← Österreich

{'item': 'L501 2324147-1'}

Obsah (17)§ 28Art 133§ 38§ 14§ 24§ 4§ 1§ 5§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 25§ 21a§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2026 GeschäftszahlL501 2324147-1 Spruch, L501 2324147-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 19.03.2024 - 17.06.2024 und von 01.09.2024 - 23.11.2024 und von 22.12.24 - 31.3.2025

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die beschwerdeführende Partei (im Folgenden „bP“)

§ 38i

Vm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 10.793,75 verpflichtet wird. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die angeführten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da bei einer Polizeikontrolle festgestellt worden sei, dass sie arbeite. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 19.03.2024 - 17.06.2024 und von 01.09.2024 - 23.11.2024 und von 22.12.24 - 31.3.2025

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die beschwerdeführende Partei (im Folgenden „bP“)

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 10.793,75 verpflichtet wird. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die angeführten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da bei einer Polizeikontrolle festgestellt worden sei, dass sie arbeite. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die beschwerdeführende Partei, sie sei in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen geringfügig als Zustellerin tätig gewesen, sie habe diese Arbeit gemeinsam mit ihrer Ehegattin durchgeführt. Am Tag der Polizeikontrolle sei sie gefahren, weshalb automatisch angenommen worden sei, dass nur sie arbeiten. Es arbeite aber hauptsächlich ihre Ehegattin, sie habe an diesem Tag das Auto nur gelenkt, weil es der Ehegattin gesundheitlich nicht gut gegangen sei. Sie arbeiteten im Durchschnitt 18 Tage pro Monat. Sie bekomme das Entgelt nur anteilsmäßig, durchschnittlich nur EUR 500,00. Für den zuletzt genannten Zeitraum habe sie überdies die geringfügige Beschäftigung dem AMS gemeldet. Mit Bescheid vom 08.10.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab und forderte EUR 10.793,13 zurück. Nach ausführlicher Schilderung des Verfahrensganges wurde begründend ausgeführt, dass der beschwerdeführenden Partei am 21.12.2024 von der Polizei bei der Arbeit betreten worden sei und der zuständige Sozialversicherungsträger in der Folge das Vorliegen eines vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Zeitraum vom 19.03.2024 bis 30.06.2024 und vom 01.09.2024 bis 31.03.2025 zur Firma XXXX (in der Folge „E.K.“) festgestellt habe. Die Notstandshilfe sei mangels Vorliegen von Arbeitslosigkeit

§ 24Abs 2 Al

VG zu widerrufen, da sich die Zuerkennung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausgestellt habe. Die bP habe zudem die Beschäftigung dem AMS nicht gemeldet und sohin einen Rückforderungstatbestand erfüllt.Mit Bescheid vom 08.10.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab und forderte EUR 10.793,13 zurück. Nach ausführlicher Schilderung des Verfahrensganges wurde begründend ausgeführt, dass der beschwerdeführenden Partei am 21.12.2024 von der Polizei bei der Arbeit betreten worden sei und der zuständige Sozialversicherungsträger in der Folge das Vorliegen eines vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Zeitraum vom 19.03.2024 bis 30.06.2024 und vom 01.09.2024 bis 31.03.2025 zur Firma römisch 40 (in der Folge „E.K.“) festgestellt habe. Die Notstandshilfe sei mangels Vorliegen von Arbeitslosigkeit

