RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2026 GeschäftszahlI412 2309966-1 SpruchI412 2309966-1/7E, I412 2309966-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX , geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) reichte eine Versicherungserklärung für Freiberufler bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ein. In der Folge wurde ein Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung eingeleitet und erfolgte am 08.01.2024 die Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde).
- römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) reichte eine Versicherungserklärung für Freiberufler bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ein. In der Folge wurde ein Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung eingeleitet und erfolgte am 08.01.2024 die Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde).
- Mit Bescheid vom 17.02.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Bergwanderführerin für die XXXX , XXXX , Schweiz (in der Folge: mitbeteiligte Partei) in den Zeiträumen 02.06.2023 – 08.06.2023, vom 12.06.2023 bis 17.06.2023, vom 10.07.2023 bis 15.07.2023 und vom 24.09.2023 bis 29.09.2023 als Dienstnehmerin der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz der sowie Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz unterliegt. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 410 Abs. 1 Z. 2, §412d, 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG angeführt.
- Mit Bescheid vom 17.02.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Bergwanderführerin für die römisch 40 , römisch 40 , Schweiz (in der Folge: mitbeteiligte Partei) in den Zeiträumen 02.06.2023 – 08.06.2023, vom 12.06.2023 bis 17.06.2023, vom 10.07.2023 bis 15.07.2023 und vom 24.09.2023 bis 29.09.2023 als Dienstnehmerin der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz der sowie Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz unterliegt. Als Rechtsgrundlagen wurden die Paragraphen 410, Absatz eins, Ziffer 2,, §412d, 4 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG angeführt.
- Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, die gesamte Ausarbeitung der Wandertour, einschließlich der groben und detaillierten Tourenplanung, sei von ihr geplant, organisiert und durchgeführt worden und die Organisation und Durchführung der Wandertour auf selbständiger Basis vollständig in ihrer Verantwortung. Dazu gehöre die Länge und zeitmäßige Dauer der Tour, der Start, die Pausen und Einkehrmöglichkeiten, das Ziel der Tour, öffentliche Bushaltestellen und Abfahrtszeiten, Bergbahnen und Leistungsfähigkeit der TeilnehmerInnen. Sie sei hier weisungsungebunden und auf eigene Rechnung und eigenes Risiko tätig. Vor Ort müssten laufend Anpassungen aufgrund von Wetter, Hochwasser, Schnee und Lawinengefahr sowie Leistungsfähigkeit der TeilnehmerInnen von ihr vorgenommen werden. Das Unternehmen der mitbeteiligten Partei habe im Rahmen der Reisebürotätigkeiten sämtliche organisatorischen Abläufe wie Hotel-, Transfer etc. übernommen, was die Beschwerdeführerin aufgrund mangelnder Reisebürokonzession nicht könne. Die Beschwerdeführerin habe jederzeit die Durchführung der Touren bei der mitbeteiligten Partei grundlos und nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen können und sich ohne Grund und ohne Einverständnis der mitbeteiligten Partei vertreten lassen bzw. die Touren von einem anderen Bergwanderführer ohne Wissen des Auftraggebers durchführen lassen können. Als zuverlässiger Mensch habe sie aber bis jetzt die Touren durchgeführt. Zudem verfüge sie über eine Homepage mit einer hohen Anzahl von täglichen Klicks und bekomme immer wieder Anfragen zu Wanderungen. Zu den Betriebsmitteln einer selbständigen Bergwanderführerin gehöre die klassische Bergwanderausrüstung, wie Bergschuhe, Rucksack, Kleidung, Biwaksack, Erste Hilfe, Wanderkarten und noch vieles mehr. Die genannten Ausrüstungsgegenstände habe sie in mehrfacher Form, so dass ihr finanzieller Wert um einiges höher sei als bei den meisten „Hobby-Wanderern“ Zudem habe sie einen PKW, einen Büroraum daheim, für die Planung der Touren, einen Computer mit Internet und ein Handy mit verschiedenen Apps für Karten.
- Am 14.01.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die Beschwerdeführerin im Beisein einer Vertreterin der belangten Behörde einvernommen wurde. Von der mitbeteiligten Partei wurde die Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht behoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Die mitbeteiligte Partei bot als Reiseveranstalterin unter anderem die gegenständliche mehrtägige Wandertour von XXXX bis XXXX (Alpenüberquerung) an. Die konkrete Tour wird auch weiterhin als Pauschalreise zur Vermarktung auf der Homepage der mitbeteiligten Partei angeboten, wo die Route und der Ablauf detailliert beschrieben sind.
- Die mitbeteiligte Partei bot als Reiseveranstalterin unter anderem die gegenständliche mehrtägige Wandertour von römisch 40 bis römisch 40 (Alpenüberquerung) an. Die konkrete Tour wird auch weiterhin als Pauschalreise zur Vermarktung auf der Homepage der mitbeteiligten Partei angeboten, wo die Route und der Ablauf detailliert beschrieben sind. Die von der mitbeteiligten Partei angebotene Leistungsbeschreibung auf der Website der mitbeteiligten Partei umfasste: ● 6 oder 7 Nächte in 3- oder 4-Sterne-Hotels ● Halbpension ● Geführte Tour mit erfahrene/n Bergwanderfüher/in ● “Finisher-T-Shirt” und Urkunde ● Süße Überraschung bei der Ankunft in XXXX Süße Überraschung bei der Ankunft in römisch 40 ● Geführter Altstadtspaziergang in XXXX Geführter Altstadtspaziergang in römisch 40 ● Gepäckstransfer von Hotel zu Hotel ● Alle Bustransfers während der Reise inkl. ● Rücktransport nach XXXX Rücktransport nach römisch 40 ● Mobilitätsgarantie 1.
- Die gegenständlichen Touren wurden dabei von der mitbeteiligten Partei für einen bestimmten Zeitraum festgelegt, für jede Tour standen fixierte Beginn- und Endzeiten fest. Die Beschwerdeführerin hatte keinen Einfluss auf das Reiseangebot bzw. die Preisgestaltung. Der Preis für die Kunden wurde der mitbeteiligten Partei vorgegeben und wurde die Tour von den Kunden direkt bei der mitbeteiligten Partei gebucht. Der Gesamtpreis wurde von der mitbeteiligten Partei direkt mit den Kunden verrechnet. 1.
