RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2026 GeschäftszahlI414 2302735-2 Spruch, I414 2302735-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TUNESIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom 09.01.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TUNESIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom 09.01.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste legal mit dem Flugzeug von XXXX /Tunesien nach XXXX /Türkei weiter nach Serbien und über den Landweg illegal nach Österreich. Er stellte am 09.09.2022 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte er in der Erstbefragung vor, wegen der Armut, der hohen Inflation sowie seiner Homosexualität Tunesien verlassen zu haben. In Tunesien könne er kein normales Leben führen. Bei einer Rückkehr nach Tunesien fürchte er in Armut leben zu müssen und werde seine sexuelle Neigung in Tunesien nicht toleriert. Er rechne mit keinen Sanktionen.Der Beschwerdeführer reiste legal mit dem Flugzeug von römisch 40 /Tunesien nach römisch 40 /Türkei weiter nach Serbien und über den Landweg illegal nach Österreich. Er stellte am 09.09.2022 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte er in der Erstbefragung vor, wegen der Armut, der hohen Inflation sowie seiner Homosexualität Tunesien verlassen zu haben. In Tunesien könne er kein normales Leben führen. Bei einer Rückkehr nach Tunesien fürchte er in Armut leben zu müssen und werde seine sexuelle Neigung in Tunesien nicht toleriert. Er rechne mit keinen Sanktionen. In der niederschriftlichen Einvernahme am 23.11.2023 brachte er vor, in den Niederlanden und Deutschland Anträge auf internationalen Schutz gestellt zu haben. Er habe sowohl in den Niederlanden, Deutschland sowie in Österreich angegeben homosexuell zu sein. Er sei seit seinem dreizehnten Lebensjahr homosexuell. Mit Bescheid vom 14.12.2023, Zl. XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Tunesien (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und es wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid vom 14.12.2023, Zl. römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Tunesien (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und es wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Der Beschwerdeführer stellte nach einem Aufenthalt in Italien und in der Schweiz und seiner Überstellung nach Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer stellte am 16.08.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz, zuvor stellte er in Deutschland am 19.06.2023 und in den Niederlanden im Jahr 2022 Anträge auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung am 24.09.2024 brachte er zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er seine Fluchtgründe bereits bei seinem letzten Antrag auf internationalen Schutz vorgebracht und sich seither nichts verändert habe. Er sei homosexuell und habe Angst nach Tunesien zurückzukehren. Homosexuelle werden in Tunesien benachteiligt und schlecht behandelt. Dies seien seine Fluchtgründe, es habe sich nichts geändert. In der Einvernahme am 22.10.2024 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zusammengefasst im Wesentlichen an, gesund zu sein und bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Er könne sich an sein Vorbringen hinsichtlich seines ersten Antrages auf internationalen Schutz in Österreich erinnern. Er habe nichts zu korrigieren oder zu ergänzen. In Tunesien würde man nicht akzeptieren, dass er homosexuell sei. Seit seiner Asylantragstellung in Österreich habe er sich in Italien, Frankreich, Niederlanden, Deutschland und Belgien aufgehalten. Im Vergleich zum Vorverfahren in Österreich habe sich nichts verändert. Er habe bereits mehrmals erwähnt homosexuell zu sein. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.10.2024, wurde der (Folge-) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und es wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.10.2024, wurde der (Folge-) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und es wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit (rechtskräftigem) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2024, Zl. I414 2302735-1/5E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das in Spruchpunkt VII. verhängte Einreiseverbot ersatzlos behoben wurde. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen im zweiten Asylverfahren in Österreich keine Änderung der Identität der Sach- und Rechtslage inne liege. Der Beschwerdeführer habe den Antrag auf internationalen Schutz – ebenso wie den vorangegangenen Antrag – mit seiner Homosexualität begründet.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit (rechtskräftigem) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2024, Zl. I414 2302735-1/5E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das in Spruchpunkt römisch sieben. verhängte Einreiseverbot ersatzlos behoben wurde. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen im zweiten Asylverfahren in Österreich keine Änderung der Identität der Sach- und Rechtslage inne liege. Der Beschwerdeführer habe den Antrag auf internationalen Schutz – ebenso wie den vorangegangenen Antrag – mit seiner Homosexualität begründet. Am 23.11.2025 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der Erstbefragung gab er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt zu seinen Fluchtgründen an, seine Fluchtgründe hätten sich seit dem ersten Antrag nicht geändert. Er fühle sich in Österreich zuhause. Bei einer Rückkehr hätte er Angst verhaftet zu werden. Am 03.12.2025 hatte der Beschwerdeführer ein Rückkehrberatungsgespräch mit der BBU. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer rückkehrwillig ist. Er stellte einen Antrag auf Unterstützungsleistung im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Er wurde im Zuge des Beratungsgesprächs mit der BBU über seine Perspektiven in Österreich und die freiwillige Rückkehr inklusive aller bestehenden Unterstützungsleistungen und Reintegrationsprogramm informiert. Der Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr wurde vom Bundesamt am 04.12.2025 bestätigt. Am 11.12.2025 wurde der Beschwerdeführer von dem Bundesamt niederschriftlich Einvernommen. Zu der Frage, ob er in der Erstbefragung vom 24.11.2025 die Wahrheit gesagt oder er noch Korrekturen oder Ergänzungen vornehmen wolle, führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Wahrheit gesagt und nichts mehr zu ergänzen habe. In Bezug auf seinen Antrag auf freiwillige Rückkehr führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach wie vor freiwillig ausreisen wolle. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 09.01.2026, wurde der zweite (Folge-) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.11.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und es wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 09.01.2026, wurde der zweite (Folge-) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.11.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und es wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer weise eindeutige Merkmale einer homosexuellen Person auf; sein gesamtes Auftreten spreche konsistent für seine sexuelle Orientierung. Aufgrund seiner Herkunft aus Tunesien sei es ihm dort nicht möglich gewesen, seine sexuelle Identität offen zu leben, ohne Übergriffen und Repressionen durch staatliche Stellen sowie private Akteure ausgesetzt zu sein. Erst in Europa habe er die Möglichkeit gehabt, sein wahres Selbst frei zu leben, wodurch sich seine homosexuelle Identität weiter gefestigt habe. Für den Fall einer Rückkehr nach Tunesien drohten dem Beschwerdeführer erneut familiärer Druck, physische und psychische Gewalt sowie staatliche Verfolgungsmaßnahmen aufgrund seiner sexuellen Orientierung. Darüber hinaus zeige der Beschwerdeführer deutliche Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung; er weise eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit, stereotypes Verhalten, ausgeprägtes Rückzugsverhalten sowie eine reduzierte Kommunikationsfähigkeit auf, was insgesamt auf eine erhebliche psychische Instabilität hindeute. Die Rechtsberaterinnen hätten im Zuge der Beratung den Eindruck gewonnen, der Beschwerdeführer sei nur eingeschränkt konzentrations- und einvernahmefähig gewesen und habe über längere Zeiträume nicht in der Lage geschienen, den gestellten Fragen inhaltlich zu folgen. Gleichzeitig mit der Beschwerde stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Einholung eines medizinisch-psychiatrischen Gutachten aufgrund der durch die Rechtsberaterinnen festgestellten Hinweise auf eine beim Beschwerdeführer vorliegende psychische Beeinträchtigung. Die gegenständliche Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge dem Bundverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos, Staatsangehöriger Tunesiens, spricht Arabisch und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer stellte in Deutschland, Niederlanden, Schweiz, Luxemburg Anträge auf internationalen Schutz. In Österreich stellte er insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz. Im Schengenraum stellte er bisher somit sieben Anträge auf internationalen Schutz. Seit seinem letzten Folgeverfahren hielt sich der Beschwerdeführer in Italien für circa ein Monat auf. Sodann reiste er durch die Schweiz, Deutschland, Belgien nach Luxemburg, wo er sich ebenfalls für ein Monat aufhielt und am 14.11.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Änderungen hinsichtlich seines Privat- oder Familienleben in Österreich haben sich seit dem Vorverfahren keine ergeben. Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben und verfügt über kein maßgebliches Privatleben in Österreich. 1.
- Zum Erstverfahren, dem Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er homosexuell sei. Mit Bescheid des Bundesamtes vom
- Dezember 2023, Zl. XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Tunesien (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und es wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes vom
- Dezember 2023, Zl. römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Tunesien (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und es wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Zwischen rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen dritten Antrags auf internationalen Schutz in Österreich wegen entschiedener Sache mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 09.01.2026 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten, welche geeignet wäre, einen neuen Grund für die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz darzustellen. In seiner Antragstellung und auch folgend brachte der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vor. Er gab an, dass sich seine Asylgründe seit dem ersten Antrag nicht geändert hätten. Somit wurden im gegenständlichen zweiten Folgeverfahren vom Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vorgebracht. Auch hat sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer sowie die allgemeine Lage in seinem Herkunftsstaat Tunesien nicht in einem Umfang verändert, dass von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen wäre. 1.
