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{'item': 'W272 2264958-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2026 GeschäftszahlW272 2264958-2 Spruch, W272 2264958-2/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2025, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren - Asylzuerkennung:

  1. Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 08.02.2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte sein Vater für den BF beim damaligen Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz, weil Tschetschenen wegen nationaler und religiöser Probleme von den Russen verfolgt werden würden. Zudem sei im Mai 2002 sein Großvater entführt worden, weil sein Vater im ersten tschetschenischen Krieg mit seiner Videokamera die Kampfhandlungen gefilmt habe und Kontakte zu den Freiheitskämpfern unterhalten habe. Der Großvater des BF sei seitdem spurlos verschwunden. Für den damals noch minderjährigen BF wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
  2. Das erste Asylverfahren des BF wurde am 06.10.2004 rechtskräftig negativ entschieden.
  3. Der Vater des BF stellte für sich als auch für den BF als gesetzliche Vertretung am 19.01.2005 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2005 erneut negativ entschieden wurde und die Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt wurde.
  4. Der dagegen erhobenen Berufung wurde stattgegeben und dem BF im Familienverfahren, abgeleitet vom Vater mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.11.2007, Zl. XXXX der Status des Asylberechtigten aufgrund der Verfolgung wegen des Vaters des BF über Menschenrechtsverletzungen aufgenommenen Filmmaterials und des Vaters unterstellten Anschlages auf einen Kontrollposten in das Blickfeld der Machthaber in Tschetschenien geraten sei und dadurch zumindest eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt worden sei.
  5. Der dagegen erhobenen Berufung wurde stattgegeben und dem BF im Familienverfahren, abgeleitet vom Vater mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.11.2007, Zl. römisch 40 der Status des Asylberechtigten aufgrund der Verfolgung wegen des Vaters des BF über Menschenrechtsverletzungen aufgenommenen Filmmaterials und des Vaters unterstellten Anschlages auf einen Kontrollposten in das Blickfeld der Machthaber in Tschetschenien geraten sei und dadurch zumindest eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt worden sei.
  6. Der BF wurde wiederholt straffällig und mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien am 17.12.2018 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahlt nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheiststrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
  7. Der BF wurde wiederholt straffällig und mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien am 17.12.2018 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahlt nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheiststrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Am 13.06.2019 wurde der BF durch das Bezirksgericht XXXX wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt.Am 13.06.2019 wurde der BF durch das Bezirksgericht römisch 40 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt. Das Bezirksgericht XXXX Wien verurteilte den BF am 15.11.2019 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Wochen.Das Bezirksgericht römisch 40 Wien verurteilte den BF am 15.11.2019 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Wochen. Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den BF am 14.09.2020 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten.Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den BF am 14.09.2020 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Gegenständliches Verfahren – Statusaberkennungsverfahren:
  8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder Bundesamt) leitete am 20.10.2020 ein Aberkennungsverfahren gegen den BF aufgrund der geänderten Lage in seinem Herkunftsland ein. Der BF wurde in Folge dessen am 16.12.2020 durch das Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF unter anderem an, dass er aufgrund einer Heroinabhängigkeit Ersatzmittel einnehmen würde. In Bezug auf die beabsichtigte Aberkennung des Status des Asylberechtigten gab er an, dass er nicht verstehe, dass ihm der Asylstatus weggenommen werde, weil so ein schweres Verbrechen habe er nicht begangen. In Österreich würden seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester, seine ganze Familie leben. Von seiner Mutter sei er emotional sowie in letzter Zeit auch finanziell abhängig. Seine Mutter und Schwester würden immer zu ihm halten, auch wenn er schlimme Probleme mit den Drogen gehabt habe. In Tschetschenien würden noch Verwandte mütterlicherseits (4-5 Onkel, 2 Tanten) und väterlicherseits (3 Tanten) leben, zu denen er aber keinen Kontakt habe. Im Fall einer Rückkehr gab der BF an, dass alle von seiner Oma hergeschickt worden seien, weil sein Opa entführt worden sei und sie nicht wissen, was mit ihm passiert sei. Er wisse nicht, weshalb sein Opa mitgenommen worden sei, darüber sei nie gesprochen worden. Er glaube schon, dass eine Verfolgungsgefahr bestehe, denn der Präsident habe gesagt, dass die Leute, die aus Tschetschenien zurückkommen, Verräter seien. Er wolle nicht nach Tschetschenien, das Land habe seiner Familie Schreckliches angetan. Er sei mit 7 oder 8 Jahren hergekommen und sei hier aufgewachsen, in Tschetschenien habe er nichts verloren.
  9. Mit Urteil vom 26.08.2021 des Bezirksgerichts XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt.
  10. Mit Urteil vom 26.08.2021 des Bezirksgerichts römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt.
  11. Am 27.01.2022 erfolgte ein ergänzendes Parteiengehör betreffend die Einleitung eines Aberkennungsverfahren des BF durch das Bundesamt. Dem BF wurde erneut erklärt, dass die Aberkennung wegen Änderung der Lage in seinem Herkunftsstaat geführt werde und das Einreiseverbot aufgrund seiner mehrfachen Straffälligkeit erlassen werden würde. Seine familiäre Situation habe sich seit der letzten Einvernahme nicht geändert. Er fügte ergänzend aus, dass er aufgrund seiner Medikamenteneinnahme in Tschetschenien als „Junki“ hingestellt werden würde und außerdem sei seine Familie sunnitisch und auch deshalb habe er in Tschetschenien Probleme. Am 18.02.2022 übermittelte der Soziale Dienst der Justizanstalt Wien XXXX eine selbstverfasste Stellungnahme des BF dem Bundesamt.Am 18.02.2022 übermittelte der Soziale Dienst der Justizanstalt Wien römisch 40 eine selbstverfasste Stellungnahme des BF dem Bundesamt.
  12. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien wurde der BF am 17.08.2022 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1
  13. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
  14. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien wurde der BF am 17.08.2022 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins,
  15. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
  16. Mit Bescheid vom 28.11.2022 erkannte das BFA dem BF den mit Bescheid vom 30.11.2007 zuerkannten Status des Asylberechtigten ab, den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung sowie ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren. Eine Verfolgung des BF alleine aufgrund der Familienangehörigeneigenschaft mehr als 17 Jahre nach den ausreisekausalen Geschehnissen seien nicht mehr vorstellbar, zumal sich sein Vater nicht aktiv am Tschetschenienkrieg beteiligt habe. Weiters sei festzuhalten, dass jene Ereignisse, die zur Asylgewährung des Vaters des BF geführt haben, sich im Zeitraum des – zwischenzeitig beendeten – zweiten Tschetschenienkrieges ereignet haben. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Russischen Föderation habe sich seit der Asylgewährung nachhaltig verbessert.
  17. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid vom 28.11.2022 mit Erkenntnis vom 23.06.2023, XXXX , gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG und verwies die Angelegenheit an das Bundesamt zurück.
  18. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid vom 28.11.2022 mit Erkenntnis vom 23.06.2023, römisch 40 , gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und verwies die Angelegenheit an das Bundesamt zurück.
  19. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX wurde der BF am 03.09.2024, GZ XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
  20. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 wurde der BF am 03.09.2024, GZ römisch 40 , wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den BF mit Urteil vom 03.01.2025, GZ XXXX , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 2, 130 Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 zweiter Fall, 15 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des BG 15 zu AZ XXXX zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von 18 Monaten.Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den BF mit Urteil vom 03.01.2025, GZ römisch 40 , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 2, 130, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des BG 15 zu AZ römisch 40 zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von 18 Monaten.
  21. Das Bundesamt erkannte mit Bescheid vom 25.03.2025 dem BF den mit Bescheid vom 30.11.2007 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG ab (Spruchpunkt I.), den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.). Zudem erließ das BFA eine Rückkehrentscheidung gegen den BF, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.-VI.). Unter Spruchpunkt VII. wurde gegen den BF ein Einreiseverbot befristet auf die Dauer von 10 Jahren erlassen. Der Bescheid wurde dem BF am 01.04.2025 rechtswirksam zugestellt.
