RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2026 GeschäftszahlW240 2333123-1 Spruch, W240 2333125-1/4E W240 2333128-1/4EW240 2333127-1/4EW240 2333123-1/4EW240 2333125-1/4E , W240 2333128-1/4E, W240 2333127-1/4E, W240 2333123-1/4E W240 2333126-1/3E W240 2333124-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2026, Zlen. 1) 1455667807/251516462, 2) 1455667110/251516535, 3) 1455669300/251516497, 4) 1455668902/251516505, 5) 1455659903/251516489, und 6) 1455659805/251516475 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2026, Zlen. 1) 1455667807/251516462, 2) 1455667110/251516535, , 3) 1455669300/251516497, 4) 1455668902/251516505, 5) 1455659903/251516489, und , 6) 1455659805/251516475 zu Recht: A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige, reisten unberechtigt gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 17.11.2025 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer zu W240 2333125-1 (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin zu W240 2333128-1 (BF2) sind die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführer 3 bis 6 (zu W240 2333127-1, W240 2333123-1, W240 2333126-1 und W240 2333124-1).
- Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige, reisten unberechtigt gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 17.11.2025 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer zu W240 2333125-1 (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin zu W240 2333128-1 (BF2) sind die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführer 3 bis 6 (zu W240 2333127-1, W240 2333123-1, , W240 2333126-1 und W240 2333124-1). Die Eurodac-Abfrage ergab eine Treffermeldung der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Kroatien am 10.11.
- Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.11.2025 gab der BF1 insbesondere an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Hier in Österreich würde seit ca. dreiundzwanzig Jahren einer seiner Brüder leben, dieser habe eine Ehefrau und vier Kinder. Weiters würden sich neben dem BF1 noch seine Ehefrau und seine vier Kinder hier aufhalten. Den Entschluss zur Ausreise hätte der BF1 am
- oder 18.10.2025 getroffen und er hätte dabei nach Österreich oder nach Deutschland reisen wollen. Seine Mutter hätte dem BF1 Österreich empfohlen, da sein Bruder hier wohnen würde. Der BF1 hätte ursprünglich nach Deutschland gewollt. Am 18.10.2025 seien sie mit einem Minibus nach Ossetien gefahren und von dort aus wären sie dann in die Türkei geflogen. In weiterer Folge seien sie dann über Bosnien und Herzegowina, Kroatien und Ungarn bis nach Österreich gekommen. Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat sei sich der BF1 sicher, dass er in den Ukrainekrieg ziehen müsste. Von dort würde er dann nicht lebend zurückkommen. Zu seinem Aufenthalt in Kroatien führte er aus, dass er von 10.11.2025 bis 15.11.2025 dort gewesen wäre. Er habe Kontakt mit den Behörden gehabt und wäre erkennungsdienstlich behandelt worden. Um Asyl hätte er dort aber nicht angesucht. Zum Aufenthalt in den vom BF1 durchreisten Ländern, darunter auch Kroatien, könnte er nicht viel sagen. Sie wären nur unterwegs gewesen und manchmal hätten sie geschlafen. Die BF2 führte im Rahmen der Erstbefragung am 17.11.2025 im Wesentlichen an, dass sie keine Beschwerden oder Krankheiten habe, die sie an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Ihr Ehemann und ihre vier Kinder seien mit der BF2 zusammen nach Österreich gekommen. Weiters würden sich ihr Schwager und dessen Familie in Österreich aufhalten. Den Entschluss zur Ausreise hätten sie vor ca. einem Monat gefasst und sie hätten dabei zu ihrem Schwager nach Österreich gewollt. Sie tätigte im Wesentlichen die gleichen Angaben zur Ausreise wie der BF1 und führte aus, den Herkunftsstaat legal, unter Verwendung des Reisepasses verlassen zu haben. Sie seien über die Türkei und in weiterer Folge über Bosnien und Herzegowina, Kroatien und ihnen unbekannte Länder bis nach Österreich gelangt. Die BF2 hätte keine eigenen Gründe für die gegenständliche Antragstellung. Ihr Ehemann hätte einen Grund. Ihr Ehemann hätte einen Autounfall gehabt und der Unfallgegner seien Personen XXXX gewesen und der Unfallgegner hätte gewollt, dass die Familie einen hohen Betrag hätte bezahle bzw. ihm ein neues Auto hätte kaufen müssen. Wenn Ihr Ehemann nicht hätte zahlen können, so hätte er einen Vertrag unterschreiben müssen, dass er in den russisch-ukrainischen Krieg ziehen würde. Deswegen hätte die Familie binnen einiger Tage das Land verlassen. Seit dem Unfall sei jetzt schon ein Monat vergangen. Ihr Ehemann hätte entschieden, dass die gesamte Familie das Land verlassen müsste, weil alle gefährdet seien. Im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat würde sich die BF2 Sorgen um die Kinder machen. Zum Aufenthalt in Kroatien führten die BF2 aus, dass sie von 10.11.2025 bis 16.11.2025 dort gewesen wären. Sie hätte Kontakt mit den Behörden gehabt und wäre erkennungsdienstlich behandelt worden. Um Asyl hätte sie dort aber nicht angesucht. Hinsichtlich des Aufenthalts in den von der BF2 durchreisten Ländern, darunter auch Kroatien, wüssten sie nicht, was sie noch sagen sollte. Die BF2 führte im Rahmen der Erstbefragung am 17.11.2025 im Wesentlichen an, dass sie keine Beschwerden oder Krankheiten habe, die sie an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Ihr Ehemann und ihre vier Kinder seien mit der BF2 zusammen nach Österreich gekommen. Weiters würden sich ihr Schwager und dessen Familie in Österreich aufhalten. Den Entschluss zur Ausreise hätten sie vor ca. einem Monat gefasst und sie hätten dabei zu ihrem Schwager nach Österreich gewollt. Sie tätigte im Wesentlichen die gleichen Angaben zur Ausreise wie der BF1 und führte aus, den Herkunftsstaat legal, unter Verwendung des Reisepasses verlassen zu haben. Sie seien über die Türkei und in weiterer Folge über Bosnien und Herzegowina, Kroatien und ihnen unbekannte Länder bis nach Österreich gelangt. Die BF2 hätte keine eigenen Gründe für die gegenständliche Antragstellung. Ihr Ehemann hätte einen Grund. Ihr Ehemann hätte einen Autounfall gehabt und der Unfallgegner seien Personen römisch 40 gewesen und der Unfallgegner hätte gewollt, dass die Familie einen hohen Betrag hätte bezahle bzw. ihm ein neues Auto hätte kaufen müssen. Wenn Ihr Ehemann nicht hätte zahlen können, so hätte er einen Vertrag unterschreiben müssen, dass er in den russisch-ukrainischen Krieg ziehen würde. Deswegen hätte die Familie binnen einiger Tage das Land verlassen. Seit dem Unfall sei jetzt schon ein Monat vergangen. Ihr Ehemann hätte entschieden, dass die gesamte Familie das Land verlassen müsste, weil alle gefährdet seien. Im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat würde sich die BF2 Sorgen um die Kinder machen. Zum Aufenthalt in Kroatien führten die BF2 aus, dass sie von 10.11.2025 bis 16.11.2025 dort gewesen wären. Sie hätte Kontakt mit den Behörden gehabt und wäre erkennungsdienstlich behandelt worden. Um Asyl hätte sie dort aber nicht angesucht. Hinsichtlich des Aufenthalts in den von der BF2 durchreisten Ländern, darunter auch Kroatien, wüssten sie nicht, was sie noch sagen sollte. Mit einem an Kroatien gerichteten Wiederaufnahmegesuch nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO vom 27.11.2025 ersuchte das BFA um Wiederaufnahme aller BF. Mit einem an Kroatien gerichteten Wiederaufnahmegesuch nach , Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO vom 27.11.2025 ersuchte das BFA um