Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist jeweils
Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am XXXX in XXXX bei der illegalen Wohnungsprostitution betreten, festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX Lände verbracht. Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am römisch 40 in römisch 40 bei der illegalen Wohnungsprostitution betreten, festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 Lände verbracht. Am 02.12.2025 erfolgte ihre Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 02.12.2025, Zl. XXXX wurde über die BF
Vm. § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 02.12.2025, Zl. römisch 40 wurde über die BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA der BF von Amts wegen keine Aufenthaltsberechtigung
G (Spruchpunkt I.), erließ gegen sie
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte
Abs 9 FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Venezuela fest (Spruchpunkt III.), legte
Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und erließ
Vm Abs 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA der BF von Amts wegen keine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen sie
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Venezuela fest (Spruchpunkt römisch drei.), legte
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Einreiseverbot wurde zusammengefasst damit begründet, dass das Verhalten der BF gegen das Fremdenwesen, die Volksgesundheit sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährde. Sie habe ihren Lebensunterhalt nur durch die Aufnahme einer unerlaubten Erwerbstätigkeit (Prostitution/Schwarzarbeit) finanzieren können. Zudem sei sie seit ihrer Ankunft nicht behördlich gemeldet. Sie habe nicht nur ihre Visumsfreiheit zwecks Schwarzarbeit missbraucht, sondern auch gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Prostitutionsgesetz sowie gegen das Meldegesetz verstoßen. Entgegenstehende familiäre oder private Anknüpfungen im Bundesgebiet würden nicht bestehen. Am 05.12.2025 wurde dem BFA ein Rechtsmittelverzicht der BF hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des oben angeführten Bescheids mit dem Ersuchen der Veranlassung einer baldigen Abschiebung nach Venezuela. Am 05.12.2025 wurde dem BFA ein Rechtsmittelverzicht der BF hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. des oben angeführten Bescheids mit dem Ersuchen der Veranlassung einer baldigen Abschiebung nach Venezuela. Zeitgleich erfolgte die Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr, welcher seitens des BFA genehmigt wurde. Mit ihrer am 15.12.2025 beim BFA eingebrachten Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids richtet, beantragt die BF neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär die ersatzlose Behebung des Einreiseverbots. Hilfsweise strebt sie die Verkürzung der Dauer des Einreiseverbots an und stellt letztlich einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Zudem beantragt sie die Zulassung einer ordentlichen Revision. Mit ihrer am 15.12.2025 beim BFA eingebrachten Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids richtet, beantragt die BF neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär die ersatzlose Behebung des Einreiseverbots. Hilfsweise strebt sie die Verkürzung der Dauer des Einreiseverbots an und stellt letztlich einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Zudem beantragt sie die Zulassung einer ordentlichen Revision. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die BF bereit sei Österreich freiwillig zu verlassen. Sie habe sich nur wenige Tage in Österreich aufgehalten, habe bei der Festnahme EUR 3.000 bei sich gehabt und sich kooperativ gezeigt. Die BF habe erst wenige Tage die Prostitution betrieben, es gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit von ihr aus. Die BF sei strafrechtlich unbescholten, ein kürzeres Einreiseverbot sei völlig ausreichend. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG mit dem nicht näher begründeten Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Die BF wurde am XXXX in XXXX /Venezuela geboren. Ihre Muttersprache ist Spanisch. Sie ist ledig und sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind, welches in Venezuela lebt. Die BF verfügt über einen gültigen venezolanischen Reisepass. Sie ist Studentin und arbeitet als Sekretärin im Rathaus. Ihre Familie lebt in Venezuela. In der Europäischen Union leben einige Verwandte. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Bei ihrer Einreise verfügte sie über ein Bargeld in Höhe von EUR 500,00.Die BF wurde am römisch 40 in römisch 40 /Venezuela geboren. Ihre Muttersprache ist Spanisch. Sie ist ledig und sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind, welches in Venezuela lebt. Die BF verfügt über einen gültigen venezolanischen Reisepass. Sie ist Studentin und arbeitet als Sekretärin im Rathaus. Ihre Familie lebt in Venezuela. In der Europäischen Union leben einige Verwandte. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Bei ihrer Einreise verfügte sie über ein Bargeld in Höhe von EUR 500,00. Venezuela hat sie am XXXX .2025 verlassen und ist am XXXX .2025 nach Spanien gereist, wo sie sich bis zu ihrer Weiterreise aufhielt. In weiterer Folge reiste sie am XXXX .2025 ins Bundesgebiet ein. Einen spanischen Aufenthaltstitel besitzt sie nicht. Sie hielt sich bei ihrem Bruder und dessen Freundin in Wien in einer Airbnb-Wohnung auf.Venezuela hat sie am römisch 40 .2025 verlassen und ist am römisch 40 .2025 nach Spanien gereist, wo sie sich bis zu ihrer Weiterreise aufhielt. In weiterer Folge reiste sie am römisch 40 .2025 ins Bundesgebiet ein. Einen spanischen Aufenthaltstitel besitzt sie nicht. Sie hielt sich bei ihrem Bruder und dessen Freundin in Wien in einer Airbnb-Wohnung auf. Die BF ging in Österreich der Wohnungsprostitution nach, ohne über die hierfür erforderlichen gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen zu verfügen. Sie inserierte auf zwei einschlägigen Internetplattformen ( XXXX ). Über WhatsApp bot sie einem verdeckten Ermittler der Landespolizeidirektion Wien entgeltlich sexuelle Dienstleistungen (Geschlechts- sowie Oralverkehr) für zwei Stunden zu einem Preis von EUR 400,00 an. Es wurde ein Treffen für den XXXX .2025 vereinbart, wo die BF bei der Prostitutionsanbahnung betreten und wegen des Verstoßes gegen § 4 Abs 1 Wiener Prostitutionsgesetz sowie wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt wurde. Aufgrund eines behördlichen Festnahmeauftrages wurde sie festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum gebracht. In weiterer Folge wurde die Schubhaft über sie verhängt. Die BF ging in Österreich der Wohnungsprostitution nach, ohne über die hierfür erforderlichen gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen zu verfügen. Sie inserierte auf zwei einschlägigen Internetplattformen ( römisch 40 ). Über WhatsApp bot sie einem verdeckten Ermittler der Landespolizeidirektion Wien entgeltlich sexuelle Dienstleistungen (Geschlechts- sowie Oralverkehr) für zwei Stunden zu einem Preis von EUR 400,00 an. Es wurde ein Treffen für den römisch 40 .2025 vereinbart, wo die BF bei der Prostitutionsanbahnung betreten und wegen des Verstoßes gegen Paragraph 4, Absatz eins, Wiener Prostitutionsgesetz sowie wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt wurde. Aufgrund eines behördlichen Festnahmeauftrages wurde sie festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum gebracht. In weiterer Folge wurde die Schubhaft über sie verhängt. Abgesehen von ihrem Aufenthalt im Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände von XXXX 2025 bis XXXX .2025 liegt keine Wohnsitzmeldung für das Bundesgebiet vor. Am XXXX .2025 wurde die BF gegen ein gelinderes Mittel aus der Schubhaft entlassen. Nachweise über eine bereits erfolgte Ausreise wurden nicht vorgelegt. Ihr derzeitiger Aufenthaltsort ist unbekannt. Abgesehen von ihrem Aufenthalt im Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände von römisch 40 2025 bis römisch 40 .2025 liegt keine Wohnsitzmeldung für das Bundesgebiet vor. Am römisch 40 .2025 wurde die BF gegen ein gelinderes Mittel aus der Schubhaft entlassen. Nachweise über eine bereits erfolgte Ausreise wurden nicht vorgelegt. Ihr derzeitiger Aufenthaltsort ist unbekannt. Die BF war im Bundesgebiet noch nie legal erwerbstätig. Ihr wurde nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt; sie hat dies auch nie beantragt. Sie ist in Österreich nicht integriert und hat hier auch keine ihr nahestehenden Bezugspersonen. Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Auch zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen bestehen keine widersprüchlichen Beweisergebnisse. Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort der BF gehen aus ihrem venezolanischen Reisepass hervor, der dem BVwG in Kopie vorliegen. Aus dem Reisepass geht hervor, dass sich die BF bei ihrer Festnahme seit XXXX 2025 im Schengengebiet aufhielt.Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort der BF gehen aus ihrem venezolanischen Reisepass hervor, der dem BVwG in Kopie vorliegen. Aus dem Reisepass geht hervor, dass sich die BF bei ihrer Festnahme seit römisch 40 2025 im Schengengebiet aufhielt. Spanischkenntnisse der BF sind angesichts ihrer Herkunft plausibel, zumal sie sich problemlos mit dem vom BFA beigezogenen Dolmetscher für diese Sprache verständigen konnte. Ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse sowie ihre Berufserfahrung in ihrem Herkunftsstaat werden anhand ihrer Angaben vor dem BFA festgestellt. Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme der BF oder für Einschränkungen ihrer Arbeitsfähigkeit ergeben. Es gibt keine Hinweise für eine legale Erwerbstätigkeit der BF in Österreich. Ihre Wohnsitzmeldung im Inland geht aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) hervor. Im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) ist weder eine österreichische Aufenthaltsgenehmigung noch ein entsprechender Antrag der BF dokumentiert. Dergleichen wird von ihr auch gar nicht behauptet. Aus dem IZR geht hervor, dass die BF aus der Schubhaft gegen ein gelinderes Mittel entlassen wurde. Das Fehlen von Anknüpfungspunkten oder Bezugspersonen der BF in Österreich ergibt sich aus ihren Angaben vor dem BFA, ebenso die Feststellungen zu ihrem Aufenthalt im Schengen-Raum. Die BF bestritt nicht, in Österreich der Prostitution nachgegangen zu sein. Gegenüber dem BFA gab sie an, dass ihr das Geld ausgegangen sei und sich deshalb auf zwei einschlägigen Escort-Internetseiten mit Fotos angemeldet hat. Die Prostitutionsanbahnung mittels verdeckter polizeilicher Ermittlungen gehen aus der Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX 2025, GZ. XXXX , hervor. Aus der Anzeige geht hervor, dass die BF hinsichtlich des Verdachts etwaiger Zuhälterei oder Menschenhandel befragt wurde, was sie aber verneinte. Die BF bestritt nicht, in Österreich der Prostitution nachgegangen zu sein. Gegenüber dem BFA gab sie an, dass ihr das Geld ausgegangen sei und sich deshalb auf zwei einschlägigen Escort-Internetseiten mit Fotos angemeldet hat. Die Prostitutionsanbahnung mittels verdeckter polizeilicher Ermittlungen gehen aus der Anzeige der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 2025, GZ. römisch 40 , hervor. Aus der Anzeige geht hervor, dass die BF hinsichtlich des Verdachts etwaiger Zuhälterei oder Menschenhandel befragt wurde, was sie aber verneinte. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem Strafregister. Es gibt keine Hinweise auf strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids.Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids. Zu Spruchteil A) Gegen die drittstaatsangehörige BF wurde in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids eine (unbekämpfte) Rückkehrentscheidung erlassen.Gegen die drittstaatsangehörige BF wurde in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids eine (unbekämpfte) Rückkehrentscheidung erlassen.
Abs 1 FPG kann gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen werden.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen werden.
Abs 2 FPG ist ein maximal fünfjähriges Einreiseverbot zu erlassen, wenn der Aufenthalt des oder der Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der oder die DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein maximal fünfjähriges Einreiseverbot zu erlassen, wenn der Aufenthalt des oder der Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der oder die Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO iVm § 26 Abs 3 FSG,
VO,
Abs 3 oder 4 FSG,
O in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, StVO in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, FSG,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs 2 FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden und fand die belangte Behörde mit 3 Jahren das Auslangen.Ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 2, FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden und fand die belangte Behörde mit 3 Jahren das Auslangen. Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihr ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihr ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Betrachtet man das von der BF gesetzte Verhalten, legt dieses jedoch – wenngleich sie strafgerichtlich unbescholten ist und sich kooperativ verhielt – eine beachtliche Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen offen, weshalb sich ein Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren als verhältnismäßig erweist und eine Reduktion nicht anzudenken war. Die gewählte Dauer des Einreiseverbotes ist angemessen, um der von der BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung ihres Verhaltens sowie ihrer Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Im Ergebnis war die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Im Ergebnis war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall ist aus der Aktenlage klar ersichtlich, dass die BF ihren Aufenthalt dazu nutzte, um der illegalen Prostitution nachzugehen. Die vorzunehmende Gefährdungsprognose konnte aufgrund der hierzu eindeutigen Aktenlage erfolgen. Insgesamt war gegenständlich von einem „eindeutigen Fall“ auszugehen und konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden, sodass selbst bei einem positiven Eindruck von der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung in Betracht gekommen wäre. Des Weiteren wurde vom Vorbringen der BF zu ihrem Privat- und Familienleben ausgegangen. Im Ergebnis konnte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung somit unterbleiben. Zu Spruchteil C): Die Revision ist nicht zuzulassen, weil das BVwG weder bei dem Beschluss noch bei dem Erkenntnis eine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Die Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots können jeweils nur im Einzelfall vorgenommen werden (siehe VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0358).Die Revision ist nicht zuzulassen, weil das BVwG weder bei dem Beschluss noch bei dem Erkenntnis eine qualifizierte Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Die Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots können jeweils nur im Einzelfall vorgenommen werden (siehe VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0358). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G310.2330013.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.