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{'item': 'G312 2313307-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2026 GeschäftszahlG312 2313307-1 Spruch, G312 2313307-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass dem Antrag vom XXXX auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 22 AlVG 1977 keine Folge gegeben wird. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag vom römisch 40 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß Paragraph 22, AlVG 1977 keine Folge gegeben wird. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Sachverhalts und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF die Voraussetzungen für die Alterspension nach Vollendung des

  1. Lebensjahres (Schwerarbeitspension) bereits erfülle. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er die Entscheidung nicht verstehe. Er habe erst am XXXX , nach mehrmaligen Anrufen, von der zuständigen Dame die Auskunft erhalten, dass er keinen Anspruch habe, da er bereits pensionsberechtigt sei. Das erfahre man nach 3 Wochen am Telefon, obwohl das AMS bereits 1 Jahr zuvor bei der PVA die Informationen über seine Pensionsberechtigung eingeholt habe. Aufgrund dessen habe er bis XXXX keine Geldleistung erhalten, obwohl er keinen Fehler begangen habe. Aus seiner Sicht liege die Schuld nicht an ihm und daher beantrage er eine Leistung vom XXXX bis XXXX . Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er die Entscheidung nicht verstehe. Er habe erst am römisch 40 , nach mehrmaligen Anrufen, von der zuständigen Dame die Auskunft erhalten, dass er keinen Anspruch habe, da er bereits pensionsberechtigt sei. Das erfahre man nach 3 Wochen am Telefon, obwohl das AMS bereits 1 Jahr zuvor bei der PVA die Informationen über seine Pensionsberechtigung eingeholt habe. Aufgrund dessen habe er bis römisch 40 keine Geldleistung erhalten, obwohl er keinen Fehler begangen habe. Aus seiner Sicht liege die Schuld nicht an ihm und daher beantrage er eine Leistung vom römisch 40 bis römisch 40 . Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 28.04.2025 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab und bestätigte den bekämpften Bescheid.Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 28.04.2025 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab und bestätigte den bekämpften Bescheid. Der BF beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichem Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 29.10.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der BF beantragte wieder am XXXX die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes, wie jedes Jahr aufgrund seiner saisonalen Beschäftigung im Baubereich. 1.
  4. Der BF beantragte wieder am römisch 40 die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes, wie jedes Jahr aufgrund seiner saisonalen Beschäftigung im Baubereich. Der BF stand in den letzten Jahren jeweils ab Feber bzw. März des jeweiligen Jahres bis Anfang bzw. Mitte Dezember des jeweiligen Jahres in Beschäftigung bei der Firma XXXX Fassadenputze und beantragte nach Beendigung der Beschäftigung die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes, was ihm bis dato auch bewilligt wurde.Der BF stand in den letzten Jahren jeweils ab Feber bzw. März des jeweiligen Jahres bis Anfang bzw. Mitte Dezember des jeweiligen Jahres in Beschäftigung bei der Firma römisch 40 Fassadenputze und beantragte nach Beendigung der Beschäftigung die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes, was ihm bis dato auch bewilligt wurde. 1.
  5. Der BF ist 61 Jahre alt, er hat sich selbst bei der PVA hinsichtlich Pensionszuerkennung informiert. 1.
  6. Am XXXX ersuchte das AMS die PVA schriftlich um Mitteilung, wann der BF die Anspruchsvoraussetzungen für eine frühestmögliche Alterspension bzw. für eine Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG erfüllt. 1.
  7. Am römisch 40 ersuchte das AMS die PVA schriftlich um Mitteilung, wann der BF die Anspruchsvoraussetzungen für eine frühestmögliche Alterspension bzw. für eine Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APG erfüllt. Die PVA teilte mit Schriftsatz vom 03.12.2023, eingelangt am 11.12.2023, dem AMS mit, dass der BF die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension gemäß § 253 ASVG frühestmöglich zum Stichtag XXXX erfüllt, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension nach Vollendung des
  8. Lebensjahr – Korridorpension – zum Stichtag XXXX .Die PVA teilte mit Schriftsatz vom 03.12.2023, eingelangt am 11.12.2023, dem AMS mit, dass der BF die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension gemäß Paragraph 253, ASVG frühestmöglich zum Stichtag römisch 40 erfüllt, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension nach Vollendung des
  9. Lebensjahr – Korridorpension – zum Stichtag römisch 40 . Die Voraussetzungen für die Alterspension nach Vollendung des
  10. Lebensjahres (Schwerarbeitspension) frühestens zum XXXX , wenn ab Dezember 2023 noch weitere 7 Versicherungsmonate erworben werden.Die Voraussetzungen für die Alterspension nach Vollendung des
  11. Lebensjahres (Schwerarbeitspension) frühestens zum römisch 40 , wenn ab Dezember 2023 noch weitere 7 Versicherungsmonate erworben werden. 1.
