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{'item': 'G315 2317214-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2026 GeschäftszahlG315 2317214-1 Spruch, G315 2317214-1/8EG315 2317214-2/2EG315 2317214-1/8E, G315 2317214-2/2E, IM NAMEN DER REPUB

Art. 133Abs.

4 B-VG jeweils nicht zulässig.C.I.)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig.

II. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2024, Zl. XXXX , betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt (A.II.) und beschlossen (B.II.):römisch zwei. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt (A.II.) und beschlossen (B.II.): A.II.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B.II.) Der Kostenersatzantrag wird als unzulässig zurückgewiesen. C.II.)

Art. 133Abs.

4 B-VG jeweils nicht zulässig.C.II.)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Nachdem gegen den BF von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Oberösterreich, ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, gab der Rechtsanwalt Mag. Dino SRNDIC mit E-Mail vom 06.08.2024 die rechtsfreundliche Vertretung des BF bekannt. Als Adresse des Rechtsanwaltes scheint in der E-Mail „Bartensteingasse 16/11, 1010 Wien“ auf (vgl. E-Mail vom 06.08.2024, AS 25).
  2. Nachdem gegen den BF von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Oberösterreich, ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, gab der Rechtsanwalt Mag. Dino SRNDIC mit E-Mail vom 06.08.2024 die rechtsfreundliche Vertretung des BF bekannt. Als Adresse des Rechtsanwaltes scheint in der E-Mail „Bartensteingasse 16/11, 1010 Wien“ auf vergleiche E-Mail vom 06.08.2024, AS 25).
  3. Mit 02.09.2024 verlegte der Rechtsanwalt des BF seinen Kanzleisitze in die Mariahilferstraße 118/33 in 1070 Wien (vgl. Antrag auf Wiedereinsetzung, AS 127 iVm Schreiben der RAK vom 24.11.2025 betreffend Verlegung des Kanzleisitzes, OZ 4).
  4. Mit 02.09.2024 verlegte der Rechtsanwalt des BF seinen Kanzleisitze in die Mariahilferstraße 118/33 in 1070 Wien vergleiche Antrag auf Wiedereinsetzung, AS 127 in Verbindung mit Schreiben der RAK vom 24.11.2025 betreffend Verlegung des Kanzleisitzes, OZ 4).
  5. Am 03.09.2024 fand vor der belangten Behörde eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Beisein seines Rechtsvertreters statt (vgl. Einvernahmeprotokoll, AS 37). Aus der Signatur einer E-Mail des Rechtsvertreters an die belangte Behörde vom 04.09.2024 geht als Adresse Mariahilferstraße 118/1/33, 1070 Wien hervor (vgl. E-Mail, AS 123).
  6. Am 03.09.2024 fand vor der belangten Behörde eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Beisein seines Rechtsvertreters statt vergleiche Einvernahmeprotokoll, AS 37). Aus der Signatur einer E-Mail des Rechtsvertreters an die belangte Behörde vom 04.09.2024 geht als Adresse Mariahilferstraße 118/1/33, 1070 Wien hervor vergleiche E-Mail, AS 123).
  7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.09.2024 wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).
  8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.09.2024 wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seit Mitte 2021 duchgehend in Österreich gemeldet sei und ihm kurz darauf aufgrund der Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten Kroatin eine Aufenthaltskarte ausgestellt worden sei. Die im Jahr 2021 geschlossene Ehe habe bis zum Scheidungsantrag nicht die für den Fortbestand des Aufenthaltsrechts erforderlichen 3 Jahre bestanden. Seit XXXX 2021 sei er als erwerbstätig gemeldet. Seine Schwester und deren Familie, zu welcher vorwiegend telefonischer Kontakt bestehe, lebe in Österreich. Seine Mutter lebe in Bosnien, wo er einmal jährlich urlaube. Er verfüge über kaum bis keine Deutschkenntnisse.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seit Mitte 2021 duchgehend in Österreich gemeldet sei und ihm kurz darauf aufgrund der Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten Kroatin eine Aufenthaltskarte ausgestellt worden sei. Die im Jahr 2021 geschlossene Ehe habe bis zum Scheidungsantrag nicht die für den Fortbestand des Aufenthaltsrechts erforderlichen 3 Jahre bestanden. Seit römisch 40 2021 sei er als erwerbstätig gemeldet. Seine Schwester und deren Familie, zu welcher vorwiegend telefonischer Kontakt bestehe, lebe in Österreich. Seine Mutter lebe in Bosnien, wo er einmal jährlich urlaube. Er verfüge über kaum bis keine Deutschkenntnisse. Der Bescheid wurde am 13.09.2024 an der Adresse Bartensteingasse 16/11, 1010 Wien, zugestellt (vgl. Zustellnachweis, AS 113). Es konnte nicht festgestellt werden, an wen der Bescheid zugestellt bzw. wer diesen entgegengenommen hat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Bescheid dem Rechtsvertreter des BF infolge dieser Zustellung tatsächlich zugekommen ist.Der Bescheid wurde am 13.09.2024 an der Adresse Bartensteingasse 16/11, 1010 Wien, zugestellt vergleiche Zustellnachweis, AS 113). Es konnte nicht festgestellt werden, an wen der Bescheid zugestellt bzw. wer diesen entgegengenommen hat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Bescheid dem Rechtsvertreter des BF infolge dieser Zustellung tatsächlich zugekommen ist.
  9. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 28.11.2024 wurde dem Rechtsvertreter des BF eine Kopie des Bescheides übermittelt (vgl. E-Mail, AS 121).
  10. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 28.11.2024 wurde dem Rechtsvertreter des BF eine Kopie des Bescheides übermittelt vergleiche E-Mail, AS 121).
  11. Mit Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters des BF vom 04.12.2024 – bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend – wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und unter einem Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.09.2024 erhoben. Beantragt wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen, in eventu mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen. Des Weiteren wurde beantragt den Ersatz der gesetzmäßigen Kosten zuzusprechen.
