 186/85) zur Beurteilung der gegenständlichen Sach- und Rechtslage heranziehe werde festgehalten, dass der Gegenstand des damaligen Verfahrens ein deutlich anderer als der nunmehrige Verfahrensgegenstand gewesen sei. Mangels Vergleichbarkeit der Sach- und Rechtsfragen könne daher diese Entscheidung des EuGH hinsichtlich der dort getroffenen Aussagen nicht auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren übertragen werden. Der belgische Staat habe ursprünglich rund zwanzig Jahre lang auf seine primäre Sozialleistung der (belgischen) Familienbeihilfe den von EU-Institutionen für die Kinder der Bediensteten geleisteten Kinderzuschlag nicht in Anrechnung und nicht in Abzug gebracht, sondern die Familienbeihilfe unvermindert ausgezahlt. Erst mit der königlichen Verordnung Nr. 54 vom
  258. Juli 1982 seien die früheren einschlägigen Rechtsvorschriften dahingehend abgeändert worden, dass auch Leistungen völkerrechtlicher Einrichtungen für die Kinder von Bediensteten nunmehr doch berücksichtigt und die belgische primäre Sozialleistung entsprechend gekürzt werde. Der EuGH habe sich also in der Entscheidungsfindung im Vorfeld des Judikates vom 7.05.1987 (RS 186/85) mit dem durchaus unerfreulichen Versuch des belgischen Staates auseinandersetzen müssen, eine primäre belgische Sozialleistung, die XXXX für die einwohnenden Kinder grundsätzlich und zur Versorgungssicherung zu leisten habe, um die Leistungen von EU-Institutionen für den faktischen Mehraufwand für die Kinder der Bediensteten während des Aufenthaltes in XXXX (also eine in Relation zur primären Grundversorgung durch den belgischen Staat deutlich nachrangige und sekundäre Zuwendung aus einem Beschäftigungsverhältnis und dessen Aufwand heraus) zu kürzen und somit das belgische Staatsbudget längerfristig hinsichtlich einer Hauptpflicht des Sozialstaates (Grundversorgung) nachhaltig und in erheblichem Umfang zu entlasten und den Mehraufwand mehr oder weniger direkt bei den EU-Institutionen abzuladen. Es sei also darum gegangen, dass sich ein einzelner Empfangsstaat einen Vorteil verschafft und den entsprechenden Nachteil den EU-Institutionen habe übertragen wollen.Der EuGH habe sich also in der Entscheidungsfindung im Vorfeld des Judikates vom 7.05.1987 (RS 186/85) mit dem durchaus unerfreulichen Versuch des belgischen Staates auseinandersetzen müssen, eine primäre belgische Sozialleistung, die römisch 40 für die einwohnenden Kinder grundsätzlich und zur Versorgungssicherung zu leisten habe, um die Leistungen von EU-Institutionen für den faktischen Mehraufwand für die Kinder der Bediensteten während des Aufenthaltes in römisch 40 (also eine in Relation zur primären Grundversorgung durch den belgischen Staat deutlich nachrangige und sekundäre Zuwendung aus einem Beschäftigungsverhältnis und dessen Aufwand heraus) zu kürzen und somit das belgische Staatsbudget längerfristig hinsichtlich einer Hauptpflicht des Sozialstaates (Grundversorgung) nachhaltig und in erheblichem Umfang zu entlasten und den Mehraufwand mehr oder weniger direkt bei den EU-Institutionen abzuladen. Es sei also darum gegangen, dass sich ein einzelner Empfangsstaat einen Vorteil verschafft und den entsprechenden Nachteil den EU-Institutionen habe übertragen wollen. Der EuGH habe im Judikat vom 07.05.1987 ausdrücklich hervorgehoben, dass die innerhalb des Gesamtgefüges der Regelung über die Dienstbezüge der EU-Institutionen der Artikel 67 Absatz 2 des Beamten-Statuts eine Ausnahme von der generellen Regelung des Artikel 62 des Statuts darstelle und daher als Ausnahmebestimmung nicht extensiv ausgelegt werden dürfe (RZ 27). In dem vom Beschwerdeführer angeführten Judikat des EuGH