G in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
G abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).1.2. Mit Bescheid des BFA vom 16.04.2025 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.3. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2022 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2025, Zl. L527 2313004-1/20E, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde vom Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst ausgeführt, dass es dem Antragsteller nicht gelungen sei im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte Verfolgungsgefahr aufgrund seiner homosexuellen Orientierung glaubhaft zu machen, dass er deswegen bei einer Rückkehr von seinen Familienangehörigen oder von sonstigen Dritten in asylrelevanter Weise verfolgt werden würde. Auch ansonsten sei angesichts der festgestellten allgemeinen Situation der schwulen Personen in der Türkei eine asylrelevante Verfolgung zu verneinen. Ausweislich der Länderfeststellungen sei es dem Antragsteller möglich, in Großstädten wie beispielsweise Istanbul, Ankara oder Izmir eine homosexuelle Orientierung offen auszuleben. Homosexuelle Handlungen würden in der Türkei nicht unter Strafe stehen. Das Bundesverwaltungsgericht übersehe dabei nicht, dass vereinzelt über Übergriffe von Mitgliedern der LGBTIQ+ Gemeinschaft berichtet werde, eine systematische Verfolgung von Mitgliedern der LGBTIQ+ Gemeinschaft erschließe sich aus der Länderberichtslage allerdings nicht. Zudem folge aus den Länderinformationen, dass eine Gruppenverfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Kurden (Zaza) im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht bestehe. Etwaige Diskriminierungen und Benachteiligungen würden im Allgemeinen aber nicht die Intensität von Verfolgungshandlungen erreichen. Die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers sei – für sich allein – nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraussetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Der Antragsteller habe keine Verfolgungshandlungen durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit (glaubhaft) geltend gemacht und habe solche auch im Falle einer Rückkehr nicht zu gewärtigen. Der Antragsteller habe auch nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Im Falle der Rückführung bestünde keine ernsthafte Gefahr einer Inhaftnahme. Die allgemeine Sicherheitslage sei nicht besonders prekär oder volatil. Ferner seien keine besonderen Gefährdungsmomente hinzugetreten. Der Antragsteller leide an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung. Er habe Zugang zu medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat. Der Antragsteller habe in keiner Hinsicht ein Vorbringen erstattet, dass ihn eine maßgeblich wahrscheinliche Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechende Situation im Falle einer Rückkehr in die Türkei widerfahren würde. Die Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten seien nicht erfüllt.Der Antragsteller habe auch nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Im Falle der Rückführung bestünde keine ernsthafte Gefahr einer Inhaftnahme. Die allgemeine Sicherheitslage sei nicht besonders prekär oder volatil. Ferner seien keine besonderen Gefährdungsmomente hinzugetreten. Der Antragsteller leide an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung. Er habe Zugang zu medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat. Der Antragsteller habe in keiner Hinsicht ein Vorbringen erstattet, dass ihn eine maßgeblich wahrscheinliche Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechende Situation im Falle einer Rückkehr in die Türkei widerfahren würde. Die Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten seien nicht erfüllt. Aus dem Vorbringen des Antragstellers und dem festgestellten Sachverhalt würden sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung
G erfüllen würde.Aus dem Vorbringen des Antragstellers und dem festgestellten Sachverhalt würden sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG erfüllen würde. Der Antragsteller verfüge im Bundesgebiet über kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Er habe im Bundesgebiet keine Verwandten und führe hier auch keine Lebensgemeinschaft oder Beziehung. Mit einem in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Verwandten habe er keinen Kontakt. Ein schützenswertes Familienleben im Sinn des Art. 8 MRK sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung dazu sei sohin nicht festzustellen.Der Antragsteller verfüge im Bundesgebiet über kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Er habe im Bundesgebiet keine Verwandten und führe hier auch keine Lebensgemeinschaft oder Beziehung. Mit einem in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Verwandten habe er keinen Kontakt. Ein schützenswertes Familienleben im Sinn des Artikel 8, MRK sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung dazu sei sohin nicht festzustellen. Der Antragsteller sei im Oktober 2023 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Seinen anschließenden Aufenthalt habe er nur dadurch zu legalisieren vermocht, weil er am 15.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Hätte er diesen Antrag nicht gestellt, wäre er seit ca. zwei Jahren und zwei Monaten rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig. Der Antragsteller habe freundschaftliche und soziale Kontakte in Österreich. Seinem Freundeskreis würden auch österreichische Staatsangehörige angehören. Zu diesen Freunden bestehe aber kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Zu Gunsten des Antragstellers sei sein ehrenamtliches Engagement beim Österreichischen Roten Kreuz zu berücksichtigen. Ferner sei er Mitglied bei XXXX . Dass ihm innerhalb dieser Organisation eine bedeutende Rolle zukomme oder/und er sich dort besonders ausgeprägt engagiere oder/und integriert sei, sei nicht hervorgekommen. Mit seiner seit 06.08.2024 ausgeübten unselbstständigen Erwerbstätigkeit finanziere der Antragsteller seinen Lebensunterhalt in Österreich. Dass er damit gewichtige wirtschaftliche Beziehungen unterhalte, habe er aber nicht dargelegt und sei auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller über private Bindungen in Österreich verfüge, sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in die Türkei gelockert würden, es würde jedoch nichts darauf hindeuten, dass der Antragsteller hierdurch gezwungen sei, den Kontakt zu den betreffenden in Österreich lebenden Personen gänzlich abzubrechen. Es stehe ihm insbesondere frei, die Kontakte anderweitig aufrechtzuerhalten. Im Ergebnis führe der Antragsteller in Österreich ein Privatleben im Sinne des Art. 8 MRK, das jedoch nicht besonders ausgeprägt sei, zumal die übrigen sozialen Kontakte nicht außergewöhnlich seien. Auch ein allenfalls seit Sommer 2024 bestehendes Engagement beim XXXX , wo der Antragsteller insbesondere in der Fußballmannschaft integriert sei, zeuge von keinem besonders ausgeprägten Privatleben. Das allein indiziere, dass das Privatleben nicht als besonders schutzwürdig anzusehen sei. Gering sei eine Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Antragstellers aber auch vor allem deshalb, weil er es zu einem Zeitpunkt begründet habe, und sich die Zulässigkeit des Aufenthaltes des Antragstellers allein auf seinen unbegründeten Antrag auf internationalen Sturz gestützt habe. Für seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich habe er nur durch seinen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz eine rechtliche Grundlage schaffen können. Bemühungen des Antragstellers, sich in Österreich zu integrieren, seien zu erkennen: Er habe an einem Deutschkurs teilgenommen und habe die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 und zu Werte- und Orientierungswissen bestanden. Er verfüge mittlerweile über gute Deutschkenntnisse und engagierte sich ehrenamtlich beim Roten Kreuz. Er übe eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus, finanziere damit seinen Lebensunterhalt und sei somit wirtschaftlich unabhängig und selbsterhaltungsfähig. Auch seine sozialen und freundlichen Kontakte seien anzuerkennen. Allerdings unterhalte der Antragsteller keine besonders intensiven freundschaftlichen Kontakte zu Einheimischen. Mit zwei