RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2026 GeschäftszahlW261 2310592-2 Spruch, W261 2310592-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch seine Erwachsenenvertreterin XXXX , gegen den Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 02.12.2025, dem Bescheidcharakter zukommt, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch seine Erwachsenenvertreterin römisch 40 , gegen den Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 02.12.2025, dem Bescheidcharakter zukommt, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer ist seit 27.10.2021 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.).
- Am 04.10.2024 stellte er vertreten durch seine Erwachsenenvertreterin beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung im Behindertenpass und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
- Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.12.2024 erstatteten Gutachten vom 17.01.2025 (vidiert am 20.01.2025) stellte der medizinische Sachverständige fest, dass beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen 1) Organisches Psychosyndrom, Position 03.03.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 50 % 2) Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma, Position 04.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % 3) Epilepsie, Position 04.10.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegen würden. Die Leiden 2 und 3 würden nicht weiter erhöhen, da Leidensüberschneidungen vorliegen würden. In der Anamnese führte der medizinische Sachverständige aus, dass die Anamneseerhebung bedingt durch mangelndes Sprachverständnis kaum möglich sei und dies mit Hilfe der Gattin geführt werde.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 21.01.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
- Der Beschwerdeführer gab durch seine Erwachsenenvertreterin mit Eingabe vom 02.02.2025 eine Stellungnahme ab. Darin führte die Erwachsenenvertreterin unter anderem aus, dass sie bei der Untersuchung in der Funktion als Übersetzerin aufgetreten sei. Sie sprach sich namens des Beschwerdeführers gegen die Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung von 60 v.H. auf 50 v.H. aus.
- Die belangte Behörde holte eine ergänzende Stellungnahme des befassten medizinischen Sachverständigen ein. In seiner Stellungnahme vom 14.02.2025 führte der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin aus, dass die nachgereichten Einwendungen keine ausreichend relevanten Sachverhalte begründen würden, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden.
- Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.02.2025 darüber, dass beabsichtigt sei, diesem einen neuen bis 31.03.2027 befristeten Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin“, und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ auszustellen. Die belangte Behörde schloss diesem Schreiben das eingeholte medizinische Gutachten samt ergänzender Stellungnahme an.
- Mit Schreiben vom 18.02.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den genannten Behindertenpass, welchem Bescheidcharakter zukommt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Erwachsenenvertreterin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer ständige Unterstützung im Alltag benötigen würde. Das eingeschätzte Pflegegeld würde auch nicht den benötigten Pflegebedarf widerspiegeln. Eine selbstständige Haushaltsführung und eine Erwerbsfähigkeit sei behinderungsbedingt ausgeschlossen, eine Umschulung ebenfalls. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde die Stellungnahme vom 02.02.2025 an.
- Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.04.2025 vor, wo dieser am 08.04.2025 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.04.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer türkischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2025, Zl. W261 2310592-1/5E wurde der angefochtene Bescheid behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides bzw. Ausstellung eines neuen Behindertenpasses an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die medizinische Untersuchung ohne Beiziehung einer Dolmetschung in die türkische Sprache erfolgt sei, obwohl es Hinweise darauf gegeben habe, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, um einer medizinischen Untersuchung folgen zu können. Daher sei im Sinne eines fairen Verfahrens das Beschwerdeverfahren zur Durchführung einer neuen medizinischen Untersuchung eines/einer medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie/Psychiatrie unter Beiziehung eines/einer Dolemtscher:in für Türkisch durchzuführen.
- Die belangte Behörde lud den Beschwerdeführer zu einer medizinischen Untersuchung durch eine Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie am 30.06.
- Dabei wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.04.2025 darauf hin, dass dieser eine geeignete Person (dies könne auch eine Privatperson sein), die der deutschen Sprache mächtig sei, zum Untersuchungstermin mitzubringen habe, um Fragen und Antworten, dies sich im Rahmen der Untersuchung ergeben würden, übersetzen zu können.
- Die Erwachsenenvertreterin teilte der belangten Behörde am 30.04.2025 mit, dass sich der Beschwerdeführer von Ende Juni bis Ende August auf Urlaub befinden würde, weswegen gebeten werde, die Untersuchung nicht vor September durchzuführen.
- Die belangte Behörde lud den Beschwerdeführer für eine Untersuchung am 03.11.