werde also hervorgehoben, dass eine extensive Auslegung nicht in Betracht komme. Auch beim Vergleich des damaligen Verfahrensgegenstandes mit dem nunmehrigen Beschwerdegegenstand sei dieser implizite Hinweis des EuGH auf eine restriktive Auslegung des Artikel 67 Absatz 2 des Statuts zu berücksichtigen. Der gegenständlichen Bescheidbeschwerde liege eine gänzlich andere Ausgangslage zu Grunde und es könne daher das Judikat RS 186/85 nicht auf die hier vorliegende Rechtsfrage und deren Lösung übertragen werden. Dass der EuGH im Anlassfall zu RS 186/85 einen ergänzenden Charakter der Kinderzulage des EU-Beamten-Statuts als einer sekundären Aufwandersatzleistung aus einem Dienstverhältnis gegenüber einer primären Sozialleistung des belgischen Staates als sozialstaatliche Versorgungsleistung gesehen habe, sei verständlich. Eine Vergleichbarkeit mit der gegenständlichen Konstellation liege aber nicht vor. In Summe ergäbe sich zudem letztlich ohnedies das vom Beschwerdeführer auf mit Verweis auf das Judikat RS 186/85 des EuGH selbst dargelegte Interpretationsanbringen, dass „eine Anrechnung nur insoweit erfolgen darf, als beide Ehegatten gemeinsam (also in Summe) nicht mehr, aber auch nicht weniger, an Kinderzulage/Leistung erhalten, als jener Ehegatte, dem die höchste Kinderzulage zusteht", denn wie die zuvor skizzierten Darstellungen ergäben, komme es bei der vom BMEIA zwingend durchzuführenden Anrechnung zu einer Kaskade, die, wenn sie bis zum Ende umgesetzt wird, dazu führe, dass genau der zuvor erwähnte Höchstbetrag — und nicht ein wie vom Beschwerdeführer fälschlich unterstellter gekürzter Betrag — zur Auszahlung gelange. I.
  259. Mit Schriftsatz vom 25.09.2024 brachte der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen vor, die Ansicht der belangten Behörde, dass bei dem von ihm – aus Gründen der Nach-vollziehbarkeit – vereinfacht dargestellten Beispiel in Hinblick auf die Anrechnungsverpflichtungen „mehrere Schritte“ fehlen würden, unzutreffend sei.römisch eins.
  260. Mit Schriftsatz vom 25.09.2024 brachte der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen vor, die Ansicht der belangten Behörde, dass bei dem von ihm – aus Gründen der Nach-vollziehbarkeit – vereinfacht dargestellten Beispiel in Hinblick auf die Anrechnungsverpflichtungen „mehrere Schritte“ fehlen würden, unzutreffend sei. Die vom BMEIA dargelegten Schritte habe er freilich nicht unberücksichtigt gelassen. Die Dienstbehörde meine, dass seine Gattin nach der Reduzierung des ihm zustehenden Kinderzuschlags, dies an den EAD hätte bekanntgeben müssen. Das hätte dazu geführt, dass der EAD an seine Gattin eine höhere Dependent Child Allowance („DCA“) auszahlen würde. Das würde wiederum dazu führen, dass er diese höhere DCA seinem Arbeitgeber bekanntgebe, was dann zu einer weiteren Kürzung seines Kinderzuschlags und wiederum zu einer höheren DCA führen würde (usw); diese „Anrechnungskaskade“ würde so lange fortgesetzt werden, bis das BMEIA letztlich gar keinen Kinderzuschlag und der EAD die volle DCA zahlen müsste. Dieses Ergebnis wäre jedoch unionsrechtswidrig; dies deshalb, weil nach der Rsp des EuGH (EuGH 07.05.1987, Rs 186/85) Zulagen nach dem EU-Beamtenstatut immer nur ergänzender Charakter zukomme. Auch das Argument der belangten Behörde, wonach es sich – folgte man der von ihm vertretenen Rechtsansicht – beim Kinderzuschlag dann nicht mehr um eine Ausgleichsleistung, sondern eine steuerpflichtige Leistung handle, sei eine nicht substantiierte Behauptung. Schon der Bundesgesetzgeber definiere, dass es sich beim Kinderzuschlag um eine Aufwandsentschädigung handle (§ 21g Abs 3 GehG); einer Prüfung im Einzelfall bedürfen es daher