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{'item': 'W266 2283254-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 99§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2026 GeschäftszahlW266 2283254-1 Spruch, W266 2283254-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch zitierten Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB oder belangte Behörde), wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine Gesamtpension in Höhe von € 5.463,30 gebühre. Diese ergebe sich aus einem Ruhegenuss von € 4.942,97, einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von € 503,33 und einem Frühstarterbonus von € 17,00. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer ab dem 01.12.2022

§ 99

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz im Ruhestand befinde und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Gesamtpension nach dem PG 1965 lägen vor. Die Höhe der Gesamtpension sei nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Grundlage des pensionsrelevanten Sachverhaltes und den von der Dienstbehörde getroffenen Feststellungen zu ermitteln. Dafür sei in die Aktivbesoldung (Beitragsgrundlagen) sowie in die relevanten Teile des Personalaktes seiner Dienststelle (Ruhegenussvordienstzeiten, Dienstzeiten, etc.) Einsicht genommen worden. Die wesentlichen Daten seien geprüft und in die beiliegenden Berechnungsblätter übernommen worden. Diese Berechnungsblätter seien Teil der Begründung dieses Bescheides.Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer ab dem 01.12.2022

Paragraph 99, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz im Ruhestand befinde und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Gesamtpension nach dem PG 1965 lägen vor. Die Höhe der Gesamtpension sei nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Grundlage des pensionsrelevanten Sachverhaltes und den von der Dienstbehörde getroffenen Feststellungen zu ermitteln. Dafür sei in die Aktivbesoldung (Beitragsgrundlagen) sowie in die relevanten Teile des Personalaktes seiner Dienststelle (Ruhegenussvordienstzeiten, Dienstzeiten, etc.) Einsicht genommen worden. Die wesentlichen Daten seien geprüft und in die beiliegenden Berechnungsblätter übernommen worden. Diese Berechnungsblätter seien Teil der Begründung dieses Bescheides. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seine bei den XXXX zurückgelegten Dienstzeiten sämtlich als ruhegenussfähig anerkannt worden wären. Das Pensionsverfahren sei mangelhaft, da die zuständigen Stellen seiner Dienstbehörde offensichtlich keine Erhebungen über die an ihn ausbezahlten Nebengebühren bei den XXXX durchgeführt hätten und deshalb eine Berücksichtigung der Nebengebühren unterblieben sei. Er sei von einer Sachbearbeiterin des OLG XXXX telefonisch verständigt worden, dass sein Pensionsakt unvollständig sei und aufgefordert worden Unterlagen über die Nebengebührenwerte seines Dienstverhältnisses zur XXXX vorzulegen. Es sei ihm nicht erinnerlich solche Urkunden erhalten zu haben und sei ein schriftlicher Verbesserungsauftrag nicht erteilt worden. Er verfüge jedoch über sämtliche Bezugsabrechnungen/Gebührenzettel seines Dienstverhältnisses bei den XXXX .In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seine bei den römisch 40 zurückgelegten Dienstzeiten sämtlich als ruhegenussfähig anerkannt worden wären. Das Pensionsverfahren sei mangelhaft, da die zuständigen Stellen seiner Dienstbehörde offensichtlich keine Erhebungen über die an ihn ausbezahlten Nebengebühren bei den römisch 40 durchgeführt hätten und deshalb eine Berücksichtigung der Nebengebühren unterblieben sei. Er sei von einer Sachbearbeiterin des OLG römisch 40 telefonisch verständigt worden, dass sein Pensionsakt unvollständig sei und aufgefordert worden Unterlagen über die Nebengebührenwerte seines Dienstverhältnisses zur römisch 40 vorzulegen. Es sei ihm nicht erinnerlich solche Urkunden erhalten zu haben und sei ein schriftlicher Verbesserungsauftrag nicht erteilt worden. Er verfüge jedoch über sämtliche Bezugsabrechnungen/Gebührenzettel seines Dienstverhältnisses bei den römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren und trat am 01.03.1992 in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis ein. Mit Ablauf des 30.11.2022 ist der Beschwerdeführer

§ 99

Richter- und Staatsanwaltschaftdienstgesetz in den Ruhestand getreten.Der BF ist am römisch 40 geboren und trat am 01.03.1992 in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis ein. Mit Ablauf des 30.11.2022 ist der Beschwerdeführer