  12. Mit Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters des BF vom 04.12.2024 – bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend – wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und unter einem Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.09.2024 erhoben. Beantragt wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen, in eventu mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen. Des Weiteren wurde beantragt den Ersatz der gesetzmäßigen Kosten zuzusprechen. Im Hinblick auf den Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid dem Rechtsvertreter erst mit 28.11.2024 nach vorangegangener Nachfrage bei der belangten Behörde zugegangen sei. Die Zustellung sei an an eine nicht mehr aktuelle Kanzleianschrift erfolgt. Die Änderung des Kanzleisitzes sei auch der Rechtsanwaltskammer gemeldet worden. Der neue Kanzleisitz hätte der belangten Behörde bekannt sein müssen, da er sich aus der Fußzeile der E-Mail Korrespondenz ergebe. Es sei unbekannt, wer die Sendung an der Adresse des alten Kanzleisitzes entgegengenommen habe, zumal sich dort keine zur Entgegennahme des Rsa-Briefes bevollmächtigte Person mehr befunden habe. Für den Fall, dass Sendungen versehentlich noch in die Abgabeeinrichtung am alten Kanzleisitz eingeworfen würden, sei eine dort ansässige Rechtsanwaltskanzlei informiert worden, dass an die neue Kanzleiadresse weiterzuleiten sei. Im Hinblick auf den Bescheid vom 11.09.2024 wurde ausgeführt, dass sich der BF seit über 3 Jahren in Österreich aufhalte und seitdem durchgehend einer Erwerbsätigkeit nachgehe. Auf finanzielle Unterstützung sei er nicht angewiesen. Die wichtigsten familiären Bezugspunkte habe er im Bundesgebiet. Hier lebe seine Schester mit ihrer Familie. Er verfüge im Bundesgebiet auch über einen Freundeskreis und sei Mitglied eines bosnischen Kulturvereins. In Bosnien lebe lediglich seine Mutter.
  13. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.05.2025 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 04.12.2024 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und diesem gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).
  14. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.05.2025 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 04.12.2024 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und diesem gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid vom 11.09.2024 dem Rechtsvertreter an der der belangten Behörde bekannten Adresse nachweislich zugestellt worden sei und keine fristgerechte Beschwerde erfolgt sei. Aus dem gesamten Akteninhalt sei nicht ersichtlich, dass die Kanzleiverlegung gegenüber der belangten Behörde bekanntgegeben wurde. Dies werde im Wiedereinsetzungsantrag auch nicht behauptet. Die zumutbare Sorgfalt von beruflichen Parteienvertretern sei außer Acht gelassen worden. Der Bescheid vom 07.05.2025 wurde dem Rechtsvertreter des BF am 14.05.2025 durch Hinterlegung zugestellt.
  15. Mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 06.06.2025 – bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend – erhob der BF gegen den Bescheid vom 07.05.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und verband dies (erneut) mit einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.09.
  16. Beantragt wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen, in eventu mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen. Es wurde auch beantragt den Ersatz der gesetzmäßigen Kosten zuzusprechen.
  17. Mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 06.06.2025 – bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend – erhob der BF gegen den Bescheid vom 07.05.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und verband dies (erneut) mit einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.09.
  18. Beantragt wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen, in eventu mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen. Es wurde auch beantragt den Ersatz der gesetzmäßigen Kosten zuzusprechen. Die Begründung entsprach jener des Antrages auf Wiedereinsetzung vom 04.12.2024 sowie der unter einem eingebrachten Beschwerde.
  19. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.05.2025 betreffend Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages und jene gegen den Bescheid vom 11.09.2024 betreffend Ausweisung legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht samt der zugehörigen Verwaltungsakten mit Schreiben vom 29.07.2025 – einlangend am 07.08.2025 – vor und beantragte diese als unbegründet abzuweisen.
  20. Am 27.11.2025 langte nach entsprechendem Ersuchen eine Auskunft der Rechtsanwaltskammer Wien zur Kanzleisitzverlegung ein. Diese wurde der belangten Behörde übermittelt, welche hierzu am 18.12.2025 eine Stellungnahme abgab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: 1.