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen, da sich die Zuerkennung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausgestellt habe. Die bP habe zudem die Beschäftigung dem AMS nicht gemeldet und sohin einen Rückforderungstatbestand erfüllt. Mit Schreiben vom 22.10.2025 beantragte die beschwerdeführende Partei die Vorlage ihrer Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungen:römisch zwei.
  2. Feststellungen: II.1.
  3. Die bP stand in den Zeiträumen 19.03.2024 – 18.04.2024 (NH-Tagsatz 39,23), 19.04.2024 – 17.06.2024 (NH-Tagsatz 39,25), 01.09.2024 – 23.11.2024 (NH-Tagsatz 39,25) und 22.12.2024 – 31.12.2024 (NH-Tagsatz 39,25) und 01.01.2025 - 31.03.2025 (NH-Tagsatz 39,25) im Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Sie lukrierte in diesen Zeiträumen insgesamt EUR 10.793,13.römisch zwei.1.
  4. Die bP stand in den Zeiträumen 19.03.2024 – 18.04.2024 (NH-Tagsatz 39,23), 19.04.2024 – 17.06.2024 (NH-Tagsatz 39,25), 01.09.2024 – 23.11.2024 (NH-Tagsatz 39,25) und 22.12.2024 – 31.12.2024 (NH-Tagsatz 39,25) und 01.01.2025 - 31.03.2025 (NH-Tagsatz 39,25) im Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Sie lukrierte in diesen Zeiträumen insgesamt EUR 10.793,
  5. II.1.
  6. Die bP unterliegt in den Zeiträumen 19.03.2024 – 30.06.2024 und 01.09.2024 – 31.12.2024 hinsichtlich der für E.K. ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung)

§ 4Abs. 1 Z. 1 i

Vm 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG. Sie brachte in diesen Zeiträumen monatlich jeweils über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Entgelte ins Verdienen. Die Entgelte wurden der bP in bar ausgezahlt.römisch zwei.1.2. Die bP unterliegt in den Zeiträumen 19.03.2024 – 30.06.2024 und 01.09.2024 – 31.12.2024 hinsichtlich der für E.K. ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung)

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG. Sie brachte in diesen Zeiträumen monatlich jeweils über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Entgelte ins Verdienen. Die Entgelte wurden der bP in bar ausgezahlt. Die bP hat weder die in diesen Zeiträumen ausgeübte Tätigkeit noch die lukrierten Entgelte der belangten Behörde gemeldet. Im Zeitraum 01.01.2025 - 31.03.2025 unterliegt die bP hinsichtlich der für E.K. ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(teil)versicherung in der Unfallversicherung

§ 5Abs. 1 Z. 2 i

Vm 2 ASVG.Im Zeitraum 01.01.2025 - 31.03.2025 unterliegt die bP hinsichtlich der für E.K. ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(teil)versicherung in der Unfallversicherung

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 2 ASVG. Diese geringfügige Beschäftigung gab die bP der belangten Behörde im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 14.01.2025 zumindest mit Beginn 25.01.2025 bekannt. Die bP wurde hinsichtlich des Zeitraums 01.01.2025 - 31.03.2025 von E.K. zur Sozialversicherung angemeldet. II.1.

