Obsah (24)
§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 6Art. 1Art. 12§ 46a§ 61§ 66§ 67RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2026 GeschäftszahlL502 2309993-1 Spruch, L502 2309993-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 3Abs. 3 Z 2 i
Vm § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.“„Der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.05.2024 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 27.05.2024 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei händigte er eine „Family Registration Card“ des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) sowie ein Identitätsdokument in arabischer Sprache aus, die sichergestellt wurden.
- Am 28.05.2024 erfolgte seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
- Mit Schriftsatz seiner zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 10.12.2024 brachte er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Säumnisbeschwerde ein.
- Am 30.12.2024 wurde er beim BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Ihm wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zum Herkunftsstaat eingeräumt, wovon er auch Gebrauch machte.
- Im Gefolge der Einvernahme richtete das BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation, deren Beantwortung am 22.01.2025 erfolgte.
- Am 18.02.2025 wurde er zu dieser Anfragebeantwortung erneut beim BFA niederschriftlich einvernommen.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 21.02.2025 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III).
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI).7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 21.02.2025 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs). 8. Mit Information des BFA vom 21.02.2025 wurde ihm von Amts wegen
§ 52BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.8.
Mit Information des BFA vom 21.02.2025 wurde ihm von Amts wegen
Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen den am 26.02.2025 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 26.03.2025 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
- Mit 26.03.2025 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
- Am 23.10.2025 langte ein Fristsetzungsantrag seiner Vertretung an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beim BVwG ein.
- Mit verfahrensleitender Anordnung des VwGH vom 30.10.2025 wurde der Fristsetzungsantrag dem BVwG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die ausstehende Entscheidung zu erlassen oder anzugeben weshalb eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
- Am 31.10.2025 langte im Wege des BFA eine Mitteilung betreffend die Abmeldung des BF von der Grundversorgung ein.
- Am 05.01.2025 langte ein Bericht der Landespolizeidirektion (LPD) Tirol Stadtpolizeikommando (SPK) Innsbruck über eine ergebnislos gebliebene Nachschau an der Meldeadresse des BF sowie in deren Nahbereich zum Zwecke der Zustellung der Ladung für die für 07.01.2025 anberaumte mündliche Verhandlung beim BVwG ein.
- Das BVwG führte am 07.01.2026 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF durch, bei der weder der BF noch sein Vertreter oder ein Vertreter des BFA anwesend waren. Dabei brachte das BVwG einen den Herkunftsstaat des BF betreffenden Informationsbericht der Asylagentur der Europäischen Union (euaa) als Erkenntnisquelle ins Verfahren ein.
- Am 20.01.2026 langte im Wege des BFA das Ergebnis von Dublin-Konsultationen mit Belgien betreffend die Zustimmung zur Wiederaufnahme des sich seit 24.12.2025 dort befindlichen BF ein.
- Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung, AJ-Web sowie dem Zentralen Melderegister. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist staatenloser Palästinenser und als palästinensischer Flüchtling im Libanon beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) registriert. Vor seiner Eheschließung bezog er auch Leistungen der UNRWA. Einige seiner Familienangehörigen beziehen weiterhin Leistungen der UNRWA. Er ist Angehöriger der sunnitischen Glaubensgemeinschaft und der arabischen Volksgruppe. Er ist seit 2020 verheiratet und hat mit seiner Ehegattin bislang keine Kinder. Er stammt aus dem Flüchtlingslager XXXX unweit der Stadt XXXX . Er besuchte im Libanon für insgesamt neun Jahre die Schule und war danach in der Baubranche als Arbeiter erwerbstätig. Unter anderem betätigte er sich als Maler und als Fahrer von Baufahrzeugen. Nebenberuflich betrieb er ein Kaffeehaus.Er stammt aus dem Flüchtlingslager römisch 40 unweit der Stadt römisch 40 . Er besuchte im Libanon für insgesamt neun Jahre die Schule und war danach in der Baubranche als Arbeiter erwerbstätig. Unter anderem betätigte er sich als Maler und als Fahrer von Baufahrzeugen. Nebenberuflich betrieb er ein Kaffeehaus. Im Libanon leben seine Eltern, fünf Brüder und eine Schwester sowie seine Ehegattin. Sie alle leben nach wie vor im Flüchtlingslager XXXX . Er selbst besitzt dort ein Haus, in dem seine Ehegattin aktuell lebt. Er steht mit seinen Angehörigen in regelmäßigem Kontakt.Im Libanon leben seine Eltern, fünf Brüder und eine Schwester sowie seine Ehegattin. Sie alle leben nach wie vor im Flüchtlingslager römisch 40 . Er selbst besitzt dort ein Haus, in dem seine Ehegattin aktuell lebt. Er steht mit seinen Angehörigen in regelmäßigem Kontakt. Er hat den Libanon im Mai 2024 unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses auf dem Luftweg verlassen und gelangte auf diese Weise auf österreichisches Bundesgebiet, wo er nach seiner unrechtmäßigen Einreise am 27.05.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich längstens bis 24.12.2025 aufhielt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt reiste er nach Belgien, wo er am selben Tag ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich aktuell aufhält. 1.
- In Österreich hat der BF keine Angehörigen. In Deutschland leben mehrere Geschwister seiner Ehegattin. Er bezog ab der Antragstellung bis 25.10.2025 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er ging bisher keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Ab 27.10.2025 war er bei einem Verein für Obdachlose in Innsbruck als obdachlos gemeldet. Er reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, jedoch spätestens am 24.12.2025, nach Belgien, wo er sich aktuell aufhält. Er ist bisher auch keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen, verfügt über keine maßgeblichen Deutschkenntnisse und besuchte keinen Deutschkurs. Er spricht Arabisch als Muttersprache. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Er hat seinen Herkunftsstaat nicht aufgrund individueller Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Mitglieder terroristischer oder islamistischer Gruppierungen verlassen und ist auch bei einer Rückkehr in den Libanon nicht der Gefahr einer solchen ausgesetzt. 1.
- Er ist bei einer Rückkehr in den Libanon auch nicht aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt und findet dort eine hinreichende Existenzgrundlage vor. Er leidet unter keinen gravierenden Erkrankungen. 1.