  12. Mit Schriftsatz vom 19.12.2024 ersuchte das AMS neuerlich die PVA mitzuteilen, wann der BF die Anspruchsvoraussetzungen für eine frühestmögliche Alterspension und für eine Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG erfüllt.1.
  13. Mit Schriftsatz vom 19.12.2024 ersuchte das AMS neuerlich die PVA mitzuteilen, wann der BF die Anspruchsvoraussetzungen für eine frühestmögliche Alterspension und für eine Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APG erfüllt. Am 20.12.2024, eingelangt am 09.01.2025, teilte die PVA dem AMS schriftlich mit, dass der BF die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension gemäß § 253 ASVG frühestmöglich zum Stichtag XXXX erfüllt, sowie für eine Alterspension nach Vollendung des
  14. Lebensjahrs – Korridorpension – frühestmöglich zum Stichtag XXXX . Am 20.12.2024, eingelangt am 09.01.2025, teilte die PVA dem AMS schriftlich mit, dass der BF die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension gemäß Paragraph 253, ASVG frühestmöglich zum Stichtag römisch 40 erfüllt, sowie für eine Alterspension nach Vollendung des
  15. Lebensjahrs – Korridorpension – frühestmöglich zum Stichtag römisch 40 . Aufgrund dessen fragte das AMS telefonisch (am 21.01.2025) bei der PVA nach, wann der BF die Voraussetzungen für eine Schwerarbeiterpension erfüllt, dabei wurde mitgeteilt, dass der BF den Stichtag mit XXXX bereits erfüllt hat. Aufgrund dessen fragte das AMS telefonisch (am 21.01.2025) bei der PVA nach, wann der BF die Voraussetzungen für eine Schwerarbeiterpension erfüllt, dabei wurde mitgeteilt, dass der BF den Stichtag mit römisch 40 bereits erfüllt hat.
  16. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. In der mündlichen Verhandlung brachte der BF vor, dass er sich ungerecht behandelt fühle. Er habe gemacht, was er jedes Jahr mache und sei sogar persönlich beim AMS gewesen. Er sei dann abgewiesen worden, sei zuvor bei der PVA gewesen, die ihn an das AMS verwiesen habe, er sei dann beim AMS gewesen, sei nach Hause geschickt worden und auf das AMS Konto verwiesen worden. Er habe dann ewig nichts gehört und schließlich angerufen, ihm sei mitgeteilt worden, dass es in Bearbeitung sei, dann habe er neuerlich angerufen und er sei wieder vertröstet worden. Erst am XXXX , als er wieder angerufen habe, sei die Dame seinem Vorbringen nachgegangen und sei ihm schließlich mitgeteilt worden, dass das AMS nicht mehr zuständig sei, da er Anspruch auf eine Pensionsleistung habe. Er verstehe das nicht, es heiße, es sollen die Menschen länger arbeiten und er werde nun – obwohl er das gerne möchte – dafür bestraft. Er verliere das Geld, dass er während der Wintersaison vom AMS bekommen habe, da er einen Anspruch auf eine Pension habe, obwohl er noch gerne weiterarbeiten würde. Deshalb habe er die Beschwerde eingebracht. Sein Dienstgeber habe ihn sofort eingestellt, nachdem er ihn darüber informiert habe. In der mündlichen Verhandlung brachte der BF vor, dass er sich ungerecht behandelt fühle. Er habe gemacht, was er jedes Jahr mache und sei sogar persönlich beim AMS gewesen. Er sei dann abgewiesen worden, sei zuvor bei der PVA gewesen, die ihn an das AMS verwiesen habe, er sei dann beim AMS gewesen, sei nach Hause geschickt worden und auf das AMS Konto verwiesen worden. Er habe dann ewig nichts gehört und schließlich angerufen, ihm sei mitgeteilt worden, dass es in Bearbeitung sei, dann habe er neuerlich angerufen und er sei wieder vertröstet worden. Erst am römisch 40 , als er wieder angerufen habe, sei die Dame seinem Vorbringen nachgegangen und sei ihm schließlich mitgeteilt worden, dass das AMS nicht mehr zuständig sei, da er Anspruch auf eine Pensionsleistung habe. Er verstehe das nicht, es heiße, es sollen die Menschen länger arbeiten und er werde nun – obwohl er das gerne möchte – dafür bestraft. Er verliere das Geld, dass er während der Wintersaison vom AMS bekommen habe, da er einen Anspruch auf eine Pension habe, obwohl er noch gerne weiterarbeiten würde. Deshalb habe er die