  22. Zur Person des BF: Der Beschwerdefüher (im Folgenden: BF) ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX (Bosnien und Herzegowina) geboren. Er spricht Bosnisch als Muttersprache und etwas Englisch. Er ist gesund.Der Beschwerdefüher (im Folgenden: BF) ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in römisch 40 (Bosnien und Herzegowina) geboren. Er spricht Bosnisch als Muttersprache und etwas Englisch. Er ist gesund. Am XXXX .2021 heiratete der BF in Bosnien eine EWR-Bürgerin. Nachdem am XXXX 2023 bei einem bosnischen Gericht ein Antrag auf Ehescheidung im Einvernehmen eingereicht wurde, wurde die Ehe mit XXXX .2024 rechtskräftig geschieden (vgl. bosnisches Scheidungsurteil in beglaubigter Übersetzung, AS 57f).Am römisch 40 .2021 heiratete der BF in Bosnien eine EWR-Bürgerin. Nachdem am römisch 40 2023 bei einem bosnischen Gericht ein Antrag auf Ehescheidung im Einvernehmen eingereicht wurde, wurde die Ehe mit römisch 40 .2024 rechtskräftig geschieden vergleiche bosnisches Scheidungsurteil in beglaubigter Übersetzung, AS 57f). In Österreich lebt die Schwester des BF mit deren Familie. Zu dieser besteht fast täglich telefonischer Kontakt, daneben Kontakt im Rahmen gegenseitiger Besuche. Er verfügt in Österreich auch über einen Freundes- und Bekanntenkreis (vgl. Einvernahme vom 03.09.2024, AS 38).In Österreich lebt die Schwester des BF mit deren Familie. Zu dieser besteht fast täglich telefonischer Kontakt, daneben Kontakt im Rahmen gegenseitiger Besuche. Er verfügt in Österreich auch über einen Freundes- und Bekanntenkreis vergleiche Einvernahme vom 03.09.2024, AS 38). In Bosnien besuchte der BF für 12 Jahre die Schule, absolvierte eine Ausbildung zum Bodyguard und arbeitete 2 Jahre als Securitymitarbeiter bei einer Bank. Etwa um das Jahr 2011 hielt er sich im Rahmen der sichtvermerkfreien Zeit immer wieder bei seiner Schwester in Schweden auf. Zuletzt war er einmal jährlich für etwa 2 Wochen für einen Urlaubsaufenthalt in Bosnien. Dort lebt seine Mutter und Freunde, mit welchen er hauptsächlich mittels Textnachrichten in Kontakt steht (vgl. Einvernahme vom 03.09.2024, AS 38f). Ansonsten leben in Bosnien keine Bezugspersonen (vgl. Beschwerde, AS 133).In Bosnien besuchte der BF für 12 Jahre die Schule, absolvierte eine Ausbildung zum Bodyguard und arbeitete 2 Jahre als Securitymitarbeiter bei einer Bank. Etwa um das Jahr 2011 hielt er sich im Rahmen der sichtvermerkfreien Zeit immer wieder bei seiner Schwester in Schweden auf. Zuletzt war er einmal jährlich für etwa 2 Wochen für einen Urlaubsaufenthalt in Bosnien. Dort lebt seine Mutter und Freunde, mit welchen er hauptsächlich mittels Textnachrichten in Kontakt steht vergleiche Einvernahme vom 03.09.2024, AS 38f). Ansonsten leben in Bosnien keine Bezugspersonen vergleiche Beschwerde, AS 133). 1.
  23. Zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet: Der BF hält sich seit XXXX 2021 mit Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet auf (vgl. ZMR-Auszug vom 20.01.2026 iVm Einvernahme vom 03.09.2024, AS 38).Der BF hält sich seit römisch 40 2021 mit Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet auf vergleiche ZMR-Auszug vom 20.01.2026 in Verbindung mit Einvernahme vom 03.09.2024, AS 38). Aufgrund seiner Ehe mit einer EWR-Bürgerin wurde ihm von der zuständigen Behörde eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG (Angehörige eines EWR-Bürgers) mit Gültigkeit vom XXXX .2021 bis XXXX .2026 ausgestellt (vgl. E-Mail NAG-Behörde vom 11.06.2024, AS 1; IZR-Auszug vom 20.01.2026). Am XXXX 2024 stellte er einen Verlängerungsantrag (vgl. Antrag, AS 67).Aufgrund seiner Ehe mit einer EWR-Bürgerin wurde ihm von der zuständigen Behörde eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG (Angehörige eines EWR-Bürgers) mit Gültigkeit vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2026 ausgestellt vergleiche E-Mail NAG-Behörde vom 11.06.2024, AS 1; IZR-Auszug vom 20.01.2026). Am römisch 40 2024 stellte er einen Verlängerungsantrag vergleiche Antrag, AS 67). Seit XXXX .2021 ist der BF als Arbeiter bei einem Bauunternhemen beschäftigt (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 20.01.2026) und bringt netto rund EUR 3.200,-- ins Verdienen (vgl. Lohn- und Gehaltsabrechnung 01/24, AS 65).Seit römisch 40 .2021 ist der BF als Arbeiter bei einem Bauunternhemen beschäftigt vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 20.01.2026) und bringt netto rund EUR 3.200,-- ins Verdienen vergleiche Lohn- und Gehaltsabrechnung 01/24, AS 65). Der BF spricht kaum Deutsch (vgl. Einvernahme vom 03.09.2024, AS 39). Er ist Mitglied in einem bosnischen Kulturverein und tauscht sich dort regelmäßig mit der bosnischen Community aus (vgl. Beschwerde, AS 133).Der BF spricht kaum Deutsch vergleiche Einvernahme vom 03.09.2024, AS 39). Er ist Mitglied in einem bosnischen Kulturverein und tauscht sich dort regelmäßig mit der bosnischen Community aus vergleiche Beschwerde, AS 133). Im Strafregister der Republik Österreich scheinen zur Person des BF keine Verurteilungen auf (vgl. Strafregisterauszug vom 20.01.2026).Im Strafregister der Republik Österreich scheinen zur Person des BF keine Verurteilungen auf vergleiche Strafregisterauszug vom 20.01.2026). 1.
  24. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Bosnien und Herzegowina: Es wird festgestellt, dass Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat gilt. Dem BF droht im Fall seiner Rückkehr nach Bosnien keine von staatlichen Organen oder von Privatpersonen ausgehende individuelle Gefährdung und/oder physische Gewalt im Hinblick auf seine Person oder seine Lebensumstände. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge in Bosnien.