- Zur Situation in Tunesien: Gemäß § 1 Z 11 der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaat. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Tunesien zitiert. Die aktuellen Länderinformationen beinhalten keine Änderungen der entscheidenden Sachverhaltselemente. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: Politische Lage Letzte Änderung 2025-02-26 13:47 Die politische Lage ist angespannt. Tunesien, einst als einzige Demokratie aus dem Arabischen Frühling 2011 hervorgegangen, erlebt seit 2019 unter Präsident Saïed einen politischen Wandel. Er hat seine Machtbefugnisse kontinuierlich ausgebaut. 2021 löste Saïed das Parlament auf - ein Schritt, den die Opposition als Staatsstreich bezeichnet hat. Anschließend ließ er die Verfassung zu seinen Gunsten ändern. Saïed weist Kritik an seinem Kurs zurück, nach eigenen Angaben kämpft er gegen eine korrupte Elite im Land (Tagesschau 7.10.2024). Bei der Präsidentschaftswahl am
- Oktober 2024 wurde Amtsinhabers Kaïs Saïed mit 90,69 % der Stimmen wiedergewählt (HRW 16.1.2025; vgl. Tagesschau 7.10.2024, JoD 10.2024), er gewann so eine zweite fünfjährige Amtszeit (JoD 10.2024). Die Wahlbeteiligung lag nach Angaben der Wahlkommission bei 28,8 % (HRW 16.1.2025; vgl. Tagesschau 7.10.2024) und damit nur halb so hoch wie bei der Stichwahl um das Präsidentenamt 2019 (Tagesschau 7.10.2024). Die Opposition hat die Ergebnisse angezweifelt. Allerdings hatte der seit Jahren zunehmend autoritär herrschende Saïed im Grunde keine echte Konkurrenz. Seine Wiederwahl galt als sicher (Tagesschau 7.10.2024). Bei der Präsidentschaftswahl am
- Oktober 2024 wurde Amtsinhabers Kaïs Saïed mit 90,69 % der Stimmen wiedergewählt (HRW 16.1.2025; vergleiche Tagesschau 7.10.2024, JoD 10.2024), er gewann so eine zweite fünfjährige Amtszeit (JoD 10.2024). Die Wahlbeteiligung lag nach Angaben der Wahlkommission bei 28,8 % (HRW 16.1.2025; vergleiche Tagesschau 7.10.2024) und damit nur halb so hoch wie bei der Stichwahl um das Präsidentenamt 2019 (Tagesschau 7.10.2024). Die Opposition hat die Ergebnisse angezweifelt. Allerdings hatte der seit Jahren zunehmend autoritär herrschende Saïed im Grunde keine echte Konkurrenz. Seine Wiederwahl galt als sicher (Tagesschau 7.10.2024). Die Behörden haben die Integrität der Präsidentschaftswahlen untergraben, indem sie das Wahlgesetz nur wenige Tage vor der Wahl änderten (HRW 3.10.2024); und auch der Wahlkampf war von mehreren juristischen Auseinandersetzungen überschattet. Folglich kamen bereits vor der Abstimmung Zweifel an deren Legitimität auf (DW 7.10.2024). Mehrere von der Wahlbehörde abgelehnte Kandidaten hatten Widerspruch gegen ihre Ablehnung eingereicht, dreien von ihnen gab das zuständige Verwaltungsgericht recht. Die Wahlbehörde ISIE, deren Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden, weigerte sich jedoch, die drei Kandidaten ins Rennen aufzunehmen (DW 7.10.2024; vgl. HRW 16.1.2025, DW 9.9.2024). Infolgedessen verabschiedete das Parlament zudem zehn Tage vor der Wahl eine Gesetzesänderung (DW 7.10.2024; vgl. HRW 3.10.2024) und entzog dem Verwaltungsgericht die Zuständigkeit für Wahlanliegen - offenbar mit dem Ziel, zu verhindern, dass es die Abstimmung im Nachhinein für ungültig erklären würde (DW 7.10.2024).Die Behörden haben die Integrität der Präsidentschaftswahlen untergraben, indem sie das Wahlgesetz nur wenige Tage vor der Wahl änderten (HRW 3.10.2024); und auch der Wahlkampf war von mehreren juristischen Auseinandersetzungen überschattet. Folglich kamen bereits vor der Abstimmung Zweifel an deren Legitimität auf (DW 7.10.2024). Mehrere von der Wahlbehörde abgelehnte Kandidaten hatten Widerspruch gegen ihre Ablehnung eingereicht, dreien von ihnen gab das zuständige Verwaltungsgericht recht. Die Wahlbehörde ISIE, deren Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden, weigerte sich jedoch, die drei Kandidaten ins Rennen aufzunehmen (DW 7.10.2024; vergleiche HRW 16.1.2025, DW 9.9.2024). Infolgedessen verabschiedete das Parlament zudem zehn Tage vor der Wahl eine Gesetzesänderung (DW 7.10.2024; vergleiche HRW 3.10.2024) und entzog dem Verwaltungsgericht die Zuständigkeit für Wahlanliegen - offenbar mit dem Ziel, zu verhindern, dass es die Abstimmung im Nachhinein für ungültig erklären würde (DW 7.10.2024). Im Vorfeld der Wahlen wurden die Repressionen gegen mehrere Gegner Saïed verschärft. Es wurden mindestens zehn Kandidaten und deren Mitglieder im Wahlkampfteam verurteilt oder verhaftet, während andere schikaniert und eingeschüchtert wurden (HRW 16.1.2025). Es kam auch zu willkürlichen Maßnahmen gegen unabhängige Medien und die Zivilgesellschaft (HRW 3.10.2024). Im August 2024 ließ der Wahlausschuss nur drei Kandidaten für die Präsidentschaftswahlen zu und lehnte 14 andere ab (HRW 16.1.2025; vgl. DW 9.9.2024). Saïeds einzige Gegenkandidaten (Tagesschau 7.10.2024), seinen ehemaligen Verbündeten und heutigen Kritiker, der Chef der Chaab-Partei, Zouhair Maghzaoui, sowie Ayachi Zammel (DW 7.10.2024), erzielten bei der Wahl nur einstellige Ergebnisse (Tagesschau 7.10.2024). Letzterer galt als aussichtsreicher Herausforderer, bis er im Vormonat verhaftet und zu zwölf Jahren Gefängnis verurteilt worden ist (DW 7.10.2024). Der liberale Industrielle Ayachi Zammel kam demnach auf 6,9 % der Stimmen, der frühere Abgeordnete Zouhair Maghzaoui holte 3,9 % (Tagesschau 7.10.2024).Im August 2024 ließ der Wahlausschuss nur drei Kandidaten für die Präsidentschaftswahlen zu und lehnte 14 andere ab (HRW 16.1.2025; vergleiche DW 9.9.2024). Saïeds einzige Gegenkandidaten (Tagesschau 7.10.2024), seinen ehemaligen Verbündeten und heutigen Kritiker, der Chef der Chaab-Partei, Zouhair Maghzaoui, sowie Ayachi Zammel (DW 7.10.2024), erzielten bei der Wahl nur einstellige Ergebnisse (Tagesschau 7.10.2024). Letzterer galt als aussichtsreicher Herausforderer, bis er im Vormonat verhaftet und zu zwölf Jahren Gefängnis verurteilt worden ist (DW 7.10.2024). Der liberale Industrielle Ayachi Zammel kam demnach auf 6,9 % der Stimmen, der frühere Abgeordnete Zouhair Maghzaoui holte 3,9 % (Tagesschau 7.10.2024). Bürgerliche Wahlbeobachtungsgruppen, die während des demokratischen Übergangs in Tunesien Erfahrungen mit der Überwachung von Wahlen gesammelt hatten, bewarben sich um die Beobachtung der Wahlen
- Die Wahlkommission lehnte jedoch die meisten ihrer Anträge mit der Begründung ab, dass sie verdächtige ausländische Gelder erhalten hätten (JoD 10.2024). Die tunesische Wahlkommission, die Saïed 2022 umstrukturiert hat, um sie seiner Kontrolle zu unterstellen, verweigerte zwei führenden Wahlbeobachtungsgruppen, I Watch und Mourakiboun, willkürlich die Akkreditierung unter dem Vorwand einer „verdächtigen ausländischen Finanzierung“. Gegen beide Gruppen wird nun ermittelt (HRW 16.1.2025).Bürgerliche Wahlbeobachtungsgruppen, die während des demokratischen Übergangs in Tunesien Erfahrungen mit der Überwachung von Wahlen gesammelt hatten, bewarben sich um die Beobachtung der Wahlen
- Die Wahlkommission lehnte jedoch die meisten ihrer Anträge mit der Begründung ab, dass sie verdächtige ausländische Gelder erhalten hätten (JoD 10.2024). Die tunesische Wahlkommission, die Saïed 2022 umstrukturiert hat, um sie seiner Kontrolle zu unterstellen, verweigerte zwei führenden Wahlbeobachtungsgruppen, römisch eins Watch und Mourakiboun, willkürlich die Akkreditierung unter dem Vorwand einer „verdächtigen ausländischen Finanzierung“. Gegen beide Gruppen wird nun ermittelt (HRW 16.1.2025). Quellen DW - Deutsche Welle (7.10.2024): Präsidentenwahl in Tunesien: Große Mehrheit fuür Saied, https://www.dw.com/de/präsidentenwahl-in-tunesien-große-mehrheit-für-saied/a-70422833, Zugriff 21.1.2025 DW - Deutsche Welle (9.9.2024): Tunesien: Präsidentschaftswahlen ohne Opposition, https://www.dw.com/de/tunesien-wie-präsident-saied-vor-den-wahlen-die-opposition-zerschlägt/a-70169867, Zugriff 21.1.2025 HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120124.html, Zugriff 21.1.2025 HRW - Human Rights Watch (3.10.2024): Tunisia: Authorities Undermine Election Integrity, https://www.ecoi.net/de/dokument/2117488.html, Zugriff 28.11.2024 JoD - Journal of Democracy (10.2024): Tunisia’s Insecure Strongman, https://www.journalofdemocracy.org/online-exclusive/tunisias-insecure-strongman, Zugriff 21.1.2025 Tagesschau - Tagesschau (7.10.2024): Tunesiens Präsident Saied wiedergewählt, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/tunesien-wahl-118.html, Zugriff 21.1.2025 Sicherheitslage Letzte Änderung 2025-02-26 14:47 Die Sicherheitslage in Tunesien ist vor allem in den südlichen Wüstengebieten (Grenze zu Libyen und Algerien) angespannt, sowie entlang der Grenze zu Algerien im Westen des Landes, dort vor allem im Gebiet um den Jebel Chaambi westlich von Kasserine. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine spürbare Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt, seitdem kam es zu einer deutlichen Reduktion terroristischer Aktivitäten. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören somit weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in der Folge in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben, was zu einer Stabilisierung der Lage geführt hat. Gemäß GTI wird Tunesien in den Jahren 2019, 2022 und 2023 als Land mit einem Terrorismusrisiko von „niedrig“ bewertet, nur das Jahr 2021 bildet mit einer Bewertung von „mittel“ eine Ausnahme (STDOK 27.6.2024). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 10.12.2024; vgl. BMEIA 10.12.2024).Die Sicherheitslage in Tunesien ist vor allem in den südlichen Wüstengebieten (Grenze zu Libyen und Algerien) angespannt, sowie entlang der Grenze zu Algerien im Westen des Landes, dort vor allem im Gebiet um den Jebel Chaambi westlich von Kasserine. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine spürbare Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt, seitdem kam es zu einer deutlichen Reduktion terroristischer Aktivitäten. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören somit weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in der Folge in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben, was zu einer Stabilisierung der Lage geführt hat. Gemäß GTI wird Tunesien in den Jahren 2019, 2022 und 2023 als Land mit einem Terrorismusrisiko von „niedrig“ bewertet, nur das Jahr 2021 bildet mit einer Bewertung von „mittel“ eine Ausnahme (STDOK 27.6.2024). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 10.12.2024; vergleiche BMEIA 10.12.2024). Nach anderen Angaben bleiben die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Kampf gegen den Terrorismus trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Nach mehreren Anschlägen 2015 und einem schweren Angriff von IS-Milizen auf die Grenzstadt Ben Guerdane im März 2016 hat sich die Sicherheitslage zwar verbessert (AA 22.6.2023), bleibt jedoch besonders angespannt (AA 10.12.2024) und es kommt immer wieder zu Anschlägen (AA 22.6.2023). Mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz in in Ben Guerdane und der umliegenden Region zu rechnen (AA 10.12.2024). Im Mai 2023, verübte ein Angehöriger der maritimen Nationalgarde einen Anschlag während einer jüdischen Wallfahrt an der La Ghriba-Synagoge und tötet 5 Menschen (AA 22.6.2023). Im Juni 2022 wurden zwei Sicherheitskräfte bei einem Messerangriff im Zentrum von Tunis verletzt (EDA 10.12.2024). Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land (BMEIA 10.12.2024). Er gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft kritisch beobachtet wird (ÖB Tunis 10.2022). Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit zu rechnen (AA 10.12.2024). Laut österreichischem Außenministerium gilt für eigene Staatsbürger eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Vereinzelte Aktionen von terroristisch motivierten Einzeltätern können nicht ausgeschlossen werden. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Grenzbereich zu Algerien ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen. Darüber hinaus kommt es zu bewaffneten Auseinandersetzungen in der Region Kasserin/Gebirgsmassiv Chaambi, dem Rückzugsgebiet der verbliebenen Terroristengruppen (BMEIA 10.12.2024). Ferner besteht südlich, bzw. südöstlich in den Sperrzonen der Grenzgebiete zu Algerien und Libyen sowie abseits der Touristenzentren am Rande der Sahara ein erhöhtes Entführungsrisiko (BMEIA 10.12.2024; vgl. AA 10.12.2024).Laut österreichischem Außenministerium gilt für eigene Staatsbürger eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Vereinzelte Aktionen von terroristisch motivierten Einzeltätern können nicht ausgeschlossen werden. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Grenzbereich zu Algerien ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen. Darüber hinaus kommt es zu bewaffneten Auseinandersetzungen in der Region Kasserin/Gebirgsmassiv Chaambi, dem Rückzugsgebiet der verbliebenen Terroristengruppen (BMEIA 10.12.2024). Ferner besteht südlich, bzw. südöstlich in den Sperrzonen der Grenzgebiete zu Algerien und Libyen sowie abseits der Touristenzentren am Rande der Sahara ein erhöhtes Entführungsrisiko (BMEIA 10.12.2024; vergleiche AA 10.12.2024). Landesweit kommt es regelmäßig zu v. a. wirtschaftlich und sozial motivierten, oftmals spontanen Protesten, die nicht selten auch in Gewalt umschlagen. Gegen den Staatsumbau von Staatspräsident Saïed kam es im Laufe des Jahres 2022 und rund um die Parlamentswahlen zu Jahresbeginn 2023 zu regelmäßigen Protesten der Ennahdha und anderen Oppositionsparteien/-bündnissen, die jedoch friedlich blieben und merklich abgeflaut sind (AA 22.6.2023). Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können aber weiter nicht ausgeschlossen werden (AA 10.12.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.12.2024): Auswärtiges Amt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tunesiensicherheit/219024#content_5, Zugriff 10.12.2024 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf, Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich] BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (10.12.2024): Tunesien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/tunesien, Zugriff 10.12.2024 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (10.12.2024): Reisehinweise für Tunesien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tunesien/reisehinweise-fuertunesien.html#eda931a7d, Zugriff 10.12.2024 ÖB Tunis - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien [Login erforderlich] STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (27.6.2024): Themenbericht der Staatendokumentation: Terrorismus Nordafrika Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2025-02-26 14:57 Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht (USDOS 23.4.2024). Seit der Machtergreifung durch Präsident Saïed im Juli 2021 wurde die Unabhängigkeit der Justiz immer weiter untergraben, bis hin zur völligen Aufhebung (BS 19.3.2024). Im Jahr 2022 löste Saïed den Hohen Justizrat (HJC), Tunesiens höchstes Justizorgan, auf (FH 29.2.2024; BS 19.3.2024). Der Oberste Justizrat hatte den Auftrag, das ordnungsgemäße Funktionieren des Justizsystems und die Wahrung seiner Unabhängigkeit durch seine Aufsichts- und Beratungsfunktion zu gewährleisten (BS 19.3.2024). Während die Verfassung von 2022 sowohl den Obersten Justizrat als auch das Verfassungsgericht dem Namen nach beibehielt, räumte sie dem Präsidenten die endgültige Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Richtern nach der Ernennung durch den Obersten Justizrat ein (FH 29.2.2024; vgl. BS 19.3.2024). Zudem wurde in der neuen Verfassung eine Klausel aus der Verfassung von 2014 gestrichen, die dem Verfassungsgericht die Befugnis einräumte, über den Umfang der Befugnisse des Präsidenten zu entscheiden (FH 29.2.2024). Ferner wurde das Gesetzesdekret 2022-35 erlassen, das den Präsidenten ermächtigt, Richter zu entlassen (FH 16.10.2024). Im Juni wurde vonseiten der Richter gestreikt, um gegen die Säuberung der Justiz durch den Präsidenten zu protestieren (FH 29.2.2024).Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht (USDOS 23.4.2024). Seit der Machtergreifung durch Präsident Saïed im Juli 2021 wurde die Unabhängigkeit der Justiz immer weiter untergraben, bis hin zur völligen Aufhebung (BS 19.3.2024). Im Jahr 2022 löste Saïed den Hohen Justizrat (HJC), Tunesiens höchstes Justizorgan, auf (FH 29.2.2024; BS 19.3.2024). Der Oberste Justizrat hatte den Auftrag, das ordnungsgemäße Funktionieren des Justizsystems und die Wahrung seiner Unabhängigkeit durch seine Aufsichts- und Beratungsfunktion zu gewährleisten (BS 19.3.2024). Während die Verfassung von 2022 sowohl den Obersten Justizrat als auch das Verfassungsgericht dem Namen nach beibehielt, räumte sie dem Präsidenten die endgültige Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Richtern nach der Ernennung durch den Obersten Justizrat ein (FH 29.2.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Zudem wurde in der neuen Verfassung eine Klausel aus der Verfassung von 2014 gestrichen, die dem Verfassungsgericht die Befugnis einräumte, über den Umfang der Befugnisse des Präsidenten zu entscheiden (FH 29.2.2024). Ferner wurde das Gesetzesdekret 2022-35 erlassen, das den Präsidenten ermächtigt, Richter zu entlassen (FH 16.10.2024). Im Juni wurde vonseiten der Richter gestreikt, um gegen die Säuberung der Justiz durch den Präsidenten zu protestieren (FH 29.2.2024). Weiters sieht die Verfassung keine Möglichkeit vor, den Präsidenten zur Rechenschaft zu ziehen, selbst bei schwerwiegenden Verstößen, wie dies zuvor durch Artikel 88 der Verfassung von 2014 gewährleistet war, der es dem Parlament ermöglichte, einen Antrag auf Amtsenthebung zu stellen. Im Gegenzug ist der Präsident berechtigt, das Parlament aufzulösen und sowohl den Regierungschef als auch die anderen Mitglieder der Exekutive zu entlassen, die dem Präsidenten und nicht dem Parlament rechenschaftspflichtig sind. Das Parlament ist bis zur Bedeutungslosigkeit geschwächt und fungiert als Kontrollinstanz, da es keine Gesetze erlassen kann, sondern der Regierung lediglich Gesetzesvorschläge unterbreitet (BS 19.3.2024). 2023 setzte Saïed seine Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz mit unbegründeten Verhaftungen und gerichtlichen Anklagen aus vagen Gründen fort. Saïed hat auch öffentlich Druck auf Richter und Staatsanwälte ausgeübt, damit diese gegen seine Gegner entscheiden (FH 29.2.2024). Bis Ende 2023 hatte die Regierung 57 Richter, die 2022 vom Präsidenten entlassen wurden, weil er sie der Korruption und anderer Verfehlungen beschuldigte (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 16.10.2024), nicht wieder eingestellt, obwohl das Verwaltungsgericht 49 der Entlassungen für unzulässig erklärt hat. Die Vereinigung der tunesischen Richter (ATM) hat im Juni 2023 eine Sitzblockade organisiert, um gegen die Entlassungen zu protestieren. Im August 2023 wurde der Präsident der ATM, Anas Hamadi, vom Gericht erster Instanz in Kef wegen "Behinderung der Arbeitsfreiheit" angeklagt. Die Anklage scheint darauf abzuzielen, Hamadi dafür zu bestrafen, dass er gegen die gerichtlichen Entlassungen von 2022 Berufung eingelegt hatte (USDOS 23.4.2024).2023 setzte Saïed seine Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz mit unbegründeten Verhaftungen und gerichtlichen Anklagen aus vagen Gründen fort. Saïed hat auch öffentlich Druck auf Richter und Staatsanwälte ausgeübt, damit diese gegen seine Gegner entscheiden (FH 29.2.2024). Bis Ende 2023 hatte die Regierung 57 Richter, die 2022 vom Präsidenten entlassen wurden, weil er sie der Korruption und anderer Verfehlungen beschuldigte (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 16.10.2024), nicht wieder eingestellt, obwohl das Verwaltungsgericht 49 der Entlassungen für unzulässig erklärt hat. Die Vereinigung der tunesischen Richter (ATM) hat im Juni 2023 eine Sitzblockade organisiert, um gegen die Entlassungen zu protestieren. Im August 2023 wurde der Präsident der ATM, Anas Hamadi, vom Gericht erster Instanz in Kef wegen "Behinderung der Arbeitsfreiheit" angeklagt. Die Anklage scheint darauf abzuzielen, Hamadi dafür zu bestrafen, dass er gegen die gerichtlichen Entlassungen von 2022 Berufung eingelegt hatte (USDOS 23.4.2024). Mit der neuen Verfassung wurde auch die Autonomie von Einrichtungen wie der Hohen Behörde für Wahlen und dem Justizrat aufgehoben (BS 19.3.2024). Und so wurde am 27.9.2024, einige Tage vor den anstehenden Präsidentschaftswahlen vom 6.10.2024, das Wahlgesetz durch die tunesische Versammlung der Volksvertreter - Tunisia’s Assembly of the Representatives of the People – verabschiedet. Dieses entzog dem Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit in Wahlangelegenheiten und hinderte es somit an der Kontrolle von Machtmissbrauch. Somit hat nach Änderungen des Wahlgesetzes von 2024 das Berufungsgericht in Tunis die einzige Zuständigkeit für die Beilegung von Wahlstreitigkeiten, wobei gegen die Entscheidungen Berufung beim Kassationsgerichtshof eingelegt werden kann (HRW 3.10.2024). Der von Präsident Saïed erstmals im Juli 2021 verhängte und jedenfalls bis Dezember 2024 verlängerte Ausnahmezustand, verleiht Regierungsbehörden übermäßige Befugnisse (FH 16.10.2024). Im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen sind die Behörden verstärkt gegen vermeintliche Kritiker oder Gegner Saïeds vorgegangen (HRW 3.10.2024). Die Justiz ist eigentlich dazu da, Rechte und Freiheiten zu schützen. Die einseitige Kontrolle der Exekutive über die Justiz könnte diese Garantien allerdings gefährden (FH 16.10.2024). Neben Wahlbeobachtern wurden auch Oppositionellen, Bloggern, Journalisten wie auch Aktivisten die Akkreditierung entzogen (FH 16.10.2024; vgl. HRW 3.10.2024). Blogger, Journalisten und Aktivisten wurden während der Berichterstattung wegen der Inhalte, die sie online veröffentlicht hatten, verhaftet. Mehrere Gesetze sehen strafrechtliche Sanktionen für Meinungsäußerungen im Internet vor. In den letzten Jahren wurden zahlreiche Blogger und Journalisten vor Militärgerichten und nicht vor Zivilgerichten angeklagt (FH 16.10.2024).Der von Präsident Saïed erstmals im Juli 2021 verhängte und jedenfalls bis Dezember 2024 verlängerte Ausnahmezustand, verleiht Regierungsbehörden übermäßige Befugnisse (FH 16.10.2024). Im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen sind die Behörden verstärkt gegen vermeintliche Kritiker oder Gegner Saïeds vorgegangen (HRW 3.10.2024). Die Justiz ist eigentlich dazu da, Rechte und Freiheiten zu schützen. Die einseitige Kontrolle der Exekutive über die Justiz könnte diese Garantien allerdings gefährden (FH 16.10.2024). Neben Wahlbeobachtern wurden auch Oppositionellen, Bloggern, Journalisten wie auch Aktivisten die Akkreditierung entzogen (FH 16.10.2024; vergleiche HRW 3.10.2024). Blogger, Journalisten und Aktivisten wurden während der Berichterstattung wegen der Inhalte, die sie online veröffentlicht hatten, verhaftet. Mehrere Gesetze sehen strafrechtliche Sanktionen für Meinungsäußerungen im Internet vor. In den letzten Jahren wurden zahlreiche Blogger und Journalisten vor Militärgerichten und nicht vor Zivilgerichten angeklagt (FH 16.10.2024). Militärgerichte werden von zivilen Richtern geleitet, die sich auf das Militärgesetzbuch stützen. Sie verhandeln einerseits Fälle, an denen Angehörige der Sicherheits- oder Streitkräfte beteiligt sind, andererseits solche, wo Zivilisten Verbrechen gegen die nationale Sicherheit oder Vergehen wie Beleidigung des Präsidenten (als Oberbefehlshaber der Streitkräfte) oder anderer Angehöriger der Streitkräfte vorgeworfen werden. Gegen Entscheidungen der Militärgerichte zu Zivilisten kann beim Kassationsgerichtshof, dem höchsten Berufungsgericht des Landes, das Teil des zivilen Justizsystems ist, berufen werden. Die Internationale Juristenkommission bewertet es als mit internationalen Standards unvereinbar, dass Verhandlungen gegen Zivilisten vor Militärgerichten stattfinden (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, doch die Justiz setzt dieses Recht nicht immer durch. Auch laut lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen befolgen Behörden nicht immer. Angeklagten, die nach dem Antiterrorismusgesetz angeklagt worden sind, wurden nicht unverzüglich über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen informiert. Zudem wurde ihnen das Recht auf ein öffentliches Verfahren, in bestimmten Fällen auch das Recht, mit einem Anwalt zu sprechen, verweigert. Das Gesetz zur Terrorismusbekämpfung besagt, dass die Richter in Fällen, in denen es um Terrorismus geht, die Öffentlichkeit von Anhörungen ausschließen, Aussagen von anonymen Zeugen zulassen und Informationen über Zeugen, Opfer und andere relevante Personen vertraulich behandeln können, auch gegenüber den Angeklagten und ihren Rechtsbeiständen. Im August 2023 wies der Afrikanische Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker die Regierung an, "alle Hindernisse zu beseitigen" und vier inhaftierten politischen Gefangenen Zugang zu ihren Rechtsvertretern und Ärzten zu gewähren sowie die Familien und Anwälte der Gefangenen über die Gründe für ihre Inhaftierung zu informieren, nachdem die Familienangehörigen der Inhaftierten beim Gericht der Afrikanischen Union in Tansania Klage eingereicht hatten (USDOS 23.4.2024). Quellen BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Tunisia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105847/country_report_2024_TUN.pdf, Zugriff 12.11.2024 FH - Freedom House (16.10.2024): Freedom on the Net 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2116595.html, Zugriff 28.11.2024 FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105041.html, Zugriff 15.3.2024 HRW - Human Rights Watch (3.10.2024): Tunisia: Authorities Undermine Election Integrity, https://www.ecoi.net/de/dokument/2117488.html, Zugriff 28.11.