W156 2312942-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2026 GeschäftszahlW156 2312942-1 Spruch, W156 2312942-1/23Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Alexandra KREBITZ über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , auf Gewährung der Verfahrenshilfe (hier eingeschränkt auf die Gebühren des Dolmetschers) im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 13.03.2025, ABB-Nr. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2025, ABB-Nr: XXXX , beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Alexandra KREBITZ über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , auf Gewährung der Verfahrenshilfe (hier eingeschränkt auf die Gebühren des Dolmetschers) im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 13.03.2025, ABB-Nr. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2025, ABB-Nr: römisch 40 , beschlossen:
A) Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 19.11.2025 im Umfang der Gebühren des Dolmetschers wird gemäß § 8a VwGVG iVm. § 63 und § 64 ZPO stattgegeben und die Verfahrenshilfe im beantragten Ausmaß bewilligt. A) Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 19.11.2025 im Umfang der Gebühren des Dolmetschers wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 63 und Paragraph 64, ZPO stattgegeben und die Verfahrenshilfe im beantragten Ausmaß bewilligt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Antragsteller ist der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, um einer Verhandlung ohne Beiziehung eines Dolmetschers für die albanische Sprache folgen zu können.
Der Antragsteller lebt nach eigenen Angaben in Österreich und geht in Österreich keiner versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Er bezieht nach seinen Angaben und soweit ersichtlich keine staatlichen Unterstützungsleistungen in Österreich. Der Antragsteller ist an der Adresse seiner Ehefrau in Österreich gemeldet und gibt an, dass seine Ehefrau für die Kosten der Wohnung einschließlich Betriebs-, Strom- und Heizkosten sowie seinen Lebensunterhalt aufkommt. Der Antragsteller gibt an, kein Einkommen und ein Vermögen in Höhe von € 1.110,00 zu haben.
Zu A) I. Stattgabe hinsichtlich des Antrags im Umfang Gebühren des Dolmetschers:Zu A) römisch eins. Stattgabe hinsichtlich des Antrags im Umfang Gebühren des Dolmetschers: § 8a VwGVG lautet auszugsweise wie folgt: Paragraph 8 a, VwGVG lautet auszugsweise wie folgt: „Verfahrenshilfe § 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. […] Paragraph 8 a, (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. […]
Paragraph 63, (1) Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde. […] § 64. (1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen: Paragraph 64, (1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:
Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Die nähere Umschreibung des notwendigen Unterhalts, die in § 40 VwGVG 2014 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 noch ausdrücklich enthalten war, ist nun also - im Anwendungsbereich sowohl des § 8a als auch des § 40 VwGVG 2014 - der ZPO zu entnehmen. Eine inhaltliche Änderung hat sich daraus nicht ergeben. Ob der in diesem Sinn notwendige Unterhalt beeinträchtigt ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar, deren Beurteilung nur dann revisibel ist, wenn sie in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist. (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205) Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG 2014 (zum Verhältnis dieser Bestimmung zu Paragraph 52, BFA-VG 2014 siehe des Näheren VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013) zählt zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG 2014 sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (1255 BlgNR 25.
Gesetzgebungsperiode 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich sind, namentlich Paragraph 63, Absatz eins, ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Die nähere Umschreibung des notwendigen Unterhalts, die in Paragraph 40, VwGVG 2014 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, noch ausdrücklich enthalten war, ist nun also - im Anwendungsbereich sowohl des Paragraph 8 a, als auch des Paragraph 40, VwGVG 2014 - der ZPO zu entnehmen.
Eine inhaltliche Änderung hat sich daraus nicht ergeben. Ob der in diesem Sinn notwendige Unterhalt beeinträchtigt ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar, deren Beurteilung nur dann revisibel ist, wenn sie in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist. (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205) Dem Beschwerdeverfahren liegt ein Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer Rot-weiß-Rot-Karte für Fachkräfte in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG zugrunde, eine Verhandlung wurde am 16.07.2025 durchgeführt. Aus der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetsches für die Sprache Albanisch ergibt sich, dass der Antragsteller der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, um der Verhandlung zu folgen.Dem Beschwerdeverfahren liegt ein Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer Rot-weiß-Rot-Karte für Fachkräfte in einem Mangelberuf gemäß Paragraph 12 a, AuslBG zugrunde, eine Verhandlung wurde am 16.07.2025 durchgeführt. Aus der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetsches für die Sprache Albanisch ergibt sich, dass der Antragsteller der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, um der Verhandlung zu folgen.
Dem vom Antragsteller mit dem gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag vorgelegten Vermögensbekenntnis und den beigelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Antragsteller kein monatliches Einkommen bezieht. Sein Bankkonto weist ein Guthaben in Höhe von € 1.110,00 auf. Darüber hinaus verfügt der Antragsteller über kein relevantes Vermögen.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung einer bescheidenen Lebensführung zu bestreiten. Somit ist der Antragssteller außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, weshalb dem Antrag im angeführten Umfang stattzugeben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da sich die Entscheidung auf die zitierte Judikatur bzw. die ohnehin klare Rechtslage stützt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da sich die Entscheidung auf die zitierte Judikatur bzw. die ohnehin klare Rechtslage stützt.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W156.2312942.1.00