Obsah (7)
Art. 133§ 41§ 42§ 3§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2026 GeschäftszahlW217 2318048-1 Spruch, W217 2318048-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Herr XXXX (in der Folge Beschwerdeführer) verfügt über einen unbefristet ausgestellten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 50%.
- Herr römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer) verfügt über einen unbefristet ausgestellten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 50%. Folgende Funktionseinschränkungen wurden von Dr.in XXXX (Ärztin für Allgemeinmedizin) in ihrem Gutachten vom 07.11.2024 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers festgestellt:Folgende Funktionseinschränkungen wurden von Dr.in römisch 40 (Ärztin für Allgemeinmedizin) in ihrem Gutachten vom 07.11.2024 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers festgestellt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Z.n. Nierentransplantation bei obstruktiver Nephropathie 2023 oberer Rahmensatz bei st.p. Transplantation mit guter Nierenfunktion 05.04.01 40 2 sensomotorische Quadrizepsschwäche links Z.n. Gleitnagel bei Oberschenkelhalsfraktur links am 17.7.2023 oberer Rahmensatz bei Schmerzen 02.05.07 20 3 Kniegelenk - Untere Extremitäten, Kniegelenk - Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig oberer Rahmensatz bei Einschränkung der Beugung 02.05.18 20 4 Hypertonie fixer Rahmensatz 05.01.01 10 Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 v. H. eingestuft.
- Der Beschwerdeführer beantragte am 04.03.2025 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte neue Befunde vor.
- Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, ein.
- Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, ein. 3.
- Dieser führt in seinem Sachverständigengutachten vom 16.07.2025 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.07.2025 im Wesentlichen Folgendes aus: „(...) Anamnese: VGA 11/2024 50%; keine OP danach VGA 11 aus 2024, 50%; keine OP danach Derzeitige Beschwerden: ‘Das linke Knie soll operiert werden, ich bin in XXXX in Behandlung. Am meisten schmerzt der linke Oberschenkel, geringer das Knie. Ich bekomme öfter Beinkrämpfe für ein paar Minuten." ‘Das linke Knie soll operiert werden, ich bin in römisch 40 in Behandlung. Am meisten schmerzt der linke Oberschenkel, geringer das Knie. Ich bekomme öfter Beinkrämpfe für ein paar Minuten." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Prograf,Aprednislon,Mycophenol,Amlodipin,Telmisartan. Schuheinlagen beidseits Sozialanamnese: in Pension Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): VGA 11/2024; Bericht Dr. XXXX 2/2025: Diagnose VGA 11 aus 2024,; Bericht Dr. römisch 40 2/2025: Diagnose Z.n. Pertrochanterer Fraktur li 2023, Z n. Nierentransplant 2021 li, ausgeprägte Glutealinsuffizienz li postoperativ, Beinlängendifferenz !i , Z.n. US Fraktur komplex li 2023, BVK li 6 mm, Gonarthrose li, Coxarthrose li Röntgen XXXX 2/2025: Links Z. n. Gammanagel Implantation sowie Z. n. Plattenosteosynthese an der proximalen Tibia. Kein Materialbruch. Valgische mechanische Beinachse (ca. 4 Grad). Rechts varische mechanische Beinachse (ca. 4 Grad). Geringgradige Koxarthrose, geringgradige Varusgonarthrose. Der rechte Femurkopf 6 mm höherstehend als der linke. Beidseits geringgradige Koxarthrosezeichen. Röntgen römisch 40 2/2025: Links Z. n. Gammanagel Implantation sowie Z. n. Plattenosteosynthese an der proximalen Tibia. Kein Materialbruch. Valgische mechanische Beinachse (ca. 4 Grad). Rechts varische mechanische Beinachse (ca. 4 Grad). Geringgradige Koxarthrose, geringgradige Varusgonarthrose. Der rechte Femurkopf 6 mm höherstehend als der linke. Beidseits geringgradige Koxarthrosezeichen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 170,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput o.B; Collum o.B., HWS 50-0-50, KJA 1cm, Reklination 16 cm. BWS-drehung 30-0-30, FKBA 5 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Thorax symmetrisch. Schultern in S 40-0-170, in F 170-0-40, R 70-0-70, Ellbögen und Handgelenke seitengleich frei, Faustschluß möglich. Nacken- und Kreuzgriff möglich. Hüften in S 0-0-110 zu links 0-0-105, in R 30-0-15 zu links 20-0-5, Kniegelenke in S 0-0-130 zu links 0-0-115,blande Narbe, beide reizfrei, Sprunggelenke in S 10-0-40.Beide Beine können von der Unterlage gehoben werden, links erschwert. Lasegue negativ Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Strassenschuhen mit 2 Krücken, aber auch ohne Gehbehelfe sicher möglich, mässig hüfthinkend links Status Psychicus: normale Vigilanz, regulärer Ductus ausgeglichene Stimmungslage Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Z.n. Nierentransplantation bei obstruktiver Nephropathie 2023 oberer Rahmensatz bei st.p. Transplantation mit guter Nierenfunktion 05.04.01 40 2 Zustand nach stabilisierendem Eingriff linke Hüfte nach pertrochantärem Bruch oberer Rahmensatz, da Belastungsbeschwerden Oberschenkelmuskulatur 02.05.07 20 3 Zustand nach Schienbeinkopfbruch links unterer Rahmensatz, da geringes Beweglichkeitsdefizit und geringe Knieabnützung 02.05.18 10 4 Hypertonie fixer Rahmensatz 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da keine relevante wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besserung Leiden 2(beweglichkeit), aber innerhalb des Rahmensatzes; Besserung Leiden 3 (Beweglichkeit) Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Herabsetzung des GdB um eine Stufe Xrömisch zehn Dauerzustand (...)” 3.
- Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen. Darin teilte die belangte Behörde mit, dass ein GdB von weniger als 50% (40%) festgestellt worden sei. Der Antrag des Beschwerdeführers sei abzuweisen und der Behindertenpass einzuziehen. Daraufhin langten am 04.08.2025 folgende weitere Befunde des Beschwerdeführers ein: - Arztbrief, UK XXXX vom 30.07.25- Arztbrief, UK römisch 40 vom 30.07.25 - Abdomensonographie, Röntgenbefund vom 24.06.2025 Unter einem übermittelte der Beschwerdeführer den Behindertenpass. 3.3 In der Folge übermittelte die belangte Behörde mit einem Schreiben die sofortige Beantwortung vom 04.08.2025, dass der nachgereichte Befund keine Änderung ergibt. Die Einwände entsprächen nicht der in Österreich derzeit gültigen Einschätzungsverordnung (EVO).
- Mit Bescheid vom 05.08.2025 setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung mit 40% neu fest. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das eingeholte Gutachten des beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX vom 16.07.2025, welches einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bildet.
- Mit Bescheid vom 05.08.2025 setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung mit 40% neu fest. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das eingeholte Gutachten des beauftragten Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 16.07.2025, welches einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bildet.
- Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.08.2024 und führte darin aus, dass er mit dem Ergebnis des Verfahrens nicht zufrieden sei. Seine Befunde seien nicht richtig berücksichtigt worden und sei die Autorität seines behandelnden Oberarztes Dr. XXXX untergraben. Er wolle auch Anzeige erstatten. Er sei mit dem Ergebnis nicht einverstanden und erhebe Einwendungen. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Befunde bei.
- Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.08.2024 und führte darin aus, dass er mit dem Ergebnis des Verfahrens nicht zufrieden sei. Seine Befunde seien nicht richtig berücksichtigt worden und sei die Autorität seines behandelnden Oberarztes Dr. römisch 40 untergraben. Er wolle auch Anzeige erstatten. Er sei mit dem Ergebnis nicht einverstanden und erhebe Einwendungen. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Befunde bei.
- Am 25.08.2025 langte der Verwaltungsakt samt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte ein weiteres Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte ein weiteres Sachverständigengutachten von DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. 7.
- Die Sachverständige führt in ihrem Gutachten vom 11.12.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 22.12.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.10.2025 im Wesentlichen Folgendes aus: „(...) SACHVERHALT: Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 05.08.2025, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht. Im Beschwerdevorbringen der BF vom 1.8.2025, Abl. 23 - 25, wird eingewendet, dass er Einspruch erhebe und lege weitere Befunde vor: Arztbrief, Sono Abdomen, BP retour. Vorgelegt wird ein online Auszug mit folgenden Informationen: ‘Nach der Transplantation steht Dir für 2 Jahre ein GdB von100 zu! Nach Ablauf der 2 Jahre wird Dir mindestens ein GdB von 50 zuerkannt. Im Schwerbehindertenrecht geht es nicht um die Krankheit an sich sondern um die Auswirkungen auf Dein Leben.’ Beschwerdevorbringen, Abl. 31 Da der Befundbericht von Herrn Oberazt Dr. XXXX eine Verschlechterung meinerseits darstellt und die von Dr. XXXX eine Verbesserung innerhalb von ca 7 Monaten derDa der Befundbericht von Herrn Oberazt Dr. römisch 40 eine Verschlechterung meinerseits darstellt und die von Dr. römisch 40 eine Verbesserung innerhalb von ca 7 Monaten der Untersuchung von Dr. XXXX 10.01.01 1025 um 10% heuntergestuft wurde stellt sich die Frage dass die Untersuchungen von Dr. XXXX und Oberarzt Dr. XXXX ihrerseits die Autorität hier in Frage gestellt wird. Sollte ihrerseits keine Nachsicht entgegenkommen gegen das Schreiben von Hm. Oberarzt Dr. XXXX ergeht der ganze Akt an meinen Rechtsanwalt und an die zuständige Ärztekammer.Untersuchung von Dr. römisch 40 10.01.01 1025 um 10% heuntergestuft wurde stellt sich die Frage dass die Untersuchungen von Dr. römisch 40 und Oberarzt Dr. römisch 40 ihrerseits die Autorität hier in Frage gestellt wird. Sollte ihrerseits keine Nachsicht entgegenkommen gegen das Schreiben von Hm. Oberarzt Dr. römisch 40 ergeht der ganze Akt an meinen Rechtsanwalt und an die zuständige Ärztekammer. Nachgereichte Befunde: keine Sozialanamnese: Verheiratet, 3 Kinder, lebt in EFH Berufsanamnese. Pensionist Medikamente: Prograf Aprednislon Mycophenolatmof.acc Amlodipin Telmisartan Allergien: Aspro Nikotin: 0 Hilfsmittel: eine Unterarmstützkrücke Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , XXXX , AKH Nierenambulanz,Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , römisch 40 , AKH Nierenambulanz, Unfallambulanz KH XXXX Unfallambulanz KH römisch 40 Derzeitige Beschwerden: ‘Ich soll am linken Knie und an der linken Hüfte operiert werden (jeweils ein Gelenkersatz). Aufgrund des Oberschenkelhalsbruchs konnte jedoch nicht operiert werden. Dabei wurde eine Operation durchgeführt und Metall eingesetzt. Einen Schienbeinbruch hatte ich bereits
- Meine Niere habe ich am 30.01.2023 transplantiert bekommen; sie funktioniert halbwegs. Vor Kurzem wurde eine Zyste entdeckt, etwa 1,5 cm groß. Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich des linken Oberschenkels, der linken Hüfte und des linken Knies. Teilweise kann ich kaum gehen und mich kaum bücken. Schmerzmittel nehme ich etwa einmal pro Woche, mehr darf ich aufgrund der Niere nicht einnehmen. Außerdem habe ich Gefühlsstörungen an der Außenseite des Oberschenkels. Ich hatte bereits zwei Rehabilitationsaufenthalte, einen in Bad XXXX und einen in XXXX . Ich kann maximal fünf Minuten gehen; limitierend sind die starken Schmerzen im linken Oberschenkel. Hierher gekommen bin ich mit öffentlichen Verkehrsmitteln.’‘Ich soll am linken Knie und an der linken Hüfte operiert werden (jeweils ein Gelenkersatz). Aufgrund des Oberschenkelhalsbruchs konnte jedoch nicht operiert werden. Dabei wurde eine Operation durchgeführt und Metall eingesetzt. Einen Schienbeinbruch hatte ich bereits
- Meine Niere habe ich am 30.01.2023 transplantiert bekommen; sie funktioniert halbwegs. Vor Kurzem wurde eine Zyste entdeckt, etwa 1,5 cm groß. Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich des linken Oberschenkels, der linken Hüfte und des linken Knies. Teilweise kann ich kaum gehen und mich kaum bücken. Schmerzmittel nehme ich etwa einmal pro Woche, mehr darf ich aufgrund der Niere nicht einnehmen. Außerdem habe ich Gefühlsstörungen an der Außenseite des Oberschenkels. Ich hatte bereits zwei Rehabilitationsaufenthalte, einen in Bad römisch 40 und einen in römisch 40 . Ich kann maximal fünf Minuten gehen; limitierend sind die starken Schmerzen im linken Oberschenkel. Hierher gekommen bin ich mit öffentlichen Verkehrsmitteln.’ STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 170 cm, Gewicht 80kg 68 Hydal Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig. Thorax: symmetrisch. Atemexkursion seitengleich, Hydal HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten. Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand mit Anhalten möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen Hüfte links endlagig Schmerzen bei Innenrotation Knie links Narbe ventral über dem Tibiakopf sonst unauffällig Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften links S 0 90 R 10 0 30, rechts S 0 100 R 10 0 40, Knie links 0 0 120, rechts 0 0 130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue negativ. Gesamtmobilität — Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist links hinkend, OK Pendeln nach links, nicht verlangsamt. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig. STELLUNGNAHME: 1) Einschätzung des Grades der Behinderung 1 Z.n. Nierentransplantation bei obstruktiver Nephropathie 2023 05.04.01 40% Oberer Rahmensatz bei st.p. Transplantation mit guter Nierenfunktion 2 Zustand nach stabilisierendem Eingriff linken Hüfte nach pertrochantärem Bruch 02.05.07 20% Oberer Rahmensatz, da Belastungsbeschwerden in der Oberschenkelmuskulatur und geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit ohne relevante objektivierbare Kraftminderung. 3 Zustand nach Schienbeinkopfbruch links 02.05.18 10% Unterer Rahmensatz, da geringes Beweglichkeitsdefizit und geringe Knieabnützung. 4 Arterielle Hypertonie 05.01.01 10% Fixer Rahmensatz 2) Gesamtgrad der Behinderung 40% 3) Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen, welche die Höhe des Grades der Behinderung betreffen. - Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs, Abl. 25 Im Beschwerdevorbringen der BF vom 1.8.2025, Abl. 23 — 25, wird eingewendet, dass er Einspruch erhebe und lege weitere Befunde vor: Arztbrief, Sono Abdomen, BP retour. Vorgelegt wird ein online Auszug mit folgenden Informationen: „Nach der Transplantation steht Dir für 2 Jahre ein GdB von100 zu! Nach Ablauf der 2 Jahre wird Dir mindestens ein GdB von 50 zuerkannt. Im Schwerbehindertenrecht geht es nicht um die Krankheit an sich sondern um die Auswirkungen auf Dein Leben. Stellungnahme: Im Zuge der Nachbehandlung wird die Diagnose Coxarthrosis sin. und Valgusgonarthrosis posttraum. links gestellt. Die Gehstrecke sei stark eingeschränkt. Dem wird entgegengehalten, dass jeweils keine höhergradige Arthrose (Abl. 13) und keine maßgebliche Funktionseinschränkung festgestellt werden kann. - Beschwerdevorbringen, siehe Abl. 31 Da der Befundbericht von Herrn Oberazt Dr. XXXX eine Verschlechterung meinerseits darstellt und die von Dr. XXXX eine Verbesserung innerhalb von ca 7 Monaten der Untersuchung von Dr. XXXX 10.01.01 2025 um 10% heuntergestuft wurde stellt sich die Frage dass die Untersuchungen von Dr. XXXX und Oberarzt Dr. XXXX ihrerseits die Autorität hier in Frage gestellt wird. Sollte ihrerseits keine Nachsicht entgegenkommen gegen das Schreiben von Hm. Oberarzt Dr. XXXX ergeht der ganze Akt an meinen Rechtsanwalt und an die zuständige Ärztekammer.Da der Befundbericht von Herrn Oberazt Dr. römisch 40 eine Verschlechterung meinerseits darstellt und die von Dr. römisch 40 eine Verbesserung innerhalb von ca 7 Monaten der Untersuchung von Dr. römisch 40 10.01.01 2025 um 10% heuntergestuft wurde stellt sich die Frage dass die Untersuchungen von Dr. römisch 40 und Oberarzt Dr. römisch 40 ihrerseits die Autorität hier in Frage gestellt wird. Sollte ihrerseits keine Nachsicht entgegenkommen gegen das Schreiben von Hm. Oberarzt Dr. römisch 40 ergeht der ganze Akt an meinen Rechtsanwalt und an die zuständige Ärztekammer. Dem wird entgegengehalten, dass eine Besserung objektivierbar ist, untermauert durch die radiologischen Befunde mit geringgradigen Arthrosezeichen. Eine Neueinstufung ist daher vorzunehmen. 4) Ausführliche Stellungnahme zu den vorliegenden medizinischen Beweismitteln. Welche Gesundheitsschädigungen werden — in welchem Ausmaß — durch die vorliegenden Befunde dokumentiert? Vorgelegte Beweismittel: Im erstinstanzlichen Verfahren: Abl. 7-13; 20+RS; 22 Wurden diese Befunde bei der bisherigen Beurteilung ausreichend gewürdigt? Befunde: Abl. 22 24.06.2025 Sonographie des Abdomens Keine auffällige Befundänderung im Vergleich zur Voruntersuchung vom 10.
- des Jahres. Höchstens leichte Steatosis hepatis bekannte kleine Leberzyste. Bekannte Schrumpfnieren beidseits mit kleinen Zysten an den Nieren. Sonographisch unauffällige Transplantatniere im klinken Unterbauch mit einer ebenfalls bekannten kleinen Zyste. Abl. 20 Universitätsklinikum XXXX 17.07.2023 / 30.07.2025Abl. 20 Universitätsklinikum römisch 40 17.07.2023 / 30.07.2025 Fract. per-/subtroch. Fem. sin. Diagnosenergänzung Hydal 02.08.2024 Fract, capit. tib. sin. operat. sanat. Abrupt. Quadric. Fem. sin. operat. sanat. Diagnoseergänzung Hydal 30.07.2025: Coxarthrosis sin. Valgusgonarthrosis posttraum. Sin. Gehstrecke stark eingeschränkt. Abl. 13 Radiologischer Befund 12.02.2025 Ganzbeinstandaufnahme Hydal. Links Z. Hydal Gammanagel Implantation sowie Z. Hydal Plattenosteosynthese an der proximalen Tibia. Kein Materialbruch. Valgische mechanische Beinachse (Hydal 4 Grad). Rechts varische mechanische Beinachse (Hydal 4 Grad). Geringgradige Koxarthrose, geringgradige Varusgonarthrose. Der rechte Femurkopf 6 mm höherstehend als der linke. Beidseits geringgradige Koxarthrosezeichen. Abl. 12 RT 02.09.2024 Beckenübersicht und LWS Minimaler Beckenschiefstand zugunsten der linken Seite, der linke Beckenkamm um 1,8 mm höherstehend als der rechte. Geringgradig degenerative Veränderungen in Höhe des iliosakralen Gelenkspaltes beidseits. Osteosynthesematerial im linken Femur, vermutlich bei osteosynthetischer Versorgung einer pertrochantären Fraktur. Der Femur im proximalen Abschnitt lateralseitig etwas inhomogen im Bereich der Corticalis strukturiert. Geringgradige exzentrische superolateral betonte Verschmälerung des Hüftgelenkspaltes beidseits, rechts etwas mehr als links mit subchondraler Sklerosierung am Pfannendach und kleinen osteophytären Anbauten ebendort. Geringgradige linkskonvexe Skoliose im Bereich der mittleren LWS, gering abgeflachte Lendenlordose. LWK 12 zeigt eine geringe Imprimierung der Deckplatte mit geringer keilförmiger. Deformierung dieses Wirbelkörpers. Geringe ventrale Höhenreduktion auch von LWK 1 mit angedeuteter Keilform. Mäßiggradige Facettengelenksarthrosen im Verlauf der gesamten LWS. Baastrup-Phänomen bei Hyda12/Hyda13 und angedeutet bei Hyda14/Hyda
- Abl. 7 Dr. XXXX FA für Orthopädie u. Orthopädische Chirurgie 26.02.2025Abl. 7 Dr. römisch 40 FA für Orthopädie u. Orthopädische Chirurgie 26.02.2025 Z.n. Pertrochanterer Fraktur li 2023, Z.n. Nierentransplant 2021 li, ausgeprägte Glutealinsuffizienz li postoperativ, Beinlängendifferenz li, Z.n. US Fraktur komplex li 2023, BVK li 6 mm, Gonarthrose li, Coxarthrose li Stellungnahme: Sämtliche Befunde dokumentieren einen unkomplizierten postoperativen Verlauf und geringgradige radiologische Veränderungen sowie Z.n. Nierentransplantation. Befunde über ein neurologisches Defizit oder eine maßgebliche Nierenfunktionseinschränkung liegen nicht vor. 5) Ist eine Veränderung zum Vorgutachten objektivierbar? Wodurch wird die Veränderung dokumentiert bzw. wie äußert sich diese? Bisher eingeholte Sachverständigen Gutachten: - GA Dr. XXXX vom 16.07.2025, Abl. 14-16- GA Dr. römisch 40 vom 16.07.2025, Abl. 14-16 - Sofortige Beantwortung vom 04.08.2025, Abl, 26 RS Keine Änderung. 6) Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. 7) Falls Befunde nachgereicht bzw. im Rahmen der nunmehrigen Begutachtung vorgelegt wurden, sind diese bei der Beurteilung nicht zu berücksichtigen, es wird aber um Stellungnahme ersucht, ob daraus eine andere medizinische Beurteilung abzuleiten wäre. entfällt” 7.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Es wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer brachte eine solche nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland.1.
- Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 04.03.2025 bei der belangten Behörde einlangend den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung. Mit Bescheid vom 05.08.2025 setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung mit 40% neu fest. Mit Schreiben vom 20.08.2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid. 1.
- Bei dem Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor: Lfd.Nr. Pos.Nr. Gdb % 1 Z.n. Nierentransplantation bei obstruktiver Nephropathie 2023 Oberer Rahmensatz bei st.p. Transplantation mit guter Nierenfunktion 05.04.01 40 2 Zustand nach stabilisierendem Eingriff linken Hüfte nach pertrochantärem Bruch Oberer Rahmensatz, da Belastungsbeschwerden in der Oberschenkelmuskulatur und geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit ohne relevante objektivierbare Kraftminderung 02.05.07 20 3 Zustand nach Schienbeinkopfbruch links Oberer Rahmensatz, da geringes Beweglichkeitsdefizit und geringe Knieabnützung 02.05.18 10 4 Arterielle Hypertonie Fixer Rahmensatz 05.01.01 10 Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
- Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers. Zu 1.2.) Die Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes. Zu 1.3.) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen beruhen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 11.12.2025 von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung.Zu 1.3.) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen beruhen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 11.12.2025 von DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung. In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen eingegangen, wobei die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde und Beweismittel im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben. Schlüssig und nachvollziehbar kam die Sachverständige in ihrem Gutachten zum Schluss, dass bei dem Beschwerdeführer (nurmehr) ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt. Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Die befasste Sachverständige ist umfassend darauf eingegangen, welche Gesundheitsschädigungen beim Beschwerdeführer in der jeweiligen Intensität vorliegen und wie sich diese auf den gesundheitlichen Gesamtzustand des Beschwerdeführers auswirken. Zudem wurde die Wahl der konkreten Positionsnummern umfassend begründet: Pos Nr. 05.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 idgF lautet:Pos Nr. 05.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF lautet: 05.04 Niere 05.04.01 Funktionseinschränkungen leichten Grades 10– 40 % 10 %: Mikrohämaturie oder Proteinurie, ohne Hypertonie, Kreatinin im Normalbereich 20 %: Einfache Hypertonie, 1 Antihypertensivum 30 %: Schwere Hypertonie 40 %: Höhergradige Hypertonie oder Kreatinin über 2 mg/dl Die medizinische Sachverständige zieht für das Leiden 1 („Z.n. Nierentransplantation bei obstruktiver Nephropathie 2023“) die Pos.Nr.05.04.01 heran und stuft dieses mit dem oberen Rahmensatz ein. Begründend führt sie aus, dass die Nierenfunktion nach Transplantation im Jahr 2023 als gut einzustufen ist. Die Sachverständige legt in Zusammenschau mit dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Röntgenbefund des Beschwerdeführers vom 24.06.2025 dar, dass im Vergleich zur Voruntersuchung vom 10.02.2025 keine auffälligen Befundveränderungen vorliegen. Festzustellen sind lediglich eine allenfalls leichte Steatosis hepatis („Fettleber“) sowie eine bereits bekannte kleine Leberzyste. Zudem bestehen beidseits bekannte Schrumpfnieren mit kleinen Zysten. Die Transplantatniere im linken Unterbauch zeigt sich sonographisch unauffällig und weist eine bekannte kleine Zyste auf. Die Sachverständige schlussfolgert nachvollziehbar, dass die erhobenen Befunde einen unkomplizierten postoperativen Verlauf sowie lediglich geringgradige radiologische Veränderungen im Zustand nach Nierentransplantation dokumentieren; Hinweise auf ein neurologisches Defizit oder eine maßgebliche Einschränkung der Nierenfunktion liegen nicht vor. Die Einschätzung deckt sich auch mit den Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wobei er befragt zu seinen Beschwerden diesbezüglich ausführte: „Meine Niere habe ich am 30.01.2023 transplantiert bekommen; sie funktioniert halbwegs. Vor Kurzem wurde eine Zyste entdeckt, etwa 1,5 cm groß.” DDr.in XXXX führt schlüssig weiters aus, dass gegenüber dem von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten von Dr. XXXX keine Änderungen vorliegen, zumal Dr. XXXX in seinem Sachverständigengutachten vom 26.05.2025 Leiden 1 ident mit dem oberen Rahmensatz von 40% unter der Pos. Nr. 05.04.
- einstufte. Die Beurteilung der Sachverständigen ist insgesamt widerspruchsfrei und daher nicht zu beanstanden.DDr.in römisch 40 führt schlüssig weiters aus, dass gegenüber dem von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten von Dr. römisch 40 keine Änderungen vorliegen, zumal Dr. römisch 40 in seinem Sachverständigengutachten vom 26.05.2025 Leiden 1 ident mit dem oberen Rahmensatz von 40% unter der Pos. Nr. 05.04.
- einstufte. Die Beurteilung der Sachverständigen ist insgesamt widerspruchsfrei und daher nicht zu beanstanden. Im Bereich der unteren Extremitäten bestehen beim Beschwerdeführer, wie festgestellt, weitere Funktionseinschränkungen. Pos Nr. 02.05.07 der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 idgF lautet:Pos Nr. 02.05.07 der Anlage zur Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF lautet: Hüftgelenke 02.05.07 Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig 10 – 20 % Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung Pos Nr. 02.05.18 der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 idgF lautet:Pos Nr. 02.05.18 der Anlage zur Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF lautet: Kniegelenke 02.05.18 Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig 10 – 20 % Streckung/Beugung bis 0-0-90° Die Beurteilung des Funktionsdefizites „linke Hüfte nach pertrochantärem Bruch“ (Leiden 2) erfolgte schlüssig unter Pos Nr. 02.05.07, welche für einseitige Funktionseinschränkungen der Gelenke geringen Grades heranzuziehen ist, wobei der einseitigen Belastungsminderung mit entsprechender Einschränkung durch die Heranziehung des oberen Rahmensatzes Rechnung getragen wird; eine relevante objektivierbare Kraftminderung besteht nicht. Begründend führte die Sachverständige weiters aus, dass der obere Rahmensatz heranzuziehen ist, zumal belastungsabhängige Beschwerden in der Oberschenkelmuskulatur sowie eine geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit bestehen. Die Einschätzung der Sachverständigen deckt sich dahingehend mit dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten von Dr. XXXX , welcher ebenfalls den oberen Rahmensatz heranzog und begründend ausführte, dass Belastungsbeschwerden der Oberschenkelmuskulatur bestehen.Die Beurteilung des Funktionsdefizites „linke Hüfte nach pertrochantärem Bruch“ (Leiden 2) erfolgte schlüssig unter Pos Nr. 02.05.07, welche für einseitige Funktionseinschränkungen der Gelenke geringen Grades heranzuziehen ist, wobei der einseitigen Belastungsminderung mit entsprechender Einschränkung durch die Heranziehung des oberen Rahmensatzes Rechnung getragen wird; eine relevante objektivierbare Kraftminderung besteht nicht. Begründend führte die Sachverständige weiters aus, dass der obere Rahmensatz heranzuziehen ist, zumal belastungsabhängige Beschwerden in der Oberschenkelmuskulatur sowie eine geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit bestehen. Die Einschätzung der Sachverständigen deckt sich dahingehend mit dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , welcher ebenfalls den oberen Rahmensatz heranzog und begründend ausführte, dass Belastungsbeschwerden der Oberschenkelmuskulatur bestehen. Der „Zustand nach Schienbeinkopfbruch links“ (Leiden 3, Positionsnummer 02.05.18) wird von DDr.in XXXX mit 10 % bewertet. Diese Einstufung entspricht dem unteren Rahmensatz und ist durch ein lediglich geringfügiges Beweglichkeitsdefizit sowie eine geringe Abnützung des Kniegelenks begründet. Die Einschätzung sowie Begründung der Heranziehung des unteren Rahmensatzes deckt sich mit jener von Dr. XXXX im Vorgutachten vom 16.07.2025, welcher die Besserung des Leidens im Vergleich zum Sachverständigengutachten vom 10.01.2025 von Dr.in XXXX (Einschätzung d. Pos Nr. 02.05.18 mit dem oberen Rahmensatz idHv. 20 %) ebenfalls mit derzeitig geringem Beweglichkeitsdefizit und geringer Knieabnützung begründete.Der „Zustand nach Schienbeinkopfbruch links“ (Leiden 3, Positionsnummer 02.05.18) wird von DDr.in römisch 40 mit 10 % bewertet. Diese Einstufung entspricht dem unteren Rahmensatz und ist durch ein lediglich geringfügiges Beweglichkeitsdefizit sowie eine geringe Abnützung des Kniegelenks begründet. Die Einschätzung sowie Begründung der Heranziehung des unteren Rahmensatzes deckt sich mit jener von Dr. römisch 40 im Vorgutachten vom 16.07.2025, welcher die Besserung des Leidens im Vergleich zum Sachverständigengutachten vom 10.01.2025 von Dr.in römisch 40 (Einschätzung d. Pos Nr. 02.05.18 mit dem oberen Rahmensatz idHv. 20 %) ebenfalls mit derzeitig geringem Beweglichkeitsdefizit und geringer Knieabnützung begründete. DDr.in XXXX wies hinsichtlich der Beurteilung der Funktionseinschränkungen der unteren Extremtäten begründend auf die beim Beschwerdeführer bestehende Coxarthrosis und posttraumatische Valgusgonarthrosis hin, welche bei einer Nachbehandlung vom 30.07.2025 ergänzend diagnostiziert wurden (Arztbrief, UK XXXX , OA Dr. XXXX , OZ 20). Dr. XXXX führte in seinem Arztbrief aus, dass beim Beschwerdeführer deutliche Schmerzen aufgrund einer Arthroseentwicklung auf der linken Hüfte bestehen und dieser in seiner Gehfähigkeit im Hüft-und Kniegelenk deutlich eingeschränkt sei; er habe fallweise auch Nachtschmerz. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, aus den Ausführungen von Dr. XXXX ergebe sich eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, führte die Sachverständige nachvollziehbar aus, dass weder eine höhergradige Arthrose noch eine maßgebliche Funktionseinschränkung festgestellt werden konnte. Sie hielt fest, dass vielmehr eine objektivierbare Besserung vorliege und daher eine Neueinstufung vorzunehmen sei. Zur Begründung verwies sie nachvollziehbar daraufhin, dass die vorgelegten radiologischen Befunde lediglich geringgradige Arthrosezeichen erkennen lassen. Im radiologischen Befund vom 12.02.2025 wird dazu ausgeführt: „Geringgradige Koxarthrose, geringgradige Vargusonarthrose. Der rechte Femurkopf 6 mm höherstehend als der linke. Beidseits geringgradige Koxarthrosezeichen” (Dr. XXXX , Abl. 13). DDr.in römisch 40 wies hinsichtlich der Beurteilung der Funktionseinschränkungen der unteren Extremtäten begründend auf die beim Beschwerdeführer bestehende Coxarthrosis und posttraumatische Valgusgonarthrosis hin, welche bei einer Nachbehandlung vom 30.07.2025 ergänzend diagnostiziert wurden (Arztbrief, UK römisch 40 , OA Dr. römisch 40 , OZ 20). Dr. römisch 40 führte in seinem Arztbrief aus, dass beim Beschwerdeführer deutliche Schmerzen aufgrund einer Arthroseentwicklung auf der linken Hüfte bestehen und dieser in seiner Gehfähigkeit im Hüft-und Kniegelenk deutlich eingeschränkt sei; er habe fallweise auch Nachtschmerz. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, aus den Ausführungen von Dr. römisch 40 ergebe sich eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, führte die Sachverständige nachvollziehbar aus, dass weder eine höhergradige Arthrose noch eine maßgebliche Funktionseinschränkung festgestellt werden konnte. Sie hielt fest, dass vielmehr eine objektivierbare Besserung vorliege und daher eine Neueinstufung vorzunehmen sei. Zur Begründung verwies sie nachvollziehbar daraufhin, dass die vorgelegten radiologischen Befunde lediglich geringgradige Arthrosezeichen erkennen lassen. Im radiologischen Befund vom 12.02.2025 wird dazu ausgeführt: „Geringgradige Koxarthrose, geringgradige Vargusonarthrose. Der rechte Femurkopf 6 mm höherstehend als der linke. Beidseits geringgradige Koxarthrosezeichen” (Dr. römisch 40 , Abl. 13). Zum Status führt die Sachverständige in ihrem Gutachten betreffend Becken sowie untere Extremitäten dazu schlüssig aus: „Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand mit Anhalten möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen Hüfte links endlagig Schmerzen bei Innenrotation Knie links Narbe ventral über dem Tibiakopf sonst unauffällig. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften links S 0 90 R 10 0 30, rechts S 0 100 R 10 0 40, Knie links 0 0 120, rechts 0 0 130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremitat ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.” Betreffend die Einschränkungen der Gehstrecke ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer zur persönlichen Untersuchung in öffentlichen Verkehrsmittel erschienen ist und bereits im Vorgutachten vom 16.07.2025 vermerkt wurde, dass das Gehen ohne Gehbehelfe sicher möglich sei. DDr.in XXXX führt auch im Gutachten an: “Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel”.Betreffend die Einschränkungen der Gehstrecke ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer zur persönlichen Untersuchung in öffentlichen Verkehrsmittel erschienen ist und bereits im Vorgutachten vom 16.07.2025 vermerkt wurde, dass das Gehen ohne Gehbehelfe sicher möglich sei. DDr.in römisch 40 führt auch im Gutachten an: “Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel”. Die Einschätzungen der Funktionseinschränkungen entsprechen jenen des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 16.07.2025 von Dr. XXXX . Die Einschätzungen der Sachverständigen erweisen sich insgesamt als widerspruchsfrei und schlüssig.Die Einschätzungen der Funktionseinschränkungen entsprechen jenen des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 16.07.2025 von Dr. römisch 40 . Die Einschätzungen der Sachverständigen erweisen sich insgesamt als widerspruchsfrei und schlüssig. Die Sachverständige setzte sich ausführlich mit den Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender Befunde auf Basis einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers auseinander und beurteilte diese, wie bereits ausgeführt, auf schlüssige Weise. Im Rahmen der Verständigung von der Beweisaufnahme wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt. Diese Frist ließ der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen und brachte keine Stellungnahme ein, sodass er dem Gutachten nicht entgegentrat.
- Rechtliche Beurteilung: Zur Entscheidung in der Sache Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist
dessen § 1 Abs 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist
dessen Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).
§ 41Abs.
1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung: § 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2, Absatz eins, Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 3Abs.
1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Absatz 2, leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten vom 11.12.2025 zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers von 40 v.H. ergibt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten vom 11.12.2025 zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers von 40 v.H. ergibt. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Sachverständige setzte sich mit den vorgelegten Befunden auseinander. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahme und Schlussfolgerung des dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Sollte der Beschwerdeführer aus neuen Befunden, die er aufgrund der nächsten Untersuchungen erhält, einen höheren Grad der Behinderung ableiten wollen, bleibt es ihm unbenommen, jederzeit einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W217.2318048.1.00