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2107636.html, Zugriff 11.11.2024 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2025-02-26 15:16 Dem Innenministerium unterstehen die Nationalpolizei und die Nationalgarde. Die Nationalpolizei ist für die Strafverfolgung in Großstädten verantwortlich, während die Nationalgarde (Gendarmerie) die Grenzsicherheit überwacht und in kleineren Städten und ländlichen Gebieten patrouilliert. Die Anti-Terrorismus-Brigade der Nationalpolizei und die Spezialeinheit der Nationalgarde leiten Anti-Terror-Operationen des Innenministeriums (CIA 23.10.2024). Der Sicherheitsapparat war unter dem Ben-Ali-Regime allgegenwärtig und sicherte dessen Machterhalt. Die Rolle der Sicherheitskräfte während des Umsturzes aber teilweise auch bei gewaltsam aufgelösten Demonstrationen gegen die ersten beiden Interimsregierungen im Frühjahr 2011 vertieften den Vertrauensverlust der Bevölkerung gegenüber den Sicherheitsorganen, insbesondere der Polizei und den Sondereinheiten des Innenministeriums. Zwar wurde die Geheimpolizei („police politique“) aufgelöst, allerdings steht eine umfassende Reform des Innenministeriums und der nachgeordneten Behörden bis heute aus. Die Sicherheitskräfte stehen immer wieder in der Kritik; es mangelt an Transparenz, zudem hält die Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte an (AA 22.6.2023). Das Innenministerium verfügt über drei Generalinspektorate, eines für die Nationalpolizei, eines für die Nationalgarde und ein zentrales Generalinspektorat, das direkt dem Minister unterstellt ist. Diese Inspektorate können im Ministerium Ermittlungen durchführen. Die Generalinspektionen können Sicherheitsbeamte für Missbrauch zur Rechenschaft ziehen und Verwaltungsstrafen aussprechen, noch bevor die Gerichte ein endgültiges Urteil in Missbrauchsfällen verkünden (USDOS 23.4.2024). Allerdings haben es die Behörden weitgehend verabsäumt, Angehörige der Sicherheitskräfte und politische Vertreter, denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden, zur Rechenschaft zu ziehen (AI 24.4.2024). Menschenrechtsgruppen behaupten, dass Untersuchungen zu Missbrauch durch Polizei, Sicherheitskräfte und Beamte in Haftzentren die Transparenz fehlt und es zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen kommt (USDOS 23.4.2024). Die Polizeigewerkschaften haben sich jenen Reformbemühungen widersetzt, die darauf abzielen, das Problem anzugehen (FH 29.2.2024). Im April 2023 hat das Innenministerium eine Rechenschaftspflicht und einen Verhaltenskodex für die Polizei verabschiedet. Laut NGOs hat die Regierung es verabsäumt Missbrauchsvorwürfe zu untersuchen und die Täter bleiben zumeist straffrei. Wogegen das Innenministerium berichtet, dass gegen Sicherheitskräfte, welche sich Verstöße, insbesondere gegen Migranten, zuschulden kommen haben lassen, Disziplinarmaßnahmen wie Entlassung oder Versetzung verhängt wurden (USDOS 23.4.2024). Das Militär genießt aufgrund seiner zurückhaltenden Rolle während der Revolution 2011 ein sehr hohes Ansehen in der Bevölkerung, welches bis dato anhält (AA 22.6.2023). Die tunesischen Streitkräfte (FAT) sind für die territoriale Verteidigung und die innere Sicherheit zuständig, sie sind für die Bekämpfung islamistischer Terrorgruppen und für die Unterstützung der Grenzsicherung verantwortlich. Das Militär absolviert Sicherheitsoperationen in den Bergregionen entlang der algerischen Grenze, wo es zu Schmuggel und kriminellen Aktivitäten gekommen ist und Kämpfer mit Verbindungen zu den Terrorgruppen al-Qaida und Islamischer Staat aktiv waren. Ferner hat das Militär auch gemeinsame Operationen mit algerischen Sicherheitskräften durchgeführt (CIA 23.10.2024). Die FAT hat in den letzten Jahren auch ihre Rolle bei der Sicherung der südlichen Grenze zu Libyen gegen terroristische Aktivitäten und Infiltratoren, kriminelle Banden, Schmuggel und Menschenhandel verstärkt, und in den abgelegenen Gebieten an der Grenze zu Libyen wurden auch Puffer-/Sperrzonen eingerichtet, in denen das Militär die Führung bei Sicherheits- und Antiterroroperationen innehat (CIA 23.10.2024; vgl. AA 22.6.2023).Das Militär genießt aufgrund seiner zurückhaltenden Rolle während der Revolution 2011 ein sehr hohes Ansehen in der Bevölkerung, welches bis dato anhält (AA 22.6.2023). Die tunesischen Streitkräfte (FAT) sind für die territoriale Verteidigung und die innere Sicherheit zuständig, sie sind für die Bekämpfung islamistischer Terrorgruppen und für die Unterstützung der Grenzsicherung verantwortlich. Das Militär absolviert Sicherheitsoperationen in den Bergregionen entlang der algerischen Grenze, wo es zu Schmuggel und kriminellen Aktivitäten gekommen ist und Kämpfer mit Verbindungen zu den Terrorgruppen al-Qaida und Islamischer Staat aktiv waren. Ferner hat das Militär auch gemeinsame Operationen mit algerischen Sicherheitskräften durchgeführt (CIA 23.10.2024). Die FAT hat in den letzten Jahren auch ihre Rolle bei der Sicherung der südlichen Grenze zu Libyen gegen terroristische Aktivitäten und Infiltratoren, kriminelle Banden, Schmuggel und Menschenhandel verstärkt, und in den abgelegenen Gebieten an der Grenze zu Libyen wurden auch Puffer-/Sperrzonen eingerichtet, in denen das Militär die Führung bei Sicherheits- und Antiterroroperationen innehat (CIA 23.10.2024; vergleiche AA 22.6.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf, Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich] AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights - Tunisia 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2107931.html, Zugriff 14.11.2024 CIA - Central Intelligence Agency [USA] (23.10.2024): Tunisia - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/tunisia/#military-and-security, Zugriff 14.11.2024 FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105041.html, Zugriff 15.3.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2107636.html, Zugriff 11.11.2024 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2025-02-27 10:00 Tunesien hat die meisten Konventionen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte einschließlich der entsprechenden Zusatzprotokolle ratifiziert und bestehende Vorbehalte größtenteils zurückgezogen. Die Umsetzung der Konventionen in nationales Recht dauern weiterhin an. Das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) wurde bislang nicht unterzeichnet. Der zur Erleichterung der Terrorabwehr seit November 2015 immer wieder verlängerte Ausnahmezustand (auf Grundlage eines Dekrets von 1978) gestattet den Sicherheitsbehörden nicht nur weitreichende Eingriffe in die Bewegungsfreiheit, sondern dadurch auch mittelbar in weitere Grundrechte. Menschenrechtsorganisationen konstatieren in vielen Bereichen - etwa bei der Normsetzung, beim Respekt für und bei der Durchsetzung von Menschenrechten, bei der Offenheit der Regierung für Konsultationen mit der Zivilgesellschaft und den Opfern von Menschenrechtsverletzungen - einen negativen Trend, der schon vor der politischen Krise im Sommer 2021 spürbar war, sich seither aber merklich verstärkt hat (AA 22.6.2023). Seit Beginn des von Präsident Kaïs Saïed vorangetriebenen Staatsumbaus („Prozess des
- Juli“) ist beim Menschenrechtsschutz eine Trendumkehr zu verzeichnen. Insbesondere seit Jahresbeginn 2023 hat sich die Lage nochmals deutlich verschlechtert. Die neue Verfassung vom 25.7.2022 hat die seit 2011 hart errungene, aber seit Jahren krisengeplagte parlamentarische Demokratie Tunesiens in ein hyper-präsidentielles System umgebaut: nahezu vollständige Machtkonzentration beim Staatspräsidenten, Schwächung des Parlaments, Fehlen institutioneller „checks and balances“ zur Einhegung der Macht des Präsidenten, zudem zahlreiche mögliche Einfallstore für die Einschränkung von Grundrechten, obgleich diese weitgehend wortgleich aus der Verfassung von 2014 übernommen worden sind. Dies ist jedoch nur die Papierform, in der Praxis geraten die Menschenrechte und insbesondere die politischen und bürgerlichen Rechte und Freiheiten in Tunesien immer stärker unter Druck (AA 22.6.2023). Am 17.8.2022 trat also die neue Verfassung in Kraft, die nach dem Referendum am 25.7.2022 von den Wählern angenommen worden ist. Diese Verfassung spricht Präsident Saïed zunehmend autoritäre Entscheidungskraft zu, schränkt die Gewaltenteilung substanziell ein und wurde so gut wie im Alleingang vom Präsidenten erstellt. Der Vorgang zeichnete sich durch Intransparenz und Missachtung des Rechts der Öffentlichkeit, Informationen darüber einzuholen, aus. Die Einschränkungen bei der Durchsetzung von Menschenrechten seit dem Ausrufen des Ausnahmezustands als Antwort auf die Terroranschläge 2015 werden nun durch die neue Verfassung weiter vertieft. Die Verfassung beinhaltet zwar unterschiedlichste Menschenrechtsbestimmungen im Kapitel „Rechte und Freiheiten“, hat jedoch jegliche Referenz zu universellen Menschenrechten in der Präambel verloren und schränkt die institutionelle Garantie für Rechtsstaatlichkeit und Schutz der Menschenrechte im Vergleich zur Verfassung von 2014 erheblich ein. Die neue Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Notstandsbefugnisse ohne den erforderlichen Kontrollmechanismus ein, die zur Beschneidung der Menschenrechte und zur Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit genutzt werden können. Darüber hinaus untergräbt die neue Verfassung die Garantien für die Unabhängigkeit des Verfassungsgerichts, einer wichtigen Institution für den Schutz der Menschenrechte, und schränkt dessen Mandat ein, indem sie ihm die Kontrolle über die Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung des Ausnahmezustands entzieht. Die Rechte auf persönliche Freiheit, auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit sind aufgrund von Verlängerungen des Ausnahmezustands teilweise noch immer eingeschränkt. Der Tatbestand der "Gefährdung der öffentlichen Moral" gilt weiterhin, ebenso wie immer wieder Fälle von Folter angeprangert werden. Zudem fehlt ein verfassungsrechtliches Höchstgericht (ÖB Tunis 10.2022). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Regierungsbeamte; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene oder Häftlinge; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich ungerechtfertigter Verhaftungen oder strafrechtlicher Verfolgung von Journalisten, Zensur oder Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von Verleumdungsgesetzen zur Einschränkung der Meinungsäußerung; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von NGOs und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen des Rechts, das Land zu verlassen; Zurückweisung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihnen Folter oder Verfolgung droht; schwerwiegende und unangemessene Einschränkungen der politischen Beteiligung; schwerwiegende Korruption in der Regierung, sowohl auf hoher Ebene als auch in großem Umfang; Verbrechen, die mit Gewalt oder Gewaltandrohung gegen Schwarztunesier und Afrikaner südlich der Sahara verbunden sind; Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen, und die Durchsetzung dieser Gesetze; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten; und erhebliche Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern (USDOS 23.4.2024). Die wichtigste Behörde der Regierung zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und zur Bekämpfung von Menschenrechtsbedrohungen ist das Justizministerium. Menschenrechtsorganisationen bemängeln allerdings, dass das Ministerium mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen nicht nachgeht oder sie nicht angemessen untersucht. Innerhalb des Präsidialamtes wurde das Hohe Komitee für Menschenrechte und Grundfreiheiten mit der Überwachung der Menschenrechte und der Beratung des Präsidenten in damit zusammenhängenden Fragen beauftragt. Darüber hinaus befasst sich das unabhängige INPT (The National Authority for the Prevention of Torture) mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen. Die Regierung unternimmt einige glaubwürdige Schritte, um gegen Straflosigkeit vorzugehen oder Missbräuche einzudämmen, aber Menschenrechtsgruppen machen häufig geltend, dass es den Ermittlungen zu Missbräuchen durch die Polizei, die Sicherheitskräfte und Beamte von Haftanstalten an Transparenz mangelt und dass es zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen kommt (USDOS 23.4.2024). 2014 richtete Tunesien eine Kommission für Wahrheit und Würde (IVD) ein, um die seit 1956 begangenen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verbrechen zu untersuchen. Anfang 2018 stimmte das Parlament gegen eine Verlängerung des Mandats der Kommission, eine Entscheidung, die von Rechtsaktivisten als Schwächung der Bemühungen um eine Übergangsjustiz kritisiert wurde. Die Kommission legte ihren Abschlussbericht 2019 vor und veröffentlichte ihn offiziell