nicht. Die vom BEMEIA ins Treffen geführten steuerrechtlichen Überlegungen seien daher für die Interpretation der für diesen Fall präjudiziellen Normen irrelevant.Auch das Argument der belangten Behörde, wonach es sich – folgte man der von ihm vertretenen Rechtsansicht – beim Kinderzuschlag dann nicht mehr um eine Ausgleichsleistung, sondern eine steuerpflichtige Leistung handle, sei eine nicht substantiierte Behauptung. Schon der Bundesgesetzgeber definiere, dass es sich beim Kinderzuschlag um eine Aufwandsentschädigung handle (Paragraph 21 g, Absatz 3, GehG); einer Prüfung im Einzelfall bedürfen es daher nicht. Die vom BEMEIA ins Treffen geführten steuerrechtlichen Überlegungen seien daher für die Interpretation der für diesen Fall präjudiziellen Normen irrelevant. Unverständlich sei schließlich auch das Vorbringen des BMEIA, wonach er durch Nichtantragstellung eine „Anrechnungskaskade“ hätte verhindern können. Nun gestehe das BMEIA sogar selbst zu, dass er bzw. seine Ehegatten in vergleichbarer Konstellation im Ergebnis weniger an Ausgleichsleistung erhielten, gerade weil ein solcher Antrag gestellt worden sei. Zur Unionsrechtswidrigkeit der vom BMEIA vertretenen Rechtsansicht wurde ausgeführt, es könne für einen Anspruch auf Ausgleichsleistung zum einen nicht darauf ankommen, ob der im Ausland verwendete Beamte einen Antrag auf Auszahlung des Kinderzuschlags stelle. Das würde nämlich bedeuten, dass mit einer gesetzlich geschaffenen Möglichkeit auf Zuerkennung eines Kinderzuschlags auf Antrag die Rechtsposition des Antragstellers in einem verschlechtert werde. Stelle ein im Ausland verwendeter Beamter diesen Antrag nicht, wäre er bessergestellt, weil das Ehepaar insgesamt eine höhere Ausgleichsleistung Pashai (zu dieser Besserstellung siehe Seite 12 der Replik des BMEIA). Damit würde aber Gleiches ungleich behandelt werden und werde damit dem § 21g GehG auch ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt. Zum anderen dürfe die einem Ehepaar insgesamt zustehende Ausgleichsleistung nicht deshalb der Höhe nach zu verschiedenen Ergebnissen führen, weil die Ausgleichsleistung bloß von einer oder aber von mehreren Stellen zu leisten sei.Unverständlich sei schließlich auch das Vorbringen des BMEIA, wonach er durch Nichtantragstellung eine „Anrechnungskaskade“ hätte verhindern können. Nun gestehe das BMEIA sogar selbst zu, dass er bzw. seine Ehegatten in vergleichbarer Konstellation im Ergebnis weniger an Ausgleichsleistung erhielten, gerade weil ein solcher Antrag gestellt worden sei. Zur Unionsrechtswidrigkeit der vom BMEIA vertretenen Rechtsansicht wurde ausgeführt, es könne für einen Anspruch auf Ausgleichsleistung zum einen nicht darauf ankommen, ob der im Ausland verwendete Beamte einen Antrag auf Auszahlung des Kinderzuschlags stelle. Das würde nämlich bedeuten, dass mit einer gesetzlich geschaffenen Möglichkeit auf Zuerkennung eines Kinderzuschlags auf Antrag die Rechtsposition des Antragstellers in einem verschlechtert werde. Stelle ein im Ausland verwendeter Beamter diesen Antrag nicht, wäre er bessergestellt, weil das Ehepaar insgesamt eine höhere Ausgleichsleistung Pashai (zu dieser Besserstellung siehe Seite 12 der Replik des BMEIA). Damit würde aber Gleiches ungleich behandelt werden und werde damit dem Paragraph 21 g, GehG auch ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt. Zum anderen dürfe die einem Ehepaar insgesamt zustehende Ausgleichsleistung nicht deshalb der Höhe nach zu verschiedenen Ergebnissen führen, weil die Ausgleichsleistung bloß von einer oder aber von mehreren Stellen zu leisten sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  261. Feststellungen: 1.
