4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde die Beschwerdeführerin (BF)
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.).
3 FPG wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde die Beschwerdeführerin (BF)
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass die BF im Zuge einer polizeilichen Kontrolle im XXXX nicht in der Lage gewesen sei den Zeitpunkt ihrer letzten Einreise in das Bundesgebiet zu benennen oder zu belegen. Sie sei seit XXXX in XXXX in einem Obdachlosenheim behördlich gemeldet. Darüberhinaus sei sie nicht in der Lage gewesen einen Nachweis über die Finanzierung ihres Lebensunterhalts im Bundesgebiet zu erbringen und scheine aktuell kein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis und ein aufrechter Versicherungsschutz auf. Für die BF bestehe nur eine geringe Aussicht eine Arbeitsstelle zu finden, da sie im Bundesgebiet noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen sei. Auch habe kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich festgestellt werden können. Sie erfülle daher nicht die Voraussetzungen um ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch nehmen zu können.Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass die BF im Zuge einer polizeilichen Kontrolle im römisch 40 nicht in der Lage gewesen sei den Zeitpunkt ihrer letzten Einreise in das Bundesgebiet zu benennen oder zu belegen. Sie sei seit römisch 40 in römisch 40 in einem Obdachlosenheim behördlich gemeldet. Darüberhinaus sei sie nicht in der Lage gewesen einen Nachweis über die Finanzierung ihres Lebensunterhalts im Bundesgebiet zu erbringen und scheine aktuell kein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis und ein aufrechter Versicherungsschutz auf. Für die BF bestehe nur eine geringe Aussicht eine Arbeitsstelle zu finden, da sie im Bundesgebiet noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen sei. Auch habe kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich festgestellt werden können. Sie erfülle daher nicht die Voraussetzungen um ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch nehmen zu können. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mittels Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom XXXX fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Falle der BF die Voraussetzungen des Art. 7 bzw. 8 RL 2004/38/EG erfüllt seien. Die BF sei intensiv bemüht eine Arbeitsstelle zu finden und habe bereits mit dem Arbeitsmarktservice (AMS) Kontakt aufgenommen. Ihre Bemühungen seien nicht als aussichtslos zu betrachten. Darüberhinaus habe sie freiwillig als Abwäscherin in einem Tageszentrum XXXX in XXXX gegen ein Entgelt von 6 €/Stunde gearbeitet. Die BF spreche gut Deutsch, sei arbeitswillig und arbeitsfähig und möchte sich auf dem Arbeitsmarkt integrieren. Die BF verfüge über kein soziales Netzwerk in Ungarn mehr und bestehe auch kein Kontakt zu ihrer Familie dort. Die BF habe bereits im Jahr XXXX in Österreich gearbeitet, sei anschließend nach Deutschland gezogen und sei seit Anfang XXXX XXXX wieder im Bundesgebiet gemeldet. Gleichzeitig wurden mehrere Belege hinsichtlich eines Kassa-Ausganges über jeweils Euro 6,00, ein Schreiben des AMS hinsichtlich einer Erstinformationsveranstaltung vom XXXX .2025 sowie ein Schreiben des AMS hinsichtlich eines Kontrollmeldetermins vom XXXX .2025 vorgelegt.Gegen diesen Bescheid erhob die BF mittels Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom römisch 40 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Falle der BF die Voraussetzungen des Artikel 7, bzw. 8 RL 2004/38/EG erfüllt seien. Die BF sei intensiv bemüht eine Arbeitsstelle zu finden und habe bereits mit dem Arbeitsmarktservice (AMS) Kontakt aufgenommen. Ihre Bemühungen seien nicht als aussichtslos zu betrachten. Darüberhinaus habe sie freiwillig als Abwäscherin in einem Tageszentrum römisch 40 in römisch 40 gegen ein Entgelt von 6 €/Stunde gearbeitet. Die BF spreche gut Deutsch, sei arbeitswillig und arbeitsfähig und möchte sich auf dem Arbeitsmarkt integrieren. Die BF verfüge über kein soziales Netzwerk in Ungarn mehr und bestehe auch kein Kontakt zu ihrer Familie dort. Die BF habe bereits im Jahr römisch 40 in Österreich gearbeitet, sei anschließend nach Deutschland gezogen und sei seit Anfang römisch 40 römisch 40 wieder im Bundesgebiet gemeldet. Gleichzeitig wurden mehrere Belege hinsichtlich eines Kassa-Ausganges über jeweils Euro 6,00, ein Schreiben des AMS hinsichtlich einer Erstinformationsveranstaltung vom römisch 40 .2025 sowie ein Schreiben des AMS hinsichtlich eines Kontrollmeldetermins vom römisch 40 .2025 vorgelegt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben; in eventu den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abändern, dass die gegen die BF ausgesprochene Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ersatzlos behoben wird; in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; falls nicht alle zu Lasten der BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, dies amtswegig aufgreifen; in eventu einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu gewähren; den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX .2025 einlangte.Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am römisch 40 .2025 einlangte. Mit E-Mail vom XXXX .2025 wurde ein Dienstvertrag der BF vom XXXX .2025 in Vorlage gebracht.Mit E-Mail vom römisch 40 .2025 wurde ein Dienstvertrag der BF vom römisch 40 .2025 in Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Fallbezogen ergibt sich daraus: Die BF ist ungarische Staatsangehörige und damit EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. Unionsbürgerin der Europäischen Union.Die BF ist ungarische Staatsangehörige und damit EWR-Bürgerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG bzw. Unionsbürgerin der Europäischen Union. Die BF geht im Bundesgebiet seit XXXX 2025 einer Erwerbstätigkeit nach, ist sozialversichert und erfüllt damit die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG. Somit ist die BF als EWR-Bürgerin, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält und Arbeitnehmerin ist,
1 Z 1 NAG zur Niederlassung in Österreich berechtigt. Sohin kann nicht davon gesprochen werden, der BF würde aus den Gründen des § 55 Abs. 1 NAG das Niederlassungsrecht fehlen (vgl. VwGH 22.09.2009, 2008/22/0690). Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 FPG lagen daher im Entscheidungszeitpunkt nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Die BF geht im Bundesgebiet seit römisch 40 2025 einer Erwerbstätigkeit nach, ist sozialversichert und erfüllt damit die Voraussetzung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Somit ist die BF als EWR-Bürgerin, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält und Arbeitnehmerin ist,
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zur Niederlassung in Österreich berechtigt. Sohin kann nicht davon gesprochen werden, der BF würde aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz eins, NAG das Niederlassungsrecht fehlen vergleiche VwGH 22.09.2009, 2008/22/0690). Die Voraussetzungen des Paragraph 66, Absatz eins, FPG lagen daher im Entscheidungszeitpunkt nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Diese Voraussetzungen waren aus Sicht des erkennenden Gerichts gegeben, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G311.2316330.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.