Vm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV bis VI des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese Spruchpunkte werden
GVG ersatzlos aufgehoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier bis römisch sechs des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese Spruchpunkte werden
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist libanesischer Staatsangehöriger und stellte am 18.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 30.04.2024 den Antrag (I.)
G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.)
G bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G, erließ (IV.)
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.)
Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Libanon
FPG zulässig sei und sprach (VI.) aus, dass
Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Der Beschwerdeführer ist libanesischer Staatsangehöriger und stellte am 18.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 30.04.2024 den Antrag (römisch eins.)
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (römisch zwei.)
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.)
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.)
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in den Libanon
Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach (römisch sechs.) aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wurde zur Gänze angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 29.01.2026 eine mündliche Verhandlung an. Am 28.01.2026 gab der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung die Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I – III des angefochtenen Bescheides bekannt. Die anberaumte mündliche Verhandlung wurde in der Folge abberaumt.Am 28.01.2026 gab der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung die Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins – römisch drei des angefochtenen Bescheides bekannt. Die anberaumte mündliche Verhandlung wurde in der Folge abberaumt. 1. Sachverhaltsfeststellungen: [OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister] 1.1 Eheschließung mit einer ungarischen Staatsangehörigen und anhängiges Verfahren bei der NAG-Behörde Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Libanon und heiratete am 07.09.2024 standesamtlich eine ungarischen Staatsangehörige, die in Österreich von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht, über eine Anmeldebescheinigung verfügt und erlaubt erwerbstätig ist. Die Ehe ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufrecht. (OZ 5, 6, 19) Am 24.10.2025 übermittelte die Polizeinspektion XXXX einen Abschluß-Bericht zu einem Verdacht wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe an die Staatsanwaltschaft XXXX . Das Ermittlungsverfahren dazu ist dazu nach wie vor bei der Staatsanwaltschaft anhängig. (OZ 13, 19)Am 24.10.2025 übermittelte die Polizeinspektion römisch 40 einen Abschluß-Bericht zu einem Verdacht wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe an die Staatsanwaltschaft römisch 40 . Das Ermittlungsverfahren dazu ist dazu nach wie vor bei der Staatsanwaltschaft anhängig. (OZ 13, 19) Der Beschwerdeführer hat am 26.02.2025 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX die Ausstellung einer Aufenthaltskarte
Das Verfahren dazu ist nach wie vor bei dieser Bezirksverwaltunsgbehörde als zuständige NAG-Behörde anhängig und es liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs 7 NAG vor. (IZR; OZ 19)Der Beschwerdeführer hat am 26.02.2025 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 die Ausstellung einer Aufenthaltskarte
Paragraph 54, NAG beantragt. Das Verfahren dazu ist nach wie vor bei dieser Bezirksverwaltunsgbehörde als zuständige NAG-Behörde anhängig und es liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch keine rechtskräftige Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG vor. (IZR; OZ 19) 1.2 Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis III des angefochtenen Bescheides1.2 Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei des angefochtenen Bescheides Der Beschwerdeführer hat durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 28.01.2026 unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis III des angefochtenen Bescheides des BFA zurückzuziehen. (OZ 22)Der Beschwerdeführer hat durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 28.01.2026 unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei des angefochtenen Bescheides des BFA zurückzuziehen. (OZ 22)
Abs 2 letzter Satz FPG ist gegen begünstigte Drittstaatsangehörige keine Rückkehrentscheidung zu erlassen.3.4 Fallbezogen ist der Beschwerdeführer nach der zuvor zitierten der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255) jedenfalls zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005 zu behandeln und
Paragraph 52, Absatz 2, letzter Satz FPG ist gegen begünstigte Drittstaatsangehörige keine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Ein solches unionsrechtliches Aufenthaltsrecht steht auch der weiteren Existenz einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen. (vgl VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174) Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründet eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151) Ein Bescheid betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist im Beschwerdeverfahren ersatzlos zu beheben. (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014)Ein solches unionsrechtliches Aufenthaltsrecht steht auch der weiteren Existenz einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen. vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174) Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründet eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151) Ein Bescheid betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist im Beschwerdeverfahren ersatzlos zu beheben. (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014) Es liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs 7 NAG vor und eine Abänderung der verhängten Rückkehrentscheidung in eine Ausweisung kommt nicht in Betracht.Es liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine rechtskräftige Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG vor und eine Abänderung der verhängten Rückkehrentscheidung in eine Ausweisung kommt nicht in Betracht. 3.5 Die vom BFA mit angefochtenem Spruchpunkt IV erlassene Rückkehrentscheidung wird daher
GVG iVm § 52 FPG ersatzlos behoben. 3.5 Die vom BFA mit angefochtenem Spruchpunkt römisch vier erlassene Rückkehrentscheidung wird daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, FPG ersatzlos behoben. Ebenso werden die nachfolgenden Spruchpunkte IV bis VI des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben, da diese nach der Behebung der Rückkehrentscheidung keinen Bestand haben können.Ebenso werden die nachfolgenden Spruchpunkte römisch vier bis römisch sechs des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben, da diese nach der Behebung der Rückkehrentscheidung keinen Bestand haben können. 4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Revision
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