  25. Beweiswürdigung: 2.
  26. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem – abgesehen von der Zustellung des Bescheides vom 11.09.2024 – unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt aus den vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem – abgesehen von der Zustellung des Bescheides vom 11.09.2024 – unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt aus den vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Im Akt erliegt ein Zustellnachweis, mit welchem eine Zustellung des Bescheides vom 11.09.2024 mit 13.09.2024 an den Rechtsvertreter des BF an der Adresse Bartensteingasse 16/11, 1010 Wien dokumentiert wird. Entgegen diesem Zustellnachweis konnte jedoch aufgrund gegenständlich gegebener hinreichend begründeter Zweifel nicht festgestellt werden, wem der Bescheid zugestellt wurde bzw. wer diesen entgegennahm. Zwar geht aus dem Zustellnachweis hervor „zugestellt; Übernahmeverhältnis: Bevollmächtigter Rsa; Persönlich bekannt“ (vgl. Zustellnachweis, AS 113), jedoch wurde der Kanzleisitz nachweislich bereits mit 02.09.2024 verlegt und im Wiedereinsetzungsantrag insofern plausibel vorgebracht, dass sich an der Adresse Batensteingasse 16/11, 1010 Wien am 13.09.2024 keinerlei Person befunden habe, welche bevollmächtigt gewesen wäre den Rsa-Brief entgegenzunehmen. Der Bescheid sei erst mit E-Mail vom 28.11.2024 zugegangen. Des Weiteren entspricht die Paraphe auf dem genannten Zustellnachweis – dieser lässt sich die Identität des Übernehmers nicht entnehmen (AS 113) – nicht jener des Rechtsvertreters auf dem Protkoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 03.09.2024 (AS 40) oder jener auf dem Zustellnachweis betreffend den Bescheid vom 07.05.2025 (AS 157). Ob der Bescheid vom 11.09.2024 versehentlich einer anderen zum damaligen Zeitpunkt an dieser Adresse ansässigen Rechtsanwaltskanzlei – im Wiedereinsetzungsantrag wird eine solche erwähnt – zugestellt wurde, geht aus den vorliegenden Akt nicht hervor. Im Wiedereinsetzungsantrag wird zudem vorgebracht, dass auch keine Weiterleitung erfolgt sei, was mittels der vorliegenden Akten nicht widerlegt werden kann, da sich aus diesen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Bescheid dem Rechtsvertreter des BF infolge der Zustellung tatsächlich zugekommen wäre.Im Akt erliegt ein Zustellnachweis, mit welchem eine Zustellung des Bescheides vom 11.09.2024 mit 13.09.2024 an den Rechtsvertreter des BF an der Adresse Bartensteingasse 16/11, 1010 Wien dokumentiert wird. Entgegen diesem Zustellnachweis konnte jedoch aufgrund gegenständlich gegebener hinreichend begründeter Zweifel nicht festgestellt werden, wem der Bescheid zugestellt wurde bzw. wer diesen entgegennahm. Zwar geht aus dem Zustellnachweis hervor „zugestellt; Übernahmeverhältnis: Bevollmächtigter Rsa; Persönlich bekannt“ vergleiche Zustellnachweis, AS 113), jedoch wurde der Kanzleisitz nachweislich bereits mit 02.09.2024 verlegt und im Wiedereinsetzungsantrag insofern plausibel vorgebracht, dass sich an der Adresse Batensteingasse 16/11, 1010 Wien am 13.09.2024 keinerlei Person befunden habe, welche bevollmächtigt gewesen wäre den Rsa-Brief entgegenzunehmen. Der Bescheid sei erst mit E-Mail vom 28.11.2024 zugegangen. Des Weiteren entspricht die Paraphe auf dem genannten Zustellnachweis – dieser lässt sich die Identität des Übernehmers nicht entnehmen (AS 113) – nicht jener des Rechtsvertreters auf dem Protkoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 03.09.2024 (AS 40) oder jener auf dem Zustellnachweis betreffend den Bescheid vom 07.05.2025 (AS 157). Ob der Bescheid vom 11.09.2024 versehentlich einer anderen zum damaligen Zeitpunkt an dieser Adresse ansässigen Rechtsanwaltskanzlei – im Wiedereinsetzungsantrag wird eine solche erwähnt – zugestellt wurde, geht aus den vorliegenden Akt nicht hervor. Im Wiedereinsetzungsantrag wird zudem vorgebracht, dass auch keine Weiterleitung erfolgt sei, was mittels der vorliegenden Akten nicht widerlegt werden kann, da sich aus diesen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Bescheid dem Rechtsvertreter des BF infolge der Zustellung tatsächlich zugekommen wäre. 2.
  27. Zu den Feststellungen: Soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt, basieren die Feststellungen auf den jeweils in Klammer angeführten im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden unbedenklichen Beweismitteln. 2.2.
  28. Zur Person des BF: Die Identität des BF ergibt sich ohne jeden Zweifel aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten und ist ein gültiger bosnischer Reisepass in Kopie aktenkundig (AS 53). Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen des BF basieren auf seiner Herkunft und seinem Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom 03.09.2024 (AS 37). In der Einvernahme brachte er auch vor gesund zu sein. 2.2.
  29. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Bosnien und Herzegowina: Die Feststellungen zur Lage des BF im Rückkehrfall konnten getroffen werden, da Bosnien und Herzegowina aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF BGBl. II. Nr. 129/2022 als sichererer Herkunftsstaat gilt und keine wie auch immer gearteten Gefährdungen im Rückkehrfall hervorgekommen sind. Zwar wird in der Beschwerde von einer „Verelendung“ im Rückkehrfall gesprochen da der BF „an seine einzige Bezugsperson, die eigene Mutter, angewiesen ist und im Herkunftsland keine hinreichenden familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkte“ habe. Dem Beschwerdevorbringen konnte jedoch bereits deswegen nicht gefolgt werden, da der BF derart schwere Bedenken in der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 03.09.2024 nicht äußerte. In dieser gab er lediglich an, dass er sich im Rückkehrfall eine Arbeit suchen müsste und dies in Bosnien schwierig sei. Darüber hinaus kann das Beschwerdevorbringen vor dem Hintergrund der Ausbildung und bereits in der Vergangenheit in Bosnien ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht nachvollzogen werden.Die Feststellungen zur Lage des BF im Rückkehrfall konnten getroffen werden, da Bosnien und Herzegowina aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 129 aus 2022, als sichererer Herkunftsstaat gilt und keine wie auch immer gearteten Gefährdungen im Rückkehrfall hervorgekommen sind. Zwar wird in der Beschwerde von einer „Verelendung“ im Rückkehrfall gesprochen da der BF „an seine einzige Bezugsperson, die eigene Mutter, angewiesen ist und im Herkunftsland keine hinreichenden familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkte“ habe. Dem Beschwerdevorbringen konnte jedoch bereits deswegen nicht gefolgt werden, da der BF derart schwere Bedenken in der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 03.09.2024 nicht äußerte. In dieser gab er lediglich an, dass er sich im Rückkehrfall eine Arbeit suchen müsste und dies in Bosnien schwierig sei. Darüber hinaus kann das Beschwerdevorbringen vor dem Hintergrund der Ausbildung und bereits in der Vergangenheit in Bosnien ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht nachvollzogen werden.