- Er stützt sich auf mehr als 62.000 Beschwerden tunesischer Bürger gegen den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen. Tunesische Gerichte begannen mit der Prüfung von 69 Anklagen und 131 Verweisen der IVD, aber die Notstandsmaßnahmen des Präsidenten im Jahr 2021 schufen Unsicherheit über die Zukunft des Prozesses der Übergangsjustiz (FH 29.2.2024). Die Empfehlungen der IVD zur Umsetzung wichtiger institutioneller Reformen bleiben unerfüllt. Nichtsdestotrotz war sie eine relevante Instanz bei der Sichtbarmachung der Rolle der ehemaligen Präsidenten sowie anderer hochrangiger Beamter bei Folter, willkürlicher Inhaftierung und vielen anderen Misshandlungen. Am 31.12.2021 endete das Mandat der Kommission (ÖB Tunis 10.2022). Am 1.8.2024 ordnete ein Richter die Inhaftierung der ehemaligen Vorsitzenden der Kommission für Wahrheit und Würde, Sihem Bensedrine, in Zusammenhang mit ihrer Rolle als Leiterin zwischen 2014 und 2018 an. Ihr werden „Ausnutzung ihrer Position zur Erlangung eines unlauteren Vorteils“, Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit dem Abschlussbericht der Kommission vorgeworfen (HRW 16.1.2025; vgl. HRW 17.1.2025). Am 8.8.2024 bezeichneten drei UN-Experten Bensedrines Verhaftung als eine gerichtliche Schikane für ihre Arbeit, die sie als Leiterin der Kommission geleistet hat (HRW 16.1.2025). Am 14.1.2025 trat Sihem Bensedrine im Gefängnis von Manouba in einem Hungerstreik. Bensedrine hat vier Jahrzehnte lang gegen den Missbrauch aufeinanderfolgende Regierungen gekämpft und wurde unter den ehemaligen Präsidenten Habib Bourguiba und Ben Ali inhaftiert. Laut ihren Anwälten basiert ihre Inhaftierung ausschließlich auf einer Klage aus dem Jahr 2020, die sie beschuldigt, den Bericht zu verfälscht zu haben. Sie wird in vier weiteren Fällen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit als Kommissionspräsidentin strafrechtlich verfolgt (HRW 17.1.2025).2014 richtete Tunesien eine Kommission für Wahrheit und Würde (IVD) ein, um die seit 1956 begangenen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verbrechen zu untersuchen. Anfang 2018 stimmte das Parlament gegen eine Verlängerung des Mandats der Kommission, eine Entscheidung, die von Rechtsaktivisten als Schwächung der Bemühungen um eine Übergangsjustiz kritisiert wurde. Die Kommission legte ihren Abschlussbericht 2019 vor und veröffentlichte ihn offiziell
- Er stützt sich auf mehr als 62.000 Beschwerden tunesischer Bürger gegen den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen. Tunesische Gerichte begannen mit der Prüfung von 69 Anklagen und 131 Verweisen der IVD, aber die Notstandsmaßnahmen des Präsidenten im Jahr 2021 schufen Unsicherheit über die Zukunft des Prozesses der Übergangsjustiz (FH 29.2.2024). Die Empfehlungen der IVD zur Umsetzung wichtiger institutioneller Reformen bleiben unerfüllt. Nichtsdestotrotz war sie eine relevante Instanz bei der Sichtbarmachung der Rolle der ehemaligen Präsidenten sowie anderer hochrangiger Beamter bei Folter, willkürlicher Inhaftierung und vielen anderen Misshandlungen. Am 31.12.2021 endete das Mandat der Kommission (ÖB Tunis 10.2022). Am 1.8.2024 ordnete ein Richter die Inhaftierung der ehemaligen Vorsitzenden der Kommission für Wahrheit und Würde, Sihem Bensedrine, in Zusammenhang mit ihrer Rolle als Leiterin zwischen 2014 und 2018 an. Ihr werden „Ausnutzung ihrer Position zur Erlangung eines unlauteren Vorteils“, Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit dem Abschlussbericht der Kommission vorgeworfen (HRW 16.1.2025; vergleiche HRW 17.1.2025). Am 8.8.2024 bezeichneten drei UN-Experten Bensedrines Verhaftung als eine gerichtliche Schikane für ihre Arbeit, die sie als Leiterin der Kommission geleistet hat (HRW 16.1.2025). Am 14.1.2025 trat Sihem Bensedrine im Gefängnis von Manouba in einem Hungerstreik. Bensedrine hat vier Jahrzehnte lang gegen den Missbrauch aufeinanderfolgende Regierungen gekämpft und wurde unter den ehemaligen Präsidenten Habib Bourguiba und Ben Ali inhaftiert. Laut ihren Anwälten basiert ihre Inhaftierung ausschließlich auf einer Klage aus dem Jahr 2020, die sie beschuldigt, den Bericht zu verfälscht zu haben. Sie wird in vier weiteren Fällen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit als Kommissionspräsidentin strafrechtlich verfolgt (HRW 17.1.2025). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf, Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich] FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105041.html, Zugriff 15.3.2024 HRW - Human Rights Watch (17.1.2025): Tunisian Human Rights Defender on Hunger Strike, https://www.hrw.org/news/2025/01/17/tunisian-human-rights-defender-hunger-strike, Zugriff 22.1.2025 HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120124.html, Zugriff 21.1.2025 ÖB Tunis - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien [Login erforderlich] USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2107636.html, Zugriff 11.11.2024 Relevante Bevölkerungsgruppen Sexuelle Minderheiten Letzte Änderung 2025-02-26 16:46 Das Gesetz kriminalisiert einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen (USDOS 23.4.2024; vgl. BAMF 3.4.2024). Homosexualität ist strafbar und wird gesellschaftlich weitgehend tabuisiert (AA 22.6.2023; vgl. HRW 11.1.2024). Artikel 230 des Strafgesetzbuchs sieht für einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen zwischen Männern und Frauen bis zu drei Jahre Haft vor (HRW 11.1.2024; vgl. AA 22.6.2023, USDOS 23.4.2024); der umstrittene Artikel 230 wird auch nach Meinung des Präsidenten nicht aufgehoben. Dieser Artikel untersagt gleichgeschlechtlichen Paaren zudem das Leben im gemeinsamen Haushalt. Der damit verbundene, anhaltende Single-Status führt zu sozialer- wie wirtschaftlicher Diskriminierung von Angehörigen sexueller Minderheiten (ÖB Tunis 10.2022). Strafrechtliche Verfolgungen werden unter Verweis auf Artikel 230 des StGB begründet. Dieser stellt die Verletzung der Moral oder der öffentlichen Sittlichkeit unter Strafe. Aufgrund der vagen Formulierung im StGB sowie des Fehlens einer gesetzlichen Definition der öffentlichen Sittlichkeit verfügt die Polizei über einen weiten Ermessensspielraum. Im November 2022 stellte das Kassationsgericht fest, dass der Artikel 230 des StGB verfassungswidrig ist. Solange keine Aufhebung durch das Verfassungsgericht erfolgt, bleibt der Artikel allerdings in Kraft (BAMF 3.4.2024).Das Gesetz kriminalisiert einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen (USDOS 23.4.2024; vergleiche BAMF 3.4.2024). Homosexualität ist strafbar und wird gesellschaftlich weitgehend tabuisiert (AA 22.6.2023; vergleiche HRW 11.1.2024). Artikel 230 des Strafgesetzbuchs sieht für einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen zwischen Männern und Frauen bis zu drei Jahre Haft vor (HRW 11.1.2024; vergleiche AA 22.6.2023, USDOS 23.4.2024); der umstrittene Artikel 230 wird auch nach Meinung des Präsidenten nicht aufgehoben. Dieser Artikel untersagt gleichgeschlechtlichen Paaren zudem das Leben im gemeinsamen Haushalt. Der damit verbundene, anhaltende Single-Status führt zu sozialer- wie wirtschaftlicher Diskriminierung von Angehörigen sexueller Minderheiten (ÖB Tunis 10.2022). Strafrechtliche Verfolgungen werden unter Verweis auf Artikel 230 des StGB begründet. Dieser stellt die Verletzung der Moral oder der öffentlichen Sittlichkeit unter Strafe. Aufgrund der vagen Formulierung im StGB sowie des Fehlens einer gesetzlichen Definition der öffentlichen Sittlichkeit verfügt die Polizei über einen weiten Ermessensspielraum. Im November 2022 stellte das Kassationsgericht fest, dass der Artikel 230 des StGB verfassungswidrig ist. Solange keine Aufhebung durch das Verfassungsgericht erfolgt, bleibt der Artikel allerdings in Kraft (BAMF 3.4.2024). Im Juli 2023 berichtete Damj, der tunesische Verband für Gerechtigkeit und Gleichheit, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte damit gedroht haben, ihre Büros zu schließen. Am 8.8.2023 reichte Damj eine Beschwerde nach einer Online-Verleumdungs- und Hasskampagne ein (AI 24.4.2024). Laut NGOs nutzen die Behörden das Gesetz, um Personen zu verhaften und zu ihren sexuellen Aktivitäten und ihrer sexuellen Orientierung zu befragen - Berichten zufolge zuweilen allein aufgrund ihres Aussehens (USDOS 23.4.2024; vgl. BAMF 3.4.2024).Im Juli 2023 berichtete Damj, der tunesische Verband für Gerechtigkeit und Gleichheit, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte damit gedroht haben, ihre Büros zu schließen. Am 8.8.2023 reichte Damj eine Beschwerde nach einer Online-Verleumdungs- und Hasskampagne ein (AI 24.4.2024). Laut NGOs nutzen die Behörden das Gesetz, um Personen zu verhaften und zu ihren sexuellen Aktivitäten und ihrer sexuellen Orientierung zu befragen - Berichten zufolge zuweilen allein aufgrund ihres Aussehens (USDOS 23.4.2024; vergleiche BAMF 3.4.2024). Im Jahr 2017 hat die Regierung formell eine Empfehlung des UN-Menschenrechtsrats zur Beendigung entwürdigender Untersuchungspraktiken (Analtest) bei Inhaftierung akzeptiert. Trotzdem besteht die Praxis weiterhin (ÖB Tunis 10.2022). Behörden und Mediziner setzen unfreiwillig oder erzwungen, diese Praxis der erzwungenen Analuntersuchungen fort. Auch die erzwungene sogenannte Konversionstherapie ist nicht verboten, wird aber laut Angaben lokaler Rechtsgruppen auch nicht praktiziert (USDOS 23.4.2024). Die Behörden stützen sich bei der Strafverfolgung manchmal auf unrechtmäßig erlangte digitale Beweise (HRW 11.1.2024). Human Rights Watch berichtet, dass Sicherheitsbehörden unter Androhung oder Anwendung von Gewalt die Mobiltelefone Beschuldigter durchsuchen, um Beweise für die unterstellte sexuelle Orientierung zu erlangen. Zudem werden demnach von der Regierung sexuelle Minderheiten online gezielt in den Fokus genommen, um sie und mit ihnen assoziierte Organisationen zu verfolgen. V. a. in den letzten Jahren hat sich die Online-Erpressung etabliert, dabei wird auf Dating-Apps und andere soziale Medien zurückgegriffen (BAMF 3.4.2024).Die Behörden stützen sich bei der Strafverfolgung manchmal auf unrechtmäßig erlangte digitale Beweise (HRW 11.1.2024). Human Rights Watch berichtet, dass Sicherheitsbehörden unter Androhung oder Anwendung von Gewalt die Mobiltelefone Beschuldigter durchsuchen, um Beweise für die unterstellte sexuelle Orientierung zu erlangen. Zudem werden demnach von der Regierung sexuelle Minderheiten online gezielt in den Fokus genommen, um sie und mit