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{'item': 'W165 2285841-1'}

Obsah (13)§ 35Art. 133§ 26Art. 1Art. 8Art. 30§ 34§ 60§ 9§ 11§ 17§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2026 GeschäftszahlW165 2285841-1 Spruch, W165 2285841-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 35Asyl

G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 35, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Syriens, brachte am 16.08.2022 schriftlich und am 09.12.2022 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: ÖGK Istanbul), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asyl

G 2005 ein.Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Syriens, brachte am 16.08.2022 schriftlich und am 09.12.2022 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: ÖGK Istanbul), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 ein. Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann der BF angegeben, dem nach Asylantragstellung vom 09.10.2021 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 16.05.2022, Zl. 1286655005/211489121, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war. Dem Einreiseantrag waren diverse Unterlagen in Kopie angeschlossen: Eine Geburtsurkunde der BF vom 15.11.2021; ein Auszug aus dem syrischen Personenregister der BF vom 15.11.2021; der Asylbescheid der Bezugsperson; eine Karte für Asylberechtigte der Bezugsperson; eine e-card der Bezugsperson; ein Auszug aus dem ZMR der Bezugsperson; ein Auszug aus dem Familienregister des syrischen Innenministeriums - Standesamtsbehörde vom 15.11.2021, worin die BF und die Bezugsperson als verheiratet geführt werden; eine Eheschließungsurkunde des syrischen Innenministeriums - Standesamtsbehörde vom 15.11.2021, in der das Datum des Eheschließungsvertrages mit 20.04.2019, das Datum der Genehmigung der Eheschließung durch das Scharia-Gericht in XXXX mit 09.11.2021 und das Datum der Eintragung der Eheschließung mit 15.11.2021 angegeben werden; eine Urkunde des Scharia-Gerichts XXXX (Justizamt XXXX ) vom 09.11.2021 über die auf Klage der BF vom selben Tag erfolgte Legalisierung der Eheschließung der BF mit der Bezugsperson, worin das Datum und der Ort der Eheschließung mit 20.04.2019, XXXX , angeführt werden.Eine Geburtsurkunde der BF vom 15.11.2021; ein Auszug aus dem syrischen Personenregister der BF vom 15.11.2021; der Asylbescheid der Bezugsperson; eine Karte für Asylberechtigte der Bezugsperson; eine e-card der Bezugsperson; ein Auszug aus dem ZMR der Bezugsperson; ein Auszug aus dem Familienregister des syrischen Innenministeriums - Standesamtsbehörde vom 15.11.2021, worin die BF und die Bezugsperson als verheiratet geführt werden; eine Eheschließungsurkunde des syrischen Innenministeriums - Standesamtsbehörde vom 15.11.2021, in der das Datum des Eheschließungsvertrages mit 20.04.2019, das Datum der Genehmigung der Eheschließung durch das Scharia-Gericht in römisch 40 mit 09.11.2021 und das Datum der Eintragung der Eheschließung mit 15.11.2021 angegeben werden; eine Urkunde des Scharia-Gerichts römisch 40 (Justizamt römisch 40 ) vom 09.11.2021 über die auf Klage der BF vom selben Tag erfolgte Legalisierung der Eheschließung der BF mit der Bezugsperson, worin das Datum und der Ort der Eheschließung mit 20.04.2019, römisch 40 , angeführt werden. Im Befragungsformular im Einreiseverfahren gem. § 35 AsylG 2005 führte die BF in der Rubrik „Datum der Eheschließung oder Eintragung der Partnerschaft“ den 20.04.2019 und in der Rubrik „Ort, Behörde, vor der die Ehe geschlossen oder die Partnerschaft eingetragen wurde“, „Scharia Gericht in XXXX “ an. Im Befragungsformular im Einreiseverfahren gem. Paragraph 35, AsylG 2005 führte die BF in der Rubrik „Datum der Eheschließung oder Eintragung der Partnerschaft“ den 20.04.2019 und in der Rubrik „Ort, Behörde, vor der die Ehe geschlossen oder die Partnerschaft eingetragen wurde“, „Scharia Gericht in römisch 40 “ an. Die Bezugsperson gab in der polizeilichen Erstbefragung ihres Asylverfahrens am 10.10.2021 den Namen ihrer Ehegattin mit XXXX an.Die Bezugsperson gab in der polizeilichen Erstbefragung ihres Asylverfahrens am 10.10.2021 den Namen ihrer Ehegattin mit römisch 40 an. In ihrer Einvernahme im Asylverfahren am 12.04.2022 brachte die Bezugsperson vor, dass im Erstbefragungsprotokoll der Name ihrer Frau falsch geschrieben worden sei. Sie habe es zwei Mal gesagt, aber der Dolmetscher habe es nicht richtig verstanden. Als sie vom Dolmetscher nach dem Namen ihrer Frau gefragt worden sei, habe sie den Namen ihres Großvaters (Anm.: des Großvaters der Bezugsperson) und nicht den Namen ihrer Frau gesagt. Sie sei sehr müde gewesen. Sie habe gesagt, dass ihre Frau XXXX heißen würde. Auf Frage, was der Name des Großvaters damit zu tun habe, antwortete die Bezugsperson, dass sie diesen nur als Beispiel gegeben habe. Die in der heutigen Einvernahme vorgelegten Unterlagen habe