  1. Die bP wurde am 21.12.2024 von der Polizei bei ihrer mit dem Fahrzeug der Marke Ford Galaxy durchgeführten Botentätigkeit für E.K. betreten. Die ÖGK verpflichtete E.K. hierauf mit in Rechtkraft erwachsenen Bescheid vom 16.06.2025 zur Zahlung eines Beitragszuschlags in Höhe von EUR 400,00.römisch zwei.1.
  2. Die bP wurde am 21.12.2024 von der Polizei bei ihrer mit dem Fahrzeug der Marke Ford Galaxy durchgeführten Botentätigkeit für E.K. betreten. Die ÖGK verpflichtete E.K. hierauf mit in Rechtkraft erwachsenen Bescheid vom 16.06.2025 zur Zahlung eines Beitragszuschlags in Höhe von EUR 400,
  3. Die bP wurde in der Folge im Juli 2025 von E.K. für die Zeiträume 19.03.2024 – 30.06.2024 und 01.09.2024 – 31.12.2024 nachträglich mit monatlich über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Bezügen zur Sozialversicherung gemeldet. II.1.
  4. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.01.2025 erklärte die bP zum Gegenstand “Schwarzarbeit”, sie habe im Jahr 2024 weder eine geringfügige noch selbständige Tätigkeit durchgeführt und sei am Tag der Betretung (21.12.2024) nur „aushilfsweise statt ihrer Frau“ gefahren. Sie gab an, ab dem 25.01.2025 bei Herrn E.K. geringfügig beschäftigt zu sein.römisch zwei.1.
  5. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.01.2025 erklärte die bP zum Gegenstand “Schwarzarbeit”, sie habe im Jahr 2024 weder eine geringfügige noch selbständige Tätigkeit durchgeführt und sei am Tag der Betretung (21.12.2024) nur „aushilfsweise statt ihrer Frau“ gefahren. Sie gab an, ab dem 25.01.2025 bei Herrn E.K. geringfügig beschäftigt zu sein. II.1.
  6. Am 14.07.2025 erfuhr die belangte Behörde durch eine Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, dass der zuständige Sozialversicherungsträger die bP im Zeitraum 19.03.2024 bis 30.06.2024 und 01.09.2024 bis 31.03.2025 in die Vollversicherungspflicht aufgrund des Dienstverhältnisses zu Herrn E.K. einbezogen hat.römisch zwei.1.
  7. Am 14.07.2025 erfuhr die belangte Behörde durch eine Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, dass der zuständige Sozialversicherungsträger die bP im Zeitraum 19.03.2024 bis 30.06.2024 und 01.09.2024 bis 31.03.2025 in die Vollversicherungspflicht aufgrund des Dienstverhältnisses zu Herrn E.K. einbezogen hat. II.
  8. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  9. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt sowie den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere dem Strafantrag des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 23.04.2025, den von E.K. vorgenommenen Nachmeldungen zur Sozialversicherung sowie den niederschriftlichen Einvernahmen, und zwar von der bP am 21.12.2024 durch die Polizei und am 09.01.2025 samt WhatsApp-Verlaufs durch das Amt für Betrugsbekämpfung sowie von E.K. am 09.04.2025 durch das Amt für Betrugsbekämpfung. Der WhatsApp-Verlauf wurde von der bP im Rahmen ihrer Einvernahme durch das Amt für Betrugsbekämpfung am 09.01.2025 am Handy vorgezeigt und von den Einvernehmenden abfotografiert. Er gibt die Kommunikation zwischen der bP und Herrn E.K. zum Beschäftigungsverhältnis wieder, etwa die von der bP zu übernehmenden Botenfahrten (z.B. Nachricht vom 06.05.2024: „Die erste Woche des Monats, 3 Tage mit deinem Auto. Freitag mit meinem Auto und ein Tag war frei.“) oder zur Bezahlung. So schrieb die bP z.B. am 18.09.2024, dass sie EU 2.268,-- für 18 Tage bekommt, worauf Herr E.K. antwortete, dass die bP 1 Tag Urlaub gehabt habe, 3 Tagen auf Reisen gewesen sei und 17 Tage gearbeitet habe. (vgl. Verwaltungsakt, OZ 17, 18). Auf dem Handy der bP fanden sich überdies auch die von ihr für E.K. durchgeführten Routen.Der WhatsApp-Verlauf wurde von der bP im Rahmen ihrer Einvernahme durch das Amt für Betrugsbekämpfung am 09.01.2025 am Handy vorgezeigt und von den Einvernehmenden abfotografiert. Er gibt die Kommunikation zwischen der bP und Herrn E.K. zum Beschäftigungsverhältnis wieder, etwa die von der bP zu übernehmenden Botenfahrten (z.B. Nachricht vom 06.05.2024: „Die erste Woche des Monats, 3 Tage mit deinem Auto. Freitag mit meinem Auto und ein Tag war frei.