GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A), In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B)Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die minderjährige Beschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren. Ihre Eltern als gesetzliche Vertreter stellten am 19.11.2024 unter Vorlage der Geburtsurkunde und weiterer Dokumente für die minderjährige Beschwerdeführerin als nachgeborenes Kind einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei der Name der Mutter als Unterschrift aufschien.Die minderjährige Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Ihre Eltern als gesetzliche Vertreter stellten am 19.11.2024 unter Vorlage der Geburtsurkunde und weiterer Dokumente für die minderjährige Beschwerdeführerin als nachgeborenes Kind einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei der Name der Mutter als Unterschrift aufschien. Am 26.05.2025 brachten die Eltern ein weiteres Mal das Formblatt das Antrags auf internationalen Schutz für das minderjährige Kind ein und gaben nunmehr an, dass dieses eigene Fluchtgründe habe und gesonderte Ermittlungen beantragt würden. Dieses Formblatt war vom Vater unterschrieben. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.07.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge Bundesamt) den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde
Vm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr
Vm Abs. 4 AsylG 2005 eine bis 20.09.2025 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Zur Abweisung des Asylantrags wurde begründend lediglich ausgeführt, dass durch die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht als maßgebend zu erachten sei. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten sei ihr im Familienverfahren, abgeleitet von ihren Bezugspersonen, zuzuerkennen. Der Bescheid wurde am 16.07.2025 von ihrer gesetzlichen Vertretung übernommen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.07.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge Bundesamt) den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr
Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005 eine bis 20.09.2025 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Zur Abweisung des Asylantrags wurde begründend lediglich ausgeführt, dass durch die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht als maßgebend zu erachten sei. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten sei ihr im Familienverfahren, abgeleitet von ihren Bezugspersonen, zuzuerkennen. Der Bescheid wurde am 16.07.2025 von ihrer gesetzlichen Vertretung übernommen. Mit dem rechtzeitig am 30.07.2025 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz erhob die bevollmächtigte Rechtsberatung Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und brachte im Wesentlichen vor, das Bundesamt habe das Verfahren mit massiver Mangelhaftigkeit belastet. Die Beschwerdeführerin hätte in ihrem zweiten Antrag relevante Fluchtgründe angegeben, nach denen aber nicht gefragt worden sei bzw. seien generell keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt worden.Mit dem rechtzeitig am 30.07.2025 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz erhob die bevollmächtigte Rechtsberatung Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und brachte im Wesentlichen vor, das Bundesamt habe das Verfahren mit massiver Mangelhaftigkeit belastet. Die Beschwerdeführerin hätte in ihrem zweiten Antrag relevante Fluchtgründe angegeben, nach denen aber nicht gefragt worden sei bzw. seien generell keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt worden. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 07.08.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aus der vorgelegten Vollmacht ging nicht hervor, wer für wen eine Vollmacht erteilt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte daher einen Mängelbehebungsauftrag an die Rechtsberatung zur Vorlage einer Vollmacht der minderjährigen Beschwerdeführerin, ausgestellt von ihrer gesetzlichen Vertretung an die Rechtsberatung. Die entsprechende Vollmacht, ausgestellt von der Mutter der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertretung, erteilt an die Rechtsberatung, wurde binnen der gesetzten Frist für die Mängelbehebung übermittelt. Zunächst wurde die Vollmacht zur Verfahrensvertretung durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) durch das minderjährige Kind selbst an die Rechtsberatung ausgestellt, was
Paragraph 10, BFA-VG nicht möglich ist. Aus der vorgelegten Vollmacht ging nicht hervor, wer für wen eine Vollmacht erteilt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte daher einen Mängelbehebungsauftrag an die Rechtsberatung zur Vorlage einer Vollmacht der minderjährigen Beschwerdeführerin, ausgestellt von ihrer gesetzlichen Vertretung an die Rechtsberatung. Die entsprechende Vollmacht, ausgestellt von der Mutter der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertretung, erteilt an die Rechtsberatung, wurde binnen der gesetzten Frist für die Mängelbehebung übermittelt. 3.2 Zur Behebung von Spruchpunkt I. und Zurückverweisung
GVG3.2 Zur Behebung von Spruchpunkt römisch eins. und Zurückverweisung
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Es bedarf besonders krasser oder gravierender Ermittlungslücken, um von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch machen zu können. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allfälligen mündlichen Verhandlung zu vervollständigen sind (zuletzt VwGH 19.01.2025, Ra 2022/17/0183).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Es bedarf besonders krasser oder gravierender Ermittlungslücken, um von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch machen zu können. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allfälligen mündlichen Verhandlung zu vervollständigen sind (zuletzt VwGH 19.01.2025, Ra 2022/17/0183).