ihre Ehefrau mit einem Rechtsanwalt in XXXX bei Gericht ausstellen lassen. Zwecks Ausstellung der heute eingereichten Dokumente habe ihre Ehefrau einen Ehevertrag vom Sheikh vorgelegt, mit zwei Zeugen, die bestätigen würden, dass sie geheiratet hätten. Der Ehevertrag befinde sich in Syrien bei ihrer Frau. Es wäre möglich, sich den Ehevertrag innerhalb von ca. 15 Tagen nach Österreich schicken zu lassen. Die Bezugsperson sagte auf Aufforderung zu, den vom Sheikh ausgestellten Ehevertrag bis zum 29.04.2022 im Original an das BFA zu übermitteln. Die Bezugsperson habe am 20.04.2019 im Rif Aleppo in ihrem Dorf XXXX geheiratet. Nachgefragt, habe sie Fotos von der Hochzeit gehabt, aber ihre SIM-Karte sei abgelaufen. Auf Vorhalt, dass Fotos auf dem Handy und nicht auf der SIM-Karte gespeichert würden, erklärte die Bezugsperson, dass sie Handy und SIM-Karte verloren habe, als sie das Haus verlassen habe. Nachgefragt, gebe es keine Fotos von der Hochzeit. Ob ihre Ehefrau Fotos von der Hochzeit habe, sei möglich, sie wisse es aber nicht. Damit konfrontiert, dass im Beschluss des Justizamts in XXXX vom 09.11.2021 (Beschluss des Scharia-Gerichts) XXXX als Heiratsort verzeichnet sei, die Bezugsperson jedoch angegeben habe, dass sie in XXXX im Rif Aleppo geheiratet habe, entgegnete die Bezugsperson, dass der Rechtsanwalt den Beschluss in XXXX ausstellen habe lassen. Dem Vorhalt, dass der Beschluss des Justizamts am 09.11.2021 in XXXX und nicht in XXXX ausgestellt worden sei, trat die Bezugsperson damit entgegen, dass sie die Details nicht genau kenne, da ihre Frau und der Rechtsanwalt die ganzen Papiere ausstellen hätten lassen. Auf Frage, welche Schulen ihre Ehefrau besucht habe, antwortete die Bezugsperson, dass diese keine Schulen besucht habe. Auf nochmalige Rückfrage, räumte die Bezugsperson ein, dass ihre Frau ein Jahr die Schule in ihrem Dorf besucht habe. Die Frage, wann dies gewesen sei, beantwortete die Bezugsperson mit: „Als sie klein war“. In ihrer Einvernahme im Asylverfahren am 12.04.2022 brachte die Bezugsperson vor, dass im Erstbefragungsprotokoll der Name ihrer Frau falsch geschrieben worden sei. Sie habe es zwei Mal gesagt, aber der Dolmetscher habe es nicht richtig verstanden. Als sie vom Dolmetscher nach dem Namen ihrer Frau gefragt worden sei, habe sie den Namen ihres Großvaters Anmerkung, des Großvaters der Bezugsperson) und nicht den Namen ihrer Frau gesagt. Sie sei sehr müde gewesen. Sie habe gesagt, dass ihre Frau römisch 40 heißen würde. Auf Frage, was der Name des Großvaters damit zu tun habe, antwortete die Bezugsperson, dass sie diesen nur als Beispiel gegeben habe. Die in der heutigen Einvernahme vorgelegten Unterlagen habe ihre Ehefrau mit einem Rechtsanwalt in römisch 40 bei Gericht ausstellen lassen. Zwecks Ausstellung der heute eingereichten Dokumente habe ihre Ehefrau einen Ehevertrag vom Sheikh vorgelegt, mit zwei Zeugen, die bestätigen würden, dass sie geheiratet hätten. Der Ehevertrag befinde sich in Syrien bei ihrer Frau. Es wäre möglich, sich den Ehevertrag innerhalb von ca. 15 Tagen nach Österreich schicken zu lassen. Die Bezugsperson sagte auf Aufforderung zu, den vom Sheikh ausgestellten Ehevertrag bis zum 29.04.2022 im Original an das BFA zu übermitteln. Die Bezugsperson habe am 20.04.2019 im Rif Aleppo in ihrem Dorf römisch 40 geheiratet. Nachgefragt, habe sie Fotos von der Hochzeit gehabt, aber ihre SIM-Karte sei abgelaufen. Auf Vorhalt, dass Fotos auf dem Handy und nicht auf der SIM-Karte gespeichert würden, erklärte die Bezugsperson, dass sie Handy und SIM-Karte verloren habe, als sie das Haus verlassen habe. Nachgefragt, gebe es keine Fotos von der Hochzeit. Ob ihre Ehefrau Fotos von der Hochzeit habe, sei möglich, sie wisse es aber nicht. Damit konfrontiert, dass im Beschluss des Justizamts in römisch 40 vom 09.11.2021 (Beschluss des Scharia-Gerichts) römisch 40 als Heiratsort verzeichnet sei, die Bezugsperson jedoch angegeben habe, dass sie in römisch 40 im Rif Aleppo geheiratet habe, entgegnete die Bezugsperson, dass der Rechtsanwalt den Beschluss in römisch 40 ausstellen habe lassen. Dem Vorhalt, dass der Beschluss des Justizamts am 09.11.2021 in römisch 40 und nicht in römisch 40 ausgestellt worden sei, trat die Bezugsperson damit entgegen, dass sie die Details nicht genau kenne, da ihre Frau und der Rechtsanwalt die ganzen Papiere ausstellen hätten lassen. Auf Frage, welche Schulen ihre Ehefrau besucht habe, antwortete die Bezugsperson, dass diese keine Schulen besucht habe. Auf nochmalige Rückfrage, räumte die Bezugsperson ein, dass ihre Frau ein Jahr die Schule in ihrem Dorf besucht habe. Die Frage, wann dies gewesen sei, beantwortete die Bezugsperson mit: „Als sie klein war“. Der Einreiseantrag samt Unterlagen wurde durch das ÖGK Istanbul mit Schreiben vom 01.06.2023 an das BFA weitergeleitet. Mit Schreiben vom 29.08.2023 teilte das BFA dem ÖGK Istanbul