“) oder zur Bezahlung. So schrieb die bP z.B. am 18.09.2024, dass sie EU 2.268,-- für 18 Tage bekommt, worauf Herr E.K. antwortete, dass die bP 1 Tag Urlaub gehabt habe, 3 Tagen auf Reisen gewesen sei und 17 Tage gearbeitet habe. vergleiche Verwaltungsakt, OZ 17, 18). Auf dem Handy der bP fanden sich überdies auch die von ihr für E.K. durchgeführten Routen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stellte die bP ihre Tätigkeit für E.K. grundsätzlich nicht mehr in Abrede, bestätigte vielmehr, bis Ende Dezember 2024 bei ihm beschäftigt gewesen zu sein (vgl. VH-NS vom 26.02.2025, Seite 5, zweiter Absatz.) bzw. auch noch ein oder zwei Tage nach der Kontrolle im Dezember 2024 (vgl. VH-NS vom 26.02.2025, Seite 10, drittletzter Absatz.) Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stellte die bP ihre Tätigkeit für E.K. grundsätzlich nicht mehr in Abrede, bestätigte vielmehr, bis Ende Dezember 2024 bei ihm beschäftigt gewesen zu sein vergleiche VH-NS vom 26.02.2025, Seite 5, zweiter Absatz.) bzw. auch noch ein oder zwei Tage nach der Kontrolle im Dezember 2024 vergleiche VH-NS vom 26.02.2025, Seite 10, drittletzter Absatz.) Der bisweilen von der bP vorgebrachten Behauptung, sie habe nur ihrer Ehegattin geholfen, ist – abgesehen von obiger Ausführung – zu entgegnen, dass E.K. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich bestätigte, dass die bP persönlich für ihn gearbeitet hat (vgl. VH-NS vom 26.02.2025, Seite 9/10). Dies deckt sich auch mit seiner niederschriftlichen Aussage am 09.04.2025 vor dem Amt für Betrugsbekämpfung, in welcher er nach Vorhalt des WhatsApp-Verlaufs eingestand, dass die bP schon 2024 ohne Anmeldung zur Sozialversicherung für ihn tätig gewesen sei, Arbeitsanweisungen erhalten habe und bar von ihm bezahlt worden sei (vgl. Verwaltungsakt, OZ 17). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass am Tag der Betretung auch die bP im Fahrzeug angetroffen worden ist und nicht ihre Ehegattin. Der diesbezügliche Erklärungsversuch der bP, es seien so viele Metallkoffer im PKW gewesen, dass man ihre auf der Rückbank sitzende Gattin nicht gesehen habe, verfängt angesichts der üblicherweise gründlich ablaufenden polizeilichen Kontrollen jedenfalls nicht; aber bereits alleine das „Übersehen einer Person“ in einem PKW ist als lebensfremd und nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmend anzusehen. Gesamt gesehen, ist folglich die vorgebrachte Unterstützung der Ehegattin bei deren Tätigkeit als bloße Schutzbehauptung der bP zu werten.Der bisweilen von der bP vorgebrachten Behauptung, sie habe nur ihrer Ehegattin geholfen, ist – abgesehen von obiger Ausführung – zu entgegnen, dass E.K. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich bestätigte, dass die bP persönlich für ihn gearbeitet hat vergleiche VH-NS vom 26.02.2025, Seite 9/10). Dies deckt sich auch mit seiner niederschriftlichen Aussage am 09.04.2025 vor dem Amt für Betrugsbekämpfung, in welcher er nach Vorhalt des WhatsApp-Verlaufs eingestand, dass die bP schon 2024 ohne Anmeldung zur Sozialversicherung für ihn tätig gewesen sei, Arbeitsanweisungen erhalten habe und bar von ihm bezahlt worden sei vergleiche Verwaltungsakt, OZ 17). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass am Tag der Betretung auch die bP im Fahrzeug angetroffen worden ist und nicht ihre Ehegattin. Der diesbezügliche Erklärungsversuch der bP, es seien so viele Metallkoffer im PKW gewesen, dass man ihre auf der Rückbank sitzende Gattin nicht gesehen habe, verfängt angesichts der üblicherweise gründlich ablaufenden polizeilichen Kontrollen jedenfalls nicht; aber bereits alleine das „Übersehen einer Person“ in einem PKW ist als lebensfremd und nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmend anzusehen. Gesamt gesehen, ist folglich die vorgebrachte Unterstützung der Ehegattin bei deren Tätigkeit als bloße Schutzbehauptung der bP zu werten. Dass die von der bP bezogenen Entgelte aufgrund ihrer Tätigkeit im Jahr 2024 die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen, ergibt sich aufgrund des WhatsApp-Verlaufs, der niederschriftlichen Einvernahme des E.K. am 09.04.2025 sowie der durchschnittlich pro Monat absolvierten Touren der bP im Zusammenhalt mit den nachträglichen Meldungen von E.K. zur Sozialversicherung. II.
  10. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  11. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  12. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.
  13. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.

