RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2026 GeschäftszahlI403 2311333-1 Spruch, I403 2311333-1/20E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2025, Zl. I403 2311333-1/8E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2025, Zl. I403 2311333-1/8E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. TextBegründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 27.01.2026 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Durch den Vollzug des gegenständlich bekämpften Erkenntnisses ist die Revisionswerberin bzw. Antragstellerin unmittelbar mit der zwangsweisen Überstellung nach Simbabwe bedroht. Bei einer zwangsweisen Rückkehr nach Simbabwe befürchtet die RW deshalb Gefahr gegen Leib und Leben, da sie aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation in Simbabwe ihre notwendigsten existenziellen Bedürfnisse nicht würde abdecken können. Zudem befürchtet die Antragstellerin nach wie vor, aufgrund der Tätigkeit ihres Vaters für die Regierungspartei XXXX und seiner Probleme bzw. Kontakte zur Mafia, aus Rache von Mitgliedern der Mafia persönlich verfolgt zu werden. Eine persönliche Bedrohung konnte sie bereits auch deshalb verspüren, da ihr Haus angegriffen und niedergebrannt wurde.Zudem befürchtet die Antragstellerin nach wie vor, aufgrund der Tätigkeit ihres Vaters für die Regierungspartei römisch 40 und seiner Probleme bzw. Kontakte zur Mafia, aus Rache von Mitgliedern der Mafia persönlich verfolgt zu werden. Eine persönliche Bedrohung konnte sie bereits auch deshalb verspüren, da ihr Haus angegriffen und niedergebrannt wurde. Die Antragstellerin hat sich in Österreich immer wohl verhalten, sich Grundzüge der deutschen Sprache angeeignet und sich bereits einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Sie gehört einer freien Kirchengemeinde in Österreich an und engagiert sich in diesem Rahmen sehr und hilft etwa auch den Mitgliedern bei Reinigungstätigkeiten. Die Revisionswerberin stellt daher keine wie immer geartete Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es wird daher der Antrag gestellt, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.” II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Bereits in der Beschwerdesache gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2025, Zl. I403 2311333-1/8E, wurde dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 13.10.2025, Zl. E 3088/2025-5, gemäß § 85 Abs. 2 und 4 VfGG Folge gegeben, weil dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstanden und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die antragstellende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden gewesen wäre.Bereits in der Beschwerdesache gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2025, Zl. I403 2311333-1/8E, wurde dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 13.10.2025, Zl. E 3088/2025-5, gemäß Paragraph 85, Absatz 2 und 4 VfGG Folge gegeben, weil dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstanden und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die antragstellende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden gewesen wäre. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I403.2311333.1.00
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