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb der Antragsteller kein Familienangehöriger im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005).Mit Schreiben vom 29.08.2023 teilte das BFA dem ÖGK Istanbul

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb der Antragsteller kein Familienangehöriger im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005). In der dem Schreiben des BFA vom 29.08.2023 angeschlossenen Stellungnahme vom selben Tag wurde näher ausgeführt, dass die Familieneigenschaft nicht entsprechend nachgewiesen werden habe können. Eine gültige traditionelle Eheschließung am 20.04.2019 sei nicht nachgewiesen worden. Der Beschluss des Scharia-Gerichts vom 09.11.2021 über die Bestätigung der Eheschließung am 20.04.2019 sei nur aufgrund der Angaben der Antragstellerin ausgestellt worden, ohne dass hierzu Nachweise vorgelegt worden seien. Es bestünden daher begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in den Urkunden. In einer Gesamtbetrachtung seien die vorgelegten Urkunden sohin nicht geeignet gewesen, das behauptete Familienverhältnis der Antragstellerin und der Bezugsperson nachzuweisen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei zwar eine rückwirkende Sanierung einer traditionell erfolgten Eheschließung durch die nachfolgende Registrierung grundsätzlich möglich, wenn eine solche im anwendbaren Zivilrecht vorgesehen sei. Dies vermöge jedoch nichts daran zu ändern, dass die von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden nicht geeignet seien, die behauptete traditionelle Eheschließung unter Anwesenheit beider Ehegatten und in weiterer Folge deren nachträgliche rechtmäßige Beglaubigung und Registrierung zu belegen. Mit Schreiben vom 12.09.2023 räumte das ÖGK Istanbul der BF unter Anschluss der Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 29.08.2023 die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens ein (Parteiengehör). Mit Stellungnahme ihrer Rechtsvertretung vom 15.09.2023 teilte die BF mit, dass lediglich strittig sei, ob die traditionelle Eheschließung vor der Ausreise tatsächlich stattgefunden habe. Bedauerlicherweise könne nur ein einziges Foto vorgelegt werden. Eine Paralleleinvernahme der Antragstellerin und der Bezugsperson wäre ein geeignetes Mittel, um den Sachverhalt zu ergänzen und werde eine solche beantragt. Der Stellungnahme war ein unscharfes, ein Brautpaar und offenbar eine Verwandte darstellendes Foto in Kopie angeschlossen, dem weder ein Datum noch der Ort der Aufnahme zu entnehmen waren. Mit E-Mail der Rechtsvertretung vom 18.09.2023 wurde ein zweites Hochzeitsbild mit einer weiteren weiblichen Person, offenbar wiederum einer Verwandten (ebenfalls ohne Datum und ohne Hinweis auf den Ort der Aufnahme) nachgereicht. Auf dem nunmehr übermittelten Hochzeitsbild trägt der Bräutigam ein anderes Hemd als auf dem zunächst übermittelten Hochzeitsfoto, dessen Knopfreihen nicht überlappend geschlossen („verknöpft“) sind. Mit Schreiben vom 27.10.2023 teilte das BFA dem ÖGK Istanbul nach Erhalt der Stellungnahme der BF samt der beiden Hochzeitsfotos mit, dass die Fotos keinerlei Zeitmarker oder Datumsverweis beinhalten würden und daher nicht dazu dienen könnten, eine Eheschließung zu irgendeinem Zeitpunkt zu belegen. Es verwundere, dass der angebliche Ehemann auf den beiden Hochzeitsfotos unterschiedliche Hemden trage. Nach allgemeiner Lebenserfahrung würde sich ein Mann zwischen zwei Hochzeitsfotos nicht umziehen. Auch die auf den Fotos ersichtliche Braut trage nach Beurteilung der Behörde unterschiedliche Brautkleider und sei auch deren Frisur nicht ident. Es erscheine ebenfalls nicht lebensnahe, dass Brautkleid und Frisur während der Anfertigung von Hochzeitsfotos gewechselt würden. Zudem könne die Braut auf einem der beiden Fotos aufgrund dessen Unschärfe nicht identifiziert werden. Die beigebrachten Fotos seien somit nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung der Behörde herbeizuführen, sodass das BFA seine negative Entscheidung aufrechterhalte. Mit Bescheid des ÖGK Istanbul vom 30.10.2023 wurde der Einreiseantrag unter Hinweis auf die negativen Mitteilungen und Stellungnahmen des BFA

§ 26FPG i

Vm § 35 AsylG 2005 abgewiesen. Mit Bescheid des ÖGK Istanbul vom 30.10.2023 wurde der Einreiseantrag unter Hinweis auf die negativen Mitteilungen und Stellungnahmen des BFA

