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{'item': 'W207 2321232-1'}

Obsah (7)§§ 2Art. 133§ 4§§ 8§ 14§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2026 GeschäftszahlW207 2321232-1 Spruch, W207 2321232-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 sowie § 19 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinst

G) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.Die Beschwerde wird

Paragraphen 2, 3, sowie 14 Absatz eins und 2 sowie Paragraph 19, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt. XXXX gehört mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an. römisch 40 gehört mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet), vom 05.02.2021 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 01.01.2021 mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (im Folgenden: BEinstG) angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines allgemeinmedizinischen Aktengutachtens vom 05.02.2021, in dem die Funktionseinschränkungen

  1. „Status post Brustkarzinom OP links ( ED 8/2020); Unterer Rahmensatz da Zustand nach Entfernung eines Malignoms innerhalb der Heilungsbewährung besteht“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. nach der Positionsnummer 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung,
  2. „Art. Hypertonie/Arterielle Verschlusskrankheit Stadium I / Z.n. art. Thrombose rechts; Unterer Rahmensatz da Mehrfachmedikation notwendig“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 05.03.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, und
  3. „Hypothyreose; Unterer Rahmensatz da unter Therapie stabil“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. nach der Positionsnummer 09.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, festgestellt wurden. Eine Nachuntersuchung wurde im September 2025 zum Zwecke einer Nachuntersuchung nach Heilungsbewährung empfohlen.Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet), vom 05.02.2021 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 01.01.2021 mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (im Folgenden: BEinstG) angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines allgemeinmedizinischen Aktengutachtens vom 05.02.2021, in dem die Funktionseinschränkungen
  4. „Status post Brustkarzinom OP links ( ED 8 aus 2020,); Unterer Rahmensatz da Zustand nach Entfernung eines Malignoms innerhalb der Heilungsbewährung besteht“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. nach der Positionsnummer 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung,
  5. „"Art". Hypertonie/Arterielle Verschlusskrankheit Stadium römisch eins / Z.n. art. Thrombose rechts; Unterer Rahmensatz da Mehrfachmedikation notwendig“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 05.03.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, und
  6. „Hypothyreose; Unterer Rahmensatz da unter Therapie stabil“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. nach der Positionsnummer 09.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, festgestellt wurden. Eine Nachuntersuchung wurde im September 2025 zum Zwecke einer Nachuntersuchung nach Heilungsbewährung empfohlen. Am 16.05.2025 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Diesem Neufestsetzungsantrag legte sie medizinische Unterlagen bei. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin auf Grundlage der Bestimmungen zur Anlage der Einschätzungsverordnung vom 08.07.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.07.2025, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese:  Nävoide Lentigo (= hypermelanotischer Naevus) 03/25  St.p. N. Mammae - DCIS links mit BET und Radiatio 09/20 (ED 8/2020 / Z.n.  St.p. N. Mammae - DCIS links mit BET und Radiatio 09/20 (ED 8 aus 2020, / Z.n. Segmentresektion links 24.9.2020 / Z.n. adj.  