österreichischen Freunden verstehe er sich sehr gut und gehe mit ihnen manchmal Fußball spielen. Eine besondere Beziehungsintensität sei darin nicht zu erblicken. Seine Tätigkeiten beim Roten Kreuz zeige sich insbesondere in der Rolle eines Vermittlers zur türkischen Community, was vor allem auf eine Integration in die hier bestehende türkische Gesellschaft schließen lasse, weniger jedoch in die österreichische Gesellschaft. Seine Mitgliedschaft bei XXXX diene vorwiegend seiner Freizeitgestaltung. Selbst wenn man berücksichtigen würde, dass der Antragsteller seit Sommer 2024 regelmäßig das XXXX besuche und sich dort in der Lernhilfe und in Musik- und Veranstaltungsproduktionen beteilige sowie in der Fußballmannschaft spiele, habe auch dies keine außergewöhnliche Integration in die österreichische Gesellschaft zu belegen vermocht, sondern zeige dies nur, dass er dort in erster Linie seinen persönlichen Neigungen bzw. seiner Freizeitbeschäftigung nachgehe. In all den zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigenden Kriterien seien somit keine die Interessen am Verbleib im Bundesgebiet entscheidend verstärkende Integration zu erkennen, zumal doch der Verwaltungsgerichtshof davon ausgehe, dass selbst die perfekte Beherrschung der deutschen Sprache sowie eine vielfältige soziale Vernetzung und Integration noch keine, eine über das übliche Maß hinausgehende Integration bedeute.Der Antragsteller habe freundschaftliche und soziale Kontakte in Österreich. Seinem Freundeskreis würden auch österreichische Staatsangehörige angehören. Zu diesen Freunden bestehe aber kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Zu Gunsten des Antragstellers sei sein ehrenamtliches Engagement beim Österreichischen Roten Kreuz zu berücksichtigen. Ferner sei er Mitglied bei römisch 40 . Dass ihm innerhalb dieser Organisation eine bedeutende Rolle zukomme oder/und er sich dort besonders ausgeprägt engagiere oder/und integriert sei, sei nicht hervorgekommen. Mit seiner seit 06.08.2024 ausgeübten unselbstständigen Erwerbstätigkeit finanziere der Antragsteller seinen Lebensunterhalt in Österreich. Dass er damit gewichtige wirtschaftliche Beziehungen unterhalte, habe er aber nicht dargelegt und sei auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller über private Bindungen in Österreich verfüge, sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in die Türkei gelockert würden, es würde jedoch nichts darauf hindeuten, dass der Antragsteller hierdurch gezwungen sei, den Kontakt zu den betreffenden in Österreich lebenden Personen gänzlich abzubrechen. Es stehe ihm insbesondere frei, die Kontakte anderweitig aufrechtzuerhalten. Im Ergebnis führe der Antragsteller in Österreich ein Privatleben im Sinne des Artikel 8, MRK, das jedoch nicht besonders ausgeprägt sei, zumal die übrigen sozialen Kontakte nicht außergewöhnlich seien. Auch ein allenfalls seit Sommer 2024 bestehendes Engagement beim römisch 40 , wo der Antragsteller insbesondere in der Fußballmannschaft integriert sei, zeuge von keinem besonders ausgeprägten Privatleben. Das allein indiziere, dass das Privatleben nicht als besonders schutzwürdig anzusehen sei. Gering sei eine Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Antragstellers aber auch vor allem deshalb, weil er es zu einem Zeitpunkt begründet habe, und sich die Zulässigkeit des Aufenthaltes des Antragstellers allein auf seinen unbegründeten Antrag auf internationalen Sturz gestützt habe. Für seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich habe er nur durch seinen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz eine rechtliche Grundlage schaffen können. Bemühungen des Antragstellers, sich in Österreich zu integrieren, seien zu erkennen: Er habe an einem Deutschkurs teilgenommen und habe die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 und zu Werte- und Orientierungswissen bestanden. Er verfüge mittlerweile über gute Deutschkenntnisse und engagierte sich ehrenamtlich beim Roten Kreuz. Er übe eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus, finanziere damit seinen Lebensunterhalt und sei somit wirtschaftlich unabhängig und