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 10.11.2023, mit der der Bescheid wegen inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit bekämpft wurde: Es werde zur Gänze auf das Vorbringen der Stellungnahme vom 15.09.2023 verwiesen. Zusammenfassend liege eine gültige Eheschließung im Zeitpunkt der Einreise der Bezugsperson vor, da durch die Nachregistrierung der außergerichtlichen (traditionell) geschlossenen Ehe diese rückwirkend ab dem Zeitpunkt der außergerichtlichen Eheschließung - somit dem 20.04.2019 - und vor dem Zeitpunkt der Einreise der Bezugsperson Gültigkeit entfalte. Dass die traditionelle Eheschließung tatsächlich stattgefunden habe, habe durch die Vorlage von Hochzeitsfotos nachgewiesen werden können, auf denen die Eheleute eindeutig aufgrund ihrer Kleidung als Brautpaar identifizierbar seien. Der Vorhalt der gewechselten Kleidung und Frisur während der Hochzeit könne aufgrund der schlechten Auflösung des ersten Bildes nicht nachvollzogen werden. Die beantragte Befragung der Ehegatten sei unterblieben, sodass letztlich die Entscheidung auf einem von der Behörde selbst mitverursachten Mangel an Informationen beruhe. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 31.01.2024, beim BVwG eingelangt am 05.02.2024, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit dem Hinweis übermittelt, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt werden zunächst der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.Festgestellt werden zunächst der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt. Eine am 20.04.2019 zwischen der BF und der Bezugsperson geschlossene Ehe kann nicht festgestellt werden. Ein Nachweis über eine vorgeblich am 20.04.2019 erfolgte traditionelle Eheschließung der BF mit der Bezugsperson ist nicht vorhanden. Eine traditionelle Heiratsurkunde wurde weder von der BF im Einreiseverfahren noch von der Bezugsperson in deren Asylverfahren vorgelegt. Die Angaben zum Ort der Eheschließung im Beschluss des Scharia-Gerichts über die Legalisierung der Eheschließung stimmen mit den diesbezüglichen Angaben der Bezugsperson und der BF nicht überein. In der Erstbefragung ihres Asylverfahrens benannte die Bezugsperson ihre „Ehegattin“ mit einem anderem als dem von der BF selbst geführten und durch Urkunden belegten Namen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen zur syrischen Eherechtslage getroffen:

Art. 1syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (s

PSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.

Art. 8Abs. 1 s

PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt.

Artikel eins, syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.

Artikel 8, Absatz eins, s

PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner römisch achtzehn, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt. Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen.

Art. 30des Dekrets No.

26/2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen [Art. 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Art 43 PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sollen auch die Zeugen anwesend sein. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Art. 45 PSG). Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen.

Artikel 30, des Dekrets No.

26 aus 2007, über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen ["Art". 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Artikel 43, PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sollen auch die Zeugen anwesend sein. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Artikel 45, PSG). Vergleiche die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen vom 05.05.

