GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 19.03.2024 - 17.06.2024 und von 01.09.2024 - 23.11.2024 und von 22.12.24 - 31.3.2025
Vm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die beschwerdeführende Partei (im Folgenden „bP“)
Vm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 10.793,75 verpflichtet wird. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die angeführten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da bei einer Polizeikontrolle festgestellt worden sei, dass sie arbeite. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 19.03.2024 - 17.06.2024 und von 01.09.2024 - 23.11.2024 und von 22.12.24 - 31.3.2025
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die beschwerdeführende Partei (im Folgenden „bP“)
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 10.793,75 verpflichtet wird. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die angeführten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da bei einer Polizeikontrolle festgestellt worden sei, dass sie arbeite. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die beschwerdeführende Partei, sie sei in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen geringfügig als Zustellerin tätig gewesen, sie habe diese Arbeit gemeinsam mit ihrer Ehegattin durchgeführt. Am Tag der Polizeikontrolle sei sie gefahren, weshalb automatisch angenommen worden sei, dass nur sie arbeiten. Es arbeite aber hauptsächlich ihre Ehegattin, sie habe an diesem Tag das Auto nur gelenkt, weil es der Ehegattin gesundheitlich nicht gut gegangen sei. Sie arbeiteten im Durchschnitt 18 Tage pro Monat. Sie bekomme das Entgelt nur anteilsmäßig, durchschnittlich nur EUR 500,00. Für den zuletzt genannten Zeitraum habe sie überdies die geringfügige Beschäftigung dem AMS gemeldet. Mit Bescheid vom 08.10.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG ab und forderte EUR 10.793,13 zurück. Nach ausführlicher Schilderung des Verfahrensganges wurde begründend ausgeführt, dass der beschwerdeführenden Partei am 21.12.2024 von der Polizei bei der Arbeit betreten worden sei und der zuständige Sozialversicherungsträger in der Folge das Vorliegen eines vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Zeitraum vom 19.03.2024 bis 30.06.2024 und vom 01.09.2024 bis 31.03.2025 zur Firma XXXX (in der Folge „E.K.“) festgestellt habe. Die Notstandshilfe sei mangels Vorliegen von Arbeitslosigkeit
VG zu widerrufen, da sich die Zuerkennung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausgestellt habe. Die bP habe zudem die Beschäftigung dem AMS nicht gemeldet und sohin einen Rückforderungstatbestand erfüllt.Mit Bescheid vom 08.10.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab und forderte EUR 10.793,13 zurück. Nach ausführlicher Schilderung des Verfahrensganges wurde begründend ausgeführt, dass der beschwerdeführenden Partei am 21.12.2024 von der Polizei bei der Arbeit betreten worden sei und der zuständige Sozialversicherungsträger in der Folge das Vorliegen eines vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Zeitraum vom 19.03.2024 bis 30.06.2024 und vom 01.09.2024 bis 31.03.2025 zur Firma römisch 40 (in der Folge „E.K.“) festgestellt habe. Die Notstandshilfe sei mangels Vorliegen von Arbeitslosigkeit
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen, da sich die Zuerkennung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausgestellt habe. Die bP habe zudem die Beschäftigung dem AMS nicht gemeldet und sohin einen Rückforderungstatbestand erfüllt. Mit Schreiben vom 22.10.2025 beantragte die beschwerdeführende Partei die Vorlage ihrer Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
Vm 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung
VG. Sie brachte in diesen Zeiträumen monatlich jeweils über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Entgelte ins Verdienen. Die Entgelte wurden der bP in bar ausgezahlt.römisch zwei.1.2. Die bP unterliegt in den Zeiträumen 19.03.2024 – 30.06.2024 und 01.09.2024 – 31.12.2024 hinsichtlich der für E.K. ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung)
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG. Sie brachte in diesen Zeiträumen monatlich jeweils über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Entgelte ins Verdienen. Die Entgelte wurden der bP in bar ausgezahlt. Die bP hat weder die in diesen Zeiträumen ausgeübte Tätigkeit noch die lukrierten Entgelte der belangten Behörde gemeldet. Im Zeitraum 01.01.2025 - 31.03.2025 unterliegt die bP hinsichtlich der für E.K. ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(teil)versicherung in der Unfallversicherung
Vm 2 ASVG.Im Zeitraum 01.01.2025 - 31.03.2025 unterliegt die bP hinsichtlich der für E.K. ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(teil)versicherung in der Unfallversicherung
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 2 ASVG. Diese geringfügige Beschäftigung gab die bP der belangten Behörde im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 14.01.2025 zumindest mit Beginn 25.01.2025 bekannt. Die bP wurde hinsichtlich des Zeitraums 01.01.2025 - 31.03.2025 von E.K. zur Sozialversicherung angemeldet. II.1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. […]
Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. […] […] 4) Rückforderungen, die
Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.4) Rückforderungen, die
Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […] II.3.
