G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 35, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Syriens, brachte am 16.08.2022 schriftlich und am 09.12.2022 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: ÖGK Istanbul), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
G 2005 ein.Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Syriens, brachte am 16.08.2022 schriftlich und am 09.12.2022 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: ÖGK Istanbul), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 ein. Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann der BF angegeben, dem nach Asylantragstellung vom 09.10.2021 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 16.05.2022, Zl. 1286655005/211489121, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war. Dem Einreiseantrag waren diverse Unterlagen in Kopie angeschlossen: Eine Geburtsurkunde der BF vom 15.11.2021; ein Auszug aus dem syrischen Personenregister der BF vom 15.11.2021; der Asylbescheid der Bezugsperson; eine Karte für Asylberechtigte der Bezugsperson; eine e-card der Bezugsperson; ein Auszug aus dem ZMR der Bezugsperson; ein Auszug aus dem Familienregister des syrischen Innenministeriums - Standesamtsbehörde vom 15.11.2021, worin die BF und die Bezugsperson als verheiratet geführt werden; eine Eheschließungsurkunde des syrischen Innenministeriums - Standesamtsbehörde vom 15.11.2021, in der das Datum des Eheschließungsvertrages mit 20.04.2019, das Datum der Genehmigung der Eheschließung durch das Scharia-Gericht in XXXX mit 09.11.2021 und das Datum der Eintragung der Eheschließung mit 15.11.2021 angegeben werden; eine Urkunde des Scharia-Gerichts XXXX (Justizamt XXXX ) vom 09.11.2021 über die auf Klage der BF vom selben Tag erfolgte Legalisierung der Eheschließung der BF mit der Bezugsperson, worin das Datum und der Ort der Eheschließung mit 20.04.2019, XXXX , angeführt werden.Eine Geburtsurkunde der BF vom 15.11.2021; ein Auszug aus dem syrischen Personenregister der BF vom 15.11.2021; der Asylbescheid der Bezugsperson; eine Karte für Asylberechtigte der Bezugsperson; eine e-card der Bezugsperson; ein Auszug aus dem ZMR der Bezugsperson; ein Auszug aus dem Familienregister des syrischen Innenministeriums - Standesamtsbehörde vom 15.11.2021, worin die BF und die Bezugsperson als verheiratet geführt werden; eine Eheschließungsurkunde des syrischen Innenministeriums - Standesamtsbehörde vom 15.11.2021, in der das Datum des Eheschließungsvertrages mit 20.04.2019, das Datum der Genehmigung der Eheschließung durch das Scharia-Gericht in römisch 40 mit 09.11.2021 und das Datum der Eintragung der Eheschließung mit 15.11.2021 angegeben werden; eine Urkunde des Scharia-Gerichts römisch 40 (Justizamt römisch 40 ) vom 09.11.2021 über die auf Klage der BF vom selben Tag erfolgte Legalisierung der Eheschließung der BF mit der Bezugsperson, worin das Datum und der Ort der Eheschließung mit 20.04.2019, römisch 40 , angeführt werden. Im Befragungsformular im Einreiseverfahren gem. § 35 AsylG 2005 führte die BF in der Rubrik „Datum der Eheschließung oder Eintragung der Partnerschaft“ den 20.04.2019 und in der Rubrik „Ort, Behörde, vor der die Ehe geschlossen oder die Partnerschaft eingetragen wurde“, „Scharia Gericht in XXXX “ an. Im Befragungsformular im Einreiseverfahren gem. Paragraph 35, AsylG 2005 führte die BF in der Rubrik „Datum der Eheschließung oder Eintragung der Partnerschaft“ den 20.04.2019 und in der Rubrik „Ort, Behörde, vor der die Ehe geschlossen oder die Partnerschaft eingetragen wurde“, „Scharia Gericht in römisch 40 “ an. Die Bezugsperson gab in der polizeilichen Erstbefragung ihres Asylverfahrens am 10.10.2021 den Namen ihrer Ehegattin mit XXXX an.Die Bezugsperson gab in der polizeilichen Erstbefragung ihres Asylverfahrens am 10.10.2021 den Namen ihrer Ehegattin mit römisch 40 an. In ihrer Einvernahme im Asylverfahren am 12.04.2022 brachte die Bezugsperson vor, dass im Erstbefragungsprotokoll der Name ihrer Frau falsch geschrieben worden sei. Sie habe es zwei Mal gesagt, aber