ihnen assoziierte Organisationen zu verfolgen. römisch fünf. a. in den letzten Jahren hat sich die Online-Erpressung etabliert, dabei wird auf Dating-Apps und andere soziale Medien zurückgegriffen (BAMF 3.4.2024). Zivilgesellschaftliche Vereinigungen zum Schutz von Angehörigen sexueller Minderheiten bestehen, sind aber ständig vom Entzug der Zulassung bedroht und arbeiten unter z. T. schwierigen Bedingungen wie Morddrohungen (ÖB Tunis 10.2022). Die Polizei und andere Regierungsbeamte verüben und dulden Gewalt gegen Angehörige sexueller Minderheiten oder gegen Personen, die solche Übergriffe melden. Angehörige sexueller Minderheiten sind mit Diskriminierung und Gewalt konfrontiert, einschließlich Mord- und Vergewaltigungsdrohungen und gesellschaftlicher Stigmatisierung. Die vage Formulierung des Strafgesetzbuchs sowie das Fehlen einer gesetzlichen Definition der öffentlichen Moral lassen der Polizei einen großen Ermessensspielraum bei der Festlegung, was als Straftatbestand der Moral oder der öffentlichen Moral gilt (USDOS 23.4.2024). Menschenrechtsgruppen berichteten über eine Zunahme an Verhaftungen von Angehörigen sexueller Minderheiten sowie über einen Anstieg der Fälle von gesellschaftlicher Belästigung. U. a. wurde berichtet, dass einige Polizeigewerkschaften Aktivisten für die Rechte sexueller Minderheiten belästigen und gefährden, indem sie ihre Wohnadressen oder Bilder online stellen und sich an Online-Hassreden beteiligen, ohne Konsequenzen für diese Aktivitäten befürchten zu müssen (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 24.4.2024).Menschenrechtsgruppen berichteten über eine Zunahme an Verhaftungen von Angehörigen sexueller Minderheiten sowie über einen Anstieg der Fälle von gesellschaftlicher Belästigung. U. a. wurde berichtet, dass einige Polizeigewerkschaften Aktivisten für die Rechte sexueller Minderheiten belästigen und gefährden, indem sie ihre Wohnadressen oder Bilder online stellen und sich an Online-Hassreden beteiligen, ohne Konsequenzen für diese Aktivitäten befürchten zu müssen (USDOS 23.4.2024; vergleiche AI 24.4.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf, Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich] AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights - Tunisia 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2107931.html, Zugriff 14.11.2024 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.4.2024): Länderkurzinformation Tunesien SOGI (Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität): Situation von LGBTIQ-Personen, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30081872, Zugriff 14.11.2024 HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103188.html, Zugriff 15.3.2024 ÖB Tunis - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien [Login erforderlich] USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2107636.html, Zugriff 11.11.2024 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung 2025-02-26 16:39 Gesetzlich sind Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 29.2.2024), Emigration sowie Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 23.4.2024). Die Regierung verhängt weiterhin Reiseverbote für Einzelpersonen, gegen die ein Gerichtsverfahren anhängig ist (USDOS 23.4.2024).Gesetzlich sind Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 29.2.2024), Emigration sowie Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 23.4.2024). Die Regierung verhängt weiterhin Reiseverbote für Einzelpersonen, gegen die ein Gerichtsverfahren anhängig ist (USDOS 23.4.2024). Allerdings haben die Behörden im Rahmen des Ausnahmezustands weitreichende Befugnisse, ohne formal Anklage zu erheben, die Bewegungsfreiheit von Personen einzuschränken. Tausende Menschen sind von solchen Anordnungen betroffen (FH 29.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Behörden haben im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen gegen Oppositionelle und vermeintliche Kritiker, wie den Vorsitzenden der Kommission für Wahrheit und Würde, Sihem Bensedrine, und den ehemaligen Parlamentsabgeordneten Zied Ghanney, mindestens ein Dutzend Reiseverbote verhängt und schränken damit deren Bewegungsfreiheit ein (HRW 11.1.2024). Menschenrechtsgruppen kritisieren die Reiseverbote als willkürliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (FH 29.2.2024). Zudem stellen diese fest, dass die Behörden das Gesetz nicht konsequent anwenden und dass die Sicherheitskräfte Gerichtsentscheidungen zur Aufhebung von Reisebeschränkungen nicht immer respektieren (USDOS 23.4.2024).Allerdings haben die Behörden im Rahmen des Ausnahmezustands weitreichende Befugnisse, ohne formal Anklage zu erheben, die Bewegungsfreiheit von Personen einzuschränken. Tausende Menschen sind von solchen Anordnungen betroffen (FH 29.2.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die Behörden haben im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen gegen Oppositionelle und vermeintliche Kritiker, wie den Vorsitzenden der Kommission für Wahrheit und Würde, Sihem Bensedrine, und den ehemaligen Parlamentsabgeordneten Zied Ghanney, mindestens ein Dutzend Reiseverbote verhängt und schränken damit deren Bewegungsfreiheit ein (HRW 11.1.2024). Menschenrechtsgruppen kritisieren die Reiseverbote als willkürliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (FH 29.2.2024). Zudem stellen diese fest, dass die Behörden das Gesetz nicht konsequent anwenden und dass die Sicherheitskräfte Gerichtsentscheidungen zur Aufhebung von Reisebeschränkungen nicht immer respektieren (USDOS 23.4.2024). Zivilgesellschaftliche Gruppen berichten, dass das Innenministerium weiterhin eine informelle Liste mit Reiseverboten, namens "S17-Beobachtungsliste" nützt, um eine zusätzliche Kontrolle durch Beamte an den Grenzkontrollpunkten zu ermöglichen. Mehrere ehemalige Parlamentsmitglieder und Politiker haben bekannt gegeben, dass sie daran gehindert wurden, ins Ausland zu reisen, obwohl gegen sie kein Gerichtsverfahren eingeleitet worden ist (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz schreibt vor, dass die Behörden diejenigen, die von Reisebeschränkungen betroffen sind oder deren Reisepass beschlagnahmt worden ist, unverzüglich über die Gründe für diese Entscheidungen informieren. Darüber hinaus haben die betroffenen Personen gesetzlich das Recht, eine solche Entscheidung anzufechten. Das Gesetz sieht eine maximale Frist von 14 Monaten vor, in der ihre Reise eingeschränkt werden kann, bevor eine erneute gerichtliche Anordnung erforderlich ist (USDOS 23.4.2024). Quellen FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105041.html, Zugriff 15.3.2024 HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103188.html, Zugriff 15.3.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2107636.html, Zugriff 11.11.2024 Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung 2025-02-26 16:33 Tunesiens Wirtschaft ist stark auf Europa ausgerichtet (WKO 21.11.2024; vgl. ABG 8.2024) und dadurch von der Konjunktur in der EU abhängig, wohin mehr als 70 % der Ausfuhren gehen. Nach einem Wachstum von knapp unter 1 % im Jahr 2024 rechnet die Europäische Kommission in ihrer Herbstprognose für 2025 mit einem realen BIP-Wachstum in der EU von 1,5 % (GTAI 6.12.2024). Tunesien weist einige gut entwickelte Industriebranchen auf und verfügt über einen starken Dienstleistungssektor (ABG 8.2024). Viele europäische Unternehmen betreiben in Tunesien Produktionsstandorte. Dies hat zu einer diversifizierten Industrie geführt, insbesondere in der mechanischen und elektronischen Industrie, v. a. der Kabelindustrie, sowie in der Lebensmittelverarbeitung und im Textilsektor. Der Dienstleistungssektor, insbesondere der Tourismus, spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Dank der geografischen Nähe, des hohen Bildungsniveaus und der niedrigen Lohnkosten gilt Tunesien als attraktiver Nearshoring-Markt für europäische Unternehmen (WKO 21.11.2024; vgl. ABG 8.2024). Die BIP-Wachstumsrate sank 2023 auf 0,4 %, was auf die Dürre, die den Agrarsektor betraf, und den Rückgang der Binnennachfrage zurückzuführen ist. Die Economist Intelligence Unit (EIU) erwartet für 2024 ein Wachstum von 1,1 % (WKO 21.11.2024; vgl. AFDB 30.5.2024). Hauptgründe für das geringe Wachstum sind Devisenknappheit, hohe Inflation, geringe Investitionen, hohe Arbeitslosigkeit und ein schwaches externes Umfeld (allen voran in Europa) (WKO 21.11.2024). Laut IWF wird für das Jahr 2024 ein reales BIP-Wachstum von 1,6 % erwartet (GTAI 6.12.2024), nach anderen Angaben wird ein BIP-Wachstum von 1,9 % erwartet. Die Inflation betrug im Jahr 2023 8,5 %, für 2024 werden 7,4 % prognostiziert (ISPI 4.10.2024). Insgesamt ist das Jahr 2024 von einer leichten Erholung geprägt, große Strukturreformen scheinen nicht anzustehen. Mit der Wiederwahl von Kaïs Saïed zum tunesischen Präsidenten ist keine Änderung der wirtschaftlichen Prioritäten in Sicht (GTAI 6.12.2024).Tunesiens Wirtschaft ist stark auf Europa ausgerichtet (WKO 21.11.2024; vergleiche ABG 8.2024) und dadurch von der Konjunktur in der EU abhängig, wohin mehr als 70 % der Ausfuhren gehen. Nach einem Wachstum von knapp unter 1 % im Jahr 2024 rechnet die Europäische Kommission in ihrer Herbstprognose für 2025 mit einem realen BIP-Wachstum in der EU von 1,5 % (GTAI 6.12.2024). Tunesien weist einige gut entwickelte Industriebranchen auf und verfügt über einen starken Dienstleistungssektor (ABG 8.2024). Viele europäische Unternehmen betreiben in Tunesien Produktionsstandorte. Dies hat zu einer diversifizierten Industrie geführt, insbesondere in der mechanischen und elektronischen Industrie, v. a. der Kabelindustrie, sowie in der Lebensmittelverarbeitung und im Textilsektor. Der Dienstleistungssektor, insbesondere der Tourismus, spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Dank der geografischen Nähe, des hohen Bildungsniveaus und der niedrigen Lohnkosten gilt Tunesien als attraktiver Nearshoring-Markt für europäische Unternehmen (WKO 21.11.2024; vergleiche ABG 8.2024). Die BIP-Wachstumsrate sank 2023 auf 0,4 %, was auf die Dürre, die den Agrarsektor betraf, und den Rückgang der Binnennachfrage zurückzuführen ist. Die Economist Intelligence Unit (EIU) erwartet für 2024 ein Wachstum von 1,1 % (WKO 21.11.2024; vergleiche AFDB 30.5.2024). Hauptgründe für das geringe Wachstum sind Devisenknappheit, hohe Inflation, geringe Investitionen, hohe Arbeitslosigkeit und ein schwaches externes Umfeld (allen voran in Europa) (WKO 21.11.2024). Laut IWF wird für das Jahr 2024 ein reales BIP-Wachstum von 1,6 % erwartet (GTAI 6.12.2024), nach anderen Angaben wird ein BIP-Wachstum von 1,9 % erwartet. Die Inflation betrug im Jahr 2023 8,5 %, für 2024 werden 7,4 % prognostiziert (ISPI 4.10.2024). Insgesamt ist das Jahr 2024 von einer leichten Erholung geprägt, große Strukturreformen scheinen nicht anzustehen. Mit der Wiederwahl von Kaïs Saïed zum tunesischen Präsidenten ist keine Änderung der wirtschaftlichen Prioritäten in Sicht (GTAI 6.12.2024). Im Jahr 2023 führte Saïeds Haltung gegenüber internationalen Finanzinstitutionen zu einem Bruch mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF). Seine Ablehnung eines IWF-Abkommens hat die Knappheit der externen Mittel verschlimmert und Tunesien gezwungen, sich zunehmend auf seinen inländischen Finanzsektor, einschließlich der Zentralbank, zu verlassen, um sein Haushaltsdefizit zu decken (CMEC 31.10.2024; vgl. GTAI 6.12.2024). Es werden nur in geringem Umfang Kredite bei ausländischen Regierungen oder Geberbanken aufgenommen. Der IWF schätzt das tunesische Haushaltsdefizit für 2024 auf knapp 6 % des BIP (GTAI 6.12.2024). Ein Gesetz vom Feber 2024 ermächtigt die Zentralbank, dem Schatzamt eine Sonderfinanzierung in Höhe von 7 Mrd. Dinar (2,2 Mrd. USD) zu günstigen Bedingungen zu gewähren, sodass die Regierung einen Teil ihrer Auslandsschulden zurückzahlen konnte (AFDB 30.5.2024). In der