- Die Erwachsenenvertreterin teilte der belangten Behörde am 09.10.2025 mit, dass der Beschwerdeführer keinen Dolmetscher beistellen könne und dass dies nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes Aufgabe der belangten Behörde sei, für eine Dolmetschung zu sorgen.
- Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.11.2025 erstatteten Gutachten vom selben Tag (vidiert am 04.11.2025) stellte die medizinische Sachverständige unter Beiziehung eines gerichtlich zertifizierten Dolmetschers für die Sprache Türkisch fest, dass beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen 1) Organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma 2018, Position 04.01.02 der Anlage der EVO, GdB 50 % 2) Epilepsie mit rein sensiblen Anfällen Hand rechts, Position 04.10.01 der Anlage der EVO, GdB 30 % 3) Geringe residuelle Halbseintenzeichen rechts nach Schädel-Hirn Trauma 2018, Position 04.01.
- der Anlage der EVO, GdB 20 % mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegen würden. Die Auswirkungen des führenden Leidens 1 werden durch jene der anderen Leiden nicht erhöht bei fehlender wechselseitiger relevanter negativer Leidensbeeinflussung.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 05.11.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
- Der Beschwerdeführer gab durch seine Erwachsenenvertreterin mit Eingabe vom 17.11.2025 eine Stellungnahme ab. Darin wies die Erwachsenenvertreterin darauf hin, dass erst nach deren Beharren auf Beiziehung einer Dolmetschung diese von der belangten Behörde bereitgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei auf ständige Unterstützung und Begleitung angewiesen. Die Einschätzung des GdB würde in keiner Weise die Lebensrealität des Beschwerdeführers widerspiegeln. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Er würde nur dann ein Ziel erreichen, wenn dieses ihm vor dem Unfall gut bekannt gewesen sei. Er sei behinderungsbedingt nicht in der Lage, sich neue Fähigkeiten und Inhalte anzueignen. Er könne auch keine fremden Menschen ansprechen, da er normalen Gesprächen nur mit Anweisungen folgen könne. Er sei in öffentlichen Verkehrsmitteln hilflos. Er sei auch bei der Nutzung seines PKWs auf eine Begleitung angewiesen, die ihn in sozialen Konfliktsituationen und bei Störung unterstützen würde. Er könne sich keine neuen Fähigkeiten und Inhalte aneignen, daher sei eine Berufstätigkeit ausgeschlossen. Er sei psychisch nicht belastbar, er zeige bereits bei einfachen Tätigkeiten Ermüdungserscheinungen und Aggression. Die Einschätzung würde auch dazu führen, dass der Ehegattin die volle Belastung aufgebürdet werden würde. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer im Alltag physisch und psychisch nicht belastbar sei, viel emotionalen Zuspruch benötige und allein nicht lebensfähig sei.
- Die belangte Behörde holte eine ergänzende Stellungnahme der befassten medizinischen Sachverständigen vom 26.11.2025 ein. Darin kam die medizinische Sachverständige zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Einschätzung der behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen nach den objektivierbaren Einschränkungen in der aktuellen Untersuchung und Einbeziehung der Anamnese, den vorliegenden Befunden und Therapie nach der Einschätzungsverordnung zu erfolgen habe. Dies treffe auch auf die Bewertungen der Zusatzeintragungen zu. Es seien keine neuen Befunde vorgelegt worden, daher würden sich keine Aspekte ergeben, die zu einer Änderung führen würden.
- Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.12.2025 darüber, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegen würde. Es würden auch die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen vorliegen: „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin“. Der alte Behindertenpass sei der belangten Behörde vorzulegen. Der neue Behindertenpass werde gesondert übermittelt werden. Die belangte Behörde schloss diesem Schreiben das oben genannte medizinische Gutachten samt ergänzender Stellungnahme an.
- Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 01.12.2025 den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
- Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 01.12.2025 den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Der Beschwerdeführer erhob durch seine Erwachsenenvertreterin gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht zu Zl. W261 2331714-1 anhängig.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ nicht mehr vorliegen würden und die Zusatzeintragung aus dem Behindertenpass des Beschwerdeführers zu entfernen sei. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer bzw. dessen Erwachsenenvertreterin nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer den genannten Behindertenpass, welchem Bescheidcharakter zukommt, mit Schreiben vom 02.12.