  262. Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA) zu Dienstleistung zugewiesen. 1.
  263. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum – 01.01.2019 bis 15.08.2022 – war er bei der „Österreichischen Vertretung XXXX “ in XXXX , tätig, wohin er mit 17.08.2015 versetzt wurde.1.
  264. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum – 01.01.2019 bis 15.08.2022 – war er bei der „Österreichischen Vertretung römisch 40 “ in römisch 40 , tätig, wohin er mit 17.08.2015 versetzt wurde. 1.
  265. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX , ist ebenso im BMEIA beschäftigt und wurde von diesem für eine Tätigkeit beim Europäischen Auswärtigen Amt (EAD) in XXXX vom 01.01.2018 bis 31.12.2023 karenziert.1.
  266. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, römisch 40 , ist ebenso im BMEIA beschäftigt und wurde von diesem für eine Tätigkeit beim Europäischen Auswärtigen Amt (EAD) in römisch 40 vom 01.01.2018 bis 31.12.2023 karenziert. 1.
  267. Über seinen Antrag wurde dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Versetzung mit Dienstrechtsmandat vom 12.06.2015 gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 lit g Auslandsverwendungsverordnung (AVV) eine Auslandsverwendungszulage (AVZ) zugestanden, wobei der darin gemäß § 21a Z 8 GehG 1956 enthaltene Kinderzuschlag mit € 0,00 festgesetzt wurde und keine Kinder des Beschwerdeführers namentlich benannt wurden.1.
  268. Über seinen Antrag wurde dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Versetzung mit Dienstrechtsmandat vom 12.06.2015 gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5, Litera g, Auslandsverwendungsverordnung (AVV) eine Auslandsverwendungszulage (AVZ) zugestanden, wobei der darin gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 8, GehG 1956 enthaltene Kinderzuschlag mit € 0,00 festgesetzt wurde und keine Kinder des Beschwerdeführers namentlich benannt wurden. 1.
  269. Der Beschwerdeführer ist anlässlich seiner erstmaligen Versetzung nach XXXX im Jahr 2015 mit seinen vier Kindern dorthin übersiedelt. Ab 01.01.2018 – und somit im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum – gehörte dem gemeinsamen Haushalt auch die Ehefrau des Beschwerdeführers an. 1.
  270. Der Beschwerdeführer ist anlässlich seiner erstmaligen Versetzung nach römisch 40 im Jahr 2015 mit seinen vier Kindern dorthin übersiedelt. Ab 01.01.2018 – und somit im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum – gehörte dem gemeinsamen Haushalt auch die Ehefrau des Beschwerdeführers an. Die beiden jüngsten Kinder ( XXXX und XXXX ) leben seitdem ständig – und somit auch im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum – mit dem Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt. Seine anderen beiden (älteren) Kinder lebten bis Ende Juni 2020 im gemeinsamen Haushalt in XXXX und sind im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch nicht zum Beschwerdeführer zurückgezogen. Der Beschwerdeführer bezieht auch Familienbeihilfe für alle anspruchsberechtigten Kinder und ist unterhaltspflichtig.Die beiden jüngsten Kinder ( römisch 40 und römisch 40 ) leben seitdem ständig – und somit auch im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum – mit dem Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt. Seine anderen beiden (älteren) Kinder lebten bis Ende Juni 2020 im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 und sind im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch nicht zum Beschwerdeführer zurückgezogen. Der Beschwerdeführer bezieht auch Familienbeihilfe für alle anspruchsberechtigten Kinder und ist unterhaltspflichtig. 1.