  1. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen:römisch zwei.3.
  2. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen: § 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl.Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 66/2024, lautet auszugsweise:Paragraph 12, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl.Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024,, lautet auszugsweise: Arbeitslosigkeit § 12.

(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist; […]
  3. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
  4. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. […] 6) Als arbeitslos gilt jedoch,
  5. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei […];
  6. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei […]; […] § 24 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF lautet auszugsweise:Paragraph 24, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF lautet auszugsweise: Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF lautet auszugsweise:Paragraph 25, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF lautet auszugsweise: § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. […]

(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. […] […] 4) Rückforderungen, die

Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.4) Rückforderungen, die

Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(5)Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […] II.3.

  1. Die bP war in den Zeiträumen 19.03.2024 – 30.06.2024 und 01.09.2024 – 31.12.2024 bei E.K. in einem Dienstverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt, sie unterlag der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG. Es ist rechtlich ausgeschlossen, dass für einen bestimmten Zeitraum sowohl das Vorliegen einer Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG, gleichzeitig aber auch das Vorliegen von Arbeitslosigkeit bejaht werden kann. Wer in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig ist, kann somit schon aus diesem Grunde nicht arbeitslos sein.römisch zwei.3.
  2. Die bP war in den Zeiträumen 19.03.2024 – 30.06.2024 und 01.09.2024 – 31.12.2024 bei E.K. in einem Dienstverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt, sie unterlag der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG. Es ist rechtlich ausgeschlossen, dass für einen bestimmten Zeitraum sowohl das Vorliegen einer Vollversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG, gleichzeitig aber auch das Vorliegen von Arbeitslosigkeit bejaht werden kann. Wer in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig ist, kann somit schon aus diesem Grunde nicht arbeitslos sein. Nach Beendigung ihres vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses bei E.K. mit 31.12.2024 war die bP bei E.K. ab 01.01.2025 bis 31.03.2025 geringfügig beschäftigt. Nach § 12 Abs. 3 lit. h AlVG, BGBl.Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 66/2024, gilt allerdings nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Mangels Einhaltung der „Einmonatsfrist“ ist auch für die Monate der geringfügigen Beschäftigung der bP bei E.K. ab 01.01.2025 Arbeitslosigkeit

§ 12Abs. 3 lit. h Al

VG zu verneinen.Nach Beendigung ihres vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses bei E.K. mit 31.12.2024 war die bP bei E.K. ab 01.01.2025 bis 31.03.2025 geringfügig beschäftigt. Nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG, BGBl.Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024,, gilt allerdings nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Mangels Einhaltung der „Einmonatsfrist“ ist auch für die Monate der geringfügigen Beschäftigung der bP bei E.K. ab 01.01.2025 Arbeitslosigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG zu verneinen. § 12 Abs. 3 AlVG idF vor BGBl. I. Nr. 25/2025 kommt verfahrensgegenständlich zur Anwendung, zumal darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist (vgl. VwGH vom 23.03.2021, Ra 2019/04/0054).Paragraph 12, Absatz 3, AlVG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 25 aus 2025, kommt verfahrensgegenständlich zur Anwendung, zumal darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist vergleiche VwGH vom 23.03.2021, Ra 2019/04/0054). Da die bP in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen die Voraussetzungen des Bezugs von Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit nach § 7 Abs. 1 iVm § 12 AlVG nicht erfüllte, war die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet. Der Widerruf der Notstandshilfe durch den angefochtenen Bescheid erfolgte sohin zu Recht.Da die bP in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen die Voraussetzungen des Bezugs von Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit nach Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG nicht erfüllte, war die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet. Der Widerruf der Notstandshilfe durch den angefochtenen Bescheid erfolgte sohin zu Recht. II.3.4. Nach § 50 AlVG besteht die Verpflichtung, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 sowie jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen.römisch zwei.3.4. Nach Paragraph 50, AlVG besteht die Verpflichtung, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, sowie jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. VwGH vom 08.091998, 96/08/0117 uva). Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen und Erkennenmüssen, dass die Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt weiters, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz - dolus eventualis – voraussetzen (vgl. VwGH vom 29.04.2002, 99/03/0015 uva). Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im § 25 Abs 1 AlVG genannten Tatbestände setzt zudem voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat"; vgl. VwGH vom 20.11.2002, 2002/08/0208).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen vergleiche VwGH vom 08.091998, 96/08/0117 uva). Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen und Erkennenmüssen, dass die Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt weiters, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz - dolus eventualis – voraussetzen vergleiche VwGH vom 29.04.2002, 99/03/0015 uva). Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genannten Tatbestände setzt zudem voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat"; vergleiche VwGH vom 20.11.2002, 2002/08/0208). Hinzutritt, dass die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung

§ 25Abs. 1 zweiter Satz Al

VG auch in jenen Fällen besteht, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird.Hinzutritt, dass die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung

Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG auch in jenen Fällen besteht, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Die bP ist ihrer Meldepflicht nach § 50 AlVG nicht nachgekommen, sie hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit bei E.K. ab 19.03.2024 bzw. die Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse der belangten Behörde nicht gemeldet. Im Zuge der elektronischen Stellung eines Antrages auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wird der Arbeitslose ebenso wie auch bei Stellung in Papierform auf seine Verpflichtung, alle Änderungen der wirtschaftlichen und persönlichen Situation, die sich auf den Anspruch auswirken könnten, dem AMS zu melden, hingewiesen. In diesem Zusammenhang ist überdies auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2024, Ra 2024/08/0080folgende, zu verweisen, in dem wie folgt ausgeführt wird: „Wenn während des Bezuges von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung Erwerbstätigkeiten nicht gemeldet werden, kann das AMS im Zweifel auch davon ausgehen, dass dabei - angesichts des jedem Arbeitslosen zu unterstellenden Alltagswissens - zumindest eine Verletzung der Meldepflicht billigend in Kauf genommen wurde, also Vorsatz in der Form des dolus eventualis vorliegt.“Die bP ist ihrer Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG nicht nachgekommen, sie hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit bei E.K. ab 19.03.2024 bzw. die Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse der belangten Behörde nicht gemeldet. Im Zuge der elektronischen Stellung eines Antrages auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wird der Arbeitslose ebenso wie auch bei Stellung in Papierform auf seine Verpflichtung, alle Änderungen der wirtschaftlichen und persönlichen Situation, die sich auf den Anspruch auswirken könnten, dem AMS zu melden, hingewiesen. In diesem Zusammenhang ist überdies auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2024, Ra 2024/08/0080folgende, zu verweisen, in dem wie folgt ausgeführt wird: „Wenn während des Bezuges von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung Erwerbstätigkeiten nicht gemeldet werden, kann das AMS im Zweifel auch davon ausgehen, dass dabei - angesichts des jedem Arbeitslosen zu unterstellenden Alltagswissens - zumindest eine Verletzung der Meldepflicht billigend in Kauf genommen wurde, also Vorsatz in der Form des dolus eventualis vorliegt.“ Die bP hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit bei E.K. ab 19.03.2024 bzw. die Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht gemeldet, hat hierdurch die Verletzung der ihr obliegenden Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG zumindest billigend in Kauf genommen und damit maßgebende Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG verschwiegen. Das Verschweigen war überdies kausal für den Leistungsbezug; die rechtzeitige und korrekte Meldung hätte die gesetzwidrige Auszahlung der Notstandshilfe jedenfalls ab 19.03.2024 verhindern können. Die Verletzung der Meldepflicht wirkte sich zudem über den 31.12.2024 hinaus auf die geringfügige Beschäftigung der bP bei E.K. ab dem 01.01.2025 aus, zumal der Zusammenhang zwischen der Beschäftigung der bP vor dem 31.12.2024 und danach im Hinblick auf denselben Dienstgeber samt der hierdurch bedingten Anwendung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG im Dunkeln blieb. Erst am 14.07.2025 erfuhr die belangte Behörde durch eine Überlagerungsmeldung vom Vorliegen der Beschäftigung im Jahr 2024.Die bP hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit bei E.K. ab 19.03.2024 bzw. die Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht gemeldet, hat hierdurch die Verletzung der ihr obliegenden Meldepflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG zumindest billigend in Kauf genommen und damit maßgebende Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verschwiegen. Das Verschweigen war überdies kausal für den Leistungsbezug; die rechtzeitige und korrekte Meldung hätte die gesetzwidrige Auszahlung der Notstandshilfe jedenfalls ab 19.03.2024 verhindern können. Die Verletzung der Meldepflicht wirkte sich zudem über den 31.12.2024 hinaus auf die geringfügige Beschäftigung der bP bei E.K. ab dem 01.01.2025 aus, zumal der Zusammenhang zwischen der Beschäftigung der bP vor dem 31.12.2024 und danach im Hinblick auf denselben Dienstgeber samt der hierdurch bedingten Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG im Dunkeln blieb. Erst am 14.07.2025 erfuhr die belangte Behörde durch eine Überlagerungsmeldung vom Vorliegen der Beschäftigung im Jahr 2024. Schließlich ist festzuhalten, dass im Falle des Verschweigens von maßgebende Tatsachen