Beschwerde eingebracht. Sein Dienstgeber habe ihn sofort eingestellt, nachdem er ihn darüber informiert habe. Die belangte Behörde erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass das AMS keinen Fehler begangen habe. Es sei alles eingehalten worden, die Bearbeitung dauere eine gewisse Zeit und es habe im Falle des BF die PVA kontaktiert werden müssen. Die Information der PVA sei erst in weiterer Folge an das AMS übermittelt worden. Auf Vorhalt des BF, wonach das AMS bereits ein Jahr vorher über die Anspruchsvoraussetzungen des BF auf eine Pension informiert worden sei, stellte die belangte Behörde dies in Abrede und erklärte, dass am XXXX bei der PVA nachgefragt worden sei und die Information über die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Alterspension mit XXXX mitgeteilt worden sei, sowie auf eine Korridorpension mit XXXX und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Schwerarbeiterpension ab dem
  17. Lebensjahr mit frühestens XXXX , wenn weitere 7 Monate Versicherungszeiten erworben werden, dies habe daher eine neuerliche schriftliche Anfrage an die PVA erforderlich gemacht. Auf Vorhalt des BF, wonach das AMS bereits ein Jahr vorher über die Anspruchsvoraussetzungen des BF auf eine Pension informiert worden sei, stellte die belangte Behörde dies in Abrede und erklärte, dass am römisch 40 bei der PVA nachgefragt worden sei und die Information über die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Alterspension mit römisch 40 mitgeteilt worden sei, sowie auf eine Korridorpension mit römisch 40 und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Schwerarbeiterpension ab dem
  18. Lebensjahr mit frühestens römisch 40 , wenn weitere 7 Monate Versicherungszeiten erworben werden, dies habe daher eine neuerliche schriftliche Anfrage an die PVA erforderlich gemacht. Der BF brachte weiters nach Aufforderung vor, dass er davor nur bei der PVA gewesen sei, er habe sich nicht bei der Arbeiterkammer oder so beraten lassen, da ihm niemand gesagt habe, dass etwas nicht stimmen könne. Nun habe er lediglich die Volksanwaltschaft kontaktiert, die ihm mitgeteilt habe, er solle dranbleiben, es gebe eine gesetzliche Lücke.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Zu Spruchteil A): 3.
  21. Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde zu Recht dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom XXXX gemäß § 22 AlVG keine Folge gegeben hat. 3.
  22. Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde zu Recht dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom römisch 40 gemäß Paragraph 22, AlVG keine Folge gegeben hat. Gemäß § 22 Abs. 1 AlVG haben Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte BeschäftigungGemäß Paragraph 22, Absatz eins, AlVG haben Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung
  23. durch Kündigung des Arbeitgebers,
  24. durch berechtigten vorzeitigen Austritt,
  25. durch ungerechtfertigte oder sonstige unverschuldete Entlassung,
  26. durch Lösung während der Probezeit,
  27. durch Fristablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn vor dem befristeten Arbeitsverhältnis kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand, oder
  28. durch einvernehmliche Auflösung, wenn diese a) zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem darauf vertraut werden konnte, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteiligen Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein werden, oder b) nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten, beendet wurde.

(2)Für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Abs. 1 genannten Leistung gebührt die Leistung nach diesem Bundesgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf die im Abs. 1 genannte Leistung nur vorläufig. Bedingung für die Inanspruchnahme der vorläufigen Leistung ist eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann. Wird eine im Abs. 1 genannte Leistung zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches gemäß § 23 Abs. 6 ein.