  271. Nach erfolgter Übersiedlung des Beschwerdeführers und seiner Kinder nach XXXX wurde er mit Schreiben der belangten Behörde (etwa jenem vom 08.10.2015) über die Bemessung des Kinderzuschlags und dessen bevorstehende Bezugsanweisung in Kenntnis gesetzt. Eine bescheidmäßige Absprache (auch in Form eines Dienstrechtsmandats) ist in weiterer Folge nicht geschehen und wurde eine solche vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt.1.
  272. Nach erfolgter Übersiedlung des Beschwerdeführers und seiner Kinder nach römisch 40 wurde er mit Schreiben der belangten Behörde (etwa jenem vom 08.10.2015) über die Bemessung des Kinderzuschlags und dessen bevorstehende Bezugsanweisung in Kenntnis gesetzt. Eine bescheidmäßige Absprache (auch in Form eines Dienstrechtsmandats) ist in weiterer Folge nicht geschehen und wurde eine solche vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt. 1.
  273. Erst mit Dienstrechtsmandat vom 07.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Versetzung an die österreichische Botschaft in XXXX mit Wirksamkeit vom 16.08.2022 – und somit nach dem hier vorliegend verfahrensgegenständlichen Zeitraum – gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 lit a AVV eine AVZ, darin enthalten ein Kinderzuschlag in der Höhe von € 355,82 (pro Kind € 177,91) gemäß § 21a Z 8 GehG 1956 für die beiden minderjährigen, im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder zugestanden. 1.
  274. Erst mit Dienstrechtsmandat vom 07.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Versetzung an die österreichische Botschaft in römisch 40 mit Wirksamkeit vom 16.08.2022 – und somit nach dem hier vorliegend verfahrensgegenständlichen Zeitraum – gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, Litera a, AVV eine AVZ, darin enthalten ein Kinderzuschlag in der Höhe von € 355,82 (pro Kind € 177,91) gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 8, GehG 1956 für die beiden minderjährigen, im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder zugestanden. 1.
  275. Die Ehefrau des Beschwerdeführers erhielt gemäß Art. 67 Abs. 1 lit b der Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 45 vom 14.06.1962, S. 1385 idgF), in der Folge kurz „EU-Beamtenstatut“ genannt, ab Jänner 2018 – und somit im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum – von ihrem Dienstgeber EAD eine Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder („Dependent child allowence“) ausbezahlt. Dabei handelt es sich um einen Fixbeitrag, von dem der Kinderzuschlag des Beschwerdeführers abgezogen wurde.1.
  276. Die Ehefrau des Beschwerdeführers erhielt gemäß Artikel 67, Absatz eins, Litera b, der Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft Amtsblatt 45 vom 14.06.1962, S. 1385 idgF), in der Folge kurz „EU-Beamtenstatut“ genannt, ab Jänner 2018 – und somit im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum – von ihrem Dienstgeber EAD eine Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder („Dependent child allowence“) ausbezahlt. Dabei handelt es sich um einen Fixbeitrag, von dem der Kinderzuschlag des Beschwerdeführers abgezogen wurde. 1.
  277. Die ausbezahlten Beträge wurden nicht bestritten. 1.
  278. Mit Bescheid vom 30.01.2023, Zl. 2023-0.062.535, sprach die belangte Behörde über den Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 8 GehG des Beschwerdeführers ab dem 01.02.2023 ab. 1.
  279. Mit Bescheid vom 30.01.2023, Zl. 2023-0.062.535, sprach die belangte Behörde über den Kinderzuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 8, GehG des Beschwerdeführers ab dem 01.02.2023 ab. 1.