- Der Beschwerdeführer erhob am 22.12.2025 durch seine Erwachsenenvertreterin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Behindertenpass. Darin monierte der Beschwerdeführer neuerlich, dass es Probleme mit der Beiziehung eines/einer Dolmetscherin gegeben habe. Im medizinischen Sachverständigengutachten werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer öffentliche Verkehrsmittel benützen könne, dies würde nicht den Tatsachen entsprechen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, sich zu orientieren und Gefahren im öffentlichen Raum zu erkennen. Die Ausführungen im medizinischen Sachverständigengutachten würden im krassen Widerspruch zur Lebensrealität des Beschwerdeführers stehen. Er sei im Alltag auf eine Begleitperson angewiesen. Ohne diese Begleitung wäre er nicht in der Lage gewesen, an der Untersuchung beizuwohnen. Das Gutachten würde die Beurteilung unzulässig auf grobmotorische Aspekte reduzieren und würde dessen kognitive Einschränkung ausblenden. Beim Beschwerdeführer würden ausgeprägte Gedächtnisstörungen vorliegen, er würde an Wortfindungsstörungen leiden und sei nicht in der Lage, einen einfachen Sachverhalt darzustellen. Es würde bei ihm eine eingeschränkte Situations- und Gefahreneinschätzung vorliegen, insbesondere würde er bei Konfliktsituationen mit anderen Personen jemanden benötigen, welcher deeskalierend auf ihn einwirke. Dies sei insbesondere im Straßenverkehr der Fall. Bei unerwarteten Ereignissen sei er überfordert. Er sei nicht in der Lage, verstehend zu lesen, auch nicht in seiner Muttersprache. Er würde rasch ermüden und würde unter regelmäßig auftretenden Schmerzen leiden. Gerade diese Faktoren seien nach der Rechtsprechung maßgeblich für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Aufgrund der Schwere und Dauerhaftigkeit der kognitiven, kommunikativen und exekutiven Einschränkungen sei der Beschwerdeführer weder umschulungsfähig noch in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die angefochtene Entscheidung würde überdies eine unzulässige faktische Verlagerung des behinderungsbedingten Mehrbedarf auf Angehörige bewirken, obwohl dieser rechtlich durch entsprechende Zusatzeintragungen abzufedern wäre. Der Beschwerdeführer würde aufgrund seiner Einschränkungen eine Begleitperson im Alltag und außerhalb der Wohnung benötigen. Diese Begleitung würde derzeit ausschließlich durch die Ehegattin und Erwachsenenvertreterin erbracht. Die Verweigerung der beantragten Zusatzeintragungen und der eingeschätzte GdB würde dazu führen, dass der zeitliche Mehraufwand für Begleitung, Organisation und Unterstützung vollständig privat getragen werden müsse und zusätzliche finanzielle Belastungen entstehen würden, die unmittelbar auf die behinderungsbedingten Einstellungen zurückzuführen seien. All dies werde durch die Ehegattin und Erwachsenenvertreterin kompensiert, welche selbst dem Arbeitsmarkt nur eingeschränkt zur Verfügung stehen würde, weil die notwendige Unterstützung des Beschwerdeführers nicht anderwärtig kompensiert werden könne. Damit werde der behinderungsbedingte Unterstützungsbedarf auf Angehörige überwälzt. Dies würde dem Recht von Menschen mit Behinderung auf ein selbstbestimmtes Leben widersprechen. Es führe außerdem dazu, dass der behinderungsbedingt Nachteil zu einer faktischen Benachteiligung des familiären Umfeldes führen würde. Die Entscheidung der belangten Behörde würde diese unmittelbaren Rechtsfolgen vollständig ausblenden und stütze sich ausschließlich auf eine abstrakte, lebensfremde Betrachtung einzelner Funktionsaspekte. Zusammenfassen sie nicht auf den ständigen Unterstützungsbedarf, auf den Bedarf einer Begleitperson im Straßenverkehr und bei der Regelung anderer Angelegenheiten eingegangen bzw. darauf Rücksicht genommen worden. Es werde die Aufhebung des Bescheides und die Einschätzung des GdB mit Zusatzeintragungen, die die tatsächliche Lebensrealität abbilden würde, beantragen. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde dessen Stellungnahme vom 17.11.2025 und eine Kopie des Emailverkehrs mit der belangten Behörde, jedoch keine aktuellen medizinischen Befunde an.
- Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.01.2026 vor, wo dieser am 12.01.2026 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.01.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer türkischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 04.10.2024 bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Anamnese: VORLIEGENDE VORGUTACHTEN/ UNTERLAGEN: Neurologisches Sachverständigengutachten, BBG, 26.01.2022:
- g.z. organisches Psychosyndrom, GdB 50%
- Zustand nach schwerem Schädel-Hirn Trauma mit geringen Halbseitenzeichen, GdB 30%
- Epilepsie, GdB 30% Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Leiden 1 wird durch Leiden 2 im GdB um eine Stufe angehoben, da maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht. Leiden 3 erhöht nicht weiter, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken. Dauerzustand. Zusatzeintragungen: Epileptiker, Osteosynthese. Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung – Eingangsstempel: 04.10.2024 angeführte Antragsleiden/ Gesundheitsschädigungen: keine angeführt Ärztliches Sachverständigengutachten, BBG 16 12 2024:
- Organisches Psychosyndrom, GdB 50%
- Zustand nach Schädel-Hirn Trauma, GdB 20%
- Epilepsie GdB, 20% Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Nachuntersuchung: 12/
- Zusatzeintragungen: Epileptiker, Osteosynthese.Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Nachuntersuchung: 12 aus 2026,. Zusatzeintragungen: Epileptiker, Osteosynthese. AKTUELL: Die Untersuchung erfolgt mit Dolmetsch in Türkisch. Der Beschwerdeführe gibt an, dass er nicht Deutsch sprechen kann und auch nicht verstehe. Früher sei es besser gewesen. Lt. Dolmetsch: Der Beschwerdeführer spricht etwas undeutlich, aber durchaus verständlich und flüssig. Er verstehe und spricht gut Türkisch. Man könne gut in türkischer Sprache kommunizieren. ANAMNESE: 2018 im Rahmen eines Überfalls Schädelhirntrauma (offen mit Impressionsfraktur der linken Schädelkalotte), Subduralhämatom rechts, traumatische SAB, cerebrale Contusionsblutungen links, Trepanationsnarbe links temporal, multiple Frakturen. Er habe auch Metall im Kopf. Er könne sich an den Vorfall nicht erinnern und hätte auch eine Erinnerungslücke, könne sich aber ans Spital erinnern. Er habe auch Dinge aus der Kindheit vergessen. Er habe auch epileptische Anfälle bekommen. Er bekomme da plötzlich ein Brennen der rechten Seite, sei aber nicht bewusstlos. Es dauere Sekunde. Er könne nicht genau sagen wie oft er sowas habe. Er glaube, dass er es gestern gehabt habe und auch vor einer Woche. Nikotin: ca. 20/Tag Derzeitige Beschwerden: Er vergesse viel. Was er jetzt sagen würde, habe er in 1-2 Stunden vergessen. Wenn ihn Bekannte anrufen und ihn dann eine Woche nicht anrufen, habe er auch vergessen, dass sie ihn angerufen haben. Er könne es auch zeitlich nicht einordnen, ob sie ihn vor einer Stunde oder vor ein paar Tagen angerufen haben. Es komme vor, dass er furze und vergesse, dass er es getan habe. Wenn er etwas esse, weiß er eigentlich nicht was er esse, weil er nichts schmecke. Er merke auch nicht wenn etwas gesalzen sei. Er esse auch nicht gerne vor anderen Leuten weil die Speisen im rechten Mundwinkel bleiben und er merke es nicht. Manchmal habe er Schmerzen links am Kopf. Lt. Dolmetsch unterbricht der Beschwerdeführer bei der Anamnese/Beschwerdenerhebung mehrmals einen Satz und fragt: "Was habe ich jetzt gerade gesagt?". Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Levebon 1500 2x1, Pregabalin 225 2x1, Ontozry 12,5 1-0-0, keine Schmerzmittel. Regelmäßige Kontrolle beim Neurologen. Sozialanamnese: In der Türkei geboren. Fünf Jahre Schulbesuch (" ich bin auch durchgefallen"). Der Vater habe Schafe gehabt. Er habe nach der Schule mit dem Vater Schafe gehütet. Ca. 2005 nach Österreich gekommen. Soweit er wisse habe er große Fahrzeuge gelenkt, seit ca. 2019 in Pension als LKW Fahrer. Geschieden seit ca. 2018, neuerlich verheiratet seit ca.