Wiederaufnahme aller BF. Mit Schreiben vom 08.12.2025 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme aller BF gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 08.12.2025 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme aller BF gemäß , Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Am 18.12.2025 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF1 beim BFA, wobei dieser insbesondere folgende Angaben tätigte: „(…) F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? A: Ja. F: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente? A: Nein. Ich bin gesund und ich benötige auch keine Medikamente. Manchmal ist es so, dass ich einen etwas erhöhten Blutdruck habe. Medikamente nehme ich deswegen aber nicht ein und ich bin deswegen auch nicht in ärztlicher Behandlung. F: Wie geht es Ihre Frau und Ihren Kindern gesundheitlich? A: Eigentlich geht es meinen Kindern und meiner Frau gut. Als wir in den Bergen waren, hatten sie ein leichtes Übelkeitsgefühl und die Ohren war verschlagen. In ärztlicher Behandlung stehen meine Frau und meine Kinder nicht. Aufforderung: Sie werden aufgefordert, sämtliche in Ihrem Besitz befindlichen und auch während der Dauer dieses Verfahrens zukünftig in Ihrem Besitz befindlichen medizinischen Unterlagen umgehend und unaufgefordert dieser Behörde zu übermitteln. F: Haben Sie dies verstanden? A: Ja. F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist. A: Ja, ich bin damit einverstanden. F: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst? A: Ja. Anmerkung: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit Kroatien geführt werden. Anmerkung: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit Kroatien geführt werden. F: Haben Sie diesbezüglich die Rechtsberatung aufgesucht? A: Nein. F: Sind Sie in diesem Verfahren vertreten? A: Nein. F: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 17.11.2025 durch die PI XXXX -FP erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen? F: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 17.11.2025 durch die PI römisch 40 -FP erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen? A: Ich habe dort die Wahrheit gesagt. Korrekturen oder Ergänzungen habe ich auch keine mehr dazu anzuführen. F: Haben Sie in Österreich, im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz, Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? A: Hier in Österreich lebt mein Bruder. Und auch seine Söhne sind hier. Sie leben seit einundzwanzig Jahren hier und arbeiten auch hier. Einer seiner Söhne ist sogar ein Unteroffizier beim Militär. Ansonsten leben keine weiteren Verwandten von mir hier in Österreich. Auch in Europa habe ich ansonsten keine Verwandten. F: Seit wann hält Ihr Bruder sich hier in Österreich auf? A: Mein Bruder ist seit einundzwanzig Jahren hier. Zusammen mit seiner Familie. F: Bitte nennen Sie die näheren Daten Ihres Bruders? XXXX F: Wie heißen seine Familienangehörigen? römisch 40 F: Wie heißen seine Familienangehörigen? A: XXXX alt. Mein Bruder hat noch drei Söhne und eine Tochter. A: römisch 40 alt. Mein Bruder hat noch drei Söhne und eine Tochter. F: Wo wohnt Ihr Bruder und mit wem zusammen hält er sich hier auf? A: Mein Bruder wohnt zusammen mit seiner Familie in XXXX . A: Mein Bruder wohnt zusammen mit seiner Familie in römisch 40 . F: Über welchen Aufenthaltsstatus verfügt er hier? A: Sie haben schon die österreichische Staatsbürgerschaft. F: Welcher Erwerbstätigkeit geht Ihr Bruder hier nach? A: Mein Bruder arbeitet aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht mehr. Er hat hier aber als XXXX gearbeitet. Seine Frau arbeitet in der Schule als XXXX . A: Mein Bruder arbeitet aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht mehr. Er hat hier aber als römisch 40 gearbeitet. Seine Frau arbeitet in der Schule als römisch 40 . F: Haben Sie Ihren Bruder und dessen Angehörige hier schon persönlich getroffen? A: Ja. Mein Bruder hat uns auch heute hierher hergefahren. F: Wie sieht der Kontakt zu Ihrem Bruder und dessen Angehörigen derzeit aus? A: Wir haben einen sehr guten Kontakt. F: Wie hat der Kontakt früher, z.B. in den letzten 20 Jahren, ausgesehen? A: Wir hatten auch in der Vergangenheit einen sehr guten Kontakt. Wir lebten dort in der Nachbarschaft. Dann kam er nach Österreich und wir haben telefoniert. Ca. einmal die Woche telefonierten wir. Auch über Video-Telefonie. Als mein Vater gestorben ist, da er ist nach Hause zum Begräbnis gekommen. Das war im Jahr
- Dann habe ich meinen Bruder erst jetzt, als wir nach Österreich kamen, wieder persönlich getroffen. F: Wurden Sie in der Vergangenheit bzw. werden Sie aktuell von Ihrem Bruder in irgendeiner Weise unterstützt? A: Nein. Ich habe selbst gearbeitet und auch mein Bruder hat gearbeitet. Darum brauchten wir keine Unterstützung. Hätte ich ihn aber gefragt, dann hätte er mich auch sicherlich unterstützt. F: Leben noch weitere Angehörige von Ihnen hier in Österreich? A: Nein. F: Gibt es noch andere Personen hier in Österreich, von denen Sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht? A: Nein. F: Haben Sie sich jemals um ein Visum für einen EU-Staat bemüht? A: Nein. F: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben? (Anm. durch die anwesende Dolmetscherin wird der Punkt 9.6 der Erstbefragung rückübersetzt) A: Ja, dies stimmt so. F: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben? Anmerkung durch die anwesende Dolmetscherin wird der Punkt 9.6 der Erstbefragung rückübersetzt) A: Ja, dies stimmt so. F: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihren Antragsgründen befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben? (Anm. durch die anwesende Dolmetscherin wird der Punkt 11 der Erstbefragung rückübersetzt) F: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihren Antragsgründen befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben? Anmerkung durch die anwesende Dolmetscherin wird der Punkt 11 der Erstbefragung rückübersetzt) A: Ja, dies stimmt. So ich hatte auch keine andere Wahl. F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, diesen Antrag auf int. Schutz zu stellen, vollständig geschildert? A: Ja, andere Gründe gibt es auch nicht. V: Der Staat Kroatien stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 08.12.2025 gem. Art. 20
(5)der Dublin-Verordnung zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 AsylG 2005 idgF zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 FPG 2005 idgF nach Kroatien zu treffen. V: Der Staat Kroatien stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 08.12.2025 gem. , Artikel 20,