  280. Mit einem weiteren – als „Abänderungsbescheid“ bezeichneten – Bescheid vom selben Tag, zur selben Zl., wurde über den Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 8 GehG 1956 rückwirkend für den Zeitraum von 16.08.2022 bis 31.01.2023 und (neuerlich) zukünftig ab dem 01.02.2023 abgesprochen.1.
  281. Mit einem weiteren – als „Abänderungsbescheid“ bezeichneten – Bescheid vom selben Tag, zur selben Zl., wurde über den Kinderzuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 8, GehG 1956 rückwirkend für den Zeitraum von 16.08.2022 bis 31.01.2023 und (neuerlich) zukünftig ab dem 01.02.2023 abgesprochen. 1.
  282. Mit einem eigenen Schreiben der belangten Behörde vom 30.01.2023, Zl. 2023-0.062.535, als Beilage zum „Abänderungsbescheid“ genannt, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass von seinem Gehalt ein zu Unrecht empfangenen Übergenuss gemäß § 13a GehG in Höhe von insgesamt € 8.455,19 in 10 gleich hohen Monatsraten ab März 2023 einbehalten werden würde. Mit Schreiben vom 31.01.2023 wurde der einzubehaltende Übergenuss auf € 9.754,93 erhöht. Der Übergenuss ergebe sich aus zu Unrecht empfangenen Zahlungen seit Februar
  283. Eine bescheidmäßige Feststellung des Übergenusses erfolgte nicht.1.
  284. Mit einem eigenen Schreiben der belangten Behörde vom 30.01.2023, Zl. 2023-0.062.535, als Beilage zum „Abänderungsbescheid“ genannt, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass von seinem Gehalt ein zu Unrecht empfangenen Übergenuss gemäß Paragraph 13 a, GehG in Höhe von insgesamt € 8.455,19 in 10 gleich hohen Monatsraten ab März 2023 einbehalten werden würde. Mit Schreiben vom 31.01.2023 wurde der einzubehaltende Übergenuss auf € 9.754,93 erhöht. Der Übergenuss ergebe sich aus zu Unrecht empfangenen Zahlungen seit Februar
  285. Eine bescheidmäßige Feststellung des Übergenusses erfolgte nicht. 1.
  286. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2024, Zl. W257 2270568-1/12E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den zu 1.
  287. genannten Bescheid als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), hinsichtlich jener gegen den zu 1.
  288. genannten (Abänderungs-)Bescheid wurde dieser Bescheid ersatzlos aufgehoben (Spruchpunkt II.). Eine gegen Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses erhobene Revision des Beschwerdeführers ist nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. Ra 2024/12/0048 anhängig.1.
  289. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2024, Zl. W257 2270568-1/12E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den zu 1.
  290. genannten Bescheid als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), hinsichtlich jener gegen den zu 1.
  291. genannten (Abänderungs-)Bescheid wurde dieser Bescheid ersatzlos aufgehoben (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Erkenntnisses erhobene Revision des Beschwerdeführers ist nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. Ra 2024/12/0048 anhängig. 1.
  292. Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 28.04.2023 sprach die Behörde über seinen Antrag auf Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 8 GehG vom 18.12.2019 mit – gegenständlich angefochtenem – Bescheid vom 17.05.2023, Zl. XXXX , ab.1.
  293. Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 28.04.2023 sprach die Behörde über seinen Antrag auf Kinderzuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 8, GehG vom 18.12.2019 mit – gegenständlich angefochtenem – Bescheid vom 17.05.2023, Zl. römisch 40 , ab.
  294. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden und sind soweit unstrittig. Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers, zu den genauen Zeiten seiner Verwendungen im relevanten Zeitraum, sind dem Verfahrensakt zu entnehmen und konnten unmittelbar auf Grund der dahingehend unstrittigen Aktenlage getroffen werden. Die Feststellungen zum gemeinsamen Haushalt des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie der gemeinsamen Kinder ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und wurden dort von den beiden anwesenden Vertretern der belangten Behörde nicht bestritten. Die Feststellungen zu 1.