G 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Paragraph 18, AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Wird während eines laufenden Verfahrens ein weiterer Antrag gestellt, wird dieser
G 2005 als Ergänzung des Antrags berücksichtigt. Zunächst stellte die Beschwerdeführerin am 19.11.2024 den Antrag auf internationalen Schutz
G 2005. Am 26.05.2025 wurde noch ein Antrag gestellt, welcher vorliegend als Ergänzung des ersten Antrags gewertet wird. In diesem brachte die Minderjährige vor, eigene Fluchtgründe zu haben und beantragte gesonderte Ermittlungsschritte durch das Bundesamt. Wird während eines laufenden Verfahrens ein weiterer Antrag gestellt, wird dieser
Paragraph 17, Absatz 8, AsylG 2005 als Ergänzung des Antrags berücksichtigt. Zunächst stellte die Beschwerdeführerin am 19.11.2024 den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 17, Absatz 3, AsylG 2005. Am 26.05.2025 wurde noch ein Antrag gestellt, welcher vorliegend als Ergänzung des ersten Antrags gewertet wird. In diesem brachte die Minderjährige vor, eigene Fluchtgründe zu haben und beantragte gesonderte Ermittlungsschritte durch das Bundesamt.
G 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 leg. cit.) handelt.
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg. cit.) handelt.
G 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren bereits über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen, so steht
G 2005 die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.
Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren bereits über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen, so steht
Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen. 3.3 Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Zunächst ist auf § 17 Abs. 7 und 8 AsylG 2005 hinzuweisen, wo auf einen nicht wiederholten Antrag auf internationalen Schutz, der während der Rechtsmittelfrist (Abs. 7) oder während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens (Abs. 8) gestellt wird, Bezug genommen wird. Dieser ist als Beschwerdeergänzung oder, sofern er während der Rechtsmittelfrist gestellt wird, als Beschwerde anzusehen. Die Beschwerdeführerin stellte am 19.11.2024, offenbar vertreten durch die Mutter, einen Asylantrag vor dem Bundesamt. Darin gab sie nicht bekannt, ob sie eigene Fluchtgründe habe. Am 26.05.2025 übermittelte die gesetzliche Vertretung, dieses Mal ausgefüllt und unterschrieben, mutmaßlich durch den Vater, einen weiteren Antrag mit der Behauptung, dass für die Beschwerdeführerin eigene Fluchtgründe vorlägen und Ermittlungen hierzu beantragt würden. Der am 26.05.2025 eingebrachte „zweite“ Asylantrag wurde während des laufenden Asylverfahrens gestellt. Obwohl das Verfahren vor dem Bundesamt noch nicht abgeschlossen war und § 17 Abs. 7 und 8 AsylG 2005 für diesen Fall keine Regelung treffen, muss auch in diesem Fall gelten, dass das Bundesamt den „zweiten“ Asylantrag als ergänzendes Vorbringen zu beurteilen hat und keinesfalls ein neuer Antrag vorliegt.Zunächst ist auf Paragraph 17, Absatz 7 und 8 AsylG 2005 hinzuweisen, wo auf einen nicht wiederholten Antrag auf internationalen Schutz, der während der Rechtsmittelfrist (Absatz 7,) oder während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens (Absatz 8,) gestellt wird, Bezug genommen wird. Dieser ist als Beschwerdeergänzung oder, sofern er während der Rechtsmittelfrist gestellt wird, als Beschwerde anzusehen. Die Beschwerdeführerin stellte am 19.11.2024, offenbar vertreten durch die Mutter, einen Asylantrag vor dem Bundesamt. Darin gab sie nicht bekannt, ob sie eigene Fluchtgründe habe. Am 26.05.2025 übermittelte die gesetzliche Vertretung, dieses Mal ausgefüllt und unterschrieben, mutmaßlich durch den Vater, einen weiteren Antrag mit der Behauptung, dass für die Beschwerdeführerin eigene Fluchtgründe vorlägen und Ermittlungen hierzu beantragt würden. Der am 26.05.2025 eingebrachte „zweite“ Asylantrag wurde während des laufenden Asylverfahrens gestellt. Obwohl das Verfahren vor dem Bundesamt noch nicht abgeschlossen war und Paragraph 17, Absatz 7 und 8 AsylG 2005 für diesen Fall keine Regelung treffen, muss auch in diesem Fall gelten, dass das Bundesamt den „zweiten“ Asylantrag als ergänzendes Vorbringen zu beurteilen hat und keinesfalls ein neuer Antrag vorliegt. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein minderjähriges Kind von XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX . Beide Elternteile haben den Status von subsidiär Schutzberechtigten