- Die Beschwerdeführerin, bei der es sich um eine vom Tiroler Bergsportführerverband geprüfte und autorisierte Bergwanderführerin handelt, wurde über Whatsapp- und Telegrammgruppen von Bergwanderführern, in welchen Aufträge ausgeschrieben werden, auf das Angebot der mitbeteiligten Partei aufmerksam und hat sich bei dieser für die Durchführung der Touren beworben. Die Beschwerdeführerin ist haftpflichtversichert. 1.
- Es erfolgte eine mündliche Vereinbarung für die gegenständlichen vier Termine zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei. Eine schriftliche Vereinbarung wurde nicht getroffen. Die Beschwerdeführerin war jedenfalls in den im Spruch angegebenen Zeiträumen für die mitbeteiligte Partei als Bergwanderführerin tätig und hat jeweils die Führung der oben beschriebenen Tour für diese übernommen. Die Beschwerdeführerin übernahm dabei nur Touren, die für sie zeitlich in Frage kamen. 1.
- Die Beschwerdeführerin wurde vor Durchführung der Touren nicht von der mitbeteiligten Partei eingeschult. Sie erhielt jeweils ca. eine Woche bis einige Tage vor Start der jeweiligen Tour eine Liste mit den Teilnehmern, auf der auch allfälligen Allergien dieser angeführt waren. 1.
- Als Bergwanderführerin ist die Beschwerdeführerin während der Tour für die von ihr geführte Gruppe verantwortlich und ist daher verpflichtet, die konkrete Situation eigenverantwortlich zu beurteilen und zu entscheiden. Etwa bei widrigen Witterungsbedingungen sowie schlechter gesundheitlicher oder leistungsmäßiger Verfassung von Teilnehmern ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, eigenständige Entscheidungen ohne Rücksprache bei der mitbeteiligten Partei zu treffen und waren damit Abweichungen von der beschriebenen Tour hauptsächlich auf Grund der konditionellen Möglichkeiten der Teilnehmer, den Wetterbedingungen sowie im Einvernehmen mit den Teilnehmern der Reise begrenzt möglich. Die Beschwerdeführerin war jedenfalls an die vorgegebenen Etappenziele gebunden. 1.
- Die Beschwerdeführerin hatte bei der Durchführung ihrer Tätigkeit über die vorgegebene Route hinaus keine speziellen Vorgaben der mitbeteiligten Partei zu erfüllen. Während der Tour gab es keinen Weisungen der mitbeteiligten Partei an die Beschwerdeführerin. 1.
- Die Beschwerdeführerin unterlag keinem Konkurrenzverbot. Sie unterlag bei ihrer Tätigkeit auch keiner Kontrolle durch die mitbeteiligte Partei. Die Beschwerdeführerin hat keinen Tätigkeitsbericht über die jeweilige Tour verfasst und war dazu auch nicht verpflichtet. Ein Vertreter der mitbeteiligten Partei war bei Start der Tour, manchmal zwischendurch oder beim Abschluss der Tour anwesend. Die in der Leistungsbeschreibung angeführten Präsente (T-Shirt/Süße Überraschung) wurden, sofern von der mitbeteiligten Partei niemand anwesend war, von der Beschwerdeführerin an die Teilnehmer übergeben, die Gegenstände wurden dann im Hotel hinterlegt. 1.
- Die Beschwerdeführerin verwendete zur Ausübung der Tätigkeit für die mitbeteiligte Partei ihre eigenen Schuhe, den eigenen Rucksack, Kleidung sowie Erste Hilfe Material. Der Wert der von der Beschwerdeführerin verwendeten Ausrüstungsgegenstände, die sie steuerlich geltend gemacht hat, überstieg den Betrag von € 1000,- nicht. Von Seiten der mitbeteiligten Partei wurde ihr keine Ausrüstung zur Verfügung gestellt. Nicht festgestellt werden konnte, dass für die Tour eine spezielle Ausrüstung notwendig war. 1.
- Die Teilnehmer der Tour verwendeten ebenfalls ihre eigenen Ausrüstungsgegenstände. 1.
- Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Homepage, über die eine Kontaktaufnahme mit ihr möglich ist. Insbesondere im verfahrensgegenständlichen Zeitraum des Jahres 2023 ist eine direkte Buchung von Privatpersonen nicht vorgekommen. Auch derzeit ist es so, dass die Homepage der Vermittlung über andere BergwanderführerInnen dient, die sich auf diese Weise ein Bild von der Beschwerdeführerin machen können. Eine direkte Kundenaquise über die Homepage erfolgt auch aktuell nicht. Zusätzlich verteilt die Beschwerdeführerin bei Gelegenheit Visitenkarten. 1.
- Die Beschwerdeführerin hat kein Reisebürogewerbe angemeldet. 1.
- Die Beschwerdeführerin hat die übernommenen Aufträge persönlich ausgeführt und sich nicht vertreten lassen. Zum Vertretungsrecht wurde keine Vereinbarung mit der mitbeteiligten Partei getroffen. Wenn die Beschwerdeführerin die Übernahme einer Tour zugesagt hatte, wurde erwartet, dass sie den Termin auch einhält. Wenn diese eine angenommene Tour doch nicht übernehmen hätte können, hätte sie versucht, einen Ersatz zu finden und dies der mitbeteiligten Partei kommuniziert. 1.
- Die Beschwerdeführerin erhielt für die jeweilige Tour jeweils ein (gleichbleibendes) fixes Entgelt, welches sich aus einem Tagessatz in Höhe von € 230,- zusammensetzt. Bei einer der gegenständlichen Touren wurde die Höchstteilnehmeranzahl überschritten, weshalb die Beschwerdeführerin ein höheres Entgelt erhielt. Für die Anreise erhielt die Beschwerdeführerin häufig eine Mitfahrgelegenheit durch den Gepäckstransporter der mitbeteiligten Partei. Die mitbeteiligte Partei übernahm auch die Kosten der Beschwerdeführerin für die Übernachtungen mit Halbpension.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich unbestritten aus dem Gerichtsakt und dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, samt dem sich darin befindlichen, angefochtenen Bescheid und der Beschwerde sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die mitbeteiligte Partei hat an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen.2.
- Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich unbestritten aus dem Gerichtsakt und dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, samt dem sich darin befindlichen, angefochtenen Bescheid und der Beschwerde sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die mitbeteiligte Partei hat an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen. 2.
- Die Feststellungen über die von der mitbeteiligten Partei angebotene Tour bzw. deren Bewerbung auf der Homepage der mitbeteiligten Partei gründen auf einer Einsichtnahme auf die Webseite der mitbeteiligten Partei sowie den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Ebenfalls aus der Website der mitbeteiligten Partei in Zusammenschau mit den Angaben der beteiligten Parteien im Verfahren ergeben sich die Feststellungen über die Buchungsabwicklung. 2.