  22. Das Bundesamt erkannte mit Bescheid vom 25.03.2025 dem BF den mit Bescheid vom 30.11.2007 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem erließ das BFA eine Rückkehrentscheidung gegen den BF, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.-VI.). Unter Spruchpunkt römisch sieben. wurde gegen den BF ein Einreiseverbot befristet auf die Dauer von 10 Jahren erlassen. Der Bescheid wurde dem BF am 01.04.2025 rechtswirksam zugestellt. Begründend führte das BFA aus, dass dem BF im Jahr 2007 ausschließlich im Familienverfahren – abgeleitet von seinem Vater – der Asylstatus zuerkannt worden sei und keine eigenen Asylgründe für den damals minderjährigen BF vorgebracht worden seien. Dem Vater des BF sei mit Bescheid des BFA vom 28.02.2025 der Status des Asylberechtigten aberkannt worden und würden für den BF keine begründete Furcht vor Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in seiner Heimat bestehen. Die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat sei keinesfalls so zu bewerten, dass eine Rückkehr dorthin als generell unmöglich einzustufen wäre. Der BF sei mehrmals in Österreich straffällig geworden und stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet dar und sei seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten.
  23. Gegen diesen Statusaberkennungsbescheid vom 25.03.2025 erhob der BF mit Schriftsatz vom 18.04.2025 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang. Darin wurde erneut bekräftigt, dass das BFA erneut gegen den BF einen Aberkennungsbescheid erließ und zur Begründung auf die angebliche Aberkennung des Asylstatus des Vaters verwies, obwohl diese Entscheidung nicht rechtskräftig sei, weil fristgerecht Beschwerde dagegen erhoben worden sei. Die belangte Behörde habe es erneut unterlassen, die tatsächlichen Fluchtgründe der Bezugsperson eigenständig zu ermitteln und missachte damit klare höchstgerichtliche Judikatur. Darüber hinaus verkenne es, dass sich die Lage in der Russischen Föderation nicht verbessert, sondern weiter verschärft und sich die Menschenrechtssituation deutlich verschlechtert habe, insbesondere durch den Krieg gegen die Ukraine. Personen mit dem Profil des BF – jung, männlich, tschetschenischer Herkunft, westlich sozialisiert, suchtkrank und ohne familiären Rückhalt im Herkunftsstaat – seien dort besonders gefährdet. Die maßgebliche Wahrscheinlichkeit individueller Verfolgung besteht somit fort. Schließlich wurde auch noch eine weitere persönliche Einvernahme des BF, weil die letzte zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheids mehr als drei Jahre zurückgelegen sei, kritisiert. Die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme ersetzte keinesfalls eine persönliche Einvernahme und das Recht auf Parteiengehör. Der Beschwerde wurde u.a. der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 03.01.2025 betreffend einen Strafaufschub des BF sowie medizinische Unterlagen und Behandlungsbestätigungen des BF beigelegt.
  24. Das Bundesamt legte die Beschwerden des BF samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2025 vor und wurde diese der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  25. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.10.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durch, an der der BF, seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin teilnahmen und aufgrund der guten Deutschkenntnisse des BF hauptsächlich ohne Dolmetsch auf Deutsch durchgeführt werden konnte. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil (OZ 3). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der BF einen Patientenbrief vom 10.09.2025 vor. Es wurde zudem eine Frist bis 04.11.2025 zur Abgabe einer Stellungnahme zu Tschetschenien sowie eines Nachweises einer Drogentherapie vereinbart.
  26. Mit Eingabe vom 22.10.2025 teilte das Landesgericht für Strafsachen Wien mit, dass der gewährte Strafaufschub nach § 39 SMG infolge Therapieunwilligkeit des BF rechtskräftig widerrufen worden sei, sodass die über den BF verhängte Freiheitsstrafe zu vollziehen sei.
  27. Mit Eingabe vom 22.10.2025 teilte das Landesgericht für Strafsachen Wien mit, dass der gewährte Strafaufschub nach Paragraph 39, SMG infolge Therapieunwilligkeit des BF rechtskräftig widerrufen worden sei, sodass die über den BF verhängte Freiheitsstrafe zu vollziehen sei.
  28. Mit Eingabe vom 04.11.2025 wurde eine abschließende Stellungnahme zum Verfahren und ein Vorbetreuungsbericht des Schweizer Haus Hadersdorf übermittelt.
  29. Die Justizanstalt XXXX verständigte mit Schreiben vom 17.11.2025 die Fremdenbehörde vom Strafantritt des BF am 15.11.2025.
  30. Die Justizanstalt römisch 40 verständigte mit Schreiben vom 17.11.2025 die Fremdenbehörde vom Strafantritt des BF am 15.11.
  31. Mit Eingabe vom 02.12.2025 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Abschlussbericht der Polizei vom 29.11.2025 übermittelt, indem der BF wegen Verdacht des Raubes als Beschuldigter geführt wird.
  32. Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den BF mit Urteil vom 03.12.2025, GZ XXXX , wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten.
  33. Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den BF mit Urteil vom 03.12.2025, GZ römisch 40 , wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  34. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.10.2025 sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister sowie unter Mitberücksichtigung des Vorverfahrens zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, welches mit Bescheid vom 30.11.2007, Zahl XXXX abgeschlossen wurde sowie beim Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.12.2025 abgeschlossenen Aberkennungsverfahren seines Vaters XXXX , werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.10.2025 sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister sowie unter Mitberücksichtigung des Vorverfahrens zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, welches mit Bescheid vom 30.11.2007, Zahl römisch 40 abgeschlossen wurde sowie beim Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.12.2025 abgeschlossenen Aberkennungsverfahren seines Vaters römisch 40 , werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  35. Zur Person des BF: 1.1.
  36. Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Erstsprache ist Tschetschenisch. Außerdem spricht er fließend Russisch und Deutsch. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. 1.1.
  37. Der BF wurde am XXXX in XXXX geborenen und wuchs sodann im Dorf XXXX in Tschetschenien mit seinen Eltern und Geschwistern auf. Er besuchte in Tschetschenien maximal den Kindergarten und die Vorschule und reiste spätestens Anfang 2004 noch als Minderjähriger mit seinen Eltern und Geschwister aus der Russischen Föderation aus.1.1.
  38. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 geborenen und wuchs sodann im Dorf römisch 40 in Tschetschenien mit seinen Eltern und Geschwistern auf. Er besuchte in Tschetschenien maximal den Kindergarten und die Vorschule und reiste spätestens Anfang 2004 noch als Minderjähriger mit seinen Eltern und Geschwister aus der Russischen Föderation aus. 1.1.
  39. In der Russischen Föderation leben nach wie vor einige Verwandte des BF. Es leben drei Tanten väterlicherseits, zwei in Tschetschenien und eine in Sibirien. Zudem sind vier bis fünf Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits in Tschetschenien aufhältig. Dem BF wäre es möglich, auch wenn aktuell kein regelmäßiger Kontakt besteht, den Kontakt zu den Verwandten über seine Eltern wieder aufzunehmen. 1.1.
  40. Der BF ist Suchtmittelabhängig (Heroin, Kokain oder Benzodiazepine) und befindet sich in einem Substitutionsprogramm mit Methadon. Bei ihm wurde eine psychische Verhaltensstörung durch Opioide mit Abhängigkeitssyndrom diagronstiziert (F11.22). Der BF nahm darüber hinaus Antidepressiva und Schlaf-, Beruhigungs- und Schmerzmittel zur Behandlung der Entzugserscheinungen, aber konsumierte auch wieder Suchtmittel. Nach einem Fahrradunfall und einem gebrochenen Handwurzelknochen wurde der BF stationär von 02.09.2025 bis 10.09.2025 aufgenommen und aufgrund einer Streptokokkensepsis mit abszedierender Pneumonie im rechten Unterlappen sowie mehreren Spritzenabszessen des linken Unterarms therapiert. Darüber hinaus leidet der BF an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Krankheiten, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen. Er ist eingeschränkt arbeitsfähig. 1.1.