VG zu verneinen.Nach Beendigung ihres vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses bei E.K. mit 31.12.2024 war die bP bei E.K. ab 01.01.2025 bis 31.03.2025 geringfügig beschäftigt. Nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG, BGBl.Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024,, gilt allerdings nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Mangels Einhaltung der „Einmonatsfrist“ ist auch für die Monate der geringfügigen Beschäftigung der bP bei E.K. ab 01.01.2025 Arbeitslosigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG zu verneinen. § 12 Abs. 3 AlVG idF vor BGBl. I. Nr. 25/2025 kommt verfahrensgegenständlich zur Anwendung, zumal darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist (vgl. VwGH vom 23.03.2021, Ra 2019/04/0054).Paragraph 12, Absatz 3, AlVG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 25 aus 2025, kommt verfahrensgegenständlich zur Anwendung, zumal darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist vergleiche VwGH vom 23.03.2021, Ra 2019/04/0054). Da die bP in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen die Voraussetzungen des Bezugs von Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit nach § 7 Abs. 1 iVm § 12 AlVG nicht erfüllte, war die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet. Der Widerruf der Notstandshilfe durch den angefochtenen Bescheid erfolgte sohin zu Recht.Da die bP in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen die Voraussetzungen des Bezugs von Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit nach Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG nicht erfüllte, war die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet. Der Widerruf der Notstandshilfe durch den angefochtenen Bescheid erfolgte sohin zu Recht. II.3.4. Nach § 50 AlVG besteht die Verpflichtung, die Aufnahme einer Tätigkeit
3 sowie jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen.römisch zwei.3.4. Nach Paragraph 50, AlVG besteht die Verpflichtung, die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, sowie jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. VwGH vom 08.091998, 96/08/0117 uva). Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen und Erkennenmüssen, dass die Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt weiters, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz - dolus eventualis – voraussetzen (vgl. VwGH vom 29.04.2002, 99/03/0015 uva). Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im § 25 Abs 1 AlVG genannten Tatbestände setzt zudem voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat"; vgl. VwGH vom 20.11.2002, 2002/08/0208).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen vergleiche VwGH vom 08.091998, 96/08/0117 uva). Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen und Erkennenmüssen, dass die Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt weiters, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz - dolus eventualis – voraussetzen vergleiche VwGH vom 29.04.2002, 99/03/0015 uva). Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genannten Tatbestände setzt zudem voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat"; vergleiche VwGH vom 20.11.2002, 2002/08/0208). Hinzutritt, dass die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung
VG auch in jenen Fällen besteht, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird.Hinzutritt, dass die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung
Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG auch in jenen Fällen besteht, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Die bP ist ihrer Meldepflicht nach § 50 AlVG nicht nachgekommen, sie hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit bei E.K. ab 19.03.2024 bzw. die Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse der belangten Behörde nicht gemeldet. Im Zuge der elektronischen Stellung eines Antrages auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wird der Arbeitslose ebenso wie auch bei Stellung in Papierform auf seine Verpflichtung, alle Änderungen der wirtschaftlichen und persönlichen Situation, die sich auf den Anspruch auswirken könnten, dem AMS zu melden, hingewiesen. In diesem Zusammenhang ist überdies auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2024, Ra 2024/08/0080folgende, zu verweisen, in dem wie folgt ausgeführt wird: „Wenn während des Bezuges von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung Erwerbstätigkeiten nicht gemeldet werden, kann das AMS im Zweifel auch davon ausgehen, dass dabei - angesichts des jedem Arbeitslosen zu unterstellenden Alltagswissens - zumindest eine Verletzung der Meldepflicht billigend in Kauf genommen wurde, also Vorsatz in der Form des dolus eventualis vorliegt.“Die bP ist ihrer Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG nicht nachgekommen, sie hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit bei E.K. ab 19.03.2024 bzw. die Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse der belangten Behörde nicht gemeldet. Im Zuge der elektronischen Stellung eines Antrages auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wird der Arbeitslose ebenso wie auch bei Stellung in Papierform auf seine Verpflichtung, alle Änderungen der wirtschaftlichen und persönlichen Situation, die sich auf den Anspruch auswirken könnten, dem AMS zu melden, hingewiesen. In diesem Zusammenhang ist überdies auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2024, Ra 2024/08/0080folgende, zu verweisen, in dem wie folgt ausgeführt wird: „Wenn während des Bezuges von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung Erwerbstätigkeiten nicht gemeldet werden, kann das AMS im Zweifel auch davon ausgehen, dass dabei - angesichts des jedem Arbeitslosen zu unterstellenden Alltagswissens - zumindest eine Verletzung der Meldepflicht billigend in Kauf genommen wurde, also Vorsatz in der Form des dolus eventualis vorliegt.