(5)der Dublin-Verordnung zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, AsylG 2005 idgF zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, FPG 2005 idgF nach Kroatien zu treffen. F: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen? A: Wir hatten keine andere Möglichkeit, als so nach Österreich zu kommen. Mein Bruder lebt hier in Österreich und mein Ziel war auch Österreich. Unsere Mutter sagte mir auch, dass mein Bruder uns unterstützen würde. In Kroatien ist es für mich als Tschetschene auch nicht ungefährlich. Weil die Leute von Kadyrow haben über Bosnien einen Zugang nach Kroatien. Sie könnten mich dort finden. Davor habe ich Angst. F: Wurden Sie auf der Reise von Kroatien nach Österreich kontrolliert? A: Nein. F: Wie lange waren Sie in Kroatien aufhältig? A: Wir, also ich und meine Familie, waren vier oder fünf Tage lang dort. F: Gab es während Ihres Aufenthalts in Kroatien konkret Sie betreffende Vorfälle? A: Nein. Wir waren dort in einer Unterkunft. Dort ist nichts passiert. F: Ihnen wurden am 15.12.2025 die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Kroatien ausgefolgt. Möchten Sie nunmehr eine Stellungnahme zu dieser Länderfeststellung abgeben? A: Nein. Ich habe nichts dazu zu sagen. F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen? A: Ja. Ich möchte aber noch hinzufügen, dass ich gerne hierbleiben und arbeiten möchte. Sollte ich zurückgeschickt werden, so werden diese Leute mich finden. Das bereitet mir Sorgen. F: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint? A: Nein. Ich möchte nochmals anführen, dass ich nicht mehr nach Tschetschenien zurückkehren möchte. (…)“ Die BF2 brachte anlässlich ihrer Einvernahme beim BFA am 18.12.2025 insbesondere Folgendes vor: „(…) F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? A: Ja. Ich habe zwar leichte Kopfschmerzen, aber ich kann jedenfalls die Fragen beantworten. F: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente? A: Seit Montag bin ich leicht verkühlt. Ich habe weiters eine Zyste an der Brust. Weiters machte ich ein Kopf-MRT. Mir wurde dabei gesagt, dass ich eine Art Polysinusitis habe (Anm. gleichzeitige Entzündung mehrerer Nasennebenhöhlen). Ich nehme dies aber nicht so ernst. Wegen dieser Zyste sagte man mir, dass ich zu einem Facharzt gehen soll und dies untersuchen lassen soll. Meine Kopfschmerzen waren dann auch weg und daher habe ich mir gedacht, dass dies auch nicht so ernst ist. Diese Zyste im Bereich der Brust schmerzt nur, wenn ich Stress habe. Das fühlt sich so an, als wenn man Herzschmerzen hätte. Der Neurologe sagte zu mir, dass ich mich von einem Onkologen anschauen lassen sollte. A: Seit Montag bin ich leicht verkühlt. Ich habe weiters eine Zyste an der Brust. Weiters machte ich ein Kopf-MRT. Mir wurde dabei gesagt, dass ich eine Art Polysinusitis habe Anmerkung gleichzeitige Entzündung mehrerer Nasennebenhöhlen). Ich nehme dies aber nicht so ernst. Wegen dieser Zyste sagte man mir, dass ich zu einem Facharzt gehen soll und dies untersuchen lassen soll. Meine Kopfschmerzen waren dann auch weg und daher habe ich mir gedacht, dass dies auch nicht so ernst ist. Diese Zyste im Bereich der Brust schmerzt nur, wenn ich Stress habe. Das fühlt sich so an, als wenn man Herzschmerzen hätte. Der Neurologe sagte zu mir, dass ich mich von einem Onkologen anschauen lassen sollte. F: Seit wann haben Sie diese gesundheitlichen Beschwerden? A: Seit zwei oder drei Jahren habe ich die Beschwerden mit den Nasennebenhöhlen. Dagegen nahm ich Medikamente ein. Untersuchungen hatte ich aber nicht deswegen. Die Zyste in der Brust habe ich seit Sommer 2025. Ich war beim Arzt wegen der Schmerzen im Kopf und wollte dort meine Blutwerte untersuchen lassen. Bei dieser Untersuchung ist herausgekommen, dass ich einen Onkologen aufsuchen soll, weil ich ein millimetergroßes Geschwür in der linken Brust hätte. Ich ging aber nicht zum Onkologen. Es gab Probleme mit den Kindern und ich hatte dann auch keine Kopfschmerzen mehr. Daher hielt ich es nicht mehr für wichtig und ging auch nicht mehr zum Onkologen. F: Leiden Sie noch an anderen gesundheitlichen Beschwerden? A: Ich habe auch Kreuzschmerzen. Wie bei einem Bandscheibenvorfall. Momentan habe ich keine Beschwerde deswegen. F: Waren Sie hier in Österreich schon beim Arzt hinsichtlich der von Ihnen genannten gesundheitlichen Beschwerden? A: In der Unterkunft war ich beim Arzt. Ich hatte Fieber im Rahmen einer Verkühlung und ging zum Arzt. Wegen der anderen von mir genannten Beschwerden war ich hier nicht beim Arzt. F: Wie geht es Ihrem Ehemann gesundheitlich? A: Ihm geht es gesundheitlich gut. Aufforderung: Sie werden aufgefordert, sämtliche in Ihrem Besitz befindlichen und auch während der Dauer dieses Verfahrens zukünftig in Ihrem Besitz befindlichen medizinischen Unterlagen umgehend und unaufgefordert dieser Behörde zu übermitteln. F: Haben Sie dies verstanden? A: Ja. F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist. A: Ja, ich bin damit einverstanden. F: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst? A: Ja. Auf Befragung gebe ich an, dass ich, XXXX bin. Weiters gebe ich auch an, dass meine Angaben auch für meine Kinder gelten. Auf Befragung gebe ich an, dass ich, römisch 40 bin. Weiters gebe ich auch an, dass meine Angaben auch für meine Kinder gelten. F: Haben Ihre Kinder eigene Antragsgründe? A: Meine Kinder haben keine eigenen Gründen. Sie sind aus den Gründen hier, aus welchen wir hier sind. F: Leiden Ihre Kinder an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen sie Medikamente? A: Meine Kinder sind prinzipiell gesund. Mein Sohn XXXX hat aber eigentlich immer leichtes Fieber. Er wurde zu Hause auch untersucht. Eine Krankheit konnte aber nicht festgestellt werden. Meine Kinder nehmen auch keine Medikamente zu sich. A: Meine Kinder sind prinzipiell gesund. Mein Sohn römisch 40 hat aber eigentlich immer leichtes Fieber. Er wurde zu Hause auch untersucht. Eine Krankheit konnte aber nicht festgestellt werden. Meine Kinder nehmen auch keine Medikamente zu sich. F: Waren Sie mit Ihrem Sohn XXXX hier wegen dieses leichten Fiebers bei einem Arzt? F: Waren Sie mit Ihrem Sohn römisch 40 hier wegen dieses leichten Fiebers bei einem Arzt? A: Nein. Zu Hause wurde ein MRT gemacht. Es konnte nichts festgestellt werden. Er hat auch oftmals leichte Kopfschmerzen. Meistens hat er so zwischen siebenunddreißig-drei oder siebenunddreißig-sieben Grad. F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde in Bezug auf Ihre Kinder Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Ihre Kinder behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Kinder betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe dieser medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist. A: Ja, ich bin damit einverstanden. F: Im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung wurden einen Reihe von Medikamenten bei Ihnen gefunden. Warum haben Sie diese Medikamente mit sich geführt? A: Das ist unsere Hausapotheke. Da wir mit den Kindern unterwegs sind, habe ich mir für den Notfall alle möglichen Medikamente mitgenommen. Anmerkung: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit Kroatien geführt werden. Anmerkung: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit Kroatien geführt werden. F: Haben Sie diesbezüglich die Rechtsberatung aufgesucht? A: Nein. F: Sind Sie in diesem Verfahren vertreten? A: Nein. F: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 17.11.2025 durch die PI XXXX -FP erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen? F: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 17.11.2025 durch die PI römisch 40 -FP erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen? A: Alles stimmt. An diesem Tag waren wir sehr müde. Ich habe vergessen zu erwähnen, dass diese Männer, nach diesem Unfall in Tschetschenien, am nächsten Tag zu uns nach Hause gekommen sind. Ansonsten passt alles. F: Haben Sie in Österreich, im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz, Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? A: Ich selbst nicht. Der Bruder meines Mannes lebt aber hier in Österreich. Ich habe auch keine Verwandten in einem anderen europäischen Land. Ich habe nur noch meine Mutter und zwei Tanten, welche alle in Tschetschenien leben. F: Seit wann hält Ihr Schwager sich hier in Österreich auf? A: Er ist ca. 22 Jahre hier. Zusammen mit seiner Familie. Sie sind österreichische