- Zur aktuellen Lage im Libanon wird festgestellt: Palästinenser im Libanon Behandlung durch den Staat, die Gesellschaft und andere Akteure Palästinensische Flüchtlinge, meist sunnitisch-muslimischer Konfession, sind im Libanon seit langem struktureller Diskriminierung ausgesetzt. Anders als in Jordanien und Syrien wurden palästinensischen Flüchtlingen durch das libanesische Recht von 39 Berufsgruppen mit höherem Einkommen ausgeschlossen, sie vom staatlichen Gesundheits- und Bildungssystem ausgeschlossen und ihnen der Besitz von unbeweglichem Eigentum untersagt. Sie unterliegen deutlich strengeren Bewegungseinschränkungen als libanesische Staatsangehörige, zumal sie bei der Ein- und Ausreise durch die libanesischen Sicherheitskräfte überwacht werden und diese häufig den Zugang beschränken. Die Flüchtlinge sind anfällig für Ausbeutung am Arbeitsplatz und für Sexhandel. Flüchtlinge sind außerdem erhöhten Risiken für ihr Wohlbefinden ausgesetzt. Palästinensische Flüchtlinge, darunter auch Kinder, sind in erheblichem Maße verschiedenen Formen von Gewalt ausgesetzt, sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer jeweiligen Gemeinschaften. In Flüchtlingslagern mit hoher Überbelegung, fehlender Privatsphäre und fehlenden Justiz und Strafverfolgungsmechanismen wurden hohe Raten geschlechterspezifischer Gewalt, einschließlich körperlicher Übergriffe, sexueller und häuslicher Gewalt, gemeldet. Kinder sind anfällig für körperliche und psychische Gewalt, wie die aggressive Durchsetzung von Disziplin durch die Eltern und Mobbing. Die Opfer zögern oftmals Hilfe zu suchen, weil sie mit Stigmatisierung rechnen müssen du Bedenken hinsichtlich mangelnder Vertraulichkeit und Repressalien haben. Als die israelischen Luftangriffe im Herbst 2024 eskalierten und zu Massenvertreibungen führten, weigerten sich einige IDP Unterkünfte palästinensische und syrische Familien aufzunehmen und priorisierten aus Angst vor Spannungen und Überbelegungen libanesische Staatsangehörige. Darüber hinaus zitierte der Norwegische Flüchtlingsrat (NRC) eine palästinensische Frau, die neu zum Mount Lebanon verlegt wurde, die angab, dass Hilfsorganisationen bei der Verteilung von Nahrungsmitteln, Kleidung und Geld libanesische Familien bevorzugten und ihnen mehr zur Verfügung stellten. Sicherheitslage in den Lagern Allgemeine Sicherheitslage Palästinensische Flüchtlingslager sind seit langem Schauplatz von Zusammenstößen verschiedener bewaffneter palästinensischen Gruppierungen. Die Vereinten Nationen beschreiben die Sicherheitslage in den Lagern im Zeitraum zwischen April 2024 und September 2024 als „weitgehend ruhig aber äußerst fragil“, wobei gleichzeitig festgehalten wurde, dass die Unsicherheit in der ersten Jahreshälfte 2025 zugenommen hat. Machtgleichgewicht und Rolle der Milizen in bestimmten Lagern Palästinensische Fraktionen agieren seit langem mit relativer Autonomie in einer Vielzahl der zwölf Lager im Libanon, die sich der staatlichen Gerichtsbarkeit weitgehend entziehen. Die traditionell von der Fatah dominierten Volkskomitees und die palästinensischen Fraktionen sind für die Sicherheit und die Verwaltung der Lager verantwortlich. Einige dieser Fraktionen haben der Palästinensischen Autonomiebehörde keine Loyalität zugesichert. Neben der Fatah hat insbesondere die Hamas eine starke Präsenz in den Lagern. Aufgrund eines stillschweigenden Übereinkommens halten sowohl die Fatah als auch die rivalisierende Hamas die Sicherheit in den Lagern aufrecht. In Ain al-Hilweh, dem größten und überfülltesten Lager, in dem eine Vielzahl politischer und militärischer Fraktionen agieren, dominiert die Fatah, allerdings erlangt die Hamas zunehmend Einfluss dort. Konfliktlösungsmechanismen Nachdem der libanesische Präsident Joseph Aoun und der palästinensische Präsident Mahmoud Abbas im Mai 2025 eine Einigung über die Entwaffnung der palästinensischen Gruppen im Libanon erzielten, leiteten die libanesischen Behörden am
- August 2025 die Abrüstung der Flüchtlingslager ein. Die Übergabe der Waffen wurde von palästinensischen Behörden in Abstimmung mit den libanesischen Behörden überwacht. In einer ersten Phase wurden Waffen im Lager Burj al-Barajneh nahe Beirut an die libanesische Armee übergeben. Es folgend weitere Waffenabgaben in den Lagern Rashidieh, Al-Basss und Burj al-Shamali nahe Tyros. In einer dritten Phase fanden erneut Abgaben in den Lagern Burj al-Barajneh, Mar Elias und Burj al-Shamli statt. In Phase vier am
- September 2025 konzentrierte sich die libanesische Armee auf die Lager Beddawi im Norden und Ain al-Hilweh im Süden. Zwischenzeitlich stellte der Journalist Rami George Khouri fest, dass die Umsetzung des Abkommens vom Mai 2025 wegen unzureichender Kontrolle sowohl seitens Aoun, als auch seitens Abbas über die Akteure vor Ort behindert wurde. Beispielsweise stammten im Lager Burj al-Barajneh übergebene Waffen nicht von der Fatah, sondern von einem ehemaligen abtrünnigen Mitglied der Gruppierung, welches aus dieser bereits entlassen war. Der Journalist hielt fest, dass es Anfang September 2025 unklar blieb, ob die Fatah ihr Waffenarsenal in den Lagern tatsächlich vollständig abgeben würde. Islamistische Gruppierungen wie die Hamas, der palästinensische Islamische Dschihad und andere Nicht-PLO-Gruppen, einschließlich militanter Gruppen in Ain al-Hilweh, lehnten die vollständige Abgabe ihrer Waffen jedenfalls ab. Berichten zufolge wirkte die Hamas trotz laufender Gespräche über Waffenabgaben ab Mitte September nicht mehr am Abrüstungsprozess mit. Sicherheitskräfte in den Lagern Mit Ausnahme des Lagers Nahr al-Bared im Norden des Landes, das seit 2007 von der libanesischen Armee kontrolliert wird, nehmen die libanesischen Sicherheitskräfte Abstand davon die palästinensischen Lager zu betreten. Hingegen überwachen sie alle Bewegungen von Personen und Gegenständen in die und aus den Lagern. In den Lagern operierten die 2025 unter einem neuen Kommando umstrukturierten Palästinischen Nationalen Sicherheitskräfte, wobei sie mit der Durchsetzung von Ordnung und Disziplin einschließlich der Durchsetzung eines Verbotes zum Abfeuern von Schusswaffen betraut wurden. Im Juli 2024 führte die libanesische Armee Razzien im Lager Nahr al-Bared durch, um gesuchte Bandenmitglieder festzunehmen. Dieser Einsatz führte zu einem Schusswechsel und erhöhten Spannungen, wobei der Widerstand gegen die Razzien dien Einsatz weiterer Militärkräfte erforderlich machte. Hinsichtlich jüngerer Entwicklungen im Jahr 2025 wird berichtet, dass die neue libanesische Regierung versucht die staatliche Autorität durch die Umsetzung des obengenannten Planes zur Abrüstung in den palästinensischen Lagern auszubauen. Grenzüberschreitende Verbringungen und Rückführungen Im Mai 2024 kündigte die libanesische Generaldirektion für Sicherheit an, die Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen sowie die Erteilung von Aufenthaltstiteln durch Mietverträge, Sponsoring sowie finanzielle Garantien einzustellen, was die Vulnerabilität der davon betroffenen Palästinenser erhöhen würde. Die große