  1. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akt des ÖGK Istanbul, den einliegenden Urkunden, den Angaben der BF im beschwerdegegenständlichen Einreiseverfahren und den Angaben der Bezugsperson in deren Asylverfahren laut polizeilichen Erstbefragungsprotokoll und Einvernahmeprotokoll des BFA. Die Vertretungsbehörde begründet die Ablehnung des Einreiseantrags in Bindung an die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA damit, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits vor deren Einreise bestanden habe. Dieser Auffassung ist, wie im Folgenden näher dargelegt wird, beizupflichten: Zunächst ist anzumerken, dass der von der Bezugsperson in der Erstbefragung ihres Asylverfahrens genannte Name ihrer Ehefrau nicht mit dem von dieser selbst geführten und in den Urkunden ausgewiesenen Namen übereinstimmt. In der Erstbefragung gab die Bezugsperson den Namen ihrer „Ehegattin“ mir XXXX anstatt mit XXXX an. Eine zu einer möglichen Verwechslung der beiden Familiennamen Anlass gebende Ähnlichkeit der Namen ist nicht erkennbar. In ihrer Einvernahme vor dem BFA brachte die Bezugsperson vor, dass sie in der Erstbefragung den Namen ihrer Frau zwei Mal gesagt habe, der Dolmetscher dies jedoch nicht verstanden habe. Dies steht im Widerspruch zur im weiteren Verlauf der Einvernahme getätigten Aussage der Bezugspersonen, dass sie damals den falschen Namen genannt habe, nämlich den Namen ihres Großvaters (Anm.: des Großvaters der Bezugsperson) und nicht den Namen ihrer Frau. Die Bezugsperson begründete den ihr in der Erstbefragung unterlaufenen Fehler damit, dass sie, als sie vom Dolmetscher nach dem Namen ihrer Frau gefragt worden sei, sehr müde gewesen sei. Dies erklärt jedoch nicht, weshalb die Bezugsperson den Namen ihres Großvaters anstelle des Namens ihrer Frau genannt habe. Noch dazu, wo die Bezugsperson unmittelbar darauf einräumte, dass sie den Namen ihres Großvaters nur als Beispiel gegeben habe und damit eingesteht, dass ihr bewusst gewesen sei, dass es sich hierbei nicht um den Namen ihrer Frau handle. Dies weist in die Richtung, dass der Bezugsperson noch im Zeitpunkt ihres Asylverfahrens der (vollständige) Name ihrer „Ehefrau“ nicht bekannt gewesen sein dürfte. Zunächst ist anzumerken, dass der von der Bezugsperson in der Erstbefragung ihres Asylverfahrens genannte Name ihrer Ehefrau nicht mit dem von dieser selbst geführten und in den Urkunden ausgewiesenen Namen übereinstimmt. In der Erstbefragung gab die Bezugsperson den Namen ihrer „Ehegattin“ mir römisch 40 anstatt mit römisch 40 an. Eine zu einer möglichen Verwechslung der beiden Familiennamen Anlass gebende Ähnlichkeit der Namen ist nicht erkennbar. In ihrer Einvernahme vor dem BFA brachte die Bezugsperson vor, dass sie in der Erstbefragung den Namen ihrer Frau zwei Mal gesagt habe, der Dolmetscher dies jedoch nicht verstanden habe. Dies steht im Widerspruch zur im weiteren Verlauf der Einvernahme getätigten Aussage der Bezugspersonen, dass sie damals den falschen Namen genannt habe, nämlich den Namen ihres Großvaters Anmerkung, des Großvaters der Bezugsperson) und nicht den Namen ihrer Frau. Die Bezugsperson begründete den ihr in der Erstbefragung unterlaufenen Fehler damit, dass sie, als sie vom Dolmetscher nach dem Namen ihrer Frau gefragt worden sei, sehr müde gewesen