der Dolmetscher habe es nicht richtig verstanden. Als sie vom Dolmetscher nach dem Namen ihrer Frau gefragt worden sei, habe sie den Namen ihres Großvaters (Anm.: des Großvaters der Bezugsperson) und nicht den Namen ihrer Frau gesagt. Sie sei sehr müde gewesen. Sie habe gesagt, dass ihre Frau XXXX heißen würde. Auf Frage, was der Name des Großvaters damit zu tun habe, antwortete die Bezugsperson, dass sie diesen nur als Beispiel gegeben habe. Die in der heutigen Einvernahme vorgelegten Unterlagen habe ihre Ehefrau mit einem Rechtsanwalt in XXXX bei Gericht ausstellen lassen. Zwecks Ausstellung der heute eingereichten Dokumente habe ihre Ehefrau einen Ehevertrag vom Sheikh vorgelegt, mit zwei Zeugen, die bestätigen würden, dass sie geheiratet hätten. Der Ehevertrag befinde sich in Syrien bei ihrer Frau. Es wäre möglich, sich den Ehevertrag innerhalb von ca. 15 Tagen nach Österreich schicken zu lassen. Die Bezugsperson sagte auf Aufforderung zu, den vom Sheikh ausgestellten Ehevertrag bis zum 29.04.2022 im Original an das BFA zu übermitteln. Die Bezugsperson habe am 20.04.2019 im Rif Aleppo in ihrem Dorf XXXX geheiratet. Nachgefragt, habe sie Fotos von der Hochzeit gehabt, aber ihre SIM-Karte sei abgelaufen. Auf Vorhalt, dass Fotos auf dem Handy und nicht auf der SIM-Karte gespeichert würden, erklärte die Bezugsperson, dass sie Handy und SIM-Karte verloren habe, als sie das Haus verlassen habe. Nachgefragt, gebe es keine Fotos von der Hochzeit. Ob ihre Ehefrau Fotos von der Hochzeit habe, sei möglich, sie wisse es aber nicht. Damit konfrontiert, dass im Beschluss des Justizamts in XXXX vom 09.11.2021 (Beschluss des Scharia-Gerichts) XXXX als Heiratsort verzeichnet sei, die Bezugsperson jedoch angegeben habe, dass sie in XXXX im Rif Aleppo geheiratet habe, entgegnete die Bezugsperson, dass der Rechtsanwalt den Beschluss in XXXX ausstellen habe lassen. Dem Vorhalt, dass der Beschluss des Justizamts am 09.11.2021 in XXXX und nicht in XXXX ausgestellt worden sei, trat die Bezugsperson damit entgegen, dass sie die Details nicht genau kenne, da ihre Frau und der Rechtsanwalt die ganzen Papiere ausstellen hätten lassen. Auf Frage, welche Schulen ihre Ehefrau besucht habe, antwortete die Bezugsperson, dass diese keine Schulen besucht habe. Auf nochmalige Rückfrage, räumte die Bezugsperson ein, dass ihre Frau ein Jahr die Schule in ihrem Dorf besucht habe. Die Frage, wann dies gewesen sei, beantwortete die Bezugsperson mit: „Als sie klein war“. In ihrer Einvernahme im Asylverfahren am 12.04.2022 brachte die Bezugsperson vor, dass im Erstbefragungsprotokoll der Name ihrer Frau falsch geschrieben worden sei. Sie habe es zwei Mal gesagt, aber der Dolmetscher habe es nicht richtig verstanden. Als sie vom Dolmetscher nach dem Namen ihrer Frau gefragt worden sei, habe sie den Namen ihres Großvaters Anmerkung, des Großvaters der Bezugsperson) und nicht den Namen ihrer Frau gesagt. Sie sei sehr müde gewesen. Sie habe gesagt, dass ihre Frau römisch 40 heißen würde. Auf Frage, was der Name des Großvaters damit zu tun habe, antwortete die Bezugsperson, dass sie diesen nur als Beispiel gegeben habe. Die in der heutigen Einvernahme vorgelegten Unterlagen habe ihre Ehefrau mit einem Rechtsanwalt in römisch 40 bei Gericht ausstellen lassen. Zwecks Ausstellung der heute eingereichten Dokumente habe ihre Ehefrau einen Ehevertrag vom Sheikh vorgelegt, mit zwei Zeugen, die bestätigen würden, dass sie geheiratet hätten. Der Ehevertrag befinde sich in Syrien bei ihrer Frau. Es wäre möglich, sich den Ehevertrag innerhalb von ca. 15 Tagen nach Österreich schicken zu lassen. Die Bezugsperson sagte auf Aufforderung zu, den vom Sheikh ausgestellten Ehevertrag bis zum 29.04.2022 im Original an das BFA zu übermitteln. Die Bezugsperson habe am 20.04.2019 im Rif Aleppo in ihrem Dorf römisch 40 geheiratet. Nachgefragt, habe sie Fotos von der Hochzeit gehabt, aber ihre SIM-Karte sei abgelaufen. Auf Vorhalt, dass Fotos auf dem Handy und nicht auf der SIM-Karte gespeichert würden, erklärte die Bezugsperson, dass sie Handy und SIM-Karte