Eskalation der Luftangriffe durch israelische Streitkräfte im September 2024 führte dazu, dass eine Vielzahl von Menschen die Grenze nach Syrien passierten, darunter tausende syrische Palästinenser. General Security kündigte später an, die Ausreise von Palästinensern und Syrern unabhängig von deren rechtlichem Status bei der ersten Einreise zu erleichtern. Betreffend Reisedokumente erklärt die Generaldirektion für Sicherheit auf ihrer Website, dass palästinensischen Flüchtlingen, die als Flüchtlinge registriert sind, seit 2016 biometrische Reisepässe ausgestellt wurden. Dies gilt sowohl für Flüchtlinge, die bei UNRWA registriert sind als auch für Flüchtlinge, die bei DPAR (einer Einrichtung, die Teil des Innenministeriums und der Gemeinden ist und unmittelbar mit der General Security und dem Ministerium für nationale Verteidigung verbunden ist) registriert sind. Diese Reisedokumente waren ein, drei oder fünf Jahre gültig. Für Palästinenser ohne Papiere stellt die palästinensische Botschaft im Libanon in Abstimmung mit den libanesischen Behörden seit 2011 palästinensische Reisedokumente zur Verfügung, die ihnen Auslandsreisen ermöglichen. Hinsichtlich der Möglichkeit für Palästinenser aus dem Ausland in den Libanon zurückzukehren berichtete Suleiman im Oktober 2025 in einer Korrespondenz mit euaa, dass Inhaber solcher Reisedokumente grundsätzlich ohne Einschränkung berechtigt sind den Libanon zu verlassen und auch in den Libanon zurückzukehren, da dies Teil der Verpflichtungen des Libanons
dem von der Arabischen Liga herausgegebenen Casablanca-Protokoll von 1965 ist. In einem Bericht von Asylos vom Oktober 2022 wurde die Direktorin des Institutes für Migrationsstudien an der Libanesischen Amerikanischen Universität Beirut Jasmin Lilian Diab zitiert, die ausführte, dass Palästinenser, die den Libanon verlassen, immer Gefahr liefen nicht wieder einreisen zu dürfen und, dass eine erfolgreiche Wiedereinreise für Palästinenser, die im Besitz eines von den libanesischen Behörden ausgestellten palästinensischen Flüchtlingsdokumentes seien, weniger wahrscheinlich sei. Diejenigen, die den Libanon auf illegale Weise verlassen haben oder diejenigen, deren Asylantrag in einem Drittstaat abgelehnt worden sei, durften in der Regel nicht mehr in den Libanon einreisen. Quelle: Country of Origin Information Report von euaa, „Lebanon: Country Focus“ vom November 2025 Sicherheitssituation im Flüchtlingslager Burj al-Shamali Die Schwächung der Hizbullah, der Fall des Assad-Regimes in Syrien, der Krieg in Gaza sowie die Frage nach der zukünftigen Rolle besonders des Iran im Libanon bilden aktuell den Hintergrund der Sicherheitsentwicklungen – ebenso wie die Frage, ob der Waffenstillstand zwischen Hizbullah und Israel mittelfristig halten wird, zumal sich dieser noch in der Umsetzungsphase befindet und laut L’Orient seither 42 Menschen bei israelischen Militäraktionen ums Leben kamen. Aus diesem Hintergrund ergeben sich Unwägbarkeiten für die Sicherheitslage im Libanon, wie der Medienbeobachtung seit Langem zu entnehmen ist. Auch die palästinensischen Flüchtlingslager als Orte mit einem jeweils eigenen Machtgefüge sind von den Entwicklungen betroffen, denn in verschiedenen Lagern waren/sind auch die Hamas und weitere Gruppen mit Verbindungen zur Hizbullah, dem Iran und/oder einer Nähe zum kürzlich gefallenen Assad-Regime in Syrien aktiv. Zusammenfassung: Der bewaffnete Schlagabtausch zwischen Israel und der Hizbullah Mitte September 2024 eskalierte, als Pager und Handfunkgeräte der Hizbullah angegriffen wurden. Deren Führung, einschließlich Generalsekretär Hassan Nasrallah, wurden getötet. Israel führte zwischen Mitte September und November 5.700 Luftschläge im Libanon durch (Anm.: eine Zahl der Raketen- und Drohnenangriffe seitens der Hizbullah und ihrer Verbündeten fehlt).Der bewaffnete Schlagabtausch zwischen Israel und der Hizbullah Mitte September 2024 eskalierte, als Pager und Handfunkgeräte der Hizbullah angegriffen wurden. Deren Führung, einschließlich Generalsekretär Hassan Nasrallah, wurden getötet. Israel führte zwischen Mitte September und November 5.700 Luftschläge im Libanon durch Anmerkung, eine Zahl der Raketen- und Drohnenangriffe seitens der Hizbullah und ihrer Verbündeten fehlt). Im Zeitraum seit dem 7.10.2023 (Anm.: dem Datum des Terrorangriffs der Hamas auf Israel) ereigneten sich insgesamt 19.258 Gewaltvorfälle: - 14.714 israelische (Luft-)Schläge, - 4.134 Schläge der Hezbollah und 410 bewaffnete Auseinandersetzungen.Im Zeitraum seit dem 7.10.2023 Anmerkung, dem Datum des Terrorangriffs der Hamas auf Israel) ereigneten sich insgesamt 19.258 Gewaltvorfälle: - 14.714 israelische (Luft-)Schläge, - 4.134 Schläge der Hezbollah und 410 bewaffnete Auseinandersetzungen. Der Südlibanon war besonders von den Luftangriffen betroffen. Am 1.10.2024 startete eine israelische Bodenoffensive, die 34 Städte und Dörfer entlang der israelisch-libanesischen „Grenze” (Anm.: die Demarkatsionslinie „Blue Line” – siehe oben) betraf. Am 27.11.2024 begann ein Waffenstillstand, nachdem die israelischen Truppen im östlichen Sektor bis zum Litani-Fluss und in das Gebiet Wadi Saluki vorgerückt waren.Am 1.10.2024 startete eine israelische Bodenoffensive, die 34 Städte und Dörfer entlang der israelisch-libanesischen „Grenze” Anmerkung, die Demarkatsionslinie „Blue Line” – siehe oben) betraf. Am 27.11.2024 begann ein Waffenstillstand, nachdem die israelischen Truppen im östlichen Sektor bis zum Litani-Fluss und in das Gebiet Wadi Saluki vorgerückt waren. Im Zeitraum
- bis 10.1.2025 kam es zu 25 Sicherheitsvorfällen vor allem entlang oder nahe der Blauen Linie mit insgesamt fünf Toten. Im Libanon befanden sich damals 45.067 Menschen in den betroffenen Gebieten. Ein sicherheitsrelevantes Ereignis fand weiter nördlich statt, und zwar östlich von Tyrus. ACLED verzeichnete mit Stand 20.1.2025 von 1.1.2024 bis 27.11.2024 54 israelische Militäraktionen in der Stadt Tyrus und Umgebung durch Israel – hauptsächlich Luftschläge, dazu fünf Bombardements durch Artillerie oder Raketen. Getroffen wurden die Hizbullah und andere Kräfte sowie libanesische und palästinensische ZvilistInnen. Unter den Todesopfern befanden sich auch der Bürgermeister und sein Stellvertreter der Stadt Burj al-Shamali. Am 22.11.2024 ordnete das israelische Militär das Verlassen des Lagers Burj al-Shamali an, wo sich damals noch 2.332 Familien aufhielten. Das palästinensische Flüchtlingslager Rashidieh (Anm.: ebenfalls bei Tyrus) war am 26.11.2024 Ziel israelischer Luftschläge mit Opfern.Am 22.11.2024 ordnete das israelische Militär das Verlassen des Lagers Burj al-Shamali an, wo sich damals noch 2.332 Familien aufhielten. Das palästinensische Flüchtlingslager Rashidieh Anmerkung, ebenfalls bei Tyrus) war am 26.11.2024 Ziel israelischer Luftschläge mit Opfern. Zwischen