- Die Feststellungen zur vertraglichen Vereinbarung der Beschwerdeführerin mit der mitbeteiligten Partei und der Ausgestaltung der Tätigkeit basieren insbesondere auf den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wobei auch jeweils nachvollziehbare Angaben über das Zustandekommen der Vereinbarung für die vier gegenständlichen Touren erfolgten. 2.
- Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Befugnis als Bergwanderführerin gemäß den §§ 16 und 17 des Tiroler Bergsportführergesetztes innehat (und damit an die gesetzlichen Regelungen zur Berufsausübung gebunden ist), gründet sich ihre Angaben und ihren Internetauftritt; diese gab sowohl im Fragebogen zur „Versicherungserklärung für Freiberufler“ nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG als auch vor der belangten Behörde an, über eine Haftpflichtversicherung zu verfügen. 2.
- Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Befugnis als Bergwanderführerin gemäß den Paragraphen 16 und 17 des Tiroler Bergsportführergesetztes innehat (und damit an die gesetzlichen Regelungen zur Berufsausübung gebunden ist), gründet sich ihre Angaben und ihren Internetauftritt; diese gab sowohl im Fragebogen zur „Versicherungserklärung für Freiberufler“ nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG als auch vor der belangten Behörde an, über eine Haftpflichtversicherung zu verfügen. 2.
- Die Feststellung über die Abgeltung der Leistungen der Beschwerdeführerin, insbesondere dem fixen Entgelt pro Tour und der Vergütung der sonstigen weiteren Aufwendungen, ergeben sich ebenso aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten Rechnungen. 2.
- Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, sie könne von der Tour insofern abweichen, als sie sich bei mehreren Streckenvarianten an dem Wetter und der damit verbundenen Lage und an der Kondition der Teilnehmer orientiert und insbesondere bei unvorhersehbaren Ereignissen nach Alternativen suche. Dass sie jedoch grundsätzlich an den beschriebenen Streckenverlauf und die von der mitbeteiligten Partei verkaufte Tour gebunden war, wird damit nicht bestritten und ergibt sich bereits aus den von der mitbeteiligten Partei organisierten Übernachtungen zumindest ein Start- und Endpunkt der Tour. Zudem sind die Kunden der mitbeteiligten Partei an einer grundsätzlichen Erfüllung der von ihnen gebuchten Pauschaltour interessiert, wie auch die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausführte. Dass die Beschwerdeführerin bei (notwendigen, geringfügigen oder mit den Teilnehmern abgestimmten) Abweichungen nicht vorher Rücksprache mit Mitarbeitern der mitbeteiligten Partei halten musste wurde durchgehend und übereinstimmend glaubhaft angegeben. Wie zuvor bereits erwähnt war die Tour als solches vorgegeben und war ein gänzliches Abweichen von einer geplanten Route in der Regel in erster Linie bei einer wetter- oder konditionsbedingten Notwendigkeit bzw. in Absprache mit den Teilnehmern möglich. Berücksichtigt man die Tatsache, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine staatlich geprüfte Bergwanderführerin handelt und deren Anforderungsprofil (insbesondere die Verantwortung der zu betreuenden Person) sich auch aus dem (im gegenständlichen Fall relevanten) Tiroler Bergsportführergesetz (TBSFG) definiert wird, leitet sich daraus die Feststellung ab, dass sie während der Tour für die von ihr geführte Gruppe verantwortlich und daher verpflichtet ist, die konkrete Situation eigenverantwortlich zu beurteilen und zu entscheiden. 2.
- Die Angaben insbesondere der Beschwerdeführerin im Verfahren ließen jedoch übereinstimmend mit den Äußerungen der mitbeteiligten Partei im Administrativverfahren nicht darauf schließen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Tätigkeit an Vorgaben der mitbeteiligten Partei gebunden war und wurde auch im bekämpften Bescheid festgestellt, dass eine Einschulung nicht stattgefunden hat und während der Tour keine Weisungen erteilt wurden. Glaubhaft erachtet das erkennende Gericht die Angaben der mitbeteiligten Parteien über die nicht vorhandenen Kontrollmechanismen seitens der mitbeteiligten Partei und ergaben sich die diesbezüglichen Feststellungen aus den gleichbleibenden und übereinstimmenden Angaben im Verlauf des Verfahrens. Dass beim Start der Tour und gelegentlich dazwischen oder am Ende ein Vertreter der mitbeteiligten Partei dazugekommen ist, um auch die im Paket enthaltenen Geschenke zu verteilen, ändert nichts an dieser Feststellung, da nicht hervorgekommen ist, dass dies 2.
- Die Feststellung zu den von den von der Beschwerdeführerin benötigten Ausrüstungsgegenständen ergibt sich aus einer Zusammenschau der Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Dort gab die Beschwerdeführerin an, für Ihre Tätigkeit als Bergwanderführerin ein Erste-Hilfe-Set, einen Biwaksack, Schneeschuhe und spezielle Wanderschuhe angeschafft zu haben. Weder aus der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auflistung der im gegenständlichen Zeitraum angeschafften Gegenstände noch aus der vorgelegten Einnahmen-Ausgaben – Rechnung gehen Anschaffungen/Betriebsmittel hervor, die den Wert von € 1000,- auch nur annähernd erreichen würden. Die Feststellungen zur Homepage der Beschwerdeführerin ergaben sich ebenso aus ihren diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Verfahren sowie einer Einsicht durch das Bundesverwaltungsgericht. 2.
- Die BF gab an, sie habe die in Rede stehenden vier Touren zu Beginn ihrer Tätigkeit mit der mitbeteiligten Partei vereinbart. Die Feststellung, dass kein Vertretungsrecht ausdrücklich vereinbart wurde, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin sowohl vor der belangten Behörde noch angab, sich nicht daran erinnern zu können, darüber mit der mitbeteiligten Partei gesprochen zu haben, als auch in der Beschwerde ausführte, darüber nicht mit der mitbeteiligten Partei gesprochen zu haben. Sofern sie, ohne dies näher zu konkretisieren zu können, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, mit der mitbeteiligten Partei vereinbart zu haben, dass ihr dies möglich sei, ist dies angesichts ihrer früheren eindeutigen und dazu widersprüchlichen Angaben nicht glaubhaft. Das erkennende Gericht geht jedenfalls davon aus, dass bei einer Zusage durch die Beschwerdeführerin auch von der mitbeteiligten Partei erwartet wurde, dass diese die Tour persönlich führt, da sie ohnehin nur für jene, bei denen ihr dies grundsätzlich möglich war, zugesagt hat. Die Beschwerdeführerin gab an, sie hätte im Falle einer (kurzfristigen) Absage eventuell versucht, Ersatz zu finden und hätte in so einem Fall die mitbeteiligte Partei darüber informiert. Dass es zu einer Vertretung gekommen ist, wurde nicht vorgebracht, die Beschwerdeführerin gab ausdrücklich an, alle vereinbarten Touren auch selbst durchgeführt zu haben. 2.