selbsterhaltungsfähig. Auch seine sozialen und freundlichen Kontakte seien anzuerkennen. Allerdings unterhalte der Antragsteller keine besonders intensiven freundschaftlichen Kontakte zu Einheimischen. Mit zwei österreichischen Freunden verstehe er sich sehr gut und gehe mit ihnen manchmal Fußball spielen. Eine besondere Beziehungsintensität sei darin nicht zu erblicken. Seine Tätigkeiten beim Roten Kreuz zeige sich insbesondere in der Rolle eines Vermittlers zur türkischen Community, was vor allem auf eine Integration in die hier bestehende türkische Gesellschaft schließen lasse, weniger jedoch in die österreichische Gesellschaft. Seine Mitgliedschaft bei römisch 40 diene vorwiegend seiner Freizeitgestaltung. Selbst wenn man berücksichtigen würde, dass der Antragsteller seit Sommer 2024 regelmäßig das römisch 40 besuche und sich dort in der Lernhilfe und in Musik- und Veranstaltungsproduktionen beteilige sowie in der Fußballmannschaft spiele, habe auch dies keine außergewöhnliche Integration in die österreichische Gesellschaft zu belegen vermocht, sondern zeige dies nur, dass er dort in erster Linie seinen persönlichen Neigungen bzw. seiner Freizeitbeschäftigung nachgehe. In all den zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigenden Kriterien seien somit keine die Interessen am Verbleib im Bundesgebiet entscheidend verstärkende Integration zu erkennen, zumal doch der Verwaltungsgerichtshof davon ausgehe, dass selbst die perfekte Beherrschung der deutschen Sprache sowie eine vielfältige soziale Vernetzung und Integration noch keine, eine über das übliche Maß hinausgehende Integration bedeute. Demgegenüber habe der Antragsteller erhebliche Bindungen zu seinen Herkunftsstaat: Er sei dort sozialisiert worden. Er habe dort den Großteil seines Lebens verbracht, dort die Schule und eine Berufsausbildung abgeschlossen. In der Türkei sei er auch bereits erwerbstätig gewesen. Der Antragsteller beherrsche die Amtssprache der Türkei in Wort und Schrift. Die Türkei habe der Antragsteller erst Ende Juli 2023 und damit erst vor ca. zwei Jahren und fünf Monaten verlassen. Es deute nichts darauf hin, dass es dem Antragsteller im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht möglich sei, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Antragsteller sei strafrechtlich unbescholten. Im gegenständlichen Verfahren sei auch insgesamt keine übermäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den Behörden zurechenbar wäre. Im Rahmen der nach Art. 8 EMRK und § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung würden sich die individuellen Interessen des Antragstellers daher keineswegs als so ausgeprägt erweisen, dass diese insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen würden. Die angeordnete Rückkehrentscheidung bewirke daher keine Verletzung des Art. 8 MRK. Es seien auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die es rechtfertigen würden, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.Im Rahmen der nach Artikel 8, EMRK und Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung würden sich die individuellen Interessen des Antragstellers daher keineswegs als so ausgeprägt erweisen, dass diese insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen würden. Die angeordnete Rückkehrentscheidung bewirke daher keine Verletzung des Artikel 8, MRK. Es seien auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die es rechtfertigen würden, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Die Abschiebung des Antragstellers in die Türkei sei auch zulässig, zumal die Voraussetzungen nach § 50 Abs. 1 FPG nicht erfüllt seien.Die Abschiebung des Antragstellers in die Türkei sei auch zulässig, zumal die Voraussetzungen nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht erfüllt seien. Diese Entscheidung erwuchs am 09.12.2025 in Rechtskraft. 2.1. Am 22.12.2025 stellte der Antragsteller den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er in der Türkei Probleme habe und im Falle einer Rückkehr würde er wieder Probleme bekommen. Es habe sich seit dem bereits entschiedenen Verfahren sowohl in persönlicher Hinsicht als auch im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat nichts verändert. In der Türkei würde der Antragsteller Probleme bekommen, weil er der Volksgruppe der Kurden (Zaza) angehöre. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 19.01.2026 gab der Antragsteller zusammengefasst an, dass er gesund sei und keine Medikamente benötige. Es habe sich seit der Entscheidung vom 09.12.2025 nichts geändert. Fünf Tage nachdem der erste Antrag vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden sei, habe der Antragsteller von Seiten Dritter Drohungen erhalten. Er sei von einem Mitglied der MHP mündlich bedroht worden. Er habe einen Anruf erhalten, wobei der Anrufer nur ein bisschen gesprochen habe. Danach habe der Antragsteller die Nummer blockiert, weil er sich schlecht gefühlt habe. Der Anrufer sei ein Freund eines Freundes des Antragstellers, wobei er dem Antragsteller nicht bekannt sei. Aus diesem Grund wisse er auch, dass der Anrufer ein Mitglied der MHP sei. Der Anrufer habe gesagt, dass der Antragsteller Schwierigkeiten bekomme, sobald er in die Türkei zurückkehre, weil er Zaza sei. Der Anrufer habe die Telefonnummer des Antragstellers von einem Freund des Antragstellers erhalten. Dieser Freund des Antragstellers befinde sich in der Türkei. Weitere Anrufe habe es nicht gegeben. Es habe nur diesen einen Anruf gegeben. Insgesamt sei der Antragsteller dreimal angerufen worden, wobei er erst beim dritten Anruf abgehoben habe. Dann habe er die Telefonnummer blockiert. Der Antragsteller sei nach wie vor ledig und habe keine Kinder. Er habe keine weiteren Angehörigen in Österreich oder in der EU. Zu seinen Eltern und seinen zwei Schwestern habe der Antragsteller Kontakt. Seine Familie lebe in XXXX in einem Mietshaus.Der Antragsteller sei nach wie vor ledig und habe keine Kinder. Er habe keine weiteren Angehörigen in Österreich oder in der EU. Zu seinen Eltern und seinen zwei Schwestern habe der Antragsteller Kontakt. Seine Familie lebe in römisch 40 in einem Mietshaus. Der Antragsteller befürchte im Fall einer Rückkehr in die Türkei, dass er keine Meinungsfreiheit haben würde. Zudem würde er Schwierigkeiten mit Fremden bekommen. In Österreich lebe der Antragsteller in einem Asylwerberquartier. Er sei strafrechtlich unbescholten. 2.2. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme am 19.01.2026 wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der nach § 12 AsylG bestehende faktische Abschiebeschutz
G aufgehoben.2.2. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme am 19.01.2026 wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der nach Paragraph 12, AsylG bestehende faktische Abschiebeschutz
, Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Das BFA traf in diesem Bescheid die Feststellungen, dass die Identität des Antragstellers feststehe und er Staatsangehöriger der Türkei sei. Der Antragsteller leide an keiner schweren lebensbedrohenden Krankheit. Der vorhergehende Antrag auf internationalen Schutz sei rechtskräftig abgewiesen worden. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Antragstellers in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 MRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zu Konvention bedeuten würde oder für den Antragsteller als Zielperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge wirklicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es könne nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Antragstellers in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, MRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zu Konvention bedeuten würde oder für den Antragsteller als Zielperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge wirklicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Seit dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses der vorangegangenen Verfahren habe sich eine maßgebliche Änderung der privaten oder familiären Situation des Antragstellers nicht ergeben. Seitens der Marktgemeinde XXXX seit dem BFA mitgeteilt worden, dass der Antragsteller am 28.01.2026 beabsichtige, die tschechische Staatsangehörige XXXX zu heiraten. Bis zur Übermittlung dieser Information seitens des