  30. Rechtliche Beurteilung: Vorab ist im Hinblick auf die in den Beschwerden jeweils beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auszuführen, dass einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde bereits gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde von der belangten Behörde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Vorab ist im Hinblick auf die in den Beschwerden jeweils beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auszuführen, dass einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde bereits gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde von der belangten Behörde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 3.
  31. Zur Verbindung der Verfahren: Das Bundesverwaltungsgericht kann nach § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden. Damit soll der Behörde etwa die mehrfache Aufnahme der gleichen Beweise erspart bleiben. Die Verbindung mehrerer Verwaltungssachen setzt voraus, dass für sie alle dieselbe Behörde bzw. dasselbe Verwaltungsgericht sachlich und örtlich zuständig ist und diese in allen betroffenen Angelegenheiten das AVG anzuwenden hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 39, Rz 29f (Stand 01.04.2021, rdb.at)).Das Bundesverwaltungsgericht kann nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden. Damit soll der Behörde etwa die mehrfache Aufnahme der gleichen Beweise erspart bleiben. Die Verbindung mehrerer Verwaltungssachen setzt voraus, dass für sie alle dieselbe Behörde bzw. dasselbe Verwaltungsgericht sachlich und örtlich zuständig ist und diese in allen betroffenen Angelegenheiten das AVG anzuwenden hat (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39,, Rz 29f (Stand 01.04.2021, rdb.at)). Da die angefochtenen Bescheide denselben BF und denselben Grundsachverhalt betreffen, sind die Beschwerdeverfahren, für welche dieselbe Gerichtsabteilung zuständig ist, aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Zu A.I.) 3.
  32. Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.05.2025 (Abweisung Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand): Zunächst wird im Hinblick auf die von der belangten Behörde im Bescheid herangezogene Rechtsgrundlage angemerkt, dass bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung ist und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. etwa VwGH vom 05.12.2018, Ra 2018/20/0441; VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013), wenngleich grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. betreffend § 33 Abs. 1 VwGVG VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005, VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).Zunächst wird im Hinblick auf die von der belangten Behörde im Bescheid herangezogene Rechtsgrundlage angemerkt, dass bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung ist und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt vergleiche etwa VwGH vom 05.12.2018, Ra 2018/20/0441; VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013), wenngleich grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche betreffend Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005, VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134). Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 33 VwGVG lautet auszugsweise:Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte Paragraph 33, VwGVG lautet auszugsweise: „

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. (…)“ Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, wenn mangels ordnungsgemäßer Zustellung keine Fristversäumnis vorliegt (vgl. VwGH 09.05.2023, Ra 2023/09/0049, Rz 12). Grundlegende Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist somit, dass eine Frist versäumt wurde und gilt es zu prüfen, ob und wann der Bescheid vom 11.09.2025, mit welchem der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde, ordnungsgemäß zugestellt wurde.Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, wenn mangels ordnungsgemäßer Zustellung keine Fristversäumnis vorliegt vergleiche VwGH 09.05.2023, Ra 2023/09/0049, Rz 12). Grundlegende Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist somit, dass eine Frist versäumt wurde und gilt es zu prüfen, ob und wann der Bescheid vom 11.09.2025, mit welchem der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde, ordnungsgemäß zugestellt wurde. Im gegenständlichen Fall war der BF rechtsanwaltlich vertreten. Die von der belangten Behörde gewählte Vorgehensweise, an den Rechtsanwalt zuzustellen – eine allgemeine Vertretungsvollmacht umfasst mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die Bestellung zum Zustellungsbevollmächtigten (vgl. VwGH 16.10.2014, Ro 2014/06/0072) – wäre somit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument gemäß § 13 Abs. 4 erster Halbsatz ZustG in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden.Im gegenständlichen Fall war der BF rechtsanwaltlich vertreten. Die von der belangten Behörde gewählte Vorgehensweise, an den Rechtsanwalt zuzustellen – eine allgemeine Vertretungsvollmacht umfasst mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die Bestellung zum Zustellungsbevollmächtigten vergleiche VwGH 16.10.2014, Ro 2014/06/0072) – wäre somit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument gemäß Paragraph 13, Absatz 4, erster Halbsatz ZustG in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden. Fallgegenständlich muss jedoch berücksichtigt werden, dass der Rechtsanwalt des BF noch vor der Erlassung des Bescheides seinen Kanzleisitz von 1010 Wien nach 1070 Wien verlegte und die belangte Behörde den Bescheid am 13.09.2024 an die alte Kanzleianschrift zustellen ließ. Dies obwohl die neue Kanzleianschrift bereits der Signatur einer E-Mail des Rechtsvertreters vom 04.09.2024 zu entnehmen war, was als Mitteilung nach § 8 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 6 ZustG aufzufassen ist. Der Bescheid wurde somit bereits aus diesem Grund nicht im Sinne des § 13 Abs. 4 ZustG ordnungsgemäß in der Kanzlei des Rechtsvertreters zugestellt.Fallgegenständlich muss jedoch berücksichtigt werden, dass der Rechtsanwalt des BF noch vor der Erlassung des Bescheides seinen Kanzleisitz von 1010 Wien nach 1070 Wien verlegte und die belangte Behörde den Bescheid am 13.09.2024 an die alte Kanzleianschrift zustellen ließ. Dies obwohl die neue Kanzleianschrift bereits der Signatur einer E-Mail des Rechtsvertreters vom 04.09.2024 zu entnehmen war, was als Mitteilung nach Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 6, ZustG aufzufassen ist. Der Bescheid wurde somit bereits aus diesem Grund nicht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 4, ZustG ordnungsgemäß in der Kanzlei des Rechtsvertreters zugestellt. Wie im Verfahrensgang festgestellt und in der Beweiswürdigung