- und 27.11.2024 gab es keine Opfer unter UNRWA-MitarbeiterInnen. Das UNRWA-Sicherheitsteam beobachtet genau die Sicherheitslage und die Wege der MitarbeiterInnen, um deren Sicherheit sicherzustellen. In dem Zeitraum gab es auch keine Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit UNRWA-Einrichtungen. Am 21.11.2024 traf ein Luftschlag ein Gebäude im El Buss-Lager (Anm.: auch bei Tyrus), was drei Todesfälle zur Folge hatte – einer davon ein Palästinenser aus dem Libanon. Hinzu kamen zahlreiche Verletzte.Am 21.11.2024 traf ein Luftschlag ein Gebäude im El Buss-Lager Anmerkung, auch bei Tyrus), was drei Todesfälle zur Folge hatte – einer davon ein Palästinenser aus dem Libanon. Hinzu kamen zahlreiche Verletzte. Am 23.11.2024 wurden zwei palästinensische Jugendliche aus dem Rashidieh-Lager bei einem Luftschlag am Strand von Tyrus getötet. Am 26.11.2024 traf ein israelischer Luftschlag ein Gebäude im Rashidieh-Lager, was zu mehreren Todesopfern unter palästinensischen Flüchtlingen führte. Am 3.12.2024 positionierten sich im Rahmen des Waffenstillstandsabkommens Mitglieder der libanesischen Streitkräfte in der Stadt Tyrus. Seit 27.11.2025 fanden vor allem israelische Luftaufklärungsoperationen mit Flugzeugen und Drohnen statt. Liveuamap zeigte mit Stand 17.1.2025 verschiedene rezente sicherheitsrelevante Ereignisse, darunter mehrere Meldungen über das Vorrücken der libanesischen Streitkräfte zur Blauen Linie und eine israelische Militäraktion, bei welcher in großem Stil der Ort Khiam durchkämmt wurde. Hinzu kamen mehrere israelische Bombardierungen und Sprengungen von Gebäuden und ein Drohnenangriff. Mit Berichtsstand 17.1.2025 haben die UN-Friedenstruppen [Anm.: konkret UNIFIL] im Libanon seit Beginn des Waffenstillstands zwischen Israel und der Hizbullah über 100 Waffenlager ausgehoben, die der Hizbullah und anderen bewaffneten Organisationen zugeschrieben werden. Die UNO-Resolution 1701 sieht unter anderem vor, dass sich die Hizbullah hinter den Litani-Fluss aus dem Südlibanon zurückzieht. Während des Kriegs befanden sich auch die UN-Truppen immer wieder unter Beschuss. Unter diesen befinden sich auch 163 ÖsterreicherInnen. Bezüglich der internen Sicherheit weist UNRWA darauf hin, dass die Verwaltung und die Sicherheit im Flüchtlingslager Burj al-Shamali den palästinensischen Gruppen obliegt. Der Zugang für Personen wie Baumaterial wird von den libanesischen Streitkräften kontrolliert. Die zivilen Lagerverwaltungen („Volkskomitees“) einiger Lager begannen ab dem 7.10.2023 mit Notfalltraining, stellten Notstandspläne auf und untersuchten die Möglichkeiten, Schutzräume für ZivilistInnen einzurichten. Besonders in Burj al-Shamali war die Angst vor Luftschlägen groß, denn in dem Lager war starker Widerstand gegen die israelische Invasion (des Libanon) von 1982 geleistet worden. Sowohl Fatah wie auch Hamas führten militärische Vorbereitungen für den Fall der Ausweitung des Kriegs durch. Eine große Zahl an palästinensischen Jugendlichen nahm unter dem Kommando von Hizbullah-Offizieren an den Kampfhandlungen mit Israel teil – jedoch mit GPS-Sendern ausgestattet, um Alarm zu schlagen, wenn diese versuchen sollten (Israel) zu infiltrieren oder sonst eine angeordnete Grenze zu überschreiten. Einer als im Bericht als „neutral“ eingestuften Einschätzung zufolge setzt die Hamas in den Lagern ihre Projekte um, ohne sich darum zu kümmern, ob die Ergebnisse den Erwartungen der PalästinenserInnen entsprechen. Die Hamas gründete auch mitten im Gaza-Krieg die „Al-Aqsa Vanguards“ (Anm.: Vorhut der „al-Aqsa-Flut”. „Al-Aqsa-Flut” ist die Eigenbezeichnung des Terrorangriffs der Hamas und ihrer Verbündeten auf Israel am 7.10.2023), was sowohl in libanesischen Kreisen wie auch unter manchen PalästinenserInnen für Schock sorgte. Die Hamas kündigte für drei Tage im Dezember 2023 Rekrutierungen in den palästinensischen Flüchtlingslagern Beddawi im Nordlibanon, und Mieh-Mieh, östlich von Sidon, an. Die al-Qassam-Brigaden (Anm.: der militärische Flügel der Hamas) eröffneten zudem offizielle Niederlassungen in den Lagern, was die mit ihr konkurrierenden Fraktionen schwächt – einschließlich der Fatah.Einer als im Bericht als „neutral“ eingestuften Einschätzung zufolge setzt die Hamas in den Lagern ihre Projekte um, ohne sich darum zu kümmern, ob die Ergebnisse den Erwartungen der PalästinenserInnen entsprechen. Die Hamas gründete auch mitten im Gaza-Krieg die „Al-Aqsa Vanguards“ Anmerkung, Vorhut der „al-Aqsa-Flut”. „Al-Aqsa-Flut” ist die Eigenbezeichnung des Terrorangriffs der Hamas und ihrer Verbündeten auf Israel am 7.10.2023), was sowohl in libanesischen Kreisen wie auch unter manchen PalästinenserInnen für Schock sorgte. Die Hamas kündigte für drei Tage im Dezember 2023 Rekrutierungen in den palästinensischen Flüchtlingslagern Beddawi im Nordlibanon, und Mieh-Mieh, östlich von Sidon, an. Die al-Qassam-Brigaden Anmerkung, der militärische Flügel der Hamas) eröffneten zudem offizielle Niederlassungen in den Lagern, was die mit ihr konkurrierenden Fraktionen schwächt – einschließlich der Fatah. Der Libanon soll, mit Stand Jänner 2024, auch ungefähr 15 Mitglieder des Hamas-Politbüros beherbergen. Eine israelische Drohne griff einen Kommandaten der al-Qassam-Brigaden, Khalil Hamid Kharaz (Abu Khaled), aus dem Rashidieh-Lager und drei weitere Personen an, darunter Personen, die in die Finanzierung jihadistischer Gruppen involviert gewesen waren. Derartige salafistische Jihadisten breiten sich im Südlibanon und den palästinensischen Flüchtlingslagern aus und unterstützen die Hamas. Die Hamas nutzt die Möglichkeit, ihren Einfluss auszubauen, solange sie die Sympathien der jungen Leute im Libanon hat. Die Souveränität des Libanon ist dabei, aufgrund der Unterstützung durch die Hizbullah oder ihre regionalen Verbündeten (Anm.: der Iran, Qatar), kein Thema.Die Hamas nutzt die Möglichkeit, ihren Einfluss auszubauen, solange sie die Sympathien der jungen Leute im Libanon hat. Die Souveränität des Libanon ist dabei, aufgrund der Unterstützung durch die Hizbullah oder ihre regionalen Verbündeten Anmerkung, der Iran, Qatar), kein Thema.
UNRWA tragen der Mangel an Verwaltung in den palästinensischen Flüchtlingslagern, das Fehlen einer Justiz und eines Systems zur Durchsetzung von Gesetzen sowie das festgefahrene Justizsystem des Libanon zu einem wachsenden Schutzrisiko bei, gegen das nichts unternommen wird. Das Maß an Gewalt gegen Kinder und geschlechtsbasierte Gewalt ist Berichten zufolge hoch, aber die Betroffenen zögern aufgrund des Stigmas und der Angst vor einem Mangel an Vertraulichkeit und vor Repressalien oft, Unterstützung zu suchen. Zusammenfassung Der Libanon hat seit September 2024 seinen schwersten Konflikt der letzten 20 Jahre in Form der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der Hizbullah und Israel erlebt. Wohnungen, Gesundheitseinrichtungen und Infrastruktur für Wasser wurden dabei zerstört. 900.000 Menschen flohen innerhalb des Libanon, 600.000 gingen nach Syrien, darunter auch Tausende Palästinenser aus dem Libanon und Syrien. Trotz des Waffenstillstandes seit 27.11.2024 bleibt die Lage prekär, und es kommt weiterhin zu Auseinandersetzungen zwischen den Konfliktparteien. Die Stabilität des Libanon, Syriens und Jordaniens ist stark mit ihren Nachbarstaaten verwoben. UNRWA stellte in ihrem Spendenaufruf Pläne vor, Hilfsleistungen in verschiedensten vom Krieg betroffenen Bereichen anzubieten – z.B. Winterhilfe für Unterkünfte, Reparaturen der Lagerinfrastruktur und juristische Hilfe für UNRWA-Flüchtlinge, denen Dokumente fehlen. UNRWA stellte im Libanon mit Stand 27.11.2024 Notunterkünfte für 3.316 Personen (990 Familien) in Schulen zur Verfügung. 1.132 PalästinenserInnen aus dem Libanon fanden dort Obdach, dazu 722 PalästinenserInnen aus Syrien, 699 SyrerInnen und 689 LibanesInnen. Im Fall der drei Flüchtlingslager in Tyrus befanden sich die nächstgelegenen Notunterkünfte für Familien