- Jahreshälfte 2024 betrug die Inlandsverschuldung bereits über 50 % der Gesamtverschuldung (GTAI 6.12.2024). Der Zugang zu externer Finanzierung wird immer schwieriger, und Verhandlungen mit dem IWF über ein neues Kreditabkommen sind unwahrscheinlich (GTAI 6.12.2024). Im Jahr 2023 führte Saïeds Haltung gegenüber internationalen Finanzinstitutionen zu einem Bruch mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF). Seine Ablehnung eines IWF-Abkommens hat die Knappheit der externen Mittel verschlimmert und Tunesien gezwungen, sich zunehmend auf seinen inländischen Finanzsektor, einschließlich der Zentralbank, zu verlassen, um sein Haushaltsdefizit zu decken (CMEC 31.10.2024; vergleiche GTAI 6.12.2024). Es werden nur in geringem Umfang Kredite bei ausländischen Regierungen oder Geberbanken aufgenommen. Der IWF schätzt das tunesische Haushaltsdefizit für 2024 auf knapp 6 % des BIP (GTAI 6.12.2024). Ein Gesetz vom Feber 2024 ermächtigt die Zentralbank, dem Schatzamt eine Sonderfinanzierung in Höhe von 7 Mrd. Dinar (2,2 Mrd. USD) zu günstigen Bedingungen zu gewähren, sodass die Regierung einen Teil ihrer Auslandsschulden zurückzahlen konnte (AFDB 30.5.2024). In der
- Jahreshälfte 2024 betrug die Inlandsverschuldung bereits über 50 % der Gesamtverschuldung (GTAI 6.12.2024). Der Zugang zu externer Finanzierung wird immer schwieriger, und Verhandlungen mit dem IWF über ein neues Kreditabkommen sind unwahrscheinlich (GTAI 6.12.2024). In Tunesien variiert die Beschäftigungsquote je nach Region. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist. Bei der Vermittlung von Jobs spielen persönliche Kontakte eine größere Rolle als Personalagenturen. Arbeitslosigkeit betrifft vor allem junge Menschen, Akademiker und Frauen (ABG 8.2024). Bei einer Umfrage haben 40 % der Tunesier die Wirtschaft als die wichtigste Herausforderung ihres Landes angeführt, gefolgt von Korruption mit 28 %. 85 % der Tunesier gaben an, dass die aktuelle Wirtschaftslage sehr schlecht oder schlecht ist. Die Wirtschaftsindikatoren im Land stehen im Einklang mit dieser Wahrnehmung. Die meisten Wirtschaftsindikatoren sind ähnlich, wenn nicht sogar schlechter, als beim Amtsantritt von Saïed. Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosigkeit bei etwas mehr als 17 %, und während sie im Jahr 2022 auf knapp 15 % fiel, beträgt die Quote heute wieder etwas mehr als 16 % (ISPI 4.10.2024). Dabei beträgt die Jugendarbeitslosigkeit 39 %, die Arbeitslosigkeit von Hochschulabsolventen erreicht im Jahr 2023 eine Quote von 24 % (CMEC 31.10.2024; vgl. AFDB 30.5.2024).Bei einer Umfrage haben 40 % der Tunesier die Wirtschaft als die wichtigste Herausforderung ihres Landes angeführt, gefolgt von Korruption mit 28 %. 85 % der Tunesier gaben an, dass die aktuelle Wirtschaftslage sehr schlecht oder schlecht ist. Die Wirtschaftsindikatoren im Land stehen im Einklang mit dieser Wahrnehmung. Die meisten Wirtschaftsindikatoren sind ähnlich, wenn nicht sogar schlechter, als beim Amtsantritt von Saïed. Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosigkeit bei etwas mehr als 17 %, und während sie im Jahr 2022 auf knapp 15 % fiel, beträgt die Quote heute wieder etwas mehr als 16 % (ISPI 4.10.2024). Dabei beträgt die Jugendarbeitslosigkeit 39 %, die Arbeitslosigkeit von Hochschulabsolventen erreicht im Jahr 2023 eine Quote von 24 % (CMEC 31.10.2024; vergleiche AFDB 30.5.2024). 7 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze. Trotz Saïeds Behauptung, er handle im Namen der Armen, haben mit seiner Wirtschaftspolitik in erster Linie die Wohlhabenden profitiert. Seine Schuldenstrategie hat die Schaffung von Arbeitsplätzen untergraben und die Inflation angeheizt, was die Armen überproportional betrifft, für die der Konsum grundlegender Güter einen erheblichen Anteil am Haushaltsbudget darstellt. Infolgedessen sieht sich die Mittelschicht gezwungen, für Bildung, Gesundheitsversorgung und Transport zu bezahlen, während die Armen mit unterfinanzierten Schulen, schlecht ausgestatteten Krankenhäusern und dysfunktionalen oder nicht vorhandenen Verkehrsnetzen zurückbleiben. Aufgrund der sich verschlechternden Wirtschaftslage, die von niedrigem Wachstum und steigender Arbeitslosigkeit geprägt ist, sieht sich die Regierung gezwungen, viel Geld für Sozialprogramme auszugeben. Diese Maßnahmen sind jedoch zunehmend wirkungslos, was sich in der wachsenden Unzufriedenheit der Tunesier mit dem Rückgang der öffentlichen Dienstleistungen (insbesondere im Bildungs- und Gesundheitswesen, welche für die Mittelschicht teuer geworden sind) widerspiegelt. Gleichzeitig bleibt der Umfang des sozialen Schutzes begrenzt, dieser deckt die wachsende arme Bevölkerung nicht angemessen ab. Denn die Zahl der vulnerablen Personen wächst weiter, und der Mangel an Investitionen beschleunigt die Erosion öffentlicher Dienste (CMEC 31.10.2024). Einige positive Zeichen halten Tunesien jedoch über Wasser. Der Tourismus hat sich nach dem drastischen Rückgang im Zuge der Pandemie erholt, und die Rücküberweisungen aus dem Ausland fließen ebenfalls wieder. Auch die Einnahmen aus Olivenöl sind deutlich gestiegen. All das reicht jedoch nicht aus, um der aktuellen Verschuldung und Dysfunktion in Tunesien entgegenzuwirken (ISPI 4.10.2024). Tunesien ist bei Treibstoffen und Nahrungsmitteln stark von Importen abhängig (GTAI 6.12.2024). Der durchschnittliche Benzinpreis ist von 2 Dinar im Jahr 2019 auf 2,53 im Jahr 2023 gestiegen (ISPI 4.10.2024). In den ersten zehn Monaten des Jahres 2024 sind die tunesischen Exporte immerhin um 2 % gestiegen. Dieses Wachstum ist u. a. auf die anhaltend hohen Preise für Olivenöl - dem wichtigsten Exportprodukt im Nahrungsmittelsektor – zurückzuführen (GTAI 6.12.2024). Wegen der Dürre ging Tunesiens Getreideernte in den ersten neun Monaten 2023 um zwei Drittel zurück. Gleichzeitig hat man es nicht geschafft, genügend Nahrungsmittel zu importieren, um diesen Verlust auszugleichen. Trotz der Verbesserungen der Agrarhandelsbilanz im Jahr 2024 gibt es weiterhin Engpässe. In den ersten neun Monaten des Jahres 2024 stiegen die Lebensmittelexporte um 35,4 %, v. a. durch höhere Olivenölexporte (62 %). Unterdessen gingen die Importe um 11,1 % zurück, was hauptsächlich auf den reduzierten Einkauf von Zucker (minus um 39,6 %) und Getreide (minus um 19 %) zurückzuführen ist (CMEC 31.10.2024). Schwierig ist die Lage für lokale Unternehmen, die u. a. vom schlechten Zugang zu Finanzierung betroffen sind. Aufgrund von Devisenknappheit kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln. Die International Islamic Trade Finance Corporation hat den importierenden Staatsunternehmen einen Kredit in Höhe von 1,2 Milliarden US-Dollar mit einer Laufzeit von drei Jahren zur Verfügung gestellt, um diese Einfuhren finanziell zu stützen (GTAI 6.12.2024). Die Grundversorgung der Bevölkerung ist zwar vor allem dank staatlicher Subventions- und Interventionspolitik bis auf saisonale Versorgungsengpässe einigermaßen gesichert, hingegen besteht ein eklatantes Einkommensgefälle zwischen wohlhabenderer Küstenregion sowie dem Großraum Tunis (mit allein ca. 50 % der Bevölkerung) und den benachteiligten ruralen Gebieten im Hinterland (ÖB Tunis 10.2022). Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten zwischen 16.7.2024 und 30.7.2024 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 601 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. 19 % der Befragten geben an, dass sie ihren Haushalt kaum mit Lebensmitteln versorgen können, ca. 5 % können dies gar nicht. Die Versorgung des eigenen Haushalts mit grundlegenden Konsumgütern, wie etwa Kleidung und Schuhe, empfinden 26 % als unproblematisch. 42 % schaffen dies gerade so, weitere 24 % können diese Art von Gütern entweder kaum, 8 % gar nicht besorgen (STDOK 2024). Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNAM und CNSS) (AA 22.6.2023). Das tunesische Sozialsystem bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95 % (ÖB Tunis 10.2022). Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 22.6.2023). Folgende staatliche Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien (ÖB Tunis 10.2022). Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Gemäß Nationalem Statistikinstitut INS zählt der informelle Sektor rund 1,5 Mio. Beschäftigte, die nicht mit einer Finanzhilfe rechnen können. Laut tunesischem Industrieverband UTICA wurden alleine während der ersten COVID-19-Welle 165.000 Arbeitsplätze vernichtet. Während der COVID-Lockdowns kam es zu zahlreichen Protesten, da sich viele ihrer Einkommensgrundlage beraubt sahen. Die früher relativ breite, weit definierte Mittelschicht Tunesiens aus selbstständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten sieht ihre Kaufkraft zunehmend schwinden und droht, in die Prekarität abzugleiten. Die schmale Oberschicht aus traditionell einige Wirtschaftszweige beherrschenden Familien ist mehr an Machterhalt als an Beschäftigung zusätzlicher Arbeitskräfte interessiert. Die allmächtige traditionelle Gewerkschaft UGTT lehnt bisher jede Änderung des Status quo rigoros ab und behindert so eine Umstrukturierung des ineffizienten auf Nepotismus und Rentenmentalität beruhenden öffentlichen Sektors. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB Tunis 10.2022). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf, Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich] ABG - Africa Business Guide (8.2024): Africa Business Guide - Alles zur Wirtschaft in Tunesien, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/tunesien, Zugriff 6.2.2025 AFDB - African Development Bank Group (30.5.2024): African Economic Outlook 2024, https://www.afdb.org/en/documents/african-economic-outlook-2024, Zugriff 6.2.2025 CMEC - Carnegie Middle East Center (31.10.2024): Kais Saied’s Grip on Tunisia Comes at a High Cost, https://carnegieendowment.org/research/2024/10/kais-saieds-grip-on-tunisia-comes-at-a-high-cost?center=middle-east&lang=en, Zugriff 6.2.2025 GTAI - Germany Trade and Invest (6.12.2024): Wirtschaftsausblick Tunesien, https://www.gtai.de/de/trade/tunesien-wirtschaft/wirtschaftsausblick, Zugriff 6.2.2025 ISPI - Italian Institute for International Political Studies (4.10.2024): Tunisia’s Saïed Cannot Avoid the Economy in His Second Term, https://www.ispionline.it/en/publication/tunisias-saied-cannot-avoid-the-economy-in-his-second-term-185808, Zugriff 6.2.2025 ÖB Tunis - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien [Login erforderlich] STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich]
(2024): Survey report on the socio-economic situation - Tunisia WKO - Wirtschaftskammer Österreich (21.11.2024): Tunesien: Neuer Wirtschaftsbericht, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/tunesien-wirtschaftsbericht, Zugriff 6.2.2025 Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2025-02-26 16:30 Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 22.6.2023) - es ist zumindest in Tunis gut. Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 10.12.2024). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand. Gerade die COVID-19-Pandemie zeigte die starken Defizite auf (ÖB Tunis 10.2022). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 22.6.2023). Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten zwischen 16.7.2024 und 30.7.2024 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 601 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Demnach ist die Verfügbarkeit von Allgemeinmedizinern für 65 % der Befragten in allen drei Städten gegeben, diese haben immer Zugang und können sich die Behandlungen leisten, wogegen 27 % zwar über einen Zugang verfügen, ihn sich aber nicht leisten können. Des Weiteren kommt es zu regionalen Unterschieden beim Zugang zu Fachärzten. In Tunis haben 53 % immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Urologe und Kinderarzt) und können sich diesen auch leisten, während 35 % zwar Zugang haben, sich den Besuch aber nicht leisten können. 12 % haben keinen Zugang zu einem Facharzt. Etwa gaben 51 % der Befragten in Sousse an, Zugang zu einem Facharzt zu haben, wogegen in Sfax 41 % angaben, dass sie immer Zugang zu Fachärzten haben. Für Männer (45 %) ist die Verfügbarkeit zu Fachärzten nicht so hoch wie für Frauen (52 %). 30 % der befragten Frauen gaben an, immer Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen wie Chirurgie oder Krebsbehandlung zu haben und können sich diese auch leisten. 45 % haben Zugang, können ihn sich aber nicht leisten, während 18 % keinen Zugang haben. 7 % haben keine Antwort gegeben (STDOK 2024). Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB Tunis 10.2022; vgl. AA 10.12.2024). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 10.12.2024).Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB Tunis 10.2022; vergleiche AA 10.12.2024). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 10.12.2024). Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema (AA 22.6.2023). 2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zur Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) zusammengelegt. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 1 Milliarden Dinar hoch verschuldet – fehlende Beitragszahlungen und verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe (ÖB Tunis 10.2022). In Einzelfällen kann es - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben (EDA 10.12.2024; vgl. BMEIA 10.12.2024). Krankenhäuser verlangen in der Regel vor der Behandlung eine finanzielle Garantie (schriftlich garantierte Kostenübernahme oder Vorschusszahlung) (EDA 10.12.2024). Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 22.6.2023).In Einzelfällen kann es - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben (EDA 10.12.2024; vergleiche BMEIA 10.12.2024). Krankenhäuser verlangen in der Regel vor der Behandlung eine finanzielle Garantie (schriftlich garantierte Kostenübernahme oder Vorschusszahlung) (EDA 10.12.2024). Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 22.6.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.12.2024): Auswärtiges Amt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tunesiensicherheit/219024#content_5, Zugriff 10.12.2024 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf, Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich] BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (10.12.2024): Tunesien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/tunesien, Zugriff 10.12.2024 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (10.12.2024): Reisehinweise für Tunesien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tunesien/reisehinweise-fuertunesien.html#eda931a7d, Zugriff 10.12.2024 ÖB Tunis - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien [Login erforderlich] STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich]
(2024): Survey report on the socio-economic situation - Tunisia Rückkehr Letzte Änderung 2025-02-26 16:27 Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Grundsätzlich wird jede Einreise über einen offiziellen Grenzübergang erfasst. Und es findet eine grenzpolizeiliche Einreisekontrolle statt, es werden Pässe und etwaige Eintragungen in elektronischen Dateien überprüft. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 Dinar (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 22.6.2023).Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Grundsätzlich wird jede Einreise über einen offiziellen Grenzübergang erfasst. Und es findet eine grenzpolizeiliche Einreisekontrolle statt, es werden Pässe und etwaige Eintragungen in elektronischen Dateien überprüft. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in Paragraph 35, des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 Dinar (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 22.6.2023). Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 22.6.2023). Seit der Revolution 2011 sind Tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen u. a. der Schweiz und Norwegens (Programm AVRR). Rückkehrprojekte umfassen z. B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben oder im Bereich der Landwirtschaft, haben jedoch gemäß Beobachtungen bislang kaum Erfolg gezeigt (ÖB Tunis 10.2022). Als zweite Institution ist das ICMPD seit
- Juni 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sog. „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm). Neben Ländern wie Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko und Syrien wird Tunesien dabei als „Plattform“ (interaktiv zu verfolgen unter: www.eurotun-migr.net) für folgende Arbeitsbereiche gesehen: • IBM: Integrated Border Management (IBM): technische und operative Unterstützung der nationalen Institutionen im Bereich grüne und blaue Grenzsicherung • MIEUX: Migration EU Expertise: eine gemeinsame EU-ICMPD-Initiative zur Stärkung der Nationalen Migrationsstrategie, insbesondere des Nationalen Migrationsobservatoriums (ONM) (ÖB Tunis 10.2022). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf, Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich] ÖB Tunis - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien [Login erforderlich] Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates Letzte Änderung 2025-01-09 14:36 [Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen]. Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen. Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen: ● Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU ● Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung ● Übernahme der Heimreisekosten ● Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900 ● Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar. Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person. Finanzielle Starthilfe Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr: ● Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person ● Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie ● Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden. Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich): ● Freiwillige Ausreise ● Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit ● Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung ● Nachhaltigkeit der Ausreise ● Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr ● Keine schwere Straffälligkeit Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden Reintragrationsunterstützung Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern: ● Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP) ● IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV) IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier) ● Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III) Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus römisch drei) ● OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“) ● ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“) Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024). Quelle BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (6.12.2024): Österreichische Rückkehrunterstützung – Übersicht der Leistungen
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor diesem und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die zitierten Länderberichte zu Tunesien. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Darüber hinaus wurde Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt zu dem vorangegangenen Verfahren des Beschwerdeführers (I414 2302735-1/5E) genommen. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seinem Familienstand, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seinen Sprachkenntnissen, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Konfession ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen sowie in seinen vorangegangenen Asylverfahren bzw. dem unbestrittenen Akteninhalt. Hinsichtlich der abweichenden Angaben betreffend seines Gesundheitszustandes in der Beschwerde ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 11.12.2025 angab, er sei gesund und leide an keinen Krankheiten oder benötige Medikamente (Aktenseite 131). Aus der Gesundheitsbefragung vom 23.11.2025 geht unter anderem hervor, dass er zum Zeitpunkt der Gesundheitsbefragung keine Beschwerden oder Krankheiten hat, nicht regelmäßig Medikamente nimmt, an keiner psychischen Erkrankung leidet, nie in psychiatrischer Behandlung gewesen ist und keine Drogen nimmt. In dem Protokoll für den Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom 03.12.2025 wurde angegeben, dass beim Beschwerdeführer keine Vulnerabilität vorliegt. Die in der Beschwerde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers angeführten Hinweise auf eine angebliche psychische Instabilität oder eingeschränkte Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers sind als bloße Schutzbehauptungen zu werten, die darauf abzielen, den Ausgang des Verfahrens nachträglich zu beeinflussen. Diesen subjektiven Eindrücken von Rechtsberaterinnen stehen die klaren, zeitnahen und widerspruchsfreien Eigenangaben des Beschwerdeführers gegenüber, der noch am 11.12.2025 sowie in der Gesundheitsbefragung am 23.11.2025 explizit zu Protokoll gab, vollkommen gesund zu sein und an keinerlei psychischen Erkrankungen zu leiden. Da zudem bereits am 03.12.2025 im Rahmen des Antrags auf unterstützte Rückkehr angeführt wurde, dass beim Beschwerdeführer keine Vulnerabilität vorliegt, erscheinen die nunmehr behaupteten Konzentrationsmängel als rein strategisches Vorbringen, welches die Glaubwürdigkeit seiner ursprünglichen, aktenkundigen Aussagen nicht zu erschüttern vermag. Dem Antrag auf Einholung eines medizinisch-psychiatrischen Gutachtens kann aufgrund dem gerade soeben ausgeführten nicht entsprochen werden. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keine medizinischen Befunde vorgelegt und war noch nicht einmal wegen seiner erstmals in der Beschwerde behaupteten psychischen Instabilität in Behandlung. Somit handelt es sich bei dem Vorbringen des Rechtsvertreters auf Untersuchung in Hinblick auf eine psychische Instabilität um eine reine Mutmaßung. Ein allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft auf einen unzulässigen, Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das VwG nicht verpflichtet ist (vgl. VwGH vom 18.03.2021, Ra 2020/20/0451, oder vom 09.09.2016, Ra 2014/02/0059). Hinsichtlich der abweichenden Angaben betreffend seines Gesundheitszustandes in der Beschwerde ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 11.12.2025 angab, er sei gesund und leide an keinen Krankheiten oder benötige Medikamente (Aktenseite 131). Aus der Gesundheitsbefragung vom 23.11.2025 geht unter anderem hervor, dass er zum Zeitpunkt der Gesundheitsbefragung keine Beschwerden oder Krankheiten hat, nicht regelmäßig Medikamente nimmt, an keiner psychischen Erkrankung leidet, nie in psychiatrischer Behandlung gewesen ist und keine Drogen nimmt. In dem Protokoll für den Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom 03.12.2025 wurde angegeben, dass beim Beschwerdeführer keine Vulnerabilität vorliegt. Die in der Beschwerde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers angeführten Hinweise auf eine angebliche psychische Instabilität oder eingeschränkte Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers sind als bloße Schutzbehauptungen zu werten, die darauf abzielen, den Ausgang des Verfahrens nachträglich zu beeinflussen. Diesen subjektiven Eindrücken von Rechtsberaterinnen stehen die klaren, zeitnahen und widerspruchsfreien Eigenangaben des Beschwerdeführers gegenüber, der noch am 11.12.2025 sowie in der Gesundheitsbefragung am 23.11.2025 explizit zu Protokoll gab, vollkommen gesund zu sein und an keinerlei psychischen Erkrankungen zu leiden. Da zudem bereits am 03.12.2025 im Rahmen des Antrags auf unterstützte Rückkehr angeführt wurde, dass beim Beschwerdeführer keine Vulnerabilität vorliegt, erscheinen die nunmehr behaupteten Konzentrationsmängel als rein strategisches Vorbringen, welches die Glaubwürdigkeit seiner ursprünglichen, aktenkundigen Aussagen nicht zu erschüttern vermag. Dem Antrag auf Einholung eines medizinisch-psychiatrischen Gutachtens kann aufgrund dem gerade soeben ausgeführten nicht entsprochen werden. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keine medizinischen Befunde vorgelegt und war noch nicht einmal wegen seiner erstmals in der Beschwerde behaupteten psychischen Instabilität in Behandlung. Somit handelt es sich bei dem Vorbringen des Rechtsvertreters auf Untersuchung in Hinblick auf eine psychische Instabilität um eine reine Mutmaßung. Ein allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft auf einen unzulässigen, Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das VwG nicht verpflichtet ist vergleiche VwGH vom 18.03.2021, Ra 2020/20/0451, oder vom 09.09.2016, Ra 2014/02/0059). Da der Beschwerdeführer vor den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte, steht seine Identität nicht fest. Die Feststellungen zu seinen Anträgen auf internationalen Schutz in Ländern der Europäischen Union ergibt sich aus