- Aus dem diesbezüglich übereinstimmenden und glaubhaften Vorbringen ergibt sich die mangelnde Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin über keine Reisebüro-Gewerbeberechtigung verfügt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Anzuwendende Bestimmungen: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des ASVG und des AlVG in der hier anzuwendenden Fassung lauten wie folgt: Pflichtversicherung Vollversicherung § 4.
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4,
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
- die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; …
- die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.
- die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen.
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
- Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
- Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
- Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
- Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
- Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(3)Aufgehoben.
(4)Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
- a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind odera) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
- b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oderb) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
- c)dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
- d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
- d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(5)Aufgehoben.
(6)Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.
(6)Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus.
(7)Aufgehoben. Dienstgeber § 35.
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Paragraph 35,
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. § 1 Abs. 1 lit. a) AlVG lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Litera a,) AlVG lautet: „§ 1.
(1)Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
- a)Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind“ 3.2. Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt 3.2.1. Vorliegen von Werkverträgen oder Dienstverträgen Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A, grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigt und hat - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Eine vertragsmäßige Konkretisierung des Werkes scheitert schon daran, dass es sich bei der Durchführung einer Wanderung über mehrere Tage nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn handelt. Außerdem ist kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung entsprechender Erfolg der Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren „Werk“ nicht die Rede sein kann. Das Entgelt der Beschwerdeführerin richtete sich auch nicht daran, ob bzw. wie viele TeilnehmerInnen die Wanderung tatsächlich geschafft haben, sondern wurde mit einem Fixpreis abgerechnet. Die Beschwerdeführerin schuldete vertragsgemäß die Durchführung und Abwicklung der Bergtour. Dies umfasste die Abholung und Ablieferung der Tourteilnehmer am vereinbarten Start- und Endpunkt, die Richtungsvorgabe, im Wesentlichen die Einhaltung der Tagesetappen sowie die Betreuung und Begleitung der Tourteilnehmer auf der Bergtour. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin umfasst aber auch eigenverantwortlich für die Sicherheit der Tourteilnehmer zu sorgen und dabei individuelle Entscheidung über Tourabweichungen, die beispielsweise im konditionellen oder witterungsbedingten Überlegungen gründeten, vorzunehmen. Es handelt sich somit um klassische Dienstleistungen einer Bergführerin. Die Herstellung eines Werkes war hingegen nicht geschuldet. Somit liegt zweifelsfrei ein Dienstvertrag vor. Insbesondere wird dabei auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0034-11 verwiesen, in welcher dieser ausführte, dass bei der wiederholten Durchführung von – durch eine weitere Partei – angebotenen Wanderungen die laufende Betreuung und Begleitung der Teilnehmenden geschuldet werde. Im dort beurteilten Fall führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Umstand, dass der Revisionswerber nur im Fall der tatsächlichen Durchführung der jeweiligen Tour ein Entgelt erhielt, ebensowenig Ausfluss eines Gewährleistungsanspruches sei, wie die übernommene Haftung für die körperliche Integrität der Gruppenmitglieder. 3.2.2. Persönliche Arbeitspflicht Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein „generelles Vertretungsrecht“ zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte übertragen kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. etwa VwGH vom 14.07.2017, Ra 2016/08/0132). Die persönliche Arbeitspflicht fehlt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein „generelles Vertretungsrecht“ zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte übertragen kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche etwa VwGH vom 14.07.2017, Ra 2016/08/0132). Selbst ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl. VwGH vom 25.02.2013, 2013/08/0093, und vom 19.10.2015, 2013/08/0185).Selbst ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde vergleiche VwGH vom 25.02.2013, 2013/08/0093, und vom 19.10.2015, 2013/08/0185). Wie in den Feststellungen dargelegt, ist nicht davon auszugehen, dass ein Vertretungsrecht mit der Beschwerdeführerin ausdrücklich vereinbart wurde. Auch hat sich die BF tatsächlich nicht vertreten lassen und wäre ihr auch diesbezüglich keine unternehmerische Organisation zur Verfügung gestanden. Ein generelles Vertretungsrecht ist jedenfalls nicht tatsächlich gelebt worden. Es haben sich auch Hinweise darauf, dass die mitbeteiligte Partei als Auftraggeber nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätte rechnen können, dass von einer generellen Vertretungsbefugnis tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde, nicht ergeben. Ein „generelles Vertretungsrecht“, wonach die Beschwerdeführerin jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile ihrer Verpflichtung auf geeignete Vertreter zur Erfüllung der von ihr übernommenen Arbeitspflicht überbinden kann, bestand somit nicht. Wie bereits oben ausgeführt, fehlt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes die persönliche Arbeitspflicht auch dann, wenn einem Beschäftigten ein „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen werde. Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, stellt kein die persönliche Arbeitspflicht und damit die persönliche Abhängigkeit ausschließendes "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (also wenn die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise abgelehnt werden kann) dar (VwGH 08.03.2019, Ra 2019/08/0028 mit Hinweis auf VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093). Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, stünde im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. §§ 539 und 539a ASVG). Anders wäre ein Sachverhalt aber z.B. dann zu beurteilen, wenn der Dienstgeber einfache Aushilfsarbeiten derart organisiert, dass für deren Durchführung jederzeit mehrere abrufbare Arbeitskräfte zur Verfügung stehen ("präsenter Arbeitskräftepool"), und es ihm - nicht zuletzt wegen der Einfachheit der Arbeiten - gleichgültig ist, von welcher - gleichwertigen - Arbeitskraft aus dem potenziell zur Verfügung stehenden Kreis er die Arbeiten verrichten lässt. Steht dem Dienstgeber die Möglichkeit offen, im Falle der (jederzeit möglichen) Absage der von ihm in Aussicht genommenen Person aus dem "Pool" sofort die jeweils nächste Arbeitskraft abzurufen und stehen genügend Arbeitskräfte zur Verfügung, dann könnte der einzelne Teilnehmer am "Pool", mit dem dies vereinbart wurde oder dem dies bekannt ist, tatsächlich in Übereinstimmung mit dem Vereinbarten davon ausgehen, einzelne Arbeitsleistungen jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu dürfen (VwGH 07.08.2023, Ra 2023/08/0091 mit Hinweis auf VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020; VwGH 26.08.2014, 2012/08/0100).Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, stünde im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre vergleiche Paragraphen 539 und 539 a ASVG). Anders wäre ein Sachverhalt aber z.B. dann zu beurteilen, wenn der Dienstgeber einfache Aushilfsarbeiten derart organisiert, dass für deren Durchführung jederzeit mehrere abrufbare Arbeitskräfte zur Verfügung stehen ("präsenter Arbeitskräftepool"), und es ihm - nicht zuletzt wegen der Einfachheit der Arbeiten - gleichgültig ist, von welcher - gleichwertigen - Arbeitskraft aus dem potenziell zur Verfügung stehenden Kreis er die Arbeiten verrichten lässt. Steht dem Dienstgeber die Möglichkeit offen, im Falle der (jederzeit möglichen) Absage der von ihm in Aussicht genommenen Person aus dem "Pool" sofort die jeweils nächste Arbeitskraft abzurufen und stehen genügend Arbeitskräfte zur Verfügung, dann könnte der einzelne Teilnehmer am "Pool", mit dem dies vereinbart wurde oder dem dies bekannt ist, tatsächlich in Übereinstimmung mit dem Vereinbarten davon ausgehen, einzelne Arbeitsleistungen jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu dürfen (VwGH 07.08.2023, Ra 2023/08/0091 mit Hinweis auf VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020; VwGH 26.08.2014, 2012/08/0100). Die Beschwerdeführerin hat mit der mitbeteiligten Partei die Durchführung mehrerer Touren vereinbart und hatte bei jedem einzelnen Terminangebot die Möglichkeit, dieses anzunehmen oder nicht. Bei Zusage einer konkreten Tour war dieser Termin auch einzuhalten. Dass sie – vorab – Termine nach ihrer zeitlichen und persönlichen Verfügbarkeit annehmen und dann auch durchführen konnte, ist entsprechend der zuvor zitierten höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 08.03.2019, Ra 2019/08/0028) nicht entscheidend. Vielmehr war es – auch in Hinblick auf die längerfristige Zusammenarbeit mit der weiteren Verfahrenspartei – gerade nicht so, dass diese nicht auf den Beschwerdeführer hätte bauen können. Zumal es sich bei der Tätigkeit als Bergwanderführerin gerade um keine einfache Aushilfsarbeit handelt, sondern diese ein Vorliegen entsprechender Qualifikationen erfordert, ist auch die im obigen Absatz angeführte Rechtsprechung des VwGH nicht zur Anwendung zu bringen. Ein sanktionsloses Ablehnungsrecht im Sinne dieser Rechtsprechung war daher nicht gegeben. Während der wiederkehrenden kurzfristigen tatsächlichen Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen können aber jeweils befristete versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu Stande kommen, wenn nach dem Gesamtbild der jeweils konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist. Es ist daher weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin diese Dienstleistungen in persönlicher (und wirtschaftlicher) Abhängigkeit für mitbeteiligte Partei erbracht hat. 3.2.3. Prüfung der persönlichen Abhängigkeit Ob diese Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit oder im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht wurden, mit anderen Worten: ob dabei im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit jene der Unabhängigkeit überwogen haben, hängt nach der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob die betreffenden „Vertragspartner“ in den Belangen der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und des arbeitsbezogenen Verhaltens Weisungen unterlagen oder nicht. Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit ist zwischen sachlichen Weisungen, die das Arbeitsverfahren betreffen und die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen, und persönlichen Weisungen, die das arbeitsbezogene Verhalten bzw. die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben, zu unterscheiden (vgl. etwa VwGH 09.10.2013, 2012/08/0263). Ob diese Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit oder im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht wurden, mit anderen Worten: ob dabei im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit jene der Unabhängigkeit überwogen haben, hängt nach der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob die betreffenden „Vertragspartner“ in den Belangen der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und des arbeitsbezogenen Verhaltens Weisungen unterlagen oder nicht. Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit ist zwischen sachlichen Weisungen, die das Arbeitsverfahren betreffen und die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen, und persönlichen Weisungen, die das arbeitsbezogene Verhalten bzw. die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben, zu unterscheiden vergleiche etwa VwGH 09.10.2013, 2012/08/0263). Für die Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird, ist es von besonderer Aussagekraft, ob der Erwerbstätige in einen Betrieb mit einer vom Dienstgeber determinierten Ablauforganisation in einer Weise eingebunden war, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und der Vornahme entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann ("stille Autorität" des Dienstgebers). Weiters spielt die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken – insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation – die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses. (vgl. VwGH 23.08.2021, Ra 2020/08/0040, mwN)Für die Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird, ist es von besonderer Aussagekraft, ob der Erwerbstätige in einen Betrieb mit einer vom Dienstgeber determinierten Ablauforganisation in einer Weise eingebunden war, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und der Vornahme entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann ("stille Autorität" des Dienstgebers). Weiters spielt die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken – insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation – die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses. vergleiche VwGH 23.08.2021, Ra 2020/08/0040, mwN) Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausgehende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert. (VwGH 