  295. ergeben sich aus den plausiblen Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und sind ebenfalls unstrittig.
  296. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) 3.
  297. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
  298. Feber 1959 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2024, lauten wie folgt: 3.
  299. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
  300. Feber 1959 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2024,, lauten wie folgt: „Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen § 13a.

(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.Paragraph 13 a,
(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, hereinzubringen.
(3)Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4)-
(5)[…] Verjährung § 13b.
(1)Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.Paragraph 13 b,
(1)Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2)Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(2)Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Paragraph 13 a,) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3)Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4)Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist. […] Auslandsverwendungszulage § 21a Dem Beamten gebührt eine Auslandsverwendungszulage, bestehend aus Paragraph 21 a, Dem Beamten gebührt eine Auslandsverwendungszulage, bestehend aus
  1. […]
  2. einem Kinderzuschlag für jedes Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind des Beamten, für das er gemäß § 4 Anspruch auf Kinderzuschuss hat, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten aufhält.
  3. einem Kinderzuschlag für jedes Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind des Beamten, für das er gemäß Paragraph 4, Anspruch auf Kinderzuschuss hat, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten aufhält. […] Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 21a bis 21fGemeinsame Bestimmungen zu den Paragraphen 21 a bis 21 f § 21g.Paragraph 21 g,
(1)Der Anspruch auf Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 21a bis 21e kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(1)Der Anspruch auf Zulagen und Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 a bis 21 e kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(2)Die Zuschläge gemäß § 21a Z 7 und 8 sowie die Zuschüsse gemäß den §§ 21c bis 21f gebühren nur auf Antrag des Beamten.
(2)Die Zuschläge gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7 und 8 sowie die Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 c bis 21 f gebühren nur auf Antrag des Beamten.
(3)Die Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 21a bis 21f gelten als Aufwandsentschädigung. Die Bundesregierung kann die anspruchsbegründenden Umstände und die Bemessung der Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 21a und 21c bis 21f durch Verordnung näher regeln. Die Bemessung im Einzelfall obliegt dem zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
(3)Die Zulagen und Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 a bis 21 f gelten als Aufwandsentschädigung. Die Bundesregierung kann die anspruchsbegründenden Umstände und die Bemessung der Zulagen und Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 a und 21 c bis 21 f durch Verordnung näher regeln. Die Bemessung im Einzelfall obliegt dem zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
(4)Festzusetzen sind
  1. die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse gemäß § 21d Z 2 bis 4 und § 21e in Pauschalbeträgen und
  2. die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse gemäß Paragraph 21 d, Ziffer 2 bis 4 und Paragraph 21 e, in Pauschalbeträgen und
  3. die Zuschüsse gemäß § 21c, § 21d Z 1 und § 21f im jeweils zu bemessenden Betrag.
  4. die Zuschüsse gemäß Paragraph 21 c,, Paragraph 21 d, Ziffer eins und Paragraph 21 f, im jeweils zu bemessenden Betrag. Die Pauschalbeträge nach Z 1 ändern sich jährlich zum
  5. Jänner in dem Maß, in dem sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder dem an seine Stelle tretenden Index der Durchschnitt der Indexzahlen für die Monate Oktober des vorvergangenen Jahres bis September des vergangenen Jahres gegenüber dem Durchschnitt der Indexzahlen für den jeweils davor liegenden zwölfmonatigen Vergleichszeitraum ändert. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat die neuen Beträge und den Zeitpunkt, in dem diese wirksam werden, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Die Pauschalbeträge nach Ziffer eins, ändern sich jährlich zum
  6. Jänner in dem Maß, in dem sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder dem an seine Stelle tretenden Index der Durchschnitt der Indexzahlen für die Monate Oktober des vorvergangenen Jahres bis September des vergangenen Jahres gegenüber dem Durchschnitt der Indexzahlen für den jeweils davor liegenden zwölfmonatigen Vergleichszeitraum ändert. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat die neuen Beträge und den Zeitpunkt, in dem diese wirksam werden, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(5)
(7)[…]
(8)Die Auslandsverwendungszulage ist mit dem Tag einer wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes neu zu bemessen.
