Vm § 32 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) zurückgewiesen.A) Der Antrag auf Wiederaufnahme wird
Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Der Antragsteller richtete am 05.01.2026 einen Wiederaufnahmeantrag an das Bundesverwaltungsgericht in welchem er behauptete, es lägen Wiederaufnahmegründe vor. Begründend führte er aus, dass ein späterer Beschluss des BVwG ihn darüber aufgeklärt hätte, dass ein früheres BVwG Erkenntnis eines anderen Spruchkörpers auf einer nicht aktiv legitimierten Bescheidbeschwerde beruht habe und deswegen liege ein Wiederaufnahmegrund vor. Der Antragsteller habe erst am 24.12.2025 davon erfahren und erweise sich daher der Antrag als rechtzeitig II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Verfahrensgang unter I. wird den Feststellungen zugrunde gelegt. 1.1. Der Verfahrensgang unter römisch eins. wird den Feststellungen zugrunde gelegt. 1.2. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Antragstellers lautet wie folgt: 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 DSG und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Da kein solcher Fall vorliegt, sondern über die Frage der Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht entschieden werden soll, hat das Bundesverwaltungsgericht in der Zuständigkeit als Einzelrichter zu entscheiden.
Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7, DSG und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Da kein solcher Fall vorliegt, sondern über die Frage der Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht entschieden werden soll, hat das Bundesverwaltungsgericht in der Zuständigkeit als Einzelrichter zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1.
GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn 3.2.1.
Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn
Abs. 2 leg. cit. binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist
Absatz 2, leg. cit. binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 32 VwGVG Anm 13). Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 32, VwGVG Anmerkung 13). 3.2.2. Wenn man zugrunde legt (ohne, dass dies der Antragsteller selbst behauptet), dass das fristauslösende Ereignis die Zustellung des Beschlusses des BVwG W252 XXXX vom 18.12.2025 am 24.12.2026 war, wurde der Antrag welcher vom 05.01.2026 datiert und beim BVwG am selben Tag einlangte
GVG fristwahrend erhoben.3.2.2. Wenn man zugrunde legt (ohne, dass dies der Antragsteller selbst behauptet), dass das fristauslösende Ereignis die Zustellung des Beschlusses des BVwG W252 römisch 40 vom 18.12.2025 am 24.12.2026 war, wurde der Antrag welcher vom 05.01.2026 datiert und beim BVwG am selben Tag einlangte
Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG fristwahrend erhoben. 3.2.
GVG auch auf Beschlüsse des Verwaltungsgerichts anzuwenden sind, soweit es sich nicht um verfahrensleitende Beschlüsse handelt, womit diese Verfahrensvoraussetzung gegeben ist. Einleitend ist festzuhalten, dass die geschilderten Wiederaufnahmegründe
Paragraph 32, Absatz 5, VwGVG auch auf Beschlüsse des Verwaltungsgerichts anzuwenden sind, soweit es sich nicht um verfahrensleitende Beschlüsse handelt, womit diese Verfahrensvoraussetzung gegeben ist. § 32 Abs. 1 VwGVG normiert, dass das Verfahren abgeschlossen sein muss. Dabei kommt es nicht darauf an, ob gegen die Entscheidung des VwG noch eine Revision an den VwGH zulässig ist (vgl VwGH 7.3.2017, Ro 2016/02/0001; 21.2.2017, Ra 2015/18/0213). Daher ist auch dieses Erfordernis gegeben, da das Verfahren durch Erkenntnis beendet worden ist. Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG normiert, dass das Verfahren abgeschlossen sein muss. Dabei kommt es nicht darauf an, ob gegen die Entscheidung des VwG noch eine Revision an den VwGH zulässig ist vergleiche VwGH 7.3.2017, Ro 2016/02/0001; 21.2.2017, Ra 2015/18/0213). Daher ist auch dieses Erfordernis gegeben, da das Verfahren durch Erkenntnis beendet worden ist. Der Antragsteller verweist in seinem Wiederaufnahmeantrag darauf, dass ein früheres Erkenntnis des BVwG anders hätte lauten müssen, wenn das BVwG Kenntnis von einem späteren Beschluss gehabt hätte. Dass neue Tatsachen im Sinne von Beweismitteln, wie im Antrag bei Subsumtion unter § 34 Abs. 1 Z 2 VwGVG offensichtlich gemeint, hervorgekommen sind, ist nicht einmal behauptet worden. Der Antragsteller übersieht, dass eine mögliche andere rechtliche Würdigung in einem anderen Fall – wobei frühere Erkenntnisse von Spruchkörpern des BVwG keine Bindungswirkung auf spätere Entscheidungen anderer Spruchkörper haben – keine neuen Tatsachen darstellen, sondern schlicht eine unterschiedliche rechtliche Würdigung von Tatsachen die schon vorgelegen haben. Auch behauptet der Beschwerdeführer nicht einmal es lägen nova reperta odgl. vor, sondern stützt seinen Antrag explizit darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht Tatsachen anders gewürdigt habe. Der Antragsteller verweist in seinem Wiederaufnahmeantrag darauf, dass ein