Karte in vier Schulen in Sidon. Gleichzeitig waren die UNRWA-Kliniken im Gebiet Sidon in Nabatieh, Ghazieh und Adloun aus Sicherheitsgründen geschlossen. UNRWA definierte im Jahr 2019 ihren Schutz für die palästinensischen Flüchtlinge im Libanon vor allem als Hilfe für vulnerable Personen, die Koordination und Zurverfügungstellung von Leistungen für psychische Gesundheit, psychosoziale Unterstützung für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, den Schutz von Kindern, die Überwachung grenzüberschreitender Personenbewegungen und den Einsatz für die Rechte von PalästinenserInnen bei Entscheidungsträgern. UNRWA berichtete am 24.12.2024 im Rahmen ihres Spendenaufrufs für Notfallhilfe für Libanon, Syrien und Jordanien, dass der Libanon seit September 2024 seinen schwersten Konflikt der letzten 20 Jahre in Form der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der Hizbullah und Israel erlebt hatte. Wohnungen, Gesundheitseinrichtungen und Infrastruktur für Wasser wurden dabei zerstört. 900.000 Menschen flohen innerhalb des Libanon, 600.000 gingen nach Syrien, darunter auch Tausende Palästinenser aus dem Libanon und Syrien. Trotz des Waffenstillstandes seit 27.11.2024 bleibt die Lage prekär, und es kommt weiterhin zu Auseinandersetzungen zwischen den Konfliktparteien. Die Stabilität des Libanon, Syriens und Jordaniens ist stark mit ihren Nachbarstaaten verwoben. UNRWA weitet seine Hilfe für Übergangsquartiere für über 57.000 palästinensische Flüchtlinge im Libanon und Syrien aus, die durch jüngste Konflikte vertrieben wurden, und möchte die Primärgesundheitseinrichtungen dem aktuellen krisenbedingten Bedarf anpassen. UNRWA plant auch Winterhilfe für Unterkünfte, Reparaturen in den Lagern in Syrien und Libanon und juristische Unterstützung für 13.520 PalästinenserInnen mit Problemen beim Zugang zu Dokumenten. UNRWA stellte mit Stand 27.11.2024 Notunterkünfte für 3.316 Personen (990 Familien) in Schulen zur Verfügung. 1.132 PalästinenserInnen aus dem Libanon fanden dort Obdach, dazu 722 PalästinenserInnen aus Syrien, 699 SyrerInnen und 689 LibanesInnen. Im Fall der drei Flüchtlingslager in Tyrus befanden sich die nächstgelegenen Notunterkünfte für Familien
Karte in vier Schulen in Sidon. Gleichzeitig waren die UNRWA-Kliniken im Gebiet Sidon in Nabatieh, Ghazieh und Adloun aus Sicherheitsgründen geschlossen. Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA zum Libanon betreffend die Sicherheitslage in und um das palästinensische Flüchtlingslager Burj al-Shamli vom 22.01.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF und der von ihm vorgelegten Unterlagen, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, die Heranziehung aktueller länderkundlicher Informationen sowie durch die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister, des AJ-Web und des Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung. 2.
- Der gg. Verfahrensgang stellte sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar. 2.
- Seine Identität und Registrierung bei der UNRWA waren anhand der von ihm vorgelegten Identitätsdokumente sowie einer Registrierungsbestätigung der UNRWA feststellbar. Die Feststellungen zu seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie dazu, dass er selbst in der Vergangenheit sowie mehrere seiner Familienangehörigen bis dato Leistungen der UNRWA in Anspruch nahm bzw. nehmen, stützen sich auf seine eigenen Angaben während des Verfahrens. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Schulbildung, seiner Berufserfahrung im Libanon, seinen Sprachkenntnissen, seinen familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen im Libanon, den Reisebewegungen zwischen dem Libanon und Österreich, seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit in Österreich und dem Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung sowie zu seinem Gesundheitszustand ergaben sich in unstrittiger Weise aus einer Zusammenschau seiner persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken. Hinweise darauf, dass er in Österreich in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation Mitglied ist, kamen im Verfahren nicht hervor. Dass er im Bundesgebiet ehrenamtlich tätig gewesen ist, brachte er nicht vor. Angesichts einer Aufenthaltsdauer seit Mai 2024 geht das BVwG davon aus, dass er im Bundesgebiet über gewöhnliche soziale Kontakte verfügt. Es ergaben sich aber keine Hinweise darauf, dass er zu Freunden oder Bekannten Beziehungen unterhält, die über ein übliches Freundschaftsverhältnis hinausgehen. Empfehlungs- oder Unterstützungsschreiben wurden von ihm auch nicht vorgelegt. Die Feststellung zur Weiterreise nach Belgien und der dortigen Asylantragstellung stützen sich auf die vom BFA am 20.01.2026 vorgelegte Information samt Ergebnisprotokoll über mit Belgien geführte Dublin-Konsultationen. 2.
- Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF im Herkunftsstaat vor der Ausreise bzw. der fehlenden Gefahr einer solchen pro futuro aus den von ihm behaupteten Gründen gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen: 2.4.
- Anlässlich seiner Erstbefragung am 28.05.2024 brachte er, zu seinen Antragsgründen befragt, im Wesentlichen vor, dass er Angst gehabt habe, zwangsrekrutiert zu werden, und nicht habe kämpfen wollen. Außerdem habe er Angst vor der Hisbollah. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 30.12.2024 führte er aus, dass es in seinem Flüchtlingslager islamistische Bewegungen und die Hamas gebe, die gewollt hätten, dass er inoffiziell mit ihnen zusammenarbeite. Sowohl ein hochrangiges Mitglied der Hamas als auch ein Vertreter der islamistischen Gruppierungen seien mehrmals zu ihm nach Hause gekommen und hätten jeweils versucht ihn zu rekrutieren. Zuletzt hätten sie verlangt, dass er für sie kämpfen solle. Begonnen hätten die Rekrutierungsversuche vor etwa drei Jahren, konkrete Bedrohungen habe es dann eineinhalb Monate vor seiner Ausreise gegeben. In der Beschwerde wurde wiederholt, dass er Angst vor der Rekrutierung durch die Hisbollah habe. Darüber hinaus wurde unter Verweis auf die von der Behörde getroffenen Feststellungen betont, dass diese unzutreffend von einer Wiedereinreisemöglichkeit des BF in den Libanon ausgegangen sei. Er habe auch glaubwürdig vorgebracht, dass er den Schutz der UNRWA nicht freiwillig aufgegeben habe, sondern den Herkunftsstaat aufgrund einer ihm drohenden Rekrutierung habe verlassen müssen. 2.4.