erläutert, konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Bescheid dem Rechtsvertreter infolge des Zustellversuches vom 13.09.2024 im Sinne des § 7 ZustG tatsächlich zugekommen wäre. Wie im Verfahrensgang festgestellt und in der Beweiswürdigung erläutert, konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Bescheid dem Rechtsvertreter infolge des Zustellversuches vom 13.09.2024 im Sinne des Paragraph 7, ZustG tatsächlich zugekommen wäre. Erst mit E-Mail der belangten Behörde vom 28.11.2024 wurde dem Rechtsvertreter eine Kopie des Bescheides übermittelt, wodurch ihm dieser tatsächlich zugekommen ist und die Zustellung – wenngleich die belangte Behörde im E-Mail vom 28.11.2024 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die gegenständliche Übermittlung nicht als Zustellung gelte (AS 121) – als in diesem Zeitpunkt bewirkt anzusehen ist. Die zeitgleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhobene und am 04.12.2024 bei der belangten behörde eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.09.2024 betreffend Ausweisung erweist sich demnach als fristgerecht eingebracht. Da der BF die Frist zur Erhebung der Beschwerde nicht versäumt hat, wäre der Wiedereinsetzungsantrag von der belangten Behörde als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Da die belangte Behörden den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet abgewiesen hat, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 07.05.2025 mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückgewiesen wird. Da die belangte Behörden den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet abgewiesen hat, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 07.05.2025 mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückgewiesen wird. Zu A.II.) 3.3. Zu Spruchpunkt I. des Bescheides vom 11.09.2024 (Ausweisung):3.3. Zu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 11.09.2024 (Ausweisung): Da sich die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.09.2024 als fristgerecht und sohin zulässig erweist – siehe Punkt 3.2. – ist der Bescheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen und die Beschwerde einer inhaltlichen Behandlung zuzuführen. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. (…)“ Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 Abs. 3 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, Absatz 3, NAG lautet:
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt. Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 NAG lautet auszugsweise:Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte Paragraph 54, NAG lautet auszugsweise:
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht. (…)
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht. (…)
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
  1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
  4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
  5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf. (…)“ Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger, jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger, jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG unter anderem der Ehegatte eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG unter anderem der Ehegatte eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und sohin Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Jedoch heiratete er im Jahr 2021 eine EWR-Bürgerin, welche wiederum ihr Freizügigkeitsrecht in Österreich in Anspruch nahm bzw. auch aktuell noch nimmt, weshalb der BF während seiner Ehe als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu beurteilen war. Aufgrund der Scheidung von seiner Ehefrau im Jahr 2024 ging dieser Status grundsätzlich verloren, da der Ex-Partner nach der Scheidung kein begünstigter Drittstaatsangehöriger mehr ist (vgl. Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, 2017, S. 262 mit Verweis auf VwGH 22.05.2013, 2013/18/0074).Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und sohin Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Jedoch heiratete er im Jahr 2021 eine EWR-Bürgerin, welche wiederum ihr Freizügigkeitsrecht in Österreich in Anspruch nahm bzw. auch aktuell noch nimmt, weshalb der BF während seiner Ehe als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu beurteilen war. Aufgrund der Scheidung von seiner Ehefrau im Jahr 2024 ging dieser Status grundsätzlich verloren, da der Ex-Partner nach der Scheidung kein begünstigter Drittstaatsangehöriger mehr ist vergleiche Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, 2017, S. 262 mit Verweis auf VwGH 22.05.2013, 2013/18/0074). Nach der Rechtsprechung des VwGH sind jedoch selbst nach dem Ende der Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG die §§ 66 und 67 FPG maßgeblich, auch in Fällen, in denen noch keine Aufenthaltskarte nach § 54 NAG zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes ausgestellt worden war (vgl. VwGH vom 16.04.2021, Ra 2020/21/0462).Nach der Rechtsprechung des VwGH sind jedoch selbst nach dem Ende der Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG die Paragraphen 66 und 67 FPG maßgeblich, auch in Fällen, in denen noch keine Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes ausgestellt worden war vergleiche VwGH vom 16.04.2021, Ra 2020/21/0462). Im Ergebnis ist der Anwendungsbereich des § 66 FPG eröffnet.Im Ergebnis ist der Anwendungsbereich des Paragraph 66, FPG eröffnet. Eine Ausweisung setzt nach § 66 FPG voraus, dass dem BF aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht besteht, da die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen.Eine Ausweisung setzt nach Paragraph 66, FPG voraus, dass dem BF aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht besteht, da die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen. Als Ehegatte einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin kam dem BF bis zur Scheidung ein auf § 54 Abs. 1 NAG gestütztes Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate zu. Es gilt sohin zu prüfen, ob die in § 54 Abs. 5 NAG normierten Voraussetzungen für den Fortbestand des Aufenthaltsrechts vorliegen, was unter anderem der Fall wäre, wenn die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet.Als Ehegatte einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin kam dem BF bis zur Scheidung ein auf Paragraph 54, Absatz eins, NAG gestütztes Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate zu. Es gilt sohin zu prüfen, ob die in Paragraph 54, Absatz 5, NAG normierten Voraussetzungen für den Fortbestand des Aufenthaltsrechts vorliegen, was unter anderem der Fall wäre, wenn die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet. Wie den Feststellungen entnommen werden kann wurde die Ehe des BF im XXXX 2021 geschlossen und das gerichtliche Scheidungsverfahren