§ 25Abs. 1 erster Satz Al

VG es jedenfalls nicht darauf ankommt, dass ein die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder vom AMS leicht hätte festgestellt werden können, so wie überhaupt ein „Mitverschulden“ der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgebenden Tatsachen oder unwahrer Angaben ohne Belang ist (vgl. VwGH 28.9.2022, Ra 2018/08/0255, mwN).Schließlich ist festzuhalten, dass im Falle des Verschweigens von maßgebende Tatsachen

Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG es jedenfalls nicht darauf ankommt, dass ein die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder vom AMS leicht hätte festgestellt werden können, so wie überhaupt ein „Mitverschulden“ der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgebenden Tatsachen oder unwahrer Angaben ohne Belang ist vergleiche VwGH 28.9.2022, Ra 2018/08/0255, mwN). Ab dem 01.01.2025 ist überdies der in § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG normierte Rückforderungstatbestand der „Herbeiführung des Bezuges durch unwahre Angaben“ gegeben. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.01.2025 meldete die bP zwar eine geringfügige Beschäftigung bei E.K. ab dem 25.01.2025 (sohin im Hinblick auf den tatsächlichen Beginn mit 01.01.2025 überdies verspätet), erklärte jedoch wahrheitswidrig, sie habe im Jahr 2024 weder eine geringfügige noch selbständige Tätigkeit durchgeführt und sei am Tag der Betretung (21.12.2024) nur „aushilfsweise statt ihrer Frau“ gefahren. Das Vorliegen von zumindest Vorsatz in der Form des dolus eventualis ist jedenfalls zu bejahen.Ab dem 01.01.2025 ist überdies der in Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG normierte Rückforderungstatbestand der „Herbeiführung des Bezuges durch unwahre Angaben“ gegeben. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.01.2025 meldete die bP zwar eine geringfügige Beschäftigung bei E.K. ab dem 25.01.2025 (sohin im Hinblick auf den tatsächlichen Beginn mit 01.01.2025 überdies verspätet), erklärte jedoch wahrheitswidrig, sie habe im Jahr 2024 weder eine geringfügige noch selbständige Tätigkeit durchgeführt und sei am Tag der Betretung (21.12.2024) nur „aushilfsweise statt ihrer Frau“ gefahren. Das Vorliegen von zumindest Vorsatz in der Form des dolus eventualis ist jedenfalls zu bejahen. II.3.5. Mangels gesetzlicher Begründung war daher

§ 24Abs. 2 Al

VG die Zuerkennung der Notstandshilfe zu widerrufen und die bP

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung zu verpflichten.römisch zwei.3.5. Mangels gesetzlicher Begründung war daher

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG die Zuerkennung der Notstandshilfe zu widerrufen und die bP

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung zu verpflichten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L501.2324147.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.