- Eine Bedrohung des BF durch Mitglieder der Hamas, der Hisbollah oder einer anderen islamistischen Gruppierung erwies sich aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft: Zunächst war in Übereinstimmung mit der Einschätzung der belangten Behörde festzuhalten, dass der Umstand, dass nur er und nicht auch die übrigen Familienmitglieder, insbesondere auch nicht seine fünf Brüder, aufgrund von Rekrutierungsversuchen zur Ausreise aus dem Libanon gezwungen gewesen sei, nicht nachvollziehbar war. Er versuchte dies damit zu erklären, dass seine Brüder und sein Vater für die Fatah seien, bzw. stellte er es so dar, als seien sie Mitglieder der Fatah, weshalb sie von der konkurrierenden Hamas und auch von der Hisbollah in Ruhe gelassen worden seien (vgl. AS 261). Er hingegen sei zwar nicht gegen die Fatah, jedoch gegen die Haltung, dass man einer Gruppierung angehören müsse. Außerdem habe er – im Unterschied zu seinen Brüdern – in einem eigenen Haushalt gelebt, weshalb es die Gruppierungen bei ihm versucht hätten (vgl. AS 261). Er versuchte dies damit zu erklären, dass seine Brüder und sein Vater für die Fatah seien, bzw. stellte er es so dar, als seien sie Mitglieder der Fatah, weshalb sie von der konkurrierenden Hamas und auch von der Hisbollah in Ruhe gelassen worden seien vergleiche AS 261). Er hingegen sei zwar nicht gegen die Fatah, jedoch gegen die Haltung, dass man einer Gruppierung angehören müsse. Außerdem habe er – im Unterschied zu seinen Brüdern – in einem eigenen Haushalt gelebt, weshalb es die Gruppierungen bei ihm versucht hätten vergleiche AS 261). Allerdings blieb diese Darstellung nicht gleichbleibend, zumal er später meinte, dass sie nicht nur zu ihm, sondern auch zu seinem Bruder XXXX , der ja der Fatah angehöre und damit kein geeignetes Ziel für Rekrutierungsversuche gewesen sei, gekommen seien, was auch die belangte Behörde zu Recht an seiner Begründung dafür, dass nur er ins Visier der Hamas bzw. Hisbollah geraten sei, zweifeln ließ.Allerdings blieb diese Darstellung nicht gleichbleibend, zumal er später meinte, dass sie nicht nur zu ihm, sondern auch zu seinem Bruder römisch 40 , der ja der Fatah angehöre und damit kein geeignetes Ziel für Rekrutierungsversuche gewesen sei, gekommen seien, was auch die belangte Behörde zu Recht an seiner Begründung dafür, dass nur er ins Visier der Hamas bzw. Hisbollah geraten sei, zweifeln ließ. Zutreffend hob die belangte Behörde auch hervor, dass der BF nicht einmal darlegen konnte, wann die Rekrutierungsversuche konkret begonnen hätten: „Vor ungefähr drei Jahren. Wahrscheinlich sogar ein bisschen länger, aber ungefähr vor drei Jahren“ (vgl. AS 261).Zutreffend hob die belangte Behörde auch hervor, dass der BF nicht einmal darlegen konnte, wann die Rekrutierungsversuche konkret begonnen hätten: „Vor ungefähr drei Jahren. Wahrscheinlich sogar ein bisschen länger, aber ungefähr vor drei Jahren“ vergleiche AS 261). Auffallend war in dieser Hinsicht auch, dass er nur vage und zudem inkonsistent darlegte, wer ihn zu rekrutieren versucht habe, zumal er zu Beginn seiner Einvernahme vor dem BFA von „islamischen Bewegungen“ und „Bewegungen der Hamas“ sprach, die von ihm gewollt hätten, dass er sich ihnen anschließe (vgl. AS 260). In späterer Folge vermeinte er „islamische Bewegungen“ bzw., dass ihn die Hisbollah anwerben habe wollen und sich zu diesem Zwecke einer anderen islamischen Gruppe bedient habe, wobei er den Namen jener Gruppe, die im Auftrag der Hisbollah bei ihm gewesen sei, auch nicht nannte.Auffallend war in dieser Hinsicht auch, dass er nur vage und zudem inkonsistent darlegte, wer ihn zu rekrutieren versucht habe, zumal er zu Beginn seiner Einvernahme vor dem BFA von „islamischen Bewegungen“ und „Bewegungen der Hamas“ sprach, die von ihm gewollt hätten, dass er sich ihnen anschließe vergleiche AS 260). In späterer Folge vermeinte er „islamische Bewegungen“ bzw., dass ihn die Hisbollah anwerben habe wollen und sich zu diesem Zwecke einer anderen islamischen Gruppe bedient habe, wobei er den Namen jener Gruppe, die im Auftrag der Hisbollah bei ihm gewesen sei, auch nicht nannte. Seiner Darstellung nach sei er zum ersten und einzigen Mal eineinhalb Monate vor seiner Ausreise tatsächlich von einer Gruppierung bedroht worden, wobei er aber offenließ, welche der von ihm genannten Gruppierungen – die Hamas, die Hisbollah oder die von der Hisbollah geschickte „islamische Bewegung“ – ihn bedroht habe. Auch dies weckte maßgebliche Zweifel am Tatsachengehalt der vermeintlichen Bedrohung. Das BFA hielt es zu Recht für nicht schlüssig, dass er sich trotz dieser Bedrohung durch eine seiner Darstellung nach einflussreiche Gruppierung weitere eineinhalb Monate lang im Flüchtlingslager habe aufhalten können, ohne dass ihm Weiteres zugestoßen sei. Dies stellte sich für das Gericht insbesondere im Lichte dessen, dass er ergänzte, er habe sich zu Hause versteckt gehalten, also genau an jenem Ort, an dem seine Bedroher ihn zuvor zu rekrutieren versucht hätten, als besonders unschlüssig dar, zumal ihn diese zutreffendenfalls gerade dort gesucht haben würden. Auch sein Erklärungsversuch, dass seine Familie angegeben habe, er sei entführt worden (vgl. AS 262), konnte nicht überzeugen, zumal nicht erhellte, bei welcher Gelegenheit die Familie dies seinen Verfolgern hätte mitteilen sollen, und er im Übrigen ja in seinem eigenen Haus und nicht bei seiner Familie lebte, wo ihn die Gruppierung zunächst wohl und nicht bei seiner Familie aufgesucht hätte.Auch sein Erklärungsversuch, dass seine Familie angegeben habe, er sei entführt worden vergleiche AS 262), konnte nicht überzeugen, zumal nicht erhellte, bei welcher Gelegenheit die Familie dies seinen Verfolgern hätte mitteilen sollen, und er im Übrigen ja in seinem eigenen Haus und nicht bei seiner Familie lebte, wo ihn die Gruppierung zunächst wohl und nicht bei seiner Familie aufgesucht hätte. Eine nähere Befragung des BF zur weiteren Aufklärung seiner vermeintlichen Verfolgung bzw. Bedrohung scheiterte zuletzt daran, dass er sich, wiewohl von seiner Vertretung zuvor ein Fristsetzungsantrag gestellt worden war, noch vor der deshalb anberaumten mündlichen Verhandlung dem Verfahren entzogen hat und nach Belgien weiterreiste, wo er am 24.12.2025 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Zumal er diesen Umstand und seinen Aufenthaltsort weder dem BFA noch dem BVwG mitteilte, wurde die an der im ZMR angegebenen Meldeadresse – einer Obdachlosenunterkunft in Innsbruck – hinterlegte Ladung zur mündlichen Verhandlung am 07.01.2026 nicht behoben und musste die Verhandlung, da seinem Rechtsvertreter kein Aufenthaltsort des BF bekannt war und auch dieser trotz Erhalt der Ladung unentschuldigt nicht an der mündlichen Verhandlung teilnahm, in Abwesenheit des BF und seines Vertreters durchgeführt werden. Der Umstand, dass sich der BF sohin dem Verfahren entzogen hat, unterstreicht aus Sicht des Gerichtes jedenfalls die Annahme, dass er in Wahrheit keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt ist, zumal von einem tatsächlich Verfolgten zu erwarten wäre, dass er den Ausgang seines Asylverfahrens in Österreich abwartet. Zugleich ist das BVwG nicht daran gehindert, auch ohne persönliche Befragung des BF in der Sache zu entscheiden (vgl. VwGH 20.12.2023, Ra 2023/18/0057).Der Umstand, dass sich der BF sohin dem Verfahren entzogen hat, unterstreicht aus Sicht des Gerichtes jedenfalls die Annahme, dass er in Wahrheit keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt ist, zumal von einem tatsächlich Verfolgten zu erwarten wäre, dass er den Ausgang seines Asylverfahrens in Österreich abwartet. Zugleich ist das BVwG nicht daran gehindert, auch ohne persönliche Befragung des BF in der Sache zu entscheiden vergleiche VwGH 20.12.2023, Ra 2023/18/0057). 2.
- Die Annahme, dass der BF bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre, als er etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützt sich darauf, dass er ein arbeitsfähiger Mann ist, der bereits vor der Ausreise seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit in der Baubranche und als Betreiber eines Kaffeehauses bestreiten konnte. Er verfügt nach wie vor über ein eigenes Haus im Flüchtlingslager XXXX , wo seine Ehegattin lebt und auch der BF sohin wieder Unterkunft nehmen kann. Darüber hinaus hat er dort mehrere nahe Verwandte, die ihn im Falle seiner Rückkehr unterstützen können. Es kann daher jedenfalls davon ausgegangen werden, dass er im Libanon eine Lebensgrundlage vorfindet. Dass er unter allfälligen gravierenden Erkrankungen leiden würde, wurde von ihm nicht ins Treffen geführt und ist auch sonst nicht hervorgekommen.2.