  41. Der BF wurde im Bundesgebiet wiederholt straffällig: 1) Er wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien am 17.12.18 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahlt nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF2 im November 2018 in Wien gewerbsmäßig Großteils elektronische Sachen weggenommen hat oder wegzunehmen versucht hat, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch die Zueignung zu bereichern. Mildernd wurde das Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel und dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet; erschwerend war kein Umstand.1) Er wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien am 17.12.18 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahlt nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF2 im November 2018 in Wien gewerbsmäßig Großteils elektronische Sachen weggenommen hat oder wegzunehmen versucht hat, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch die Zueignung zu bereichern. Mildernd wurde das Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel und dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet; erschwerend war kein Umstand. 2) Am 13.06.2019 wurde der BF durch das Bezirksgericht XXXX wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten (unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren) Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt. Er wurde schuldig gesprochen, im März 2019 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken zum Nachteil der Verfügungsberechtigten Kopfhörer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht. Bei der Strafbemessung war erschwerend die einschlägige Vorstrafe des BF2 und das Handeln während offener Probezeit. Mildernd wurde hingegen gewertet, dass es beim Versuch geblieben ist sowie das umfassende reumütige Geständnis. Vom Widerruf der gewährten Strafnachsicht bei der ersten Verurteilung wurde abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.2) Am 13.06.2019 wurde der BF durch das Bezirksgericht römisch 40 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingten (unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren) Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt. Er wurde schuldig gesprochen, im März 2019 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken zum Nachteil der Verfügungsberechtigten Kopfhörer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht. Bei der Strafbemessung war erschwerend die einschlägige Vorstrafe des BF2 und das Handeln während offener Probezeit. Mildernd wurde hingegen gewertet, dass es beim Versuch geblieben ist sowie das umfassende reumütige Geständnis. Vom Widerruf der gewährten Strafnachsicht bei der ersten Verurteilung wurde abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert. 3) Das Bezirksgericht XXXX Wien verurteilte den BF am 15.11.2019 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Wochen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF erneut im November 2018 und September 2019 elektronische Geräte, Uhren versucht hat wegzunehmen, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Sachen aus der Verpackung nahm und anlegte oder in den Hosenbund steckte und ohne Bezahlung den Kassenbereich passierte, aber in beiden Fällen dabei beobachtet und angehalten wurde. Erschwerend wurden die zwei einschlägigen Vorstrafen gewertet und mildernd, dass es beim Versuch blieb und das reumütige Geständnis.3) Das Bezirksgericht römisch 40 Wien verurteilte den BF am 15.11.2019 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Wochen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF erneut im November 2018 und September 2019 elektronische Geräte, Uhren versucht hat wegzunehmen, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Sachen aus der Verpackung nahm und anlegte oder in den Hosenbund steckte und ohne Bezahlung den Kassenbereich passierte, aber in beiden Fällen dabei beobachtet und angehalten wurde. Erschwerend wurden die zwei einschlägigen Vorstrafen gewertet und mildernd, dass es beim Versuch blieb und das reumütige Geständnis. 4) Am 29.08.2020 wurde der BF in Untersuchungshaft genommen und das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den BF am 14.09.2020 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Der vierten Verurteilung liegt ähnlich wie den Fällen zuvor ein gewerbsmäßiger Diebstahl diverser Elektrogegenstände zugrunde, wobei die Tatvollendung infolge der Betretung des BF durch einen Ladendetektiv unterblieb. Ebenso waren erschwerend für die Strafbemessung die einschlägigen Vorstrafen des BF sowie die Begehung der Tat innerhalb offener Probezeit. Hingegen wurde mildernd das umfassende Geständnis, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und die objektive Schadensgutmachung gewertet.4) Am 29.08.2020 wurde der BF in Untersuchungshaft genommen und das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den BF am 14.09.2020 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Der vierten Verurteilung liegt ähnlich wie den Fällen zuvor ein gewerbsmäßiger Diebstahl diverser Elektrogegenstände zugrunde, wobei die Tatvollendung infolge der Betretung des BF durch einen Ladendetektiv unterblieb. Ebenso waren erschwerend für die Strafbemessung die einschlägigen Vorstrafen des BF sowie die Begehung der Tat innerhalb offener Probezeit. Hingegen wurde mildernd das umfassende Geständnis, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und die objektive Schadensgutmachung gewertet. 5) Mit Urteil vom 26.08.2021 des Bezirksgerichts XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt. Er wurde abermals schuldig gesprochen, im Juli 2021 in Wien versucht zu haben mit dem Vorsatz sich unrechtmäßig zu bereichern Kopfhörer wegzunehmen, indem er diese in seiner Hosentasche verbarg und ohne zu bezahlen den Kassabereich passiert, wobei er vom Ladendetektiv angehalten wurde. Seine vier einschlägigen Vorstrafen, das Handeln während drei offener Probezeiten und der rasche Rückfall wurden erschwerend und das umfassende reumütige Geständnis, dass es beim Versuch geblieben ist und die erfolgte Schadensgutmachung mildernd bei der Strafbemessung gewertet.5) Mit Urteil vom 26.08.2021 des Bezirksgerichts römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt. Er wurde abermals schuldig gesprochen, im Juli 2021 in Wien versucht zu haben mit dem Vorsatz sich unrechtmäßig zu bereichern Kopfhörer wegzunehmen, indem er diese in seiner Hosentasche verbarg und ohne zu bezahlen den Kassabereich passiert, wobei er vom Ladendetektiv angehalten wurde. Seine vier einschlägigen Vorstrafen, das Handeln während drei offener Probezeiten und der rasche Rückfall wurden erschwerend und das umfassende reumütige Geständnis, dass es beim Versuch geblieben ist und die erfolgte Schadensgutmachung mildernd bei der Strafbemessung gewertet. 6) Am 17.08.2022 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Wien den BF wegen des Vergehens des durch Einbruch begangenen gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten. Der sechsten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF im Juli 2022 in Wien versuchte ein Zahlenschloss eines E-Scooters im Wert von ca. EUR 449,- mit einem Bolzenschneider aufzuschneiden, wobei es beim Versuch blieb, weil er beobachtet wurde und es ihm nicht gelang, das Schloss zu zerstören. Ihm kam es wiederrum bei der Tat darauf an, sich durch wiederkehrende Begehung dieser Straftaten über mehrere Monate hinweg eine fortlaufende, beträchtliche Einnahme zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu verschaffen. Mildernd war der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und das reumütige Geständnis. Erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafenbelastung (fünf Vorstrafen wegen Diebstahl), der rasche Rückfall nach der Enthaftung und die doppelte Qualifikation des Diebstahls gewertet.6) Am 17.08.2022 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Wien den BF wegen des Vergehens des durch Einbruch begangenen gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten. Der sechsten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF im Juli 2022 in Wien versuchte ein Zahlenschloss eines E-Scooters im Wert von ca. EUR 449,- mit einem Bolzenschneider aufzuschneiden, wobei es beim Versuch blieb, weil er beobachtet wurde und es ihm nicht gelang, das Schloss zu zerstören. Ihm kam es wiederrum bei der Tat darauf an, sich durch wiederkehrende Begehung dieser Straftaten über mehrere Monate hinweg eine fortlaufende, beträchtliche Einnahme zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu verschaffen. Mildernd war der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und das reumütige Geständnis. Erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafenbelastung (fünf Vorstrafen wegen Diebstahl), der rasche Rückfall nach der Enthaftung und die doppelte Qualifikation des Diebstahls gewertet. 7) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX wurde der BF am 03.09.2024 erneut wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, weil er vorsätzlich 2024 in Wien ein Datenkabel sowie einen Adapter versuchte unrechtmäßig wegzunehmen, indem er diese in seiner Hosentasche versteckte und beim Passieren des Kassenbereiches nicht bezahlte. Erschwerend waren die 6 einschlägigen Vorstrafen und Handeln während offener Probezeit. Mildernd wurde das umfassende reumütige Geständnis und dass es beim Versuch geblieben ist, gewertet.7) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 wurde der BF am 03.09.2024 erneut wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, weil er vorsätzlich 2024 in Wien ein Datenkabel sowie einen Adapter versuchte unrechtmäßig wegzunehmen, indem er diese in seiner Hosentasche versteckte und beim Passieren des Kassenbereiches nicht bezahlte. Erschwerend waren die 6 einschlägigen Vorstrafen und Handeln während offener Probezeit. Mildernd wurde das umfassende reumütige Geständnis und dass es beim Versuch geblieben ist, gewertet. 8) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien wurde der BF am 03.01.2025 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 2, 130 Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 zweiter Fall, 15 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des BG 15 zu AZ XXXX zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF mit einem Brecheisen die Staubsaugeranlagen von diversen Tankstellen im August 2024 aufbrach und das enthaltene Münzbargeld entnahm, sowie Süßwaren und Bargeld in unbekannter Höhe wegzunehmen versuchte, indem er einen Snackautomaten mit einem Brecheisen aufbrechen wollte. In weiteren Fällen Verkaufsautomaten in Wien mit einem Brecheisen aufbrach und das enthaltenen Münzgeld in drei festgestellten Fällen insgesamt zumindest EUR 1400,- in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer abgesonderten verfolgten Person entnahm. Sowie in einem weiteren Fall im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem nicht mehr auszuforschenden unbekannten Mittäter einen weiteren Automaten in Wien mit einem Brecheisen versuchte aufzubrechen. Mildernd wurde das Geständnis und dass es teilweise beim Versuch blieb, hingegen erschwerend die einschlägigen Vorstrafen gewertet.8) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien wurde der BF am 03.01.2025 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 2, 130, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des BG 15 zu AZ römisch 40 zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF mit einem Brecheisen die Staubsaugeranlagen von diversen Tankstellen im August 2024 aufbrach und das enthaltene Münzbargeld entnahm, sowie Süßwaren und Bargeld in unbekannter Höhe wegzunehmen versuchte, indem er einen Snackautomaten mit einem Brecheisen aufbrechen wollte. In weiteren Fällen Verkaufsautomaten in Wien mit einem Brecheisen aufbrach und das enthaltenen Münzgeld in drei festgestellten Fällen insgesamt zumindest EUR 1400,- in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer abgesonderten verfolgten Person entnahm. Sowie in einem weiteren Fall im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem nicht mehr auszuforschenden unbekannten Mittäter einen weiteren Automaten in Wien mit einem Brecheisen versuchte aufzubrechen. Mildernd wurde das Geständnis und dass es teilweise beim Versuch blieb, hingegen erschwerend die einschlägigen Vorstrafen gewertet. 9) Schließlich wurde der BF zuletzt mit Urteil vom 03.12.2025 des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Der zum Entscheidungszeitpunkt letzten Verurteilung liegt zugrunde, dass er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mitangeklagten teils durch Einbruch fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Die einschlägigen Vorstrafen waren erschwerend und die teilweise geständige Verantwortung sowie Schadensgutmachung mildernd bei der Strafzumessung zu bewerten.9) Schließlich wurde der BF zuletzt mit Urteil vom 03.12.2025 des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Der zum Entscheidungszeitpunkt letzten Verurteilung liegt zugrunde, dass er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mitangeklagten teils durch Einbruch fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Die einschlägigen Vorstrafen waren erschwerend und die teilweise geständige Verantwortung sowie Schadensgutmachung mildernd bei der Strafzumessung zu bewerten. Der BF verbüßte wiederholt aufgrund seiner zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen Freiheitsstrafen und war in der Vergangenheit von August 2024 bis Jänner 2025 in Haft in der JA XXXX . Außerdem war er von Juli 2022 bis Oktober 2023, von November 2021 bis Mai 2022, von August 2020 bis Mai 2021, von November bis Dezember 2018 in Haft in der JA XXXX .Der BF verbüßte wiederholt aufgrund seiner zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen Freiheitsstrafen und war in der Vergangenheit von August 2024 bis Jänner 2025 in Haft in der JA römisch 40 . Außerdem war er von Juli 2022 bis Oktober 2023, von November 2021 bis Mai 2022, von August 2020 bis Mai 2021, von November bis Dezember 2018 in Haft in der JA römisch 40 . Der BF hat trotz Strafaufschub keine stationäre Drogenentzugstherapie begonnen, weswegen der Strafaufschub infolge Therapieunwilligkeit widerrufen wurde und der BF seit 15.11.2025 wieder in Haft in der JA XXXX ist und die Freiheitsstrafen der letzten zwei Verurteilungen zu verbüßen hat. Der erste Termin zu allfälliger bedingter Entlassung ist am 29.10.
  42. Der BF verübte wiederholt vor dem Hintergrund seiner Suchmittelabhängigkeit Vermögensdelikte im Rahmen der Beschaffungskriminalität.Der BF hat trotz Strafaufschub keine stationäre Drogenentzugstherapie begonnen, weswegen der Strafaufschub infolge Therapieunwilligkeit widerrufen wurde und der BF seit 15.11.2025 wieder in Haft in der JA römisch 40 ist und die Freiheitsstrafen der letzten zwei Verurteilungen zu verbüßen hat. Der erste Termin zu allfälliger bedingter Entlassung ist am 29.10.
  43. Der BF verübte wiederholt vor dem Hintergrund seiner Suchmittelabhängigkeit Vermögensdelikte im Rahmen der Beschaffungskriminalität. 1.1.
  44. In Österreich lebt seine aufenthaltsberechtigte Familie. Er lebte zwischen den Haftstrafen bei seiner Mutter und seinen Geschwistern, wo er auch in XXXX Hauptwohnsitz gemeldet ist. Es besteht aktuell kein Kontakt zu seinem Vater, seitdem sich seine Eltern scheiden haben lassen. Sein Vater verfügt weiterhin über den Status des Asylberechtigten, nachdem der Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid vom 28.02.2025 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 16.12.2025 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wurde.1.1.
  45. In Österreich lebt seine aufenthaltsberechtigte Familie. Er lebte zwischen den Haftstrafen bei seiner Mutter und seinen Geschwistern, wo er auch in römisch 40 Hauptwohnsitz gemeldet ist. Es besteht aktuell kein Kontakt zu seinem Vater, seitdem sich seine Eltern scheiden haben lassen. Sein Vater verfügt weiterhin über den Status des Asylberechtigten, nachdem der Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid vom 28.02.2025 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 16.12.2025 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wurde. Der BF ist damals noch als Minderjähriger mit seinen Eltern und Geschwistern in das Bundesgebiet eingereist und hält sich seitdem seit mehr als 20 Jahren in Österreich auf, wo er die Pflichtschule ab der zweiten Volksschule besuchte. Er begann drei verschiedene Lehrstellen, aber brach jeweils die Lehre ab und verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Er ging bis dato keiner nachhaltigen bzw. längerfristigen Erwerbstätigkeit nach und finanziert seinen Lebensunterhalt durch Sozialleistungen und machte Kurse beim AMS. Er hat freundschaftliche Kontakte auch aus dem Suchtmittelmilieu, die selbst Drogen konsumieren. Der BF spricht sehr gut Deutsch. 1.
  46. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des BF: 1.2.
  47. Der damalige Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) erkannte im Berufungsverfahren mit Bescheid vom 30.11.2007, Zl. XXXX , dem BF im Familienverfahren, abgeleitet vom Vater den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zugrunde gelegt wurde eine Verfolgung des Vaters des BF, der durch aufgenommenen Filmmaterials über Menschenrechtsverletzungen und des ihm unterstellten Anschlages auf einen Kontrollposten in das Blickfeld der Machthaber in Tschetschenien geraten ist und dadurch zumindest eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wurde, sein Großvater entführt und spurlos verschwunden ist sowie der fehlenden inländischen Schutzalternative sowie der daraus resultierenden fehlenden Lebensgrundlage.1.2.
  48. Der damalige Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) erkannte im Berufungsverfahren mit Bescheid vom 30.11.2007, Zl. römisch 40 , dem BF im Familienverfahren, abgeleitet vom Vater den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zugrunde gelegt wurde eine Verfolgung des Vaters des BF, der durch aufgenommenen Filmmaterials über Menschenrechtsverletzungen und des ihm unterstellten Anschlages auf einen Kontrollposten in das Blickfeld der Machthaber in Tschetschenien geraten ist und dadurch zumindest eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wurde, sein Großvater entführt und spurlos verschwunden ist sowie der fehlenden inländischen Schutzalternative sowie der daraus resultierenden fehlenden Lebensgrundlage. Mit Bescheid vom 28.11.2022 erkannte das Bundesamt dem BF den zuerkannten Status des Asylberechtigten ab, den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt 10-jähriges Einreiseverbot. Dieser Bescheid wurde in Erledigung der Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 23.06.2023, XXXX , gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen mit dem Verweis auf den Asylstatus der Bezugsperson (Vater) des BF.Mit Bescheid vom 28.11.2022 erkannte das Bundesamt dem BF den zuerkannten Status des Asylberechtigten ab, den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt 10-jähriges Einreiseverbot. Dieser Bescheid wurde in Erledigung der Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 23.06.2023, römisch 40 , gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen mit dem Verweis auf den Asylstatus der Bezugsperson (Vater) des BF. Mit gegenständlichem Bescheid vom 25.03.2025 erkannte das Bundesamt dem BF den mit Bescheid vom 30.11.2007 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG ab (Spruchpunkt I.), den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.). Es erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.) und legte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.). Gegen den BF wurde zudem ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII). Dagegen erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.Mit gegenständlichem Bescheid vom 25.03.2025 erkannte das Bundesamt dem BF den mit Bescheid vom 30.11.2007 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.). Es erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und legte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den BF wurde zudem ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). Dagegen erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. 1.2.