01.10.2015 Ro 2015/08/0020) Die von der Rechtsprechung hervorgehobenen personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und betreffen das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet (zB Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs usw). Sie sind Mittel des Dienstgebers, unter Beachtung der Fürsorgepflicht auf das persönliche Verhalten des Dienstnehmers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse (laufend) zu steuern. Der daraus erwachsende personenbezogene Anpassungsdruck schränkt die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich ein und begründet seine persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG. Im Unterschied dazu geht es dem Dienst- bzw. Auftraggeber bei einem freien Dienstnehmer oder bei einem selbständigen Erwerbstätigen (nach dem Gesamtbild der Tätigkeit) nicht um eine solche (laufende) Steuerung des persönlichen Verhaltens, sondern in erster Linie um die sachlichen Ergebnisse der Tätigkeit bzw. darum, ob die (Geschäfts)Beziehung zu einem – in persönlichen Belangen selbstbestimmten – Partner zufriedenstellend verläuft oder nicht. Der Dienst- bzw. Auftraggeber beschränkt sich – soweit dies bei solchen Tätigkeiten, die meist eine besondere Qualifikation erfordern, möglich ist – auf eine Steuerung der Ergebnisse der Tätigkeit und ist im Übrigen darauf beschränkt, die Zusammenarbeit mit dem selbstbestimmten Partner aufrecht zu erhalten oder sie zu beenden (sachliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse). (vgl. VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171, mwN)Die von der Rechtsprechung hervorgehobenen personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und betreffen das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet (zB Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs usw). Sie sind Mittel des Dienstgebers, unter Beachtung der Fürsorgepflicht auf das persönliche Verhalten des Dienstnehmers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse (laufend) zu steuern. Der daraus erwachsende personenbezogene Anpassungsdruck schränkt die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich ein und begründet seine persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. Im Unterschied dazu geht es dem Dienst- bzw. Auftraggeber bei einem freien Dienstnehmer oder bei einem selbständigen Erwerbstätigen (nach dem Gesamtbild der Tätigkeit) nicht um eine solche (laufende) Steuerung des persönlichen Verhaltens, sondern in erster Linie um die sachlichen Ergebnisse der Tätigkeit bzw. darum, ob die (Geschäfts)Beziehung zu einem – in persönlichen Belangen selbstbestimmten – Partner zufriedenstellend verläuft oder nicht. Der Dienst- bzw. Auftraggeber beschränkt sich – soweit dies bei solchen Tätigkeiten, die meist eine besondere Qualifikation erfordern, möglich ist – auf eine Steuerung der Ergebnisse der Tätigkeit und ist im Übrigen darauf beschränkt, die Zusammenarbeit mit dem selbstbestimmten Partner aufrecht zu erhalten oder sie zu beenden (sachliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse). vergleiche VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171, mwN) Da die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit nicht im Betrieb der mitbeteiligten Partei ausübte, sondern vor Ort bei den Reiseteilnehmern, war sie im Sinne der VwGH-Judikatur disloziert tätig. Es kann daher nicht ohne weiteres von einer Einbindung in den Betrieb der mitbeteiligten Partei ausgegangen werden, vielmehr sind die konkreten Umstände und Rahmenbedingungen der Erbringung der Dienstleistungen durch die Beschwerdeführerin zu betrachten. Hinweise darauf, dass es Anweisungen in Zusammenhang mit dem arbeitsbezogenen Verhalten der Beschwerdeführerin, ihrem äußeren Erscheinungsbild (die Funktionskleidung stammte von ihr selbst) oder dem Verhalten gegenüber den TeilnehmerInnen gegeben hätte, haben sich keine ergeben. Als personenbezogene Kontrollmechanismen kommen bei dislozierten (außerhalb einer Betriebsorganisation ausgeübten) Tätigkeiten in erster Linie Berichterstattungspflichten bzw. Berichtspflichten in Frage (VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093; 18.08.2015, 2013/08/0121; 01.10.2015, Ro 2015/08/0020). Zeitlich wurde durch die mitbeteiligte Partei nur der Beginn und das Ende der Reise vorgegeben. Nicht festgelegt war der konkrete Startzeitpunkt an den folgenden Tagen und auch nicht die konkrete Dauer am jeweiligen Reisetag. Auch hier hat die Ungebundenheit ihre Grenzen in den Erfordernissen, dass die von der mitbeteiligten Partei gebuchte Unterkunft erreicht werden musste, was allerdings für den vorliegenden Fall kein wesentliches Abgrenzungskriterium darstellt. Auch wenn die Beschwerdeführerin als selbständige Unternehmerin eine Bergtour anbieten würde, wäre sie an die von ihr vorgenommenen Buchungen in gewisser Hinsicht gebunden. Die Beschwerdeführerin war örtlich zwar grundsätzlich an das vorgegebene Tagesprogramm der Reise gebunden. Ihr kam dabei insofern ein Spielraum zu, als eine Änderung aufgrund von Wetterbedingungen, Geländeverhältnisse und Niveau der Teilnehmer möglich war und auch die konkrete Route von ihr gewählt werden konnte, sofern mehrere Varianten zur Verfügung standen. Im vorliegenden Fall gab es im Vorfeld keine Überprüfung seitens der mitbeteiligten Partei, ob die Beschwerdeführerin über die erforderlichen Kenntnisse verfügt hat. Es konnten im Verfahren weder verpflichtende Einschulungsmaßnahmen noch wie immer geartete Kontrollmechanismen festgestellt werden. Weder war die Beschwerdeführerin Berichts- oder Meldepflichten unterworfen, aus denen sich eine Kontrollmöglichkeit ihrer Tätigkeit ergeben hätte, noch ist die mitbeteiligte Partei in einer anderen Art und Weise gegenüber der Beschwerdeführerin kontrollierend aufgetreten. Es ist nicht ausdrücklich hervorgekommen, dass die mitbeteiligte Partei ein Feedback von den Reiseteilnehmern eingeholt oder die Kundenzufriedenheit systematisch erhoben hat, bzw. war derartiges für die Beschwerdeführerin nicht wahrnehmbar, in dem ihr dieses zur Kenntnis gebracht worden wäre, oder einen Einfluss auf die weitere Tätigkeit der Beschwerdeführerin gehabt hätte. Die ausgeführte fehlende Kontrollmöglichkeit der mitbeteiligten Partei spricht damit im Zusammenhang mit der dislozierten Beschäftigung der Beschwerdeführerin für deren persönliche Unabhängigkeit. Es gab keinerlei Formulare der mitbeteiligten Partei, die die Beschwerdeführerin verwendet hat, sie erhielt keinerlei Unterlagen und hatte auch keinerlei Weisungen in Bezug auf ihr arbeitsbezogenes Verhalten einzuhalten. Sie hatte auch keinerlei Rückmeldung an die mitbeteiligte Partei zu tätigen, zum Beispiel ob die Teilnehmer die Tour zufriedenstellend absolviert hatten oder ähnliches. Auch aus dem Umstand, dass beim Start der Tour bzw. gelegentlich dazwischen oder am Ende ein Vertreter der mitbeteiligten Partei anwesend war, ergab sich nicht, dass daraus irgendeine Kontrolle gegenüber der Beschwerdeführerin ableitbar wäre. Die Beschwerdeführerin unterlag zudem keinem Konkurrenzverbot. Insgesamt ist vor dem Hintergrund der fehlenden Weisungsgebundenheit, des nicht vorliegenden Konkurrenzverbots und des Fehlens von Kontrollmechanismen in einer Gesamtbetrachtung von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher Unabhängigkeit gegenüber jener persönlicher Abhängigkeit iSd. § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen.Insgesamt ist vor dem Hintergrund der fehlenden Weisungsgebundenheit, des nicht vorliegenden Konkurrenzverbots und des Fehlens von Kontrollmechanismen in einer Gesamtbetrachtung von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher Unabhängigkeit gegenüber jener persönlicher Abhängigkeit iSd. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen. 3.2.4. Prüfung der Lohnsteuerpflicht Die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in § 4 Abs. 2 ASVG liegt darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungsbescheiden gemäß § 82 EStG 1988.Die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in Paragraph 4, Absatz 2, ASVG liegt darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungsbescheiden gemäß Paragraph 82, EStG 1988. Da im gegenständlichen Verfahren ein Bescheid über die Lohnsteuerpflicht nicht vorliegt, war das Vorliegen der Lohnsteuerpflicht vorfragemäßig selbst zu beurteilen. Ein Dienstverhältnis liegt nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.Ein Dienstverhältnis liegt nach Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Aufgrund der Ausführungen zur Frage der persönlichen Abhängigkeit vertritt das erkennende Gericht die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin nicht lohnsteuerpflichtig ist, sie er nicht unter der Leitung der mitbeteiligten Partei stand bzw. nicht in deren geschäftlichen Organismus deren Weisung zu befolgen hatte. Der Mitbeteiligte war somit nicht als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG für die beschwerdeführende Partei beschäftigt.Der Mitbeteiligte war somit nicht als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG für die beschwerdeführende Partei beschäftigt. 3.2.5. Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 4 ASVG 3.2.5. Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG Da somit keine persönliche Abhängigkeit der Beschwerdeführerin vorlag, bleibt zu prüfen, ob die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die mitbeteiligte Partei eher "dienstnehmerähnlich" oder "unternehmerähnlich" war. Freie Dienstnehmer, welche sowohl entgeltlich als auch für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbereichs die Dienstleistung im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügen, also dienstnehmerähnlich sind, werden nach § 4 Abs. 4 ASVG pflichtversichert, wohingegen jene, die mangels Vorliegens der Kriterien des § 4 Abs. 4 ASVG in der Regel als "Neue Selbständige" (subsidiär) nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sind.Da somit keine persönliche Abhängigkeit der Beschwerdeführerin vorlag, bleibt zu prüfen, ob die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die mitbeteiligte Partei eher "dienstnehmerähnlich" oder "unternehmerähnlich" war. Freie Dienstnehmer, welche sowohl entgeltlich als auch für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbereichs die Dienstleistung im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügen, also dienstnehmerähnlich sind, werden nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG pflichtversichert, wohingegen jene, die mangels Vorliegens der Kriterien des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG in der Regel als "Neue Selbständige" (subsidiär) nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sind. Gemäß § 4 Abs. 4 ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe (Z1) oder eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit) (Z2), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, es sei denn dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind (lit.
- a)oder dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt (lit.
- b)oder dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird (lit.
- c)oder dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (lit.d), handelt.Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe (Z1) oder eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit) (Z2), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, es sei denn dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind (Litera a,) oder dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt (Litera b,) oder dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird (Litera c,) oder dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (Litera d,), handelt. Die Beschwerdeführerin hat die Tätigkeit für die mitbeteiligte Partei persönlich erbracht und dafür ein Entgelt bezogen. Auch das Vorliegen von eigenen wesentlichen Betriebsmitteln ist zu verneinen. Ein Betriebsmittel ist nämlich dann wesentlich im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (vgl. VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185). Es ist eine Gesamtbetrachtung aller eingesetzten Betriebsmittel vorzunehmen, wobei diese darauf hin zu beurteilen sind, ob sie für die vom Erwerbstätigen erbrachte Wirtschaftsleistung wesentlich waren und ob er sich damit eine eigene betriebliche Struktur geschaffen hat (vgl. idS VwGH 15.5.2013, 2012/08/0163; 19.10.2015, 2013/08/0185).Auch das Vorliegen von eigenen wesentlichen Betriebsmitteln ist zu verneinen. Ein Betriebsmittel ist nämlich dann wesentlich im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist vergleiche VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185). Es ist eine Gesamtbetrachtung aller eingesetzten Betriebsmittel vorzunehmen, wobei diese darauf hin zu beurteilen sind, ob sie für die vom Erwerbstätigen erbrachte Wirtschaftsleistung wesentlich waren und ob er sich damit eine eigene betriebliche Struktur geschaffen hat vergleiche idS VwGH 15.5.2013, 2012/08/0163; 19.10.2015, 2013/08/0185). Das Abstellen auf die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter in der Rechtsprechung des VwGH zu § 4 Abs. 4 ASVG verfolgt andere Zwecke, als sie dem § 13 EStG 1988 zugrunde liegen. Es geht nicht wie im Einkommensteuerrecht um die Bestimmung einer Schwelle für administrative Erleichterungen, sondern darum, Betriebsmittel zu erfassen, die zum einen als Teil des Betriebsvermögens steuerlich geltend gemacht werden (worin sich die Entscheidung manifestiert, unternehmerisch tätig sein zu wollen) und die zum anderen eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung haben. Gemessen an diesem Zweck ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Betragsgrenze durch ein Wirtschaftsgut allein oder durch die Zusammenrechnung mehrerer (nicht unbedingt eine wirtschaftliche Einheit bildender) Güter erreicht wird. Notwendig ist allerdings im Hinblick auf nicht schon ihrer Art nach nur der betrieblichen Tätigkeit dienende Güter, dass eine steuerliche Veranlagung überhaupt stattfindet, weil sonst eine Widmung für die betriebliche Verwendung nicht feststellbar ist und im Übrigen der gänzliche