Staatsbürger und arbeiten hier. F: Welcher Erwerbstätigkeit geht Ihr Schwager hier nach? A: Derzeit arbeitet er nicht. Früher hat er als XXXX gearbeitet. Aus gesundheitlichen Gründen kann er jetzt nicht mehr arbeiten. Sein ältester Sohn hat Epilepsie. Der zweiälteste Sohn arbeitet hier beim österreichischen Militär. Der drittälteste Sohn arbeitet in einem Büro. Seine Tochter hat geheiratet und ist derzeit eine Hausfrau. Meine Schwägerin arbeitet in einer Schule als XXXX . A: Derzeit arbeitet er nicht. Früher hat er als römisch 40 gearbeitet. Aus gesundheitlichen Gründen kann er jetzt nicht mehr arbeiten. Sein ältester Sohn hat Epilepsie. Der zweiälteste Sohn arbeitet hier beim österreichischen Militär. Der drittälteste Sohn arbeitet in einem Büro. Seine Tochter hat geheiratet und ist derzeit eine Hausfrau. Meine Schwägerin arbeitet in einer Schule als römisch 40 . F: Wie sieht der Kontakt zu Ihrem Schwager und dessen Angehörigen derzeit aus? A: Wie haben einen guten Kontakt. Wir haben immer oft telefoniert. Auch VideoTelefonie. Jetzt haben wir sie, nach langer Zeit, erstmals wieder hier in Österreich getroffen. F: Wurden Sie in der Vergangenheit bzw. werden Sie aktuell von Ihrem Schwager in irgendeiner Weise unterstützt? A: Wir haben nie um Unterstützung gebeten, weil wir diese nicht nötig hatten. Wenn wir sie um Unterstützung gebeten hätten, dann hätten sie uns sicherlich unterstützt. Soweit ist es aber nie gekommen, da wir finanziell unabhängig waren. F: Gibt es noch andere Personen hier in Österreich, von denen Sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht? A: Nein. F: Haben Sie sich jemals um ein Visum für einen EU-Staat bemüht? A: Nein. F: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben? (Anm. durch die anwesende Dolmetscherin wird der Punkt 9.6 der Erstbefragung rückübersetzt) F: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben? Anmerkung durch die anwesende Dolmetscherin wird der Punkt 9.6 der Erstbefragung rückübersetzt) A: Es stimmt so. Ich habe meinen Mann gefragt, weil ich mich nicht so gut auskenne. Er sagte mir dann, dass wir von Kroatien aus nach Ungarn sind und dann weiter nach XXXX . A: Es stimmt so. Ich habe meinen Mann gefragt, weil ich mich nicht so gut auskenne. Er sagte mir dann, dass wir von Kroatien aus nach Ungarn sind und dann weiter nach römisch 40 . F: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihren Antragsgründen befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben? (Anm. durch die anwesende Dolmetscherin wird der Punkt 11 der Erstbefragung rückübersetzt) F: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihren Antragsgründen befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben? Anmerkung durch die anwesende Dolmetscherin wird der Punkt 11 der Erstbefragung rückübersetzt) A: Ja, dies stimmt auch so. Auch wenn mein Mann nicht damit einverstanden wäre, dann würde man ihn zu diesem Krieg zwingen. F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, diesen Antrag auf int. Schutz zu stellen, vollständig geschildert? A: Ja, andere Gründe habe ich auch nicht. V: Der Staat Kroatien stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 08.12.2025 gem. Art. 20
(5)der Dublin-Verordnung zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 AsylG 2005 idgF zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 FPG 2005 idgF nach Kroatien zu treffen. V: Der Staat Kroatien stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 08.12.2025 gem. , Artikel 20,
(5)der Dublin-Verordnung zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, AsylG 2005 idgF zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, FPG 2005 idgF nach Kroatien zu treffen. F: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen? A: Ich glaube, Kroatien ist nicht sicher für uns. Wir wussten, dass hier uns der Staat beschützen kann. Kroatien eben nicht. Sie könnten uns dort finden. Ich war sehr unruhig und ängstlich. Die Psychologin hier in Österreich sagte mir dann aber, dass unsere Verfolger uns hier in Österreich nicht finden könnten. Sie könnten uns hier nichts anhaben. Dann habe ich mich wieder beruhigt. F: Wurden Sie, als Sie von Kroatien aus nach Österreich gereist sind, kontrolliert? A: Nur in Kroatien wurden wir kontrolliert. Bei der Einreise. F: Nochmals: Wurden Sie, als Sie von Kroatien aus nach Österreich gereist sind, kontrolliert? A: Nein. Auf dieser Fahrt von Kroatien über Ungarn wurden wir nicht kontrolliert. F: Wie lange waren Sie in Kroatien aufhältig? A: Am 10.11.2025 sind wir dort in Kroatien über die Grenze. Fünf Tage lang blieben wir in Kroatien. Am sechsten Tag waren wir dann schon in Österreich. F: Gab es während Ihres Aufenthalts in Kroatien konkret Sie betreffende Vorfälle? A: Nein. F: Ihnen wurden bereits am 15.12.2025 die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Kroatien ausgefolgt. Möchten Sie nunmehr eine Stellungnahme zu dieser Länderfeststellung abgeben? A: Nein. Ich habe diese Informationen nicht gelesen. Sie sind auf Deutsch und daher konnte ich sie nicht lesen. Ich möchte diese Informationen aber auch gar nicht haben. F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen? A: Ja. F: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint? A: Wir möchten gerne hierbleiben. Weil wir hier Verwandte haben und meine Söhne sind sportlich. Sie sind Leistungssportler. Wir hätten uns gewünscht, wenn wir hier bleiben könnten. (…)“ Betreffend die BF2 wurde eine mit 02.01.2026 datierte Ambulanzkarte Ortho/Trauma eines österreichischen Landesklinikums vorgelegt mit der Diagnose „Dist grav art tc sin“ (Anmerkung BVwG: eine (schwere) Verstauchung des oberen Sprunggelenks links) nach einem Unfall. Es war darin ausgeführt, dass die BF2 gestolpert sei und Beschwerden am linken Bein habe. Als Therapieempfehlung wurden insbesondere angeführt „Schonen, Kühlen, Hochlagern, Analgetika bei Bedarf und eine Malleo-dynastab Schiene für zwei Wochen sowie Lovenox 40 mg bis Gangbild nicht mehr auffällig“
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2026 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2026 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß , Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurde in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
- Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 14.04.2023 Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). (AIDA 22.4.2022) Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022). Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023 - Eurostat (23.3.2023): Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00191/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023 - Eurostat (9.3.2023): Asylum applications of unaccompanied minors withdrawn by citizenship, age, sex and type of withdrawal - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asyumwita/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023 - HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https: //asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023 - MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gem Staatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 24.1.2023 - VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail
- Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 13.04.2023 Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022). Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022). Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023 - IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.
- Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Letzte Änderung: 13.04.2023 Als vulnerabel gelten unmündige Personen, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, AlleinerzieherInnen mit minderjährigen Kindern, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel, Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt. Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete – auch medizinische - Unterstützung zu bieten. Speziell geschulte Beamte sollen Vulnerable identifizieren; ein institutionalisiertes Früherkennungssystem gibt es nicht (AIDA 22.4.2022). In Gesetz und Praxis wird die Identifizierung spezieller Bedürfnisse als kontinuierlicher Prozess während des Verfahrens gesehen. Die frühzeitige Erkennung von Vulnerabilität erfolgt durch speziell ausgebildete Polizeibeamte, die dann das Aufnahmezentrum für Asylwerber je nach Bedarf entsprechend informieren. Die weitere Ermittlung besonderer Schutzbedürftigkeit erfolgt in der Unterbringung durch Sozialarbeiter oder Mitarbeiter von NGOs in Kooperation mit dem Innenministerium. Weniger offensichtliche Vulnerabilität wie z. B. im Zusammenhang mit Traumatisierten oder Opfern von Folter oder Menschenhandel oder auch von LGBTI-Personen werden in der gegenwärtigen Praxis viel seltener erkannt. Das Rehabilitationszentrum für Stress und Trauma berichtete, dass es noch immer keinen geeigneten Mechanismus zur Identifizierung von Folteropfern gibt (AIDA 22.4.2022). Als "unbegleitete Minderjährige" gelten Drittstaatsangehörige bzw. staatenlose Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind und ohne Begleitung verantwortlicher erwachsener Personen in die Republik Kroatien eingereist sind, aber auch alle Minderjährigen, die nach der Einreise unbegleitet verbleiben (AIDA 22.4.2022) Nach Angaben des Ministeriums für Arbeit, Rentensystem, Familie und Sozialpolitik haben unbegleitete Minderjährige nach wie vor Schwierigkeiten beim Zugang zum Bildungswesen und stoßen auf den Widerstand der lokalen Gemeinden gegen ihre Integration. Sie können nur kurzzeitig in Sozialhilfeeinrichtungen untergebracht werden. Weitere Schwierigkeiten betreffen den Mangel an Dolmetschern, die fehlende Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Abteilungen und die unzureichende Kooperation von Sondervormunden mit Unterbringungseinrichtungen für unbegleitete Minderjährige. Im Jahr 2021 erhielt das Büro der Ombudsperson für Minderjährige weiterhin Informationen über Fälle, in denen Behörden Kinder von Migranten und Asylwerbern monatelang von ihren Familien trennten. Die Medien berichteten auch über zwei Fälle der Trennung von Eltern und Kindern durch kroatische Grenzschutzbeamte an den Außengrenzen, ohne dass Informationen über den Verbleib der Eltern vorlagen. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst berichtete von einer zunehmenden Zahl von Familien, die an der Grenze getrennt werden, wenn Mütter und Kinder einen Asylantrag stellen dürfen, während die Väter nach Bosnien und Herzegowina zurückgeschoben werden (AIDA 22.4.2022). Die Ombudsperson für Minderjährige berichtete, dass im Jahr 2021 laut NGO-Angaben 256 Minderjährige zurückgeschoben wurden. Es gibt auch Berichte über physische und psychische Gewalt gegen Minderjährige und Verweigerung des Rechts auf internationalen Schutz (HPC 22.4.2022). Am
- Januar 2019 trat ein neues Pflegeelterngesetz in Kraft, das die Möglichkeit des Aufenthalts unbegleiteter Minderjähriger in einer Pflegefamilie vorsieht. 2020 gab es noch keine Minderjährigen in Pflegefamilien, im Jahr 2021 waren es drei (AIDA 22.4.2022). Gemäß dem Protokoll über Verfahren für unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Minderjährige muss der Polizeibeamte bei Feststellung, dass ein Kind unbegleitet oder von seinen Eltern getrennt ist, Maßnahmen zur Sicherstellung des Identifizierungsverfahrens ergreifen. Hierzu gehört unter anderem die Verpflichtung, einen Sozialarbeiter des Zentrums für soziale Wohlfahrt und - wenn das Kind kein Kroatisch versteht - einen Dolmetscher hinzuzuziehen, sowie ein Schreiben an das zuständige Zentrum für soziale Wohlfahrt zu senden, in dem die Bestellung eines besonderen Vormunds beantragt wird. Vormunde sind in der Regel Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Der Vormund hat im besten Interesse des Kindes alle notwendigen Abklärungen mit Behörden, NGOs, usw. zu treffen. Die Ombudsperson für Kinder berichtete, dass es im Jahr 2021 immer noch Probleme im Vormundschaftssystem gab. Einige spezielle Vormunde hatten keinen Kontakt zu ihren Mündeln, weshalb diese nicht ausreichend über ihre Rechte und Pflichten informiert wurden. Einige Vormunde sind Berichten zufolge auch nicht motiviert, was auf den Umfang der Arbeit zurückzuführen ist, die sie regelmäßig verrichten. Ist ein UMA über 16 Jahre alt und verheiratet, ist kein Vormund zu bestellen (AIDA 22.4.2022). Bei Zweifeln am Alter einer Person sollen zuerst die vorhandenen Informationen, inklusive der Meinung der Experten, die mit dem Minderjährigen täglich arbeiten, bewertet werden. Wenn dies nicht genügt, ist mit schriftlichem Einverständnis des Minderjährigen und des Vormunds eine medizinische Altersfeststellung möglich. Diese besteht aus einer allgemeinen medizinischen Untersuchung und einem Röntgen der Zähne und/oder der Hand. Bei einem nicht eindeutigen Ergebnis ist im Zweifel Minderjährigkeit anzunehmen. Zuvor sind jedoch weitere Untersuchungen vorgesehen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, ist der Antragssteller als Erwachsener zu behandeln, der Antrag darf aber nicht ausschließlich deswegen abgelehnt werden. Im Zweifel wird zunächst eine zweite Meinung eingeholt, sofern die Zweifel fortbestehen, ist von der Minderjährigkeit auszugehen. Nach Angaben des Innenministeriums wurde das Altersfeststellungsverfahren in den Jahren 2017 und 2018 nicht durchgeführt. Für 2019 bis Ende 2021 liegen diesbezüglich keine Informationen vor (AIDA 22.4.2022). Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet besondere Betreuung für vulnerable Gruppen wie insbesondere unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Minderjährige, Frauen, Menschen mit gesundheitlichen und psychischen Problemen sowie Überlebende von Folter und Traumata. Médecins du Monde (MdM) betreibt unter anderem ein Projekt zur Befähigung von Frauen und Minderjährigen zur Bekämpfung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen kinderfreundlichen Raum im Aufnahmezentrum für Asylbewerber in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Aufenthaltsort bietet (MtC o.D.). Bei der Unterbringung von Asylwerbern im Aufnahmezentrum werden insbesondere das Geschlecht, das Alter, die Stellung von schutzbedürftigen Personen, Asylwerbern mit besonderem Aufnahmebedarf und die Einheit der Familie berücksichtigt. Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen können in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder zu einer Unterbringung nach den Vorschriften über die Sozialhilfe zugelassen werden, wenn eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung nicht möglich ist. Die Verordnung über die Verwirklichung der materiellen Aufnahmebedingungen schreibt vor, dass die Aufnahmebedingungen an die Bedürfnisse der Antragsteller angepasst werden, psychosoziale Unterstützung geleistet wird und Antragsteller mit besonderen Aufnahmebedürfnissen entsprechend spezialisiert betreut werden müssen. Der Prozess der Identifizierung von Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen wird von Fachleuten durchgeführt, die im Aufnahmezentrum psychosoziale Unterstützung leisten, und bei Bedarf kann das zuständige Zentrum für soziale Wohlfahrt an der Bewertung teilnehmen. Das Zentrum für soziale Wohlfahrt unterrichtet das Aufnahmezentrum über alle getroffenen Maßnahmen und Aktionen. Antragstellern mit besonderen gesundheitlichen Bedürfnissen wird auf der Grundlage der Empfehlungen des Arztes eine spezielle Diät angeboten. Es gibt keinen Überwachungsmechanismus für die Maßnahmen zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der in den Zentren untergebrachten Bewerber. Allerdings stehen Sozialarbeiter des Innenministeriums und des Kroatischen Roten Kreuzes täglich in den Aufnahmezentren zur Verfügung und können Unterstützung leisten. In der Praxis können die Mitarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes bei ihrer regelmäßigen Arbeit und Kommunikation mit den Asylwerbern sowie bei der Einzel- und Gruppenbetreuung die Bedürfnisse schutzbedürftiger Gruppen beobachten und dem Leiter des Aufnahmezentrums bei Bedarf Änderungen bei der Aufnahme bestimmter Asylwerber vorschlagen (AIDA 22.4.2022). UMA unter 14 Jahren werden in Kinderheimen und jene über 14 Jahren in Jugendunterkünften untergebracht. Die Mitarbeiter dieser Unterkünfte sind jedoch nicht speziell auf den Umgang mit UMA vorbereitet. Verschiedene NGOs haben Bedenken insbesondere hinsichtlich der Unterbringung in Kinderbetreuungseinrichtungen geäußert, da dort hauptsächlich Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten betreut werden. Die Eignung dieser Einrichtungen für den Aufenthalt von UMA kann in Zweifel gezogen werden, insbesondere wenn man die besonderen Bedürfnisse dieser Minderjährigen sowie die Nichtverfügbarkeit von Dolmetschern in diesen Einrichtungen berücksichtigt (AIDA 22.4.2022). Die Zahl der unbegleiteten Minderjährigen, die internationalen Schutz beantragten, stieg von 115 im Jahr 2020 auf 195 im Jahr 2021 (Eurostat 23.3.2023). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023 Eurostat (24.3.2023): Asylum applicants considered to be unaccompanied minors - annual data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00194/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023 HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023 MtC - Moving to Croatia (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://movingtocroatia.com/asylum-in-croatia, Zugriff 26.1.2023
- Non-Refoulement Letzte Änderung: 13.04.2023 Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern
(39), Marokkanern
(13), Tunesiern
(13), Kosovaren
(5), Serben
(4)und Bosniern
(2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022). Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023). Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022). Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023). Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023 - DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023 - FH - Freedom House: Freedom in the World
(2023): Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088503.html, Zugriff 28.3.2023 - HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 26.1.2023 - ORF - Österreichischer Rundfunk (6.4.2023): Kroatien: Polizeichats erhärten Pushback-Vorwürfe, https://orf.at/stories/3311677/, Zugriff 13.4.2023 - SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 26.1.2023 - VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail
- Versorgung Letzte Änderung: 14.04.2023 Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.). Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.). Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022). Begünstigte des IOM-Projekts „Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA“, in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023 - IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf. - JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023 - UNHCR – the UN-Refugee-Agency (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/, Zugriff 28.3.2023 4.