(2)Für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Absatz eins, genannten Leistung gebührt die Leistung nach diesem Bundesgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf die im Absatz eins, genannte Leistung nur vorläufig. Bedingung für die Inanspruchnahme der vorläufigen Leistung ist eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann. Wird eine im Absatz eins, genannte Leistung zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches gemäß Paragraph 23, Absatz 6, ein.
(3)Der Ausschluss des Anspruches gemäß Abs. 1 gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen oder Leistungen internationaler Organisationen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG erreichen.
(3)Der Ausschluss des Anspruches gemäß Absatz eins, gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen oder Leistungen internationaler Organisationen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG erreichen. Gemäß § 4 Abs. 1 APG hat Anspruch auf Alterspension die versicherte Person nach Vollendung des
  1. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Mindestversicherungszeit).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, APG hat Anspruch auf Alterspension die versicherte Person nach Vollendung des
  2. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Mindestversicherungszeit).
(2)Abweichend von Abs. 1 kann die Alterspension bereits nach Vollendung des 63. Lebensjahres beansprucht werden (Korridorpension), wenn die versicherte Person
(2)Abweichend von Absatz eins, kann die Alterspension bereits nach Vollendung des
  1. Lebensjahres beansprucht werden (Korridorpension), wenn die versicherte Person
  2. mindestens 504 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat und
  3. am Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.
  4. am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.
(3)Abweichend von Abs. 1 kann bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten die Alterspension bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres beansprucht werden (Schwerarbeitspension), wenn die versicherte Person
(3)Abweichend von Absatz eins, kann bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten die Alterspension bereits nach Vollendung des
  1. Lebensjahres beansprucht werden (Schwerarbeitspension), wenn die versicherte Person
  2. mindestens 540 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat, von denen mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (Abs. 4) sind, die innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) liegen, und
  3. mindestens 540 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat, von denen mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (Absatz 4,) sind, die innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) liegen, und
  4. am Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.
  5. am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Grundsätzlich führe ein Anspruch auf eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters zum Ausschluss von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Hinsichtlich der Korridorpension sei in § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG jedoch - bei Auflösung des letzten Beschäftigungsverhältnisses durch eine der in der Bestimmung genannten Formen - für ein Jahr eine Wahlmöglichkeit zwischen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Korridorpension vorgesehen. Spätestens ein Jahr nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension ende somit jedenfalls der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. (VwGH vom 09.12.2020, Ro 2019/08/0012)Grundsätzlich führe ein Anspruch auf eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters zum Ausschluss von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Hinsichtlich der Korridorpension sei in Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz AlVG jedoch - bei Auflösung des letzten Beschäftigungsverhältnisses durch eine der in der Bestimmung genannten Formen - für ein Jahr eine Wahlmöglichkeit zwischen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Korridorpension vorgesehen. Spätestens ein Jahr nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension ende somit jedenfalls der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. (VwGH vom 09.12.2020, Ro 2019/08/0012) Arbeitslose, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, sind nach § 22 Abs. 1 erster Satz AlVG vom Bezug der Leistung auf Arbeitslosengeld selbst dann ausgeschlossen, wenn sie - mangels Stellung eines Antrages - tatsächlich keine Pension beziehen (vgl. VwGH 19.10.2011, 2011/08/0167). Hinsichtlich der Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG ordnet § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG Abweichendes an. Dieser unterschiedlichen Behandlung eines Anspruches auf eine Korridorpension gegenüber Ansprüchen auf andere Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters liegt zu Grunde, dass mit einer Korridorpension eine Verminderung der Pensionsleistung (vgl. § 5 APG) einhergeht, sodass nach der Intention des Gesetzgebers ein ökonomischer Zwang zur Antragstellung in den Fällen des § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG vermieden werden soll (vgl. Rainer/Pöltner in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), SV-Komm [