- Fünf Kinder, drei leben bei der Exfrau (kein Kontakt), lebt mit Gattin zwei Kinder (eines sei um die 2 Jahre, das
- ca. 12a). Pflegegeld habe er bezogen, Anm.: laut den Unterlagen sei es 2024 aberkannt worden. Das wisse er aber nicht. Erwachsenenvertreterin: Gattin. Führerschein AM, A, B, BE und F befristet bis 15.11.2026: Er fahre selten. Nachts nicht, sonst fahre die Gattin.In der Türkei geboren. Fünf Jahre Schulbesuch (" ich bin auch durchgefallen"). Der Vater habe Schafe gehabt. Er habe nach der Schule mit dem Vater Schafe gehütet. Ca. 2005 nach Österreich gekommen. Soweit er wisse habe er große Fahrzeuge gelenkt, seit ca. 2019 in Pension als LKW Fahrer. Geschieden seit ca. 2018, neuerlich verheiratet seit ca.
- Fünf Kinder, drei leben bei der Exfrau (kein Kontakt), lebt mit Gattin zwei Kinder (eines sei um die 2 Jahre, das
- ca. 12a). Pflegegeld habe er bezogen, Anmerkung, laut den Unterlagen sei es 2024 aberkannt worden. Das wisse er aber nicht. Erwachsenenvertreterin: Gattin. Führerschein AM, A, B, BE und F befristet bis 15.11.2026: Er fahre selten. Nachts nicht, sonst fahre die Gattin. Tagesablauf: Er gehe in die Moschee, er gehe 10 Minuten zu Fuß hin, weil er mit dem Auto keinen Parkplatz finden würde. Er gehe langsam hin. Er gehe spazieren oder nach draußen rauchen. Er spiele mit dem Kind. Er trinke Kaffee, schau wenig fern. Er gehe auch ins Fitnessstudio, seit ca. 1 Woche oder 10 Tagen gehe er aber nicht mehr hin. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund Neurologe, Dr. XXXX , 03.10.2024: (Anm.: bereist beim Vorgutachten 16.12.2024 vorliegend)Befund Neurologe, Dr. römisch 40 , 03.10.2024: Anmerkung, bereist beim Vorgutachten 16.12.2024 vorliegend) Anamnese: Pat kommt zur Kontrolle, hatte Kopfschmerzen 2x gehabt, Gattin berichtet, rechtsseitig, 2x2 Minuten, dabei keine Symptome an der Hand. Sonst einzeln Brennen und Gefühl an der rechten Hand anders, ca .3x seit letzter Kontrolle, immer nur einzelne Minuten, nicht belos. Klinischer Status: Obere Hirnnerven o.b., untere Hirnnerven o.b., Zunge mittig, Hirnstammreflexe o.b., motorische Eigenreflexe re>li, Motori o.b., Sensibilität rechte Hand derzeit o.b., Koordination rechte Hand und UE gering reduziert o.b., Pyramidenbahn re pos, extrapyramidales System o.b., quantitative Bewusstseinslage o.b. Diagnosen: St.p. SHT, Epilepsie, Trepanationsnarbe links temporal, OPS. Noch kleine rein sensible fokale Anfälle der rechten Hand, keine GKTS, 2023 keine fokal sens Anfälle mehr unter Med Erh, 2024 wieder fokal rein sensible Anfälle manus dext 01.2024 und 10.2024 Behandlung: Bei Pat. besteht eine Epilepsie, die Krankheit ist mit leichten Symptomen unter Medikation vorhanden. Das Lenken eines KFZ Gruppe 1 ist eingeschränkt zumutbar. Kein Berufskraftfahrer, Nachtfahrten vermeiden (nur fallweise bis zu 1 Stunde), regelmäßigen Tag Nacht Rhythmus einhalten, Medikation regelmäßig weiter, EEG und Facharzt weiter alle 3 Monate, Befristung 2a. Zur Untersuchung mitgebrachte Unterlagen: CCT 08.10.2024: Es besteht ein Zustand nach Trepanation links fronto-parieto-temporal mit entsprechender Volumenreduktion des Parenchyms, Erweiterung der äußeren Liquorräume sowie e-vacuo Erweiterung der Hinterhorn der lateralen Ventrikel linksseitig. Kein Hinweis auf rezente Ischämie, keine Mittellinienverlagerung, keine intracranielle Blutung. Infratentoriell sowie supratentoriell an der rechten Hemisphäre keine Auffälligkeiten abgrenzbar. Befund Neurologe Dr. XXXX , 18.09.2025:Befund Neurologe Dr. römisch 40 , 18.09.2025: Anamnese: Geht gut, macht nun Fitness, wird aber schnell müde. Vor 2 Wochen wieder rechter Arm Ameisen, 2x am Tag, meist 2-3x im Monat Klinischer Status: Obere Hirnnerven o.b., untere Hirnnerven o.b., Zunge mittig, Hirnstammreflexe o.b., motorische Eigenreflexe re>li Motori o.b., Sensibilität rechte Hand derzeit o.b., Koordination rechte Hand und UE gering reduziert o.b., Pyramidenbahn re pos, extrapyramidales System o.b., quantitative Bewusstseinslage o.b. EEG: Alpha Rhtyhmus, um die 10/sec, kein Herd, keine ETP, Teta einzeln symmetrisch., Normal Befund Diagnosen: St.p SHT, Epilepsie, Trepanationsnarbe links temporal, OPS. Noch kleine rein sensible fokale Anfälle der rechten Hand, keine GKTS, 2023 keine fokal sens Anfälle mehr unter Med Erh, 2024 wieder fokal rein sensible Anfälle manus dext 01.2024 und 10.2024 Behandlung: Der Pat kommt regelmäßig zur Kontrolle, berichtet werden rein senible einfach fokale Anfälle die limitieren. Kein Einwand gegen Verlängerung der LB Gruppe