verloren habe, als sie das Haus verlassen habe. Nachgefragt, gebe es keine Fotos von der Hochzeit. Ob ihre Ehefrau Fotos von der Hochzeit habe, sei möglich, sie wisse es aber nicht. Damit konfrontiert, dass im Beschluss des Justizamts in römisch 40 vom 09.11.2021 (Beschluss des Scharia-Gerichts) römisch 40 als Heiratsort verzeichnet sei, die Bezugsperson jedoch angegeben habe, dass sie in römisch 40 im Rif Aleppo geheiratet habe, entgegnete die Bezugsperson, dass der Rechtsanwalt den Beschluss in römisch 40 ausstellen habe lassen. Dem Vorhalt, dass der Beschluss des Justizamts am 09.11.2021 in römisch 40 und nicht in römisch 40 ausgestellt worden sei, trat die Bezugsperson damit entgegen, dass sie die Details nicht genau kenne, da ihre Frau und der Rechtsanwalt die ganzen Papiere ausstellen hätten lassen. Auf Frage, welche Schulen ihre Ehefrau besucht habe, antwortete die Bezugsperson, dass diese keine Schulen besucht habe. Auf nochmalige Rückfrage, räumte die Bezugsperson ein, dass ihre Frau ein Jahr die Schule in ihrem Dorf besucht habe. Die Frage, wann dies gewesen sei, beantwortete die Bezugsperson mit: „Als sie klein war“. Der Einreiseantrag samt Unterlagen wurde durch das ÖGK Istanbul mit Schreiben vom 01.06.2023 an das BFA weitergeleitet. Mit Schreiben vom 29.08.2023 teilte das BFA dem ÖGK Istanbul
G 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb der Antragsteller kein Familienangehöriger im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005).Mit Schreiben vom 29.08.2023 teilte das BFA dem ÖGK Istanbul
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb der Antragsteller kein Familienangehöriger im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005). In der dem Schreiben des BFA vom 29.08.2023 angeschlossenen Stellungnahme vom selben Tag wurde näher ausgeführt, dass die Familieneigenschaft nicht entsprechend nachgewiesen werden habe können. Eine gültige traditionelle Eheschließung am 20.04.2019 sei nicht nachgewiesen worden. Der Beschluss des Scharia-Gerichts vom 09.11.2021 über die Bestätigung der Eheschließung am 20.04.2019 sei nur aufgrund der Angaben der Antragstellerin ausgestellt worden, ohne dass hierzu Nachweise vorgelegt worden seien. Es bestünden daher begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in den Urkunden. In einer Gesamtbetrachtung seien die vorgelegten Urkunden sohin nicht geeignet gewesen, das behauptete Familienverhältnis der Antragstellerin und der Bezugsperson nachzuweisen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei zwar eine rückwirkende Sanierung einer traditionell erfolgten Eheschließung durch die nachfolgende Registrierung grundsätzlich möglich, wenn eine solche im anwendbaren Zivilrecht vorgesehen sei. Dies vermöge jedoch nichts daran zu ändern, dass die von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden nicht geeignet seien, die behauptete traditionelle Eheschließung unter Anwesenheit beider Ehegatten und in weiterer Folge deren nachträgliche rechtmäßige Beglaubigung und Registrierung zu belegen. Mit Schreiben vom 12.09.2023 räumte das ÖGK Istanbul der BF unter Anschluss der Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 29.08.2023 die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens ein (Parteiengehör). Mit Stellungnahme ihrer Rechtsvertretung vom 15.09.2023 teilte die BF mit, dass lediglich strittig sei, ob die traditionelle Eheschließung vor der Ausreise tatsächlich stattgefunden habe. Bedauerlicherweise könne nur ein einziges Foto vorgelegt werden. Eine Paralleleinvernahme der Antragstellerin und der Bezugsperson wäre ein geeignetes Mittel, um den Sachverhalt zu ergänzen und werde eine solche beantragt. Der Stellungnahme war ein unscharfes, ein Brautpaar und offenbar eine Verwandte darstellendes Foto in Kopie angeschlossen, dem weder ein Datum noch der Ort der Aufnahme zu entnehmen waren. Mit E-Mail der Rechtsvertretung vom 18.09.2023 wurde ein zweites Hochzeitsbild mit einer weiteren weiblichen Person, offenbar wiederum einer Verwandten (ebenfalls ohne Datum und ohne Hinweis auf den