- Unterbringung Letzte Änderung: 14.04.2023 Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022).Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022). Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022). In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023). In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022). Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.). Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023 - UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 25.1.2023 - VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail 4.
- Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 14.04.2023 Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022).Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen „medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen“ gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021). Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.). Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023 - MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d’asile à Zagreb & Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeurs-dasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.1.2023 - SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publ ikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023 - EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend zusammengefasst aus, es ergebe sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren, dass Artikel 18 Abs. 1 lit. b iVm Artikel 20 Abs. 5 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Die Beschwerdeführer würden an keiner entscheidungsrelevanten ernsten oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, welche ihrer Überstellung nach Kroatien im Wege stehe. Zum Familienleben in Österreich wurde ausgeführt, dass in Österreich seit der Einreise ein unsicherer Aufenthaltsstatus der BF bestehe und die Familie gemeinsam nach Kroatien ausgewiesen werde. Eine besondere finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zu einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person bestehe nicht, auch die Trennung vom volljährigen Bruder des BF1 und von dessen Familie stellt keinen unzulässigen Eingriff dar. Weitere entscheidungsrelevanten privaten oder familiären Anknüpfungspunkte oder soziale Kontakte hätten die BF in Österreich nicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend zusammengefasst aus, es ergebe sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren, dass Artikel 18 Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 5, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Die Beschwerdeführer würden an keiner entscheidungsrelevanten ernsten oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, welche ihrer Überstellung nach Kroatien im Wege stehe. Zum Familienleben in Österreich wurde ausgeführt, dass in Österreich seit der Einreise ein unsicherer Aufenthaltsstatus der BF bestehe und die Familie gemeinsam nach Kroatien ausgewiesen werde. Eine besondere finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zu einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person bestehe nicht, auch die Trennung vom volljährigen Bruder des BF1 und von dessen Familie stellt keinen unzulässigen Eingriff dar. Weitere entscheidungsrelevanten privaten oder familiären Anknüpfungspunkte oder soziale Kontakte hätten die BF in Österreich nicht.
- Gegen diese Bescheide wurde vom bevollmächtigten Vertreter vorliegende Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht, in welcher im Wesentlichen geltend gemacht wird, das BFA habe es unterlassen zu prüfen, ob die Überstellung der vulnerablen Beschwerdeführer nach Kroatien in einer Kettenabschiebung resultieren könnte, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstoßen würde. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte diese zur Erkenntnis kommen müssen, dass die zwingende Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gem. Art 17 der Dublin-III VO geboten gewesen wäre und eine Verletzung von Art 3 EMRK im Fall einer Abschiebung nach Kroatien nicht ausgeschlossen werden könne. Die Behörde habe es unterlassen, die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zu prüfen, obwohl die vorliegenden Umstände – insbesondere die Vulnerabilität als Familie mit 4 minderjährigen Kindern und soziale Einbindung (Bruder zur Unterstützung in Österreich) – eine solche Ausübung gebieten würden. Die Entscheidung des BFA verletze daher das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK sowie das Recht auf Gesundheit und Würde gemäß Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung der BF nach Kroatien eine Verletzung ihrer durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde und somit zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben sei. Das BFA hätte angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit der BF zwingend prüfen müssen, ob Österreich das Asylverfahren aus humanitären Gründen selbst durchführen solle. Eine solche Prüfung sei unterblieben. Darüber hinaus sei die Rückführung nach Kroatien als rechtlich zulässig beurteilt, ohne die tatsächlichen Aufnahmebedingungen und die dokumentierten systemischen Mängel im kroatischen Asylsystem zu berücksichtigen. Insgesamt beruhe die rechtliche Beurteilung auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage und einer fehlerhaften Anwendung der maßgeblichen Rechtsnormen. Die Entscheidung sei daher aufzuheben.
- Gegen diese Bescheide wurde vom bevollmächtigten Vertreter vorliegende Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht, in welcher im Wesentlichen geltend gemacht wird, das BFA habe es unterlassen zu prüfen, ob die Überstellung der vulnerablen Beschwerdeführer nach Kroatien in einer Kettenabschiebung resultieren könnte, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstoßen würde. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte diese zur Erkenntnis kommen müssen, dass die zwingende Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gem. Artikel 17, der Dublin-III VO geboten gewesen wäre und eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Fall einer Abschiebung nach Kroatien nicht ausgeschlossen werden könne. Die Behörde habe es unterlassen, die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO zu prüfen, obwohl die vorliegenden Umstände – insbesondere die Vulnerabilität als Familie mit 4 minderjährigen Kindern und soziale Einbindung (Bruder zur Unterstützung in Österreich) – eine solche Ausübung gebieten würden. Die Entscheidung des BFA verletze daher das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK sowie das Recht auf Gesundheit und Würde gemäß , Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung der BF nach Kroatien eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde und somit zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben sei. Das BFA hätte angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit der BF zwingend prüfen müssen, ob Österreich das Asylverfahren aus humanitären Gründen selbst durchführen solle. Eine solche Prüfung sei unterblieben. Darüber hinaus sei die Rückführung nach Kroatien als rechtlich zulässig beurteilt, ohne die tatsächlichen Aufnahmebedingungen und die dokumentierten systemischen Mängel im kroatischen Asylsystem zu berücksichtigen. Insgesamt beruhe die rechtliche Beurteilung auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage und einer fehlerhaften Anwendung der maßgeblichen Rechtsnormen. Die Entscheidung sei daher aufzuheben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige, reisten unberechtigt gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 17.11.2025 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer zu W240 2333125-1 (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin zu W240 2333128-1 (BF2) sind die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführer 3 bis 6 (zu W240 2333127-1, W240 2333123-1, W240 2333126-1 und W240 2333124-1).Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige, reisten unberechtigt gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 17.11.2025 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer zu W240 2333125-1 (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin zu W240 2333128-1 (BF2) sind die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführer 3 bis 6 (zu W240 2333127-1, W240 2333123-1, , W240 2333126-1 und W240 2333124-1). Es liegt ein Familienverfahren vor. Die Eurodac-Abfrage ergab eine Treffermeldung der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Kroatien am 10.11.
