4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.).
1 Z 3 BFA-VG wurde festgestellt, dass einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII).
Vm Abs. 2 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG wurde festgestellt, dass einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sieben).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). 4. Mit Beurkundung vom 07.11.2024 wurde der Bescheid durch Hinterlegung im Akt
G aufgrund unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Akt hinterlegt. Mangels Beschwerdeerhebung erwuchs der Bescheid am 06.12.2024 in Rechtskraft.4. Mit Beurkundung vom 07.11.2024 wurde der Bescheid durch Hinterlegung im Akt
Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG aufgrund unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Akt hinterlegt. Mangels Beschwerdeerhebung erwuchs der Bescheid am 06.12.2024 in Rechtskraft.
1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.).6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2025 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.02.2025
Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Vm § 23 ZustG rechtswirksam zugestellt. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides im Akt verfügte der Beschwerdeführer weder über einen gemeldeten Wohnsitz noch über einen Zustellbevollmächtigten.Mit Bescheid vom 30.10.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen gegen ihn erlassen. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers wurde der Bescheid vom 30.10.2024 mit Beurkundung der Zustellung durch Hinterlegung im Akt
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG rechtswirksam zugestellt. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides im Akt verfügte der Beschwerdeführer weder über einen gemeldeten Wohnsitz noch über einen Zustellbevollmächtigten. Die vom Beschwerdeführer am 10.02.2025 gegen den Bescheid vom 30.10.2024 erhobene Beschwerde wurde verspätet eingebracht. Der Bescheid erwuchs am 06.12.2024 in Rechtskraft. 1.
Vm § 23 ZustellG (AS 625). Mit Beurkundung erfolgt die rechtswirksame Zustellung des Bescheides. Da der Bescheid am 07.11.2024 zugestellt wurde und innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist keine Beschwerde eingebracht wurde, erwuchs der Bescheid mit 06.12.2024 in Rechtskraft.Die Feststellung zum Zustellvorgang gründet auf den im Verwaltungsakt einliegenden Auszügen aus dem zentralen Melderegister, die von der Behörde mehrfach vorgenommen wurden (AS 603, 605), erneuter Einsicht in das zentrale Melderegister durch das Bundesverwaltungsgericht sowie die im Akt einliegende Beurkundung der Zustellung durch Hinterlegung des Bescheides vom 30.10.2024
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG (AS 625). Mit Beurkundung erfolgt die rechtswirksame Zustellung des Bescheides. Da der Bescheid am 07.11.2024 zugestellt wurde und innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist keine Beschwerde eingebracht wurde, erwuchs der Bescheid mit 06.12.2024 in Rechtskraft. Die vom Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung am 10.02.2025 erhobene Beschwerde wurde außerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht, wie sich aus dem Verwaltungsakt und der Beschwerde ergibt, weshalb festzustellen war, dass diese verspätet erging. 2.
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.1.1.1
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei WochenGemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
GVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
GVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
GVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt.
Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt. Auf Grund des § 17 VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des § 71 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, ist aber als Vorbild für § 33 VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR
G hat eine Partei, die während eines Verfahrens von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. 3.1.1.2
Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung zu unterlassen, so ist
Abs. 2, soweit die Verfahrensvorschriften nichts Anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Wird diese Mitteilung zu unterlassen, so ist
Absatz 2,, soweit die Verfahrensvorschriften nichts Anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
G ist, wenn die Behörde aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet hat, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
Abs. 2 ist die Hinterlegung von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis oder von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden. Das so hinterlegte Dokument gilt
Abs. 4 mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.