Verzicht auf das Absetzen von Betriebsausgaben gegen eine unternehmerisch ausgeübte Erwerbstätigkeit spricht. Geht man (wie schon im Erkenntnis VwGH 23.1.2008, 2007/08/0223) davon aus, dass es sich bei den wesentlichen eigenen Betriebsmitteln um solche Sachmittel handeln muss, die der konkreten Erwerbstätigkeit dienen, so ist überdies zu folgern, dass die zusammenzurechnenden Wirtschaftsgüter im Allgemeinen schon bei Aufnahme der Tätigkeit vorhanden sein und dann im Rahmen der ersten Steuererklärung (wenn auch allenfalls im Rahmen der Inanspruchnahme einer Pauschalierung) geltend gemacht werden müssen. Wird die Grenze der Geringwertigkeit dennoch (ausnahmsweise) erst durch Zusammenrechnung mit einem später hinzukommenden Betriebsmittel überschritten, so wäre die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG ab dem Zeitpunkt von dessen Aufnahme in das Betriebsvermögen zu verneinen. Wurde die Geringwertigkeitsgrenze einmal überschritten - sei es durch ein einziges Wirtschaftsgut, sei es durch die Zusammenrechnung mehrerer in das Betriebsvermögen aufgenommener Güter -, so ist das Vorhandensein wesentlicher eigener Betriebsmittel zu bejahen, solange die betreffenden Wirtschaftsgüter tatsächlich genutzt werden, auch wenn sie bereits vollständig abgeschrieben sind (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0034).Das Abstellen auf die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter in der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 4, Absatz 4, ASVG verfolgt andere Zwecke, als sie dem Paragraph 13, EStG 1988 zugrunde liegen. Es geht nicht wie im Einkommensteuerrecht um die Bestimmung einer Schwelle für administrative Erleichterungen, sondern darum, Betriebsmittel zu erfassen, die zum einen als Teil des Betriebsvermögens steuerlich geltend gemacht werden (worin sich die Entscheidung manifestiert, unternehmerisch tätig sein zu wollen) und die zum anderen eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung haben. Gemessen an diesem Zweck ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Betragsgrenze durch ein Wirtschaftsgut allein oder durch die Zusammenrechnung mehrerer (nicht unbedingt eine wirtschaftliche Einheit bildender) Güter erreicht wird. Notwendig ist allerdings im Hinblick auf nicht schon ihrer Art nach nur der betrieblichen Tätigkeit dienende Güter, dass eine steuerliche Veranlagung überhaupt stattfindet, weil sonst eine Widmung für die betriebliche Verwendung nicht feststellbar ist und im Übrigen der gänzliche Verzicht auf das Absetzen von Betriebsausgaben gegen eine unternehmerisch ausgeübte Erwerbstätigkeit spricht. Geht man (wie schon im Erkenntnis VwGH 23.1.2008, 2007/08/0223) davon aus, dass es sich bei den wesentlichen eigenen Betriebsmitteln um solche Sachmittel handeln muss, die der konkreten Erwerbstätigkeit dienen, so ist überdies zu folgern, dass die zusammenzurechnenden Wirtschaftsgüter im Allgemeinen schon bei Aufnahme der Tätigkeit vorhanden sein und dann im Rahmen der ersten Steuererklärung (wenn auch allenfalls im Rahmen der Inanspruchnahme einer Pauschalierung) geltend gemacht werden müssen. Wird die Grenze der Geringwertigkeit dennoch (ausnahmsweise) erst durch Zusammenrechnung mit einem später hinzukommenden Betriebsmittel überschritten, so wäre die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ab dem Zeitpunkt von dessen Aufnahme in das Betriebsvermögen zu verneinen. Wurde die Geringwertigkeitsgrenze einmal überschritten - sei es durch ein einziges Wirtschaftsgut, sei es durch die Zusammenrechnung mehrerer in das Betriebsvermögen aufgenommener Güter -, so ist das Vorhandensein wesentlicher eigener Betriebsmittel zu bejahen, solange die betreffenden Wirtschaftsgüter tatsächlich genutzt werden, auch wenn sie bereits vollständig abgeschrieben sind (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0034). Die Beschwerdeführerin nutzte zwar im Wesentlichen ihre eigene Ausrüstung in Form von Kleidung, Schuhe oder Erste-Hilfe Material, die sie auch steuerlich geltend gemacht hat. Wie festzustellen war, hat der Wert der Anschaffungen der Wirtschaftsgüter den von ihr vorgelegten Unterlagen zufolge auch bei einer Zusammenrechnung insgesamt jedoch € 1000,- nicht annähernd überschritten, weshalb diese als geringwertige Wirtschaftsgüter zu betrachten sind. Zudem treten diese im Vergleich zur betrieblichen Infrastruktur der mitbeteiligten Partei, welche den Kundenstock, die Website, die Organisation und Planung der Reise durch ihr Büro abwickelte, in den Hintergrund. Im Ergebnis ist im konkreten Fall somit vom Fehlen wesentlicher eigener Betriebsmittel auszugehen. Das Vorliegen einer qualifizierten Dienstgebereigenschaft (§ 4 Abs. 4 Z1 ASVG) als weiteres Tatbestandsmerkmal für die Pflichtversicherung als freie Dienstnehmer ist ebenfalls zu bejahen, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen des Geschäftsbetriebes der mitbeteiligten Partei für diese tätig war.Das Vorliegen einer qualifizierten Dienstgebereigenschaft (Paragraph 4, Absatz 4, Z1 ASVG) als weiteres Tatbestandsmerkmal für die Pflichtversicherung als freie Dienstnehmer ist ebenfalls zu bejahen, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen des Geschäftsbetriebes der mitbeteiligten Partei für diese tätig war. Zusammengefasst lag daher bei der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein freies Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG vor.Zusammengefasst lag daher bei der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein freies Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vor. 3.2.6. Seit in Kraft treten von § 1 Abs. 8 AlVG, idF BGBl. I Nr. 104/2007, mit 01.01.2008 sind freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG Dienstnehmern gemäß § 4 Abs. 2 gleichgestellt und unterliegen somit auch freie Dienstverhältnisse der Arbeitslosenversicherung. Es war daher spruchgemäß auch die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit.a AlVG festzustellen.3.2.6. Seit in Kraft treten von Paragraph eins, Absatz 8, AlVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007,, mit 01.01.2008 sind freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG Dienstnehmern gemäß Paragraph 4, Absatz 2, gleichgestellt und unterliegen somit auch freie Dienstverhältnisse der Arbeitslosenversicherung. Es war daher spruchgemäß auch die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG festzustellen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, , noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Insbesondere wurde die zuletzt ergangene Entscheidung zu Ra 2024/08/0034 vom 19.11.2024 berücksichtigt, der ebenfalls die Prüfung der Beschäftigung eines Bergwanderführers zugrunde liegt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, , noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Insbesondere wurde die zuletzt ergangene Entscheidung zu Ra 2024/08/0034 vom 19.11.2024 berücksichtigt, der ebenfalls die Prüfung der Beschäftigung eines Bergwanderführers zugrunde liegt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I412.2309966.1.00