mit Antrag auf Ehescheidung bereits im XXXX 2023 eingeleitet. Es zeigt sich sohin, dass die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens nicht zumindest 3 Jahre bestanden hat, weshalb das unionrechtliche Aufenthaltsrecht des BF aufgrund der Scheidung Anfang des Jahres 2024 erloschen ist.Wie den Feststellungen entnommen werden kann wurde die Ehe des BF im römisch 40 2021 geschlossen und das gerichtliche Scheidungsverfahren mit Antrag auf Ehescheidung bereits im römisch 40 2023 eingeleitet. Es zeigt sich sohin, dass die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens nicht zumindest 3 Jahre bestanden hat, weshalb das unionrechtliche Aufenthaltsrecht des BF aufgrund der Scheidung Anfang des Jahres 2024 erloschen ist. Fallgegenständlich liegen auch keine Anhaltspunkte für den Fortbestand des Aufenthaltsrechtes nach den sonstigen alternativen Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 NAG – etwa im Falle das Vorliegen einer besonderen Härte – vor.Fallgegenständlich liegen auch keine Anhaltspunkte für den Fortbestand des Aufenthaltsrechtes nach den sonstigen alternativen Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz 5, NAG – etwa im Falle das Vorliegen einer besonderen Härte – vor. Da es sich beim BF nicht um einen EWR-Bürger handelt kommt ein auf § 51 Abs. 1 Z 1 NAG gestütztes Aufenthaltsrecht, welches an die grundsätzlich vorhandene Arbeitnehmereigenschaft anknüpft, nicht in Betracht.Da es sich beim BF nicht um einen EWR-Bürger handelt kommt ein auf Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG gestütztes Aufenthaltsrecht, welches an die grundsätzlich vorhandene Arbeitnehmereigenschaft anknüpft, nicht in Betracht. Im Ergebnis erweist sich die Ausweisung des BF gemäß § 66 FPG dem Grunde nach als zulässig, da ihm das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach § 54 mangels Erfüllung der Voraussetzungen für den Fortbestand nicht mehr zukommt. Im Ergebnis erweist sich die Ausweisung des BF gemäß Paragraph 66, FPG dem Grunde nach als zulässig, da ihm das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Paragraph 54, mangels Erfüllung der Voraussetzungen für den Fortbestand nicht mehr zukommt. Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist, wenn durch eine Ausweisung gemäß § 66 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist. Es sind die in Abs. 2 leg. cit. genannten Kriterien zu berücksichtigen (etwa die Art, Dauer und Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration und die Bindung zum Heimatstaat des Fremden). Gemäß § 66 Abs. 2 FPG sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration und das Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist, wenn durch eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten ist. Es sind die in Absatz 2, leg. cit. genannten Kriterien zu berücksichtigen (etwa die Art, Dauer und Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration und die Bindung zum Heimatstaat des Fremden). Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FPG sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration und das Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. - Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes: Der BF ließ sich etwa XXXX 2021 in Österreich nieder und ist seitdem mit Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet aufhältig. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet jedoch noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zu (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212), wenngleich nicht verkannt wird, dass sich der BF seit annähernd 5 Jahren in Österreich aufhält. Der Aufenthalt ist aufgrund des bis Anfang 2024 bestehendes unionsrechtliches Aufenthaltsrechtes als weitgehend rechtmäßig anzusehen.Der BF ließ sich etwa römisch 40 2021 in Österreich nieder und ist seitdem mit Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet aufhältig. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet jedoch noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zu vergleiche VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212), wenngleich nicht verkannt wird, dass sich der BF seit annähernd 5 Jahren in Österreich aufhält. Der Aufenthalt ist aufgrund des bis Anfang 2024 bestehendes unionsrechtliches Aufenthaltsrechtes als weitgehend rechtmäßig anzusehen. - tatsächliches Bestehen eines Familienlebens: Der BF verfügt im Bundesgebiet über kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.Der BF verfügt im Bundesgebiet über kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. - die Schutzwürdigkeit des Privatlebens und der Grad der Integration: Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). In Person seiner Schwester (und deren Familie), zu welcher regelmäßiger – vor allem telefonischer – Kontakt besteht, verfügt der BF im Bundesgebiet über ein Privatleben. Eine Abhängigkeit wurde weder behauptet noch ist eine solche hervorgekommen. Auch im Falle einer Ausweisung bestünde die Möglichkeit telefonischen Kontaktes sowie gegenseitiger Besuche. Die Integration des BF beschränkt sich vor allem auf seine seit rund viereinhalb Jahre andauernde Erwerbstätigkeit. Ein berücksichtigungswürdiger Spracherwerb liegt trotz dieser Erwerbstätigkeit nicht vor. Er verfügt in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis und ist Mitglied in einem bosnischen Kulturverein. - die Bindung zum Heimatstaat: Der BF wurde in Bosnien geboren, besuchte dort die Schule und ging zumindest für einige Zeit einer Erwerbstätigkeit nach. Er hält sich noch nicht 5 Jahre bzw. erst seit vergleichsweise kurzer Zeit außerhalb von Bosnien auf und kehrte zuletzt jährlich für einen Urlaubsaufenthalt nach Bosnien zurück, wo er außerdem noch über familiäre Anknüpfungspunkte in Person seiner Mutter verfügt. Des Weiteren steht er noch mit in Bosnien lebenden Freunden in Kontakt. Insgesamt kann keinesfalls von einem Bindungsabbruch zu seinem Heimatland gesprochen werden und ist nicht ersichtlich, weshalb er sich nicht erneut in die bosnische Gesellschaft einfügen können sollte. Darüber hinaus wird er zumindest anfänglich bei seiner Mutter Unterkunft nehmen und sich auf anzunehmende Ersparnisse aus seiner Erwerbstätigkeit in Österreich stützen können. - die strafgerichtliche Unbescholtenheit: Der BF ist strafgerichtlich unbescholten, doch vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu stärken (VwGH 20.02.2010, 2010/18/0029). - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts: Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei und Einwanderungsrechts sind nicht aktenkundig. - Verfahrensdauer: Fallgegenständlich kam es aufgrund der – durch das erkennende Gericht nicht geteilten – Annahme der belangten Behörde betreffend das Vorliegen einer bereits rechtskräftigen Entscheidung zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer um etwa 7 Monate, welche jedoch nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht fällt. - Schlussfolgerungen: Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller dargestellten Umstände wird ersichtlich, dass sich das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich vor allem auf seine annähernd fünfjährige Aufenthaltsdauer, die in dieser Zeit erfolgte berufliche Integration und den Kontakt zu seiner Schwester sowie Freunden und Bekannten gründet. Angesichts der Aufenthaltsdauer von weniger als 5 Jahren, der nicht erfolgten Integration in sprachlicher Hinsicht und der Aufrechten Bindung zum Herkunftsstaat kann gegenständlich jedoch keine einer Ausweisung entgegenstehende Interessenlage erkannt werden. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass es dem BF nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren bzw. nach den niederlassungsrechtlichen Bestimmungen um Erteilung eines Aufenthaltstitels anzusuchen. Das erkennende Gericht kommt sohin im Rahmen der nach § 9 BFA-VG gebotenen Interessensabwägung zu dem Ergebnis, dass eine Abwägung der beschriebenen privaten Interessen mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen keine Abstandnahme von der Erlassung einer Ausweisung zu rechtfertigen vermag. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller dargestellten Umstände wird ersichtlich, dass sich das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich vor allem auf seine annähernd fünfjährige Aufenthaltsdauer, die in dieser Zeit erfolgte berufliche Integration und den Kontakt zu seiner Schwester sowie Freunden und Bekannten gründet. Angesichts der Aufenthaltsdauer von weniger als 5 Jahren, der nicht erfolgten Integration in sprachlicher Hinsicht und der Aufrechten Bindung zum Herkunftsstaat kann gegenständlich jedoch keine einer Ausweisung entgegenstehende Interessenlage erkannt werden. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass es dem BF nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren bzw. nach den niederlassungsrechtlichen Bestimmungen um Erteilung eines Aufenthaltstitels anzusuchen. Das erkennende Gericht kommt sohin im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Interessensabwägung zu dem Ergebnis, dass eine Abwägung der beschriebenen privaten Interessen mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen keine Abstandnahme von der Erlassung einer Ausweisung zu rechtfertigen vermag. Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 11.09.2024 als unbegründet abzuweisen.Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 11.09.2024 als unbegründet abzuweisen. 3.
  6. Zu Spruchpunkt II. des Bescheides vom 11.09.2024 (Erteilung Durchsetzungsaufschub):3.
  7. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 11.09.2024 (Erteilung Durchsetzungsaufschub): Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet auszugsweise:Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet auszugsweise: „
(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. (…)“ Mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 11.09.2024 wurde dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Ausweisung erteilt.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 11.09.2024 wurde dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Ausweisung erteilt. Der Ausspruch entspricht der Rechtslage weshalb die Beschwerde – soweit sie sich auch gegen Spruchpunkt II. richtet – ebenfalls als unbegründet abzuweisen war.Der Ausspruch entspricht der Rechtslage weshalb die Beschwerde – soweit sie sich auch gegen Spruchpunkt römisch zwei. richtet – ebenfalls als unbegründet abzuweisen war. Zu B.I. und B.II.) 3.
  1. Zur Zurückweisung der Anträge auf Kostenersatz: Sowohl in der Beschwerde vom 04.12.2024 wie auch in jener vom 06.06.2025 wurde beantragt dem BF den Ersatz der gesetzmäßigen Kosten zuzusprechen. Im Verwaltungsverfahren und im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt gemäß § 74 AVG iVm § 17 VwGVG der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 492, 951). Da die hier anzuwendenden Verwaltungsvorschriften keine entsprechenden Bestimmungen enthalten, besteht kein Kostenersatzanspruch, sodass die darauf gerichteten Beschwerdeanträge als unzulässig zurückzuweisen sind.Im Verwaltungsverfahren und im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt gemäß Paragraph 74, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 492, 951). Da die hier anzuwendenden Verwaltungsvorschriften keine entsprechenden Bestimmungen enthalten, besteht kein Kostenersatzanspruch, sodass die darauf gerichteten Beschwerdeanträge als unzulässig zurückzuweisen sind. Zu A.I. und II., B.I. und II.)Zu A.I. und römisch zwei., B.I. und römisch zwei.) 3.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im Hinblick auf die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.09.2024 (Ausweisung) konnte eine mündliche Verhandlung bereits gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage – insbesondere den Angaben des BF in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde sowie dem vorliegenden bosnischen Scheidungsurteil – geklärt war. Überdies wurde in der durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Hat der durch einen Rechtsanwalt vertretene Fremde in der Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt, so ist darin ein schlüssiger Verzicht zu sehen. Vor diesem Hintergrund durfte die vorliegende Entscheidung auch am Maßstab des § 24 Abs. 1 VwGVG ohne vorhergehende Verhandlung getroffen werden (vgl. VwGH 21.11.2025, Ra 2023/17/0090).Im Hinblick auf die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.09.2024 (Ausweisung) konnte eine mündliche Verhandlung bereits gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage – insbesondere den Angaben des BF in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde sowie dem vorliegenden bosnischen Scheidungsurteil – geklärt war. Überdies wurde in der durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Hat der durch einen Rechtsanwalt vertretene Fremde in der Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt, so ist darin ein schlüssiger Verzicht zu sehen. Vor diesem Hintergrund durfte die vorliegende Entscheidung auch am Maßstab des Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG ohne vorhergehende Verhandlung getroffen werden vergleiche VwGH 21.11.2025, Ra 2023/17/0090). Im Hinblick auf die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.05.2025 (Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen war.Im Hinblick auf die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.05.2025 (Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen war. Zu C.I. und C.II.) 3.
  3. Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G315.2317214.1.00

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