- Die Annahme, dass der BF bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre, als er etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützt sich darauf, dass er ein arbeitsfähiger Mann ist, der bereits vor der Ausreise seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit in der Baubranche und als Betreiber eines Kaffeehauses bestreiten konnte. Er verfügt nach wie vor über ein eigenes Haus im Flüchtlingslager römisch 40 , wo seine Ehegattin lebt und auch der BF sohin wieder Unterkunft nehmen kann. Darüber hinaus hat er dort mehrere nahe Verwandte, die ihn im Falle seiner Rückkehr unterstützen können. Es kann daher jedenfalls davon ausgegangen werden, dass er im Libanon eine Lebensgrundlage vorfindet. Dass er unter allfälligen gravierenden Erkrankungen leiden würde, wurde von ihm nicht ins Treffen geführt und ist auch sonst nicht hervorgekommen. 2.
- Die vom BVwG getroffenen Länderfeststellungen stützen sich auf den Country of Origin Information Report von euaa, „Lebanon: Country Focus“ vom November 2025 sowie auf die von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA zum Libanon zur Sicherheitslage in und um das palästinensische Flüchtlingslager Burj al-Shamli vom 22.01.
- Die Länderfeststellungen stellen sich in den für die gg. Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar. Die allgemeine Sicherheitslage im Libanon und insbesondere auch im Flüchtlingslager Burj al-Shamli war im Lichte dessen nicht dergestalt einzuschätzen, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre, Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden. Daraus ergab sich außerdem, dass im Herkunftsstaat des BF aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der eine gravierende Gefährdung indizieren würde. In der Beschwerde fanden sich keine darüberhinausgehenden Länderinformationen und auch den vom BFA herangezogenen Länderinformationen wurde nicht entgegengetreten. Mangels Teilnahme des BF oder seines Vertreters an der mündlichen Verhandlung wurde auch dem vom BVwG ins Verfahren eingebrachten euaa-Bericht nicht entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2025,. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
§ 3Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl
G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
§ 7Abs.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Zu A) 1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
§ 3Abs. 3 Z. 2 Asyl
G ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
§ 6Abs. 1 Z. 1 Asyl
G ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, solange er Schutz
Art. 1
Abschnitt D der GFK genießt.
Abs. 2 kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt. § 8 gilt.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, solange er Schutz
Artikel eins, Abschnitt D der GFK genießt.
Absatz 2, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt. Paragraph 8, gilt. Nach Art. 1 Abschnitt D GFK findet die GFK keine Anwendung auf Personen die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig
den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.Nach Artikel eins, Abschnitt D GFK findet die GFK keine Anwendung auf Personen die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig
den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens. Nach Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
Artikel 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.
Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.Nach Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
Artikel 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.
Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie. 1.2. Zu § 6 Abs. 1 Z. 1 AsylG hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0273, unter Hinweis auf die Rsp des EuGH (vgl. die E des EuGH vom 19.12.2012, El Kott, C-364/11) zu Art 12 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie, festgehalten, dass mit Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge, für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern
Art. 12Abs.
1 lit. a Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands "aus irgendeinem Grund" "ipso facto" den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80). Dabei bezieht sich die Wendung "genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie" in Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL vorliegt.1.2. Zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0273, unter Hinweis auf die Rsp des EuGH vergleiche die E des EuGH vom 19.12.2012, El Kott, C-364/11) zu Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Statusrichtlinie, festgehalten, dass mit Artikel eins, Abschnitt D GFK, auf den Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge, für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Artikel eins, Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern
Artikel 12
, Absatz eins, Litera a, Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands "aus irgendeinem Grund" "ipso facto" den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80). Dabei bezieht sich die Wendung "genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie" in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Artikel 2, Litera c, Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL vorliegt. Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL bzw. des Art. 1 Abschnitt D GFK tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (vgl. VwGH, 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61; siehe auch VfGH 29.06.2013, U 706/2012).Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL bzw. des Artikel eins, Abschnitt D GFK tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen vergleiche VwGH, 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61; siehe auch VfGH 29.06.2013, U 706 aus 2012,). Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65).Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65). Beispielsweise steht die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz an den Fremden und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus durch das BFA der Annahme, der Fremde könne weiterhin den Schutz durch UNRWA genießen, entgegen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf VfGH 22.9.2017, E 1965/2017).Beispielsweise steht die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz an den Fremden und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus durch das BFA der Annahme, der Fremde könne weiterhin den Schutz durch UNRWA genießen, entgegen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf VfGH 22.9.2017, E 1965 aus 2017,). 1.3. Das BVwG traf die Feststellung, dass der BF als palästinensischer Flüchtling bei der UNRWA registriert ist und diese Organisation nach wie vor im Libanon tätig ist. Es war nicht festzustellen, dass der Schutz durch die UNRWA weggefallen ist oder diese ihre Tätigkeit im Libanon nicht mehr ausübt. Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation iSd Art. 1 Abschnitt D GFK und § 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL. Eine Registrierung bei dieser ist ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA (vgl. VfGH 29.06.2013, U 706/2012 mit Hinweis aus EuGH 17.06.2010, Nawras Bolbol, C-31/09, Rz. 52). Zwar gab der BF im Verfahren an, dass er zuletzt keine Leistungen der UNRWA mehr erhalten habe, jedoch reicht bereits die bloße Registrierung aus (vgl. abermals VfGH 29.06.2013, U 706/2012).Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation iSd Artikel eins, Abschnitt D GFK und Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL. Eine Registrierung bei dieser ist ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA vergleiche VfGH 29.06.2013, U 706 aus 2012, mit Hinweis aus EuGH 17.06.2010, Nawras Bolbol, C-31/09, Rz. 52). Zwar gab der BF im Verfahren an, dass er zuletzt keine Leistungen der UNRWA mehr erhalten habe, jedoch reicht bereits die bloße Registrierung aus vergleiche abermals VfGH 29.06.2013, U 706 aus 2012,). Der BF fällt daher in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt D. der GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL. Vor dem Hintergrund der og. hg. Judikatur war daher noch zu prüfen, ob der Beistand der UNRWA nicht länger gewährt wird, was u.a. voraussetzt, dass sein Wegzug durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe begründet war, die ihn zum Verlassen des Gebiets zwangen und auch pro futuro daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen.Der BF fällt daher in den Anwendungsbereich des Artikel eins, Abschnitt D. der GFK bzw. Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL. Vor dem Hintergrund der og. hg. Judikatur war daher noch zu prüfen, ob der Beistand der UNRWA nicht länger gewährt wird, was u.a. voraussetzt, dass sein Wegzug durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe begründet war, die ihn zum Verlassen des Gebiets zwangen und auch pro futuro daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen. Die vom BF behauptete frühere bzw. pro futuro drohende Gefährdung durch von ihm genannte nichtstaatliche Akteure war als nicht glaubhaft festzustellen. Er war folglich nicht aus nicht von ihm zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen zum Verlassen des Mandatsgebiets der UNRWA gezwungen. Diese Erwägungen trafen in gleicher Weise auf die Annahme zu, dass er den Beistand der UNRWA nach seiner Rückkehr in Anspruch nehmen könnte. Schließlich sind auch keine stichhaltigen Hinweise darauf hervorgekommen, dass die UNRWA ihre Aufgaben im Libanon wegen eines aktuellen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht mehr (ausreichend) wahrnehmen kann oder aus sonstigen Gründen nicht (mehr) vor Ort agieren würde. Es war daher zum Ergebnis zu gelangen, dass der BF den Schutz und Beistand der UNRWA genoss, sich diesem Schutz freiwillig entzog sowie, dass dieser Schutz auch weiterhin gewährt wird und sein Wegzug daher nicht gerechtfertigt war. Er ist somit
§ 6Abs. 1 Z. 1 Asyl
G von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen.Es war daher zum Ergebnis zu gelangen, dass der BF den Schutz und Beistand der UNRWA genoss, sich diesem Schutz freiwillig entzog sowie, dass dieser Schutz auch weiterhin gewährt wird und sein Wegzug daher nicht gerechtfertigt war. Er ist somit
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen. 1.
- Die Beschwerde war sohin zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen, wobei im Hinblick auf die Subsumierung des gg. Sachverhalts unter eine unrichtige Norm durch das BFA mit einer Maßgabeentscheidung vorzugehen war.1.