  6. Lfg.], § 4 APG Rz 56 ff; Schrattbauer in AlV-Komm § 22 AlVG [
  7. Lfg.] Rz 11, mwN).Arbeitslose, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, sind nach Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz AlVG vom Bezug der Leistung auf Arbeitslosengeld selbst dann ausgeschlossen, wenn sie - mangels Stellung eines Antrages - tatsächlich keine Pension beziehen vergleiche VwGH 19.10.2011, 2011/08/0167). Hinsichtlich der Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APG ordnet Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz AlVG Abweichendes an. Dieser unterschiedlichen Behandlung eines Anspruches auf eine Korridorpension gegenüber Ansprüchen auf andere Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters liegt zu Grunde, dass mit einer Korridorpension eine Verminderung der Pensionsleistung vergleiche Paragraph 5, APG) einhergeht, sodass nach der Intention des Gesetzgebers ein ökonomischer Zwang zur Antragstellung in den Fällen des Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz AlVG vermieden werden soll vergleiche Rainer/Pöltner in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), SV-Komm [
  8. Lfg.], Paragraph 4, APG Rz 56 ff; Schrattbauer in AlV-Komm Paragraph 22, AlVG [
  9. Lfg.] Rz 11, mwN). Verfahrensgegenständlich wollte der BF bis zum 65 Lebensjahr weiterarbeiten, er ist aufgrund der Beschäftigung in der Baubranche saisonarbeitslos, zumeist - laut eigenen Angaben - 2 Monate im Winter. Da er jedoch – ungeachtet den Bestimmungen hinsichtlich Korridorpension – mit XXXX die Anspruchsvoraussetzungen für eine Schwerarbeitspension erfüllt, besteht für ihn ab diesem Zeitpunkt entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen (§ 22 AlVG) kein Anspruch mehr auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Verfahrensgegenständlich wollte der BF bis zum 65 Lebensjahr weiterarbeiten, er ist aufgrund der Beschäftigung in der Baubranche saisonarbeitslos, zumeist - laut eigenen Angaben - 2 Monate im Winter. Da er jedoch – ungeachtet den Bestimmungen hinsichtlich Korridorpension – mit römisch 40 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Schwerarbeitspension erfüllt, besteht für ihn ab diesem Zeitpunkt entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 22, AlVG) kein Anspruch mehr auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Das Vorbringen des BF – man wolle, dass die Menschen länger, zumindest bis zum vollendeten
  10. Lebensjahr, arbeiten – entspricht zwar dem kolportierten politischen Willen und ist auch aus den Erläuterungen (15/ME XXVIII. GP) zu den gesetzlichen Anpassungen zur Erhöhung der faktischen Pensionsantrittsalters zu entnehmen. Jedoch ist diesbezüglich keine gesetzliche Grundlage für die „Weitergewährung“ von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bis zum
  11. Lebensjahr – trotz bestehendem Anspruch auf eine „Alterspension“ (ungeachtet der Korridorpension) geschaffen worden. Das Vorbringen des BF – man wolle, dass die Menschen länger, zumindest bis zum vollendeten
  12. Lebensjahr, arbeiten – entspricht zwar dem kolportierten politischen Willen und ist auch aus den Erläuterungen (15/ME römisch 28 . Gesetzgebungsperiode zu den gesetzlichen Anpassungen zur Erhöhung der faktischen Pensionsantrittsalters zu entnehmen. Jedoch ist diesbezüglich keine gesetzliche Grundlage für die „Weitergewährung“ von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bis zum
  13. Lebensjahr – trotz bestehendem Anspruch auf eine „Alterspension“ (ungeachtet der Korridorpension) geschaffen worden. Somit kann dem BF – trotz seines Willens, bis zum
  14. Lebensjahr weiterzuarbeiten – während seiner saisonal bedingten Arbeitslosigkeit aufgrund des bereits bestehenden Anspruchs auf eine Alterspension (Schwerarbeitspension) ab XXXX keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gewährt werden. Somit kann dem BF – trotz seines Willens, bis zum
  15. Lebensjahr weiterzuarbeiten – während seiner saisonal bedingten Arbeitslosigkeit aufgrund des bereits bestehenden Anspruchs auf eine Alterspension (Schwerarbeitspension) ab römisch 40 keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gewährt werden. Die von der belangten Behörde vorgebrachte Erklärung zur Entscheidungsdauer – nicht einmal vier Wochen ab Antragstellung – stellt jedenfalls eine angemessene Bearbeitungsdauer (vor allem bedingt durch den erhöhten Anfall der Winterarbeitslosigkeit) dar. Die belangte Behörde ist an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden, diese verhindern, dem BF bei gleichzeitigem Anspruch auf eine Leistung der Alterspension (Schwerarbeitspension) eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu gewähren. Eine vorab in Anspruch genommene Beratung durch den BF zB bei der Arbeiterkammer hätte verhindern können, dass er – wie er nun moniert – Geldleistungen verliert. Die belangte Behörde hat aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen keine andere Entscheidung treffen können, diese erging zu Recht. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G312.2313307.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.