Paragraph 99, Richter- und Staatsanwaltschaftdienstgesetz in den Ruhestand getreten. Vom 01.01.1988 bis zum 01.10.1989 und vom 01.06.1990 bis zum 30.09.1991 stand der BF in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur XXXX .Vom 01.01.1988 bis zum 01.10.1989 und vom 01.06.1990 bis zum 30.09.1991 stand der BF in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur römisch 40 . Mit dem im Spruch zitierten Bescheid der BVAEB wurde festgestellt, dass dem BF eine Gesamtpension in Höhe von € 5.463,30 gebührt und dass sich diese aus einem Ruhegenuss von € 4.942,97, einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von € 503,33 und einem Frühstarterbonus von € 17,00 zusammensetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Nichtberücksichtigung der von den XXXX an den BF entrichteten Nebengebühren.Die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Nichtberücksichtigung der von den römisch 40 an den BF entrichteten Nebengebühren. Ein Nebengebührenbescheid über die von den XXXX an den BF entrichteten Nebengebühren wurde vom OLG XXXX nicht erlassen.Ein Nebengebührenbescheid über die von den römisch 40 an den BF entrichteten Nebengebühren wurde vom OLG römisch 40 nicht erlassen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum angefochtenen Bescheid und zum Inhalt der Beschwerde ergeben sich aus den beiden genannten Dokumenten, welche im Akt einliegen. Dass das OLG XXXX als Dienstbehörde des BF keinen Nebengebührenbescheid erlassen hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde. Zuletzt wurde dies BVAEB am 26.01.2026 vom OLG XXXX telefonisch bestätigt, wobei auch bestätigt wurde, dass keine Unterlagen über die Nebengebühren der XXXX vorliegen.Dass das OLG römisch 40 als Dienstbehörde des BF keinen Nebengebührenbescheid erlassen hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde. Zuletzt wurde dies BVAEB am 26.01.2026 vom OLG römisch 40 telefonisch bestätigt, wobei auch bestätigt wurde, dass keine Unterlagen über die Nebengebühren der römisch 40 vorliegen. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Wie festgestellt wurde im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt, dass dem BF eine Nebengebührenzulage gebührt und richtet sich die Beschwerde des BF gegen diesen Umstand. Nach § 2 Abs. 6 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 ist bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und bei versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und Angehörigen zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. In allen übrigen pensionsrechtlichen Angelegenheiten ist die Dienststelle Dienstbehörde, die über den Pensionsaufwand verfügt.Nach Paragraph 2, Absatz 6, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 ist bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und bei versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und Angehörigen zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. In allen übrigen pensionsrechtlichen Angelegenheiten ist die Dienststelle Dienstbehörde, die über den Pensionsaufwand verfügt. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 05.09.2008, 2007/12/0085, ausgesprochen: “Da nach den Feststellungen der im gegenständlichen Verfahren eingeschrittenen Verwaltungsbehörden für den Beschwerdeführer keine Nebengebührenwerte festgehalten wurden, kommt die Bemessung einer Nebengebührenzulage schon aus diesem Grund nicht in Betracht. Für die der Bemessung der Nebengebührenzulage vorangehende Feststellung von Nebengebührenwerten ist aber die jeweilige (letzte) Aktivdienstbehörde des betreffenden Beamten zuständig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2001/12/0216).”Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 05.09.2008, 2007/12/0085, ausgesprochen: “Da nach den Feststellungen der im gegenständlichen Verfahren eingeschrittenen Verwaltungsbehörden für den Beschwerdeführer keine Nebengebührenwerte festgehalten wurden, kommt die Bemessung einer Nebengebührenzulage schon aus diesem Grund nicht in Betracht. Für die der Bemessung der Nebengebührenzulage vorangehende Feststellung von Nebengebührenwerten ist aber die jeweilige (letzte) Aktivdienstbehörde des betreffenden Beamten zuständig vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2001/12/0216).” Da es im Gegenstand keinen Nebengebührenbescheid gibt, konnte im Sinne der obzitierten Erkenntnisse des VwGH die BVAEB keine Nebengebührenzulage bemessen, weshalb die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen werden musste. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der oben zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der oben zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben wiedergegebene Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W266.2283254.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.