G 2005, die Verfahren zu GZ XXXX und XXXX sind rechtskräftig beendet. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein minderjähriges Kind von römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 . Beide Elternteile haben den Status von subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, die Verfahren zu GZ römisch 40 und römisch 40 sind rechtskräftig beendet. Bereits aus § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ergibt sich, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen – anders als nach dem Asylerstreckungsverfahren nach dem AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I 101/2003 – ex lege als „Antrag auf Gewährung desselben Schutzes“ gilt. Die Behörde hat somit bei einem Antrag eines Familienangehörigen in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005). Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche – nach einem ordnungsgemäßen, also den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden, Ermittlungsverfahren – nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz 522 ff; Frank/Anerinhofer/Filzwieser, AsylG 2005, K 13 f zu § 34; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 495 f; Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anm. 8 zu § 34 AsylG 2005; vgl. zur gesonderten Prüfung der Anträge von Familienangehörigen nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 etwa VwGH 21.10.2010, 2007/01/0164).Bereits aus Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 ergibt sich, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen – anders als nach dem Asylerstreckungsverfahren nach dem AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, – ex lege als „Antrag auf Gewährung desselben Schutzes“ gilt. Die Behörde hat somit bei einem Antrag eines Familienangehörigen in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005). Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche – nach einem ordnungsgemäßen, also den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden, Ermittlungsverfahren – nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz 522 ff; Frank/Anerinhofer/Filzwieser, AsylG 2005, K 13 f zu Paragraph 34,; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 495 f; Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkung 8 zu Paragraph 34, AsylG 2005; vergleiche zur gesonderten Prüfung der Anträge von Familienangehörigen nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 etwa VwGH 21.10.2010, 2007/01/0164). Nach den Erläuterungen zur Stammfassung des § 19 AsylG 2005 (ErläutRV 952 BlgNR
BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist, und weil die ernsthafte Prüfung des Antrags nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist, und weil die ernsthafte Prüfung des Antrags nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortgesetzten Verfahren jedenfalls die gesetzliche(
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die Aufhebung des Spruchpunkts I. des angefochtenen Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung von neuen Bescheiden ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die Aufhebung des Spruchpunkts römisch eins. des angefochtenen Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung von neuen Bescheiden ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W602.2317225.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.