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{'item': 'G304 2313287-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2026 GeschäftszahlG304 2313287-1 Spruch, G304 2313287-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nordmazedonien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2025, Zl. XXXX , Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nordmazedonien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2025, Zl. römisch 40 , Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 22.04.2025 wird wie folgt abgeändert: „Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 7 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen“. A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides vom 22.04.2025 wird wie folgt abgeändert: „Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen“. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 22.04.2025 wurde gegen dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (IV.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt V.) sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 22.04.2025 wurde gegen dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (römisch vier.), ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht durch seine Rechtsvertretung Beschwerde erhoben, wobei sich diese ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt IV. richtete.
  4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht durch seine Rechtsvertretung Beschwerde erhoben, wobei sich diese ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt römisch vier. richtete.
  5. Am 23.05.2025 langte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Er ist ledig, gesund und erwerbsfähig. Seine Muttersprache ist albanisch. Der BF reiste am 04.08.2024 in das Schengengebiet ein und wurde am 15.04.2025 von Beamten der Polizei und Mitarbeitern des Magistrats XXXX bei der Ausübung einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit als Kellner in einem Lokal angetroffen. Der BF reiste am 04.08.2024 in das Schengengebiet ein und wurde am 15.04.2025 von Beamten der Polizei und Mitarbeitern des Magistrats römisch 40 bei der Ausübung einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit als Kellner in einem Lokal angetroffen. Der BF war zum Vorwurf der Schwarzarbeit geständig und er räumte auch ein, dass er seit seiner Einreise durchgehend im Bundesgebiet aufhältig war. Sein Aufenthalt wurde nach seinen Angaben überwiegend durch Zuwendungen von Freunden finanziert. Über eine inländische Meldeadresse verfügte der BF in der Zeit seines Aufenthaltes nicht, wodurch er eine Übertretung des Meldegesetzes verwirklichte. Berücksichtigungswürdige familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen nicht. Seine nächsten Angehörigen leben in Nordmazedonien. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der BF brachte in seiner ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt IV. gerichteten Beschwerde im Wesentlichen vor, dass der BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und der BF bereit war, umgehend aus dem Bundesgebiet auszureisen. Der BF brachte in seiner ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt römisch vier. gerichteten Beschwerde im Wesentlichen vor, dass der BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und der BF bereit war, umgehend aus dem Bundesgebiet auszureisen. Über den BF wurde von der belangten Behörde die Schubhaft verhängt und er wurde am 30.04.2025 per Luftabschiebung in seinen Herkunftsstaat rückgeführt.
  7. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Die Betretung des BF bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit als Kellner in einem Lokal ergibt sich aus dem Polizeibericht und den korrespondierenden Angaben des BF vor der belangten Behörde. Der BF gab an, es sei der erste Tag dieser Tätigkeit gewesen, was jedoch nicht verifiziert werden konnte. Es erscheint wenig lebensnahe, dass der BF den gesamten Zeitraum seines Aufenthaltes (ca 8 Monate) nur durch Zuwendungen von Freunden finanziert hat. Die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ergibt sich aus einem Einreisestempel im Reisepass des BF und seinen Angaben. Die nicht vorhandene Meldeadresse des BF in dieser Zeit wurde anhand einer negativen ZMR-Anfrage festgestellt und der BF gab selbst an, dass er über keine verfügt habe. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Strafregisterauszug. Der BF verneinte familiäre Bezugspunkte in Österreich und gab an, dass seine Familie in Nordmazedonien lebe. Die Verhängung der Schubhaft und Außerlandesbringung des BF ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem Abschiebebericht.
  8. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen den Spruchpunkt IV. sodass die Spruchpunkte I. bis III. sowie V. und VI. in Rechtskraft erwachsen sind.Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen den Spruchpunkt römisch vier. sodass die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. sowie römisch fünf. und römisch sechs. in Rechtskraft erwachsen sind. 3.
  9. Zu Spruchpunkt IV.:3.
  10. Zu Spruchpunkt römisch vier.: Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (…)
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (...)
  1. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen; (…)“ Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergab sich folgendes: Bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (vgl. VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0276, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist vergleiche VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0276, mwN). Der BF wurde in Österreich am 15.04.2025 im Rahmen einer Gewerbekontrolle in einem Lokal bei einer Tätigkeit als Kellner betreten, obwohl er nicht im Besitz einer entsprechenden Arbeitsbewilligung war. Im Zuge der Erhebungen kam zutage, dass der BF zudem den Zeitraum des sichtvermerkfreien Aufenthaltes überschritten hatte und eine Übertretung nach dem Meldegesetz verwirklicht hat. In der Befragung zeigte sich der BF geständig und reuig und gab an, er habe nur kurzzeitig aushelfen wollen, weil der Lokalbetreiber wegen der Krankheit seiner Mutter dringend ins Ausland reisen musste. Die Betretung des BF erfolgte nach seinen Angaben am ersten Tag der Beschäftigung. Der BF hat damit unstrittig den Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 7 FPG verwirklicht, da er bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen.Der BF hat damit unstrittig den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG verwirklicht, da er bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen. Für die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs 2 Z 7 FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (siehe zuletzt VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Für die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (siehe zuletzt VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402).Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Fallbezogen war insbesondere das geringe Alter des BF und der Umstand zu berücksichtigen, dass der BF strafrechtlich unbescholten ist. Der BF war zudem in allen Phasen des Verfahrens kooperativ und hat angeboten, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Der BF hat keine familiären Bezugspunkte in Österreich und es konnte keine tiefgreifende Integration erkannt werden. Das erkennende Gericht gelangte daher zum Ergebnis, dass in Anbetracht des vom BF gesetzten Fehlverhaltens eine zeitliche Dauer des Einreiseverbotes von 1 Jahr als angemessen erscheint. Im Ergebnis war daher der Beschwerde teilweise stattzugeben und der Spruchpunkt IV. spruchgemäß abzuändern.Im Ergebnis war daher der Beschwerde teilweise stattzugeben und der Spruchpunkt römisch vier. spruchgemäß abzuändern. 3.
  2. Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht klärungsbedürftig ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung kein anderes Ergebnis zu erwarten war, konnte hier eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht klärungsbedürftig ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung kein anderes Ergebnis zu erwarten war, konnte hier eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. 3.
  3. Zu B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G304.2313287.1.00

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