Ort der Aufnahme) nachgereicht. Auf dem nunmehr übermittelten Hochzeitsbild trägt der Bräutigam ein anderes Hemd als auf dem zunächst übermittelten Hochzeitsfoto, dessen Knopfreihen nicht überlappend geschlossen („verknöpft“) sind. Mit Schreiben vom 27.10.2023 teilte das BFA dem ÖGK Istanbul nach Erhalt der Stellungnahme der BF samt der beiden Hochzeitsfotos mit, dass die Fotos keinerlei Zeitmarker oder Datumsverweis beinhalten würden und daher nicht dazu dienen könnten, eine Eheschließung zu irgendeinem Zeitpunkt zu belegen. Es verwundere, dass der angebliche Ehemann auf den beiden Hochzeitsfotos unterschiedliche Hemden trage. Nach allgemeiner Lebenserfahrung würde sich ein Mann zwischen zwei Hochzeitsfotos nicht umziehen. Auch die auf den Fotos ersichtliche Braut trage nach Beurteilung der Behörde unterschiedliche Brautkleider und sei auch deren Frisur nicht ident. Es erscheine ebenfalls nicht lebensnahe, dass Brautkleid und Frisur während der Anfertigung von Hochzeitsfotos gewechselt würden. Zudem könne die Braut auf einem der beiden Fotos aufgrund dessen Unschärfe nicht identifiziert werden. Die beigebrachten Fotos seien somit nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung der Behörde herbeizuführen, sodass das BFA seine negative Entscheidung aufrechterhalte. Mit Bescheid des ÖGK Istanbul vom 30.10.2023 wurde der Einreiseantrag unter Hinweis auf die negativen Mitteilungen und Stellungnahmen des BFA
Vm § 35 AsylG 2005 abgewiesen. Mit Bescheid des ÖGK Istanbul vom 30.10.2023 wurde der Einreiseantrag unter Hinweis auf die negativen Mitteilungen und Stellungnahmen des BFA
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 10.11.2023, mit der der Bescheid wegen inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit bekämpft wurde: Es werde zur Gänze auf das Vorbringen der Stellungnahme vom 15.09.2023 verwiesen. Zusammenfassend liege eine gültige Eheschließung im Zeitpunkt der Einreise der Bezugsperson vor, da durch die Nachregistrierung der außergerichtlichen (traditionell) geschlossenen Ehe diese rückwirkend ab dem Zeitpunkt der außergerichtlichen Eheschließung - somit dem 20.04.2019 - und vor dem Zeitpunkt der Einreise der Bezugsperson Gültigkeit entfalte. Dass die traditionelle Eheschließung tatsächlich stattgefunden habe, habe durch die Vorlage von Hochzeitsfotos nachgewiesen werden können, auf denen die Eheleute eindeutig aufgrund ihrer Kleidung als Brautpaar identifizierbar seien. Der Vorhalt der gewechselten Kleidung und Frisur während der Hochzeit könne aufgrund der schlechten Auflösung des ersten Bildes nicht nachvollzogen werden. Die beantragte Befragung der Ehegatten sei unterblieben, sodass letztlich die Entscheidung auf einem von der Behörde selbst mitverursachten Mangel an Informationen beruhe. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 31.01.2024, beim BVwG eingelangt am 05.02.2024, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit dem Hinweis übermittelt, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt werden zunächst der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.Festgestellt werden zunächst der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt. Eine am 20.04.2019 zwischen der BF und der Bezugsperson geschlossene Ehe kann nicht festgestellt werden. Ein Nachweis über eine vorgeblich am 20.04.2019 erfolgte traditionelle Eheschließung der BF mit der Bezugsperson ist nicht vorhanden. Eine traditionelle Heiratsurkunde wurde weder von der BF im Einreiseverfahren noch von der Bezugsperson in deren Asylverfahren vorgelegt. Die Angaben zum Ort der Eheschließung im Beschluss des Scharia-Gerichts über die Legalisierung der Eheschließung stimmen mit den diesbezüglichen Angaben der Bezugsperson und der BF nicht überein. In der Erstbefragung ihres Asylverfahrens benannte die Bezugsperson ihre „Ehegattin“ mit einem anderem als dem von der BF selbst geführten und durch Urkunden belegten Namen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen zur syrischen Eherechtslage getroffen:
PSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.
PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt.
Artikel eins, syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.
PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner römisch achtzehn, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt. Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen.
26/2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen [Art. 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Art 43 PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sollen auch die Zeugen anwesend sein. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Art. 45 PSG). Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen.
26 aus 2007, über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen ["Art". 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Artikel 43, PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sollen auch die Zeugen anwesend sein. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Artikel 45, PSG). Vergleiche die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen vom 05.05.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Das BFA geht in seinen Mitteilungen
G 2005 davon aus, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise bestanden habe, weshalb die BF nicht als Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005) anzusehen sei. In Bindung daran wurde der Einreiseantrag von der Vertretungsbehörde abgelehnt.Das BFA geht in seinen Mitteilungen
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 davon aus, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise bestanden habe, weshalb die BF nicht als Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005) anzusehen sei. In Bindung daran wurde der Einreiseantrag von der Vertretungsbehörde abgelehnt. Durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH Ra 2018/18/0094-8 vom 06.09.2018 und darauf verweisend VwGH Ra 2018/18/0534-9 vom 14.03.2019), ist zwar nunmehr klargestellt, dass traditionell-muslimisch geschlossene syrische Ehen, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang), somit inhaltliche Vorbehalte gegen die Gültigkeit der Ehe, sprechen. Durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH Ra 2018/18/0094-8 vom 06.09.2018 und darauf verweisend VwGH Ra 2018/18/0534-9 vom 14.03.2019), ist zwar nunmehr klargestellt, dass traditionell-muslimisch geschlossene syrische Ehen, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang), somit inhaltliche Vorbehalte gegen die Gültigkeit der Ehe, sprechen. Zwar ist eine staatliche Eheschließungsurkunde vom 15.11.2021 mit darin ausgewiesenem Datum des Vertrages der Eheschließung am 20.04.2019 vorhanden, die am 09.11.2021 durch das Scharia-Gericht genehmigt und am 15.11.2021 staatlich registriert wurde. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass die behördliche Registrierung der Eheschließung auf der Grundlage unbedenklicher Urkunden erfolgt ist. Ier Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis Ra 2024/18/0134-6 vom 23.04.2023 ausdrücklich ausgesprochen, dass auch bei Behauptung einer nachträglichen Registrierung der Eheschließung zunächst die vorgelagerte Frage der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten traditionellen Eheschließung zu beurteilen ist. Diese Beurteilung, hat, wie unter unter Pkt. 2 Beweiswürdigung, ausführlich dargelegt, verfahrensgegenständlich zu dem Ergebnis geführt, dass die vorgeblich am 20.04.2019 erfolgte religiöse Eheschließung der BF mit der Bezugsperson, die in weiterer Folge Grundlage für die Legalisierung der Eheschließung durch das Scharia-Gericht in XXXX mit Urkunde vom 09.11.2021 und für die auf dieser beruhenden standesamtlichen Registrierung der Eheschließung am 15.11.2021, gebildet hat, zu verneinen ist. Diese Beurteilung, hat, wie unter unter Pkt. 2 Beweiswürdigung, ausführlich dargelegt, verfahrensgegenständlich zu dem Ergebnis geführt, dass die vorgeblich am 20.04.2019 erfolgte religiöse Eheschließung der BF mit der Bezugsperson, die in weiterer Folge Grundlage für die Legalisierung der Eheschließung durch das Scharia-Gericht in römisch 40 mit Urkunde vom 09.11.2021 und für die auf dieser beruhenden standesamtlichen Registrierung der Eheschließung am 15.11.2021, gebildet hat, zu verneinen ist. Der Vertretungsbehörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie die Familienangehörigeneigenschaft der BF im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Begründung verneint hat, dass eine Ehe vor Einreise der asylberechtigten Bezugsperson nicht bestanden und den Einreiseantrag in der Folge abgewiesen hat.Der Vertretungsbehörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie die Familienangehörigeneigenschaft der BF im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 mit der Begründung verneint hat, dass eine Ehe vor Einreise der asylberechtigten Bezugsperson nicht bestanden und den Einreiseantrag in der Folge abgewiesen hat. In Anbetracht dessen, dass im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels besteht, war spruchgemäß zu entscheiden.
2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W165.2285841.1.00
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