  49. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2025, W272 2311234-1/18E, wurde der Beschwerde gegen den Asylaberkennungsbescheid des Vaters des BF stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Der Vater des BF ist nach wie vor im Bundesgebiet als Asylberechtigter aufenthaltsberechtigt. Im Beschwerdeverfahren des Asylaberkennungsverfahren des Vaters des BF stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Vater des BF wiederholt exilpolitisch und regimekritisch gegen Putin und Kadyrow als Anhänger der Republik Itschkeria in öffentlich abrufbare und einsehbare Videos auf TikTok oder YouTube auftritt oder sich auf politischen Diskussionsgruppen auf Telegramm beteiligt sowie eine Anti-Ukrainekriegshaltung hat. Die den Vater des BF betreffende Lage in seinem Herkunftsstaat hat sich nicht maßgeblich geändert. Es liegt aufgrund der bestehenden exilpolitischen Aktivitäten sowie regimekritischen Auftretens und Naheverhältnis zum Sohn von Mashadow und der Republik Itschkeria des Vaters des BF eine weiterhin treffende Gefährdungs- oder Bedrohungslage vor und droht dem Vater des BF im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation Verfolgung wegen zumindest unterstellter oppositioneller Gesinnung. Die Gründe, welche für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten der Ankerperson, dem Vater des BF, glaubhaft und ausschlaggebend waren sind weiterhin gegeben und hat sich die den BF abgeleitet vom Vater betreffende Lage in seinem Herkunftsstaat nicht maßgeblich geändert. 1.
  50. Die allgemeine Lage in der Russischen Föderation stellt sich im Übrigen wie folgt dar: Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 16 vom 21.05.2025 sowie den EUAA-Länderbericht zur medizinischen Versorgung vom 29.09.2022, ausgegangen: Sicherheitslage Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 13.12.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 27.3.2025). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 15.5.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 18.2.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 16.4.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 16.4.2025).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 13.12.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 27.3.2025). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 15.5.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 18.2.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 16.4.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vergleiche EPEK RUSS 19.10.2022, AA 16.4.2025). Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon (ISW 7.8.2024). Die Ukraine verliert mehr und mehr Gebiete in Kursk durch Rückeroberungen durch Russland (ACLED 3.4.2025). Auf der folgenden Karte ist unter anderem der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die dunkelblau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die rot markierten Teile veranschaulichen, inwieweit die Rückeroberung russischen Territoriums durch Russland gelang (ISW 14.5.2025): Ukrainischer Angriff auf die russische Region Kursk (aktueller Stand der Besetzung) Quelle: ISW 14.5.2025 Intensität des Kampfgeschehens in der Region Kursk Quelle: ACLED 8.5.2025 Obige Grafik illustriert die Häufigkeit des Kampfgeschehens in der russischen Region Kursk im Zeitraum zwischen August 2024 und April
  51. Es wird hier ersichtlich, dass ab März 2025 die Intensität der Kämpfe zwischen ukrainischen und russischen Streitkräften abrupt und signifikant abgenommen hat (ACLED 8.5.2025). In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 13.12.2024). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. Zu diesem Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch versuchten die russischen Behörden, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 13.12.2024). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 16.4.2025). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index

(2025), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 16. von insgesamt 100 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf hohem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2025). Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED 8.5.2025). Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands (Zeitraum April 2025) Quelle: ACLED 8.5.2025[Quellenbeschreibung siehe Kapitel Länderspezifische Anmerkungen] Nordkaukasus Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.7.2024). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Gemäß dem Online-Medienportal „Kaukasischer Knoten“ fielen zwischen Jänner 2023 und Oktober 2024 insgesamt 69 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Sechs dieser Personen wurden in Tschetschenien und 24 in Dagestan getötet (KK 8.11.2024; vgl. KK 9.10.2024, KK 5.8.2024, KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.7.2024). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Gemäß dem Online-Medienportal „Kaukasischer Knoten“ fielen zwischen Jänner 2023 und Oktober 2024 insgesamt 69 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Sechs dieser Personen wurden in Tschetschenien und 24 in Dagestan getötet (KK 8.11.2024; vergleiche KK 9.10.2024, KK 5.8.2024, KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024). Tschetschenien Die Sicherheitslage kann als stabil bezeichnet werden (AA 2.8.2024). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 26.10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 9.4.2025). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a). Rechtsschutz / Justizwesen Gemäß der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt. Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben. Gemäß der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungsverbot (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 113. Rang von insgesamt 142 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Niger und Madagaskar (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, FH 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.7.2024). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FVGVFGH RUSS 31.7.2023).Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 113. Rang von insgesamt 142 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Niger und Madagaskar (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vergleiche UNHRCOM 1.12.2022, FH 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.7.2024). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Gemäß Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt (EUAA 16.12.2022b). Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen (UNHRCOM 1.12.2022). Es gibt Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben (EUAA 16.12.2022b). Rechtsanwälte, welche Menschenrechtsfälle bearbeiten, sind mehr und mehr Verwaltungsschikanen sowie Schikanen disziplinarischer und strafrechtlicher Natur ausgesetzt (EEAS 29.5.2024). Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch stellen erfolgreiche Anfechtungen eine Seltenheit dar. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 22.4.2024). Für Angeklagte gilt laut der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024). Das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz ist gering (Lewada 24.10.2024). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (CoE 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vgl. CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP/Fischer 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2024 7.750 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2024).Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (CoE 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vergleiche CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP/Fischer 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2024 7.750 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2024). Tschetschenien und Dagestan Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (CoE-PACE 3.6.2022). Tschetschenien Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS/Perovic 12.12.2022). Gemäß der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensgerichte. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Verfassung TSNE 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des tschetschenischen Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 22.4.2024). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht (AA 2.8.2024). Tschetscheniens Normen und Regeln entfalten oft Vorrang vor der russischen Gesetzgebung, vor allem wenn es um die tschetschenische Identität und den Islam geht (PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 18.12.2023). Gemäß Aussage von Einwohnern Tschetscheniens lautet das grundlegende Gesetz in Tschetschenien „Ramsan sagte“. Dies bedeutet, Kadyrows mündliche Aussagen sind einflussreicher als die Rechtssysteme und widersprechen diesen möglicherweise (CSIS/Kosterina 24.1.2020). Das Republiksoberhaupt ruft zu außergerichtlichen Bestrafungen auf (KR 4.1.2024). Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß dem russischen Strafgesetzbuch zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 9.11.2024). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe]Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vergleiche Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß dem russischen Strafgesetzbuch zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 9.11.2024). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe] Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete der Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz in Tschetschenien. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024). Folter und unmenschliche Behandlung Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis der Verfassung verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen kann zu Freiheitsentzug von 4 - 15 Jahren führen (StGB RUSS 9.11.2024). Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.7.2024). Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind nach wie vor weit verbreitet (AI 24.4.2024). Die dafür Verantwortlichen gehen straflos aus oder werden zu milden Strafen verurteilt (AI 24.4.2024; vgl. ÖB Moskau 1.7.2024). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UNHRCOM 1.12.2022). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB Moskau 1.7.2024). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich werden die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 22.4.2024). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu o.D.; vgl. UNGA 11.10.2024). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.8.2024). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022).Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.7.2024). Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind nach wie vor weit verbreitet (AI 24.4.2024). Die dafür Verantwortlichen gehen straflos aus oder werden zu milden Strafen verurteilt (AI 24.4.2024; vergleiche ÖB Moskau 1.7.2024). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UNHRCOM 1.12.2022). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB Moskau 1.7.2024). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich werden die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 22.4.2024). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu o.D.; vergleiche UNGA 11.10.2024). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.8.2024). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022). Nordkaukasus/Tschetschenien Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022). Gemäß weitverbreiteten Berichten begehen die Polizei und Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an (USDOS 22.4.2024). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Regime unter dem Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2024). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher (AA 2.8.2024). In Tschetschenien herrscht Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.7.2024). Wehrdienst und Rekrutierungen Überblick über die Armee Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der 17. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vgl. FGWW RUSS 2.10.2024). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b). Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 2.10.2024). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. FGWW RUSS 2.10.2024). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 2.10.2024). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.7.2024). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022), für das Jahr 2023 insgesamt 277.000 (EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023; vgl. EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023) und für das Jahr 2024 283.000 Wehrpflichtige (EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024; vgl. EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023). Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der 17. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vergleiche FGWW RUSS 2.10.2024). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b). Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 2.10.2024). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche FGWW RUSS 2.10.2024). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 2.10.2024). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.7.2024). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022), für das Jahr 2023 insgesamt 277.000 (EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023; vergleiche EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023) und für das Jahr 2024 283.000 Wehrpflichtige (EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024; vergleiche EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023). Es existieren folgende Tauglichkeitskategorien (FGWW RUSS 2.10.2024): ● A [A]: tauglich ● Б [B]: tauglich mit geringfügigen Einschränkungen ● В [W]: eingeschränkt tauglich ● Г [G]: vorübergehend untauglich ● Д [D]: untauglich Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter das Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Wohnorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich (VStGB RUSS 12.11.2024). Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 8.8.2024). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vgl. BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vgl. FGMB RUSS 23.3.2024). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. VMR RUSS o.D.c).Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter das Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Wohnorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich (VStGB RUSS 12.11.2024). Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 8.8.2024). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vergleiche BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vergleiche FGMB RUSS 23.3.2024). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche VMR RUSS o.D.c). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, welche wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Folgende Staatsbürger dürfen den Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft wurde (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehende; Familien mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende usw. (FGWW RUSS 2.10.2024). Viele junge Männer, insbesondere wohlhabenderen Gesellschaftsschichten entstammend, sowie Bewohner von Großstädten versuchen, dem Wehrdienst zu entgehen (EUAA 16.12.2022a). Die russische Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 1.7.2024). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, GS o.D.).Die russische Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 1.7.2024). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vergleiche SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, GS o.D.). Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 1.7.2024). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anm. der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 2.10.2024). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023). [Eine Auflistung der in Bezug auf Frauen militärisch relevanten beruflichen Spezialisierungen findet sich in einem Regierungsbeschluss auf folgender Webseite: https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_64215/; Anm. der Staatendokumentation.]Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 1.7.2024). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anmerkung der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 2.10.2024). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023). [Eine Auflistung der in Bezug auf Frauen militärisch relevanten beruflichen Spezialisierungen findet sich in einem Regierungsbeschluss auf folgender Webseite: https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_64215/; Anmerkung der Staatendokumentation.] Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 2.10.2024). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Online-Portal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.a). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 3.9.2023). Die Registrierung auf der Webseite gosuslugi.ru aus dem Ausland heraus ist derzeit offenbar auf zwei Arten möglich: (
  1. a)Onlinebanking mittels Bankkonto in Russland sowie (
  2. b)Registrierung durch eine russische Telefonnummer. Für eine Registrierung durch Onlinebanking muss bereits ein Bankkonto (einschließlich Onlinebanking) in der Russischen Föderation vorhanden sein. Potenzielle weitere Schritte der Registrierung konnten nicht erhoben werden. Eine Registrierung scheint nur mit staatsnahen Banken möglich zu sein. Die Registrierung durch eine russische Telefonnummer erfordert offenbar die Eingabe des Namens, eine russische Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Der Zugriff auf ein schon bestehendes gosuslugi.ru-Konto (unter Verwendung eines russischen VPNs) ist möglich (VB Moskau 10.2.2025). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 2.10.2024). Eine (Ersatz-)Zustellung der Einberufung an Verwandte, im gleichen Haushalt lebende Personen oder Nachbarn wäre rechtswidrig (ÖB Moskau 13.11.2024). Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 2.10.2024). Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft (FGWW RUSS 2.10.2024; vgl. ÖB Moskau 13.11.2024). Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 2.10.2024). Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich zugänglich (Webseite: https://реестрповесток.рф). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im „Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen“ erforderlich (ÖB Moskau 13.11.2024) [zum System der Identifizierungen und Autorisierungen siehe Webseite https://esia-gosuslugiru.ru/; Anm. der Staatendokumentation]. Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige (ÖB Moskau 13.11.2024).Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 2.10.2024). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Online-Portal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.a). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 3.9.2023). Die Registrierung auf der Webseite gosuslugi.ru aus dem Ausland heraus ist derzeit offenbar auf zwei Arten möglich: (
  3. a)Onlinebanking mittels Bankkonto in Russland sowie (