(9)-
(10)[…]
(11)Fließen dem Ehegatten des Beamten selbst Zuwendungen gemäß § 21 oder gleichartige Zuwendungen von dritter Seite zu, sind diese nach ihrem inhaltlichen Zweck auf die jeweils entsprechenden Zuschläge gemäß § 21a Z 7 und 8 sowie Zuschüsse gemäß den §§ 21c bis 21f anzurechnen. Auf den Kinderzuschuss gemäß § 21d Z 2 für ein Stiefkind sind Unterhaltsansprüche des Stiefkindes gegen Dritte anzurechnen.
(11)Fließen dem Ehegatten des Beamten selbst Zuwendungen gemäß Paragraph 21, oder gleichartige Zuwendungen von dritter Seite zu, sind diese nach ihrem inhaltlichen Zweck auf die jeweils entsprechenden Zuschläge gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7 und 8 sowie Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 c bis 21 f anzurechnen. Auf den Kinderzuschuss gemäß Paragraph 21 d, Ziffer 2, für ein Stiefkind sind Unterhaltsansprüche des Stiefkindes gegen Dritte anzurechnen.
  1. […]“ Die §§ 1 und 2 AVV, BGBl. II Nr. 107/2005 idF BGBl. II Nr. 414/2024, lauten wie folgt:Die Paragraphen eins und 2 AVV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2024,, lauten wie folgt: „§
  2. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 97,92 €.„§
  3. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß Paragraph 21 g, Absatz 4, Ziffer eins, GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 97,92 €. Auslandsverwendungszulage § 2.
(1)Die Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen.Paragraph 2,
(1)Die Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen.
(2)
(8)[…]
(9)Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind
  1. vor der Vollendung des
  2. Lebensjahres: 1,2 WE zuzüglich 15% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7;
  3. vor der Vollendung des
  4. Lebensjahres: 1,2 WE zuzüglich 15% der allfälligen Zuschläge nach Absatz 4 bis 7;
  5. ab dem vollendeten
  6. Lebensjahr: 1,6 WE zuzüglich 20% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7.“
  7. ab dem vollendeten
  8. Lebensjahr: 1,6 WE zuzüglich 20% der allfälligen Zuschläge nach Absatz 4 bis 7, § 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet: „§
  9. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird." Im vorliegenden Fall ist zu klären in welchem Ausmaß die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kinderzulage durch die seiner Gattin als Bediensteter des europäischen auswärtigen Amtes zustehende Dependent child allowence berührt wird. Diese Rechtsfrage ist hinsichtlich des Zeitraums ab dem 16.08.2022 Gegenstand des hg. Verfahrens W257 2270568-
  10. Gegen das in diesem Verfahren erlassene Erkenntnis vom 06.03.2024, GZ. W257 2270568-1/12E, eine außerordentliche Revision erhoben. Das diesbezügliche Verfahren ist beim Verwaltungsgerichtshof unter GZ. Ra 2024/12/00048 anhängig. Nach § 38 AVG kann die Behörde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde ist.Nach Paragraph 38, AVG kann die Behörde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde ist. Da sowohl im gegenständlichen Verfahren als auch in dem oben angeführten Revisionsverfahren dieselbe Rechtsfrage zu klären ist, kommt der zu erwartenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs maßgebliche Bedeutung zu. Die Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich der Gebührlichkeit der dem Beschwerdeführer zustehenden Kinderzuschläge ist daher zulässig. Das Verfahren über die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 38 AVG i.V.m. § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in dem unter GZ. Ra 2024/12/0048 anhängigen Verfahren über die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2024, GZ. W257 2270568-1/12E erhobene außerordentliche Revision auszusetzen.Das Verfahren über die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in dem unter GZ. Ra 2024/12/0048 anhängigen Verfahren über die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2024, GZ. W257 2270568-1/12E erhobene außerordentliche Revision auszusetzen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W213.2275670.1.00

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