“ Die bP hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit bei E.K. ab 19.03.2024 bzw. die Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht gemeldet, hat hierdurch die Verletzung der ihr obliegenden Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG zumindest billigend in Kauf genommen und damit maßgebende Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG verschwiegen. Das Verschweigen war überdies kausal für den Leistungsbezug; die rechtzeitige und korrekte Meldung hätte die gesetzwidrige Auszahlung der Notstandshilfe jedenfalls ab 19.03.2024 verhindern können. Die Verletzung der Meldepflicht wirkte sich zudem über den 31.12.2024 hinaus auf die geringfügige Beschäftigung der bP bei E.K. ab dem 01.01.2025 aus, zumal der Zusammenhang zwischen der Beschäftigung der bP vor dem 31.12.2024 und danach im Hinblick auf denselben Dienstgeber samt der hierdurch bedingten Anwendung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG im Dunkeln blieb. Erst am 14.07.2025 erfuhr die belangte Behörde durch eine Überlagerungsmeldung vom Vorliegen der Beschäftigung im Jahr 2024.Die bP hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit bei E.K. ab 19.03.2024 bzw. die Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht gemeldet, hat hierdurch die Verletzung der ihr obliegenden Meldepflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG zumindest billigend in Kauf genommen und damit maßgebende Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verschwiegen. Das Verschweigen war überdies kausal für den Leistungsbezug; die rechtzeitige und korrekte Meldung hätte die gesetzwidrige Auszahlung der Notstandshilfe jedenfalls ab 19.03.2024 verhindern können. Die Verletzung der Meldepflicht wirkte sich zudem über den 31.12.2024 hinaus auf die geringfügige Beschäftigung der bP bei E.K. ab dem 01.01.2025 aus, zumal der Zusammenhang zwischen der Beschäftigung der bP vor dem 31.12.2024 und danach im Hinblick auf denselben Dienstgeber samt der hierdurch bedingten Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG im Dunkeln blieb. Erst am 14.07.2025 erfuhr die belangte Behörde durch eine Überlagerungsmeldung vom Vorliegen der Beschäftigung im Jahr 2024. Schließlich ist festzuhalten, dass im Falle des Verschweigens von maßgebende Tatsachen
VG es jedenfalls nicht darauf ankommt, dass ein die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder vom AMS leicht hätte festgestellt werden können, so wie überhaupt ein „Mitverschulden“ der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgebenden Tatsachen oder unwahrer Angaben ohne Belang ist (vgl. VwGH 28.9.2022, Ra 2018/08/0255, mwN).Schließlich ist festzuhalten, dass im Falle des Verschweigens von maßgebende Tatsachen
Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG es jedenfalls nicht darauf ankommt, dass ein die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder vom AMS leicht hätte festgestellt werden können, so wie überhaupt ein „Mitverschulden“ der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgebenden Tatsachen oder unwahrer Angaben ohne Belang ist vergleiche VwGH 28.9.2022, Ra 2018/08/0255, mwN). Ab dem 01.01.2025 ist überdies der in § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG normierte Rückforderungstatbestand der „Herbeiführung des Bezuges durch unwahre Angaben“ gegeben. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.01.2025 meldete die bP zwar eine geringfügige Beschäftigung bei E.K. ab dem 25.01.2025 (sohin im Hinblick auf den tatsächlichen Beginn mit 01.01.2025 überdies verspätet), erklärte jedoch wahrheitswidrig, sie habe im Jahr 2024 weder eine geringfügige noch selbständige Tätigkeit durchgeführt und sei am Tag der Betretung (21.12.2024) nur „aushilfsweise statt ihrer Frau“ gefahren. Das Vorliegen von zumindest Vorsatz in der Form des dolus eventualis ist jedenfalls zu bejahen.Ab dem 01.01.2025 ist überdies der in Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG normierte Rückforderungstatbestand der „Herbeiführung des Bezuges durch unwahre Angaben“ gegeben. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.01.2025 meldete die bP zwar eine geringfügige Beschäftigung bei E.K. ab dem 25.01.2025 (sohin im Hinblick auf den tatsächlichen Beginn mit 01.01.2025 überdies verspätet), erklärte jedoch wahrheitswidrig, sie habe im Jahr 2024 weder eine geringfügige noch selbständige Tätigkeit durchgeführt und sei am Tag der Betretung (21.12.2024) nur „aushilfsweise statt ihrer Frau“ gefahren. Das Vorliegen von zumindest Vorsatz in der Form des dolus eventualis ist jedenfalls zu bejahen. II.3.5. Mangels gesetzlicher Begründung war daher
VG die Zuerkennung der Notstandshilfe zu widerrufen und die bP
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung zu verpflichten.römisch zwei.3.5. Mangels gesetzlicher Begründung war daher
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG die Zuerkennung der Notstandshilfe zu widerrufen und die bP
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung zu verpflichten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L501.2324147.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.