  4. b)Registrierung durch eine russische Telefonnummer. Für eine Registrierung durch Onlinebanking muss bereits ein Bankkonto (einschließlich Onlinebanking) in der Russischen Föderation vorhanden sein. Potenzielle weitere Schritte der Registrierung konnten nicht erhoben werden. Eine Registrierung scheint nur mit staatsnahen Banken möglich zu sein. Die Registrierung durch eine russische Telefonnummer erfordert offenbar die Eingabe des Namens, eine russische Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Der Zugriff auf ein schon bestehendes gosuslugi.ru-Konto (unter Verwendung eines russischen VPNs) ist möglich (VB Moskau 10.2.2025). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 2.10.2024). Eine (Ersatz-)Zustellung der Einberufung an Verwandte, im gleichen Haushalt lebende Personen oder Nachbarn wäre rechtswidrig (ÖB Moskau 13.11.2024). Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 2.10.2024). Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft (FGWW RUSS 2.10.2024; vergleiche ÖB Moskau 13.11.2024). Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 2.10.2024). Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich zugänglich (Webseite: https://реестрповесток.рф). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im „Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen“ erforderlich (ÖB Moskau 13.11.2024) [zum System der Identifizierungen und Autorisierungen siehe Webseite https://esia-gosuslugiru.ru/; Anmerkung der Staatendokumentation]. Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige (ÖB Moskau 13.11.2024). Vom Einberufungsbefehlsregister ist das sogenannte einheitliche Wehrdienstregister (edinyj reestr woinskogo utscheta) zu unterscheiden. Dieses stellt ein geschlossenes Portal mit mehreren personenbezogenen Daten Wehrpflichtiger dar, auf welches nur gewisse Behörden Zugriff haben sollen (Verteidigungsministerium, FSB usw.). Einige russische Vertreter haben darauf hingewiesen, dass das vollwertige Funktionieren der beiden Register (Einberufungsbefehlsregister, Wehrdienstregister) ab 1. Jänner 2025 zu erwarten ist (ÖB Moskau 13.11.2024). Im Militärregister aufscheinende Staatsbürger erhalten eine Bescheinigung, auch in elektronischer Form (ein provisorisches Militärbuch) (FGWW RUSS 2.10.2024). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Ausstellung eines Militärbuchs (woennyj bilet) erfolgt per Antrag. Das Militärbuch erhält man beim örtlichen Militärkommissariat (Armyhelp 24.3.2023). Es wird nicht zugestellt, sondern muss abgeholt werden. Meist werden Militärbücher zur Vorlage an einen Arbeitgeber benötigt (VB Moskau 15.9.2023). Hat eine Person den Militärdienst ohne gesetzlichen Grund nicht abgeleistet und wurde dies durch ein Gutachten der Einberufungskommission festgestellt, so erhält sie kein Militärbuch, sondern nur eine Bescheinigung (ÖB Moskau 27.8.2024). Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 22.4.2024; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukraine-Krieg ziehen zu müssen (WG 30.10.2023). In den russischen Militäreinheiten, welche in der Ukraine kämpfen, ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu „kaufen“ (NGE 28.11.2023). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Ein Problem ist hier die sogenannte Dedowschtschina („Herrschaft der Großväter“). Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen von Rekruten durch dienstältere Mannschaften (AA 2.8.2024). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 1.7.2024). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß dem Strafgesetzbuch unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 9.11.2024). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Wehrstraftaten sind ebenso wie andere (zivile) Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 2.8.2024).Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 22.4.2024; vergleiche SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukraine-Krieg ziehen zu müssen (WG 30.10.2023). In den russischen Militäreinheiten, welche in der Ukraine kämpfen, ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu „kaufen“ (NGE 28.11.2023). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Ein Problem ist hier die sogenannte Dedowschtschina („Herrschaft der Großväter“). Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen von Rekruten durch dienstältere Mannschaften (AA 2.8.2024). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 1.7.2024). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß dem Strafgesetzbuch unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 9.11.2024). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Wehrstraftaten sind ebenso wie andere (zivile) Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 2.8.2024). Laut der Verfassung ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 16.9.2024 wurde die russische Armee auf einen Personalstand von 2.389.130 Bediensteten aufgestockt, davon 1.500.000 bewaffnete Kräfte (EPPS RUSS24 16.9.2024). Die genauen Zahlen über die Stärke und Neuaufstellungen der russischen Armee sind schwer zugänglich (BAMF 7.8.2023). Im Jahr 2023 betrugen die Militärausgaben 5,9 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI o.D.). Die Militarisierung der Gesellschaft schreitet schnell voran (ÖMZ/Goiser/Riemer 1.2024). Mobilisierung Teilmobilisierung Am 21.9.2022 verkündete ein Erlass des Präsidenten Putin eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation. Mobilisierte genießen denselben Status wie Vertragssoldaten der Streitkräfte und sind auch hinsichtlich der Entlohnung gleichgestellt. Verträge der Vertragssoldaten behalten bis zum Abschluss der Teilmobilmachung ihre Gültigkeit. Während des Zeitraums der Teilmobilmachung dürfen gemäß dem präsidentiellen Erlass vom 21.9.2022 die Dienstverhältnisse des militärischen Vertragspersonals sowie mobilisierter Personen nur aus folgenden Gründen aufgelöst werden (EPVT RUSS 21.9.2022): ● aus Altersgründen - nach Erreichen der Altersgrenze ● aus gesundheitlichen Gründen ● im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Gerichtsurteils über Verhängung einer Freiheitsstrafe (EPVT RUSS 21.9.2022) Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis „für den Dienstgebrauch“ (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anm. der Staatendokumentation.] Im Rahmen eines Fernsehinterviews konkretisierte am 21.9.2022 der [damalige; Anm. der Staatendokumentation] Verteidigungsminister Sergej Schojgu, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vgl. EUAA 16.12.2022a).Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis „für den Dienstgebrauch“ (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anmerkung der Staatendokumentation.] Im Rahmen eines Fernsehinterviews konkretisierte am 21.9.2022 der [damalige; Anmerkung der Staatendokumentation] Verteidigungsminister Sergej Schojgu, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vergleiche EUAA 16.12.2022a). Der Reserve angehörende Personen werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt, für welche jeweils unterschiedliche Altersgrenzen gelten (FGWW RUSS 2.10.2024) [zu den Reservisten-Kategorien sowie der gesetzlichen Definition für den Reservistenbegriff siehe AnhangAnhang / Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen]. Im Falle einer Mobilisierung werden zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen (RIA Nowosti 19.10.2022). Die ab September 2022 in Russland durchgeführte Teilmobilisierung betraf in erster Linie Reservisten der Kategorie 1 (TASS 21.9.2022). Gemäß der unabhängigen russischen Zeitung Nowaja gaseta, welche sich auf eine Quelle innerhalb der Präsidialverwaltung beruft, erlaubt der geheim gehaltene Punkt 7 des Erlasses vom 21.9.2022 dem Verteidigungsministerium eine Mobilisierung von bis zu einer Million Personen (NGE 22.9.2022). Den Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation wird vom Erlass die Einberufung der zu Mobilisierenden auferlegt (EPVT RUSS 21.9.2022). Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022). Das föderale Mobilisierungsgesetz gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren der Russischen Föderation und Duma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 23.3.2024). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung folgten diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definierten (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals wurden die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert. Dies führte dazu, dass Rekrutierungsstellen landesweit uneinheitliche Mobilisierungskriterien anwandten (EUAA 16.12.2022a). Gemäß weitverbreiteten Berichten wurden Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vgl. UN News 27.9.2022a). Söhne der russischen Elite zahlten Berichten zufolge hohe Bestechungssummen, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein (Kommersant 26.9.2022).Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022). Das föderale Mobilisierungsgesetz gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren der Russischen Föderation und Duma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 23.3.2024). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung folgten diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definierten (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals wurden die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert. Dies führte dazu, dass Rekrutierungsstellen landesweit uneinheitliche Mobilisierungskriterien anwandten (EUAA 16.12.2022a). Gemäß weitverbreiteten Berichten wurden Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vergleiche UN News 27.9.2022a). Söhne der russischen Elite zahlten Berichten zufolge hohe Bestechungssummen, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein (Kommersant 26.9.2022). Nur wenige Frauen werden auf russischer Seite im Ukraine-Krieg als Frontkämpfer eingesetzt (MoD@DefenceHQ 30.10.2023). Frauen befinden sich hauptsächlich als Ärztinnen und Köchinnen im Kriegseinsatz (WG 23.10.2023). Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet (TASS 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (Jabloko 17.1.2023). Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, bestätigte dies (ISW 20.1.2023). [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag veröffentlichte die russische Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung; Anm. der Staatendokumentation.]Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet (TASS 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (Jabloko 17.1.2023). Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, bestätigte dies (ISW 20.1.2023). [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag veröffentlichte die russische Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung; Anmerkung der Staatendokumentation.] Die Mobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (UN News 27.9.2022a) sowie zu einer Ausreisebewegung. Im Zuge der Teilmobilmachung verließen mindestens 700.000 Bewohner Russlands ihr Land (ISW 23.12.2023). Manche Personen, die während der Mobilisierung die Flucht versuchten, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle aushändigte (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024). Bei Gerichten eingebrachte Beschwerden gegen Mobilisierungsentscheidungen entfalten keine aufschiebende Wirkung (EUAA 16.12.2022a). Verdeckte Mobilisierung Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die russischen Behörden von einer Teilmobilmachung (ISW 23.12.2023) zu einer bis heute andauernden sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen (ISW 23.12.2023; vgl. ISW 23.11.2024). Unter den Begriff der verdeckten Mobilisierung fallen die Rekrutierung Freiwilliger sowie Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger (ISW 23.12.2023). Die Rekrutierung Freiwilliger erfolgt nicht selten durch die Ausnutzung von Machtgefällen, durch Täuschung und Zwang (SWP/Klein 7.6.2024). Lokale Behörden führen umfassende Kampagnen, um für den Vertragsdienst in der Armee zu werben. Beispielsweise wenden sich Rekrutierungsstellen direkt telefonisch an die Zielgruppen. Zudem finden sich Plakate in verschiedenen Städten, Werbung auf Social-Media-Plattformen usw. (EUAA 3.10.2023). In Bezug auf Rekrutierungsbüros in Moskau können Zwangsmaßnahmen nicht bestätigt werden und werden dem Vernehmen nach nicht durchgeführt. Es sind keinerlei Berichte bzw. Behauptungen evident, dass Personen zu einer Unterschrift gezwungen werden (ÖB Moskau 11.2.2025). Es werden verschiedene Anreize geschaffen, um Freiwillige als Kämpfer für den Ukraine-Krieg zu gewinnen (RIA Nowosti 20.11.2023). Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander und werben Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten an (NGE 3.8.2023). Seit Beginn des Ukraine-Kriegs wurde der Militärdienst im Rahmen der russischen Streitkräfte immer lukrativer (MoD@DefenceHQ 29.8.2023). Gemäß einem behördeninternen Dokument sind Regionalbehörden angehalten, unter anderem folgende Personen als Vertragssoldaten für den Ukraine-Krieg zu gewinnen: Migranten, zahlungsunfähige Personen, Erwerbslose und andere vulnerable Bevölkerungsschichten (WG 2.11.2023).Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die russischen Behörden von einer Teilmobilmachung (ISW 23.12.2023) zu einer bis heute andauernden sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen (ISW 23.12.2023; vergleiche ISW 23.11.2024). Unter den Begriff der verdeckten Mobilisierung fallen die Rekrutierung Freiwilliger sowie Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger (ISW 23.12.2023). Die Rekrutierung Freiwilliger erfolgt nicht selten durch die Ausnutzung von Machtgefällen, durch Täuschung und Zwang (SWP/Klein 7.6.2024). Lokale Behörden führen umfassende Kampagnen, um für den Vertragsdienst in der Armee zu werben. Beispielsweise wenden sich Rekrutierungsstellen direkt telefonisch an die Zielgruppen. Zudem finden sich Plakate in verschiedenen Städten, Werbung auf Social-Media-Plattformen usw. (EUAA 3.10.2023). In Bezug auf Rekrutierungsbüros in Moskau können Zwangsmaßnahmen nicht bestätigt werden und werden dem Vernehmen nach nicht durchgeführt. Es sind keinerlei Berichte bzw. Behauptungen evident, dass Personen zu einer Unterschrift gezwungen werden (ÖB Moskau 11.2.2025). Es werden verschiedene Anreize geschaffen, um Freiwillige als Kämpfer für den Ukraine-Krieg zu gewinnen (RIA Nowosti 20.11.2023). Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander und werben Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten an (NGE 3.8.2023). Seit Beginn des Ukraine-Kriegs wurde der Militärdienst im Rahmen der russischen Streitkräfte immer lukrativer (MoD@DefenceHQ 29.8.2023). Gemäß einem behördeninternen Dokument sind Regionalbehörden angehalten, unter anderem folgende Personen als Vertragssoldaten für den Ukraine-Krieg zu gewinnen: Migranten, zahlungsunfähige Personen, Erwerbslose und andere vulnerable Bevölkerungsschichten (WG 2.11.2023). Bewohner besetzter ukrainischer Gebiete sind Zwangsrekrutierungen durch die russische Besatzungsmacht ausgesetzt (ISW 6.11.2023). Russland ruft Bürger benachbarter Staaten dazu auf, sich den Kämpfen in der Ukraine anzuschließen (MoD@DefenceHQ 3.9.2023). In der Ukraine kämpfen auf russischer Seite Staatsangehörige verschiedener Länder, darunter von russischen Behörden angeworbene serbische Staatsbürger (ISW 12.1.2024), Kubaner (ISW 30.9.2023) und syrische Staatsbürger (USDOS 24.6.2024). Nordkoreanische Truppen nehmen gemeinsam mit den russischen Streitkräften an Kämpfen in der russischen Region Kursk teil (ISW 13.11.2024). NGOs bieten juristische Beratung für Soldaten an (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. KK 12.10.2022).NGOs bieten juristische Beratung für Soldaten an (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche KK 12.10.2022). Situation von Grundwehrdienern (Rekruten) Rechtliche Ausgangssituation Gemäß einem präsidentiellen Erlass müssen Wehrpflichtige einen mindestens viermonatigen Militärdienst und eine militärische Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen entsandt werden zu können (EPMD RUSS 10.10.2024). Wird jedoch das Kriegsrecht ausgerufen, dürfen Wehrpflichtige bereits früher und nicht erst nach vier Monaten herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ dürfen Militärbedienstete ab Ableistung des Militäreids, welche spätestens zwei Monate nach Beginn der militärischen Ausbildung erfolgt, an Kampfhandlungen teilnehmen (FGWW RUSS 2.10.2024). Laut dem föderalen Aus- und Einreisegesetz kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger, die zum Wehrdienst einberufen wurden, vorübergehend eingeschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 8.8.2024). Ein Reisepass, der ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen russische Staatsbürger und auch Bürger anderer Staaten ab einem Alter von 18 Jahren einen Vertrag mit dem Militär abschließen (FGWW RUSS 2.10.2024). Situation von Grundwehrdienern in der Praxis Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine (ISW 29.12.2023; vgl. ÖB Moskau 21.2.2024, VQ RUSS1 4.12.2023). Angesichts der hohen Verluste unter den Rekruten in vorangegangenen Kriegen und der traditionell einflussreichen Stellung der Soldatenmütter in der russischen Gesellschaft gilt das Thema innenpolitisch als für die politische Führung ungewöhnlich heikel (BAMF 26.8.2024). Grundwehrdiener werden auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim (EUAA 16.12.2022a) sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt (BBC 5.8.2023; vgl. ISW 8.12.2023, EUAA 16.12.2022a, VQ RUSS1 4.12.2023). Im August 2024 wurden Grundwehrdiener in der russischen Region Kursk [grenzt an die Ukraine; Anm. der Staatendokumentation] im Kampfgebiet stationiert (MoD@DefenceHQ 27.9.2024), nachdem dort die ukrainische Armee eine Offensive begonnen hatte (BAMF 26.8.2024). Von einer weiterhin stattfindenden Entsendung von Grundwehrdienern in an die Ukraine angrenzende Regionen kann ausgegangen werden (ÖB Moskau 13.11.2024). Gemäß einem Nachrichtenartikel vom Oktober 2024, welcher einen Militärexperten zitiert, befinden sich in den an die Ukraine angrenzenden Regionen „nicht viele“ Grundwehrdiener (News.ru 1.10.2024). Ein Nachrichtenartikel berichtet im November 2024, dass mindestens 13 russische Grundwehrdiener in der Region Kursk seit Beginn der dortigen ukrainischen Offensive getötet wurden (KR 14.11.2024b). Wer in Kursk welche militärischen Tätigkeiten durchführt bzw. was genau Grundwehrdiener dort leisten, ist nicht feststellbar (ÖB Moskau 11.2.2025).Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine (ISW 29.12.2023; vergleiche ÖB Moskau 21.2.2024, VQ RUSS1 4.12.2023). Angesichts der hohen Verluste unter den Rekruten in vorangegangenen Kriegen und der traditionell einflussreichen Stellung der Soldatenmütter in der russischen Gesellschaft gilt das Thema innenpolitisch als für die politische Führung ungewöhnlich heikel (BAMF 26.8.2024). Grundwehrdiener werden auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim (EUAA 16.12.2022a) sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt (BBC 5.8.2023; vergleiche ISW 8.12.2023, EUAA 16.12.2022a, VQ RUSS1 4.12.2023). Im August 2024 wurden Grundwehrdiener in der russischen Region Kursk [grenzt an die Ukraine; Anmerkung der Staatendokumentation] im Kampfgebiet stationiert (MoD@DefenceHQ 27.9.2024), nachdem dort die ukrainische Armee eine Offensive begonnen hatte (BAMF 26.8.2024). Von einer weiterhin stattfindenden Entsendung von Grundwehrdienern in an die Ukraine angrenzende Regionen kann ausgegangen werden (ÖB Moskau 13.11.2024). Gemäß einem Nachrichtenartikel vom Oktober 2024, welcher einen Militärexperten zitiert, befinden sich in den an die Ukraine angrenzenden Regionen „nicht viele“ Grundwehrdiener (News.ru 1.10.2024). Ein Nachrichtenartikel berichtet im November 2024, dass mindestens 13 russische Grundwehrdiener in der Region Kursk seit Beginn der dortigen ukrainischen Offensive getötet wurden (KR 14.11.2024b). Wer in Kursk welche militärischen Tätigkeiten durchführt bzw. was genau Grundwehrdiener dort leisten, ist nicht feststellbar (ÖB Moskau 11.2.2025). Auf Grundwehrdiener wird Druck ausgeübt, einen Vertrag mit dem Militär zu unterzeichnen (WG 29.11.2023). Immer wieder wird versucht, Grundwehrdiener von der Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu überzeugen, um sie in den Krieg zu entsenden. Denjenigen Grundwehrdienern, welche eine Vertragsunterzeichnung verweigern, droht man mit einer Einberufung im Zuge einer Mobilisierung und mit Gerichtsverfahren (Holod 27.7.2023). Auch mittels Täuschung und Gewalt werden Grundwehrdiener oft zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär gebracht. Darüber hinaus wird über Vertragsfälschungen berichtet (EUAA 21.11.2024). NGOs bieten juristische Beratung für Grundwehrdiener an (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. KK 12.10.2022).NGOs bieten juristische Beratung für Grundwehrdiener an (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche KK 12.10.2022). Situation in Tschetschenien Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Kriegsbeginn (EUAA 16.12.2022a). Die von Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (EPVT RUSS 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht umgesetzt. Ramsan Kadyrow, das Oberhaupt der Republik Tschetschenien, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt und somit die Quote übererfüllt hatte (KK 23.9.2022). Nach Verkündung der Teilmobilmachung durch Putin wandte sich Kadyrow an Kampfunwillige und nannte diese Feiglinge, Verräter und Menschen zweiter Klasse (KK 11.10.2023). Im Herbst 2022 befahl Kadyrow, Einberufungsbefehle an diejenigen Bevölkerungsteile zu versenden, welche sich der Einberufung zu entziehen versuchen (KR 11.10.2023). Die Bevölkerung Tschetscheniens unterstützt den Krieg größtenteils nicht (SOS-NK 8.6.2023). Gemäß einer aktuellen Umfrage wird der Ukraine-Krieg von 39 % der befragten Tschetschenen unterstützt. 71 % unterstützen einen Abzug der Truppen aus der Ukraine sowie Friedensverhandlungen (Holod 1.10.2024). Rekrutierungsmethoden und Zielgruppen der Rekrutierung In Tsch

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