Standesamtes XXXX habe der Antragsteller diesbezüglich nichts ins Treffen geführt. In diesem Zusammenhang seien sowohl dem Antragsteller als auch der XXXX bewusst, dass gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestehe und sein gegenwärtiger Verbleib lediglich aufgrund des Zulassungsverfahrens im Folgeantrag begründet sei. Auffallend sei auch, dass der Antragsteller diesbezüglich bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.01.2026 nichts erwähnt habe.Seit dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses der vorangegangenen Verfahren habe sich eine maßgebliche Änderung der privaten oder familiären Situation des Antragstellers nicht ergeben. Seitens der Marktgemeinde römisch 40 seit dem BFA mitgeteilt worden, dass der Antragsteller am 28.01.2026 beabsichtige, die tschechische Staatsangehörige römisch 40 zu heiraten. Bis zur Übermittlung dieser Information seitens des Standesamtes römisch 40 habe der Antragsteller diesbezüglich nichts ins Treffen geführt. In diesem Zusammenhang seien sowohl dem Antragsteller als auch der römisch 40 bewusst, dass gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestehe und sein gegenwärtiger Verbleib lediglich aufgrund des Zulassungsverfahrens im Folgeantrag begründet sei. Auffallend sei auch, dass der Antragsteller diesbezüglich bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.01.2026 nichts erwähnt habe. Die allgemeine Lage in der Türkei habe sich seit Rechtskraft des letzten Verfahrens nicht geändert. Zudem wurden vom BFA aktuelle Feststellungen zur Lage in der Türkei getroffen. 3. Mit hg. Schreiben vom 22.01.2026 wurde dem BFA mitgeteilt, dass die Verwaltungsakte am 22.01.2026 vollständig bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt sind. 4. Mit hg. Schreiben vom 22.01.2026 wurde das BFA darüber verständigt, dass die Überprüfung
1 BFA-VG im gegenständlichen Fall ergeben hat, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
G rechtmäßig ist.4. Mit hg. Schreiben vom 22.01.2026 wurde das BFA darüber verständigt, dass die Überprüfung
Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG im gegenständlichen Fall ergeben hat, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG rechtmäßig ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G aufgehoben.Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 19.01.2026 wurde der faktische Abschiebeschutz des Antragstellers
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens mit hg. Entscheidung vom 09.12.2025 und der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend das gegenständliche Folgeantragsverfahren ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten. Der Antragsteller brachte im gegenständlichen Asylverfahren insgesamt keine entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vor, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des Erstantrages eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes ergeben hätte, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Lage in der Türkei. Dem Antragsteller würde bei einer Überstellung in die Türkei kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK drohen. Bei einer Rückkehr in die Türkei kann der Antragsteller grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.Dem Antragsteller würde bei einer Überstellung in die Türkei kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK drohen. Bei einer Rückkehr in die Türkei kann der Antragsteller grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Hinweise auf entscheidungsrelevante gesundheitliche Probleme des Antragstellers liegen nicht vor. Die familiären und sozialen Bindungen des Antragstellers in Österreich haben sich seit der letzten rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Antragsteller vom 09.12.2025 bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht geändert. Dem am 19.01.2026 mündlich verkündeten Bescheid des BFA wurden die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte der Staatendokumentation zugrunde gelegt. Das BFA hat nach Durchführung eines ordnungsgemäßen und vollständigen Ermittlungsverfahrens zu Recht erkannt, dass der faktische Abschiebeschutz aufzuheben war.
oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung
Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht,
FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum
2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung
FPG, Ausweisungen
FPG und Aufenthaltsverbote
Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote
Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, Ausweisungen
Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote
Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote
Paragraph 67, FPG, die über einen darüberhinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden." Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet: "
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." 3.2. Da im gegenständlichen Fall das BFA im Zuge eines Folgeantrages des Antragstellers
G den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers aufgehoben hat, war diese Entscheidung
Da im gegenständlichen Fall das BFA im Zuge eines Folgeantrages des Antragstellers
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers aufgehoben hat, war diese Entscheidung
Paragraph 22, BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Zu den Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass gegen den Antragsteller bereits eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt. Insofern ist die Z 1 des § 12a Abs. 2 AsylG erfüllt.Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass gegen den Antragsteller bereits eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt. Insofern ist die Ziffer eins, des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG erfüllt. Die Z 2 des § 12a Abs. 2 AsylG verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit BGBl. 122/2009 eingefügten § 12a Abs. 2 AsylG geht hervor, dass die Z 2 des § 12a Abs. 2 AsylG eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt.Die Ziffer 2, des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, eingefügten Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG geht hervor, dass die Ziffer 2, des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (zB Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache
1 AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020).Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (zB Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020). Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache
G. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451). 3.3. Im gegenständlichen Verfahren hat der Antragsteller ein Vorbringen erstattet, das bereits vor rechtskräftiger Entscheidung des ersten Asylverfahrens vorgelegen ist. Zudem ergibt sich bei näherer Betrachtung dieses Vorbringens, dass diesem kein glaubhafter Kern zuzumessen ist, weshalb mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens der gegenständliche zweite Antrag auf internationale Schutz zurückzuweisen sein wird. Unter Zugrundelegung der obigen Feststellungen ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers zu seinem Folgeantrag vom 19.01.2026 im Vergleich zu seinem Vorbringen im Verfahren betreffend seinen Erstantrag kein entscheidungswesentlicher neuer glaubhafter Sachverhalt. Sein Vorbringen ist in diesem Zusammenhang als reiner Versuch zur Verhinderung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu werten. Nach Anstellung einer Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Folgeantrages vom 22.12.2025 kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zum Ergebnis, dass der gegenständliche Folgeantrag des Antragstellers
1 AVG voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung durch das Gericht keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Vergleich zum Vorverfahren hervorgetreten ist.Nach Anstellung einer Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Folgeantrages vom 22.12.2025 kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zum Ergebnis, dass der gegenständliche Folgeantrag des Antragstellers
Paragraph 68, Absatz eins, AVG voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung durch das Gericht keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Vergleich zum Vorverfahren hervorgetreten ist. Die Z 3 des § 12a Abs. 2 AsylG verlangt eine Prüfung der Gefährdungssituation im Hinblick auf die relevanten Bestimmungen der EMRK, da die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eine Außerlandesbringung des Asylwerbers zur Folge haben könnte (Grundsatz des Non-Refoulement). Die Ziffer 3, des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG verlangt eine Prüfung der Gefährdungssituation im Hinblick auf die relevanten Bestimmungen der EMRK, da die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eine Außerlandesbringung des Asylwerbers zur Folge haben könnte (Grundsatz des Non-Refoulement). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 1 AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen sein wird, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anderslautende Entscheidung ergeben würde.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen sein wird, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anderslautende Entscheidung ergeben würde. Auch die für den Antragsteller maßgebliche allgemeine Situation in seinem Herkunftsstaat Türkei ist im Wesentlichen gleichgeblieben und wurde Gegenteiliges auch nicht glaubhaft behauptet. Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem BFA sind keine Risiken für den Antragsteller im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Antragstellers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem BFA sind keine Risiken für den Antragsteller im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Antragstellers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt. Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096, vom 13.9.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom
G durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem Antragsteller Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 22.12.2025 erstbefragt und am 19.01.2026 niederschriftlich einvernommen, wobei die Protokolle rückübersetzt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht teilt wie oben ausgeführt auch die Ansicht des BFA, dass beim Antragsteller keine seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2025 verfahrensrelevante Änderung eines schützenswerten Familien- oder Privatlebens in Österreich erkennbar ist. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 19.01.2026 als im Einklang mit dem Gesetz stehend und war
G für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 19.01.2026 als im Einklang mit dem Gesetz stehend und war
Paragraph 22, BFA-VG wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. 3.4.
1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.3.4.
Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu Spruchteil B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr spricht die gegenständliche Tatsachenlastigkeit des vorliegenden Falles gegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr spricht die gegenständliche Tatsachenlastigkeit des vorliegenden Falles gegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L507.2332905.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.