- Diagnose/ Therapiebestätigung Neurologe Dr. XXXX , 13.03.2025 (Anm.: Diagnose idem zu Befund 18.09.2025)Diagnose/ Therapiebestätigung Neurologe Dr. römisch 40 , 13.03.2025 Anmerkung, Diagnose idem zu Befund 18.09.2025) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 39 jähriger in gutem AZ. Klinischer Status - Fachstatus: Er wisse seine Größe nicht, auch das Gewicht wisse er nicht, sie hätten keine Waage zu Hause. etwas eingesunkenes Areal links temporal. Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch reduziert. Gesichtsfeld: trotz Übersetzung nicht korrekt durchgeführt, nicht beurteilbar. Visus: keine Brille. Pupillen mittelweit, rund isocor, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner. Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit. Sensibilität: unauffällig. Hörvermögen anamnestisch unauffällig. Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig. Obere Extremitäten: Blande Narben an den Armen: Der Beschwerdeführer gibt an, dass das aus der Jugend stammen würde: "Fehler in der Jugend". Er sei Beidhänder, esse mit beiden Händen Kraft: kein Kraftdefizit Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig. Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt. Seitabduktion bds. bis knapp über Horizontale. Faustschluss und Fingerspreizen durchführbar.Pinzettengriff: bds. möglich. MER (BSR, RPR, TSR) : seitengleich mittellebhaft. Pyramidenbahnzeichen: negativ, geringe Hypodiadochokinese rechts. AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation. FNV: zielsicher bds., greift sich dabei aber an die Schläfen. Sensibilität: seitengleich unauffällig angegeben. Untere Extremitäten: Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: nicht eingeschränkt PSR: seitengleich mittellebhaft ASR: seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen : negativ Laseque: negativ. Beinvorhalteversuch: kein Absinken Knie- Hacke- Versuch : zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig Stand und Gang: unauffällig Romberg: unauffällig. Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz Zehen- und Fersenstand: bds. möglich. Sprache und Sprechen: Laut Dolmetsch gering undeutlich aber gut verständliche Sprache. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt frei gehend zur Untersuchung, Dolmetsch anwesend, An/Auskleiden Schuhe ohne Hilfe, säubert sich nach der Untersuchung mit einem Taschentuch die Socken, da er damit auf dem Boden gestanden hat und Sorge hat schmutzig zu sein. Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, beantwortet prompt und flüssig die Fragen des Dolmetschers, bewußtseinsklar. Er wisse nicht wann er geboren sei, zeigt den Führerschein, wo das Geburtsdatum vermerkt ist. Nach dem aktuellen Datum gefragt, meint er das heutige Datum stehe auf seiner Uhr. Er denke, dass es Oktober sei oder November, aber damit beschäftige er sich nicht. Gedächtnisleistung reduziert, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb imponiert in der Untersuchung erhalten, Auffassung wechselnd reduziert, Stimmungslage euthym, stabil, Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) Organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma 2018 2) Epilepsie mit rein sensiblen Anfällen Hand rechts 3) Geringe residuelle Halbseintenzeichen rechts nach Schädel-Hirn Trauma 2018 Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v. H. Die Auswirkungen des führenden Leidens 1 werden durch jene der anderen Leiden nicht erhöht bei fehlender wechselseitiger relevanter negativer Leidensbeeinflussung. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 03.11.2025 (vidiert am 04.11.2025), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Der Beschwerdeführer bringt durch seine Erwachsenenvertreterin im Wesentlichen vor, dass seine kognitiven Einschränkungen nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Dem ist entgegen zu halten, dass die medizinische Sachverständige im Status Psychicus sehr wohl anführte, dass die Gedächtnisleistung und die Konzentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers bei der Untersuchung reduziert gewesen sind. Es liegt jedoch keine klinisch-psychologische Testung vor, welche das tatsächliche Ausmaß der kognitiven Einschränkungen des Beschwerdeführers objektivieren würde. Sohin sind die Ausführungen der Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers als subjektive Wahrnehmung zu qualifizieren, welche jedoch nicht durch entsprechende Testungen objektiviert sind. Daher kann dies im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Es ist auch nicht Aufgabe eines/einer medizinischen Sachverständigen in einem Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz im Rahmen der Untersuchung derartige Testungen der kognitiven Leistungsfähigkeit durchzuführen. Diese Aufgabe, entsprechende Befunde vorzulegen, obliegt im Rahmen der den Beschwerdeführer treffenden