sei. Dies erklärt jedoch nicht, weshalb die Bezugsperson den Namen ihres Großvaters anstelle des Namens ihrer Frau genannt habe. Noch dazu, wo die Bezugsperson unmittelbar darauf einräumte, dass sie den Namen ihres Großvaters nur als Beispiel gegeben habe und damit eingesteht, dass ihr bewusst gewesen sei, dass es sich hierbei nicht um den Namen ihrer Frau handle. Dies weist in die Richtung, dass der Bezugsperson noch im Zeitpunkt ihres Asylverfahrens der (vollständige) Name ihrer „Ehefrau“ nicht bekannt gewesen sein dürfte. Am Rande bemerkt hat die Bezugsperson auch keine Kenntnis über die Schulbildung ihrer „Ehefrau“. So verneinte die Bezugsperson zunächst jegliche Schulbildung ihrer Frau, sprach dann auf nochmalige Rückfrage davon, dass diese ein Jahr die Schule in ihrem Dorf besucht habe und „konkretisierte“ den Zeitraum des Schulbesuchs durch die Angabe „als sie klein war“. Weiter weichen die Angaben zum Ort der Eheschließung im Beschluss des Scharia-Gerichts von jenen der Bezugsperson und der BF ab. Laut Beschluss des Scharia-Gerichts soll die Ehe in XXXX geschlossen worden sein. Laut Bezugsperson in der Einvernahme ihres Asylverfahrens habe die Hochzeit jedoch im Rif Aleppo, in ihrem Dorf XXXX stattgefunden. Die BF wiederum nannte im Befragungsformular im Einreiseverfahren gem. § 35 AsylG 2005 unter „Ort, Behörde, vor der die Ehe geschlossen oder die Partnerschaft eingetragen wurde“, das Scharia-Gericht in XXXX . Weiter weichen die Angaben zum Ort der Eheschließung im Beschluss des Scharia-Gerichts von jenen der Bezugsperson und der BF ab. Laut Beschluss des Scharia-Gerichts soll die Ehe in römisch 40 geschlossen worden sein. Laut Bezugsperson in der Einvernahme ihres Asylverfahrens habe die Hochzeit jedoch im Rif Aleppo, in ihrem Dorf römisch 40 stattgefunden. Die BF wiederum nannte im Befragungsformular im Einreiseverfahren gem. Paragraph 35, AsylG 2005 unter „Ort, Behörde, vor der die Ehe geschlossen oder die Partnerschaft eingetragen wurde“, das Scharia-Gericht in römisch 40 . Eine (traditionelle) Heiratsurkunde, die das den ausgestellten Urkunden - Beschluss über die Legalisierung der Eheschließung durch das Scharia-Gericht in XXXX vom 09.11.2021, und, darauf gegründet der Eheschließungsurkunde des Standesamtes vom 15.11.2021, wonach die Eintragung der Ehe an diesem Tag (15.11.2021) erfolgt sein soll - zugrundeliegende Heiratsdatum 20.04.2019 belegen würde, wurde niemals vorgelegt. Die Bezugsperson behauptete in der Einvernahme ihres Asylverfahrens zwar, dass die von ihrer „Ehegattin“ unter Beiziehung eines Rechtsanwalts beim Gericht veranlasste Ausstellung der Urkunden auf der Grundlage eines dem Gericht vorgelegten Heiratsvertrages vorgenommen worden sein soll. Trotz Aufforderung zur Übermittlung des Heiratsvertrages im Original und ausdrücklicher diesbezüglicher Zusicherung der Bezugsperson wurde ein Ehevertrag jedoch niemals vorgelegt und zwar weder von der Bezugsperson noch im Einreiseverfahren der BF.Eine (traditionelle) Heiratsurkunde, die das den ausgestellten Urkunden - Beschluss über die Legalisierung der Eheschließung durch das Scharia-Gericht in römisch 40 vom 09.11.2021, und, darauf gegründet der Eheschließungsurkunde des Standesamtes vom 15.11.2021, wonach die Eintragung der Ehe an diesem Tag (15.11.2021) erfolgt sein soll - zugrundeliegende Heiratsdatum 20.04.2019 belegen würde, wurde niemals vorgelegt. Die Bezugsperson behauptete in der Einvernahme ihres Asylverfahrens zwar, dass die von ihrer „Ehegattin“ unter Beiziehung eines Rechtsanwalts beim Gericht veranlasste Ausstellung der Urkunden auf der Grundlage eines dem Gericht vorgelegten Heiratsvertrages vorgenommen worden sein soll. Trotz Aufforderung zur Übermittlung des Heiratsvertrages im Original und ausdrücklicher diesbezüglicher Zusicherung der Bezugsperson wurde ein Ehevertrag jedoch niemals vorgelegt und zwar weder von der Bezugsperson noch im Einreiseverfahren der BF. All dies nährt den Verdacht, dass auch dem die Eheschließung genehmigenden Scharia-Gericht kein Ehevertrag vorgelegen sein, sondern die Urkunde über die Legalisierung der Eheschließung allein aufgrund der Angaben und des Wunsches der BF ausgestellt worden sein dürfte. Was schließlich die im Einreiseverfahren zum „Beweis“ der Eheschließung eingereichten Hochzeitsfotos betrifft, so gab die Bezugsperson in ihrer Einvernahme des Asylverfahrens bekannt, dass es keine Fotos von der Hochzeit gebe. Sie hätte zwar Fotos gehabt, aber ihre SIM-Karte sei abgelaufen. Damit konfrontiert, dass Fotos auf dem Handy und nicht auf der SIM-Karte gespeichert würden, sagte die Bezugsperson davon abweichend, dass sie Handy und Sim-Karte beim Verlassen ihres Hauses verloren hätte. Dessen ungeachtet konnten jedoch offenbar nachträglich noch zwei Hochzeitsbilder ausfindig gemacht werden, die von der BF im Einreiseverfahren unmittelbar hintereinander in Kopie vorgelegt wurden. Den zu den Aufnahmen ergangenen Anmerkungen des BFA ist seitens des erkennenden Gerichts zuzustimmen. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Bräutigam zwischen der Anfertigung der einzelnen Hochzeitsfotos die Kleidung wechseln würde. Auf dem eingereichten zweiten Hochzeitsfoto trägt der Bräutigam allerdings ein anderes weißes Hemd als auf dem zunächst präsentierten ersten Hochzeitsbild, dessen Knopfreihen nicht korrekt geschlossen („verknüpft“) sind. Dies könnte auf ein eiliges Umziehen der Alltagskleidung zwecks „Anfertigung“ eines weiteren „Hochzeitsbildes“ zur Ergänzung des unmittelbar zuvor angebotenen ersten Bildes von schlechter Bildqualität hindeuten. Letztlich kann dies, wie auch die Einschätzung des BFA, dass ebenso Brautkleid und Frisur der Braut nicht mit dem ersten Bild übereinstimmen dürften, jedoch dahingestellt bleiben. Fotos - noch dazu ohne jeglichen Hinweis auf Datum und Ort ihrer Entstehung - sind nämlich ohnehin nicht geeignet, einen Beweis über eine behauptete Eheschließung, zu welchem Datum auch immer, zu liefern. Eine beantragte Paralleleinvernahme von BF und Bezugsperson zur „Ergänzung“ der Umstände der Eheschließung konnte unterbleiben und hatte zu unterbleiben. Dies schon im Hinblick auf die sich aus den eingereichten Urkunden ergebenden Angaben, die insbesondere mit den aktenmäßig dokumentierten Aussagen der Bezugsperson zu ihrer Eheschließung in den Befragungen ihres Asylverfahrens nicht in Einklang gebracht werden können. Die Feststellungen zum syrischen Eherecht ergeben sich aus der Anfragebeantwortung zur Staatendokumentation, Syrien, Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen vom 05.05.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35

(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs.

1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten: Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Das BFA geht in seinen Mitteilungen

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 davon aus, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise bestanden habe, weshalb die BF nicht als Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005) anzusehen sei. In Bindung daran wurde der Einreiseantrag von der Vertretungsbehörde abgelehnt.Das BFA geht in seinen Mitteilungen

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 davon aus, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise bestanden habe, weshalb die BF nicht als Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005) anzusehen sei. In Bindung daran wurde der Einreiseantrag von der Vertretungsbehörde abgelehnt. Durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH Ra 2018/18/0094-8 vom 06.09.2018 und darauf verweisend VwGH Ra 2018/18/0534-9 vom 14.03.2019), ist zwar nunmehr klargestellt, dass traditionell-muslimisch geschlossene syrische Ehen, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang), somit inhaltliche Vorbehalte gegen die Gültigkeit der Ehe, sprechen. Durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH Ra 2018/18/0094-8 vom 06.09.2018 und darauf verweisend VwGH Ra 2018/18/0534-9 vom 14.03.2019), ist zwar nunmehr klargestellt, dass traditionell-muslimisch geschlossene syrische Ehen, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang), somit inhaltliche Vorbehalte gegen die Gültigkeit der Ehe, sprechen. Zwar ist eine staatliche Eheschließungsurkunde vom 15.11.2021 mit darin ausgewiesenem Datum des Vertrages der Eheschließung am 20.04.2019 vorhanden, die am 09.11.2021 durch das Scharia-Gericht genehmigt und am 15.11.2021 staatlich registriert wurde. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass die behördliche Registrierung der Eheschließung auf der Grundlage unbedenklicher Urkunden erfolgt ist. Ier Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis Ra 2024/18/0134-6 vom 23.04.2023 ausdrücklich ausgesprochen, dass auch bei Behauptung einer nachträglichen Registrierung der Eheschließung zunächst die vorgelagerte Frage der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten traditionellen Eheschließung zu beurteilen ist. Diese Beurteilung, hat, wie unter unter Pkt. 2 Beweiswürdigung, ausführlich dargelegt, verfahrensgegenständlich zu dem Ergebnis geführt, dass die vorgeblich am 20.04.2019 erfolgte religiöse Eheschließung der BF mit der Bezugsperson, die in weiterer Folge Grundlage für die Legalisierung der Eheschließung durch das Scharia-Gericht in XXXX mit Urkunde vom 09.11.2021 und für die auf dieser beruhenden standesamtlichen Registrierung der Eheschließung am 15.11.2021, gebildet hat, zu verneinen ist. Diese Beurteilung, hat, wie unter unter Pkt. 2 Beweiswürdigung, ausführlich dargelegt, verfahrensgegenständlich zu dem Ergebnis geführt, dass die vorgeblich am 20.04.2019 erfolgte religiöse Eheschließung der BF mit der Bezugsperson, die in weiterer Folge Grundlage für die Legalisierung der Eheschließung durch das Scharia-Gericht in römisch 40 mit Urkunde vom 09.11.2021 und für die auf dieser beruhenden standesamtlichen Registrierung der Eheschließung am 15.11.2021, gebildet hat, zu verneinen ist. Der Vertretungsbehörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie die Familienangehörigeneigenschaft der BF im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Begründung verneint hat, dass eine Ehe vor Einreise der asylberechtigten Bezugsperson nicht bestanden und den Einreiseantrag in der Folge abgewiesen hat.Der Vertretungsbehörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie die Familienangehörigeneigenschaft der BF im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 mit der Begründung verneint hat, dass eine Ehe vor Einreise der asylberechtigten Bezugsperson nicht bestanden und den Einreiseantrag in der Folge abgewiesen hat. In Anbetracht dessen, dass im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels besteht, war spruchgemäß zu entscheiden.

§ 11aAbs.

2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W165.2285841.1.00

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