früheres Erkenntnis des BVwG anders hätte lauten müssen, wenn das BVwG Kenntnis von einem späteren Beschluss gehabt hätte. Dass neue Tatsachen im Sinne von Beweismitteln, wie im Antrag bei Subsumtion unter Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG offensichtlich gemeint, hervorgekommen sind, ist nicht einmal behauptet worden. Der Antragsteller übersieht, dass eine mögliche andere rechtliche Würdigung in einem anderen Fall – wobei frühere Erkenntnisse von Spruchkörpern des BVwG keine Bindungswirkung auf spätere Entscheidungen anderer Spruchkörper haben – keine neuen Tatsachen darstellen, sondern schlicht eine unterschiedliche rechtliche Würdigung von Tatsachen die schon vorgelegen haben. Auch behauptet der Beschwerdeführer nicht einmal es lägen nova reperta odgl. vor, sondern stützt seinen Antrag explizit darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht Tatsachen anders gewürdigt habe. Betreffend § 34 Abs. 1 Z 4 VwGVG geht der Antragsteller davon aus, dass das Gericht im Fall W211 XXXX die Rechtslage verkannt hätte und bei Kennen des späteren Beschlusses des BVwG W252 XXXX die Rechtslage anders hätte beurteilen müssen. Dass ein Fall in welchem schon über denselben Sachverhalt entschieden worden sei vorliegt, behauptet der Beschwerdeführer nicht: Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 Z 4 VwGVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid oder der gerichtlichen Entscheidung zugrunde lag, nicht geändert hat, sprich, ob zweimal über denselben Sachverhalt abgesprochen wurde. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid bzw. Vorentscheidung auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH vom 15.04.2024, Ra 2024/05/0011). Dieses Rechtsinstitut ergibt sich aus dem Merkmal der materiellen Rechtskraft und soll die Unzulässigkeit einer neuerlichen Beurteilung einer bereits entschiedenen Sache beinhalten. Im Übrigen würde auch ein Vorliegen nicht zum Antragsteller gewünschten Ergebnis führen, sondern vielmehr, wenn dieser Fall vorliegen würde, dazu, dass das spätere Erkenntnis wiederaufnahmefähig wäre.Betreffend Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG geht der Antragsteller davon aus, dass das Gericht im Fall W211 römisch 40 die Rechtslage verkannt hätte und bei Kennen des späteren Beschlusses des BVwG W252 römisch 40 die Rechtslage anders hätte beurteilen müssen. Dass ein Fall in welchem schon über denselben Sachverhalt entschieden worden sei vorliegt, behauptet der Beschwerdeführer nicht: Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid oder der gerichtlichen Entscheidung zugrunde lag, nicht geändert hat, sprich, ob zweimal über denselben Sachverhalt abgesprochen wurde. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid bzw. Vorentscheidung auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH vom 15.04.2024, Ra 2024/05/0011). Dieses Rechtsinstitut ergibt sich aus dem Merkmal der materiellen Rechtskraft und soll die Unzulässigkeit einer neuerlichen Beurteilung einer bereits entschiedenen Sache beinhalten. Im Übrigen würde auch ein Vorliegen nicht zum Antragsteller gewünschten Ergebnis führen, sondern vielmehr, wenn dieser Fall vorliegen würde, dazu, dass das spätere Erkenntnis wiederaufnahmefähig wäre. Aber auch dieser Fall liegt offensichtlich nicht vor, da der Antragsteller lediglich eine andere rechtliche Würdigung im bereits früher abgeschlossenen Gerichtserkenntnis erreichen möchte. Keiner der behaupteten Wiederaufnahmetatbestände sind daher auch nur ansatzweise erkennbar. Da aber alle formellen Voraussetzungen eines Wiederaufnahmeantrags
GVG im Antrag gegeben sind und nach der Judikatur die Manduktionspflicht sich auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen und auf die Belehrung über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen bezieht, nicht aber darauf, ob und welches materielle Vorbringen die Partei zur Wahrung ihrer Rechte zu machen hat (vgl. VwGH vom 10.02.1994, 94/18/0012) war der Antrag spruchgemäß abzuweisen. Da aber alle formellen Voraussetzungen eines Wiederaufnahmeantrags
Paragraph 32, VwGVG im Antrag gegeben sind und nach der Judikatur die Manduktionspflicht sich auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen und auf die Belehrung über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen bezieht, nicht aber darauf, ob und welches materielle Vorbringen die Partei zur Wahrung ihrer Rechte zu machen hat vergleiche VwGH vom 10.02.1994, 94/18/0012) war der Antrag spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So konnte sich das beschließende Gericht hinsichtlich der Frage welche Mindesterfordernisse § 9 VwGVG statuiert auf die zitierte einheitliche und gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So konnte sich das beschließende Gericht hinsichtlich der Frage welche Mindesterfordernisse Paragraph 9, VwGVG statuiert auf die zitierte einheitliche und gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W298.2288587.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.