Mitwirkungsverpflichtung diesem bzw. seiner Erwachsenenvertreterin. Die medizinische Sachverständige konnte nur das berücksichtigten, was auch durch entsprechende Befunde medizinisch belegt ist. Das Ausmaß der kognitiven Einschränkungen des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht objektiviert, weswegen dieses Argument ins Leere geht. Hinsichtlich der Einwendungen im Zusammenhang mit den beantragten Zusatzeintragungen Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wird darauf hingewiesen, dass diesbezüglich beim Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Beschwerdeverfahren anhängig ist und in diesem dazu eine gesonderte Entscheidung getroffen werden wird (vgl. W261 2331714-1).Hinsichtlich der Einwendungen im Zusammenhang mit den beantragten Zusatzeintragungen Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wird darauf hingewiesen, dass diesbezüglich beim Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Beschwerdeverfahren anhängig ist und in diesem dazu eine gesonderte Entscheidung getroffen werden wird vergleiche W261 2331714-1). Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde moniert, dass den Einschränkungen des Beschwerdeführers im Alltag nicht Genüge getan wird und vor allem die behinderungsrelevanten Einschränkungen auf dessen Angehörigen überwälzt werden würden, so sei dem entgegen gehalten, dass dies Argumente sind, welche in einem Pflegegeldverfahren von Relevanz sein könnten, nicht jedoch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren. Dazu sei angemerkt, dass dem Beschwerdeführer das Pflegegeld 2024 ganz offensichtlich aufgrund der Besserung seiner Leidenszustände aberkannt wurde und er aktuell kein Pflegegeld bezieht. Wie die medizinische Sachverständige in deren Stellungnahme vom 26.11.2025 richtig ausführte, hat die Einschätzung der behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen nach den objektivierbaren Einschränkungen in der aktuellen Untersuchung unter Einbeziehung der Anamnese, den vorliegenden Befunden und Therapien nach den klaren Kriterien der Einschätzungsverordnung zu erfolgen. In Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz ist entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigten, in welchen Bereich Angehörige den Beschwerdeführer im Alltag unterstützen müssen. Der Beschwerdeführer legte mit der Beschwerde auch keine aktuellen medizinischen Befunde vor, welche andere als bereits im medizinischen Sachverständigengutachten bereits berücksichtigte Leiden und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers medizinisch objektivieren würden. Die belangte Behörde hat mit dem Behindertenpass formal nicht darüber entschieden, dass der Beschwerdeführer keiner Begleitperson bedarf, hierzu hätte es eines eigenen Bescheides bedurft. Der guten Ordnung halber wird dazu festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht dauerhaft auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist, er ist nicht blind oder hochgradig sehbehindert, er ist nicht taubblind. Der Beschwerdeführer ist auch nicht in der Form bewegungseingeschränkt, dass er zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf. Der Beschwerdeführer weist keine ausgeprägten Verhaltensänderungen und kognitiven Einschränkungen auf, bzw. sind diese nicht durch entsprechende medizinische oder klinisch-psychologische Befunde objektiviert. Er bedarf im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung nicht ständig Hilfe einer zweiten Person. Sohin liegen die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vor. Die medizinische Sachverständige selbst geht in ihrem Gutachten ausführlich auf sämtliche in diesem Verfahren vorgelegte Befunde des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Erwachsenenvertreterin sind mit den Ausführungen in der Beschwerde den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die medizinische Sachverständige selbst geht in ihrem Gutachten ausführlich auf sämtliche in diesem Verfahren vorgelegte Befunde des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Erwachsenenvertreterin sind mit den Ausführungen in der Beschwerde den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 03.11.2025 (vidiert am 04.11.2025). Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. … § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. § 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ...“ Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen, BGBl. II. Nr. 495/2013 idgF BGBl. II Nr. 263/2016 lautet:Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 495 aus 2013, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet: „§ 1 Abs. 4 Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:„§ 1 Absatz 4, Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