- Mit einem an Kroatien gerichteten Wiederaufnahmegesuch nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO vom 27.11.2025 ersuchte das BFA um Wiederaufnahme aller BF. Mit einem an Kroatien gerichteten Wiederaufnahmegesuch nach , Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO vom 27.11.2025 ersuchte das BFA um Wiederaufnahme aller BF. Mit Schreiben vom 08.12.2025 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme aller BF gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Die BF haben das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Asylantragstellung in Kroatien nicht für mindestens drei Monate wieder verlassen. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens beendet hätte, liegt nicht vor.Mit Schreiben vom 08.12.2025 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme aller BF gemäß , Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Die BF haben das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Asylantragstellung in Kroatien nicht für mindestens drei Monate wieder verlassen. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens beendet hätte, liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Kroatien an. Konkrete, in den Personen der beschwerdeführenden Parteien gelegenen Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Die BF haben nicht dargetan, dass sie im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht substantiiert dargetan. Die Beschwerdeführer; für die keine gravierenden gesundheitlichen Beschwerden behauptet wurden, leiden aktuell an keinen schwerwiegenden oder gar lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche einer gemeinsamen Überstellung der gesamten Familie entgegenstehen. Bei den Beschwerdeführern liegen keine akut lebensbedrohlichen Erkrankungen bzw ein akuter Operationsbedarf vor. Die BF2 schilderte eine Verkühlung und eine milimetergroße Zyste an der Brust, die im Sommer 2025 entdeckt worden sei. Die BF2 sei deshalb noch bei keinem Facharzt gewesen laut eigenen Angaben. Die BF2 leide laut eigenen Angaben zudem an einer Art Polysinusitis (Anmerkung: gleichzeitige Entzündung mehrerer Nasennebenhöhlen) seit zwei oder drei Jahren und nehme deshalb Medikamente. Für den minderjährigen BF4 wurde durch die BF2 geschildert, er leide oftmals an leichten Kopfschmerzen und an leichtem Fieber, er sei bereits untersucht worden, jedoch habe keine Krankheit festgestellt werden können. Lediglich betreffend die BF2 wurde ein medizinischer Befund vorgelegt, nämlich eine mit 02.01.2026 Ambulanzkarte Ortho/Trauma eines österreichischen Landesklinikums mit der Diagnose „Dist grav art tc sin“ (Anmerkung BVwG: eine (schwere) Verstauchung des oberen Sprunggelenks links) nach einem Unfall. Aktuellere medizinische Unterlagen wurden nicht vorgelegt. In Kroatien sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich; es besteht die Möglichkeit, psychoöogische bzw psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Anhaltspunkte dafür, dass die BF, insbesondere auch die minderjährigen BF, in Kroatien in eine ausweglose Lage geraten würde und dadurch das Kindeswohl gefährdet wäre, liegen nicht vor, zumal in Kroatien Zugang zu materieller Versorgung besteht und sie sich in der Obhut ihrer Eltern befinden. Im Bundesgebiet befinden sich keine weiteren Familienangehörigen oder Verwandten und keine sonstigen Personen, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bzw. besonderes Naheverhältnis bestünde, welche einer Überstellung entgehenstehen: In Österreich lebt seit rund 23 Jahren ein Bruder des BF1, welcher mittlerweile österreichischer Staatsbürger ist, samt seiner Ehefrau und seinen vier Kindern. Es besteht weder eine wirtschaftliche noch sonstige Abhängigkeit. Eine Anordnung zur gemeinsamen Außerlandesbringung der Beschwerdeführer stellt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben dar. Anhaltspunkte dafür, dass die minderjährigen BF3 bis BF6 in Kroatien in eine Situation kommen könnten, die das Kindeswohl gefährden würde, liegen nicht vor, zumal in Kroatien Zugang zu Unterkunft und materieller Versorgung besteht. Ebenso besteht die Möglichkeit/Verpflichtung des Schulbesuchs bzw anschließend die Möglichkeit einer weiterführenden Ausbildung. Es ergeht gegen die gemeinsam mit ihren Eltern nach Österreich eingereisten BF3 bis BF6 dieselbe Ausweisungsentscheidung nach Kroatien. Die gemeinsame Überstellung der BF nach Kroatien stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte und keine Verletzung des Kindeswohls dar. Die mj Kinder bleiben wie bisher in der Obhut ihrer Eltern und werden weiter von diesen betreut.Anhaltspunkte dafür, dass die minderjährigen BF3 bis BF6 in Kroatien in eine Situation kommen könnten, die das Kindeswohl gefährden würde, liegen nicht vor, zumal in Kroatien Zugang zu Unterkunft und materieller Versorgung besteht. Ebenso besteht die Möglichkeit/Verpflichtung des Schulbesuchs bzw anschließend die Möglichkeit einer weiterführenden Ausbildung. Es ergeht gegen die gemeinsam mit ihren Eltern nach Österreich eingereisten BF3 bis BF6 dieselbe Ausweisungsentscheidung nach Kroatien. Die gemeinsame Überstellung der BF nach Kroatien stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch , Artikel 8, EMRK geschützte Rechte und keine Verletzung des Kindeswohls dar. Die mj Kinder bleiben wie bisher in der Obhut ihrer Eltern und werden weiter von diesen betreut.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise sowie der Asylantragstellung in Kroatien ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme in Zusammenschau mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „1“ zu Kroatien. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer seitens Kroatiens ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der kroatischen Dublin-Behörde. Das Konsultationsverfahren mit Kroatien ist im Verwaltungsakt dokumentiert. Allfällige Mängel des Verfahrens sind nicht ersichtlich. Dass die BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach ihrer Asylantragstellung in Kroatien und vor Antragstellung in Österreich nicht für mindestens drei Monate wieder verlassen haben, ergibt sich zweifelsfrei aus den Daten zur Antragstellung in Kroatien (10.11.2025) und in Österreich (17.11.2025). Gegenteiliges wurde auch nicht behauptet. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist festzustellen, dass sich für gegenständlichen Fall die Lage in Kroatien nicht maßgeblich geändert hat. Aus den angeführten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das kroatische Asylwesen gravierende systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Kroatien, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die BF nicht dargetan (siehe hiezu die weiteren Ausführungen unten). Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer und dem hinsichtlich der BF2 vorgelegten medizinischen Befund über gesundheitliche Beschwerden der BF2 nach einer Verstauchung, es ergibt sich in Summe keine akut lebensbedrohliche Erkrankung bzw ein akuter Operationsbedarf. Im Detail gab der BF1 im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 18.12.2025 an, er sei gesund und benötige keine Medikamente. Er habe lediglich etwas erhöhten Blutdruck, er nehme deshalb jedoch keine Medikamente und sei nicht in ärztlicher Behandlung. Seiner Frau (der BF2) und den Kindern gehe es laut Ausführungen des BF1 in der Einvernahme vor dem BFA am 18.12.2025 gut, diese seien nicht in ärztlicher Behandlung, lediglich ein leichtes Übelkeitsgefühl sowie verschlagene Ohren hätte seine Frau in den Bergen verspürt. Befragt zu ihrer gesundheitlichen Verfassung gab die BF2 im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 18.12.2025 insbesondere an, sie sei aktuell leicht verkühlt. Sie habe weiters eine milimetergroße Zyste an der Brust, die im Sommer 2025 entdeckt worden sei. Die BF2 müsse deshalb einen Onkologen aufsuchen, dies habe sie jedoch noch nicht gemacht. Weiters habe die BF2 Kopfschmerzen und es sei ein Kopf-MRT erfolgt, es sei der BF2 erklärt worden, dass sie eine Art Polysinusitis habe (Anmerkung: gleichzeitige Entzündung mehrerer Nasennebenhöhlen). Sie leide seit zwei oder drei Jahren an diesen Beschwerden mit dem Nasennebenhölen und nehme deshalb Medikamente. Die BF2 sei in Österreich bereits bei einem Arzt gewesen, weil sie verkühlt gewesen sei. Die Familie habe zahlreiche Medikamente als eine Art „Hausapotheke“ auf der Reise mit sich geführt. Die BF2 schildert, dass die minderjährigen Beschwerdeführer grundsätzlich gesund seien, der minderjährige BF4 leide jedoch oftmals an leichten Kopfschmerzen und an leichtem Fieber, er sei bereits untersucht worden, jedoch habe keine Krankheit festgestellt werden können, die minderjährigen Beschwerdeführer würden auch keine Medikamente einnehmen. Lediglich betreffend die BF2 wurde ein medizinischer Befund vorgelegt, nämlich eine mit 02.01.2026 Ambulanzkarte Ortho/Trauma eines österreichischen Landesklinikums mit der Diagnose „Dist grav art tc sin“ (Anmerkung BVwG: eine (schwere) Verstauchung des oberen