Strahlentherapie 11/2020 / Laufend Anastrazol seit 9/2020)  Strahlentherapie 11 aus 2020, / Laufend Anastrazol seit 9 aus 2020,)  Nikotinabusus -dzt- nicht  Art. Hypertonie  "Art". Hypertonie  Hyperlipidämie  pAVK I re  pAVK römisch eins re  Substituierte Hypothyreose  Struma nodosa  Z.n. CIS der Zervix / Z.n. Curettage und Curettage mit Konisation 2004  Z.n. art. Thrombose re. UE 2015, Derzeitige Beschwerden:  Ganzkörperschmerz, Schwäche in OE bds. li>re - unklarer Genese Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:  Thrombo Ass 100mg 1-0-0,Anastrozol 1mg 1-0-0,Euthyrox 75mcg 1-0-0,Ascalan 4mg 1-0-0, Concor 10rr.g 1-0-0, Candam 16/5mg 1-0-1, Nicorette Tra Pfl 15/mg/16h alle 24h, Berodual Dosaer 3x2 bB Sozialanamnese:  geschieden, 2 erwachsene Kinder, lebt mit Lebensgefährte in einem Haus, 16 Stufen, Haushalt macht mehr der LG, auch einkaufen und kochen. Beruf: dzt. Telefonistin in der K. mit Nachtdiensten, gelernte Einzelhandelskauffrau Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):  Dermatologische Ambulanz 4.2.25: Histologie: Nävoide Lentigo (= hypermelanotischer Naevus), in toto.  Labor 7.3.25: Hormone/Vitamine/Tumormarker S100 0.084 .  K. 03.04.2025 bis 07.04.2025 E-Brief: Bronchitis, nach Antibiose rasche Besserung. CT-Thorax: keine Pneumonie, Vd.a. Granulom Höhe BWS  K. 03.04.2025 bis 07.04.2025 E-Brief: Bronchitis, nach Antibiose rasche Besserung. CT-Thorax: keine Pneumonie, römisch fünf d.a. Granulom Höhe BWS  Dr. X. Arzt für Allgemeinmedizin 22.04.2025: bestätigt Diagnosen und Therapie  Mitgebrachte Befunde:  Dr. römisch zehn. Arzt für Allgemeinmedizin 22.04.2025: bestätigt Diagnosen und Therapie  Mitgebrachte Befunde:  Schilddrüsenambulanz 10.6.25: Struma nodosa unter Substitutionstherapie idem.  K. 26.11.24: Mammographie und Sono: keine Befundänderung zu 2023 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand:  gut Ernährungszustand:  adipös Größe: 168,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck: 160/90 Klinischer Status – Fachstatus:  Kopf: Pupillen: rund, isocor, LR prompt bds., seitengleich, Rachen bland, Zunge feucht, belegt Carotiden: kein patholog. Geräusch, Cor: rein, normfrequent, rhythmisch, Pulmo: bds. frei, VA, Basen av, sonorer KS, li Brust nach OP kleiner als re- blande Narben, Abdomen: weich, kein DS, DG normal, WS: KS in der BWS, Nieren bds. frei, Extremitäten: OE Kraft li < re, Nackengriff möglich, Schürzengriff nicht möglich - li OE eingeschränkt (nach CHT mit Narbenbildung li Schulter), Faustschluss re kräftiger als li, aber möglich, UE: Kraft seitengleich, Zehenspitzen-und Fersenstand möglich, mäßige Beinödeme bds. Gesamtmobilität – Gangbild:  frei mobil Status Psychicus: depressiv, sehr belastet durch Beruf und Krankheit, Angst vor Krebs Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Teilresektionen der Brust bei Z.n.Brustkarzinom links (ED 8/2020) eine Stufe über dem unteren RS, operierte Brust kleiner, OE bewegungseingeschränkt Teilresektionen der Brust bei Z.n.Brustkarzinom links (ED 8 aus 2020,) eine Stufe über dem unteren RS, operierte Brust kleiner, OE bewegungseingeschränkt 08.03.01 20 2 Art. Hypertonie, Arterielle Verschlusskrankheit Stadium I, Z.n. art. "Art". Hypertonie, Arterielle Verschlusskrankheit Stadium römisch eins, Z.n. art. Thrombose rechts Unterer RS, da Mehrfachmedikation notwendig 05.03.02 20 3 Hypothyreose mit Struma nodosa unterer RS, unter Therapie stabil 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht da keine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Z.n. CIS der Zervix / Z.n. Curettage und Curettage mit Konisation 2004- derzeit nicht klinisch relevant, Nävoide Lentigo (= hypermelanotischer Naevus) 03/25 - da keine Therapie erforderlich ist und in toto entfernt wurde. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum VGA 2021 ist ein Naevus Lentigo neu hinzu gekommen, allerdings auch wieder in toto entfernt und daher klinisch keine Relevanz. Bei N. Mammae Ablauf der Heilungsbewährung, weshalb im Vergleich zum VGA von 2021 Leiden 1 auf 20% reduziert wurde. Die beiden anderen Leiden wurden übernommen. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: GdB ist von 50% auf 20% gesunken. X römisch zehn Dauerzustand  Nachuntersuchung - […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.07.2025 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 08.07.2025 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin brachte keine Stellungnahme ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.08.2025 setzte die belangte Behörde spruchgemäß den Grad der Behinderung auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 16.05.2025 ab 16.05.2025 mit 20 v.H. fest und stellte weiters fest, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Es bestehe somit ein Ausschließungsgrund

§ 2BEinst

G. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 08.07.2025 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage zum Bescheid abermals übermittelt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.08.2025 setzte die belangte Behörde spruchgemäß den Grad der Behinderung auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 16.05.2025 ab 16.05.2025 mit 20 v.H. fest und stellte weiters fest, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Es bestehe somit ein Ausschließungsgrund

Paragraph 2, BEinstG. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 08.07.2025 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage zum Bescheid abermals übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit undatiertem Schreiben, zur Post gegeben am 29.09.2025, ohne Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen fristgerecht Beschwerde, in der sie – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausführte: „[…] hiermit erhebe ich Einspruch gegen den Bescheid vom 27.08.2025 mit dem oben genannten Geschäftszeichen. Begründung: Die Begutachtung durch Frau Dr.in S. war aus meiner Sicht nicht ordnungsgemäß. Es erfolgte keine eingehende Untersuchung meines aktuellen Gesundheitszustandes. Stattdessen wurden lediglich vorhandene Befunde fotografiert, ohne dass ein Gespräch über meine Beschwerden oder eine körperliche Untersuchung stattfand. Die Sachverständige teilte mir lediglich mit, dass mir der Bescheid zugesendet werde, und entließ mich rasch aus ihrer Ordination. Mein Gesundheitszustand hat sich seitdem weiter verändert und bedarf einer erneuten, umfassenden medizinischen Bewertung: • Laut OA O. (Gynäkologe, K.) muss im November eine Mammographie durchgeführt werden, da sich auf der rechten Brustseite ein dunkles Atherom gebildet hat, das laut ärztlicher Einschätzung rasch entfernt werden sollte. Am 09.10.2025 habe ich einen Termin bei OA Dr. H. (Kardiologe, X) zur vollständigen kardiologischen Untersuchung aufgrund meines stark erhöhten Blutdrucks.• Laut OA O. (Gynäkologe, K.) muss im November eine Mammographie durchgeführt werden, da sich auf der rechten Brustseite ein dunkles Atherom gebildet hat, das laut ärztlicher Einschätzung rasch entfernt werden sollte. Am 09.10.2025 habe ich einen Termin bei OA Dr. H. (Kardiologe, römisch zehn) zur vollständigen kardiologischen Untersuchung aufgrund meines stark erhöhten Blutdrucks. • OA H. (Endokrinologe) hat bei mir Prädiabetes diagnostiziert. Ich muss dauerhaft monatlich Praluent 300 mg Fertigpen verabreichen. • Am 10.10.2025 erfolgt eine Untersuchung in der Gefäßambulanz wegen eines Gefäßverschlusses am rechten Fuß. • Zusätzlich wurde ich heuer zweimal in der Nuklearmedizinischen Klinik X. an der Schilddrüse punktiert, aufgrund von Struma-Knoten.• Zusätzlich wurde ich heuer zweimal in der Nuklearmedizinischen Klinik römisch zehn. an der Schilddrüse punktiert, aufgrund von Struma-Knoten. Meine täglichen Medikamente sind: CandAm 16 mg/5 mg - 2x täglich Concor COR 10 mg - I X täglich Concor COR 10 mg - römisch eins römisch zehn täglich • Ascalan 4 mg - IX täglich• Ascalan 4 mg - römisch neun täglich Euthyrox 75 pg - IX täglich Euthyrox 75 pg - römisch neun täglich • Thrombo ASS 100 mg- IX täglich• Thrombo ASS 100 mg- römisch neun täglich • Lasix 40 mg- I X täglich• Lasix 40 mg- römisch eins römisch zehn täglich • Anastrozol 1 mg - IX täglich• Anastrozol 1 mg - römisch neun täglich • Ezerosu 10 mg/40 mg - IX täglich• Ezerosu 10 mg/40 mg - römisch neun täglich Aufgrund dieser medizinischen Entwicklungen und der unzureichenden Begutachtung bitte ich um eine nochmalige Prüfung meines Antrags sowie um eine neuerliche, objektive Begutachtung meines Gesundheitszustandes. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung und danke Ihnen im Voraus für Ihre Unterstützung Mit freundlichen Grüßen, Name der Beschwerdeführerin“ Die belangte Behörde legte am 07.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 05.02.2021 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 01.01.2021 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines allgemeinmedizinischen Aktengutachtens vom 05.02.2021, in dem die Funktionseinschränkungen
  2. „Status post Brustkarzinom OP links ( ED 8/2020); Unterer Rahmensatz da Zustand nach Entfernung eines Malignoms innerhalb der Heilungsbewährung besteht“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. nach der Positionsnummer 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung,
  3. „Art. Hypertonie/Arterielle Verschlusskrankheit Stadium I / Z.n. art. Thrombose rechts; Unterer Rahmensatz da Mehrfachmedikation notwendig“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 05.03.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, und
  4. „Hypothyreose; Unterer Rahmensatz da unter Therapie stabil“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. nach der Positionsnummer 09.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, festgestellt wurden. Eine Nachuntersuchung wurde im September 2025 zum Zwecke einer Nachuntersuchung nach Heilungsbewährung empfohlen. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 05.02.2021 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 01.01.2021 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines allgemeinmedizinischen Aktengutachtens vom 05.02.2021, in dem die Funktionseinschränkungen
  5. „Status post Brustkarzinom OP links ( ED 8 aus 2020,); Unterer Rahmensatz da Zustand nach Entfernung eines Malignoms innerhalb der Heilungsbewährung besteht“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. nach der Positionsnummer 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung,
  6. „"Art". Hypertonie/Arterielle Verschlusskrankheit Stadium römisch eins / Z.n. art. Thrombose rechts; Unterer Rahmensatz da Mehrfachmedikation notwendig“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 05.03.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, und
  7. „Hypothyreose; Unterer Rahmensatz da unter Therapie stabil“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. nach der Positionsnummer 09.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, festgestellt wurden. Eine Nachuntersuchung wurde im September 2025 zum Zwecke einer Nachuntersuchung nach Heilungsbewährung empfohlen. Am 16.05.2025 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, auf dessen Grundlage die die belangte ein Verfahren zur Nachuntersuchung nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) einleitete. Festgestellt wird, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 20 v.H. und damit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt. Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
  8. Teilresektionen der Brust bei Z.n.Brustkarzinom links (ED 8/2020); operierte Brust kleiner, OE bewegungseingeschränkt; Ablauf der Heilungsbewährung
  9. Teilresektionen der Brust bei Z.n.Brustkarzinom links (ED 8 aus 2020,); operierte Brust kleiner, OE bewegungseingeschränkt; Ablauf der Heilungsbewährung
  10. Art. Hypertonie, Arterielle Verschlusskrankheit Stadium I, Z.n. art. Thrombose rechts; Mehrfachmedikation notwendig
  11. "Art". Hypertonie, Arterielle Verschlusskrankheit Stadium römisch eins, Z.n. art. Thrombose rechts; Mehrfachmedikation notwendig
  12. Hypothyreose mit Struma nodosa; unter Therapie stabil Festgestellt wird, dass im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2021 und zum damals rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aktuell eine Veränderung des führenden Leidens 1 insofern eingetreten ist, als die Heilungsbewährung (ohne Rezidiv) abgelaufen ist. Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2021 ist ein Naevus Lentigo neu hinzu gekommen, allerdings im März 2025 auch wieder zur Gänze entfernt worden und ist keine Therapie erforderlich, weshalb diese Fehlbildung der Haut klinisch keine Relevanz hat. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 08.07.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  13. Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren Angaben im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellungen betreffend das Vorverfahren und die Antragstellung auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 08.07.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.07.
  14. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Mit dem oben vollständig wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde wird keine Rechtswidrigkeit der von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 20 v.H. objektiviert werden. Die beigezogene Fachärztin für Innere Medizin ordnete das bereits bisher und auch nach wie vor führende Leiden „Teilresektionen der Brust bei Z.n.Brustkarzinom links (ED 8/2020); eine Stufe über dem unteren RS, operierte Brust kleiner, OE bewegungseingeschränkt“ zutreffend nunmehr eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 08.03.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Fehlbildungen, Teilresektionen, Resektionen der Brust oder der äußeren Genitale betrifft und bewertete das Leiden mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. Die Zuordnung begründete die Sachverständige nachvollziehbar damit, dass die operierte Brust kleiner und die oberen Extremitäten bewegungseingeschränkt sind. Die (fünfjährige) Heilungsbewährung sei nach der im August 2020 erfolgten Entfernung des Brustkarzinoms links (ohne Rezidiv) abgelaufen.Die beigezogene Fachärztin für Innere Medizin ordnete das bereits bisher und auch nach wie vor führende Leiden „Teilresektionen der Brust bei Z.n.Brustkarzinom links (ED 8 aus 2020,); eine Stufe über dem unteren RS, operierte Brust kleiner, OE bewegungseingeschränkt“ zutreffend nunmehr eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 08.03.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Fehlbildungen, Teilresektionen, Resektionen der Brust oder der äußeren Genitale betrifft und bewertete das Leiden mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. Die Zuordnung begründete die Sachverständige nachvollziehbar damit, dass die operierte Brust kleiner und die oberen Extremitäten bewegungseingeschränkt sind. Die (fünfjährige) Heilungsbewährung sei nach der im August 2020 erfolgten Entfernung des Brustkarzinoms links (ohne Rezidiv) abgelaufen. Die vorgenommene Einstufung ist nicht zu beanstanden und trat auch die Beschwerdeführerin dieser nicht substantiiert entgegen. Maligne Erkrankungen sind nach Abschnitt 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung einzuschätzen. Dem entsprechend erfolgte im Jahr 2021 die Einstufung damals zutreffend nach der Positionsnummer 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. Nach Ablauf der Heilungsbewährung kommt eine Einstufung des Leidens unter dieser Positionsnummer aber nicht mehr in Betracht. Die Einstufung erfolgte rechtsrichtig nunmehr daher unter dem Regelungskomplex „08.03 Weibliche Geschlechtsorgane“. Die Einstufung unter der Positionsnummer 08.03.01 mit 20 v.H. mit der Begründung der Sachverständigen, dass die operierte Brust – es handelte sich im Jahr 2020 um eine Teilresektion der linken Brust, nicht um eine gänzliche Entfernung – kleiner und die oberen Extremitäten bewegungseingeschränkt seien, steht in Einklang mit den Tatbestandsvoraussetzungen der Positionsnummer 08.03.01 („Bei beidseitigen Funktionseinschränkungen ist die ungünstige Wechselwirkung bei der Erstellung des Gesamtgrades zu beachten. 10 – 20 %: Segment- und Quadrantenresektion, je nach Ausmaß und kosmetischem Resultat; 30 %: Resektion mit plastischem Aufbau; 40 %: Resektion ohne plastischem Aufbau“). Eine Resektion mit plastischem Aufbau bzw. eine Resektion ohne plastischen Aufbau liegt im Fall der Beschwerdeführerin nicht vor. Aus diesen Gründen war die Einstufung des führenden Leidens im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2021 nunmehr auf 20 v.H. zu reduzieren. Zutreffend führte die dem Verfahren beigezogene ärztliche Sachverständige zudem aus, dass im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2021 zwar ein Naevus Lentigo neu hinzugekommen sei, allerdings im März 2025 auch wieder zur Gänze entfernt worden und keine Therapie erforderlich sei, weshalb diese Fehlbildung der Haut klinisch keine Relevanz habe. Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nun aber eine Beanstandung der persönlichen Untersuchung vom 02.07.2025 zum Ausdruck bringt, als sie ausführt, die Begutachtung sei aus ihrer Sicht nicht ordnungsgemäß gewesen, es sei keine eingehende Untersuchung ihres aktuellen Gesundheitszustandes erfolgt, stattdessen seien lediglich vorhandene Befunde fotografiert worden, ohne dass ein Gespräch über ihre Beschwerden oder eine körperliche Untersuchung stattgefunden habe, so ist festzuhalten, dass sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 08.07.2025 keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass bei der Beschwerdeführerin keine fachgerechte bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchung durchgeführt worden wäre. Eine solche Annahme ergibt sich auch nicht aus dem diesbezüglich nicht ausreichend substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin, die im Übrigen nicht offenlegt, über welche medizinische Fachkenntnisse sie verfügt, die ihr eine fachgerechte Beurteilung der durchgeführten Untersuchung ermöglichen würden, und brachte die Beschwerdeführerin auch keine aktuellen medizinischen Unterlagen inklusive Statuserhebung in Vorlage, welche dem erhobenen Fachstatus entgegenstehen würden. Im Übrigen stehen die zum Klinischen Status – Fachstatus protokollierten (oben auf den Seiten 3 unten und 4 oben wiedergegebenen) Daten dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegen, dass keine körperliche Untersuchung stattgefunden habe. Was das weitere Vorbringen in der oben wiedergegebenen Beschwerde betrifft, die Beschwerdeführerin habe – zusammengefasst – verschiedene Untersuchungen noch vor sich, es gebe mehrere näher genannte Verdachtsbereiche, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerde keinerlei medizinische Unterlagen beigelegt hat, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden oder die eine Verschlechterung bestehender Leiden belegen würden. Auch im weiteren Verkauf des Beschwerdeverfahrens legte sie solche Befunde nicht vor und gab sie auch nicht bekannt, dass etwa die von ihr in der Beschwerde erwähnte geplante Mammographie ein Ergebnis erbracht hätte, das geeignet sein könnte, eine Veränderung der rechtlichen Beurteilung zu bewirken, ganz abgesehen davon, dass einer solchen Nachreichung ohnedies die Neuerungsbeschränkung des § 19 Abs. 1 BEinstG entgegenstehen würde.Was das weitere Vorbringen in der oben wiedergegebenen Beschwerde betrifft, die Beschwerdeführerin habe – zusammengefasst – verschiedene Untersuchungen noch vor sich, es gebe mehrere näher genannte Verdachtsbereiche, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerde keinerlei medizinische Unterlagen beigelegt hat, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden oder die eine Verschlechterung bestehender Leiden belegen würden. Auch im weiteren Verkauf des Beschwerdeverfahrens legte sie solche Befunde nicht vor und gab sie auch nicht bekannt, dass etwa die von ihr in der Beschwerde erwähnte geplante Mammographie ein Ergebnis erbracht hätte, das geeignet sein könnte, eine Veränderung der rechtlichen Beurteilung zu bewirken, ganz abgesehen davon, dass einer solchen Nachreichung ohnedies die Neuerungsbeschränkung des Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG entgegenstehen würde. Das gegenständlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Das gegenständlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Es wurden im gegenständlichen Verfahren, wie bereits dargelegt, keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden oder die eine Verschlechterung bestehender Leiden belegen würden. Die Beschwerdeführerin ist dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Es wurden im gegenständlichen Verfahren, wie bereits dargelegt, keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden oder die eine Verschlechterung bestehender Leiden belegen würden. Die Beschwerdeführerin ist dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts besteht somit in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Innere Medizin vom 08.07.
  15. Dieses medizinische Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  17. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. … Behinderung §
  4. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.

(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. … § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren

§§ 8, 9, 9a und 14 Abs.

2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren

§ 14Abs.

2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

§ 14Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,

(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren

Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. …“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung: Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.

(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn  sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,  zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie oben unter Punkt II.
  1. ausgeführt wurde – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 08.07.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.07.2025, zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 20 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf den vorliegenden medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt wurde – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 08.07.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.07.2025, zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 20 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf den vorliegenden medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien oder die eine Verschlechterung bestehender Leiden belegen würden. Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger – oder diesen gleichgestellte Personen – mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht (mehr) gegeben.Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger – oder diesen gleichgestellte Personen – mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht (mehr) gegeben. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Ersuchen auf eine nochmalige Begutachtung und damit auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht Folge zu geben, zumal bereits ein schlüssiges medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zugrunde gelegt wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinstG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG – in Betracht kommt. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 20 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 20 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.

§ 14Abs. 2 BEinst

G erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird, sohin mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des gegenständlichen Erkennntisses folgt.

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird, sohin mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des gegenständlichen Erkennntisses folgt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht substantiiert bestritten schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Im Übrigen hat auch weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht substantiiert bestritten schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen hat auch weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W207.2321232.1.00

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