Paragraph 23, Absatz eins, ZustG ist, wenn die Behörde aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet hat, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
Absatz 2, ist die Hinterlegung von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis oder von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden. Das so hinterlegte Dokument gilt
Absatz 4, mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt. 3.1.2 Für den konkreten Fall bedeutet dies: Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 30.10.2024 wurde von der belangten Behörde durch Beurkundung der Hinterlegung im Akt
Vm § 23 ZustG am 07.11.2024 zugestellt, nachdem sich der Beschwerdeführer seit dem 17.10.2024 nicht mehr in der Grundversorgungsstelle aufhielt und seinen neuen Aufenthaltsort bzw. einen Zustellbevollmächtigten nicht bekanntgab. Wie im Antrag vom 10.02.2025 angeführt, sei der Beschwerdeführer seiner Grundversorgungsstelle wegen eines Verstoßes gegen die Grundversorgungsrichtlinien verwiesen worden (AS 783). Das erkennende Gericht hat sich durch einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister selbst davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung und Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 30.10.2024 über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügte und auch anderwärtig (beispielsweise durch einen Zustellbevollmächtigten) nicht für das Bundesamt greifbar war. Mangels einer zustellfähigen Anschrift beziehungsweise eines bekannt gegebenen Zustellbevollmächtigten zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides hat die belangte Behörde daher zu Recht die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt
Vm § 23 ZustG verfügt. Der Bescheid wurde somit mit 07.11.2024 rechtswirksam zugestellt und endete die Beschwerdefrist von vier Wochen mit Ablauf des 06.12.2024. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 30.10.2024 wurde von der belangten Behörde durch Beurkundung der Hinterlegung im Akt
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG am 07.11.2024 zugestellt, nachdem sich der Beschwerdeführer seit dem 17.10.2024 nicht mehr in der Grundversorgungsstelle aufhielt und seinen neuen Aufenthaltsort bzw. einen Zustellbevollmächtigten nicht bekanntgab. Wie im Antrag vom 10.02.2025 angeführt, sei der Beschwerdeführer seiner Grundversorgungsstelle wegen eines Verstoßes gegen die Grundversorgungsrichtlinien verwiesen worden (AS 783). Das erkennende Gericht hat sich durch einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister selbst davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung und Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 30.10.2024 über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügte und auch anderwärtig (beispielsweise durch einen Zustellbevollmächtigten) nicht für das Bundesamt greifbar war. Mangels einer zustellfähigen Anschrift beziehungsweise eines bekannt gegebenen Zustellbevollmächtigten zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides hat die belangte Behörde daher zu Recht die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG verfügt. Der Bescheid wurde somit mit 07.11.2024 rechtswirksam zugestellt und endete die Beschwerdefrist von vier Wochen mit Ablauf des 06.12.2024. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weshalb ihm bekannt war, dass ein Verfahren bei der belangten Behörde geführt wird. Zudem ergibt sich aus der Niederschrift der Erstbefragung vom 06.07.2023, dass dem Beschwerdeführer Formblätter in einer ihm verständlichen Sprache ausgefolgt wurden, die darüber informieren, dass eine Zustellung durch Hinterlegung erfolgt, sofern die Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht bekannt ist. Mit einer Anmerkung im Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer der Inhalt der § 8 Abs. 2 und § 23 ZustG erklärt wurde. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer über seine Verpflichtungen nach dem Meldegesetz in verständlicher Sprache informiert wurden. Der Beschwerdeführer bestätigte auf Nachfrage, seine Rechte und Pflichten verstanden zu haben.Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weshalb ihm bekannt war, dass ein Verfahren bei der belangten Behörde geführt wird. Zudem ergibt sich aus der Niederschrift der Erstbefragung vom 06.07.2023, dass dem Beschwerdeführer Formblätter in einer ihm verständlichen Sprache ausgefolgt wurden, die darüber informieren, dass eine Zustellung durch Hinterlegung erfolgt, sofern die Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht bekannt ist. Mit einer Anmerkung im Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer der Inhalt der Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, ZustG erklärt wurde. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer über seine Verpflichtungen nach dem Meldegesetz in verständlicher Sprache informiert wurden. Der Beschwerdeführer bestätigte auf Nachfrage, seine Rechte und Pflichten verstanden zu haben. Der Beschwerdeführer hat das ihm zugewiesene Asylquartier spätestens am 17.10.2024 verlassen und erst am 02.12.2024