- Die Beschwerde war sohin zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen, wobei im Hinblick auf die Subsumierung des gg. Sachverhalts unter eine unrichtige Norm durch das BFA mit einer Maßgabeentscheidung vorzugehen war. 2.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. 2.
- Zu den Kriterien für die allfällige Zuerkennung von subsidiärem Schutz hat sich der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053-10, unter Bezugnahme auf seine vorgehende Judikatur in grundsätzlicher Weise geäußert. Hatte er zuvor in seinem Erkenntnis vom
- November 2018, Ra 2018/01/0106, näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Weiteren kurz: StatusRL) betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinn der Auslegung der Bestimmung des Art. 15 lit. b iVm Art. 3 StatusRL entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und somit fehlerhaft umgesetzt hat (siehe Rn. 45 der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses), und in diesem Erkenntnis auch darauf verwiesen, dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung es der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht, so stellte er dem gegenüber, dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf (Rn. 47 ff. der Entscheidungsgründe). Hatte er zuvor in seinem Erkenntnis vom
- November 2018, Ra 2018/01/0106, näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Weiteren kurz: StatusRL) betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinn der Auslegung der Bestimmung des Artikel 15, Litera b, in Verbindung mit Artikel 3, StatusRL entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und somit fehlerhaft umgesetzt hat (siehe Rn. 45 der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses), und in diesem Erkenntnis auch darauf verwiesen, dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung es der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht, so stellte er dem gegenüber, dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf (Rn. 47 ff. der Entscheidungsgründe). Im zitierten Erkenntnis Ra 2018/01/0106 hat der VwGH sodann die Frage, ob § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einer dem Unionsrecht (im Sinn der zu Art. 15 StatusRL ergangenen Rechtsprechung des EuGH) Genüge tuenden Auslegung zugänglich ist, ausdrücklich dahingestellt gelassen (Rn. 60 der Entscheidungsgründe). Auch im Beschluss vom
- November 2018, Ra 2018/01/0461, wurde lediglich darauf hingewiesen, dass es der StatusRL widerspreche, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. Im zitierten Erkenntnis Ra 2018/01/0106 hat der VwGH sodann die Frage, ob Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 einer dem Unionsrecht (im Sinn der zu Artikel 15, StatusRL ergangenen Rechtsprechung des EuGH) Genüge tuenden Auslegung zugänglich ist, ausdrücklich dahingestellt gelassen (Rn. 60 der Entscheidungsgründe). Auch im Beschluss vom
- November 2018, Ra 2018/01/0461, wurde lediglich darauf hingewiesen, dass es der StatusRL widerspreche, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. Den genannten Entscheidungen war somit - ungeachtet des jeweils vorhandenen Hinweises auf die Unionsrechtswidrigkeit des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - nicht zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof damit seine bisherige zum Umfang des Anwendungsbereiches des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung als nicht mehr beachtlich angesehen hätte.Den genannten Entscheidungen war somit - ungeachtet des jeweils vorhandenen Hinweises auf die Unionsrechtswidrigkeit des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - nicht zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof damit seine bisherige zum Umfang des Anwendungsbereiches des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung als nicht mehr beachtlich angesehen hätte. Zwischenzeitig hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob in Bezug auf den Status des subsidiären Schutzes eine unionsrechtskonforme Lösung gefunden werden kann (und allenfalls das Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung in Erwägung zu ziehen sein wird), in seinem Erkenntnis vom
- Mai 2019, Ro 2019/19/0006, beschäftigt. Er ist dort zum Ergebnis gelangt, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der StatusRL in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der StatusRL zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Zwischenzeitig hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob in Bezug auf den Status des subsidiären Schutzes eine unionsrechtskonforme Lösung gefunden werden kann (und allenfalls das Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung in Erwägung zu ziehen sein wird), in seinem Erkenntnis vom
- Mai 2019, Ro 2019/19/0006, beschäftigt. Er ist dort zum Ergebnis gelangt, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der StatusRL in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der StatusRL zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Infolge dessen ist an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann, festzuhalten.Infolge dessen ist an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen kann, festzuhalten. 2.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. 2.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist (vgl. VwGH 11.08.2021, Ra 2020/18/0309; VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0008). Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0587, mwN; VwGH 23.9.2020, Ra 2020/01/0146, jeweils mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
- Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183 und 189 ff). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 23.03.2017, Ra 2017/20/0038, mit Verweis auf die Beschlüsse vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183 und Rz 189 ff).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist vergleiche VwGH 11.08.2021, Ra 2020/18/0309; VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0008). Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0587, mwN; VwGH 23.9.2020, Ra 2020/01/0146, jeweils mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
- Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183 und 189 ff). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 23.03.2017, Ra 2017/20/0038, mit Verweis auf die Beschlüsse vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183 und Rz 189 ff). 2.
- Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergab sich nicht, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 für den BF vorliegen:2.4. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergab sich nicht, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 für den BF vorliegen: Stichhaltige Hinweise darauf, dass er im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, kamen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervor. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde, liegt im gg. Fall auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), nicht vor. Dies zum einen angesichts seiner eigenen Selbsterhaltungsfähigkeit, die aus seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Schulbildung und seiner bereits erworbenen Berufserfahrung resultiert. Zum anderen in Anbetracht der familiären Anknüpfungspunkte des BF im Libanon und dem Umstand, dass er dort nach wie vor ein eigenes Haus besitzt. Seinem Vorbringen zu den Lebensumständen vor der Ausreise konnte nicht entnommen werden, dass diese von einer fehlenden Lebensgrundlage geprägt gewesen wären.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde, liegt im gg. Fall auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), nicht vor. Dies zum einen angesichts seiner eigenen Selbsterhaltungsfähigkeit, die aus seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Schulbildung und seiner bereits erworbenen Berufserfahrung resultiert. Zum anderen in Anbetracht der familiären Anknüpfungspunkte des BF im Libanon und dem Umstand, dass er dort nach wie vor ein eigenes Haus besitzt. Seinem Vorbringen zu den Lebensumständen vor der Ausreise konnte nicht entnommen werden, dass diese von einer fehlenden Lebensgrundlage geprägt gewesen wären., Es kam auch keine gravierende Erkrankung des BF hervor. Ein die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigendes Krankheitsbild liegt daher nicht vor. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde er somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde er somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. 2.5. Vor diesem Hintergrund erwies sich letztlich die Annahme des Bundesamtes, es lägen im gg. Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das BVwG in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in dessen Herkunftsstaat aus.2.5. Vor diesem Hintergrund erwies sich letztlich die Annahme des Bundesamtes, es lägen im gg. Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das BVwG in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in dessen Herkunftsstaat aus. 2.6. Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abzuweisen2.6. Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen 3.
- § 10 Abs. 1 AsylG lautet:3.
- Paragraph 10, Absatz eins, AsylG lautet:
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- […]
- […]
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- […]
- […] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet:
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. […] § 58 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 lautet:
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
- […]
- der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- […]
- […]
- […] § 52 FPG lautet:Paragraph 52, FPG lautet:
(1)[…]
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- […]
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- […]
- […] und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)-
(8)[…]
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaats, in den der Drittstaatsangehörigen abgeschoben werden soll, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaats, in den der Drittstaatsangehörigen abgeschoben werden soll, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10)-
(11)[…] § 9 BFA-VG lautet:Paragraph 9, BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. […] Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.2. Der gg. Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurden vom BFA zu Recht
§§ 3und 8 Asyl
G abgewiesen, die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Die Einreise des BF in das Gebiet der europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Der Aufenthalt des BF stützte sich danach bloß auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer seines nunmehr abgeschlossenen Verfahrens. Ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet mehr vor und fällt er damit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.3.2. Der gg. Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurden vom BFA zu Recht
Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen, die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Die Einreise des BF in das Gebiet der europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Der Aufenthalt des BF stützte sich danach bloß auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer seines nunmehr abgeschlossenen Verfahrens. Ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet mehr vor und fällt er damit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung. Es lagen keine Umstände vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.Es lagen keine Umstände vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 war diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 war diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. 3.
- Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.3.
- Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenth