Obsah (13)
Art. 133§ 8§ 28Art. 130§ 4§ 35§ 34§ 49§ 228§ 395§ 3§ 411§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2026 GeschäftszahlW260 2284137-1 Spruch, W260 2284137-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden: „Dienstnehmerin“) wurde von XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“ oder „Dienstgeber“) am 01.05.2002 als Dienstnehmerin angemeldet.
- römisch 40 (im Folgenden: „Dienstnehmerin“) wurde von römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“ oder „Dienstgeber“) am 01.05.2002 als Dienstnehmerin angemeldet.
- Am 31.12.2013 meldete der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis der Dienstnehmerin ab.
- Die Dienstnehmerin verlangte in der Folge telefonisch die Stornierung der Abmeldung und verwies in diesem Zusammenhang auf ein Anerkenntnisurteil und darauf, dass sie arbeitsbereit sei.
- In dem genannten Anerkenntnisurteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 31.03.2014 zu 40 Cga 22/14v wurde festgestellt, dass das seit 01.05.2002 bestehende Dienstverhältnis als Ordinationsangestellte zwischen der Dienstnehmerin und dem Beschwerdeführer im Umfang von 25 Stunden wöchentlich nach wie vor unbefristet aufrecht ist.
- Die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers gab auf telefonische Anfrage bekannt, der Beschwerdeführer habe ausdrücklich verboten, ein Storno der Abmeldung zu veranlassen. Man habe sich laut Beschwerdeführer außergerichtlich geeinigt. Die Dienstnehmerin habe auch eine Abfertigung erhalten. Der Beschwerdeführer gab daraufhin auf telefonische Anfrage an, dass er die Ordination geschlossen habe und es de facto keinen Arbeitsplatz mehr gebe. Aus diesem Grund könne er die Abmeldung nicht stornieren, da es sich sonst um Finanzbetrug handeln würde. In der Folge wurde die Abmeldung von Amts wegen storniert und wurden die entsprechenden Beiträge nachverrechnet und vom Dienstgeber bezahlt.
- Am 31.07.2016 meldete der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis der Dienstnehmerin abermals ab.
- Mit Bescheid des Sozialministeriums Landesstelle Niederösterreich / Behindertenausschuss für Niederösterreich vom 22.04.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung
§ 8Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), sowie der Eventualantrag auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung der Dienstnehmerin
§ 8Abs. BEinst
G zurückgewiesen.7. Mit Bescheid des Sozialministeriums Landesstelle Niederösterreich / Behindertenausschuss für Niederösterreich vom 22.04.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung
Paragraph 8, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), sowie der Eventualantrag auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung der Dienstnehmerin
Paragraph 8, Abs. BEinstG zurückgewiesen. In diesem Bescheid wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Dienstnehmerin dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin sei am 01.05.2002 begründet worden, als Dienstort sei XXXX festgelegt worden. Bereits im März 2009 sei seitens des Dienstgebers ein Antrag auf Zustimmung zur Kündigung der Dienstnehmerin beim Behindertenausschuss für Wien eingebracht worden. Mit Bescheid vom 27.02.2009 sei die Zustimmung erteilt worden. Der dagegen erhobenen Berufung der Dienstnehmerin sei von der Berufungskommission mit Bescheid vom 19.11.2009 Folge gegeben worden. Im Zuge eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens zwischen dem Beschwerdeführer und der Dienstnehmerin, sei seitens des Beschwerdeführers ein Kündigungsverzicht zugunsten der Dienstnehmerin bis zur Erlangung der Pensionsberechtigung abgegeben worden, wobei ein monatliches Nettogehalt in Höhe von EUR 1.050,00 festgehalten worden sei. Mit Anerkenntnisurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 31.03.2014 zu 40 Cga 22/14v sei festgehalten worden, dass das Dienstverhältnis der Dienstnehmerin als Ordinationsangestellte nach wie vor unbefristet aufrecht sei. Der Dienstnehmerin sei seit August 2007 keine Arbeit zugeteilt worden.In diesem Bescheid wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Dienstnehmerin dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin sei am 01.05.2002 begründet worden, als Dienstort sei römisch 40 festgelegt worden. Bereits im März 2009 sei seitens des Dienstgebers ein Antrag auf Zustimmung zur Kündigung der Dienstnehmerin beim Behindertenausschuss für Wien eingebracht worden. Mit Bescheid vom 27.02.2009 sei die Zustimmung erteilt worden. Der dagegen erhobenen Berufung der Dienstnehmerin sei von der Berufungskommission mit Bescheid vom 19.11.2009 Folge gegeben worden. Im Zuge eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens zwischen dem Beschwerdeführer und der Dienstnehmerin, sei seitens des Beschwerdeführers ein Kündigungsverzicht zugunsten der Dienstnehmerin bis zur Erlangung der Pensionsberechtigung abgegeben worden, wobei ein monatliches Nettogehalt in Höhe von EUR 1.050,00 festgehalten worden sei. Mit Anerkenntnisurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 31.03.2014 zu 40 Cga 22/14v sei festgehalten worden, dass das Dienstverhältnis der Dienstnehmerin als Ordinationsangestellte nach wie vor unbefristet aufrecht sei. Der Dienstnehmerin sei seit August 2007 keine Arbeit zugeteilt worden. Als Begründung des Bescheids führte der Behindertenausschuss im Wesentlichen aus, die Kündigung einer begünstigten Behinderten dürfe vom Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss dem zugestimmt habe. Der Behindertenausschuss habe bei seiner Entscheidung die besondere Schutzbedürftigkeit der Dienstnehmerin zu berücksichtigen und zu prüfen, ob der Dienstnehmerin der Verlust ihres Arbeitsplatzes zugemutet werden könne. Im Ergebnis führe im konkreten Einzelfall die Auslegung der von den Parteien getroffenen Vereinbarung dazu, dass der vom Beschwerdeführer zugesagte Kündigungsschutz auch im Falle der Niederlegung der gesamten Tätigkeit als potentieller Dienstgeber weiterhin bis zum Pensionsantritt der Dienstnehmerin Gültigkeit hat, da es ihm auf die Erbringung einer Arbeitsleistung gerade nicht angekommen sei.
- In der Folge wurde die neuerliche Abmeldung von Amts wegen storniert und die Beiträge für die Monate August und September 2016 nachverrechnet und ergingen Erhebungen, Berechnungen der Beitragsgrundlagen und Vorschreibungen seitens des ÖGK.
- Mit Urteil des ASG Wien vom 20.12.2016 zu 15 Cga 81/16i wurden die Klagebegehren der Dienstnehmerin auf Feststellung, dass das Dienstverhältnis als Ordinationsangestellte über den 31.07.2016 hinaus unbefristet aufrecht bleibe, auf Feststellung, dass sie unter das Regime der „Abfertigung alt“ falle, sowie das Klagebegehren auf Gehaltszahlungen in Höhe von monatlich EUR 1.050,- ab August 2016 abgewiesen. Begründet wurde dieses Urteil im Wesentlichen damit, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Dienstnehmerin lediglich ein Scheindienstverhältnis vorgelegen wäre. Dagegen erhob die Dienstnehmerin Berufung.
- Mit Urteil des OLG Wien vom 22.11.2017 zu 10 Ra 87/17p wurde der Berufung der Dienstnehmerin gegen das Urteil des ASG Wien zu 15 Cga 81/16i teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahingehend abgeändert, dass das Dienstverhältnis als Ordinationsangestellte über den 31.07.2016 hinaus unbefristet aufrecht besteht und der Beschwerdeführer schuldig ist, die eingeklagten Gehaltszahlungen zu bezahlen. Begründet wurde dieses Urteil im Wesentlichen mit der Bindungswirkung des Anerkenntnisurteils vom 31.03.2014 zu 40 Cga 22/14v. Gegen diese Entscheidung wurde seitens des Beschwerdeführers ein Rechtsmittel eingebracht.
- Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies mit Beschluss vom 23.02.2018 zu 8 ObA 6/18t die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers gegen das Urteil des OLG Wien zu 10 Ra 87/17p zurück.
- Mit 01.01.2019 trat die Dienstnehmerin die Alterspension an.
- In der Folge überprüfte die belangte Behörde die Beitragsgrundlagen für den Zeitraum 01.10.2014 bis 31.12.
- Die nachverrechneten Beiträge wurden vom Beschwerdeführer nicht bezahlt. Daher wurde seitens der belangten Behörde ein Rückstandsausweis erlassen und in der Folge ein Exekutionsantrag gestellt.
- Das Landesgericht Korneuburg als ASG erließ am 10.04.2018 zu 34 Cga 31/18t einen Zahlungsbefehl zu den Einforderungen von Gehaltszahlungen in Höhe von EUR 1.050,00 netto monatlich für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.03.
- Der Beschwerdeführer brachte dagegen ein Rechtsmittel ein.
- Mit Urteil des OLG Wien vom 05.05.2020 zu 8 Ra 60/19f wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des LG Korneuburg als ASG vom 10.10.2018 zu 34 Cga 31/18t, mit welchem dem Klagbegehren der Dienstnehmerin stattgegeben wurde, keine Folge gegeben. Begründet wurde dieses Urteil im Wesentlichen mit der Bindungswirkung des Anerkenntnisurteils zu 40 Cga 22/14v und der bereits zuvor ergangenen Judikatur zu den Gerichtsverfahren zwischen dem Beschwerdeführer und der Dienstnehmerin.
- Das Landesgericht Korneuburg erließ am 08.02.2019 einen Zahlungsbefehl zu 9 Cga 14/19k betreffend die Einforderung von Sonderzahlungen sowie Gehaltszahlungen der Dienstnehmerin in Höhe von EUR 1.050,00 netto monatlich für den Zeitraum 01.10.2018 bis 31.12.
- Im Urteil des LG Korneuburg als ASG vom 07.09.2020 zu 30 Cga 10/20b wurde unter anderem dem Klagebegehren der Dienstnehmerin auf Zahlung auf ein monatliches Gehalt in Höhe von EUR 1.050,00 netto monatlich für den Zeitraum 01.10.2018 bis 31.12.2018 Folge gegeben. Begründet wurde dieses Urteil im Wesentlichen mit der Bindungswirkung des Anerkenntnisurteils zu 40 Cga 22/14v und der bereits zuvor ergangenen Judikatur zu den Gerichtsverfahren zwischen dem Beschwerdeführer und der Dienstnehmerin.
- Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 14.06.2018 zu W133 2128740-1/22E die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Sozialministeriums Landesstelle Niederösterreich / Behindertenausschuss für Niederösterreich vom 22.04.2016 abgewiesen. Der Beschwerdeführer brachte dagegen ein Rechtsmittel ein.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 05.11.2020 zu Ra 2018/11/0153-8 wurde der Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des BVwG zu W133 2128740-1/22E Folge gegeben und aufgehoben.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.11.2020 zu W133 2128740-1/30E wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Sozialministerium Landesstelle Niederösterreich/Behindertenausschuss für Niederösterreich vom 22.04.2016 Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.
- Gegen den darauffolgenden Bescheid des Behindertenausschusses für Niederösterreich, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung zurückgewiesen wurde, und die beantragte Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung nicht erteilt wurde, brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein und wurde diese mit Erkenntnis des BVwG vom 01.04.2022 zu W133 2241900 1/26E, zurückgewiesen. Dagegen brachte der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ein.
- Mit Beschluss des VwGH vom 08.06.2022 zu Ra 2022/11/0093 wurde die Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des BVwG zu W133 2241900-1/26E zurückgewiesen.
- Mit Schreiben vom 25.02.2021 stellte der Beschwerdeführer durch seine rechtliche Vertretung einen Bescheidantrag in welchem er begehrte, dass festgestellt werden möge, dass er seit 01.10.2006 keine Beiträge in Bezug auf die ehemalige Dienstnehmerin schulde, da für diese seit 01.10.2006 keine Versicherungspflicht mehr bestanden habe.
- Nach Akteneinsicht gab der Beschwerdeführer namens seiner Rechtsvertretung eine umfangreiche Stellungnahme ab.
- Die Dienstnehmerin Regina XXXX verstarb am 04.02.2023.
- Die Dienstnehmerin Regina römisch 40 verstarb am 04.02.
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: „ÖGK“ oder „Belangte Behörde“) vom 05.12.2023, GZ. VA-VR 19509616/23-Ed, wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber verpflichtet sei, für die Dienstnehmerin für den Zeitraum von 01.08.2016 bis 31.12.2018 Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Gesamthöhe von € 15.916,91 an die ÖGK zu entrichten. Die belangte Behörde stellte darin fest, dass die Dienstnehmerin mit 01.05.2002 als Dienstnehmerin des Beschwerdeführers gemeldet worden sei. Bis zum Beitragszeitraum Juli 2016 seien vom Beschwerdeführer die Beiträge für dieses Dienstverhältnis auch entrichtet worden. Die Dienstnehmerin hätte weiters im Zeitraum 01.08.2016 bis 31.12.2018 gegenüber dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf ein monatliches Entgelt in Höhe von EUR 1.050,00 netto zuzüglich entsprechender Sonderzahlungen gehabt. Diese Ansprüche seien in mehreren streitigen arbeitsrechtlichen Verfahren gerichtlich festgestellt worden. Dem Beschwerdeführer wurde auch keine Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung
§ 8Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G) erteilt. Die Dienstnehmerin habe in der Zeit von 01.08.2016 bis 31.08.2018 aktiv keine Tätigkeiten für den Beschwerdeführer ausgeübt. Seit 01.01.2019 bezog die Dienstnehmerin eine Alterspension. Die belangte Behörde stellte darin fest, dass die Dienstnehmerin mit 01.05.2002 als Dienstnehmerin des Beschwerdeführers gemeldet worden sei. Bis zum Beitragszeitraum Juli 2016 seien vom Beschwerdeführer die Beiträge für dieses Dienstverhältnis auch entrichtet worden. Die Dienstnehmerin hätte weiters im Zeitraum 01.08.2016 bis 31.12.2018 gegenüber dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf ein monatliches Entgelt in Höhe von EUR 1.050,00 netto zuzüglich entsprechender Sonderzahlungen gehabt. Diese Ansprüche seien in mehreren streitigen arbeitsrechtlichen Verfahren gerichtlich festgestellt worden. Dem Beschwerdeführer wurde auch keine Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung
Paragraph 8, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) erteilt. Die Dienstnehmerin habe in der Zeit von 01.08.2016 bis 31.08.2018 aktiv keine Tätigkeiten für den Beschwerdeführer ausgeübt. Seit 01.01.2019 bezog die Dienstnehmerin eine Alterspension.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.10.2024 Beschwerde. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Beschwerdeführer als Partei, sowie XXXX als Zeugin einzuvernehmen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.10.2024 Beschwerde. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Beschwerdeführer als Partei, sowie römisch 40 als Zeugin einzuvernehmen.
- Am 11.01.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Mit Schriftsatz vom 05.08.2024 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Urkunden und Beweismitteln vor und gab eine Stellungnahme ab.
- Die Urkundenvorlage des Beschwerdeführers wurde der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs am 07.08.2024 zur Stellungnahme übermittelt. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.
- Am 26.09.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin, XXXX als Zeugin, sowie eines Vertreters der belangten Behörde durch. In der Verhandlung wurden seitens des Beschwerdeführers weitere diverse Unterlagen vorgelegt, die als Beilagen ./1 bis ./18 zum Akt genommen wurden.
- Am 26.09.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin, römisch 40 als Zeugin, sowie eines Vertreters der belangten Behörde durch. In der Verhandlung wurden seitens des Beschwerdeführers weitere diverse Unterlagen vorgelegt, die als Beilagen ./1 bis ./18 zum Akt genommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: XXXX war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.08.2016 bis 31.12.2018 Dienstnehmerin des Beschwerdeführers. Sie war arbeitsbereit und wirtschaftlich vom Beschwerdeführer abhängig. römisch 40 war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.08.2016 bis 31.12.2018 Dienstnehmerin des Beschwerdeführers. Sie war arbeitsbereit und wirtschaftlich vom Beschwerdeführer abhängig. Im Zeitraum von 01.08.2016 bis 31.12.2018 entstanden Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen zur Sozialversicherung in Höhe von € 15.916,
- Das Dienstverhältnis endete am 01.01.2019 durch Pensionsantritt. Die Dienstnehmerin ist am 04.02.2023 verstorben.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellung, dass die verstorbene XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.08.2016 bis 31.12.2018 Dienstnehmerin des Beschwerdeführers war, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:2.
- Die Feststellung, dass die verstorbene römisch 40 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.08.2016 bis 31.12.2018 Dienstnehmerin des Beschwerdeführers war, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Voranzustellen ist, dass in diesem Beschwerdeverfahren bereits, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, zahlreiche zivil- als auch verwaltungsrechtliche Verfahren, sowohl mit den arbeitsrechtlichen Ansprüchen der nunmehr verstorbenen Dienstnehmerin, als auch mit der Eigenschaft der nunmehr verstorbenen Dienstnehmerin als begünstigte Behinderte auseinandergesetzt haben. Die Verfahren wurden rechtskräftig abgeschlossen und die Urteile/ Erkenntnisse in den jeweiligen Instanzenzügen (teils-) bestätigt. Die Beweisergebnisse der rechtskräftigen zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren lagen im Zeitpunkt des beschwerdegegenständlichen Verfahrens der belangten Behörde vor und waren von der belangten Behörde im Vorverfahren zu berücksichtigen. Aus beweiswürdigender Sicht gilt es in diesem Verfahren hervorzuheben, dass ein Gegenbeweis im gegenständlichen Verfahren durch die Dienstnehmerin selbst, aufgrund deren Ablebens, nicht erbracht werden konnte und waren für das BVwG in gegenständlichem Verfahren sämtliche Beweismittel im Wege der freien Beweiswürdigung zu beurteilen, insbesondere, ob Tatsachen als erwiesen anzunehmen waren, zumal diese bereits in zivil- und verwaltungsgerichtlichen rechtskräftigen Entscheidungen Gegenstand einer gerichtlichen beweiswürdigenden Auseinandersetzung gewesen sind. Insbesondere zu den durch die vom Beschwerdeführer umfangreich vorgelegten Urkunden (Beilagen ./1 bis ./17), als auch zu den Aussagen der in diesem Verfahren zeugenschaftlich einvernommenen zweiten Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX (vgl. Aussage Z VHNS vom 26.09.2024, Seiten 8ff), waren seitens des BVwG die Beweisergebnisse aus den rechtskräftig abgeschlossenen Zivil- und Verwaltungsverfahren (hier insbesondere die Beweisergebnisse zur Arbeitswilligkeit als auch der wirtschaftlichen Abhängigkeit) auch in diesem Beweisverfahren entsprechend zu würdigen. Aus beweiswürdigender Sicht gilt es in diesem Verfahren hervorzuheben, dass ein Gegenbeweis im gegenständlichen Verfahren durch die Dienstnehmerin selbst, aufgrund deren Ablebens, nicht erbracht werden konnte und waren für das BVwG in gegenständlichem Verfahren sämtliche Beweismittel im Wege der freien Beweiswürdigung zu beurteilen, insbesondere, ob Tatsachen als erwiesen anzunehmen waren, zumal diese bereits in zivil- und verwaltungsgerichtlichen rechtskräftigen Entscheidungen Gegenstand einer gerichtlichen beweiswürdigenden Auseinandersetzung gewesen sind. Insbesondere zu den durch die vom Beschwerdeführer umfangreich vorgelegten Urkunden (Beilagen ./1 bis ./17), als auch zu den Aussagen der in diesem Verfahren zeugenschaftlich einvernommenen zweiten Ehefrau des Beschwerdeführers, römisch 40 vergleiche Aussage Z VHNS vom 26.09.2024, Seiten 8ff), waren seitens des BVwG die Beweisergebnisse aus den rechtskräftig abgeschlossenen Zivil- und Verwaltungsverfahren (hier insbesondere die Beweisergebnisse zur Arbeitswilligkeit als auch der wirtschaftlichen Abhängigkeit) auch in diesem Beweisverfahren entsprechend zu würdigen. Diese vorgelegten Urkunden, die großteils auch bereits Gegenstand der zuvor genannten rechtskräftig abgeschlossenen Zivil- und Verwaltungsverfahren waren, werden zur Frage, ob ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorlag, berücksichtigt. In freier Beweiswürdigung gilt es zu den vorgelegten Urkunden (Beilagen ./1 bis ./17) zusammengefasst auszuführen, dass diese auch in diesem Verfahren nicht geeignet waren, die Dienstnehmereigenschaft der verstorbenen XXXX zu belegen. Diese vorgelegten Urkunden, die großteils auch bereits Gegenstand der zuvor genannten rechtskräftig abgeschlossenen Zivil- und Verwaltungsverfahren waren, werden zur Frage, ob ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorlag, berücksichtigt. In freier Beweiswürdigung gilt es zu den vorgelegten Urkunden (Beilagen ./1 bis ./17) zusammengefasst auszuführen, dass diese auch in diesem Verfahren nicht geeignet waren, die Dienstnehmereigenschaft der verstorbenen römisch 40 zu belegen. In einer Gesamtschau der in diesem Verfahren vorgelegten und im Akt erliegenden Beweismittel kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die nunmehr Verstorbene im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.08.2016 bis 31.12.2018 Dienstnehmerin des Beschwerdeführers gewesen ist, arbeitsbereit und wirtschaftlich abhängig gewesen ist und wird hier weiters auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. 2.
- Die Feststellung, dass im Zeitraum von 01.08.2016 bis 31.12.2018 Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen zur Sozialversicherung in Höhe von EUR 15.916,91- entstanden sind ergeben sich aus folgenden Erwägungen: Die belangte Behörde hat diesbezüglich festgestellt, dass die Dienstnehmerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum gegenüber dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf ein monatliches Entgelt in Höhe von EUR 1.050,- netto zuzüglich entsprechender Sonderzahlungen hat. Diese Ansprüche seien in mehreren streitigen arbeitsrechtlichen Verfahren gerichtlich festgestellt worden, was vom Beschwerdeführer bestritten wird. Dem ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegenzutreten und wird diesbezüglich wird auf das Urteil des OLG Wien vom 27.11.2017,10 Ra 87/17p, verwiesen, worin unter Punkt
- ausgeführt wird: „Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin EUR 6.770, netto samt 8,58% Zinsen aus EUR 1.050,-netto seit 15.9.2016, aus EUR 1.050,- netto seit 15.10.2016, aus EUR 1.050, netto seit
- 11.2016 und aus EUR 2.570, - netto seit
- 12.2016 zu zahlen.“ Die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers gegen das Urteil des OLG Wien vom 27.11.2017, 10 Ra 87/17p, wurde mit Beschluss des OGH vom 23.02.2018, 8 ObA 6/18t zurückgewiesen. Der Berechnung der belangten Behörde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit zu folgen und wird keine rechnerische Unrichtigkeit erkannt und wird zu den weiteren Einwänden des Beschwerdeführers auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. 2.
- Die Feststellung, dass die Dienstnehmerin verstorben ist, gründet auf der im Akt erliegenden Eintragung im Sterbebuch, Dokumentennummer 000747/2023 vom 04.02.2023.2.
- Die Feststellung, dass die Dienstnehmerin verstorben ist, gründet auf der im Akt erliegenden Eintragung im Sterbebuch, Dokumentennummer 000747 aus 2023, vom 04.02.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 28Abs. 2 Z 2 Vw
GVG hat das BVwG über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Eine derartige Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde konnte in der Beschwerde nicht aufgezeigt werden, weshalb eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde.
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG hat das BVwG über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Eine derartige Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde konnte in der Beschwerde nicht aufgezeigt werden, weshalb eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. I Nr. 189/1955 lauten:3.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955, lauten: § 4.
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4,
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
- die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
- die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge);
- die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das
- Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, alle diese, soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (§ 27 Abs. 2) handelt;
- die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das
- Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, alle diese, soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (Paragraph 27, Absatz 2,) handelt;
- die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigten Personen, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre;
- Schülerinnen/Schüler an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und Auszubildende in Lehrgängen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, Schülerinnen/Schüler und Auszubildende in Schulen und Lehrgängen nach dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, sowie Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992;
- Schülerinnen/Schüler an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und Auszubildende in Lehrgängen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, Schülerinnen/Schüler und Auszubildende in Schulen und Lehrgängen nach dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, sowie Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,;
- Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und hauptberufliche Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Kreditgenossenschaften, alle diese, soweit sie auf Grund ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied (GeschäftsleiterIn) nicht schon nach Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 pflichtversichert sind;
- Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und hauptberufliche Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Kreditgenossenschaften, alle diese, soweit sie auf Grund ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied (GeschäftsleiterIn) nicht schon nach Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, pflichtversichert sind;
- die Heimarbeiter und die diesen nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen;
- Personen, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach den §§ 198 oder 303 berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt;
- Personen, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach den Paragraphen 198, oder 303 berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt;
- Fachkräfte der Entwicklungshilfe nach § 2 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;
- Fachkräfte der Entwicklungshilfe nach Paragraph 2, des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,;
- Personen, die an einer Eignungsausbildung im Sinne der §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, teilnehmen;
- Personen, die an einer Eignungsausbildung im Sinne der Paragraphen 2 b bis 2 d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, teilnehmen;
- die Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012;
- die Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,;
- Personen, die eine Geldleistung
§ 4des Militärberufsförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 524/1994, beziehen;12. Personen, die eine Geldleistung
Paragraph 4, des Militärberufsförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1994,, beziehen;
- geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirchen AB und HB hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes, ferner Lehrvikare, Pfarramtskandidaten, Diakonissen und die Mitglieder der evangelischen Kirchenleitung, letztere soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind;
- geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirchen Ausschussbericht und HB hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes, ferner Lehrvikare, Pfarramtskandidaten, Diakonissen und die Mitglieder der evangelischen Kirchenleitung, letztere soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind;
- die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.
- die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen.
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
- Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
- Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
- Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
- Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
- Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)
(4)Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
- a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind odera) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
- b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oderb) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
- c)dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
- d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
- d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/1997)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 1997,)
(6)Eine Pflichtversicherung
Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung
Abs. 4 aus.
(6)Eine Pflichtversicherung
Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung
Absatz 4, aus. (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/1997)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 1997,) Ende der Pflichtversicherung. § 11.
(1)Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.Paragraph 11,
(1)Die Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz eins, bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Absatz 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.
(2)bis
(7)(…) Dienstgeber § 35.
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
§ 4Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Paragraph 35,
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
(2)–
(4)(…) Entgelt. § 49.
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Paragraph 49,
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2)–
(5)(…)
(6)Die Versicherungsträger, die Verwaltungsbehörden, das Bundesverwaltungsgericht und die Landesverwaltungsgerichte sind an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, in denen Entgeltansprüche des Dienstnehmers (Lehrlings) festgestellt werden, gebunden. Dieser Bindung steht die Rechtskraft der Beitragsvorschreibung nicht entgegen. Diese Bindung tritt nicht ein, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt oder ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde. Die Gerichte erster Instanz haben je eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidungen über Entgeltansprüche von Dienstnehmern (Lehrlingen) binnen vier Wochen ab Rechtskraft an die Österreichische Gesundheitskasse zu übersenden; gleiches gilt für gerichtliche Vergleiche über die genannten Ansprüche.
(7)–
(9)(…) § 539a.
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Paragraph 539 a,
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2)Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3)Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4)Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5)Die Grundsätze, nach denen
- die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
- Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
- die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind. 3.
- Für den gegenständlichen Fall folgt daraus: 3.2.1.
§ 35Abs.
1 gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgeltes verweist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12.325 A/1986; Kern in Poperl/Trauner/Weißenböck (Hrsg), Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (72. Lfg 2021) § 35 ASVG Rz 1).3.2.1.
Paragraph 35, Absatz eins, gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgeltes verweist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12.325 A/1986; Kern in Poperl/Trauner/Weißenböck (Hrsg), Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (
- Lfg 2021) Paragraph 35, ASVG Rz 1). In gleicher Weise wie der Kreis der unter den sozialversicherungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff fallenden Personen weitaus größer ist als der Dienstnehmerbegriff nach dem Arbeitsrecht, gilt dies auch für den Dienstgeberbegriff im Geltungsbereich des ASVG. Es genügt hiefür jedes vorübergehende Beschäftigungsverhältnis (vorübergehende Tätigwerden). Unter einem „Beschäftigungsverhältnis“ – sieht man zunächst von den Fällen der Indienstnahme durch eine Mittelsperson ab – ist das dienstliche Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers iSd § 4 Abs. 2 zu dem Dienstgeber iSd § 35 Abs. 1 erster Satz zu verstehen. Es genügt hiefür jedes vorübergehende Beschäftigungsverhältnis (vorübergehende Tätigwerden). Unter einem „Beschäftigungsverhältnis“ – sieht man zunächst von den Fällen der Indienstnahme durch eine Mittelsperson ab – ist das dienstliche Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers iSd Paragraph 4, Absatz 2, zu dem Dienstgeber iSd Paragraph 35, Absatz eins, erster Satz zu verstehen. Der Dienstgeber ist die andere Seite des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, ohne das die Pflichtversicherung nicht ausgelöst wird. Ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs. 2 steht, ist in Bezug auf eine bestimmte andere Person (bestimmte andere Personen), nämlich – wiederum zunächst vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen – den Dienstgeber (die Dienstgeber), zu prüfen, und zwar hinsichtlich der Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen (Kern in Poperl/Trauner/Weißenböck (Hrsg), Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (
- Lfg 2021) § 35 ASVG Rz 3)Ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, steht, ist in Bezug auf eine bestimmte andere Person (bestimmte andere Personen), nämlich – wiederum zunächst vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen – den Dienstgeber (die Dienstgeber), zu prüfen, und zwar hinsichtlich der Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen (Kern in Poperl/Trauner/Weißenböck (Hrsg), Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (
- Lfg 2021) Paragraph 35, ASVG Rz 3) Das Beschäftigungsverhältnis iSd ASVG wird in der Regel durch die Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers begründet (vgl. die Erkenntnisse vom
- 1957, 1836/56 = VwSlg 4495 A/1957, und vom
- 2012, 2012/08/0260). Das Beschäftigungsverhältnis iSd ASVG wird in der Regel durch die Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers begründet vergleiche die Erkenntnisse vom
- 1957, 1836/56 = VwSlg 4495 A/1957, und vom
- 2012, 2012/08/0260). Beim Begriff des Betriebes iSd § 35 Abs. 1 kann – wie auch zur Umschreibung dieses Begriffes in allen arbeitsrechtlichen Zusammenhängen – auf die Rechtsprechung zu § 34 Abs. 1 ArbVG zurückgegriffen werden. Beim Begriff des Betriebes iSd Paragraph 35, Absatz eins, kann – wie auch zur Umschreibung dieses Begriffes in allen arbeitsrechtlichen Zusammenhängen – auf die Rechtsprechung zu Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG zurückgegriffen werden.
§ 34Abs. 1 Arb
VG gilt jede Arbeitsstätte als Betrieb, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb derer eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht (vgl. das Erkenntnis vom 23. 2. 2005, 2002/08/0220).
Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG gilt jede Arbeitsstätte als Betrieb, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb derer eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht vergleiche das Erkenntnis vom
- 2005, 2002/08/0220). Als Dienstgeber iSd ASVG gilt nach § 35 Abs. 1 dieses Gesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Wie sich aus § 35 Abs. 1 und anderen Gesetzesstellen ergibt, hat der Gesetzgeber keinen Unterschied gemacht zwischen einem Betrieb im engeren Sinn („technische Einheit“) und anderen Lebensbereichen, in denen Dienstnehmer beschäftigt werden, so insbesondere den Haushalten. Als Dienstgeber iSd ASVG gilt nach Paragraph 35, Absatz eins, dieses Gesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Wie sich aus Paragraph 35, Absatz eins und anderen Gesetzesstellen ergibt, hat der Gesetzgeber keinen Unterschied gemacht zwischen einem Betrieb im engeren Sinn („technische Einheit“) und anderen Lebensbereichen, in denen Dienstnehmer beschäftigt werden, so insbesondere den Haushalten. Die Begriffe des Dienstgebers und des Dienstnehmers iSd ASVG gelten daher für jeden Lebensbereich, in dem entgeltliche Dienste in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit geleistet werden (vgl. das Erkenntnis vom
- 1957, 1836/56 = VwSlg 4495 A/1957). Die Begriffe des Dienstgebers und des Dienstnehmers iSd ASVG gelten daher für jeden Lebensbereich, in dem entgeltliche Dienste in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit geleistet werden vergleiche das Erkenntnis vom
- 1957, 1836/56 = VwSlg 4495 A/1957). Ein Betrieb eines Dienstgebers liegt insbesondere dann vor, wenn dieser über eine eigene Betriebsstätte verfügt, die mit eigenen Betriebsmitteln ausgestattet ist und in der der in Frage kommende Dienstgeber die oberste Geschäfts- und Betriebsleitung innehat. Aus der Ausübung von einzelnen Funktionen, wie der Aufnahme und der Entlassung von Arbeitnehmern, der Ausbezahlung der Löhne, der Entgegennahme von Bestellungen und der Durchführung von Kalkulationen kann hingegen für sich allein noch nicht auf die Dienstgebereigenschaft geschlossen werden (VwGH
- 2002, 99/08/0157; Kern in Poperl/Trauner/Weißenböck (Hrsg), Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (
- Lfg 2021) § 35 ASVG Rz 9).Ein Betrieb eines Dienstgebers liegt insbesondere dann vor, wenn dieser über eine eigene Betriebsstätte verfügt, die mit eigenen Betriebsmitteln ausgestattet ist und in der der in Frage kommende Dienstgeber die oberste Geschäfts- und Betriebsleitung innehat. Aus der Ausübung von einzelnen Funktionen, wie der Aufnahme und der Entlassung von Arbeitnehmern, der Ausbezahlung der Löhne, der Entgegennahme von Bestellungen und der Durchführung von Kalkulationen kann hingegen für sich allein noch nicht auf die Dienstgebereigenschaft geschlossen werden (VwGH
- 2002, 99/08/0157; Kern in Poperl/Trauner/Weißenböck (Hrsg), Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (
- Lfg 2021) Paragraph 35, ASVG Rz 9). 3.2.
- Die in § 4 Abs. 1 an erster Stelle genannte Hauptgruppe der Vollversicherten ist die der Dienstnehmer, wobei dieser Begriff im Abs. 2 in Anlehnung an die in jahrelanger Spruchpraxis entwickelte Begriffsbestimmung übernommen wurde. 3.2.
- Die in Paragraph 4, Absatz eins, an erster Stelle genannte Hauptgruppe der Vollversicherten ist die der Dienstnehmer, wobei dieser Begriff im Absatz 2, in Anlehnung an die in jahrelanger Spruchpraxis entwickelte Begriffsbestimmung übernommen wurde. Die Sozialversicherungspflicht ist nicht vom Bestand eines nach bürgerlichem Recht gültig abgeschlossenen Dienstvertrages abhängig, sondern von einem Verhältnis tatsächlicher Art, für das sich in Rechtsprechung und Rechtslehre die Bezeichnung „Beschäftigungsverhältnis“ herausgebildet hat. Dieses Beschäftigungsverhältnis muss kein Dienstverhältnis sein, muss aber auf einer tatsächlichen entgeltlichen Arbeitsleistung beruhen und dem Empfänger der Arbeit die Verfügungsmacht über die Arbeitseignung und die Arbeitszeit des Beschäftigten gewähren. Die Pflichtversicherung wird also nicht durch ein Dienstverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne begründet, sondern tritt ausschließlich aufgrund des Vorliegens der im ASVG normierten Voraussetzungen ein. Das Dienstverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne ist keineswegs mit einem die Sozialversicherungspflicht begründenden Dienstverhältnis identisch, sondern es sind lediglich in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle bei Bestand eines Dienstverhältnisses im arbeitsrechtlichen Sinne gleichzeitig auch die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung gegeben (Strohdorfer in Poperl/Trauner/Weißenböck (Hrsg), Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (
- Lfg 2022) § 4 ASVG Rz 1 und 2).Das Dienstverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne ist keineswegs mit einem die Sozialversicherungspflicht begründenden Dienstverhältnis identisch, sondern es sind lediglich in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle bei Bestand eines Dienstverhältnisses im arbeitsrechtlichen Sinne gleichzeitig auch die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung gegeben (Strohdorfer in Poperl/Trauner/Weißenböck (Hrsg), Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (
- Lfg 2022) Paragraph 4, ASVG Rz 1 und 2). Bei der Beurteilung der Pflichtversicherung, insbesondere der Abgrenzung zwischen Dienstnehmern, freien Dienstnehmern und selbständiger Tätigkeit, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt der vertraglichen Vereinbarung entscheidend. Es kommt also nicht auf die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) an, sondern darauf, wie die in Rede stehende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird; es sind somit die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, kommt dem Vertrag zunächst die Vermutung seiner Richtigkeit zu, dh, es ist davon auszugehen, dass er den wahren Sachverhalt widerspiegelt. Soweit ein Vertrag von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist er als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt. Weicht die tatsächliche Ausübung der Beschäftigung aber vom Vertrag ab, ist nicht primär der Vertrag maßgebend, sondern dann sind die wahren Verhältnisse entscheidend, d.h., ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen (Strohdorfer in Poperl/Trauner/Weißenböck (Hrsg), Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (
- Lfg 2022) § 4 ASVG Rz 4 und 5).Weicht die tatsächliche Ausübung der Beschäftigung aber vom Vertrag ab, ist nicht primär der Vertrag maßgebend, sondern dann sind die wahren Verhältnisse entscheidend, d.h., ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen (Strohdorfer in Poperl/Trauner/Weißenböck (Hrsg), Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (
- Lfg 2022) Paragraph 4, ASVG Rz 4 und 5). Nach der auf das grundlegende Erkenntnis des VwGH vom 04.12.1957, 1836/56, gestützten ständigen Rechtsprechung hängt die Beantwortung der Frage, ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (zB Werkvertrag oder freier Dienstvertrag) – nur beschränkt ist (Strohdorfer in Poperl/Trauner/Weißenböck (Hrsg), Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (
- Lfg 2022) § 4 ASVG Rz 40).Nach der auf das grundlegende Erkenntnis des VwGH vom 04.12.1957, 1836/56, gestützten ständigen Rechtsprechung hängt die Beantwortung der Frage, ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (zB Werkvertrag oder freier Dienstvertrag) – nur beschränkt ist (Strohdorfer in Poperl/Trauner/Weißenböck (Hrsg), Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (
- Lfg 2022) Paragraph 4, ASVG Rz 40). 3.2.
- In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „Bei Prüfung der Versicherungspflicht nach § 4 ASVG ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung eine Rolle spielen können; entscheidend bleibt aber doch, ob bei der tatsächlichen (und nicht bloß bei der vereinbarten) Beschäftigung im Rahmen der Beurteilung des Gesamtbildes derselben die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen (vgl. das Erkenntnis vom
- Dezember 1990, 88/08/0269, VwSlg 13336 A/1990). Die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich. (…) Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Vertrag eine eindeutige Antwort darauf, welche Art von Vertrag gewollt war, zulässt oder nicht. Im letzteren Fall kommt der tatsächlichen Durchführung der Beschäftigung für die Frage der Pflichtversicherung entscheidende Bedeutung zu. (…) Ist die Frage des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten im gerichtlichen Verfahren nur vorfrageweise im Zusammenhang mit dem als Hauptfrage geltend gemachten Entgeltanspruch (und nicht etwa im Rahmen eines Verfahrens über die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses als Hauptfrage) zu beurteilen gewesen, so ist diese gerichtliche Entscheidung für das Verfahren über die Versicherungspflicht insoweit ohne Bedeutung, als eine Bindung an das Ergebnis dieses Verfahrens zwar bei Beurteilung der Entgeltansprüche des Beschäftigten bestünde (vgl. § 49 Abs. 6 ASVG), nicht aber in der Frage, ob ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zum Arbeitgeber vorlag. Letztere Frage ist im Verwaltungsverfahren betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG von den Behörden daher in jeder Hinsicht eigenständig - wenn auch gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Beweisergebnisse des gerichtlichen Verfahrens - zu beurteilen“ (vgl. VwGH vom 04.06.2008 zu 2007/08/0252; VwGH vom 07.05.2008 zu 2005/08/0142).„Bei Prüfung der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, ASVG ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung eine Rolle spielen können; entscheidend bleibt aber doch, ob bei der tatsächlichen (und nicht bloß bei der vereinbarten) Beschäftigung im Rahmen der Beurteilung des Gesamtbildes derselben die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen vergleiche das Erkenntnis vom
- Dezember 1990, 88/08/0269, VwSlg 13336 A/1990). Die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich. (…) Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Vertrag eine eindeutige Antwort darauf, welche Art von Vertrag gewollt war, zulässt oder nicht. Im letzteren Fall kommt der tatsächlichen Durchführung der Beschäftigung für die Frage der Pflichtversicherung entscheidende Bedeutung zu. (…) Ist die Frage des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten im gerichtlichen Verfahren nur vorfrageweise im Zusammenhang mit dem als Hauptfrage geltend gemachten Entgeltanspruch (und nicht etwa im Rahmen eines Verfahrens über die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses als Hauptfrage) zu beurteilen gewesen, so ist diese gerichtliche Entscheidung für das Verfahren über die Versicherungspflicht insoweit ohne Bedeutung, als eine Bindung an das Ergebnis dieses Verfahrens zwar bei Beurteilung der Entgeltansprüche des Beschäftigten bestünde vergleiche Paragraph 49, Absatz 6, ASVG), nicht aber in der Frage, ob ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zum Arbeitgeber vorlag. Letztere Frage ist im Verwaltungsverfahren betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG von den Behörden daher in jeder Hinsicht eigenständig - wenn auch gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Beweisergebnisse des gerichtlichen Verfahrens - zu beurteilen“ vergleiche VwGH vom 04.06.2008 zu 2007/08/0252; VwGH vom 07.05.2008 zu 2005/08/0142). „Zu einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis gehört die Willensübereinstimmung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass abhängige Dienste entgeltlich geleistet und diese entgegengenommen werden. Auch der einseitige Wegfall dieses Willens - insb auf Seiten des Dienstgebers, wenn dieser die entgeltlichen abhängigen Dienste also nicht mehr in Empfang nehmen möchte - beendet das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis, mag auch das arbeitsrechtliche Verhältnis dadurch allein nicht einseitig aufgelöst sein. Bleibt allerdings die Willenseinigung, Dienste zu leisten bzw. zu empfangen, weiterhin aufrecht, ändert die Unterbrechung der tatsächlichen Tätigkeit den Weiterbestand des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nicht. Eine Ausnahme ist bei den so genannten "diktierten Rechtsverhältnissen" gegeben. Diese liegen vor, wenn der wegfallende Wille des Dienstgebers, weiterhin Leistungen in Empfang zu nehmen, durch Gesetz oder Richterspruch substituiert wird“ (vgl. VwGH vom 19.10.2005 zu 2003/08/0138).„Zu einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis gehört die Willensübereinstimmung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass abhängige Dienste entgeltlich geleistet und diese entgegengenommen werden. Auch der einseitige Wegfall dieses Willens - insb auf Seiten des Dienstgebers, wenn dieser die entgeltlichen abhängigen Dienste also nicht mehr in Empfang nehmen möchte - beendet das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis, mag auch das arbeitsrechtliche Verhältnis dadurch allein nicht einseitig aufgelöst sein. Bleibt allerdings die Willenseinigung, Dienste zu leisten bzw. zu empfangen, weiterhin aufrecht, ändert die Unterbrechung der tatsächlichen Tätigkeit den Weiterbestand des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nicht. Eine Ausnahme ist bei den so genannten "diktierten Rechtsverhältnissen" gegeben. Diese liegen vor, wenn der wegfallende Wille des Dienstgebers, weiterhin Leistungen in Empfang zu nehmen, durch Gesetz oder Richterspruch substituiert wird“ vergleiche VwGH vom 19.10.2005 zu 2003/08/0138). Weiters führt der VwGH zu diktierten Rechtsverhältnissen aus: „Eine Ausnahme hievon ist bei den sogenannten „diktierten Rechtsverhältnissen“ gegeben. Solche liegen insbesondere vor, wenn der weggefallene Wille des Dienstgebers, weiterhin Leistungen in Empfang zu nehmen, durch Gesetz oder Richterspruch substituiert wird: In diesen Fällen besteht ein Beschäftigungsverhältnis, so lange der Arbeitnehmer, wenn auch gegen den Willen des anderen Teiles, abhängige Arbeit leistet oder - sofern ihm dies verwehrt wird - in Arbeitsbereitschaft verharrt (vgl. VwGH vom
- Februar 2003, Zl. 99/08/0054). „Eine Ausnahme hievon ist bei den sogenannten „diktierten Rechtsverhältnissen“ gegeben. Solche liegen insbesondere vor, wenn der weggefallene Wille des Dienstgebers, weiterhin Leistungen in Empfang zu nehmen, durch Gesetz oder Richterspruch substituiert wird: In diesen Fällen besteht ein Beschäftigungsverhältnis, so lange der Arbeitnehmer, wenn auch gegen den Willen des anderen Teiles, abhängige Arbeit leistet oder - sofern ihm dies verwehrt wird - in Arbeitsbereitschaft verharrt vergleiche VwGH vom
- Februar 2003, Zl. 99/08/0054). Eben dieses „verharren“ der verstorbenen Dienstnehmerin und der ursprüngliche Wille beider Verfahrensparteien ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen liegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem Verfahren vor. 3.2.
- Zur Grundlage der Beitragsvorschreibung 3.2.4.1.
§ 49Abs.
6 ASVG sind die Versicherungsträger, die Verwaltungsbehörden, das Bundesverwaltungsgericht und die Landesverwaltungsgerichte an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, in denen Entgeltansprüche des Dienstnehmers (Lehrlings) festgestellt werden, gebunden. 3.2.4.1.
Paragraph 49, Absatz 6, ASVG sind die Versicherungsträger, die Verwaltungsbehörden, das Bundesverwaltungsgericht und die Landesverwaltungsgerichte an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, in denen Entgeltansprüche des Dienstnehmers (Lehrlings) festgestellt werden, gebunden. Das SV-Recht knüpft im Beitragsrecht der DN an arbeitsrechtliche Ansprüche an. Das sich daraus ergebende Ordnungsproblem wird durch Abs. 6 im Interesse der Einheitlichkeit der Ergebnisse dahin gelöst, dass die SV-Verwaltung an Entscheidungen der Gerichte gebunden sein soll (vgl. in diesem Zusammenhang auch die ErläutRV 599 BlgNR
- GP 27 sowie VwGH 90/08/0058). Das SV-Recht knüpft im Beitragsrecht der DN an arbeitsrechtliche Ansprüche an. Das sich daraus ergebende Ordnungsproblem wird durch Absatz 6, im Interesse der Einheitlichkeit der Ergebnisse dahin gelöst, dass die SV-Verwaltung an Entscheidungen der Gerichte gebunden sein soll vergleiche in diesem Zusammenhang auch die ErläutRV 599 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 27 sowie VwGH 90/08/0058). Diese Bindungswirkung gilt seit der Verwaltungsgerichtsreform 2014 auch für die Verwaltungsgerichte. Entgeltansprüche bestehen zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern und werden daher im Streitfall im arbeitsgerichtlichen Verfahren zwischen diesen Parteien bindend festgelegt. Es bedürfte an sich keiner ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung, dass diese bindende Festlegung grundsätzlich auch von Verwaltungsbehörden in Beitragsstreitigkeiten als rechtkräftige Vorfragenentscheidung (§ 38 AVG) zu beachten ist. Entgeltansprüche bestehen zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern und werden daher im Streitfall im arbeitsgerichtlichen Verfahren zwischen diesen Parteien bindend festgelegt. Es bedürfte an sich keiner ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung, dass diese bindende Festlegung grundsätzlich auch von Verwaltungsbehörden in Beitragsstreitigkeiten als rechtkräftige Vorfragenentscheidung (Paragraph 38, AVG) zu beachten ist. § 49 Abs. 6 Satz 1 wiederholt lediglich die schon aus der materiellen Rechtskraft eines Leistungsurteils und der im Leistungsurteil enthaltenen Feststellungswirkung zwingend abzuleitende Rechtsfolge, dass eine solche gerichtliche Festlegung die Versicherungsträger, die Verwaltungsbehörden und – aufgrund des SVAG, BGBl I 2015/2, seit
- 2014 – auch alle Verwaltungsgerichte grundsätzlich bindet. Paragraph 49, Absatz 6, Satz 1 wiederholt lediglich die schon aus der materiellen Rechtskraft eines Leistungsurteils und der im Leistungsurteil enthaltenen Feststellungswirkung zwingend abzuleitende Rechtsfolge, dass eine solche gerichtliche Festlegung die Versicherungsträger, die Verwaltungsbehörden und – aufgrund des SVAG, BGBl römisch eins 2015/2, seit
- 2014 – auch alle Verwaltungsgerichte grundsätzlich bindet. Diese Bindungswirkung des Gerichtsurteils bewirkt, dass die Versicherungsträger, Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte davon auszugehen haben, dass der Anspruch des Dienstnehmers aus dem im Urteil festgelegten Rechtsgrund zusteht (oder eben nicht zu Recht besteht) und dass er der Höhe nach nicht über das im Urteil zugesprochene hinausgeht. Ein nachträglich ergangenes Gerichtsurteil durchbricht ohne weiteres die Rechtskraft einer Beitragsvorschreibung. Von diesem Grundsatz gibt es eine Einschränkung, nämlich für Urteile deren Inhalt von den Parteien beeinflusst ist, also für Anerkenntnis und Versäumungsurteile, weil diesen kein streitiges Verfahren vorangegangen ist. Das bedeutet nicht, dass solche Urteile für den SVTr unbeachtlich wären; sie sind dem Beitragsverfahren zugrunde zu legen, unterliegen aber einer Inhaltskontrolle durch den SVTr in Anwendung der §§ 539 und 539a (vgl. Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG (Stand 1.8.2024, rdb.at), Rz 218 bis 221).Ein nachträglich ergangenes Gerichtsurteil durchbricht ohne weiteres die Rechtskraft einer Beitragsvorschreibung. Von diesem Grundsatz gibt es eine Einschränkung, nämlich für Urteile deren Inhalt von den Parteien beeinflusst ist, also für Anerkenntnis und Versäumungsurteile, weil diesen kein streitiges Verfahren vorangegangen ist. Das bedeutet nicht, dass solche Urteile für den SVTr unbeachtlich wären; sie sind dem Beitragsverfahren zugrunde zu legen, unterliegen aber einer Inhaltskontrolle durch den SVTr in Anwendung der Paragraphen 539 und 539 a vergleiche Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 49, ASVG (Stand 1.8.2024, rdb.at), Rz 218 bis 221). In der Beurteilung von Ansprüchen aus derartigen Urteilen steckt auch ein Akt der Beweiswürdigung. Erweisen sich Versäumungs- oder Anerkenntnisurteil nach den genannten Maßstäben als unbedenklich, dann ist es nicht nur nicht rechtswidrig, sondern geboten, dass die Behörde ein solches den Anspruchslohn bestimmendes Versäumungsurteil über das Arbeitsentgelt ihrem Beitragsbescheid zugrunde legt (vgl. VwGH 2001/08/0160). In der Beurteilung von Ansprüchen aus derartigen Urteilen steckt auch ein Akt der Beweiswürdigung. Erweisen sich Versäumungs- oder Anerkenntnisurteil nach den genannten Maßstäben als unbedenklich, dann ist es nicht nur nicht rechtswidrig, sondern geboten, dass die Behörde ein solches den Anspruchslohn bestimmendes Versäumungsurteil über das Arbeitsentgelt ihrem Beitragsbescheid zugrunde legt vergleiche VwGH 2001/08/0160). Die in Abs. 6 genannten Wirkungen sind aufgrund des Normzwecks nicht nur auf Urteile anzuwenden, in denen Entgeltansprüche von DN festgestellt werden, sondern konsequenterweise auch auf solche Urteile, in denen andere Hauptfragen entschieden werden, die bei Beurteilung von Grund und Höhe des Entgeltanspruchs eines DN als Vorfrage (iSd § 38 AVG) oder als Tatbestandsmoment von Bedeutung sind (vgl. VwGH 2008/08/0146, ARD 6181/18/2011). Die Bindung an arbeitsgerichtliche Leistungsurteile gilt nicht für die Frage, ob ein sv-pflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt; diese Frage entscheiden die Behörden im Verwaltungsverfahren nach dem ASVG autonom (vgl. VwGH 2005/08/0142, ARD 5928/08/2009)“.Die in Absatz 6, genannten Wirkungen sind aufgrund des Normzwecks nicht nur auf Urteile anzuwenden, in denen Entgeltansprüche von DN festgestellt werden, sondern konsequenterweise auch auf solche Urteile, in denen andere Hauptfragen entschieden werden, die bei Beurteilung von Grund und Höhe des Entgeltanspruchs eines DN als Vorfrage (iSd Paragraph 38, AVG) oder als Tatbestandsmoment von Bedeutung sind vergleiche VwGH 2008/08/0146, ARD 6181/18/2011). Die Bindung an arbeitsgerichtliche Leistungsurteile gilt nicht für die Frage, ob ein sv-pflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt; diese Frage entscheiden die Behörden im Verwaltungsverfahren nach dem ASVG autonom vergleiche VwGH 2005/08/0142, ARD 5928/08/2009)“. 3.2.4.
- Im arbeitsgerichtlichen Verfahren wurden zuvor die Klagebegehren der Dienstnehmerin auf Feststellung, dass das Dienstverhältnis als Ordinationsangestellte über den 31.07.2016 hinaus unbefristet aufrecht bleibe, auf Feststellung, dass sie unter das Regime der Abfertigung alt falle, sowie das Klagebegehren auf Gehaltszahlungen in Höhe von monatlich EUR 1.050,00 ab August 2016 mit Urteil des ASG Wien vom 20.12.2016 zu 15 Cga 81/16i abgewiesen. Begründet wurde dieses Urteil im Wesentlichen damit, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Dienstnehmerin lediglich ein Scheindienstverhältnis vorgelegen wäre. Dagegen erhob die Dienstnehmerin wie obig ausgeführt, Berufung. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren führt der Beschwerdeführer dazu auszugsweise aus, dass „die Berechnungen betreffend die geforderten Rückstände an Beiträgen stets auf dem Anerkenntnisurteil des ASG Wien zu 40 Cga 22/14 beruhen. Das ergibt sich aus den Erhebungsberichten ON 19 vom 14.02.2019, ON 18 vom 08.02.2019, ON 16 vom 31.012018, der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 26.012018 (an der nur der Erheber, nicht der Einschreiter teilgenommen hat) ON 14 (Seite 5), ON 13 Seite
- Auch im Erhebungsbericht ON 3 stützt sich die Nachverrechnung wiederum auf das genannte Anerkenntnisurteil 40 Cga 22/14v des ASG Wien, welches als ON 1 im Akt erliegt. Somit ist die Begründung der Behörde, dass sich die Beitragsvorschreibungen auf mehrere — nicht festgestellte — Urteile stütze, unrichtig. Die Feststellung lautet zudem „Diese Ansprüche wurden in mehreren streitigen arbeitsrechtlichen Verfahren gerichtlich festgestellt." Es ist nicht nachvollziehbar, auf welches Urteil sich daher die rechtliche Beurteilung stützt. Es gibt gegenständlich mehrere Urteile, die nicht festgestellt wurden. Es wird daher an dieser Stelle auch ein Begründungsmangel geltend gemacht. Richtig führte die Behörde aus, dass auf Grund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG als Dienstnehmer anzusehen ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt ist; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. In der rechtlichen Würdigung begründet die Behörde jedoch, dass obwohl die Dienstnehmerin keine Tätigkeiten für den Beschwerdeführer verrichtete und dieser den Betrieb übertragen hatte, aufgrund „des Dienstverhältnisses" Entgeltansprüche gegenüber dem Beschwerdeführer gehabt hätte“.„die Berechnungen betreffend die geforderten Rückstände an Beiträgen stets auf dem Anerkenntnisurteil des ASG Wien zu 40 Cga 22/14 beruhen. Das ergibt sich aus den Erhebungsberichten ON 19 vom 14.02.2019, ON 18 vom 08.02.2019, ON 16 vom 31.012018, der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 26.012018 (an der nur der Erheber, nicht der Einschreiter teilgenommen hat) ON 14 (Seite 5), ON 13 Seite
- Auch im Erhebungsbericht ON 3 stützt sich die Nachverrechnung wiederum auf das genannte Anerkenntnisurteil 40 Cga 22/14v des ASG Wien, welches als ON 1 im Akt erliegt. Somit ist die Begründung der Behörde, dass sich die Beitragsvorschreibungen auf mehrere — nicht festgestellte — Urteile stütze, unrichtig. Die Feststellung lautet zudem „Diese Ansprüche wurden in mehreren streitigen arbeitsrechtlichen Verfahren gerichtlich festgestellt." Es ist nicht nachvollziehbar, auf welches Urteil sich daher die rechtliche Beurteilung stützt. Es gibt gegenständlich mehrere Urteile, die nicht festgestellt wurden. Es wird daher an dieser Stelle auch ein Begründungsmangel geltend gemacht. Richtig führte die Behörde aus, dass auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG als Dienstnehmer anzusehen ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt ist; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. In der rechtlichen Würdigung begründet die Behörde jedoch, dass obwohl die Dienstnehmerin keine Tätigkeiten für den Beschwerdeführer verrichtete und dieser den Betrieb übertragen hatte, aufgrund „des Dienstverhältnisses" Entgeltansprüche gegenüber dem Beschwerdeführer gehabt hätte“. Mit Urteil des OLG Wien vom 22.11.2017 zu 10 Ra 87/17p wurde der Berufung der Dienstnehmerin gegen das Urteil des ASG Wien zu 15 Cga 81/16i teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahingehend abgeändert, dass das Dienstverhältnis als Ordinationsangestellte über den 31.07.2016 hinaus unbefristet aufrecht besteht und der Beschwerdeführer schuldig ist die eingeklagten Gehaltszahlungen zu bezahlen. Begründet wurde dieses Urteil im Wesentlichen mit der Bindungswirkung des Anerkenntnisurteils zu 40 Cga 22/14v. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 23.02.2018 zu 8 ObA 6/1 8t wurde die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers gegen das Urteil des OLG Wien zu 10 Ra 87/17p zurückgewiesen. Im Urteil des OLG Wien vom 22.11.2017 zu 10 Ra 87/17p wird (auszugsweise) folgendes auch in diesem Verfahren wesentliches festgehalten und wiedergegeben: „Die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft tritt also dann ein, wenn von dem Inhalt der rechtskräftig entschiedenen Streitsache notwendig die Entscheidung eines weiteren Anspruches abhängt (Präjudizialität der rechtskräftigen Entscheidung). Der rechtskräftig entschiedene Anspruch ist also Vorfrage, bedingendes Rechtsverhältnis für den weiteren Anspruch. Ausschließlich dann, wenn der entschiedene Anspruch oder das entschiedene Rechtsverhältnis eine echte Vorfrage für einen später erhobenen Anspruch oder ein anderes Rechtsverhältnis darstellt, greift die Bindungswirkung der Rechtskraft ein. Der tragende Grund für die Bindungswirkung ist die Absicherung des Urteilsspruchs über den geltend gemachten Anspruch oder das entschiedene Rechtsverhältnis. Das bedeutet, dass die Bindungswirkung notwendig ist, um dem Obsiegenden nicht auf Umwegen wieder den Prozesserfolg aus der Hand schlagen zu können. Auch die Feststellung des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses ist daher etwa für einen späteren Lohnzahlungsprozess bindend (4 Ob 67 / 84; Fasching/Klicka in Fasching/Konecny2 S 411 ZPO Rz 53 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Rechtshandlung oder eine Tatsache nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens
§ 228
ZPO sein, weil es sich dabei nicht um ein Recht oder Rechtsverhältnis handelt, sondern nur um eine Vorfrage für dessen Bestand. Auch die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist daher nicht feststellungsfähig, weil sie als empfangsbedürftige Willenserklärung unmittelbar rechtsgestaltend auf das Arbeitsverhältnis einwirkt und grundsätzlich dessen Beendigung herbeiführt. Das für die Feststellungsklage notwendige Rechtschutzbedürfnis besteht daher nicht hinsichtlich der Vorfrage der Wirksamkeit oder materiellen Berechtigung der Kündigung, sondern nur in Bezug auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses (RIS-Justiz RS0039036; RS0038804; RS0034786; Rs0039087).Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Rechtshandlung oder eine Tatsache nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens
Paragraph 228, ZPO sein, weil es sich dabei nicht um ein Recht oder Rechtsverhältnis handelt, sondern nur um eine Vorfrage für dessen Bestand. Auch die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist daher nicht feststellungsfähig, weil sie als empfangsbedürftige Willenserklärung unmittelbar rechtsgestaltend auf das Arbeitsverhältnis einwirkt und grundsätzlich dessen Beendigung herbeiführt. Das für die Feststellungsklage notwendige Rechtschutzbedürfnis besteht daher nicht hinsichtlich der Vorfrage der Wirksamkeit oder materiellen Berechtigung der Kündigung, sondern nur in Bezug auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses (RIS-Justiz RS0039036; RS0038804; RS0034786; Rs0039087). In Übereinstimmung damit hat die Klägerin unbestritten aus Anlass der Kündigung des Beklagten vom 5.12.2013 zum 31.12.2013 zu 40 Cga 22/14v des Erstgerichts (neben einem Zahlungsbegehren) zutreffend eine Klage auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses eingebracht. Gegenstand jenes Verfahrens war daher primär die Frage, ob der Beklagte das zu Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis wirksam gekündigt hat. Zur Klärung dieser Rechtsfrage war unabdingbare Voraussetzung, dass (zum Zeitpunkt der Kündigung) ein aufrechtes Arbeitsverhältnis bestand. Vor diesem Hintergrund ist das Anerkenntnis des vormaligen Rechtsvertreters des Beklagten zu beurteilen: Gegenstand dieses prozessualen Anerkenntnisses (vgl. RIS— Justiz RS0040825) ist der Klagsanspruch im dargestellten Sinn, also die Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen und das daraus abgeleitete Begehren (RIS-Justiz RS0040889; RS0040064). Im Umfang der von diesem Anerkenntnis umfassten Klagsforderung war dem Erstgericht daher jede Prüfung der materiellen Rechtslage verwehrt (RIS-Justiz RS0040845), sodass es aufgrund des darauf gerichteten Antrages der Klägerin
§ 395
ZPO ein Anerkenntnisurteil zu fassen hatte, ohne zu prüfen, ob das Anerkenntnis auch nach materiellem Recht zulässig und erlaubt ist (RIS-Justiz RS0040893; RS0040891; RS0040792).Gegenstand dieses prozessualen Anerkenntnisses vergleiche RIS— Justiz RS0040825) ist der Klagsanspruch im dargestellten Sinn, also die Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen und das daraus abgeleitete Begehren (RIS-Justiz RS0040889; RS0040064). Im Umfang der von diesem Anerkenntnis umfassten Klagsforderung war dem Erstgericht daher jede Prüfung der materiellen Rechtslage verwehrt (RIS-Justiz RS0040845), sodass es aufgrund des darauf gerichteten Antrages der Klägerin
Paragraph 395, ZPO ein Anerkenntnisurteil zu fassen hatte, ohne zu prüfen, ob das Anerkenntnis auch nach materiellem Recht zulässig und erlaubt ist (RIS-Justiz RS0040893; RS0040891; RS0040792). Anerkennungsfähig sind nur disponible Streitgegenstände, sodass etwa in Verfahren mit überwiegend öffentlichem Interesse an der Wahrheitsfindung wie in Eheverfahren, Abstammungsverfahren und bezüglich eines Vaterschaftsanerkenntnisses keine Anerkenntnisurteile gefällt werden dürfen. Auch über prozessuale Ansprüche, die der Parteiendisposition entzogen sind, ist dies nicht zu lässig (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny 2 § 395 ZPO Rz 6f mwN). Davon kann hier aber ohnedies keine Rede sein, weil Gegenstand jenes Verfahrens die Feststellung eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses war.Anerkennungsfähig sind nur disponible Streitgegenstände, sodass etwa in Verfahren mit überwiegend öffentlichem Interesse an der Wahrheitsfindung wie in Eheverfahren, Abstammungsverfahren und bezüglich eines Vaterschaftsanerkenntnisses keine Anerkenntnisurteile gefällt werden dürfen. Auch über prozessuale Ansprüche, die der Parteiendisposition entzogen sind, ist dies nicht zu lässig (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny 2 Paragraph 395, ZPO Rz 6f mwN). Davon kann hier aber ohnedies keine Rede sein, weil Gegenstand jenes Verfahrens die Feststellung eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses war. Es ist primärer Zweck jedes Anerkenntnisses, die Zweifel an einer geltend gemachten Forderung (wie bei einem Vergleich) zu beseitigen. Das Anerkenntnis wirkt daher konstitutiv, sodass die anerkannte Forderung, auch wenn sie bisher nicht bestanden hat, dann zumindest begründet wird (RIS-Justiz RS0032319). Mit dem zitierten Anerkenntnisurteil hat das Erstgericht daher aus Anlass der Kündigung des Beklagten zum 31.12.2013 rechtskräftig und insofern bindend für die Parteien die Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses getroffen. Es war dem Beklagten zwar nicht versagt, das Arbeitsverhältnis neuerlich zu kündigen, wohl aber, sich im Widerspruch zum Anerkenntnisurteil darauf zu berufen, dass er mit der Klägerin niemals ein Arbeitsverhältnis wirksam begründet hätte. Dass die Parteien jenes Verfahren nur zum Schein geführt hätten, wurde von ihm nicht vorgebracht, wie bereits ausgeführt wurde. Unter einem Scheinprozess versteht man einen Rechtsstreit, in dem die Parteien ein gar nicht bestehendes Rechtsverhältnis einverständlich mit Hilfe der prozessualen Disposition des Beklagten feststellen lassen, um damit einen bestimmten, vor Gericht geheimgehaltenen Zweck zu erreichen. Die Prozessparteien sind sich darüber einig, dass die Urteilswirkungen zwischen ihnen nicht eintreten sollen, sondern dass sie das Urteil nur im Rechtsverkehr mit Dritten auswerten wollen (RIS—Justiz RS0037626). Davon kann hier aber keine Rede sein, weil der Beklagte ausdrücklich vorgebracht hat, dass sein Rechtsvertreter entgegen seinem Auftrag und Willen das Anerkenntnis abgegeben habe. Wenn die Anerkennung des Klagebegehrens nicht seinem Willen entsprochen hat, ist — auch im Zusammenhalt mit seinem weiteren Vorbringen über die fehlende Passivlegitimation und das Vorliegen eines Scheinarbeitsverhältnisses naheliegend, dass er es bestreiten hätte wollen. Eine Einigkeit im Sinne der Führung eines Scheinprozesses zu welchem Zweck auch immer kann daraus ebenfalls nicht abgeleitet werden, sodass der Argumentation des Erstgerichts eine Grundlage entzogen ist. Ob der Vertreter des Beklagten seine Pflichten aus dem Auftrag des Beklagten verletzt hat, ist hier aufgrund seiner nach außen hin jedenfalls wirksamen und nicht in Frage gestellten Vollmacht nicht weiter zu klären. Für das vorliegende Verfahren bindend ist somit davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Fassung des Anerkenntnisurteils ein aufrechtes Arbeitsverhältnis der Klägerin zum Beklagten seit 1.5.2002 bestand. Damit war dessen Bestreitungsvorbringen von Vornherein eine Grundlage entzogen, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens eines Scheinarbeitsverhältnisses. Durch den allfälligen Betriebsübergang auf die vom Beklagten am 1.10.2006 mit— gegründete OEG mag das Dienstverhältnis zwar
§ 3Abs.
1 AVRAG auf diese übergegangen sein. Dies hinderte die Parteien jedoch nicht, dieses Dienstverhältnis neuerlich auf den Beklagten zu übertragen, ein neues Dienstverhältnis einzugehen oder dieses auf den Beklagten als Dienstgeber rückzuübertragen, sodass er jedenfalls passiv legitimiert ist. Durch den allfälligen Betriebsübergang auf die vom Beklagten am 1.10.2006 mit— gegründete OEG mag das Dienstverhältnis zwar
Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG auf diese übergegangen sein. Dies hinderte die Parteien jedoch nicht, dieses Dienstverhältnis neuerlich auf den Beklagten zu übertragen, ein neues Dienstverhältnis einzugehen oder dieses auf den Beklagten als Dienstgeber rückzuübertragen, sodass er jedenfalls passiv legitimiert ist. Auch auf die Frage der grundsätzlichen Bindung des Gerichts an verwaltungsbehördliche Bescheide (RIS-Justiz RS0037051; RS0036948; RS0037096; RS0128970; RS0109294 [T3] ua), hier insbesondere des Bescheids der beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichteten Berufungskommission vom 19.11.2009, worin ein Übergang des Dienstverhältnisses auf die OEG angenommen wurde (Beilage. / 1), muss daher nicht weiter eingegangen werden. Im Hinblick auf die rechtskräftige Feststellung im Anerkenntnisurteil ist davon auszugehen, dass das Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen seit 1.5.2002 aufrecht bestand. Abgesehen davon fehlt eine Zustimmung des Behindertenausschusses zur Kündigung der bereits seit 24.11.1992 begünstigt behinderten Klägerin.
§ 8Abs. 2 BEinst
G darf die Kündigung eines begünstigten Behinderten (S 2) von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (S 12) nach Anhörung des Betriebsrates, bzw. näher genannter Belegschaftsvertreter zugestimmt hat. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn ihr nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird (RIS-Justiz RS0052626; RS0077688; RS0052608; K. Mayr in Zell Komm 2 § 8 BEinstG Rz 9 mwN. Die Eigenschaft der Klägerin als begünstigte Behinderte iSd § 2 BEinstG war dem Beklagten nach seinem eigenen Vorbringen bereits im Zuge des Verfahrens über die erste Kündigung, somit spätestens 2007, bekannt. Da sein Antrag auf nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung in eventu zu einer künftig auszusprechenden Kündigung mit Bescheid des Behindertenausschusses für Wien vom 22.4.2016 zurückgewiesen wurde (Beilage. /C, ./11), fehlte diese für die Rechtswirksamkeit der Kündigung wesentliche Voraussetzung im Sinne des § 8 Abs. 2 BEinstG, was die Klägerin zur Einbringung der Klage auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses berechtigte, ohne dass es auf die vom Beklagten geltend gemachten Kündigungsgründe oder eine Interessenabwägung ankäme (vgl. RIS—Justiz RS0052626; RS0116721) . Dass der Beklagte einen (nur ausnahmsweise zulässigen vgl. RIS-Justiz RS0044621; RS0085384) Antrag auf nachträgliche Zustimmung zu der hier gegenständlichen, bereits ausgesprochenen Kündigung an den Behindertenausschuss gestellt hätte, hat er nicht vorgebracht, sodass darauf nicht näher einzugehen ist. Abgesehen davon fehlt eine Zustimmung des Behindertenausschusses zur Kündigung der bereits seit 24.11.1992 begünstigt behinderten Klägerin.
Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG darf die Kündigung eines begünstigten Behinderten (S 2) von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (S 12) nach Anhörung des Betriebsrates, bzw. näher genannter Belegschaftsvertreter zugestimmt hat. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn ihr nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird (RIS-Justiz RS0052626; RS0077688; RS0052608; K. Mayr in Zell Komm 2 Paragraph 8, BEinstG Rz 9 mwN. Die Eigenschaft der Klägerin als begünstigte Behinderte iSd Paragraph 2, BEinstG war dem Beklagten nach seinem eigenen Vorbringen bereits im Zuge des Verfahrens über die erste Kündigung, somit spätestens 2007, bekannt. Da sein Antrag auf nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung in eventu zu einer künftig auszusprechenden Kündigung mit Bescheid des Behindertenausschusses für Wien vom 22.4.2016 zurückgewiesen wurde (Beilage. /C, ./11), fehlte diese für die Rechtswirksamkeit der Kündigung wesentliche Voraussetzung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG, was die Klägerin zur Einbringung der Klage auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses berechtigte, ohne dass es auf die vom Beklagten geltend gemachten Kündigungsgründe oder eine Interessenabwägung ankäme vergleiche RIS—Justiz RS0052626; RS0116721) . Dass der Beklagte einen (nur ausnahmsweise zulässigen vergleiche RIS-Justiz RS0044621; RS0085384) Antrag auf nachträgliche Zustimmung zu der hier gegenständlichen, bereits ausgesprochenen Kündigung an den Behindertenausschuss gestellt hätte, hat er nicht vorgebracht, sodass darauf nicht näher einzugehen ist. Die Ausnahmebestimmung nach § 8 Abs. 6 lit b BEinstG kommt im Hinblick auf die rechtskräftige Feststellung des Dienstverhältnisses zwischen den Streitteilen seit 1.5.2002 nicht zum Tragen. Die Ausnahmebestimmung nach Paragraph 8, Absatz 6, Litera b, BEinstG kommt im Hinblick auf die rechtskräftige Feststellung des Dienstverhältnisses zwischen den Streitteilen seit 1.5.2002 nicht zum Tragen. Mangels Zustimmung des Behindertenausschusses war die Kündigung daher jedenfalls rechtsunwirksam und damit das auf den Bestand des aufrechten Dienstverhältnisses gerichtete Klagebegehren über den Kündigungstermin 31.7.2016 hinaus berechtigt (I.). Mangels Zustimmung des Behindertenausschusses war die Kündigung daher jedenfalls rechtsunwirksam und damit das auf den Bestand des aufrechten Dienstverhältnisses gerichtete Klagebegehren über den Kündigungstermin 31.7.2016 hinaus berechtigt (römisch eins.). Die Konkretisierung des Dienstverhältnisses als Ordinationsangestellte sowie der Umfang der Arbeitszeit mit 25 Stunden wöchentlich entspricht dem mehrfach zitierten Anerkenntnisurteil. Damit ist auch das der Höhe nach nicht substantiiert bestrittene Zahlungsbegehren berechtigt, womit die Klägerin das seit August 2016 vorenthaltene Gehalt begehrt. Das Erstgericht hat jedoch über ein Zinsenteilbegehren von 8,58 96 aus EUR 1.050,- netto seit 15.8.2016 nicht entschieden, was in der Berufung nicht gerügt wird, sodass dieser Teil des Klagebegehrens aus dem Verfahren ausgeschieden ist (RISS—Justiz RS0042365).“ Aus diesem Grunde konnte in Entsprechung der obgenannten Judikatur (vgl. insbes. VwGH 2001/08/0160) auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die belangte Behörde zurecht davon ausgehen, dass das Anerkenntnisurteil nach den genannten Maßstäben als unbedenklich galt, und war das Arbeitsentgelt dem bekämpften Bescheid zugrunde zu legen.Aus diesem Grunde konnte in Entsprechung der obgenannten Judikatur vergleiche insbes. VwGH 2001/08/0160) auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die belangte Behörde zurecht davon ausgehen, dass das Anerkenntnisurteil nach den genannten Maßstäben als unbedenklich galt, und war das Arbeitsentgelt dem bekämpften Bescheid zugrunde zu legen. 3.2.
- Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf das „Scheindienstverhältnis“. 3.2.5.
- Der Beschwerdeführer beantragte in gegenständlichem Verfahren die Einvernahme seiner zweiten Ehefrau XXXX und wurde diese in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zeugenschaftlich einvernommen (vgl. VHNS Seiten 8 bis 12). 3.2.5.
- Der Beschwerdeführer beantragte in gegenständlichem Verfahren die Einvernahme seiner zweiten Ehefrau römisch 40 und wurde diese in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zeugenschaftlich einvernommen vergleiche VHNS Seiten 8 bis 12). Die Zeugin brachte hier unter anderem vor, dass die Dienstnehmerin nie gearbeitet hätte, sie selbst habe beim Beschwerdeführer 2009 begonnen zu arbeiten, 2011 hätten sie geheiratet. 2002 hätte sie die Dienstnehmerin nicht gekannt. Erörtert wurden die Beilagen ./1-./
- Die Dienstnehmerin konnte aufgrund ihres Ablebens dazu nicht befragt werden. 3.2.5.
- Im rechtskräftigen und durch den VwGH bestätigten (vgl. VwGH vom 08.06.2022, Ra 2022/11/0093-3) Erkenntnis des BVwG vom 01.04.2022 zu GZ W133 2241900-1/26E, welches Bestandteil des Verwaltungsaktes ist, wurde ausgesprochen wie folgt:3.2.5.
- Im rechtskräftigen und durch den VwGH bestätigten vergleiche VwGH vom 08.06.2022, Ra 2022/11/0093-3) Erkenntnis des BVwG vom 01.04.2022 zu GZ W133 2241900-1/26E, welches Bestandteil des Verwaltungsaktes ist, wurde ausgesprochen wie folgt: „Unter Berücksichtigung dieser oben genannten eindeutigen aktuellen rechtskräftigen Entscheidungen gehen alle Ausführungen des Beschwerdeführers im Verfahren zum behaupteten "Scheindienstverhältnis" und zum "sogenannten Dienstverhältnis", sowie zur behaupteten mangelnden Dienstgebereigenschaft ins Leere. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 12.04.2021 erneut die Ausführungen des Arbeits- und Sozialgerichts im Urteil vom 20.12.2016, GZ: 15 Cga 81/16i, zitiert, wonach es sich beim Dienstverhältnis um ein nichtiges Scheindienstverhältnis handle, übergeht er, dass dieser Beurteilung des Erstgerichts im Instanzenzug (Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 27.11.2017 und Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 23.02.2018) – wie zuvor bereits eingehend ausgeführt wurde – weder vom OLG Wien noch vom OGH gefolgt wurde, sondern der OGH die Bindungswirkung des Anerkenntnisurteils vom 31.03.2014 und die Beurteilung des OLG Wien, dass das seit 01.05.2002 zwischen der Dienstnehmerin und dem Beschwerdeführer bestehende Dienstverhältnis als Ordinationsgehilfin im Umfang von 25 Stunden wöchentlich nach wie vor unbefristet aufrecht besteht, bestätigte.“ Dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch im gegenständlichen Verfahren erneut ein Scheindienstverhältnis zu belegen, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gefolgt. Die Beschwerdeführerin war im gegenständlichen Zeitraum arbeitsbereit und wirtschaftlich vom Beschwerdeführer abhängig, wie es vom Bundesverwaltungsgericht im durchgeführten obig genannten Beweisverfahren erkannt wurde: „In seiner Stellungnahme vom 10.03.2022 wendet der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ein, dass die Dienstnehmerin weder in diesem Verfahren noch in einem sonstigen anderen der vielen geführten Verfahren jemals eine Urkunde vorgelegt habe, die belegen würde, dass sie ihre Arbeitsbereitschaft mehrfach schriftlich bekannt gegeben habe. Diesem Einwand ist zu entgegnen, dass sich die Dienstnehmerin bereits in einer mündlichen Verhandlung im vorangegangenen Verfahren vor dem Bundessozialamt am 09.04.2009 ausdrücklich arbeitsbereit erklärt hatte und ihre Arbeitsbereitschaft auch im laufenden Verfahren mehrfach zum Ausdruck brachte. Die Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation der Dienstnehmerin beruhen auf deren Eingabe vom 28.02.
- In seiner Stellungnahme vom 10.03.2022 bestritt der Beschwerdeführer lediglich die von der Dienstnehmerin angegebenen Kreditausgaben für das Haus, da er vermeinte, dass der Kredit bereits ausgezahlt sein müsse. Die monatliche Kreditrückzahlungsrate in Höhe von EUR 1.257,74 ergibt sich jedoch zweifelsfrei aus der im Akt erliegenden Ratenzahlungsbestätigung der Hypo Vorarlberg Bank AG“. In einer Gesamtschau ergibt sich folglich für das BVwG eine wirtschaftliche Abhängigkeit und Arbeitsbereitschaft der bereits verstorbenen Dienstnehmerin, die eine Dienstnehmereigenschaft begründet, ein Scheindienstverhältnis, wie vom Beschwerdeführer auch in diesem Verfahren versucht wurde darzulegen, ist nicht zu folgen. 3.2.
- Zu den weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers: 3.2.6.
- Der Beschwerdeführer führt aus, dass dem Bescheid nicht die notwendigen Feststellungen zu Grunde liegen würden, die für die vollständige und richtige Beurteilung dieser Rechtssache erforderlich wären, sondern umfassen — im Hinblick auf den langen Verfahrensverlauf und das umfangreiche Vorbringen unter Vorlage einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen — nur eine kurze Ausführung. Gegenständlich werde bestritten, dass von Beginn an — dh seit 01.05.2002 — ein echtes Dienstverhältnis bestanden hätte, jedenfalls seit dem Betriebsübergang am 01.01.2006 bestand keinerlei Dienstverhältnis zum Beschwerdeführer, da die Dienstnehmerin auch seit diesem Zeitpunkt keine Arbeitsleistungen erbracht habe, weder gegenüber dem Beschwerdeführer, noch gegenüber der genannten OEG. Dem gilt es seitens des BVwG entgegenzuhalten, dass zu Beginn jedenfalls schon ein Dienstverhältnis vorgelegen hat. Der Beschwerdeführer gibt dazu ja in der Beschwerdeverhandlung (S 6, Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.09.2024) an, dass die Einstellung der Dienstnehmerin in seiner Ordination zu Beginn schon gewünscht war. Erst als die persönliche Beziehung zu ihr schlechter geworden wäre, hätte er sie kündigen wollen. Dieser wiederholten Behauptung des Beschwerdeführers kann auch in diesem Verfahren nicht gefolgt werden und wird die obigen Ausführungen und auf das Urteil des OLG Wien vom 27.11.2017, 10 Ra 87/17p, verwiesen. 3.2.6.
- Der Beschwerdeführer moniert, dass die Behörde daher entsprechende Feststellungen hätte treffen müssen, die eine rechtliche Beurteilung der Frage, ob ein nichtiges Scheindienstverhältnis vorlag oder zumindest seit 01.01.2006 infolge des Betriebsübergangs kein Dienstverhältnis zum Beschwerdeführer vorlag, ermöglichen würden. Dies habe die Behörde in Verkennung der Rechtslage unterlassen. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt hier kein Versäumnis der belangten Behörde und verweist auf die obgenannt zitierte Entscheidung des OLG Wien vom 27.11.2017, 10 Ra 87/17p zur Thematik des Übergangs der Dienstverhältnisse. 3.
- Weiteres Vorbringen des Beschwerdeführers: 3.3.
- Die Feststellung im vom Beschwerdeführer bekämpften Bescheid „Diese Ansprüche wurden in mehreren streitigen arbeitsrechtlichen Verfahren gerichtlich festgestellt" sei nicht ausreichend, um die gegenständliche Rechtssache richtig zu beurteilen, da die wesentliche Entscheidung des ASG Wien zu 15 Cga 81/16i und deren Entscheidungsgründe nicht festgestellt wurden, nämlich, dass es sich um ein von Beginn an nichtiges Scheindienstverhältnis handelte. Ausschließlich aufgrund des Anerkenntnisurteils 40 Cga 22/14v, welches der vormalige Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, Dr. Wulf KERN verantwortet habe, da er dieses ohne Auftrag und ohne Aufklärung seines Klienten abgegeben habe, wurden letztlich aufgrund der zivilrechtlichen Bindungswirkung den Klagen der Dienstnehmerin stattgegeben. Obwohl der Beschwerdeführer seit Jahren gegen das Anerkenntnisurteil 40 Cga 22/14v kämpfe, und dies dem Versicherungsträger das nichtige Scheindienstverhältnis auch offenlegte und auch mitteilte, dass der Behindertenausschuss 2008 bereits feststellte, dass kein Dienstverhältnis bestehe, da ein nichtiges Scheindienstverhältnis vorlag und überdies ein Betriebsübergang 01.01.2006 stattfand, habe der Versicherungsträger nicht bereits 2016 festgestellt, dass ein nichtiges Scheindienstverhältnis vorliege, sondern das Verfahren prolongiert und der Dienstnehmerin gegenüber Leistungen erbracht, die ihr nicht zustanden. Dies sei nicht nachvollziehbar. Es sei unerfindlich, warum diese unrichtige Haltung aufrechterhalten werde, zumal offenkundig sei, dass kein Dienstverhältnis bestand. Ausschließlich aufgrund des „verheerenden Anwaltsfehlers“ von Dr. Wulf Kern wurde ein nichtiges Scheindienstverhältnis nach der
§ 411ZPO für Zivilgerichte geltende Bindungswirkung „in Stein“ gemeisselt.“ 3.3.1.
Die Feststellung im vom Beschwerdeführer bekämpften Bescheid „Diese Ansprüche wurden in mehreren streitigen arbeitsrechtlichen Verfahren gerichtlich festgestellt" sei nicht ausreichend, um die gegenständliche Rechtssache richtig zu beurteilen, da die wesentliche Entscheidung des ASG Wien zu 15 Cga 81/16i und deren Entscheidungsgründe nicht festgestellt wurden, nämlich, dass es sich um ein von Beginn an nichtiges Scheindienstverhältnis handelte. Ausschließlich aufgrund des Anerkenntnisurteils 40 Cga 22/14v, welches der vormalige Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, Dr. Wulf KERN verantwortet habe, da er dieses ohne Auftrag und ohne Aufklärung seines Klienten abgegeben habe, wurden letztlich aufgrund der zivilrechtlichen Bindungswirkung den Klagen der Dienstnehmerin stattgegeben. Obwohl der Beschwerdeführer seit Jahren gegen das Anerkenntnisurteil 40 Cga 22/14v kämpfe, und dies dem Versicherungsträger das nichtige Scheindienstverhältnis auch offenlegte und auch mitteilte, dass der Behindertenausschuss 2008 bereits feststellte, dass kein Dienstverhältnis bestehe, da ein nichtiges Scheindienstverhältnis vorlag und überdies ein Betriebsübergang 01.01.2006 stattfand, habe der Versicherungsträger nicht bereits 2016 festgestellt, dass ein nichtiges Scheindienstverhältnis vorliege, sondern das Verfahren prolongiert und der Dienstnehmerin gegenüber Leistungen erbracht, die ihr nicht zustanden. Dies sei nicht nachvollziehbar. Es sei unerfindlich, warum diese unrichtige Haltung aufrechterhalten werde, zumal offenkundig sei, dass kein Dienstverhältnis bestand. Ausschließlich aufgrund des „verheerenden Anwaltsfehlers“ von Dr. Wulf Kern wurde ein nichtiges Scheindienstverhältnis nach der
Paragraph 411, ZPO für Zivilgerichte geltende Bindungswirkung „in Stein“ gemeisselt.“ 3.3.
- Dem Vorbringen des Beschwerdeführers wird aus folgenden Erwägungen nicht gefolgt: So führte das OLG Wien im Urteil zu 10 Ra 87/17p zum „Anwaltsfehler“ bereits aus: „Ob der Vertreter des Beklagten seine Pflichten aus dem Auftrag des Beklagten verletzt hat, ist hier aufgrund seiner nach außen hin jedenfalls wirksamen und nicht in Frage gestellten Vollmacht nicht weiter zu klären.“ In diesem Zusammenhang gilt es auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung (vgl. S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.09.2024) zum Stand des Verfahrens gegen seinen damaligen Rechtsanwalt, der das Anerkenntnisurteil zu 40 Cga 22/14v „veranlasst“ hat, befragt wurde und gab an, dass der OGH inzwischen die erhobene außerordentliche Revision des Beschwerdeführers zurückgewiesen habe (OGH vom 24.07.2024, 1 Ob 8/24v). In diesem Zusammenhang gilt es auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vergleiche S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.09.2024) zum Stand des Verfahrens gegen seinen damaligen Rechtsanwalt, der das Anerkenntnisurteil zu 40 Cga 22/14v „veranlasst“ hat, befragt wurde und gab an, dass der OGH inzwischen die erhobene außerordentliche Revision des Beschwerdeführers zurückgewiesen habe (OGH vom 24.07.2024, 1 Ob 8/24v). Somit ist auch diesen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu folgen und belegen diese keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides. 3.
- Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W260.2284137.1.00