den Bestimmungen des Meldegesetzes eine Meldung vorgenommen. Er hat es unterlassen, der belangten Behörde seinen Aufenthaltsort bzw. eine Abgabestelle bekanntzugeben oder einen Zustellbevollmächtigten zu nennen, obwohl er, wie festgehalten, darüber informiert wurde, dass er einen Wohnsitzwechsel umgehend bekanntzugeben hat, weshalb er sich nicht auf eine allfällige Unkenntnis berufen kann. Insofern geht auch seine Behauptung, dass er angenommen habe, dass er an der Adresse der Notunterkunft, an der er sich aufgehalten habe, mit der dort erfolgten Registrierung auch gemeldet gewesen sei, ohne dies den Behörden bekanntzugeben, ins Leere, welche überdies als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten ist. Der Beschwerdeführer hat somit neben seinen Pflichten nach dem Meldegesetz auch seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren verletzt, wonach er etwaige Änderungen bekanntzugeben hätte. Wenn angeführt wird, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden an der Fristversäumnis treffe, da er obdachlos gewesen sei, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu begründen. An dieser Stelle ist darüber hinaus festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich auch im Falle einer bereits früher erfolgten Meldung nach dem Meldegesetz, gesondert für den Zeitraum ohne aufrechte Meldung nach seinem Verfahrensstand und der Zustellung etwaiger behördlicher Dokumente zu erkundigen hätte. Zudem kann dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden, wenn es anführt, dass eine Zustellung per Mail nicht vorgesehen sei, und kann eine Verpflichtung der Behörde den Beschwerdeführer per Mail zu kontaktieren oder per Mail Schriftstücke zu schicken, wie vorgebracht, nicht erkannt werden, und liegen im gegenständlichen Fall auch keine Hinweise für die Voraussetzungen der Möglichkeit einer elektronischen Zustellung nach dem ZustellG vor. Ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis ist somit, dem Bundesamt folgend, nicht gegeben und trifft den Beschwerdeführer auch kein minderer Grad des Versehens. In der Beschwerde wurde dem nicht substantiiert entgegengetreten und wurden, wie dargelegt, keine stichhaltigen Gründe vorgebracht, warum er daran gehindert gewesen wäre, seinen Wohnsitzwechsel, eine Abgabestelle oder einen Zustellbevollmächtigten dem BFA bekanntzugeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das Handeln des Beschwerdeführers (Verweis von der Betreuungseinrichtung, Nichtbekanntgabe des neuen Aufenthaltsortes) weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und ist daher als grob sorgfaltswidrig zu qualifizieren (VwGH 26.06.2007, 2005/01/0034; vgl. zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab etwa VwGH 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0558, und vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080).Von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das Handeln des Beschwerdeführers (Verweis von der Betreuungseinrichtung, Nichtbekanntgabe des neuen Aufenthaltsortes) weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und ist daher als grob sorgfaltswidrig zu qualifizieren (VwGH 26.06.2007, 2005/01/0034; vergleiche zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab etwa VwGH 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0558, und vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080). Der Antrag vom 10.02.2025 wurde von der belangten Behörde, wie bereits ausgeführt, zu Recht
GVG abgewiesen und war die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Der Antrag vom 10.02.2025 wurde von der belangten Behörde, wie bereits ausgeführt, zu Recht
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen und war die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen. Da sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als geklärt erweist, konnte eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. Zu Spruchteil A) III.Zu Spruchteil A) römisch drei.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen
1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Abs. 2 leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Absatz 2, leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 30.10.2024 wurde von der belangten Behörde durch Hinterlegung im Akt
Vm § 23 ZustG am 07.11.2024 zugestellt, nachdem der Beschwerdeführer am 17.10.2024 seiner Unterkunft aufgrund eines Verstoßes gegen die Grundversorgungsrichtlinien verwiesen worden war. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung sowie Zustellung des in Rede stehenden Bescheides auch über keine aufrechte Meldeadresse im Zentralen Melderegister verfügte, war der Behörde zu diesem Zeitpunkt keine neue Meldeadresse oder ein Zustellungsbevollmächtigter bekannt. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 30.10.2024 wurde von der belangten Behörde durch Hinterlegung im Akt
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG am 07.11.2024 zugestellt, nachdem der Beschwerdeführer am 17.10.2024 seiner Unterkunft aufgrund eines Verstoßes gegen die Grundversorgungsrichtlinien verwiesen worden war. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung sowie Zustellung des in Rede stehenden Bescheides auch über keine aufrechte Meldeadresse im Zentralen Melderegister verfügte, war der Behörde zu diesem Zeitpunkt keine neue Meldeadresse oder ein Zustellungsbevollmächtigter bekannt. Mit ordnungsgemäßer Zustellung durch Hinterlegung des Bescheides im Akt am 07.11.2024 wurde der Beginn der vierwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst. Somit erwuchs der Bescheid vom 30.10.2024 mit Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am 06.12.2024 in Rechtskraft und ist die mit Schriftsatz vom 10.02.2025 gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung eingebrachte Beschwerde als verspätet anzusehen. Sie war daher als verspätet zurückzuweisen und es war beschlussgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W126.2308721.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.