- a)überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
- a)überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
- b)blind oder hochgradig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
- b)blind oder hochgradig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 BPGG vorliegen. …
- d)taubblind ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
- d)taubblind ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 6, BPGG vorliegen. § 1 Abs. 4 Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:Paragraph eins, Absatz 4, Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: … 3. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
- a)einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei - Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z.1 lit. a verfügen;- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, verfügen; - Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen; - bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; - Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen; - Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und - schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr). …“ Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Beim Leiden 1 des Beschwerdeführers handelt es sich um ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma 2018, welches die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 04.01.02 der Anlage der EVO mit einem GdB 50 % einstufte, da keine schweren und durchgängigen psychopathologischen Auffälligkeiten vorliegen. Das Leiden 2 ist eine Epilepsie mit rein sensiblen Anfällen der Hand rechts, welches die medizinische Sachverständige richtig im mittleren Rahmensatz der Position 04.10.01 der Anlage der EVO mit einem GdB 30 % einstufte, da eine geringe Ausprägung besteht, aber eine Therapie erforderlich ist. Beim Leiden 3 handelt es sich um geringe residuelle Halbseintenzeichen rechts nach Schädel-Hirn Trauma 2018, welches die medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 04.01.01. der Anlage der EVO mit einem GdB 20 % einstufte, da beim Beschwerdeführer feinmotorische Einbußen rechts bestehen, jedoch keine Lähmungen vorliegen. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie vom 03.11.2025 (vidiert am 04.11.2025), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführers am 03.11.2025 zu Grunde gelegt. Der medizinische Sachverständige stellt in diesem Sachverständigengutachten fest, dass die Auswirkungen des führenden Leidens 1 durch jene der anderen Leiden bei fehlender wechselseitiger relevanter negativer Leidensbeeinflussung nicht erhöht werden, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ergibt. Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass richtigerweise nicht vorgenommen, weil die oben genannten Voraussetzungen beim Beschwerdeführer nicht bestehen. Die vom Beschwerdeführer bzw. dessen Erwachsenenvertreterin im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell erfüllt. Daher hat die belangte Behörde richtigerweise den entsprechenden Behindertenpass ausgestellt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell erfüllt. Daher hat die belangte Behörde richtigerweise den entsprechenden Behindertenpass ausgestellt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes bzw. auch bei Vorlage der Ergebnisse von klinisch -psychologischen Testungen der kognitiven Einschränkungen des Beschwerdeführers die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes bzw. auch bei Vorlage der Ergebnisse von klinisch -psychologischen Testungen der kognitiven Einschränkungen des Beschwerdeführers die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Gründe, weswegen der Beschwerdeführer durch seine Erwachsenenvertreterin Beschwerde erhoben hat, sind nicht durch entsprechende medizinische bzw. klinisch-psychologische Befunde belegt. Einer Vorlage dieser Befunde im Beschwerdeverfahren steht die im Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz geltende Neuerungsbeschränkung entgegen. Daran vermag auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nichts zu ändern. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Gründe, weswegen der Beschwerdeführer durch seine Erwachsenenvertreterin Beschwerde erhoben hat, sind nicht durch entsprechende medizinische bzw. klinisch-psychologische Befunde belegt. Einer Vorlage dieser Befunde im Beschwerdeverfahren steht die im Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz geltende Neuerungsbeschränkung entgegen. Daran vermag auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nichts zu ändern. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W261.2310592.2.00