Sprunggelenks links) nach einem Unfall. Es war darin ausgeführt, dass die BF2 gestolpert sei und Beschwerden am linken Bein habe. Als Therapieempfehlung wurden insbesondere angeführt „Schonen, Kühlen, Hochlagern, Analgetika bei Bedarf und eine Malleo-dynastab Schiene für zwei Wochen sowie Lovenox 40 mg bis Gangbild nicht mehr auffällig“. Die erwachsenen Beschwerdeführer wurden ausdrücklich und nachweislich aufgefordert, sämtliche in deren Besitz befindlichen und auch während der Dauer des Verfahrens zukünftig in deren Besitz befindlichen medizinischen Unterlagen für alle Beschwerdeführer umgehend und unaufgefordert dem BFA zu übermitteln. Zusammen mit der sehr allgemein gehaltenen Beschwerde, die den Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden nicht substantiiert entgegentrat, sowie bis dato wurden keine weiteren Befunde vorgelegt. Die Beschwerdeführer können eine allenfalls erforderliche Behandlung auch in Kroatien in Anspruch nehmen. Es wurde kein konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die erwachsenen Beschwerdeführer wurden ausdrücklich und nachweislich aufgefordert, sämtliche in deren Besitz befindlichen und auch während der Dauer des Verfahrens zukünftig in deren Besitz befindlichen medizinischen Unterlagen für alle Beschwerdeführer umgehend und unaufgefordert dem BFA zu übermitteln. Zusammen mit der sehr allgemein gehaltenen Beschwerde, die den Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden nicht substantiiert entgegentrat, sowie bis dato wurden keine weiteren Befunde vorgelegt. Die Beschwerdeführer können eine allenfalls erforderliche Behandlung auch in Kroatien in Anspruch nehmen. Es wurde kein konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen der BF ergeben sich aus deren eigenen Angaben in den Erstbefragungen und den Einvernahmen vor dem Bundesamt sowie der Beschwerde und den eigeholten IZR-Auszügen zu den genannten Personen. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben sowie der Umstand, dass keine Pflegebedürftigkeit oder Abhängigkeiten zwischen den Beschwerdeführern und dem in Österreich lebenden Bruder des BF1 sowie zu dessen Familie festgestellt werden können, ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer. Zur Feststellung, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellt, wird zudem auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu Art. 8 EMRK verwiesen.Zur Feststellung, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellt, wird zudem auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu Artikel 8, EMRK verwiesen. Dass sich besonders die BF, insbesondere die minderjährigen BF, in Österreich bereits eingelebt hätten und Integrationsbemühungen anstellen, wird gegenständlich nicht in Zweifel gezogen. Insbesondere auch vor dem Hintergrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich seit November 2025 liegt ein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Privatleben der BF in Österreich jedoch nicht vor.Dass sich besonders die BF, insbesondere die minderjährigen BF, in Österreich bereits eingelebt hätten und Integrationsbemühungen anstellen, wird gegenständlich nicht in Zweifel gezogen. Insbesondere auch vor dem Hintergrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich seit November 2025 liegt ein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Privatleben der BF in Österreich jedoch nicht vor. Die Feststellung des Nichtvorliegens einer Verletzung des Kindeswohls basiert auf den entsprechenden Ausführungen zu Vulnerablen im LIB zu Kroatien sowie auf folgender Einzelfallprüfung sowohl der Behörde als auch des erkennenden Gerichts: Zum Kindeswohl als – laut VwGH vom 19.4.2023, Ra 2022/17/0232-9, Rz 21 – (lediglich) einem Aspekt der anzustellenden Gesamtbetrachtung: Im Hinblick auf das Kindeswohl ist festzuhalten, dass diesem im Rahmen des europäischen Zuständigkeitssystems der Dublin III-VO grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu kommt, der sich durch die explizite Erwähnung im
- Erwägungsgrund sowie durch die besonderen Zuständigkeitstatbestände des Art. 8 leg. cit. und spezielle Verfahrensgarantien zeigt. Jedoch kann aus der UN-Konvention über die Rechte des Kindes vom 26.01.1990 (Kinderrechtskonvention) nicht abgeleitet werden, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls so weit geht, dass sich Beschwerdeführer im Wissen um ihren unsicheren Aufenthalt den bevorzugten Mitgliedsstaat quasi „frei wählen“ könnten.Im Hinblick auf das Kindeswohl ist festzuhalten, dass diesem im Rahmen des europäischen Zuständigkeitssystems der Dublin III-VO grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu kommt, der sich durch die explizite Erwähnung im
- Erwägungsgrund sowie durch die besonderen Zuständigkeitstatbestände des Artikel 8, leg. cit. und spezielle Verfahrensgarantien zeigt. Jedoch kann aus der UN-Konvention über die Rechte des Kindes vom 26.01.1990 (Kinderrechtskonvention) nicht abgeleitet werden, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls so weit geht, dass sich Beschwerdeführer im Wissen um ihren unsicheren Aufenthalt den bevorzugten Mitgliedsstaat quasi „frei wählen“ könnten. Die Gewichtung des Kindeswohls hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Gegenständlich erfolgt durch die vorliegenden Entscheidungen keine Trennung der minderjährigen BF3 bis BF6 von ihren Eltern. Auch nach der Überstellung nach Kroatien blieben die mj BF3 bis BF6 in der Obhut ihrer Eltern und werden, so wie bisher, von diesen betreut und versorgt. Festzuhalten bleibt auch, dass es nach den Länderberichten für vulnerable Personen(gruppen) in Kroatien spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien gibt. Bei der Unterbringung wird ua auch die Einheit der Familie berücksichtigt. Auch die materielle Versorgung der mj BF ist während des laufenden Asylverfahrens garantiert. Sie umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. In den Zentren erhalten Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag; AW können sich in den Küchen außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten. Den minderjährigen BF3 bis BF6 stehen im Falle einer Rückkehr in Kroatien, einem Mitgliedstaat der EU, im Wesentlichen auch die gleichen Entwicklungsmöglichkeiten offen wie in Österreich. Sie können dort eine Schulausbildung absolvieren und anschließend weitere Ausbildungen machen. UNICEF setzt sich in Kroatien dafür ein, dass in den Aufnahmezentren den Bedürfnissen der Kinder besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird. Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und lernen können. Hinsichtlich der Unterbringung gibt es, wie gesagt, spezielle Bereiche für Vulnerable; Familien werden gemeinsam untergebracht.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: „§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. …
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“ „§ 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.“und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.“ Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 FPG 2005 lautet:Paragraph 61, FPG 2005 lautet: „§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
- …
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Abs. 1:Artikel 3, Absatz eins : „
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.“„
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.“ Art. 7 Abs. 1 und 2:Artikel 7, Absatz eins und 2 : „
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.“ Art. 13:Artikel 13 : „Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.“ Art. 16:Artikel 16 : „
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“ Art. 17:Artikel 17 : „
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.“ Art. 18:Artikel 18 : „
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von , Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.“ Art. 20 Abs. 5:„Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.“Artikel 20, Absatz 5 :, D, e, r, Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.“ Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit von Kroatien ergibt. Eine solche wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande.Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, , U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich , Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ … ] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ … ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des , Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO. Mit einem an Kroatien gerichteten Wiederaufnahmegesuch nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO vom 27.11.2025 ersuchte das BFA um Wiederaufnahme aller Beschwerdeführer. Mit Schreiben, eingelangt am 08.12.205, stimmte Kroatien der Wiederaufnahme aller BF gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ergibt sich aus , Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO. Mit einem an Kroatien gerichteten Wiederaufnahmegesuch nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b,